Obsah (12)
§ 28Art 133§ 10§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlL503 2248850-1 SpruchL503 2248850-1/7E, L503 2248850-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Abs 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 27.9.2021 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Arbeitslosengeld
§ 10Al
VG im Zeitraum vom 20.9.2021 bis zum 31.10.2021 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe die vom AMS angebotene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma E. Gebäudereinigung mit möglichem Beschäftigungsbeginn am 20.9.2021 nicht angenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid vom 27.9.2021 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Arbeitslosengeld
Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 20.9.2021 bis zum 31.10.2021 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe die vom AMS angebotene, zumutbare Beschäftigung bei der Firma E. Gebäudereinigung mit möglichem Beschäftigungsbeginn am 20.9.2021 nicht angenommen. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden. 2.
- Im Akt befindet sich unter anderem ein dem BF am 13.9.2021 übermitteltes Stellenangebot samt Begleitschreiben des AMS, in dem der BF aufgefordert wurde, sich sofort wie im Inserat beschrieben zu bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung zu informieren. Das Stellenangebot betrifft eine Stelle als Hausmeister bei der Firma E. Gebäudereinigung, Vollzeitbeschäftigung (40 Wochenstunden), Mindestentgelt € 1.700 brutto, Bereitschaft zur Überzahlung. 2.
- Aus dem Akt geht zudem hervor, dass das AMS am 20.9.2021 eine Rückmeldung des potentiellen Dienstgebers erhielt, wonach der BF kein Interesse habe und nicht mit einem „Jugo“ arbeiten wolle. Der potentielle Dienstgeber sei über die Aussagen des BF sehr erschrocken gewesen. 2.
- Im Akt befindet sich zudem ein Protokoll über eine niederschriftliche Befragung des BF vor dem AMS am 23.9.2021, Gegenstand: Nichtannahme beziehungsweise Nichtzustandekommen einer zugewiesenen Beschäftigung. Eingangs wurde darin seitens des AMS festgehalten, dem BF sei vom AMS am 13.9.2021 eine Beschäftigung als Hausmeister beim Dienstgeber E. Gebäudereinigung mit einer Entlohnung von € 1.700 zugewiesen worden; möglicher Arbeitsantritt wäre der 20.9.2021 gewesen. In weiterer Folge wurde protokolliert, dass der BF gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, im Hinblick auf die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit und allfällige Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Hinsichtlich „sonstiger Gründe“ führte der BF aus, der Dienstgeber habe ihn während einer Autofahrt angerufen und sei der BF auf den Anruf nicht vorbereitet gewesen. Er habe den Anrufer wegen schlechter Deutschkenntnisse schlecht verstanden; es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es sich um eine Arbeitsstelle handle und sei die Aussage zustande gekommen, weil er sich über den Anruf sehr geärgert habe. Als berücksichtigungswürdigen Grund führte der BF an, er habe heute (am 23.9.2021) ein Vorstellungsgespräch bei V. in S., wo noch die Details einer Einstellungszusage besprochen würden.In weiterer Folge wurde protokolliert, dass der BF gegen die konkret angebotene Entlohnung, die angebotene berufliche Verwendung, die geforderte Arbeitszeit, im Hinblick auf die erforderlichen körperlichen Fähigkeiten, Gesundheit und Sittlichkeit, die tägliche Wegzeit und allfällige Betreuungspflichten keine Einwendungen habe. Hinsichtlich „sonstiger Gründe“ führte der BF aus, der Dienstgeber habe ihn während einer Autofahrt angerufen und sei der BF auf den Anruf nicht vorbereitet gewesen. Er habe den Anrufer wegen schlechter Deutschkenntnisse schlecht verstanden; es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass es sich um eine Arbeitsstelle handle und sei die Aussage zustande gekommen, weil er sich über den Anruf sehr geärgert habe. Als berücksichtigungswürdigen Grund führte der BF an, er habe heute (am 23.9.2021) ein Vorstellungsgespräch bei römisch fünf. in S., wo noch die Details einer Einstellungszusage besprochen würden.
- Mit Schreiben vom 21.10.2021 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 27.9.
