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{'item': 'L503 2243633-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133§ 38§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 3§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlL503 2243633-1 SpruchL503 2243633-1/11E, L503 2243633-1/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den

§ 28Abs 3 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS Steyr zurückverwiesen.A.) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS Steyr zurückverwiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 13.4.2021 sprach das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“)

§ 38in Verbindung mit § 11 Al

VG im Zeitraum vom 4.3.2021 bis zum 31.3.2021 keine Notstandshilfe erhalte; Nachsicht werde nicht erteilt.1. Mit Bescheid vom 13.4.2021 sprach das AMS aus, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“)

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 11, AlVG im Zeitraum vom 4.3.2021 bis zum 31.3.2021 keine Notstandshilfe erhalte; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die BF ihr Dienstverhältnis bei der Firma V. freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die BF ihr Dienstverhältnis bei der Firma römisch fünf. freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.

  1. Mit Schreiben vom 21.4.2021 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 13.4.
  2. Darin führte sie in einem handschriftlich verfassten Schreiben aus, sie habe am 3.3.2021 bei der V. in S. zu arbeiten angefangen. Am nächsten Tag habe sie um 07:45 Uhr bei der V. angerufen und mitgeteilt, dass sie krank sei, woraufhin ihr gesagt worden sei, dass alles ok sei. Nach fünf Minuten sei sie dann wieder angerufen und ihr mitgeteilt worden, dass ihre Leistung nicht gepasst habe und sie ihre Werkzeuge zurückbringen soll. Sie sei von der V. gekündigt worden und habe nicht selbst gekündigt. Ihr sei die Notstandshilfe zu Unrecht gestrichen worden. Sie habe dann nochmals am 19.4.2021 mit der V. Rücksprache gehalten und sei ihr mitgeteilt worden, dass sie gekündigt worden sei und sie nicht selbst das Dienstverhältnis aufgelöst habe.
  3. Mit Schreiben vom 21.4.2021 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 13.4.
  4. Darin führte sie in einem handschriftlich verfassten Schreiben aus, sie habe am 3.3.2021 bei der römisch fünf. in S. zu arbeiten angefangen. Am nächsten Tag habe sie um 07:45 Uhr bei der römisch fünf. angerufen und mitgeteilt, dass sie krank sei, woraufhin ihr gesagt worden sei, dass alles ok sei. Nach fünf Minuten sei sie dann wieder angerufen und ihr mitgeteilt worden, dass ihre Leistung nicht gepasst habe und sie ihre Werkzeuge zurückbringen soll. Sie sei von der römisch fünf. gekündigt worden und habe nicht selbst gekündigt. Ihr sei die Notstandshilfe zu Unrecht gestrichen worden. Sie habe dann nochmals am 19.4.2021 mit der römisch fünf. Rücksprache gehalten und sei ihr mitgeteilt worden, dass sie gekündigt worden sei und sie nicht selbst das Dienstverhältnis aufgelöst habe. Beigelegt wurde weiters eine förmliche, von der BF unterfertigte Beschwerde, in der sie ihre handschriftliche Beschwerde im Wesentlichen wiederholte. Zum Rückruf der Dienstgeberin nach der Krankmeldung der BF am 4.3.2021 wurde präzisierend ausgeführt, dass der BF mitgeteilt worden sei, sie solle nicht mehr arbeiten kommen, „weil sie eh nicht so sehr zufrieden mit mir waren. Es habe eine Beschwerde gegeben. Ich sollte nur noch die Arbeitskleidung gleich zurückbringen“. Die Krankschreibung durch den Arzt sei im Übrigen noch am 4.3.2021 für diesen Tag sowie den 5.3.2021 erfolgt und sei Bettruhe verordnet worden, wobei die BF diesbezüglich eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 4.3.2021 (letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit: 5.3.2021, Bettruhe) in Vorlage brachte. Die BF habe zu keinem Zeitpunkt gesagt, dass sie aufhören möchte oder freiwillig aufhöre. Vielmehr habe es sich um eine Beendigung durch die Arbeitgeberin gehandelt. Die BF habe am Montag, dem 19.4.2021, nochmals eine Freundin – welche sie als Zeugin benenne - bei der Arbeitgeberin anrufen lassen und gefragt, wieso diese behauptet habe, dass sie gekündigt oder freiwillig aufgehört hätte. Da sei ihr mitgeteilt worden, dass seitens der Arbeitgeberin eine solche Äußerung gegenüber dem AMS gar nicht getätigt worden sei. Die BF habe keine Gelegenheit gehabt, zu den offenbaren Äußerungen der V. Stellung zu nehmen. Das Schreiben des AMS vom 25.3.2021 (Stellungnahme erforderlich) mit der gesetzten Äußerungsfrist bis 8.4.2021 habe die BF im Übrigen erst gestern (21.4.2021) per Post erhalten, zu diesem Zeitpunkt sei der bekämpfte Bescheid bereits vorgelegen. Es sei wohl auch zu einer falschen Beweiswürdigung gekommen, da sie das Arbeitsverhältnis nie aufgelöst habe oder auflösen habe wollen.Beigelegt wurde weiters eine förmliche, von der BF unterfertigte Beschwerde, in der sie ihre handschriftliche Beschwerde im Wesentlichen wiederholte. Zum Rückruf der Dienstgeberin nach der Krankmeldung der BF am 4.3.2021 wurde präzisierend ausgeführt, dass der BF mitgeteilt worden sei, sie solle nicht mehr arbeiten kommen, „weil sie eh nicht so sehr zufrieden mit mir waren. Es habe eine Beschwerde gegeben. Ich sollte nur noch die Arbeitskleidung gleich zurückbringen“. Die Krankschreibung durch den Arzt sei im Übrigen noch am 4.3.2021 für diesen Tag sowie den 5.3.2021 erfolgt und sei Bettruhe verordnet worden, wobei die BF diesbezüglich eine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 4.3.2021 (letzter Tag der Arbeitsunfähigkeit: 5.3.2021, Bettruhe) in Vorlage brachte. Die BF habe zu keinem Zeitpunkt gesagt, dass sie aufhören möchte oder freiwillig aufhöre. Vielmehr habe es sich