Obsah (12)
§ 28Art 133§ 16§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlL503 2238659-1 SpruchL503 2238659-1/6E, L503 2238659-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Abs 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 5.10.2020 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) festgestellt wird, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 16Abs 1 lit g Al
VG im Zeitraum vom 8.2.2020 bis zum 29.7.2020 ruht. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe bis dato nicht schlüssig erklären können, warum er zwischen dem 8.2.2020 und dem 28.7.2020 nur seine Daueraufträge via Konto bedient habe und keine einzige Behebung oder Bezahlung aufscheine. Zudem habe er nicht erklären können, warum er laut Telefonrechnungen nur Anrufe im Ausland (nicht: ins Ausland) getätigt habe. Da der BF den von ihm bestätigten Auslandsaufenthalt ab 6.7.2020 auch nicht rechtzeitig gemeldet habe, gehe das AMS davon aus, dass der BF sich im gesamten Zeitraum im Ausland aufgehalten habe.1. Mit Bescheid vom 5.10.2020 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) festgestellt wird, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG im Zeitraum vom 8.2.2020 bis zum 29.7.2020 ruht. Begründend wurde ausgeführt, der BF habe bis dato nicht schlüssig erklären können, warum er zwischen dem 8.2.2020 und dem 28.7.2020 nur seine Daueraufträge via Konto bedient habe und keine einzige Behebung oder Bezahlung aufscheine. Zudem habe er nicht erklären können, warum er laut Telefonrechnungen nur Anrufe im Ausland (nicht: ins Ausland) getätigt habe. Da der BF den von ihm bestätigten Auslandsaufenthalt ab 6.7.2020 auch nicht rechtzeitig gemeldet habe, gehe das AMS davon aus, dass der BF sich im gesamten Zeitraum im Ausland aufgehalten habe.
- Mit Schreiben vom 23.10.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 5.10.
- Darin führte er aus, er sei in der Zeit seit 08.02.2020 mit folgenden Ausnahmen in Österreich gewesen: Von 01.
- bis 20.04.2020 sei er in England und Deutschland und von 06.
- bis 29.07.2020 in Indien gewesen. Jeden Monat sei er für je einen Tag und eine Nacht nach Tschechien gefahren, teilweise nur kurz über die Grenze oder nach Prag. Die Auslandstelefonate würden von den Tagestouren nach Tschechien herrühren. Bankbewegungen habe er seit Februar nicht, weil sein Konto im Minus gewesen sei. Sein Sohn habe den BF besucht und ihm Bargeld gegeben, weshalb keine Kontobewegungen aufscheinen würden. Sein Nachbar K. B. könne bezeugen, dass der BF „sonst nicht weg war“. Sein Freund M. B. sei mit dem BF nach Tschechien gefahren und könne bezeugen, dass dies immer nur für einen Tag und eine Nacht gewesen sei. Beigelegt wurde eine handschriftliche Bestätigung von K. B., wonach der BF vom 1.1.2020 bis 29.6.2020 – mit Ausnahme eines Aufenthalts in England vom 1.4.2020 bis 20.4.2020 - in Österreich gewesen sei. Beigelegt wurde zudem eine weitere Bestätigung mit unleserlicher Unterschrift (beginnend mit B.), wonach die bestätigende Person bestätigt, dass sie „bei den Tagestouren nach Tschechien dabei war und diese immer nur einen Tag und eine Nacht gedauert haben“.
- Am 2.11.2020 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin führte das AMS aus, der BF habe am 27.12.2019 beim AMS die Zuerkennung von Arbeitslosengeld beantragt und in diesem Antrag als Angehörige seine Gattin K. S. mit dem Zusatz „Hausfrau“ angeführt. Eine Abfrage im Zentralen Melderegister vom 27.10.2020 habe ergeben, dass seine Gattin laufend seit 25.04.2002 im gemeinsamen Haushalt gemeldet sei. Das AMS habe den BF mit Schreiben vom 18.02.2020 darüber informiert, dass ihm für die Zeit vom 07.01.2020 bis 03.08.2020 Arbeitslosengeld in Höhe von täglich € 32,22 zuerkannt wurde. Am selben Tag habe das AMS den BF schriftlich darüber informiert, dass seine am 29.01.2020 vorgelegten Erklärungen über sein Bruttoeinkommen sowie den Umsatz für die Monate Februar bis April 2020 im Vorhinein nicht akzeptiert würden und daher sein Leistungsbezug ab 01.02.2020 eingestellt wird. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 05.10.2020 habe AMS ausgesprochen, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld in der Zeit vom 08.02.2020 bis 29.07.2020 ruht, da er sich im Ausland aufgehalten habe. Mit Schreiben vom 08.10.2020 habe der BF die Ausstellung eines Bescheids hinsichtlich seines Bezugs für die Monate Jänner 2020 bis Juni 2020 verlangt. Dargestellt wurde zudem die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des AMS vom 5.10.
- Zum bisherigen, relevanten Sachverhalt wurde sodann wie folgt ausgeführt: Bei seiner persönlichen Vorsprache am 29.01.2020 habe das AMS dem BF einen Kontrollmeldetermin für den 06.04.2020 vorgeschrieben. Am 04.02.2020 habe der BF beim AMS persönlich die Erklärungen über sein Bruttoeinkommen sowie den Umsatz für die Monate Februar bis April 2020 abgegeben. Mit Schreiben vom 18.02.2020 habe das AMS den BF darüber informiert, dass sein Leistungsbezug ab 01.02.2020 eingestellt wird, weil die Erklärungen für die Monate Februar bis April 2020 im Vorhinein nicht akzeptiert würden, sondern diese monatlich im Nachhinein vorzulegen seien. Am 03.04.2020 habe das AMS den BF wegen des bevorstehenden Termins am 06.04.2020 kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass dieser Termin aufgrund der COVID-19-Maßnahmen hinfällig sei. Da der BF in diesem Telefonat erklärt habe, dass die Wiederaufnahme der Beschäftigung bei der Firma R. noch nicht möglich sei, sei ein weiterer telefonischer Kontakttermin für Anfang Mai vereinbart worden. Im Telefonat am 06.05.2020 habe der BF erklärt, dass sich die Firma R. noch nicht gemeldet habe. Das AMS habe daher mit ihm vereinbart, dass er seine Beschäftigungsaufnahme umgehend, jedoch bis spätestens 22.06.2020 bekannt geben müsse. Zudem habe ihn das AMS darüber informiert, dass sein Bezug von Arbeitslosengeld ab 01.02.2020 noch immer eingestellt sei, weil er seine Erklärungen über sein Bruttoeinkommen sowie den Umsatz ab Februar 2020 nicht übermittelt hätte. Das AMS habe ihm die Formulare für die Monate Februar bis April 2020 auf sein Ersuchen nochmals per Post übermittelt. Da der BF sich bis 22.06.2020 nicht gemeldet habe und ihn das AMS am 24.06.2020 telefonisch auch nicht erreichen habe können, sei ihm mit Schreiben vom selben Tag ein Kontrollmeldetermin für den 08.07.2020 zugestellt worden. Dieses Schreiben sei vom Zustellorgan der österreichischen Post AG jedoch mit dem Vermerk „Unbekannt“ an das AMS retourniert worden. Am 08.07.2020 habe das AMS den BF telefonisch erreicht. In diesem Telefonat habe er gegenüber dem AMS erklärt, dass er seit 07.06.2020 im Ausland sei und voraussichtlich am 22.07.2020 zurückkommen werde. Das AMS habe ihm daher am selben Tag folgendes Schreiben übermittelt: „Sie haben am
- Juli 2020 telefonisch mitgeteilt, dass Sie im Ausland sind. Bitte melden Sie sich nach Ende Ihres Auslandsaufenthaltes beim AMS S. wieder an und sprechen Sie bitte an der Information im Erdgeschoss vor. Der Reisepass wird benötigt, damit festgestellt werden kann, wie lange Sie im Ausland waren. Weiters erhalten Sie beiliegend die Bruttoerklärungen aufgrund Ihrer selbständigen Tätigkeit. Die Erklärungen werden ab