- In seiner Beschwerde führte der BF eingangs aus, es sei keine E-Mail-Adresse von dieser Firma im Vermittlungsvorschlag angegeben gewesen, sein Bewerbungsschreiben sei schriftlich erfolgt und er habe „telefonisch nachgefasst“, jedoch diesen Herren nicht erreicht. In weiterer Folge führte der BF konkret wie folgt aus: Zu dieser Zeit sei er in „Endgesprächen“ mit der Hotelkette V. für den „technischen Leiter Job“ in S. gewesen. Am 20.
- sei er dorthin gefahren, um sich mit einem scheidenden Hausmeister zu treffen. Am Weg dorthin habe er im Auto einen Anruf von einem Herrn erhalten, den er in gebrochenem Deutsch kaum habe verstehen können, eventuell auch aufgrund der Geräuschkulisse. Der BF habe ihn gefragt, wer er denn sei und um welches Hotel es gehe, der BF habe ihn jedoch nicht verstehen können, „Nur so viel, dass er einen Hausmeister sucht“. Weiter führte der BF wörtlich aus: „Da ich mir auch sehr sicher war, dass ich die Stelle bei V. bekomme, habe ich gesagt, dass ich kein Interesse habe, und außerdem mit einem Jugo nicht arbeiten will. Ich habe nicht gewusst, dass es sich um die Gebäudereinigung E., oder überhaupt um einen Vermittlungsvorschlag vom AMS handelt!!“ (Hervorhebung durch den BF).In weiterer Folge führte der BF konkret wie folgt aus: Zu dieser Zeit sei er in „Endgesprächen“ mit der Hotelkette römisch fünf. für den „technischen Leiter Job“ in S. gewesen. Am 20.
- sei er dorthin gefahren, um sich mit einem scheidenden Hausmeister zu treffen. Am Weg dorthin habe er im Auto einen Anruf von einem Herrn erhalten, den er in gebrochenem Deutsch kaum habe verstehen können, eventuell auch aufgrund der Geräuschkulisse. Der BF habe ihn gefragt, wer er denn sei und um welches Hotel es gehe, der BF habe ihn jedoch nicht verstehen können, „Nur so viel, dass er einen Hausmeister sucht“. Weiter führte der BF wörtlich aus: „Da ich mir auch sehr sicher war, dass ich die Stelle bei römisch fünf. bekomme, habe ich gesagt, dass ich kein Interesse habe, und außerdem mit einem Jugo nicht arbeiten will. Ich habe nicht gewusst, dass es sich um die Gebäudereinigung E., oder überhaupt um einen Vermittlungsvorschlag vom AMS handelt!!“ (Hervorhebung durch den BF). Im Hinblick auf eine mögliche Beschäftigung bei V. führte der BF weiter aus, er habe am 23.
- das „Endgespräch“ mit der Personalchefin und dem Geschäftsführer in S. geführt. Man sei sich „eigentlich einig“ geworden. Am 28.
- habe er dort seinen Probetag gehabt. Sodann führte der BF wie folgt aus: „Es gibt dort leider einen Clan von italienischen Mitarbeitern, inklusive dem Hausmeister, dessen Vorgesetzter ich in Zukunft sein hätte sollen. Leider wurde ich von diesen „Kollegen“ überhaupt nicht aufgenommen und gemobbt. Daher haben sie der Zentrale kein positives Feedback gegeben, welche wiederum ihr Angebot zurückgezogen haben. Also wie Sie sehen, bin ich sehr bemüht eine Arbeit zu finden.“Im Hinblick auf eine mögliche Beschäftigung bei römisch fünf. führte der BF weiter aus, er habe am 23.
- das „Endgespräch“ mit der Personalchefin und dem Geschäftsführer in S. geführt. Man sei sich „eigentlich einig“ geworden. Am 28.
