Obsah (13)
§ 28Art 133§ 38§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 10§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlL503 2249464-1 SpruchL503 2249464-1/6E, L503 2249464-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 28Abs 1 Vw
GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 1.9.2021 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe
§ 38i
Vm § 10 AlVG im Zeitraum vom 13.8.2021 bis zum 23.09.2021 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe sich nicht bei der Firma H. beworben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid vom 1.9.2021 sprach das AMS aus, dass der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 13.8.2021 bis zum 23.09.2021 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, der BF habe sich nicht bei der Firma H. beworben. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden. 2.
- Im Akt befindet sich unter anderem ein dem BF am 28.7.2021 übermitteltes Stellenangebot samt Begleitschreiben des AMS, in dem der BF aufgefordert wurde, sich sofort wie im Inserat beschrieben zu bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung zu informieren. Laut Stellenangebot sucht die Firma H. Personalservice GmbH für einen Kunden in XXXX ab sofort 2 Elektrotechniker/innen - Elektro- und Gebäudetechnik; Anforderungsprofil: Ausbildung mit Lehrabschluss und Erfahrung in der allgemeinen Elektroinstallation oder im Bereich Elektrotechnik; Arbeitsort Raum Linz, eigener Pkw von Vorteil; Vollzeitbeschäftigung; Entlohnung € 2.188,51 brutto plus Zulagen und Diäten (Mindestentgelt inklusive Überzahlung € 2.550,00 brutto).Laut Stellenangebot sucht die Firma H. Personalservice GmbH für einen Kunden in römisch 40 ab sofort 2 Elektrotechniker/innen - Elektro- und Gebäudetechnik; Anforderungsprofil: Ausbildung mit Lehrabschluss und Erfahrung in der allgemeinen Elektroinstallation oder im Bereich Elektrotechnik; Arbeitsort Raum Linz, eigener Pkw von Vorteil; Vollzeitbeschäftigung; Entlohnung € 2.188,51 brutto plus Zulagen und Diäten (Mindestentgelt inklusive Überzahlung € 2.550,00 brutto). 2.
- Aus dem Akt geht hervor, dass dem AMS zunächst am 13.8.2021 mitgeteilt wurde, der BF habe sich nicht beworben. Daraufhin wurde der Bezug des BF vorläufig eingestellt. 2.
- Im Gefolge der vorläufigen Einstellung des Bezugs übermittelte der BF am 13.8.2021 dem AMS zum Nachweis seiner Bewerbung zwei aktenkundige (gleichlautende) E-Mails an den Dienstgeber H., gesendet jeweils am 29.7.2021 und 13.8.2021, samt Lebenslauf im Anhang, wobei die E-Mails des BF folgenden Wortlaut haben: „Sehr geehrte Damen und Herren, über das AMS brachte ich in Erfahrung, dass Ihr Unternehmen Techniker sucht. Falls Sie eine Stelle frei haben oder eine adäquate Position anbieten können, die meinem Anforderungsprofil entspricht, bitte ich Sie mich zu kontaktieren. Mein aktueller Tätigkeitsbericht befindet sich im Anhang. Vielen Dank und freundliche Grüße Ing. F. H.“
- Mit Schreiben vom 22.9.2021 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 1.9.
- In seiner Beschwerde führte der BF aus, am 28.07.2021 habe er durch das AMS den verfahrensgegenständlichen Vermittlungsvorschlag online zugesandt bekommen; die Firma H. habe hierbei zwei Elektrotechniker gesucht. Gleich am folgenden Tag, am 29.07.2021, habe er die Bewerbungsunterlagen an die im Stellenangebot angegebene E-Mail-Adresse geschickt. Danach habe er zwei Wochen lang keine Antwort bekommen. Am 13.8.2021 habe er vom AMS ein Schreiben bekommen, dass der Leistungsbezug ab 13.8.2021 eingestellt wurde, mit der Begründung, dass sich der BF laut der Rückmeldung der Firma H. nicht beworben hätte. Noch am selben Tag, am 13.08.2021, habe der BF seine Bewerbungsunterlagen ein zweites Mal an dieselbe E-Mailadresse der Firma H. geschickt und erneut auf eine Antwort gewartet. Drei Tage danach, am Montag, dem 16.08.2021, habe ihn Herr G. H. persönlich angerufen und sie hätten Details des Stellenangebots besprochen. Nach einem „kurzen und sehr informativen Gespräch“ sei dem BF mitgeteilt worden, dass es sich bei der Qualifikation der angebotenen Stelle um die eines Bauleiters bzw. eines Obermonteurs für Bauabschnitte handle. Da der BF in diesen Bereichen keine berufliche Erfahrung habe, sei schnell klar gewesen, dass er aufgrund dieser fehlenden Qualifikation für diese Stelle nicht geeignet sei; die Bewerbung werde in Evidenz gehalten. Zu dieser Zeit habe der BF in der eAMS-Liste unter der Firma H. die Kommunikationsform, das jeweilige Datum und die Auftragsnummer eingetragen, somit sei die Situation für ihn geklärt gewesen. Die ihm vorher zugesandten drei Nachrichten des AMS jeweils am 4.,
- und
- August 2021, dass eine Rückmeldung noch offen sei, seien für ihn völlig unverständlich gewesen, da weder eine Firma noch eine Auftragsnummer in den Mitteilungen angeführt worden sei. Es handle sich hier um ein Missverständnis und nicht um ein Fristversäumnis oder einen Vereitelungstatbestand. Aus all den genannten Gründen sei ihm nicht klar, was er falsch gemacht haben könnte. Beigelegt wurden vom BF seiner Beschwerde neben dem verfahrensgegenständlichen Stellenangebot und dem bekämpfen Bescheid zwei (gleichlautende) E-Mails an den Dienstgeber H. jeweils vom 29.7.2021 und 13.8.2021 samt Lebenslauf im Anhang („Sehr geehrte Damen und Herren, über das AMS brachte ich in Erfahrung, dass Ihr Unternehmen Techniker sucht. Falls Sie eine Stelle frei haben oder eine adäquate Position anbieten können, die meinem Anforderungsprofil entspricht, bitte ich Sie mich zu kontaktieren. Mein aktueller Tätigkeitsbericht befindet sich im Anhang. Vielen Dank und freundliche Grüße Ing. F. H.“).
- Am 5.10.2021 übermittelte der Dienstgeber H. dem AMS einen Vermerk vom 16.8.2021 über das mit dem BF geführte Telefonat, aus dem hervorgeht, dass der BF seinen Lebenslauf übermittelt habe, beim Telefonat jedoch Folgendes zur Sprache gekommen sei: „will 4500,- Brutto aber keine Verantwortung und nur im Raum Linz + 20 km“; festgehalten wurde vom Dienstgeber im Vermerk, dass dies nicht gut aussehe.
- Am 20.10.2021 richtete das AMS ein Schreiben an den BF zur Wahrung des Parteiengehörs. Darin führte das AMS aus, am 28.7.2021 sei dem BF vom AMS ein verbindlicher Stellenvorschlag für die Firma H. als Elektrotechniker übermittelt worden. Die Entlohnung sei im Inserat mit monatlich € 2.188,51 brutto plus Zulagen und Diäten angegeben, wodurch sich jedenfalls eine Mindestentlohnung von brutto € 2.550 ergebe. Über das Telefonat mit dem BF habe sich Herr H. folgenden Vermerk gemacht: „will 4500,- Brutto aber keine Verantwortung und nur im Raum Linz + 20 km“; festgehalten wurde von Herrn H. im Vermerk, dass dies nicht gut aussehe. Zu einer Entlohnung in der vom BF geäußerten Wunschvorstellung sei Herr H. nicht bereit gewesen, da dies für die angebotene Tätigkeit nicht vorgesehen sei. Eine Beschäftigung mit der vom BF geäußerten Wunschvorstellung der Entlohnungshöhe habe Herr H. dem BF nicht angeboten, da der BF keine Verantwortung, die diese Entlohnungshöhe rechtfertigen würde, übernehmen habe wollen. Herr H. habe dem AMS mitgeteilt, dass der BF nicht geäußert habe, trotz des von ihm genannten Entlohnungswunsches auch für die von der Firma angebotene Entlohnungshöhe arbeiten zu wollen. Die Qualifikation des BF sei kein Grund für ihn gewesen, den BF nicht einzustellen. Entscheidend dafür, den Bewerbungsvorgang nicht fortzusetzen, sei die überhöhte Lohnforderung gewesen. Die Entlohnung sei im Inserat mit monatlich € 2.188,51 brutto (kollektivvertragliche Mindestentlohnung) plus Zulagen und Diäten angegeben, wodurch sich jedenfalls eine Mindestentlohnung von brutto € 2.550 ergebe. Die geäußerte Lohnvorstellung sei eindeutig wesentlich zu hoch, weshalb vom Vorliegen eines Vereitelungstatbestanden auszugehen sei. Der BF könne dazu bis zum 5.11.2021 schriftlich Stellung nehmen.
