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{'item': 'L503 2238058-1'}

Obsah (14)§ 28Art 133§ 38§ 10§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 9§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlL503 2238058-1 SpruchL503 2238058-1/7E, L503 2238058-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 4.11.2020 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG im Zeitraum vom 20.10.2020 bis zum 30.11.2020 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe durch sein Bewerbungsverhalten eine mögliche Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung als Telefonist bei der Firma P. vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid vom 4.11.2020 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 20.10.2020 bis zum 30.11.2020 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe durch sein Bewerbungsverhalten eine mögliche Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung als Telefonist bei der Firma P. vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden. 2.

  1. Im Akt befindet sich unter anderem ein Schreiben des AMS an den BF vom 14.10.2020, mit dem dem BF ein – ebenfalls im Akt befindliches - Stellenangebot als Mitarbeiter im Telefonmarketing bei der Firma P. in W. übermittelt und er zur umgehenden Bewerbung aufgefordert wurde. Laut Stellenangebot wären die möglichen Arbeitszeiten: Mo - Do 8.00 bis 17.00 und Fr 8.00 bis 14.30 Uhr; Aufgaben: Terminvereinbarung für Außendienstmitarbeiter, NeukundInnenakquisition, Outbound-Telefonie; Mindestentgelt € 1.561,43 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung. 2.
  2. Im Akt befindet sich weiters – dem BVwG vom AMS auf Ersuchen nachträglich vorgelegt – ein E-Mail des Dienstgebers P. (Frau K.) vom 20.10.2020, wonach sich der BF heute vorgestellt habe. Er habe beim Vorstellungsgespräch gesagt, dass er diesen Job nicht machen könne, da er sich nicht fähig fühle, Geschäftstelefonate zu führen. Er habe gesagt „Ich habe kalte Füße bekommen“. 2.
  3. Im Akt befindet sich weiters ein Schreiben des AMS an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs vom 23.10.2020 (Titel: „Bescheidankündigung“), in dem dem BF mitgeteilt wurde, dass der BF laut Rückmeldung der Firma P. mit seinem Verhalten die Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Er habe angegeben, dass er den Job nicht machen könne, da er sich nicht fähig fühle, Geschäftstelefonate zu führen. Seine Aussage sei folgende gewesen: „Ich habe kalte Füße bekommen“. Der BF verliere den Leistungsanspruch

§ 10Al

VG, wenn er sich dazu nicht bis zum 2.11.2020 schriftlich äußere.2.3. Im Akt befindet sich weiters ein Schreiben des AMS an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs vom 23.10.2020 (Titel: „Bescheidankündigung“), in dem dem BF mitgeteilt wurde, dass der BF laut Rückmeldung der Firma P. mit seinem Verhalten die Arbeitsaufnahme vereitelt habe. Er habe angegeben, dass er den Job nicht machen könne, da er sich nicht fähig fühle, Geschäftstelefonate zu führen. Seine Aussage sei folgende gewesen: „Ich habe kalte Füße bekommen“. Der BF verliere den Leistungsanspruch

Paragraph 10, AlVG, wenn er sich dazu nicht bis zum 2.11.2020 schriftlich äußere. 2.

