Obsah (13)
Art 133§ 5§ 57§ 55§ 18§ 3§§ 4§ 28§ 8§ 1§ 58§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlI401 2252252-1 Spruch, I401 2252252-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers vom 12.03.2012 wies das damals zuständige Bundesasylamt mit rechtskräftigem Bescheid vom 25.04.2012, ohne in die Sache einzutreten, wegen der Zuständigkeit Italiens
§ 5Asyl
G 2005 als unzulässig zurück, ordnete die Außerlandesbringung an und erklärte die Abschiebung nach Italien für zulässig. Der Beschwerdeführer wurde am 22.05.2012 nach Italien abgeschoben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als Bundesamt bezeichnet) wies mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 07.06.2017 den zweiten Asylantrag vom 14.03.2014 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko fest, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise, erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. Diesen Antrag stützte der Beschwerdeführer darauf, seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Erwägungen verlassen zu haben und ein Familienleben - zunächst - mit seinem ca. acht Monate alten bzw. im Juli 2013 geborenen (in der Folge nach Spanien ausgereisten) Sohn D A und dessen Mutter, - später - mit dem im März 2016 geborenen, bei einer Pflegefamilie lebenden Sohn D E L aus der bestehenden Beziehung mit einer slowakischen Staatsbürgerin führen zu wollen. Am 03.08.2017 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Linienabschiebung auf dem Luftweg nach Casablanca, Marokko, verbracht.Den ersten Asylantrag des Beschwerdeführers vom 12.03.2012 wies das damals zuständige Bundesasylamt mit rechtskräftigem Bescheid vom 25.04.2012, ohne in die Sache einzutreten, wegen der Zuständigkeit Italiens
Paragraph 5, AsylG 2005 als unzulässig zurück, ordnete die Außerlandesbringung an und erklärte die Abschiebung nach Italien für zulässig. Der Beschwerdeführer wurde am 22.05.2012 nach Italien abgeschoben. , Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden als Bundesamt bezeichnet) wies mit in Rechtskraft erwachsenem Bescheid vom 07.06.2017 den zweiten Asylantrag vom 14.03.2014 auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Marokko ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte die Zulässigkeit der Abschiebung nach Marokko fest, gewährte keine Frist für die freiwillige Ausreise, erkannte einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab und erließ gegen ihn ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot. , Diesen Antrag stützte der Beschwerdeführer darauf, seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Erwägungen verlassen zu haben und ein Familienleben - zunächst - mit seinem ca. acht Monate alten bzw. im Juli 2013 geborenen (in der Folge nach Spanien ausgereisten) Sohn D A und dessen Mutter, - später - mit dem im März 2016 geborenen, bei einer Pflegefamilie lebenden Sohn D E L aus der bestehenden Beziehung mit einer slowakischen Staatsbürgerin führen zu wollen. , Am 03.08.2017 wurde der Beschwerdeführer im Zuge einer Linienabschiebung auf dem Luftweg nach Casablanca, Marokko, verbracht. Trotz des aufrechten Einreiseverbots reiste der Beschwerdeführer wieder unerlaubt in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.12.2021 den gegenständlichen dritten Asylantrag, den er bei seiner Ersteinvernahme am folgenden Tag damit begründete, bei seinem Sohn D E L, der sich bei einer Pflegefamilie in Österreich befinde, leben zu wollen. Am 25.01.2022 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen gab er an, wegen Armut, Arbeitslosigkeit und einer auf Erbstreitigkeiten in der Vergangenheit zurückzuführenden Schlägerei mit Familienmitgliedern ausgereist zu sein, und betonte erneut, er wolle seinen Sohn sehen. Mit Bescheid vom 04.02.2022 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko als unbegründet ab (Spruchpunkt I. und II.), erteilte ihm
§ 57Asyl
G keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt III.), gewährte
§ 55
Abs 1a Fremdenpolizeigesetz (FPG) keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
§ 18Abs.
1 Z 1 und Z 6 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid vom 04.02.2022 wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Marokko als unbegründet ab (Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei.), erteilte ihm
Paragraph 57, AsylG keine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz (Spruchpunkt römisch drei.), gewährte
Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz (FPG) keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Entscheidung
Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 6, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 25.02.
- Mit Schriftsatz vom 28.02.2022, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 02.03.2022, legte das Bundesamt die Beschwerde und den Verwaltungsakt vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig und Staatsangehöriger von Marokko. Er bekennt sich zum Islam und gehört der Glaubensrichtung der Sunniten und der Volksgruppe der Araber an. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er gehört keiner Covid-19-Risikogruppe an. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer hält sich derzeit in Traiskirchen auf. Nach seiner im August 2017 auf dem Luftweg erfolgten Abschiebung hielt sich der Beschwerdeführer bis 2019 in Rabatt, Marokko, auf. Am 28.08.2019 hatte er in Griechenland ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Den Ausgang dieses Verfahrens wartete er nicht ab. Bevor er im Dezember 2021 wieder nach Österreich eingereist ist, war er drei Monate in Griechenland, zehn Monate in Nordmazedonien, ein Jahr im Kosovo und drei Monate in Serbien. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Italien, Seitenverwandte von ihm leben in Marokko. Gegenüber dem Beschwerdeführer wurde rechtskräftig die durchsetzbare Rückkehrentscheidung, die zulässige Abschiebung nach Marokko und ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Auch wenn es für das Beschwerdeverfahren nicht relevant ist, ist zum einen festzustellen, dass der Beschwerdeführer Vater des in Spanien lebenden Sohnes D A, der österreichischer Staatsbürger ist, und des in Österreich lebenden, im März 2016 geborenen Sohnes E D L, der slowakischer Staatsbürger ist und bei einer Pflegefamilie lebt und dessen Vaterschaft er anerkannt hat, ist. Zu seinen beiden Kindern, wie auch zu deren Mütter, hat er keinen Kontakt, wobei er den letzten persönlichen Kontakt zu seinem Sohn D E L am 27.06.2017 hatte. Der Wiener Kinder- und Jugendhilfe, Fachbereich Pflegekinder, wurde die gesamte Obsorge für den Sohn am 29.11.2016 übertragen. Zum anderen ist erwähnen, dass er mit erstem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.04.2012 als junger Erwachsener wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG und der versuchten Vergehen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 15 StGB und §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde. Zum anderen ist erwähnen, dass er mit erstem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.04.2012 als junger Erwachsener wegen der Vergehen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall SMG und der versuchten Vergehen des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 15, StGB und Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt wurde. Mit zweitem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.07.2012 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen der Vergehen des (teilweise versuchten) gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall und Abs. 3 SMG und § 15 StGB sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach §§ 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, wobei die festgesetzte Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde. Ob dieses Urteil in An- oder Abwesenheit des Beschwerdeführers erging, lässt sich nicht feststellen.Mit zweitem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 13.07.2012 wurde der Beschwerdeführer als junger Erwachsener wegen der Vergehen des (teilweise versuchten) gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 3, SMG und Paragraph 15, StGB sowie wegen der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, wobei die festgesetzte Probezeit auf fünf Jahre verlängert wurde. Ob dieses Urteil in An- oder Abwesenheit des Beschwerdeführers erging, lässt sich nicht feststellen. Mit drittem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.08.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 15 StGB und § 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 3 und Abs. 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.Mit drittem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27.08.2014 wurde der Beschwerdeführer wegen des versuchten Vergehens des gewerbsmäßigen unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 15, StGB und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 3 und Absatz 5, SMG zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. 1.
- Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer verließ aus wirtschaftlichen Gründen seinen Herkunftsstaat. Er wurde in Marokko nicht verfolgt und muss bei seiner Rückkehr nicht mit einer Verfolgung rechnen. Er wird mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. Der Beschwerdeführer wurde und wird aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung in Marokko nicht verfolgt. 1.
- Zur Lage in Marokko wird festgestellt: Marokko gilt als sicherer Herkunftsstaat. Es ist politisch wie sicherheitspolitisch ein stabiles Land. Marokko ist fähig und willig, seine Bürger zu schützen. Im gegebenen Zusammenhang wird mangels eines Vorbringens in der erhobenen Beschwerde die folgende (auszugsweise wiedergegebene) „Länderinformation der Staatendokumentation“ zu Marokko, Version 4 (Datum der Veröffentlichung: 18.11.2021) (mit den angeführten Quellen) festgestellt: Sicherheitslage Letzte Änderung: 30.09.2021 Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 30.8.2021). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land, dem einzigen in Nordafrika, das auf diese Weise bewertet wird. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 19.8.2021), bzw. wird deutschen Staatsbürgern von Reisen abgeraten (AA 3.9.2021). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 3.9.2021; vgl. EDA 30.8.2021). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 3.9.2021; vgl. FD 19.8.2021, BMEIA 7.9.2021).Marokko kann grundsätzlich als stabiles Land betrachtet werden (EDA 30.8.2021). Das französische Außenministerium rät bis auf einige Regionen zu normaler Aufmerksamkeit im Land, dem einzigen in Nordafrika, das auf diese Weise bewertet wird. In den Grenzregionen zu Algerien wird zu erhöhter Aufmerksamkeit geraten (FD 19.8.2021), bzw. wird deutschen Staatsbürgern von Reisen abgeraten (AA 3.9.2021). Die Grenze zu Algerien ist seit 1994 geschlossen (AA 3.9.2021; vergleiche EDA 30.8.2021). Für die Grenzregionen zu Mauretanien in der Westsahara besteht eine Reisewarnung (AA 3.9.2021; vergleiche FD 19.8.2021, BMEIA 7.9.2021). Trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen besteht im ganzen Land das Risiko terroristischer Angriffe. Im Dezember 2018 wurden zwei Touristinnen auf einer Wandertour in der Nähe des Mont Toubkal im Atlasgebirge Opfer eines Gewaltverbrechens mit terroristischem Hintergrund (AA 3.9.2021; vgl. EDA 30.8.2021, BMEIA 7.9.2021).Trotz erhöhter Sicherheitsmaßnahmen besteht im ganzen Land das Risiko terroristischer Angriffe. Im Dezember 2018 wurden zwei Touristinnen auf einer Wandertour in der Nähe des Mont Toubkal im Atlasgebirge Opfer eines Gewaltverbrechens mit terroristischem Hintergrund (AA 3.9.2021; vergleiche EDA 30.8.2021, BMEIA 7.9.2021). Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich (EDA 30.8.2021; vgl. BMEIA 7.9.2021). Demonstrationen und Protestaktionen sind jederzeit im ganzen Land möglich (EDA 30.8.2021; vergleiche BMEIA 7.9.2021). Das völkerrechtlich umstrittene Gebiet der Westsahara erstreckt sich südlich der marokkanischen Stadt Tarfaya bis zur mauretanischen Grenze. Es wird sowohl von Marokko als auch von der Unabhängigkeitsbewegung Frente Polisario beansprucht. Die United Nations Mission for the Referendum in Western Sahara MINURSO überwacht den Waffenstillstand zwischen den beiden Parteien. Auf beiden Seiten der Demarkationslinie (Sandwall) sind diverse Minenfelder vorhanden. Seit November 2020 haben die Spannungen in der Westsahara zugenommen. In El Guerguerat an der Grenze zu Mauretanien und entlang der Demarkationslinie ist es wiederholt zu Scharmützeln zwischen marokkanischen Truppen und Einheiten der Frente Polisario gekommen (EDA 30.8.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.9.2021): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080, Zugriff 23.9.2021 - BMEIA - Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.9.2021): Reiseinformation Marokko, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 23.9.2021 - EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten [Schweiz] (30.8.2021): Reisehinweise für Marokko, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/marokko/reisehinweise-marokko.html, Zugriff 23.9.2021 - FD - France Diplomatie [Frankreich] (19.8.2021): Conseils aux Voyageurs - Maroc - Sécurité, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/maroc/#derniere_nopush, Zugriff 23.9.2021 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 01.10.2021 Gesetzlich sind innerhalb des Landes Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Behörden respektieren diese Rechte üblicherweise (USDOS 30.3.2021). Auch Sahrawis/Sahraouis genießen innerhalb Marokkos uneingeschränkte Bewegungsfreiheit (AA 31.1.2021). Die Regierung stellt Sahrawis üblicherweise weiterhin Reisedokumente zur Verfügung. Es wird allerdings von Fällen berichtet, wo die Behörden Sahrawis daran hinderten, Reisen anzutreten (USDOS 30.3.2021). Wer nicht per Haftbefehl gesucht wird, kann unter Beachtung der jeweiligen Visavorschriften in der Regel problemlos das Land verlassen. Dies gilt auch für bekannte Oppositionelle oder Menschenrechtsaktivisten (AA 31.1.2021). Es gibt einige Berichte wonach Regierungsbehörden lokalen und internationalen Organisationen sowie der Presse den Zugang zum Rif und der östlichen Region verweigern. Die Regierung bestreitet dies (USDOS 30.3.