Obsah (13)
§ 28Art 133§ 38§10§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlL503 2248604-1 SpruchL503 2248604-1/6E, L503 2248604-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Abs 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 4.10.2021 sprach das AMS aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe
§ 38i
Vm § 10 AlVG im Zeitraum vom 7.9.2021 bis 18.10.2021 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, die BF habe die Annahme einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma M. S. vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid vom 4.10.2021 sprach das AMS aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 7.9.2021 bis 18.10.2021 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, die BF habe die Annahme einer vom AMS zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung bei der Firma M. S. vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden. 2.
- Im Akt befindet sich unter anderem ein der BF am 1.9.2021 übermitteltes Stellenangebot samt Begleitschreiben des AMS, in dem die BF aufgefordert wurde, sich sofort wie im Inserat beschrieben zu bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand ihrer Bewerbung zu informieren. Das Stellenangebot betrifft eine Stelle als Modeverkäuferin für Herren- und Damenbekleidung bei der Firma M. S., Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden, kollektivvertragliche Entlohnung mit der Bereitschaft zur Überzahlung, Mindestentgelt € 1.686,00 brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung. 2.
- Im Akt befindet sich weiters ein E-Mail der BF an das AMS vom 7.9.2021, mit dem sie dem AMS ihre Bewerbung bei der Firma M. S. als Modeverkäuferin samt Bewerbungsunterlagen weiterleitete. Dabei findet sich auch der Lebenslauf der BF, an dessen Ende die BF unter der Rubrik „Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten“ neben Führerschein B und Pkw vorhanden in Groß- und Fettdruck stark hervorgehoben (wesentlich größer als der übrige Text) wie folgt ausführte: „Ich bin Maskenbefreit!“ Unter „Hobbys“ führte die BF neben Bio-Kosmetik selbst herstellen oder Häkeln oder Naturheilkunde wörtlich – mit folgender Hervorhebung - wie folgt aus: „Schädlichkeit des 5G und Smart Meter, kläre Menschen auf es hat noch nie eine Pandemie gegeben, Corona wird nur von den Drahtziehern im Hintergrund benützt um die Todbringende mRNA-Spritze an das Volk zu bringen und die Diktatur durch zu setzen!“ 2.
- Im Akt befindet sich unter anderem ein Schreiben des AMS vom 7.9.2021, mit dem die BF – vor dem Hintergrund von § 10 AlVG - zur Stellungnahme hinsichtlich ihrer gegenständlichen Bewerbung aufgefordert bzw. mit dem ihr die Möglichkeit zur persönlichen Vorsprache eingeräumt wurde.2.
- Im Akt befindet sich unter anderem ein Schreiben des AMS vom 7.9.2021, mit dem die BF – vor dem Hintergrund von Paragraph 10, AlVG - zur Stellungnahme hinsichtlich ihrer gegenständlichen Bewerbung aufgefordert bzw. mit dem ihr die Möglichkeit zur persönlichen Vorsprache eingeräumt wurde. 2.
- Im Akt befindet sich ein E-Mail der BF an das AMS mit insbesondere folgendem wörtlichen Inhalt: „Sehr geehrte Frau A., bitte erklären Sie mir warum mir mit 07.09.2021 das Geld gestrichen wurde? Informieren Sie sich, dass Corona und die mRNA-als Waffe bereits 2015 patentiert wurden, diese Unterlagen hat der Dr. Reiner Füllmich in seinen Händen und er hat eine Sammelklage diesbezüglich vorbereitet, ich habe keiner Firma Informationen mehr mitgeschickt obwohl das ein arges Vergehen ist, wenn einem das verboten wird!“ 2.
- Im Akt befindet sich zudem ein Protokoll über eine niederschriftliche Befragung der BF vor dem AMS am 17.9.2021, Gegenstand: Nichtannahme beziehungsweise Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung. Eingangs wurde darin seitens des AMS festgehalten, der BF sei vom AMS am 1.9.2021 eine Beschäftigung als Bekleidungsverkäuferin beim Dienstgeber M. S. mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung zugewiesen worden; möglicher Arbeitsantritt wäre der 7.9.2021 gewesen. In weiterer Folge wurde protokolliert, dass die BF gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, im Hinblick auf die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit und allfällige Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Im Hinblick auf „sonstige Gründe“ gab die BF wörtlich wie folgt zu Protokoll: „Ich sehe es nicht als Arbeitsvereitelung, wenn ich in meinem Lebenslauf meine eigene Meinung preisgebe. Weiters gebe ich bekannt, dass ich in Zukunft dies unterlassen werde, ich werde mir jedoch meine Meinung nicht verbieten lassen. Es wird die Wahrheit siegen.“ Beigeschlossen ist eine Stellungnahme des Regionalbeirates, wonach die Rechtsfolgen nach § 10 AlVG mangels Vorliegen von Nachsichtsgründen eintreten sollen.2.
