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{'item': 'L503 2250168-1'}

Obsah (13)§ 28Art 133§ 38§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 10§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlL503 2250168-1 SpruchL503 2250168-1/5E, L503 2250168-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs 1 Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.A.) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B.) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 3.11.2021 sprach das AMS aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 10 AlVG im Zeitraum vom 12.10.2021 bis 6.12.2021 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, die BF habe das Arbeitsangebot als Lagerarbeiterin/Kommissioniererin bei der Firma J. G. Pharma GmbH mit möglichem Beschäftigungsbeginn 12.10.2021 vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid vom 3.11.2021 sprach das AMS aus, dass die nunmehrige Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: „BF“) den Anspruch auf Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 12.10.2021 bis 6.12.2021 verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS aus, die BF habe das Arbeitsangebot als Lagerarbeiterin/Kommissioniererin bei der Firma J. G. Pharma GmbH mit möglichem Beschäftigungsbeginn 12.10.2021 vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen beziehungsweise könnten nicht berücksichtigt werden. 2.

  1. Im Akt befindet sich unter anderem ein der BF am 4.10.2021 übermitteltes Stellenangebot samt Begleitschreiben des AMS, in dem die BF aufgefordert wurde, sich sofort wie im Inserat beschrieben zu bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand ihrer Bewerbung zu informieren. Das Stellenangebot betrifft eine Stelle als Mitarbeiter/in im Lager – Kommissionierung bei der Firma J. G. Pharma GmbH, einem österreichischen Pharma-Großhändler; Mindestentgelt: € 1.676,00 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung (KV Pharmazeutischer Großhandel), Bereitschaft zur Überzahlung sei „definitiv“ gegeben. 2.
  2. Im Akt befindet sich weiters ein Vermerk des AMS vom 13.10.2021 über eine Rückmeldung des Dienstgebers J. die BF betreffend – „Will sich nicht impfen oder testen lassen. Daher Absage“. 2.
  3. Mit im Akt befindlichem Schreiben vom 15.10.2021 teilte das AMS der BF mit, dass sie laut Auskunft des Dienstgebers kein Interesse an der verfahrensgegenständlichen Stelle habe. Sie könne dazu bis zum 4.11.2021 schriftlich Stellung nehmen. 2.
  4. Mit im Akt befindlichem Schreiben vom 19.10.2021 übermittelte die BF als Stellungnahme die ihr per E-Mail vom 11.10.2021 zugegangene Absage der Firma J. („… Wir haben uns gründlich mit vielen Bewerbenden auseinandergesetzt und sind zu der Erkenntnis gekommen, Ihnen dieses Mal absagen zu müssen. …“). 2.
  5. Mit ebenfalls im Akt befindlichem internen Aktenvermerk vom 29.10.2021 hielt das AMS fest, dass die BF Covid-Maßnahmen verweigert habe und es deshalb zu keinem Vorstellungsgespräch gekommen sei; die Verweigerung der Covid-Maßnahmen sei ein Vereitelungstatbestand. Es würden keine Nachsichtsgründe vorliegen. Beigefügt ist zudem eine Stellungnahme des Regionalbeirates vom 29.10.2021, wonach die Rechtsfolgen des § 10 AlVG im vollen Umfang eintreten sollen.2.
  6. Mit ebenfalls im Akt befindlichem internen Aktenvermerk vom 29.10.2021 hielt das AMS fest, dass die BF Covid-Maßnahmen verweigert habe und es deshalb zu keinem Vorstellungsgespräch gekommen sei; die Verweigerung der Covid-Maßnahmen sei ein Vereitelungstatbestand. Es würden keine Nachsichtsgründe vorliegen. Beigefügt ist zudem eine Stellungnahme des Regionalbeirates vom 29.10.2021, wonach die Rechtsfolgen des Paragraph 10, AlVG im vollen Umfang eintreten sollen.
  7. Mit Schreiben vom 8.11.2021 erhob die BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 3.11.