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021 - USDOS - United States Department of State [USA] (30.3.2021): 2020 Country Reports on Human Rights Practices: Morocco, https://www.ecoi.net/de/dokument/2048171.html, Zugriff 20.9.2021 Grundversorgung Letzte Änderung: 01.10.2021 Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. Die entscheidende Rolle bei der Betreuung Bedürftiger spielt nach wie vor die Familie (AA 31.1.2021). Die marokkanische Wirtschaft ist grundsätzlich in einer guten Verfassung und von einem langjährigen Aufschwung geprägt. Der Anstieg in den zwei Jahren vor der Corona-Pandemie wurde in erster Linie von staatlichen und ausländischen Investitionen, dem privaten Konsum, stärkeren Exporten und durch verbesserte Agrarerträge getragen. Für die Jahre 2021/2022 wird das Wirtschaftswachstum auf 4 bis 5% prognostiziert. Die Leistungsbilanz wird weiterhin von der Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen aus Europa stark beeinflusst. Eine Rückkehr der Wirtschaftsleistung auf das Niveau von 2019 ist erst ab 2022 realistisch (WKO 2021). Die marokkanische Wirtschaft ist grundsätzlich in einer guten Verfassung und von einem langjährigen Aufschwung geprägt. Der Anstieg in den zwei Jahren vor der Corona-Pandemie wurde in erster Linie von staatlichen und ausländischen Investitionen, dem privaten Konsum, stärkeren Exporten und durch verbesserte Agrarerträge getragen. Für die Jahre 2021 aus 2022, wird das Wirtschaftswachstum auf 4 bis 5% prognostiziert. Die Leistungsbilanz wird weiterhin von der Nachfrage nach Waren und Dienstleistungen aus Europa stark beeinflusst. Eine Rückkehr der Wirtschaftsleistung auf das Niveau von 2019 ist erst ab 2022 realistisch (WKO 2021). Abgesehen von den Firmen- und Grenzschließungen aufgrund der Covid-19 Pandemie ist die Wirtschaftslage Marokkos von weiteren Faktoren beeinflusst. Positiv wirken sich auf die Wirtschaftslage z.B. die steigenden Exporte in der Automobilindustrie aus. Dennoch hängt das Wachstum weiterhin stark vom wetterabhängigen Agrarsektor ab. Im industriellen Bereich kam es bereits zu zahlreichen Investitionen in Umwelt- und Wassertechnologien, außerdem wurde der Maschinenpark modernisiert. Vor allem gibt es bei der absolut notwendigen und auch von der EU unterstützten Modernisierung des Industriesektors (programme de mise à niveau) zahlreiche Investitionschancen (WKO 2021). Mittel- bis langfristig können die Wachstumsperspektiven, nicht zuletzt auch aufgrund der politischen Stabilität, als sehr gut eingestuft werden. Es herrscht eine grundsätzlich optimistische Stimmung und die Entwicklung Marokkos hin zu einem höheren Entwicklungsstand ist im Land auch visuell wahrnehmbar (WKO 2021). Marokko ist ein agrarisch geprägtes Land: Die Landwirtschaft erwirtschaftet in Marokko ca. 20% des BIP und ist damit der bedeutendste Wirtschaftszweig des Landes. Ca. zwei Drittel der Landesfläche wird landwirtschaftlich genutzt, davon 18% als Ackerland. Da davon nur rund 15% systematisch bewässert werden, ist die Wetterabhängigkeit sehr hoch. Der Sektor schafft 40% der Arbeitsplätze und ist Einkommensquelle für drei Viertel der Landbevölkerung. Von den 1,5 Mio. landwirtschaftlichen Betrieben sind mehr als zwei Drittel Kleinstbetriebe, die über weniger als drei Hektar Land verfügen, mit geringer Mechanisierung arbeiten und nur zu 4% am Export beteiligt sind. Die modernen Landwirtschaftsbetriebe decken erst rund ein Achtel der kultivierbaren Gesamtfläche ab (WKO 15.9.2021). Der Beschäftigungsgrad der Bevölkerung liegt bei 47%, die Arbeitslosigkeit hat sich 2018 von 10,2% leicht auf 9,8% vermindert (WKO 15.9.2021). Nach anderen Angaben lag die Arbeitslosigkeit 2018 laut marokkanischem Statistikamt bei 12,8%. Die Dunkelziffer liegt wesentlich höher - vor allem unter der Jugend. Der informelle Bereich der Wirtschaft wird statistisch nicht erfasst, entfaltet aber erhebliche Absorptionskraft für den Arbeitsmarkt. Fremdsprachenkenntnisse - wie sie z.B. Heimkehrer aufweisen - sind insbesondere in der Tourismusbranche und deren Umfeld nützlich. Arbeitssuchenden steht die Internet-Plattform des nationalen Arbeitsmarktservices ANAPEC zur Verfügung (www.anapec.org), die neben aktueller Beschäftigungssuche auch Zugang zu Fortbildungsmöglichkeiten vermittelt. Unter 30-Jährige, die bestimmte Bildungsebenen erreicht haben, können mit Hilfe des OFPPT (www.ofppt.ma/) eine weiterführende Berufsausbildung einschlagen (ÖB 8.2021). Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus. Eine staatlich garantierte Grundversorgung/arbeitsloses Basiseinkommen existiert allerdings nicht. Der Mindestlohn (SMIG) liegt bei 2.828 Dirham (ca. EUR 270). Ein Monatslohn von etwa dem Doppelten dieses Betrags gilt als durchaus bürgerliches Einkommen. Statistisch beträgt der durchschnittliche Monatslohn eines Gehaltsempfängers 4.060 Dirham, wobei allerdings die Hälfte der - zur Sozialversicherung angemeldeten - Lohnempfänger nur den Mindestlohn empfängt. Ein ungelernter Hilfsarbeiter erhält für einen Arbeitstag (10 Std.) ca. 100 Dirham, Illegale aus der Subsahara erhalten weniger (ÖB 8.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (15.9.2021): Die marokkanische Wirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/die-marokkanische-wirtschaft.html, Zugriff 23.9.2021 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich
(2021): Marokko - Los geht's - Länderreport Außenwirtschaft, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/marokko-laenderreport.pdf, Zugriff 23.9.2021 Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 01.10.2021 Die medizinische Grundversorgung ist vor allem im städtischen Raum weitgehend gesichert. Es gibt einen großen qualitativen Unterschied zwischen öffentlicher und (teurer) privater Krankenversorgung. Selbst modern und gut ausgestattete medizinische Einrichtungen garantieren keine europäischen Standards (AA 31.1.2021). Der öffentliche Gesundheitssektor ist in seiner Ausstattung und Qualität sowie bei der Hygiene überwiegend nicht mit europäischen Standards zu vergleichen. Lange Wartezeiten und Mangel an medizinischen Versorgungsgütern und Arzneien sind zu beobachten (ÖB 8.2021). Insbesondere das Hilfspersonal ist oft unzureichend ausgebildet, Krankenwagen sind in der Regel ungenügend ausgestattet. Die Notfallversorgung ist wegen Überlastung der Notaufnahmen in den Städten nicht immer gewährleistet, auf dem Land ist sie insbesondere in den abgelegenen Bergregionen unzureichend (AA 31.1.2021). Private Spitäler, Ambulanzen und Ordinationen bieten medizinische Leistungen in ähnlicher Qualität wie in Europa an, wenn auch nicht in allen fachmedizinischen Bereichen gleich und örtlich auf die Städte beschränkt (Casablanca, Rabat, Tanger und andere größere Städte). Diese Dienstleistungen sind freilich mit entsprechenden Honoraren verbunden. Eine Konsultation beim Wahlarzt (Allgemeinmedizin) kostet ab 150 Dirham (13 €), beim Facharzt ab 200 (17 €) Dirham bis 500 (45 €) Dirham und mehr bei Spezialisten (zum Vergleich der Mindestlohn: 2.570 Dirham/234 €) (ÖB 8.2021). Chronische und psychiatrische Krankheiten oder auch AIDS-Dauerbehandlungen lassen sich in Marokko vorzugsweise in privaten Krankenhäusern behandeln. Bei teuren Spezialmedikamenten soll es in der öffentlichen Gesundheitsversorgung bisweilen zu Engpässen kommen. Bei entsprechender Finanzkraft ist allerdings fast jedes lokal produzierte oder importierte Medikament erhältlich (AA 31.1.2021). Auf 1.775 Einwohner entfällt ein Arzt. 152 öffentliche Krankenhäuser führen etwas mehr als 25.440 Betten (ein Spitalsbett auf ca. 1.381 Einwohner); daneben bestehen 2.408 Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung. Inhaber der Carte RAMED können bei diesen Einrichtungen medizinische Leistungen kostenfrei erhalten. Wer weder unter das RAMED-System fällt, noch aus einem Anstellungsverhältnis pflichtversichert ist, muss für medizinische Leistungen aus eigenem aufkommen (ÖB 8.2021). Nach anderen Angaben sind medizinische Dienste kostenpflichtig und werden bei bestehender gesetzlicher Krankenversicherung von dieser erstattet. Es gibt ein an die Beschäftigung geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Seit 2015 können sich unter bestimmten Umständen auch Studierende und sich legal im Land aufhaltende Ausländer versichern lassen. Mittellose Personen können auf Antrag bei der Präfektur eine Carte RAMED zur kostenfreien Behandlung erhalten (AA 31.1.2021). Im Bereich der Basis-Gesundheitsversorgung wurde 2012 das Programm RAMED eingeführt und erstreckt sich auf 8,5 Mio. Einwohner der untersten Einkommensschichten bzw. auf vulnerable Personen, die bisher keinen Krankenversicherungsschutz genossen. Im Oktober 2012 waren bereits 1,2 Mio. Personen im RAMED erfasst (knapp 3% der Haushalte). RAMED wird vom Sozialversicherungsträger ANAM administriert, der auch die Pflichtkrankenversicherung AMO der unselbständig Beschäftigten verwaltet. Zugang haben Haushaltsvorstände und deren Haushaltsangehörige, die keiner anderen Pflicht-Krankenversicherung unterliegen. Die Teilnahme an RAMED ist gratis (Carte RAMED), lediglich vulnerable Personen zahlen einen geringen Beitrag (11 € pro Jahr pro Person). Ansprechbar sind die Leistungen im staatlichen Gesundheitssystem (Einrichtungen der medizinischen Grundversorgung und Vorsorge sowie Krankenhäuser) im Bereich der Allgemein- und Fachmedizin, stationärer Behandlung, Röntgendiagnostik etc. Die Dichte und Bestückung der medizinischen Versorgung ist auf einer Website des Gesundheitsministeriums einsehbar (ÖB 8.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021 Rückkehr Letzte Änderung: 01.10.2021 Das Stellen eines Asylantrags im Ausland ist nicht strafbar und wird nach Erkenntnissen des Auswärtigen Amts von den Behörden nicht als Ausdruck oppositioneller Gesinnung gewertet (AA 31.1.2021). Staatliche und sonstige Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer gibt es nicht (AA 31.1.2021). Auf institutioneller Basis wird Rückkehrhilfe von IOM organisiert, sofern der abschiebende Staat mit IOM eine diesbezügliche Vereinbarung (mit Kostenkomponente) eingeht; Österreich hat keine solche Abmachung getroffen. Rückkehrer ohne eigene finanzielle Mittel dürften primär den Beistand ihrer Familie ansprechen; gelegentlich bieten auch NGOs Unterstützung. Der Verband der Familie und Großfamilie ist primärer sozialer Ankerpunkt der Marokkaner. Dies gilt mehr noch für den ländlichen Raum, in welchem über 40% der Bevölkerung angesiedelt und beschäftigt sind. Rückkehrer würden in aller Regel im eigenen Familienverband Zuflucht suchen. Der Wohnungsmarkt ist über lokale Printmedien und das Internet in mit Europa vergleichbarer Weise zugänglich, jedenfalls für den städtischen Bereich (ÖB 8.2021). Mit August 2021 konnten die seit der Verhängung des Ausnahmezustandes aufgrund der Covid-19 Pandemie am
- März 2020 auf „stand by“ befindlichen Rückführungsaktivitäten von Österreich nach Marokko wiederaufgenommen werden (ÖB 8.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (31.1.2021): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage im Königreich Marokko (Stand: Dezember 2020), https://www.ecoi.net/en/file/local/2045867/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_im_K%C3%B6nigreich_Marokko_%28Stand_Dezember_2020%29%2C_31.01.2021.pdf, Zugriff 20.9.2021 - ÖB - Österreichische Botschaft in Rabat [Österreich] (8.2021): Asylländerbericht Marokko, https://www.ecoi.net/en/file/local/2060711/MARO_%C3%96B_Bericht_2021_08.pdf, Zugriff 20.9.2021 1.