um eine Beendigung durch die Arbeitgeberin gehandelt. Die BF habe am Montag, dem 19.4.2021, nochmals eine Freundin – welche sie als Zeugin benenne - bei der Arbeitgeberin anrufen lassen und gefragt, wieso diese behauptet habe, dass sie gekündigt oder freiwillig aufgehört hätte. Da sei ihr mitgeteilt worden, dass seitens der Arbeitgeberin eine solche Äußerung gegenüber dem AMS gar nicht getätigt worden sei. Die BF habe keine Gelegenheit gehabt, zu den offenbaren Äußerungen der römisch fünf. Stellung zu nehmen. Das Schreiben des AMS vom 25.3.2021 (Stellungnahme erforderlich) mit der gesetzten Äußerungsfrist bis 8.4.2021 habe die BF im Übrigen erst gestern (21.4.2021) per Post erhalten, zu diesem Zeitpunkt sei der bekämpfte Bescheid bereits vorgelegen. Es sei wohl auch zu einer falschen Beweiswürdigung gekommen, da sie das Arbeitsverhältnis nie aufgelöst habe oder auflösen habe wollen.
  5. Am 4.5.2021 langte folgendes E-Mail seitens der Dienstgeberin V. beim AMS ein:
  6. Am 4.5.2021 langte folgendes E-Mail seitens der Dienstgeberin römisch fünf. beim AMS ein: „Sehr geehrter Hr. T., Rückmeldung nach unserem Telefongespräch am 4.5.
  7. Fr. H. Ö. [die BF] hat am 3.3.21 bei der V. zu arbeiten begonnen. Sie ist mit einer Kollegin mitgefahren und eingeschult worden. Sie stellte sich dabei so an beim Saugen, dass ich gleich eine Beschwerde bekommen habe. Das sind Tätigkeiten, die jeder wer einen Haushalt hat, problemlos machen kann. Meine Kollegin hat sie darauf angesprochen, dass sie nicht so schnell arbeiten soll und beim Saugen aufpassen, dass sie nicht an die Möbel stößt. Meiner Kollegin war es unangenehm, dass sie die Dame mithatte und musste sich bei unserer Kundin im Namen der V. entschuldigen. Anschließend kam sie zu mir ins Büro, um mir zu sagen, dass die Dame nicht geeignet sei für den Job.Fr. H. Ö. [die BF] hat am 3.3.21 bei der römisch fünf. zu arbeiten begonnen. Sie ist mit einer Kollegin mitgefahren und eingeschult worden. Sie stellte sich dabei so an beim Saugen, dass ich gleich eine Beschwerde bekommen habe. Das sind Tätigkeiten, die jeder wer einen Haushalt hat, problemlos machen kann. Meine Kollegin hat sie darauf angesprochen, dass sie nicht so schnell arbeiten soll und beim Saugen aufpassen, dass sie nicht an die Möbel stößt. Meiner Kollegin war es unangenehm, dass sie die Dame mithatte und musste sich bei unserer Kundin im Namen der römisch fünf. entschuldigen. Anschließend kam sie zu mir ins Büro, um mir zu sagen, dass die Dame nicht geeignet sei für den Job. Mit freundlichen Grüßen L. C.“
  8. Am 10.5.2021 richtete das AMS ein Schreiben an die BF zur Wahrung des Parteiengehörs, in dem das soeben dargestellte E-Mail der V. vom 4.5.2021 wiedergegeben wurde. Die BF könne dazu bis spätestens 25.5.2021 schriftlich Stellung nehmen.
  9. Am 10.5.2021 richtete das AMS ein Schreiben an die BF zur Wahrung des Parteiengehörs, in dem das soeben dargestellte E-Mail der römisch fünf. vom 4.5.2021 wiedergegeben wurde. Die BF könne dazu bis spätestens 25.5.2021 schriftlich Stellung nehmen.
  10. Mit Stellungnahme vom 20.5.2021 führte die BF aus, dass in der Stellungnahme der Firma V. „genau das zum Ausdruck gebracht wurde, was ich in meiner Beschwerde bereits angeführt habe. Nämlich, dass nicht ich, sondern die Firma V. das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat. Am 23.03.2021 oder 24.03.2021 [gemeint wohl: 23.02.2021 oder 24.02.2021, Anmerkung des BVwG] haben die mich eingeschult und da wurde mir nichts gesagt, dass ich das ich zu schnell bin oder dass ich [gegen] die Möbel stoße.“ In weiterer Folge wiederholte die BF kurz ihr bisheriges Vorbringen und betonte, dass sie bis jetzt bei keiner Reinigungsfirma Probleme oder Beschwerden gehabt habe.
  11. Mit Stellungnahme vom 20.5.2021 führte die BF aus, dass in der Stellungnahme der Firma römisch fünf. „genau das zum Ausdruck gebracht wurde, was ich in meiner Beschwerde bereits angeführt habe. Nämlich, dass nicht ich, sondern die Firma römisch fünf. das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat. Am 23.03.2021 oder 24.03.2021 [gemeint wohl: 23.02.2021 oder 24.02.2021, Anmerkung des BVwG] haben die mich eingeschult und da wurde mir nichts gesagt, dass ich das ich zu schnell bin oder dass ich [gegen] die Möbel stoße.“ In weiterer Folge wiederholte die BF kurz ihr bisheriges Vorbringen und betonte, dass sie bis jetzt bei keiner Reinigungsfirma Probleme oder Beschwerden gehabt habe.
  12. Mit Bescheid vom 31.5.2021 wies das AMS die Beschwerde der BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Begründend führte das AMS zum Verfahrensgang aus, die BF habe am 05.03.2021 Notstandshilfe beantragt. Zuletzt sei sie am 03.03.2021 bei der Firma V. als Reinigungskraft beschäftigt gewesen. Ihr Dienstverhältnis habe durch Kündigung durch die Dienstgeberin in der Probezeit geendet. Mit Schreiben vom 25.03.2021 sei die BF vom AMS zu einer Stellungnahme bis 08.04.2021 aufgefordert worden, wie es zur Beendigung ihres Dienstverhältnisses gekommen sei. Seitens der BF sei keine Stellungnahme beim AMS eingelangt.Begründend führte das AMS zum Verfahrensgang aus, die BF habe am 05.03.2021 Notstandshilfe beantragt. Zuletzt sei sie am 03.03.2021 bei der Firma römisch fünf. als Reinigungskraft beschäftigt gewesen. Ihr Dienstverhältnis habe durch Kündigung durch die Dienstgeberin in der Probezeit geendet. Mit Schreiben vom 25.03.2021 sei die BF vom AMS zu einer Stellungnahme bis 08.04.2021 aufgefordert worden, wie es zur Beendigung ihres Dienstverhältnisses gekommen sei. Seitens der BF sei keine Stellungnahme beim AMS eingelangt. Nach Darstellung des Beschwerdevorbringens der BF, des E-Mails des Dienstgebers V. vom 4.5.2021 und der Stellungnahme der BF vom 20.5.2021 traf