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{'item': 'L503 2247454-1'}

Obsah (14)§ 28Art 133§ 38§ 9§ 10§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlL503 2247454-1 SpruchL503 2247454-1/4E, L503 2247454-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 24.6.2021 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG im Zeitraum vom 8.6.2021 bis zum 19.7.2021 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe die Aufnahme einer Beschäftigung als Mitarbeiter in der Produktion beim Dienstgeber S. GmbH verweigert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid vom 24.6.2021 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 8.6.2021 bis zum 19.7.2021 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe die Aufnahme einer Beschäftigung als Mitarbeiter in der Produktion beim Dienstgeber S. GmbH verweigert. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden. 2.

  1. Im Akt befindet sich unter anderem ein dem BF am 21.5.2021 übermitteltes Stellenangebot samt Begleitschreiben des AMS, in dem der BF aufgefordert wurde, sich sofort wie im Inserat beschrieben zu bewerben (das AMS übernehme im Auftrag des Unternehmens die Personalvorauswahl) und das AMS innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung zu informieren. Das Stellenangebot betrifft eine Stelle als Mitarbeiter für die Produktion bei der Firma S. GmbH (einem holzverarbeitenden Betrieb), Vollzeitbeschäftigung im 2-Schichtbetrieb, Mindestentgelt auf kollektivvertraglicher Basis € 9,05 brutto pro Stunde, Bereitschaft zur Überzahlung. 2.
  2. Im Akt befindet sich unter anderem eine per eAMS getätigte Rückmeldung des BF vom 27.5.2021, wonach er sich auf die Stelle beworben habe und es eine Entscheidung bis zum 7.6.2021 geben werde. 2.
  3. Im Akt befindet sich unter anderem ein Aktenvermerk des AMS (Service für Unternehmen) vom 8.6.2021, wonach der BF angebe, bis zur Kalenderwoche 23 zu überlegen, ob er den Job annehmen will. Frau N. vom Dienstgeber S. sei diesbezüglich zurückgerufen wurden und habe diese angegeben, sie würde den BF gerne einstellen und habe ihm auch eine Job-Zusage gegeben, allerdings habe ihr der BF gesagt, dass er sich dies noch überlegen müsse und ihr diese Woche Bescheid geben werde. 2.
  4. Im Akt befindet sich unter anderem eine (weitere) Rückmeldung des Dienstgebers S. vom 8.6.2021, wonach sich der BF am 4.6.2021 persönlich in der Firma vorgestellt habe. Er habe eine Zusage erhalten, „wollte aber noch Bedenkzeit“. Heute (Anmerkung: dem 8.6.2021) habe er abgesagt, da er Installateur gelernt habe und wieder in der Metallbranche arbeiten wolle. 2.
  5. Im Akt befindet sich zudem ein Protokoll über eine niederschriftliche Befragung des BF vor dem AMS am 22.6.2021, Gegenstand: Nichtannahme beziehungsweise Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung. Eingangs wurde darin seitens des AMS festgehalten, dem BF sei vom AMS am 21.5.2021 eine Beschäftigung als Mitarbeiter in der Produktion beim Dienstgeber S. mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung zugewiesen worden; möglicher Arbeitsantritt wäre der 8.6.2021 gewesen. In weiterer Folge wurde protokolliert, dass der BF gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, im Hinblick auf die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit und allfällige Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. In weiterer Folge gab der BF an, der Vorarbeiter der Firma S. habe ihm die Firma gezeigt und zu ihm gesagt: „Ok, du kannst anfangen. … da stellst dich hin ‚aber für die Arbeit brauchst eh kein Hirn‘“. Diese Aussage habe den BF verwundert und geschockt, er sei motiviert und möchte bei der Arbeit eigentlich gerne sein Hirn einschalten. Sodann habe der BF gesagt, „ich werde es mir überlegen und melde mich“. Er habe Frau N. (Anmerkung: von der Firma S.) am Telefon gesagt, dass er „eigentlich im Metallbereich einen Job suche“. Den wirklichen Grund, der den BF gestört habe – nämlich die schockierende Aussage des Vorarbeiters ihm gegenüber („da stellst dich hin ‚aber für die Arbeit brauchst eh kein Hirn‘“) – habe Frau N. nicht gewusst. Solche Aussagen sollten einem Bewerber gegenüber nicht getätigt werden; der Vorarbeiter ziehe die Firma und die Arbeit selbst ins Negative und mache dadurch „keine gute Werbung“. Einem Bewerber gegenüber müsse man sich als Firma „optimal präsentieren und diesen auch motivieren“. So eine Aussage bei einem Vorstellungsgespräch sei dem BF noch nie untergekommen. Wenn der Vorarbeiter mit jedem Bewerber so ein Gespräch führt, wundere es den BF nicht, wenn diese Firma keine Mitarbeiter bekommt. Es wäre vielleicht auch ratsam, „gewisse Firmen für Bewerbungsgespräche zu schulen“. Beigeschlossen wurde dem Protokoll eine Stellungnahme an den Regionalbeirat, wonach die Rechtsfolgen des Anspruchsverlusts mangels triftiger Gründe eintreten sollen.
  6. Mit Schreiben vom 18.7.2021 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 24.6.
  7. In seiner Beschwerde führte der BF – wie bereits zuvor im Rahmen der Niederschrift vor dem AMS - aus, der Vorarbeiter der Firma S. habe ihm die Firma gezeigt und zu ihm gesagt: „Ok, du kannst anfangen. … da stellst dich hin ‚aber für die Arbeit brauchst eh kein Hirn‘“. Diese Aussage habe den BF verwundert und geschockt, er sei motiviert und möchte bei der Arbeit eigentlich gerne sein Hirn einschalten. Sodann habe der BF gesagt, „ich werde es mir überlegen und melde mich“. Er habe Frau N. (Anmerkung: von der Firma S.) am Telefon gesagt, dass er „eigentlich im Metallbereich einen Job suche“. Den wirklichen Grund, der den BF gestört habe – nämlich die schockierende Aussage des Vorarbeiters ihm gegenüber („da stellst dich hin ‚aber für die Arbeit brauchst eh kein Hirn‘“) – habe Frau N. nicht gewusst. Solche Aussagen sollten einem Bewerber gegenüber nicht getätigt werden; der Vorarbeiter ziehe die Firma und die Arbeit selbst ins Negative und mache dadurch „keine gute Werbung“. Einem Bewerber gegenüber müsse man sich als Firma „optimal präsentieren und diesen auch motivieren“. So eine Aussage bei einem Vorstellungsgespräch sei dem BF noch nie untergekommen. Wenn der Vorarbeiter mit jedem Bewerber so ein Gespräch führt, wundere es den BF nicht, wenn diese Firma keine Mitarbeiter bekommt. Es wäre vielleicht auch ratsam, „gewisse Firmen für Bewerbungsgespräche zu schulen“. Am 22.6.2021 habe ihm seine Beraterin im Übrigen mitgeteilt, dass die Firma S. noch angegeben habe, er wolle wieder als Installateur arbeiten; diese Aussage habe er nie getroffen.
