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{'item': 'L503 2244331-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133§ 38§ 8§ 44§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 10§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlL503 2244331-1 SpruchL503 2244331-1/3E, L503 2244331-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs 1 und § 14 Abs 1 Vw

GVG iVm § 56 Abs 2 AlVG aufgehoben.A.) 1. Die Beschwerdevorentscheidung vom 21.06.2021, GZ: römisch 40 , wird

Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG aufgehoben. 2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Linz vom 19.11.2020 zur Versicherungsnummer XXXX wird

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Linz vom 19.11.2020 zur Versicherungsnummer römisch 40 wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 19.11.2020 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG im Zeitraum vom 21.10.2020 bis zum 1.12.2020 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe sich nicht bei der Firma E. beworben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid vom 19.11.2020 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 21.10.2020 bis zum 1.12.2020 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe sich nicht bei der Firma E. beworben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden. 2.1. Im Akt befindet sich unter anderem ein Stellenangebot des AMS Wels an den BF vom 20.10.2020; der BF wurde zur umgehenden Bewerbung aufgefordert. Konkret handelt es sich um ein Stellenangebot der Firma E. Personaldienstleistungs GmbH mit Sitz in Wels, welche für einen Einsatz bei einem Kunden in Linz einen Mitarbeiter in der Buchhaltung sucht; Entlohnung

Kollektivvertrag mindestens € 1.821 brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung, Arbeitsort Linz. Hinsichtlich „Kontakt“ wurde wie folgt ausgeführt: „Bitte senden Sie uns Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen per Post oder E-Mail an ...@...-personal.at. Vorstellungstermine bitte nur nach telefonischer Vereinbarung mit Frau K. unter …. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung - im Idealfall per e-Mail. E. Personaldienstleistungs GmbH S.-Straße 67 A-4600 Wels … Tel. +43 …. Mobil +43 664 …. 2.

  1. Im Akt befindet sich unter anderem ein handschriftliches Schreiben des BF an das AMS Wels vom 25.10.2020, in dem der BF wie folgt ausführt: „Bei Ihrem Schreiben vom 20.10.2020 fehlt bitte die Adresse des Arbeitgebers in Linz! Mein Lebenslauf ist nicht unbekannt sondern liegt beim AMS in Linz auf. Gerne können Sie diesen weiterleiten. Ich wohne in Linz — nicht in Wels! eAMS-Konto und Telefon (Handy) habe ich nicht! Dies ist alles in Linz bekannt beim AMS. Haben Sie schon einmal den Akt gesehen? Sollten Sie zukünftig was schicken bitte ich sie hiermit um exakte Linzer-Adressen damit ich auch dort persönlich vorsprechen kann.“ 2.
  2. Im Akt befindet sich weiters unter anderem ein Aktenvermerk des AMS betreffend eine Rückmeldung des Services für Unternehmen vom 30.10.2020, wonach sich der BF nicht beworben habe. 2.
  3. Im Akt befindet sich unter anderem ein Aktenvermerk des AMS über eine Auskunft der Firma E. vom 13.11.2020, wonach keine Bewerbung des BF vorliege.
  4. Mit handschriftlich verfasstem Schreiben vom 27.11.2020 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 19.11.
  5. In seiner Beschwerde führte der BF aus, Herr H. und Frau F. vom AMS hätten eingeschriebene Briefe (gemeint wohl: vom BF) erhalten und würden nicht antworten und nichts im Computer eintragen. Das Ermittlungsverfahren sei äußerst ungenau. Herr H. habe dem BF bis heute keine vollständige Adresse der Firma E. in Linz angegeben. Außerdem sei Herr H. „als Welser nicht zuständig“. Frau F. „beschließe etwas, ohne beim AMS Wels anzurufen“ und gebe Herr H. nichts in seinem PC ein und schreibe dem BF seit einem Monat nicht zurück. Es könne sich nur um Überschneidungen handeln, weshalb er den Bescheid „als gegenstandslos“ betrachte. Er habe sich nicht geweigert: Das AMS Wels sei seit über einem Monat nicht in der Lage, eine Linzer Adresse zu nennen; „Linz kommuniziere nicht mit Wels, wolle aber strafen“. Das Geld für den Bus und die Zugfahrt zur Firma E. in Wels habe er bis heute nicht erhalten.
  6. Am 13.12.2020 richtete der BF ein ergänzendes Schreiben („Einspruch gegen den Bescheid“) an das AMS. Darin bemängelte er eingangs wieder, seine an diverse Mitarbeiter des AMS gerichteten Briefe seien nicht beantwortet worden. Die Firma E. sei in Wels; dem BF sei immer noch keine Linzer Adresse bekannt gegeben worden. Herr H. vom AMS Wels sei für den BF
  7. nicht zuständig
  8. habe den Brief des BF bis heute nicht beantwortet
  9. habe kein Geld für Zug und Bus beigelegt
  10. der Lebenslauf des BF liege beim AMS ohnedies auf
  11. habe keinen Eintrag im Computer getätigt. Abschließend unterbreitete der BF die „Vorschläge“, es möge ihm endlich ein Termin bei der Beraterin gegeben und ihm endlich „die Linzer Adresse ([betreffend die Firma] E.)“ bekannt gegeben werden.
  12. Am 2.2.2021 wurde der BF im Auftrag des AMS am Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA untersucht. Am 14.2.2021 wurde ein ärztliches Gutachten erstellt (dem BF seien leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, geistiges Leistungsvermögen „mäßig schwierig“) und erging am 16.2.2021 folgende fachärztliche Stellungnahme

