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{'item': 'L503 2248262-1'}

Obsah (15)§ 28Art 133§ 38§ 58§ 16§ 24§ 46§ 6§ 56§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 142§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlL503 2248262-1 SpruchL503 2248262-1/6E, L503 2248262-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt 1. Mit Bescheid vom 21.9.2021 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) festgestellt wird, dass diesem die Notstandshilfe

§ 38

in Verbindung mit § 17 Abs 1 und

§ 58in Verbindung mit den §§ 44 und 46 Al

VG ab dem 1.9.2021 gebührt. Begründend führte das AMS nach Darstellung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, der BF habe am 1.9.2021 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt.1. Mit Bescheid vom 21.9.2021 sprach das AMS aus, dass aufgrund einer Eingabe des nunmehrigen Beschwerdeführers (im Folgenden kurz: „BF“) festgestellt wird, dass diesem die Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und

Paragraph 58, in Verbindung mit den Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 1.9.2021 gebührt. Begründend führte das AMS nach Darstellung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen aus, der BF habe am 1.9.2021 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt.

  1. Mit (als Beschwerde zu wertendem) Schreiben vom 20.9.2021 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den (daraufhin erlassenen) Bescheid des AMS vom 21.9.
  2. In seiner Beschwerde führte der BF aus, vom 12.05.2021 bis zum 04.06.2021 habe er sich aufgrund eines Arbeitsunfalls im Krankenstand befunden. Am selben Tag nach Ende seiner Arbeitsunfähigkeit habe er sich persönlich beim AMS angemeldet. Eine Mitarbeiterin am Schalter habe seine Arbeitsunfähigkeit „über einen Postkorb angenommen“ und habe dem BF mitgeteilt, „die Anmeldung funktioniert automatisch“; auf Nachfrage des BF, ob das alles in Ordnung bezüglich seiner Anmeldung wäre, habe sie das bestätigt. Obwohl er sich am 04.06.2021 angemeldet habe, habe er kein Arbeitslosengeld erhalten und sei auch nicht in den Monaten 6 bis 8 versichert gewesen, sondern erst ab dem 01.09.
  3. Als Nachweis, dass er am 4.6.2021 beim AMS war, lege er einen Zettel des AMS mit einer Nummer vor. Vorgelegt wurde vom BF diesbezüglich ein Ticket des AMS („Bitte gehen Sie in den Wartebereich auf Ebene 0 Bitte haben Sie etwas Geduld“, gedruckt am 4.6.2021 um 10:14:50 Uhr).
  4. Am 28.9.2021 wurde seitens des AMS intern hinsichtlich des vom BF vorgelegten Tickets vom 4.6.2021 ermittelt und wurde das Ergebnis mit Aktenvermerk vom selben Tag wie folgt festgehalten: Ein Ticket, wie es der BF vorweise, werde nur durch Stecken einer E-Card ausgelöst. Es folge der Hinweis auf dem Bildschirm/Screen, in der Infozone/Foyer der regionalen Geschäftsstelle die Zimmernummer abzuwarten, welches die Ticketnummer aufruft. Dies könne durch Einspielung der Zimmernummer am Screen passieren (Hinweis jetzt eintreten) oder persönlich durch den Berater, welcher den Kunden persönlich abholt. Hinsichtlich des Tickets erfolge keine Vorratsdatenspeicherung: Das heiße, der Anbieter der Software könne bzw. dürfe auf Grund der DSGVO nicht weitergeben oder auswerten, ob das vorhandene Ticket hinsichtlich Uhrzeit und Datum auch zu der entsprechenden SV-Nr. laut E-Card passt. Resümee: Es könne sich hier um ein Ticket handeln, das nicht vom BF persönlich, sondern von jeder möglichen anderen Person gezogen und nicht eingelöst wurde. Ebenso könnte eine dritte Person mit ihrer E-Card ein Ticket ziehen und ohne Vorgangshandlung den Infobereich der RGS wieder verlassen (in der RGS W. sei keine Kamera vorhanden). Es könne nicht nachvollzogen werden, wer ein Ticket zieht. Jedenfalls könne dies nur physisch in der Infozone der RGS passieren und bedürfe keiner Mithilfe von AMS-Mitarbeitern.
  5. Am 28.9.2021 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin führte das AMS aus, mit Überlagerungsmeldung des Dachverbandes vom 21.05.2021 habe das AMS erfahren, dass der BF ab 15.05.2021 Krankengeld beziehe. Das Ende seines Krankengeldbezuges sei dem AMS in Vorhinein nicht bekannt gewesen. Der Anspruch auf Notstandshilfe ruhe unter anderem während des Bezuges von Krankengeld. Das AMS habe seinen Leistungsbezug auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen eingestellt und den BF mit Mitteilung vom 25.05.2021 über die Einstellung und das Erfordernis der persönlichen Vorsprache nach Ende seines Krankengeldbezuges informiert, wobei das AMS das diesbezügliche Schreiben wiedergab. Krankengeld habe der BF laut Dachverband vom 15.05.2021 bis 04.06.2021 bezogen. Er habe am 01.09.2021 um 12:32 Uhr in der Serviceline des AMS angerufen und sich nach dem Krankengeldbezug wiedergemeldet. Nachfolgend habe er am 03.09.2021 beim AMS die Gewährung von Notstandshilfe mit dem bundeseinheitlichen Antragsformular beantragt. Das AMS habe die Leistung ab 01.09.2021 im gesetzlichen Ausmaß mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 13.09.2021 gewährt und angewiesen. Das AMS habe dem BF mit Bescheid vom 21.09.2021 die Leistung ab 01.09.2021 im gesetzlichen Ausmaß zuerkannt. Der BF habe am 20.09.2021 (vor Erlassung des Bescheides vom 21.09.2021) eine Beschwerde eingebracht und eingewendet, dass er sich vom 12.05.2021 bis 04.06.2021 wegen eines Arbeitsunfalls im Krankenstand befunden und er sich am selben Tag nach Ende seiner Arbeitsunfähigkeit persönlich beim AMS gemeldet habe. Eine Mitarbeiterin am Schalter habe seine Arbeitsunfähigkeitsmeldung angenommen und gemeint, dass seine Anmeldung automatisch erfolge. Als Nachweis für seine Vorsprache habe der BF einen AMS-Ticket vorgelegt. Beim AMS werde jede Einsichtnahme in den beim AMS angelegten Datensatz automatisch gespeichert und könne diese automatische Dokumentation der Einsicht in den Datensatz von AMS-Mitarbeitern nicht beeinflusst bzw. abgeändert werden. Eine Einsichtnahme in den Datensatz des BF zum 04.06.2021 scheine nicht auf, wobei diesbezüglich ein Screenshot aus dem Datensatz des BF wiedergeben wurde. Alle beim AMS eingebrachten Poststücke (Krankmeldungen usw.) würden darüber hinaus von einem Scandienstleister gescannt und dem Datensatz zugeordnet werden. Im maßgeblichem Zeitraum würden auch keine derartigen Zuordnungen aufscheinen, wobei ein entsprechender Screenshot wiedergegeben wurde. Das AMS erkenne Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur auf Antrag zu. Das AMS könne die Leistung jedoch erst dann zuerkennen, wenn sie beantragt wurde (§§ 17 und 46 AlVG); in weiterer Folge stellte das AMS die diesbezüglich ständige Rechtsprechung des VwGH dar.Das AMS erkenne Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nur auf Antrag zu. Das AMS könne die Leistung jedoch erst dann zuerkennen, wenn sie beantragt wurde (Paragraphen 17 und 46 AlVG); in weiterer Folge stellte das AMS die diesbezüglich ständige Rechtsprechung des VwGH dar. Das AMS fordere den BF auf, folgende Nachweis zu erbringen: „[…] • Beschreibung des Ablaufs am Tag der von Ihnen ins Treffen geführten Vorsprache am 04.06.
