Obsah (13)
§ 28Art 133§ 38§ 17§ 6§ 56§ 58Art. 130§ 37§ 18§ 10§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlL503 2244624-1 SpruchL503 2244624-1/4E, L503 2244624-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Abs 1 Vw
GVG aufgehoben.A.) 1. Die Beschwerdevorentscheidung des AMS Linz vom 06.07.2021, GZ: römisch 40 , wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG aufgehoben. 2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Linz vom 23.02.2021 zur Versicherungsnummer XXXX wird
§ 28Abs 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Linz vom 23.02.2021 zur Versicherungsnummer römisch 40 wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Mit Schreiben vom 11.1.2021 übermittelte das AMS der nunmehrigen Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“), einer (langjährigen) Bezieherin von Notstandshilfe, ein Stellenangebot als medizinische Schreibkraft für einen Sozialversicherungsträger in Linz (Mindestentgelt € 2.186,80 brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung). Für dieses Stellenangebot übernehme das AMS im Auftrag des Unternehmens die Personalvorauswahl; die BF möge ihre Bewerbung direkt an das AMS (Frau S. G.) richten. Das dargestellte Schreiben des AMS wurde der BF laut Aktenlage per RSa an ihre aufrechte Meldeadresse M.-Straße 11 in 4020 Linz (Wohnsitzart: Obdachlos) übermittelt; am 13.1.2021 erfolgte eine Hinterlegung (Beginn der Abholfrist 14.1.2021). Am 9.2.2021 erhielt das AMS die Mitteilung, dass das Schreiben nicht behoben worden sei.
- Mit – der BF offensichtlich ohne Zustellnachweis übermitteltem – Schreiben vom 26.1.2021 teilte das AMS der BF mit, dass sie sich laut Rückmeldung des Dienstgebers nicht beworben habe. Sie könne dazu bis 12.2.2021 eine schriftliche Stellungnahme abgeben.
- Mit Stellungnahme vom 17.2.2021 gab die BF an, sie habe keinen Vermittlungsvorschlag erhalten. Das AMS müsse im Übrigen angeben, wann sie welchen Stellenvorschlag erhalten hätte. Sie ersuche um Ausstellung eines Bescheids. Gleiches gab die BF im Rahmen einer ebenso am 17.2.2021 vor dem AMS erfolgten niederschriftlichen Befragung zu Protokoll.
- Mit Bescheid vom 23.2.2021 sprach das AMS aus, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe
§ 38i
Vm § 10 AlVG im Zeitraum vom 25.1.2021 bis zum 7.3.2021 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, die BF habe eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Vorauswahl des AMS für eine medizinische Schreibkraft am 25.1.2021 vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden.4. Mit Bescheid vom 23.2.2021 sprach das AMS aus, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 25.1.2021 bis zum 7.3.2021 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, die BF habe eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Vorauswahl des AMS für eine medizinische Schreibkraft am 25.1.2021 vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden. Dieser Bescheid wurde der Aktenlage zufolge der BF (nur) per eAMS übermittelt.
- Am 10.5.2021 übermittelte das AMS der BF den Bescheid vom 23.2.2021 mit der handschriftlichen Ergänzung „Nachdruck“ per Post (offensichtlich ohne Zustellnachweis) und hat die BF diesen „Nachdruck“ eigenen – vom AMS nicht bestrittenen – Angaben zufolge am 17.5.2021 erhalten.
- Mit Schreiben vom 21.5.2021, beim AMS eingelangt am 25.5.2021, erhob die BF Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 23.2.
- In ihrer Beschwerde führte die BF aus, der Bescheid vom 23.2.2021 sei ihr am 17.5.2021 zugestellt worden. Sie habe feststellen müssen, dass ihr Bezug eingestellt wurde. Erst mit dem ihr am 17.5.2021 zugestellten Bescheid habe sie erfahren, dass sie für eine Vorauswahl für eine medizinische Schreibkraft vorgesehen gewesen wäre. Tatsächlich habe sie die Stelle niemals vom AMS zugewiesen bekommen. Sie sei beim eAMS-Konto nicht angemeldet. Sie habe das AMS um postalische Zustellung sämtlicher Schriftstücke ersucht; eine aktuelle Adresse sei dem AMS schon lange bekannt. Da sie die im Bescheid angeführte Stelle nie zugewiesen bekommen habe und stets ihre Meldepflichten eingehalten habe, liege eine Vereitelung nicht vor.
- Am 7.6.2021 tätigte dass AMS Erhebungen bei der zuständigen Meldebehörde (Magistrat Linz) dahingehend, ob – vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH („Eine Kontaktstelle im Sinne des § 19a Abs. 1 MeldeG, die Voraussetzung für die Ausstellung einer Hauptwohnsitzbestätigung durch die Meldebehörde ist, gilt nach § 19a Abs. 2 MeldeG (nur) dann als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, wenn der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist. Ob ein derartiger Nachweis gegenüber der Meldebehörde erfolgt ist … wäre, sofern die Hauptwohnsitzbestätigung nicht durch den Beschwerdeführer selbst vorgelegt wird, bei der Meldebehörde zu ermitteln gewesen“ – VwGH vom 11.9.2008, Zl. 2007/08/0049) - bezüglich der Adresse M.-Straße 11 in 4020 Linz eine diesbezügliche Zustimmung nachgewiesen wurde.
- Am 7.6.2021 tätigte dass AMS Erhebungen bei der zuständigen Meldebehörde (Magistrat Linz) dahingehend, ob – vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des VwGH („Eine Kontaktstelle im Sinne des Paragraph 19 a, Absatz eins, MeldeG, die Voraussetzung für die Ausstellung einer Hauptwohnsitzbestätigung durch die Meldebehörde ist, gilt nach Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG (nur) dann als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, wenn der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist. Ob ein derartiger Nachweis gegenüber der Meldebehörde erfolgt ist … wäre, sofern die Hauptwohnsitzbestätigung nicht durch den Beschwerdeführer selbst vorgelegt wird, bei der Meldebehörde zu ermitteln gewesen“ – VwGH vom 11.9.2008, Zl. 2007/08/0049) - bezüglich der Adresse M.-Straße 11 in 4020 Linz eine diesbezügliche Zustimmung nachgewiesen wurde. Mit Antwort des Magistrats Linz vom 7.6.2021 wurde dies bejaht; die Adresse M.-Straße 11 sei zum relevanten Zeitpunkt eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes gewesen.
