← Österreich

{'item': 'L503 2238382-1'}

Obsah (16)§ 28Art 133§ 24§ 25§ 38§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 4§ 50§ 12§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlL503 2238382-1 SpruchL503 2238382-1/3E, L503 2238382-1/3E L503 2238382-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverw

§ 28Abs 1 Vw

GVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch der Beschwerdevorentscheidung wie folgt zu lauten hat:A.) Die Beschwerden werden

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch der Beschwerdevorentscheidung wie folgt zu lauten hat: Das Arbeitsmarktservice fordert den durch den Widerruf entstandenen Übergenuss (Arbeitslosengeld in der Zeit vom 1.5.2019 bis zum 30.5.2019 in Höhe von täglich € 38,24, Notstandshilfe am 31.5.2019 in Höhe von € 35,26), insgesamt € 1.182,46, von Ihnen zurück. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 13.11.2020 sprach das AMS aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes durch den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“)

§ 24Abs 2 Al

VG im Zeitraum vom 1.5.2019 bis zum 30.5.2019 widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF

§ 25Abs 1 Al

VG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.147,20 verpflichtet wird. Begründend führte das AMS aus, der BF habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da er bei den Firmen C., D. und H. geringfügig beschäftigt gewesen sei und ein Gesamteinkommen in Höhe von € 481,32 erzielt habe, welches die im Jahr 2019 gültige Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe.1. Mit Bescheid vom 13.11.2020 sprach das AMS aus, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes durch den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“)

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG im Zeitraum vom 1.5.2019 bis zum 30.5.2019 widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von € 1.147,20 verpflichtet wird. Begründend führte das AMS aus, der BF habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da er bei den Firmen C., D. und H. geringfügig beschäftigt gewesen sei und ein Gesamteinkommen in Höhe von € 481,32 erzielt habe, welches die im Jahr 2019 gültige Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe. Mit weiterem Bescheid vom 13.11.2020 sprach das AMS aus, dass der Bezug der Notstandshilfe durch den BF

§ 38in Verbindung mit § 24 Abs 2 Al

VG am 31.5.2019 widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF

§ 38in Verbindung mit § 25 Abs 1 Al

VG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 35,26 verpflichtet wird. Begründend führte das AMS wiederum aus, der BF habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da er bei den Firmen C., D. und H. geringfügig beschäftigt gewesen sei und ein Gesamteinkommen in Höhe von € 481,32 erzielt habe, welches die im Jahr 2019 gültige Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe.Mit weiterem Bescheid vom 13.11.2020 sprach das AMS aus, dass der Bezug der Notstandshilfe durch den BF

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG am 31.5.2019 widerrufen beziehungsweise die Bemessung rückwirkend berichtigt und der BF

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz eins, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 35,26 verpflichtet wird. Begründend führte das AMS wiederum aus, der BF habe die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da er bei den Firmen C., D. und H. geringfügig beschäftigt gewesen sei und ein Gesamteinkommen in Höhe von € 481,32 erzielt habe, welches die im Jahr 2019 gültige Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe.