- Februar 2020 benötigt.“ Bei seiner persönlichen Vorsprache am 30.07.2020 habe der BF Einkommenserklärungen für die Monate Februar bis Juni 2020 abgegeben und erklärt, dass er in der Zeit vom 07.07.2020 bis 29.07.2020 im Ausland gewesen sei, seinen Reisepass aber nicht mitgenommen habe. Mit Schreiben vom 03.08.2020 habe das AMS den BF nochmals darüber informiert, dass vor Anweisung einer Geldleistung die Vorlage des Reisepasses erforderlich sei. Mit Schreiben vom 05.08.2020 habe das AMS dem BF einen Kontrollmeldetermin für den 12.08.2020 vorgeschrieben. Bei seinem Anruf am 07.08.2020 habe der BF gegenüber dem AMS erklärt, dass er noch heute mit seinem Reisepass vorsprechen werde. Bei seiner persönlichen Vorsprache am selben Tag haben er jedoch nicht den Reisepass, sondern eine mit 04.08.2020 datierte Anzeige der Stadtbetriebe S. über den Verlust seines Reisepasses vorgelegt. Da der BF zum Kontrollmeldetermin am 12.08.2020 nicht erschienen sei, habe ihm das AMS mit Schreiben vom 12.08.2020 aufgefordert, bis spätestens 26.08.2020 folgende Nachweise vorzulegen: • lückenlose Kontoauszüge ab 1.2.2020 • Einzelgesprächsnachweis seines Mobiltelefons ab 1.2.2020 • sonstige persönlich zuordenbare Nachweise, die glaubhaft einen Aufenthalt in Österreich im Zeitraum 1.2.20 bis 29.7.2020 belegen (Arzttermine/Rechnungen mit Namen, etc.) Bei seiner persönlichen Vorsprache am 17.08.2020 sei der BF nochmals darüber informiert worden, dass er die erforderlichen Nachweise vorlegen müsse. Da er dem AMS zudem noch mitgeteilt habe, dass er in Indien gewesen wäre, habe ihn das AMS auch aufgefordert, die Flugtickets vorzulegen. An diesem Tag habe er auch seinen Antrag auf Notstandshilfe abgegeben. Am 20.08.2020 habe der BF im Rahmen einer persönlichen Vorsprache eine mit 20.08.2020 datierte „Übersicht der Kontoumsätze“ sowie seine Telefonrechnungen (Magenta) für die Monate Februar bis Juli 2020 vorgelegt und gegenüber dem AMS folgende niederschriftliche Erklärung abgegeben: „Ich habe nach meiner Ankunft in Wien zu Hause in S. festgestellt, dass mein Reisepass nicht mehr da ist. Daher machte ich am
- August 2020 die Verlustanzeige. Ich lege heute die Kontoauszüge ab Februar 2020 und die Telefonrechnungen seit Februar vor. Ich kann keine Rechnungen oder Arzttermine für den Zeitraum ab Februar 2020 vorlegen. Ich werde jedoch mein Flugticket bis spätestens 21.08.2020 (Zeitpunkt der Abreise und Einreise) bis 26.08.2020 nachreichen. Mein Flug von Wien nach Indien wurde in einem Reisebüro in Wien gebucht. Ich werde daher versuchen, diesbezüglich noch eine Bestätigung zu erhalten.“ Der vom BF vorgelegten „Übersicht der Kontoumsätze“ sei zu entnehmen, dass der BF am 07.02.2020 in Österreich mit seiner Bankomatkarte einen Einkauf bei der Firma Spar bezahlt habe und danach erstmals wieder am 29.07.2020 eine Behebung an einem Bankomaten in S. in Höhe von € 500,00 durchgeführt habe. Auf den vorgelegten (Magenta)Telefonrechnungen für die Monate Februar bis Juli 2020 sei ersichtlich, dass der BF in all diesen Monaten in der Roaming Zone 4 (dazu gehöre auch Indien) mit seinem Handy nicht nur selbst telefoniert habe (abgehende Telefonate), sondern auch angerufen worden sei (ankommende Telefonate). Wiedergegeben wurde vom AMS ein Auszug aus der Homepage des Mobilfunkbetreibers Magenta, wonach Indien in die Roaming Zone 4 fällt. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache habe der BF am 25.08.2020 eine Bestätigung über die Buchung eines Fluges am 07.07.2020 von Wien über Frankfurt nach Neu-Delhi vorgelegt. Dass er den Flug auch tatsächlich angetreten habe, gehe aus dieser Bestätigung jedoch nicht hervor. Auch die von ihm zugesicherte Bestätigung seines Reisebüros über Hin- und Rückflug habe er bis dato nicht vorgelegt. Am 03.09.2020 habe der BF beim AMS persönlich folgende Stellungnahme abgegeben: „Da ich fast kein Geld mehr auf meinem Bankkonto hatte, war meine letzte getätigte Bankbewegung am 07.02.
- Mein Sohn, der in Deutschland lebt, hat mich mehrmals besucht und auch mehrmals Bargeld ausgeliehen, deswegen habe ich meine Einkäufe und etc. Bar getätigt. Wie schon gesagt, mein Sohn und auch meine Frau leben im Ausland, deswegen habe ich regelmäßig mit meiner Familie im Ausland telefoniert. Was meine Zeit zwischen 08.02.20 - 06.07.20 betrifft, in diesem Zeitraum war ich hier in Osterreich.“ Das AMS habe aufgrund seiner Erklärungen, Stellungnahmen und Nachweise im Verfahren folgende erhebliche Widersprüche festgestellt: • Der BF habe im Telefonat am 08.07.2020 erklärt, dass er seit 07.06.2020 im Ausland wäre. Bei seiner persönlichen Vorsprache am 30.07.2020 habe er jedoch einen Auslandsaufenthalt von 07.07.2020 bis 29.07.2020 bekannt gegeben. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 02.09.2020 habe er dem AMS mitgeteilt, dass er zwischen 08.02.2020 und 06.07.2020 in Österreich gewesen wäre. In seiner Beschwerde vom 23.10.2020 habe er hingegen erklärt, dass er sich von 01.04.2020 bis 20.04.2020 in England und Deutschland und von 06.07.2020 bis 29.07.2020 in Indien aufgehalten hätte und zudem jeden Monat für je einen Tag und eine Nacht nach Tschechien, teilweise nur kurz über die Grenze oder nach Prag, gefahren wäre. Die Auslandstelefonate würden von den Tagestouren nach Tschechien herrühren. • Auf allen Telefonrechnungen für die Monate Februar bis Juli 2020 würden nur Auslandsgespräche der Roaming Zone 4 (Indien), aber keine Gespräche der Roaming Zone 1 (EU-Zone) aufscheinen, obwohl der BF sich laut seinem Vorbringen tageweise in Tschechien aufgehalten und von dort telefoniert habe. • Der BF habe am 03.09.2020 schriftlich erklärt, dass seine Gattin im Ausland leben würde. Laut einer Abfrage im Zentralen Melderegister vom 27.10.2020 sei seine Gattin jedoch seit 25.04.2002 mit dem BF im gemeinsamen Haushalt in S. gemeldet. Zudem habe er sowohl im Antrag auf Arbeitslosengeld vom 27.12.2019 als auch im Antrag auf Notstandshilfe vom 12.08.2020 angegeben, dass seine Gattin mit ihm im gemeinsamen Haushalt leben würde und Hausfrau sei. • Während der BF am 02.09.2020 schriftlich mitgeteilt habe, dass er seine Einkäufe etc. in bar getätigt hätte, weil ihn sein in Deutschland lebender Sohn mehrmals besucht und sich mehrmals Bargeld ausgeliehen habe, habe er in seiner Beschwerde hingegen erklärt, dass sein Sohn ihm Bargeld gegeben habe. • Der BF habe wiederholt erklärt, dass deshalb seit Februar keine Kontobewegungen aufscheinen würden, weil sein Konto im Minus gewesen sei. Diese Erklärung sei für das AMS jedoch nicht nachvollziehbar, da der BF am 29.07.2020 eine Behebung in Höhe von € 500,00 durchgeführt habe, obwohl die Summe der Lastschriften die Summe der wenigen Gutschriften in den Monaten Februar bis Juli 2020 bei weitem überstiegen habe und sich der Minussaldo auf seinem Konto in Folge dessen sogar erhöht haben müsse. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ersuche das AMS den BF um Beantwortung folgender Fragen: • Weshalb haben Sie, obwohl Sie angeblich kein Geld beheben konnten, weil Ihr Konto im Minus war, vor dem 06.05.2020 nie beim AMS reklamiert, warum Ihr Arbeitslosengeld für die Monate Februar und März nicht überwiesen wurde? • Warum haben Sie dem AMS Ihre am 06.05.2020 per Post übermittelten Einkommenserklärungen nicht umgehend vorgelegt, um die Anweisung Ihres Bezuges von Arbeitslosengeld sowie den Versicherungsschutz sicherzustellen? • Aus welchem Grund wurde das Schreiben vom 24.06.2020 vom Zustellorgan der österreichischen Post AG mit dem Vermerk „Unbekannt“ an das AMS retourniert? Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes ersuche das AMS den BF zudem um Vorlage folgender Nachweise: • Einzelgesprächsnachweise seines Telefonanbieters Magenta für die Monate Februar bis Juli 2020 • Reisepass seiner Gattin (entweder in Kopie mit allen Seiten oder Vorlage des Originals beim AMS S.) • Meldezettel seiner Gattin über den Wohnsitz im Ausland • Bestätigung seines Reisebüros in Wien über seine im Jahr 2020 getätigten Buchungen • Flugtickets (Hin- und Rückflug) zu seinen Flügen nach Indien und England Der BF könne bis spätestens 17.11.2020 schriftlich Stellung nehmen.
