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{'item': 'L503 2237738-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133§ 38§ 10§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlL503 2237738-1 SpruchL503 2237738-1/3E, L503 2237738-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Bischofshofen vom 30.09.2020 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2020 wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 30.9.2019 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG im Zeitraum vom 10.8.2020 bis zum 4.10.2020 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe die zugewiesene Beschäftigung bei der Firma H. Gebäudedienstleistungen nicht angenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid vom 30.9.2019 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 10.8.2020 bis zum 4.10.2020 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe die zugewiesene Beschäftigung bei der Firma H. Gebäudedienstleistungen nicht angenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden. 2.

  1. Im Akt befindet sich unter anderem ein Stellenangebot als Hausmeister bei der Firma H. Gebäudedienstleistungen, Anforderung unter anderem Führerschein B und eigenes Kraftfahrzeug, Mindestentgelt € 1.800 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung, Bewerbung nach telefonischer Terminvereinbarung mit Herrn G. unter näher genannter Telefonnummer. In diesem Zusammenhang befindet sich auch ein Schreiben des AMS an den BF vom 16.7.2020 im Akt, mit dem der BF aufgefordert worden war, sich umgehend auf diese Stelle zu bewerben. 2.
  2. Im Akt befindet sich unter anderem ein Aktenvermerk über eine Rückmeldung der Firma H. an das AMS vom 5.8.2020, wonach sich der BF nicht beworben habe. 2.
  3. Im Akt befindet sich zudem unter anderem ein Protokoll des AMS über eine – offensichtlich telefonische - Befragung des BF am 17.9.2020, Gegenstand: Nichtannahme beziehungsweise Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung. Eingangs wurde darin seitens des AMS festgehalten, dem BF sei vom AMS am 16.7.2020 eine Beschäftigung als Hausmeister bei der Firma H. mit einer zumindest kollektivvertraglichen Entlohnung zugewiesen worden; möglicher Arbeitsantritt wäre der 10.8.2020 gewesen. In weiterer Folge wurde protokolliert, dass der BF gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, im Hinblick auf die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit und allfällige Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Sodann wurde protokolliert, der BF gebe telefonisch an, er habe sich nicht beworben, da er sich bei diesem Dienstgeber bereits im Jahr 2014 einmal beworben und „keine Chance“ gehabt habe.
  4. Mit Schreiben vom 14.10.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 30.9.
  5. Darin führte der BF eingangs aus, er habe am 19.8.2020 mit der ServiceLine telefoniert und einen Bescheid (gemeint: über die Bezugseinstellung, Anmerkung des BVwG) verlangt. Noch an diesem Tag sei ihm bestätigt worden, dass er einen Bescheid bekomme. Am 14.9.2020 habe er dann nochmals bei der ServiceLine angerufen und bekannt gegeben, dass er bis dato keinen Bescheid bekommen habe; ein zugesagter Rückruf sei nicht erfolgt. Erst am 7.10.2020 habe er den Bescheid erhalten. Ein Bescheid müsse aber binnen vier Wochen nach Beantragung ausgestellt werden. Andernfalls müsse das AMS die Bezugseinstellung wieder von Amts wegen aufheben; in seinem Fall seien aber sechs Wochen zwischen Beantragung und Bescheiderlassung verstrichen. Im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Stelle führte der BF aus, er habe Frau P. vom AMS bereits am 24.7.2020 per Mail bekannt gegeben, dass er bei der Firma H. schon im Jahr 2014 im Rahmen einer AMS-Maßnahme Probearbeit geleistet habe, allerdings sei er dann nicht in ein reguläres Dienstverhältnis übernommen, sondern gekündigt worden, da der Dienstgeber keine freie Stelle für den BF gehabt habe. Somit sei der BF damals als „Gratisarbeitskraft“ beschäftigt worden und habe daher kein Vertrauen mehr zu diesem Dienstgeber. Auch sei kein Pkw vorhanden.
  6. Mit Schreiben vom 16.10.2020 ersuchte das AMS die BH S. um Auskunft, ob der BF Halter eines Fahrzeuges sei. Aus einer daraufhin dem AMS am 22.10.2020 übermittelten Auskunft aus der Zulassungsevidenz folgt, dass der BF unter anderem Halter von zwei näher genannten Pkw ist.
  7. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 11.11.2020 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 30.9.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab, änderte den Spruch jedoch dahingehend ab, dass die Ausschlussfrist