§ 8Al

VG: „Das Gesamtleistungskalkül reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus“. Empfohlen wurde im ärztlichen Gutachten vom 14.2.2021 jedoch eventuell die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens (Verdacht auf Anpassungsstörung).5. Am 2.2.2021 wurde der BF im Auftrag des AMS am Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA untersucht. Am 14.2.2021 wurde ein ärztliches Gutachten erstellt (dem BF seien leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, geistiges Leistungsvermögen „mäßig schwierig“) und erging am 16.2.2021 folgende fachärztliche Stellungnahme

Paragraph 8, AlVG: „Das Gesamtleistungskalkül reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus“. Empfohlen wurde im ärztlichen Gutachten vom 14.2.2021 jedoch eventuell die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens (Verdacht auf Anpassungsstörung). 6. Im Gefolge dessen wurde der BF am 29.4.2021 im Auftrag des AMS von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie untersucht und wurde im ärztlichen Gutachten

§ 8Al

VG vom 15.5.2021 ausgeführt, es habe sich keine psychopatische Auffälligkeit gefunden, lediglich in der Vorgeschichte habe es offensichtlich eine Mobbingsituation gegeben. Laut eigenen Angaben sei der BF von psychiatrischer Seite subjektiv beschwerdefrei; der BF sei von psychiatrischer Seite einsetzbar, empfohlen werde allerdings eine orthopädische Untersuchung. Das psychisch-geistige Leistungsvermögen des BF nach MELBA wurde mit durchschnittlich beurteilt.6. Im Gefolge dessen wurde der BF am 29.4.2021 im Auftrag des AMS von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie untersucht und wurde im ärztlichen Gutachten

Paragraph 8, AlVG vom 15.5.2021 ausgeführt, es habe sich keine psychopatische Auffälligkeit gefunden, lediglich in der Vorgeschichte habe es offensichtlich eine Mobbingsituation gegeben. Laut eigenen Angaben sei der BF von psychiatrischer Seite subjektiv beschwerdefrei; der BF sei von psychiatrischer Seite einsetzbar, empfohlen werde allerdings eine orthopädische Untersuchung. Das psychisch-geistige Leistungsvermögen des BF nach MELBA wurde mit durchschnittlich beurteilt.

  1. Am 9.6.2021 erfolgte zunächst eine niederschriftliche Befragung des BF vor dem AMS zum Gegenstand „Ergebnis der ärztlichen Untersuchung arbeitsfähig“. Weiters wurde protokolliert, dem BF sei das Gutachten des Kompetenzzentrums der PVA zur Kenntnis gebracht und ihm eine Kopie ausgefolgt worden; laut Gutachten sei Arbeitsfähigkeit gegeben. Weiters wurde protokolliert, der BF erkläre sich für arbeitsfähig und bereit, der Arbeitsvermittlung unter Berücksichtigung der im Gutachten festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen zur Verfügung zu stehen. Schließlich wurde folgende Anmerkung des BF protokolliert, wonach er sich für arbeitsfähig erkläre, da es keine weitere Möglichkeit mehr gebe und er bereits vor zwei Monaten beim Leiter der PVA und der das Gutachten erstellenden Ärztin hinsichtlich seines Blutdrucks und seiner Gelenksbeschwerden urgiert und keine Antwort erhalten habe.
  2. Ebenfalls am 9.6.2021 erfolgte sodann eine weitere niederschriftliche Befragung des BF vor dem AMS, Gegenstand: Nichtannahme beziehungsweise Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung. Eingangs wurde darin seitens des AMS festgehalten, dem BF sei vom AMS am 20.10.2020 eine Beschäftigung als Mitarbeiter in der Buchhaltung beim Dienstgeber E. Personaldienstleistungs GmbH mit einer zumindest kollektivvertraglichen Entlohnung zugewiesen worden, möglicher Arbeitsantritt wäre der 30.10.2010 gewesen. In weiterer Folge wurde protokolliert, dass der BF gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, im Hinblick auf die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit und allfällige Betreuungspflichten und auch in sonstiger Hinsicht keine Einwendungen habe. Vorgehalten wurde dem BF die Rückmeldung des Dienstgebers, wonach der BF sich nicht beworben habe. Im Hinblick auf allfällige berücksichtigungswürdige Gründe gab der BF an, gegen das Anforderungsprofil würden seinerseits keine Einwände bestehen. „Das Problem bestand darin, dass ich nicht genau wusste, wo der Arbeitsort gelegen ist, da keine Adresse angegeben war. Ich hätte mich bei dem Arbeitgeber gerne vorgestellt“. Er habe dem AMS Wels auf den Vermittlungsvorschlag nachweislich eingeschrieben zeitgerecht geantwortet und bis dato keine Antwort erhalten.
  3. Mit Bescheid vom 21.6.2021 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 19.11.2020 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Zum Verfahrensgang führte das AMS zunächst aus, der BF beziehe seit 11.2.2019 (mit kurzen Unterbrechungen) Notstandshilfe. Herr H. vom AMS Wels habe dem BF am 20.10.2020 eine Beschäftigung als Mitarbeiter in der Buchhaltung bei der Firma E. Personaldienstleistungs GmbH aus Wels für einen Kunden in Linz mit einer zumindest kollektivvertraglichen Entlohnung und möglicher Arbeitsaufnahme am 21.10.2020 verbindlich angeboten; das Beschäftigungsverhältnis sei nicht zustande gekommen. Am 27.10.2020 habe der BF Herrn H. per Post eine handschriftliche Stellungnahme vom 25.10.2020 mit folgendem Inhalt übermittelt: „Bei Ihrem Schreiben vom 20.10.2020 fehlt bitte die Adresse des Arbeitgebers in Linz! Mein Lebenslauf ist nicht unbekannt sondern liegt beim AMS in Linz auf. Gerne können Sie diesen weiterleiten. Ich wohne in Linz — nicht in Wels! eAMS-Konto und Telefon (Handy) habe ich nicht! Dies ist alles in Linz bekannt beim AMS. Haben Sie schon einmal den Akt gesehen? Sollten Sie zukünftig was schicken bitte ich sie hiermit um exakte Linzer-Adressen damit ich auch dort persönlich vorsprechen kann.“ Aufgrund der Rückmeldung der Firma E. vom 29.10.2020, dass der BF sich nicht beworben habe, habe das AMS den BF mit Schreiben vom 02.11.2020 um eine Stellungnahme ersucht. In seiner handschriftlichen Stellungnahme vom 03.11.2020 habe der BF dem AMS unter anderem mitgeteilt: „Bei mir gibt es keinerlei Veränderungen. Immer noch körperliche Probleme wie immer. Brief von M. habe ich noch keinen erhalten (um 3000 brutto nehm ichs nat. wenns gesundheitlich geht!). Mir schreibt bereits das AMS Wels — gibt aber keine Linzer Adresse bekannt. ACHTUNG: Bei mir stehlen sie Briefe aus dem Postkasten! Polizei ist informiert!“ In einer weiteren handschriftlichen Stellungnahme vom 05.11.2020 habe der BF dem AMS zum vorliegenden Sachverhalt im Wesentlichen folgendes mitgeteilt: „Herr H. vom AMS Wels hat das AMS Linz nicht informiert. Informierte E. nicht - und fragt nicht um die Linzer Adresse