- Am 9.6.2021 richtete das AMS ein Schreiben an die BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin wurde ausgeführt, das AMS habe der BF am 11.1.2021 ein näher dargelegtes Stellenangebot (Schreibkraft bei einem Sozialversicherungsträger in Linz, die Bewerbung sollte im Zuge einer Vorauswahl schriftlich an näher genannte E-Mail-Adresse erfolgen) per RSa an die Adresse M.-Straße 11 in 4020 Linz versendet; an dieser Adresse sei die BF laut ZMR gemeldet gewesen (Unterkunftgeber A. Obdachlose). Eine Bewerbung durch die BF sei nicht erfolgt. Im Hinblick auf den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 23.2.2021 wies das AMS darauf hin, dass dieser am 23.2.2021 in das aktive eAMS-Konto der BF zugestellt worden sei (empfangen am 24.2.2021). Wiedergegeben wurde diesbezüglich ein Screenshot aus der Datenbank betreffend Nachrichten des AMS per eAMS; bei sämtlichen dieser Nachrichten blieb die Rubrik „eAMS gelesen“ leer. Weiter führte das AMS aus, Frau F. von der A. Obdachlose habe am 2.3.2021 beim AMS angerufen und angegeben, dass sie von der BF gebeten wurde, dem AMS mitzuteilen, dass die BF normale Post wünsche und keine RSa-Post, weil die BF keinen Lichtbildausweis habe. Das AMS habe Frau F. darauf hingewiesen, dass dies aus diversen Gründen nicht möglich sei, sie der BF aber mitteilen soll, dass die BF sich jeden Freitag die Post persönlich beim AMS abholen müsse und am 08.03.2021 eine persönliche Vorsprache beim AMS erforderlich sei. Die BF habe am 11.03.2021 persönlich beim AMS vorgesprochen und habe das AMS die BF dabei informiert, dass sie jedes Mal bei Hinterlegung einer nachweislichen Postsendung unverzüglich und persönlich beim AMS im Rahmen der Öffnungszeiten vorsprechen müsse bzw. die BF zumindest telefonisch nachzufragen habe, um welches Poststück es sich hierbei handelt, sodass sie bei Behebungsproblemen mangels Ausweis jedenfalls Kenntnis vom Inhalt der Postsendung erhält. In weiterer Folge tätigte das AMS umfangreiche rechtliche Ausführungen zur Zustellung des Stellangebots an die BF (§ 17 ZustG, §19a MeldeG) und wies insbesondere darauf hin, dass die zuständige Meldestelle, der Magistrat der Landeshauptstadt Linz (Pass-, Melde- und Wahlservice) auf Anfrage des AMS mit Mail vom 07.06.2021 bestätigt habe, dass die Adresse M.-Straße 11, 4020 Linz im Zeitraum vom 19.11.2020 bis 16.03.2021 als Abgabestelle im Sinne Zustellgesetzes gegolten habe.In weiterer Folge tätigte das AMS umfangreiche rechtliche Ausführungen zur Zustellung des Stellangebots an die BF (Paragraph 17, ZustG, §19a MeldeG) und wies insbesondere darauf hin, dass die zuständige Meldestelle, der Magistrat der Landeshauptstadt Linz (Pass-, Melde- und Wahlservice) auf Anfrage des AMS mit Mail vom 07.06.2021 bestätigt habe, dass die Adresse M.-Straße 11, 4020 Linz im Zeitraum vom 19.11.2020 bis 16.03.2021 als Abgabestelle im Sinne Zustellgesetzes gegolten habe. Im Hinblick auf die Nichtbehebung des Stellenangebots durch die BF führte das AMS aus, habe ein Arbeitsloser in Kenntnis davon, dass eine Postsendung abzuholen ist, diese nicht behoben, so nehme er folglich in Kauf, dass ihn dadurch auch eine konkrete Stellenzuweisung nicht erreicht. Dadurch habe er mit bedingtem Vorsatz seine mögliche Arbeitsaufnahme dadurch vereitelt, dass er die Erlangung einer Kenntnis über einen potenziellen Arbeitgeber verhindert hat (VwGH 28.6.2006, Zl. 2005/08/0173). Der Behörde stehe frei, wie wichtige Schriftstücke zugestellt werden, da ansonsten keine Rechtsfolgen eintreten könnten. Auch sei es zumutbar, sich einen entsprechenden Listbildausweis zu besorgen, da dieser nach allgemeiner Lebenserfahrung jedenfalls ein Dokument darstelle, welches zweifelsfrei zum Nachweis der Identitätsführung gegenüber Behörden erforderlich erscheine. Da der Zustellversuch am 13.01.201 nicht erfolgreich gewesen sei, sei die Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle hinterlassen worden. Beginn der Abholfrist sei der 14.01.2021 gewesen.
§ 17Abs 3 Zustell
G sei das Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginne mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente würden mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten. Das AMS gehe davon aus, dass die BF ortsanwesend war, weshalb der Vermittlungsvorschlag vom 11.01.2021 mit 14.01.2021 als zugestellt gelte. Im Hinblick auf den anfallenden Aufwand und die anfallenden Kosten zur Erlangung eines entsprechenden Lichtbildausweises sei festzuhalten, dass die Ausstellung eines Personalausweises (Lichtbildausweis) den Nachweis der Staatsbürgerschaft und ein Passbild erfordere und Kosten von € 61,50 anfallen würden.Im Hinblick auf die Nichtbehebung des Stellenangebots durch die BF führte das AMS aus, habe ein Arbeitsloser in Kenntnis davon, dass eine Postsendung abzuholen ist, diese nicht behoben, so nehme er folglich in Kauf, dass ihn dadurch auch eine konkrete Stellenzuweisung nicht erreicht. Dadurch habe er mit bedingtem Vorsatz seine mögliche Arbeitsaufnahme dadurch vereitelt, dass er die Erlangung einer Kenntnis über einen potenziellen Arbeitgeber verhindert hat (VwGH 28.6.2006, Zl. 2005/08/0173). Der Behörde stehe frei, wie wichtige Schriftstücke zugestellt werden, da ansonsten keine Rechtsfolgen eintreten könnten. Auch sei es zumutbar, sich einen entsprechenden Listbildausweis zu besorgen, da dieser nach allgemeiner Lebenserfahrung jedenfalls ein Dokument darstelle, welches zweifelsfrei zum Nachweis der Identitätsführung gegenüber Behörden erforderlich erscheine. Da der Zustellversuch am 13.01.201 nicht erfolgreich gewesen sei, sei die Verständigung über die Hinterlegung an der Abgabestelle hinterlassen worden. Beginn der Abholfrist sei der 14.01.2021 gewesen.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustellG sei das Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginne mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente würden mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten. Das AMS gehe davon aus, dass die BF ortsanwesend war, weshalb der Vermittlungsvorschlag vom 11.01.2021 mit 14.01.2021 als zugestellt gelte. Im Hinblick auf den anfallenden Aufwand und die anfallenden Kosten zur Erlangung eines entsprechenden Lichtbildausweises sei festzuhalten, dass die Ausstellung eines Personalausweises (Lichtbildausweis) den Nachweis der Staatsbürgerschaft und ein Passbild erfordere und Kosten von € 61,50 anfallen würden. Sodann wies das AMS nochmals darauf hin, dass es den Bescheid vom 23.02.2021 mit 24.02.2021 in das aktive eAMS-Konto der BF zugestellt habe. Auf Verlangen der BF habe das AMS am 10.05.2021 einen Bescheidnachdruck erstellt und an die BF übermittelt.
den Bestimmungen des § 7 VwGVG setze eine Beschwerde das Vorhandensein eines Bescheides voraus. Den von der BF mit Beschwerde vom 25.05.2021 beeinspruchten Bescheid habe das AMS am 23.02.2021 erlassen und in das eAMS-Konto der BF am 24.02.2021 zugestellt. Der Bescheid gelte somit ab 24.02.2021 als rechtwirksam zugestellt und beginne die Beschwerdefrist (vier Wochen) ab dem 24.02.2021. Die Beschwerde der BF vom 25.05.2021 gegen den Bescheid vom 23.02.2021 sei daher als verspätet zurückzuweisen. Im Hinblick auf die Zustellung des Bescheides in ihr eAMS-Konto sei festzuhalten, dass die BF bei Öffnung des eAMS Kontos folgende Verpflichtung zur Nutzung eingegangen sei: Inhaberinnen und Inhaber einer Zugangskennung für ein eAMS-Konto würden sich verpflichten, in Zeiträumen, in denen sie arbeitslos vorgemerkt sind und/oder Leistungen bzw. Beihilfen vom AMS erhalten, das eAMS-Konto regelmäßig zu nutzen. Dies bedeute, dass insbesondere die Nachrichten des AMS, die im Nachrichteneingang des eAMS-Kontos einlangen, zu beachten und daraus resultierende Veranlassungen (zB Bewerbung bei einem Dienstgeber auf Grund eines Vermittlungsvorschlages oder Vorlage von Nachweisen für Beihilfen) zu treffen seien. Diese Nachrichten bzw. Dokumente würden als zugestellt gelten, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich der Nutzerin bzw. des Nutzers gelangt sind. Die Nutzerinnen und Nutzer des eAMS-Kontos würden als Unterstützung, damit sie ihrer Verpflichtung jedenfalls auch nachkommen können, eine Erinnerung via E-Mail erhalten, wenn eine Nachricht im eAMS-Konto nicht schon am Tag des Einlangens im Konto aufgerufen wurde. Die Inhaber und Inhaberinnen einer Zugangskennung würden darüber hinaus zustimmen, dass das AMS auch über die Dauer einer Vormerkung beim AMS bzw. eines Leistungsbezugs hinaus das eAMS-Konto zur Übermittlung von Nachrichten verwendet. Als derartige Nachrichten würden zB weitere Mitteilungen auf Grund rückwirkender Änderungen eines Leistungsbezuges und allfällig daraus resultierende Rückforderungsbescheide sowie Zahlungserinnerungen in Frage kommen. Sei der Inhaber bzw. die Inhaberin der Zugangskennung damit nicht einverstanden, verpflichte er/sie sich, entweder die E-Mail-Adresse aus dem eAMS-Konto zu entfernen oder das Konto zur Gänze zu löschen. Diese Verpflichtung sei die BF mit 10.07.2019 (Aktivierung) eingegangen. Die BF habe das Konto nicht gelöscht; das AMS habe in Folge „diverser Vorkommnisse“ das eAMS-Konto der BF sodann mit 10.05.2021 gelöscht. Die BF könne dazu bis 21.6.2021 schriftlich Stellung nehmen.Sodann wies das AMS nochmals darauf hin, dass es den Bescheid vom 23.02.2021 mit 24.02.2021 in das aktive eAMS-Konto der BF zugestellt habe. Auf Verlangen der BF habe das AMS am 10.05.2021 einen Bescheidnachdruck erstellt und an die BF übermittelt.