§ 10Al

VG iVm § 38 AlVG nur für den Zeitraum vom 10.8.2020 bis zum 20.9.2020 verhängt wird.5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 11.11.2020 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 30.9.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab, änderte den Spruch jedoch dahingehend ab, dass die Ausschlussfrist

Paragraph 10, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG nur für den Zeitraum vom 10.8.2020 bis zum 20.9.2020 verhängt wird. Zum Sachverhalt führte das AMS aus, der BF sei zuletzt vom 06.03.2017 bis 30.09.2018 und vom 01.10.2018 bis 31.12.2018 bei näher genannter Firma beschäftigt gewesen. Seither sei der BF arbeitslos und beziehe seit 01.10.2019 die Notstandshilfe. Am 16.07.2020 habe ihm das AMS entsprechend der Vereinbarung im Betreuungsplan vom 09.07.2020 eine Beschäftigung als Hausmeister bei der Firma H. Gebäudedienstleistungen vermittelt. Die Firma H. Gebäudedienstleistungen habe einen Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin unter anderem mit einem eigenen Kraftfahrzeug zur Erreichung des Arbeitsortes gesucht. Die Bewerbung sei nach telefonischer Terminvereinbarung mit Herrn G. unter näher bezeichneter Telefonnummer erwünscht gewesen. Am 05.08.2020 habe das AMS von Herrn G. die Rückmeldung erhalten, dass der BF sich bis dahin nicht beworben habe. Daraufhin habe das AMS dem BF mit Schreiben vom 10.08.2020 eine Mitteilung über die Einstellung seines Leistungsanspruches geschickt. Der BF sei um eine schriftliche Stellungnahme bis 26.08.2020 gebeten worden. Am 19.08.2020 habe der BF telefonisch bekannt gegeben, dass er einen Bescheid über die Einstellung seines Leistungsanspruches begehre. Der BF habe Frau H. vom AMS am selben Tag telefonisch mitgeteilt, dass er sich nicht beworben habe, weil er sich 2014 schon einmal dort beworben habe und er nicht eingestellt worden sei. Der BF habe Frau H. bei der Gelegenheit mitgeteilt, dass er bereits eine Stellungnahme an das AMS geschickt hätte. Aufgrund seiner telefonischen Urgenz der Bescheiderstellung am 14.09.2020 habe Frau P. vom AMS aufgrund der Angaben des BF zum Sachverhalt am 19.08.2020 - seine am 19.08.2020 angekündigte schriftliche Stellungahme sei im Übrigen nicht eingetroffen - die Bescheiderstellung veranlasst. Eine Überprüfung des EDV-Aktes habe ergeben, dass das AMS dem BF bereits am 11.06.2014 im Rahmen einer Vorauswahl eine Beschäftigung als Hausmeister bei der Firma H. Gebäudedienstleistungen vermittelt habe und seine Bewerbung an die Firma H. Gebäudedienstleistungen weitergeleitet worden sei. Am 13.06.2014 habe das AMS die Rückmeldung erhalten, dass die Stelle anderweitig vergeben worden sei. Der BF habe im fraglichen Zeitraum an keiner Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilgenommen. Mit Schreiben vom 22.10.2020 habe die Bezirkshauptmannschaft St. J. dem AMS mitgeteilt, dass der BF seit 05.10.2017 Zulassungsbesitzer des PKWs Volkswagen, VW/3BG, Passat mit näher genanntem behördlichen Kennzeichen sei. Auf seinen Namen sei unter demselben Kennzeichen seit 09.08.2006 auch ein Kastenwagen VW/253 zugelassen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2020 sei der Bescheid des AMS vom 23.01.2020, mit dem zuvor eine Ausschlussfrist für den Zeitraum vom 07.01.2020 bis 17.02.2020 verhängt worden sei, aufgehoben worden. Bis zum Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung habe der BF keine andere die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS nach Darstellung der §§ 9 und 10 AlVG aus, als einzigen Einwand hinsichtlich der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle bringe der BF vor, dass er den geforderten PKW zu Erreichung des Arbeitsortes nicht hätte. Aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. J. an das AMS vom 22.10.2020 gehe aber zweifelsfrei hervor, dass der BF über einen auf ihn zugelassenen PKW mit näher genanntem behördlichen Kennzeichen verfüge; ebenso sei ein weiteres Kraftfahrzeug unter demselben Kennzeichen auf den BF zugelassen.