(2x). Herr H. schreibt ungenaue Briefe (fehlende Linzer Adresse). - Schreibt auch bis 05.11.20 nicht zurück von E. habe ich auch keinen Brief erhalten. Ist er sich überhaupt der Zuständigkeiten bewusst? Mein Hauptwohnsitz ist Linz (ZMR), noch nie Wels. Es gibt auch gesundheitlich keine Änderungen.“ Auf Nachfrage des AMS habe die Firma E. im Telefonat vom 13.11.2020 nochmals bestätigt, dass keine Bewerbung eingelangt sei. Sodann wurden seitens des AMS insbesondere das Beschwerdevorbringen des BF und die Inhalte der niederschriftlichen Befragung vom 9.6.2021 dargestellt. In weiterer Folge wurden vom AMS folgende Feststellungen getroffen: Das dem BF vom AMS am 20.10.2020 verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis als Mitarbeiter in der Buchhaltung zur Firma E. Personaldienstleistungs GmbH für einen Kunden in Linz sei nicht zustande gekommen, weil der BF sich nicht beworben habe. Gegen das Anforderungsprofil würden seitens des BF keine Einwände bestehen. Laut Gutachten der PVA seien dem BF aus allgemeinmedizinischer Sicht nur leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten zumutbar. Laut dem Gutachten von Dr. B. L. hätte sich bei der aktuellen Untersuchung keine psychopathologische Auffälligkeit gefunden, lediglich in der Vorgeschichte habe es Probleme mit Vorgesetzten und Hinweise auf eine Mobbingsituation gegeben, wobei ein Erschöpfungssyndrom bzw. Burnout nicht sicher erhebbar sei. Laut den Angaben des BF wäre er von psychischer Seite subjektiv beschwerdefrei, daher von psychiatrischer Seite einsetzbar. Beweiswürdigend führte das AMS aus, dass der BF sich bei der Firma E. Personaldienstleistungs GmbH nicht beworben habe, ergebe sich unstrittig aus den Rückmeldungen des Dienstgebers vom 29.10.2020 und 13.11.2020 sowie seiner niederschriftlichen Erklärung vom 09.06.2021. Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand würden sich unstrittig aus den ärztlichen Gutachten vom 14.02.2021 bzw. 15.05.2021 sowie den chefärztlichen Stellungnahmen vom 16.02.2021 bzw. 17.05.2021 ergeben. Der BF habe am 09.06.2021 eine niederschriftliche Erklärung abgegeben, dass seinerseits gegen das Anforderungsprofil keine Einwände bestehen würden. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS nach Darstellung von § 10 AlVG und diesbezüglich ergangener, ständiger Rechtsprechung des VwGH zum Tatbestand der Vereitelung subsumierend aus, der BF habe seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass er sich deshalb nicht beworben hätte, weil ihm das „unzuständige AMS Wels“ eine Beschäftigung in Linz vermittelt und ihm die Adresse der Firma in Linz nicht bekannt gegeben habe. Zudem hätte er kein Geld für Bus- und Zugfahrt zur Firma E. in Wels erhalten.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS nach Darstellung von Paragraph 10, AlVG und diesbezüglich ergangener, ständiger Rechtsprechung des VwGH zum Tatbestand der Vereitelung subsumierend aus, der BF habe seine Beschwerde im Wesentlichen damit begründet, dass er sich deshalb nicht beworben hätte, weil ihm das „unzuständige AMS Wels“ eine Beschäftigung in Linz vermittelt und ihm die Adresse der Firma in Linz nicht bekannt gegeben habe. Zudem hätte er kein Geld für Bus- und Zugfahrt zur Firma E. in Wels erhalten. Seinem Beschwerdevorbringen sei entgegen zu halten, dass die Firma E. Personaldienstleistungs GmbH den Sitz in Wels habe und deshalb

§ 44AIVG das AMS Wels zuständig sei.