- Mit Schreiben vom 1.11.2021 gab der BF eine Stellungnahme ab. Darin führte der BF aus, im Telefongespräch am 16.8.2021 mit Herrn H. sei ihm mitgeteilt worden, dass Bauleiter und Obermonteure für Bauabschnittsleitung in der Industrie, Revitalisierung, Anlagenabbau und Energieversorgung für die Produktionsanlage gesucht würden. Zwar habe der BF „eine Wunschvorstellung, die über der kollektivvertraglichen Entlohnung liegt, geäußert, dabei ging es jedoch nicht nur um das Stellenangebot in XXXX , sondern um den Einsatz als Obermonteur oder Inbetriebnahmetechniker, welche weltweit gesucht werden“. Herr H. habe dem BF darauf gesagt, dass dabei 4.500 € nicht unmöglich seien für „einen weltweiten Einsatz“. Weiter führte der BF aus: „Ich wäre sehr wohl bereit gewesen, dort für einen Bruttobetrag von 2.500, - zu arbeiten, wenn nicht die Belastung der täglichen An- und Rückreise von 100 km zu bewältigen gewesen wäre. Am Ende des Gesprächs wurde von Herrn H. offen gelassen, ob die zusätzliche finanzielle und zeitliche Belastung durch die tägliche Reise finanziell abgegolten würde.“Darin führte der BF aus, im Telefongespräch am 16.8.2021 mit Herrn H. sei ihm mitgeteilt worden, dass Bauleiter und Obermonteure für Bauabschnittsleitung in der Industrie, Revitalisierung, Anlagenabbau und Energieversorgung für die Produktionsanlage gesucht würden. Zwar habe der BF „eine Wunschvorstellung, die über der kollektivvertraglichen Entlohnung liegt, geäußert, dabei ging es jedoch nicht nur um das Stellenangebot in römisch 40 , sondern um den Einsatz als Obermonteur oder Inbetriebnahmetechniker, welche weltweit gesucht werden“. Herr H. habe dem BF darauf gesagt, dass dabei 4.500 € nicht unmöglich seien für „einen weltweiten Einsatz“. Weiter führte der BF aus: „Ich wäre sehr wohl bereit gewesen, dort für einen Bruttobetrag von 2.500, - zu arbeiten, wenn nicht die Belastung der täglichen An- und Rückreise von 100 km zu bewältigen gewesen wäre. Am Ende des Gesprächs wurde von Herrn H. offen gelassen, ob die zusätzliche finanzielle und zeitliche Belastung durch die tägliche Reise finanziell abgegolten würde.“
- Am 3.11.2021 übermittelte das AMS Herrn H. vom Dienstgeber H. die Stellungnahme des BF vom 1.11.2021 und ersuchte ihn seinerseits um Stellungnahme zu den Ausführungen des BF.
- Mit Schreiben an das AMS vom 8.11.2021 nahm Herr H. Stellung zum Vorbringen des BF, wobei er eine Liste von Stellenangeboten beilegte, welche zum Zeitpunkt der Zuweisung an den BF relevant gewesen seien. Im Bereich Elektrotechnik habe es für den BF nicht nur jenes vom AMS erwähnte Angebot gegeben, sondern auch noch weitere. Darüber hinaus habe er dem BF auch eine Stelle als Bauleiter und Obermonteur angeboten. Bei jeder ausgeschriebenen Stelle werde auch Überzahlung je nach Qualifikation erwähnt. Die überhöhten Lohnvorstellungen des BF habe das AMS im Schreiben zutreffend erwähnt. Darüber hinaus sei seitens der Firma H. vor der Rückmeldung an das AMS auch noch ein Kontaktversuch mit dem BF getätigt worden. Auf der beigelegten Liste wurden von Herrn H. jene (weiteren) Stellenangebote markiert, die er dem BF angeboten habe; diese lauten konkret wie folgt: Betriebselektriker/in, Vollzeit, 2.650,76 € / Monat, XXXX Betriebselektriker/in, Vollzeit, 2.650,76 € / Monat, römisch 40 Elektrotechniker/in (mit Reisebereitschaft), Vollzeit, XXXX Elektrotechniker/in (mit Reisebereitschaft), Vollzeit, römisch 40 Mitarbeiter/in der elektrotechnischen Montage, Vollzeit 2.747,56 € / Monat, XXXX Mitarbeiter/in der elektrotechnischen Montage, Vollzeit 2.747,56 € / Monat, römisch 40
- Mit Schreiben zur Wahrung des Parteiengehörs vom 12.11.2021 übermittelte das AMS dem BF die Ausführungen von Herrn H. vom 8.11.2021 samt den beigefügten Stellenangeboten. Er könne dazu bis 26.11.2021 schriftlich Stellung nehmen.
- Mit Stellungnahme vom 19.11.2021 führte der BF aus, von Herrn H. werde zwar eine überhöhte Geldforderung erwähnt, „aber mit keinem einzigen Wort erwähnt er, dass der letztendliche Grund der Nichtanstellung die täglich zu fahrende Strecke von etwa 100 km gewesen wäre.“ In dem besagten Telefonat sei das Entfernungsproblem besprochen und der zeitliche und finanzielle Aufwand im Fall der Anstellung von Herrn H. „auch eingesehen und akzeptiert“ worden; damit sei „die Sachlage für beide Seiten geklärt [gewesen] und somit eine weitere Kontaktaufnahme weder für ihn noch für mich für notwendig befunden“ worden.
- Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 25.11.2021 wies das AMS die Beschwerde des BF gegen den Bescheid vom 1.9.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Zunächst stellte das AMS eingehend den bisherigen Verfahrensgang dar, wobei insbesondere auch auf das verfahrensgegenständliche Stellenangebot hingewiesen wurde, demzufolge der Arbeitsort der „Raum Linz“ gewesen wäre. Replizierend auf das zuletzt vom BF in seiner Stellungnahme vom 19.11.2021 erstattete Vorbringen führte das AMS ergänzend aus, da seine Kilometerangabe von täglich 100km nicht mit den tatsächlich zu fahrenden Kilometern übereinstimmen könne (Raum Linz), habe das AMS umgehend neuerlich mit der Firma H. Kontakt aufgenommen und bestätigt erhalten, dass zwar der Beschäftigerbetrieb seinen Sitz in XXXX habe, der BF aber im Raum Linz zum Einsatz gekommen wäre, wie dies im Stellenvorschlag zweifelsfrei angeführt sei. Es wären daher keine täglichen Fahrten in dem vom BF behaupteten Ausmaß angefallen. Mehrere Firmen im innerstädtischen Bereich hätten damals (und haben jetzt) Bedarf.Zunächst stellte das AMS eingehend den bisherigen Verfahrensgang dar, wobei insbesondere auch auf das verfahrensgegenständliche Stellenangebot hingewiesen wurde, demzufolge der Arbeitsort der „Raum Linz“ gewesen wäre. Replizierend auf das zuletzt vom BF in seiner Stellungnahme vom 19.11.2021 erstattete Vorbringen führte das AMS ergänzend aus, da seine Kilometerangabe von täglich 100km nicht mit den tatsächlich zu fahrenden Kilometern übereinstimmen könne (Raum Linz), habe das AMS umgehend neuerlich mit der Firma H. Kontakt aufgenommen und bestätigt erhalten, dass zwar der Beschäftigerbetrieb seinen Sitz in römisch 40 habe, der BF aber im Raum Linz zum Einsatz gekommen wäre, wie dies im Stellenvorschlag zweifelsfrei angeführt sei. Es wären daher keine täglichen Fahrten in dem vom BF behaupteten Ausmaß angefallen. Mehrere Firmen im innerstädtischen Bereich hätten damals (und haben jetzt) Bedarf. Sodann traf das AMS folgende Feststellungen: Das dem BF vom AMS am 28.7.2021 verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis als Elektrotechniker zur Firma H. Personalservice GmbH sei nicht zustande gekommen, weil der BF nach Aussage von Herrn H. für die im Stellenvorschlag angeführte Tätigkeit eine überhöhte Lohnvorstellung von monatlich € 4.500,00 geäußert habe. Laut Stellenangebot habe es sich um eine Beschäftigung bei der Firma H. Personalservice GmbH gehandelt; der BF wäre bei einer Firma in XXXX zum Einsatz gekommen. Die Arbeitsorte wären im Raum Linz gewesen. Das Mindestentgelt inklusive Überzahlung für die Stelle als Elektrotechniker (Elektro- und Gebäudetechnik) hätte monatlich € 2.550 brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung betragen. Zu einer Entlohnung in der vom BF geäußerten Wunschvorstellung sei Herr H. nicht bereit gewesen, da dies für die angebotene Tätigkeit nicht vorgesehen sei. Beschäftigungen mit der vom BF geäußerten Wunschvorstellung der Entlohnungshöhe habe Herr H. dem BF zwar vorgestellt, aber nicht konkret angeboten, da der BF keine Verantwortung, die diese Entlohnungshöhe rechtfertigen würde, übernehmen habe wollen. Der BF habe im Zuge des Kontaktes mit Herrn H. nicht geäußert, trotz des von ihm genannten – für diese Tätigkeit überhöhten - Entlohnungswunsches, auch für die von der Firma angebotene Entlohnungshöhe des gegenständlichen Stellenangebotes arbeiten zu wollen. Der Bewerbungsvorgang sei daher beendet worden. Die vom BF ins Gespräch gebrachte tägliche An- und Rückreise von 100km wäre nicht erforderlich gewesen, da der BF im Raum Linz zum Einsatz gekommen wäre. Zum damaligen Zeitpunkt seien sogar mehrere Einsatzorte im Stadtbereich zu besetzen gewesen. Eine zusätzliche finanzielle und zeitliche Belastung hätte daher nicht bestanden. Tägliche Fahrten zum Firmensitz des Beschäftigerbetriebes in XXXX hätten daher auch nicht stattfinden müssen. Aufgrund des Beharrens des BF, dass die tägliche Fahrtstrecke von etwa 100km und der damit verbundene Zeitaufwand zum Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses geführt habe, was von Herrn H. angeblich eingesehen und akzeptiert worden sei, sei mit Herrn H. nochmals Kontakt aufgenommen worden. In diesem Telefonat habe Herr H. seine bisher gemachten Angaben bestätigt. Der Beschäftigerbetrieb habe zwar seinen Sitz in XXXX , die Einsatzorte wären allerdings im Raum Linz gelegen, weshalb keine täglichen Fahrten in dem vom BF behaupteten Ausmaß angefallen wären. Sonstige Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung habe der BF nicht vorgebracht. Auch im Ermittlungsverfahren seien derartige Umstände nicht festgestellt worden.Sodann traf das AMS folgende Feststellungen: Das dem BF vom AMS am 28.7.2021 verbindlich angebotene Beschäftigungsverhältnis als Elektrotechniker zur Firma H. Personalservice GmbH sei nicht zustande gekommen, weil der BF nach Aussage von Herrn H. für die im Stellenvorschlag angeführte Tätigkeit eine überhöhte Lohnvorstellung von monatlich € 4.500,00 geäußert habe. Laut Stellenangebot habe es sich um eine Beschäftigung bei der Firma H. Personalservice GmbH gehandelt; der BF wäre bei einer Firma in römisch 40 zum Einsatz gekommen. Die Arbeitsorte wären im Raum Linz gewesen. Das Mindestentgelt inklusive Überzahlung für die Stelle als Elektrotechniker (Elektro- und Gebäudetechnik) hätte monatlich € 2.550 brutto auf Basis Vollzeitbeschäftigung betragen. Zu einer Entlohnung in der vom BF geäußerten Wunschvorstellung sei Herr H. nicht bereit gewesen, da dies für die angebotene Tätigkeit nicht vorgesehen sei. Beschäftigungen mit der vom BF geäußerten Wunschvorstellung der Entlohnungshöhe habe Herr H. dem BF zwar vorgestellt, aber nicht konkret angeboten, da der BF keine Verantwortung, die diese Entlohnungshöhe rechtfertigen würde, übernehmen habe wollen. Der BF habe im Zuge des Kontaktes mit Herrn H. nicht geäußert, trotz des von ihm genannten – für diese Tätigkeit überhöhten - Entlohnungswunsches, auch für die von der Firma angebotene Entlohnungshöhe des gegenständlichen Stellenangebotes arbeiten zu wollen. Der Bewerbungsvorgang sei daher beendet worden. Die vom BF ins Gespräch gebrachte tägliche An- und Rückreise von 100km wäre nicht erforderlich gewesen, da der BF im Raum Linz zum Einsatz gekommen wäre. Zum damaligen Zeitpunkt seien sogar mehrere Einsatzorte im Stadtbereich zu besetzen gewesen. Eine zusätzliche finanzielle und zeitliche Belastung hätte daher nicht bestanden. Tägliche Fahrten zum Firmensitz des Beschäftigerbetriebes in römisch 40 hätten daher auch nicht stattfinden müssen. Aufgrund des Beharrens des BF, dass die tägliche Fahrtstrecke von etwa 100km und der damit verbundene Zeitaufwand zum Nichtzustandekommen des Dienstverhältnisses geführt habe, was von Herrn H. angeblich eingesehen und akzeptiert worden sei, sei mit Herrn H. nochmals Kontakt aufgenommen worden. In diesem Telefonat habe Herr H. seine bisher gemachten Angaben bestätigt. Der Beschäftigerbetrieb habe zwar seinen Sitz in römisch 40 , die Einsatzorte wären allerdings im Raum Linz gelegen, weshalb keine täglichen Fahrten in dem vom BF behaupteten Ausmaß angefallen wären. Sonstige Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung habe der BF nicht vorgebracht. Auch im Ermittlungsverfahren seien derartige Umstände nicht festgestellt worden. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das AMS aus, die Bewerbung des BF bei der Firma H. Personalservice habe zweifelsfrei stattgefunden. Das konkrete Stellenangebot als Elektrotechniker sei derart ausgestaltet gewesen, dass der BF von einem XXXX Betrieb für entsprechende Tätigkeiten im Raum Linz zum Einsatz gekommen wäre. Zum maßgeblichen Zeitpunkt seien mehrere Einsatzorte im innerstädtischen Bereich vakant gewesen, weshalb das Argument des täglichen Aufwandes (zeitlich und räumlich) nicht zutreffend sein könne. Es sei daher auch unrealistisch und denkunlogisch, dass Herr H. dieses Argument überhaupt „eingesehen und akzeptiert“ haben könnte. Die Behauptung, Herr H. hätte es offengelassen, ob die zusätzliche finanzielle und zeitliche Belastung durch die tägliche Reise finanziell abgegolten würde, sei unrealistisch und sei von diesem auch nicht bestätigt worden, da dies aufgrund des tatsächlichen Einsatzes im Raum Linz (innerstädtischer Bereich) gar nicht Thema sein haben könne. Akzeptiert habe Herr H. die Entscheidung des BF, die weiteren ihm angebotenen Beschäftigungsmöglichkeiten, bei denen der BF seiner geäußerten Wunschvorstellung entsprechend verdienen hätte können, aus dem Grund abzulehnen, dass der BF die damit verbundene Verantwortung für eine größere Mannschaft nicht zu tragen bereit gewesen sei. Zusammengefasst sei festzustellen, dass der BF nicht bereit gewesen sei, die konkrete zumutbare Beschäftigung anzunehmen, auch wenn die Entlohnungshöhe nicht seinen Vorstellungen entsprochen habe. Zumutbar sie eine Beschäftigung in finanzieller Hinsicht, wenn sie mindestens kollektivvertraglich entlohnt sei. Im konkreten Fall sei eine Überzahlung des Mindestentgeltes angeboten worden. Der BF sei auch nicht bereit gewesen, von den mehrfach vorliegenden Beschäftigungsmöglichkeiten, bei denen die Entlohnung seiner Wunschvorstellung entsprochen hätte bzw. annähernd entsprechen hätte können, Gebrauch zu machen.Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das AMS aus, die Bewerbung des BF bei der Firma H. Personalservice habe zweifelsfrei stattgefunden. Das konkrete Stellenangebot als Elektrotechniker sei derart ausgestaltet gewesen, dass der BF von einem römisch 40 Betrieb für entsprechende Tätigkeiten im Raum Linz zum Einsatz gekommen wäre. Zum maßgeblichen Zeitpunkt seien mehrere Einsatzorte im innerstädtischen Bereich vakant gewesen, weshalb das Argument des täglichen Aufwandes (zeitlich und räumlich) nicht zutreffend sein könne. Es sei daher auch unrealistisch und denkunlogisch, dass Herr H. dieses Argument überhaupt „eingesehen und akzeptiert“ haben könnte. Die Behauptung, Herr H. hätte es offengelassen, ob die zusätzliche finanzielle und zeitliche Belastung durch die tägliche Reise finanziell abgegolten würde, sei unrealistisch und sei von diesem auch nicht bestätigt worden, da dies aufgrund des tatsächlichen Einsatzes im Raum Linz (innerstädtischer Bereich) gar nicht Thema sein haben könne. Akzeptiert habe Herr H. die Entscheidung des BF, die weiteren ihm angebotenen Beschäftigungsmöglichkeiten, bei denen der BF seiner geäußerten Wunschvorstellung entsprechend verdienen hätte können, aus dem Grund abzulehnen, dass der BF die damit verbundene Verantwortung für eine größere Mannschaft nicht zu tragen bereit gewesen sei. Zusammengefasst sei festzustellen, dass der BF nicht bereit gewesen sei, die konkrete zumutbare Beschäftigung anzunehmen, auch wenn die Entlohnungshöhe nicht seinen Vorstellungen entsprochen habe. Zumutbar sie eine Beschäftigung in finanzieller Hinsicht, wenn sie mindestens kollektivvertraglich entlohnt sei. Im konkreten Fall sei eine Überzahlung des Mindestentgeltes angeboten worden. Der BF sei auch nicht bereit gewesen, von den mehrfach vorliegenden Beschäftigungsmöglichkeiten, bei denen die Entlohnung seiner Wunschvorstellung entsprochen hätte bzw. annähernd entsprechen hätte können, Gebrauch zu machen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das AMS zunächst insbesondere den Vereitelungstatbestand des § 10 Abs 1 AlVG und die diesbezüglich ständige Rechtsprechung dar. Dargestellt wurde insbesondere auch die ständige Rechtsprechung zur Äußerung von Gehaltswünschen in einem Bewerbungsverfahren. Die Entlohnung sei im Inserat mit monatlich € 2.188,51 brutto (kollektivvertragliche Mindestentlohnung) plus Zulagen und Diäten angegeben, wodurch sich jedenfalls eine Mindestentlohnung von brutto € 2.550 ergebe. Trotzdem sei die geäußerte Lohnvorstellung eindeutig wesentlich zu hoch, weshalb vom Vorliegen eines Vereitelungstatbestandes auszugehen sei. Da der BF aus Gründen der Entgelthöhe, die seinen Vorstellungen zwar nicht entsprochen, allerdings zumutbar gewesen wäre, nicht bereit gewesen sei, diese Beschäftigung (und auch andere Beschäftigungsmöglichkeiten, bei denen die mögliche Entlohnung seinen Vorstellungen entsprochen hätte, er allerdings nicht bereit gewesen sei, die diesbezügliche Verantwortung zu übernehmen) anzunehmen, sei jedenfalls von einem bedingten Vorsatz auszugehen; der BF habe keine Bereitschaft gezeigt, die angebotene Beschäftigung anzunehmen. Im Zeitraum vom 13.8.2021 bis 23.9.2021 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das AMS zunächst insbesondere den Vereitelungstatbestand des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG und die diesbezüglich ständige Rechtsprechung dar. Dargestellt wurde insbesondere auch die ständige Rechtsprechung zur Äußerung von Gehaltswünschen in einem Bewerbungsverfahren. Die Entlohnung sei im Inserat mit monatlich € 2.188,51 brutto (kollektivvertragliche Mindestentlohnung) plus Zulagen und Diäten angegeben, wodurch sich jedenfalls eine Mindestentlohnung von brutto € 2.550 ergebe. Trotzdem sei die geäußerte Lohnvorstellung eindeutig wesentlich zu hoch, weshalb vom Vorliegen eines Vereitelungstatbestandes auszugehen sei. Da der BF aus Gründen der Entgelthöhe, die seinen Vorstellungen zwar nicht entsprochen, allerdings zumutbar gewesen wäre, nicht bereit gewesen sei, diese Beschäftigung (und auch andere Beschäftigungsmöglichkeiten, bei denen die mögliche Entlohnung seinen Vorstellungen entsprochen hätte, er allerdings nicht bereit gewesen sei, die diesbezügliche Verantwortung zu übernehmen) anzunehmen, sei jedenfalls von einem bedingten Vorsatz auszugehen; der BF habe keine Bereitschaft gezeigt, die angebotene Beschäftigung anzunehmen. Im Zeitraum vom 13.8.2021 bis 23.9.2021 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe.
- Mit Schreiben vom 10.12.2021 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte er aus, es sei ein neuer unwahrer Vorwurf gegen ihn erhoben worden, um die Bezugseinstellung nicht rückgängig machen zu müssen: Der Beschäftigungsbetrieb Fa. H. habe zwar seinen Sitz in XXXX , die Einsatzorte wären allerdings im Raum Linz gelegen, weshalb keine täglichen Fahrten in dem von ihm behaupteten Ausmaß (100 km täglich pendeln) angefallen wären; mehrere Firmen hätten sogar im Stadtbereich von Linz Bedarf gehabt. Im Bewerbungsgespräch mit Herrn H. am 16.8.2021 sei dem BF gegenüber jedoch keine einzige Firma im Linzer Raum oder Linzer Stadtbereich konkret erwähnt worden, die Bedarf an der Arbeitskraft des BF gehabt hätte.
- Mit Schreiben vom 10.12.2021 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte er aus, es sei ein neuer unwahrer Vorwurf gegen ihn erhoben worden, um die Bezugseinstellung nicht rückgängig machen zu müssen: Der Beschäftigungsbetrieb Fa. H. habe zwar seinen Sitz in römisch 40 , die Einsatzorte wären allerdings im Raum Linz gelegen, weshalb keine täglichen Fahrten in dem von ihm behaupteten Ausmaß (100 km täglich pendeln) angefallen wären; mehrere Firmen hätten sogar im Stadtbereich von Linz Bedarf gehabt. Im Bewerbungsgespräch mit Herrn H. am 16.8.2021 sei dem BF gegenüber jedoch keine einzige Firma im Linzer Raum oder Linzer Stadtbereich konkret erwähnt worden, die Bedarf an der Arbeitskraft des BF gehabt hätte.
- Am 17.12.2021 legte das AMS den Akt dem BVwG vor.
