Obsah (13)
§ 28Art 133§ 38§ 10§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlL503 2238256-1 SpruchL503 2238256-1/5E, L503 2238256-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Abs 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Salzburg vom 19.10.2020 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2020 wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 19.10.2020 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe
§ 38i
Vm § 10 AlVG im Zeitraum vom 2.10.2020 bis zum 12.11.2020 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma I. C. OG vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht geltend gemacht worden.1. Mit Bescheid vom 19.10.2020 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 2.10.2020 bis zum 12.11.2020 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma römisch eins. C. OG vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen seien nicht geltend gemacht worden. 2.
- Im Akt befindet sich diesbezüglich unter anderem ein Stellenangebot der Firma I. C. OG als Softwareentwickler, Mindestentgelt € 40.000 brutto pro Jahr auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung, Bewerbung über näher genannte E-Mail-Adresse der Firma erbeten. In diesem Zusammenhang befindet sich auch ein Schreiben des AMS an den BF vom 23.9.2020 im Akt, mit dem der BF aufgefordert worden war, sich umgehend auf diese Stelle zu bewerben.2.
- Im Akt befindet sich diesbezüglich unter anderem ein Stellenangebot der Firma römisch eins. C. OG als Softwareentwickler, Mindestentgelt € 40.000 brutto pro Jahr auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung, Bewerbung über näher genannte E-Mail-Adresse der Firma erbeten. In diesem Zusammenhang befindet sich auch ein Schreiben des AMS an den BF vom 23.9.2020 im Akt, mit dem der BF aufgefordert worden war, sich umgehend auf diese Stelle zu bewerben. 2.
- Im Akt befindet sich unter anderem ein Aktenvermerk über eine Rückmeldung der Firma I. C. OG an das AMS vom 2.10.2020, wonach sich der BF nicht vorgestellt habe.2.
- Im Akt befindet sich unter anderem ein Aktenvermerk über eine Rückmeldung der Firma römisch eins. C. OG an das AMS vom 2.10.2020, wonach sich der BF nicht vorgestellt habe. 2.
- Im Akt befindet sich unter anderem ein Schreiben des AMS an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs vom 2.10.2020, mit welchem der BF darauf hingewiesen wurde, dass laut Auskunft des Dienstgebers auf die verfahrensgegenständliche Stelle bis dato keine Bewerbung seinerseits erfolgt sei; sein Bezug habe daher eingestellt werden müssen. Der BF könne zum vorliegenden Sachverhalt – sowie zu allfälligen berücksichtigungswürdigen Umständen – bis 16.10.2020 schriftlich Stellung nehmen. Laut aktenkundigem Datenbankauszug des AMS vom 30.10.2020 wurde das Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs seitens der Post mangels Zustellbarkeit dem AMS retourniert.
- Mit Schreiben vom 13.11.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 19.10.
- Darin bemängelte der BF ausschließlich, es sei ihm kein Gehör gewährt worden. Somit beantrage er, sich zu dieser Sache äußern zu können. Zugleich beantrage er, „dass diese Gelegenheit früh genug, aber mindestens 14 Tage vorher, mitgeteilt wird, um sich … ausreichend vorbereiten zu können bzw. genug Zeit für die Planung der Anreise zu haben“, und zwar bevorzugt über das Online-Portal des AMS. Er verlange die aufschiebende Wirkung und Fortsetzung der Krankenversicherung. Er weise gleich darauf hin, dass als Folge der Mietrückstände, von Wohnungsverlust oder Verweigerung ärztlicher Behandlungen Amtshaftungs- und Schadenersatzansprüche geltend gemacht würden.
- Am 16.11.2020 richtete das AMS ein (weiteres) Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin führte das AMS aus, der BF habe den Stellenvorschlag als Softwareentwickler bei der Fa. I. C. OG am 23.09.2020 erhalten und habe dem AMS dann mitgeteilt, dass er sich dort am 25.09.2020 auch beworben habe. Eine telefonische Rückmeldung des Dienstgebers vom 2.10.2020 habe jedoch ergeben, dass der BF sich bis dahin nicht vorgestellt habe. Seine Beraterin, Frau P., habe den BF daraufhin mit Rückscheinbrief vom 2.10.2020 aufgefordert, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Laut Rückmeldung der Post vom 30.10.2020 habe das Schriftstück jedoch nicht persönlich zugestellt werden können. Es werde dem BF Gelegenheit gegeben, sich binnen zehn Tagen dazu schriftlich zu äußern.
- Am 16.11.2020 richtete das AMS ein (weiteres) Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin führte das AMS aus, der BF habe den Stellenvorschlag als Softwareentwickler bei der Fa. römisch eins. C. OG am 23.09.2020 erhalten und habe dem AMS dann mitgeteilt, dass er sich dort am 25.09.2020 auch beworben habe. Eine telefonische Rückmeldung des Dienstgebers vom 2.10.2020 habe jedoch ergeben, dass der BF sich bis dahin nicht vorgestellt habe. Seine Beraterin, Frau P., habe den BF daraufhin mit Rückscheinbrief vom 2.10.2020 aufgefordert, eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Laut Rückmeldung der Post vom 30.10.2020 habe das Schriftstück jedoch nicht persönlich zugestellt werden können. Es werde dem BF Gelegenheit gegeben, sich binnen zehn Tagen dazu schriftlich zu äußern.