Zudem bedürfe es unter großstädtischen Bedingungen, wie sie auch im Fall des BF vorliegen würden, nach Ansicht des VwGH keiner weiteren Erörterung, dass die Tragung der Fahrtkosten eines öffentlichen Verkehrsmittels dem Arbeitslosen regelmäßig zumutbar sei. Der Arbeitslose sei daher in einem solchen Fall nicht berechtigt, das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin vom Ersatz dieser Kosten abhängig zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20.9.2000, Zl. 2000/08/0056). Seine Forderung nach einem Fahrtkostenvorschuss könne auch nicht als zielgerichtetes, auf die Erlangung des Arbeitsplatzes gerichtetes Handeln angesehen werden.Seinem Beschwerdevorbringen sei entgegen zu halten, dass die Firma E. Personaldienstleistungs GmbH den Sitz in Wels habe und deshalb

Paragraph 44, AIVG das AMS Wels zuständig sei. Zudem bedürfe es unter großstädtischen Bedingungen, wie sie auch im Fall des BF vorliegen würden, nach Ansicht des VwGH keiner weiteren Erörterung, dass die Tragung der Fahrtkosten eines öffentlichen Verkehrsmittels dem Arbeitslosen regelmäßig zumutbar sei. Der Arbeitslose sei daher in einem solchen Fall nicht berechtigt, das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin vom Ersatz dieser Kosten abhängig zu machen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20.9.2000, Zl. 2000/08/0056). Seine Forderung nach einem Fahrtkostenvorschuss könne auch nicht als zielgerichtetes, auf die Erlangung des Arbeitsplatzes gerichtetes Handeln angesehen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setze die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, sich in Bezug auf ein konkretes Arbeitsangebot vor dem rechtlichen Hintergrund des § 9 AlVG unter der Androhung der Sanktion des § 10 AlVG arbeitswillig zu zeigen, ein Minimum an Information an die arbeitslose Person voraus. Diese Anforderung dürfe aber insofern nicht überspannt werden, als ein Unternehmen nicht gezwungen werden könne, bereits in seinem an einen unbekannten Bewerberkreis gerichteten (zunächst unverbindlichen) Angebot alle erdenklichen Details der Beschäftigung zu spezifizieren, sodass es letztlich auch Aufgabe eines Arbeitssuchenden sei, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setze die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, sich in Bezug auf ein konkretes Arbeitsangebot vor dem rechtlichen Hintergrund des Paragraph 9, AlVG unter der Androhung der Sanktion des Paragraph 10, AlVG arbeitswillig zu zeigen, ein Minimum an Information an die arbeitslose Person voraus. Diese Anforderung dürfe aber insofern nicht überspannt werden, als ein Unternehmen nicht gezwungen werden könne, bereits in seinem an einen unbekannten Bewerberkreis gerichteten (zunächst unverbindlichen) Angebot alle erdenklichen Details der Beschäftigung zu spezifizieren, sodass es letztlich auch Aufgabe eines Arbeitssuchenden sei, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Die Firma E. Personaldienstleistungs GmbH habe im Stellenangebot vom 20.10.2020 neben der Art der Tätigkeit (Mitarbeiter in der Buchhaltung) die Anforderungen, die Entlohnung, das Ausmaß der Beschäftigung, den Arbeitsort sowie die Kontaktdaten bekannt gegeben. Obwohl der „Beschäftigerbetrieb“ von der Firma E. namentlich nicht genannt worden sei, sei das Stellenangebot für Zwecke einer zielführenden Bewerbung ausreichend spezifiziert gewesen. Aus diesem Grund sei der BF verpflichtet gewesen, den von der Firma E. Personaldienstleistungs GmbH bezeichneten ersten Schritt zu einer Bewerbung zu setzen und seine aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen per Post oder E-Mail an das Unternehmen zu übermitteln. Der BF habe dadurch, dass er sich nicht bei der Firma E. Personaldienstleistungs GmbH beworben habe, eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG gesetzt. Ihm sei jedenfalls bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da er durch Unterlassen einer ordnungsgemäßen Bewerbung in Kauf genommen habe, einen weiteren Bewerbungsprozess beim potentiellen Dienstgeber nicht in Gang zu setzen. Voraussetzung für die Kausalität sei nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr sei Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was in seinem Fall als gegeben anzusehen sei.Der BF habe dadurch, dass er sich nicht bei der Firma E. Personaldienstleistungs GmbH beworben habe, eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG gesetzt. Ihm sei jedenfalls bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da er durch Unterlassen einer ordnungsgemäßen Bewerbung in Kauf genommen habe, einen weiteren Bewerbungsprozess beim potentiellen Dienstgeber nicht in Gang zu setzen. Voraussetzung für die Kausalität sei nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr sei Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was in seinem Fall als gegeben anzusehen sei. Im Zeitraum vom 21.10.2020 bis 01.12.2020 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe. 10. Mit Schreiben vom 2.7.20201 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte er insbesondere aus, der Mangel an Vorliegen von Arbeitswilligkeit sei eine unbewiesene Unterstellung. Wörtlich führte er etwa weiter aus: „Vereitelung seitens Hr. H. [vom AMS] – was ist die Strafe für diesen? Will er oder sein Chef selbst Kunde bei AMS werden?“ Das ärztliche Gutachten sei strittig und müsse sinnerfassend gelesen werden. Das vom BF an das AMS Wels gerichtete Schreiben sei „als Bewerbung zu werten“. Er hätte die Stelle gerne genommen, aber keine Antwort [gemeint: vom AMS] erhalten. Weiter führte der BF beispielsweise aus: „Wo ist die Linzer Adresse?“. 11. Am 14.7.2021 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Das AMS Wels hat dem BF - einem in Linz wohnhaften Bezieher von Notstandshilfe – am 20.10.2020 ein Stellenangebot übermittelt und ihn zur umgehenden Bewerbung aufgefordert. Konkret handelte es sich um ein Stellenangebot der Firma E. Personaldienstleistungs GmbH mit Sitz in Wels, welche für einen Einsatz bei einem Kunden in Linz einen Mitarbeiter in der Buchhaltung suchte; Entlohnung