- Im Akt befindet sich zudem ein Protokoll über eine niederschriftliche Befragung der BF vor dem AMS am 17.9.2021, Gegenstand: Nichtannahme beziehungsweise Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung. Eingangs wurde darin seitens des AMS festgehalten, der BF sei vom AMS am 1.9.2021 eine Beschäftigung als Bekleidungsverkäuferin beim Dienstgeber M. S. mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung zugewiesen worden; möglicher Arbeitsantritt wäre der 7.9.2021 gewesen. In weiterer Folge wurde protokolliert, dass die BF gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, im Hinblick auf die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit und allfällige Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Im Hinblick auf „sonstige Gründe“ gab die BF wörtlich wie folgt zu Protokoll: „Ich sehe es nicht als Arbeitsvereitelung, wenn ich in meinem Lebenslauf meine eigene Meinung preisgebe. Weiters gebe ich bekannt, dass ich in Zukunft dies unterlassen werde, ich werde mir jedoch meine Meinung nicht verbieten lassen. Es wird die Wahrheit siegen.“ Beigeschlossen ist eine Stellungnahme des Regionalbeirates, wonach die Rechtsfolgen nach Paragraph 10, AlVG mangels Vorliegen von Nachsichtsgründen eintreten sollen.
- Mit Schreiben vom 8.10.2020 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 4.10.
- In ihrer Beschwerde führte die BF aus, sie sei erstaunt über die Streichung ihres Bezuges wegen „einer hysterischen Behauptung“ einer Dame der Firma M. S.; diese Dame habe die BF weder angerufen, noch schriftlich kontaktiert. Die Dame habe aufgrund ihrer „niedrigen Beweggründe“ dem AMS mitgeteilt, dass die Bewerbung der BF als Arbeitsunwilligkeit auszulegen sei, „nur weil ich über die Wahrheit die Menschen aufkläre und es so als eines meiner Hobbys dazugeschrieben habe“. Die „Aufklärungsarbeit“ der BF dürfe nicht als Arbeitsunwilligkeit gesehen werden. Weiter führte die BF etwa wörtlich aus: „Nun alle die bereits diese mRNA SPRITZE erhalten haben, werden ja nun gesteuert, vielleicht sind Sie ja auch bereits ein Opfer dieser Spritze, nun dann wundert mich Ihre ungerechte Vorgehensweise nicht, wer weiß für was Sie sonst noch Ihre Seele dem Teufel verkaufen.“ Die BF sei von Frau S. von der Firma M. S. weder angerufen worden, noch habe Frau S. sich der BF gegenüber schriftlich geäußert, dass sie die BF nicht einstellen möchte.
- Mit Aktenvermerk vom 13.10.2021 hielt das AMS ein mit Frau S. von der Firma M. S. geführtes Telefonat fest. Demnach habe Frau S. die Bewerbung der BF bekommen und habe sich dann zu ärgern begonnen. Sie nehme die Mitarbeitersuche ernst und hätte eine geeignete Mitarbeiterin finden wollen. Wie sie die Bewerbung bekommen habe, habe sie erst dreimal tief durchatmen müssen. Sie sei der Ansicht, dass die Angaben, die die BF in ihren Lebenslauf geschrieben habe, nichts im Lebenslauf zu suchen hätten und habe sie dies dem AMS dann auch zurückgemeldet. Die BF habe Frau S. danach auch noch mit einem Telefonat und einer anschließenden E-Mail belästigt, nachdem Frau S. die Information an das AMS weitergegeben habe. Die BF habe in ihrer E-Mail geschrieben, dass man eine so ehrenwerte Frau nicht verunglimpfen solle. Frau S. habe dann aber nicht mehr darauf reagiert, weil sie die Sache auf sich beruhen lassen möchte und auch keine weiteren Umstände haben möchte. Sie sei aber der Ansicht, dass eine solche Einstellung im Einzelhandel nichts verloren habe und man auch eine Verantwortung gegenüber den Kunden habe. Die persönliche Einstellung habe im Lebenslauf nichts zu suchen und würde ins Privatleben gehören.