- habe er dort seinen Probetag gehabt. Sodann führte der BF wie folgt aus: „Es gibt dort leider einen Clan von italienischen Mitarbeitern, inklusive dem Hausmeister, dessen Vorgesetzter ich in Zukunft sein hätte sollen. Leider wurde ich von diesen „Kollegen“ überhaupt nicht aufgenommen und gemobbt. Daher haben sie der Zentrale kein positives Feedback gegeben, welche wiederum ihr Angebot zurückgezogen haben. Also wie Sie sehen, bin ich sehr bemüht eine Arbeit zu finden.“ Er habe auch auf alle Vermittlungsvorschläge von Seiten des AMS sofort reagiert, außerdem unzählige Eigenbewerbungen geschrieben. Die Bezugssperre treffe ihn wirtschaftlich sehr hart.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 16.11.2021 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 27.9.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Zum Sachverhalt führte das AMS aus, der BF sei zuletzt vom 02.09.2020 bis 23.06.2021 vollversicherungspflichtig beschäftigt gewesen. Seit dem 25.06.2021 habe er dann Arbeitslosengeld bezogen. Er habe eine abgeschlossene Berufsausbildung als Großhandelskaufmann und Berufserfahrung im Verkauf, als Außendienstmitarbeiter, Bademeister, Hausmeister und Haustechniker. Das AMS habe dem BF am 13.09.2021 eine Beschäftigung als Hausmeister bei der Firma E. Gebäudereinigung in Z. vermittelt; es habe sich dabei um eine Vollzeitstelle gehandelt. Laut Rückmeldung von Herrn V. am 20.09.2021 habe dieser den BF nach dem Einlangen seiner Bewerbung angerufen. Der BF habe aber kein Interesse an dieser Stelle gezeigt, sondern vielmehr erklärt, dass er nicht mit „Jugos“ arbeiten wolle.Das AMS habe dem BF am 13.09.2021 eine Beschäftigung als Hausmeister bei der Firma E. Gebäudereinigung in Z. vermittelt; es habe sich dabei um eine Vollzeitstelle gehandelt. Laut Rückmeldung von Herrn römisch fünf. am 20.09.2021 habe dieser den BF nach dem Einlangen seiner Bewerbung angerufen. Der BF habe aber kein Interesse an dieser Stelle gezeigt, sondern vielmehr erklärt, dass er nicht mit „Jugos“ arbeiten wolle. Der BF habe auch keine andere Beschäftigung aufgenommen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das AMS zunächst die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG dar. Sodann führte das AMS aus, es stehe fest, dass der BF sich bei der telefonischen Kontaktaufnahme um die Beschäftigung als Hausmeister bei der Firma E. Gebäudereinigung durch Herrn V. nicht interessiert gezeigt habe. Der BF habe Herrn V. vielmehr gesagt, er wolle nicht mit einem „Jugo“ arbeiten. Das bestätige der BF auch selbst in seiner Beschwerde. Der BF habe nie behauptet, dass diese Stelle als Hausmeister nicht zumutbar gewesen wäre. Es liege daher die Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung vor. Aus der vom BF als Grund für die Absage angekündigten Beschäftigungsaufnahme beim Hotel P. (Firma V.) in S. sei dann nichts geworden.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das AMS zunächst die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG dar. Sodann führte das AMS aus, es stehe fest, dass der BF sich bei der telefonischen Kontaktaufnahme um die Beschäftigung als Hausmeister bei der Firma E. Gebäudereinigung durch Herrn römisch fünf. nicht interessiert gezeigt habe. Der BF habe Herrn römisch fünf. vielmehr gesagt, er wolle nicht mit einem „Jugo“ arbeiten. Das bestätige der BF auch selbst in seiner Beschwerde. Der BF habe nie behauptet, dass diese Stelle als Hausmeister nicht zumutbar gewesen wäre. Es liege daher die Zuweisung einer zumutbaren Beschäftigung vor. Aus der vom BF als Grund für die Absage angekündigten Beschäftigungsaufnahme beim Hotel P. (Firma römisch fünf.) in S. sei dann nichts geworden. Da der BF sich beim Anruf des Dienstgebers als nicht interessiert gezeigt und diesen obendrein als „Jugo“ bezeichnet habe, habe er in Kauf genommen, dass diese Beschäftigung nicht zustande kommt. Das Verhalten des BF sei kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses gewesen. Es liege daher ein Tatbestand der Arbeitsvereitelung vor. Im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung seien im Übrigen auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe, wie z. B. eine nachträgliche Beschäftigungsaufnahme bei einem anderen Dienstgeber innerhalb der verhängten Ausschlussfrist bzw. in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausschlussfrist, festgestellt worden, die eine Nachsicht
§ 10Abs 3 Al
VG bewirken könnten.Im Zeitpunkt der Beschwerdevorentscheidung seien im Übrigen auch keine berücksichtigungswürdigen Gründe, wie z. B. eine nachträgliche Beschäftigungsaufnahme bei einem anderen Dienstgeber innerhalb der verhängten Ausschlussfrist bzw. in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Ausschlussfrist, festgestellt worden, die eine Nachsicht
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG bewirken könnten.