  8. In ihrer Beschwerde führte die BF aus, sie habe sich am 06.10.2021 bei der Firma J. per E-Mail beworben. Am 11.10.2021 habe sie per E-Mail eine Absage von Frau D. erhalten. Außer dem Bewerbungsemail und der per E-Mail erhaltenen Absage habe es im Zuge des Bewerbungsprozesses mit der Firma J. keinen Kontakt gegeben. Aufgrund des Bescheids des AMS habe sie am 08.11.2021 um circa 17:00 ein Telefonat mit Frau D. von der Firma J. geführt. Frau D. habe ihr mitgeteilt, dass für die ausgeschriebene Stelle eine Bewerberin mit versierterer Branchen-Berufserfahrung den Vorzug erhalten habe. Sie habe der BF auch bestätigt, dass ihrerseits keinerlei Vereitelung stattgefunden habe. Die BF fordere das AMS daher umgehend auf, die laufende rechtswidrige Bezugssperre aufzuheben. Beigelegt wurde das E-Mail von Frau D. von der Firma J. an die BF vom 11.10.2021 betreffend die Absage („… Wir haben uns gründlich mit vielen Bewerbenden auseinandergesetzt und sind zu der Erkenntnis gekommen, Ihnen dieses Mal absagen zu müssen. …“).
  9. Am 10.12.2021 fragte das AMS per E-Mail beim Dienstgeber J. hinsichtlich des Bewerbungsverlaufs der BF nach. Die BF habe sich am 6.
  10. als Lageristin bzw. Kommissioniererin beworben. In der Bewerbung habe die BF angegeben, dass sie sich nicht impfen oder testen lassen werde. Sie habe dann eine Absage erhalten, in der aber nicht die mangelnde Impfbereitschaft angeführt werde. Die BF bringe vor, dass ihr mitgeteilt worden sei, dass eine andere Bewerberin mit besserer Berufserfahrung den Vorzug erhalten habe und dass sie deshalb nicht eingestellt worden sei. Die Landegeschäftsstelle ersuche um Rückmeldung per Mail, ob die BF auch dann nicht eingestellt worden wäre, wenn sie in der Bewerbung nicht auf ihre mangelnde Impf- und Testbereitschaft hingewiesen hätte.
  11. Noch am 10.12.2021 antwortete Frau D. von der Firma J. dem AMS per E-Mail. Darin führte Frau D. eingangs aus, die BF habe das angeforderte Gesamtprofil und die vorgegebenen Unternehmensanweisungen – in Summe das Profil der Stelle – nicht erfüllt. Ob seitens der BF kein Interesse an der Tätigkeit bestand, könne sie freilich nicht beurteilen, da es weder zu einem Gespräch noch zu einem Schnuppern gekommen sei. Die Firma J. habe als systemrelevanter Versorger im pharmazeutischen Bereich „auch interne Vorgaben und eine besondere Fürsorgepflicht für unsere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, neben allen gesetzlichen Vorgaben und Verordnungen, die auch unter anderem beim Recruitingprozess berücksichtigt werden müssen. Natürlich werden und müssen diese Anweisungen auch bei Neueinstellung in Zusammenhang mit den Bewerbungsunterlagen geprüft. Daraus leitet sich auch ab, dass wir nur Bewerbungen berücksichtigen können, die alle Anforderungen an die Stelle erfüllen. Frau A. [die BF] erfüllte aufgrund ihrer Bewerbungsangaben somit nicht das Gesamtprofil der konkret zu besetzenden Stelle, daher kam es auch nicht einmal zu einer Einladung zu einem Erstgespräch. Bei einer Vielzahl an Bewerbungen wird die Erstauswahl anhand der eingereichten Bewerbungsunterlagen getroffen. Dies entspricht jedem gängigen Recruitingvorgang.“ In weiterer Folge übermittelte Frau D. das Bewerbungs-E-Mail der BF mit folgendem Wortlaut [Hervorhebungen durch die BF getätigt]: Sehr geehrte Damen und Herren, in Bezugnahme auf Ihre Stellenausschreibung beim Arbeitsmarktservice H. bewerbe ich mich als Mitarbeiterin im Lager zur Verstärkung und Ergänzung Ihres Teams. Ich habe bereits Erfahrung in der Produktion und Disposition, bin lernbereit, kreativ und offen für Neues. Zu meinen vielseitigen Stärken zählt vor allem das genaue und ordentliche Arbeiten, auch mein freundliches und hilfsbereites Wesen ist eine positive Seite von mir. Meine Fähigkeiten und Kenntnisse möchte ich gerne für das laut Stellenausschreibung vielseitige Tätigkeitsfeld einsetzen und weiterentwickeln. Gerne beantworte ich Ihnen weitere Fragen in einem persönlichen Gespräch und freue mich auf eine baldige Rückmeldung. Vorab teile ich Ihnen mit, dass ich mich betreffend Covid aus persönlichen Gründen weder testen noch impfen lasse. Mit freundlichen Grüßen Schließlich gab Frau D. die (schriftlichen) internen Vorgaben der Firma J. vom 21.9.2021 hinsichtlich Maßnahme gegen Covid-19 wieder: „… In sämtlichen Bereichen der Logistik müssen alle Mitarbeiter geimpft, genesen oder getestet sein. Als getestet gilt, wer zweimal wöchentlich einen negativen Antigen- oder PCR Test vorweisen kann. …“