- Am 1.3.2022 reichte das AMS dem BVwG auf Ersuchen die zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Stellenzuweisung gültige Betreuungsvereinbarung mit dem BF nach. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Am 28.7.2021 übermittelte das AMS dem BF – einem in Linz wohnhaften Bezieher von Notstandshilfe, der Berufserfahrung als Elektroniker hat und darüber hinaus über diverse Ausbildungen im Bereich Elektronik verfügt und in Besitz eines Privat-Pkw ist - ein Stellenangebot samt Begleitschreiben, in dem der BF aufgefordert wurde, sich sofort wie im Inserat beschrieben zu bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung zu informieren. Laut Stellenangebot (Auftragsnummer XXXX , Kundennummer XXXX ) sucht die Firma H. Personalservice GmbH für einen Kunden in XXXX ab sofort 2 Elektrotechniker/innen - Elektro- und Gebäudetechnik; Anforderungsprofil: Ausbildung mit Lehrabschluss und Erfahrung in der allgemeinen Elektroinstallation oder im Bereich Elektrotechnik; Arbeitsort Raum Linz, eigener Pkw von Vorteil; Vollzeitbeschäftigung; Entlohnung € 2.188,51 brutto plus Zulagen und Diäten (Mindestentgelt inklusive Überzahlung € 2.550,00 brutto).1.
- Am 28.7.2021 übermittelte das AMS dem BF – einem in Linz wohnhaften Bezieher von Notstandshilfe, der Berufserfahrung als Elektroniker hat und darüber hinaus über diverse Ausbildungen im Bereich Elektronik verfügt und in Besitz eines Privat-Pkw ist - ein Stellenangebot samt Begleitschreiben, in dem der BF aufgefordert wurde, sich sofort wie im Inserat beschrieben zu bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand seiner Bewerbung zu informieren. Laut Stellenangebot (Auftragsnummer römisch 40 , Kundennummer römisch 40 ) sucht die Firma H. Personalservice GmbH für einen Kunden in römisch 40 ab sofort 2 Elektrotechniker/innen - Elektro- und Gebäudetechnik; Anforderungsprofil: Ausbildung mit Lehrabschluss und Erfahrung in der allgemeinen Elektroinstallation oder im Bereich Elektrotechnik; Arbeitsort Raum Linz, eigener Pkw von Vorteil; Vollzeitbeschäftigung; Entlohnung € 2.188,51 brutto plus Zulagen und Diäten (Mindestentgelt inklusive Überzahlung € 2.550,00 brutto). 1.
- Am 29.7.2021 übermittelte der BF an Herrn H. von der Firma H. folgendes E-Mail (mit ausschließlich folgendem Wortlaut) und fügte im Anhang seinen Lebenslauf hinzu: „Sehr geehrte Damen und Herren, über das AMS brachte ich in Erfahrung, dass Ihr Unternehmen Techniker sucht. Falls Sie eine Stelle frei haben oder eine adäquate Position anbieten können, die meinem Anforderungsprofil entspricht, bitte ich Sie mich zu kontaktieren. Mein aktueller Tätigkeitsbericht befindet sich im Anhang. Vielen Dank und freundliche Grüße Ing. F. H.“ 1.
- Auf dieses E-Mail erfolgte zunächst keine Reaktion der Firma H. und erging am 13.8.2021 die Meldung an das AMS, der BF habe sich auf die verfahrensgegenständliche Stelle nicht beworben. Im Gefolge der diesbezüglichen Rückmeldung des AMS an den BF übermittelte der BF am 13.8.2021 Herrn H. nochmals ein E-Mail mit identischem Inhalt wie unter Punkt 1.
- wiedergegeben. 1.
- Daraufhin wurde der BF am 16.8.2021 von Herrn H. von der Firma H. telefonisch kontaktiert und wurden dabei mit dem BF nicht nur die verfahrensgegenständliche Stelle (Kunde in XXXX mit Arbeitsort Raum Linz, Mindestentgelt inklusive Überzahlung € 2.550), sondern auch weitere Stellen im Bereich Elektrotechnik angeboten, konkret einmal in Kremsmünster und zweimal in XXXX (Bruttoentgelt von 2.650,76 € bis zu 2.747,56 €). Vom BF wurde eine Gehaltsvorstellung im Bereich von € 4.500 geäußert, woraufhin ihm von Herrn H. entgegnet wurde, eine derartige Gehaltshöhe gebe es nur bei Stellen mit weltweitem Einsatz. Der BF gab Herrn H. gegenüber sodann an, dass ihm die Anfahrtswege für die ihm konkret angebotenen Stellen in Relation zum angebotenen Entgelt zu lang seien, sodass keine weiteren Schritte zu Erlangung einer Stelle mit Herrn H. vereinbart wurden.1.
- Daraufhin wurde der BF am 16.8.2021 von Herrn H. von der Firma H. telefonisch kontaktiert und wurden dabei mit dem BF nicht nur die verfahrensgegenständliche Stelle (Kunde in römisch 40 mit Arbeitsort Raum Linz, Mindestentgelt inklusive Überzahlung € 2.550), sondern auch weitere Stellen im Bereich Elektrotechnik angeboten, konkret einmal in Kremsmünster und zweimal in römisch 40 (Bruttoentgelt von 2.650,76 € bis zu 2.747,56 €). Vom BF wurde eine Gehaltsvorstellung im Bereich von € 4.500 geäußert, woraufhin ihm von Herrn H. entgegnet wurde, eine derartige Gehaltshöhe gebe es nur bei Stellen mit weltweitem Einsatz. Der BF gab Herrn H. gegenüber sodann an, dass ihm die Anfahrtswege für die ihm konkret angebotenen Stellen in Relation zum angebotenen Entgelt zu lang seien, sodass keine weiteren Schritte zu Erlangung einer Stelle mit Herrn H. vereinbart wurden.
- Beweiswürdigung: 2.
- Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
- Gänzlich unstrittig sind die unter Punkt 1.
- bis 1.
- getroffenen Feststellungen und gehen diese auch unmittelbar aus dem Akteninhalt (insb. Stellenangebot vom 28.7.2021, Betreuungsvereinbarung vom 19.2.2021, aus der insbesondere die Ausbildung des BF und der Umstand, dass er über einen Privat-Pkw verfügt, hervorgeht, E-Mails des BF vom 29.7.2021 und 13.8.2021, Datenbankeinträge des AMS) hervor. 2.
- Was die unter Punkt 1.