- Mit Schreiben vom 30.11.2021 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin betonte er zunächst nochmals, er habe bei dem während der Fahrt erhaltenen Anruf nicht herausfinden können, mit wem er überhaupt spreche. Weiter führte der BF wörtlich wie folgt aus (Hervorhebungen durch den BF): „Vor allem konnte ich keinesfalls wissen, dass es sich um einen Vermittlungsvorschlag des AMS handelt. Hätte ich das gewusst, hätte ich sicher anders gehandelt, wie Sie auf Grund meiner Rückmeldungen auf diverse Vermittlungsvorschlägen sehen können. Ja, es stimmt, dass ich ihm gesagt hätte, dass ich im Moment kein Interesse habe. Ich hatte ja die Zusage von V. schon, und kann doch nicht einen zweiten Job annehmen. Das mit dem „Jugo“ war nicht schlau von mir, hat aber nichts mit irgendeinem Paragraphen zu tun. (Ich habe schon seit meiner Kindheit eine „Phobie“ mit seinerzeitigen Jugoslawen). Das mit der „Adresse“ haben Sie auch falsch aufgefasst. Ich habe geschrieben, dass am Vermittlungsvorschlag keine E-Mail-Adresse angegeben war. Die Adresse war sehr wohl angegeben, sonst hätte ich mich dort nicht bewerben können.“
- Mit Schreiben vom 30.11.2021 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin betonte er zunächst nochmals, er habe bei dem während der Fahrt erhaltenen Anruf nicht herausfinden können, mit wem er überhaupt spreche. Weiter führte der BF wörtlich wie folgt aus (Hervorhebungen durch den BF): „Vor allem konnte ich keinesfalls wissen, dass es sich um einen Vermittlungsvorschlag des AMS handelt. Hätte ich das gewusst, hätte ich sicher anders gehandelt, wie Sie auf Grund meiner Rückmeldungen auf diverse Vermittlungsvorschlägen sehen können. Ja, es stimmt, dass ich ihm gesagt hätte, dass ich im Moment kein Interesse habe. Ich hatte ja die Zusage von römisch fünf. schon, und kann doch nicht einen zweiten Job annehmen. Das mit dem „Jugo“ war nicht schlau von mir, hat aber nichts mit irgendeinem Paragraphen zu tun. (Ich habe schon seit meiner Kindheit eine „Phobie“ mit seinerzeitigen Jugoslawen). Das mit der „Adresse“ haben Sie auch falsch aufgefasst. Ich habe geschrieben, dass am Vermittlungsvorschlag keine E-Mail-Adresse angegeben war. Die Adresse war sehr wohl angegeben, sonst hätte ich mich dort nicht bewerben können.“
- Am 1.12.2021 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Das AMS übermittelte dem BF – einem Bezieher von Arbeitslosgengeld - am 13.9.2021 ein Stellenangebot als Hausmeister bei der Firma E. Gebäudereinigung (Vollzeitbeschäftigung mit 40 Wochenstunden, Mindestentgelt € 1.700 brutto, Bereitschaft zur Überzahlung) und forderte ihn zur umgehenden Bewerbung auf. Daraufhin bewarb sich der BF schriftlich auf die Stelle. 1.
- Am 20.9.2021 wurde der BF, als er gerade mit dem Auto unterwegs war, von Herrn V. vom Dienstgeber E. Gebäudereinigung angerufen. Der BF verstand, dass es hierbei um eine mögliche Beschäftigung für ihn als Hausmeister ging; er verstand jedoch nicht – sei es nun aus akustischen oder sonstigen (Sprach-)Gründen -, dass es sich hierbei um die ihm vom AMS zugewiesene Beschäftigung beim Dienstgeber E. Gebäudereinigung handelte. Der BF gab Herrn V. gegenüber am Telefon an, dass er kein Interesse an der Stelle habe und er „außerdem nicht mit einem Jugo arbeiten will“.1.