- Am 13.10.2021 richtete das AMS ein Schreiben an die BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin führte das AMS eingangs aus, die BF sei Langzeitbezieherin von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Das AMS habe der BF am 01.09.2021 ein Stellenangebot bei der Firma M. S. in G., 20 Wochenstunden mit kollektivvertraglicher Entlohnung (1.686,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung) zum ehest möglichen Arbeitsantritt verbindlich angeboten. In weiterer Folge stellte das AMS eingangs den bisherigen Verfahrensgang dar. Sodann betonte das AMS, die BF habe sich zwar für die Stelle beworben. Die BF habe jedoch in ihrem - mit der Bewerbung übermittelten- Lebenslauf Angaben getätigt, welche dazu geführt hätten, dass es zu keiner Arbeitsaufnahme bei der Firma M. S. gekommen sei. Die BF habe im Bereich ihrer Hobbys angegeben, dass sie gerne Aufklärungsarbeit leiste. Einerseits würde die BF die Menschen über die Schädlichkeit von Funknetzen (5G, Smart Meter) aufklären und auch darüber, dass es noch nie eine Pandemie gegeben habe. Corona werde nur von den Drahtziehern im Hintergrund benützt, um die todbringende mRNA-Spritze an das Volk zu bringen und die Diktatur durchzusetzen. Am 13.08.2021 habe die BF dem AMS hingegen einen Lebenslauf vorgelegt, in welchem sie die Angaben zu ihrem „Aufklärungshobby“ nicht angeführt habe. Zutreffend sei, dass Frau S. dem AMS mitgeteilt habe, dass sie die Angaben im Lebenslauf für den Verkauf im Einzelhandel als unpassend und unvereinbar halte. Frau S. habe in einem Telefonat mit dem AMS am 13.10.2021 auch angegeben, dass sie die Mitarbeitersuche ernst nehme und eine geeignete Mitarbeiterin finden habe wollen. Wie sie die Bewerbung der BF bekommen habe, habe sie erst dreimal tief durchatmen müssen. Sie sei der Ansicht, dass die Angaben, welche die BF in Ihrem Lebenslauf geschrieben habe, nichts darin zu suchen hätten. Es sei daher unstrittig, dass die Angaben der BF im Lebenslauf dazu geführt hätten, dass es zu keiner Arbeitsaufnahme bei der Firma M. S. gekommen sei. Nach Ansicht des AMS sei das Verhalten der BF nach allgemeiner Erfahrung geeignet gewesen, die potentielle Dienstgeberin von der Einstellung abzubringen. Auch hätte der BF bewusst sein müssen, dass diese Aussagen über ihr Hobby bettreffend eine entgegengesetzte Aufklärungsarbeit im Hinblick auf ein aktuell wichtiges Thema in der Öffentlichkeit (Corona-Pandemie) ihre Chancen auf eine Beschäftigung verringert. Die BF könne bis spätestens 28.10.2021 schriftlich Stellung nehmen.