  1. Mit Schreiben vom 16.11.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen die Bescheide des AMS vom 13.11.
  2. Darin führte der BF aus, er sei im besagten Zeitraum nur bei der Firma C. geringfügig beschäftigt gewesen. Bei den Firmen H. und D. habe es sich lediglich um Schnuppertage gehandelt, um einen Wiedereinstieg in die Arbeitswelt zu erlangen. Wenn er dafür bestraft werde, dann „renne in Ihrem System gewaltig was falsch“. Dass ihn die Betriebe H. und D. aus versicherungsrechtlichen Gründen hätten anmelden müssen, „dürfte Ihnen wohl klar sein“.
  3. Am 18.11.2020 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin führte das AMS aus, im Zuge einer Meldung durch den Dachverband der Sozialversicherungsträger sei dem AMS im Jahr 2019 bekannt geworden, dass der BF am 2.5.2019 bei der Firma Z. beschäftigt gewesen sei. Durch die darauffolgende Abfrage seiner Daten beim Dachverband sei ersichtlich geworden, dass er im Dezember 2018 sowie Jänner und Februar 2019 bei der Firma C. und bei der Firma D. als geringfügig Beschäftigter tätig gewesen sei. Bei der Firma H. sei der BF vom 27.5.2019 bis 31.5.2019 als geringfügig Beschäftigter tätig gewesen. Keines dieser Beschäftigungsverhältnisse habe der BF dem AMS rechtzeitig bekannt gegeben. Ebenso habe der BF dem AMS auch nicht eine geringfügige Beschäftigung bei der Firma D. am 9.5.2019 und vom 17.5.2019 bis 18.5.2019 gemeldet. Erst wiederum durch eine Meldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im November 2020 sei dieses Beschäftigungsverhältnis bekannt geworden. Nach den aufliegenden Unterlagen habe sein Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung im Mai 2019 bei der Firma C. € 200,00 betragen, bei der Firma H. € 75,45 und bei der Firma D. € 217,
  4. Daraus ergebe sich ein gesamtes Einkommen von € 493,32, welches über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2019 von € 446,81 liege und Arbeitslosigkeit somit ausschließe. Zur Prüfung, ob auch alle Entgeltbestandteile bei der Firma D. zur Einkommensermittlung für Mai 2019 heranzuziehen sind, werde der BF ersucht, den Gehaltszettel für Mai 2019 zu übermitteln. Er könne bis spätestens 1.12.2020 schriftlich Stellung nehmen.
  5. Mit Stellungnahme vom 27.11.2020 führte der BF aus, er habe die Beschäftigungsverhältnisse dem AMS bzw. zuständigen Mitarbeiter sehr wohl bekannt gegeben. Hinsichtlich der Firma C. führte der BF konkret aus, in dieser Firma sei er bei Bedarf geringfügig beschäftigt; dies sei bei der Beantragung des Arbeitslosengeldes bekannt gegeben worden. Bei den Firmen D., H. und Z. handle es sich „immer wieder um Kennenlerntage und Schnuppertage“. Auch diese seien „dem zuständigen Sachbearbeiter bei Vorstellungstreffen mündlich bekannt gegeben und genehmigt“ worden. Nur so könnten sich die Firmen ein Bild über Person und Arbeitsleistung machen. Er hoffe, dass dies auch im Interesse des AMS im Zuge einer Wiedereingliederung ist; sollte dies nicht im Interesse des AMS sein, werde er dies in Zukunft unterlassen. Weiter führte der BF etwa aus: „Bei der Firma D. habe ich somit erreicht, dass er mich nach Bedarf einsetzt, für eine Fixanstellung reicht es leider nicht. Firma H. würde mich fix nehmen.“ Leider seien aber die Busunternehmen derzeit geschlossen oder teilgeschlossen. Auch bei der Firma Z. habe es sich nur um einen unentgeltlichen Schnuppertag gehandelt. Er ersuche um Abstandnahme von der Rückzahlung. Beigefügt wurden diverse Lohnzettel.
  6. Am 3.12.2020 richtete das AMS ein weiteres Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin betonte das AMS, dass der BF nach den aufliegenden Unterlagen ausschließlich seine geringfügige Beschäftigung bei der Firma C. bekannt gegeben habe, und zwar in seinen Anträgen auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung vom 1.11.2018 und 1.6.
  7. Jene Einzeltage, die er bei der Firma D. im Dezember 2018, Jänner, Februar und (für diese Beschwerdeverfahren relevant) Mai 2019 beschäftigt gewesen sei, habe er in keiner seiner Korrespondenzen mit dem AMS genannt, auch nicht die geringfügige Beschäftigung bei der Firma H. vom 27.5.2019 bis 31.5.