  12. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 13.12.2021 wies das AMS die Beschwerde der BF gegen den Bescheid vom 3.11.2021 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung ab. Zum Sachverhalt führte das AMS insbesondere aus, das AMS habe der BF am 24.2.2021 [richtig wohl: 4.10.2021, Anmerkung des BVwG] einen Stellenvorschlag als Lagerarbeiterin bei der Firma J. G. Pharma GmbH zukommen lassen. Laut Rückmeldung des Dienstgebers vom 04.03.2021 [richtig wohl: 13.10.2021, Anmerkung des BVwG] habe sich die BF dort schriftlich beworben, in der Bewerbung jedoch ausdrücklich darauf verwiesen, dass sie sich betreffend COVID aus persönlichen Gründen weder impfen noch testen lasse. Da eines davon aber bei der Firma J. zum Anforderungsprofil zähle, habe die BF dort nicht eingestellt werden können. Die BF bringe vor, sie habe eine Absage vom Dienstgeber erhalten, aus der hervorgehe, dass eine andere Bewerberin besser geeignet gewesen sei als sie. Die Landesgeschäftsstelle habe Frau Mag. D. von der Firma J. zu einer Stellungnahme aufgefordert und habe diese mit Mail vom 10.12.2021 mitgeteilt, dass in der Firma J. im Bereich Lager und Logistik alle Mitarbeiterlnnen geimpft, genesen oder getestet sein müssten. Daher habe Frau D. der BF bzw. ihrem Lebensgefährten telefonisch mitgeteilt, dass andere Bewerber das Anforderungsprofil besser erfüllen würden und die BF daher nicht eingestellt worden sei. Bis zum Ende der Ausschlussfrist mit 06.12.2021 habe die BF keine versicherungspflichtige Tätigkeit aufgenommen. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das AMS zunächst die Regelungen der §§ 9 AlVG (Zumutbarkeit einer Beschäftigung) und 10 Abs 1 AlVG (Vereitelung) dar und gab auszugsweise § 6 der dritten Covid-19-Notmaßnahmenverordnung wieder.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung stellte das AMS zunächst die Regelungen der Paragraphen 9, AlVG (Zumutbarkeit einer Beschäftigung) und 10 Absatz eins, AlVG (Vereitelung) dar und gab auszugsweise Paragraph 6, der dritten Covid-19-Notmaßnahmenverordnung wieder. Subsumierend hielt das AMS sodann fest, das Stellenangebot als Lagerarbeiterin bei der bei der Firma J. erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen der Zumutbarkeit nach § 9 AlVG; dies habe die BF auch nicht bestritten. Unbestritten sei auch geblieben, dass die BF in ihrer Bewerbung ausdrücklich darauf verwiesen habe, dass sie sich betreffend Covid-19 aus persönlichen Gründen weder impfen noch testen lassen werde. Nach Darstellung der ständigen Rechtsprechung zum Vereitelungstatbestand des § 10 AlVG führte das AMS aus, dass sich die BF zwar beworben habe, jedoch aufgrund des Inhalts ihrer Bewerbung nicht eingestellt worden sei, weil im Betrieb, besonders im Lagerbereich, nur Personen beschäftigt würden, die die 3-G-Regel erfüllen. Da die BF aufgrund des Inhalts des Stellenangebotes gewusst habe, dass die Firma J. Handel mit pharmazeutischen Produkten betreibt, habe ihr klar sein müssen, dass in Zeiten der Corona-Pandemie dort auch die Einhaltung strenger Covid-Regeln verlangt werde. Trotzdem habe die BF in der schriftlichen Bewerbung darauf hingewiesen, dass sie sich weder impfen noch testen lassen wolle. Dabei habe sie sich aber dessen bewusst sein müssen, dass sie der Dienstgeber dann wahrscheinlich nicht einstellen werde. Damit habe die BF aber in Kauf genommen, dass sie diese Stelle nicht antreten könne und habe dadurch den Tatbestand der Arbeitsvereitelung erfüllt.Subsumierend hielt das AMS sodann fest, das Stellenangebot als Lagerarbeiterin bei der bei der Firma J. erfülle die gesetzlichen Voraussetzungen der Zumutbarkeit nach Paragraph 9, AlVG; dies habe die BF auch nicht bestritten. Unbestritten sei auch geblieben, dass die BF in ihrer Bewerbung ausdrücklich darauf verwiesen habe, dass sie sich betreffend Covid-19 aus persönlichen Gründen weder impfen noch testen lassen werde. Nach Darstellung der ständigen Rechtsprechung zum Vereitelungstatbestand des Paragraph 10, AlVG führte das AMS aus, dass sich die BF zwar beworben habe, jedoch aufgrund des Inhalts ihrer Bewerbung nicht eingestellt worden sei, weil im Betrieb, besonders im Lagerbereich, nur Personen beschäftigt würden, die die 3-G-Regel erfüllen. Da die BF aufgrund des Inhalts des Stellenangebotes gewusst habe, dass die Firma J. Handel mit pharmazeutischen Produkten betreibt, habe ihr klar