- Eine Stellungnahme wurde seitens der BF nicht abgegeben.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 3.11.2021 wies das AMS die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 4.10.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Nach eingehender Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs traf das AMS folgende Feststellungen: Das der BF vom AMS am 01.09.2021 verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis als Modeverkäuferin bei der Firma M. S. in G. (20 Wochenstunden, kollektivvertragliche Entlohnung) sei nicht zustande gekommen, weil die BF dieses durch ihre unpassenden und mit der Tätigkeit unvereinbaren Angaben im Lebenslauf vereitelt habe. Die Beschwerdegründe der BF seien nicht berechtigt. Die BF habe Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung im Hinblick auf das Arbeitsausmaß vorgebracht. Auch diese Einwände seien nicht berechtigt. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der BF die Stelle auch im Hinblick auf das Arbeitsausmaß zumutbar sei. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das AMS aus, die BF habe sich zwar für die Stelle beworben, sie habe jedoch in ihrem - mit der Bewerbung übermittelten- Lebenslauf Angaben getätigt, welche dazu geführt hätten, dass es zu keiner Arbeitsaufnahme bei der Firma M. S. gekommen sei. Die BF habe im Bereich ihrer Hobbys angegeben, dass sie gerne Aufklärungsarbeit leisten würde. Einerseits würde die BF die Menschen über die Schädlichkeit von Funknetzen (5G, Smart Meter) aufklären und auch darüber, dass es noch nie eine Pandemie gegeben habe. Corona werde nur von den Drahtziehern im Hintergrund benützt, um die todbringende mRNA-Spritze an das Volk zu bringen und die Diktatur durchzusetzen. Am 13.08.2021 habe die BF dem AMS hingegen einen Lebenslauf vorgelegt, in welchem sie die Angaben zu Ihrem „Aufklärungshobby“ nicht angeführt habe. Zutreffend sei, dass Frau S. dem AMS mitgeteilt habe, dass sie die Angaben im Lebenslauf für den Verkauf im Einzelhandel als unpassend und unvereinbar halte. Frau S. habe in einem Telefonat mit dem AMS am 13.10.2021 auch angegeben, dass diese Angaben nichts in einem Lebenslauf zu suchen hätten. Es sei daher unstrittig, dass die Angaben im Lebenslauf dazu geführt hätten, dass es zu keiner Arbeitsaufnahme bei der Firma M. S. gekommen sei. Nach Ansicht des AMS sei das Verhalten der BF nach allgemeiner Erfahrung geeignet gewesen, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung abzubringen. Auch hätte der BF bewusst sein müssen, dass diese Aussagen über ihr Hobby bettreffend eine entgegengesetzte Aufklärungsarbeit im Hinblick auf ein aktuell wichtiges Thema in der Öffentlichkeit (Corona-Pandemie) ihre Chancen auf eine Beschäftigung verringert. Das AMS habe ihr auch mit Parteiengehör vom 13.10.2021 die Möglichkeit gegeben, im gegenständlichen Verfahren nochmals schriftlich Stellung zu nehmen. Diese Möglichkeit habe die BF nicht wahrgenommen. Auch der Umstand, dass die BF dem AMS nur zwei Wochen vor ihrer Bewerbung an die Firma M. S. einen Lebenslauf übermittelt habe, welcher diese Angaben nicht enthalten habe, lasse das AMS zum Ergebnis kommen, dass ihr bewusst gewesen sei, dass derartige Angaben im Lebenslauf die Chancen einer Beschäftigung verringern oder verhindern könnten. Durch die Übermittlung von ungeeigneten Bewerbungsunterlagen an die Firma M. S. am 02.09.2021 habe die BF deshalb eine Vereitelungshandlung gesetzt, weshalb im Zeitraum von 07.09.2021 bis 18.10.2021 kein Anspruch auf Notstandshilfe gebühre. Im Hinblick auf ihre Einwände, dass es sich um eine Teilzeitbeschäftigung handelt, werde ausgeführt, dass ein Recht des Arbeitslosen zur Ablehnung einer Beschäftigung wegen ihres Ausmaßes dem Gesetz ebenso wenig zu entnehmen sei wie eine Differenzierung danach, ob der Arbeitslose in der Vergangenheit eine Ganztags- oder Teilzeitbeschäftigung ausgeübt hat. Da die BF Notstandshilfe beziehe, habe sie auch keinen Entgeltschutz. Der Hinweis darauf, dass die Beschäftigungsaufnahme eine finanzielle Schlechterstellung im Vergleich zum Notstandshilfebezug bedeutet hätte, vermöge eine Leistungssperre
§10Al
VG nicht zu verhindern (VwGH 11.6.2014, 2013/08/0084-6). Gleiches gelte, wenn die Ablehnung deshalb erfolgt, da es sich um eine Teilzeitstelle handle (VwGH
- 1.2014, 2013/08/0265-3). Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das AMS zunächst den Vereitelungstatbestand des § 10 Abs 1 AlVG und die diesbezüglich ständige Rechtsprechung dar.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das AMS zunächst den Vereitelungstatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG und die diesbezüglich ständige Rechtsprechung dar. Subsumierend hielt das AMS sodann fest, der BF sei am 01.09.2021 ein Stellenangebot bei der Firma M. S. in G. (20 Wochenstunden, kollektivvertragliche Entlohnung) verbindlich angeboten worden. Die BF habe sich zwar für die Stelle beworben, sie habe jedoch in ihrem - mit der Bewerbung übermittelten- Lebenslauf Angaben getätigt, welche dazu geführt hätten, dass es zu keiner Einstellung gekommen sei. Ihr Verhalten sei nach allgemeiner Erfahrung geeignet, die potentielle Dienstgeberin von der Einstellung abzubringen. Auch hätte der BF bewusst sein müssen, dass diese Aussagen über ihr Hobby bettreffend eine entgegengesetzte Aufklärungsarbeit im Hinblick auf ein aktuell wichtiges Thema in der Öffentlichkeit (Corona-Pandemie) ihre Chancen auf eine Beschäftigung verringert. Im Zeitraum vom 07.09.2021 bis 18.10.2021 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe. Die Beschwerdevorentscheidung wurde laut im Akt befindlichen Zustellnachweis am 4.11.2021 hinterlegt (Beginn der Abholfrist: 5.11.2021). Die Sendung langte am 24.11.2021 beim AMS als nicht behoben ein; laut Anmerkung des AMS wurde eine nochmalige „Zustellung“ der Sendung „mit Fensterkuvert“ (gemeint wohl: ohne Zustellnachweis) am 24.11.2021 veranlasst.