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS nach Darstellung der Paragraphen 9 und 10 AlVG aus, als einzigen Einwand hinsichtlich der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle bringe der BF vor, dass er den geforderten PKW zu Erreichung des Arbeitsortes nicht hätte. Aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. J. an das AMS vom 22.10.2020 gehe aber zweifelsfrei hervor, dass der BF über einen auf ihn zugelassenen PKW mit näher genanntem behördlichen Kennzeichen verfüge; ebenso sei ein weiteres Kraftfahrzeug unter demselben Kennzeichen auf den BF zugelassen. Da der BF nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sein Fahrzeug zur Erreichung des Arbeitsortes verwenden müsse und das AMS keine anderen Umstände feststellen könne, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle als Hausmeister bei der Firma H. Gebäudedienstleistungen sprechen würden, entspreche die dem BF vom AMS vermittelte Stelle als Hausmeister bei der Firma H. Gebäudedienstleistungen sämtlichen Bestimmungen der Zumutbarkeit im Sinne des § 9 AlVG. Da der BF nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sein Fahrzeug zur Erreichung des Arbeitsortes verwenden müsse und das AMS keine anderen Umstände feststellen könne, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle als Hausmeister bei der Firma H. Gebäudedienstleistungen sprechen würden, entspreche die dem BF vom AMS vermittelte Stelle als Hausmeister bei der Firma H. Gebäudedienstleistungen sämtlichen Bestimmungen der Zumutbarkeit im Sinne des Paragraph 9, AlVG. Unbestritten sei, dass dieses zumutbare Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen ist, weil der BF sich nicht darum beworben habe. Nach Darstellung unter anderem der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es Aufgabe des Arbeitssuchenden sei, im Zuge der Kontaktaufnahme mit dem potenziellen Dienstgeber in einer geeigneten Weise jene Informationen zu erlangen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind, führte das AMS aus, aus dem verfahrensgegenständlichen Stelleninserat gehe nicht hervor, dass die angebotene Beschäftigung evident unzumutbar sei, da der BF ja über das geforderte Kraftfahrzeug zur Erreichung des Arbeitsortes verfüge. Die Tatsache, dass der BF sich schon einmal im Jahr 2014 bei der Firma H. Gebäudedienstleistungen als Hausmeister beworben hat und nicht eingestellt wurde, rechtfertige seine Nichtbewerbung nicht, da jeder Dienstgeber das Recht für sich in Anspruch nehmen könne, sich für eine andere Arbeitskraft zu entscheiden. Da der BF nicht einmal den ersten Schritt in einem Bewerbungsverfahren, nämlich die Vereinbarung eines Vorstellungstermins, getätigt habe, um abzuklären, ob die Beschäftigung zustande kommt, habe der BF in Kauf genommen, dass diese Beschäftigung nicht zustande kommt. Sein Verhalten sei kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Es liege daher ein Tatbestand der Arbeitsvereitelung vor. Im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung seien auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe, wie z. B. eine nachträgliche Beschäftigungsaufnahme bei einem anderen Dienstgeber innerhalb der verhängten Ausschlussfrist, festgestellt worden, die eine Nachsicht