  6. Haben Sie in der Info vorgesprochen, wie war der Ablauf nach dem Ziehen des Tickets, bei wem in welchem Stock haben Sie vorgesprochen bzw. welches Dokument haben Sie wie abgegeben. Beschreibung der Person, mit welcher Sie gesprochen haben. • Übermittlung eines Gesprächsprotokolls Ihres Handys für den Zeitraum vom 01.06.2021 bis 30.06.
  7. • Übermittlung Ihrer Kontobewegungen im Zeitraum von 01.06.2021 bis 31.08.2021“ Der BF könne bis 12.10.2021 schriftlich Stellung nehmen.
  8. Mit Schreiben vom 11.10.2021 gab der BF – im Wege des Vereins M. – eine Stellungnahme ab. Darin führte der BF (lediglich) aus, das Ende seines Krankengeldbezugs habe er nicht im Vornherein bekannt geben können, weil er dies in jenem Moment noch nicht gewusst habe. Er habe sich am selben Tag nach Ende seiner Arbeitsunfähigkeit, und zwar am 4.6.2021, beim AMS gemeldet, was aber „höchst wahrscheinlich“ nicht notiert worden sei. Daraufhin sei ihm für ca. drei Monate „die Notstandshilfe gestrichen“ worden. Er verweise auch nochmals auf den „Zettel“ mit Datum und Uhrzeit, den er am Eingang [gemeint: des AMS] ausgedruckt und bereits in Kopie vorgelegt habe. Sonstige Ausführungen oder Beweismittelvorlagen tätigte der BF nicht.
  9. Mit Bescheid vom 18.10.2021 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Zunächst stellte das AMS den bisherigen Verfahrensgang dar. Mit Überlagerungsmeldung des Dachverbandes vom 21.05.2021 habe das AMS erfahren, dass der BF ab 15.05.2021 Krankengeld beziehe. Das Ende seines Krankengeldbezuges sei dem AMS in Vorhinein nicht bekannt gewesen. Das AMS habe seinen Leistungsbezug auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen eingestellt und den BF mit Mitteilung vom 25.05.2021 über die Einstellung und das Erfordernis der persönlichen Vorsprachen nach Ende seines Krankengeldbezuges informiert. Krankengeld habe der BF laut Dachverband sodann vom 15.05.2021 bis 04.06.2021 bezogen. Am 01.09.2021 um 12:32 Uhr habe der BF in der Serviceline des AMS angerufen und sich nach dem Krankengeldbezug wiedergemeldet. Die Serviceline des AMS habe hierzu festgehalten, dass der BF angegeben habe, dass er bereits am 05.06.2021 beim AMS gewesen sei und sich gesundgemeldet hätte und er vom AMS die Auskunft erhalten hätte, dass er die Krankenstandsbescheinigung in die C-Box (Postbox) werfen solle und er folgend automatisch wieder angemeldet würde. Am 02.09.2021 habe der BF persönlich in der Informationszone des AMS vorgesprochen und seine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 12.05.2021 mit Behandlungsbeginn 12.05.2021 und seine Arbeitsunfähigkeitsmeldung ausgestellt am 31.05.2021, auf welcher ein voraussichtliches Ende mit 04.06.2021 angeführt sei, eingebracht. Die Leistung sei dann ab 01.09.2021 angewiesen worden. In weiterer Folge wurden das Beschwerdevorbringen und das Parteiengehör vom 28.9.2021 wiedergegeben. Sodann traf das AMS folgende Feststellungen: Der BF habe seit 13.10.2020 Notstandshilfe bezogen. Am 21.05.2021 habe das AMS mit Überlagerungsmeldung des Dachverbandes erfahren, dass der BF ab 15.05.2021 Krankengeld beziehe und habe mit Mitteilung vom 25.05.2021 den Leistungsbezug auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen eingestellt und den BF über die Einstellung und das Erfordernis der persönlichen Wiedermeldung nach Ende seines Krankengeldbezuges informiert. Der BF sei vom 12.05.2021 bis 04.06.2021 wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen und habe vom 15.05.2021 bis 04.06.2021 Krankengeld bezogen. Er habe sich am 01.09.2021 um 12:32 Uhr beim AMS durch Anruf in der Serviceline des AMS wiedergemeldet. Er habe mit Antrag vom 01.09.2021 die Zuerkennung der Notstandshilfe beantragt und habe das AMS die Leistung ab 01.09.2021 im gesetzlichen Ausmaß mit Mitteilung über den Leistungsanspruch vom 13.09.2021 gewährt und angewiesen. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das AMS aus, das Antragsformular zur Antragstellung am 01.09.2021 liege im Verwaltungsakt auf. Die Feststellungen zum Leistungsbezug durch den BF, der Überlagerungsmeldung des Dachverbandes vom 21.05.2021, des Krankengeldbezuges ab 15.05.2021 und zur Meldeverpflichtung würden sich unstrittig aus der Dokumentation im Datensystem des AMS ergeben und seien vom BF nicht bestritten worden. Die Feststellungen zur Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit bzw. seines Krankengeldbezuges würden sich unstrittig aus der elektronischen Krankenstandsbescheinigung der ÖGK vom 08.06.2021 und den vom BF eingebrachten Unterlagen ergeben. Die Feststellung, dass das Ende seiner Arbeitsunfähigkeit im Vorhinein nicht bekannt war, ergebe sich einerseits aus der vom BF mit 02.09.2021 eingebrachten Arbeitsunfähigkeitsmeldung vom 12.05.2021 mit Behandlungsbeginn 12.05.2021 (kein Ende angeführt), seiner eingebrachten Arbeitsunfähigkeitsmeldung ausgestellt (erst) am 31.05.2021, auf welcher ein voraussichtliches Ende mit 04.06.2021 angeführt aufscheine und andererseits durch die Eingabe des Vereins M. in seinem Namen (arg. „Das Ende seines Krankgengeldbezuges konnte er nicht im Vorhinein bekannt geben, weil er das in jenem Moment noch nicht gewusst hat“). Unstrittig sei auch, dass der BF sich am 01.09.2021 in der Serviceline des AMS telefonisch wiedergemeldet und die Zuerkennung der Notstandshilfe ab 01.09.2021 mit bundeseinheitlichem Formular beantragt habe, woraufhin das AMS die Leistung ab 01.09.2021 im gesetzlichen Ausmaß mit Bescheid vom 21.09.2021 zuerkannt und angewiesen habe. Seinem Vorbringen vom 01.09.2021 - dass er sich am selben Tag nach Ende seiner Arbeitsunfähigkeit (04.06.2021) persönlich beim AMS gemeldet habe und ihm gesagt worden sei, dass er die Krankenstandsbescheinigung in die C-Box (Postbox) werfen solle und er dann wieder automatisch angemeldet sei - und seinem Vorbringen vom 20.09.2021 – „Vom 12.05.2021 bis zum 04.06.2021 befand ich mich aufgrund eines Arbeitsunfalles im Krankenstand. Am selben Tag nach Ende meiner Arbeitsunfähigkeit meldete ich mich bei Ihnen persönlich an. Eine Mitarbeiterin am Schalter nahm meine