  1. Im Akt befindet sich weiters – dem BVwG vom AMS auf Ersuchen nachträglich vorgelegt – eine (undatierte) Stellungnahme des BF im Hinblick auf die erwähnte „Bescheidankündigung“. Darin führte der BF aus, die Stelle sei ihm nicht zumutbar; er wünsche eine Niederschrift. Bei der gegenständlichen Stelle müsse man „Keilen“, der Lohn ergebe sich durch Provisionen und nicht durch ein Fixum, er könnte dort keine Pausen machen und er sei nicht stressressistent, halte Stresssituationen nicht mehr aus, die sein Herz schädigen und bis zum Herzinfarkt führen würden. Dem AMS gehe es primär nur um die schnelle Sperre. Die Firma P. sei „kriminell, dubios und von vornherein gelogen und verlogen. … Und weil die so seriös sind suchen die immer noch … ???“ Sogar in der Stellenanzeige stehe nichts von Pausen, denn Pausen seien nicht gewollt. Beigelegt wurde ein Gesprächsleitfaden hinsichtlich der Durchführung des Telefonmarketings. 2.
  2. Im Akt befindet sich zudem – dem BVwG auf Ersuchen nachträglich vorgelegt - ein Aktenvermerk des AMS über ein mit Frau K. von der Firma P. am 4.11.2020 geführtes Telefonat. Demzufolge habe Frau K. telefonisch erklärt, dass grundsätzlich alles über PC laufe. Es seien sehr lockere Gespräche, um einen persönlichen Termin für den Außendienst bei den Firmen zu erhalten. Frau K. beschreibe diese Tätigkeit als leichte Arbeitet - nichts Aufregendes, weil es einen genauen Gesprächsleitfaden und Vorgaben gebe. „Stressresistent“ laut Stellenausschreibung bedeute nur, dass man eine dicke Haut brauche, weil man nie wisse, was passiert. Es seien oft sehr nette Gespräche bis eben auch persönliche Angriffe, weil eben nicht alle so nett reagieren würden. Es sei ein normales Arbeitstempo erforderlich, kein Termindruck. Man arbeite eine Firma nach deren anderen ab, führe ein Gespräch, gebe dieses in der EDV ein und führe dann das nächste Gespräch. Man habe eben ein Telefonat nach dem anderen. Sie sei schon seit 20 Jahren in der Branche und mache immer das Vorstellgespräch gleich. Sie führe mit den Bewerbern ein Probetelefonat. Sie habe dem BF den Gesprächsleitfaden gegeben und sei diesen mit ihm durchgegangen. Der BF sei sehr freundlich gewesen; sie habe ihm gesagt, er solle sich den Gesprächsleitfaden nochmal durchlesen und dann würden sie ein Probegespräch durchspielen. Nach 10 Minuten sei sie wieder zum BF gekommen und habe dieses Gespräch führen wollen. Der BF habe dann angegeben, dass er dies nicht könne und habe angegeben, kalte Füße zu bekommen. Sie habe versucht, ihn zu ermutigen, mit ihr das Probegespräch zu führen, das habe er aber nicht gewollt bzw. dies nicht einmal probiert. Daher sei es zu keiner Einstellung gekommen. 2.
  3. Im Akt befindet sich schließlich unter anderem ein Arbeitsmedizinisches Gutachten den BF betreffend vom 22.1.2020 samt Leistungskalkül und einem Bericht des Berufsdiagnostischen Zentrums vom 14.2.
  4. Das Arbeitsmedizinische Leistungskalkül lautet abschließend wie folgt: „Der Klient ist einsetzbar für leichte körperliche Arbeit, vorwiegend im Sitzen, fallweise im Stehen und Gehen, empfohlen werden regelmäßige Positionswechsel. Bei den Zwangshaltungen bestehen Einschränkungen, auch bei den belastenden Arbeitsbedingungen bestehen Einschränkungen. Die Arbeit ist Vollzeit unter fallweise forciertem Arbeitstempo ohne Nachtarbeit sowie ohne Schichtarbeit möglich. Von psychiatrischer Seite her wird gesagt, dass der Klient gleich zu Beginn der psychiatrischen Untersuchung berichtet, keine psychischen Probleme zu haben. Jegliche eventuelle psychische Problematik wird verneint. Von psychiatrischer Seite her wird gesagt, dass eventuell eine Persönlichkeitsakzentuierung vorliegt. Von arbeitsmedizinischer sowie psychiatrischer Seite her ist der Klient mit sofortiger Vermittelbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt mit oben genannten Einschränkungen einsetzbar. lm erlernten Beruf als Koch ist der Klient nicht mehr einsetzbar. Empfohlen wird Berufsumstellung. Bei der arbeitsmedizinischen Untersuchung ergeben sich keine Hinweise auf eine Suchtproblematik.“ Im Leistungskalkül wird beim BF „Normales Arbeitstempo“ bejaht. „Forciertes Arbeitstempo“ (es kommt infolge termingebundener Fristen und Abdeckung von Spitzenbelastungen zu Arbeiten unter Zeitdruck, wie z.B. fallweise forciert bei Verkäufern im Einzelhandel oder überwiegend forciert bei Werksmeistern in größeren Industriebetrieben) sei fallweise bis 33 % zulässig. „Ständiges forciertes Arbeitstempo“ (Zeitdruck wie bei kombinierter Akkord- und Fließbandarbeit, wie z.B. in der industriellen Fertigung am Fließband) sei nicht zulässig. Bildschirmarbeit sei vorwiegend bis 88 % zulässig. Publikumsverkehr (Tätigkeiten, die durch den direkten und häufig wechselnden Kontakt mit persönlicher Begegnung von Beschäftigten mit Personen, die nicht der Arbeitsstätte zuzuordnen sind, geprägt sind [z.B. Verkaufstätigkeiten]) sei ebenfalls zulässig.
  5. Mit Schreiben vom 13.11.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 4.11.
  6. In seiner Beschwerde führte der BF aus, er habe bei der Firma P. keine Stelle nach §10 AlVG vereitelt, „schon gar nicht eine zumutbare Stelle.“ Frau K. habe ihm die „AMS-Bestätigung ausgestellt. Hätte ich mit nicht ordentlich nach Vorgaben von §§ 9 und 10 beworben, hätte ich nie diesen „Stempel“ bekommen.“ Bereits dies sei ein Nachweis, dass die Sperre rechtswidrig sei. Weiter führte er etwa aus: „Es gibt keine Kausalität zwischen möglicher zumutbarer Stelle und Vereitlung, da mir die Stelle nie angeboten wurden, zu keinem Zeitpunkt. Es war die Woche mit Lockdown oder nicht und Fr. K. hat mir erklärt, solange das nicht geklärt sei mit Lockdown sei es schwierig.“ Er habe sich sofort bei der Firma beworben, schon am nächsten Tag habe er den Bewerbungstermin wahrnehmen müssen und es sei ihm kaum Zeit geblieben, um Unterlagen herzurichten und vor allem eine Vorstellbeihilfe zu beantragen, da die zuständige Frau G. vom AMS nicht erreichbar gewesen sei; im Nachhinein sei ihm dann die Vorstellbeihilfe verweigert worden.In seiner Beschwerde führte der BF aus, er habe bei der Firma P. keine Stelle nach §10 AlVG vereitelt, „schon gar nicht eine zumutbare Stelle.“ Frau K. habe ihm die „AMS-Bestätigung ausgestellt. Hätte ich mit nicht ordentlich nach Vorgaben von Paragraphen 9 und 10 beworben, hätte ich nie diesen „Stempel“ bekommen.“ Bereits dies sei ein Nachweis, dass die Sperre rechtswidrig sei. Weiter führte er etwa aus: „Es gibt keine Kausalität zwischen möglicher zumutbarer Stelle und Vereitlung, da mir die Stelle nie angeboten wurden, zu keinem Zeitpunkt. Es war die Woche mit Lockdown oder nicht und Fr. K. hat mir erklärt, solange das nicht geklärt sei mit Lockdown sei es schwierig.“ Er habe sich sofort bei der Firma beworben, schon am nächsten Tag habe er den Bewerbungstermin wahrnehmen müssen und es sei ihm kaum Zeit geblieben, um Unterlagen herzurichten und vor allem eine Vorstellbeihilfe zu beantragen, da die zuständige Frau G. vom AMS nicht erreichbar gewesen sei; im Nachhinein sei ihm dann die Vorstellbeihilfe verweigert worden. Am Telefon habe ihm Frau K. erzählt, man mache Marketing für bekannte renommierte Firmen wie H., F., usw. Beim Bewerbungstag habe „sich schnell herausgestellt das war nur Schmäh. Wenn Telefonmarketing so einfach ist warum hat sie bis dato keine 5 Personen gefunden??? Aber behaupten es sei so einfach dass ich es könnte, ohne Vorkenntnisse ohne Ausbildung usw. ... gesucht wird seit 4.9.2020.“ Eine Firma E.-digital sei der eigentliche Kunde, wobei der BF diesbezüglich auf eine – beigelegte – Telefongesprächsvorlage hinwies, an die man sich beim Telefonieren penibel halten müsse. Dort finde sich auch ein „dubioser Firmen Datenmanager … reinste Abzocke“. Frau K. habe im Bewerbungsgespräch vom BF wissen wollen, wie weit er gehen würde, ob er über seine Grenzen gehen würde, um Provisionen zu bekommen und mehr Geld zu verdienen - für den BF eine klare Aufforderung zum Lügen beim Telefonieren. Die Arbeitsbedingungen seien „dubios“. Die Vorlage für Verkaufsgespräche würde eine verbotene, kalte Kundenakquise bedeuten (§ 107 TKG). Die Stelle sei somit nicht zumutbar im Sinne des AlVG. Laut ärztlichen Gutachten von 2020 sei der BF zudem nicht stressressistent; wegen sehr hohen Blutdrucks sei Stress zu vermeiden; „Immunschwäche“, COPD und Asthma würden dem BF keine angenehme Telefonstimme ermöglichen, da er ständig erkältet sei, gerade jetzt bei dieser Wetterlage. Die von ihm verwendeten Lungen-Sprays würden seine Stimmbänder angreifen und bis zum totalen Verlust der Stimme führen. Das aktuell gültige Gutachten bescheinige ihm, dass ihm „ständig forciertes Arbeitstempo“ nie zumutbar sei. Telefonmarketing sei Stress, sei forciertes Arbeiten, forciere hohen Blutdruck und schade dem geschwächten Herzen des BF. Mit Attest sei es ihm sogar gestattet, einen Mundschutz zu tragen wegen seiner „Immunschwäche“. Vorgelegt wurde diesbezüglich ein „Attest“ eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.4.2019, welches ausschließlich aus folgenden zwei Sätzen besteht: „Herr C. B. … leidet an chronischer Atemwegskrankheit. Es ist ihm deshalb zu gestatten, bei kühlen Außentemperarturen einen Mundschutz oder ein diesem ähnliches Tuch vor Mund und Nase zu tragen.“ Die Stelle habe somit nicht seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprochen und verletze Sittlichkeit, Anstand und Moral, sei deshalb unzumutbar und sei das Verfahren einzustellen.Am Telefon habe ihm Frau K. erzählt, man mache Marketing für bekannte renommierte Firmen wie H., F., usw. Beim Bewerbungstag habe „sich schnell herausgestellt das war nur Schmäh. Wenn Telefonmarketing so einfach ist warum hat sie bis dato keine 5 Personen gefunden??? Aber behaupten es sei so einfach dass ich es könnte, ohne Vorkenntnisse ohne Ausbildung usw. ... gesucht wird seit 4.9.2020.“ Eine Firma E.-digital sei der eigentliche Kunde, wobei der BF diesbezüglich auf eine – beigelegte – Telefongesprächsvorlage hinwies, an die man sich beim Telefonieren penibel halten müsse. Dort finde sich auch ein „dubioser Firmen Datenmanager … reinste Abzocke“. Frau K. habe im Bewerbungsgespräch vom BF wissen wollen, wie weit er gehen würde, ob er über seine Grenzen gehen würde, um Provisionen zu bekommen und mehr Geld zu verdienen - für den BF eine klare Aufforderung zum Lügen beim Telefonieren. Die Arbeitsbedingungen seien „dubios“. Die Vorlage für Verkaufsgespräche würde eine verbotene, kalte Kundenakquise bedeuten (Paragraph 107, TKG). Die Stelle sei somit nicht zumutbar im Sinne des AlVG. Laut ärztlichen Gutachten von 2020 sei der BF zudem nicht stressressistent; wegen sehr hohen Blutdrucks sei Stress zu vermeiden; „Immunschwäche“, COPD und Asthma würden dem BF keine angenehme Telefonstimme ermöglichen, da er ständig erkältet sei, gerade jetzt bei dieser Wetterlage. Die von ihm verwendeten Lungen-Sprays würden seine Stimmbänder angreifen und bis zum totalen Verlust der Stimme führen. Das aktuell gültige Gutachten bescheinige ihm, dass ihm „ständig forciertes Arbeitstempo“ nie zumutbar sei. Telefonmarketing sei Stress, sei forciertes Arbeiten, forciere hohen Blutdruck und schade dem geschwächten Herzen des BF. Mit Attest sei es ihm sogar gestattet, einen Mundschutz zu tragen wegen seiner „Immunschwäche“. Vorgelegt wurde diesbezüglich ein „Attest“ eines Arztes für Allgemeinmedizin vom 26.4.2019, welches ausschließlich aus folgenden zwei Sätzen besteht: „Herr C. B. … leidet an chronischer Atemwegskrankheit. Es ist ihm deshalb zu gestatten, bei kühlen Außentemperarturen einen Mundschutz oder ein diesem ähnliches Tuch vor Mund und Nase zu tragen.“ Die Stelle habe somit nicht seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprochen und verletze Sittlichkeit, Anstand und Moral, sei deshalb unzumutbar und sei das Verfahren einzustellen. Darüber hinaus habe Frau K. dem BF auf seine Frage beim Vorstellungsgespräch, wann der ehestmögliche Arbeitsbeginn wäre, geantwortet, es müsse erst ein allfälliger Lockdown abgewartet werden. Auf seine Frage, ob er im Falle eines Lockdowns gekündigt würde, habe er keine Antwort erhalten. Zudem habe Frau K. dem BF die Entlohnung so erklärt – bzw. habe er es so verstanden -, dass es nur ein kleines Fixum gebe und der Rest mit Provisionen zu erreichen sei, allerdings gebe es dann keine Pausen, Telefonpausen, Bildschirmpausen etc. Auffällig sei auch, dass laut Stellenausschreibung des AMS die Arbeit bei der Firma P. bereits um 8 Uhr beginne, während auf der eigenen Homepage nach Personal mit Arbeitsbeginn um 8.30 Uhr gesucht werde. Hier stelle sich die Frage, warum Arbeitslose eine halbe Stunde länger arbeiten müssten bzw. handle es sich hier um einen „Fake Stellenvorschlag“. Auch die „Bescheidankündigung“ des AMS vom 23.10.2020 sei rechtswidrig und ihm viel zu knapp zugegangen. Insgesamt sei das Verhalten des AMS ihm gegenüber als Mobbing zu bezeichnen.
  7. Am 23.11.2020 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin verwies das AMS eingangs darauf hin, dass der BF seit Ende August 2005 Notstandshilfe beziehe; zuletzt sei er im Jahr 2012 einen Tag arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen und dann vom 5.6.2019 bis 31.10.
  8. Am 14.10.2020 habe das AMS dem BF eine Vollzeitbeschäftigung als Telefonist bei der Firma P. in W. mit Arbeitsort in W., einer Entlohnung von € 1.561,43 brutto monatlich, Arbeitszeiten: MO-DO 8.00 Uhr - 17.00 Uhr, FR 8.00-14.30 Uhr und möglicher Arbeitsaufnahme am 20.10.2020, verbindlich angeboten. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen. In weiterer Folge wurden die Angaben von Frau K. dem AMS gegenüber am 4.11.2020 (Anmerkung: siehe oben Punkt 2.5.) wiedergegeben. Zum Beschwerdevorbringen des BF sei auszuführen, dass diesem laut arbeitsmedizinischem Gutachten vom 20.1.2020 des BBRZ und dem Bericht des Berufsdiagnostischen Zentrums vom 14.2.2020 jedenfalls Tätigkeiten als Telefonist, neben weiteren anderen Tätigkeiten, in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar seien; diese Gutachten wurden beigelegt. Der mögliche Arbeitsort W. sei von seinem Wohnort in S. in ca. einer Stunde erreichbar, mit einem Fußweg zum Bahnhof in S. und dem öffentlichen Verkehrsmittel nach W. und einem kurzen Fußweg vom Bahnhof in W. zum Arbeitsort in W. Der BF könne dazu bis spätestens 7.12.2020 schriftlich Stellung nehmen.