- Zur aktuell vorliegenden Covid-19 Pandemie: COVID-19 Letzte Änderung: 30.09.2021 Marokko ist von COVID-19 stark betroffen, wobei von einer hohen Dunkelziffer bei den Infektionszahlen auszugehen ist. Marokko ist als Hochrisikogebiet (AA 3.9.2021) bzw. als hohes Sicherheitsrisiko (Stufe 4) (BMEIA 7.9.2021) eingestuft. Die Ausbreitung von Covid-19 führt weiterhin zu Einschränkungen des internationalen Luft- und Reiseverkehrs (AA 3.9.2021; vgl. BMEIA 7.9.2021). Es ist mit weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben zu rechnen (BMEIA 7.9.2021).Marokko ist von COVID-19 stark betroffen, wobei von einer hohen Dunkelziffer bei den Infektionszahlen auszugehen ist. Marokko ist als Hochrisikogebiet (AA 3.9.2021) bzw. als hohes Sicherheitsrisiko (Stufe 4) (BMEIA 7.9.2021) eingestuft. Die Ausbreitung von Covid-19 führt weiterhin zu Einschränkungen des internationalen Luft- und Reiseverkehrs (AA 3.9.2021; vergleiche BMEIA 7.9.2021). Es ist mit weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben zu rechnen (BMEIA 7.9.2021). Die marokkanische Regierung hat aufgrund der steigenden COVID-Zahlen in Marokko die Präventivmaßnahmen im Land verschärft. Folgende Maßnahmen sind ab dem 3.8.2021 um 21:00 Uhr in Kraft getreten: Eine landesweite Ausgangssperre von 21:00 bis 5:00 Uhr. Ausgenommen sind Personen, die in lebenswichtigen Sektoren tätigt sind, sowie jene, die dringende medizinische Versorgung benötigen. Reisen von und nach Casablanca, Marrakesch und Agadir sind nur für Personen erlaubt, die voll immunisiert sind oder dringende medizinische Versorgung benötigen oder Warentransporte durchführen oder dienstlich unterwegs sind und eine Bestätigung (ordre de mission) des Arbeitgebers mitführen. Die Kapazitäten von Hotels und anderen touristischen Einrichtungen sind auf 75% reduziert. Die Kapazitäten von öffentlichen Verkehrsmitteln, Kaffeehäusern, Restaurants und Freibädern bleiben auf 50% reduziert. Kaffeehäuser und Restaurants schließen um 21:00 Uhr. Hallenbäder, Fitnessstudios sowie Hamams sind geschlossen. Versammlungen im Freien oder in geschlossenen Räumen sind mit maximal 25 Personen erlaubt, soweit eine behördliche Genehmigung vorgewiesen werden kann. Bestattungszeremonien mit mehr als 10 Personen sind verboten. Hochzeiten und andere Feierlichkeiten bleiben verboten (WKO 17.8.2021). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt [Deutschland] (3.9.2021): Marokko: Reise- und Sicherheitshinweise (COVID-19-bedingte Reisewarnung), https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/marokko-node/marokkosicherheit/224080, Zugriff 23.9.2021 - BMEIA - Bundesministerium europäische und internationale Angelegenheiten [Österreich] (7.9.2021): Marokko – Reiseinformationen, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/marokko/, Zugriff 23.9.2021 - WKO - Wirtschaftskammer Österreich (17.8.2021): Coronavirus: Lage in Marokko, https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-in-marokko.html, Zugriff 23.9.2021 In Österreich gibt es mit Stand 09.03.2022, 00:00 Uhr, aktuell 324.249 aktive Fälle und 14.491 gemeldete Todesfälle (https://info.gesundheitsministerium.at/dashboard_Epidem.html?l=de, Zugriff 10.03.2022). Marokko hat mit Stand 10.03.2022, 08:43 Uhr, insgesamt 1,161.848 bestätigte Fälle und 16.029 Todesfälle zu verzeichnen (https://www.worldometers.info/coronavirus/country/marocco; Zugriff 10.03.2022). In Relation zur Einwohnerzahl (von mehr als 36 Millionen) liegt die Sterberate in Marokko prozentual noch deutlich unter jener von Österreich (mit ca. 9 Millionen Einwohnern).
- Beweiswürdigung: 2.
- Zum Sachverhalt: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes sowie des Verfahrensganges wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in die Akten des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle (auszugsweise zitierte) „Länderinformationsblatt der Staatendokumentation“ zu Marokko. Ergänzend wurden Auszüge aus dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, der Betreuungsinformation Grundversorgung, dem Zentralen Melderegister, dem Dachverband der Sozialversicherungsträger und dem Strafregister der Republik Österreich vom 03.
- und 07.03.2022 eingeholt, aus denen sich die Ausreise des Beschwerdeführers im Mai 2012, die begleitete Abschiebung im August 2017 nach Marokko und die Antragstellung auf Zuerkennung internationalen Schutzes im August 2019 in Griechenland, der Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung, der derzeitige Aufenthalt, die Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit in Österreich und damit die mangelnde Selbsterhaltungsfähigkeit und die strafgerichtlichen Verurteilungen wegen Suchtgiftdelikten ergeben. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Da der Beschwerdeführer in dem vorangegangen (zweiten) Asylverfahren den österreichischen Behörden einen marokkanischen bis 01.12.2020 gültigen Reisepass vorgelegt hatte, steht seine Identität fest, wobei der Familienname des Beschwerdeführers im Reisepass - wie im Rubrum der gegenständlichen Entscheidung vorrangig angeführt - getrennt beurkundet wurde (vgl. zweites Asylverfahren, AS 223). Da der Beschwerdeführer in dem vorangegangen (zweiten) Asylverfahren den österreichischen Behörden einen marokkanischen bis 01.12.2020 gültigen Reisepass vorgelegt hatte, steht seine Identität fest, wobei der Familienname des Beschwerdeführers im Reisepass - wie im Rubrum der gegenständlichen Entscheidung vorrangig angeführt - getrennt beurkundet wurde vergleiche zweites Asylverfahren, AS 223). Die Feststellungen zu seiner Herkunft, seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seinem schulischen und beruflichen Werdegang, seiner Arbeitsfähigkeit, Glaubens- und Volksgruppenzugehörigkeit sowie Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt im zweiten (AS 215 ff) und dritten Asylverfahren (AS 271 ff). Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt. Die Feststellungen zu seiner in Italien lebenden Familie und dass Seitenverwandte von ihm in Marokko leben, fußen auf seinen im zweiten Asylverfahren getätigten glaubhaften Angaben (AS 215) und auf den bei der niederschriftlichen Einvernahme im gegenständlichen dritten Asylverfahren getätigten Behauptungen (AS 271). Dass gegenüber dem Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung, eine durchsetzbare Ausweisung und ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde, beruht auf dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid des Bundesamtes vom 07.06.
