GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Bischofshofen vom 30.09.2020 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2020 wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 30.9.2019 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm § 10 AlVG im Zeitraum vom 10.8.2020 bis zum 4.10.2020 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe die zugewiesene Beschäftigung bei der Firma H. Gebäudedienstleistungen nicht angenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid vom 30.9.2019 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 10.8.2020 bis zum 4.10.2020 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe die zugewiesene Beschäftigung bei der Firma H. Gebäudedienstleistungen nicht angenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden. 2.
VG iVm § 38 AlVG nur für den Zeitraum vom 10.8.2020 bis zum 20.9.2020 verhängt wird.5. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 11.11.2020 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 30.9.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab, änderte den Spruch jedoch dahingehend ab, dass die Ausschlussfrist
Paragraph 10, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG nur für den Zeitraum vom 10.8.2020 bis zum 20.9.2020 verhängt wird. Zum Sachverhalt führte das AMS aus, der BF sei zuletzt vom 06.03.2017 bis 30.09.2018 und vom 01.10.2018 bis 31.12.2018 bei näher genannter Firma beschäftigt gewesen. Seither sei der BF arbeitslos und beziehe seit 01.10.2019 die Notstandshilfe. Am 16.07.2020 habe ihm das AMS entsprechend der Vereinbarung im Betreuungsplan vom 09.07.2020 eine Beschäftigung als Hausmeister bei der Firma H. Gebäudedienstleistungen vermittelt. Die Firma H. Gebäudedienstleistungen habe einen Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin unter anderem mit einem eigenen Kraftfahrzeug zur Erreichung des Arbeitsortes gesucht. Die Bewerbung sei nach telefonischer Terminvereinbarung mit Herrn G. unter näher bezeichneter Telefonnummer erwünscht gewesen. Am 05.08.2020 habe das AMS von Herrn G. die Rückmeldung erhalten, dass der BF sich bis dahin nicht beworben habe. Daraufhin habe das AMS dem BF mit Schreiben vom 10.08.2020 eine Mitteilung über die Einstellung seines Leistungsanspruches geschickt. Der BF sei um eine schriftliche Stellungnahme bis 26.08.2020 gebeten worden. Am 19.08.2020 habe der BF telefonisch bekannt gegeben, dass er einen Bescheid über die Einstellung seines Leistungsanspruches begehre. Der BF habe Frau H. vom AMS am selben Tag telefonisch mitgeteilt, dass er sich nicht beworben habe, weil er sich 2014 schon einmal dort beworben habe und er nicht eingestellt worden sei. Der BF habe Frau H. bei der Gelegenheit mitgeteilt, dass er bereits eine Stellungnahme an das AMS geschickt hätte. Aufgrund seiner telefonischen Urgenz der Bescheiderstellung am 14.09.2020 habe Frau P. vom AMS aufgrund der Angaben des BF zum Sachverhalt am 19.08.2020 - seine am 19.08.2020 angekündigte schriftliche Stellungahme sei im Übrigen nicht eingetroffen - die Bescheiderstellung veranlasst. Eine Überprüfung des EDV-Aktes habe ergeben, dass das AMS dem BF bereits am 11.06.2014 im Rahmen einer Vorauswahl eine Beschäftigung als Hausmeister bei der Firma H. Gebäudedienstleistungen vermittelt habe und seine Bewerbung an die Firma H. Gebäudedienstleistungen weitergeleitet worden sei. Am 13.06.2014 habe das AMS die Rückmeldung erhalten, dass die Stelle anderweitig vergeben worden sei. Der BF habe im fraglichen Zeitraum an keiner Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilgenommen. Mit Schreiben vom 22.10.2020 habe die Bezirkshauptmannschaft St. J. dem AMS mitgeteilt, dass der BF seit 05.10.2017 Zulassungsbesitzer des PKWs Volkswagen, VW/3BG, Passat mit näher genanntem behördlichen Kennzeichen sei. Auf seinen Namen sei unter demselben Kennzeichen seit 09.08.2006 auch ein Kastenwagen VW/253 zugelassen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2020 