- Mit – persönlich beim AMS abgegebenen - Schreiben vom 19.11.2021 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin verwies sie auf ihr bisheriges Vorbringen und betonte, sie sei von der Firma M. S. weder zurückgerufen worden, noch habe sie eine Chance auf ein Bewerbungsgespräch bekommen; vielmehr sei ihre Bewerbung aufgrund ihrer angeführten Hobbys von der Arbeitgeberin sofort als Vereitelung gewertet worden. Im Übrigen habe sie die Beschwerdevorentscheidung nicht erhalten und auch keinen gelben Zettel vorgefunden. Sie habe erst im Zuge einer Kontaktaufnahme mit dem AMS erfahren, dass heute der letzte Tag für einen Vorlageantrag sei.
- Am 24.11.2021 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
- Mit (undatiertem) Schreiben der BF wies diese darauf hin, sie habe (erst) am 29.11.2021 die Beschwerdevorentscheidung erhalten. Replizierend auf die Begründung der Beschwerdevorentscheidung führte die BF aus, sie habe dem AMS niemals einen anderen Lebenslauf vorgelegt. Sie sei von Frau S. niemals telefonisch kontaktiert worden. Erst nachdem Frau S. die BF beim AMS „schlecht gemacht“ habe, habe umgekehrt die BF Frau S. angerufen, woraufhin diese angegeben habe, keine Zeit zu haben; die BF habe ihr daraufhin ein E-Mail geschrieben. Da die BF „hochsensibel“ sei und um die Strahlengefahr von Handys Bescheid wisse, habe die BF ihr Handy immer auf Flugmodus eingestellt, wenn sie es am Körper trage oder es nicht benutze. In weiterer Folge tätigte die BF umfassende Ausführungen zum Thema Corona (z.B. „es konnte bis heute von keinem Gericht der Welt der Coronavirus als Nachweis vorgelegt werden, jedoch wurde Corona, Spikeproteine und die mRNA Impfung bereits 2008 patentiert, wie konnten die damals schon wissen, dass es 2020 Corona plötzlich gibt???“ … „nachgewiesen, dass bei jedem mRNA geimpften die Blutkörperchen nicht mehr frei schwimmen sondern zusammenklumpen und richtig krank machen“), zum Thema 5G und Smart Meter („Durch den SMART METER bekam ich Tinnitus, Herzrhythmusstörungen, Schwindelgefühle, …“) und gab eine Vielzahl von Links hinsichtlich „wissenschaftlicher“ Berichte wieder. Abschließend führte die BF wörtlich wie folgt aus: „Wissen Sie, einen Menschen derart zu verurteilen wie Sie das gemacht haben und mich am AMS als ‚Arbeitsverweigerer anzuschwärzen, weil ich eine Aufklärerin der ungerechtfertigten Corona Maßnahmen und der Gen basierenden Teil Zugelassenen mRNA versetzt mit Spike Protein Spritzen bin‘, da frage ich mich ernsthaft was müssen Sie wohl für ein Mensch sein, der bewusst eine ‚anständige mit Ehre, Stärke und Pflichtbewusstsein ausgestattete Frau deren Existenz zu vernichten zu wollen, nur weil Sie offensichtlich nicht informiert sind und auch sich nicht informieren wollen was hier tatsächlich sich abspielt auf Kosten Millionen von Menschen??? Wissen Sie, es kommt für alle der Tag wo man für alles was man Menschen antut Rechenschaft ablegen muss! In diesem Sinne wünsche ich Ihnen ein ‚Gewissen das Ihnen aufzeigt was Sie hier angerichtet haben‘! MFG II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Das AMS hat der BF – einer Bezieherin von Notstandshilfe - am 1.9.2021 ein Stellenangebot samt Begleitschreiben übermittelt, in dem die BF aufgefordert wurde, sich sofort wie im Inserat beschrieben zu bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand ihrer Bewerbung zu informieren. Das Stellenangebot betrifft eine Stelle als Modeverkäuferin für Herren- und Damenbekleidung bei der Firma M. S., Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden, kollektivvertragliche Entlohnung mit der Bereitschaft zur Überzahlung, Mindestentgelt € 1.686,00 brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung. 1.