- getroffenen Feststellungen anbelangt, so ist Folgendes auszuführen: Unbestritten ist, dass der BF am 16.8.2021 von Herrn H. telefonisch kontaktiert wurde und dass dabei dem BF nicht nur die verfahrensgegenständliche Stelle, sondern auch weitere Stellen im Bereich Elektrotechnik angeboten wurden. Was die weiteren Stellenangebote anbelangt, so übermittelte Herr H. dem AMS in seiner Stellungnahme eine konkrete Auflistung samt jeweiliger Entgelthöhe und potentiellem Dienstort. Diese Auflistung wurde dem BF im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und trat er dem in seiner Stellungnahme vom 19.11.2021 auch nicht konkret entgegen. Dass der BF – von sich aus - eine Gehaltsvorstellung von € 4.500 geäußert hat, räumt dieser in seiner Stellungnahme vom 1.11.2021 ausdrücklich (arg. der BF in dieser Stellungnahme: „Zwar habe ich eine Wunschvorstellung, die über der kollektivvertraglichen Entlohnung liegt, geäußert, …“) mit der Einschränkung ein, dass er sich hierbei nicht auf die verfahrensgegenständliche Stelle (sondern allgemein auf Bauleiter und Obermonteure) bezogen habe; Herr H. habe ihm daraufhin entgegnet, dass 4.500 € für einen „weltweiten Einsatz“ „nicht unmöglich“ seien. Insofern konnte aber – auf den Angaben des BF beruhend – die Feststellung getroffen werden, dass der BF seine Gehaltsvorstellung von € 4.500 jedenfalls explizit ins Spiel brachte (auch der konkret von ihm genannten Höhe von € 4.500 ist der BF im gesamten Verfahren niemals entgegengetreten, sodass die Erwähnung dieses Betrags außer Streit steht) und dass Herr H. dem entgegnete, ein solches Gehalt gebe es (nur) bei Stellen, bei denen es zu weltweiten Einsätzen komme. Dass der BF Herrn H. gegenüber sodann angab, dass ihm die Anfahrtswege für die ihm konkret angebotenen Stellen in Relation zum angebotenen Entgelt zu lang seien, sodass keine weiteren Schritte zu Erlangung einer Stelle mit Herrn H. vereinbart wurden, ergibt sich ebenso aus den diesbezüglich klaren, eigenen Angaben des BF: „Ich wäre sehr wohl bereit gewesen, dort für einen Bruttobetrag von 2.500, - zu arbeiten, wenn nicht die Belastung der täglichen An- und Rückreise von 100 km zu bewältigen gewesen wäre. Am Ende des Gesprächs wurde von Herrn H. offen gelassen, ob die zusätzliche finanzielle und zeitliche Belastung durch die tägliche Reise finanziell abgegolten würde“ (so der BF wörtlich in seiner Stellungnahme vom 1.11.2021). Aus diesen eigenen Angaben des BF ergibt sich jedenfalls unmissverständlich, dass sich der BF Herrn H. gegenüber beim Telefonat eben letztlich nicht bereit zeigte, die angebotene(n) Stelle(n) anzunehmen (arg. „Ich wäre sehr wohl bereit gewesen, dort für einen Bruttobetrag von 2.500, - zu arbeiten, wenn nicht die Belastung der täglichen An- und Rückreise von 100 km zu bewältigen gewesen wäre“). Was im Übrigen das erwähnte Vorbringen des BF hinsichtlich der (seiner Ansicht nach unzumutbaren) Anfahrtswege bei den angebotenen Beschäftigungen handelt, so sei auf die Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung unten verwiesen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
§ 56Abs 4 Al
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG gestellt;
§ 15Abs 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 13.8.2021 bis zum 23.9.2021
§ 38i
Vm § 10 AlVG:3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 13.8.2021 bis zum 23.9.2021
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG: 3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
- (...)
- (...)
- (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...) §
- Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.
- Einschlägige, allgemeine Rechtsprechung: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065). 3.3.
- Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.3.
- Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
§ 10Abs 1 Z 1 Al
VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.3.3.3.1. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Konkret wurde dem BF – einem in Linz wohnhaften Bezieher von Notstandshilfe - seitens des AMS am 28.7.2021 eine Beschäftigung als „Elektrotechniker - Elektro- und Gebäudetechnik“ bei der Firma H. Personalservice GmbH für einen Kunden in XXXX (Auftragsnummer XXXX , Kundennummer XXXX ) mit Arbeitsort in Linz und kollektivvertraglicher Entlohnung und Überzahlung verbindlich zugewiesen. Diesem Stellenangebot sind keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschäftigung bereits dem Grunde nach unzumutbar gewesen wäre (vgl. dazu z. B. VwGH vom 17.11.2021, Zl. Ra 2020/08/0062, mit weiteren Judikaturhinweisen), sodass der BF jedenfalls verpflichtet war, entsprechende Schritte zu Erlangung der Stelle zu setzen, das heißt konkret, sich ordnungsgemäß auf die Stelle zu bewerben.Konkret wurde dem BF – einem in Linz wohnhaften Bezieher von Notstandshilfe - seitens des AMS am 28.7.2021 eine Beschäftigung als „Elektrotechniker - Elektro- und Gebäudetechnik“ bei der Firma H. Personalservice GmbH für einen Kunden in römisch 40 (Auftragsnummer römisch 40 , Kundennummer römisch 40 ) mit Arbeitsort in Linz und kollektivvertraglicher Entlohnung und Überzahlung verbindlich zugewiesen. Diesem Stellenangebot sind keinerlei Hinweise darauf zu entnehmen, dass die Beschäftigung bereits dem Grunde nach unzumutbar gewesen wäre vergleiche dazu z. B. VwGH vom 17.11.2021, Zl. Ra 2020/08/0062, mit weiteren Judikaturhinweisen), sodass der BF jedenfalls verpflichtet war, entsprechende Schritte zu Erlangung der Stelle zu setzen, das heißt konkret, sich ordnungsgemäß auf die Stelle zu bewerben. 3.3.3.2. Am 29.7.2021 übermittelte der BF an Herrn H. von der Firma H. folgendes E-Mail (Betreff: „Stellenbewerbung“) mit ausschließlich folgendem Wortlaut und fügte im Anhang seinen Lebenslauf hinzu: „Sehr geehrte Damen und Herren, über das AMS brachte ich in Erfahrung, dass Ihr Unternehmen Techniker sucht. Falls Sie eine Stelle frei haben oder eine adäquate Position anbieten können, die meinem Anforderungsprofil entspricht, bitte ich Sie mich zu kontaktieren. Mein aktueller Tätigkeitsbericht befindet sich im Anhang. Vielen Dank und freundliche Grüße Ing. F. H.“ Auf dieses E-Mail erfolgte zunächst keine Reaktion der Firma H. bzw. gab diese dem AMS gegenüber vielmehr auf Nachfragen an, es liege keine Bewerbung des BF auf die verfahrensgegenständliche Stelle vor; der BF hat sodann auch sinngemäß moniert, dass die Firma H. zu seinem Nachteil falsche Angaben gegenüber dem AMS erstattet habe (vgl. den BF in seiner Stellungnahme vom 1.11.2021: „… ist mir wichtig zu erwähnen, dass ich persönlich sehr enttäuscht bin von Herrn H. Dass er offensichtlich zuerst fälschlicherweise behauptet hat, ich hätte mich gar nicht beworben, …“).Auf dieses E-Mail erfolgte zunächst keine Reaktion der Firma H. bzw. gab diese dem AMS gegenüber vielmehr auf Nachfragen an, es liege keine Bewerbung des BF auf die verfahrensgegenständliche Stelle vor; der BF hat sodann auch sinngemäß moniert, dass die Firma H. zu seinem Nachteil falsche Angaben gegenüber dem AMS erstattet habe vergleiche den BF in seiner Stellungnahme vom 1.11.2021: „… ist mir wichtig zu erwähnen, dass ich persönlich sehr enttäuscht bin von Herrn H. Dass er offensichtlich zuerst fälschlicherweise behauptet hat, ich hätte mich gar nicht beworben, …“). Dass die Firma H. dem AMS gegenüber eine Bewerbung des BF auf die verfahrensgegenständliche Stelle verneinte, verwundert in Anbetracht der „Bewerbung“ des BF allerdings nicht: So nimmt der BF in seinem E-Mail in keiner Weise auf das konkrete Stellenangebot Bezug und macht sich nicht einmal die Mühe, anzuführen, dass es um eine Stelle als Elektrotechniker geht, sondern erwähnt lapidar „Techniker“. Beim E-Mail des BF handelt es sich tatsächlich um gar keine Bewerbung, bringt er darin doch gerade