den Bestimmungen des Paragraph 7, VwGVG setze eine Beschwerde das Vorhandensein eines Bescheides voraus. Den von der BF mit Beschwerde vom 25.05.2021 beeinspruchten Bescheid habe das AMS am 23.02.2021 erlassen und in das eAMS-Konto der BF am 24.02.2021 zugestellt. Der Bescheid gelte somit ab 24.02.2021 als rechtwirksam zugestellt und beginne die Beschwerdefrist (vier Wochen) ab dem 24.02.
- Die Beschwerde der BF vom 25.05.2021 gegen den Bescheid vom 23.02.2021 sei daher als verspätet zurückzuweisen. Im Hinblick auf die Zustellung des Bescheides in ihr eAMS-Konto sei festzuhalten, dass die BF bei Öffnung des eAMS Kontos folgende Verpflichtung zur Nutzung eingegangen sei: Inhaberinnen und Inhaber einer Zugangskennung für ein eAMS-Konto würden sich verpflichten, in Zeiträumen, in denen sie arbeitslos vorgemerkt sind und/oder Leistungen bzw. Beihilfen vom AMS erhalten, das eAMS-Konto regelmäßig zu nutzen. Dies bedeute, dass insbesondere die Nachrichten des AMS, die im Nachrichteneingang des eAMS-Kontos einlangen, zu beachten und daraus resultierende Veranlassungen (zB Bewerbung bei einem Dienstgeber auf Grund eines Vermittlungsvorschlages oder Vorlage von Nachweisen für Beihilfen) zu treffen seien. Diese Nachrichten bzw. Dokumente würden als zugestellt gelten, sobald sie in den elektronischen Verfügungsbereich der Nutzerin bzw. des Nutzers gelangt sind. Die Nutzerinnen und Nutzer des eAMS-Kontos würden als Unterstützung, damit sie ihrer Verpflichtung jedenfalls auch nachkommen können, eine Erinnerung via E-Mail erhalten, wenn eine Nachricht im eAMS-Konto nicht schon am Tag des Einlangens im Konto aufgerufen wurde. Die Inhaber und Inhaberinnen einer Zugangskennung würden darüber hinaus zustimmen, dass das AMS auch über die Dauer einer Vormerkung beim AMS bzw. eines Leistungsbezugs hinaus das eAMS-Konto zur Übermittlung von Nachrichten verwendet. Als derartige Nachrichten würden zB weitere Mitteilungen auf Grund rückwirkender Änderungen eines Leistungsbezuges und allfällig daraus resultierende Rückforderungsbescheide sowie Zahlungserinnerungen in Frage kommen. Sei der Inhaber bzw. die Inhaberin der Zugangskennung damit nicht einverstanden, verpflichte er/sie sich, entweder die E-Mail-Adresse aus dem eAMS-Konto zu entfernen oder das Konto zur Gänze zu löschen. Diese Verpflichtung sei die BF mit 10.07.2019 (Aktivierung) eingegangen. Die BF habe das Konto nicht gelöscht; das AMS habe in Folge „diverser Vorkommnisse“ das eAMS-Konto der BF sodann mit 10.05.2021 gelöscht. Die BF könne dazu bis 21.6.2021 schriftlich Stellung nehmen.
- Mit Stellungnahme vom 18.6.2021 führte die BF aus, im August 2019, nach Ende eines Kursbesuches, sei ihr eAMS Konto von ihrem Berater deaktiviert worden, da sie diesem mitgeteilt habe, dass sie weder über einen PC noch über Internet verfüge und ohnehin die Wohnung verlieren würde. Seit diesem Zeitpunkt seien ihre Termine zur Vorsprache beim AMS immer auf einer AMS-Terminkarte eingetragen worden; sie sei auch nie aufgefordert worden, ihre Post persönlich abzuholen. Sie habe das Stellenangebot nicht erhalten, weder auf dem e-AMS Konto, noch sei ihr das Stellenangebot postalisch übermittelt worden.
- Am 23.6.2021 richtete das AMS ein weiteres Schreiben an die BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin führte das AMS nochmals aus, es habe den Stellenvorschlag nachweislich per RSa an die Adresse M.-Straße 11, 4020 Linz versendet und zugestellt, wobei diesbezüglich ein Screenshot über die Versanddetails wiedergegeben wurde. Nochmals wurde auf die aufrechte Meldung der BF an dieser Adresse sowie die Bestätigung des Magistrats Linz hinsichtlich dieser Abgabestelle hingewiesen. Die BF habe den Stellenvorschlag nicht behoben. Nach wiederholter Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen (§ 17 ZustG, §19a MeldeG) führte das AMS aus, nach §19a MeldeG sei die BF verpflichtet, die von ihr bekanntgegebene Abgabestelle iSd Zustellgesetzes „M.-Straße 11 4020 Linz“ regelmäßig aufzusuchen. Das AMS gehe davon aus, dass die BF die Abgabestelle im Zeitraum vom 14.01.2021 bis 16.02.2021 jedenfalls aufgesucht habe und sohin Kenntnis von der Hinterlegung erlangt habe bzw. haben hätte müssen. Die Hinterlegung sei aber nur dann rechtmäßig, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (vgl. § 50 Abs 1 AlVG, wonach jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle des AMS ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche, anzuzeigen sei). Für die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Zustellung durch Hinterlegung komme es aber nicht darauf an, ob der Empfänger das hinterlegte Schriftstück tatsächlich behoben hat. Die BF habe dem AMS auch keinen Wegfall der Abgabestelle angezeigt. Das AMS gehe daher von einer wirksamen und rechtmäßigen Zustellung (gemeint: des Stellenangebots) durch Hinterlegung mit 14.01.2021 aus. Die BF könne dazu bis spätestens 06.07.2021 schriftlich Stellung nehmen.