sei der Bescheid des AMS vom 23.01.2020, mit dem zuvor eine Ausschlussfrist für den Zeitraum vom 07.01.2020 bis 17.02.2020 verhängt worden sei, aufgehoben worden. Bis zum Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung habe der BF keine andere die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS nach Darstellung der §§ 9 und 10 AlVG aus, als einzigen Einwand hinsichtlich der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle bringe der BF vor, dass er den geforderten PKW zu Erreichung des Arbeitsortes nicht hätte. Aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. J. an das AMS vom 22.10.2020 gehe aber zweifelsfrei hervor, dass der BF über einen auf ihn zugelassenen PKW mit näher genanntem behördlichen Kennzeichen verfüge; ebenso sei ein weiteres Kraftfahrzeug unter demselben Kennzeichen auf den BF zugelassen.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS nach Darstellung der Paragraphen 9 und 10 AlVG aus, als einzigen Einwand hinsichtlich der Zumutbarkeit der zugewiesenen Stelle bringe der BF vor, dass er den geforderten PKW zu Erreichung des Arbeitsortes nicht hätte. Aus dem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft St. J. an das AMS vom 22.10.2020 gehe aber zweifelsfrei hervor, dass der BF über einen auf ihn zugelassenen PKW mit näher genanntem behördlichen Kennzeichen verfüge; ebenso sei ein weiteres Kraftfahrzeug unter demselben Kennzeichen auf den BF zugelassen. Da der BF nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sein Fahrzeug zur Erreichung des Arbeitsortes verwenden müsse und das AMS keine anderen Umstände feststellen könne, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle als Hausmeister bei der Firma H. Gebäudedienstleistungen sprechen würden, entspreche die dem BF vom AMS vermittelte Stelle als Hausmeister bei der Firma H. Gebäudedienstleistungen sämtlichen Bestimmungen der Zumutbarkeit im Sinne des § 9 AlVG. Da der BF nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sein Fahrzeug zur Erreichung des Arbeitsortes verwenden müsse und das AMS keine anderen Umstände feststellen könne, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle als Hausmeister bei der Firma H. Gebäudedienstleistungen sprechen würden, entspreche die dem BF vom AMS vermittelte Stelle als Hausmeister bei der Firma H. Gebäudedienstleistungen sämtlichen Bestimmungen der Zumutbarkeit im Sinne des Paragraph 9, AlVG. Unbestritten sei, dass dieses zumutbare Beschäftigungsverhältnis nicht zustande gekommen ist, weil der BF sich nicht darum beworben habe. Nach Darstellung unter anderem der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es Aufgabe des Arbeitssuchenden sei, im Zuge der Kontaktaufnahme mit dem potenziellen Dienstgeber in einer geeigneten Weise jene Informationen zu erlangen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind, führte das AMS aus, aus dem verfahrensgegenständlichen Stelleninserat gehe nicht hervor, dass die angebotene Beschäftigung evident unzumutbar sei, da der BF ja über das geforderte Kraftfahrzeug zur Erreichung des Arbeitsortes verfüge. Die Tatsache, dass der BF sich schon einmal im Jahr 2014 bei der Firma H. Gebäudedienstleistungen als Hausmeister beworben hat und nicht eingestellt wurde, rechtfertige seine Nichtbewerbung nicht, da jeder Dienstgeber das Recht für sich in Anspruch nehmen könne, sich für eine andere Arbeitskraft zu entscheiden. Da der BF nicht einmal den ersten Schritt in einem Bewerbungsverfahren, nämlich die Vereinbarung eines Vorstellungstermins, getätigt habe, um abzuklären, ob die Beschäftigung zustande kommt, habe der BF in Kauf genommen, dass diese Beschäftigung nicht zustande kommt. Sein Verhalten sei kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses. Es liege daher ein Tatbestand der Arbeitsvereitelung vor. Im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung seien auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe, wie z. B. eine nachträgliche Beschäftigungsaufnahme bei einem anderen Dienstgeber innerhalb der verhängten Ausschlussfrist, festgestellt worden, die eine Nachsicht