- Am 12.11.2020 sprach der BF persönlich beim AMS vor und gab folgende Stellungnahme ab: „
- Weshalb habe ich mein Geld vorher schon nicht reklamiert? Das hat einen einfachen Grund, denn ich wusste leider nichts davon, dass ich das beim AMS melden sollte, und ich das Geld reklamieren kann.
- Warum habe ich meine Einkommenserklärung nicht umgehend vorgelegt? Ich denke, wie Sie schon wissen, kann ich nur im Deutsch kommunizieren. Leider beherrsche ich diese Sprache nicht im Wort. Deswegen konnte ich das nicht tun.
- Wieso wurde von der österreichischen Post AG der Brief mit dem Vermerk „Unbekannt“ an das AMS retourniert? Das kann ich Ihnen nicht sagen, weil ich das selbst nicht weiß.“ Beigelegt wurden vom BF Kopien der Rechnungen seines Mobilfunkanbieters für die Monate Februar bis Juli 2020, in Kopie die erste Seite des Reisepasses seiner Gattin (Ausreisestempel Delhi 28.7.2021, Einreisestempel Paris 29.8.2021), eine Meldebestätigung seiner Gattin, ein Boardingpass seiner Gattin vom 29.7.2021 sowie nochmals die – schlecht lesbare – Kopie einer Reservierungsbestätigung den BF betreffend (Air India, 7.7.2020 Frankfurt-Delhi, unter „Fare Calculation“ ist darin allerdings hinsichtlich des Flugdatums auch festgehalten: „… 25AUG20FRA AI DEL …“).
- Am 3.12.2020 wurde der BF vor dem AMS niederschriftlich wie folgt befragt: „AMS: Warum haben Sie bereits am
- Februar 2020 Ihre Einkommenserklärungen für Ihre selbständige Erwerbstätigkeit für die Monate Jänner bis April 2020 beim AMS abgegeben? BF: Die AMS-Beraterin hat zu mir gesagt, dass ich die Formulare gleich bis April 2020 ausfüllen und abgeben kann. AMS: Warum haben Sie auf das Schreiben des AMS vom
- Februar 2020, dass Ihre Einkommenserklärungen für die Monate Februar bis April 2020 nicht akzeptiert werden, nicht reagiert? BF: Ich habe nicht reagiert, weil ich die Formulare schon einmal ausgefüllt habe. AMS: Warum haben Sie Ihre Einkommenserklärungen für die Monate Februar bis April 2020, die Ihnen das AMS am
- Mai 2020 nochmals per Post übermittelt hat, nicht umgehend beim AMS abgegeben? Sie haben mehrere Monate vom AMS kein Geld erhalten. Warum haben Sie beim AMS nicht nachgefragt? BF: Ich habe geglaubt, ich muss die Erklärungen nicht vorlegen, weil ich ja mit dem AMS telefoniert habe. Wegen dem Geld habe ich geglaubt, dass sich das wegen Corona verzögert. AMS: Warum haben Sie zu Ihren Aufenthalten im Inland und Ausland am
- Juli,
- Juli,
- September und
- Oktober unterschiedliche Angaben gemacht? BF: Bei den Angaben in der Beschwerde zum Zeitraum meines Auslandsaufenthaltes in Deutschland und England hat sich die Arbeiterkammer geirrt. Ich war nicht von 1.4.2020 bis 20.4.2020, sondern nur von 5.4.2020 bis 7.4.2020 mit meinem PKW in O. (bei Frankfurt) bei meinem älteren Sohn. In England war ich auch nur drei Tage, das war im Mai oder Juni
- Dazu bin ich mit meinem Auto von S. nach O. gefahren, weil dort mein Freund S. S. wohnt. Mit seinem Auto sind wir dann für drei Tag nach Southall (GB) gefahren und haben meinen jüngeren Sohn, der dort mit seiner Familie lebt, besucht. AMS: Wie bzw. mit wem sind Sie nach Tschechien gereist? Wo haben Sie sich in Tschechien aufgehalten? In welchem Hotel haben Sie genächtigt? Wie konnten Sie während der Grenzschließungen im März und April nach Tschechien einreisen? BF: Ich bin in den Monaten Februar bis Juni 2020 dreimal im Monat mit meinem Kollegen B. M. nach Prag gefahren. Wir sind abwechselnd mit unseren Autos in der Früh hingefahren und in der Nacht wieder zurück. Wir konnten auch trotz Corona in den Monaten März und April nach Prag fahren. AMS: Warum scheinen auf allen Telefonrechnungen für die Monate Februar bis Juli 2020 nur Auslandsgespräche der Roaming Zone 4 (Indien) aber keine Gespräche der Roaming Zone 1 (EU Zone) auf, obwohl Sie sich laut Ihrem Vorbringen tageweise in Tschechien aufgehalten und von dort telefoniert haben? BF: Meine Frau lebt seit 7 Jahren in Indien. Da Sie mich ein- bis zweimal im Monat angerufen hat, wird das auf der Telefonrechnung aufscheinen. AMS: Sie haben am
- August 2020 erklärt, dass Sie Ihren Flug von Wien nach Indien in einem Reisebüro in Wien gebucht haben? Wie heißt dieses Reisebüro in Wien? BF: Das Reisebüro heißt A. GmbH, E-Straße 82, 1200 Wien. AMS: Woher stammt die am
- August 2020 vorgelegte Flugbestätigung? BF: Das ist die Bestätigung für den Hinflug am
- Juli 2020, den Boarding Pass für den Rückflug am
- Juli 2020 lege ich heute vor. AMS: Warum haben Sie in den Monaten Februar bis Juli 2020 nie in Österreich Geld abgehoben oder mit Ihrer Bankomatkarte eingekauft? BF: Ich habe vom AMS kein Geld bekommen und mein Konto war im Minus, daher konnte ich nichts beheben. AMS: Wovon haben Sie ab Februar 2020 gelebt bzw. sich ernährt? BF: Mein Sohn in O. hat mir Geld in bar gegeben. Außerdem habe ich in den Monaten Februar bis Juni 2020 auf dem Flohmarkt beim Interspar in Linz/I. zwischen € 150 und € 250, 00 pro Woche verdient. AMS: Welche Waren haben Sie dort verkauft? BF: Ich habe Bekleidung (Jacke, Socken, Hosen, ...), Spielwaren, Schmuck etc. verkauft, also Waren, die in Prag eingekauft habe. Einen Gewerbeschein brauche ich dafür aber nicht. AMS: Warum haben Sie dieses Einkommen dem AMS bisher nicht bekannt gegeben? Warum haben Sie auf Ihren Einkommenserklärungen beim Einkommen und Umsatz immer „0“ angegeben? BF: Weil ich auch Standgebühr von € 50, 00 und Benzin zahlen muss und nicht viel verdiene. AMS: Wann haben Sie bemerkt, dass Sie Ihren Reisepass verloren haben? BF: Ich habe nach zwei Wochen bemerkt, dass ich meinen Reisepass verloren habe und das dann beim Fundamt in S. angezeigt. Ich habe bisher keinen neuen Reisepass beantragt, weil ich einen Personalausweis habe. AMS: Von welchem Geld haben Sie die Flüge nach Indien bezahlt? BF: Diese hat mein älterer Sohn direkt an das Reisebüro überwiesen. AMS: Warum haben Sie dem AMS die Einzelgesprächsnachweise Ihres Telefonanbieters bisher nicht vorgelegt? BF: Ich war im T-Mobile Geschäft in S. Dort habe ich die Auskunft erhalten, dass ich nur mehr die Einzelgesprächsnachweise ab Mai 2020 erhalte. Diese habe ich aber dann nicht verlangt. Ich werde aber umgehend wieder hingehen und dem AMS bis spätestens morgen die Einzelgesprächsnachweise für die Monate Mai, Juni und Juli 2020 sowie die Kontaktdaten des T-Mobile-Mitarbeiters vorlegen. AMS: Möchten Sie nun, nachdem Ihnen der Inhalt der Niederschrift vorgelesen wurde, noch ergänzende Angaben oder Korrekturen machen? BF: Ich habe am Flohmarkt € 150,00 an Umsatz und € 60, 00 an Einkommen pro Woche verdient. In Prag war ich nicht dreimal, sondern nur einmal pro Monat.“