das AMS die Feststellung, das Dienstverhältnis zur Firma V. habe am 03.03.2021 durch Kündigung durch die Dienstgeberin in der Probezeit geendet; zur Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses sei es durch das „Verhalten“ der BF am 03.03.2021 gekommen; somit sei das Dienstverhältnis durch Verschulden der BF durch Kündigung seitens der Dienstgeberin beendet worden. Sonstige Feststellungen wurden nicht getroffen.Nach Darstellung des Beschwerdevorbringens der BF, des E-Mails des Dienstgebers römisch fünf. vom 4.5.2021 und der Stellungnahme der BF vom 20.5.2021 traf das AMS die Feststellung, das Dienstverhältnis zur Firma römisch fünf. habe am 03.03.2021 durch Kündigung durch die Dienstgeberin in der Probezeit geendet; zur Beendigung dieses Beschäftigungsverhältnisses sei es durch das „Verhalten“ der BF am 03.03.2021 gekommen; somit sei das Dienstverhältnis durch Verschulden der BF durch Kündigung seitens der Dienstgeberin beendet worden. Sonstige Feststellungen wurden nicht getroffen. Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde ausschließlich in zwei Sätzen wie folgt ausgeführt: „Laut Stellungnahmen der Firma V. mit Mail vom 10.03.2021 und 04.05.2021 haben Sie sich am 03.03.2021 bei der Arbeit so angestellt, dass es gleich eine Beschwerde gegeben hat. Das sind Tätigkeiten, die jeder der einen Haushalt hat, problemlos machen kann.“ Sonstige beweiswürdigende Ausführungen wurden nicht getätigt.Im Rahmen der Beweiswürdigung wurde ausschließlich in zwei Sätzen wie folgt ausgeführt: „Laut Stellungnahmen der Firma römisch fünf. mit Mail vom 10.03.2021 und 04.05.2021 haben Sie sich am 03.03.2021 bei der Arbeit so angestellt, dass es gleich eine Beschwerde gegeben hat. Das sind Tätigkeiten, die jeder der einen Haushalt hat, problemlos machen kann.“ Sonstige beweiswürdigende Ausführungen wurden nicht getätigt. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies das AMS darauf, dass eine etwaige Nachsicht der Rechtsfolgen der „freiwilligen Lösung“ des Dienstverhältnisses nur bei einer Aufnahme einer anderen Beschäftigung innerhalb eines gewissen Zeitrahmens oder bei Vorliegen triftiger Gründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (z.B. im Sinne des § 82a Gewerbeordnung [gemeint wohl: 1859, Anmerkung des BVwG] oder des § 26 Angestelltengesetz) gewährt werden könne, wobei sodann § 82a GewO 1859 hinsichtlich der Berechtigung zum vorzeitigen Austritt dargestellt wurde. In weiterer Folge wurde die Judikatur des VwGH zu den „triftigen Gründen“ für eine Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer dargestellt.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwies das AMS darauf, dass eine etwaige Nachsicht der Rechtsfolgen der „freiwilligen Lösung“ des Dienstverhältnisses nur bei einer Aufnahme einer anderen Beschäftigung innerhalb eines gewissen Zeitrahmens oder bei Vorliegen triftiger Gründe im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (z.B. im Sinne des Paragraph 82 a, Gewerbeordnung [gemeint wohl: 1859, Anmerkung des BVwG] oder des Paragraph 26, Angestelltengesetz) gewährt werden könne, wobei sodann Paragraph 82 a, GewO 1859 hinsichtlich der Berechtigung zum vorzeitigen Austritt dargestellt wurde. In weiterer Folge wurde die Judikatur des VwGH zu den „triftigen Gründen“ für eine Beendigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstnehmer dargestellt. Subsumierend führte das AMS sodann – auf den konkreten Fall bezogen – ausschließlich wie folgt aus: „Zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zur Firma V. ist es durch Ihr Verhalten am 03.03.2021 gekommen. Sie haben sich bei der Arbeit so angestellt, dass es gleich eine Beschwerde gegeben hat. Das sind Tätigkeiten, die jeder der einen Haushalt hat, problemlos machen kann. Somit ist durch Ihr Verschulden das Dienstverhältnis durch Kündigung durch den Dienstgeber in der Probezeit beendet worden.“Subsumierend führte das AMS sodann – auf den konkreten Fall bezogen – ausschließlich wie folgt aus: „Zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zur Firma römisch fünf. ist es durch Ihr Verhalten am 03.03.2021 gekommen. Sie haben sich bei der Arbeit so angestellt, dass es gleich eine Beschwerde gegeben hat. Das sind Tätigkeiten, die jeder der einen Haushalt hat, problemlos machen kann. Somit ist durch Ihr Verschulden das Dienstverhältnis durch Kündigung durch den Dienstgeber in der Probezeit beendet worden.“
  13. Mit Schreiben vom 11.6.2021 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin verwies sie auf ihr bisheriges Vorbringen und betonte ergänzend, sie habe kein Verhalten gesetzt, das eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses hervorrufen würde. Sie habe an diesem Tag ganz normal ihre Reinigungstätigkeiten, wie Staub wischen und Staubsaugen, verrichtet. Sie habe ihre Arbeit gut gemacht. Wenn sie nicht sauber genug geputzt hätte, dann hätte ihr die Dame von der V. das auch sagen können. Sie habe beim Kunden nichts beschädigt.
  14. Mit Schreiben vom 11.6.2021 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin verwies sie auf ihr bisheriges Vorbringen und betonte ergänzend, sie habe kein Verhalten gesetzt, das eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses hervorrufen würde. Sie habe an diesem Tag ganz normal ihre Reinigungstätigkeiten, wie Staub wischen und Staubsaugen, verrichtet. Sie habe ihre Arbeit gut gemacht. Wenn sie nicht sauber genug geputzt hätte, dann hätte ihr die Dame von der römisch fünf. das auch sagen können. Sie habe beim Kunden nichts beschädigt.
  15. Am 22.6.2021 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
  16. Mit Schriftsatz ihres nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters vom 12.1.2022 stellte die BF einen Fristsetzungsantrag

