Obsah (13)
§ 28Art 133§ 38§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 10§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlL503 2238773-1 SpruchL503 2238773-1/4E, L503 2238773-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Abs 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 19.11.2020 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe
§ 38i
Vm § 10 AlVG im Zeitraum vom 5.11.2020 bis zum 30.12.2020 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe sich bei der Firma P. nicht beworben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid vom 19.11.2020 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 5.11.2020 bis zum 30.12.2020 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe sich bei der Firma P. nicht beworben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden. 2.
- Im Akt befindet sich unter anderem ein dem BF am 4.11.2020 per eAMS übermitteltes Stellenangebot samt Begleitschreiben des AMS, in dem der BF aufgefordert wurde, sich sofort wie im Inserat beschrieben zu bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung zu informieren. Das Stellenangebot betrifft eine Stelle als Assistent der Geschäftsleitung der Firma P. (z. B. Büroorganisation, Innendienst Vertriebsunterstützung, Kundentelefonate), Mindestentgelt € 2.000 brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung. 2.
- Diesbezüglich befinden sich auch diverse Datenbankauszüge im Akt, denen zufolge dem BF das erwähnte Stellangebot per eAMS am 4.11.2020 um 10:04 Uhr übermittelt worden war; die Zeile „eAMS gelesen“ blieb frei. Anlässlich dieser Datenbankauszüge („Zuweisung von Beschäftigungsmöglichkeiten“) wurde vom AMS vermerkt, dass der BF seit Juli 2020 kaum mehr nachweislich zugewiesene Beschäftigungsmöglichkeiten lese. In dieser Hinsicht findet sich in den Datenbankauszügen eine Vielzahl von Stellenzuweisungen, bei denen die Zeile „eAMS gelesen“ leer blieb. 2.
- Im Akt befindet sich unter anderem ein Schreiben des AMS an den BF vom 10.11.2020, wonach die verfahrensgegenständliche Stelle bei der Firma P. laut deren Auskunft besetzt worden sei. 2.
- Im Akt befindet sich unter anderem ein Schreiben des AMS an den BF vom 12.11.2020, in dem der BF darauf hingewiesen wurde, dass ihm am 4.11.2020 das verfahrensgegenständliche Stellenangebot bei der Firm P. übermittelt worden sei und der BF bis dato keine Rückmeldung gegeben habe. Sein Leistungsbezug werde daher eingestellt; eine Prüfung nach § 10 AlVG sei notwendig. Der BF könne bis zum 20.11.2020 eine schriftliche Stellungnahme abgeben.2.
- Im Akt befindet sich unter anderem ein Schreiben des AMS an den BF vom 12.11.2020, in dem der BF darauf hingewiesen wurde, dass ihm am 4.11.2020 das verfahrensgegenständliche Stellenangebot bei der Firm P. übermittelt worden sei und der BF bis dato keine Rückmeldung gegeben habe. Sein Leistungsbezug werde daher eingestellt; eine Prüfung nach Paragraph 10, AlVG sei notwendig. Der BF könne bis zum 20.11.2020 eine schriftliche Stellungnahme abgeben. 2.
- Im Akt befindet sich schließlich unter anderem ein Schreiben des BF an das AMS vom 15.11.2020, in dem der BF (lediglich) ausführte, er sei „in der vorgesehenen Bewerbungsfrist“ verständigt worden, dass die Stelle schon besetzt sei; er ersuche um Aufhebung der Sanktion nach § 10 AlVG.2.
- Im Akt befindet sich schließlich unter anderem ein Schreiben des BF an das AMS vom 15.11.2020, in dem der BF (lediglich) ausführte, er sei „in der vorgesehenen Bewerbungsfrist“ verständigt worden, dass die Stelle schon besetzt sei; er ersuche um Aufhebung der Sanktion nach Paragraph 10, AlVG.
- Mit Schreiben vom 12.12.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 19.11.
- In seiner Beschwerde führte der BF aus, am „5.11.2020“ sei ihm das verfahrensgegenständliche Stellenangebot zugewiesen worden. Am 10.12.2020 habe er die Nachricht bekommen, dass die Stelle schon anderweitig besetzt sei. Sodann führte der BF wörtlich wie folgt aus: „Sie schreiben zwar im Schreiben zum korrespondierenden Stellenangebot „Bewerben Sie sich bitte sofort (...)“, jedoch sollte man „sofort“ im objektiven Wortsinne verstehen. Das „Juristische Wörterbuch“ von Köbler versteht darunter: „So schnell als nach den Umständen möglich“. Da doch das AMS selbst einen Tag vergehen lässt, um den Bewerber über ein potentielles Stellenangebot zu informieren, handelt das AMS selbst nicht im Sinne des Wortes „sofort“. Darum ist es auch nicht zu verstehen, dass dieses jedoch vom Betroffenen gefordert wird. Möchte hindoch das AMS dies einfordern, dann müssten alle als arbeitslos gemeldeten Personen ständig im AMS Portal die Seite aktualisieren um so bei einer diesbzgl Mitteilung sofort zu reagieren (Dieses Vorgehen würde jedoch zu einem Zusammenbruch der AMS-Server führen [vgl. DDoS-Attacken].“ Weiters wies der BF darauf hin, dass sein Vater seit ca. Mitte Oktober gesundheitlich schwer beeinträchtigt gewesen sei und „gewisser Hilfen“ bedurft habe. Dadurch sei der BF psychisch beeinträchtigt gewesen; sein Vater sei dann am 18.11.2020 verstorben.