Arbeitsunfähigkeit über einen Postkorb an und meinte die Anmeldung funktioniert automatisch, nach meiner Nachfrage ob das alles in Ordnung bezüglich meiner Anmeldung wäre, bestätigte sie das“ - sei entgegenzuhalten, dass bei jeglicher Vorsprache in der Informationszone des AMS Einsicht in den Datensatz genommen werde. Jede Einsichtnahme in den Datensatz werde automatisch dokumentiert und könne von den AMS Mitarbeiter/innen nicht beeinflusst bzw. abgeändert werden. Richtig sei, dass beim AMS die Möglichkeit bestehe, sich einen Termin am Empfang zu ziehen und dass der BF eine Terminziehung am 04.06.2021 um 10:14 Uhr vorgelegt habe. Zum Kunden-Steuerungssystem (KSS) sei festzuhalten: Ein Ticket, wie es der BF vorweise, werde nur durch Stecken einer E-Card ausgelöst. Es folge der Hinweis auf dem Bildschirm/Screen in der Infozone/Foyer, dass die Zimmernummer abzuwarten sei, die durch die Ticketnummer bekannt gegeben werde, und zwar durch Einspielung der Zimmernummer am Screen (Hinweis Jetzt eintreten) oder persönlich durch den Berater, welcher den Kunden persönlich abholt. Es sei davon auszugehen, dass der BF (eventuell eine andere Person) das Ticket gezogen hat und der BF den Infobereich der Geschäftsstelle ohne Vorgangshandlung - Abwarten der Anzeige am Bildschirm/Screen bzw. ohne Abwarten des persönlichen Aufrufes - wieder verlassen habe, was jedenfalls das Nichtvorhandensein einer Einsichtnahme in seinen Datensatz erkläre. Auch sei davon auszugehen, dass der BF die von ihm ins Treffen geführte Arbeitsunfähigkeitsmeldung nicht in die C-Box (Post-Box) eingeworfen hat, was das Fehlen des behaupteten eingebrachten Nachweises erkläre. Beim Einwurf eines Poststückes in die C-Box gehe dieses Schriftstück zum Scan-Dienstleister und werde automatisch mittels seiner Versicherungsnummer seinem Datensatz zugeordnet und dem AMS-Berater elektronisch avisiert. Festzuhalten sei, dass das alleinige Ziehen eines Tickets ohne weiterer Vorgangshandlung jedenfalls keine Wiedermeldung begründe. Hierbei sei unerheblich, warum keine weitere Vorgangshandlung vom BF getätigt wurde. Zudem habe das AMS den BF zum Beweis seiner Behauptung aufgefordert, näher genannte Stellungahmen abzugeben bzw. Nachweise zu erbringen, wobei das Parteiengehör des AMS vom 28.9.2021 wiedergeben wurde. Der BF sei dieser Aufforderung trotz nachweislicher Kenntnis nicht nachgekommen, obwohl es ihm ein Leichtes gewesen wäre, eine Ablaufbeschreibung zu seiner Vorsprache, ein Gesprächsprotokoll seines Handys und die Kontobewegungen zu übermitteln. Weiter sei festzuhalten, dass das AMS Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung monatlich im Nachhinein zur Anweisung bringe bzw. ausbezahle. Dem AMS ergründe sich nicht, warum der BF sich trotz Kenntnis des Auszahlungsmodus (monatlich im Nachhinein) erst am 01.09.2021 bei AMS wiedergemeldet hat, obwohl er bereits im Juli und August eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu erwarten hatte. In Zusammenschau der obigen Ausführungen und in Anbetracht der fehlenden Nachweise (im Parteiengehör angeforderte Ablaufbeschreibung zu seiner Vorsprache, Gesprächsprotokoll seines Handys und die Kontobewegungen) gehe das AMS in freier Würdigung der Beweise davon aus, dass der BF am 04.06.2021 beim AMS das Ticket gezogen hat, er jedoch die Vorgangshandlung – das Abwarten der Anzeige am Bildschinn/Screen bzw. das Abwarten des persönlichen Aufrufes - nicht mehr vollzogen und das AMS ohne Vorsprache bei seinem Berater vorzeitig verlassen hat. Dies Annahme erkläre auch jegliches Fehlen einer Dokumentation und liege jedenfalls in seiner Verantwortung. Weiters werde diese Annahme gestützt durch seine verspätete Vorsprache am 01.09.2021 trotz Fehlens der Auszahlungen in den Monaten Juli und August. Nach allgemeiner Lebenserfahrung erfolge eine unverzügliche Kontaktaufnahme mit der bezugsauszahlenden Stelle (dem AMS) beim Ausbleiben einer Zahlung. Das AMS gehe davon aus, dass der BF die rechtlichen Folgen auf Grund seiner Versäumnisse zu Lasten der Versichertengemeinschaft abzuwälzen versuche. Das AMS könne die Leistung erst dann zuerkennen, wenn sie beantragt wurde (§§ 17 und 46 AlVG).Weiter sei festzuhalten, dass das AMS Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung monatlich im Nachhinein zur Anweisung bringe bzw. ausbezahle. Dem AMS ergründe sich nicht, warum der BF sich trotz Kenntnis des Auszahlungsmodus (monatlich im Nachhinein) erst am 01.09.2021 bei AMS wiedergemeldet hat, obwohl er bereits im Juli und August eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung zu erwarten hatte. In Zusammenschau der obigen Ausführungen und in Anbetracht der fehlenden Nachweise (im Parteiengehör angeforderte Ablaufbeschreibung zu seiner Vorsprache, Gesprächsprotokoll seines Handys und die Kontobewegungen) gehe das AMS in freier Würdigung der Beweise davon aus, dass der BF am 04.06.2021 beim AMS das Ticket gezogen hat, er jedoch die Vorgangshandlung – das Abwarten der Anzeige am Bildschinn/Screen bzw. das Abwarten des persönlichen Aufrufes - nicht mehr vollzogen und das AMS ohne Vorsprache bei seinem Berater vorzeitig verlassen hat. Dies Annahme erkläre auch jegliches Fehlen einer Dokumentation und liege jedenfalls in seiner Verantwortung. Weiters werde diese Annahme gestützt durch seine verspätete Vorsprache am 01.09.2021 trotz Fehlens der Auszahlungen in den Monaten Juli und August. Nach allgemeiner Lebenserfahrung erfolge eine unverzügliche Kontaktaufnahme mit der bezugsauszahlenden Stelle (dem AMS) beim Ausbleiben einer Zahlung. Das AMS gehe davon aus, dass der BF die rechtlichen Folgen auf Grund seiner Versäumnisse zu Lasten der Versichertengemeinschaft abzuwälzen versuche. Das AMS könne die Leistung erst dann zuerkennen, wenn sie beantragt wurde (Paragraphen 17 und 46 AlVG). Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS nach Darstellung der §§ 17 und 46 AlVG und diesbezüglich ergangener Rechtsprechung insbesondere aus, in seiner ständigen Rechtsprechung vertrete der VwGH zu § 46 AlVG die Auffassung, dass diese Bestimmung eine umfassende Regelung fehlerhafter oder unterlassener Antragstellungen darstelle, die es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens der arbeitslosen Person - nicht zulasse, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Selbst eine arbeitslose Person, die aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Rechtsauskunft einen Schaden erleidet, sei auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (z. B. VwGH-Erkenntnis vom 14.1.2013, ZI. 2012/08/0248). Der Bezug von Krankengeld führe