VG bewirken könnten.Im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung seien auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe, wie z. B. eine nachträgliche Beschäftigungsaufnahme bei einem anderen Dienstgeber innerhalb der verhängten Ausschlussfrist, festgestellt worden, die eine Nachsicht
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG bewirken könnten. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.03.2020 sei der Bescheid des AMS, mit dem eine Ausschlussfrist für den Zeitraum vom 07.01.2020 bis 17.02.2020 verhängt worden sei, aufgehoben worden. Der jetzige Ausschlusszeitraum betrage daher nur sechs Wochen, nämlich vom 10.08.2020 bis 20.09.2020. Bei Vorliegen der übrigen Anspruchsvoraussetzungen werde dem BF die Notstandshilfe vom 21.09.2020 bis 04.10.2020 nachgezahlt. Zum Vorbringen des BF, dass das AMS den beschwerdegegenständlichen Bescheid nicht innerhalb von vier Wochen ab seinem Antrag auf Bescheiderstellung erlassen hat, führte das AMS aus, dass das AMS die von ihm am 19.08.2020 angekündigte schriftliche Stellungnahme abgewartet habe, bevor die für das Verfahren
VG notwendigen Schritte eingeleitet worden seien.Zum Vorbringen des BF, dass das AMS den beschwerdegegenständlichen Bescheid nicht innerhalb von vier Wochen ab seinem Antrag auf Bescheiderstellung erlassen hat, führte das AMS aus, dass das AMS die von ihm am 19.08.2020 angekündigte schriftliche Stellungnahme abgewartet habe, bevor die für das Verfahren
Paragraph 10, AlVG notwendigen Schritte eingeleitet worden seien.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG gestellt;
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 10.8.2020 bis zum 20.9.2020
Vm § 10 AlVG laut Beschwerdevorentscheidung:3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 10.8.2020 bis zum 20.9.2020
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG laut Beschwerdevorentscheidung: 3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.3.3.3.1. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Konkret wurde dem BF seitens des AMS am 16.7.2020 ein Stellenangebot als Hausmeister beim Dienstgeber H. angeboten. Dem BF wurde aufgetragen, sich umgehend zu bewerben. 3.3.3.
VG eingestellt worden sei, der von ihm in der Folge beantragte Bescheid aber entgegen § 24 Abs. 1 4. Satz AlVG nicht fristgerecht binnen vier Wochen ergangen sei. Es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob nach Ablauf der vierwöchigen Frist noch ein Bescheid erlassen werden könne.„Der Revisionswerber erblickt entgegen diesem Ausspruch eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zunächst darin, dass sein Leistungsbezug in einem ersten Schritt formlos mit einer Mitteilung
Paragraph 24, AlVG eingestellt worden sei, der von ihm in der Folge beantragte Bescheid aber entgegen Paragraph 24, Absatz eins, 4. Satz AlVG nicht fristgerecht binnen vier Wochen ergangen sei. Es gebe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der Frage, ob nach Ablauf der vierwöchigen Frist noch ein Bescheid erlassen werden könne. Darauf ist zu erwidern, dass die Einstellung der Leistung
VG vom Ausspruch eines Anpruchsverlustes
VG zu unterscheiden ist (vgl. dazu auch VwGH 29.11.2013, 2013/08/0250); das AMS hat sich im vorliegenden Fall auch nicht auf § 24 Abs. 1 AlVG berufen. Der Ausspruch eines Anspruchsverlustes
VG hat stets bescheidmäßig zu erfolgen; eine formlose Einstellung
VG kommt in Fällen, in denen es zu einer Rechtsfolge nach § 10 AlVG kommen soll, schon auf Grund des Wortlauts des § 24 Abs. 1 AlVG, der darauf abstellt, dass „eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt“, nicht in Betracht.Darauf ist zu erwidern, dass die Einstellung der Leistung
Paragraph 24, Absatz eins, AlVG vom Ausspruch eines Anpruchsverlustes