- Am 16.12.2020 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin führte das AMS aus, der BF beziehe seit 10.01.2013 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Bereits vom 11.04.2018 bis 22.05.2018 und vom 14.01.2020 bis 09.03.2020 habe er die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit verloren. Am 04.11.2020 habe ihm das AMS eine Beschäftigungsmöglichkeit als Assistent der Geschäftsleitung bei der Fa. P. mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglichem sofortigem Arbeitsantritt verbindlich angeboten. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen, weil der BF sich nicht unverzüglich beworben habe und laut Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers vom 10.11.2020 die Stelle bereits besetzt worden sei. Das AMS habe die Notstandshilfe vom 05.11.2020 bis 30.12.2020 versagt. Der Einwand des BF in seiner Beschwerde hinsichtlich der Unverzüglichkeit einer Bewerbung – so lasse das AMS selbst einen Tag vergehen, um den Bewerber über ein potentielles Stellenangebot zu informieren - sei verfehlt. Der BF habe den Vermittlungsvorschlag vom 04.11.2020 am selben Tag um 10:04 Uhr auf sein eAMS-Konto zugestellt bekommen und ihn bis dato nicht gelesen. Wann der potentielle Dienstgeber dem AMS den Vermittlungsauftrag erteilte, könne der BF gar nicht wissen und sei dies in diesem Fall auch völlig irrelevant, weil die angebotene Beschäftigungsmöglichkeit im Zeitpunkt der Zuweisung noch zu besetzen gewesen sei. Der VwGH führe beispielsweise zu einem verspäteten Öffnen von Stellenangeboten folgendes aus: „Beschäftigt sich ein Arbeitsloser mit zwei erhaltenen Stellenangeboten erst am Nachmittag des Folgetages und versäumt dadurch einen Termin bei einer der beiden Stellen am Vormittag jenes Tages, stellt bereits die Nichtwahrnehmung des (Vormittags)termins bei dieser Firma eine Vereitelungshandlung dar, wenn der Arbeitslose nicht darlegen kann, weshalb es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Stellenangebote unmittelbar nach Erhalt entsprechend einzusehen und sein Verhalten demgemäß einzurichten“ (VwGH 20.10.2010, 2008/08/0244). Dass es dem BF unmöglich gewesen sein soll, das Stellenangebot nicht nur nicht unmittelbar bzw. bis zum nächsten Tag einzusehen, sondern es ihm sogar unmöglich gewesen sein soll, das Stellenangebot vom Tag der Zustellung am 04.11.2020 bis zur Meldung des potentiellen Dienstgebers am 10.11.2020 einzusehen, entspreche keineswegs der allgemeinen Lebenserfahrung. Der BF bemühe seinen am 18.11.2020 verstorbenen Vater, der angeblich seit Mitte Oktober gesundheitlich so schwer beeinträchtigt gewesen sei, dass er gewisser Hilfen bedurft habe, was auch beim BF eine psychische Beeinträchtigung ausgelöst hätte. Wenn dem tatsächlich so gewesen sein sollte, dass der BF sich aufgrund der Erkrankung seines Vaters nicht für eine Vermittlung zu einer am Arbeitsmarkt üblichen angebotenen Beschäftigung bereithalten konnte, hätte der BF sich mangels Verfügbarkeit am Arbeitsmarkt vom Leistungsbezug beim AMS abmelden müssen und werte das AMS diesen Einwand deshalb als reine Schutzbehauptung. Für die behauptete psychische Beeinträchtigung müsse der BF ein fachärztliches Gutachten eines Neurologen vorlegen, welches bis zum Tod seines Vaters, also bis 18.11.2020, erstellt wurde und welches die Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigungsmöglichkeit aus gesundheitlichen (psychischen) Gründen belege. Für die Zumutbarkeit einer angebotenen Beschäftigungsmöglichkeit aus gesundheitlichen Gründen sei sein anhand fachärztlicher Gutachten erwiesener Gesundheitszustand ausschlaggebend, nicht der Grad der Schwere der Erkrankung von Angehörigen. Der BF können bis spätestens 30.12.2020 schriftlich Stellung nehmen.
- Mit Schreiben vom 28.12.2020 gab der BF eine Stellungnahme ab. In seiner Stellungnahme führte der BF eingangs aus, vom 11.04.2018 bis 22.05.2018 habe er zwar die Notstandshilfe verloren, jedoch sei die Begründung „mehr als fragwürdig“ (konträr zur Bewerbungsliteratur) gewesen; der „ebenso fragwürdige Fall“ 14.