- Ebenfalls am 3.12.2020 wurde Herr K. B. vor dem AMS zeugenschaftlich wie folgt befragt: „B. K.: Ich heiße B. K., bin am … geboren und in S. …wohnhaft. AMS: Brauchen Sie eine/n Dolmetscher/in? B. K. Nein. AMS: Sind Sie mit Herrn G. [dem BF] verwandt oder verschwägert? Woher bzw. wie lange kennen Sie G. [den BF]? B. K.: Nein. Wir sind Nachbarn seit ca. 20 Jahren. Er hat zwei Söhne, einer lebt in Deutschland, der andere in Frankreich. AMS: Wo hat sich Herr G. [der BF] laut Ihrer Wahrnehmung in den Monaten Februar bis Juli 2020 aufgehalten? B. K.: Herr G. [der BF] war in den Monaten Februar bis Juli 2020 jeden Tag zu Hause. Ich habe ihn jeden Tag in der Früh und am Abend gesehen. Ich habe meine Wohnung genau in derselben Höhe (
- Stock) wie Herr G. [der BF] auf der anderen Straßenseite. AMS: Warum wissen Sie, dass sich Herr G. [der BF] in den Monaten Februar bis Juli 2020 nur in Österreich und nicht im Ausland aufgehalten hat? B. K.: Ich habe ihn in der Früh und am Abend auch auf der anderen Seite sogar erkannt, wenn er das Licht aufgedreht hat. Entweder hat er mir mit der Hand gedeutet und ich habe zurück gedeutet oder umgekehrt. Daher kann ich ausschließen, dass er im Ausland war. Auch ich war jeden Tag zu Hause. Ich bin zuletzt am
- November 2019 in mein Heimatland Bosnien-Herzegowina eingereist und war 3 Tage dort. (Anmerkung des AMS: Die letzte Einreise erfolgte laut Stempel im Reisepass am
- November 2019). AMS: Möchten Sie nun, nachdem Ihnen der Inhalt der Niederschrift vorgelesen wurde, noch ergänzende Angaben machen? B. K.: Nein
- Ebenfalls am 3.12.2020 wurde Herr B. M. vor dem AMS zeugenschaftlich wie folgt befragt: „AMS: Das AMS ersucht Sie um Bekanntgabe Ihres Namens, Ihres Geburtsdatums und Ihrer Wohnadresse. B. M.: Ich heiße B. M., bin am … geboren und in D., R.-Gasse 2/1 wohnhaft. AMS: Brauchen Sie eine/n Dolmetscher/in? B. M.: Nein. Ich bin selbst (nicht zertifizierter) Dolmetscher bei Behörden für indische Staatsbürgerinnen. AMS: Sind Sie mit Herrn G. [dem BF] verwandt oder verschwägert? Woher bzw. wie lange kennen Sie Herrn G.? B. M.: Nein, aber er ist mein Kollege. Wir haben beide früher Kronen-Zeitung verkauft. Seit ein paar Jahren sind wir beide selbständig und Kollegen, weil wir Marktfahrer sind. Ich bin zweimal in der Woche am Markt (Donnerstag und Samstag) in S. tätig. Hin und wieder auf einem Flohmarkt in Linz. Im Ausland war ich nie tätig, nur in Oberösterreich. AMS: Wo hat sich Herr G. [der BF] laut Ihrer Wahrnehmung in den Monaten Februar bis Juli 2020 aufgehalten? B. M.: Ich bin mit Herrn G. [dem BF] in den Monaten Februar bis Juli 2020 mindestens einmal im Monat je einen Tag - entweder am Montag, Dienstag, Mittwoch oder Freitag - nach Prag gefahren. Wir sind über S., Freistadt und Budweis nach Prag gefahren. Die Waren werden von Vietnamesen in einem Einkaufszentrum verkauft. Am Donnerstag und Samstag konnte ich wegen dem Wochenmarkt in S. nicht, am Sonntag war zu. Wir haben uns beim Fahren abgewechselt, in einem Monat ist Herr G. [der BF] gefahren, im darauffolgenden Monat dann ich. Wir sind am selben Tag hin und zurückgefahren, die Fahrzeit beträgt 3,5 Stunden pro Strecke. AMS: Was haben Sie in Prag gemacht? Wie konnten Sie während der Grenzschließungen im März und April nach Tschechien einreisen? B. M.: Wir haben beide Waren für die Tätigkeit als Marktfahrer (Bekleidung, Schmuck, usw.) eingekauft. Im März und April sind wir außerhalb des Lockdowns gefahren. AMS: Arbeitet Herr G. [der BF] auch am Wochenmarkt oder einem anderen Markt? B. M.: Herr G. [der BF] arbeitet nicht am Wochenmarkt in S., ob er auf einem anderen Markt arbeitet, weiß ich auch nicht, weil jeder aus Konkurrenzgründen seine Geheimnisse hat. AMS: Wo hat sich Herr G. [der BF] aufgehalten, wenn er nicht mit Ihnen in Prag war? B. M.: Herr G. [der BF] hat mindestens einmal in der Woche immer kurz vor Ende des Marktes (so um ca. 12:00 Uhr) bei mir am Wochenmarkt in S. vorbeigeschaut. Ob er möglicherweise einmal nicht gekommen ist, weiß ich nicht mehr. Er hat mir dann auch geholfen, die Schirme wegzuräumen. Anschließend haben wir uns auch noch etwas unterhalten bzw. die Fahrt nach Prag vereinbart. AMS: Hat sich Herr G. [der BF] zwischen Februar und Juli 2020, außer den Fahrten nach Prag, immer in Österreich aufgehalten? Oder hat er sich zwischen Februar und Juli 2020 auch im Ausland aufgehalten? B. M.: Das weiß ich nicht. Er hat mir einmal erzählt, dass er zu seinem Sohn nach Deutschland fahren wird. Ich weiß aber nicht mehr, in welchem Monat das war. AMS: Möchten Sie nun, nachdem Ihnen der Inhalt der Niederschrift vorgelesen wurde, noch ergänzende Angaben machen? B. M.: Nein.“
- Schließlich wurde am ebenfalls am 3.12.2020 die Gattin des BF, Frau K. S., vom AMS zeugenschaftlich wie folgt befragt: „S.: Ich heiße K. S., bin am
- … geboren und in S., K.-Straße 1/13 wohnhaft. AMS: Sind Sie mit Herrn G. [dem BF] verwandt oder verschwägert? S.: Ja, Herr G. [der BF] ist mein Gatte. AMS: Wo haben Sie sich in den Monaten Februar bis Juli 2020 aufgehalten? S.: Ich wohne seit ca. 13 Jahren in Indien und bin am
- Juli 2020, also nach 13 Jahren durchgehenden Aufenthalt in Indien, mit meinem Gatten nach Österreich zurückgekehrt. Ich werde auch in Österreich bleiben. AMS: Wann ist Ihr Gatte zu Ihnen nach Indien gekommen? S.: Mein Gatte ist am
- Juli 2020 von Wien nach Indien geflogen, am
- Juli sind wir gemeinsam nach Österreich geflogen. Am
- Juli 2020 waren wir dann in Österreich. AMS: Wo hat sich Ihr Gatte in den Monaten Februar bis Juli 2020 aufgehalten? S.: Mein Gatte war in dieser Zeit in Österreich. Wir haben in unregelmäßigen Abständen miteinander telefoniert. Ich habe in Indien ein Festnetztelefon. AMS: Hat Ihnen Ihr Gatte am Telefon auch erzählt, dass er ins Ausland fahren wird? S.: Ja, einmal hat er mir gesagt, dass er zu unserem Sohn nach Frankfurt fahren wird. Ich glaube, es war im Juni. Zu einem anderen Auslandsaufenthalt ist mir nichts bekannt. AMS: Wo hat Ihr Gatte den Flug nach Indien gebucht? S.: Das weiß ich nicht. AMS: Möchten Sie nun, nachdem Ihnen der Inhalt der Niederschrift vorgelesen wurde, noch ergänzende Angaben machen? S.: Nein.“
- Am 4.12.2020 fragte das AMS per E-Mail beim Reisebüro A. nach, ob es zutreffend sei, dass der BF die von ihm vorgebrachten Flüge in diesem Reisebüro gebucht habe und dass die Zahlung nicht durch ihn, sondern durch seinen Sohn erfolgte. Eine Antwort langte nicht ein.