  8. Lediglich die Arbeitsaufnahme am 1.6.2019 bei der Firma H. sei vom BF über eAMS gemeldet worden. Hätte der BF diese Dienstverhältnisse bei der Firma D. rechtzeitig gemeldet, so wäre die Anforderung der Lohnbescheinigungen nicht erst mit Schreiben vom 31.5.2019 erfolgt, sondern hätte — da es neben der geringfügigen Beschäftigung bei der Firma C. noch weitere geringfügig entlohne Beschäftigungstage gebe – ein entsprechender Einkommensnachweis monatlich vorgelegt werden müssen, wobei das AMS diesbezüglich ein – hypothetisches – Anforderungsschreiben wiedergab. Die Meldung von geringfügigen Beschäftigungen ziehe unvermeidlich weitere Ermittlungen sowie Eintragungen in den elektronischen Unterlagen beim AMS nach sich. Da diese zu keinem Zeitpunkt erfolgt seien und keinerlei Hinweise in der gesamten Dokumentation aufscheinen würden, dass der BF die Beschäftigungstage bei der Firma D. am 9.5.2019 und vom 17.5.2019 bis 18.5.2019 sowie das geringfügig entlohnte Dienstverhältnis bei der Firma H. dem AMS gemeldet habe, stehe für das AMS zweifelsfrei fest, dass er diese Dienstverhältnisse dem AMS nicht bekannt gegeben hat. Ausschließlich durch eine Datenabfrage beim Hauptverband (nunmehr Dachverband) der Sozialversicherungsträger sei dem AMS Ende Mai sein Dienstverhältnis bei der Firma H. bekannt geworden, jedoch seien zu diesem Zeitpunkt die Beschäftigungstage bei der Firma D. weder im Hauptverband gespeichert gewesen noch habe der BF diese dem AMS bekannt gegeben, sodass dieser Einkommensnachweis vom AMS auch nicht angefordert werden habe können. Nach § 50 AlVG sei der BF verpflichtet, jegliche Arbeitsaufnahme (ob geringfügig oder nur für einen Tag) unverzüglich dem AMS bekannt zu geben. Dass der BF der Annahme gewesen sei, dass es sich bei den Dienstverhältnissen bei der Firma D. lediglich um „Schnuppertage“ und „Kennenlerntage“ gehandelt hat, entbinde ihn nicht von der Meldepflicht. Er gebe in seiner Stellungnahme an, dass er die Kennenlern- und Schnuppertage dem AMS bekannt gegeben habe. Dazu seien substantiierte Angaben erforderlich, das heißt detaillierte Angaben, wann und wem er diese Einzeltage bekannt gegeben habe, wie er diese bezeichnet habe, was genau der Inhalt dieses Gespräches gewesen sei und welche Auskunft er erhalten habe. Sollte er diese Meldungen über eAMS getätigt haben, so werde er ersucht, das Datum dieser Meldungen zu nennen. Der BF könne bis 14.12.2020 schriftlich Stellung nehmen.Nach Paragraph 50, AlVG sei der BF verpflichtet, jegliche Arbeitsaufnahme (ob geringfügig oder nur für einen Tag) unverzüglich dem AMS bekannt zu geben. Dass der BF der Annahme gewesen sei, dass es sich bei den Dienstverhältnissen bei der Firma D. lediglich um „Schnuppertage“ und „Kennenlerntage“ gehandelt hat, entbinde ihn nicht von der Meldepflicht. Er gebe in seiner Stellungnahme an, dass er die Kennenlern- und Schnuppertage dem AMS bekannt gegeben habe. Dazu seien substantiierte Angaben erforderlich, das heißt detaillierte Angaben, wann und wem er diese Einzeltage bekannt gegeben habe, wie er diese bezeichnet habe, was genau der Inhalt dieses Gespräches gewesen sei und welche Auskunft er erhalten habe. Sollte er diese Meldungen über eAMS getätigt haben, so werde er ersucht, das Datum dieser Meldungen zu nennen. Der BF könne bis 14.12.2020 schriftlich Stellung nehmen.
  9. Mit weiterer Stellungnahme vom 9.12.2020 führte der BF eingangs aus: „Die Vereinbarung Kennenlerntage zu vereinbaren wurde im letzten persönlichen Gespräch mit ihrer Kollegin getroffen. Im Gespräch ist nicht daraus hervorgegangen, dass eine Meldung an das AMS erfolgen muss.“ Er wolle wieder eine Arbeit aufnehmen und habe deshalb nichts unversucht gelassen. Sollten in Unwissenheit von seiner Seite Fehler passiert sein, bitte er diese höflichst zu entschuldigen. Er sei auf die Zahlungen des AMS angewiesen. Von Seiten der Firma H. gebe es eine unverbindliche Zusage zur Arbeitsaufnahme, die sich leider auf Grund der Gesamtsituation auf unbestimmte Zeit verzögere.
  10. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 22.12.2020 wies das AMS die Beschwerden des BF gegen die Bescheide vom 13.11.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab und forderte den durch den Widerruf entstandenen Übergenuss in Höhe von € 1.185,44 vom BF zurück. Begründend wurde zunächst der Verfahrensgang ausführlich dargestellt. So habe der BF beim AMS unter anderem vom 1.11.2018 bis „31.5.2019“ (Anmerkung des BVwG: richtig wohl: bis 30.5.2019 und danach Notstandshilfe) Arbeitslosengeld in der täglichen Höhe von € 38,24 erhalten. Im Antrag vom 1.11.2018 habe er eine geringfügig entlohnte Beschäftigung bei der Firma C. bekannt gegeben, die seit dem 10.9.2018 (bis 30.6.2019) durchgehend aufrecht gewesen sei. Am 26.4.2019 habe der BF dem AMS einen Kennenlerntag (mit Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse) bei der Firma Z. am 2.5.2019 bekannt gegeben und angemerkt, dass er weiterhin arbeitssuchend sei. Am 30.4.2019 habe das AMS vom Dachverband ein Aviso betreffend den 2.5.2019 erhalten, woraufhin der Bezug zunächst eingestellt worden sei und der BF nochmals auf den Umstand hingewiesen habe, dass es sich bei seiner Tätigkeit bei der Firma Z. am 2.5.2019 nur um einen Kennenlerntag gehandelt habe. Durch die im Zuge dieser Meldung durch den Dachverband erfolgte Abfrage seiner Daten beim Dachverband sei hervorgekommen, dass der BF im Dezember 2018 sowie Jänner und