- Mit (undatierter) Stellungnahme führte der BF aus, er habe das ursprüngliche Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs nicht erhalten. Anscheinend sei er zu dem Zeitpunkt „nicht zuhause“ gewesen, sodass keine Zustellung durchgeführt werden konnte. Er verstehe aber nicht, warum ihm das Schreiben nicht per eAMS übermittelt wurde, zumal der Informationsaustausch hauptsächlich auf diesem Wege stattfinde. Betreffend die verfahrensgegenständliche Stelle bei der Firma I. C. OG führte der BF aus, er habe sich am 25.9.2020 per E-Mail beworben. Daraufhin habe er am 30.9.2020 von der Firma I. C. OG einen Termin für den 5.10.2020 mitgeteilt bekommen, bei dem die Firma den BF persönlich habe kennenlernen wollen. Weiter führte der BF wörtlich auszugsweise wie folgt aus: „Leider konnte ich den Termin, welcher von seitens I. festgelegt wurde, nicht wahrnehmen, weil dieser kurzfristig war und ich erst später die Mail gesehen habe. Der Termin wurde mir am 30.
- mitgeteilt und dieser war schon nach zwei Werktagen. Auch wenn man das Wochenende dazu zählt liegt nicht mal eine Woche dazwischen. Als ich die E-Mail sah, dachte ich mir ich habe es verpasst und die Möglichkeit ist abgelaufen. Gleichzeitig habe ich mich natürlich über das Vorgehen von I. im negativen Sinne gewundert. Im normalen Prozedere bekommt man vom Unternehmen, wo man sich beworben hat, eine Mitteilung für das Interesse an einem persönlichen Kennenlernen. Dazu soll man sich beim Unternehmen melden bezüglich eines Termins. Selten schicken Unternehmen Vorschläge für einen Termin mit der Bitte einen von diesen zu bestätigen. Gleich einen kurzfristigen Termin einerseits auszumachen ist nicht normal und meines Erachtens nicht richtig. Ich habe keinen beiderseits ausgemachten Termin unentschuldigt verpasst oder in irgendeiner Form verweigert diese Stelle zu besetzen. … Eher war das unübliche und unprofessionelle Vorgehen von I. schuld. Daher weise ich jegliche Schuld von mir.“ Er beantrage, dass seine gestoppten „Förderungen“ unmittelbar nachgeholt werden.Betreffend die verfahrensgegenständliche Stelle bei der Firma römisch eins. C. OG führte der BF aus, er habe sich am 25.9.2020 per E-Mail beworben. Daraufhin habe er am 30.9.2020 von der Firma römisch eins. C. OG einen Termin für den 5.10.2020 mitgeteilt bekommen, bei dem die Firma den BF persönlich habe kennenlernen wollen. Weiter führte der BF wörtlich auszugsweise wie folgt aus: „Leider konnte ich den Termin, welcher von seitens römisch eins. festgelegt wurde, nicht wahrnehmen, weil dieser kurzfristig war und ich erst später die Mail gesehen habe. Der Termin wurde mir am 30.
- mitgeteilt und dieser war schon nach zwei Werktagen. Auch wenn man das Wochenende dazu zählt liegt nicht mal eine Woche dazwischen. Als ich die E-Mail sah, dachte ich mir ich habe es verpasst und die Möglichkeit ist abgelaufen. Gleichzeitig habe ich mich natürlich über das Vorgehen von römisch eins. im negativen Sinne gewundert. Im normalen Prozedere bekommt man vom Unternehmen, wo man sich beworben hat, eine Mitteilung für das Interesse an einem persönlichen Kennenlernen. Dazu soll man sich beim Unternehmen melden bezüglich eines Termins. Selten schicken Unternehmen Vorschläge für einen Termin mit der Bitte einen von diesen zu bestätigen. Gleich einen kurzfristigen Termin einerseits auszumachen ist nicht normal und meines Erachtens nicht richtig. Ich habe keinen beiderseits ausgemachten Termin unentschuldigt verpasst oder in irgendeiner Form verweigert diese Stelle zu besetzen. … Eher war das unübliche und unprofessionelle Vorgehen von römisch eins. schuld. Daher weise ich jegliche Schuld von mir.“ Er beantrage, dass seine gestoppten „Förderungen“ unmittelbar nachgeholt werden.
- Am 24.11.2020 richtete das AMS per E-Mail ein Schreiben an den Dienstgeber I. C. OG, in welchem insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass sich der BF eigenen Angaben zufolge am 25.9.2020 per E-Mail auf die verfahrensgegenständliche Stelle beworben und dann einen Vorstellungstermin am 5.10.2020 bekommen hat, den er nicht habe einhalten können, weil er zur kurzfristig angesetzt worden sei. Es werde diesbezüglich um Stellungnahme ersucht.