- Mit E-Mail vom 2.9.2021 bewarb sich die BF auf die Stelle bei der Firma M. S. und übermittelte auch ihren Lebenslauf. Am Ende dieses Lebenslaufs führte die BF unter der Rubrik „Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten“ neben Führerschein B und Pkw vorhanden in Groß- und Fettdruck stark hervorgehoben (wesentlich größer als der übrige Text) wie folgt aus: „Ich bin Maskenbefreit!“ Unter „Hobbys“ führte die BF neben z. B. Bio-Kosmetik selbst herstellen oder Häkeln oder Naturheilkunde wörtlich – mit folgender Hervorhebung - wie folgt aus: „Schädlichkeit des 5G und Smart Meter, kläre Menschen auf es hat noch nie eine Pandemie gegeben, Corona wird nur von den Drahtziehern im Hintergrund benützt um die Todbringende mRNA-Spritze an das Volk zu bringen und die Diktatur durch zu setzen!“ 1.
- Die Beschäftigung kam nicht zustande.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
- Die getroffenen Feststellungen sind gänzlich unbestritten und ergeben sich unmittelbar aus dem Verwaltungsakt. Insbesondere ist auch erwiesen und unstrittig, dass die BF der Firma M. S. einen Lebenslauf mit dem dargestellten Inhalt übermittelt hatte, zumal sie ihr Bewerbungs-E-Mail auch an das AMS weitergeleitet hatte. Den Ausführungen des AMS trat die BF lediglich insofern entgegen, als sie dem AMS zuvor auch keine andere „Version“ ihres Lebenslaufs vorgelegt habe; dies kann aber – wie im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aufgezeigt wird - gänzlich dahingestellt bleiben.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG gestellt;
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 7.9.2021 bis zum 18.10.2021
§ 38i
Vm § 10 AlVG:3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 7.9.2021 bis zum 18.10.2021
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG: 3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
- (...)
- (...)
- (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...) §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.
- Einschlägige, allgemeine Rechtsprechung: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065). 3.3.
- Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.3.
- Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
§ 10Abs 1 Z 1 Al
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.3.3.3.1. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Konkret wurde der BF – einer Bezieherin von Notstandshilfe - seitens des AMS am 1.9.2021 eine Beschäftigung als Modeverkäuferin für Herren- und Damenbekleidung bei der Firma M. S. (Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden, kollektivvertragliche Entlohnung mit der Bereitschaft zur Überzahlung) zugewiesen. Gegen die Zumutbarkeit der Stelle hat die BF keine Einwände vorgebracht und sind auch in objektiver Hinsicht sind keine Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle sprechen würden. Was den Umstand anbelangt, dass es sich gegenständlich um eine Teilzeitbeschäftigung handelt, hat im Übrigen bereits das AMS zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Arbeitsloser (auch) zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein muss, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen (vgl. z. B. VwGH vom 29.1.2014, Zl. 2013/08/0265).Konkret wurde der BF – einer Bezieherin von Notstandshilfe - seitens des AMS am 1.9.2021 eine Beschäftigung als Modeverkäuferin für Herren- und Damenbekleidung bei der Firma M. S. (Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 20 Wochenstunden, kollektivvertragliche Entlohnung mit der Bereitschaft zur Überzahlung) zugewiesen. Gegen die Zumutbarkeit der Stelle hat die BF keine Einwände vorgebracht und sind auch in objektiver Hinsicht sind keine Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle sprechen würden. Was den Umstand anbelangt, dass es sich gegenständlich um eine Teilzeitbeschäftigung handelt, hat im Übrigen bereits das AMS zutreffend darauf hingewiesen, dass ein Arbeitsloser (auch) zur Annahme einer (die Geringfügigkeitsgrenze überschreitenden und Arbeitslosigkeit daher ausschließenden) Teilzeitbeschäftigung bereit sein muss, um das Erfordernis der Arbeitswilligkeit zu erfüllen vergleiche z. B. VwGH vom 29.1.2014, Zl. 2013/08/0265). 3.3.3.