- Am 7.12.2020 legte der BF Kopien seiner Mobiltelefonrechnungen für die Monate Juni bis November 2020 vor. Eine Vorlage von Einzelgesprächsnachweisen, wie vom BF ursprünglich in Aussicht gestellt, erfolgte nicht.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 16.12.2020 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 5.10.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend wies das AMS eingangs darauf hin, es habe durch ein Telefonat am 8.7.2020 Kenntnis davon erlangt, dass sich der BF im Ausland aufhalte. Aufgrund des im sodann geführten Ermittlungsverfahrens festgestellten Sachverhaltes habe das AMS mit Bescheid vom 05.10.2020 ausgesprochen, dass für die Zeit vom 08.02.2020 bis 29.07.2020 der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht. Nach eingehender Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs stellte das AMS fest, dass sich der BF vom 8.2.2020 bis 29.7.2020 im Ausland aufgehalten habe. Beweiswürdigend führte das AMS wie folgt aus: Die Feststellungen zum Datum der Einreise des BF nach Österreich am 29.07.2020 würden sich unstrittig aus seinem Boardingpass bzw. dem Boardingpass seiner Gattin ergeben. Die Feststellungen zu seinem Aufenthalt in Indien würden sich unstrittig aus den Rechnungen seines Telefonanbieters Magenta ergeben, da auf diesen in den Monaten Februar bis Juli 2020 ankommende und abgehende Telefonate im Ausland (Roaming Zone 4) dokumentiert seien. Klärungsbedarf hätte aus Sicht des AMS daher lediglich zum Datum seiner Ausreise bestanden. Das AMS habe aufgrund seiner Erklärungen, Stellungnahmen und Nachweise sowie der Zeugenaussagen im Verfahren folgende erhebliche Widersprüche festgestellt: • Der BF habe im Telefonat am 08.07.2020 erklärt, dass er seit 07.06.2020 im Ausland wäre. Bei seiner persönlichen Vorsprache am 30.07.2020 habe der BF jedoch einen Auslandsaufenthalt von 07.07.2020 bis 29.07.2020 bekannt gegeben. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 02.09.2020 habe der BF dem AMS mitgeteilt, dass er zwischen 08.02.2020 und 06.07.2020 in Österreich gewesen wäre. In seiner Beschwerde vom 23.10.2020 habe der BF hingegen erklärt, dass er sich von 01.04.2020 bis 20.04.2020 in England und Deutschland und von 06.07.2020 bis 29.07.2020 in Indien aufgehalten hätte und zudem jeden Monat für je einen Tag und eine Nacht nach Tschechien, teilweise nur kurz über die Grenze oder nach Prag, gefahren wäre. Am 03.12.2020 habe der BF hingegen erklärt, dass sich die Arbeiterkammer bei den Angaben in der Beschwerde zum Zeitraum seines Auslandsaufenthaltes in Deutschland und England geirrt habe. Der BF wäre nicht von 1.4.2020 bis 20.4.2020, sondern nur von 5.4.2020 bis 7.4.2020 mit seinem PKW in O. (bei Frankfurt) bei seinem älteren Sohn gewesen. In England wäre der BF im Mai oder Juni 2020 auch nur drei Tage gewesen. Dazu wäre der BF mit seinem Auto von S. (Österreich) nach O. (bei Frankfurt) gefahren, weil dort sein Freund S. S. wohne. Mit seinem Auto wäre er dann für drei Tage nach Southall (GB) gefahren und hätte seinen jüngeren Sohn, der dort mit seiner Familie lebe, besucht. • Auf allen Telefonrechnungen für die Monate Februar bis Juli 2020 würden nur Auslandsgespräche der Roaming Zone 4 (Indien), aber keine Gespräche der Roaming Zone 1 (EU-Zone) aufscheinen, obwohl der BF sich laut seinem Beschwerdevorbringen tageweise in Tschechien aufgehalten habe und erkläre, dass die Auslandstelefonate von den Tagestouren herrühren würden. Am 03.12.2020 habe der BF hingegen gemeint, dass seine Gattin seit 7 Jahren in Indien leben würde und die Anrufe deshalb auf der Telefonrechnung aufscheinen würden, da der BF seine Gattin ein- bis zweimal im Monat angerufen habe. • Während der BF am 02.09.2020 schriftlich mitgeteilt habe, dass er seine Einkäufe etc. in bar getätigt hätte, weil er seinen in Deutschland lebenden Sohn mehrmals besucht und sich mehrmals Bargeld ausgeliehen habe, habe der BF in seiner Beschwerde hingegen erklärt, dass sein Sohn ihm Bargeld gegeben habe. • Der BF habe wiederholt erklärt, dass deshalb seit Februar keine Kontobewegungen aufscheinen, weil sein Konto im Minus gewesen sei. Diese Erklärung sei für das AMS jedoch nicht nachvollziehbar, da der BF am 29.07.2020 eine Behebung in Höhe von € 500,00 durchgeführt habe, obwohl die Summe der Lastschriften die Summe der wenigen Gutschriften in den Monaten Februar bis Juli 2020 bei weitem überstiegen habe und sich der Minussaldo auf seinem Konto in Folge dessen sogar erhöht haben müsse. Am 03.12.2020 habe der BF hingegen erklärt, dass er in den Monaten Februar bis Juni 2020 auf dem Flohmarkt beim Interspar in L./I. mit dem Verkauf von Bekleidung, Spielwaren, Schmuck, ein wöchentliches Einkommen erzielt habe. • Herr B. K. habe am 03.12.2020 bezeugt, dass der BF in den Monaten Februar bis Juli 2020 jeden Tag zu Hause gewesen wäre. Diese Aussage stehe nicht nur in einem krassen Widerspruch zu den schriftlichen Angaben von B. K., welche der BF am 23.10.2020 seiner Beschwerde beigelegt habe, sondern auch zu seinen Behauptungen, dass der BF sich jeweils drei Tage in O. bei Frankfurt bzw. in Southall aufgehalten habe. Die Angaben von Herrn K. B. seien für das AMS deshalb nicht glaubwürdig. • Herr B. M. habe am 03.12.2020 bezeugt, dass sie in den Monaten Februar bis Juli 2020 mindestens einmal im Monat je einen Tag nach Prag gefahren wären, um Waren für die Tätigkeit als Marktfahrer einzukaufen und dass der BF zudem mindestens einmal in der Woche immer kurz vor Ende des Wochenmarktes in S. bei Herrn B. M. vorbeigeschaut hätte. Diese Aussagen würden jedoch in einem krassen Widerspruch zu dem vom AMS aufgrund der Telefonrechnungen des BF angenommenen ununterbrochenen Auslandsaufenthalt des BF in den Monaten Februar bis Juli 2020 stehen und seien für das AMS daher nicht glaubwürdig. Der Vollständigkeit sei zu erwähnen, dass für das AMS in diesem Zusammenhang auch nicht nachvollziehbar sei, warum Herr B. M. die wöchentlichen Besuche des BF bezeugt hat, während der BF diese trotz einer für den BF erheblichen Relevanz im gesamten Verfahren niemals erwähnt habe. • Die Gattin des BF habe am 03.12.2020 bezeugt, dass der BF sich in den Monaten Februar bis Juli 2020 in Österreich aufgehalten hätte. Sie hätten in unregelmäßigen Abständen miteinander telefoniert, die Gattin habe in Indien ein Festnetztelefon. Der BF wäre am 7.7.2020 von Wien nach Indien geflogen, am 28.7.2020 wären sie gemeinsam nach Österreich geflogen. Am 29.7.2020 wären sie dann in Österreich gewesen. Diese Aussagen würden jedoch in einem krassen Widerspruch zu dem vom AMS aufgrund der Telefonrechnungen des BF angenommenen ununterbrochenen Auslandsaufenthalt in den Monaten Februar bis Juli 2020 stehen und seien daher für das AMS nicht glaubwürdig. • Der BF habe zwar im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 25.08.2020 eine Bestätigung über die Buchung eines Fluges am 07.07.2020 von Wien über Frankfurt nach Neu-Delhi vorgelegt, gegenüber dem AMS jedoch nie den Nachweis erbracht, dass er den Flug auch tatsächlich angetreten hat. Das AMS habe auf der Homepage der Air India durch Eingabe seines Familien-/Nachnamens und der auf der Bestätigung angeführten Buchungsreferenz sowie durch Eingabe seines Familien-/Nachnamens und der auf der Bestätigung angeführten Ticketnummer festgestellt, dass unter den vom BF vorgelegten Daten keine Buchung lokalisiert