GVG iVm § 56 Abs 2 AlVG aufgehoben.A.) 1. Die Beschwerdevorentscheidung vom 21.06.2021, GZ: römisch 40 , wird
Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG aufgehoben. 2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Linz vom 19.11.2020 zur Versicherungsnummer XXXX wird
GVG als unbegründet abgewiesen.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Linz vom 19.11.2020 zur Versicherungsnummer römisch 40 wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 19.11.2020 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe
Vm § 10 AlVG im Zeitraum vom 21.10.2020 bis zum 1.12.2020 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe sich nicht bei der Firma E. beworben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid vom 19.11.2020 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 21.10.2020 bis zum 1.12.2020 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe sich nicht bei der Firma E. beworben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden. 2.1. Im Akt befindet sich unter anderem ein Stellenangebot des AMS Wels an den BF vom 20.10.2020; der BF wurde zur umgehenden Bewerbung aufgefordert. Konkret handelt es sich um ein Stellenangebot der Firma E. Personaldienstleistungs GmbH mit Sitz in Wels, welche für einen Einsatz bei einem Kunden in Linz einen Mitarbeiter in der Buchhaltung sucht; Entlohnung
Kollektivvertrag mindestens € 1.821 brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung, Arbeitsort Linz. Hinsichtlich „Kontakt“ wurde wie folgt ausgeführt: „Bitte senden Sie uns Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen per Post oder E-Mail an ...@...-personal.at. Vorstellungstermine bitte nur nach telefonischer Vereinbarung mit Frau K. unter …. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung - im Idealfall per e-Mail. E. Personaldienstleistungs GmbH S.-Straße 67 A-4600 Wels … Tel. +43 …. Mobil +43 664 …. 2.
VG: „Das Gesamtleistungskalkül reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus“. Empfohlen wurde im ärztlichen Gutachten vom 14.2.2021 jedoch eventuell die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens (Verdacht auf Anpassungsstörung).5. Am 2.2.2021 wurde der BF im Auftrag des AMS am Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA untersucht. Am 14.2.2021 wurde ein ärztliches Gutachten erstellt (dem BF seien leichte bis mittelschwere Arbeiten zumutbar, geistiges Leistungsvermögen „mäßig schwierig“) und erging am 16.2.2021 folgende fachärztliche Stellungnahme
Paragraph 8, AlVG: „Das Gesamtleistungskalkül reicht für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus“. Empfohlen wurde im ärztlichen Gutachten vom 14.2.2021 jedoch eventuell die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens (Verdacht auf Anpassungsstörung). 6. Im Gefolge dessen wurde der BF am 29.4.2021 im Auftrag des AMS von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie untersucht und wurde im ärztlichen Gutachten
VG vom 15.5.2021 ausgeführt, es habe sich keine psychopatische Auffälligkeit gefunden, lediglich in der Vorgeschichte habe es offensichtlich eine Mobbingsituation gegeben. Laut eigenen Angaben sei der BF von psychiatrischer Seite subjektiv beschwerdefrei; der BF sei von psychiatrischer Seite einsetzbar, empfohlen werde allerdings eine orthopädische Untersuchung. Das psychisch-geistige Leistungsvermögen des BF nach MELBA wurde mit durchschnittlich beurteilt.6. Im Gefolge dessen wurde der BF am 29.4.2021 im Auftrag des AMS von einem Facharzt für Psychiatrie und Neurologie untersucht und wurde im ärztlichen Gutachten
Paragraph 8, AlVG vom 15.5.2021 ausgeführt, es habe sich keine psychopatische Auffälligkeit gefunden, lediglich in der Vorgeschichte habe es offensichtlich eine Mobbingsituation gegeben. Laut eigenen Angaben sei der BF von psychiatrischer Seite subjektiv beschwerdefrei; der BF sei von psychiatrischer Seite einsetzbar, empfohlen werde allerdings eine orthopädische Untersuchung. Das psychisch-geistige Leistungsvermögen des BF nach MELBA wurde mit durchschnittlich beurteilt.