Kollektivvertrag mindestens € 1.821 brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung, Arbeitsort Linz. Hinsichtlich „Kontakt“ wurde wie folgt ausgeführt: „Bitte senden Sie uns Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen per Post oder E-Mail an ...@...-personal.at. Vorstellungstermine bitte nur nach telefonischer Vereinbarung mit Frau K. unter …. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung - im Idealfall per e-Mail. E. Personaldienstleistungs GmbH S.-Straße 67 A-4600 Wels … Tel. +43 …. Mobil +43 664 …. 1.

  1. Der BF hat sich auf diese Stelle nicht beworben, wobei er dem AMS gegenüber insbesondere mehrfach angab, er könne sich nicht bewerben, da ihm die genaue Adresse seines potentiellen Einsatzortes in Linz nicht bekannt bzw. das AMS auch nicht bereit sei, ihm diese mitzuteilen.
  2. Beweiswürdigung: 2.
  3. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
  4. Der BF hat weder den Erhalt des verfahrensgegenständlichen Stellenangebots, noch den Umstand, dass er sich nicht beworben hat, bestritten. Zudem geht unzweifelhaft aus der Aktenlage hervor, dass der BF (auch dem AMS gegenüber) mehrfach angab, eine Bewerbung sei ihm nicht möglich, da er die genaue Adresse seines potentiellen Dienstortes in Linz nicht kenne. Insofern steht der entscheidungswesentliche Sachverhalt fest. Was die im Übrigen etwa vom BF aufgeworfenen Fragen der örtlichen Zuständigkeiten der regionalen Geschäftsstellen oder die Frage der Zumutbarkeit der Beschäftigung anbelangt, so sei auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.6.2021, Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.11.2020 3.
  6. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.6.2021

§ 28Abs 1 und § 14 Abs 1 Vw

GVG iVm § 56 Abs 2 AlVG (Spruchteil 1.)Zu A) Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.6.2021

Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG (Spruchteil 1.) 3.2. § 14 Abs 1 VwGVG lautet: „Im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.“ Diese allgemeine Zwei-Monats-Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird durch § 56 Abs 2 zweiter Satz AlVG insofern modifiziert, als im Bereich des AlVG die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen beträgt.3.2. Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG lautet: „Im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.“ Diese allgemeine Zwei-Monats-Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird durch Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG insofern modifiziert, als im Bereich des AlVG die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen beträgt. Die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen (siehe z. B. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 14 VwGVG Rz 6).Die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen (siehe z. B. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 14, VwGVG Rz 6). Gegen den Bescheid des AMS vom 19.11.2020 hat der BF mit Schriftsatz vom 27.11.2020, Eingangsstempel des AMS: 27.11.2020, fristgerecht Beschwerde erhoben. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung datiert (erst) mit 21.6.2021 und wurde dem BF am 25.6.2021 zugestellt. Insofern wurde die zehnwöchige Frist des § 56 Abs 2 AlVG überschritten. Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Fristablauf erlassen, so liegt Unzuständigkeit der Behörde (§ 27 VwGVG) vor, sodass die Beschwerdevorentscheidung zu beheben ist (siehe z. B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K7 zu § 14 VwGVG).Insofern wurde die zehnwöchige Frist des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG überschritten. Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Fristablauf erlassen, so liegt Unzuständigkeit der Behörde (Paragraph 27, VwGVG) vor, sodass die Beschwerdevorentscheidung zu beheben ist (siehe z. B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K7 zu Paragraph 14, VwGVG). Somit ist die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 21.6.2021 mangels Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung

§ 28Abs 1 und § 14 Abs 1 Vw

GVG iVm § 56 Abs 2 AlVG aufzuheben.Somit ist die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 21.6.2021 mangels Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG aufzuheben. Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 19.11.2020 (Spruchteil 2.) 3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 21.10.2020 bis zum 1.12.2020