Art 133Abs 1 Z 2 B-VG.9.

Mit Schriftsatz ihres nunmehrigen rechtsfreundlichen Vertreters vom 12.1.2022 stellte die BF einen Fristsetzungsantrag

Artikel 133, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG. 10. Mit Schreiben vom 13.1.2022 ersuchte das BVw

G das AMS um Vorlage des in der Beschwerdevorentscheidung erwähnten Schreibens zur Wahrung des Parteiengehörs vom 25.3.2021 samt Zustellnachweis sowie des ebenfalls in der Beschwerdevorentscheidung erwähnten E-Mails der Dienstgeberin V. vom 10.3.2021, zumal sich diese Dokumente nicht im Akt befanden.

  1. Mit Schreiben vom 13.1.2022 ersuchte das BVwG das AMS um Vorlage des in der Beschwerdevorentscheidung erwähnten Schreibens zur Wahrung des Parteiengehörs vom 25.3.2021 samt Zustellnachweis sowie des ebenfalls in der Beschwerdevorentscheidung erwähnten E-Mails der Dienstgeberin römisch fünf. vom 10.3.2021, zumal sich diese Dokumente nicht im Akt befanden.
  2. Am 14.1.2022 reichte das AMS das E-Mail der Dienstgeberin V. vom 10.3.2021 und ein Schreiben des AMS an die BF vom 25.3.2021 (Titel: „Stellungnahme erforderlich“) nach.
  3. Am 14.1.2022 reichte das AMS das E-Mail der Dienstgeberin römisch fünf. vom 10.3.2021 und ein Schreiben des AMS an die BF vom 25.3.2021 (Titel: „Stellungnahme erforderlich“) nach. In dem E-Mail der Dienstgeberin V. vom 10.3.2021 führt diese insbesondere aus, die BF „war 1 Tag mit einer Kollegin mit und hat sich so angestellt beim Putzen, dass ich gleich 2 Beschwerden bekommen habe und meine MA gesagt hat, sie ist nicht geeignet für den Job.“In dem E-Mail der Dienstgeberin römisch fünf. vom 10.3.2021 führt diese insbesondere aus, die BF „war 1 Tag mit einer Kollegin mit und hat sich so angestellt beim Putzen, dass ich gleich 2 Beschwerden bekommen habe und meine MA gesagt hat, sie ist nicht geeignet für den Job.“ In dem Schreiben des AMS an die BF vom 25.3.2021 (Titel: „Stellungnahme erforderlich“) wurde ausgeführt, laut Mitteilung ihrer ehemaligen Dienstgeberin V. sei das Dienstverhältnis am 3.3.2021 durch Lösung in der Probezeit beendet worden. Es erfolge eine Prüfung des § 11 AlVG „aufgrund einer Rückmeldung des Dienstgebers“. Die BF habe bis 8.4.2021 die Möglichkeit, berücksichtigungswürdige Gründe anzuführen, die zu einer Nachsicht von der Verhängung dieser Sanktion führen können.In dem Schreiben des AMS an die BF vom 25.3.2021 (Titel: „Stellungnahme erforderlich“) wurde ausgeführt, laut Mitteilung ihrer ehemaligen Dienstgeberin römisch fünf. sei das Dienstverhältnis am 3.3.2021 durch Lösung in der Probezeit beendet worden. Es erfolge eine Prüfung des Paragraph 11, AlVG „aufgrund einer Rückmeldung des Dienstgebers“. Die BF habe bis 8.4.2021 die Möglichkeit, berücksichtigungswürdige Gründe anzuführen, die zu einer Nachsicht von der Verhängung dieser Sanktion führen können. Am 19.1.2022 gab das AMS dem BVwG ergänzend telefonisch bekannt, dass der vom BVwG ebenfalls angeforderte Zustellnachweis dieses Schreiben betreffend (die BF hatte ja eingewandt, dieses Schreiben erst am 21.4.2021, somit nach Bescheiderlassung erhalten zu haben) nicht vorgelegt werde könne, zumal die Versendung ohne Zustellnachweis erfolgt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der Aktenlage und den vom AMS getroffenen Feststellungen ist zu entnehmen, dass die BF am 3.3.2021 eine Beschäftigung bei der Dienstgeberin V. (einer Hilfsorganisation) als Reinigungskraft antrat und dass dieses Dienstverhältnis bereits am nächsten Tag, dem 4.3.2021, durch die Dienstgeberin in der Probezeit aufgelöst wurde. Am 3.3.2021 hatte die BF ihre Arbeit für die Dienstgeberin V. verrichtet, während sie am 4.3.2021 krankgeschrieben war.Der Aktenlage und den vom AMS getroffenen Feststellungen ist zu entnehmen, dass die BF am 3.3.2021 eine Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch fünf. (einer Hilfsorganisation) als Reinigungskraft antrat und dass dieses Dienstverhältnis bereits am nächsten Tag, dem 4.3.2021, durch die Dienstgeberin in der Probezeit aufgelöst wurde. Am 3.3.2021 hatte die BF ihre Arbeit für die Dienstgeberin römisch fünf. verrichtet, während sie am 4.3.2021 krankgeschrieben war. In der Beschwerdevorentscheidung stellte das AMS zur Ursache der Auflösung des Dienstverhältnisses ausschließlich wie folgt fest: „Sie haben sich bei der Arbeit so angestellt, dass es gleich eine Beschwerde gegeben hat. Das sind Tätigkeiten, die jeder der einen Haushalt hat, problemlos machen kann. Somit ist durch Ihr Verschulden das Dienstverhältnis durch Kündigung durch den Dienstgeber in der Probezeit beendet worden.“ Weitere individuelle Ausführungen, von welchem konkreten Verhalten der BF das AMS ausgeht, wurden nicht getätigt. Der Aktenlage (insbesondere der Stellungnahme der Dienstgeberin vom 4.5.2021) ist dazu (lediglich) zu entnehmen, dass die Dienstgeberin die BF für nicht geeignet befand, da eine Arbeitskollegin der BF – welche die BF an ihrem ersten Arbeitstag begleitet bzw. eingeschult hatte – der Dienstgeberin berichtete, dass sich die BF beim Staubsaugen entsprechend „angestellt“ habe und dass sie gleich eine Beschwerde der Kundin, bei der die BF gesaugt habe, bekommen habe. Konkret habe die Arbeitskollegin der Dienstgeberin in diesem Zusammenhang mitgeteilt, dass die BF zu schnell arbeite bzw. beim Saugen zu wenig aufpasse, dass sie nicht an die Möbel stößt.
  5. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. Die getroffenen Feststellungen beruhen unmittelbar auf dem Akteninhalt, darunter insbesondere die Stellungnahme der Dienstgeberin V. vom 4.5.2021.Die getroffenen Feststellungen beruhen unmittelbar auf dem Akteninhalt, darunter insbesondere die Stellungnahme der Dienstgeberin römisch fünf. vom 4.5.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung 3.
  7. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidungen

§ 14Vw

GVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidungen

Paragraph 14, VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Einschlägige Bestimmungen im AlVG: § 11 AlVG lautet:Paragraph 11, AlVG lautet: § 11.

(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für

§ 3versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.Paragraph 11,

(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für

Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.

(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. § 38 AlVG lautet:Paragraph 38, AlVG lautet: Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4. § 28 VwGVG lautet auszugsweise:3.4. Paragraph 28, VwGVG lautet auszugsweise: [...]
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. [...]