Paragraph 10, AlVG zu unterscheiden ist vergleiche dazu auch VwGH 29.11.2013, 2013/08/0250); das AMS hat sich im vorliegenden Fall auch nicht auf Paragraph 24, Absatz eins, AlVG berufen. Der Ausspruch eines Anspruchsverlustes
Paragraph 10, AlVG hat stets bescheidmäßig zu erfolgen; eine formlose Einstellung
Paragraph 24, Absatz eins, AlVG kommt in Fällen, in denen es zu einer Rechtsfolge nach Paragraph 10, AlVG kommen soll, schon auf Grund des Wortlauts des Paragraph 24, Absatz eins, AlVG, der darauf abstellt, dass „eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt“, nicht in Betracht. Das schließt allerdings - wie der Vollständigkeit halber anzumerken ist - nicht aus, dass die Auszahlung der Leistung schon vor der Erlassung eines Bescheides für den Mindestzeitraum des Anspruchsverlusts von sechs bzw. (im Wiederholungsfall) acht Wochen ausgesetzt wird, bestimmt doch § 10 AlVG, dass die arbeitslose Person den Anspruch für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs bzw. acht Wochen, „verliert“. Der Anspruchsverlust tritt nach diesem Konzept ex lege ein und ist mit dem aus Rechtsschutzgründen und im Hinblick auf eine mögliche Nachsicht nach § 10 Abs. 3 AlVG jedenfalls zu erlassenden Bescheid festzustellen. Ein konstitutiv wirkender Bescheid käme hingegen - setzt man die zeitlichen Erfordernisse eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens voraus - regelmäßig zu spät, um eine Bezugssperre ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung bewirken zu können, zumal es in diesem Zusammenhang auch an einer gesetzlichen Grundlage für eine Verpflichtung zur Rückzahlung bereits erhaltener Bezüge fehlt. Die Auszahlung der in Anwendung des § 10 Abs. 1 AlVG zunächst einbehaltenen Leistung hat rückwirkend zu erfolgen, sobald entweder geklärt ist, dass die Voraussetzungen für den Anspruchsverlust nicht vorliegen oder der Beschwerde gegen den einen Anspruchsverlust aussprechenden Bescheid aufschiebende Wirkung zukommt.“ (VwGH vom 26.3.2021, Zl. Ra 2021/08/0016-3)Das schließt allerdings - wie der Vollständigkeit halber anzumerken ist - nicht aus, dass die Auszahlung der Leistung schon vor der Erlassung eines Bescheides für den Mindestzeitraum des Anspruchsverlusts von sechs bzw. (im Wiederholungsfall) acht Wochen ausgesetzt wird, bestimmt doch Paragraph 10, AlVG, dass die arbeitslose Person den Anspruch für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs bzw. acht Wochen, „verliert“. Der Anspruchsverlust tritt nach diesem Konzept ex lege ein und ist mit dem aus Rechtsschutzgründen und im Hinblick auf eine mögliche Nachsicht nach Paragraph 10, Absatz 3, AlVG jedenfalls zu erlassenden Bescheid festzustellen. Ein konstitutiv wirkender Bescheid käme hingegen - setzt man die zeitlichen Erfordernisse eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens voraus - regelmäßig zu spät, um eine Bezugssperre ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung bewirken zu können, zumal es in diesem Zusammenhang auch an einer gesetzlichen Grundlage für eine Verpflichtung zur Rückzahlung bereits erhaltener Bezüge fehlt. Die Auszahlung der in Anwendung des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zunächst einbehaltenen Leistung hat rückwirkend zu erfolgen, sobald entweder geklärt ist, dass die Voraussetzungen für den Anspruchsverlust nicht vorliegen oder der Beschwerde gegen den einen Anspruchsverlust aussprechenden Bescheid aufschiebende Wirkung zukommt.“ (VwGH vom 26.3.2021, Zl. Ra 2021/08/0016-3) Dem diesbezüglichen Einwand des BF kommt somit in Anbetracht der dargestellten, aktuellen und klaren Rechtsprechung des VwGH keine Berechtigung zu. 3.3.4. Somit ist die Beschwerde gegen den Beschied des AMS vom 30.09.2020 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 11.11.2020 spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung
VG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2237738.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.