- Diesen Feststellungen trat der Beschwerdeführer in der erhobenen Beschwerde nicht entgegen. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Das „Fluchtvorbringen“ des Beschwerdeführers erschöpfte sich im Rahmen seiner Einvernahmen in der Darlegung von wirtschaftlichen Gründen und auf Erbstreitigkeiten zurückgehende Motive sowie darauf, bei seinem Sohn bleiben zu wollen (Erstbefragung vom 03.12.2021, AS 161: „Der neue Grund ist, weil ich ein Kind … in Wien habe. Das Kind befindet sich bei einer Pflegefamilie. Ich möchte bei meinem Sohn leben.“; niederschriftliche Einvernahme vom 25.01.2022, AS 271: „Armut und Arbeitslosigkeit und ich wollte auch meinen Sohn sehen.“ „Ich hatte auch eine Schlägerei mit Familienangehörigen.“). Aus diesem Vorbringen lässt sich eine aktuelle, gegen den Beschwerdeführer gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr nicht ableiten, was er auch auf Vorhalt des Bundesamtes bei seiner niederschriftlichen Einvernahme, dass aus den von ihm behaupteten Gründen für das Verlassen seines Landes weder ein Asylstatus noch eine subsidiäre Schutzberechtigung herzuleiten und dieses Vorbringen nicht geeignet sei, eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK glaubhaft machen, eingestand (AS 273: „Ich weiß.“). Selbst wenn man dem weiteren Grund für das Verlassen seines Herkunftsstaates Glauben beimisst, ist die Verfolgung durch seinen Cousin wegen Erbstreitigkeiten, die auf das Ableben des Großvaters, der vor der Geburt des Beschwerdeführers, also vor mehr als zwanzig Jahren, verstorben sei, als Verfolgung durch private Personen zu qualifizieren. In diesem Zusammenhang ist auch dem Umstand Bedeutung beizumessen, dass er wegen dieser Vorkommnisse die Hilfe der staatlichen Sicherheitsbehörden nicht in Anspruch nahm bzw. sich nicht an die Polizei gewandt hatte (AS 273). Gegenständlich berief er sich im gesamten Verfahren primär darauf, bei seinem Sohn leben bzw. ihn sehen zu wollen, was ebenfalls nicht als Gefährdung seiner Person bzw. Verfolgung im Sinn der GFK angesehen werden kann. Im Übrigen ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den zweiten Asylantrag auf dieselben „Fluchtgründe“, nämlich seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Überlegungen und wegen des von ihm in Aussicht genommenen Zusammenlebens mit seinen beiden Söhnen und deren Mütter verlassen zu haben, gestützt hatte (AS 217). Das Bundesamt hatte aber mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 07.06.2017 diese Fluchtmotive nicht als asylrelevant qualifiziert und sich bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG mit den Auswirkungen auf das Kindeswohl befasst.Gegenständlich berief er sich im gesamten Verfahren primär darauf, bei seinem Sohn leben bzw. ihn sehen zu wollen, was ebenfalls nicht als Gefährdung seiner Person bzw. Verfolgung im Sinn der GFK angesehen werden kann. Im Übrigen ist erneut darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer den zweiten Asylantrag auf dieselben „Fluchtgründe“, nämlich seinen Herkunftsstaat aus wirtschaftlichen Überlegungen und wegen des von ihm in Aussicht genommenen Zusammenlebens mit seinen beiden Söhnen und deren Mütter verlassen zu haben, gestützt hatte (AS 217). Das Bundesamt hatte aber mit dem in Rechtskraft erwachsenen Bescheid vom 07.06.2017 diese Fluchtmotive nicht als asylrelevant qualifiziert und sich bei der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG mit den Auswirkungen auf das Kindeswohl befasst. Den tragenden Erwägungen des Bundesamtes hinsichtlich der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist ebenfalls beizutreten. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er gehört keiner „Covid-19-Risikogruppe“ an. Im Fall seiner Rückkehr ist es ihm möglich, durch die Aufnahme einer Tätigkeit, selbst wenn es sich dabei um Hilfsarbeiten handelt, seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Zudem leben Seitenverwandte von ihm in Marokko, was dem Aufbau einer neuen Existenz zuträglich ist und die ihm - zumindest vorübergehend - Unterkunft gewähren können. Doch selbst wenn ihn seine Verwandten nicht unterstützen würden, kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer als arbeitsfähiger und gesunder Mann im Fall der Rückkehr nach Marokko nicht in eine existenzbedrohende Notlage geraten wird, zumal ihn, wie er behauptet, seit seiner Rückkehr nach Marokko im August 2017 bis zu seiner erneuten Ausreise im Jahr 2019 seine Freunde unterstützt hätten. Er ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie ergeben keine Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Dass er derzeit an einer COVID-19-Infektion leidet oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, brachte er nicht vor. Bei jüngeren Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt bei unter 1 %. Auch ist die Situation im marokkanischen Gesundheitsbereich unter Kontrolle, es existiert kein Wasser- oder Nahrungsmittelengpass (vgl. den Länderbericht zur Grundversorgung: „Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. … Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus.“). Es fehlt daher auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie fallgegenständlich an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinn des Art. 3 EMRK.Angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie ergeben keine Rückführungshindernisse in Bezug auf den Beschwerdeführer. Dass er derzeit an einer COVID-19-Infektion leidet oder im Hinblick auf eine etwaige Vorerkrankung zu einer vulnerablen Personengruppe gehören würde, brachte er nicht vor. Bei jüngeren Menschen ohne Schwächung des Immunsystems verläuft eine Infektion mit COVID-19 zudem mit nur geringen Symptomen vergleichbar einer Grippe. Bei Personen in der Altersgruppe bis 39 Jahre, ist die Sterblichkeit sehr gering und liegt bei unter 1 %. Auch ist die Situation im marokkanischen Gesundheitsbereich unter Kontrolle, es existiert kein Wasser- oder Nahrungsmittelengpass vergleiche den Länderbericht zur Grundversorgung: „Die Grundversorgung der Bevölkerung ist gewährleistet, Brot, Zucker und Gas werden subventioniert. Staatliche soziale Unterstützung ist kaum vorhanden, vielfach sind religiös-karitative Organisationen tätig. … Die marokkanische Regierung führt Programme der Armutsbekämpfung (INDH) und des sozialen Wohnbaus.“). Es fehlt daher auch vor dem Hintergrund der aktuellen COVID-19-Pandemie fallgegenständlich an den geforderten außergewöhnlichen Umständen im Sinn des Artikel 3, EMRK. 2.