  9. Am 30.11.2020 langte beim AMS eine Stellungnahme des BF ein, welche in der Beschwerdevorentscheidung wiedergegeben wurde. Darin wiederholte der BF insbesondere, dass die angebotene Stelle nicht seinen Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen würde. Es gehe hier nicht um eine Stelle als Telefonist oder als Mitarbeiter in einem Callcenter, sondern um eine Stelle als Mitarbeiter für Telefonmarketing. Frau K. habe ihm gesagt, es müsse zuerst Corona abgewartet werden, sie habe also gar niemanden einstellen wollen. Auch habe Frau K. ihm erklärt, dass Kaltakquise sehr stressig sei; dem BF sei allerdings attestiert worden, dass er nicht stressressistent sei. Auch gebe es keine Zeit für Pausen. In den Verkaufsgesprächen fänden sich Lügen; Angst und Druck müsse ausgeübt werden. Er sei lungenkrank, leide an Asthma, COPD und „Immunschwäche“ der oberen Atemwege und sei gerade jetzt in Corona-Zeiten stark gefährdet, wobei er auch auf unzureichende Abstände in den Räumlichkeiten des Callcenters hinwies.
  10. Am 1.12.2020 führte das AMS nochmals ein Telefonat mit Frau K. von der Firma P. und hielt den diesbezüglichen Inhalt in einem Aktenvermerk fest. Demzufolge habe der BF die Räumlichkeiten des Callcenters gar nicht gesehen, somit könne er nicht wissen, in welchem Abstand die Tische stehen, der Abstand der Tische betrage 2 Meter. Frau K. habe nur Fixangestellte und es gebe keine Provisionszahlungen. Über Pausen sei gar nicht gesprochen worden, da der BF ja nicht bereit gewesen sei, das Rollenspiel in Form eines Telefongesprächs mit ihr im Rahmen der Bewerbung durchzuführen. Die Pausen seien 10:00 — 10:10 Uhr, 12:00 — 12:30 Uhr und 14:30 — 14:40 Uhr.
  11. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 1.12.2020 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 4.11.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Darin führte das AMS zunächst aus, der BF beziehe seit Ende August 2015 Notstandhilfe; zuletzt sei er im Jahr 2012 einen Tag und im Jahr 2019 vom 5.6.2019 bis zum 31.10.2019 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Davor sei eine Ausschlussfrist nach § 10 AlVG vom 4.4.2019 bis 15.5.2019, ausgesprochen durch das AMS mit rechtskräftigem Bescheid vom 16.4.2020 (Anmerkung des BVwG: gemeint wohl: 17.4.2019), vorgelegen, weil ein vom AMS verbindlich angebotenes Beschäftigungsverhältnis durch das Verhalten des BF nicht zustande gekommen sei.Darin führte das AMS zunächst aus, der BF beziehe seit Ende August 2015 Notstandhilfe; zuletzt sei er im Jahr 2012 einen Tag und im Jahr 2019 vom 5.6.2019 bis zum 31.10.2019 arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Davor sei eine Ausschlussfrist nach Paragraph 10, AlVG vom 4.4.2019 bis 15.5.2019, ausgesprochen durch das AMS mit rechtskräftigem Bescheid vom 16.4.2020 (Anmerkung des BVwG: gemeint wohl: 17.4.2019), vorgelegen, weil ein vom AMS verbindlich angebotenes Beschäftigungsverhältnis durch das Verhalten des BF nicht zustande gekommen sei. Am 14.10.2020 habe das AMS dem BF eine Vollzeitbeschäftigung als Telefonist bei der Firma P. in W. mit Arbeitsort in W., einer Entlohnung von € 1.561,43 brutto monatlich, Arbeitszeiten: MO-DO 8.00 Uhr-17.00 Uhr, FR 8.00-14.30 Uhr und möglicher Arbeitsaufnahme am 20.10.2020, verbindlich angeboten. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen. Dazu habe Frau K. (Firma P.) dem AMS am 4.11.2020 entsprechende Mitteilungen gemacht, welche mit Aktenvermerk festgehalten worden seien (siehe dazu bereits oben Punkt 2.5., Anmerkung des BVwG). Der mögliche Arbeitsort W. sei vom Wohnort des BF in S. in ca. einer Stunde erreichbar, mit einem Fußweg zum Bahnhof in S. und dem öffentlichen Verkehrsmittel nach W. und einem kurzen Fußweg vom Bahnhof in W. zum Arbeitsort in W. In seiner Beschwerde habe der BF weitwendig ausgeführt, warum die angebotene Stelle (gesundheitlich) nicht zumutbar gewesen wäre. Mit Schreiben vom 23.11.2020 habe ihn das AMS nachweislich über die Sach- und Rechtslage informiert, insbesondere dazu, dass ihm laut arbeitsmedizinischem Gutachten vom 20.1.2020 des BBRZ und dem Bericht des Berufsdiagnostischen Zentrums vom 14.2.2020 jedenfalls Tätigkeiten als Telefonist, neben weiteren anderen Tätigkeiten, in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar seien. Mit Schreiben vom 23.11.2020 habe das AMS dem BF auch eine Kopie der Gutachten übermittelt, um ihm einen Überblick über seine möglichen beruflichen Einsatzbereiche zu geben. In seiner Stellungnahme vom 30.11.2020 habe der BF im Wesentlichen ausgeführt, dass die Firma P. seit 4.9.2020 fünf Mitarbeiter für Telefonmarketing suche, nicht Callcenter, nicht Telefonist. Seine Fähigkeiten und Kenntnisse könnten mit dem von Frau K. Verlangten und Geforderten nicht mithalten. Auf seine Frage, wann der mögliche Arbeitsbeginn wäre, habe Frau K. gesagt, erst Corona abwarten, also habe diese Frau niemanden einstellen wollen und schon gar nicht den BF. Frau K. habe dem BF erklärt, dass Kaltakquise sehr stressig sei, da man auf Druck verkaufe müsse. Seit 2015 gebe es ein Gutachten, dass er nicht stressresistent sei. Frau K. habe ihm auch erklärt, dass er keine Zeit für Pausen hätte, da er ständig telefonieren müsste, um Provisionen zu bekommen, um mehr zu verdienen; dazu müsse das Verkaufsgespräch E. digital angewendet werden. In diesem Verkaufsgespräch fänden sich Lügen, Angst und Druck müsse ausgeübt werden. Er sei lungenkrank, leide an Asthma, COPD und Immunschwäche der oberen Atemwege und sei jetzt in Corona-Zeiten sehr stark gefährdet. Stress könnte er nicht abfedern wie gesunde Personen. Aufgrund seines Vorbringens in dieser Stellungnahme habe das AMS nochmals am 1.12.2020 mit Frau K. von der Firma P. telefoniert und folgenden Aktenvermerk angelegt: „Der BF hat die Räumlichkeiten des Callcenters gar nicht gesehen, somit könne er nicht wissen, in welchem Abstand die Tische stehen, der Abstand der Tische ist 2 m. Ich habe nur Fixangestellte und es gibt keine Provisionszahlungen. Über Pausen ist gar nicht gesprochen worden, da der BF ja nicht bereit war, das Rollenspiel in Form eines Telefongesprächs mit mir im Rahmen der Bewerbung durchzuführen. Pausen: 10:00 — 10:10 Uhr, 12:00 — 12:30 Uhr und 14:30 — 14:40 Uhr.“ Sodann traf das AMS folgende Feststellungen: Am 14.10.2020 habe das AMS dem BF eine Vollzeitbeschäftigung als Telefonist bei der Firma P. in W. mit Arbeitsort in W., einer Entlohnung von € 1.561,43 brutto monatlich, Arbeitszeiten: MO-DO 8.00 Uhr-17.00 Uhr, FR 8.00-14.30 Uhr und möglicher Arbeitsaufnahme am 20.10.2020, verbindlich angeboten. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, weil der BF beim Bewerbungsgespräch kein Probegespräch als Teil des Bewerbungsgesprächs mit der möglichen Dienstgeberin nach einem Gesprächsleitfaden habe führen wollen. Es liege bereits eine Ausschlussfrist nach § 10 AlVG vom 4.4.2019 bis 15.5.2019 vor, ausgesprochen durch das AMS mit rechtskräftigem Bescheid vom „16.4.2020“. Daher habe das AMS mit Bescheid vom 4.11.2020 die Notstandshilfe vom 20.10.2020 bis 30.11.2020 „für acht Wochen“ versagt.Es liege bereits eine Ausschlussfrist nach Paragraph 10, AlVG vom 4.4.2019 bis 15.5.2019 vor, ausgesprochen durch das AMS mit rechtskräftigem Bescheid vom „16.4.2020“. Daher habe das AMS mit Bescheid vom 4.11.2020 die Notstandshilfe vom 20.10.2020 bis 30.11.2020 „für acht Wochen“ versagt. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das AMS aus, in dem beim AMS geschalteten Vermittlungsauftrag als Telefonist bei der Firma P. in W. sei eindeutig eine Entlohnung von € 1.561,43 brutto monatlich angegeben. Für das AMS bestehe kein Zweifel an diesen Angaben. Der anzuwendende Kollektivvertrag bestimme die betroffenen Arbeitsplätze und das damit einhergehende Mindestentgelt. Der Arbeitgeber könne im Stelleninserat auf seine Bereitschaft zur kollektivvertraglichen Überzahlung hinweisen; es sei in verschiedenen Branchen üblich, dass bei besonderen Leistungen der Dienstgeber bereit sei, in Form von Provisionen mehr zu zahlen. Dies sei keine Handlungsweise wider dem Gebot der „guten Sitten“, sondern auf dem freien Arbeitsmarkt durchaus üblich. Frau K. habe darüber hinaus ihren telefonischen Angaben am 1.12.2020 zufolge nur Fixangestellte. Das Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme vom 30.11.2020, dass ihm Frau K. erklärt habe, dass er ständig telefonieren müsse und keine Zeit für Pausen hätten, um mehr zu verdienen, entbehre jeglicher Wahrheit. Weiters habe Frau K. dem AMS eine konkrete Pausenregelung mit fixen Pausen bekannt gegeben. Ergänzend habe sie dazu erklärt, dass es zu einer Information dem BF gegenüber zu Pausen gar nicht gekommen sei, da er ja im Zuge des Bewerbungsgespräches das Rollenspiel in Form eines gespielten Telefonates mit vorgegebenen Texten mit Frau K. verweigert habe. Zudem erkläre der BF in seiner Stellungnahme vom 30.11.2020, dass die aufgrund von Covid-Maßnahmen geforderten Abstände zwischen den Tischen nicht eingehalten würden, da in den kleinen engen Räumlichkeiten kein Abstand möglich sei und Masken beim Telefonieren auch nicht getragen werden könnten. Diese Schlussfolgerungen habe der BF aufgrund eines Fotos auf der Homepage der Firma gezogen. Die konkreten Räumlichkeiten des Callcenters vor Ort habe der BF nach den telefonischen Angaben von Frau K. vom 1.12.2020 nicht gesehen. Tatsächlich seien die Abstände zwischen den Tischen laut Auskunft von Frau K. 2 Meter. Das AMS gehe von der Richtigkeit der Angaben von Frau K. aus, da der BF seine vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich der Tischabstände nur aufgrund des Fotos auf der Homepage der Firma gemutmaßt habe. Verwiesen wurde insbesondere auch auf die COVlD-19-Notmaßnahmenverordnung vom 15.11.2020 (§ 6 Abs 2: Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann). Am Ort der beruflichen Tätigkeit sei mit einem Abstand von 2 Metern zwischen den Tischen/Arbeitsplätzen jedenfalls die entsprechende Schutzbestimmung eingehalten und das Tragen eines entsprechend eng anliegenden Mund- und Nasenschutzes nicht erforderlich. Auch wenn der BF vorbringe, dass er aufgrund seiner Vorerkrankungen der Risikogruppe angehöre, bedeute dies nicht automatisch, dass er keiner Tätigkeit an einem Arbeitsort nachgehen dürfe. Wenn die entsprechenden Sicherheitsbestimmungen durch den Arbeitgeber am Arbeitsort eingehalten werden, hier der Abstand von mindestens einem Meter bei der beruflichen Tätigkeit, dann sei es auch dem BF gesundheitlich zumutbar, diese Tätigkeit auszuüben.Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das AMS aus, in dem beim AMS geschalteten Vermittlungsauftrag als Telefonist bei der Firma P. in W. sei eindeutig eine Entlohnung von € 1.561,43 brutto monatlich angegeben. Für das AMS bestehe kein Zweifel an diesen Angaben. Der anzuwendende Kollektivvertrag bestimme die betroffenen Arbeitsplätze und das damit einhergehende Mindestentgelt. Der Arbeitgeber könne im Stelleninserat auf seine Bereitschaft zur kollektivvertraglichen Überzahlung hinweisen; es sei in verschiedenen Branchen üblich, dass bei besonderen Leistungen der Dienstgeber bereit sei, in Form von Provisionen mehr zu zahlen. Dies sei keine Handlungsweise wider dem Gebot der „guten Sitten“, sondern auf dem freien Arbeitsmarkt durchaus üblich. Frau K. habe darüber hinaus ihren telefonischen Angaben am 1.12.2020 zufolge nur Fixangestellte. Das Vorbringen des BF in seiner Stellungnahme vom 30.11.2020, dass ihm Frau K. erklärt habe, dass er ständig telefonieren müsse und keine Zeit für Pausen hätten, um mehr zu verdienen, entbehre jeglicher Wahrheit. Weiters habe Frau K. dem AMS eine konkrete Pausenregelung mit fixen Pausen bekannt gegeben. Ergänzend habe sie dazu erklärt, dass es zu einer Information dem BF gegenüber zu Pausen gar nicht gekommen sei, da er ja im Zuge des Bewerbungsgespräches das Rollenspiel in Form eines gespielten Telefonates mit vorgegebenen Texten mit Frau K. verweigert habe. Zudem erkläre der BF in seiner Stellungnahme vom 30.11.2020, dass die aufgrund von Covid-Maßnahmen geforderten Abstände zwischen den Tischen nicht eingehalten würden, da in den kleinen engen Räumlichkeiten kein Abstand möglich sei und Masken beim Telefonieren auch nicht getragen werden könnten. Diese Schlussfolgerungen habe der BF aufgrund eines Fotos auf der Homepage der Firma gezogen. Die konkreten Räumlichkeiten des Callcenters vor Ort habe der BF nach den telefonischen Angaben von Frau K. vom 1.12.2020 nicht gesehen. Tatsächlich seien die Abstände zwischen den Tischen laut Auskunft von Frau K. 2 Meter. Das AMS gehe von der Richtigkeit der Angaben von Frau K. aus, da der BF seine vorgebrachten Einwendungen hinsichtlich der Tischabstände nur aufgrund des Fotos auf der Homepage der Firma gemutmaßt habe. Verwiesen wurde insbesondere auch auf die COVlD-19-Notmaßnahmenverordnung vom 15.11.2020 (Paragraph 6, Absatz 2 :, Am Ort der beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann). Am Ort der beruflichen Tätigkeit sei mit einem Abstand von 2 Metern zwischen den Tischen/Arbeitsplätzen jedenfalls die entsprechende Schutzbestimmung eingehalten und das Tragen eines entsprechend eng anliegenden Mund- und Nasenschutzes nicht erforderlich. Auch wenn der BF vorbringe, dass er aufgrund seiner Vorerkrankungen der Risikogruppe angehöre, bedeute dies nicht automatisch, dass er keiner Tätigkeit an einem Arbeitsort nachgehen dürfe. Wenn die entsprechenden Sicherheitsbestimmungen durch den Arbeitgeber am Arbeitsort eingehalten werden, hier der Abstand von mindestens einem Meter bei der beruflichen Tätigkeit, dann sei es auch dem BF gesundheitlich zumutbar, diese Tätigkeit auszuüben. Zur Art der Tätigkeit habe Frau K. telefonisch gegenüber dem AMS erklärt, es sei ein normales Arbeitstempo erforderlich und liege kein Termindruck vor. Man arbeite eine Firma nach der anderen ab, führe ein Gespräch, gäbe dieses in der EDV ein und führe dann das nächste Gespräch. Laut arbeitsmedizinischem Gutachten vom 20.1.2020 des BBRZ und dem Bericht des Berufsdiagnostischen Zentrums vom 14.2.2020 seien dem BF jedenfalls Tätigkeiten als Telefonist in gesundheitlicher Hinsicht zumutbar, da ihm sowohl Publikumsverkehr als auch Bildschirmarbeit und sogar ein Drittel seiner Arbeitszeit mit forcierten Arbeitstempo möglich seien. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies das AMS zunächst auf den Vereitelungstatbestand des § 10 Abs 1 AlVG und auf die diesbezüglich ständige Rechtsprechung.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies das AMS zunächst auf den Vereitelungstatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG und auf die diesbezüglich ständige Rechtsprechung. Subsumierend führte das AMS aus, das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, weil der BF im Zuge des Bewerbungsgespräches das Rollenspiel in Form eines gespielten Telefonates mit vorgegebenen Texten mit Frau K. verweigert habe. Durch diese Weigerung habe der BF zumindest in Kauf genommen, dass das vom AMS verbindlich angebotene und nach § 9 AlVG zumutbare Beschäftigungsverhältnis nicht zu Stande kommt. Es liege bereits eine Ausschlussfrist nach § 10 AlVG vom 4.4.2019 bis 15.5.2019 vor, ausgesprochen durch das AMS mit rechtskräftigem Bescheid vom „16.4.2020“. Daher habe das AMS