§ 16Abs 1 lit a Al

VG zum Ruhen der Notstandshilfe. Wenn der BF den Bezug von Notstandshilfe unterbrochen habe oder der Bezug

§ 24Abs 1 Al

VG amtswegig unterbrochen wurde, müsse der BF

§ 46Abs 5 Al

VG den Fortbezug durch persönliche Wiedermeldung geltend machen. Dies sei dann erforderlich, wenn dem AMS das Ende des Unterbrechungszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt gewesen sei und die Unterbrechung nicht länger als 62 Tage gedauert habe. Erfolge die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebühre die Notstandshilfe erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Auf diese Meldeverpflichtung habe das AMS den BF auf der Rückseite der Mitteilung über die Wertanpassung vom 26.02.2021, 26.03.2021, 23.04.2021 und der Mitteilung vom 25.05.2021 über die Einstellung des Leistungsbezuges aufmerksam gemacht. Zu seinem Vorbringen der persönlichen Vorsprache am 04.06.2021 sei auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen; der BF habe sich sohin (erst) am 01.09.2021 wiedergemeldet. Die Gründe, die der BF in diesem Verfahren anführe, könne das AMS wegen der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht berücksichtigen. Sein Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe sei daher mit 01.09.2021 erfolgreich geltend gemacht und das AMS habe ihm die Notstandshilfe daher zu Recht erst ab diesem Tag wieder gewährt.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS nach Darstellung der Paragraphen 17 und 46 AlVG und diesbezüglich ergangener Rechtsprechung insbesondere aus, in seiner ständigen Rechtsprechung vertrete der VwGH zu Paragraph 46, AlVG die Auffassung, dass diese Bestimmung eine umfassende Regelung fehlerhafter oder unterlassener Antragstellungen darstelle, die es - selbst im Falle des Fehlens eines Verschuldens der arbeitslosen Person - nicht zulasse, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren. Selbst eine arbeitslose Person, die aufgrund einer von einem Organ des AMS schuldhaft erteilten unrichtigen Rechtsauskunft einen Schaden erleidet, sei auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (z. B. VwGH-Erkenntnis vom 14.1.2013, ZI. 2012/08/0248). Der Bezug von Krankengeld führe

Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG zum Ruhen der Notstandshilfe. Wenn der BF den Bezug von Notstandshilfe unterbrochen habe oder der Bezug

Paragraph 24, Absatz eins, AlVG amtswegig unterbrochen wurde, müsse der BF

Paragraph 46, Absatz 5, AlVG den Fortbezug durch persönliche Wiedermeldung geltend machen. Dies sei dann erforderlich, wenn dem AMS das Ende des Unterbrechungszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt gewesen sei und die Unterbrechung nicht länger als 62 Tage gedauert habe. Erfolge die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebühre die Notstandshilfe erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung. Auf diese Meldeverpflichtung habe das AMS den BF auf der Rückseite der Mitteilung über die Wertanpassung vom 26.02.2021, 26.03.2021, 23.04.2021 und der Mitteilung vom 25.05.2021 über die Einstellung des Leistungsbezuges aufmerksam gemacht. Zu seinem Vorbringen der persönlichen Vorsprache am 04.06.2021 sei auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu verweisen; der BF habe sich sohin (erst) am 01.09.2021 wiedergemeldet. Die Gründe, die der BF in diesem Verfahren anführe, könne das AMS wegen der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht berücksichtigen. Sein Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe sei daher mit 01.09.2021 erfolgreich geltend gemacht und das AMS habe ihm die Notstandshilfe daher zu Recht erst ab diesem Tag wieder gewährt.