sein müssen, dass in Zeiten der Corona-Pandemie dort auch die Einhaltung strenger Covid-Regeln verlangt werde. Trotzdem habe die BF in der schriftlichen Bewerbung darauf hingewiesen, dass sie sich weder impfen noch testen lassen wolle. Dabei habe sie sich aber dessen bewusst sein müssen, dass sie der Dienstgeber dann wahrscheinlich nicht einstellen werde. Damit habe die BF aber in Kauf genommen, dass sie diese Stelle nicht antreten könne und habe dadurch den Tatbestand der Arbeitsvereitelung erfüllt. Da innerhalb der verhängten Ausschlussfrist auch keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Arbeitsaufnahme erfolgt sei, liege im Übrigen auch kein Nachsichtsgrund vor.
  13. Mit Schreiben vom 18.12.2021 stellte die BF fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin führte sie wörtlich wie folgt aus: „Ergänzend zur Beschwerdevorentscheidung halte ich noch fest: Die 3G-Regel ist weder evidenzbasiert noch rechtlich begründbar; sie verstößt schwerwiegend gegen das Diskriminierungsverbot, das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit, das Recht auf Leben, Achtung der Privatsphäre und des Familienlebens, auf Erwerbsfreiheit, Unverletzlichkeit des Eigentums und ist dem Recht auf Datenschutz diametral entgegengesetzt. Alle anderen Punkte entsprechen exakt meiner Ausführung in der Beschwerde vom 08.11.2021.“
  14. Am 3.1.2022 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Das AMS hat der BF – einer Bezieherin von Notstandshilfe – am 4.10.2021 ein Stellenangebot samt Begleitschreiben des AMS übermittelt, in dem die BF aufgefordert wurde, sich sofort wie im Inserat beschrieben zu bewerben und das AMS innerhalb von 8 Tagen über das Ergebnis bzw. den aktuellen Stand ihrer Bewerbung zu informieren. Das Stellenangebot betrifft eine Stelle als Mitarbeiter/in im Lager – Kommissionierung bei der Firma J. G. Pharma GmbH, einem österreichischen Pharma-Großhändler; Mindestentgelt: € 1.676,00 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung (KV Pharmazeutischer Großhandel) mit Bereitschaft zur Überzahlung. 1.
  17. Mit E-Mail vom 6.10.2021 bewarb sich die BF wie folgt auf die Stelle (Hervorhebungen durch die BF): Sehr geehrte Damen und Herren, in Bezugnahme auf Ihre Stellenausschreibung beim Arbeitsmarktservice H. bewerbe ich mich als Mitarbeiterin im Lager zur Verstärkung und Ergänzung Ihres Teams. Ich habe bereits Erfahrung in der Produktion und Disposition, bin lernbereit, kreativ und offen für Neues. Zu meinen vielseitigen Stärken zählt vor allem das genaue und ordentliche Arbeiten, auch mein freundliches und hilfsbereites Wesen ist eine positive Seite von mir. Meine Fähigkeiten und Kenntnisse möchte ich gerne für das laut Stellenausschreibung vielseitige Tätigkeitsfeld einsetzen und weiterentwickeln. Gerne beantworte ich Ihnen weitere Fragen in einem persönlichen Gespräch und freue mich auf eine baldige Rückmeldung. Vorab teile ich Ihnen mit, dass ich mich betreffend Covid aus persönlichen Gründen weder testen noch impfen lasse. Mit freundlichen Grüßen 1.
  18. Mit E-Mail vom 11.10.2021 erhielt die BF eine (allgemein gehaltene) Absage von der Firma J. GmbH.
  19. Beweiswürdigung: 2.
  20. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes des AMS. 2.
  21. Die getroffenen Feststellungen sind gänzlich unbestritten und ergeben sich unmittelbar aus dem Verwaltungsakt. Insbesondere ist auch erwiesen und unstrittig, dass die BF der Firma J. ein Bewerbungsschreiben mit dem dargestellten Inhalt übermittelt hatte, zumal sich dieses (per E-Mail vom Dienstgeber J. weitergeleitet) im Akt befindet. Insoweit die BF in ihrer Beschwerde sinngemäß moniert, sie hätte die Stelle ohnedies nicht (das heißt im Ergebnis: auch wenn sie die Bemerkungen hinsichtlich Covid-Prävention in ihrer Bewerbung nicht getätigt hätte) erhalten (arg. die BF in ihrer Beschwerde: „Frau D. teilte mir mit, dass für die ausgeschriebene Stelle eine Bewerberin mit versierterer Branchen-Berufserfahrung den Vorzug erhalten hat“), so sei auf die rechtlichen Ausführungen unten verwiesen, denen zufolge dieser Umstand im konkreten Fall gänzlich dahingestellt bleiben kann.
  22. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde 3.
  23. Allgemeine rechtliche Grundlagen