§ 10Abs 3 Al

VG bewirken könnten.Im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung seien auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe, wie z. B. eine nachträgliche Beschäftigungsaufnahme bei einem anderen Dienstgeber innerhalb der verhängten Ausschlussfrist, festgestellt worden, die eine Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG bewirken könnten. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2020 sei der Bescheid des AMS, mit dem eine Ausschlussfrist für den Zeitraum vom 07.01.2020 bis 17.02.2020 verhängt worden sei, aufgehoben worden. Der jetzige Ausschlusszeitraum betrage daher nur sechs Wochen, nämlich vom 10.08.2020 bis 20.09.2020. Bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen werde dem BF die Notstandshilfe vom 21.09.2020 bis 04.10.2020 nachgezahlt. Zum Vorbringen des BF, dass das AMS den beschwerdegegenständlichen Bescheid nicht innerhalb von vier Wochen ab seinem Antrag auf Bescheiderstellung erlassen hat, führte das AMS aus, dass das AMS die von ihm am 19.08.2020 angekündigte schriftliche Stellungnahme abgewartet habe, bevor die für das Verfahren

§ 10Al

VG notwendigen Schritte eingeleitet worden seien.Zum Vorbringen des BF, dass das AMS den beschwerdegegenständlichen Bescheid nicht innerhalb von vier Wochen ab seinem Antrag auf Bescheiderstellung erlassen hat, führte das AMS aus, dass das AMS die von ihm am 19.08.2020 angekündigte schriftliche Stellungnahme abgewartet habe, bevor die für das Verfahren

Paragraph 10, AlVG notwendigen Schritte eingeleitet worden seien.

  1. Mit Schreiben vom 29.11.2020 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin betonte er unter Verweis auf den bisherigen Verfahrensgang nochmals, den verfahrensgegenständlichen Ausgangsbescheid habe er erst am 7.10.2020 erhalten. Jedoch müsse vom AMS ein Bescheid binnen vier Wochen ab Antragstellung ausgestellt werden; er habe seinen diesbezüglichen Antrag am 19.8.2020 gestellt. Stelle das AMS, nachdem es einen Antrag erhalten hat, binnen vier Wochen keinen Bescheid zu, so müsse es die Bezugseinstellung wieder von Amts wegen aufheben. In seinem Fall seien sechs Wochen von seiner Antragstellung bis zur Erlassung des Bescheids vergangen.
  2. Am 15.12.2020 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Das AMS hat dem BF - einem Bezieher von Notstandshilfe – am 16.7.2020 ein Stellenangebot als Hausmeister bei der Firma H. Gebäudedienstleistungen (Anforderung unter anderem Führerschein B und eigenes Kraftfahrzeug, Mindestentgelt € 1.800 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung, Bewerbung nach telefonischer Terminvereinbarung mit Herrn G. unter näher genannter Telefonnummer) übermittelt und ihn zur umgehenden Bewerbung aufgefordert. 1.
  5. Eine Bewerbung des BF auf diese Stelle bzw. eine Kontaktaufnahme mit Herrn G. erfolgte nicht. 1.
  6. Auf den BF sind zwei Pkw zugelassen.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
  9. Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unmittelbar und unstrittig hervor. Einzig im Hinblick auf einen allfälligen Pkw gab der BF in seiner Beschwerde lapidar an „PKW ist leider nicht vorhanden“. Dem müssen jedoch die in weiterer Folge vom AMS getätigten Erhebungen entgegengehalten werden, denen zufolge auf den BF zwei Pkw zugelassen sind. Der BF trat in weiterer Folge der daraus resultierenden Annahme des AMS in der Beschwerdevorentscheidung, dass er sehr wohl über einen Pkw verfüge, nicht entgegen, sodass zur diesbezüglichen Feststellung zu gelangen war.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  11. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 10.8.2020 bis zum 20.9.2020