werden habe können. Es bestehe daher der Verdacht, dass es sich bei der vom BF am 25.08.2020 vorgelegten Bestätigung um eine Fälschung handle. • Das AMS habe den BF mit Schreiben vom 08.07.2020 aufgefordert, nach seiner Rückkehr aus dem Ausland seinen Reisepass vorzulegen, um die Dauer seines Auslandsaufenthaltes feststellen zu können. Bei seiner persönlichen Vorsprache am 30.07.2020 habe der BF erklärt, dass er den Reisepass nicht mitgenommen hätte, obwohl er laut seiner niederschriftlichen Erklärung vom 20.08.2020 nach seiner Ankunft in Wien bereits zu Hause in S. festgestellt hätte, dass sein Reisepass nicht mehr da sei. Nachdem das AMS den BF mit einem weiteren Schreiben vom 05.08.2020 nochmals zur Vorlage seines Reisepasses aufgefordert habe, habe der BF bei seinem Anruf am 07.08.2020 erklärt, dass er noch heute mit seinem Reisepass vorsprechen werde, obwohl er bereits am 04.08.2020 bei der Stadtbetriebe S. GmbH den Verlust seines Reisepasses angezeigt habe. Ungeachtet seiner Verlustanzeige seien seine Angaben zum Verlust des Reisepasses für das AMS nicht glaubwürdig. Zusammenfassend komme das AMS hinsichtlich des Aufenthaltes des BF im Zeitraum vom 08.02.2020 bis 29.07.2020 zu folgendem Ergebnis: Der BF habe während des gesamten Verfahrens immer erst auf Nachfrage des AMS neue, anderslautende Sachverhalte nachgeschoben, deren Widersprüchlichkeiten schlussendlich darin gegipfelt hätten, dass der BF am 03.12.2020 hinsichtlich seines Beschwerdevorbringens vom 23.10.2020 eine unrichtige Darstellung der Arbeiterkammer Oberösterreich zum Zeitraum seines Auslandsaufenthaltes in Deutschland und England behauptet und erklärt habe, dass er mit dem PKW im April 2020 lediglich drei Tage bei seinem älteren Sohn in O. (bei Frankfurt) gewesen wäre und im Mai oder Juni 2020 mit einem Freund mit dem PKW lediglich für drei Tage zu seinem jüngeren Sohn nach Southall (GB) gefahren wäre. Das AMS habe durch eine Abfrage auf Google-Maps festgestellt, dass die günstigste Fahrzeit für die Strecke zwischen S. (Österreich) und O. (Deutschland) 6:14 Stunden bzw. zwischen S. (Österreich) [über O. – Deutschland]) nach Southall 14:43 Stunden betrage. Aufgrund der unverhältnismäßig langen Reisezeit sei der vom BF behauptete Aufenthalt von jeweils lediglich drei Tagen für das AMS genauso wenig glaubwürdig wie seine Erklärungen, dass auf seinem Konto seit Februar keine Kontobewegungen aufscheinen würden, weil dieses im Minus gewesen sei, sein Sohn ihm Bargeld gegeben habe und der BF auf einem Flohmarkt in Linz ein wöchentliches Einkommen erzielt hätte. In dieses Bild passe auch nicht, dass der BF sowohl vor dem 08.02.2020 als auch nach dem 29.07.2020 wiederholt persönlich beim AMS vorgesprochen habe, während im Zeitraum vom 08.02.2020 bis 29.07.2020 keine einzige persönliche Vorsprache erfolgt sei, obwohl ihm seit der (einzigen) Überweisung seines Leistungsbezuges für den Monat Jänner 2020 am 18.02.2020 vom AMS in den weiteren Monaten kein Arbeitslosengeld überwiesen wurde und der BF folglich auch nicht versichert gewesen sei. Für das AMS stehe daher außer Streit, dass die vom BF behaupteten Sachverhalte nicht als lebensnah, sondern als äußerst lebensfremd zu qualifizieren seien. Der BF habe dem AMS trotz wiederholter Aufforderungen weder seinen Reisepass, einen Einzelgesprächsnachweis seines Telefonanbieters, ein Flugticket, einen Boardingpass noch eine Bestätigung seines Reisebüros vorlegt. Da auch durch das Reisebüro A. GmbH trotz schriftlichen Ersuchens des AMS keine Antwort eingelangt sei und auch die vom BF am 25.08.2020 vorgelegte Bestätigung der Air India keine Aufschlüsse gebracht habe, habe das AMS zur Feststellung des Datums seiner Ausreise seine „Übersicht der Kontoumsätze“ vom 20.08.2020 herangezogen. Dieser Übersicht sei zu entnehmen, dass seine letzten Zahlungen mittels Karte am 05.02.2020 an die Firmen OBI, SPAR und JET erfolgt seien und der BF am Bankomat der Filiale S.-Stadt am 04.02.2020 einen Betrag von € 1.500,00 und am 05.02.2020 einen Betrag von € 1.000,00 behoben habe. Diese Zahlungen sowie die Behebung von insgesamt € 2.500,00 würden die Ansicht untermauern, dass der BF Österreich spätestens am 07.02.2020 verlassen hat. Da der Ausreisetag noch dem Aufenthalt im Inland zugerechnet werde, stehe für das AMS ein Auslandsaufenthalt ab 08.02.2020 fest. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wies das AMS zunächst auf die Regelung des § 16 Abs 1 lit g AlVG hin, wonach der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland ruht. Bei einem mehrtägigen Auslandsaufenthalt ruhe das Arbeitslosengeld von dem der Ausreise folgenden Tag bis einschließlich dem Tag der Wiedereinreise.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung wies das AMS zunächst auf die Regelung des Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG hin, wonach der Anspruch auf Arbeitslosengeld während des Aufenthaltes im Ausland ruht. Bei einem mehrtägigen Auslandsaufenthalt ruhe das Arbeitslosengeld von dem der Ausreise folgenden Tag bis einschließlich dem Tag der Wiedereinreise. Der BF habe im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen Auslandsaufenthalte in Deutschland (drei Tage), Großbritannien (drei Tage), Tschechien (tageweise) sowie Indien (drei Wochen) behauptet und zu seinen Telefonrechnungen erklärt, dass die Auslandstelefonate im fraglichen Zeitraum von seinen Tagestouren in Tschechien bzw. von den Telefonaten mit seiner in Indien lebenden Gattin herrühren würden. Seinem Beschwerdevorbringen seien die Rechnungen seines Telefonanbieters Magenta entgegenzuhalten, auf welchen in den Monaten März bis Juni 2020 ausschließlich Gespräche im Ausland (und im März auch ein SMS-Versand) der Roaming Zone 4 dokumentiert seien. Dass in den Monaten Februar und Juli 2020 neben den Gesprächen im Ausland auch eine geringe Zeitdauer an Gesprächen im Inland bzw. eine Auslandstelefonie EU sowie geringe Mengen an Datenvolumen im Inland dokumentiert seien, sei ein weiterer Beweis dafür, dass der BF sich in diesen Monaten nur an wenigen Tagen in Österreich aufgehalten habe. Seinem Beschwerdeargument, dass die Auslandstelefonate im fraglichen Zeitraum von den Telefonaten mit seiner in Indien lebenden Gattin herrühren würden, sei entgegenzuhalten, dass Roaming die Fähigkeit bezeichne, sich mit einem anderen Mobilfunknetz als dem Heimnetz zu verbinden. Roaming dürfe nicht mit Auslandstelefonie verwechselt werden: Bei Roaming befinde man sich außerhalb seines Heimnetzes und nutze sein Handy. Wenn man allerdings aus seinem Heimnetz (sprich: aus Österreich) eine ausländische Telefonnummer anruft oder an diese SMS verschickt, gelte dies nicht als Roaming und werde daher auch nicht durch die EU reguliert. Der Homepage der Firma Magenta sei zu entnehmen, dass das Unternehmen seine Tarife in fünf Roaming-Zonen unterteilt hat und sich in der Roaming-Zone 4 u.a. Indien befindet. Aufgrund des eindeutigen Wortlautes „Gespräche im Ausland“ sowie der vorhin zitierten Erklärungen zum Thema „Roaming“ stehe für das AMS außer Streit, dass der BF in den Monaten Februar bis Juli 2020 in der Roaming Zone 4, also im Ausland, mit seinem Handy nicht nur selbst telefoniert hat (abgehende Telefonate), sondern auch angerufen wurde (ankommende Telefonate). Im Zeitraum vom 08.02.2020 bis 29.07.2020 ruhe daher sein Anspruch auf Arbeitslosengeld wegen Auslandsaufenthaltes.