- Die BF hat sich auf die Stelle bei der Firma M.S. beworben, allerdings hierbei der potentiellen Dienstgeberin einen Lebenslauf übermittelt, an dessen Ende sie unter der Rubrik „Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten“ neben Führerschein B und Pkw vorhanden in Groß- und Fettdruck stark hervorgehoben (wesentlich größer als der übrige Text) wie folgt ausführte: „Ich bin Maskenbefreit!“; unter „Hobbys“ führte die BF neben Bio-Kosmetik selbst herstellen oder Häkeln oder Naturheilkunde wörtlich – mit folgender Hervorhebung - wie folgt aus: „Schädlichkeit des 5G und Smart Meter, kläre Menschen auf es hat noch nie eine Pandemie gegeben, Corona wird nur von den Drahtziehern im Hintergrund benützt um die Todbringende mRNA-Spritze an das Volk zu bringen und die Diktatur durch zu setzen!“ Bei derartigen Ausführungen in einem Schreiben an die potentielle Dienstgeberin handelt es sich zweifellos um Vereitelungshandlungen im Sinne von § 10 AlVG, ohne dass es diesbezüglich weitwendiger rechtlicher Ausführungen bedarf. So erhellt bereits nicht, warum die Anmerkung „Ich bin Maskenbefreit!“ in einer alle anderen Ausführungen weit überragenden Schriftgröße und in Fettdruck mit Rufzeichen wiedergegeben wird, wird doch hierbei der Eindruck vermittelt, die BF wolle die Aufmerksamkeit hauptsächlich auf diesen Aspekt richten, der sich noch dazu – in gerade zynischer Weise – unter der Rubrik „Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten“ findet. Vor allem aber erhellt in keiner Weise, warum die BF unter „Hobbys“ insbesondere ausführt, sie kläre Menschen auf, „dass es noch nie eine Pandemie gegeben hat und Corona nur von den Drahtziehern im Hintergrund benützt wird, um die [wiederum seitens der BF in Fettdruck hervorgehoben] Todbringende mRNA-Spritze an das Volk zu bringen und die Diktatur durchzusetzen.“ Es liegt auf der Hand, dass die ungefragte Äußerung solcher Ansichten –unabhängig davon, ob die BF diese Ansichten nun tatsächlich vertreten sollte oder sie diese nur im Bewerbungsverfahren vortäuscht – die Chance auf Erlangung einer Beschäftigung im Allgemeinen drastisch reduziert, wenn nicht sogar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zunichtemacht. Dies gilt umso mehr für die konkrete Stelle als Verkäuferin, zumal die BF mit ihrer Äußerung, dass es keine Pandemie gibt, bei der potentiellen Dienstgeberin auch zumindest ernsthafte Zweifel hervorrufen wird, ob sie die im Handel geltenden Corona-Maßnahmen befolgen würde.Bei derartigen Ausführungen in einem Schreiben an die potentielle Dienstgeberin handelt es sich zweifellos um Vereitelungshandlungen im Sinne von Paragraph 10, AlVG, ohne dass es diesbezüglich weitwendiger rechtlicher Ausführungen bedarf. So erhellt bereits nicht, warum die Anmerkung „Ich bin Maskenbefreit!“ in einer alle anderen Ausführungen weit überragenden Schriftgröße und in Fettdruck mit Rufzeichen wiedergegeben wird, wird doch hierbei der Eindruck vermittelt, die BF wolle die Aufmerksamkeit hauptsächlich auf diesen Aspekt richten, der sich noch dazu – in gerade zynischer Weise – unter der Rubrik „Besondere Kenntnisse und Fähigkeiten“ findet. Vor allem aber erhellt in keiner Weise, warum die BF unter „Hobbys“ insbesondere ausführt, sie kläre Menschen auf, „dass es noch nie eine Pandemie gegeben hat und Corona nur von den Drahtziehern im Hintergrund benützt wird, um die [wiederum seitens der BF in Fettdruck hervorgehoben] Todbringende mRNA-Spritze an das Volk zu bringen und die Diktatur durchzusetzen.