- Am 20.9.2021 wurde der BF, als er gerade mit dem Auto unterwegs war, von Herrn römisch fünf. vom Dienstgeber E. Gebäudereinigung angerufen. Der BF verstand, dass es hierbei um eine mögliche Beschäftigung für ihn als Hausmeister ging; er verstand jedoch nicht – sei es nun aus akustischen oder sonstigen (Sprach-)Gründen -, dass es sich hierbei um die ihm vom AMS zugewiesene Beschäftigung beim Dienstgeber E. Gebäudereinigung handelte. Der BF gab Herrn römisch fünf. gegenüber am Telefon an, dass er kein Interesse an der Stelle habe und er „außerdem nicht mit einem Jugo arbeiten will“. 1.
- Eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung bei einem anderen Dienstgeber hat der BF sodann (erst) am 17.1.2022 aufgenommen.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
- Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor und sind insbesondere auch unstrittig. So gab der BF letztlich selbst explizit an, dass er bei dem Anruf am 20.9.2021 sehr wohl jedenfalls verstand, dass es hierbei um eine mögliche Beschäftigung für ihn als Hausmeister ging (arg. der BF in seiner Beschwerde: „Ich konnte ihn nicht verstehen. Nur so viel, dass er einen Hausmeister sucht“). Ebenso gab der BF selbst an, dass er nicht verstanden bzw. gewusst habe, dass es sich hierbei um die ihm vom AMS zugewiesene Beschäftigung beim Dienstgeber E. Gebäudereinigung handelte (arg. etwa der BF in seinem Vorlageantrag: „Vor allem konnte ich keinesfalls wissen, dass es sich um einen Vermittlungsvorschlag des AMS handelt. Hätte ich das gewusst, hätte ich sicher anders gehandelt …“). Auch die getroffenen Feststellungen, wonach der BF Herrn V. am Telefon sagte, dass er kein Interesse an der Stelle habe und er außerdem nicht mit einem „Jugo“ arbeiten wolle, beruhen nicht nur auf den Angaben von Herrn V. dem AMS gegenüber, sondern hat der BF selbst diese Aussagen mehrfach explizit eingeräumt (vgl. etwa den BF in seiner Beschwerde „… habe ich gesagt, dass ich kein Interesse habe, und außerdem mit einem Jugo nicht arbeiten will“ oder den BF in seinem Vorlageantrag „Das mit dem ‚Jugo‘ war nicht schlau von mir, hat aber nichts mit irgendeinem Paragraphen zu tun. (Ich habe schon seit meiner Kindheit eine ‚Phobie‘ mit seinerzeitigen Jugoslawen).“2.
- Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor und sind insbesondere auch unstrittig. So gab der BF letztlich selbst explizit an, dass er bei dem Anruf am 20.9.2021 sehr wohl jedenfalls verstand, dass es hierbei um eine mögliche Beschäftigung für ihn als Hausmeister ging (arg. der BF in seiner Beschwerde: „Ich konnte ihn nicht verstehen. Nur so viel, dass er einen Hausmeister sucht“). Ebenso gab der BF selbst an, dass er nicht verstanden bzw. gewusst habe, dass es sich hierbei um die ihm vom AMS zugewiesene Beschäftigung beim Dienstgeber E. Gebäudereinigung handelte (arg. etwa der BF in seinem Vorlageantrag: „Vor allem konnte ich keinesfalls wissen, dass es sich um einen Vermittlungsvorschlag des AMS handelt. Hätte ich das gewusst, hätte ich sicher anders gehandelt …“). Auch die getroffenen Feststellungen, wonach der BF Herrn römisch fünf. am Telefon sagte, dass er kein Interesse an der Stelle habe und er außerdem nicht mit einem „Jugo“ arbeiten wolle, beruhen nicht nur auf den Angaben von Herrn römisch fünf. dem AMS gegenüber, sondern hat der BF selbst diese Aussagen mehrfach explizit eingeräumt vergleiche etwa den BF in seiner Beschwerde „… habe ich gesagt, dass ich kein Interesse habe, und außerdem mit einem Jugo nicht arbeiten will“ oder den BF in seinem Vorlageantrag „Das mit dem ‚Jugo‘ war nicht schlau von mir, hat aber nichts mit irgendeinem Paragraphen zu tun. (Ich habe schon seit meiner Kindheit eine ‚Phobie‘ mit seinerzeitigen Jugoslawen).“ Insofern ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt völlig unstrittig. Was im Übrigen das Vorbringen des BF betrifft, er habe die Stelle auch abgelehnt, weil er bereits eine „Zusage“ dies Dienstgebers V. gehabt habe, so sei auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.Insofern ist der entscheidungswesentliche Sachverhalt völlig unstrittig. Was im Übrigen das Vorbringen des BF betrifft, er habe die Stelle auch abgelehnt, weil er bereits eine „Zusage“ dies Dienstgebers römisch fünf. gehabt habe, so sei auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG gestellt;
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 20.9.2021 bis zum 31.10.2021
§ 10Al
VG:3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 20.9.2021 bis zum 31.10.2021
Paragraph 10, AlVG: 3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
- (...)