  8. Am 27.7.2021 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs, in dem der BF eingangs aufgefordert wurde, seine Beschwerde eigenhändig zu unterschreiben und dem AMS vorzulegen. Sodann führte das AMS aus, es habe dem BF im Rahmen einer Personalvorauswahl am 21.05.2021 eine Beschäftigung als Mitarbeiter für die Produktion bei der Firma S. GmbH mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten. Am 27.05.2021 habe der BF per eAMS die Rückmeldung gegeben, dass er sich für die Beschäftigung als Maschinenarbeiter (Holzverarbeitung) beworben habe und es eine Entscheidung bis 07.06.2021 gebe. Laut Meldung des Services für Unternehmen vom 08.06.2021 überlege der BF noch bis Kalenderwoche 23 (07.06.2021 bis 13.06.2021), ob er die Stelle annehmen wolle. Laut telefonischer Rücksprache mit Frau N. würde sie den BF gerne einstellen und habe ihm auch eine Jobzusage gegeben. Laut Dienstgeberin habe der BF gemeint, sich das überlegen zu müssen und er werde diese Woche Bescheid geben. Mit Schreiben vom 08.06.2021 habe das AMS dem BF Parteiengehör gewährt und ihn aufgefordert, am 22.06.2021 beim AMS persönlich vorzusprechen. Ebenfalls am 08.06.2021 habe die Firma S. dem AMS (Service für Unternehmen) eine E-Mail mit nachfolgendem Inhalt übermittelt: „Der Bewerber Hr. M. W. … war am 4.6.2021 bei uns persönlich in der Firma. Er hat von uns eine Zusage erhalten, wollte aber noch Bedenkzeit. Hr. W. hat heute aber abgesagt, dass er Installateur gelernt hat und wieder in der Metallbranche arbeiten will.“ Am 22.06.2021 habe der BF vor dem AMS niederschriftlich zu Protokoll gegeben: „Der Vorarbeiter der Firma S. (… Name unbekannt stellte sich nicht vor) hat mir die Firma gezeigt und sagte zu mir: Ok, du kannst anfangen... da stellst dich hin ‚aber für die Arbeit brauchst eh kein Hirn‘. Diese Aussage hat mich verwundert und geschockt, ich bin motiviert und möchte eigentlich gerne mein Hirn bei der Arbeit einschalten. Dann sagte ich, ich werde es mir überlegen und melde mich. Habe Frau N. am Telefon gesagt, dass ich eigentlich im Metallbereich einen Job suche. Den wirklichen Grund der mich gestört hat wusste Frau N. nicht, war die schockierende Aussage des Vorarbeiters mir gegenüber! Da stellst dich hin ‚aber für die Arbeit brauchst eh kein Hirn‘. Solche Aussagen einem Bewerber gegenüber sollte man nicht machen, der Vorarbeiter zieht die Firma und die Arbeit selber ins Negative, macht dadurch keine gute Werbung. Einem Bewerber gegenüber muss man sich als Firma optimal präsentieren und diesen auch motivieren. Hatte schon sehr viele Vorstellungsgespräche, aber so eine Aussage ist mir noch nie untergekommen. Wenn Herr X mit jedem Bewerber so ein Gespräch führt, wundert mich nicht wenn diese Firma keine Mitarbeiter bekommt (noch dazu bei diesen schlimmen Zeiten). Es wäre vielleicht auch ratsam gewisse Firmen für Bewerbungsgespräche zu schulen.“Mit Schreiben vom 08.06.2021 habe das AMS dem BF Parteiengehör gewährt und ihn aufgefordert, am 22.06.2021 beim AMS persönlich vorzusprechen. Ebenfalls am 08.06.2021 habe die Firma S. dem AMS (Service für Unternehmen) eine E-Mail mit nachfolgendem Inhalt übermittelt: „Der Bewerber Hr. M. W. … war am 4.6.2021 bei uns persönlich in der Firma. Er hat von uns eine Zusage erhalten, wollte aber noch Bedenkzeit. Hr. W. hat heute aber abgesagt, dass er Installateur gelernt hat und wieder in der Metallbranche arbeiten will.“ Am 22.06.2021 habe der BF vor dem AMS niederschriftlich zu Protokoll gegeben: „Der Vorarbeiter der Firma S. (… Name unbekannt stellte sich nicht vor) hat mir die Firma gezeigt und sagte zu mir: Ok, du kannst anfangen... da stellst dich hin ‚aber für die Arbeit brauchst eh kein Hirn‘. Diese Aussage hat mich verwundert und geschockt, ich bin motiviert und möchte eigentlich gerne mein Hirn bei der Arbeit einschalten. Dann sagte ich, ich werde es mir überlegen und melde mich. Habe Frau N. am Telefon gesagt, dass ich eigentlich im Metallbereich einen Job suche. Den wirklichen Grund der mich gestört hat wusste Frau N. nicht, war die schockierende Aussage des Vorarbeiters mir gegenüber! Da stellst dich hin ‚aber für die Arbeit brauchst eh kein Hirn‘. Solche Aussagen einem Bewerber gegenüber sollte man nicht machen, der Vorarbeiter zieht die Firma und die Arbeit selber ins Negative, macht dadurch keine gute Werbung. Einem Bewerber gegenüber muss man sich als Firma optimal präsentieren und diesen auch motivieren. Hatte schon sehr viele Vorstellungsgespräche, aber so eine Aussage ist mir noch nie untergekommen. Wenn Herr römisch zehn mit jedem Bewerber so ein Gespräch führt, wundert mich nicht wenn diese Firma keine Mitarbeiter bekommt (noch dazu bei diesen schlimmen Zeiten). Es wäre vielleicht auch ratsam gewisse Firmen für Bewerbungsgespräche zu schulen.“ Nach Darstellung des bekämpften Bescheids und des Beschwerdevorbringens führte das AMS weiter aus, als arbeitslose Person sei der BF verpflichtet, eine zumutbare Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit und auch ein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht gegeben sei. Sei eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. habe das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, könne es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liege dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekanntgegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern (vgl. VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2010/08/0257). Die angebotene Beschäftigung sei dem BF zumutbar. Sie sei insbesondere in angemessener Zeit erreichbar, weil der BF über einen Führerschein B und ein Kraftfahrzeug verfüge.Nach Darstellung des bekämpften Bescheids und des Beschwerdevorbringens führte das AMS weiter aus, als arbeitslose Person sei der BF verpflichtet, eine zumutbare Beschäftigung als Arbeitnehmer anzunehmen, andernfalls Arbeitswilligkeit und auch ein Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nicht gegeben sei. Sei eine Beschäftigung nicht evident unzumutbar bzw. habe das AMS nicht von vornherein Kenntnis von einem die Unzumutbarkeit der Beschäftigung begründenden Umstand, könne es den Arbeitslosen zu dieser Tätigkeit zuweisen. Es liege dann am Arbeitslosen, die näheren Bedingungen der bekanntgegebenen Beschäftigungsmöglichkeit bei einem Vorstellungsgespräch zu erörtern vergleiche VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2010/08/0257). Die angebotene Beschäftigung sei dem BF zumutbar. Sie sei insbesondere in angemessener Zeit erreichbar, weil der BF über einen Führerschein B und ein Kraftfahrzeug verfüge. Der BF könne bis 16.08.2021 schriftlich Stellung nehmen.
  9. Eine Stellungnahme wurde vom BF nicht abgegeben; am 28.7.2021 übermittelte er lediglich die von ihm eigenhändig unterfertigte Beschwerde.