Februar 2019 nicht nur bei der Firma C., sondern auch bei der Firma D. als geringfügig Beschäftigter tätig gewesen sei; bei der Firma H. sei der BF vom 27.5.2019 bis 31.5.2019 geringfügig beschäftigt gewesen. Keines dieser Beschäftigungsverhältnisse habe der BF — abgesehen von jenem bei der Firma C. - dem AMS rechtzeitig bekannt gegeben. Mit Schreiben des AMS vom 31.5.2019 sei er daher zur Vorlage der jeweiligen Einkommensnachweise aufgefordert und das Arbeitslosengeld nach Vorlage dieser Unterlagen für Mai 2019 gewährt worden. Erst durch eine Meldung des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger im November 2020 sei bekannt geworden, dass der BF auch am 9.5.2019 und vom 17.5.2019 bis 18.5.2019 bei der Firma D. geringfügig beschäftigt gewesen sei. Auch dieses Dienstverhältnis habe er nicht bekannt gegeben. Sodann wurden die für Mai 2019 im Dachverband gespeicherten sozialversicherungspflichtigen Einkommen im Einzelnen dargestellt (geringfügige Beschäftigungen insgesamt: € 481,32). Anschließend stellte das AMS die Rückforderungsbescheide vom 13.11.2020, die Beschwerde des BF sowie die Stellungnahmen des BF vom 28.11.2020 und vom 9.12.2020 zu den gewährten Parteiengehören dar. Festgestellt wurde vom AMS sodann folgender Sachverhalt: Der BF sei bei der Firma D. am 9.5.2019 und vom 17.5.2019 bis 18.5.2019 beschäftigt gewesen und habe für diese Zeit ein Einkommen von € 217,87 sowie € 45,05 erzielt, wobei der Betrag von € 45,05 außer Betracht bleibe, da es sich um Sonderzahlungen handle. Der BF sei seit dem 10.9.2018 bis zum 30.6.2019 durchgehend bei der Firma C. beschäftigt gewesen und habe im Mai 2019 ein Entgelt von € 200,00 erzielt. Der BF sei weiters bei der Firma H. vom 27.5.2019 bis 31.5.2019 beschäftigt gewesen und habe für diese Zeit ein Entgelt von € 63,45 erzielt (die Diäten seien in Verbindung mit der Feststellung der Arbeitslosigkeit nicht als Entgelt zu werten). Der BF habe im Mai 2019 aus mehrfach geringfügigen Beschäftigungen ein Entgelt von € 481,32 erzielt. Der BF habe die Beschäftigung im Mai 2019 bei der Firma D. dem AMS nicht bekannt gegeben. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das AMS aus, die Feststellungen zu den Zeiten und Entgelten aus den genannten geringfügigen Dienstverhältnissen im Mai 2019 würden sich aus den Daten beim Dachverband der Sozialversicherungsträger sowie aus den Lohn-Gehaltsabrechnungen bzw. Verdienstnachweis ergeben. Zur Feststellung, dass der BF dem AMS das Beschäftigungsverhältnis im Mai 2019 bei der Firma D. nicht bekannt gegeben habe, wurde Folgendes ausgeführt: In seiner Stellungnahme vom 9.12.2020 habe der BF vorgebracht: „Die Vereinbarung Kennenlerntage zu vereinbaren wurden im letzten persönlichen Gespräch mit ihrer Kollegin getroffen. Im Gespräch ist nicht daraus hervorgegangen, dass eine Meldung an das AMS erfolgen muss.“ Unter „Kennenlerntagen“ seien Einladungen von Dienstgebern zu verstehen, damit sich der Arbeitsuchende den Betrieb einmal anschauen könne. Dahingehend entspreche es den allgemeinen Erfahrungen des Lebens, dass ein Tag bzw. Tage, die man in einem Betrieb unter Anleitung, gebunden an Zeiten zur Arbeitsleistung und für diese Arbeitsleistung sowohl entlohnt als auch zur Sozialversicherung gemeldet wird, zweifelsfrei ein Dienstverhältnis darstelle. Daher sei dem AMS auch jegliche Arbeitsaufnahme unverzüglich bekannt zu geben. Im Übrigen sei wohl die Bezeichnung „Kennenlerntage“ in Bezug auf die Firma D. verfehlt, da der BF bereits im Dezember 2018, Jänner 2019 und Februar 2019 dort beschäftigt gewesen sei. Gleiches gelte für die Firma H., bei der der BF bereits seit 2011 immer wieder und auch über längere Zeit beschäftigt gewesen sei. Dass der BF seine Meldepflicht verletzt hat, gehe überdies auch aus seiner Stellungnahme vom 9.12.2020 hervor, in der er versichere, hinkünftig „Schnuppertage“ sofort bekannt zu geben. Es sei aufgrund der Sachlage unzweifelhaft, dass der BF dem AMS (auch) die Beschäftigungszeiten bei der Firma D. am 9.5.2019 und 17.5.2019 bis 18.5.2019 nicht gemeldet habe und dadurch einen Rückforderungstatbestand erfülle. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS nach Darstellung von § 12 Abs 3 lit a und Abs 6 AlVG sowie der Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2019 in Höhe von € 446,81 monatlich aus, das Entgelt des BF aus den Beschäftigungen bei der Firma D., der Firma C. und der Firma H. habe im Mai 2019 den Betrag von € 481,32 erreicht. Dieses Entgelt liege über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2019 von € 446,81 und schließe somit das Vorliegen von Arbeitslosigkeit für diesen Monat aus. Vor diesem Hintergrund sei das Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1.5.2019 bis 30.5.2019 sowie die Notstandshilfe vom 31.5.2019