- Am 23.6.2021 richtete das AMS ein weiteres Schreiben an die BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin führte das AMS nochmals aus, es habe den Stellenvorschlag nachweislich per RSa an die Adresse M.-Straße 11, 4020 Linz versendet und zugestellt, wobei diesbezüglich ein Screenshot über die Versanddetails wiedergegeben wurde. Nochmals wurde auf die aufrechte Meldung der BF an dieser Adresse sowie die Bestätigung des Magistrats Linz hinsichtlich dieser Abgabestelle hingewiesen. Die BF habe den Stellenvorschlag nicht behoben. Nach wiederholter Darstellung der einschlägigen Rechtsgrundlagen (Paragraph 17, ZustG, §19a MeldeG) führte das AMS aus, nach §19a MeldeG sei die BF verpflichtet, die von ihr bekanntgegebene Abgabestelle iSd Zustellgesetzes „M.-Straße 11 4020 Linz“ regelmäßig aufzusuchen. Das AMS gehe davon aus, dass die BF die Abgabestelle im Zeitraum vom 14.01.2021 bis 16.02.2021 jedenfalls aufgesucht habe und sohin Kenntnis von der Hinterlegung erlangt habe bzw. haben hätte müssen. Die Hinterlegung sei aber nur dann rechtmäßig, wenn der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält vergleiche Paragraph 50, Absatz eins, AlVG, wonach jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle des AMS ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche, anzuzeigen sei). Für die Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit der Zustellung durch Hinterlegung komme es aber nicht darauf an, ob der Empfänger das hinterlegte Schriftstück tatsächlich behoben hat. Die BF habe dem AMS auch keinen Wegfall der Abgabestelle angezeigt. Das AMS gehe daher von einer wirksamen und rechtmäßigen Zustellung (gemeint: des Stellenangebots) durch Hinterlegung mit 14.01.2021 aus. Die BF könne dazu bis spätestens 06.07.2021 schriftlich Stellung nehmen.
- Mit Schreiben vom 29.6.2021 gab die BF eine Stellungnahme ab. Darin führte sie aus, im Oktober 2020 habe sie das AMS „unter Zeugen“ informiert, dass sie „über kein Dokument verfüge, um RSa-Briefe abzuholen.“ Dies sei unter anderem auch durch Bekannte sowie ihren Sozialberater mehrfach per E-Mail bekannt gegeben worden. Sie habe in der Vergangenheit mehrfach versucht, mit ihrem abgelaufenen Reisepass RSa-Briefe abzuholen (auch im Beisein eines Zeugen, der ihre Identität bestätigt hätte); dies sei ihr jedoch von der Post mehrfach verweigert worden. Aus diesem Grunde könne ihr kein RSa-Brief zugestellt werden. Die Post händige ihr jedoch RSb-Briefe aus. Ihr eAMS-Konto sei nach Kursende im August 2019 „nachweislich“ durch ihren AMS-Berater deaktiviert worden. Ergänzend führte die BF handschriftlich an, bei welchen Gelegenheiten und wann sie das AMS darüber informiert habe, dass ihr keine RSa-Briefe ausgehändigt würden. Zudem gab sie konkret an, wie viele RSa-Briefe ihr nicht hätten ausgehändigt werden können. Abschließend führte die BF wörtlich aus: „Durch die Bezugssperre Nov.-Dez. 2020 sowie Jan.-März 2021 und die Abmeldung im März 2021 wurde mir außerdem die Möglichkeit genommen, ein gültiges Dokument zu besorgen!“.
- Mit Bescheid vom 6.7.2021 wies das AMS die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 23.2.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung zurück. Begründend führte das AMS neben der Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs im Wesentlichen aus, das AMS habe den Bescheid vom 23.2.2021 in das aktive eAMS-Konto der BF zugestellt (empfangen am 24.2.2021). Die BF habe eine neuerliche Zustellung des Bescheids eingefordert, woraufhin ihr das AMS am 10.5.2021 einen Bescheidnachdruck übermittelt habe. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS (ausschließlich) wie folgt aus: „
den Bestimmungen des § 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) setzt eine Beschwerde das Vorhandensein eines Bescheides voraus. Der neuerliche Ausdruck muss (wie der ehemals, nicht zugegangene) rechtsgültig gezeichnet (gegebenenfalls Amtssignatur) sein. Sonst wäre das kein rechtsgültiger Bescheid mit rechtlich verbindlicher Wirkung. Duplikate (Neuausdrucke) sind jedenfalls keine Bescheide, wenn sie nicht als solche signiert (Amtssignatur oder Unterschrift) sind, sondern Ausfertigungen ohne rechtliche Wirkung (VwGH Ra 2015/08/0108). Der am 10.05.2021 ausdrücklich als Nachdruck gekennzeichnete Bescheid vom 23.02.2021 stellt demnach keinen Bescheid da, gegen welche eine Beschwerde erhoben werden kann. Ihre Beschwerde ist daher mangels Vorhandenseins eines Bescheides, gegen den sich Ihre Beschwerde richten könnte, als unzulässig zurückzuweisen.“„
den Bestimmungen des Paragraph 7, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) setzt eine Beschwerde das Vorhandensein eines Bescheides voraus. Der neuerliche Ausdruck muss (wie der ehemals, nicht zugegangene) rechtsgültig gezeichnet (gegebenenfalls Amtssignatur) sein. Sonst wäre das kein rechtsgültiger Bescheid mit rechtlich verbindlicher Wirkung. Duplikate (Neuausdrucke) sind jedenfalls keine Bescheide, wenn sie nicht als solche signiert (Amtssignatur oder Unterschrift) sind, sondern Ausfertigungen ohne rechtliche Wirkung (VwGH Ra 2015/08/0108). Der am 10.05.2021 ausdrücklich als Nachdruck gekennzeichnete Bescheid vom 23.02.2021 stellt demnach keinen Bescheid da, gegen welche eine Beschwerde erhoben werden kann. Ihre Beschwerde ist daher mangels Vorhandenseins eines Bescheides, gegen den sich Ihre Beschwerde richten könnte, als unzulässig zurückzuweisen.“
- Mit Schreiben vom 13.7.2021 stellte die BF fristegerecht einen Vorlageantrag, in dem sie auf ihr bisheriges Vorbringen verwies und ergänzend nochmals betonte, ihr eAMS-Konto sei im August 2019 nach Ende eines Kursbesuchs deaktiviert worden; somit hätte keine rechtswirksamen Zustellungen auf das eAMS-Koto erfolgen können. Sie bestreite, dass das Konto bis 10.5.2021 aktiv gewesen sei bzw. wäre die neuerliche Aktivierung des Kontos nach August 2019 ohne ihr Wissen erfolgt.
- Am 23.7.2021 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Das AMS hat der BF – einer langjährigen Bezieherin von Notstandshilfe – mit Schreiben vom 11.1.2021 ein Stellenangebot als medizinische Schreibkraft für einen Sozialversicherungsträger in Linz übermittelt (Mindestentgelt € 2.186,80 brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung); für dieses Stellenangebot übernehme das AMS im Auftrag des Unternehmens die Personalvorauswahl; die BF möge ihre Bewerbung direkt an das AMS (Frau S. G.) richten. Das dargestellte Schreiben des AMS wurde der BF per RSa an ihre aufrechte Meldeadresse M.-Straße 11 in 4020 Linz (Wohnsitzart: Obdachlos) übermittelt; am 13.1.2021 erfolgte eine Hinterlegung (Beginn der Abholfrist 14.1.2021). Am 9.2.2021 erhielt das AMS die Mitteilung, dass das Schreiben nicht behoben worden sei. Die Adresse M.-Straße 11 war zum relevanten Zeitpunkt eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes. Eine Behebung dieses Schreibens – wie schon zuvor vieler anderer, per RSa übermittelter Schreiben - bei der Post war der BF nicht möglich, da sie über keinen (gültigen) Ausweis verfügt. 1.
- Im Gefolge dessen sprach das AMS mit Bescheid vom 23.2.2021 aus, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe
§ 38i
Vm § 10 AlVG im Zeitraum vom 25.1.2021 bis zum 7.3.2021 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt.1.2. Im Gefolge dessen sprach das AMS mit Bescheid vom 23.2.2021 aus, dass die BF den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 25.1.2021 bis zum 7.3.2021 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Dieser – mit einer Amtssignatur versehene - Bescheid wurde der BF am 24.2.2021 (nur) per eAMS übermittelt. Die entsprechende Nachricht im eAMS-Konto wurde von der BF nicht geöffnet; die BF hatte auch – soweit aus dem vom AMS vorgelegten Screenshot ersichtlich ist – keine der weiteren Nachrichten des AMS, welche ihr per eAMS übermittelt worden waren, gelesen. 1.