§ 38i

Vm § 10 AlVG laut Beschwerdevorentscheidung:3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 10.8.2020 bis zum 20.9.2020

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG laut Beschwerdevorentscheidung: 3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
  3. (...)
  4. (...)
  5. (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)(...) §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.
  2. Einschlägige Rechtsprechung: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244). 3.3.
  3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.3.
  4. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Abs 1 Z 1 Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.3.3.3.1. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Konkret wurde dem BF seitens des AMS am 16.7.2020 ein Stellenangebot als Hausmeister beim Dienstgeber H. angeboten. Dem BF wurde aufgetragen, sich umgehend zu bewerben. 3.3.3.

  1. An der Zumutbarkeit der Stelle bestehen keine Zweifel: So verfügt der BF über zwei PKWs, sodass die Stelle dem BF insofern auch zumutbar ist. Im Übrigen brachte der BF in seiner Beschwerde vor, dass er beim Dienstgeber H. einmal im Jahr 2014 im Rahmen einer AMS-Maßnahme Probearbeit geleistet und mangels freier Stelle „gekündigt“ worden sei, sodass er sich als „Gratisarbeitskraft“ gefühlt habe; anlässlich seiner Befragung durch das AMS am 17.9.2020 hatte der BF allerdings noch angegeben, er habe sich bei diesem Dienstgeber im Jahr 2014 schon einmal beworben und „keine Chance“ gehabt, sodass er nunmehr eine weitere Bewerbung unterlassen habe. Dazu ist zum einen auszuführen, dass das AMS in der Beschwerdevorentscheidung unter Hinweis auf die vorliegenden Daten – vom BF unbeanstandet – ausführte, es habe dem BF am 11.06.2014 im Rahmen einer Vorauswahl eine Beschäftigung als Hausmeister bei der Firma H. vermittelt und seine Bewerbung sei an die Firma H. weitergeleitet worden; am 13.06.2014 habe das AMS die Rückmeldung erhalten, dass die Stelle anderweitig vergeben worden sei; der BF habe im fraglichen Zeitraum an keiner Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilgenommen. Insofern ist doch von der Datenlage des AMS auszugehen und kann hierbei keinerlei Umstand erkannt werden, der der Zumutbarkeit der Stelle entgegenstehen sollte. Selbst wenn der BF aber – entgegen der klaren Datenlage - einmal im Jahr 2014 bei diesem Dienstgeber im Rahmen einer Maßnahme Arbeitserprobungen durchgeführt und sich mangels Übernahme in ein Dienstverhältnis „ausgenützt“ gefühlt hätte, so würde dies – ohne Hinzutreten weiterer Umstände – keinesfalls dazu führen, dass eine im Jahr 2020 angebotene Stelle bei demselben Dienstgeber schon per se unzumutbar wäre. Im Übrigen sind auch in objektiver Hinsicht keine sonstigen Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle sprechen würden. 3.3.3.
  2. Den getroffenen Feststellungen zufolge hat der BF, nachdem ihm vom AMS die Stelle beim Dienstgeber H. am 16.7.2020 verbindlich angeboten worden war, keine Bemühungen im Hinblick auf die Erlangung der Stelle durch Bewerbung gesetzt, da er eine Bewerbung unterlassen hat. Der BF hat somit – durch Unterlassung einer Bewerbung – die Annahme einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Stelle vereitelt. Zudem bringt der BF letztlich selbst vor, dass er sich bewusst nicht beworben hat, sodass im Verhalten der BF Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung zu erblicken ist. 3.3.3.
  3. Der BF hat durch seine Untätigkeit somit eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Hausmeister bei der Firma H. gesetzt.3.3.3.
  4. Der BF hat durch seine Untätigkeit somit eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Hausmeister bei der Firma H. gesetzt. 3.3.3.
  5. Somit wurde mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 10.8.2020 bis zum 20.9.2020 (in der Dauer von 6 Wochen, siehe § 10 Abs 1 AlVG – die ursprünglich 8-wöchige Sperrfrist wurde vom AMS mit der Beschwerdevorentscheidung zutreffend korrigiert) zu Recht ausgesprochen.3.3.3.
  6. Somit wurde mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 10.8.2020 bis zum 20.9.2020 (in der Dauer von 6 Wochen, siehe Paragraph 10, Absatz eins, AlVG – die ursprünglich 8-wöchige Sperrfrist wurde vom AMS mit der Beschwerdevorentscheidung zutreffend korrigiert) zu Recht ausgesprochen. 3.3.3.
  7. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Dachverband dahingehend vorgenommen, ob der BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Das Ergebnis lautete dahingehend, dass der BF (erst) seit 25.1.2021 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht. In Anbetracht des mangelnden zeitlichen Konnexes zur gegenständlichen Bezugssperre kann hier jedoch keine Nachsicht gewährt werden. Insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor.3.3.3.
  8. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Dachverband dahingehend vorgenommen, ob der BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Das Ergebnis lautete dahingehend, dass der BF (erst) seit 25.1.2021 in einem arbeitslosenversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht. In Anbetracht des mangelnden zeitlichen Konnexes zur gegenständlichen Bezugssperre kann hier jedoch keine Nachsicht gewährt werden. Insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. 3.3.3.
  9. Was im Übrigen das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde und seinem Vorlageantrag anbelangt, er habe erst am 7.10.2020 den Bescheid (gemeint: den Ausgangsbescheid vom 30.9.2020 betreffend die Bezugssperre) erhalten, ein Bescheid müsse aber binnen vier Wochen nach Beantragung ausgestellt werden, widrigenfalls das AMS die Bezugseinstellung wieder von Amts wegen aufheben müsse - in seinem Fall seien aber sechs Wochen zwischen Beantragung und Bescheiderlassung verstrichen -, so ist auf folgende, aktuelle Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen: „Der Revisionswerber erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zunächst darin, dass sein Leistungsbezug in einem ersten Schritt formlos mit einer Mitteilung