- bis 09.03.2020 werde noch vom BVwG verhandelt werden. Im gegenständlichen Fall habe der BF am „05.11.2020“ die Mitteilung bekommen, dass ihm ein Stellenangebot vermittelt worden sei. Ein sofortiges oder unverzügliches Handeln sei ihm quasi unmöglich gewesen; sein Vater sei seit ca. Mitte Oktober gesundheitlich schwer beeinträchtigt gewesen und habe „gewisser Hilfen“ bedurft. Dadurch sei der BF psychisch beeinträchtigt gewesen; sein Vater sei dann am 18.11.2020 verstorben. Die vom AMS zitierte Judikatur des VwGH beziehe sich auf die Verabsäumung eines Vorstellungstermins und habe im Fall des BF somit „keinerlei Relevanz“. Abschließend führte der BF wörtlich wie folgt aus: „Des weiteren möchte ich eine Statistik beantragen, aus welcher hervorgeht, in welcher Zeit sich die anderen Kunden des AMS auf derartige Stellenangebote bewerben, damit auch die sanktionsfreie Praxis eingesehen werden kann“.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 31.12.2020 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 19.11.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Zunächst stellte das AMS eingehend den bisherigen Verfahrensgang dar, wobei betont wurde, das AMS habe dem BF am 04.11.2020 eine Beschäftigung als Assistent der Geschäftsleitung bei der Firma P. mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und möglicher sofortiger Arbeitsaufnahme verbindlich angeboten. Das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen. Der potentielle Dienstgeber habe am 10.11.2020 rückgemeldet, dass die Stelle zu diesem Zeitpunkt bereits besetzt sei und sei dem BF dies mit eAMS-Nachricht vom 10.11.2020 zur Kenntnis gebracht worden. Mit eAMS-Nachricht vom 12.11.2020 habe das AMS dem BF zur Kenntnis gebracht, dass er am 04.11.2020 einen Stellenvorschlag der Firma P. übermittelt bekommen hätte, bis dato von ihm jedoch keine Rückmeldung beim AMS eingelangt sei. Dem BF sei die Möglichkeit zu einer schriftlichen Stellungnahme zum Sachverhalt eingeräumt worden. Der BF habe am 15.11.2020 dahingehend Stellung bezogen, dass er in der vorgesehenen Bewerbungsfrist verständigt worden sei, dass die Stelle schon besetzt sei. In weiterer Folge stellte das AMS eingehend das Beschwerdevorbringen des BF sowie seine Stellungnahme vom 28.12.2020 dar. Sodann traf das AMS folgende Feststellungen: Der BF beziehe seit 10.01.2013 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. Bereits vom 11.04.2018 bis 22.05.2018 und vom 14.01.2020 bis 09.03.2020 habe der BF die Notstandshilfe mangels Arbeitswilligkeit verloren. Das dem BF vom AMS am 04.11.2020 verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis als Assistent der Geschäftsleitung zur Firma P. sei nicht zustande gekommen, weil der BF sich nicht umgehend nach nachweislicher Zustellung des Vermittlungsvorschlages beworben habe. Der BF habe keine Nachweise für seine Einwendungen hinsichtlich der Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung wegen psychischer Beeinträchtigung nachgereicht. Im Ermittlungsverfahren habe das AMS keine die Zumutbarkeit ausschließenden Umstände festgestellt. Aufgrund wiederholten Anspruchsverlustes mangels Arbeitswilligkeit verlängere sich die Ausschlussfrist auf acht Wochen. Beweiswürdigend führte das AMS aus, die nachweisliche Zustellung der verbindlich angebotenen Beschäftigungsmöglichkeit mit möglichem sofortigem Arbeitsantritt am 04.11.2020 auf das eAMS-Konto des BF ergebe sich aus dem Verwaltungsakt. Dass die angebotene Beschäftigungsmöglichkeit bereits am 10.11.2020 besetzt wurde, ergebe sich aus der Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers. Dass bis zur Meldung des potentiellen Dienstgebers keine Bewerbung seitens des BF erfolgte, ergebe sich mehrfach aus seinen eigenen Eingaben. Dass der BF zwischen der Zustellung des Vermittlungsvorschlages am 04.11.2020 bis zur Meldung des potentiellen Dienstgebers am 10.11.2020 den Vermittlungsvorschlag nicht einmal gelesen haben, ergebe sich aus dem eAMS-Sendeprotokoll. Für seinen Versuch, aus der juristischen Definition der Begrifflichkeit „sofort“ ein ihm nicht vorwerfbares Verhalten zu konstruieren, bleibe der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes folgend, wonach bereits eine Vereitelungshandlung vorliegen könne, wenn man sich erst am Folgetag mit einem Stellenangebot beschäftigt, kein Raum. Weshalb das in diesem Verfahren zitierte Erkenntnis in seinem Fall keine Relevanz haben soll, obwohl sich der BF nicht nur nicht am Folgetag, sondern überhaupt erst zu einem Zeitpunkt mit dem Stellenangebot beschäftigt habe, als die Stelle bereits besetzt gewesen sei, erschließe sich dem AMS nicht. Die Mutmaßung des BF hinsichtlich des ihm zur Verfügung stehenden Zeitraumes für eine Bewerbung sei verfehlt. Seine eingewendeten psychischen Beeinträchtigungen seien nicht erwiesen und habe das AMS auch keinen Anhaltspunkt, der an der Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigungsmöglichkeit zweifeln lasse. Für die vom BF zur Einsicht beantragten Statistik bleibe in diesem Verfahren kein Raum. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das AMS zunächst den Vereitelungstatbestand des § 10 Abs 1 AlVG und die diesbezüglich ständige Rechtsprechung dar.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das AMS zunächst den Vereitelungstatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG und die diesbezüglich ständige Rechtsprechung dar. Subsumierend hielt das AMS sodann fest, das AMS habe keinen Zweifel, dass der BF sich mit einer Bewerbung auf eine verbindliche, zumutbare und nachweislich zugestellte Beschäftigungsmöglichkeit ungerechtfertigt zu lange Zeit gelassen und dadurch das Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses zumindest in Kauf genommen, wahrscheinlich sogar bewusst herbeigeführt habe. Im Zeitraum vom 05.11.2020 bis 30.12.2020 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe.