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. § 56 Abs 4 AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht gem. Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

§ 15Vw

GVG gestellt;

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen und die BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag

Paragraph 15, VwGVG gestellt;

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 12.10.2021 bis zum 6.12.2021

§ 38i

Vm § 10 AlVG:3.3. Zum Ausspruch des Verlusts des Anspruchs auf Notstandshilfe für die Zeit vom 12.10.2021 bis zum 6.12.2021

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG: 3.3.1. Die hier einschlägigen Bestimmungen des AlVG lauten: § 9.

(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
  1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
  2. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, … (…) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung

Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches

Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(3)Der Verlust des Anspruches

Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4)(...) §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.3.
  2. Einschlägige, allgemeine Rechtsprechung: Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120).Die Bestimmungen der Paragraphen 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine neue Beschäftigung gefunden hat, existentiell abzusichern und ihn durch Vermittlung einer ihm zumutbaren Beschäftigung wieder in den Arbeitsmarkt einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche z.B. VwGH vom 23.2.2005, Zl. 2003/08/0039; vom 4.9.2013, Zl. 2011/08/0200, vom 1.6.2017, Zl. Ra 2016/08/0120). Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.Während Paragraph 9, AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert Paragraph 10, AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht (vgl. VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).Um sich in den Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices vermittelte, zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichteten (und daher unverzüglich zu entfaltenden) aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wege verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wege, vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassung der Vereinbarung eines Vorstellungstermines oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach der allgemeinen Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichtemacht vergleiche VwGH vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0017, vom 29.01.2014, Zl. 2013/08/0265 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; vom 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 und vom 27.8.2019, Zl. Ra 2019/08/0065). 3.3.
  3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies: 3.3.3.
  4. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 Abs 2 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

§ 10Abs 1 Z 1 Al

VG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.3.3.3.1. Wenn ein Arbeitsloser eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe. Konkret wurde der BF – einer Bezieherin von Notstandshilfe - seitens des AMS am 4.10.2021 ein Stellenangebot übermittelt und die BF aufgefordert, sich sofort wie im Inserat beschrieben zu bewerben. Das Stellenangebot betrifft eine Stelle als Mitarbeiter/in im Lager – Kommissionierung bei der Firma J. G. Pharma GmbH, einem österreichischen Pharma-Großhändler; Mindestentgelt: € 1.676,00 brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung (KV Pharmazeutischer Großhandel), Bereitschaft zur Überzahlung. Gegen die Zumutbarkeit der Stelle hat die BF keine Einwände vorgebracht und sind auch in objektiver Hinsicht sind keine Umstände ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit der Stelle sprechen würden; im Hinblick auf eine allfällige Impf- oder Testpflicht (zu der das Stellenangebot aber keine Aussagen enthält) siehe die Ausführungen weiter unten. 3.3.3.