- Am 10.5.2021 übermittelte das AMS der BF auf deren Ersuchen hin den Bescheid vom 23.2.2021 (offensichtlich ohne Zustellnachweis), wobei vom AMS auf der ersten Seite des Bescheids handschriftlich „Nachdruck“ angemerkt wurde; die BF hat diesen „Nachdruck“ am 17.5.2021 erhalten.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
- Die getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus der Aktenlage (zahlreiche Datenbankauszüge des AMS inklusive Sendungsnachverfolgung, ZMR-Auszüge, Auskunft des Magistrats Linz, Stellungnahmen der BF) und sind insoweit unstrittig. Was die von der BF vorgebrachten Umstände anbelangt, ihr eAMS-Konto sei bereits im August 2019 gelöscht worden und könne nur allenfalls ohne ihr Wissen wieder aktiviert worden sein, während hingegen das AMS stets nur vom „aktiven“ eAMS-Konto der BF spricht, so sei der Vollständigkeit halber darauf hingewiesen, dass diese Umstände – wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aufgezeigt wird – gänzlich dahingestellt bleiben können.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 6.7.2021, Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.2.2021 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
§ 56Abs 4 Al
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.
- Zur Aufhebung der Beschwerdevorentscheidung vom 6.7.2021 (Spruchteil 1.): 3.2.
- Das AMS hat die Zurückweisung der Beschwerde vom 25.5.2021 mit der angefochtenen Beschwerdevorentscheidung (nur) damit begründet, der BF sei am 10.5.2021 auf ihren Wunsch hin lediglich ein Duplikat (Neuausdruck) des Bescheids vom 23.2.2021 übermittelt worden; Duplikate seien aber keine Bescheide, sodass sich die Beschwerde gegen einen „Nichtbescheid“ richte und daher zurückzuweisen sei. Diese Argumentation ist gänzlich verfehlt: Der Beschwerde der BF ist unmissverständlich zu entnehmen, dass sich diese gegen den Bescheid vom 23.2.2021 richtet, wobei die BF davon ausgeht, ihre Beschwerde sei fristgerecht, weil ihr der Bescheid (im Wege des „Nachdrucks“ des AMS vom 10.5.2021) erst am 17.5.2021 zugestellt worden sei. Würde das AMS nun davon ausgehen, dass die Übermittlung des „Nachdrucks“ entgegen dem Vorbringen der BF keine Rechtswirkungen entfaltet und dass der Bescheid bereits am 24.2.2021 ordnungsgemäß via eAMS zugestellt worden wäre (was vom AMS stets mehrfach betont wird), so wäre die Beschwerde einzig und allein als verspätet zurückzuweisen gewesen; es bestünde insofern aber in keiner Weise die Problematik eines „Nichtbescheids“. 3.2.
- Zu prüfen ist somit allen voran, ob der Bescheid vom 23.2.2021 der BF am 24.2.2021 ordnungsgemäß per eAMS zugestellt wurde und ihre am 25.5.2021 eingebrachte Beschwerde als verspätet anzusehen ist. § 46 Abs 1 AlVG sieht seit BGBl. I Nr. 5/2010 vor, dass Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld – unter bestimmten Voraussetzungen – auf elektronischem Weg über dieses geltend machen können. Zweck der Gesetzesänderung durch BGBl. I Nr. 5/2010 war die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für die elektronische Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld sowie die Erleichterung der neuerlichen Geltendmachung und Wiedermeldung nach Bezugsunterbrechungen (AB 543 BlgNR XXIV.GP 1). Zur näheren Ausgestaltung eines solchen eAMS-Kontos gibt es im AlVG keine Vorgaben des Gesetzgebers. Es wurde vom AMS derart umgesetzt, dass es einen gesicherten direkten Zugang für Personen zu beim AMS vorgemerkten Daten über das Internet bietet. Eine authentifizierte Person kann Einsicht in ihre Daten nehmen. Unter Verwendung der zur Verfügung gestellten eServices können Anbringen an das AMS eingebracht werden und seitens des AMS Erledigungen vorgenommen werden. Sowohl die Beantragung als auch die Nutzung eines eAMS-Kontos basieren ausschließlich auf Freiwilligkeit (vgl. Leitner/Urschler in Pfeil, AlV-Komm, § 46 AlVG, Rz 20 ff).Paragraph 46, Absatz eins, AlVG sieht seit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010, vor, dass Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld – unter bestimmten Voraussetzungen – auf elektronischem Weg über dieses geltend machen können. Zweck der Gesetzesänderung durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010, war die Schaffung der gesetzlichen Grundlagen für die elektronische Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld sowie die Erleichterung der neuerlichen Geltendmachung und Wiedermeldung nach Bezugsunterbrechungen Ausschussbericht 543 BlgNR römisch 24 .Gesetzgebungsperiode 1). Zur näheren Ausgestaltung eines solchen eAMS-Kontos gibt es im AlVG keine Vorgaben des Gesetzgebers. Es wurde vom AMS derart umgesetzt, dass es einen gesicherten direkten Zugang für Personen zu beim AMS vorgemerkten Daten über das Internet bietet. Eine authentifizierte Person kann Einsicht in ihre Daten nehmen. Unter Verwendung der zur Verfügung gestellten eServices können Anbringen an das AMS eingebracht werden und seitens des AMS Erledigungen vorgenommen werden. Sowohl die Beantragung als auch die Nutzung eines eAMS-Kontos basieren ausschließlich auf Freiwilligkeit vergleiche Leitner/Urschler in Pfeil, AlV-Komm, Paragraph 46, AlVG, Rz 20 ff). Eine Rechtsgrundlage für die Zustellung eines Bescheides über das eAMS-Konto besteht im AlVG bzw. in den Verfahrensgesetzen (vgl. § 28 Abs 1 ZustG) allerdings nicht, sodass die im konkreten Fall vorgenommene Zustellung im Wege des eAMS-Kontos nach den allgemeinen Vorschriften über die elektronische Zustellung (§§ 28 ff ZustG) zu beurteilen ist. Zustellungen ohne Zustellnachweis können
§ 37Abs 1 Zust
G an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt.Eine Rechtsgrundlage für die Zustellung eines Bescheides über das eAMS-Konto besteht im AlVG bzw. in den Verfahrensgesetzen vergleiche Paragraph 28, Absatz eins, ZustG) allerdings nicht, sodass die im konkreten Fall vorgenommene Zustellung im Wege des eAMS-Kontos nach den allgemeinen Vorschriften über die elektronische Zustellung (Paragraphen 28, ff ZustG) zu beurteilen ist. Zustellungen ohne Zustellnachweis können
Paragraph 37, Absatz eins, ZustG an einer elektronischen Zustelladresse oder über das elektronische Kommunikationssystem der Behörde erfolgen. Das Dokument gilt mit dem Zeitpunkt des Einlangens bzw. nach dem erstmaligen Bereithalten des Dokuments beim bzw. für den Empfänger als zugestellt. Allerdings kommt § 37 ZustG als Rechtsgrundlage für den gegenständlichen Zustellvorgang nicht in Betracht. So bestehen zum einen keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF dem AMS eine elektronische Zustelladresse im Sinne des § 2 Z 5 ZustG mitgeteilt hätte bzw. dafür, dass eine Zustellung des Bescheids vom 23.2.2021 an eine solche elektronische Zustelladresse vorgenommen worden wäre. Die BF hat dem AMS zwar (offensichtlich) eine „elektronische Adresse“ (E-Mail-Adresse) bekanntgegeben; nach den Nutzungsbedingungen für das eAMS-Konto (vgl. die Bestimmungen über die „Verpflichtung zur Nutzung“) erhalten Nutzer eine Erinnerung via E-Mail, wenn eine Nachricht im eAMS-Konto nicht schon am Tag des Einlangens im Konto aufgerufen wurde. Dass die BF ihre elektronische Adresse dem AMS aber jemals im Sinne des § 2 Z 5 ZustG (als „elektronische Zustelladresse“) für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegeben hätte, ist nicht ersichtlich. Eine Zustellung an eine elektronische Zustelladresse ist gegenständlich aber ohnedies schon deshalb zu verneinen, weil der BF lediglich eine Verständigung über eine im eAMS-Konto bereitgehaltene Nachricht zugesendet wurde, nicht aber die Erledigung selbst. Zum anderen ist hier aber auch auf die Regelung des § 37 Abs 2a ZustG zu verweisen: „Vor der Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und der Weiterleitung der Daten