§ 38i

Vm § 10 AlVG:3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 21.10.2020 bis zum 1.12.2020

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG: 3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
  3. (...)
  4. (...)
  5. (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)(...) §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.
  2. Einschlägige, allgemeine Rechtsprechung: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065). 3.3.
  3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.3.
  4. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Abs 1 Z 1 Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.3.3.3.1. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Konkret wurde dem BF den getroffenen Feststellungen zufolge seitens des AMS Wels am 20.10.2020 eine Stelle der E. Personaldienstleistungs GmbH mit Sitz in Wels als Mitarbeiter in der Buchhaltung zum Einsatz bei einem Kunden in Linz übermittelt und der BF zur umgehenden Bewerbung aufgefordert. 3.3.3.2. Was die Zumutbarkeit der Stelle in gesundheitlicher Hinsicht anbelangt, so wird nicht verkannt, dass der BF im Laufe des Verfahrens vage Andeutungen hinsichtlich gesundheitlicher Beschwerden getätigt hat (arg. der BF in seiner Stellungnahme vom 3.11.2020: „Immer noch körperliche Probleme wie immer. Brief von M. habe ich noch keinen erhalten – um 3000 brutto nehm ichs natürlich wenns gesundheitlich geht!“). Aus diesem Grunde wurden vom AMS entsprechende Ermittlungsschritte gesetzt und wurden sowohl Gutachten eines Allgemeinmediziners, als auch eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie eingeholt; diese lauteten dahingehend, dem BF seien leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten zumutbar, Arbeitstempo normal, psychische Belastbarkeit durchschnittlich, geistiges Leistungsvermögen mäßig schwierig (Ärztliches Gutachten

§ 8Al

VG vom 14.2.2021 und chefärztliche Stellungnahme

§ 8Al

VG vom 16.2.2021 bzw. ähnlich ärztliches Gutachten

§ 8Al

VG vom 15.5.2021 und chefärztliche Stellungnahme

§ 8Al

VG vom 17.5.2021). Vor diesem Hintergrund sind keine Umstände ersichtlich, dass dem BF die Stelle als Mitarbeiter in der Buchhaltung aus gesundheitlicher Sicht unzumutbar gewesen wäre. Zudem wurden diese Gutachten seitens des AMS mit dem BF am 9.6.2021 niederschriftlich erörtert, wobei sich der BF ausdrücklich für arbeitsfähig erklärte; der BF merkte in diesem Zusammenhang zwar an, dass er sich nur für arbeitsfähig erkläre, weil „es nur zwei Möglichkeiten gibt und keine Dritte“ (gemeint wohl: da bereits zwei Gutachten eingeholt wurden), außerdem habe er (sinngemäß) die Gutachter kontaktiert und von diesen keine Antwort erhalten; er habe Bluthochdruck und Beschwerden mit den Gelenken. Damit vermochte der BF den Gutachten aber nicht inhaltlich entgegenzutreten. Dies gilt im Übrigen auch für die sodann in seinem Vorlageantrag getätigte Anmerkung, die Gutachten seien „strittig“ und müssten „sinnerfassend“ gelesen werden.3.3.3.2. Was die Zumutbarkeit der Stelle in gesundheitlicher Hinsicht anbelangt, so wird nicht verkannt, dass der BF im Laufe des Verfahrens vage Andeutungen hinsichtlich gesundheitlicher Beschwerden getätigt hat (arg. der BF in seiner Stellungnahme vom 3.11.2020: „Immer noch körperliche Probleme wie immer. Brief von M. habe ich noch keinen erhalten – um 3000 brutto nehm ichs natürlich wenns gesundheitlich geht!“). Aus diesem Grunde wurden vom AMS entsprechende Ermittlungsschritte gesetzt und wurden sowohl Gutachten eines Allgemeinmediziners, als auch eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie eingeholt; diese lauteten dahingehend, dem BF seien leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten zumutbar, Arbeitstempo normal, psychische Belastbarkeit durchschnittlich, geistiges Leistungsvermögen mäßig schwierig (Ärztliches Gutachten

Paragraph 8, AlVG vom 14.2.2021 und chefärztliche Stellungnahme

Paragraph 8, AlVG vom 16.2.2021 bzw. ähnlich ärztliches Gutachten

Paragraph 8, AlVG vom 15.5.2021 und chefärztliche Stellungnahme

Paragraph 8, AlVG vom 17.5.2021). Vor diesem Hintergrund sind keine Umstände ersichtlich, dass dem BF die Stelle als Mitarbeiter in der Buchhaltung aus gesundheitlicher Sicht unzumutbar gewesen wäre. Zudem wurden diese Gutachten seitens des AMS mit dem BF am 9.6.2021 niederschriftlich erörtert, wobei sich der BF ausdrücklich für arbeitsfähig erklärte; der BF merkte in diesem Zusammenhang zwar an, dass er sich nur für arbeitsfähig erkläre, weil „es nur zwei Möglichkeiten gibt und keine Dritte“ (gemeint wohl: da bereits zwei Gutachten eingeholt wurden), außerdem habe er (sinngemäß) die Gutachter kontaktiert und von diesen keine Antwort erhalten; er habe Bluthochdruck und Beschwerden mit den Gelenken. Damit vermochte der BF den Gutachten aber nicht inhaltlich entgegenzutreten. Dies gilt im Übrigen auch für die sodann in seinem Vorlageantrag getätigte Anmerkung, die Gutachten seien „strittig“ und müssten „sinnerfassend“ gelesen werden. Was die Wegzeiten anbelangt, so sei nur darauf hingewiesen, dass der BF in Linz wohnhaft ist, sodass es keiner weiteren Erläuterungen bedarf, dass der vorgesehene Beschäftigungsort ebenfalls in Linz zweifellos zumutbar gewesen wäre. 3.3.3.