nicht zum Ausdruck, dass er die Erlangung einer konkreten Stelle anstrebt, geschweige denn nimmt er auf die konkrete, verfahrensgegenständliche Stelle in irgendeiner Weise (etwa im Sinne von „Elektrotechniker – Elektro- und Gebäudetechnik“ oder die diesbezüglich vom AMS angeführten Auftragsnummern oder Kundennummern) Bezug. Insofern liegt es geradezu auf der Hand, dass die Firma H. dem AMS eine Bewerbung des BF auf die verfahrensgegenständliche Stelle nicht bestätigen konnte, war die „Bewerbung“ des BF doch in keiner Weise zuordenbar. Bereits insofern liegt eine Vereitelungshandlung des BF im Sinne von § 10 AlVG vor, hat der BF doch eine tatsächliche Bewerbung auf die verfahrensgegenständliche Stelle unterlassen. Aber auch insgesamt wird anhand der Formulierung deutlich, dass es sich bereits beim E-Mail vom 29.7.2021 um eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 AlVG handelte: So lässt der BF mit seinem Wortlaut nicht nur gerade keine Motivation erkennen, eine bestimmte Stelle anzutreten, sondern geht hier zwischen Zeilen doch auch ein gewisser Widerwille des BF hervor (arg. „Falls Sie eine Stelle frei haben oder eine adäquate Position anbieten könne, die meinem Anforderungsprofil [sic!] entspricht, bitte ich Sie mich zu kontaktieren“). In diesem Zusammenhang sei auch der Vollständigkeit halber erwähnt, dass der BF als Bezieher von Notstandshilfe über keinen Berufs- oder Entgeltschutz verfügt.Dass die Firma H. dem AMS gegenüber eine Bewerbung des BF auf die verfahrensgegenständliche Stelle verneinte, verwundert in Anbetracht der „Bewerbung“ des BF allerdings nicht: So nimmt der BF in seinem E-Mail in keiner Weise auf das konkrete Stellenangebot Bezug und macht sich nicht einmal die Mühe, anzuführen, dass es um eine Stelle als Elektrotechniker geht, sondern erwähnt lapidar „Techniker“. Beim E-Mail des BF handelt es sich tatsächlich um gar keine Bewerbung, bringt er darin doch gerade nicht zum Ausdruck, dass er die Erlangung einer konkreten Stelle anstrebt, geschweige denn nimmt er auf die konkrete, verfahrensgegenständliche Stelle in irgendeiner Weise (etwa im Sinne von „Elektrotechniker – Elektro- und Gebäudetechnik“ oder die diesbezüglich vom AMS angeführten Auftragsnummern oder Kundennummern) Bezug. Insofern liegt es geradezu auf der Hand, dass die Firma H. dem AMS eine Bewerbung des BF auf die verfahrensgegenständliche Stelle nicht bestätigen konnte, war die „Bewerbung“ des BF doch in keiner Weise zuordenbar. Bereits insofern liegt eine Vereitelungshandlung des BF im Sinne von Paragraph 10, AlVG vor, hat der BF doch eine tatsächliche Bewerbung auf die verfahrensgegenständliche Stelle unterlassen. Aber auch insgesamt wird anhand der Formulierung deutlich, dass es sich bereits beim E-Mail vom 29.7.2021 um eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, AlVG handelte: So lässt der BF mit seinem Wortlaut nicht nur gerade keine Motivation erkennen, eine bestimmte Stelle anzutreten, sondern geht hier zwischen Zeilen doch auch ein gewisser Widerwille des BF hervor (arg. „Falls Sie eine Stelle frei haben oder eine adäquate Position anbieten könne, die meinem Anforderungsprofil [sic!] entspricht, bitte ich Sie mich zu kontaktieren“). In diesem Zusammenhang sei auch der Vollständigkeit halber erwähnt, dass der BF als Bezieher von Notstandshilfe über keinen Berufs- oder Entgeltschutz verfügt. Am 13.8.2021 hatte der BF sodann nochmals ein gleichlautendes „Bewerbungs“-E-Mail an den Dienstgeber H. versandt, wobei sich der Dienstgeber H. daraufhin am 16.8.2021 – offensichtlich bedingt durch das Nachfragen des AMS – beim BF telefonisch meldete. 3.3.3.3. Was nun konkret das Verhalten des BF beim Telefonat mit Herrn H. vom Dienstgeber H. am 16.8.2021 anbelangt, so hat der BF, nachdem ihm neben der verfahrensgegenständlichen Stelle auch weitere Stellen im Bereich Elektrotechnik angeboten worden waren (Bruttoentgelt bis zu 2.747,56 €), eine Gehaltsvorstellung im Bereich von € 4.500 geäußert. Dabei hat der BF eine Gehaltsvorstellung kundgetan, die durchaus Vereitelungsvorsatz indiziert (vgl. etwa VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0392). Es ist zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Erfolgt aber im Hinblick darauf eine sofortige Absage des potenziellen Arbeitgebers oder führt die Bewerbung nicht sogleich zum Erfolg, weil sich etwa der Dienstgeber eine Entscheidung über die Anstellung vorbehält, so liegt es am Arbeitslosen, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei seinen Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und er auch bereit sei, zur angebotenen kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf (vgl. z. B. VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0202). Eine derartige Klarstellung hat der BF aber im konkreten Fall nicht nur nicht getätigt, sondern vielmehr dem potentiellen Dienstgeber gegenüber sogar bekräftigt, dass er nicht bereit sei, die angebotene(
- n)Stelle(
- n)anzunehmen, weil ihm die Anfahrtswege in Relation zum angebotenen Entgelt zu lang seien (arg. der BF selbst unmissverständlich in seiner Stellungnahme vom 1.11.2021: „Ich wäre sehr wohl bereit gewesen, dort für einen Bruttobetrag von 2.500, - zu arbeiten, wenn nicht die Belastung der täglichen An- und Rückreise von 100 km zu bewältigen gewesen wäre“). Das diesbezügliche Verhalten des BF stellt somit unzweifelhaft eine – vorsätzliche - Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 AlVG dar, wobei aber in weiterer Folge auf die vom BF im Sinne der monierten Wegzeiten aufgeworfene Frage der Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung(
- en)einzugehen ist.3.3.3.3. Was nun konkret das Verhalten des BF beim Telefonat mit Herrn H. vom Dienstgeber H. am 16.8.2021 anbelangt, so hat der BF, nachdem ihm neben der verfahrensgegenständlichen Stelle auch weitere Stellen im Bereich Elektrotechnik angeboten worden waren (Bruttoentgelt bis zu 2.747,56 €), eine Gehaltsvorstellung im Bereich von € 4.500 geäußert. Dabei hat der BF eine Gehaltsvorstellung kundgetan, die durchaus Vereitelungsvorsatz indiziert vergleiche etwa VwGH vom 18.10.2000, Zl. 98/08/0392). Es ist zwar zulässig, anlässlich eines Bewerbungsgespräches bestimmte Vorstellungen oder Wünsche bezüglich der Entlohnung zu äußern. Erfolgt aber im Hinblick darauf eine sofortige Absage des potenziellen Arbeitgebers oder führt die Bewerbung nicht sogleich zum Erfolg, weil sich etwa der Dienstgeber eine Entscheidung über die Anstellung vorbehält, so liegt es am Arbeitslosen, eine Klarstellung in der Richtung vorzunehmen, dass es sich bei seinen Äußerungen lediglich um eine Wunschvorstellung, nicht jedoch um eine konkrete Lohnforderung handelt und er auch bereit sei, zur angebotenen kollektivvertraglichen Entlohnung zu arbeiten. Bei Unterlassung einer solchen Klarstellung nimmt der Arbeitslose das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses in Kauf vergleiche z. B. VwGH vom 19.10.2011, Zl. 2008/08/0202). Eine derartige Klarstellung hat der BF aber im konkreten Fall nicht nur nicht getätigt, sondern vielmehr dem potentiellen Dienstgeber gegenüber sogar bekräftigt, dass er nicht bereit sei, die angebotene(
- n)Stelle(
- n)anzunehmen, weil ihm die Anfahrtswege in Relation zum angebotenen Entgelt zu lang seien (arg. der BF selbst unmissverständlich in seiner Stellungnahme vom 1.11.2021: „Ich wäre sehr wohl bereit gewesen, dort für einen Bruttobetrag von 2.500, - zu arbeiten, wenn nicht die Belastung der täglichen An- und Rückreise von 100 km zu bewältigen gewesen wäre“). Das diesbezügliche Verhalten des BF stellt somit unzweifelhaft eine – vorsätzliche - Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, AlVG dar, wobei aber in weiterer Folge auf die vom BF im Sinne der monierten Wegzeiten aufgeworfene Frage der Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung(