(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. 3.
  1. Im konkreten Fall bedeutet dies: 3.5.
  2. Vorweg ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das AMS zwar in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend festhielt, dass das verfahrensgegenständliche Dienstverhältnis der BF bei der Dienstgeberin V. durch Dienstgeberkündigung endete. Dessen ungeachtet wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung allgemein im Wesentlichen die Frage der freiwilligen Lösung eines Dienstverhältnisses und der damit in Zusammenhang stehenden, „triftigen Gründe“ angesprochen, zu denen im Einzelnen dargestellte Austrittsgründe nach § 82a GewO 1859 wie auch Gründe zählen würden, die eine Beschäftigung unzumutbar machen würden. Diese Thematik ist gegenständlich jedoch nicht relevant.3.5.
  3. Vorweg ist der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das AMS zwar in der Beschwerdevorentscheidung zutreffend festhielt, dass das verfahrensgegenständliche Dienstverhältnis der BF bei der Dienstgeberin römisch fünf. durch Dienstgeberkündigung endete. Dessen ungeachtet wird im Rahmen der rechtlichen Beurteilung allgemein im Wesentlichen die Frage der freiwilligen Lösung eines Dienstverhältnisses und der damit in Zusammenhang stehenden, „triftigen Gründe“ angesprochen, zu denen im Einzelnen dargestellte Austrittsgründe nach Paragraph 82 a, GewO 1859 wie auch Gründe zählen würden, die eine Beschäftigung unzumutbar machen würden. Diese Thematik ist gegenständlich jedoch nicht relevant. Entscheidungswesentlich ist hier, ob das Dienstverhältnis (durch die Dienstgeberin) „in Folge eigenen Verschuldens“ der Dienstnehmerin (der BF) im Sinne von § 11 Abs 1 beendet wurde. In dieser Hinsicht wird in der Literatur einerseits die Ansicht vertreten, hiervon könne dem Grunde nach nur die verschuldete Entlassung, nicht aber die „bloße“ Arbeitgeberkündigung umfasst sein, und zwar selbst dann, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben haben sollte (Sdoutz/Zechner, AlVG,
  4. Lfg, § 11 AlVG Rz 293). Andererseits wird aber auch die Ansicht vertreten, ein dem Dienstnehmer vorwerfbares Verhalten, das zwar objektiv keine Entlassung rechtfertigt, aber den Dienstgeber zur Kündigung veranlasst hat (arg. „in Folge“) könne sehr wohl zu einer Sperrfrist führen, scheitere zumeist aber an der präzisen Feststellbarkeit des Verschuldens des Dienstnehmers (so Pfeil in AlV-Komm § 11 AlVG Rz 5).Entscheidungswesentlich ist hier, ob das Dienstverhältnis (durch die Dienstgeberin) „in Folge eigenen Verschuldens“ der Dienstnehmerin (der BF) im Sinne von Paragraph 11, Absatz eins, beendet wurde. In dieser Hinsicht wird in der Literatur einerseits die Ansicht vertreten, hiervon könne dem Grunde nach nur die verschuldete Entlassung, nicht aber die „bloße“ Arbeitgeberkündigung umfasst sein, und zwar selbst dann, wenn der Arbeitnehmer durch sein Verhalten Anlass zur Kündigung gegeben haben sollte (Sdoutz/Zechner, AlVG,
  5. Lfg, Paragraph 11, AlVG Rz 293). Andererseits wird aber auch die Ansicht vertreten, ein dem Dienstnehmer vorwerfbares Verhalten, das zwar objektiv keine Entlassung rechtfertigt, aber den Dienstgeber zur Kündigung veranlasst hat (arg. „in Folge“) könne sehr wohl zu einer Sperrfrist führen, scheitere zumeist aber an der präzisen Feststellbarkeit des Verschuldens des Dienstnehmers (so Pfeil in AlV-Komm Paragraph 11, AlVG Rz 5). Nach Auffassung des BVwG ist aus dem Wortlaut von § 11 Abs 1 AlVG („in Folge eigenen Verschuldens beendet“) zu folgern, dass hiervon dem Grunde nach nicht nur Entlassungsgründe umfasst sind, wobei sich aber folgende Einschränkungen aus der „spiegelbildlichen“ Rechtsprechung des VwGH zu allfälligen Austrittsgründen ergeben: So führt der VwGH etwa im Hinblick auf berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne von § 11 AlVG, die den Dienstnehmer zur freiwilligen Beendigung des Dienstverhältnisses bewogen haben, wie folgt aus: „Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des § 26 Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen“ (VwGH 19.1.2011, Zl. 2009/08/0272; in diesem Sinne auch VwGH 22.4.2015, Zl. 2012/10/0218, 22.2.2012, Zl. 2009/08/0096).Nach Auffassung des BVwG ist aus dem Wortlaut von Paragraph 11, Absatz eins, AlVG („in Folge eigenen Verschuldens beendet“) zu folgern, dass hiervon dem Grunde nach nicht nur Entlassungsgründe umfasst sind, wobei sich aber folgende Einschränkungen aus der „spiegelbildlichen“ Rechtsprechung des VwGH zu allfälligen Austrittsgründen ergeben: So führt der VwGH etwa im Hinblick auf berücksichtigungswürdige Gründe im Sinne von Paragraph 