Zudem bedürfe es unter großstädtischen Bedingungen, wie sie auch im Fall des BF vorliegen würden, nach Ansicht des VwGH keiner weiteren Erörterung, dass die Tragung der Fahrtkosten eines öffentlichen Verkehrsmittels dem Arbeitslosen regelmäßig zumutbar sei. Der Arbeitslose sei daher in einem solchen Fall nicht berechtigt, das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin vom Ersatz dieser Kosten abhängig zu machen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20.9.2000, Zl. 2000/08/0056). Seine Forderung nach einem Fahrtkostenvorschuss könne auch nicht als zielgerichtetes, auf die Erlangung des Arbeitsplatzes gerichtetes Handeln angesehen werden.Seinem Beschwerdevorbringen sei entgegen zu halten, dass die Firma E. Personaldienstleistungs GmbH den Sitz in Wels habe und deshalb
Paragraph 44, AIVG das AMS Wels zuständig sei. Zudem bedürfe es unter großstädtischen Bedingungen, wie sie auch im Fall des BF vorliegen würden, nach Ansicht des VwGH keiner weiteren Erörterung, dass die Tragung der Fahrtkosten eines öffentlichen Verkehrsmittels dem Arbeitslosen regelmäßig zumutbar sei. Der Arbeitslose sei daher in einem solchen Fall nicht berechtigt, das Erscheinen zu einem Vorstellungstermin vom Ersatz dieser Kosten abhängig zu machen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20.9.2000, Zl. 2000/08/0056). Seine Forderung nach einem Fahrtkostenvorschuss könne auch nicht als zielgerichtetes, auf die Erlangung des Arbeitsplatzes gerichtetes Handeln angesehen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setze die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, sich in Bezug auf ein konkretes Arbeitsangebot vor dem rechtlichen Hintergrund des § 9 AlVG unter der Androhung der Sanktion des § 10 AlVG arbeitswillig zu zeigen, ein Minimum an Information an die arbeitslose Person voraus. Diese Anforderung dürfe aber insofern nicht überspannt werden, als ein Unternehmen nicht gezwungen werden könne, bereits in seinem an einen unbekannten Bewerberkreis gerichteten (zunächst unverbindlichen) Angebot alle erdenklichen Details der Beschäftigung zu spezifizieren, sodass es letztlich auch Aufgabe eines Arbeitssuchenden sei, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind.Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH setze die Verpflichtung einer arbeitslosen Person, sich in Bezug auf ein konkretes Arbeitsangebot vor dem rechtlichen Hintergrund des Paragraph 9, AlVG unter der Androhung der Sanktion des Paragraph 10, AlVG arbeitswillig zu zeigen, ein Minimum an Information an die arbeitslose Person voraus. Diese Anforderung dürfe aber insofern nicht überspannt werden, als ein Unternehmen nicht gezwungen werden könne, bereits in seinem an einen unbekannten Bewerberkreis gerichteten (zunächst unverbindlichen) Angebot alle erdenklichen Details der Beschäftigung zu spezifizieren, sodass es letztlich auch Aufgabe eines Arbeitssuchenden sei, im Zuge der Kontaktaufnahme mit einem potentiellen Arbeitgeber bzw. mit dessen Vertreter in einer geeigneten (d.h. nicht unqualifizierten und im Ergebnis als Vereitelungshandlung anzusehenden) Weise jene Informationen zu erfragen, die zur Beurteilung von persönlicher Eignung und Zumutbarkeit unerlässlich sind. Die Firma E. Personaldienstleistungs GmbH habe im Stellenangebot vom 20.10.2020 neben der Art der Tätigkeit (Mitarbeiter in der Buchhaltung) die Anforderungen, die Entlohnung, das Ausmaß der Beschäftigung, den Arbeitsort sowie die Kontaktdaten bekannt gegeben. Obwohl der „Beschäftigerbetrieb“ von der Firma E. namentlich nicht genannt worden sei, sei das Stellenangebot für Zwecke einer zielführenden Bewerbung ausreichend spezifiziert gewesen. Aus diesem Grund sei der BF verpflichtet gewesen, den von der Firma E. Personaldienstleistungs GmbH bezeichneten ersten Schritt zu einer Bewerbung zu setzen und seine aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen per Post oder E-Mail an das Unternehmen zu übermitteln. Der BF habe dadurch, dass er sich nicht bei der Firma E. Personaldienstleistungs