- (...)
- (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...) 3.3.
- Einschlägige, allgemeine Rechtsprechung: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065). 3.3.
- Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.3.
- Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
§ 10Abs 1 Z 1 Al
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.3.3.3.1. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Konkret wurde dem BF – einem Bezieher von Arbeitslosengeld - seitens des AMS am 13.9.2021 eine Beschäftigung als Hausmeister bei der Firma E. Gebäudereinigung mit einer kollektivvertraglichen Entlohnung zugewiesen. Gegen die Zumutbarkeit der Stelle hat der BF keine Einwände vorgebracht (die vom BF erwähnte „Phobie“ vor „seinerzeitigen Jugoslawen“ ist hier nicht weiter beachtlich). Auch in objektiver Hinsicht sind keine Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle sprechen würden. Der BF hat sich auf die Stelle zunächst ordnungsgemäß schriftlich beworben. 3.3.3.
- Am 20.9.2021 wurde der BF sodann, als er mit dem Auto unterwegs war, von Herrn V. vom Dienstgeber E. telefonisch kontaktiert, wobei ihm eigenen Angaben zufolge klar war, dass es hierbei um eine mögliche Beschäftigung für ihn als Hausmeister ging, nicht jedoch, dass es sich hierbei um die ihm vom AMS zugewiesene Beschäftigung beim Dienstgeber E. Gebäudereinigung handelte. Der BF gab im Telefonat Herrn V. gegenüber an, dass er kein Interesse an der Stelle habe und er „außerdem nicht mit einem Jugo arbeiten will“.3.3.3.
- Am 20.9.2021 wurde der BF sodann, als er mit dem Auto unterwegs war, von Herrn römisch fünf. vom Dienstgeber E. telefonisch kontaktiert, wobei ihm eigenen Angaben zufolge klar war, dass es hierbei um eine mögliche Beschäftigung für ihn als Hausmeister ging, nicht jedoch, dass es sich hierbei um die ihm vom AMS zugewiesene Beschäftigung beim Dienstgeber E. Gebäudereinigung handelte. Der BF gab im Telefonat Herrn römisch fünf. gegenüber an, dass er kein Interesse an der Stelle habe und er „außerdem nicht mit einem Jugo arbeiten will“. Bei einer solchen Aussage einem potentiellen Dienstgeber gegenüber handelt es sich um eine geradezu idealtypische Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 AlVG, bezweckt diese doch, den potentiellen Dienstgeber von weiteren Schritten zur Einstellung abzuhalten.Bei einer solchen Aussage einem potentiellen Dienstgeber gegenüber handelt es sich um eine geradezu idealtypische Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, AlVG, bezweckt diese doch, den potentiellen Dienstgeber von weiteren Schritten zur Einstellung abzuhalten. Der BF wendet nun im Verfahren mehrfach ein, er habe nicht gewusst, dass es sich dabei um jene Stelle gehandelt habe, die ihm das AMS zugwiesen hat (arg. etwa der BF in seinem Vorlageantrag: „Vor allem konnte ich keinesfalls wissen, dass es sich um einen Vermittlungsvorschlag des AMS handelt. Hätte ich das gewusst, hätte ich sicher anders gehandelt …“). Insoweit der BF dadurch einen mangelnden Vorsatz im Hinblick auf den Umstand geltend macht, dass es sich dabei um eine vom AMS zugewiesene Beschäftigung gehandelt hat, so vermag ihm dies nicht zum Erfolg zu verhelfen: Aus dem systematischen Zusammenhang der §§ 9 und 10 AlVG ergibt sich ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommen (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG, Rz 279/1 zu § 10 AlVG mit weiteren Judikaturhinweisen; Julcher in AlV-Komm § 10 Rz 4). Insofern ist für die Verwirklichung einer Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 AlVG ein sich auf eine „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ beziehender Vereitelungsvorsatz ausreichend, auch wenn