§ 10Abs 1 Al

VG die Ausschlussfrist im Wiederholungsfall auf „acht Wochen“ erhöht. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gelte jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Im Zeitraum vom 20.10.2020 bis 30.11.2020 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe.Subsumierend führte das AMS aus, das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, weil der BF im Zuge des Bewerbungsgespräches das Rollenspiel in Form eines gespielten Telefonates mit vorgegebenen Texten mit Frau K. verweigert habe. Durch diese Weigerung habe der BF zumindest in Kauf genommen, dass das vom AMS verbindlich angebotene und nach Paragraph 9, AlVG zumutbare Beschäftigungsverhältnis nicht zu Stande kommt. Es liege bereits eine Ausschlussfrist nach Paragraph 10, AlVG vom 4.4.2019 bis 15.5.2019 vor, ausgesprochen durch das AMS mit rechtskräftigem Bescheid vom „16.4.2020“. Daher habe das AMS

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG die Ausschlussfrist im Wiederholungsfall auf „acht Wochen“ erhöht. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gelte jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Im Zeitraum vom 20.10.2020 bis 30.11.2020 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe. 8. Mit Schreiben vom 11.12.2020 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er eingangs die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Anmerkung: die aufschiebende Wirkung der Beschwerde war nicht aberkannt worden) und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte; beigelegt wurden der „Leitfaden E.“ des Dienstgebers P. (betreffend Telefongespräche), das verfahrensgegenständliche Stellenangebot sowie die bereits erwähnte „Bescheidankündigung“ des AMS. Weiters ersuchte der BF um Gewährung von Nachsicht, da er am 14.12.2020 eine Beschäftigung bei F. in Linz aufnehmen werde. Inhaltlich wiederholte der BF im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen, er betonte jedoch mehrmals, dass bereits die „Bescheidankündigung“ des AMS vom 23.10.2020 rechtswidrig gewesen sei und dass ihm hinsichtlich der vom AMS ins Treffen geführten, früheren Bezugssperre

§ 10Al

VG gänzlich Nachsicht gewährt worden sei, sodass gegenständlich nur eine 6-wöchige Sperre in Betracht käme, wobei spruchgemäß – in Widerspruch zur Begründung – ohnedies eine 6-wöchige Sperre erfolgt sei. Es sei ein Widerspruch in sich, wenn Frau K. einerseits von „lockeren Gesprächen“ spreche, anderseits aber doch erwähne, dass man eine „dicke Haut“ haben müsse. Eine Arbeitsaufnahme am 20.10.2020 sei ihm nie verbindlich angeboten worden. Wenn ihm die Stelle verbindlich angeboten worden wäre, dann „hätte er sie angenommen“. Es sei ihm zu keiner Zeit ein fixer Arbeitsbeginn zugesagt oder ein Datum genannt worden. Vielmehr sei klar gewesen, dass Frau K. niemanden sucht, zumal sie auf den Lockdown verwiesen bzw. gesagt habe, dass der BF in einem Lockdown wieder gekündigt werden müsse.8. Mit Schreiben vom 11.12.2020 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er eingangs die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (Anmerkung: die aufschiebende Wirkung der Beschwerde war nicht aberkannt worden) und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte; beigelegt wurden der „Leitfaden E.“ des Dienstgebers P. (betreffend Telefongespräche), das verfahrensgegenständliche Stellenangebot sowie die bereits erwähnte „Bescheidankündigung“ des AMS. Weiters ersuchte der BF um Gewährung von Nachsicht, da er am 14.12.2020 eine Beschäftigung bei F. in Linz aufnehmen werde. Inhaltlich wiederholte der BF im Wesentlichen sein Beschwerdevorbringen, er betonte jedoch mehrmals, dass bereits die „Bescheidankündigung“ des AMS vom 23.10.2020 rechtswidrig gewesen sei und dass ihm hinsichtlich der vom AMS ins Treffen geführten, früheren Bezugssperre