§ 24Abs 2 Al

VG zu widerrufen.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS nach Darstellung von Paragraph 12, Absatz 3, Litera a und Absatz 6, AlVG sowie der Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2019 in Höhe von € 446,81 monatlich aus, das Entgelt des BF aus den Beschäftigungen bei der Firma D., der Firma C. und der Firma H. habe im Mai 2019 den Betrag von € 481,32 erreicht. Dieses Entgelt liege über der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze des Jahres 2019 von € 446,81 und schließe somit das Vorliegen von Arbeitslosigkeit für diesen Monat aus. Vor diesem Hintergrund sei das Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1.5.2019 bis 30.5.2019 sowie die Notstandshilfe vom 31.5.2019

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG zu widerrufen. Das AMS habe erstmals im November 2020 durch den Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Kenntnis davon erhalten, dass der BF am 9.5.2019 und vom 17.5.2019 bis 18.5.2019 (auch) bei der Firma D. beschäftigt gewesen sei. Durch die Nichtmeldung dieser geringfügigen Beschäftigung habe der BF die Meldepflicht nach § 50 AIVG verletzt und einen Rückforderungstatbestand nach § 25 AIVG verwirklicht. Der BF habe vom 1.5.2019 bis 30.5.2019 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 38,24 sowie für den 31.5.2019 Notstandshilfe in der täglichen Höhe von € 35,26 erhalten. Den sich aus dem Widerruf des Arbeitslosengeldes ergebenden Betrag von € 1.147,20 (täglich € 38,24 x 30 Tage) sowie den aus dem Widerruf der Notstandshilfe ergebenden Betrag in der Höhe von € 35,26 fordere das AMS daher vom BF zurück.Das AMS habe erstmals im November 2020 durch den Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger Kenntnis davon erhalten, dass der BF am 9.5.2019 und vom 17.5.2019 bis 18.5.2019 (auch) bei der Firma D. beschäftigt gewesen sei. Durch die Nichtmeldung dieser geringfügigen Beschäftigung habe der BF die Meldepflicht nach Paragraph 50, AIVG verletzt und einen Rückforderungstatbestand nach Paragraph 25, AIVG verwirklicht. Der BF habe vom 1.5.2019 bis 30.5.2019 Arbeitslosengeld in der Höhe von täglich € 38,24 sowie für den 31.5.2019 Notstandshilfe in der täglichen Höhe von € 35,26 erhalten. Den sich aus dem Widerruf des Arbeitslosengeldes ergebenden Betrag von € 1.147,20 (täglich € 38,24 x 30 Tage) sowie den aus dem Widerruf der Notstandshilfe ergebenden Betrag in der Höhe von € 35,26 fordere das AMS daher vom BF zurück.