  1. Mit Schreiben vom 28.10.2021 stellte der BF fristgerecht einen (nicht weiter begründeten) Vorlageantrag, in dem er auf seine Beschwerde verwies.
  2. Am 15.11.2021 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
  3. Mit Schreiben vom 21.1.2022 forderte das BVwG das AMS – vor dem Hintergrund, dass sich im Akt ein Eintrag des AMS vom 8.6.2021 mit dem Titel „Krankenstandsbescheinigung“ und dem Wortlaut „Meldung: Neuzugang vom 07.06.2021“, „Arbeitsunfähigkeit: 12.05.2021 – 04.06.2021 … Krankengeldbezug: 15.05.2021 – 04.06.2021“ – findet, auf, bekannt zu geben, wie das AMS am 8.6.2021 in Kenntnis der in diesem Eintrag festgehaltenen Umstände gelangt ist.
  4. Mit Stellungnahme vom 25.1.2022 führte das AMS zusammengefasst aus, es handle sich hierbei um eine elektronische Krankenstandsbescheinigung seitens der ÖGK. In allen Fällen, in denen der/die KundIn Barleistungen aus der Krankenversicherung Arbeitsloser erhalten hat, erhalte das AMS zum Zeitpunkt einer Krankengeldschlussabrechnung (Erschöpfung des Krankengeldanspruchs wegen Aussteuerung bzw. Ende der Arbeitsunfähigkeit) eine elektronische Verständigung über das ausbezahlte Krankengeld. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen (Sachverhalt): 1.
  6. Der BF bezog ab 15.5.2021 Krankengeld, wobei die Dauer des Bezugs des Krankengeldes zunächst nicht bekannt war. Mit Überlagerungsmeldung des Dachverbandes vom 21.5.2021 erfuhr das AMS vom Krankengeldbezug des BF (mit offenem Ende), woraufhin das AMS den Bezug des BF einstellte und ihn mit Mitteilung vom 25.05.2021 über die Bezugseinstellung und das Erfordernis der persönlichen Vorsprache nach Ende seines Krankengeldbezuges informierte. 1.
  7. Der Krankengeldbezug des BF endete sodann mit 4.6.
  8. 1.
  9. Nicht festgestellt werden kann, dass der BF, wie von ihm nunmehr behauptet, dem AMS das Ende seines Krankengeldbezuges am 4.6.2021 zur Kenntnis brachte, indem er bei einer persönlichen Vorsprache beim AMS am 4.6.2021 einer AMS-Mitarbeiterin das Ende seines Krankengeldbezuges bekannt gab und diese die Arbeitsunfähigkeitsmeldung über einen Postkorb annahm und ihm mitteilte, die Anmeldung würde hiermit automatisch erfolgen. 1.
  10. Am 8.6.2021 wurde dem AMS seitens der ÖGK eine elektronische Krankenstandsbescheinigung übermittelt, aus der unter anderem hervorgeht, dass der Krankengeldbezug des BF am 4.6.2021 geendet hatte. 1.
  11. Der BF meldete sich (erst) am 1.9.2021 durch einen Anruf bei der Serviceline des AMS wieder und brachte die Krankenstandsbescheinigung (Krankengeldbezug vom 15.5.2021 bis 4.6.2021) beim AMS am 2.9.2021 in Vorlage.
  12. Beweiswürdigung: 2.
  13. Beweis erhoben wurde durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsakts sowie ergänzend durch eine seitens des BVwG erfolgte Aufforderung zur Stellungnahme an das AMS 2.
  14. Die unter Punkt 1.1., 1.
  15. und 1.
  16. getroffenen Feststellungen ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt und sind unstrittig. Die unter Punkt 1.
  17. getroffenen Feststellungen (Übermittlung einer elektronischen Krankenstandsbescheinigung durch die ÖGK an das AMS am 8.6.2021) ergeben sich unmittelbar aus dem Akteninhalt in Zusammenschau mit der Stellungnahme des AMS an das BVwG vom 25.1.2022, in der eingehend das Übermittlungsprocedere von elektronischen Krankenstandsbescheinigungen durch die ÖGK dargestellt wurde. 2.
  18. Als strittig erwiesen sich einzig die unter Punkt 1.
  19. getroffenen Feststellungen, wonach der BF dem AMS das Ende seines Krankengeldbezuges am 4.6.2021 nicht zur Kenntnis brachte, indem er etwa bei einer persönlichen Vorsprache beim AMS am 4.6.2021 einer AMS-Mitarbeiterin das Ende seines Krankengeldbezuges bekannt gab und diese die Arbeitsunfähigkeitsmeldung über einen Postkorb annahm und ihm mitteilte, die Anmeldung würde hiermit automatisch erfolgen. In dieser Hinsicht hatte der BF in seiner Beschwerde wie folgt vorgebracht: „Vom 12.05.2021 bis zum 04.06.2021 befand ich mich aufgrund eines Arbeitsunfalles im Krankenstand. Am selben Tag nach Ende meiner Arbeitsunfähigkeit meldete ich mich bei Ihnen persönlich an. Eine Mitarbeiterin am Schalter nahm meine Arbeitsunfähigkeit über einen Postkorb an und meinte die Anmeldung funktioniert automatisch, nach meiner Nachfrage ob das alles in Ordnung bezüglich meiner Anmeldung wäre, bestätigte sie das.