Paragraph 10, AlVG gänzlich Nachsicht gewährt worden sei, sodass gegenständlich nur eine 6-wöchige Sperre in Betracht käme, wobei spruchgemäß – in Widerspruch zur Begründung – ohnedies eine 6-wöchige Sperre erfolgt sei. Es sei ein Widerspruch in sich, wenn Frau K. einerseits von „lockeren Gesprächen“ spreche, anderseits aber doch erwähne, dass man eine „dicke Haut“ haben müsse. Eine Arbeitsaufnahme am 20.10.2020 sei ihm nie verbindlich angeboten worden. Wenn ihm die Stelle verbindlich angeboten worden wäre, dann „hätte er sie angenommen“. Es sei ihm zu keiner Zeit ein fixer Arbeitsbeginn zugesagt oder ein Datum genannt worden. Vielmehr sei klar gewesen, dass Frau K. niemanden sucht, zumal sie auf den Lockdown verwiesen bzw. gesagt habe, dass der BF in einem Lockdown wieder gekündigt werden müsse. Abschließend verwies der BF insbesondere auf die Entscheidung des VwGH vom 15.5.2013, Zl. 2010/08/0257, wonach eine arbeitslose Person nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht mehr berechtigt) sei, in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen. Wörtlich führte der BF diesbezüglich sodann aus: „Dies ist eingetreten nachdem ich den Leitfaden (siehe Beilage) durchgelesen habe. Das von mir verlangte Telefongespräch verletzt meinen Anstand, Würde, Sittlichkeit und Moralvorstellungen. Nötigung am Telefon zu lügen (§ 9 AlVG). Deshalb mein Spruch: Da bekomme ich kalte Füße. Und zu diesem Zeitpunkt konnte ich schon davon ausgehen, dass Fr. K. mich nicht einstellen wird. Das ließ sich aus dem Verhalten von Fr. K. eindeutig schließen.“Abschließend verwies der BF insbesondere auf die Entscheidung des VwGH vom 15.5.2013, Zl. 2010/08/0257, wonach eine arbeitslose Person nur insoweit und ab jenem Zeitpunkt zu keinen Bewerbungsschritten (mehr) verpflichtet (und das AMS zum Verlangen nach solchen Schritten nicht mehr berechtigt) sei, in dem solche Umstände einer Beschäftigung zutage treten, welche diese als für eine arbeitslose Person unzumutbar erscheinen lassen. Wörtlich führte der BF diesbezüglich sodann aus: „Dies ist eingetreten nachdem ich den Leitfaden (siehe Beilage) durchgelesen habe. Das von mir verlangte Telefongespräch verletzt meinen Anstand, Würde, Sittlichkeit und Moralvorstellungen. Nötigung am Telefon zu lügen (Paragraph 9, AlVG). Deshalb mein Spruch: Da bekomme ich kalte Füße. Und zu diesem Zeitpunkt konnte ich schon davon ausgehen, dass Fr. K. mich nicht einstellen wird. Das ließ sich aus dem Verhalten von Fr. K. eindeutig schließen.“

  1. Am 23.12.2020 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
  2. Am 8.1.2021 langte beim BVwG eine ergänzende Stellungnahme des BF ein, in der er sein im Vorlageantrag erstattetes Vorbringen im Wesentlichen wiederholte, teilweise aber auch etwas abänderte. So führte er abschließend etwa wie folgt aus: „Vereitelung nach AlVG liegt nur dann vor, wenn die zugewiesene Stelle zumutbar ist. Eine Stelle die die Sittlichkeit, Moral, Anstand verletzt und kriminelle Handlungen verlangt ist nicht zumutbar, als Beweis die Fotokopien des anzuwendenden Verkaufsgesprächs um Kunden zu fangen. „Kaltaquise“. Das ist eingetreten nachdem ich den Leitfaden (siehe Beilage) durchgelesen habe. Das von mir verlangte Telefongespräch verletzt meinen Anstand, Würde, Sittlichkeit und Moralvorstellungen. Nötigung am Telefon zu lügen. Verharmlosung, Falsche Angaben zu tätigen, vorsätzlich (§§ 9, 10 AVG). Deshalb mein Spruch: Da bekomme ich kalte Füße, weil Sittlichkeit verletzt wird. Die Stelle ist nicht zumutbar. Ich habe noch nie für kriminelle Firma gearbeitet. Ich ködere keine dummen Menschen am Telefon damit andere überhebliche sich deppert verdienen und bereichern. […]“
  3. Am 8.1.2021 langte beim BVwG eine ergänzende Stellungnahme des BF ein, in der er sein im Vorlageantrag erstattetes Vorbringen im Wesentlichen wiederholte, teilweise aber auch etwas abänderte. So führte er abschließend etwa wie folgt aus: „Vereitelung nach AlVG liegt nur dann vor, wenn die zugewiesene Stelle zumutbar ist. Eine Stelle die die Sittlichkeit, Moral, Anstand verletzt und kriminelle Handlungen verlangt ist nicht zumutbar, als Beweis die Fotokopien des anzuwendenden Verkaufsgesprächs um Kunden zu fangen. „Kaltaquise“. Das ist eingetreten nachdem ich den Leitfaden (siehe Beilage) durchgelesen habe. Das von mir verlangte Telefongespräch verletzt meinen Anstand, Würde, Sittlichkeit und Moralvorstellungen. Nötigung am Telefon zu lügen. Verharmlosung, Falsche Angaben zu tätigen, vorsätzlich (Paragraphen 9, 10, AVG). Deshalb mein Spruch: Da bekomme ich kalte Füße, weil Sittlichkeit verletzt wird. Die Stelle ist nicht zumutbar. Ich habe noch nie für kriminelle Firma gearbeitet. Ich ködere keine dummen Menschen am Telefon damit andere überhebliche sich deppert verdienen und bereichern. […]“ Beigelegt wurden vom BF insbesondere der „Leitfaden“ der Firma E.-digital hinsichtlich der Telefongespräche sowie die – mit persönlichen, handschriftlichen Anmerkungen des BF versehene – Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 1.12.
  4. Am 20.9.2021 reichte das AMS dem BVwG auf Ersuchen diverse Aktenbestandteile (Rückmeldung von Frau K. an das AMS nach dem Vorstellungsgespräch des BF, „Bescheidankündigung“ vom 23.10.2020, Stellungnahme des BF im Hinblick auf die „Bescheidankündigung“, Aktenvermerk vom 4.11.2020 über das mit Frau K. geführte Telefonat, Parteiengehör vom 23.11.2020) nach und merkte an, dass die – in der Beschwerdevorentscheidung inhaltlich wiedergegebene – Stellungnahme des BF vom 30.11.2020 nicht nachgereicht werden könne, da diese irrtümlich nicht gescannt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der BF bezog seit 2005 mit zwei kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. 1.
  7. Das Arbeitsmedizinische Leistungskalkül (Arbeitsmedizinisches Gutachten vom 22.1.2020) lautet abschließend wie folgt: „Der Klient ist einsetzbar für leichte körperliche Arbeit, vorwiegend im Sitzen, fallweise im Stehen und Gehen, empfohlen werden regelmäßige Positionswechsel. Bei den Zwangshaltungen bestehen Einschränkungen, auch bei den belastenden Arbeitsbedingungen bestehen Einschränkungen. Die Arbeit ist Vollzeit unter fallweise forciertem Arbeitstempo ohne Nachtarbeit sowie ohne Schichtarbeit möglich. Von psychiatrischer Seite her wird gesagt, dass der Klient gleich zu Beginn der psychiatrischen Untersuchung berichtet, keine psychischen Probleme zu haben. Jegliche eventuelle psychische Problematik wird verneint. Von psychiatrischer Seite her wird gesagt, dass eventuell eine Persönlichkeitsakzentuierung vorliegt. Von arbeitsmedizinischer sowie psychiatrischer Seite her ist der Klient mit sofortiger Vermittelbarkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt mit oben genannten Einschränkungen einsetzbar. lm erlernten Beruf als Koch ist der Klient nicht mehr einsetzbar. Empfohlen wird Berufsumstellung. Bei der arbeitsmedizinischen Untersuchung ergeben sich keine Hinweise auf eine Suchtproblematik.“ Im Leistungskalkül wird beim BF „Normales Arbeitstempo“ bejaht. „Forciertes Arbeitstempo“ (es kommt infolge termingebundener Fristen und Abdeckung von Spitzenbelastungen zu Arbeiten unter Zeitdruck, wie z.B. fallweise forciert bei Verkäufern im Einzelhandel oder überwiegend forciert bei Werksmeistern in größeren Industriebetrieben) ist fallweise bis 33 % zulässig. „Ständiges forciertes Arbeitstempo“ (Zeitdruck wie bei kombinierter Akkord- und Fließbandarbeit, wie z.B. in der industriellen Fertigung am Fließband) ist nicht zulässig. Bildschirmarbeit ist vorwiegend bis 88 % zulässig. Publikumsverkehr (Tätigkeiten, die durch den direkten und häufig wechselnden Kontakt mit persönlicher Begegnung von Beschäftigten mit Personen, die nicht der Arbeitsstätte zuzuordnen sind, geprägt sind [z.B. Verkaufstätigkeiten]) ist ebenfalls zulässig. 1.
  8. Am 14.10.2020 hat das AMS dem BF ein Stellenangebot als Mitarbeiter im Telefonmarketing beim Dienstgeber P. in W. übermittelt und ihn zur umgehenden Bewerbung aufgefordert. Laut Stellenangebot wären die möglichen Arbeitszeiten: Mo - Do 8.00 bis 17.00 und Fr 8.00 bis 14.30 Uhr; Aufgaben: Terminvereinbarung für Außendienstmitarbeiter, NeukundInnenakquisition, Outbound-Telefonie; Mindestentgelt € 1.561,43 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung. 1.
  9. Am 20.10.2020 absolvierte der BF beim Dienstgeber P. (Frau K.) einen Vorstellungstermin. Im Zuge dieses Vorstellungstermins wurde dem BF ein „Gesprächsleitfaden“ dargelegt und wurde der BF von Frau K. ersucht, mit ihr gemeinsam ein Probetelefonat durchzuspielen. Daraufhin gab der BF an, er könne die Tätigkeit nicht ausüben, er habe „kalte Füße“ bekommen. Frau K. versuchte, den BF zu ermutigen, mit ihr das Probegespräch zu führen, was dieser jedoch weiter ablehnte. Die Beschäftigung kam daraufhin nicht zustande.
  10. Beweiswürdigung: 2.
  11. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
  12. Die getroffenen Feststellungen zum Notstandshilfebezug des BF und zur Zuweisung der gegenständlichen Stelle an den BF ergeben sich aus dem im Akt befindlichen Zuweisungsschreiben des AMS vom 14.10.2020 und der Stellenbeschreibung. Die getroffenen Feststellungen zum Leistungskalkül des BF ergeben sich aus dem Arbeitsmedizinischen Gutachten vom 22.1.2020, dem beigefügten Leistungskalkül und dem Bericht des Berufsdiagnostischen Zentrums vom 14.2.
  13. Der BF ist diesen Gutachten nicht entgegengetreten. 2.
  14. Die getroffenen Feststellungen, wonach der BF am 20.10.2020 BF beim Dienstgeber P. (Frau K.) einen Vorstellungstermin absolvierte, wonach im Zuge dieses Vorstellungstermins dem BF ein „Gesprächsleitfaden“ dargelegt wurde und wonach der BF von Frau K. ersucht wurde, mit ihr gemeinsam ein Probetelefonat durchzuspielen, woraufhin er angab, er könne die Tätigkeit nicht ausüben, er habe „kalte Füße“ bekommen und wonach der BF ablehnte, das Probetelefonat zu führen – sodass die Beschäftigung nicht zustande kam -, sind gänzlich unstrittig: Diese Feststellungen beruhen nicht nur auf den diesbezüglichen (mehrfachen) Angaben von Frau K., sondern insbesondere auch auf den damit im Einklang stehenden, eigenen (mehrfachen) Angaben des BF, vgl. etwa den BF in seinem Vorlageantrag: „Das von mir verlangte Telefongespräch verletzt meinen Anstand, Würde, Sittlichkeit und Moralvorstellungen. Nötigung am Telefon zu lügen (§ 9 AlVG). Deshalb mein Spruch: Da bekomme ich kalte Füße“; vgl. auch den BF in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8.1.2021: „Deshalb mein Spruch: Da bekomme ich kalte Füße, weil Sittlichkeit verletzt wird. Die Stelle ist nicht zumutbar. Ich habe noch nie für kriminelle Firma gearbeitet. Ich ködere keine dummen Menschen am Telefon damit andere überhebliche sich deppert verdienen und bereichern.“ Der BF hat somit selbst ausdrücklich eingeräumt, dass er Frau K. im Laufe des Vorstellungsgesprächs zu erkennen gegeben hat, dass er nicht gewillt ist, die Stelle anzunehmen und folglich auch nicht mit Frau K. das Probetelefonat durchführen werde (arg. der BF selbst: „… Deshalb mein Spruch: Da bekomme ich kalte Füße“), sodass die Beschäftigung nicht zustande kam. Nicht verkannt wird zu letzterem Aspekt, dass der BF etwa in seinem Vorlageantrag hinsichtlich seines Spruchs „Da bekomme ich kalte Füße“ ergänzend anmerkte „und zu diesem Zeitpunkt konnte ich schon davon ausgehen, dass Fr. K. mich nicht einstellen wird“. Dass Frau K. in Anbetracht dieses Verhaltens des BF nicht mehr gewillt war, diesen einzustellen, ist naheliegend; dass Frau K. aber bereits von vornherein nie beabsichtigt hätte, den BF einzustellen, vermochte der BF damit gerade nicht darzulegen und stünde dies nicht nur in Widerspruch mit den diesbezüglichen klaren Angaben von Frau K., wonach sie dringend Personal gesucht und den BF auch eingestellt hätte, sondern auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung, der zufolge ein Dienstgeber kaum entsprechende Mühen (Schaltung von Inseraten und insbesondere Durchführung von Vorstellungsgesprächen samt Probeltelefonaten mit Bewerbern) auf sich nehmen würde, wenn er tatsächlich kein Personal suchen würde.2.
  15. Die getroffenen Feststellungen, wonach der BF am 20.10.2020 BF beim Dienstgeber P. (Frau K.) einen Vorstellungstermin absolvierte, wonach im Zuge dieses Vorstellungstermins dem BF ein „Gesprächsleitfaden“ dargelegt wurde und wonach der BF von Frau K. ersucht wurde, mit ihr gemeinsam ein Probetelefonat durchzuspielen, woraufhin er angab, er könne die Tätigkeit nicht ausüben, er habe „kalte Füße“ bekommen und wonach der BF ablehnte, das Probetelefonat zu führen – sodass die Beschäftigung nicht zustande kam -, sind gänzlich unstrittig: Diese Feststellungen beruhen nicht nur auf den diesbezüglichen (mehrfachen) Angaben von Frau K., sondern insbesondere auch auf den damit im Einklang stehenden, eigenen (mehrfachen) Angaben des BF, vergleiche etwa den BF in seinem Vorlageantrag: „Das von mir verlangte Telefongespräch verletzt meinen Anstand, Würde, Sittlichkeit und Moralvorstellungen. Nötigung am Telefon zu lügen (Paragraph 9, AlVG). Deshalb mein Spruch: Da bekomme ich kalte Füße“; vergleiche auch den BF in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 8.1.2021: „Deshalb mein Spruch: Da bekomme ich kalte Füße, weil Sittlichkeit verletzt wird. Die Stelle ist nicht zumutbar. Ich habe noch nie für kriminelle Firma gearbeitet. Ich ködere keine dummen Menschen am Telefon damit andere überhebliche sich deppert verdienen und bereichern.“ Der BF hat somit selbst ausdrücklich eingeräumt, dass er Frau K. im Laufe des Vorstellungsgesprächs zu erkennen gegeben hat, dass er nicht gewillt ist, die Stelle anzunehmen und folglich auch nicht mit Frau K. das Probetelefonat durchführen werde (arg. der BF selbst: „… Deshalb mein Spruch: Da bekomme ich kalte Füße“), sodass die Beschäftigung nicht zustande kam. Nicht verkannt wird zu letzterem Aspekt, dass der BF etwa in seinem Vorlageantrag hinsichtlich seines Spruchs „Da bekomme ich kalte Füße“ ergänzend anmerkte „und zu diesem Zeitpunkt konnte ich schon davon ausgehen, dass Fr. K. mich nicht einstellen wird“. Dass Frau K. in Anbetracht dieses Verhaltens des BF nicht mehr gewillt war, diesen einzustellen, ist naheliegend; dass Frau K. aber bereits von vornherein nie beabsichtigt hätte, den BF einzustellen, vermochte der BF damit gerade nicht darzulegen und stünde dies nicht nur in Widerspruch mit den diesbezüglichen klaren Angaben von Frau K., wonach sie dringend Personal gesucht und den BF auch eingestellt hätte, sondern auch mit der allgemeinen Lebenserfahrung, der zufolge ein Dienstgeber kaum entsprechende Mühen (Schaltung von Inseraten und insbesondere Durchführung von Vorstellungsgesprächen samt Probeltelefonaten mit Bewerbern) auf sich nehmen würde, wenn er tatsächlich kein Personal suchen würde. Strittig ist somit einzig die Frage der Zumutbarkeit der angebotenen Stelle im Sinne von § 9 AlVG. Diese wird unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eingehend erörtert.Strittig ist somit einzig die Frage der Zumutbarkeit der angebotenen Stelle im Sinne von Paragraph 9, AlVG. Diese wird unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung eingehend erörtert.
  16. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  17. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 20.10.2020 bis zum 30.11.2020