11, AlVG, die den Dienstnehmer zur freiwilligen Beendigung des Dienstverhältnisses bewogen haben, wie folgt aus: „Soweit das Arbeitsverhältnis betreffende Umstände für die Auflösung eines Dienstverhältnisses in Betracht kommen, wird es sich zwar nicht nur um Vorfälle handeln müssen, die einen Austrittsgrund im Sinne des Arbeitsvertragsrechtes (etwa im Sinne des Paragraph 26, Angestelltengesetz und verwandter Rechtsvorschriften) darstellen, zumindest aber um solche, die einem solchen wichtigen Grund zumindest nahe kommen“ (VwGH 19.1.2011, Zl. 2009/08/0272; in diesem Sinne auch VwGH 22.4.2015, Zl. 2012/10/0218, 22.2.2012, Zl. 2009/08/0096). Umgelegt auf den hier vorliegenden Fall der Dienstgeberkündigung kann aus der dargestellten, „spiegelbildlichen“ Rechtsprechung zur Dienstnehmerkündigung ohne weiteres abgeleitet werden, dass von einem „Verschulden“ des Dienstnehmers im Sinne von § 11 Abs 1 AlVG bei einer Dienstgeberkündigung nicht nur dann gesprochen werden kann, wenn er ein Verhalten gesetzt hat, das den Dienstgeber zur Entlassung berechtigt hätte, sondern auch dann, wenn er ein Verhalten gesetzt hat, welches einem Entlassungsgrund zumindest nahe kommt. Ein Verhalten des Dienstnehmers, welches einem Entlassungsgrund aber nicht einmal nahe kommt – wenngleich es allenfalls den Dienstgeber zur Auflösung des Dienstverhältnisses bewogen hat -, vermag hingegen keine Sperrfrist im Sinne von § 11 AlVG zu bewirken.Umgelegt auf den hier vorliegenden Fall der Dienstgeberkündigung kann aus der dargestellten, „spiegelbildlichen“ Rechtsprechung zur Dienstnehmerkündigung ohne weiteres abgeleitet werden, dass von einem „Verschulden“ des Dienstnehmers im Sinne von Paragraph 11, Absatz eins, AlVG bei einer Dienstgeberkündigung nicht nur dann gesprochen werden kann, wenn er ein Verhalten gesetzt hat, das den Dienstgeber zur Entlassung berechtigt hätte, sondern auch dann, wenn er ein Verhalten gesetzt hat, welches einem Entlassungsgrund zumindest nahe kommt. Ein Verhalten des Dienstnehmers, welches einem Entlassungsgrund aber nicht einmal nahe kommt – wenngleich es allenfalls den Dienstgeber zur Auflösung des Dienstverhältnisses bewogen hat -, vermag hingegen keine Sperrfrist im Sinne von Paragraph 11, AlVG zu bewirken. 3.5.
  6. Im gegenständlichen Fall geht aus der Aktenlage (in der Beschwerdevorentscheidung hat sich das AMS lapidar auf die Feststellung beschränkt, dass sich die BF „bei der Arbeit so angestellt“ habe, dass es gleich eine Beschwerde gegeben habe) hervor, dass die Dienstgeberin V. das Dienstverhältnis mit der BF während der Probezeit aufgelöst hat, nachdem ihr eine weitere Dienstnehmerin, die die BF an ihrem ersten Arbeitstag begleitet bzw. eingeschult hatte, mitgeteilt habe, dass die BF „nicht geeignet sei für den Job“. Konkret habe diese weitere Dienstnehmerin der Dienstgeberin V. dabei mitgeteilt, die BF arbeite zu schnell bzw. passe beim Staubsaugen zu wenig auf, dass sie nicht an die Möbel stößt; die BF habe sich beim Saugen „so angestellt“, dass die Dienstgeberin gleich eine Beschwerde der Kundin, bei der die BF gesaugt habe, bekommen habe. Darüber hinausgehende Vorwürfe gegen die BF hat das AMS im Verfahren nicht erhoben und finden sich auch keinerlei Anhaltspunkte oder Ermittlungsschritte dafür im Akt.3.5.
  7. Im gegenständlichen Fall geht aus der Aktenlage (in der Beschwerdevorentscheidung hat sich das AMS lapidar auf die Feststellung beschränkt, dass sich die BF „bei der Arbeit so angestellt“ habe, dass es gleich eine Beschwerde gegeben habe) hervor, dass die Dienstgeberin römisch fünf. das Dienstverhältnis mit der BF während der Probezeit aufgelöst hat, nachdem ihr eine weitere Dienstnehmerin, die die BF an ihrem ersten Arbeitstag begleitet bzw. eingeschult hatte, mitgeteilt habe, dass die BF „nicht geeignet sei für den Job“. Konkret habe diese weitere Dienstnehmerin der Dienstgeberin römisch fünf. dabei mitgeteilt, die BF arbeite zu schnell bzw. passe beim Staubsaugen zu wenig auf, dass sie nicht an die Möbel stößt; die BF habe sich beim Saugen „so angestellt“, dass die Dienstgeberin gleich eine Beschwerde der Kundin, bei der die BF gesaugt habe, bekommen habe. Darüber hinausgehende Vorwürfe gegen die BF hat das AMS im Verfahren nicht erhoben und finden sich auch keinerlei Anhaltspunkte oder Ermittlungsschritte dafür im Akt. Insofern vermochte das AMS aber nicht einmal annähernd einen Sachverhalt darzulegen, wonach das Verhalten der BF einem Entlassungsgrund nahe gekommen wäre. Der aktenkundigen Stellungnahme der Dienstgeberin vom 4.5.2021 ist nur zu entnehmen, dass diese – auf einer Rückmeldung einer Arbeitskollegin