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{'item': 'L503 2240932-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133§ 17§ 6§ 56§ 58Art. 130§ 14§ 15§ 12§ 46§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlL503 2240932-1 SpruchL503 2240932-1/3E, L503 2240932-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 1.2.2021 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) festgestellt wird, dass ihm das Arbeitslosengeld

§ 17Abs 2 in Verbindung mit den §§ 46 und 50 Al

VG ab dem 1.2.2021 gebührt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, der BF habe das Nichtzustandekommen der am 3.12.2020 telefonisch für den 7.1.2021 gemeldeten Arbeitsaufnahme nicht fristgerecht binnen einer Woche, sondern erst am 1.2.2021 beim AMS angezeigt.1. Mit Bescheid vom 1.2.2021 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) festgestellt wird, dass ihm das Arbeitslosengeld

Paragraph 17, Absatz 2, in Verbindung mit den Paragraphen 46 und 50 AlVG ab dem 1.2.2021 gebührt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, der BF habe das Nichtzustandekommen der am 3.12.2020 telefonisch für den 7.1.2021 gemeldeten Arbeitsaufnahme nicht fristgerecht binnen einer Woche, sondern erst am 1.2.2021 beim AMS angezeigt.

  1. Mit Schreiben vom 7.2.2021 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 1.2.
  2. In seiner Beschwerde führte der BF aus, bei einem Telefonat mit einer AMS-Mitarbeiterin am 13.12.2020 habe er dem AMS einen neuen Termin für den Beginn seiner Arbeit im Hotel U. in F. angekündigt. Da die von der Regierung verhängten Lockdowns mehrfach verlängert worden seien, habe er gedacht, dass dadurch auch die „weitere Registrierung ebenfalls automatisch verschoben“ werde. Da er auf das Arbeitslosengeld angewiesen sei, ersuche er um rückwirkende Zuerkennung der Leistung; in der Zeit vom 7.1.2021 bis zum 31.1.2021 habe er keine Arbeit und kein Einkommen gehabt.
  3. Mit Bescheid vom 17.3.2021 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte das AMS zum Sachverhalt aus, wie aus den Unterlagen hervorgehe, habe der BF anlässlich seiner Antragstellung auf Arbeitslosengeld am 19.10.2020 dem AMS eine Wiedereinstellzusage des Hotels U. vorgelegt, aus der hervorgehe, dass er ab 17.12.2020 wieder beschäftigt sein werde. Herr F. vom AMS B. habe dem BF daraufhin am 29.10.2020 eine Betreuungsvereinbarung geschickt, in der er festgehalten habe, dass die Arbeitslosigkeit des BF aufgrund einer Arbeitsaufnahme am 17.12.2020 enden werde. Unter dem Punkt „bitte beachten Sie“ werde in der Betreuungsvereinbarung auf folgendes hingewiesen: „Endet Ihre Arbeitslosigkeit früher oder später als geplant, so teilen Sie uns das bitte unverzüglich mit.“ Am 03.12.2020 habe der BF dem AMS telefonisch die Verschiebung der Arbeitsaufnahme auf den 07.01.2021 gemeldet. Am 01.02.2021 habe das AMS Kenntnis von einer Einstellzusage des Hotels U. für den 27.04.2021 erlangt. Daraus habe das AMS den Schluss gezogen, dass die Beschäftigung am 07.01.2021 nicht zustande gekommen ist. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS nach Darstellung von § 46 Abs 6 AlVG aus, mit seiner Beschwerde begehre der BF die Nachzahlung des Arbeitslosengeldes vom 07.01.2021 bis 31.01.
  4. Es steht fest, dass er dem AMS eine verbindliche Arbeitsaufnahme per 07.01.2021 gemeldet habe; dies gehe aus seiner telefonischen Mitteilung vom 03.12.2020 hervor. Es liege daher ein Unterbrechungstatbestand im Sinne des § 46 Abs 6 AlVG vor. Der BF habe erst am 01.02.2021 mit der Vorlage der Einstellzusage für den 27.04.2021 dem AMS mitgeteilt, dass am 07.01.2021 keine Arbeitsaufnahme erfolgt ist. Der BF sei in der Betreuungsvereinbarung vom 29.10.2020 darauf hingewiesen worden, dass er eine Verschiebung der Arbeitsaufnahme unverzüglich dem AMS melden müsse.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS nach Darstellung von Paragraph 46, Absatz 6, AlVG aus, mit seiner Beschwerde begehre der BF die Nachzahlung des Arbeitslosengeldes vom 07.01.2021 bis 31.01.