“ Zudem legte der BF ein Ticket aus dem Kunden-Steuerungssystem des AMS vom 4.6.2021 vor. Vor diesem Hintergrund prüfte das AMS der Aktenlage zufolge zunächst eingehend sämtliche Datenbankeinträge den BF betreffend, wobei sich kein entsprechender Eintrag fand. Insbesondere wies das AMS darauf hin, dass bei jeglicher Vorsprache in der Informationszone des AMS Einsicht in den Datensatz genommen und jede Einsichtnahme in den Datensatz automatisch dokumentiert werde und dies von den AMS-Mitarbeitern auch nicht beeinflusst werden könne. Insofern konnte eine Einsichtnahme in den Datensatz des BF ausgeschlossen werden, was per se betrachtet die vom BF vorgebrachte persönliche Vorsprache noch nicht gänzlich ausschließen würde, allerdings erwiese sich eine persönliche Vorsprache bereits in Anbetracht dessen, dass laut Auskunft des AMS eben bei ausnahmslos jeder persönlichen Vorsprache eine Einsichtnahme in den Datensatz vorzunehmen sei, als wenig wahrscheinlich. Hinzu kommt, dass laut Ausführungen des AMS auch alle eingebrachten Poststücke gescannt würden, wobei insofern keine Dokumente mit Bezug zum BF vorliegen würden. Für das Vorbringen des BF würde einzig der Umstand sprechen, dass er ein Ticket aus dem Kunden-Steuerungssystem des AMS vom 4.6.2021 (von der für ihn zuständigen regionalen Geschäftsstelle; „Bitte gehen Sie in den Wartebereich auf Ebene 0, Bitte haben Sie etwas Geduld“) in Vorlage brachte. Der Beweiswert eines derartigen Tickets ist aber insofern eingeschränkt, als dieses in keiner Weise personalisiert ist und den (eingehenden) Ausführungen des AMS zufolge durch das Stecken jeglicher E-Card automatisch ausgegeben wird und auch weder eine Verknüpfung dieses Tickets mit den Daten der E-Card, noch mit den Daten des AMS erfolgt. Zusammengefasst wird durch derartige Tickets bloß der Kundenverkehr in den regionalen Geschäftsstellen gesteuert, ohne dass sonst irgendwelche Datenverknüpfungen erfolgen, sodass sich insbesondere auch nicht nachprüfen lässt, ob ein bestimmtes Ticket von einer bestimmten Person „eingelöst“ wurde oder nicht. Entscheidungswesentlich ist vor diesem Hintergrund letztlich, dass der BF – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das AMS im Parteiengehör vom 28.9.2021 – keinerlei Angaben zum näheren Ablauf seiner angeblichen Vorsprache am 4.6.2021 machte (konkret wurde er im Parteiengehör vom 28.9.2021 etwa zur Bekanntgabe aufgefordert, wie der Ablauf nach dem Ziehen des Tickets war, bei wem in welchem Stock er vorgesprochen habe und wurde er auch aufgefordert, eine Beschreibung der Person abzugeben, mit der er gesprochen habe). Selbst wenn dem BF ein konkreter Name dieser Person nicht geläufig sein sollte, so wäre es von ihm dennoch – würde sein (lapidares) Vorbringen den Tatsachen entsprechen – zu erwarten, dass er auf ausdrückliche Aufforderung zumindest eine ungefähre Beschreibung dieser Person (z. B. groß/klein, Haarfarbe etc.) oder etwa eine ungefähre Beschreibung der Lokalisation des Zimmers der angeblichen Vorsprache (z. B. Erdgeschoss oder oberer Stock) geben könnte. In seiner Stellungnahme vom 11.10.2021 führte der BF – in sinngemäßer Wiederholung seines bisherigen Vorbringens - nur lapidar aus, seine Wiedermeldung vom 4.6.2021 sei „höchst wahrscheinlich von den Mitarbeitern nicht notiert“ worden und er habe dem AMS als Beweismittel auch den „Zettel“ mit Datum und Uhrzeit, den er „am Eingang ausgedruckt“ habe, in Kopie geschickt; zu den konkreten Fragen des AMS im Parteiengehör nahm er hingegen nicht Stellung. Vor diesem Hintergrund sind auch keine weiteren Ermittlungsschritte seitens des BVwG wie z. B. zeugenschaftliche Befragungen von Mitarbeitern des AMS im Rahmen einer Beschwerdeverhandlung möglich, zumal diesbezüglich kein auch nur annähernd eingrenzbarer Personenkreis vorliegt. Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der BF auch der ausdrücklichen Aufforderung des AMS im Parteiengehör vom 28.9.2021 zur Vorlage von Kontobewegungen (Kontoauszügen) betreffend den Zeitraum 1.6.2021 bis 31.8.2021 nicht nachgekommen ist. Das AMS ging in der Beschwerdevorentscheidung nämlich – durchaus nachvollziehbar – sinngemäß davon aus, die Annahme, der BF habe (wenn überhaupt) am 4.6.2021 nur ein Ticket gezogen und sodann das AMS jedenfalls ohne Vorsprache bei seinem Berater wieder verlassen, werde auch dadurch gestützt, dass er erst im September das Ausbleiben seiner Leistungen ab Juni bemerkt haben will, zumal dies (sinngemäß) auf eine entsprechende (generelle) Nachlässigkeit des BF in seinen Belangen schließen lassen würde. Die Vorlage von Kontoauszügen hätte in dieser Hinsicht möglicherweise näher Aufschluss darüber geben können, wie es zu erklären ist, dass der BF das Ausbleiben seiner Bezüge erst im September bemerkte. Vor diesem Hintergrund – nämlich eines fehlenden Datenbankeintrags bzw. eines fehlenden Dokumenteneingangs beim AMS, des mangelnden Beweiswerts des vom BF vorgelegten Tickets für eine tatsächliche Vorsprache sowie insbesondere der mangelnden Konkretisierung der näheren Umstände seiner angeblichen Vorsprache durch den BF trotz diesbezüglicher Aufforderung durch das AMS – war im Einklang mit dem AMS zur obigen Feststellung zu gelangen, dass der BF das Ende seines Krankengeldbezuges am 4.6.2021 dem AMS nicht zur Kenntnis brachte. Vielmehr meldete sich der BF (erst) am 1.9.2021 durch einen Anruf bei der Serviceline des AMS wieder und brachte die Krankenstandsbescheinigung beim AMS am 2.9.2021 in Vorlage.
  20. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  21. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