- Am 24.11.2020 richtete das AMS per E-Mail ein Schreiben an den Dienstgeber römisch eins. C. OG, in welchem insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass sich der BF eigenen Angaben zufolge am 25.9.2020 per E-Mail auf die verfahrensgegenständliche Stelle beworben und dann einen Vorstellungstermin am 5.10.2020 bekommen hat, den er nicht habe einhalten können, weil er zur kurzfristig angesetzt worden sei. Es werde diesbezüglich um Stellungnahme ersucht.
- Mit E-Mail vom 24.11.2020 gab Dr. P. von der Firma I. C. OG dem AMS gegenüber an, der BF habe sich am 25.9.2020 beworben und sei am 30.9.2020 zu einem Vorstellungsgespräch am 5.10.2020 eingeladen worden. Dieser Einladung sei der BF nicht nachgekommen und er habe sich auch nicht mehr bei der Firma I. C. OG gemeldet.
- Mit E-Mail vom 24.11.2020 gab Dr. P. von der Firma römisch eins. C. OG dem AMS gegenüber an, der BF habe sich am 25.9.2020 beworben und sei am 30.9.2020 zu einem Vorstellungsgespräch am 5.10.2020 eingeladen worden. Dieser Einladung sei der BF nicht nachgekommen und er habe sich auch nicht mehr bei der Firma römisch eins. C. OG gemeldet.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 3.12.2020 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 30.9.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab, änderte den Zeitraum der verhängten Ausschlussfrist jedoch auf 5.10.2020 bis 15.11.2020 ab. Zum Sachverhalt führte das AMS aus, der BF sei zuletzt vom 02.11.2017 bis 31.01.2020 vollversichert beschäftigt gewesen. Seither sei der BF durchgehend arbeitslos und beziehe seit 04.02.2020 Arbeitslosengeld und seit 23.06.2020 Notstandshilfe. Der BF habe ein mit dem Bachelor of Science abgeschlossenes Studium als Elektrotechniker in Deutschland absolviert. In der Betreuungsvereinbarung vom 19.06.2020 sei festgehalten worden, dass das AMS den BF bei der Suche von Stellen als Softwareentwickler bzw. als Hilfsarbeiter unterstützt. Am 23.09.2020 habe ihm das AMS daher eine Stelle als Softwareentwickler bei der Firma I. C. OG in E. vermittelt. Nach telefonischer Rückmeldung des Dienstgebers habe der BF sich dort zwar am 25.09.2020 schriftlich beworben. Auf die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch am 05.10.2020 habe der BF jedoch bis 02.10.2020 nicht reagiert. Seine AMS-Beraterin, Frau P., habe ihm daraufhin ein Parteiengehör mit RSA-Brief vom 02.10.2020 an seine aktuelle Adresse zugeschickt, welches aber laut Rückmeldung der Post vom 30.10.2020 nicht zugestellt habe werden können. Die Landesgeschäftsstelle habe den BF sodann mit weiterem Parteiengehör vom 16.11.2020 im Beschwerdevorverfahren davon in Kenntnis gesetzt, dass er sich nach Auskunft des Dienstgebers nach seiner am 25.09.2020 erfolgten schriftlichen Bewerbung bis zum 02.10.2020 nicht vorgestellt habe. Der BF habe darauf geantwortet, dass er sich ohnehin am 25.09.2020 beim Dienstgeber beworben habe; daraufhin habe er von der Firma I. C. OG ein Mail bekommen, dass er sich am 05.10.2020 zu einem persönlichen Gespräch einfinden solle; warum der Dienstgeber dann schon am 02.10.2020 Kontakt zum AMS aufgenommen hat, wisse der BF nicht. Als der BF das Mail mit dem Termin für den 05.10.2020 gesehen habe, sei dieses Datum bereits verstrichen gewesen und habe der BF gedacht, dass diese Möglichkeit verpasst sei. Gleichzeitig habe der BF sich aber auch darüber gewundert, dass so kurzfristig ein Termin angesetzt worden sei. Normalerweise bekomme man ja von Unternehmen, bei denen man sich beworben hat, eine Mitteilung, wonach man dort einen Termin für ein persönliches Kennenlernen vereinbaren soll, oder aber mehrere Termine, aus denen man sich einen aussuchen könne. Ein so kurzfristiger Termin sei seines Erachtens nach nicht richtig.Am 23.09.2020 habe ihm das AMS daher eine Stelle als Softwareentwickler bei der Firma römisch eins. C. OG in E. vermittelt. Nach telefonischer Rückmeldung des Dienstgebers habe der BF sich dort zwar am 25.09.2020 schriftlich beworben. Auf die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch am 05.10.2020 habe der BF jedoch bis 02.10.2020 nicht reagiert. Seine AMS-Beraterin, Frau P., habe ihm daraufhin ein Parteiengehör mit RSA-Brief vom 02.10.2020 an seine aktuelle Adresse zugeschickt, welches aber laut Rückmeldung der Post vom 30.10.2020 nicht zugestellt habe werden können. Die Landesgeschäftsstelle habe den BF sodann mit weiterem Parteiengehör vom 16.11.2020 im Beschwerdevorverfahren davon in Kenntnis gesetzt, dass er sich nach Auskunft des