  10. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 28.9.2021 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 24.6.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Zunächst stellte das AMS eingehend den bisherigen Verfahrensgang dar und traf sodann folgende Feststellungen: Das AMS habe dem BF am 21.05.2021 im Rahmen einer Personalvorauswahl eine Beschäftigung als Mitarbeiter für die Produktion bei der S. GmbH übermittelt. Der BF habe sich beworben und persönlich vorgestellt. Von der Firma habe der BF eine Jobzusage erhalten. Der BF habe sich Bedenkzeit erbeten und der Firma daraufhin abgesagt. Gründe, die gegen die Aufnahme einer Beschäftigung sprechen würden, würden nicht vorliegen. Eine andere Beschäftigung habe der BF nicht aufgenommen. Andere Nachsichtgründe würden ebenso wenig vorliegen. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das AMS aus, die getätigten Feststellungen zur vom AMS übermittelten Stelle als Mitarbeiter für die Produktion bei der S. GmbH würden sich aus dem Verwaltungsverfahrensakt ergeben und seien unbestritten. Dass der BF sich beworben und persönlich vorgestellt habe, ergebe sich ohne Zweifel aus seiner Rückmeldung an das AMS vom 27.05.2021, aus der Stellungnahme der potentiellen Dienstgeberin sowie aus seiner niederschriftlichen Stellungnahme vom 22.06.2021 (arg.: „Der Vorarbeiter der Firma S. [...] hat mir die Firma gezeigt [...]). Der Umstand, dass der BF von der Firma eine Jobzusage erhalten habe, gehe aus dem Akteninhalt in ebenso unbestrittener Weise hervor (Meldung des Services für Unternehmen vom 08.06.2021, Stellungnahme der Firma vom 08.06.2021, niederschriftliche Stellungnahme des BF vom 22.06.2021). Ebenso stehe fest, dass der BF sich Bedenkzeit erbeten und der Firma daraufhin abgesagt habe (vgl. dazu die Meldung des Services für Unternehmen vom 08.06.2021, die Stellungnahme der Firma vom 08.06.2021 sowie die niederschriftlichen Angaben des BF vom 22.06.2021 arg.: „[...] Dann sagte ich, ich werde es mir überlegen und melde mich. Habe Frau N. am Telefon gesagt, dass ich eigentlich im Metallbereich einen Job suche. [...].“). Insofern der BF in seiner Beschwerde angebe, dass es nicht stimme, dass er wieder als Installateur arbeiten wolle und nicht verstehe, wie die Firma S. darauf komme, sei zu anzumerken, dass im gegenständlichen Fall außer Zweifel stehe, dass der BF die angebotene Stelle bei der Firma S. abgelehnt habe. Dessen ungeachtet entspreche es dem Sachverhalt, dass der BF vor der potentiellen Firma ausgesagt habe, „eigentlich im Metallbereich einen Job“ zu suchen (vgl. dazu seine eigenen Angaben am 22.06.2021).Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das AMS aus, die getätigten Feststellungen zur vom AMS übermittelten Stelle als Mitarbeiter für die Produktion bei der S. GmbH würden sich aus dem Verwaltungsverfahrensakt ergeben und seien unbestritten. Dass der BF sich beworben und persönlich vorgestellt habe, ergebe sich ohne Zweifel aus seiner Rückmeldung an das AMS vom 27.05.2021, aus der Stellungnahme der potentiellen Dienstgeberin sowie aus seiner niederschriftlichen Stellungnahme vom 22.06.2021 (arg.: „Der Vorarbeiter der Firma S. [...] hat mir die Firma gezeigt [...]). Der Umstand, dass der BF von der Firma eine Jobzusage erhalten habe, gehe aus dem Akteninhalt in ebenso unbestrittener Weise hervor (Meldung des Services für Unternehmen vom 08.06.2021, Stellungnahme der Firma vom 08.06.2021, niederschriftliche Stellungnahme des BF vom 22.06.2021). Ebenso stehe fest, dass der BF sich Bedenkzeit erbeten und der Firma daraufhin abgesagt habe vergleiche dazu die Meldung des Services für Unternehmen vom 08.06.2021, die Stellungnahme der Firma vom 08.06.2021 sowie die niederschriftlichen Angaben des BF vom 22.06.2021 arg.: „[...] Dann sagte ich, ich werde es mir überlegen und melde mich. Habe Frau N. am Telefon gesagt, dass ich eigentlich im Metallbereich einen Job suche. [...].“). Insofern der BF in seiner Beschwerde angebe, dass es nicht stimme, dass er wieder als Installateur arbeiten wolle und nicht verstehe, wie die Firma S. darauf komme, sei zu anzumerken, dass im gegenständlichen Fall außer Zweifel stehe, dass der BF die angebotene Stelle bei der Firma S. abgelehnt habe. Dessen ungeachtet entspreche es dem Sachverhalt, dass der BF vor der potentiellen Firma ausgesagt habe, „eigentlich im Metallbereich einen Job“ zu suchen vergleiche dazu seine eigenen Angaben am 22.06.2021). Dass Gründe, die gegen die Aufnahme einer Beschäftigung sprechen würden, nicht vorliegen, resultiere aus dem Verwaltungsverfahrensakt. Der BF bringe vor, dass der „wirkliche Grund'‘ für die Ablehnung die schockierende Aussage des Vorarbeiters ihm gegenüber gewesen sei: „Da stellst dich hin, aber für die Arbeit brauchst eh kein Hirn.“ Wenn der BF damit auf ein negatives Betriebsklima hinweisen wolle, sei anzumerken, dass in der privaten Sphäre gelegene Gründe für die Ablehnung der zugewiesenen Beschäftigung bei der Prüfung der Zumutbarkeit nach § 9 Abs 2 AlVG nicht zu berücksichtigen seien (vgl. VwGH 17.01.1995, 94/08/0292). Dass der BF eine andere Beschäftigung nicht aufgenommen habe, ergebe sich aus dem Verwaltungsverfahrensakt und sei unbestritten. Dass andere Nachsichtgründe nicht vorliegen, gründe sich auf die Angaben im Verwaltungsverfahren und sei diesbezüglich vom BF auch nichts eingewendet worden.Dass Gründe, die gegen die Aufnahme einer Beschäftigung sprechen würden, nicht vorliegen, resultiere aus dem Verwaltungsverfahrensakt. Der BF bringe vor, dass der „wirkliche Grund'‘ für die Ablehnung die schockierende Aussage des Vorarbeiters ihm gegenüber gewesen sei: „Da stellst dich hin, aber für die Arbeit brauchst eh kein Hirn.“ Wenn der BF damit auf ein negatives Betriebsklima hinweisen wolle, sei anzumerken, dass in der privaten Sphäre gelegene Gründe für die Ablehnung der zugewiesenen Beschäftigung bei der Prüfung der Zumutbarkeit nach Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht zu berücksichtigen seien vergleiche VwGH 17.01.1995, 94/08/0292). Dass der BF eine andere Beschäftigung nicht aufgenommen habe, ergebe sich aus dem Verwaltungsverfahrensakt und sei unbestritten. Dass andere Nachsichtgründe nicht vorliegen, gründe sich auf die Angaben im Verwaltungsverfahren und sei diesbezüglich vom BF auch nichts eingewendet worden. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das AMS zunächst insbesondere den Vereitelungstatbestand des § 10 Abs 1 AlVG und die diesbezüglich ständige Rechtsprechung dar. Subsumierend kam das AMS sodann zum Ergebnis, die zugewiesene Stelle wäre dem BF