  1. Die BF hat sich auf die Stelle beworben, allerdings hierbei in ihrem Bewerbungsschreiben vom 6.10.2021 hervorgehoben wie folgt angemerkt: „Vorab teile ich Ihnen mit, dass ich mich betreffend Covid aus persönlichen Gründen weder testen noch impfen lasse.“ Damit hat die BF unzweifelhaft eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 AlVG gesetzt:Damit hat die BF unzweifelhaft eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, AlVG gesetzt: Nach der oben exemplarisch dargestellten Rechtsprechung hat ein Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung jedes Verhalten zu unterlassen, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (z. B. VwGH vom 8.9.2014, Zl. 2013/08/0005). Ganz unabhängig von den betriebsinternen Vorgaben der Firma J. hinsichtlich der Prävention von Covid-19 und auch unabhängig von der seinerzeit geltenden Rechtslage (siehe zu beidem sogleich) bedarf es keiner näheren Erläuterung, dass ein – zeitlich gerade in die vierte Corona-Welle im Herbst 2021 fallender und deutlich hervorgehobener – Hinweis einer Bewerberin in einem Bewerbungsschreiben, sich weder impfen noch testen lassen zu wollen, einen potentiellen Arbeitgeber im allgemeinen von weiteren Schritten zur Einstellung dieser Person abhalten wird. Dabei handelt es sich geradezu um eine idealtypische Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 AlVG und steht auch ein entsprechender Vereitelungsvorsatz außer Zweifel.Nach der oben exemplarisch dargestellten Rechtsprechung hat ein Bezieher von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung jedes Verhalten zu unterlassen, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern (z. B. VwGH vom 8.9.2014, Zl. 2013/08/0005). Ganz unabhängig von den betriebsinternen Vorgaben der Firma J. hinsichtlich der Prävention von Covid-19 und auch unabhängig von der seinerzeit geltenden Rechtslage (siehe zu beidem sogleich) bedarf es keiner näheren Erläuterung, dass ein – zeitlich gerade in die vierte Corona-Welle im Herbst 2021 fallender und deutlich hervorgehobener – Hinweis einer Bewerberin in einem Bewerbungsschreiben, sich weder impfen noch testen lassen zu wollen, einen potentiellen Arbeitgeber im allgemeinen von weiteren Schritten zur Einstellung dieser Person abhalten wird. Dabei handelt es sich geradezu um eine idealtypische Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, AlVG und steht auch ein entsprechender Vereitelungsvorsatz außer Zweifel. Insoweit die BF sich mit dem Vorbringen zu rechtfertigen bzw. allenfalls eine Nachsicht im Sinne von § 10 Abs 3 AlVG zu erwirken oder gar die Zumutbarkeit der gegenständlichen Stelle infrage zu stellen versucht, dass „die 3G-Regel … weder evidenzbasiert noch rechtlich begründbar [ist]; sie … schwerwiegend gegen das Diskriminierungsverbot, das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit, das Recht auf Leben, Achtung der Privatsphäre und des Familienlebens, auf Erwerbsfreiheit, Unverletzlichkeit des Eigentums [verstößt]…“ (so die BF in ihrem Vorlageantrag), so ist der Vollständigkeit halber zunächst anzumerken, dass es sich dabei um eine zur Kenntnis zu nehmende Ansicht der BF handelt; dies ändert zum einen aber nichts daran, dass die BF bereits durch ihren „präventiven“ Hinweis im Bewerbungsschreiben, dass sie sich weder testen noch impfen lasse, eine Vereitelungshandlung gesetzt hat. Zum anderen ist aber auch der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass nur wenige Tage nach Setzung dieser Vereitelungshandlung durch die BF die
  2. COVID-19-Maßnahmenverordnung BGBl. II Nr. 441/2021 in Kraft getreten ist, deren § 9 Abs 1 zufolge Arbeitnehmer Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten dürfen, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen (eine Ermächtigung zur Erlassung entsprechend strenger innerbetrieblicher Regelungen war im Übrigen bereits in § 9 Abs 5 der
  3. COVID-19-Maßnahmenverordnung BGBl. II Nr. 278/2021 idF BGBl. II Nr. 429/2021 enthalten). Insofern deckten sich die Vorgaben der Firma J. hinsichtlich des 3G-Nachweises dann ohnedies mit den gesetzlichen Vorgaben (die BF hätte ohne 3G-Nachweis dann von Gesetzes wegen die Arbeitsstätte nicht betreten dürfen) und vermag die BF insofern auch nicht sinngemäß zu argumentieren, die Einhaltung dieser – ohnedies gesetzlichen – Vorgaben wäre ihr unzumutbar gewesen. Zu betonen ist auch nochmals, dass die BF für die konkrete Stelle entweder geimpft (bzw. genesen) hätte sein müssen oder sich hätte regelmäßig testen lassen müssen. Eine Impflicht – die im konkreten Fall tatsächlich das Erfordernis entsprechender Grundrechtsabwägungen erfordert hätte – lag für die gegenständliche Stelle hingegen nicht vor. Folglich kann hier jedenfalls auch kein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne von § 10 Abs 3 AlVG, der eine Nachsicht rechtfertigen würde, erblickt werden.Insoweit die BF sich mit dem Vorbringen zu rechtfertigen bzw. allenfalls eine Nachsicht im Sinne von Paragraph 10, Absatz 3, AlVG zu erwirken oder gar die Zumutbarkeit der gegenständlichen Stelle infrage zu stellen versucht, dass „die 3G-Regel … weder evidenzbasiert noch rechtlich begründbar [ist]; sie … schwerwiegend gegen das Diskriminierungsverbot, das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit, das Recht auf Leben, Achtung der Privatsphäre und des Familienlebens, auf Erwerbsfreiheit, Unverletzlichkeit des Eigentums [verstößt]…“ (so die BF in ihrem Vorlageantrag), so ist der Vollständigkeit halber zunächst anzumerken, dass es sich dabei um eine zur Kenntnis zu nehmende Ansicht der BF handelt; dies ändert zum einen aber nichts daran, dass die BF bereits durch ihren „präventiven“ Hinweis im Bewerbungsschreiben, dass sie sich weder testen noch impfen lasse, eine Vereitelungshandlung gesetzt hat. Zum anderen ist aber auch der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass nur wenige Tage nach Setzung dieser Vereitelungshandlung durch die BF die