Dienstgebers nach seiner am 25.09.2020 erfolgten schriftlichen Bewerbung bis zum 02.10.2020 nicht vorgestellt habe. Der BF habe darauf geantwortet, dass er sich ohnehin am 25.09.2020 beim Dienstgeber beworben habe; daraufhin habe er von der Firma römisch eins. C. OG ein Mail bekommen, dass er sich am 05.10.2020 zu einem persönlichen Gespräch einfinden solle; warum der Dienstgeber dann schon am 02.10.2020 Kontakt zum AMS aufgenommen hat, wisse der BF nicht. Als der BF das Mail mit dem Termin für den 05.10.2020 gesehen habe, sei dieses Datum bereits verstrichen gewesen und habe der BF gedacht, dass diese Möglichkeit verpasst sei. Gleichzeitig habe der BF sich aber auch darüber gewundert, dass so kurzfristig ein Termin angesetzt worden sei. Normalerweise bekomme man ja von Unternehmen, bei denen man sich beworben hat, eine Mitteilung, wonach man dort einen Termin für ein persönliches Kennenlernen vereinbaren soll, oder aber mehrere Termine, aus denen man sich einen aussuchen könne. Ein so kurzfristiger Termin sei seines Erachtens nach nicht richtig. Die Landesgeschäftsstelle habe aufgrund der Antwort des BF auf das Parteiengehör eine Anfrage beim Dienstgeber, der Firma I. C. OG, eingeholt. Mit E-Mail vom 24.11.2020 habe Herr Dr. P. dem AMS mitgeteilt, dass er am 25.09.2020 die schriftliche Bewerbung des BF erhalten habe. Er habe den BF dann am 30.09.2020 zu einem Vorstellungsgespräch am 05.10.2020 eingeladen. Dieser Einladung sei der BF aber nicht nachgekommen und habe Herr P. dann nichts mehr vom BF gehört.Die Landesgeschäftsstelle habe aufgrund der Antwort des BF auf das Parteiengehör eine Anfrage beim Dienstgeber, der Firma römisch eins. C. OG, eingeholt. Mit E-Mail vom 24.11.2020 habe Herr Dr. P. dem AMS mitgeteilt, dass er am 25.09.2020 die schriftliche Bewerbung des BF erhalten habe. Er habe den BF dann am 30.09.2020 zu einem Vorstellungsgespräch am 05.10.2020 eingeladen. Dieser Einladung sei der BF aber nicht nachgekommen und habe Herr P. dann nichts mehr vom BF gehört. Eine Abfrage der Versicherungsdaten des BF habe ergeben, dass er bis zum 03.12.2020 keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen habe. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS nach Darstellung der §§ 9 und 10 AlVG und der diesbezüglichen Rechtsprechung des VwGH aus, seitens der Firma I. C. OG (Herr Dr. P.) sei dem AMS bestätigt worden, dass sich der BF am 25.9.2020 schriftlich beworben hat. Herr Dr. P. habe dem BF dann am 30.9.2020 per Mail einen Termin für ein persönliches Vorstellungsgespräch geschickt. Der BF habe sich dann aber nicht mehr gemeldet und auch den Termin nicht eingehalten; dies bestätige der BF auch selbst in der Antwort auf das Parteiengehör. Vor allem gebe er zu, dass er den Termin am 05.10.2020 nicht eingehalten hat, weil er das Mail mit dem Termin erst nach dem 05.10.2020 gesehen habe. Fest stehe, dass der Dienstgeber dem BF bereits am 30.09.2020, also fünf Tage vor dem übermittelten Datum für das Vorstellungsgespräch, ein E-Mail geschrieben hat. Der BF habe daher vier Tage Zeit gehabt, Kontakt mit dem Dienstgeber aufzunehmen, um den Termin allenfalls zu verschieben.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS nach Darstellung der Paragraphen 9 und 10 AlVG und der diesbezüglichen Rechtsprechung des VwGH aus, seitens der Firma römisch eins. C. OG (Herr Dr. P.) sei dem AMS bestätigt worden, dass sich der BF am 25.9.2020 schriftlich beworben hat. Herr Dr. P. habe dem BF dann am 30.9.2020 per Mail einen Termin für ein persönliches Vorstellungsgespräch geschickt. Der BF habe sich dann aber nicht mehr gemeldet und auch den Termin nicht eingehalten; dies bestätige der BF auch selbst in der Antwort auf das Parteiengehör. Vor allem gebe er zu, dass er den Termin am 05.10.2020 nicht eingehalten hat, weil er das Mail mit dem Termin erst nach dem 05.10.2020 gesehen habe. Fest stehe, dass der Dienstgeber dem BF bereits am 30.09.2020, also fünf Tage vor dem übermittelten Datum für das Vorstellungsgespräch, ein E-Mail geschrieben hat. Der BF habe daher vier Tage Zeit gehabt, Kontakt mit dem Dienstgeber aufzunehmen, um den Termin allenfalls zu verschieben. Das habe der BF aber nicht gemacht, sondern sei einfach nicht erschienen, ohne sich dafür (auch nicht nachträglich) zu entschuldigen. Von einer zu kurzfristigen Terminsetzung könne bei fünf Tagen nicht ausgegangen werden. Arbeitslose Personen müssten ihr Hauptinteresse ja daran setzen, möglichst schnell wieder eine Beschäftigung aufnehmen zu können. Obwohl der