§ 28Abs 1 Vw

GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zum Ruhen des Anspruchs, Beginn des Bezugs und zur Wiedermeldung: § 16 AlVG lautete auszugsweise:Paragraph 16, AlVG lautete auszugsweise: § 16.

(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht währendParagraph 16,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht während a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld

§ 142Abs.

1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,a) des Bezuges von Kranken- oder Wochengeld sowie bei Nichtgewährung von Krankengeld

Paragraph 142, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, […] § 17 AlVG lautet auszugsweise:Paragraph 17, AlVG lautet auszugsweise: § 17.

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

§ 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. […]Paragraph 17,

(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht

Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. […]

(2)[…] Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5. […]
(2)[…] Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5, […] § 46 AlVG lautet auszugsweise:Paragraph 46, AlVG lautet auszugsweise: § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. […]Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. […]
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (§ 16), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(5)Wird der Bezug von Arbeitslosengeld unterbrochen oder ruht der Anspruch (Paragraph 16,), wobei der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein nicht bekannt ist, so ist der Anspruch auf das Arbeitslosengeld oder auf den Fortbezug neuerlich geltend zu machen. Wenn der Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum 62 Tage nicht übersteigt, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Geltendmachung oder Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(6)Hat die arbeitslose Person den Eintritt eines Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestandes wie zB die bevorstehende Aufnahme eines Dienstverhältnisses ab einem bestimmten Tag mitgeteilt, so wird der Bezug von Arbeitslosengeld ab diesem Tag unterbrochen. Tritt der Unterbrechungs- oder Ruhenstatbestand nicht ein, so genügt für die Geltendmachung die Wiedermeldung bei der regionalen Geschäftsstelle. Die Wiedermeldung kann telefonisch oder elektronisch erfolgen, soweit die regionale Geschäftsstelle nicht ausdrücklich eine persönliche Wiedermeldung vorschreibt. Die regionale Geschäftsstelle kann die persönliche Wiedermeldung insbesondere vorschreiben, wenn Zweifel an der Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung bestehen oder eine persönliche Abklärung zur Wahrung oder Verbesserung der Vermittlungschancen erforderlich ist. Erfolgt die Wiedermeldung nicht binnen einer Woche nach der Unterbrechung, so gebührt das Arbeitslosengeld erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des § 50 Abs. 1 verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen.
(7)Ist der regionalen Geschäftsstelle das Ende des Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraumes im Vorhinein bekannt und überschreitet die Unterbrechung oder das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht, so ist von der regionalen Geschäftsstelle ohne gesonderte Geltendmachung und ohne Wiedermeldung über den Anspruch zu entscheiden. Die arbeitslose Person ist in diesem Fall im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, verpflichtet, den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis oder sonstige maßgebende Änderungen, die im Unterbrechungs- oder Ruhenszeitraum eintreten, der regionalen Geschäftsstelle zu melden. In allen übrigen Fällen ist der Anspruch neuerlich geltend zu machen. 3.4. Im konkreten Fall bedeutet dies: Der BF stand vom 15.5.2021 bis zum 4.6.2021 im Bezug von Krankengeld. Dies führte