- Mit Schreiben vom 13.1.2021 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin wiederholte er eingangs sein bereits in seiner Beschwerde und seiner Stellungnahme vom 28.12.2020 erstattetes Vorbringen und fügte hinzu, die Umstände betreffend seinen Vater (schwere Krankheit, die dann zum Tod geführt habe) stelle eine Ausnahmesituation dar, „in der man eventuell auch vier Tage bis zur Bewerbung vergehen lassen darf“. Darüber hinaus fügte er zu seinem bisherigen Vorbringen hinzu, auch seine Mutter stelle eine psychische Belastung für ihn dar, da diese an schizophrener Paranoia leide. Wiederum verwies der BF darauf, dass die vom AMS zitierte Judikatur des VwGH in seinem Fall keine Relevanz aufweise, zumal es dabei um die Verabsäumung eines Vorstellungstermins gehe. Wiederum beantragte der BF eine Statistik, aus der hervorgehe, „in welcher Zeit sich die anderen Kunden des AMS auf derartige Stellenangebote bewerben“. Weiters führte der BF wörtlich aus: „Ebenso nehmen auch die Unternehmen, welche das AMS für die Kandidatenauswahl beauftragen, die temporäre Nähe von der Veröffentlichung ihrerseits im e-AMS und der tatsächlichen Bewerbung des Bewerbers nicht allzu restriktiv, denn unzählige Male bekam ich auf das Bewerbungsemail die Mitteilung, dass die Bewerbung erst in den nächsten Wochen bearbeitet werden kann, da Urlaubszeit oder sonstige Gründe die unverzügliche Durchsicht der CVs hemmen“. Schließlich brachte der BF vor, er habe sich bis dato auch auf Stellenangebote des AMS beworben, die weit weniger zu seinem Profil passen würden, wie z. B. als „Stallausmister“, sodass es eine „ungeheuerliche Unterstellung“ seitens des AMS sei, er habe das Nichtzustandekommen des gegenständlichen Dienstverhältnisses zumindest in Kauf genommen bzw. sogar bewusst herbeigeführt.
- Am 19.1.2021 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Der BF bezieht seit Jänner 2013 mit kurzen Unterbrechungen Notstandshilfe. 1.
- Mit – dem BF per eAMS am Mittwoch, dem 4.11.2020 um 10:04 Uhr übermittelten - Schreiben wurde der BF seitens des AMS aufgefordert, sich sofort wie im Inserat beschrieben auf ein beigefügtes Stellenangebot (Assistent der Geschäftsleitung der Firma P. [z. B. Büroorganisation, Innendienst Vertriebsunterstützung, Kundentelefonate], Mindestentgelt € 2.000 brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung) zu bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung zu informieren. Diese Nachricht wurde vom BF nicht gelesen. 1.
- Am Dienstag, dem 10.11.2020, informierte der Dienstgeber P. das AMS über die Besetzung der Stelle und setzte das AMS den BF mit Schreiben vom selben Tag per eAMS von diesem Umstand in Kenntnis. 1.
- Mit per eAMS übermitteltem Schreiben vom 12.11.2020 forderte das AMS den BF auf, dahingehend Stellung zu nehmen, warum er dem AMS keine Rückmeldung im Hinblick auf das Stellengangebot bei der Firma P. vom 4.11.2020 gegeben habe. 1.
- Am 13.11.2020 las der BF (nur) sowohl das Schreiben des AMS vom 10.11.2020 über die erfolgte Besetzung der Stelle bei der Firma P., als auch das Aufforderungsschreiben des AMS zur Stellungnahme vom 12.11.
- Am 15.11.2020 nahm der BF lediglich insofern Stellung, als er „in der vorgesehenen Bewerbungsfrist“ verständigt worden sei, dass die Stelle schon besetzt sei.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
- Dass dem BF die verfahrensgegenständliche Stelle am Mittwoch, dem 4.11.2020 um 10:04 Uhr per eAMS übermittelt wurde, ergibt sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt wie insbesondere den einschlägigen Datenbankauszügen. Auch seitens des BF ist die Übermittlung des Stellenangebots durch das AMS unstrittig; in seinen Eingaben erwähnt er in diesem Zusammenhang lediglich stets den 5.11.2020, ohne den Feststellungen des AMS explizit entgegen zu treten. Anhand der unzweifelhaften Datenbankauszüge ist aber jedenfalls von einer Übermittlung am 4.11.2020 um 10:04 Uhr auszugehen. Gänzlich unbestritten blieb, dass der BF die Nachricht des AMS vom 4.11.2020 mit dem Stellangebot nicht gelesen hatte und ergibt sich dies ebenso unzweifelhaft aus den Datenbankauszügen. 2.