  1. Mit Schreiben vom 29.1.2020 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin brachte er vor, es sei ihm leider nicht mehr nachvollziehbar, welche der AMS-Mitarbeiterinnen „die Aussage getroffen hat, dass jederzeit Kennenlerntage erwünscht sind. Ich betone nochmals, dass darin in keinster Art und Weise von Meldungen die Rede war“ und sei ihm Derartiges auch nicht bekannt. Lediglich Meldungen über den Verlauf (gemeint wohl: von „Kennenlerntagen“) sollten bekannt gegeben werden. Es gehe hier um eine einmalige Überschreitung lediglich im Ausmaß von € 67,
  2. Am 7.1.2021 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF – der im Bezug von Arbeitslosengeld und zuletzt von Notstandshilfe stand – war im Mai 2019 bei drei verschiedenen Dienstgebern zu folgenden Zeiten geringfügig beschäftigt und bezog dabei – soweit hier relevant (insbesondere abzüglich der Sonderzahlungen) - folgendes Bruttoentgelt: Firma C.: 1.5.2019 bis 31.5.2019, € 200,00 [durchgehend 10.9.2018 – 30.6.2019] Firma H.: 27.5.2019 bis 31.5.2019, € 63,45 Firma D.: 9.5.2019 und 17.5.2019 bis 18.5.2019, € 217,87 Gesamt somit: € 481,32 1.
  5. Von diesen Beschäftigungen hatte der BF dem AMS seinerzeit ausschließlich jene (durchgehende) bei der Firma C. gemeldet. Die Beschäftigung des BF bei der Firma H. vom 27.5.2019 bis 31.5.2019 kam Ende Mai 2019 durch eine Abfrage des AMS beim Dachverband hervor. Dessen ungeachtet war das Arbeitslosengeld für Mai 2019 nach Vorlage von Unterlagen durch den BF gewährt worden, da mit den zu diesem Zeitpunkt dem AMS bekannten Beschäftigungen die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten wurde. Die Beschäftigung des BF bei der Firma D. am 9.5.2019 und 17.5.2019 bis 18.5.2019 kam erst durch eine Meldung des Dachverbands im November 2020 hervor.
  6. Beweiswürdigung: 2.
  7. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
  8. Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unmittelbar hervor: Die Beschäftigungszeiten und jeweiligen Bruttoentgelte ergeben sich aus den vom BF selbst vorgelegten Lohnbestätigungen. Dass es sich dabei um Dienstverhältnisse im Sinne des § 4 Abs 2 ASVG handelte, steht im Übrigen außer Zweifel: So bringt der BF in seiner Beschwerde zwar vor, bei seiner Tätigkeit für die Firmen D. und H. handle es sich „immer wieder um Kennenlerntage und Schnuppertage“. Bereits der Umstand, dass diese „Kennenlerntage und Schnuppertage“ bei den erwähnten Dienstgebern – worauf der BF selbst hinweist – „immer wieder“ stattfinden, weist deutlich darauf hin, dass es hier eben nicht (mehr) um ein Kennenlernen oder Schnuppern gehen kann, sondern vielmehr um die Arbeitsleistung des BF (vgl. zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von „Probetagen“ etwa VwGH 14.2.2013, Zl. 2012/08/0023). So hat das AMS auch zutreffend darauf hingewiesen – und geht aus einer durch das BVwG beim Dachverband ergänzend durchgeführten Abfrage hervor -, dass der BF bei der Firma D. bereits in den Jahren 2016, 2018, und 2019 vereinzelt geringfügig und bei der Firma H. bereits seit dem Jahr 2011 immer wieder und auch über längere Zeit teils geringfügig, aber auch teils vollversicherungspflichtig, beschäftigt war. Hier nunmehr im Mai 2019 von bloßem „Kennenlernen“ oder „Schnuppern“ zu sprechen, ist gänzlich verfehlt, ohne dass es dazu weiterer Ausführungen bedürfte. Zudem führt der BF in seiner Beschwerde selbst explizit aus, dass ihn die Betriebe H. und D. aus versicherungsrechtlichen Gründen hätten anmelden müssen, „dürfte Ihnen [gemeint: dem AMS] wohl klar sein“. Somit war aber auch dem BF selbst bewusst, dass ihn die erwähnten Dienstgeber zur Sozialversicherung anmelden mussten, weil er eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne von § 4 Abs 2 ASVG ausübt.2.
  9. Die getroffenen Feststellungen gehen daraus unmittelbar hervor: Die Beschäftigungszeiten und jeweiligen Bruttoentgelte ergeben sich aus den vom BF selbst vorgelegten Lohnbestätigungen. Dass es sich dabei um Dienstverhältnisse im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG handelte, steht im Übrigen außer Zweifel: So bringt der BF in seiner Beschwerde zwar vor, bei seiner Tätigkeit für die Firmen D. und H. handle es sich „immer wieder um Kennenlerntage und Schnuppertage“. Bereits der Umstand, dass diese „Kennenlerntage und Schnuppertage“ bei den erwähnten Dienstgebern – worauf der BF selbst hinweist – „immer wieder“ stattfinden, weist deutlich darauf hin, dass es hier eben nicht (mehr) um ein Kennenlernen oder Schnuppern gehen kann, sondern vielmehr um die Arbeitsleistung des BF vergleiche zur sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung von „Probetagen“ etwa VwGH 14.2.2013, Zl. 2012/08/0023). So hat das AMS auch zutreffend darauf hingewiesen – und geht aus einer durch das BVwG beim Dachverband ergänzend durchgeführten Abfrage hervor -, dass der BF bei der Firma D. bereits in den Jahren 2016, 2018, und 2019 vereinzelt geringfügig und bei der Firma H. bereits seit dem Jahr 2011 immer wieder und auch über längere Zeit teils geringfügig, aber auch teils vollversicherungspflichtig, beschäftigt war. Hier nunmehr im Mai 2019 von bloßem „Kennenlernen“ oder „Schnuppern“ zu sprechen, ist gänzlich verfehlt, ohne dass es dazu weiterer Ausführungen bedürfte. Zudem führt der BF in seiner Beschwerde selbst explizit aus, dass ihn die Betriebe H. und D. aus versicherungsrechtlichen Gründen hätten anmelden müssen, „dürfte Ihnen [gemeint: dem AMS] wohl klar sein“. Somit war aber auch dem BF selbst bewusst, dass ihn die erwähnten Dienstgeber zur Sozialversicherung anmelden mussten, weil er eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne von Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ausübt. 2.