§ 38i

Vm § 10 AlVG:3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 20.10.2020 bis zum 30.11.2020

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG: 3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar. […] § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, […]
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, […] so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. […]

(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. […] §

  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.
  2. Einschlägige Rechtsprechung: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244). 3.3.
  3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.3.
  4. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Abs 1 Z 1 Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.3.3.3.1. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Konkret wurde dem BF – einem Bezieher von Notstandshilfe - seitens des AMS am 14.10.2020 eine Stelle als Mitarbeiter im Telefonmarketing bei der Firma P. angeboten und wurde er zur umgehenden Bewerbung aufgefordert. 3.3.3.2. Was zunächst die Frage der Zumutbarkeit der Stelle anbelangt, so ist Folgendes auszuführen: Eingangs ist anzumerken, dass der BF als Bezieher von Notstandshilfe über keinen Berufsschutz verfügt und grundsätzlich somit jede zumutbare arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung annehmen muss.

§ 9Abs 2 Al

VG ist dessen ungeachtet aber nur eine Beschäftigung zumutbar, die (unter anderem) den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist und seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet.Eingangs ist anzumerken, dass der BF als Bezieher von Notstandshilfe über keinen Berufsschutz verfügt und grundsätzlich somit jede zumutbare arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung annehmen muss.