- Auch die übrigen getroffenen Feststellungen (Mitteilung an den BF vom 10.11.2020 über die Besetzung der Stelle, Aufforderung an den BF zur Stellungnahme vom 12.11.2020, das Lesen (nur) dieser beiden Nachrichten durch den BF am 13.11.2020) ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt und sind seitens des BF unbestritten; gleiches gilt auch für die Stellungnahme des BF vom 15.11.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG gestellt;
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 5.11.2020 bis zum 30.12.2020
§ 38i
Vm § 10 AlVG:3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 5.11.2020 bis zum 30.12.2020
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG: 3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
- (...)
- (...)
- (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...) §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.
- Einschlägige, allgemeine Rechtsprechung: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065). 3.3.
- Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.3.
- Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
§ 10Abs 1 Z 1 Al
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.3.3.3.1. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Konkret wurde dem BF – einem Bezieher von Notstandshilfe - seitens des AMS am 4.11.2020 eine Beschäftigung als Assistent der Geschäftsführung bei der Firma P. mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung zugewiesen. Gegen die Zumutbarkeit der Stelle hat der BF keine Einwände vorgebracht (vgl. auch den BF in seinem Vorlageantrag: „Bei Ihrem Stellenangebot, [bei] welche[m] ich mich als Stallausmister zu bewerben hatte, tat ich das auch problemlos – warum sollte ich dann eine Tätigkeit, welche doch etwas mehr zu meinem Profil passen würde, ausschlagen?“). Auch in objektiver Hinsicht sind keine Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle sprechen würden.Konkret wurde dem BF – einem Bezieher von Notstandshilfe - seitens des AMS am 4.11.2020 eine Beschäftigung als Assistent der Geschäftsführung bei der Firma P. mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung zugewiesen. Gegen die Zumutbarkeit der Stelle hat der BF keine Einwände vorgebracht vergleiche auch den BF in seinem Vorlageantrag: „Bei Ihrem Stellenangebot, [bei] welche[m] ich mich als Stallausmister zu bewerben hatte, tat ich das auch problemlos – warum sollte ich dann eine Tätigkeit, welche doch etwas mehr zu meinem Profil passen würde, ausschlagen?“). Auch in objektiver Hinsicht sind keine Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle sprechen würden. 3.3.3.
- Was nun die Frage betrifft, ob der BF es gegenständlich unterlassen hat, notwendige Schritte zur Erlangung der Stelle (betreffend das am 4.11.2020 um 10:04 Uhr übermittelte Stellenangebot bei der Firma P.) zu setzen, so ist zunächst auf seine allererste Stellungnahme vom 15.11.2020 einzugehen, wonach er „innerhalb der Bewerbungsfrist“ verständigt worden sei, dass die Stelle schon besetzt sei; somit sei keine Sanktion nach § 10 AlVG zulässig. Bereits diese Argumentation des BF stellt sich als gänzlich verfehlt dar: So verkennt er, dass es hier primär nicht um eine allfällige „Bewerbungsfrist“ geht, sondern vielmehr darum, dass er die Nachricht des AMS vom 4.11.2020 mit dem Stellenangebot in unbestrittener Weise gar nicht gelesen hat. Vielmehr hatte er (wie aus den Datenbankauszügen unzweifelhaft hervorgeht) überhaupt erst am 13.11.2020 um 13:36 Uhr die Nachricht des AMS vom 12.11.2020, mit der ihm die Bezugseinstellung mitgeteilt und er zur Stellungnahme aufgefordert wurde und kurz darauf am 13.11.2020 um 13:37 Uhr die (bereits „ältere“) Nachricht des AMS vom 10.11.2020, mit der ihm die erfolgte Besetzung der Stelle bei der Firma P. mitgeteilt worden war, gelesen; das Stellenangebot vom 4.11.2020 wurde vom BF nicht geöffnet. Insofern wurde der BF überhaupt erst am 13.11.2020 durch die Nachricht des AMS vom 12.11.2020 betreffend Bezugseinstellung darauf aufmerksam, dass es ein Stellenangebot gegeben haben muss, wobei die Stelle bereits mit 10.11.2020 besetzt worden war. Dass der BF sich – wie seiner Stellungnahme vom 15.11.2020 sinngemäß zu entnehmen ist – nicht beworben habe, weil ihm die Besetzung der Stelle mitgeteilt worden sei, ist somit unzutreffend; vielmehr hatte er die Nachrichten zuvor gar nicht gelesen.3.3.3.