- Mit Schreiben vom 5.1.2021 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er auf die Begründung seiner Beschwerde vom 23.10.2020 verwies. Weiters merkte er wörtlich lapidar wie folgt an: „Zum bisherigen Vorbringen bringe ich noch ergänzend Folgendes vor: Ich habe mich geirrt und kann auch nicht gut Deutsch.“ Darüber hinaus gab der BF lediglich an, er sei vom 1.4.2020 bis 20.4.2020 in Deutschland und England zu Besuch bei seinen Söhnen gewesen, wobei er deren Adressen in Deutschland und England anführte.
- Am 15.1.2021 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
- Am 25.3.2021 legte das AMS einen Schriftverkehr des AMS mit der ÖGK vor, wonach der BF der ÖGK diverse indische Zahnarztrechnungen vom Jänner 2019 und Jänner 2020 übermittelt und um Beihilfe aus Mitteln des Unterstützungsfonds ersucht habe. Beim AMS sei hingegen zu dieser Zeit kein Auslandsaufenthalt des BF dokumentiert. Dem BVwG vorgelegt wurden indische Zahnarztrechnungen vom 8.1.2019, 9.1.2019, 22.1.2019 und 25.1.
- II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF hielt sich in der Zeit vom 8.2.2020 bis zum 29.7.2020 in Indien auf.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
- Vorweg ist anzumerken, dass das AMS im gegenständlichen Fall ein ausführliches und sorgfältiges Beweisverfahren durchgeführt und alle nur erdenklichen Ermittlungsschritte gesetzt hat. Der ausführlichen und nachvollziehbaren Begründung der Beschwerdevorentscheidung (vgl. dazu oben im Verfahrensgang Punkt 11), wonach sich der BF in der Zeit vom 8.2.2020 bis zum 29.7.2020 im Ausland (konkret: in Indien) aufgehalten haben muss, ist seitens des BVwG nichts hinzuzufügen.2.
- Vorweg ist anzumerken, dass das AMS im gegenständlichen Fall ein ausführliches und sorgfältiges Beweisverfahren durchgeführt und alle nur erdenklichen Ermittlungsschritte gesetzt hat. Der ausführlichen und nachvollziehbaren Begründung der Beschwerdevorentscheidung vergleiche dazu oben im Verfahrensgang Punkt 11), wonach sich der BF in der Zeit vom 8.2.2020 bis zum 29.7.2020 im Ausland (konkret: in Indien) aufgehalten haben muss, ist seitens des BVwG nichts hinzuzufügen. 2.
- Vor diesem Hintergrund ist seitens des BVwG zunächst nur nochmals insbesondere darauf hinzuweisen, dass es jedenfalls gänzlich erwiesen ist, dass sich der BF im fraglichen Zeitraum außerhalb der EU aufgehalten hat: So hat der BF zwar trotz mehrfacher Aufforderung durch das AMS keine Einzelgesprächsnachweise sein Mobiltelefon betreffend vorgelegt, sondern nur die entsprechenden Monatsrechnungen. Hier zeigt sich folgendes Bild der vom BF in Anspruch genommenen Dienste: • Februar 2020: Telefonie Inland, Datenvolumen Inland, Roaming Zone 4 ankommende Telefonate, Roaming Zone 4 abgehende Telefonate • März 2020: Roaming Zone 4 ankommende Telefonate, Roaming Zone 4 abgehende Telefonate, Versand SMS Roaming Zone 4 • April 2020: Roaming Zone 4 ankommende Telefonate, Roaming Zone 4 abgehende Telefonate • Mai 2020: Roaming Zone 4 ankommende Telefonate, Roaming Zone 4 abgehende Telefonate • Juni 2020: Roaming Zone 4 ankommende Telefonate • Juli 2020: Telefonie Inland, Datenvolumen Inland, Auslandstelefonie EU, Roaming Zone 4 ankommende Telefonate, Roaming Zone 4 abgehende Telefonate Zusammengefasst gab es im Februar 2020 in geringem Umfang Inlandsverbindungen, jedoch auch Roamingverbindungen Zone 4, sodann im März, April, Mai und Juni 2020 ausschließlich Roamingverbindungen Zone 4 und (erst) im Juli 2020 – neben Roamingverbindungen der Zone 4 - wieder Inlandsverbindungen sowie in nachfolgenden Rechnungen nur mehr Inlands- und EU-Roaming-Verbindungen. Um welches Land es sich bei der Roaming Zone 4 handelte, wird auf den bloßen Rechnungen nicht angeführt, jedoch handelt es sich dabei laut Homepage von Magenta ausschließlich um Roaming in bestimmten Nicht-EU-Ländern, darunter insbesondere Indien. Es ist somit – worauf das AMS zutreffend hingewiesen hat - erwiesen, dass sich der BF von Februar 2020 bis Juli 2020 außerhalb der EU aufgehalten hat, zumal er etwa auch niemals vorgebracht hat, sein Mobiltelefon einer anderen Person überlassen zu haben. Als erwiesener Maßen falsch ist im Übrigen auch der diesbezügliche Einwand des BF, die Roamingentgelte der Zone 4 würden von seinen zeitweiligen Fahrten nach Tschechien herrühren, zumal Tschechien (wie im Jahr 2020 auch [noch] Großbritannien) unter EU-Roaming fallen würde. EU-Roaming-Verbindungen scheinen hingegen im fraglichen Zeitraum nicht auf. Bereits aufgrund dieser Umstände ist ein Auslandsaufenthalt des BF (außerhalb Europas und somit – naheliegender Weise – in Indien) erwiesen. Zu den mehrfachen Hinweisen des AMS, dass die Roamingverbindungen der Zone 4 nicht von Tschechien herrühren können, vermochte der BF übrigens nichts anzuführen. In dieses Bild fügt sich im Übrigen auch der Umstand, dass der BF im Laufe des Verfahrens – wie vom AMS zutreffend dargestellt – verschiedenste „Versionen“ hinsichtlich seiner angeblichen Aufenthalte in Deutschland, Großbritannien und Tschechien geschildert hat. 2.
- Bezeichnend ist im Übrigen auch, dass der BF dem AMS gegenüber erst am 8.7.2020, als ihn dieses (nach längerer Zeit erstmals wieder) telefonisch erreichte, einräumte, dass er sich gerade – ohne Wissen des AMS - in Indien aufhält. Allfälligen Meldepflichten schenkte der BF offensichtlich keinerlei Beachtung. In dieses Bild fügt sich, was nur der Vollständigkeit halber angemerkt sei, auch der Umstand, dass – wie nachträglich im März 2021 hervorkam – der BF bei der ÖGK diverse indische Zahnarztrechnungen vom Jänner 2019 und Jänner 2020 eingereicht hatte, obwohl er dem AMS (auch) für diese Zeit keinen Auslandsaufenthalt bekannt gegeben hatte. 2.