  5. Es steht fest, dass er dem AMS eine verbindliche Arbeitsaufnahme per 07.01.2021 gemeldet habe; dies gehe aus seiner telefonischen Mitteilung vom 03.12.2020 hervor. Es liege daher ein Unterbrechungstatbestand im Sinne des Paragraph 46, Absatz 6, AlVG vor. Der BF habe erst am 01.02.2021 mit der Vorlage der Einstellzusage für den 27.04.2021 dem AMS mitgeteilt, dass am 07.01.2021 keine Arbeitsaufnahme erfolgt ist. Der BF sei in der Betreuungsvereinbarung vom 29.10.2020 darauf hingewiesen worden, dass er eine Verschiebung der Arbeitsaufnahme unverzüglich dem AMS melden müsse. Da der BF dem AMS das Nichtzustandekommen der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung nicht innerhalb einer Woche ab dem ursprünglich gemeldeten Beginn dieser Beschäftigung am 07.01.2021 gemeldet habe, sondern erst am 01.02.2021, sei eine Nachzahlung des Arbeitslosengeldes vom 07.01.2021 bis 31.01.2021 nicht möglich.
  6. Am 26.3.2021 stellte der BF einen Vorlageantrag, in dem er auf seine schwierige finanzielle Situation, insbesondere auch in Anbetracht der Corona-Maßnahmen, hinwies.
  7. Am 30.3.2021 legte das AMS den Akt dem BVwG vor und beantragte, die Beschwerde abzuweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Feststellungen (Sachverhalt): Am 19.10.2020 hat der BF anlässlich der Beantragung von Arbeitslosengeld dem AMS eine Wiedereinstellzusage des Hotels U. vorgelegt, aus der hervorgeht, dass er voraussichtlich ab 17.12.2020 wieder beschäftigt sein werde. Dem BF wurde seitens des AMS daraufhin am 29.10.2020 eine Betreuungsvereinbarung übermittelt, in der festgehalten wurde, dass die Arbeitslosigkeit des BF aufgrund einer Arbeitsaufnahme am 17.12.2020 enden werde; der BF wurde darauf hingewiesen, dass er, falls seine Arbeitslosigkeit früher oder später als geplant ende, dies unverzüglich dem AMS mitzuteilen habe. Am 3.12.2020 gab der BF dem AMS telefonisch die Verschiebung der Arbeitsaufnahme beim Hotel U. auf den 7.1.2021 bekannt. Diese Beschäftigung kam sodann nicht zustande; der BF setzte das AMS davon nicht in Kenntnis setzte. Eine Wiedermeldung des BF beim AMS erfolgte (erst) am 1.2.2021, wobei der BF dem AMS eine (neue) Wiedereinstellungszusage des Hotels U. (erst) für den für den 27.4.2021 vorlegte.
  9. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor (z. B. Datenbankauszüge, die erwähnte Betreuungsvereinbarung vom 29.10.2020 samt Wiedereinstellungszusage des Hotels U. für zunächst 17.12.2020, Aktenvermerk des AMS vom 3.12.2020 betreffend telefonische Bekanntgabe einer Verschiebung dieser Arbeitsaufnahme auf den 7.1.2021) und sind auch seitens des BF gänzlich unbestritten. Insbesondere ist auch gänzlich unbestritten, dass der BF die neuerliche Verschiebung der Arbeitsaufnahme dem AMS seinerzeit nicht bekannt gegeben hatte, sondern sich erst wieder am 1.2.2021 beim AMS meldete.
  10. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  11. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Einschlägige Bestimmungen im AlVG § 46 […]

(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. […] Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.Paragraph 46, […]
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. […] Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

§ 12Abs.