- Was nun die Frage betrifft, ob der BF es gegenständlich unterlassen hat, notwendige Schritte zur Erlangung der Stelle (betreffend das am 4.11.2020 um 10:04 Uhr übermittelte Stellenangebot bei der Firma P.) zu setzen, so ist zunächst auf seine allererste Stellungnahme vom 15.11.2020 einzugehen, wonach er „innerhalb der Bewerbungsfrist“ verständigt worden sei, dass die Stelle schon besetzt sei; somit sei keine Sanktion nach Paragraph 10, AlVG zulässig. Bereits diese Argumentation des BF stellt sich als gänzlich verfehlt dar: So verkennt er, dass es hier primär nicht um eine allfällige „Bewerbungsfrist“ geht, sondern vielmehr darum, dass er die Nachricht des AMS vom 4.11.2020 mit dem Stellenangebot in unbestrittener Weise gar nicht gelesen hat. Vielmehr hatte er (wie aus den Datenbankauszügen unzweifelhaft hervorgeht) überhaupt erst am 13.11.2020 um 13:36 Uhr die Nachricht des AMS vom 12.11.2020, mit der ihm die Bezugseinstellung mitgeteilt und er zur Stellungnahme aufgefordert wurde und kurz darauf am 13.11.2020 um 13:37 Uhr die (bereits „ältere“) Nachricht des AMS vom 10.11.2020, mit der ihm die erfolgte Besetzung der Stelle bei der Firma P. mitgeteilt worden war, gelesen; das Stellenangebot vom 4.11.2020 wurde vom BF nicht geöffnet. Insofern wurde der BF überhaupt erst am 13.11.2020 durch die Nachricht des AMS vom 12.11.2020 betreffend Bezugseinstellung darauf aufmerksam, dass es ein Stellenangebot gegeben haben muss, wobei die Stelle bereits mit 10.11.2020 besetzt worden war. Dass der BF sich – wie seiner Stellungnahme vom 15.11.2020 sinngemäß zu entnehmen ist – nicht beworben habe, weil ihm die Besetzung der Stelle mitgeteilt worden sei, ist somit unzutreffend; vielmehr hatte er die Nachrichten zuvor gar nicht gelesen. Aber auch dem Grunde nach ist der Verweis des BF auf die ihm zur Verfügung stehende „Bewerbungsfrist“ gegenständlich verfehlt: Es ist zwar zutreffend, dass ständiger Rechtsprechung des VwGH zufolge die zur Erlangung des angebotenen Arbeitsplatzes ausgerichtete Handlung „unverzüglich“ zu erfolgen hat; in diesem Sinne wertet der VwGH die vom Arbeitslosen im Hinblick auf einen potentiellen Dienstgeber gesetzten Schritte, wie z. B. die Übermittlung eines Bewerbungsschreibens oder die telefonische Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs, eine Woche nach Zuweisung der Stelle als jedenfalls unzureichend (z. B. VwGH vom 7.9.2005, Zl. 2002/08/0193). Bedenkt man, dass der BF den Mitteilungen des AMS überhaupt erst am 13.11.2020 Beachtung geschenkt und sich somit frühestens zu diesem Termin hätte bewerben können, so würde sich dies im Hinblick auf das Stellenangebot vom 4.11.2020 vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung als jedenfalls verspätet darstellen. Allerdings geht es hier letztlich nicht um die Frage, ob sich der BF unverzüglich beworben oder mit dem Dienstgeber Kontakt aufgenommen hat, sondern darum, dass der BF den Stellenvorschlägen des AMS insofern keinerlei Beachtung geschenkt hat, als er diese nicht einmal gelesen hat. In diesem Zusammenhang ist aber – wie etwa aus dem vom AMS zutreffend zitierten Erkenntnis des VwGH vom 20.10.2010, Zl. 2008/08/0244, abgeleitet werden kann – ein noch deutlich strengerer Maßstab an die „Unverzüglichkeit“ zu stellen (hier: auch die Beschäftigung mit einem Stellenangebot des AMS [erst] am Nachmittag des Folgetages kann nach den Umständen des Falles eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 AlVG darstellen).Aber auch dem Grunde nach ist der Verweis des BF auf die ihm zur Verfügung stehende „Bewerbungsfrist“ gegenständlich verfehlt: Es ist zwar zutreffend, dass ständiger Rechtsprechung des VwGH zufolge die zur Erlangung des angebotenen Arbeitsplatzes ausgerichtete Handlung „unverzüglich“ zu erfolgen hat; in diesem Sinne wertet der VwGH die vom Arbeitslosen im Hinblick auf einen potentiellen Dienstgeber gesetzten Schritte, wie z. B. die Übermittlung eines Bewerbungsschreibens oder die telefonische Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs, eine Woche nach Zuweisung der Stelle als jedenfalls unzureichend (z. B. VwGH vom 7.9.2005, Zl. 2002/08/0193). Bedenkt man, dass der BF den Mitteilungen des AMS überhaupt erst am 13.11.2020 Beachtung geschenkt und sich somit frühestens zu diesem Termin hätte bewerben können, so würde sich dies im Hinblick auf das Stellenangebot vom 4.11.2020 vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung als jedenfalls verspätet darstellen. Allerdings geht es hier letztlich nicht um die Frage, ob sich der BF unverzüglich beworben oder mit dem Dienstgeber Kontakt aufgenommen hat, sondern darum, dass der BF den Stellenvorschlägen des AMS insofern keinerlei Beachtung geschenkt hat, als er diese nicht einmal gelesen hat. In diesem Zusammenhang ist aber – wie etwa aus dem vom AMS zutreffend zitierten Erkenntnis des VwGH vom 20.10.2010, Zl. 2008/08/0244, abgeleitet werden kann – ein noch deutlich strengerer Maßstab an die „Unverzüglichkeit“ zu stellen (hier: auch die Beschäftigung mit einem Stellenangebot des AMS [erst] am Nachmittag des Folgetages kann nach den Umständen des Falles eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, AlVG darstellen). Zusammengefasst hat der BF im konkreten Fall unzweifelhaft kein unverzügliches Handeln im Hinblick die Erlangung des Arbeitsplatzes gesetzt; vielmehr hat er zumindest knapp 1 ½ Wochen lang den Nachrichten des AMS keinerlei Beachtung geschenkt. Dass von einem Arbeitslosen ein entsprechend regelmäßiges Lesen der Stellenvorschläge des AMS zu verlangen ist, steht außer Frage. Nur darauf hingewiesen sei, dass der BF in seiner Beschwerde diesbezüglich äußerst provokant und im Ergebnis seinen Vereitelungsvorsatz geradezu offenlegend wie folgt ausführt: „Möchte hindoch das AMS dies einfordern, dann müssten alle als arbeitslos gemeldeten Personen ständig im AMS Portal die Seite aktualisieren um so bei einer diesbzgl Mitteilung sofort zu reagieren (Dieses Vorgehen würde jedoch zu einem Zusammenbruch der AMS-Server führen [vgl. DDoS-Attacken]).“ 3.3.3.