- Zutreffend hat das AMS unter anderem auch aufgezeigt, dass der BF mit Schreiben vom 8.7.2020 aufgefordert wurde, nach seiner Rückkehr aus Indien seinen Reisepass vorzulegen (dies hätte der Prüfung der Ein- und Ausreisestempel gedient, Anmerkung des BVwG) und dass der BF noch bei seiner Vorsprache am 30.7.2020 angegeben hat, er habe den Reisepass nicht mitgenommen, woraufhin er nochmals zur Vorlage aufgefordert wurde. Bezeichnender Weise hat der BF aber dann am 4.8.2020 eine Verlustanzeige seinen Reisepass betreffend erstattet, wobei er dem AMS gegenüber bei seiner Befragung am 20.8.2020 angab, er habe bereits nach seiner Reiserückkehr festgestellt, dass sein Reisepass nicht mehr da sei. Zutreffend hat das AMS – insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der BF zuletzt nochmals am 7.8.2020 telefonisch die Vorlage seines Reisepasses angekündigt hatte – darauf hingewiesen, dass die diesbezüglichen Angaben des BF in keiner Weise miteinander in Einklang zu bringen sind. 2.
- Als Beweismittel hat der BF in – schwer lesbarer – Kopie am 25.8.2020 eine „Buchungsbestätigung“ von Air India für die Verbindung Frankfurt-Delhi am „
- Juli“ vorgelegt (ein allfälliger Zubringerflug von Wien nach Frankfurt scheint hier nicht unmittelbar auf); damit bringt der BF vor, er sei (erst) am 7.7.2020 nach Indien geflogen. Dazu ist zunächst anzumerken, dass der BF trotz Aufforderung durch das AMS nicht in der Lage war, ein konkretes Beweismittel, dass er diesen angeblichen Flug tatsächlich angetreten hat (z. B. Bordkarte) vorzulegen. Bezeichnend ist auch, dass das AMS auf Anfrage an das vom BF genannte Reisebüro hinsichtlich der Verifizierung der Flugbuchung keinerlei Antwort erhielt. Bezeichnend ist zudem, dass die Website der Air India bei Eingabe des Familiennamens und der Buchungsreferenz des BF – wie vom AMS getestet – die Buchung nicht kannte. Das AMS äußerte vor diesem Hintergrund den Verdacht, dass es sich bei der vom BF am 25.8.2020 vorgelegten Bestätigung um eine Fälschung handle. Der Vollständigkeit halber sei hier seitens des BVwG ergänzend angemerkt, dass dieser „Buchungsbestätigung“ bei näherer Betrachtung tatsächlich keinerlei Beweiswert zukommt und die Bedenken des AMS insofern zutreffend sind: Zwar ist als Abflugdatum hier tatsächlich der „
- Juli“ angeführt, allerdings sei auf das folgende Kürzel in der im Anschluss angegebenen, international bei allen Flugbuchungen üblichen Form der Tarifkalkulation hingewiesen: „…EUR 165.00 25AUG20FRA AI DEL186.30 …“ (Hervorhebung durch das BVwG). Das Kürzel „25AUG20FRA“ in der Tarifkalkulation bedeutet nämlich, dass es hier tatsächlich um einen Abflug am 25.8.2020 (das ist bezeichnender Weise auch jener Tag, an dem der BF diese „Buchungsbestätigung“ dem AMS vorlegte) von Frankfurt geht. Warum dann eingangs auf der (schlecht lesbaren) „Buchungsbestätigung“ als Abflugdatum der
- Juli aufscheint, mag dahingestellt bleiben; dieser „Buchungsbestätigung“ kommt aber jedenfalls – wie bereits vom AMS zutreffend angenommen – keinerlei Beweiswert zu. 2.
- Schließlich sei auch noch kurz auf die vom AMS durchgeführten zeugenschaftlichen Befragungen eingegangen. So hat das AMS zum einen die Gattin des BF befragt und gab diese an, sie sei nach 13-jährigem durchgehenden Aufenthalt in Indien (trotz durchgängig aufrechter Meldung in Österreich, Anmerkung des BVwG) erst am 29.7.2020 mit dem BF gemeinsam in Österreich angekommen. Die Frage, wo sich der BF in den Monaten Februar bis Juli 2020 aufgehalten hat, beantwortete sie mit Österreich; sie hätten in unregelmäßigen Abständen miteinander telefoniert. Hierzu ist anzumerken, dass der Aussage der Gattin des BF, wonach sich der BF im fraglichen Zeitraum in Österreich aufgehalten habe, schon insofern kein Beweiswert beigemessen werden kann, als sich die Zeugin selbst eigenen Angaben zufolge im fraglichen Zeitraum gar nicht in Österreich, sondern eben in Indien aufhielt, sodass sie hinsichtlich des behaupteten Aufenthalts des BF in Österreich gar keine unmittelbaren Wahrnehmungen gemacht haben kann. Was zum anderen die Angaben des Zeugen K. B. (dem „Nachbarn“ des BF, der eigenen Angaben zufolge nur auf der anderen Straßenseite wohnt) anbelangt, wonach der BF „in den Monaten Februar bis Juli 2020 jeden Tag zu Hause“ war, so ist einerseits darauf hinzuweisen, dass diese angeblichen Beobachtungen doch sehr vage geschildert wurden (so habe er den BF etwa [gemeint: von der anderen Straßenseite aus] erkannt, wenn dieser am Abend das Licht eingeschaltet habe bzw. habe ihm der BF auch mit der Hand gedeutet) und andererseits vor allem, dass – worauf das AMS zutreffend hingewiesen hat – die Angaben von K. B. äußerst widersprüchlich auch zu dessen eigenen, früheren Erklärungen waren, hatte K. B. dem AMS gegenüber doch selbst noch – als Beilage zur Beschwerde des BF – erklärt, der BF sei von 1.4.2020 bis 20.4.2020 in England gewesen (und bringt im Übrigen auch der BF selbst nicht vor, er sei von Februar bis Juli jeden Tag in Österreich gewesen); vor diesem Hintergrund hat das AMS dem Zeugen K. B. zutreffend die Glaubwürdigkeit versagt. Schließlich ist auch den Ausführungen des AMS, wonach die Angaben von B. M. (einem „Kollegen“ des BF und Dolmetscher für Indisch), der BF sei mit ihm in der fraglichen Zeit mindestens einmal im Monat nach Prag gefahren, um Waren für die Tätigkeit als Marktfahrer einzukaufen, aufgrund der unzweifelhaften Ergebnisse des gesamten Beweisverfahrens (insbesondere der unmissverständlichen Telefonrechnungen des BF) kein Glauben zu schenken sei, nicht zu beanstanden. 2.
- Zusammengefasst bestehen keinerlei Zweifel daran – bzw. ist durch die Telefonrechnungen des BF vielmehr, wie bereits eingangs dargestellt, erwiesen – dass dieser im fraglichen Zeitraum in Indien war. Nachvollziehbar wurde dieser Zeitraum vom AMS auch konkret mit 8.2.2020 bis zum 29.7.2020 ermittelt: So wurde der 8.2.2020 insbesondere anhand der (dann nicht mehr vorhandenen) Kontobewegungen des BF (wobei es kurz zuvor noch größere Bargeldabhebungen gab) sowie des Umstands, dass der BF nicht mehr mit dem AMS in Kontakt stand, ermittelt. Das Rückkehrdatum 29.7.2020 wurde ohnedies nie bestritten und ist auch durch eine Bordkarte belegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
§ 56Abs 4 Al
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG gestellt;
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zum Ruhen des Anspruchs: § 16 AlVG lautete auszugsweise:Paragraph 16, AlVG lautete auszugsweise: § 16.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während [...]
- g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Abs. 3 oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind [...][...]
- g)des Aufenthaltes im Ausland, soweit nicht Absatz 3, oder Regelungen auf Grund internationaler Verträge anzuwenden sind [...] 3.4. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: Den getroffenen Feststellungen zufolge hielt sich der BF in der Zeit vom 8.2.2020 bis zum 29.7.2020 in Indien auf. Somit ruhte in diesem Zeitraum sein Anspruch
§ 16Abs 1 lit g Al
VG und ist die Beschwerde folglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Den getroffenen Feststellungen zufolge hielt sich der BF in der Zeit vom 8.2.2020 bis zum 29.7.2020 in Indien auf. Somit ruhte in diesem Zeitraum sein Anspruch
Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, AlVG und ist die Beschwerde folglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich des Ruhens des Bezugs im Falle eines Auslandsaufenthalts besteht mit § 16 Abs 1 lit g eine bereits ihrem Wortlaut nach klare Regelung.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Hinsichtlich des Ruhens des Bezugs im Falle eines Auslandsaufenthalts besteht mit Paragraph 16, Absatz eins, Litera g, eine bereits ihrem Wortlaut nach klare Regelung. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2238659.1.00