§ 24Al

VG eingestellt worden sei, der von ihm in der Folge beantragte Bescheid aber entgegen § 24 Abs. 1 4. Satz AlVG nicht fristgerecht binnen vier Wochen ergangen sei. Es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob nach Ablauf der vierwöchigen Frist noch ein Bescheid erlassen werden könne.„Der Revisionswerber erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zunächst darin, dass sein Leistungsbezug in einem ersten Schritt formlos mit einer Mitteilung

Paragraph 24, AlVG eingestellt worden sei, der von ihm in der Folge beantragte Bescheid aber entgegen Paragraph 24, Absatz eins, 4. Satz AlVG nicht fristgerecht binnen vier Wochen ergangen sei. Es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob nach Ablauf der vierwöchigen Frist noch ein Bescheid erlassen werden könne. Darauf ist zu erwidern, dass die Einstellung der Leistung

§ 24Abs. 1 Al

VG vom Ausspruch eines Anpruchsverlustes

§ 10Al

VG zu unterscheiden ist (vgl. dazu auch VwGH 29.11.2013, 2013/08/0250); das AMS hat sich im vorliegenden Fall auch nicht auf § 24 Abs. 1 AlVG berufen. Der Ausspruch eines Anspruchsverlustes

§ 10Al

VG hat stets bescheidmäßig zu erfolgen; eine formlose Einstellung

§ 24Abs. 1 Al

VG kommt in Fällen, in denen es zu einer Rechtsfolge nach § 10 AlVG kommen soll, schon auf Grund des Wortlauts des § 24 Abs. 1 AlVG, der darauf abstellt, dass „eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt“, nicht in Betracht.Darauf ist zu erwidern, dass die Einstellung der Leistung

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG vom Ausspruch eines Anpruchsverlustes

Paragraph 10, AlVG zu unterscheiden ist vergleiche dazu auch VwGH 29.11.2013, 2013/08/0250); das AMS hat sich im vorliegenden Fall auch nicht auf Paragraph 24, Absatz eins, AlVG berufen. Der Ausspruch eines Anspruchsverlustes