  1. Der BF hat sich auf die verfahrensgegenständliche Stelle unbestritten nicht beworben. Diesbezüglich führt er vor allem ins Treffen, eine Bewerbung sei ihm nicht möglich gewesen, da er die genaue Adresse seines potentiellen Dienstortes in Linz nicht kenne und das AMS ihm trotz mehrfacher Urgenz seinerseits auch keine konkrete Adresse habe bekanntgeben können bzw. wollen. Dieses Vorbringen vermag dem BF nicht zum Erfolg zu verhelfen: Dem Stellenangebot zufolge hätte der BF seine Bewerbung per Post an eine – im Stellenangebot exakt angeführte - Postadresse in Wels (Sitz der E. Personaldienstleistungs GmbH) oder an eine ebenfalls im Stellenangebot angeführte E-Mail-Adresse der E. Personaldienstleistungs GmbH zu übermitteln gehabt. Es erhellt in keiner Weise, inwiefern der BF an diesem Schritt hätte gehindert sein sollen, nur weil ihm die konkrete Adresse seines potentiellen Dienstortes in Linz (Geschäftsräumlichkeiten des Kunden der E. Personaldienstleistungs GmbH) nicht bekannt war. Dieser Umstand stellte vielmehr keinerlei Hindernis für eine Bewerbung des BF dar und war auch insofern von keinerlei Relevanz, als jedenfalls feststand, dass der Dienstort in „Linz“ liegen und dem BF im Hinblick auf die Wegzeiten somit jedenfalls zumutbar sein würde. Selbst wenn der BF in seiner Stellungnahme vom 25.10.2020 im Übrigen anmerkt, er habe kein Handy und kein eAMS-Konto, so wäre er in keiner Weise daran gehindert gewesen, seine Bewerbung postalisch – wie gefordert - an die im Stellenangebot konkret angeführte Adresse in Wels zu übermitteln; die Bewerbung hätte laut Wortlaut des Stellenangebots zwar „im Idealfall“ per E-Mail zu erfolgen gehabt, eine Übermittlung „per Post“ an die konkret genannte Adresse in Wels wurde jedoch ausdrücklich für zulässig erklärt. Das – geradezu provokante dargebrachte, mehrfache - Beharren des BF auf der Bekanntgabe einer konkreten Adresse des Dienstortes in Linz, ehe er sich überhaupt (im Wege einer ihm konkret bekannt gegebenen Adresse der Firma E. Personaldienstleistungs GmbH in Wels) auf die Stelle bewirbt, kann vor dem Hintergrund des Gesagten einzig und allein so gewertet werden, dass er nicht bereit war, entsprechende Schritte zur Erlangung der Stelle zu setzen. Bedenkt man zudem, dass die konkrete Adresse des Dienstortes in Linz für eine Bewerbung des BF keinerlei Relevanz hatte, so war auch nicht vom AMS zu verlangen, dass es aufgrund der diesbezüglichen „Urgenzen“ des BF an die E. Personaldienstleistungs GmbH herantritt, die genaue Adresse des Kunden der E. Personaldienstleistungs GmbH in Linz erfragt und diese sodann dem BF mitteilt. In diesem Sinne ist auch die vom BF in seinem Vorlageantrag geäußerte Ansicht, sein an das AMS gerichtetes Schreiben (gemeint: in welchem er die genaue Adresse in Linz urgierte) sei „als Bewerbung zu werten“, gänzlich verfehlt. 3.3.3.
  2. Schließlich wandte der BF ein, das AMS Wels sei für die gegenständliche Stellenzuweisung nicht zuständig gewesen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der BF tatsächlich seinen Wohnsitz in Linz hat, das Zuweisungsschreiben stammt jedoch vom „AMS Wels“. Das AMS wies in der Beschwerdevorentscheidung in diesem Zusammenhang darauf hin, die E. Personaldienstleistungs GmbH habe ihren Sitz in Wels und sei deshalb das AMS Wels für die Stellenzuweisung zuständig gewesen. Diese Argumentation ist zwar rechtlich verfehlt: So richtet sich die Zuständigkeit nach § 44 Abs 1 Z 1 AlVG nur dann nach dem Sitz des Betriebes, soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind; im gegenständlichen Fall sind jedoch die Pflichten des Arbeitslosen betroffen, sodass sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Arbeitslosen richtet (§ 44 Abs 1 Z 2 AlVG). Dessen ungeachtet vermag der Umstand, dass dem BF das Stellenangebot vom für ihn „unzuständigen“ AMS Wels übermittelt wurde, nicht zu bewirken, dass keine Vereitelung seitens des BF im Sinne von § 10 AlVG vorliegen kann: Zunächst ist auch in diesem Zusammenhang nochmals zu betonten, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Stelle – wie dargelegt – um eine dem BF zumutbare Beschäftigung gehandelt hat. Aus dem systematischen Zusammenhang der §§ 9 und 10 AlVG ergibt sich ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommen (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG, Rz 279/1 zu § 10 AlVG mit weiteren Judikaturhinweisen; Julcher in AlV-Komm § 10 Rz 4). Bedenkt man nun, dass ständiger Rechtsprechung des VwGH folgend die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei Ausschlagung oder Vereitelung einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ in Betracht kommen, so muss dies erst recht für den gegenständlichen Fall gelten, in welchem dem BF seitens des AMS – wenn auch nicht von der für ihn „zuständigen“ regionalen Geschäftsstelle – eine zumutbare Stelle angeboten wurde.3.3.3.
  3. Schließlich wandte der BF ein, das AMS Wels sei für die gegenständliche Stellenzuweisung nicht zuständig gewesen. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der BF tatsächlich seinen Wohnsitz in Linz hat, das Zuweisungsschreiben stammt jedoch vom „AMS Wels“. Das AMS wies in der Beschwerdevorentscheidung in diesem Zusammenhang darauf hin, die E. Personaldienstleistungs GmbH habe ihren Sitz in Wels und sei deshalb das AMS Wels für die Stellenzuweisung zuständig gewesen. Diese Argumentation ist zwar rechtlich verfehlt: So richtet sich die Zuständigkeit nach Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG nur dann nach dem Sitz des Betriebes, soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind; im gegenständlichen Fall sind jedoch die Pflichten des Arbeitslosen betroffen, sodass sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Arbeitslosen richtet (Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer 2, AlVG). Dessen ungeachtet vermag der Umstand, dass dem BF das Stellenangebot vom für ihn „unzuständigen“ AMS Wels übermittelt wurde, nicht zu bewirken, dass keine Vereitelung seitens des BF im Sinne von Paragraph 10, AlVG vorliegen kann: Zunächst ist auch in diesem Zusammenhang nochmals zu betonten, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Stelle – wie dargelegt – um eine dem BF zumutbare Beschäftigung gehandelt hat. Aus dem systematischen Zusammenhang der Paragraphen 9 und 10 AlVG ergibt sich ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommen vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG, Rz 279/1 zu Paragraph 10, AlVG mit weiteren Judikaturhinweisen; Julcher in AlV-Komm Paragraph 10, Rz 4). Bedenkt man nun, dass ständiger Rechtsprechung des VwGH folgend die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei Ausschlagung oder Vereitelung einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ in Betracht kommen, so muss dies erst recht für den gegenständlichen Fall gelten, in welchem dem BF seitens des AMS – wenn auch nicht von der für ihn „zuständigen“ regionalen Geschäftsstelle – eine zumutbare Stelle angeboten wurde. 3.3.3.
  4. Der BF hat durch das Unterlassen einer Bewerbung somit eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle der Firma E. Personaldienstleistungs GmbH als Mitarbeiter bei der Buchhaltung gesetzt. Dass seitens des BF zumindest bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung vorliegt, ist unzweifelhaft: So musste dem BF klar sein, dass durch sein Unterlassen die Beschäftigung nicht zustande kommt.3.3.3.
  5. Der BF hat durch das Unterlassen einer Bewerbung somit eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle der Firma E. Personaldienstleistungs GmbH als Mitarbeiter bei der Buchhaltung gesetzt. Dass seitens des BF zumindest bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung vorliegt, ist unzweifelhaft: So musste dem BF klar sein, dass durch sein Unterlassen die Beschäftigung nicht zustande kommt. 3.3.3.
  6. Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 21.10.2020 bis zum 1.12.2020