§ 9Abs 2 Al

VG jedenfalls zumutbar gewesen, zumal gegen die Aufnahme dieser Beschäftigung sprechende Gründe nicht gegeben seien (vgl. VwGH vom 04.07.2007, 2006/08/0097). Der BF habe sich beworben und persönlich vorgestellt. Richtig habe der BF damit aktive Bewerbungsschritte gesetzt. Von der Firma habe der BF auch eine Jobzusage erhalten. Der BF habe sich jedoch Bedenkzeit erbeten und der Firma daraufhin abgesagt. Mit diesem Bewerbungsverhalten habe der BF die zunächst gesetzten Schritte zur Erlangung der Tätigkeit zunichtegemacht. Sein Verhalten sei folglich ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses gewesen. Dem BF sei zudem bewusst gewesen, dass durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des zugewiesenen Beschäftigungsverhältnisses herbeigeführt wird, weil das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses auf alle Fälle auszuschließen sei, wenn der BF nach Zusage einer Arbeit der potentiellen Firma eine Absage erteilt. In Anbetracht dessen sei hier nicht nur ein zumindest bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung zu sehen, sondern vielmehr Wissentlichkeit. Dass die Ablehnung eines Beschäftigungsangebots dazu führt, dass ein solches nicht zu Stande kommt, sei notorisch; es liege sohin auch der für den Ausspruch des Verlustes von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0200). Der BF habe somit - bezogen auf eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der S. GmbH - eine Vereitelungshandlung im Sinne des § 10 Abs 1 Z 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht gesetzt.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das AMS zunächst insbesondere den Vereitelungstatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG und die diesbezüglich ständige Rechtsprechung dar. Subsumierend kam das AMS sodann zum Ergebnis, die zugewiesene Stelle wäre dem BF

Paragraph 9, Absatz 2, AlVG jedenfalls zumutbar gewesen, zumal gegen die Aufnahme dieser Beschäftigung sprechende Gründe nicht gegeben seien vergleiche VwGH vom 04.07.2007, 2006/08/0097). Der BF habe sich beworben und persönlich vorgestellt. Richtig habe der BF damit aktive Bewerbungsschritte gesetzt. Von der Firma habe der BF auch eine Jobzusage erhalten. Der BF habe sich jedoch Bedenkzeit erbeten und der Firma daraufhin abgesagt. Mit diesem Bewerbungsverhalten habe der BF die zunächst gesetzten Schritte zur Erlangung der Tätigkeit zunichtegemacht. Sein Verhalten sei folglich ursächlich für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses gewesen. Dem BF sei zudem bewusst gewesen, dass durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des zugewiesenen Beschäftigungsverhältnisses herbeigeführt wird, weil das Zustandekommen eines Dienstverhältnisses auf alle Fälle auszuschließen sei, wenn der BF nach Zusage einer Arbeit der potentiellen Firma eine Absage erteilt. In Anbetracht dessen sei hier nicht nur ein zumindest bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung zu sehen, sondern vielmehr Wissentlichkeit. Dass die Ablehnung eines Beschäftigungsangebots dazu führt, dass ein solches nicht zu Stande kommt, sei notorisch; es liege sohin auch der für den Ausspruch des Verlustes von Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe erforderliche Vorsatz vor (VwGH 04.09.2013, 2011/08/0200). Der BF habe somit - bezogen auf eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der S. GmbH - eine Vereitelungshandlung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht gesetzt. Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 24.06.2021 sei daher

§ 10Abs 1 Al

VG abzuweisen und bestehe im Zeitraum vom 08.06.2021 bis 19.07.2021 (sechs Wochen) mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe. Auch wenn eine arbeitslose Person in rechtlicher Hinsicht den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des § 10 Abs 1 AlVG erfüllt, so könne - aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles - in berücksichtigungswürdigen Fällen der Ausschluss vom Leistungsbezug

§ 10Abs 3 Al

VG ganz oder teilweise nachgesehen werden. Eine andere - die Arbeitslosigkeit ausschließende - Beschäftigung habe der BF nicht aufgenommen und würden andere Nachsichtsgründe nicht vorliegen;

§ 10Abs 3 Al

VG sei somit keine Nachsicht zu erteilen.Die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 24.06.2021 sei daher

Paragraph 10, Absatz eins, AlVG abzuweisen und bestehe im Zeitraum vom 08.06.2021 bis 19.07.2021 (sechs Wochen) mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe. Auch wenn eine arbeitslose Person in rechtlicher Hinsicht den Tatbestand der Arbeitsunwilligkeit im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG erfüllt, so könne - aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles - in berücksichtigungswürdigen Fällen der Ausschluss vom Leistungsbezug

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ganz oder teilweise nachgesehen werden. Eine andere - die Arbeitslosigkeit ausschließende - Beschäftigung habe der BF nicht aufgenommen und würden andere Nachsichtsgründe nicht vorliegen;

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sei somit keine Nachsicht zu erteilen.