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG ist dessen ungeachtet aber nur eine Beschäftigung zumutbar, die (unter anderem) den körperlichen Fähigkeiten des Arbeitslosen angemessen ist und seine Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet. Der BF wendet nun vor allem – mehrfach und weitwendig – in objektiver Hinsicht ein, die verfahrensgegenständliche Tätigkeit (Durchführung von Telefonmarketing bei der Firma P.) verletzte bereits per se Sittlichkeit, Anstand und Moral; vgl. etwa den BF in seiner Stellungnahme vom 8.1.2021: „Eine Stelle die die Sittlichkeit, Moral, Anstand verletzt und kriminelle Handlungen verlangt ist nicht zumutbar … ‚Kaltaquise‘ … Das von mir verlangte Telefongespräch verletzt meinen Anstand, Würde, Sittlichkeit und Moralvorstellungen. Nötigung am Telefon zu lügen. … Ich habe noch nie für kriminelle Firma gearbeitet. Ich ködere keine dummen Menschen am Telefon damit andere überhebliche sich deppert verdienen und bereichern.“ Hierzu ist anzumerken, dass es dem BF zwar durchaus zuzugestehen ist, wenn er eine persönliche Abneigung gegenüber der Durchführung von Telefonmarketing haben mag, allerdings handelt es sich dabei um keine Tätigkeit, die mit einer Gefährdung der Sittlichkeit einhergeht oder die gar dem Grunde nach (im Wege des gerichtlichen Strafrechts) verboten wäre (arg. der BF in grob unsachlicher Weise: „kriminelle Firma“). Daran vermag auch der vom BF vorgelegte „Gesprächsleitfaden“ für die Durchführung von Telefonmarketing nichts zu ändern. Wenn der BF im Übrigen sinngemäß den Verdacht hegt, es würden gegenständlich jedenfalls wettbewerbsrechtlich unzulässige Praktiken durchgeführt oder das TKG verletzt werden (so führt der BF mehrfach die Bestimmung des § 107 TKG – „Unerbetene Nachrichten“ - ins Treffen), so ist dem zu entgegnen, dass sich der BF eine solche rechtliche Qualifikation nicht anzumaßen vermag, ehe er überhaupt konkrete Arbeitsanweisungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei der Firma P. erhalten hat. Letztlich beruht seine Auffassung, dass gegenständlich zumindest wettbewerbs- und telekommunikationsrechtlich unzulässige Praktiken geübt würden, nur auf Vermutungen seinerseits.Der BF wendet nun vor allem – mehrfach und weitwendig – in objektiver Hinsicht ein, die verfahrensgegenständliche Tätigkeit (Durchführung von Telefonmarketing bei der Firma P.) verletzte bereits per se Sittlichkeit, Anstand und Moral; vergleiche etwa den BF in seiner Stellungnahme vom 8.1.2021: „Eine Stelle die die Sittlichkeit, Moral, Anstand verletzt und kriminelle Handlungen verlangt ist nicht zumutbar … ‚Kaltaquise‘ … Das von mir verlangte Telefongespräch verletzt meinen Anstand, Würde, Sittlichkeit und Moralvorstellungen. Nötigung am Telefon zu lügen. … Ich habe noch nie für kriminelle Firma gearbeitet. Ich ködere keine dummen Menschen am Telefon damit andere überhebliche sich deppert verdienen und bereichern.“ Hierzu ist anzumerken, dass es dem BF zwar durchaus zuzugestehen ist, wenn er eine persönliche Abneigung gegenüber der Durchführung von Telefonmarketing haben mag, allerdings handelt es sich dabei um keine Tätigkeit, die mit einer Gefährdung der Sittlichkeit einhergeht oder die gar dem Grunde nach (im Wege des gerichtlichen Strafrechts) verboten wäre (arg. der BF in grob unsachlicher Weise: „kriminelle Firma“). Daran vermag auch der vom BF vorgelegte „Gesprächsleitfaden“ für die Durchführung von Telefonmarketing nichts zu ändern. Wenn der BF im Übrigen sinngemäß den Verdacht hegt, es würden gegenständlich jedenfalls wettbewerbsrechtlich unzulässige Praktiken durchgeführt oder das TKG verletzt werden (so führt der BF mehrfach die Bestimmung des Paragraph 107, TKG – „Unerbetene Nachrichten“ - ins Treffen), so ist dem zu entgegnen, dass sich der BF eine solche rechtliche Qualifikation nicht anzumaßen vermag, ehe er überhaupt konkrete Arbeitsanweisungen im Rahmen eines Dienstverhältnisses bei der Firma P. erhalten hat. Letztlich beruht seine Auffassung, dass gegenständlich zumindest wettbewerbs- und telekommunikationsrechtlich unzulässige Praktiken geübt würden, nur auf Vermutungen seinerseits. Es kann somit nicht davon gesprochen werden, dass die Beschäftigung bei der Firma P. bereits dem Grunde nach in objektiver Hinsicht unzumutbar wäre. Was im Übrigen die Entlohnung anbelangt, so stellte der BF in seiner Beschwerde die – durch keinerlei Beweismittel untermauerte - Behauptung auf, es gebe nur ein kleines Fixum und der Rest sei mit Provisionen zu erreichen. Diesbezüglich gab Frau K. dem AMS gegenüber auf Nachfragen aber an, sie habe nur Fixangestellte und es gebe keine Provisionszahlungen; die Entlohnung erfolge – laut Stellenausschreibung, in der das Mindestentgelt im Übrigen ohnedies exakt angeführt ist – auf Kollektivvertragsbasis. Insofern bestehen im Hinblick auf die Entlohnung keinerlei Bedenken, dass das in der Stellenausschreibung angeführte Mindestentgelt falsch wäre. Im Hinblick auf die Arbeitszeiten monierte der BF in seiner Beschwerde zudem etwa, es sei auffällig, dass laut Stellenausschreibung des AMS die Arbeit bei der Firma P. bereits um 8 Uhr beginne, während auf der eigenen Homepage nach Personal mit Arbeitsbeginn um 8.30 Uhr gesucht werde; hier stelle sich die Frage, warum Arbeitslose eine halbe Stunde länger arbeiten müssten bzw. handle es sich hier um einen „Fake Stellenvorschlag“. Dem ist entgegen zu halten, dass die Frage, ob der Dienstbeginn nun um 8 Uhr oder 8:30 Uhr ist, für die Zumutbarkeit der Stelle gänzlich irrelevant ist, sodass nicht weiter darauf eingegangen zu werden braucht. Zudem monierte der BF in seiner Beschwerde etwa – ohne dies mit irgendwelchen Beweismitteln zu untermauern -, es wäre ihm bei der Firma P. kaum möglich, Pausen zu machen. Dazu gab Frau K. dem AMS gegenüber an – was auch in der Beschwerdevorentscheidung wiedergegeben wurde -, dass über Pausen mit dem BF gar nicht gesprochen worden sei, zumal der BF ja die Durchführung des Probetelefonats abgelehnt habe und wären die Pausen zu von ihr näher angegeben Zeiten; alldem trat der BF in weiterer Folge nicht mehr entgegen. Auch insofern bestehen folglich keine Bedenken gegen die Zumutbarkeit der Stelle. Ähnliches gilt im Übrigen auch für den Einwand des BF, dass die aufgrund von Covid-Maßnahmen geforderten Abstände zwischen den Tischen nicht eingehalten würden. Diesbezüglich gab nämlich Frau K. – vom BF in weiterer Folge nicht beanstandet – an, der BF habe die Räumlichkeiten des Callcenters gar nicht gesehen, sodass er über den Abstand der Tische gar nicht Bescheid wissen könne; dieser betrage jedenfalls 2 m. Insofern kann keinesfalls unterstellt werden, dass die entsprechenden Covid-Sicherheitsabstände nicht eingehalten worden wären. Zusammengefasst bestehen in objektiver Hinsicht somit keine Bedenken gegen die Zumutbarkeit der Stelle bei der Firma P. Nicht verkannt wird freilich, dass die Stelle auch in subjektiver Hinsicht den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen sein muss; hier ist also auf das individuelle subjektive Arbeitsvermögen des Arbeitslosen abzustellen und dieses mit den Anforderungen der Stelle, also dem dafür erforderlichen Leistungsprofil, zu vergleichen (vgl. Julcher in AlV-Komm § 9 AlVG Rz 29 ff). Der BF wendet diesbezüglich konkret ein, laut ärztlichem Gutachten aus 2020 sei er nicht stressressistent, was jedoch für die verfahrensgegenständliche Stelle vorausgesetzt werde; zudem werde ihm bescheinigt, dass ihm „ständig forciertes Arbeitstempo“ nie zumutbar sei. Telefonmarketing sei jedoch Stress, sei forciertes Arbeiten, forciere hohen Blutdruck und schade dem geschwächten Herzen des BF; darüber hinaus leide er auch an COPD und Asthma und habe aus diesem Grunde keine angenehme Telefonstimme und sei gerade in der kalten Jahreszeit oft erkältet.Nicht verkannt wird freilich, dass die Stelle auch in subjektiver Hinsicht den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen sein muss; hier ist also auf das individuelle subjektive Arbeitsvermögen des Arbeitslosen abzustellen und dieses mit den Anforderungen der Stelle, also dem dafür erforderlichen Leistungsprofil, zu vergleichen vergleiche Julcher in AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 29 ff). Der BF wendet diesbezüglich konkret ein, laut ärztlichem Gutachten aus 2020 sei er nicht stressressistent, was jedoch für die verfahrensgegenständliche Stelle vorausgesetzt werde; zudem werde ihm bescheinigt, dass ihm „ständig forciertes Arbeitstempo“ nie zumutbar sei. Telefonmarketing sei jedoch Stress, sei forciertes Arbeiten, forciere hohen Blutdruck und schade dem geschwächten Herzen des BF; darüber hinaus leide er auch an COPD und Asthma und habe aus diesem Grunde keine angenehme Telefonstimme und sei gerade in der kalten Jahreszeit oft erkältet. Dazu ist zunächst anzumerken, dass im – vom BF nicht beanstandeten – Arbeitsmedizinischen Gutachten vom 22.1.2020 hinsichtlich des Leistungskalküls beim BF „Normales Arbeitstempo“ bejaht wird. „Forciertes Arbeitstempo“ (es kommt infolge termingebundener Fristen und Abdeckung von Spitzenbelastungen zu Arbeiten unter Zeitdruck, wie z.B. fallweise forciert bei Verkäufern im Einzelhandel oder überwiegend forciert bei Werksmeistern in größeren Industriebetrieben) sei fallweise bis 33 % zulässig. „Ständiges forciertes Arbeitstempo“ (Zeitdruck wie bei kombinierter Akkord- und Fließbandarbeit, wie z.B. in der industriellen Fertigung am Fließband) sei nicht zulässig. Bildschirmarbeit sei vorwiegend bis 88 % zulässig. Publikumsverkehr (Tätigkeiten, die durch den direkten und häufig wechselnden Kontakt mit persönlicher Begegnung von Beschäftigten mit Personen, die nicht der Arbeitsstätte zuzuordnen sind, geprägt sind [z.B. Verkaufstätigkeiten]) sei ebenfalls zulässig. Wenn der BF nun einwendet, ein „Ständiges forciertes Arbeitstempo“ sei ihm nicht zumutbar, so ist darauf hinzuweisen, dass hierbei explizit etwa kombinierte Akkord- und Fließbandarbeit, wie z.B. in der industriellen Fertigung am Fließband, genannt wird. Darunter fällt das Tätigen von Anrufen aus einem Büro, wie es bei der verfahrensgegenständlichen Stelle bei der Firma P. vorzunehmen gewesen wäre, unzweifelhaft nicht. „Forciertes Arbeitstempo“ ist dem BF laut Gutachten hingegen fallweise möglich. Hierbei wird im Gutachten konkret als Beispiel genannt, dass es infolge termingebundener Fristen und zur Abdeckung von Spitzenbelastungen zu Arbeiten unter Zeitdruck, wie z.B. fallweise forciert bei Verkäufern im Einzelhandel, kommt. „Normales Arbeitstempo“ ist dem BF uneingeschränkt möglich, ebenso Publikumsverkehr (z.B. „Verkaufstätigkeiten“). Hält man sich nun vor Augen, dass die im Rahmen der Beschäftigung bei der Firma P. durchzuführenden Anrufe vom BF selbst aus den Büroräumlichkeiten der Firma P. (ohne Publikumsverkehr, obwohl dem BF ausdrücklich zumutbar) zu tätigen gewesen wären und dass er etwa im Unterschied zu Tätigkeiten, bei denen sich umgekehrt im Rahmen des Publikumsverkehrs Kunden mit Anliegen an ihn wenden, hier seine Tätigkeit zwangsläufig in gewisser Weise auch selbst hätte einteilen können, so ist zum Ergebnis zu gelangen, dass der BF mit seiner Fähigkeit zur Arbeit unter fallweise forciertem Tempo die Anforderungen der gegenständlichen Stelle als Mitarbeiter im Telefonmarketing bei der Firma P. erfüllt hätte. Wenn der BF im Übrigen etwa auf seine COPD verweist, so ist ihm ebenfalls das arbeitsmedizinische Gutachten vom 22.1.2020 entgegen zu halten, in dem die COPD eingehend berücksichtigt wurde und dessen ungeachtet zum dargestellten Leistungskalkül zu gelangen war. Auch aus gesundheitlicher Sicht wäre die Stelle dem BF somit zumutbar im Sinne von § 9 AlVG gewesen.Wenn der BF nun einwendet, ein „Ständiges forciertes Arbeitstempo“ sei ihm nicht zumutbar, so ist darauf hinzuweisen, dass hierbei explizit etwa kombinierte Akkord- und Fließbandarbeit, wie z.B. in der industriellen Fertigung am Fließband, genannt wird. Darunter fällt das Tätigen von Anrufen aus einem Büro, wie es bei der verfahrensgegenständlichen Stelle bei der Firma P. vorzunehmen gewesen wäre, unzweifelhaft nicht. „Forciertes Arbeitstempo“ ist dem BF laut Gutachten hingegen fallweise möglich. Hierbei wird im Gutachten konkret als Beispiel genannt, dass es infolge termingebundener Fristen und zur Abdeckung von Spitzenbelastungen zu Arbeiten unter Zeitdruck, wie z.B. fallweise forciert bei Verkäufern im Einzelhandel, kommt. „Normales Arbeitstempo“ ist dem BF uneingeschränkt möglich, ebenso Publikumsverkehr (z.B. „Verkaufstätigkeiten“). Hält man sich nun vor Augen, dass die im Rahmen der Beschäftigung bei der Firma P. durchzuführenden Anrufe vom BF selbst aus den Büroräumlichkeiten der Firma P. (ohne Publikumsverkehr, obwohl dem BF ausdrücklich zumutbar) zu tätigen gewesen wären und dass er etwa im Unterschied zu Tätigkeiten, bei denen sich umgekehrt im Rahmen des Publikumsverkehrs Kunden mit Anliegen an ihn wenden, hier seine Tätigkeit zwangsläufig in gewisser Weise auch selbst hätte einteilen können, so ist zum Ergebnis zu gelangen, dass der BF mit seiner Fähigkeit zur Arbeit unter fallweise forciertem Tempo die Anforderungen der gegenständlichen Stelle als Mitarbeiter im Telefonmarketing bei der Firma P. erfüllt hätte. Wenn der BF im Übrigen etwa auf seine COPD verweist, so ist ihm ebenfalls das arbeitsmedizinische Gutachten vom 22.1.2020 entgegen zu halten, in dem die COPD eingehend berücksichtigt wurde und dessen ungeachtet zum dargestellten Leistungskalkül zu gelangen war. Auch aus gesundheitlicher Sicht wäre die Stelle dem BF somit zumutbar im Sinne von Paragraph 9, AlVG gewesen. Im Übrigen sind auch keinerlei sonstige Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der verfahrensgegenständlichen Stelle sprechen würden. Die Stelle als Mitarbeiter im Telefonmarketing bei der Firma P. war somit zumutbar im Sinne von § 9 AlVG.Die Stelle als Mitarbeiter im Telefonmarketing bei der Firma P. war somit zumutbar im Sinne von Paragraph 9, AlVG. 3.3.3.3. Was nun das konkrete Verhalten des BF anbelangt, so wurde dem BF im Rahmen des Vorstellungstermins ein „Gesprächsleitfaden“ dargelegt und wurde er von Frau K. ersucht, mit ihr gemeinsam ein Probetelefonat durchzuspielen; daraufhin gab der BF an, er könne die Tätigkeit nicht ausüben, er habe „kalte Füße“ bekommen; Frau K. versuchte, den BF zu ermutigen, mit ihr das Probegespräch zu führen, was dieser jedoch weiter ablehnte. Bei diesem Verhalten handelt es sich unzweifelhaft um eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 AlVG: Der BF hat der potentiellen Dienstgeberin gegenüber damit nämlich klar zum Ausdruck gebracht, dass er tatsächlich kein Interesse an der Erlangung der Stelle hat. Aus der Sicht der potentiellen Dienstgeberin haben sich damit weitere Schritte zur Einstellung des BF erübrigt. Es steht auch außer Zweifel, dass dem BF subjektiv klar sein musste, dass er mit seiner ablehnenden Haltung im Hinblick auf die angebotene Beschäftigung eine Einstellung verhindert, sodass jedenfalls bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung zu bejahen ist.Bei diesem Verhalten handelt es sich unzweifelhaft um eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, AlVG: Der BF hat der potentiellen Dienstgeberin gegenüber damit nämlich klar zum Ausdruck gebracht, dass er tatsächlich kein Interesse an der Erlangung der Stelle hat. Aus der Sicht der potentiellen Dienstgeberin haben sich damit weitere Schritte zur Einstellung des BF erübrigt. Es steht auch außer Zweifel, dass dem BF subjektiv klar sein musste, dass er mit seiner ablehnenden Haltung im Hinblick auf die angebotene Beschäftigung eine Einstellung verhindert, sodass jedenfalls bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung zu bejahen ist. 3.3.3.4. Der BF hat durch sein Verhalten somit eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Mitarbeiter im Telefonmarketing bei der Firma P. gesetzt.3.3.3.4. Der BF hat durch sein Verhalten somit eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Mitarbeiter im Telefonmarketing bei der Firma P. gesetzt. 3.3.3.5. Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe vom 20.10.2020 bis zum 30.11.2020 – in der Dauer von 6 Wochen – zu Recht ausgesprochen (vgl. § 10 Abs 1 AlVG). Der BF weist zutreffend darauf hin, dass in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung dazu im Widerspruch stehend von einer 8-wöchigen Bezugssperre die Rede ist, zumal bereits eine Ausschlussfrist