Abs. 3 hat die Behörde die ordnungsgemäße Erfüllung der Anforderungen und den einwandfreien Betrieb des Kommunikationssystems der Behörde dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort anzuzeigen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Liste der Kommunikationssysteme der Behörde im Internet zu veröffentlichen. Bei Nichteinhaltung ist die Abfrage und Entgegennahme der Daten zu unterbinden.“ Das eAMS-Konto findet sich nicht in der
§ 37Abs 2a Zust
G genannten Liste der Kommunikationssysteme, welche der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Internet zu veröffentlichen hat (vgl. die Liste der „Kommunikationssysteme der Behörden“ im Sinne von § 37 Abs 2a ZustG auf der Website des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, https://www.bmdw.gv.at/Services/ElektronischeZustellung/Technische-Informatinen.html). Ohne Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen und der darauf fußenden Anzeige an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Veröffentlichung im Internet sollen keine Zustellungen nach dem ZustG zulässig sein (RV 381 der Beilagen XXVI. GP, S. 10 zu § 37 Abs 2a ZustG). Die Zustellung über das eAMS-Konto stellt somit keine Zustellung über ein elektronisches Kommunikationssystem im Sinne von § 37 ZustG dar. Der Vollständigkeit halber sei allgemein angemerkt, dass dessen ungeachtet nichts dagegenspricht, im faktischen Abruf eines Dokuments via eAMS eine wirksame Zustellung desselben zu erblicken, zumal das Dokument dem Empfänger dann tatsächlich zugegangen und somit eine Heilung des Zustellmangels im Sinne von § 7 ZustG eingetreten wäre. Allerdings liegt im konkreten Fall derartiges gerade nicht vor; vielmehr folgt aus einem Screenshot des AMS, dass nicht nur die Nachricht des AMS mit dem Bescheid vom 23.2.2021, sondern auch alle weiteren, per eAMS übermittelten Nachrichten seitens der BF ungelesen blieben.Allerdings kommt Paragraph 37, ZustG als Rechtsgrundlage für den gegenständlichen Zustellvorgang nicht in Betracht. So bestehen zum einen keine Anhaltspunkte dafür, dass die BF dem AMS eine elektronische Zustelladresse im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG mitgeteilt hätte bzw. dafür, dass eine Zustellung des Bescheids vom 23.2.2021 an eine solche elektronische Zustelladresse vorgenommen worden wäre. Die BF hat dem AMS zwar (offensichtlich) eine „elektronische Adresse“ (E-Mail-Adresse) bekanntgegeben; nach den Nutzungsbedingungen für das eAMS-Konto vergleiche die Bestimmungen über die „Verpflichtung zur Nutzung“) erhalten Nutzer eine Erinnerung via E-Mail, wenn eine Nachricht im eAMS-Konto nicht schon am Tag des Einlangens im Konto aufgerufen wurde. Dass die BF ihre elektronische Adresse dem AMS aber jemals im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, ZustG (als „elektronische Zustelladresse“) für die Zustellung in einem anhängigen oder gleichzeitig anhängig gemachten Verfahren angegeben hätte, ist nicht ersichtlich. Eine Zustellung an eine elektronische Zustelladresse ist gegenständlich aber ohnedies schon deshalb zu verneinen, weil der BF lediglich eine Verständigung über eine im eAMS-Konto bereitgehaltene Nachricht zugesendet wurde, nicht aber die Erledigung selbst. Zum anderen ist hier aber auch auf die Regelung des Paragraph 37, Absatz 2 a, ZustG zu verweisen: „Vor der Abfrage des Teilnehmerverzeichnisses und der Weiterleitung der Daten
Absatz 3, hat die Behörde die ordnungsgemäße Erfüllung der Anforderungen und den einwandfreien Betrieb des Kommunikationssystems der Behörde dem Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort anzuzeigen. Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort hat die Liste der Kommunikationssysteme der Behörde im Internet zu veröffentlichen. Bei Nichteinhaltung ist die Abfrage und Entgegennahme der Daten zu unterbinden.“ Das eAMS-Konto findet sich nicht in der
Paragraph 37, Absatz 2 a, ZustG genannten Liste der Kommunikationssysteme, welche der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Internet zu veröffentlichen hat vergleiche die Liste der „Kommunikationssysteme der Behörden“ im Sinne von Paragraph 37, Absatz 2 a, ZustG auf der Website des Bundesministeriums für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort, https://www.bmdw.gv.at/Services/ElektronischeZustellung/Technische-Informatinen.html). Ohne Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen und der darauf fußenden Anzeige an den Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort und der Veröffentlichung im Internet sollen keine Zustellungen nach dem ZustG zulässig sein Regierungsvorlage 381 der Beilagen römisch 26 . GP, S. 10 zu Paragraph 37, Absatz 2 a, ZustG). Die Zustellung über das eAMS-Konto stellt somit keine Zustellung über ein elektronisches Kommunikationssystem im Sinne von Paragraph 37, ZustG dar. Der Vollständigkeit halber sei allgemein angemerkt, dass dessen ungeachtet nichts dagegenspricht, im faktischen Abruf eines Dokuments via eAMS eine wirksame Zustellung desselben zu erblicken, zumal das Dokument dem Empfänger dann tatsächlich zugegangen und somit eine Heilung des Zustellmangels im Sinne von Paragraph 7, ZustG eingetreten wäre. Allerdings liegt im konkreten Fall derartiges gerade nicht vor; vielmehr folgt aus einem Screenshot des AMS, dass nicht nur die Nachricht des AMS mit dem Bescheid vom 23.2.2021, sondern auch alle weiteren, per eAMS übermittelten Nachrichten seitens der BF ungelesen blieben. Vor diesem Hintergrund konnte im gegenständlichen Fall auch gänzlich dahingestellt bleiben, ob das eAMS-Konto der BF, wie von ihr behauptet, bereits im Jahr 2019 gelöscht und danach allenfalls ohne ihr Wissen wieder „aktiviert“ wurde. Zusammengefasst wurde der Bescheid des AMS vom 23.2.2021 der BF (seinerzeit) nicht ordnungsgemäß zugestellt. 3.2.3. In weiterer Folge ist zu prüfen, ob der Bescheid vom 23.2.2021 allenfalls durch die am 10.5.2021 erfolgte Übermittlung eines „Nachdrucks“ und den diesbezüglichen (unstrittigen) Erhalt durch die BF am 17.5.2021 ordnungsgemäß zugestellt wurde. Diesbezüglich wies das AMS in der Beschwerdevorentscheidung – wenn auch in verfehltem Zusammenhang – zwar zutreffend auf den Beschluss des VwGH vom 25.2.2016, Zl. Ra 2015/08/0108, hin, wonach es sich dann, wenn die der Partei ausgehändigte, mit „Duplikat“ überschriebene Ausfertigung des Bescheids nicht in Form eines elektronischen Dokuments mit Amtssignatur erstellt wurde, um eine sonstige Ausfertigung im Sinn des § 18 Abs 4 AVG handle; fehle dieser die erforderliche Unterschrift des Genehmigenden oder die ersatzweise Beglaubigung durch die Kanzlei, liege kein Bescheid vor. Das AMS zieht daraus in der Beschwerdevorentscheidung die Schlussfolgerung, dass dem ausdrücklich als „Nachdruck“ gekennzeichneten Bescheid vom 23.2.2021, welcher am 10.5.2021 an die BF versandt wurde, keine rechtliche Bedeutung zukomme, zumal es sich hierbei um einen „Nichtbescheid“ handle.Diesbezüglich wies das AMS in der Beschwerdevorentscheidung – wenn auch in verfehltem Zusammenhang – zwar zutreffend auf den Beschluss des VwGH vom 25.2.2016, Zl. Ra 2015/08/0108, hin, wonach es sich dann, wenn die der Partei ausgehändigte, mit „Duplikat“ überschriebene Ausfertigung des Bescheids nicht in Form eines elektronischen Dokuments mit Amtssignatur erstellt wurde, um eine sonstige Ausfertigung im Sinn des Paragraph 18, Absatz 4, AVG handle; fehle dieser die erforderliche Unterschrift des Genehmigenden oder die ersatzweise Beglaubigung durch die Kanzlei, liege kein Bescheid vor. Das AMS zieht daraus in der Beschwerdevorentscheidung die Schlussfolgerung, dass dem ausdrücklich als „Nachdruck“ gekennzeichneten Bescheid vom 23.2.2021, welcher am 10.5.2021 an die BF versandt wurde, keine rechtliche Bedeutung zukomme, zumal es sich hierbei um einen „Nichtbescheid“ handle. Allerdings setzt sich das AMS im konkreten Fall darüber hinweg, dass der Bescheid vom 23.2.2021 sehr wohl mit einer Amtssignatur des AMS versehen ist.