- Zum Herkunftsstaat: Marokko gilt nach der Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009, in der Fassung BGBl. II Nr. 130/2018, als „sicherer Herkunftsstaat“ (vgl. § 1 Z 9 leg. cit.).Marokko gilt nach der Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 130 aus 2018,, als „sicherer Herkunftsstaat“ vergleiche Paragraph eins, Ziffer 9, leg. cit.). Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich um ein ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich um ein ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren bzw. in der erhobenen Beschwerde nicht entgegen. Aufgrund der Kürze der verstrichenen Zeit zwischen der Erlassung des bekämpften Bescheides und der gegenständlichen Entscheidung ergeben sich keine Änderungen zu den im bekämpften Bescheid getroffenen Länderfeststellungen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A): 3.
- Zum Status des Asylberechtigten: 3.1.
- Rechtslage:
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 leg.
cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinaus geht (VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404). 3.1.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes begründen wirtschaftliche Fluchtgründe keine asylrechtlich relevante Verfolgung (VwGH 28.06.2005, 2002/01/0414, mwN). Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte der Beschwerdeführer mit den in seinem Asylverfahren geltend gemachten wirtschaftlichen Fluchtgründen, wonach er wegen der in Marokko bestehenden Armut und Arbeitslosigkeit in seinem Herkunftsstaat einer Verfolgung ausgesetzt (gewesen) sei, keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen. Selbst wenn man seinem weiteren Fluchtvorbringen, er sei durch den Cousin bedroht worden bzw. es habe zwischen ihm und dem Cousin eine Schlägerei wegen Erbstreitigkeiten gegeben, Glauben beimisst, ist diese familiäre Auseinandersetzung als Verfolgung durch private Personen zu qualifizieren. Es wäre am Beschwerdeführer gelegen, die staatlichen Behörden im Herkunftsstaat um Schutz und Hilfeleistung zu ersuchen, was er jedoch nicht getan hat. Die Voraussetzung wohlbegründeter Furcht wegen des ihm vorenthaltenen, angeblich zustehenden Erbanteils ist im konkreten Fall aus deshalb nicht erfüllt, weil zwischen der Bedrohung durch den Cousin und der tatsächlichen Ausreise des Beschwerdeführers ein zeitlicher Zusammenhang nicht mehr angenommen werden kann (VwGH 17.03.2009, 2007/19/0459). Seinem Vorbringen, im Jahr 2018 sei ein weitschichtiger Verwandter, - auf Nachfrage - sein Großvater, der vor der Geburt des Beschwerdeführers, also vor dem Februar 1992, gestorben sei, verstorben und er habe seinen Erbanteil geltend machen und sei deshalb „rausgeschmissen“ und geschlagen worden, und im Jahr 2019 sei er ausgereist, mangelt es an diesem geforderten zeitlichen Konnex. Im Übrigen hielt er sich bis zu seiner Ausreise unbehelligt in Rabatt auf, wo er von Freunden unterstützt worden sei. Der Beschwerdeführer könnte sich auch um staatlichen Schutz bemühen. Er verneinte, bei der Polizei gewesen zu sein. Auch wenn in Einzelfällen Korruption und Bestechung bei den marokkanischen Sicherheitskräften nicht auszuschließen ist, ergibt sich daraus nicht, dass es generell unmöglich wäre, entsprechenden behördlichen Schutz vor kriminellen Handlungen (von Familienangehörigen) in Anspruch zu nehmen. Hinweise auf Korruption lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass allein deshalb die Schutzfähigkeit staatlicher Behörden insgesamt und generell nicht gegeben wäre (VwGH 20.07.2018, Ra 2018/18/0113). Eine sonstige aktuell zu berücksichtigende Verfolgungsgefahr wird von ihm nicht behauptet und ergibt sich eine solche auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären. Die Voraussetzungen für die Erteilung von Asyl sind daher nicht gegeben. Da der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall trotz des bestehenden Einreiseverbotes illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, er - erneut - den Antrag auf internationalen Schutz auf keine asylrelevanten Gründe für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten gestützt hat, sondern sich im gesamten Verfahren in erster Linie darauf berief, mit seinem Sohn E D L ein Familienleben in Österreich aufnehmen zu wollen, ist der Schluss gerechtfertigt, dass er den dritten Antrag auf internationalen Schutz missbräuchlich zur von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Normen über das Asyl- und Fremdenrecht gestellt hat. Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.Aus diesem Grund war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten: 3.2.1. Rechtslage:
§ 8Abs. 1 Z 1 Asyl
G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143, mwN).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein - über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes - "real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 28.06.2011, 2008/01/0102). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143, mwN). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK angenommen werden kann (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174, u.a.). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372, mwN). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Zu berücksichtigen ist auch, dass nur bei Vorliegen exzeptioneller Umstände, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet, die Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK angenommen werden kann (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174, u.a.). Das Vorliegen solcher exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372, mwN). 3.2.2. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall: Dem Beschwerdeführer droht in Marokko - wie oben bereits dargelegt wurde - keine asylrelevante Verfolgung. Zudem handelt es sich bei Marokko um einen sicheren Herkunftsstaat. Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er absolvierte eine Schulausbildung und erwarb in der Vergangenheit Berufserfahrung als Installateur. Dass er, wie er behauptet, seit der Rückkehr nach Marokko im August 2017 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2019 nicht gearbeitet hat, sondern er sich von Freunden aushalten ließ, ändert nichts an seinen vorhandenen Möglichkeiten, bei einer Rückkehr nach Marokko durch die (Wieder-) Aufnahme einer Tätigkeit für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen zu können, noch dazu als er sich selbst als arbeitsfähig und arbeitswillig bezeichnete (AS 277: „Ja, ich kann vieles machen.“). Auch wenn seine Eltern und Geschwister in Italien leben (sollten), ist es ihm möglich, allenfalls nach anfänglichen Schwierigkeiten, trotz der durch die COVID-19-Pandemie bestehenden Schwierigkeiten und der damit für ihn verbundenen Probleme, einen Arbeitsplatz und Unterkunft zu finden, sich wieder in Marokko bzw. Rabatt niederzulassen und dort ein existenzsicherndes Leben zu führen. Darüber hinaus leben Seitenverwandte von ihm in Marokko, die ihn im Fall seiner Rückkehr - zumindest vorübergehend - unterstützen können. Dass der Beschwerdeführer in Österreich allenfalls wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Marokko bessergestellt ist, genügt für die Annahme, es ließe sich in Marokko keine Lebensgrundlage aufbauen und damit eine Existenz sichern, nicht. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Dafür, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Marokko die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre, gibt es im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anhaltspunkt. Der Beschwerdeführer ist volljährig, gesund und arbeitsfähig. Er absolvierte eine Schulausbildung und erwarb in der Vergangenheit Berufserfahrung als Installateur. Dass er, wie er behauptet, seit der Rückkehr nach Marokko im August 2017 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2019 nicht gearbeitet hat, sondern er sich von Freunden aushalten ließ, ändert nichts an seinen vorhandenen Möglichkeiten, bei einer Rückkehr nach Marokko durch die (Wieder-) Aufnahme einer Tätigkeit für seinen Lebensunterhalt selbst sorgen zu können, noch dazu als er sich selbst als arbeitsfähig und arbeitswillig bezeichnete (AS 277: „Ja, ich kann vieles machen.