GmbH beworben habe, eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG gesetzt. Ihm sei jedenfalls bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da er durch Unterlassen einer ordnungsgemäßen Bewerbung in Kauf genommen habe, einen weiteren Bewerbungsprozess beim potentiellen Dienstgeber nicht in Gang zu setzen. Voraussetzung für die Kausalität sei nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr sei Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was in seinem Fall als gegeben anzusehen sei.Der BF habe dadurch, dass er sich nicht bei der Firma E. Personaldienstleistungs GmbH beworben habe, eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG gesetzt. Ihm sei jedenfalls bedingter Vorsatz vorzuwerfen, da er durch Unterlassen einer ordnungsgemäßen Bewerbung in Kauf genommen habe, einen weiteren Bewerbungsprozess beim potentiellen Dienstgeber nicht in Gang zu setzen. Voraussetzung für die Kausalität sei nicht, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre vergleiche VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr sei Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden vergleiche VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was in seinem Fall als gegeben anzusehen sei. Im Zeitraum vom 21.10.2020 bis 01.12.2020 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe. 10. Mit Schreiben vom 2.7.20201 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte er insbesondere aus, der Mangel an Vorliegen von Arbeitswilligkeit sei eine unbewiesene Unterstellung. Wörtlich führte er etwa weiter aus: „Vereitelung seitens Hr. H. [vom AMS] – was ist die Strafe für diesen? Will er oder sein Chef selbst Kunde bei AMS werden?“ Das ärztliche Gutachten sei strittig und müsse sinnerfassend gelesen werden. Das vom BF an das AMS Wels gerichtete Schreiben sei „als Bewerbung zu werten“. Er hätte die Stelle gerne genommen, aber keine Antwort [gemeint: vom AMS] erhalten. Weiter führte der BF beispielsweise aus: „Wo ist die Linzer Adresse?“. 11. Am 14.7.2021 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Das AMS Wels hat dem BF - einem in Linz wohnhaften Bezieher von Notstandshilfe – am 20.10.2020 ein Stellenangebot übermittelt und ihn zur umgehenden Bewerbung aufgefordert. Konkret handelte es sich um ein Stellenangebot der Firma E. Personaldienstleistungs GmbH mit Sitz in Wels, welche für einen Einsatz bei einem Kunden in Linz einen Mitarbeiter in der Buchhaltung suchte; Entlohnung
Kollektivvertrag mindestens € 1.821 brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung, Arbeitsort Linz. Hinsichtlich „Kontakt“ wurde wie folgt ausgeführt: „Bitte senden Sie uns Ihre aussagekräftigen Bewerbungsunterlagen per Post oder E-Mail an ...@...-personal.at. Vorstellungstermine bitte nur nach telefonischer Vereinbarung mit Frau K. unter …. Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung - im Idealfall per e-Mail. E. Personaldienstleistungs GmbH S.-Straße 67 A-4600 Wels … Tel. +43 …. Mobil +43 664 …. 1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.6.2021
GVG iVm § 56 Abs 2 AlVG (Spruchteil 1.)Zu A) Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 21.6.2021
Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG (Spruchteil 1.) 3.2. § 14 Abs 1 VwGVG lautet: „Im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.“ Diese allgemeine Zwei-Monats-Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird durch § 56 Abs 2 zweiter Satz AlVG insofern modifiziert, als im Bereich des AlVG die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen beträgt.3.2. Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG lautet: „Im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). Paragraph 27, ist sinngemäß anzuwenden.“ Diese allgemeine Zwei-Monats-Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wird durch Paragraph 56, Absatz 2, zweiter Satz AlVG insofern modifiziert, als im Bereich des AlVG die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch die Geschäftsstelle zehn Wochen beträgt. Die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen (siehe z. B. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 § 14 VwGVG Rz 6).Die Frist beginnt mit Einlangen der Beschwerde bei der Behörde zu laufen (siehe z. B. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 Paragraph 14, VwGVG Rz 6). Gegen den Bescheid des AMS vom 19.11.2020 hat der BF mit Schriftsatz vom 27.11.2020, Eingangsstempel des AMS: 27.11.2020, fristgerecht Beschwerde erhoben. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung datiert (erst) mit 21.6.2021 und wurde dem BF am 25.6.2021 zugestellt. Insofern wurde die zehnwöchige Frist des § 56 Abs 2 AlVG überschritten. Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Fristablauf erlassen, so liegt Unzuständigkeit der Behörde (§ 27 VwGVG) vor, sodass die Beschwerdevorentscheidung zu beheben ist (siehe z. B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K7 zu § 14 VwGVG).Insofern wurde die zehnwöchige Frist des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG überschritten. Wird die Beschwerdevorentscheidung erst nach Fristablauf erlassen, so liegt Unzuständigkeit der Behörde (Paragraph 27, VwGVG) vor, sodass die Beschwerdevorentscheidung zu beheben ist (siehe z. B. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, K7 zu Paragraph 14, VwGVG). Somit ist die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 21.6.2021 mangels Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 Abs 2 AlVG aufzuheben.Somit ist die Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 21.6.2021 mangels Zuständigkeit des AMS zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 28, Absatz eins und Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG aufzuheben. Zu A) Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 19.11.2020 (Spruchteil 2.) 3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 21.10.2020 bis zum 1.12.2020
Vm § 10 AlVG:3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 21.10.2020 bis zum 1.12.2020
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG: 3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.3.3.3.1. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Konkret wurde dem BF den getroffenen Feststellungen zufolge seitens des AMS Wels am 20.10.2020 eine Stelle der E. Personaldienstleistungs GmbH mit Sitz in Wels als Mitarbeiter in der Buchhaltung zum Einsatz bei einem Kunden in Linz übermittelt und der BF zur umgehenden Bewerbung aufgefordert. 3.3.3.2. Was die Zumutbarkeit der Stelle in gesundheitlicher Hinsicht anbelangt, so wird nicht verkannt, dass der BF im Laufe des Verfahrens vage Andeutungen hinsichtlich gesundheitlicher Beschwerden getätigt hat (arg. der BF in seiner Stellungnahme vom 3.11.2020: „Immer noch körperliche Probleme wie immer. Brief von M. habe ich noch keinen erhalten – um 3000 brutto nehm ichs natürlich wenns gesundheitlich geht!“). Aus diesem Grunde wurden vom AMS entsprechende Ermittlungsschritte gesetzt und wurden sowohl Gutachten eines Allgemeinmediziners, als auch eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie eingeholt; diese lauteten dahingehend, dem BF seien leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten zumutbar, Arbeitstempo normal, psychische Belastbarkeit durchschnittlich, geistiges Leistungsvermögen mäßig schwierig (Ärztliches Gutachten
VG vom 14.2.2021 und chefärztliche Stellungnahme
VG vom 16.2.2021 bzw. ähnlich ärztliches Gutachten
VG vom 15.5.2021 und chefärztliche Stellungnahme