  4. COVID-19-Maßnahmenverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 441 aus 2021, in Kraft getreten ist, deren Paragraph 9, Absatz eins, zufolge Arbeitnehmer Arbeitsorte, an denen physische Kontakte zu anderen Personen nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten dürfen, wenn sie über einen 3G-Nachweis verfügen (eine Ermächtigung zur Erlassung entsprechend strenger innerbetrieblicher Regelungen war im Übrigen bereits in Paragraph 9, Absatz 5, der
  5. COVID-19-Maßnahmenverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 278 aus 2021, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 429 aus 2021, enthalten). Insofern deckten sich die Vorgaben der Firma J. hinsichtlich des 3G-Nachweises dann ohnedies mit den gesetzlichen Vorgaben (die BF hätte ohne 3G-Nachweis dann von Gesetzes wegen die Arbeitsstätte nicht betreten dürfen) und vermag die BF insofern auch nicht sinngemäß zu argumentieren, die Einhaltung dieser – ohnedies gesetzlichen – Vorgaben wäre ihr unzumutbar gewesen. Zu betonen ist auch nochmals, dass die BF für die konkrete Stelle entweder geimpft (bzw. genesen) hätte sein müssen oder sich hätte regelmäßig testen lassen müssen. Eine Impflicht – die im konkreten Fall tatsächlich das Erfordernis entsprechender Grundrechtsabwägungen erfordert hätte – lag für die gegenständliche Stelle hingegen nicht vor. Folglich kann hier jedenfalls auch kein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinne von Paragraph 10, Absatz 3, AlVG, der eine Nachsicht rechtfertigen würde, erblickt werden. 3.3.3.
  6. Schließlich wird nicht verkannt, dass die BF in ihrer Beschwerde sinngemäß moniert, sie hätte die Stelle ohnedies nicht (das heißt im Ergebnis: auch wenn sie die Bemerkungen hinsichtlich Covid-Prävention in ihrer Bewerbung nicht getätigt hätte) erhalten (arg. die BF in ihrer Beschwerde: „Frau D. teilte mir mit, dass für die ausgeschriebene Stelle eine Bewerberin mit versierterer Branchen-Berufserfahrung den Vorzug erhalten hat“). Ganz abgesehen davon, dass aus der Stellungnahme der Firma J. dem AMS gegenüber vom 10.12.2021 klar hervorgeht, dass der BF zwar tatsächlich höflich und allgemein gehalten (ohne Hinweis auf die Ausführungen in ihrer Bewerbung) abgesagt wurde, ihre Ausführungen hinsichtlich Covid aber dennoch relevant waren (arg. Frau D. in ihrer Stellungnahme: „… haben wir … auch interne Vorgaben und eine besondere Fürsorgepflicht für unsere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, neben allen gesetzlichen Vorgaben und Verordnungen, die auch unter anderem beim Recruitingprozess berücksichtigt werden müssen. Natürlich werden und müssen diese Anweisungen auch bei Neueinstellung in Zusammenhang mit den Bewerbungsunterlagen geprüft. Daraus leitet sich auch ab, dass wir nur Bewerbungen berücksichtigen können, die alle Anforderungen an die Stelle erfüllen. Frau A. [die BF] erfüllte aufgrund ihrer Bewerbungsangaben somit nicht das Gesamtprofil der konkret zu besetzenden Stelle, daher kam es auch nicht einmal zu einer Einladung zu einem Erstgespräch …“), ist die BF diesbezüglich auf die ständige Rechtsprechung des VwGH hinzuweisen, wonach es in Fällen, in denen ein Bewerbungsschreiben einen potentiell vereitelnden Inhalt hat, nicht entscheidend ist, „ob im Falle einer ordnungsgemäßen Bewerbung das Beschäftigungsverhältnis tatsächlich zustande gekommen wäre“ (VwGH vom 4.9.2013, Zl. 2013/08/0101, mit weiteren Judikaturhinweisen). Es spielt somit für die Verwirklichung des Vereitelungstatbestandes keine Rolle, ob die Beschäftigung bei der Firma J. tatsächlich zustande gekommen wäre, wenn die BF den Hinweis auf ihre mangelnde Impf- und Testbereitschaft in ihrer Bewerbung unterlassen hätte. 3.3.3.
  7. Die BF hat somit eine Vereitelungshandlung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG im Hinblick auf die ihr vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Mitarbeiterin im Lager – Kommissionierung bei der Firma J. G. Pharma GmbH gesetzt. Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen, und zwar in der Dauer von acht Wochen, weil im Fall der BF bereits für die Zeit vom 09.08.2021 bis 19.09.2021 eine Bezugssperre wegen der Vereitelung einer anderen Beschäftigung verhängt worden war und seither keine neue Anwartschaft erworben wurde (vgl. § 10 Abs 1 AlVG).3.3.3.
  8. Die BF hat somit eine Vereitelungshandlung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf die ihr vom AMS angebotene, zumutbare Stelle als Mitarbeiterin im Lager – Kommissionierung bei der Firma J. G. Pharma GmbH gesetzt. Somit wurde der Verlust der Notstandshilfe dem Grunde nach zu Recht ausgesprochen, und zwar in der Dauer von acht Wochen, weil im Fall der BF bereits für die Zeit vom 09.08.2021 bis 19.09.2021 eine Bezugssperre wegen der Vereitelung einer anderen Beschäftigung verhängt worden war und seither keine neue Anwartschaft erworben wurde vergleiche Paragraph 10, Absatz eins, AlVG). 3.3.3.
  9. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd § 10 Abs 3 AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Dachverband dahingehend vorgenommen, ob die BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass die BF jedenfalls bis zum 4.3.2022 – somit weit über die Sperrfrist hinaus - keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat.3.3.3.
  10. Anhaltspunkte für das Vorliegen von berücksichtigungswürdigen Umständen iSd Paragraph 10, Absatz 3, AlVG sind im Übrigen nicht erkennbar. Seitens des BVwG wurde ergänzend eine Abfrage beim Dachverband dahingehend vorgenommen, ob die BF mittlerweile allenfalls eine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat; das Ergebnis lautete dahingehend, dass die BF jedenfalls bis zum 4.3.2022 – somit weit über die Sperrfrist hinaus - keine arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat. 3.3.
  11. Somit ist die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133

Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung

§ 10Abs 1 Z 1 Al

VG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung zum Verlust der Notstandshilfe für einen bestimmten Zeitraum wegen der Vereitelung der Annahme einer zugewiesenen, zumutbaren Beschäftigung

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es zu Fällen wie dem gegenständlichen an einer Rechtsprechung, wobei diesbezüglich auch auf die oben dargestellte, umfangreiche Judikatur (Punkt 3.3.2.) verwiesen sei; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Zudem liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Art 6 EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann (vgl. EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Art 6 EMRK für Art 47 GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse (vgl. VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196).Die Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung ist am Maßstab des Artikel 6, EMRK zu beurteilen. Dessen Garantien werden zum Teil absolut gewährleistet, zum Teil stehen sie unter einem ausdrücklichen (so etwa zur Öffentlichkeit einer Verhandlung) oder einem ungeschriebenen Vorbehalt verhältnismäßiger Beschränkungen (wie etwa das Recht auf Zugang zu Gericht). Dem entspricht es, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung für gerechtfertigt ansieht, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Stellungnahmen der Parteien angemessen entschieden werden kann vergleiche EGMR 12.11.2002, Döry / S, RN 37). Der Verfassungsgerichtshof hat im Hinblick auf Artikel 6, EMRK für Artikel 47, GRC festgestellt, dass eine mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Hinblick auf die Mitwirkungsmöglichkeiten der Parteien im vorangegangenen Verwaltungsverfahren regelmäßig dann unterbleiben könne, wenn durch das Vorbringen vor der Gerichtsinstanz erkennbar werde, dass die Durchführung einer Verhandlung eine weitere Klärung der Entscheidungsgrundlagen nicht erwarten lasse vergleiche VfGH 21.02.2014, B1446/2012; 27.06.2013, B823/2012; 14.03.2012, U466/11; VwGH 24.01.2013, 2012/21/0224; 23.01.2013, 2010/15/0196). Im gegenständlichen Fall ergab sich aus der Aktenlage, dass von einer mündlichen Erörterung keine weitere Klärung des Sachverhalts zu erwarten war. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt erweist sich aufgrund der Aktenlage als geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2250168.1.00

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