  10. Was die getroffenen Feststellungen anbelangt, der BF habe dem AMS ausschließlich seine (durchgehende) Beschäftigung bei der Firma C. gemeldet, die Beschäftigung des BF bei der Firma H. vom 27.5.2019 bis 31.5.2019 sei Ende Mai 2019 durch eine Abfrage des AMS beim Dachverband hervorgekommen und die Beschäftigung bei der Firma D. am 9.5.2019 und 17.5.2019 bis 18.5.2019 sei erst durch eine Meldung des Dachverbands im November 2020 hervorgekommen, so ist Folgendes auszuführen: Dass der BF seine (durchgehende) Beschäftigung bei der Firma C. gemeldet hatte, ist seitens des AMS unbestritten und bedarf dies somit keiner weiteren Ausführungen. Was die Beschäftigungen bei den Firmen H. und D. anbelangt (relevant ist gegenständlich letztlich nur die Beschäftigung bei der Firma D., da es [erst] durch diese Beschäftigung zu einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze im Mai 2019 kam), so brachte der BF zunächst noch allgemein vor, er habe „alle Beschäftigungsverhältnisse“ dem AMS bekannt gegeben (Stellungnahme vom 27.11.2020), auf Aufforderung des AMS, dies zu konkretisieren, änderte der BF seine Angaben aber insofern ab, als er nur mehr vorbrachte, „Die Vereinbarung Kennenlerntage zu vereinbaren wurde im letzten persönlichen Gespräch mit ihrer Kollegin getroffen“ (Stellungnahme vom 9.12.2020). Somit brachte der BF dann nur mehr vor, er habe eine Vereinbarung getroffen, dass er Kennenlerntage vereinbaren werde, von entsprechenden – tatsächlich erfolgten, konkreten – Meldungen durch den BF war somit keine Rede mehr. Dies hat der BF abschließend in seinem Vorlageantrag nochmals betont: „Leider ist mir nicht mehr nachvollziehbar wer von ihren Damen beim letzten persönlichen Gespräch die Aussage getroffen hat, dass jeder Zeit Kennenlerntage erwünscht sind. Ich betone nochmals, dass darin in keinster Art und Weise von Meldungen die Rede war und mir auch nicht bekannt.“ Der BF räumt nunmehr selbst ausdrücklich ein, dass er eben keine konkreten Meldungen an das AMS erstattet hat; vielmehr bringt er lediglich vor, seitens des AMS sei ihm im Rahmen von persönlichen Gesprächen mitgeteilt worden, dass Kennenlerntage erwünscht seien, wobei jedoch nicht über entsprechende Meldepflichten gesprochen worden sei; diese Meldepflichten seien ihm folglich auch nicht bekannt gewesen. Somit erweist sich der Sachverhalt aber auch diesbezüglich gänzlich geklärt, ohne dass es einer zeugenschaftlichen Befragung der in Frage kommenden AMS-Mitarbeiterinnen bedürfte: Dass dem BF nämlich – wie von ihm vorgebracht - im Rahmen von persönlichen Gesprächen beim AMS empfohlen wurde, „Kennenlerntage“ bei Unternehmen zu absolvieren, liegt auf der Hand, stellen diese doch einen oft bedeutenden Schritt dar, wieder im Erwerbsleben Fuß zu fassen; dass dem BF dabei nicht eigens gesagt wurde, dass er entsprechende „Kennenlerntage“ dem AMS dann auch melden müsse, wird ebenso für durchaus möglich gehalten, ist jedoch rechtlich irrelevant, zumal die Meldepflichten des BF von Gesetzes wegen bestehen (vgl. auch die Ausführungen unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung).Dass der BF seine (durchgehende) Beschäftigung bei der Firma C. gemeldet hatte, ist seitens des AMS unbestritten und bedarf dies somit keiner weiteren Ausführungen. Was die Beschäftigungen bei den Firmen H. und D. anbelangt (relevant ist gegenständlich letztlich nur die Beschäftigung bei der Firma D., da es [erst] durch diese Beschäftigung zu einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze im Mai 2019 kam), so brachte der BF zunächst noch allgemein vor, er habe „alle Beschäftigungsverhältnisse“ dem AMS bekannt gegeben (Stellungnahme vom 27.11.2020), auf Aufforderung des AMS, dies zu konkretisieren, änderte der BF seine Angaben aber insofern ab, als er nur mehr vorbrachte, „Die Vereinbarung Kennenlerntage zu vereinbaren wurde im letzten persönlichen Gespräch mit ihrer Kollegin getroffen“ (Stellungnahme vom 9.12.2020). Somit brachte der BF dann nur mehr vor, er habe eine Vereinbarung getroffen, dass er Kennenlerntage vereinbaren werde, von entsprechenden – tatsächlich erfolgten, konkreten – Meldungen durch den BF war somit keine Rede mehr. Dies hat der BF abschließend in seinem Vorlageantrag nochmals betont: „Leider ist mir nicht mehr nachvollziehbar wer von ihren Damen beim letzten persönlichen Gespräch die Aussage getroffen hat, dass jeder Zeit Kennenlerntage erwünscht sind. Ich betone nochmals, dass darin in keinster Art und Weise von Meldungen die Rede war und mir auch nicht bekannt.“ Der BF räumt nunmehr selbst ausdrücklich ein, dass er eben keine konkreten Meldungen an das AMS erstattet hat; vielmehr bringt er lediglich vor, seitens des AMS sei ihm im Rahmen von persönlichen Gesprächen mitgeteilt worden, dass Kennenlerntage erwünscht seien, wobei jedoch nicht über entsprechende Meldepflichten gesprochen worden sei; diese Meldepflichten seien ihm folglich auch nicht bekannt gewesen. Somit erweist sich der Sachverhalt aber auch diesbezüglich gänzlich geklärt, ohne dass es einer zeugenschaftlichen Befragung der in Frage kommenden AMS-Mitarbeiterinnen bedürfte: Dass dem BF nämlich – wie von ihm vorgebracht - im Rahmen von persönlichen Gesprächen beim AMS empfohlen wurde, „Kennenlerntage“ bei Unternehmen zu absolvieren, liegt auf der Hand, stellen diese doch einen oft bedeutenden Schritt dar, wieder im Erwerbsleben Fuß zu fassen; dass dem BF dabei nicht eigens gesagt wurde, dass er entsprechende „Kennenlerntage“ dem AMS dann auch melden müsse, wird ebenso für durchaus möglich gehalten, ist jedoch rechtlich irrelevant, zumal die Meldepflichten des BF von Gesetzes wegen bestehen vergleiche auch die Ausführungen unten im Rahmen der rechtlichen Beurteilung). Insofern war – im Übrigen im Einklang mit den Datenbankeinträgen des AMS – zur Feststellung zu gelangen, dass die Beschäftigung des BF bei der Firma D. am 9.5.2019 und 17.5.2019 bis 18.5.2019 erst durch eine Meldung des Dachverbands im November 2020 hervorkam.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerden mit einer Maßgabe 3.
  12. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Einschlägige Bestimmungen im AlVG und ASVG in der hier anzuwendenden Fassung: § 12 AlVG lautet auszugsweise:Paragraph 12, AlVG lautet auszugsweise: § 12.