der BF im Hinblick auf die Qualität der Arbeitsleistung der BF bzw. einer Kundenbeschwerde basierend – zum Ergebnis kam, dass die BF für die Stelle nicht geeignet sei, woraufhin sie das Dienstverhältnis umgehend während der Probezeit (und ohne mit der BF die Thematik zu erörtern) aufgelöst hat. Im gesamten Verfahren wurden niemals irgendwelche Ermittlungen angestellt oder Feststellungen dahingehend getroffen, ob die (seitens einer Arbeitskollegin der BF bzw. einer Kundin) bemängelte Qualität der Arbeitsleistung der BF beim Staubsaugen allenfalls Ausdruck einer bewussten Arbeitsverweigerung durch die BF oder einer bewusst auf die Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Dienstgeberin abzielenden Verhaltensweise der BF war. Wenn das AMS gegenständlich bloß feststellt „Sie haben sich bei der Arbeit so angestellt, dass es gleich eine Beschwerde gegeben hat. Das sind Tätigkeiten, die jeder der einen Haushalt hat, problemlos machen kann“, so liegt im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit einer Bezugssperre nach § 11 AlVG – insbesondere auch in Zusammenschau mit der dargestellten Aktenlage - kein auch nur ansatzweise brauchbarer Sachverhalt vor. Vielmehr muss hier unzweifelhaft von einem qualifiziert mangelhaften Sachverhalt im Sinne z.B. des Erkenntnisses des VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, gesprochen werden; das AMS hat im Hinblick auf die hier relevanten Fragen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Insofern kommt es nicht dem BVwG zu, erstmals zu ermitteln, wie sich die BF nun konkret beim Staubsaugen tatsächlich „angestellt“ hat (die einzigen diesbezüglich der Aktenlage zu entnehmenden Vorwürfe, die BF habe zu schnell gesaugt und dabei zu wenig darauf geachtet, nicht an die Möbel zu stoßen, sind hier noch kein relevanter Sachverhalt) und insbesondere ob in ihrer an den Tag getretenen Arbeitsweise allenfalls eine bewusste Arbeitsverweigerung oder eine bewusst auf die Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Dienstgeberin abzielende Verhaltensweise zu erblicken war.Im gesamten Verfahren wurden niemals irgendwelche Ermittlungen angestellt oder Feststellungen dahingehend getroffen, ob die (seitens einer Arbeitskollegin der BF bzw. einer Kundin) bemängelte Qualität der Arbeitsleistung der BF beim Staubsaugen allenfalls Ausdruck einer bewussten Arbeitsverweigerung durch die BF oder einer bewusst auf die Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Dienstgeberin abzielenden Verhaltensweise der BF war. Wenn das AMS gegenständlich bloß feststellt „Sie haben sich bei der Arbeit so angestellt, dass es gleich eine Beschwerde gegeben hat. Das sind Tätigkeiten, die jeder der einen Haushalt hat, problemlos machen kann“, so liegt im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit einer Bezugssperre nach Paragraph 11, AlVG – insbesondere auch in Zusammenschau mit der dargestellten Aktenlage - kein auch nur ansatzweise brauchbarer Sachverhalt vor. Vielmehr muss hier unzweifelhaft von einem qualifiziert mangelhaften Sachverhalt im Sinne z.B. des Erkenntnisses des VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, gesprochen werden; das AMS hat im Hinblick auf die hier relevanten Fragen jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen. Insofern kommt es nicht dem BVwG zu, erstmals zu ermitteln, wie sich die BF nun konkret beim Staubsaugen tatsächlich „angestellt“ hat (die einzigen diesbezüglich der Aktenlage zu entnehmenden Vorwürfe, die BF habe zu schnell gesaugt und dabei zu wenig darauf geachtet, nicht an die Möbel zu stoßen, sind hier noch kein relevanter Sachverhalt) und insbesondere ob in ihrer an den Tag getretenen Arbeitsweise allenfalls eine bewusste Arbeitsverweigerung oder eine bewusst auf die Beendigung des Dienstverhältnisses durch die Dienstgeberin abzielende Verhaltensweise zu erblicken war. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass - sollten letztere Umstände im Folgeverfahren nicht hinreichend feststellbar sein -, die Verhängung einer Bezugssperre im Sinne von § 11 AlVG nicht in Betracht käme.Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass - sollten letztere Umstände im Folgeverfahren nicht hinreichend feststellbar sein -, die Verhängung einer Bezugssperre im Sinne von Paragraph 11, AlVG nicht in Betracht käme. Zusammengefasst liegt dem BVwG kein brauchbarer, sondern ein qualifiziert mangelhafter Sachverhalt im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, vor, sodass mit einer Zurückverweisung im Sinne von § 28 Abs 3 VwGVG vorzugehen ist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das AMS