BF am 25.09.2020 eine Bewerbung abgeschickt habe, habe er seine E-Mails bis nach dem 05.10.2020 nicht gelesen. Da er bereits seit Februar dieses Jahres arbeitslos sei und daher sehr dringend eine neue Arbeit suche, hätte er jedenfalls die dafür nötige Aufmerksamkeit auf eine mögliche Antwort des Dienstgebers richten müssen. Dazu gehöre jedenfalls auch das tägliche Lesen möglicher Antworten auf Bewerbungen im E-Mail-Account; soviel Sorgfalt müsse bei jeder arbeitslosen Person vorausgesetzt werden. Der BF habe aber selbst angegeben, dass er damals seine E-Mails (mindestens) bis zum 05.10.2020 nicht abgerufen habe. Damit habe er aber in Kauf genommen, dass er den Termin nicht wahrnehmen könne und ihn der Dienstgeber aufgrund von Unzuverlässigkeit und mangelndem Interesse nicht einstellen wird. Damit habe der BF den Tatbestand der Arbeitsvereitelung nach dem § 10 Abs 1 AlVG erfüllt. Im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung seien auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe, wie z. B. eine nachträgliche vollversicherte Beschäftigungsaufnahme bei einem anderen Dienstgeber innerhalb der verhängten Ausschlussfrist, festgestellt worden, die eine Nachsicht
§ 10Abs 3 Al
VG bewirken könnten.Das habe der BF aber nicht gemacht, sondern sei einfach nicht erschienen, ohne sich dafür (auch nicht nachträglich) zu entschuldigen. Von einer zu kurzfristigen Terminsetzung könne bei fünf Tagen nicht ausgegangen werden. Arbeitslose Personen müssten ihr Hauptinteresse ja daran setzen, möglichst schnell wieder eine Beschäftigung aufnehmen zu können. Obwohl der BF am 25.09.2020 eine Bewerbung abgeschickt habe, habe er seine E-Mails bis nach dem 05.10.2020 nicht gelesen. Da er bereits seit Februar dieses Jahres arbeitslos sei und daher sehr dringend eine neue Arbeit suche, hätte er jedenfalls die dafür nötige Aufmerksamkeit auf eine mögliche Antwort des Dienstgebers richten müssen. Dazu gehöre jedenfalls auch das tägliche Lesen möglicher Antworten auf Bewerbungen im E-Mail-Account; soviel Sorgfalt müsse bei jeder arbeitslosen Person vorausgesetzt werden. Der BF habe aber selbst angegeben, dass er damals seine E-Mails (mindestens) bis zum 05.10.2020 nicht abgerufen habe. Damit habe er aber in Kauf genommen, dass er den Termin nicht wahrnehmen könne und ihn der Dienstgeber aufgrund von Unzuverlässigkeit und mangelndem Interesse nicht einstellen wird. Damit habe der BF den Tatbestand der Arbeitsvereitelung nach dem Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt. Im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung seien auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe, wie z. B. eine nachträgliche vollversicherte Beschäftigungsaufnahme bei einem anderen Dienstgeber innerhalb der verhängten Ausschlussfrist, festgestellt worden, die eine Nachsicht
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG bewirken könnten. Allerdings habe der Beginn der Ausschlussfrist im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung auf den 05.10.2020 geändert werden müssen, weil der BF erst an diesem Tag die Arbeit bei der Firma I. C. OG aufnehmen hätte können.Allerdings habe der Beginn der Ausschlussfrist im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung auf den 05.10.2020 geändert werden müssen, weil der BF erst an diesem Tag die Arbeit bei der Firma römisch eins. C. OG aufnehmen hätte können.
- Mit Schreiben vom 21.12.2020 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin beantragte der BF, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich gegenüber dem BVwG zu äußern. Weiter führte der BF wörtlich aus: „Ich verweigere, dass das AMS oder andere meine Sicht oder Stellungnahme dem Bundesverwaltungsgericht übermitteln. Ich möchte selber mich zu dieser Sache gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht äußern.“
- Am 4.1.2021 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
- Am 20.1.2021 bzw. 19.4.2021 reichte das AMS auf Ersuchen des BVwG die Beschwerde des BF vom 13.11.2020 bzw. die (undatierte) Stellungnahme des BF im Hinblick auf das Parteiengehör vom 16.11.2020 nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Das AMS hat dem BF - einem Bezieher von Notstandshilfe – am 23.9.2020 ein Stellenangebot der Firma I. C. OG als Softwareentwickler übermittelt (Mindestentgelt € 40.000 brutto pro Jahr auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung, Bewerbung über näher genannte E-Mail-Adresse der Firma erbeten) und ihn zur umgehenden Bewerbung aufgefordert.1.