3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. […]Paragraph 50,

(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit

Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. […] 3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies: Wie das AMS zutreffend ausführte, hatte der BF dem AMS zuletzt am 3.12.2020 einen Unterbrechungstatbestand im Sinne von § 46 Abs 6 erster Satz AlVG – nämlich die Aufnahme einer Beschäftigung beim Hotel U. per 7.1.2020 - bekannt gegeben, womit der Bezug von Arbeitslosengeld richtigerweise ab diesem Tag unterbrochen wurde. Tatsächlich ist die Arbeitsaufnahme dann aber nicht (zu diesem Zeitpunkt) erfolgt, sodass

§ 46Abs 6 zweiter Satz Al

VG eine Wiedermeldung des BF bei der regionalen Geschäftsstelle erforderlich gewesen wäre, und zwar – wie aus § 46 Abs 6 letzter Satz AlVG hervorgeht - binnen einer Woche nach der (dem AMS gemeldeten) Unterbrechung, widrigenfalls das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung gebührt. Diese Wochenfrist hat der BF im konkreten Fall unzweifelhaft versäumt, zumal er sich erst wieder am 1.2.2021 beim AMS gemeldet hatte. Folglich hat das AMS zutreffend ausgesprochen, dass dem BF das Arbeitslosengeld (erst) ab 1.2.2021 gebührt. An dieser klaren Rechtslage vermag auch der vom BF in seiner Beschwerde ins Treffen geführte Umstand, er sei der Ansicht gewesen, durch die Verlängerung des Lockdowns sei „die weitere Registrierung [beim AMS] ebenfalls automatisch verschoben“ worden, nichts zu ändern, wobei aber auch das AMS zutreffend erwähnt hat, dass der BF bereits im Rahmen der Betreuungsvereinbarung vom 29.10.2020 explizit auf seine generelle Verpflichtung hingewiesen wurde, ein allenfalls späteres Ende seiner Arbeitslosigkeit unverzüglich dem AMS mitzuteilen; der BF kam dieser Verpflichtung sodann nur im Hinblick auf die erste Verschiebung der Arbeitsaufnahme auf den 7.1.2021, nicht aber im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche, nochmalige Verschiebung der Arbeitsaufnahme nach.Wie das AMS zutreffend ausführte, hatte der BF dem AMS zuletzt am 3.12.2020 einen Unterbrechungstatbestand im Sinne von Paragraph 46, Absatz 6, erster Satz AlVG – nämlich die Aufnahme einer Beschäftigung beim Hotel U. per 7.1.2020 - bekannt gegeben, womit der Bezug von Arbeitslosengeld richtigerweise ab diesem Tag unterbrochen wurde. Tatsächlich ist die Arbeitsaufnahme dann aber nicht (zu diesem Zeitpunkt) erfolgt, sodass

Paragraph 46, Absatz 6, zweiter Satz AlVG eine Wiedermeldung des BF bei der regionalen Geschäftsstelle erforderlich gewesen wäre, und zwar – wie aus Paragraph 46, Absatz 6, letzter Satz AlVG hervorgeht - binnen einer Woche nach der (dem AMS gemeldeten) Unterbrechung, widrigenfalls das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung gebührt. Diese Wochenfrist hat der BF im konkreten Fall unzweifelhaft versäumt, zumal er sich erst wieder am 1.2.2021 beim AMS gemeldet hatte. Folglich hat das AMS zutreffend ausgesprochen, dass dem BF das Arbeitslosengeld (erst) ab 1.2.2021 gebührt. An dieser klaren Rechtslage vermag auch der vom BF in seiner Beschwerde ins Treffen geführte Umstand, er sei der Ansicht gewesen, durch die Verlängerung des Lockdowns sei „die weitere Registrierung [beim AMS] ebenfalls automatisch verschoben“ worden, nichts zu ändern, wobei aber auch das AMS zutreffend erwähnt hat, dass der BF bereits im Rahmen der Betreuungsvereinbarung vom 29.10.2020 explizit auf seine generelle Verpflichtung hingewiesen wurde, ein allenfalls späteres Ende seiner Arbeitslosigkeit unverzüglich dem AMS mitzuteilen; der BF kam dieser Verpflichtung sodann nur im Hinblick auf die erste Verschiebung der Arbeitsaufnahme auf den 7.1.2021, nicht aber im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche, nochmalige Verschiebung der Arbeitsaufnahme nach. Vor diesem Hintergrund hat das AMS daher zu Recht ausgesprochen, dass dem BF das Arbeitslosengeld (erst) ab dem 1.2.2021 gebührt und ist die Beschwerde folglich spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um den Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen und einer einheitlichen Judikatur des VwGH.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um den Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld dreht, beruht auf klaren gesetzlichen Regelungen und einer einheitlichen Judikatur des VwGH. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergibt sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten ist. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage fest. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2240932.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.