§ 28Abs 3 letzter Satz Vw

GVG an die rechtliche Beurteilung durch das BVwG gebunden ist.Zusammengefasst liegt dem BVwG kein brauchbarer, sondern ein qualifiziert mangelhafter Sachverhalt im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, vor, sodass mit einer Zurückverweisung im Sinne von Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorzugehen ist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das AMS

Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG an die rechtliche Beurteilung durch das BVwG gebunden ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach Auffassung des BVwG ist zwar aus dem Wortlaut von § 11 Abs 1 AlVG („in Folge eigenen Verschuldens beendet“) zu folgern, dass hiervon nicht nur Entlassungsgründe umfasst sind. Dies ergibt sich zudem deutlich aus der „spiegelbildlichen“ Rechtsprechung zu allfälligen Austrittsgründen (VwGH 19.1.2011, Zl. 2009/08/0272; in diesem Sinne auch VwGH 22.4.2015, Zl. 2012/10/0218, 22.2.2012, Zl. 2009/08/0096). Umgelegt auf den Fall der Dienstgeberkündigung kann aus der dargestellten Rechtsprechung abgeleitet werden, dass von einem „Verschulden“ des Dienstnehmers im Sinne von § 11 Abs 1 AlVG nicht nur dann gesprochen werden kann, wenn er ein Verhalten gesetzt hat, das den Dienstgeber zur Entlassung berechtigt hätte, sondern auch dann, wenn er ein Verhalten gesetzt hat, welches einem Entlassungsgrund zumindest nahe kommt. Ein Verhalten des Dienstnehmers, welches einem Entlassungsgrund aber nicht einmal nahe kommt – wenngleich es allenfalls den Dienstgeber zur Auflösung des Dienstverhältnisses bewogen hat -, vermag hingegen keine Sperrfrist im Sinne von § 11 AlVG zu bewirken.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach Auffassung des BVwG ist zwar aus dem Wortlaut von Paragraph 11, Absatz eins, AlVG („in Folge eigenen Verschuldens beendet“) zu folgern, dass hiervon nicht nur Entlassungsgründe umfasst sind. Dies ergibt sich zudem deutlich aus der „spiegelbildlichen“ Rechtsprechung zu allfälligen Austrittsgründen (VwGH 19.1.2011, Zl. 2009/08/0272; in diesem Sinne auch VwGH 22.4.2015, Zl. 2012/10/0218, 22.2.2012, Zl. 2009/08/0096). Umgelegt auf den Fall der Dienstgeberkündigung kann aus der dargestellten Rechtsprechung abgeleitet werden, dass von einem „Verschulden“ des Dienstnehmers im Sinne von Paragraph 11, Absatz eins, AlVG nicht nur dann gesprochen werden kann, wenn er ein Verhalten gesetzt hat, das den Dienstgeber zur Entlassung berechtigt hätte, sondern auch dann, wenn er ein Verhalten gesetzt hat, welches einem Entlassungsgrund zumindest nahe kommt. Ein Verhalten des Dienstnehmers, welches einem Entlassungsgrund aber nicht einmal nahe kommt – wenngleich es allenfalls den Dienstgeber zur Auflösung des Dienstverhältnisses bewogen hat -, vermag hingegen keine Sperrfrist im Sinne von Paragraph 11, AlVG zu bewirken. Darüber hinaus besteht zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht kassatorisch zu entscheiden vermag, eine klare und aktuelle (siehe insbesondere die Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) höchstgerichtliche Rechtsprechung. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG entfallen.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2243633.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.