“). Auch wenn seine Eltern und Geschwister in Italien leben (sollten), ist es ihm möglich, allenfalls nach anfänglichen Schwierigkeiten, trotz der durch die COVID-19-Pandemie bestehenden Schwierigkeiten und der damit für ihn verbundenen Probleme, einen Arbeitsplatz und Unterkunft zu finden, sich wieder in Marokko bzw. Rabatt niederzulassen und dort ein existenzsicherndes Leben zu führen. Darüber hinaus leben Seitenverwandte von ihm in Marokko, die ihn im Fall seiner Rückkehr - zumindest vorübergehend - unterstützen können. Dass der Beschwerdeführer in Österreich allenfalls wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Marokko bessergestellt ist, genügt für die Annahme, es ließe sich in Marokko keine Lebensgrundlage aufbauen und damit eine Existenz sichern, nicht. Es fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände. Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Marokko nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird und ist er auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Nicht zuletzt gilt Marokko
§ 1
Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat.Es ist daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Marokko nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten wird und ist er auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Nicht zuletzt gilt Marokko
Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat. Auch ergeben sich angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie keinerlei Rückführungshindernisse im Hinblick auf den Beschwerdeführer, zumal er gesund und damit keiner „Covid-19-Risikogruppe“ angehört. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG iVm § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuweisen war. 3.3. Zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G:3.3. Zur Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG:
§ 58Abs. 1 Z 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die formellen Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 sind allerdings nicht gegeben und werden in der Beschwerde auch nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war dem Beschwerdeführer daher nicht zuzuerkennen. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes römisch drei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.4. Zur Nicht-Gewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens des Bundesamtes
§ 18Abs.
1 BFA-VG, weil der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme (Z 1). Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer unbestritten aus Marokko, was
§ 1
Z 9 der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gilt.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte seitens des Bundesamtes
Paragraph 18, Absatz eins, BFA-VG, weil der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme (Ziffer eins,). Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer unbestritten aus Marokko, was
Paragraph eins, Ziffer 9, der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gilt. Zudem ist auch § 18 Abs. 1 Z 6 BFA-VG erfüllt, weil gegen den Beschwerdeführer vor Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz rechtskräftig eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung (und eine Ausweisung sowie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot) erlassen worden ist.Zudem ist auch Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 6, BFA-VG erfüllt, weil gegen den Beschwerdeführer vor Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz rechtskräftig eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung (und eine Ausweisung sowie ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Einreiseverbot) erlassen worden ist.
§ 55Abs.
1a FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
§ 18BFA-VG durchführbar wird.
Im angefochtenen Bescheid wurde entsprechend festgestellt, dass aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung die Entscheidung
§ 18
BFA-VG durchführbar wird.
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG besteht eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht, wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Im angefochtenen Bescheid wurde entsprechend festgestellt, dass aufgrund der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung die Entscheidung
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird. Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte IV. und V. des angefochtenen Bescheides
§ 28Abs. 2 Vw
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher auch hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. und römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 4. Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
§ 21
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
§ 21
Abs 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). § 21 Abs 7 BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085). Diese Regelung steht im Einklang mit Art 47 Abs 2 GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022).
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungsrelevante Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (VwGH 28.05.2014, 2014/20/0017). Eine mündliche Verhandlung ist bei konkretem sachverhaltsbezogenem Vorbringen des Revisionswerbers vor dem Verwaltungsgericht durchzuführen (VwGH 30.06.2015, Ra 2015/06/0050, mwN). Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls durchzuführen zur mündlichen Erörterung von nach der Aktenlage strittigen Rechtsfragen zwischen den Parteien und dem Gericht (VwGH 30.09.2015, Ra 2015/06/0007, mwN) sowie auch vor einer ergänzenden Beweiswürdigung durch das Verwaltungsgericht (VwGH 16.02.2017, Ra 2016/05/0038). Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG erlaubt andererseits das Unterbleiben einer Verhandlung, wenn - wie im vorliegenden Fall - deren Durchführung in der Beschwerde ausdrücklich beantragt wurde, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint (VwGH 23.11.2016, Ra 2016/04/0085). Diese Regelung steht im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC (VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022). Die vorgenannten Kriterien treffen im konkreten Fall zu. Der Sachverhalt ist durch das Bundesamt vollständig erhoben und weist - aufgrund des Umstandes, dass zwischen der Entscheidung durch das Bundesamt und jener durch das Bundesverwaltungsgericht weniger als ein Monat liegt - die gebotene Aktualität auf. Dessen Beweiswürdigung hat sich das Bundesverwaltungsgericht angeschlossen Es lagen keine strittigen Sachverhalts- oder Rechtsfragen vor und es waren auch keine Beweise aufzunehmen und der Beschwerdeführer trat in der erhobenen Beschwerde den Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht substantiiert entgegen. Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben und aufgrund der Aktenlage entschieden werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
§ 21Abs 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG unterbleiben.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Nichtgewährung internationalen Schutzes bei geltend gemachten wirtschaftlichen und auf Verfolgung durch private Personen gestützten Motiven für das Verlassen des Heimatstaates, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung betreffend die Nichtgewährung internationalen Schutzes bei geltend gemachten wirtschaftlichen und auf Verfolgung durch private Personen gestützten Motiven für das Verlassen des Heimatstaates, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I401.2252252.1.00