§ 18Abs 4 zweiter Satz AVG müssen Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten mit einer Amtssignatur (§ 19 E-Gov
G) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Der „Nachdruck“ des Bescheids vom 23.2.2021 ändert nichts daran, dass dieser die Amtssignatur des AMS aufweist; nach dem klaren Wortlaut von § 18 Abs 4 AVG sind somit „keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen“. Dem der BF am 17.5.2021 zugegangenen „Nachdruck“ des Bescheids vom 23.2.2021 kommt folglich Bescheidqualität zu.Allerdings setzt sich das AMS im konkreten Fall darüber hinweg, dass der Bescheid vom 23.2.2021 sehr wohl mit einer Amtssignatur des AMS versehen ist.
Paragraph 18, Absatz 4, zweiter Satz AVG müssen Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten mit einer Amtssignatur (Paragraph 19, E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Der „Nachdruck“ des Bescheids vom 23.2.2021 ändert nichts daran, dass dieser die Amtssignatur des AMS aufweist; nach dem klaren Wortlaut von Paragraph 18, Absatz 4, AVG sind somit „keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen“. Dem der BF am 17.5.2021 zugegangenen „Nachdruck“ des Bescheids vom 23.2.2021 kommt folglich Bescheidqualität zu. 3.2.
- Somit wurde der Bescheid des AMS vom 23.2.2021 der BF (erst) am 17.5.2021 zugestellt und erweist sich ihre am 25.5.2021 eingebrachte Beschwerde als fristgerecht. Eine Zurückweisung der Beschwerde hätte nicht erfolgen dürfen, sodass die Beschwerdevorentscheidung spruchgemäß aufzuheben ist. 3.
- Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.2.2021 betreffend Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 25.1.2021 bis zum 7.3.2021
§ 38i
Vm § 10 AlVG (Spruchteil 2.):3.3. Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.2.2021 betreffend Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 25.1.2021 bis zum 7.3.2021
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG (Spruchteil 2.): 3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
- (...)
- (...)
- (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...) §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.
- Einschlägige, allgemeine Rechtsprechung: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065). 3.3.
- Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.3.
- Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
§ 10Abs 1 Z 1 Al
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.3.3.3.1. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. 3.3.3.2. Konkret wurde der BF den getroffenen Feststellungen zufolge seitens des AMS mit Schreiben vom 11.1.2021 eine Stelle als medizinische Schreibkraft für einen Sozialversicherungsträger in Linz zugewiesen (Mindestentgelt € 2.186,80 brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung); für dieses Stellenangebot übernehme das AMS im Auftrag des Unternehmens die Personalvorauswahl; die BF möge ihre Bewerbung direkt an das AMS (Frau S. G.) richten. Das dargestellte Schreiben des AMS wurde der BF per RSa an ihre damals aufrechte Meldeadresse M.-Straße 11 in 4020 Linz (Wohnsitzart: Obdachlos) übermittelt; am 13.1.2021 erfolgte eine Hinterlegung (Beginn der Abholfrist 14.1.2021). Am 9.2.2021 erhielt das AMS die Mitteilung, dass das Schreiben nicht behoben worden sei. Die Adresse M.-Straße 11 war zum relevanten Zeitpunkt eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes; die Meldebehörde hatte dem AMS das Vorliegen eines Nachweises im Sinne von § 19a Abs 2 MeldeG (Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten) bestätigt. Eine allfällige Ortsabwesenheit wurde von der BF nicht ins Treffen geführt und bestehen diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte.
§ 17Abs 3 Zust
G gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Somit wurde das Stellenangebot des AMS am 14.1.2021 zugestellt.3.3.3.2. Konkret wurde der BF den getroffenen Feststellungen zufolge seitens des AMS mit Schreiben vom 11.1.2021 eine Stelle als medizinische Schreibkraft für einen Sozialversicherungsträger in Linz zugewiesen (Mindestentgelt € 2.186,80 brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung, Bereitschaft zur Überzahlung); für dieses Stellenangebot übernehme das AMS im Auftrag des Unternehmens die Personalvorauswahl; die BF möge ihre Bewerbung direkt an das AMS (Frau S. G.) richten. Das dargestellte Schreiben des AMS wurde der BF per RSa an ihre damals aufrechte Meldeadresse M.-Straße 11 in 4020 Linz (Wohnsitzart: Obdachlos) übermittelt; am 13.1.2021 erfolgte eine Hinterlegung (Beginn der Abholfrist 14.1.2021). Am 9.2.2021 erhielt das AMS die Mitteilung, dass das Schreiben nicht behoben worden sei. Die Adresse M.-Straße 11 war zum relevanten Zeitpunkt eine Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes; die Meldebehörde hatte dem AMS das Vorliegen eines Nachweises im Sinne von Paragraph 19 a, Absatz 2, MeldeG (Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten) bestätigt. Eine allfällige Ortsabwesenheit wurde von der BF nicht ins Treffen geführt und bestehen diesbezüglich auch keine Anhaltspunkte.
Paragraph 17, Absatz 3, ZustG gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Somit wurde das Stellenangebot des AMS am 14.1.2021 zugestellt. Infolge der mangelnden Behebung des Schreibens durch die BF fand keine Bewerbung ihrerseits auf die Stelle statt und konnte folglich auch keine Beschäftigung zustande kommen. 3.3.3.
- Gegen die Zumutbarkeit der Stelle wurden von der BF im nachfolgenden Verfahren keine Einwände erhoben und finden sich auch in objektiver Hinsicht keine Anhaltspunkte, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle sprechen würden. 3.3.3.
- Die BF wendet im Beschwerdeverfahren ein, sie habe keinen (gültigen) Ausweis, um RSa-Briefe bei der Post abholen zu können. Dies habe sie dem AMS vor Übermittlung des verfahrensgegenständlichen Stellenangebots bereits mehrfach mitgeteilt und hätte sie aus dem genannten Grund zuvor bereits mehrfach per RSa versendete Schriftstücke des AMS nicht beheben können. Dieses Vorbringen vermag der BF jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen, sondern bekräftigt sie damit im Gegenteil vielmehr das Bestehen eines (zumindest bedingten) Vereitelungsvorsatzes im Sinne von § 10 AlVG:3.3.3.