es sich in objektiver Hinsicht tatsächlich um eine vom AMS zugewiesene Beschäftigung handelt. Dass der BF einen Vereitelungsvorsatz (jedenfalls) im Hinblick auf eine „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ hatte, steht in Anbetracht seiner Aussagen Herrn V. vom Dienstgeber E. gegenüber im Telefonat vom 20.9.2021 außer Zweifel.Der BF wendet nun im Verfahren mehrfach ein, er habe nicht gewusst, dass es sich dabei um jene Stelle gehandelt habe, die ihm das AMS zugwiesen hat (arg. etwa der BF in seinem Vorlageantrag: „Vor allem konnte ich keinesfalls wissen, dass es sich um einen Vermittlungsvorschlag des AMS handelt. Hätte ich das gewusst, hätte ich sicher anders gehandelt …“). Insoweit der BF dadurch einen mangelnden Vorsatz im Hinblick auf den Umstand geltend macht, dass es sich dabei um eine vom AMS zugewiesene Beschäftigung gehandelt hat, so vermag ihm dies nicht zum Erfolg zu verhelfen: Aus dem systematischen Zusammenhang der Paragraphen 9 und 10 AlVG ergibt sich ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer „sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit“ in Frage kommen vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG, Rz 279/1 zu Paragraph 10, AlVG mit weiteren Judikaturhinweisen; Julcher in AlV-Komm Paragraph 10, Rz 4). Insofern ist für die Verwirklichung einer Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, AlVG ein sich auf eine „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ beziehender Vereitelungsvorsatz ausreichend, auch wenn es sich in objektiver Hinsicht tatsächlich um eine vom AMS zugewiesene Beschäftigung handelt. Dass der BF einen Vereitelungsvorsatz (jedenfalls) im Hinblick auf eine „sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit“ hatte, steht in Anbetracht seiner Aussagen Herrn römisch fünf. vom Dienstgeber E. gegenüber im Telefonat vom 20.9.2021 außer Zweifel. Nicht verkannt wird freilich, dass der BF im Verfahren angab, er sei an jenem 20.9.2021 gerade unterwegs zu einem anderen potentiellen Dienstgeber gewesen (arg. der BF etwa in seiner Beschwerde: „Zu dieser Zeit war ich in Endgesprächen mit der Hotelkette V. … Am 20.
- fuhr ich dorthin, um mich mit dem scheidenden Hausmeister zu treffen“), was er in seiner Beschwerde auch noch wie folgt konkretisierte: „… hatte das Endgespräch mit der Personalchefin Frau A. und dem Geschäftsführer Herrn Z. am 23.
- in S. Wir haben Arbeitszeit und Lohn ausgehandelt und waren uns eigentlich einig. Am 28.
- hatte ich dort meinen Probetag.“ Selbst aus diesen eigenen Angaben des BF geht aber gerade nicht hervor, dass er zum Zeitpunkt seiner verfahrensgegenständlichen Vereitelungshandlung (20.9.2021) bereits etwa ein verbindliches Vertragsanbot des Dienstebers V. in S. gehabt hätte, bringt er doch selbst vor, dass er (überhaupt erst) am 23.9.2021 das diesbezügliche „Endgespräch“ in S. geführt habe, bei dem man sich „eigentlich“ hinsichtlich Arbeitszeit und Entlohnung einig geworden sei (und woraufhin am 28.9.2021 ein Probetag stattgefunden habe). Der Hinweis des BF in seinem Vorlageantrag, er hätte doch keine zweite Stelle annehmen können, geht vor diesem Hintergrund ins Leere, wobei in Anbetracht des vorgebrachten Konnexes mit einer erhofften Stelle bei einem anderen Dienstgeber dann aber noch weniger seine (ohnedies entbehrliche) Aussage Herrn V. vom Dienstgeber E. gegenüber, dass er nicht mit einem Jugo arbeiten wolle, erklärbar ist.Nicht verkannt wird freilich, dass der BF im Verfahren angab, er sei an jenem 20.9.2021 gerade unterwegs zu einem anderen potentiellen Dienstgeber gewesen (arg. der BF etwa in seiner Beschwerde: „Zu dieser Zeit war ich in Endgesprächen mit der Hotelkette römisch fünf. … Am 20.