  1. Mit Schreiben vom 10.10.2020 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag, in dem er sein Beschwerdevorbringen wörtlich wiederholte.
  2. Am 18.10.2021 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Am 21.5.2021 übermittelte das AMS dem BF ein Stellenangebot samt Begleitschreiben, in dem der BF aufgefordert wurde, sich sofort wie im Inserat beschrieben zu bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung zu informieren. Das Stellenangebot betrifft eine Stelle als Mitarbeiter für die Produktion bei der Firma S. GmbH (einem holzverarbeitenden Betrieb), Vollzeitbeschäftigung im 2-Schichtbetrieb, Mindestentgelt auf kollektivvertraglicher Basis € 9,05 brutto pro Stunde, Bereitschaft zur Überzahlung. 1.
  5. Am 4.6.2021 stellte sich der BF persönlich bei der Firma S. GmbH vor. Dabei wurde ihm auch von einem – ihm namentlich nicht bekannten - Vorarbeiter der S. GmbH seine potentielle Arbeit an den Maschinen erklärt, wobei seitens des Vorarbeiters folgende Aussage getätigt wurde: „Ok, du kannst anfangen. … da stellst dich hin aber für die Arbeit brauchst eh kein Hirn“. Nach der Vorstellung seiner potentiellen Arbeit an den Maschinen des Betriebs durch den Vorarbeiter teilte die für Personaleinstellungen in der S. GmbH zuständige Frau N. dem BF mit, dass sie ihn gerne einstellen würde. Der BF erwiderte Frau N. daraufhin, er werde es sich überlegen und sich dann melden, zumal er noch Bedenkzeit benötige. 1.
  6. Am 8.6.2021 rief der BF Frau N. an und teilte ihr mit, dass er einen Job im Metallbereich suche.
  7. Beweiswürdigung: 2.
  8. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
  9. Sämtliche Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor und sind gänzlich unbestritten. Betont sei etwa, dass die festgestellten Aussagen des Vorarbeiters beim Vorstellungstermin des BF bei der Firma S. zur Gänze auf den Ausführungen des BF beruhen, an denen auch das AMS offensichtlich keine Zweifel hegte. Auch die zum weiteren Verhalten des BF getroffenen Feststellungen beruhen unmittelbar auf seinen eigenen Angaben (vgl. etwa den BF in seiner Beschwerde: „…sagte ich, ich werde es mir überlegen und melde mich … habe Frau N. am Telefon gesagt, dass ich eigentlich im Metallbereich einen Job suche“), sodass sich nähere beweiswürdigende Ausführungen erübrigen. Entgegen getreten ist der BF in seiner Beschwerde einzig der vom AMS protokollierten telefonischen Angabe von Frau N., wonach er anlässlich seiner Absage mitgeteilt habe, dass er Installateur gelernt habe und wieder in der Metallbranche arbeiten wolle; vielmehr habe er (nur) gesagt, er wolle im Metallbereich einen Job suchen. Insofern konnte anhand der Aktenlage – dem Vorbringen des BF folgend – nur die Feststellung getroffen werden, er habe Frau N. am Telefon gesagt, dass er in der Metallbranche einen Job suche.2.
  10. Sämtliche Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor und sind gänzlich unbestritten. Betont sei etwa, dass die festgestellten Aussagen des Vorarbeiters beim Vorstellungstermin des BF bei der Firma S. zur Gänze auf den Ausführungen des BF beruhen, an denen auch das AMS offensichtlich keine Zweifel hegte. Auch die zum weiteren Verhalten des BF getroffenen Feststellungen beruhen unmittelbar auf seinen eigenen Angaben vergleiche etwa den BF in seiner Beschwerde: „…sagte ich, ich werde es mir überlegen und melde mich … habe Frau N. am Telefon gesagt, dass ich eigentlich im Metallbereich einen Job suche“), sodass sich nähere beweiswürdigende Ausführungen erübrigen. Entgegen getreten ist der BF in seiner Beschwerde einzig der vom AMS protokollierten telefonischen Angabe von Frau N., wonach er anlässlich seiner Absage mitgeteilt habe, dass er Installateur gelernt habe und wieder in der Metallbranche arbeiten wolle; vielmehr habe er (nur) gesagt, er wolle im Metallbereich einen Job suchen. Insofern konnte anhand der Aktenlage – dem Vorbringen des BF folgend – nur die Feststellung getroffen werden, er habe Frau N. am Telefon gesagt, dass er in der Metallbranche einen Job suche.
  11. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  12. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

§ 56Abs 4 Al

VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht

Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 8.6.2021 bis zum 19.7.2021

§ 38i

Vm § 10 AlVG:3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 8.6.2021 bis zum 19.7.2021

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG: 3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
  3. (...)
  4. (...)
  5. (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)(...) §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.
  2. Einschlägige, allgemeine Rechtsprechung: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065). 3.3.
  3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.3.
  4. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Abs 1 Z 1 Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.3.3.3.1. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Konkret wurde dem BF – einem Bezieher von Notstandshilfe - seitens des AMS am 21.5.2021 eine Beschäftigung als Mitarbeiter für die Produktion bei der Firma S. GmbH (einem holzverarbeitenden Betrieb) mit zumindest kollektivvertraglicher Entlohnung verbindlich angeboten. 3.3.3.