- Die BF wendet im Beschwerdeverfahren ein, sie habe keinen (gültigen) Ausweis, um RSa-Briefe bei der Post abholen zu können. Dies habe sie dem AMS vor Übermittlung des verfahrensgegenständlichen Stellenangebots bereits mehrfach mitgeteilt und hätte sie aus dem genannten Grund zuvor bereits mehrfach per RSa versendete Schriftstücke des AMS nicht beheben können. Dieses Vorbringen vermag der BF jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen, sondern bekräftigt sie damit im Gegenteil vielmehr das Bestehen eines (zumindest bedingten) Vereitelungsvorsatzes im Sinne von Paragraph 10, AlVG: So ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des VwGH betreffend den Fall hinzuweisen, dass ein Arbeitsloser eine Postsendung des AMS nicht behebt: „Der Beschwerdeführer hat … in Kenntnis davon, dass eine Postsendung abzuholen ist, diese nicht behoben und folglich in Kauf genommen, dass ihn damit auch eine konkrete Stellenzuweisung nicht erreicht. Also hat der Beschwerdeführer mit bedingtem Vorsatz (vgl. zu dessen Erforderlichkeit z.B. das hg. Erkenntnis vom
- November 2005, Zl. 2003/08/0116) seine mögliche Arbeitsaufnahme dadurch vereitelt, dass er die Erlangung einer Kenntnis über einen potentiellen Arbeitgeber verhindert hat. Der belangten Behörde kann angesichts dessen nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie den Vereitelungstatbestand des § 10 Abs. 1 Z. 1 AlVG als erfüllt angesehen hat“ (so z. B. VwGH vom 28.6.2006, Zl. 2005/08/0173). Freilich wird vom BVwG nicht verkannt, dass der gegenständliche Sachverhalt insofern anders gelagert ist, als die BF vorbringt, sie sei an der Behebung der verfahrensgegenständlichen Sendung des AMS – wie auch zahlreicher anderer Sendungen des AMS zuvor – gehindert gewesen, weil sie über keinen (gültigen) Ausweis verfüge. Im Ergebnis besteht hier aber kein Unterschied zu jenem – der zitierten Judikatur zugrundeliegenden - Sachverhalt, bei dem ein Arbeitsloser nicht bereit ist, Postsendungen des AMS zu beheben: So wäre von der BF – gerade vor dem Hintergrund, dass sie sich eigenen Angaben zufolge dessen bewusst war, dass sie mangels (gültigen) Ausweises keine per RSa übermittelten Sendungen des AMS beheben kann und dass sie aus diesem Grunde in der Vergangenheit auch bereits zahlreiche Sendungen des AMS nicht beheben konnte – zu erwarten gewesen, dass sie entsprechende Schritte zur Ausstellung eines Ausweises (Personalausweis oder Reisepass) setzt, um per RSa versandte Sendungen des AMS beheben zu können. Durch ihr diesbezügliches Unterlassen hat die BF – im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des VwGH – in Kauf genommen, dass sie damit auch eine konkrete Stellenzuweisung nicht erreicht und somit den Vereitelungstatbestand des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG erfüllt. Der (zumindest) bedingte Vorsatz der BF wird bereits dadurch deutlich, dass sie selbst betont, aus dem erwähnten Grund hätte sie auch in der Vergangenheit zahlreiche Sendungen des AMS nicht beheben können; insofern hat die BF durch ihr (weiteres) Unterlassen bewusst in Kauf genommen, dass ihr Stellenangebote nicht zugehen und somit Beschäftigungen nicht zustande kommen würden. Der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass das AMS aus Gründen der Rechtssicherheit nicht verhalten war, auf Zustellungen an die BF per RSa an ihre aufrechte Zustelladresse zu verzichten. Auch die Tragung der Kosten für die Ausstellung eines Ausweises durch einen Arbeitslosen, um Kenntnis von Stellenzuweisungen des AMS zu erlangen und auf diesem Wege allenfalls die Arbeitslosigkeit beenden zu können, ist nach Auffassung des BVwG zumutbar.So ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des VwGH betreffend den Fall hinzuweisen, dass ein Arbeitsloser eine Postsendung des AMS nicht behebt: „Der Beschwerdeführer hat … in Kenntnis davon, dass eine Postsendung abzuholen ist, diese nicht behoben und folglich in Kauf genommen, dass ihn damit auch eine konkrete Stellenzuweisung nicht erreicht. Also hat der Beschwerdeführer mit bedingtem Vorsatz vergleiche zu dessen Erforderlichkeit z.B. das hg. Erkenntnis vom
- November 2005, Zl. 2003/08/0116) seine mögliche Arbeitsaufnahme dadurch vereitelt, dass er die Erlangung einer Kenntnis über einen potentiellen Arbeitgeber verhindert hat. Der belangten Behörde kann angesichts dessen nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie den Vereitelungstatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG als erfüllt angesehen hat“ (so z. B. VwGH vom 28.6.2006, Zl. 2005/08/0173). Freilich wird vom BVwG nicht verkannt, dass der gegenständliche Sachverhalt insofern anders gelagert ist, als die BF vorbringt, sie sei an der Behebung der verfahrensgegenständlichen Sendung des AMS – wie auch zahlreicher anderer Sendungen des AMS zuvor – gehindert gewesen, weil sie über keinen (gültigen) Ausweis verfüge. Im Ergebnis besteht hier aber kein Unterschied zu jenem – der zitierten Judikatur zugrundeliegenden - Sachverhalt, bei dem ein Arbeitsloser nicht bereit ist, Postsendungen des AMS zu beheben: So wäre von der BF – gerade vor dem Hintergrund, dass sie sich eigenen Angaben zufolge dessen bewusst war, dass sie mangels (gültigen) Ausweises keine per RSa übermittelten Sendungen des AMS beheben kann und dass sie aus diesem Grunde in der Vergangenheit auch bereits zahlreiche Sendungen des AMS nicht beheben konnte – zu erwarten gewesen, dass sie entsprechende Schritte zur Ausstellung eines Ausweises (Personalausweis oder Reisepass) setzt, um per RSa versandte Sendungen des AMS beheben zu können. Durch ihr diesbezügliches Unterlassen hat die BF – im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des VwGH – in Kauf genommen, dass sie damit auch eine konkrete Stellenzuweisung nicht erreicht und somit den Vereitelungstatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG erfüllt. Der (zumindest) bedingte Vorsatz der BF wird bereits dadurch deutlich, dass sie selbst betont, aus dem erwähnten Grund hätte sie auch in der Vergangenheit zahlreiche Sendungen des AMS nicht beheben können; insofern hat die BF durch ihr (weiteres) Unterlassen bewusst in Kauf genommen, dass ihr Stellenangebote nicht zugehen und somit Beschäftigungen nicht zustande kommen würden. Der Vollständigkeit halber sei zudem angemerkt, dass das AMS aus Gründen der Rechtssicherheit nicht verhalten war, auf Zustellungen an die BF per RSa an ihre aufrechte Zustelladresse zu verzichten. Auch die Tragung der Kosten für die Ausstellung eines Ausweises durch einen Arbeitslosen, um Kenntnis von Stellenzuweisungen des AMS zu erlangen und auf diesem Wege allenfalls die Arbeitslosigkeit beenden zu können, ist nach Auffassung des BVwG zumutbar. 3.3.3.
- Die BF hat somit eine mögliche Arbeitsaufnahme als medizinische Schreibkraft im Sinne von § 10 Abs 1 Z 1 AlVG vereitelt und wurde der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 25.1.2021 bis zum 7.3.2021
§ 10Al
VG (in der Dauer von sechs Wochen) dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen.3.3.3.5. Die BF hat somit eine mögliche Arbeitsaufnahme als medizinische Schreibkraft im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG vereitelt und wurde der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 25.1.2021 bis zum 7.3.2021
Paragraph 10, AlVG (in der Dauer von sechs Wochen) dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen. 3.3.3.
- Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Dachverband dahingehend vorgenommen, ob die BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass die BF jedenfalls bis zum 7.3.2022 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfrist hinaus) keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor.3.3.3.
- Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Dachverband dahingehend vorgenommen, ob die BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass die BF jedenfalls bis zum 7.3.2022 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfrist hinaus) keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. 3.3.
- Somit ist die – fristgerecht eingebrachte - Beschwerde gegen den Bescheid vom 23.2.2021 spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung
§ 10Abs 1 Z 1 Al
VG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Aufhebung der die Beschwerde zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung, zumal sich das BVwG hinsichtlich der Zustellung des Ausgangsbescheids auf klare gesetzliche Regelungen stützen konnte.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Aufhebung der die Beschwerde zurückweisenden Beschwerdevorentscheidung, zumal sich das BVwG hinsichtlich der Zustellung des Ausgangsbescheids auf klare gesetzliche Regelungen stützen konnte. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2244624.1.00