- Das AMS hat dem BF - einem Bezieher von Notstandshilfe – am 23.9.2020 ein Stellenangebot der Firma römisch eins. C. OG als Softwareentwickler übermittelt (Mindestentgelt € 40.000 brutto pro Jahr auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung, Bewerbung über näher genannte E-Mail-Adresse der Firma erbeten) und ihn zur umgehenden Bewerbung aufgefordert. 1.
- Am 25.9.2020 hat sich der BF per E-Mail auf die Stelle beworben. 1.
- Am 30.9.2020 wurde der BF von der Firma I. C. OG per E-Mail zu einem Vorstellungsgespräch am 5.10.2020 eingeladen.1.
- Am 30.9.2020 wurde der BF von der Firma römisch eins. C. OG per E-Mail zu einem Vorstellungsgespräch am 5.10.2020 eingeladen. 1.
- Seine E-Mails rief der BF jedoch erst nach dem 5.10.2020 ab, sodass er den Vorstellungstermin nicht wahrnahm. Auch nachdem der BF das E-Mail gelesen hatte, kontaktierte er den Dienstgeber I. C. OG nicht mehr.1.
- Seine E-Mails rief der BF jedoch erst nach dem 5.10.2020 ab, sodass er den Vorstellungstermin nicht wahrnahm. Auch nachdem der BF das E-Mail gelesen hatte, kontaktierte er den Dienstgeber römisch eins. C. OG nicht mehr.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
- Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unmittelbar und unstrittig – insbesondere auch aus den eigenen Angaben des BF (Stellungnahme zum Parteiengehör vom 16.11.2020) -hervor. Dass sich der BF per E-Mail am 25.9.2020 beworben hat, dass er am 30.9.2020 per E-Mail vom Dienstgeber zu einem Vorstellungsgespräch am 5.10.2020 eingeladen wurde und dass der BF den Vorstellungstermin nicht wahrgenommen und sich auch in keiner Weise mehr beim Dienstgeber gemeldet hat, folgt konkret gänzlich gleich lautend aus den Angaben des Dienstgebers dem AMS gegenüber sowie den eigenen Angaben des BF in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör vom 16.11.2020, sodass dieser Sachverhalt unstrittig ist und keiner weiteren Klärung bedarf; vgl. wörtlich der BF in seiner schriftlichen Stellungnahme zum Parteiengehör vom 16.11.2020: „Am 25.09.2020 habe ich mich per E-Mail bei der I. C. beworben. Daraufhin habe ich am 30.9.2020 von der I. einen Termin per Mail mitgeteilt bekommen, dass sie mich bei diesem Termin persönlich kennen lernen möchten. Dieser Termin wurde vonseiten I. zum 5.10.2020 gesetzt.“2.
- Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unmittelbar und unstrittig – insbesondere auch aus den eigenen Angaben des BF (Stellungnahme zum Parteiengehör vom 16.11.2020) -hervor. Dass sich der BF per E-Mail am 25.9.2020 beworben hat, dass er am 30.9.2020 per E-Mail vom Dienstgeber zu einem Vorstellungsgespräch am 5.10.2020 eingeladen wurde und dass der BF den Vorstellungstermin nicht wahrgenommen und sich auch in keiner Weise mehr beim Dienstgeber gemeldet hat, folgt konkret gänzlich gleich lautend aus den Angaben des Dienstgebers dem AMS gegenüber sowie den eigenen Angaben des BF in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör vom 16.11.2020, sodass dieser Sachverhalt unstrittig ist und keiner weiteren Klärung bedarf; vergleiche wörtlich der BF in seiner schriftlichen Stellungnahme zum Parteiengehör vom 16.11.2020: „Am 25.09.2020 habe ich mich per E-Mail bei der römisch eins. C. beworben. Daraufhin habe ich am 30.9.2020 von der römisch eins. einen Termin per Mail mitgeteilt bekommen, dass sie mich bei diesem Termin persönlich kennen lernen möchten. Dieser Termin wurde vonseiten römisch eins. zum 5.10.2020 gesetzt.“ Dass der BF seine E-Mails jedoch erst nach dem 5.10.2020 abrief, sodass er den Vorstellungstermin nicht wahrnahm, folgt ebenso aus seinen eigenen Angaben in seiner schriftlichen Stellungnahme zum Parteiengehör vom 16.11.2020: „Leider konnte ich den Termin, welcher von seitens I. festgelegt wurde, nicht wahrnehmen, weil dieser kurzfristig war und ich erst später die Mail gesehen habe.“ Dass der BF auch, nachdem er das E-Mail des Dienstgebers vom 30.9.2020 gelesen hatte, nicht mehr mit diesem in Kontakt trat, folgt wiederum nicht nur aus den Angaben des Dienstgebers, der eine (spätere) Kontaktaufnahme durch den BF verneinte, sondern auch aus den eigenen Angaben des BF in seiner Stellungnahme: „Als ich die E-Mail sah, dachte ich mir ich hab es verpasst und die Möglichkeit ist abgelaufen“.Dass der BF seine E-Mails jedoch erst nach dem 5.10.2020 abrief, sodass er den Vorstellungstermin nicht wahrnahm, folgt ebenso aus seinen eigenen Angaben in seiner schriftlichen Stellungnahme zum Parteiengehör vom 16.11.2020: „Leider konnte ich den Termin, welcher von seitens römisch eins. festgelegt wurde, nicht wahrnehmen, weil dieser kurzfristig war und ich erst später die Mail gesehen habe.