- Nicht verkannt wird, dass der BF sodann in seiner Beschwerde ergänzend erstmals auf den seit ca. Mitte Oktober 2020 schwer beeinträchtigten Gesundheitszustand seines Vaters verwies; dieser habe – nicht näher spezifizierter – „gewisser Hilfen“ bedurft und sei dann am 18.11.2020 verstorben. Hierzu ist zunächst anzumerken, dass der BF in seiner ersten Stellungnahme vom 15.11.2020 nichts dergleichen vorbrachte; das Stellenangebot wurde dem BF zudem zwei Wochen vor dem vorgebrachten Todeszeitpunkt seines Vaters übermittelt, sodass insofern kein unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang besteht. Im Übrigen ist aber auch in diesem Zusammenhang zu betonen, dass es gegenständlich nicht etwa um das konkrete Bewerbungsverhalten des BF (Bewerbungsschreiben, Verhalten beim Vorstellungsgespräch etc.) geht, sondern vielmehr darum, dass der BF den Nachrichten des AMS keinerlei Beachtung geschenkt hat. Dass der BF nicht einmal in der Lage gewesen wäre, die Nachrichten des AMS zeitnah zu lesen und gegebenfalls – sollte er sich tatsächlich nicht in der Lage gefühlt haben, weitere Bewerbungsschritte wie z. B. Vorstellungsgespräche zu absolvieren – das AMS zu kontaktieren, ist dem Vorbringen des BF jedenfalls nicht zu entnehmen. Der Aufforderung des AMS vom 16.12.2020 zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens hinsichtlich seines Gesundheitszustands kam der BF im Übrigen nicht nach. Die dargestellten Erwägungen gelten weiters für das erstmalig in seinem Vorlageantrag erstattete Vorbringen des BF, dass er auch aufgrund einer Erkrankung seiner Mutter psychisch belastet sei. Nur der Vollständigkeit halber sei – wenngleich dies nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist – darauf hingewiesen, dass der BF den Datenbankauszügen und Aktenvermerken des AMS zufolge bereits seit Juli 2020 Stellenangebote des AMS zumeist nicht mehr gelesen hatte, sodass insofern schon dem Grunde nach der Hinweis des BF auf den schlechten Gesundheitszustand seines Vaters ab ca. Mitte Oktober 2020 ins Leere geht. 3.3.3.
- Was die Frage der Kausalität des Verhaltens des BF für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bei der Firma P. anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Stelle laut Mitteilung des Dienstgebers am 10.11.2020 – somit (erst) sechs Tage nach Zuweisung an den BF - besetzt wurde. Es ist folglich keinesfalls auszuschließen, dass der BF bei unverzüglichem Handeln die Stelle erlangt hätte. Entscheidungswesentlich ist, dass der Umstand, dass der BF nicht unverzüglich auf den Stellenvorschlag reagiert hat, jedenfalls einer Beschäftigung entgegenstand (so ausdrücklich VwGH vom 7.9.2011, Zl. 2008/08/0184). Ob das Beschäftigungsverhältnis bei unverzüglichem Handeln tatsächlich zustande gekommen wäre, ist hingegen nicht zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne wiederum VwGH vom 7.9.2011, Zl. 2008/08/0184). Das Verhalten des BF war somit – im Sinne der dargestellten Rechtsprechung – unzweifelhaft kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung.3.3.3.
- Was die Frage der Kausalität des Verhaltens des BF für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bei der Firma P. anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass die Stelle laut Mitteilung des Dienstgebers am 10.11.2020 – somit (erst) sechs Tage nach Zuweisung an den BF - besetzt wurde. Es ist folglich keinesfalls auszuschließen, dass der BF bei unverzüglichem Handeln die Stelle erlangt hätte. Entscheidungswesentlich ist, dass der Umstand, dass der BF nicht unverzüglich auf den Stellenvorschlag reagiert hat, jedenfalls einer Beschäftigung entgegenstand (so ausdrücklich VwGH vom 7.9.2011, Zl. 2008/08/0184). Ob das Beschäftigungsverhältnis bei unverzüglichem Handeln tatsächlich zustande gekommen wäre, ist hingegen nicht zu untersuchen vergleiche in diesem Sinne wiederum VwGH vom 7.9.2011, Zl. 2008/08/0184). Das Verhalten des BF war somit – im Sinne der dargestellten Rechtsprechung – unzweifelhaft kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung. 3.3.3.