“ Es liegt auf der Hand, dass die ungefragte Äußerung solcher Ansichten –unabhängig davon, ob die BF diese Ansichten nun tatsächlich vertreten sollte oder sie diese nur im Bewerbungsverfahren vortäuscht – die Chance auf Erlangung einer Beschäftigung im Allgemeinen drastisch reduziert, wenn nicht sogar mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zunichtemacht. Dies gilt umso mehr für die konkrete Stelle als Verkäuferin, zumal die BF mit ihrer Äußerung, dass es keine Pandemie gibt, bei der potentiellen Dienstgeberin auch zumindest ernsthafte Zweifel hervorrufen wird, ob sie die im Handel geltenden Corona-Maßnahmen befolgen würde. Wenn die BF in ihrem Vorlageantrag ausführt „Ich wurde von M. S. weder zurückgerufen, noch habe ich die Chance auf ein Bewerbungsgespräch bekommen. Meine Bewerbung wurde aufgrund meiner angeführten Hobbys von der Arbeitgeberin sofort als Vereitelung gewertet“, so bringt sie die wesentlichen Umstände selbst zutreffend auf den Punkt: Aufgrund des von ihr an die Firma M. S. übermittelten Lebenslaufs nahm die Firma M. S. – wie im Übrigen auch aus den Angaben von Frau S. von der Firma M. S. deutlich hervorgeht – eben von weiteren Schritten zu ihrer Einstellung Abstand. Die Kausalität des Bewerbungsverhaltens der BF für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung ist evident. Schließlich ist auch zu bejahen, dass die BF (zumindest bedingt) vorsätzlich im Hinblick auf die Vereitelung gehandelt hat: Dass solche Angaben, wie sie die BF in ihrer Bewerbung gemacht hat, nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, das Zustandekommen des angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, liegt auf der Hand, wobei in einem solchen Fall auch zwingend (zumindest) bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung anzunehmen ist (vgl. z. B. VwGH vom 4.4.2002, Zl. 2002/08/0019). Ungeachtet ihrer zum Thema Corona geäußerten Ansichten bestehen zudem keine Hinweise darauf, dass die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit der BF maßgeblich eingeschränkt wäre und wurde auch von der BF derartiges nicht ins Treffen geführt.Schließlich ist auch zu bejahen, dass die BF (zumindest bedingt) vorsätzlich im Hinblick auf die Vereitelung gehandelt hat: Dass solche Angaben, wie sie die BF in ihrer Bewerbung gemacht hat, nach allgemeiner Erfahrung geeignet sind, das Zustandekommen des angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern, liegt auf der Hand, wobei in einem solchen Fall auch zwingend (zumindest) bedingter Vorsatz im Hinblick auf die Vereitelung anzunehmen ist vergleiche z. B. VwGH vom 4.4.2002, Zl. 2002/08/0019). Ungeachtet ihrer zum Thema Corona geäußerten Ansichten bestehen zudem keine Hinweise darauf, dass die Diskretions- und Dispositionsfähigkeit der BF maßgeblich eingeschränkt wäre und wurde auch von der BF derartiges nicht ins Treffen geführt. 3.3.3.
- Die BF hat somit eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG im Hinblick auf die ihr vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Modeverkäuferin bei der Firma M. S. gesetzt. Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe in der Dauer von sechs Wochen (vgl. § 10 Abs 1 AlVG) dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen.3.3.3.
- Die BF hat somit eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf die ihr vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Modeverkäuferin bei der Firma M. S. gesetzt. Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe in der Dauer von sechs Wochen vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, AlVG) dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen. 3.3.3.
- Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Dachverband dahingehend vorgenommen, ob die BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass die BF jedenfalls bis zum 7.3.2022 – somit weit über die Sperrfrist hinaus - keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat.3.3.3.
- Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Dachverband dahingehend vorgenommen, ob die BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass die BF jedenfalls bis zum 7.3.2022 – somit weit über die Sperrfrist hinaus - keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. 3.3.
- Somit ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung
§ 10Abs 1 Z 1 Al
VG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage – das heißt konkret insbesondere: aufgrund des aktenkundigen Lebenslaufs der BF - als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2248604.1.00