“ Dass der BF auch, nachdem er das E-Mail des Dienstgebers vom 30.9.2020 gelesen hatte, nicht mehr mit diesem in Kontakt trat, folgt wiederum nicht nur aus den Angaben des Dienstgebers, der eine (spätere) Kontaktaufnahme durch den BF verneinte, sondern auch aus den eigenen Angaben des BF in seiner Stellungnahme: „Als ich die E-Mail sah, dachte ich mir ich hab es verpasst und die Möglichkeit ist abgelaufen“. Die getroffenen Feststellungen beruhen somit zur Gänze (auch) auf den eigenen, klaren Angaben des BF im Verfahren, sodass keinerlei Anlass für die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung besteht. Nicht verkannt wird im Übrigen, dass der BF in seinem Vorlageantrag dem AMS – mit welcher Motivation auch immer - ausdrücklich untersagte, dem BVwG seine Stellungnahme (gemeint wohl: zum Parteiengehör vom 16.11.2020) zu übermitteln. Diesbezüglich ist jedoch der Vollständigkeit halber anzumerken, dass es sich dabei um einen Aktenbestandteil handelt, der dem BVwG selbstverständlich vorzulegen war und dass der BF keinen Einfluss auf die (Nicht-)Vorlage dieses Aktenbestandteils zu nehmen vermag.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG gestellt;
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 5.10.2020 bis zum 15.11.2020
§ 38i
Vm § 10 AlVG laut Beschwerdevorentscheidung:3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 5.10.2020 bis zum 15.11.2020
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG laut Beschwerdevorentscheidung: 3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
- (...)
- (...)
- (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...) §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.
- Einschlägige Rechtsprechung: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH, 23.2.2005, 2003/08/0039; 4.9.2013, 2011/08/0200, mwN). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH 26.10.2010, 2008/08/0017 und 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 29.01.2014, 2013/08/0265). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH 18.11.2009, 2009/08/0228; 26.10.2010, 2008/08/0244). 3.3.
- Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.3.
- Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
§ 10Abs 1 Z 1 Al
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.3.3.3.1. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Konkret wurde dem BF seitens des AMS am 23.9.2020 ein Stellenangebot als Softwareentwickler beim Dienstgeber I. C. OG angeboten. Dem BF wurde aufgetragen, sich umgehend zu bewerben. Gegen die Zumutbarkeit der Stelle wurden seitens des BF keine Einwände vorgebracht und sind auch in objektiver Hinsicht keine Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle sprechen würden.Konkret wurde dem BF seitens des AMS am 23.9.2020 ein Stellenangebot als Softwareentwickler beim Dienstgeber römisch eins. C. OG angeboten. Dem BF wurde aufgetragen, sich umgehend zu bewerben. Gegen die Zumutbarkeit der Stelle wurden seitens des BF keine Einwände vorgebracht und sind auch in objektiver Hinsicht keine Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle sprechen würden. 3.3.3.
- Den getroffenen Feststellungen zufolge hat sich der BF am 25.9.2020 zwar – wie gefordert – per E-Mail auf die Stelle als Softwareentwickler beworben, woraufhin er vom Dienstgeber – ebenfalls per E-Mail - am 30.9.2020 zu einem Vorstellungsgespräch am 5.10.2020 eingeladen wurde, das der BF jedoch nicht wahrgenommen hat, weil er seine E-Mails erst nach dem 5.10.2020 wieder abgerufen hatte. Damit hat der BF unzweifelhaft eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 AlVG gesetzt: Vor dem Hintergrund, dass dem BF klar war, dass die Kommunikation mit dem Dienstgeber per E-Mail erfolgt und dass sich der BF eben am 25.9.2020 auch per E-Mail beworben hatte, hätte er seinen Posteingang danach nicht (zumindest) knapp eine Woche lang unbeachtet lassen dürfen. Dass ihm damit wichtige Informationen des Dienstgebers entgehen können, wodurch seine Chancen auf Erlangung der Stelle geschmälert werden oder eine Einstellung gar verhindert wird, liegt auf der Hand und musste dies dem BF – der schon über einen längeren Zeitraum im Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung stand – auch klar sein. Der BF hat der angebotenen Stelle offensichtlich wenig Beachtung geschenkt und damit zumindest in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt.Damit hat der BF unzweifelhaft eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, AlVG gesetzt: Vor dem Hintergrund, dass dem BF klar war, dass die Kommunikation mit dem Dienstgeber per E-Mail erfolgt und dass sich der BF eben am 25.9.2020 auch per E-Mail beworben hatte, hätte er seinen Posteingang danach nicht (zumindest) knapp eine Woche lang unbeachtet lassen dürfen. Dass ihm damit wichtige Informationen des Dienstgebers entgehen können, wodurch seine Chancen auf Erlangung