- Was die Frage des nach § 10 AlVG erforderlichen Vorsatzes anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass es als notorisch anzusehen ist, dass auf einen Stellenvorschlag unverzüglich zu reagieren ist (vgl. VwGH vom 7.9.2011, Zl. 2008/08/0184), was umso mehr für den BF gilt, der bereits seit vielen Jahren im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht und mit seinen diesbezüglichen Verpflichtungen vertraut sein muss. Dem BF war ohne Zweifel bewusst, dass durch die Nichtbeachtung eines Stellenvorschlags die Beschäftigung nicht zustande kommt. Insofern ist im Verhalten des BF zumindest bedingter Vorsatz zu erblicken; er hat der Stellenzuweisung offensichtlich wenig Beachtung geschenkt und damit zumindest in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt.3.3.3.
- Was die Frage des nach Paragraph 10, AlVG erforderlichen Vorsatzes anbelangt, so ist darauf hinzuweisen, dass es als notorisch anzusehen ist, dass auf einen Stellenvorschlag unverzüglich zu reagieren ist vergleiche VwGH vom 7.9.2011, Zl. 2008/08/0184), was umso mehr für den BF gilt, der bereits seit vielen Jahren im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht und mit seinen diesbezüglichen Verpflichtungen vertraut sein muss. Dem BF war ohne Zweifel bewusst, dass durch die Nichtbeachtung eines Stellenvorschlags die Beschäftigung nicht zustande kommt. Insofern ist im Verhalten des BF zumindest bedingter Vorsatz zu erblicken; er hat der Stellenzuweisung offensichtlich wenig Beachtung geschenkt und damit zumindest in Kauf genommen, dass die Beschäftigung nicht zustande kommt. 3.3.3.
- Der BF hat somit eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Assistent der Geschäftsleitung bei der Firma P. gesetzt.3.3.3.
- Der BF hat somit eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Assistent der Geschäftsleitung bei der Firma P. gesetzt. 3.3.3.
- Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen. Was die Dauer der Bezugssperre anbelangt, so hat das AMS darauf hingewiesen, dass im Fall des BF bereits eine Bezugssperre für die Zeit vom 11.4.2018 bis zum 22.5.2018 und vom 14.1.2020 bis zum 9.3.2020 vorliege, sodass die gegenständliche Bezugssperre in der Dauer von 8 Wochen (vom 5.11.2020 bis zum 30.12.2020) zu verhängen sei. Der BF wies in seiner Stellungnahme vom 28.12.2020 darauf hin, dass die Bezugssperre vom 14.1.2020 bis zum 9.3.2020 noch beim BVwG anhängig sei. Dies ist zwar zutreffend, allerdings wurde die vorherige Bezugssperre für die Zeit vom 11.4.2018 bis zum 22.5.2018 bereits rechtskräftig mit Erkenntnis des BVwG vom 14.3.2019, Zl. L503 2204430-1/7E, bestätigt. Es liegt somit jedenfalls eine rechtskräftige Bezugssperre vor, ohne dass seither eine neue Anwartschaft erworben worden wäre, sodass unabhängig vom Ausgang des offenen Beschwerdeverfahrens betreffend den Zeitraum 14.1.2020 bis 9.3.2020 gegenständlich
§ 10Abs 1 Al
VG eine Bezugssperre im Ausmaß von 8 Wochen auszusprechen ist.3.3.3.7. Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen. Was die Dauer der Bezugssperre anbelangt, so hat das AMS darauf hingewiesen, dass im Fall des BF bereits eine Bezugssperre für die Zeit vom 11.4.2018 bis zum 22.5.2018 und vom 14.1.2020 bis zum 9.3.2020 vorliege, sodass die gegenständliche Bezugssperre in der Dauer von 8 Wochen (vom 5.11.2020 bis zum 30.12.2020) zu verhängen sei. Der BF wies in seiner Stellungnahme vom 28.12.2020 darauf hin, dass die Bezugssperre vom 14.1.2020 bis zum 9.3.2020 noch beim BVwG anhängig sei. Dies ist zwar zutreffend, allerdings wurde die vorherige Bezugssperre für die Zeit vom 11.4.2018 bis zum 22.5.2018 bereits rechtskräftig mit Erkenntnis des BVwG vom 14.3.2019, Zl. L503 2204430-1/7E, bestätigt. Es liegt somit jedenfalls eine rechtskräftige Bezugssperre vor, ohne dass seither eine neue Anwartschaft erworben worden wäre, sodass unabhängig vom Ausgang des offenen Beschwerdeverfahrens betreffend den Zeitraum 14.1.2020 bis 9.3.2020 gegenständlich
Paragraph 10, Absatz eins, AlVG eine Bezugssperre im Ausmaß von 8 Wochen auszusprechen ist. 3.3.3.
- Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Dachverband dahingehend vorgenommen, ob der BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der BF jedenfalls bis zum 7.3.2022 – somit weit über die Sperrfrist hinaus - keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat.3.3.3.
- Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Dachverband dahingehend vorgenommen, ob der BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der BF jedenfalls bis zum 7.3.2022 – somit weit über die Sperrfrist hinaus - keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. 3.3.
- Somit ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung
§ 10Abs 1 Z 1 Al
VG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage – insbesondere auch aufgrund der eigenen Angaben des BF - als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2238773.1.00