- en)einzugehen ist. 3.3.3.4. Der BF bringt im Beschwerdeverfahren in diesem Sinne vor, er habe die verfahrensgegenständliche Stelle (wie auch eine der anderen ihm von Herrn H. angebotenen Stellen) nicht angenommen, weil ihm die tägliche zu fahrende Strecke im Ausmaß von „100 km“ zu weit gewesen sei. In seinem Vorlageantrag führt der BF etwa im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Stell wie folgt aus: „Im Bewerbungsgespräch mit Herrn H. am 16.8.2021 wurde mir gegenüber jedoch keine einzige Firma im Linzer Raum oder Linzer Stadtbereich konkret erwähnt, die Bedarf an meiner Arbeitskraft gehabt hätte, auch wenn Herr H. das fälschlicherweise im Nachhinein behauptet“. Dazu ist zunächst anzumerken, dass nach dem klaren Wortlaut des verfahrensgegenständlichen Stellenangebots der Beschäftigerbetrieb seinen Sitz in XXXX hat, wobei aber der Arbeitsort der „Raum Linz“ gewesen wäre. Dass dem BF vor diesem Hintergrund, wie von ihm moniert, im Gespräch hierbei keine einzige Firma mit Sitz im Raum Linz konkret genannt wurde, liegt damit auf der Hand, zumal die Firma ihren Sitz eben in XXXX hatte, der Einsatz des BF aber in Linz gewesen wäre.3.3.3.4. Der BF bringt im Beschwerdeverfahren in diesem Sinne vor, er habe die verfahrensgegenständliche Stelle (wie auch eine der anderen ihm von Herrn H. angebotenen Stellen) nicht angenommen, weil ihm die tägliche zu fahrende Strecke im Ausmaß von „100 km“ zu weit gewesen sei. In seinem Vorlageantrag führt der BF etwa im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Stell wie folgt aus: „Im Bewerbungsgespräch mit Herrn H. am 16.8.2021 wurde mir gegenüber jedoch keine einzige Firma im Linzer Raum oder Linzer Stadtbereich konkret erwähnt, die Bedarf an meiner Arbeitskraft gehabt hätte, auch wenn Herr H. das fälschlicherweise im Nachhinein behauptet“. Dazu ist zunächst anzumerken, dass nach dem klaren Wortlaut des verfahrensgegenständlichen Stellenangebots der Beschäftigerbetrieb seinen Sitz in römisch 40 hat, wobei aber der Arbeitsort der „Raum Linz“ gewesen wäre. Dass dem BF vor diesem Hintergrund, wie von ihm moniert, im Gespräch hierbei keine einzige Firma mit Sitz im Raum Linz konkret genannt wurde, liegt damit auf der Hand, zumal die Firma ihren Sitz eben in römisch 40 hatte, der Einsatz des BF aber in Linz gewesen wäre. Dessen ungeachtet braucht aber auf diese Thematik aus folgenden Gründen nicht weiter eingegangen zu werden: Der BF ist an der Adresse Ö.-Straße 4 in XXXX wohnhaft und verfügt über einen Pkw. Die Fahrzeit von dieser Adresse nach XXXX beträgt laut einschlägigen Routenplanern 37 Minuten. Darüber hinaus wurde dem BF auch eine Stelle in XXXX angeboten; die Fahrzeit dorthin von der Wohnadresse des BF beträgt 36 Minuten. Schließlich wurden dem BF zwei Beschäftigungen in XXXX angeboten; die Fahrzeit dorthin von der Wohnadresse des BF beträgt 24 Minuten. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt nach § 9 Abs 2 dritter Satz AlVG bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden.Der BF ist an der Adresse Ö.-Straße 4 in römisch 40 wohnhaft und verfügt über einen Pkw. Die Fahrzeit von dieser Adresse nach römisch 40 beträgt laut einschlägigen Routenplanern 37 Minuten. Darüber hinaus wurde dem BF auch eine Stelle in römisch 40 angeboten; die Fahrzeit dorthin von der Wohnadresse des BF beträgt 36 Minuten. Schließlich wurden dem BF zwei Beschäftigungen in römisch 40 angeboten; die Fahrzeit dorthin von der Wohnadresse des BF beträgt 24 Minuten. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt nach Paragraph 9, Absatz 2, dritter Satz AlVG bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Vor diesem Hintergrund kann gänzlich dahingestellt bleiben, ob bzw. in welchem Ausmaß im Fall der Annahme der verfahrensgegenständlichen Stelle durch den BF Fahrten nach XXXX notwendig gewesen wären, zumal für den in Linz lebenden BF auch ein Dienstort XXXX jedenfalls zumutbar im Sinne von § 9 Abs 2 AlVG gewesen wäre (gleiches gilt auch für die weiteren, dem BF angebotenen Stellen). Der Vollständigkeit halber sei auch angemerkt, dass bei keinem der potentiellen Beschäftigungsorte die vom BF angesprochene – rechtlich ohnedies irrelevante – Entfernung von 100 km für Hin- und Rückfahrt erreicht würde (wiewohl die vom Dienstgeber erwähnten 20 km pro Fahrstrecke überschritten würden – arg. der Dienstgeber in seinem dem AMS am 5.10.2021 übermittelten Aktenvermerk über das Telefonat mit dem BF am 16.8.2021: „… will nur im Raum Linz +20 km??“).Vor diesem Hintergrund kann gänzlich dahingestellt bleiben, ob bzw. in welchem Ausmaß im Fall der Annahme der verfahrensgegenständlichen Stelle durch den BF Fahrten nach römisch 40 notwendig gewesen wären, zumal für den in Linz lebenden BF auch ein Dienstort römisch 40 jedenfalls zumutbar im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, AlVG gewesen wäre (gleiches gilt auch für die weiteren, dem BF angebotenen Stellen). Der Vollständigkeit halber sei auch angemerkt, dass bei keinem der potentiellen Beschäftigungsorte die vom BF angesprochene – rechtlich ohnedies irrelevante – Entfernung von 100 km für Hin- und Rückfahrt erreicht würde (wiewohl die vom Dienstgeber erwähnten 20 km pro Fahrstrecke überschritten würden – arg. der Dienstgeber in seinem dem AMS am 5.10.2021 übermittelten Aktenvermerk über das Telefonat mit dem BF am 16.8.2021: „… will nur im Raum Linz +20 km??“). Im Übrigen sind auch keine sonstigen Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle(
- n)sprechen würden. 3.3.3.5. Der BF hat somit durch sein Verhalten – das heißt konkret: durch seine Aussage beim Telefonat am 16.8.2021, dass ihm der Anfahrtsweg in Relation zum angebotenen Entgelt zu lang sei - eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS zugewiesene, zumutbare Stelle als Elektrotechniker (Elektro- und Gebäudetechnik) beim Dienstgeber H. gesetzt.3.3.3.5. Der BF hat somit durch sein Verhalten – das heißt konkret: durch seine Aussage beim Telefonat am 16.8.2021, dass ihm der Anfahrtsweg in Relation zum angebotenen Entgelt zu lang sei - eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf die ihm vom AMS zugewiesene, zumutbare Stelle als Elektrotechniker (Elektro- und Gebäudetechnik) beim Dienstgeber H. gesetzt. 3.3.3.6. Somit wurde im gegenständlichen Fall der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 13.8.2021 bis zum 23.9.2021
§ 10Al
VG in der Dauer von sechs Wochen dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen.3.3.3.6. Somit wurde im gegenständlichen Fall der Verlust der Notstandshilfe für die Zeit vom 13.8.2021 bis zum 23.9.2021
Paragraph 10, AlVG in der Dauer von sechs Wochen dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen. 3.3.3.
- Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Dachverband dahingehend vorgenommen, ob der BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der BF jedenfalls bis zum 2.3.2022 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfrist hinaus) keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor.3.3.3.
- Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Dachverband dahingehend vorgenommen, ob der BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass der BF jedenfalls bis zum 2.3.2022 (dem Zeitpunkt der Abfrage, somit weit über die Sperrfrist hinaus) keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. Insofern liegt folglich kein berücksichtigungswürdiger Grund vor. 3.3.
- Somit ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung
§ 10Abs 1 Z 1 Al
VG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (insbesondere Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (insbesondere Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
§ 24Abs 4 Vw
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2249464.1.00