der Stelle geschmälert werden oder eine Einstellung gar verhindert wird, liegt auf der Hand und musste dies dem BF – der schon über einen längeren Zeitraum im Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung stand – auch klar sein. Der BF hat der angebotenen Stelle offensichtlich wenig Beachtung geschenkt und damit zumindest in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt. Daran vermag auch das Vorbringen in seiner schriftlichen Stellungnahme zum Parteiengehör vom 16.11.2020, wonach der Vorstellungstermin (zu) „kurzfristig“ angesetzt worden sei und wonach es doch üblich sei, einen Termin im Einvernehmen zu vereinbaren, nichts zu ändern: Entscheidungswesentlich ist nämlich, dass der Zeitraum vom 30.9.2020 bis zum 5.10.2020 jedenfalls ausreichend gewesen wäre, um das E-Mail des Dienstgebers zu lesen und darauf zu antworten, wobei es dem BF im Fall einer Verhinderung am 5.10.2020 (wiewohl Derartiges vom BF ohnedies nie vorgebracht wurde) selbstverständlich zuzugestehen gewesen wäre, den Dienstgeber um einen anderen Termin zu ersuchen. Unzweifelhaft eine Vereitelungshandlung ist es jedoch, das E-Mail des Dienstgebers im erwähnten Zeitraum gar nicht zu lesen und somit nicht zumindest darauf zu antworten. In dieses Bild fügt sich im Übrigen auch der Umstand, dass der BF, nachdem er das E-Mail (verspätet) gelesen hatte, mit dem Dienstgeber auch in keiner Weise mehr in Kontakt trat (arg. etwa der BF in seiner schriftlichen Stellungnahme zum Parteiengehör vom 16.11.2020: „Als ich die E-Mail sah, dachte ich mir ich hab es verpasst und die Möglichkeit ist abgelaufen“). Auch dies zeigt das Desinteresse des BF an der Erlangung der Stelle klar auf, wäre doch zu erwarten gewesen, dass er dennoch den Dienstgeber kontaktiert, die Umstände darzulegen versucht, warum er nicht auf die Einladung des Dienstgebers geantwortet hat und den Dienstgeber fragt, ob die Stelle noch offen ist und ein neuer Vorstellungstermin vereinbart werden könnte. All dies wurde aber vom BF unterlassen. Der BF hat somit – durch Unterlassung – die Annahme einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Stelle vereitelt. Dass im Verhalten des BF zumindest bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung zu erblicken ist, liegt auf der Hand. 3.3.3.
- Der BF hat durch seine Untätigkeit folglich eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Softwareentwickler bei der Firma I. C. OG gesetzt.3.3.3.
- Der BF hat durch seine Untätigkeit folglich eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Softwareentwickler bei der Firma römisch eins. C. OG gesetzt. 3.3.3.
- Somit wurde mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 5.10.2020 bis zum 15.11.2020 (in der Dauer von 6 Wochen, siehe § 10 Abs 1 AlVG; der ursprünglich als Beginn der Sperrfrist festgesetzte 2.10.2020 wurde mit der Beschwerdevorentscheidung zutreffend auf den 5.10.2020 korrigiert, da eine Arbeitsaufnahme erst am 5.10.2020 in Betracht gekommen wäre) zu Recht ausgesprochen.3.3.3.
- Somit wurde mit der gegenständlichen Beschwerdevorentscheidung der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 5.10.2020 bis zum 15.11.2020 (in der Dauer von 6 Wochen, siehe Paragraph 10, Absatz eins, AlVG; der ursprünglich als Beginn der Sperrfrist festgesetzte 2.10.2020 wurde mit der Beschwerdevorentscheidung zutreffend auf den 5.10.2020 korrigiert, da eine Arbeitsaufnahme erst am 5.10.2020 in Betracht gekommen wäre) zu Recht ausgesprochen. 3.3.3.
- Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Dachverband dahingehend vorgenommen, ob der BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Das Ergebnis lautete dahingehend, dass der BF (erst) vom 1.9.2021 bis 30.11.2021 und aktuell seit 1.3.2022 eine derartige Beschäftigung ausübt(e); somit fehlt aber ein entsprechender zeitlicher Konnex zur gegenständlichen Sperrfrist. Insofern liegt kein berücksichtigungswürdiger Grund vor.3.3.3.
- Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Dachverband dahingehend vorgenommen, ob der BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Das Ergebnis lautete dahingehend, dass der BF (erst) vom 1.9.2021 bis 30.11.2021 und aktuell seit 1.3.2022 eine derartige Beschäftigung ausübt(e); somit fehlt aber ein entsprechender zeitlicher Konnex zur gegenständlichen Sperrfrist. Insofern liegt kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. 3.3.
- Somit ist die Beschwerde gegen den Beschied des AMS vom 19.10.2020 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 3.12.2020 spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung
§ 10Abs 1 Z 1 Al
VG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage – insbesondere aufgrund der eigenen Angaben des BF - als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2238256.1.00