VG vom 17.5.2021). Vor diesem Hintergrund sind keine Umstände ersichtlich, dass dem BF die Stelle als Mitarbeiter in der Buchhaltung aus gesundheitlicher Sicht unzumutbar gewesen wäre. Zudem wurden diese Gutachten seitens des AMS mit dem BF am 9.6.2021 niederschriftlich erörtert, wobei sich der BF ausdrücklich für arbeitsfähig erklärte; der BF merkte in diesem Zusammenhang zwar an, dass er sich nur für arbeitsfähig erkläre, weil „es nur zwei Möglichkeiten gibt und keine Dritte“ (gemeint wohl: da bereits zwei Gutachten eingeholt wurden), außerdem habe er (sinngemäß) die Gutachter kontaktiert und von diesen keine Antwort erhalten; er habe Bluthochdruck und Beschwerden mit den Gelenken. Damit vermochte der BF den Gutachten aber nicht inhaltlich entgegenzutreten. Dies gilt im Übrigen auch für die sodann in seinem Vorlageantrag getätigte Anmerkung, die Gutachten seien „strittig“ und müssten „sinnerfassend“ gelesen werden.3.3.3.2. Was die Zumutbarkeit der Stelle in gesundheitlicher Hinsicht anbelangt, so wird nicht verkannt, dass der BF im Laufe des Verfahrens vage Andeutungen hinsichtlich gesundheitlicher Beschwerden getätigt hat (arg. der BF in seiner Stellungnahme vom 3.11.2020: „Immer noch körperliche Probleme wie immer. Brief von M. habe ich noch keinen erhalten – um 3000 brutto nehm ichs natürlich wenns gesundheitlich geht!“). Aus diesem Grunde wurden vom AMS entsprechende Ermittlungsschritte gesetzt und wurden sowohl Gutachten eines Allgemeinmediziners, als auch eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie eingeholt; diese lauteten dahingehend, dem BF seien leichte bis mittelschwere körperliche Arbeiten zumutbar, Arbeitstempo normal, psychische Belastbarkeit durchschnittlich, geistiges Leistungsvermögen mäßig schwierig (Ärztliches Gutachten
Paragraph 8, AlVG vom 14.2.2021 und chefärztliche Stellungnahme
Paragraph 8, AlVG vom 16.2.2021 bzw. ähnlich ärztliches Gutachten
Paragraph 8, AlVG vom 15.5.2021 und chefärztliche Stellungnahme
Paragraph 8, AlVG vom 17.5.2021). Vor diesem Hintergrund sind keine Umstände ersichtlich, dass dem BF die Stelle als Mitarbeiter in der Buchhaltung aus gesundheitlicher Sicht unzumutbar gewesen wäre. Zudem wurden diese Gutachten seitens des AMS mit dem BF am 9.6.2021 niederschriftlich erörtert, wobei sich der BF ausdrücklich für arbeitsfähig erklärte; der BF merkte in diesem Zusammenhang zwar an, dass er sich nur für arbeitsfähig erkläre, weil „es nur zwei Möglichkeiten gibt und keine Dritte“ (gemeint wohl: da bereits zwei Gutachten eingeholt wurden), außerdem habe er (sinngemäß) die Gutachter kontaktiert und von diesen keine Antwort erhalten; er habe Bluthochdruck und Beschwerden mit den Gelenken. Damit vermochte der BF den Gutachten aber nicht inhaltlich entgegenzutreten. Dies gilt im Übrigen auch für die sodann in seinem Vorlageantrag getätigte Anmerkung, die Gutachten seien „strittig“ und müssten „sinnerfassend“ gelesen werden. Was die Wegzeiten anbelangt, so sei nur darauf hingewiesen, dass der BF in Linz wohnhaft ist, sodass es keiner weiteren Erläuterungen bedarf, dass der vorgesehene Beschäftigungsort ebenfalls in Linz zweifellos zumutbar gewesen wäre. 3.3.3.
VG (in der Dauer von sechs Wochen) dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen.3.3.3.6. Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 21.10.2020 bis zum 1.12.2020
Paragraph 10, AlVG (in der Dauer von sechs Wochen) dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen. 3.3.3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung
VG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Aufhebung der verspätet ergangenen Beschwerdevorentscheidung: Zur Frist, innerhalb der eine Beschwerdevorentscheidung erlassen werden kann, gibt es eine klare gesetzliche Regelung; im Hinblick auf die Unzuständigkeit der Behörde nach Fristablauf ist nach Ansicht des BVwG die bisher zur Erlassung einer verspäteten Berufungsvorentscheidung ergangene, einheitliche und klare Rechtsprechung des VwGH sinngemäß anwendbar.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Aufhebung der verspätet ergangenen Beschwerdevorentscheidung: Zur Frist, innerhalb der eine Beschwerdevorentscheidung erlassen werden kann, gibt es eine klare gesetzliche Regelung; im Hinblick auf die Unzuständigkeit der Behörde nach Fristablauf ist nach Ansicht des BVwG die bisher zur Erlassung einer verspäteten Berufungsvorentscheidung ergangene, einheitliche und klare Rechtsprechung des VwGH sinngemäß anwendbar. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2244331.1.00
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