(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. […]
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: a) wer in einem Dienstverhältnis steht; […]
(6)Als arbeitslos gilt jedoch,
  1. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt […]
  2. a)wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt, das die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt […] § 24 Abs 2 AlVG lautet:Paragraph 24, Absatz 2, AlVG lautet: § 24.
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig.Paragraph 24,
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Ist die fehlerhafte Zuerkennung oder Bemessung auf ein Versehen der Behörde zurückzuführen, so ist der Widerruf oder die Berichtigung nach Ablauf von fünf Jahren nicht mehr zulässig. § 25 Abs 1 AlVG lautet auszugsweise:Paragraph 25, Absatz eins, AlVG lautet auszugsweise: § 25.
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. […]Paragraph 25,
(1)Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. […] § 38 AlVG lautet:Paragraph 38, AlVG lautet: § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. § 5 ASVG lautet auszugsweise:Paragraph 5, ASVG lautet auszugsweise: § 5.
(1)Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:Paragraph 5,
(1)Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen: […] 2. Dienstnehmer und ihnen

§ 4Abs.

4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);2. Dienstnehmer und ihnen

Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag

Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen); […]

(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 446,81 € gebührt. […] […] § 471h ASVG lautet:Paragraph 471 h, ASVG lautet: § 471h.
(1)Die Pflichtversicherung beginnt in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist.Paragraph 471 h,
(1)Die Pflichtversicherung beginnt in dem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung nach diesem Bundesgesetz oder dem Dienstleistungsscheckgesetz aufgenommen worden ist.
(2)Die Pflichtversicherung endet mit dem Ablauf des Kalendermonates, in dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen. 3.
  1. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.4.
  2. Zum Widerruf der Notstandshilfe: Wie sich aus § 5 Abs 1 Z 2 ASVG sowie aus § 12 Abs 6 lit a AlVG (arg. „… wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt …“ bzw. „…wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt …“) ergibt, hat bei Prüfung der Frage, ob die Geringfügigkeitsgrenze im Fall von mehreren (geringfügigen) Beschäftigungen (insgesamt) überschritten wurde, eine Zusammenrechnung der Entgelte im Kalendermonat zu erfolgen. Wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, liegt Arbeitslosigkeit nicht vor, allerdings ist dabei die Regelung des § 471h ASVG zu beachten, wonach die Pflichtversicherung in dem Kalendermonat beginnt, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen worden ist, und wonach die Pflichtversicherung mit dem Ablauf des Kalendermonates endet, in dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen. Zudem folgt aus der Systematik von § 21a AlVG, dass jedenfalls nur an den Beschäftigungstagen kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht.Wie sich aus Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sowie aus Paragraph 12, Absatz 6, Litera a, AlVG (arg. „… wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt …“ bzw. „…wer aus einer oder mehreren Beschäftigungen ein Entgelt erzielt …“) ergibt, hat bei Prüfung der Frage, ob die Geringfügigkeitsgrenze im Fall von mehreren (geringfügigen) Beschäftigungen (insgesamt) überschritten wurde, eine Zusammenrechnung der Entgelte im Kalendermonat zu erfolgen. Wird die Geringfügigkeitsgrenze überschritten, liegt Arbeitslosigkeit nicht vor, allerdings ist dabei die Regelung des Paragraph 471 h, ASVG zu beachten, wonach die Pflichtversicherung in dem Kalendermonat beginnt, in dem die Voraussetzungen hiefür erfüllt sind, und zwar rückwirkend mit jenem Tag, an dem in diesem Kalendermonat erstmalig eine geringfügige Beschäftigung aufgenommen worden ist, und wonach die Pflichtversicherung mit dem Ablauf des Kalendermonates endet, in dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen. Zudem folgt aus der Systematik von Paragraph 21 a, AlVG, dass jedenfalls nur an den Beschäftigungstagen kein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Im konkreten Fall hatte der BF im Mai 2019 drei (jeweils für sich betrachtet geringfügige) Beschäftigungen und bezog daraus folgendes Entgelt: Firma C.: 1.5.2019 bis 31.5.2019, € 200,00 [durchgehend 10.9.2018 – 30.6.2019] Firma H.: 27.5.2019 bis 31.5.2019, € 63,45 Firma D.: 9.5.2019 und 17.5.2019 bis 18.5.2019, € 217,87 Addiert man nun die Entgelte, so ergibt dies den Betrag von € 481,
  3. Die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2019 lag jedoch bei € 446,
  4. Somit lag an den Beschäftigungstagen Arbeitslosigkeit nicht vor und hat das AMS folglich zutreffend das in der Zeit vom 1.5.2019 bis zum 31.5.2019 (an sämtlichen Tagen des Mai 2019 wurde nämlich zumindest eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt) bezogene Arbeitslosengeld bzw. die bezogene Notstandshilfe

§ 24Abs 2 erster Satz Al

VG widerrufen.Addiert man nun die Entgelte, so ergibt dies den Betrag von € 481,

  1. Die Geringfügigkeitsgrenze im Jahr 2019 lag jedoch bei € 446,
  2. Somit lag an den Beschäftigungstagen Arbeitslosigkeit nicht vor und hat das AMS folglich zutreffend das in der Zeit vom 1.5.2019 bis zum 31.5.2019 (an sämtlichen Tagen des Mai 2019 wurde nämlich zumindest eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt) bezogene Arbeitslosengeld bzw. die bezogene Notstandshilfe

Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz AlVG widerrufen. 3.4.2. Zur Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes bzw. der zu Unrecht bezogenen Notstandshilfe: Nach § 25 Abs 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung unter anderem dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

§ 50Abs 1 Al

VG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs 3 Al

VG (somit unter anderem einer Beschäftigung) unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Den getroffenen Feststellungen zufolge hatte der BF (unter anderem) seine Beschäftigung beim Dienstgeber D. am 9.5.2019 und 17.5.2019 bis 18.5.2019 dem AMS nicht gemeldet, sodass er seinerzeit im Leistungsbezug stand, obwohl die Geringfügigkeitsgrenze überschritten war.Nach Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung unter anderem dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat. Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, AlVG (somit unter anderem einer Beschäftigung) unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Den getroffenen Feststellungen zufolge hatte der BF (unter anderem) seine Beschäftigung beim Dienstgeber D. am 9.5.2019 und 17.5.2019 bis 18.5.2019 dem AMS nicht gemeldet, sodass er seinerzeit im Leistungsbezug stand, obwohl die Geringfügigkeitsgrenze überschritten war. Folglich hat der BF einen Rückforderungstatbestand des § 25 Abs 1 AlVG verwirklicht und hat das AMS zutreffend seinen Bezug zurückgefordert.Folglich hat der BF einen Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG verwirklicht und hat das AMS zutreffend seinen Bezug zurückgefordert. 3.4.3. Lediglich im Spruch der Beschwerdevorentscheidung ist dem AMS insofern offensichtlich ein (kleiner) Fehler unterlaufen, als hinsichtlich der Rückforderung nicht nur im Zeitraum vom 1.5.2019 bis zum 30.5.2019, sondern auch für den 31.5.2019 von einem Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 38,24 ausgegangen wurde (Rückforderungsbetrag laut Spruch der Beschwerdevorentscheidung somit € 38,24 x 31 = € 1.185,44). Tatsächlich hatte der BF jedoch, wie auch aus dem Ausgangsbescheid vom 13.11.2020 hervorgeht, am 31.5.2019 (nur mehr) Notstandshilfe in Höhe von € 35,26 bezogen. Insofern beträgt der Rückforderungsbetrag € 38,24 x 30 plus € 35,26, gesamt somit lediglich € 1.182,46, sodass dies entsprechend zu korrigieren und die Beschwerde spruchgemäß mit der Maßgabe abzuweisen war, dass der durch den Widerruf insgesamt entstandene Übergenuss von € 1.182,46 (anstelle von: € 1.185,44) vom BF zurückgefordert wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Widerruf und Rückersatz des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe

§§ 24Abs 2, 25 Abs 1 Al

VG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Widerruf und Rückersatz des unberechtigt empfangenen Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe

Paragraphen 24, Absatz 2, 25, Absatz eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2238382.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.