§ 10Al

VG vom 4.4.2019 bis zum 15.5.2019, ausgesprochen mit rechtskräftigem Bescheid vom 16.4.2020 (richtig wohl: 17.4.2019), vorliege. Zutreffend weist der BF – unter Vorlage der entsprechenden Beschwerdevorentscheidung vom 7.8.2019 – in diesem Zusammenhang zudem darauf hin, dass ihm diesbezüglich die gänzliche Nachsicht von den Rechtsfolgen des § 10 Abs 1 AlVG erteilt worden war.3.3.3.5. Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe vom 20.10.2020 bis zum 30.11.2020 – in der Dauer von 6 Wochen – zu Recht ausgesprochen vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, AlVG). Der BF weist zutreffend darauf hin, dass in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung dazu im Widerspruch stehend von einer 8-wöchigen Bezugssperre die Rede ist, zumal bereits eine Ausschlussfrist

Paragraph 10, AlVG vom 4.4.2019 bis zum 15.5.2019, ausgesprochen mit rechtskräftigem Bescheid vom 16.4.2020 (richtig wohl: 17.4.2019), vorliege. Zutreffend weist der BF – unter Vorlage der entsprechenden Beschwerdevorentscheidung vom 7.8.2019 – in diesem Zusammenhang zudem darauf hin, dass ihm diesbezüglich die gänzliche Nachsicht von den Rechtsfolgen des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erteilt worden war. Allerdings können diese Umstände gänzlich dahingestellt bleiben, da im Spruch des gegenständlichen Ausgangsbescheids vom 4.11.2020 sowie im Spruch der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom 1.12.2020 nur eine 6-wöchige Sperrfrist (vom 20.10.2020 bis zum 30.11.2020) verhängt wurde. Nur der Spruch erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit), nicht aber die Begründung (vgl. VwGH vom 15.3.2021, Zl. Ra 2021/01/0049). Die gegenständlich spruchgemäß verhängte 6-wöchige Sperrfrist ist jedenfalls nicht zu beanstanden.Allerdings können diese Umstände gänzlich dahingestellt bleiben, da im Spruch des gegenständlichen Ausgangsbescheids vom 4.11.2020 sowie im Spruch der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung vom 1.12.2020 nur eine 6-wöchige Sperrfrist (vom 20.10.2020 bis zum 30.11.2020) verhängt wurde. Nur der Spruch erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit), nicht aber die Begründung vergleiche VwGH vom 15.3.2021, Zl. Ra 2021/01/0049). Die gegenständlich spruchgemäß verhängte 6-wöchige Sperrfrist ist jedenfalls nicht zu beanstanden. 3.3.3.

  1. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Dachverband dahingehend vorgenommen, ob der BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Das Ergebnis lautete dahingehend, dass der BF zwar – nach Ablauf der Sperrfrist - am 14.12.2020 eine Beschäftigung beim Verein F. aufgenommen hat, allerdings endete diese Beschäftigung bereits wieder am 13.1.
  2. Insofern mangelt es dieser Beschäftigung an Nachhaltigkeit, um einen berücksichtigungswürdigen Umstand darzustellen. Eine weitere Beschäftigung vom 1.10.2021 bis 23.11.2021 und eine aktuelle Beschäftigung seit 10.1.2022 können schon aufgrund des fehlenden zeitlichen Konnexes zur gegenständlichen Sperrfrist nicht berücksichtigt werden.3.3.3.
  3. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Dachverband dahingehend vorgenommen, ob der BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Das Ergebnis lautete dahingehend, dass der BF zwar – nach Ablauf der Sperrfrist - am 14.12.2020 eine Beschäftigung beim Verein F. aufgenommen hat, allerdings endete diese Beschäftigung bereits wieder am 13.1.
  4. Insofern mangelt es dieser Beschäftigung an Nachhaltigkeit, um einen berücksichtigungswürdigen Umstand darzustellen. Eine weitere Beschäftigung vom 1.10.2021 bis 23.11.2021 und eine aktuelle Beschäftigung seit 10.1.2022 können schon aufgrund des fehlenden zeitlichen Konnexes zur gegenständlichen Sperrfrist nicht berücksichtigt werden. 3.3.
  5. Somit ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung

§ 10Abs 1 Z 1 Al

VG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2238058.1.00

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