§ 10Al

VG (in der Dauer von sechs Wochen) dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen.3.3.3.6. Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 21.10.2020 bis zum 1.12.2020

Paragraph 10, AlVG (in der Dauer von sechs Wochen) dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen. 3.3.3.

  1. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Dachverband dahingehend vorgenommen, ob der BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der BF jedenfalls bis zum 7.3.2022 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfrist hinaus) keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor.3.3.3.
  2. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Dachverband dahingehend vorgenommen, ob der BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der BF jedenfalls bis zum 7.3.2022 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfrist hinaus) keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. 3.3.
  3. Somit ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung

§ 10Abs 1 Z 1 Al

VG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Aufhebung der verspätet ergangenen Beschwerdevorentscheidung: Zur Frist, innerhalb der eine Beschwerdevorentscheidung erlassen werden kann, gibt es eine klare gesetzliche Regelung; im Hinblick auf die Unzuständigkeit der Behörde nach Fristablauf ist nach Ansicht des BVwG die bisher zur Erlassung einer verspäteten Berufungsvorentscheidung ergangene, einheitliche und klare Rechtsprechung des VwGH sinngemäß anwendbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Aufhebung der verspätet ergangenen Beschwerdevorentscheidung: Zur Frist, innerhalb der eine Beschwerdevorentscheidung erlassen werden kann, gibt es eine klare gesetzliche Regelung; im Hinblick auf die Unzuständigkeit der Behörde nach Fristablauf ist nach Ansicht des BVwG die bisher zur Erlassung einer verspäteten Berufungsvorentscheidung ergangene, einheitliche und klare Rechtsprechung des VwGH sinngemäß anwendbar. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2244331.1.00

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