  1. Der BF absolvierte am 4.6.2021 einen Vorstellungstermin in der Firma und teilte die die für Personaleinstellungen in der S. GmbH zuständige Frau N. dem BF mit, dass sie ihn gerne einstellen würde, woraufhin der BF Frau N. erwiderte, er werde es sich überlegen und sich dann melden, zumal er noch Bedenkzeit benötige. Am 8.6.2021 rief der BF sodann Frau N. an und teilte ihr mit, dass er einen Job im Metallbereich suche. Dass es sich bei einem derartigen Verhalten dem Grunde nach um Vereitelungshandlungen im Sinne von § 10 AlVG handelt, bedarf keiner näheren Ausführungen; so erschien bereits durch das Erbeten einer Bedenkzeit das tatsächliche Interesse des BF an der Stelle fraglich und ließ zumindest eine anderweitige Besetzung des Arbeitsplatzes durch die Dienstgeberin erwarten (vgl. dazu etwa VwGH 5.9.1995, Zl. 94/08/0231). Unzweifelhaft dem Grunde nach eine – vorsätzliche - Vereitelungshandlung stellte sodann jedenfalls die telefonische Absage des BF vom 8.6.2021 dar, bei der er Frau N. mitteilte, dass er einen Job im Metallbereich suche; (spätestens) damit hat er seine Einstellung und folglich die Beendigung seiner Arbeitslosigkeit endgültig zunichtegemacht.3.3.3.
  2. Der BF absolvierte am 4.6.2021 einen Vorstellungstermin in der Firma und teilte die die für Personaleinstellungen in der S. GmbH zuständige Frau N. dem BF mit, dass sie ihn gerne einstellen würde, woraufhin der BF Frau N. erwiderte, er werde es sich überlegen und sich dann melden, zumal er noch Bedenkzeit benötige. Am 8.6.2021 rief der BF sodann Frau N. an und teilte ihr mit, dass er einen Job im Metallbereich suche. Dass es sich bei einem derartigen Verhalten dem Grunde nach um Vereitelungshandlungen im Sinne von Paragraph 10, AlVG handelt, bedarf keiner näheren Ausführungen; so erschien bereits durch das Erbeten einer Bedenkzeit das tatsächliche Interesse des BF an der Stelle fraglich und ließ zumindest eine anderweitige Besetzung des Arbeitsplatzes durch die Dienstgeberin erwarten vergleiche dazu etwa VwGH 5.9.1995, Zl. 94/08/0231). Unzweifelhaft dem Grunde nach eine – vorsätzliche - Vereitelungshandlung stellte sodann jedenfalls die telefonische Absage des BF vom 8.6.2021 dar, bei der er Frau N. mitteilte, dass er einen Job im Metallbereich suche; (spätestens) damit hat er seine Einstellung und folglich die Beendigung seiner Arbeitslosigkeit endgültig zunichtegemacht. 3.3.3.
  3. Nicht verkannt wird freilich, dass der BF im Verfahren als Grund für sein Verhalten die vom Vorarbeiter ihm gegenüber anlässlich der Darlegung der Arbeit an den Maschinen getätigte Aussage „Ok, du kannst anfangen. … da stellst dich hin aber für die Arbeit brauchst eh kein Hirn“ ins Treffen führt. Dass eine derartige Aussage, einschließlich der Verwendung des Du-Worts, einem Bewerber gegenüber – mag es sich auch um einen holzverarbeitenden Betrieb im ländlichen Raum handeln und mag diese Aussage auch von einem Vorarbeiter getroffen worden sein – gänzlich unangebracht ist, steht außer Zweifel. Zu prüfen ist allerdings, ob der BF allein vor diesem Hintergrund von der Annahme der Beschäftigung Abstand nehmen durfte. 3.3.3.
  4. Ausgangspunkt für die hier anzustellenden Überlegungen ist zunächst die Frage, ob die Beschäftigung bei der Firma S. GmbH – insbesondere vor dem Hintergrund der Anmerkung des Vorarbeiters - zumutbar im Sinne von § 9 Abs 2 AlVG gewesen wäre. Eine Beschäftigung ist dieser Bestimmung zufolge unter anderem nur dann zumutbar, wenn sie „Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet“. Hierbei geht es in einem umfassenden Sinn darum, anerkannte ethnische Ordnungen abzusichern, Freiheitsbeschränkungen abzuwehren, die Ausnützung von Machtpositionen hintanzuhalten und die Menschenwürde zu wahren (vgl. Julcher, in AlV-Komm § 9 AlVG Rz 35).3.3.3.
  5. Ausgangspunkt für die hier anzustellenden Überlegungen ist zunächst die Frage, ob die Beschäftigung bei der Firma S. GmbH – insbesondere vor dem Hintergrund der Anmerkung des Vorarbeiters - zumutbar im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, AlVG gewesen wäre. Eine Beschäftigung ist dieser Bestimmung zufolge unter anderem nur dann zumutbar, wenn sie „Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet“. Hierbei geht es in einem umfassenden Sinn darum, anerkannte ethnische Ordnungen abzusichern, Freiheitsbeschränkungen abzuwehren, die Ausnützung von Machtpositionen hintanzuhalten und die Menschenwürde zu wahren vergleiche Julcher, in AlV-Komm Paragraph 9, AlVG Rz 35). Was etwa konkret die Frage des Umgangstons im Betrieb anbelangt, so hat der VwGH ausgesprochen, dass das Vorbringen eines Beschwerdeführers, „dass er mehrere Monate lang täglich von Betriebsangehörigen beschimpft worden und es immer wieder zu Beleidigungen seiner Person … gekommen sei“, sehr wohl relevant im Sinne von § 9 Abs 2 AlVG sei (VwGH vom 23.4.2003, Zl. 2002/08/0060). Allerdings hat der VwGH in der zitieren Entscheidung gleichzeitig betont, dass es sich hierbei um Umstände handeln muss, die einem gesetzlichen Grund für einen vorzeitigen Austritt zumindest nahekommen. § 26 Z 4 AngG nennt als diesbezüglichen Austrittsgrund etwa, „wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Angestellten oder dessen Angehörige zuschulden kommen lässt oder es verweigert, den Angestellten gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu schützen“; § 82a lit b GewO 1859 nennt hier etwa, „wenn der Gewerbsinhaber sich einer tätlichen Misshandlung oder einer groben Ehrenbeleidigung gegen ihn oder dessen Angehörige schuldig macht“.Was etwa konkret die Frage des Umgangstons im Betrieb anbelangt, so hat der VwGH ausgesprochen, dass das Vorbringen eines Beschwerdeführers, „dass er mehrere Monate lang täglich von Betriebsangehörigen beschimpft worden und es immer wieder zu Beleidigungen seiner Person … gekommen sei“, sehr wohl relevant im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, AlVG sei (VwGH vom 23.4.2003, Zl. 2002/08/0060). Allerdings hat der VwGH in der zitieren Entscheidung gleichzeitig betont, dass es sich hierbei um Umstände handeln muss, die einem gesetzlichen Grund für einen vorzeitigen Austritt zumindest nahekommen. Paragraph 26, Ziffer 4, AngG nennt als diesbezüglichen Austrittsgrund etwa, „wenn der Dienstgeber sich Tätlichkeiten, Verletzungen der Sittlichkeit oder erhebliche Ehrverletzungen gegen den Angestellten oder dessen Angehörige zuschulden kommen lässt oder es verweigert, den Angestellten