§ 16Abs 1 lit a Al

VG ex lege zum Ruhen seines Anspruches auf Notstandshilfe.Der BF stand vom 15.5.2021 bis zum 4.6.2021 im Bezug von Krankengeld. Dies führte

Paragraph 16, Absatz eins, Litera a, AlVG ex lege zum Ruhen seines Anspruches auf Notstandshilfe. Wenn nun in einem derartigen Fall (in dem das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht überschreitet) dem AMS das Ende des Ruhenszeitraumes „im Vorhinein“ bekannt ist, so ist

§ 46Abs 7 Al

VG keine Wiedermeldung erforderlich. Anderes gilt dann, wenn dem AMS das Ende des Ruhenszeitraumes „im Vorhinein“ nicht bekannt ist; in diesem Fall bedarf es für einen durchgehenden Bezug einer Wiedermeldung binnen einer Woche nach Ende des Ruhenszeitraumes (§ 46 Abs 5 AlVG).Wenn nun in einem derartigen Fall (in dem das Ruhen den Zeitraum von 62 Tagen nicht überschreitet) dem AMS das Ende des Ruhenszeitraumes „im Vorhinein“ bekannt ist, so ist

Paragraph 46, Absatz 7, AlVG keine Wiedermeldung erforderlich. Anderes gilt dann, wenn dem AMS das Ende des Ruhenszeitraumes „im Vorhinein“ nicht bekannt ist; in diesem Fall bedarf es für einen durchgehenden Bezug einer Wiedermeldung binnen einer Woche nach Ende des Ruhenszeitraumes (Paragraph 46, Absatz 5, AlVG). „Im Vorhinein“ im Sinne von § 46 Abs 5 bzw. Abs 7 AlVG ist als „vor dem Ende des Ruhenszeitraumes“ zu verstehen (siehe dazu jüngst explizit VwGH vom 29.4.2016, Zl. Ro 2016/08/0007). Im konkreten Fall war dem AMS den getroffenen Feststellungen zufolge während des Krankengeldbezuges des BF nicht bekannt, wann dieser Krankengeldbezug enden würde (mit Überlagerungsmeldung des Dachverbandes vom 21.5.2021 erfuhr das AMS zwar vom Krankengeldbezug des BF, allerdings mit offenem Ende); erst am 8.6.2021 wurde dem AMS seitens der ÖGK eine elektronische Krankenstandsbescheinigung übermittelt, aus der unter anderem hervorgeht, dass der Krankengeldbezug des BF am 4.6.2021 geendet hatte. Somit war dem AMS – der dargestellten Rechtsprechung folgend – nicht „im Vorhinein“ bekannt, dass der Krankengeldbezug mit 4.6.2021 enden würde und wäre folglich eine Wiedermeldung binnen einer Woche nach Ende des Krankengeldbezuges erforderlich gewesen, widrigenfalls

§ 46Abs 5 letzter Satz Al

VG die Notstandshilfe erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung gebührt.„Im Vorhinein“ im Sinne von Paragraph 46, Absatz 5, bzw. Absatz 7, AlVG ist als „vor dem Ende des Ruhenszeitraumes“ zu verstehen (siehe dazu jüngst explizit VwGH vom 29.4.2016, Zl. Ro 2016/08/0007). Im konkreten Fall war dem AMS den getroffenen Feststellungen zufolge während des Krankengeldbezuges des BF nicht bekannt, wann dieser Krankengeldbezug enden würde (mit Überlagerungsmeldung des Dachverbandes vom 21.5.2021 erfuhr das AMS zwar vom Krankengeldbezug des BF, allerdings mit offenem Ende); erst am 8.6.2021 wurde dem AMS seitens der ÖGK eine elektronische Krankenstandsbescheinigung übermittelt, aus der unter anderem hervorgeht, dass der Krankengeldbezug des BF am 4.6.2021 geendet hatte. Somit war dem AMS – der dargestellten Rechtsprechung folgend – nicht „im Vorhinein“ bekannt, dass der Krankengeldbezug mit 4.6.2021 enden würde und wäre folglich eine Wiedermeldung binnen einer Woche nach Ende des Krankengeldbezuges erforderlich gewesen, widrigenfalls

Paragraph 46, Absatz 5, letzter Satz AlVG die Notstandshilfe erst wieder ab dem Tag der Wiedermeldung gebührt. Den getroffenen Feststellungen zufolge erfolgte eine Wiedermeldung durch den BF erst am 1.9.2021 – somit nach Ablauf der Ein-Wochen-Frist -, sodass das AMS dem BF die Notstandshilfe zutreffend mit diesem Tag zuerkannte. Folglich ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um eine notwendige Wiedermeldung nach dem Ruhen des Anspruches dreht, beruht auf einer klaren gesetzlichen Regelung (insbesondere § 46 Abs 5 AlVG) und einer diesbezüglich einheitlichen Rechtsprechung des VwGH.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung, die sich um eine notwendige Wiedermeldung nach dem Ruhen des Anspruches dreht, beruht auf einer klaren gesetzlichen Regelung (insbesondere Paragraph 46, Absatz 5, AlVG) und einer diesbezüglich einheitlichen Rechtsprechung des VwGH. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2248262.1.00

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