Paragraph 10, AlVG hat stets bescheidmäßig zu erfolgen; eine formlose Einstellung

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG kommt in Fällen, in denen es zu einer Rechtsfolge nach Paragraph 10, AlVG kommen soll, schon auf Grund des Wortlauts des Paragraph 24, Absatz eins, AlVG, der darauf abstellt, dass „eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt“, nicht in Betracht. Das schließt allerdings - wie der Vollständigkeit halber anzumerken ist - nicht aus, dass die Auszahlung der Leistung schon vor der Erlassung eines Bescheides für den Mindestzeitraum des Anspruchsverlusts von sechs bzw. (im Wiederholungsfall) acht Wochen ausgesetzt wird, bestimmt doch § 10 AlVG, dass die arbeitslose Person den Anspruch für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs bzw. acht Wochen, „verliert“. Der Anspruchsverlust tritt nach diesem Konzept ex lege ein und ist mit dem aus Rechtsschutzgründen und im Hinblick auf eine mögliche Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AlVG jedenfalls zu erlassenden Bescheid festzustellen. Ein konstitutiv wirkender Bescheid käme hingegen - setzt man die zeitlichen Erfordernisse eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens voraus - regelmäßig zu spät, um eine Bezugssperre ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung bewirken zu können, zumal es in diesem Zusammenhang auch an einer gesetzlichen Grundlage für eine Verpflichtung zur Rückzahlung bereits erhaltener Bezüge fehlt. Die Auszahlung der in Anwendung des § 10 Abs. 1 AlVG zunächst einbehaltenen Leistung hat rückwirkend zu erfolgen, sobald entweder geklärt ist, dass die Voraussetzungen für den Anspruchsverlust nicht vorliegen oder der Beschwerde gegen den einen Anspruchsverlust aussprechenden Bescheid aufschiebende Wirkung zukommt.“ (VwGH vom 26.3.2021, Zl. Ra 2021/08/0016-3)Das schließt allerdings - wie der Vollständigkeit halber anzumerken ist - nicht aus, dass die Auszahlung der Leistung schon vor der Erlassung eines Bescheides für den Mindestzeitraum des Anspruchsverlusts von sechs bzw. (im Wiederholungsfall) acht Wochen ausgesetzt wird, bestimmt doch Paragraph 10, AlVG, dass die arbeitslose Person den Anspruch für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs bzw. acht Wochen, „verliert“. Der Anspruchsverlust tritt nach diesem Konzept ex lege ein und ist mit dem aus Rechtsschutzgründen und im Hinblick auf eine mögliche Nachsicht nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG jedenfalls zu erlassenden Bescheid festzustellen. Ein konstitutiv wirkender Bescheid käme hingegen - setzt man die zeitlichen Erfordernisse eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens voraus - regelmäßig zu spät, um eine Bezugssperre ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung bewirken zu können, zumal es in diesem Zusammenhang auch an einer gesetzlichen Grundlage für eine Verpflichtung zur Rückzahlung bereits erhaltener Bezüge fehlt. Die Auszahlung der in Anwendung des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zunächst einbehaltenen Leistung hat rückwirkend zu erfolgen, sobald entweder geklärt ist, dass die Voraussetzungen für den Anspruchsverlust nicht vorliegen oder der Beschwerde gegen den einen Anspruchsverlust aussprechenden Bescheid aufschiebende Wirkung zukommt.“ (VwGH vom 26.3.2021, Zl. Ra 2021/08/0016-3) Dem diesbezüglichen Einwand des BF kommt somit in Anbetracht der dargestellten, aktuellen und klaren Rechtsprechung des VwGH keine Berechtigung zu. 3.3.4. Somit ist die Beschwerde gegen den Beschied des AMS vom 30.09.2020 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2020 spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung

§ 10Abs 1 Z 1 Al

VG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2237738.1.00

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