gegen solche Handlungen eines Mitbediensteten oder eines Angehörigen des Dienstgebers zu schützen“; Paragraph 82 a, Litera b, GewO 1859 nennt hier etwa, „wenn der Gewerbsinhaber sich einer tätlichen Misshandlung oder einer groben Ehrenbeleidigung gegen ihn oder dessen Angehörige schuldig macht“. Dass bei der Firma S. GmbH Umstände vorliegen würden, die die Zumutbarkeit einer dortigen Beschäftigung im dargestellten Sinne ausschließen, kann aber aus der zitierten Aussage des Vorarbeiters nicht abgeleitet werden: Eingangs ist hier anzumerken, dass der BF bei der Firma S. GmbH nicht in Beschäftigung stand und wurde die inkriminierte (sehr kurze) Aussage von einem (einzigen) „bloßen“ Mitarbeiter – man bedenke auch, dass es sich bei der S. GmbH um einen größeren holzverarbeitenden Betrieb handelt – getätigt. Aus dieser einzigen Aussage eines Mitarbeiters der S. GmbH dem BF gegenüber kann noch nicht der Schluss gezogen werden, dass der BF im Falle einer dortigen Beschäftigung etwa regelmäßigen Beschimpfungen oder Beleidigungen ausgesetzt gewesen wäre. Selbst wenn man zudem davon ausginge, dass der BF im Fall der Annahme der Beschäftigung zwangsläufig mit dem erwähnten Vorarbeiter in Kontakt hätte stehen müssen und dieser sich weiterhin einer entsprechenden Tonart bedient hätte, so ist aber darauf hinzuweisen, dass hier ein Austrittsgrund – und somit eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne von § 9 Abs 2 AlVG - (wenn überhaupt) erst dann vorliegen würde, wenn die Dienstgeberin nicht willens oder fähig wäre, den BF gegen entsprechende Verhaltensweisen des anderen Mitarbeiters zu schützen. Derartige Hinweise sind aber auch den Angaben des BF nicht zu entnehmen; vielmehr geht aus der Aktenlage hervor, dass das Bewerbungsgespräch mit Frau N. von der S. GmbH offensichtlich sachlich und ohne Vorkommnisse verlief.Eingangs ist hier anzumerken, dass der BF bei der Firma S. GmbH nicht in Beschäftigung stand und wurde die inkriminierte (sehr kurze) Aussage von einem (einzigen) „bloßen“ Mitarbeiter – man bedenke auch, dass es sich bei der S. GmbH um einen größeren holzverarbeitenden Betrieb handelt – getätigt. Aus dieser einzigen Aussage eines Mitarbeiters der S. GmbH dem BF gegenüber kann noch nicht der Schluss gezogen werden, dass der BF im Falle einer dortigen Beschäftigung etwa regelmäßigen Beschimpfungen oder Beleidigungen ausgesetzt gewesen wäre. Selbst wenn man zudem davon ausginge, dass der BF im Fall der Annahme der Beschäftigung zwangsläufig mit dem erwähnten Vorarbeiter in Kontakt hätte stehen müssen und dieser sich weiterhin einer entsprechenden Tonart bedient hätte, so ist aber darauf hinzuweisen, dass hier ein Austrittsgrund – und somit eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, AlVG - (wenn überhaupt) erst dann vorliegen würde, wenn die Dienstgeberin nicht willens oder fähig wäre, den BF gegen entsprechende Verhaltensweisen des anderen Mitarbeiters zu schützen. Derartige Hinweise sind aber auch den Angaben des BF nicht zu entnehmen; vielmehr geht aus der Aktenlage hervor, dass das Bewerbungsgespräch mit Frau N. von der S. GmbH offensichtlich sachlich und ohne Vorkommnisse verlief. Auch unter Berücksichtigung der inkriminierten Aussage des Vorarbeiters ist somit von der Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung im Sinne von § 9 Abs 2 AlVG auszugehen. Andere Einwände gegen die Zumutbarkeit der Beschäftigung (etwa im Hinblick auf die Art der Beschäftigung, der Wegzeit oder der Entlohnung) wurden vom BF nicht vorgebracht und sind auch in objektiver Hinsicht keine Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit sprechen würden.Auch unter Berücksichtigung der inkriminierten Aussage des Vorarbeiters ist somit von der Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, AlVG auszugehen. Andere Einwände gegen die Zumutbarkeit der Beschäftigung (etwa im Hinblick auf die Art der Beschäftigung, der Wegzeit oder der Entlohnung) wurden vom BF nicht vorgebracht und sind auch in objektiver Hinsicht keine Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit sprechen würden. 3.3.3.
  6. Näher zu prüfen ist in weiterer Folge das konkrete Verhalten des BF, dies insbesondere vor dem Hintergrund der Frage, ob ihm allenfalls Nachsicht im Sinne von § 10 Abs 3 AlVG zu gewähren ist. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des § 10 Abs 3 AlVG liegt – soweit hier relevant – nur dann vor, wenn dem Arbeitslosen sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann; dabei ist eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen (vgl. VwGH 7.9.2020, Zl. Ra 2020/08/0132, mit weiteren Judikaturhinweisen).3.3.3.
  7. Näher zu prüfen ist in weiterer Folge das konkrete Verhalten des BF, dies insbesondere vor dem Hintergrund der Frage, ob ihm allenfalls Nachsicht im Sinne von Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zu gewähren ist. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG liegt – soweit hier relevant – nur dann vor, wenn dem Arbeitslosen sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden und auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann; dabei ist eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen vergleiche VwGH 7.9.2020, Zl. Ra 2020/08/0132, mit weiteren Judikaturhinweisen). In diesem Sinne ist zunächst durchaus nachvollziehbar, dass der BF von der ihm gegenüber an den Tag gelegten Tonart des Vorarbeiters irritiert war. Nicht im Einklang mit seinen Verpflichtungen als Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht jedoch, dass er Frau N. anlässlich des Vorstellungsgesprächs am 4.6.2021 bloß um Bedenkzeit erbat und dass er ihr dann am 8.6.2021 bloß absagte. Zunächst hätte durchaus die Möglichkeit bestanden, dass der BF im Rahmen des Vorstellungsgesprächs am 4.6.2021 mit Frau N., als ihm diese ihre Entscheidung mitteilte, ihn einzustellen, die unangemessene Tonart des Vorarbeiters – in nicht vereitelnder, sachlicher Weise – zur Sprache bringt. Selbst wenn man dem BF aber zugesteht, dass er am 4.6.2021 unter dem Eindruck der Tonart des Vorarbeiters Frau N. ohne weitere Ausführungen um Bedenkzeit hinsichtlich der Annahme der Stelle erbat (arg. der BF in seiner Beschwerde: „Diese Aussage hat mich verwundert und geschockt“), so erhellt nicht, warum er dann nicht sogleich mit dem AMS in Kontakt trat, seine Erfahrungen beim Vorstellungstermin schilderte und um Anleitung hinsichtlich der weiteren Vorgangweise