- fuhr ich dorthin, um mich mit dem scheidenden Hausmeister zu treffen“), was er in seiner Beschwerde auch noch wie folgt konkretisierte: „… hatte das Endgespräch mit der Personalchefin Frau A. und dem Geschäftsführer Herrn Z. am 23.
- in S. Wir haben Arbeitszeit und Lohn ausgehandelt und waren uns eigentlich einig. Am 28.
- hatte ich dort meinen Probetag.“ Selbst aus diesen eigenen Angaben des BF geht aber gerade nicht hervor, dass er zum Zeitpunkt seiner verfahrensgegenständlichen Vereitelungshandlung (20.9.2021) bereits etwa ein verbindliches Vertragsanbot des Dienstebers römisch fünf. in S. gehabt hätte, bringt er doch selbst vor, dass er (überhaupt erst) am 23.9.2021 das diesbezügliche „Endgespräch“ in S. geführt habe, bei dem man sich „eigentlich“ hinsichtlich Arbeitszeit und Entlohnung einig geworden sei (und woraufhin am 28.9.2021 ein Probetag stattgefunden habe). Der Hinweis des BF in seinem Vorlageantrag, er hätte doch keine zweite Stelle annehmen können, geht vor diesem Hintergrund ins Leere, wobei in Anbetracht des vorgebrachten Konnexes mit einer erhofften Stelle bei einem anderen Dienstgeber dann aber noch weniger seine (ohnedies entbehrliche) Aussage Herrn römisch fünf. vom Dienstgeber E. gegenüber, dass er nicht mit einem Jugo arbeiten wolle, erklärbar ist. 3.3.3.
- Der BF hat somit eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Hausmeister bei der Firma E. Gebäudereinigung gesetzt.3.3.3.
- Der BF hat somit eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Hausmeister bei der Firma E. Gebäudereinigung gesetzt. 3.3.3.
- Somit wurde der Verlust des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 20.9.2021 bis zum 31.10.2021
§ 10Al
VG (in der Dauer von sechs Wochen) dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen.3.3.3.4. Somit wurde der Verlust des Arbeitslosengeldes für die Zeit vom 20.9.2021 bis zum 31.10.2021
Paragraph 10, AlVG (in der Dauer von sechs Wochen) dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen. 3.3.3.
- Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Was den Hinweis des BF auf eine in Aussicht stehende andere Stelle anbelangt, sei auf die obigen Ausführungen verwiesen; ein Nachsichtsgrund ist insofern nicht ersichtlich. Seitens des BVwG wurde zudem ergänzend eine Abfrage beim Dachverband dahingehend vorgenommen, ob der BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der BF (erst) seit 17.1.2022 eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt. Diese Beschäftigung kann jedoch nicht im Sinne einer Nachsicht berücksichtigt werden, zumal ein entsprechend enger zeitlicher Konnex mit der gegenständlichen Sperrfrist fehlt.3.3.3.
- Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Was den Hinweis des BF auf eine in Aussicht stehende andere Stelle anbelangt, sei auf die obigen Ausführungen verwiesen; ein Nachsichtsgrund ist insofern nicht ersichtlich. Seitens des BVwG wurde zudem ergänzend eine Abfrage beim Dachverband dahingehend vorgenommen, ob der BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der BF (erst) seit 17.1.2022 eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung ausübt. Diese Beschäftigung kann jedoch nicht im Sinne einer Nachsicht berücksichtigt werden, zumal ein entsprechend enger zeitlicher Konnex mit der gegenständlichen Sperrfrist fehlt. 3.3.
- Somit ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust des Arbeitslosengeldes für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung
§ 10Abs 1 Z 1 Al
VG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust des Arbeitslosengeldes für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage – insbesondere auch aufgrund der eigenen Angaben des BF - als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2248850.1.00