ersuchte, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass gegenständlich die Vorauswahl durch das AMS erfolgte. In diesem Fall hätte auch das AMS noch mit der Firma in Kontakt treten und sich vergewissern können, dass die erwähnte singuläre Aussage des Vorarbeiters keinen Hinweis auf eine generelle Unzumutbarkeit einer Beschäftigung bei der Firma S. GmbH gibt. Wäre im Fall einer solchen Vorgangsweise die Beschäftigung dann nicht mehr zustande gekommen, etwa, weil die Stelle mittlerweile vergeben wurde oder die Firma S. GmbH in Anbetracht der Zweifel des BF von einer Einstellung Abstand genommen hätte, würde sich tatsächlich die Frage der Gewährung von Nachsicht im Sinne von § 10 Abs 3 AlVG stellen. Im konkreten Fall allerdings hat der BF ohne die beispielhalft erwähnten Schritte zu setzen am 8.6.2021 unter Hinweis darauf, dass er im Metallbereich einen Job suche, bei der Firma S. GmbH schlicht abgesagt. Dieses Verhalten muss dem BF – im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung – im gegenständlichen Fall aber sehr wohl vorgeworfen werden, wobei hinzukommt, dass der BF bereits lange Zeit im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stand und insofern mit seinen Verpflichtungen vertraut sein musste. In Anbetracht seiner Vorgangsweise vermag das BVwG hier somit keinen „berücksichtigungswürdigen Fall“ im Sinne von § 10 Abs 3 AlVG zu erkennen und kommt die Gewährung von Nachsicht insofern nicht in Betracht.In diesem Sinne ist zunächst durchaus nachvollziehbar, dass der BF von der ihm gegenüber an den Tag gelegten Tonart des Vorarbeiters irritiert war. Nicht im Einklang mit seinen Verpflichtungen als Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung steht jedoch, dass er Frau N. anlässlich des Vorstellungsgesprächs am 4.6.2021 bloß um Bedenkzeit erbat und dass er ihr dann am 8.6.2021 bloß absagte. Zunächst hätte durchaus die Möglichkeit bestanden, dass der BF im Rahmen des Vorstellungsgesprächs am 4.6.2021 mit Frau N., als ihm diese ihre Entscheidung mitteilte, ihn einzustellen, die unangemessene Tonart des Vorarbeiters – in nicht vereitelnder, sachlicher Weise – zur Sprache bringt. Selbst wenn man dem BF aber zugesteht, dass er am 4.6.2021 unter dem Eindruck der Tonart des Vorarbeiters Frau N. ohne weitere Ausführungen um Bedenkzeit hinsichtlich der Annahme der Stelle erbat (arg. der BF in seiner Beschwerde: „Diese Aussage hat mich verwundert und geschockt“), so erhellt nicht, warum er dann nicht sogleich mit dem AMS in Kontakt trat, seine Erfahrungen beim Vorstellungstermin schilderte und um Anleitung hinsichtlich der weiteren Vorgangweise ersuchte, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass gegenständlich die Vorauswahl durch das AMS erfolgte. In diesem Fall hätte auch das AMS noch mit der Firma in Kontakt treten und sich vergewissern können, dass die erwähnte singuläre Aussage des Vorarbeiters keinen Hinweis auf eine generelle Unzumutbarkeit einer Beschäftigung bei der Firma S. GmbH gibt. Wäre im Fall einer solchen Vorgangsweise die Beschäftigung dann nicht mehr zustande gekommen, etwa, weil die Stelle mittlerweile vergeben wurde oder die Firma S. GmbH in Anbetracht der Zweifel des BF von einer Einstellung Abstand genommen hätte, würde sich tatsächlich die Frage der Gewährung von Nachsicht im Sinne von Paragraph 10, Absatz 3, AlVG stellen. Im konkreten Fall allerdings hat der BF ohne die beispielhalft erwähnten Schritte zu setzen am 8.6.2021 unter Hinweis darauf, dass er im Metallbereich einen Job suche, bei der Firma S. GmbH schlicht abgesagt. Dieses Verhalten muss dem BF – im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung – im gegenständlichen Fall aber sehr wohl vorgeworfen werden, wobei hinzukommt, dass der BF bereits lange Zeit im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung stand und insofern mit seinen Verpflichtungen vertraut sein musste. In Anbetracht seiner Vorgangsweise vermag das BVwG hier somit keinen „berücksichtigungswürdigen Fall“ im Sinne von Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zu erkennen und kommt die Gewährung von Nachsicht insofern nicht in Betracht. 3.3.3.
  8. Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger berücksichtigungswürdiger Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Dachverband dahingehend vorgenommen, ob der BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der BF zum Stand 7.3.2022 weiterhin im Bezug von Notstandshilfe steht und im Jahr 2021 lediglich wenige Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung (konkret: nur vom 29.09.2021 bis 04.10.2021 und vom 18.10.2021 bis 21.10.2021) aufweist.3.3.3.
  9. Anhaltspunkte für das Vorliegen sonstiger berücksichtigungswürdiger Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Dachverband dahingehend vorgenommen, ob der BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der BF zum Stand 7.3.2022 weiterhin im Bezug von Notstandshilfe steht und im Jahr 2021 lediglich wenige Tage einer arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung (konkret: nur vom 29.09.2021 bis 04.10.2021 und vom 18.10.2021 bis 21.10.2021) aufweist. 3.3.
  10. Zusammengefasst hat der BF durch sein Verhalten eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Mitarbeiter für die Produktion bei der Firma S. GmbH gesetzt. Nachsicht

§ 10Abs 3 Al

VG war dem BF nicht zu gewähren. Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 8.6.2021 bis zum 19.7.2021

§ 10Al

VG (in der Dauer von sechs Wochen) zutreffend ausgesprochen und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.3.3.4. Zusammengefasst hat der BF durch sein Verhalten eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Mitarbeiter für die Produktion bei der Firma S. GmbH gesetzt. Nachsicht

Paragraph 10, Absatz 3, AlVG war dem BF nicht zu gewähren. Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 8.6.2021 bis zum 19.7.2021

Paragraph 10, AlVG (in der Dauer von sechs Wochen) zutreffend ausgesprochen und ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung

§ 10Abs 1 Z 1 Al

VG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (insbesondere Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (insbesondere Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage – insbesondere aufgrund der eigenen Angaben des BF, von welchen gegenständlich nicht abgewichen wurde - als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2247454.1.00

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