Obsah (13)
§ 28Art 133§ 38§ 9§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 14§ 15§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlL503 2250374-1 SpruchL503 2250374-1/4E, L503 2250374-1/4E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri
§ 28Abs 3 Vw
GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS XXXX zurückverwiesen.A.) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das AMS römisch 40 zurückverwiesen. B.) Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Bescheid vom 27.9.2021 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“)
§ 38in Verbindung mit § 10 Al
VG im Zeitraum vom 27.8.2021 bis zum 21.10.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, der BF habe das Arbeitsangebot bei der Firma A. P. OG vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.1. Mit Bescheid vom 27.9.2021 sprach das AMS aus, dass der Beschwerdeführer (im Folgenden kurz: „BF“)
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG im Zeitraum vom 27.8.2021 bis zum 21.10.2021 den Anspruch auf Notstandshilfe verloren habe; Nachsicht werde nicht erteilt. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, der BF habe das Arbeitsangebot bei der Firma A. P. OG vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. 2.
- Im Akt befindet sich unter anderem ein dem BF vom AMS am 17.8.2021 übermitteltes Stellenangebot als Essenszusteller bei der Firma A. P. OG (Vollzeitbeschäftigung mit 40 Wochenstunden, 5 Tage/Woche, Arbeitszeiten und freie Tage nach Absprache, Rahmenarbeitszeiten zwischen 08:00 und 21:00 Uhr, Bereitschaft zur Überzahlung). 2.
- Im Akt befindet sich eine Rückmeldung des Services für Unternehmen, wonach sich der BF nicht vorgestellt habe; laut Bewerbungsliste des Dienstgebers sei keine Bewerbung erfolgt; eine Einstellung hätte sofort zustande kommen können. 2.
- Im Akt befindet sich zudem ein Schreiben des AMS an den BF vom 27.8.2021, wonach laut Auskunft des Dienstgebers bis dato keine Bewerbung erfolgt sei; der Bezug des BF habe daher eingestellt werden müssen. Der BF könne bis zum 17.9.2021 schriftlich Stellung nehmen. 2.
- Mit ebenfalls im Akt befindlichem Aktenvermerk vom 1.9.2021 hielt das AMS den Inhalt eines mit dem BF geführten Telefonats fest. Demzufolge möchte der BF keine schriftliche Stellungnahme abgeben, sondern Folgendes telefonisch bekanntgeben: Der BF habe zeitgerecht (innerhalb von 8 Tagen) beim Dienstgeber angerufen und dies auch dem AMS bekannt gegeben. Der Dienstgeber sei sehr ungehalten und unfreundlich gewesen. Der BF hätte bei diesem Job 4-mal hin- und herfahren müssen von XXXX in die XXXX Bundesstraße (gemeint: in der Stadt XXXX ); dies lohne sich nicht bei einem Bruttolohn von 1.700 Euro. Der BF habe dem Dienstgeber Fragen gestellt, was dem Dienstgeber nicht gepasst habe.2.
- Mit ebenfalls im Akt befindlichem Aktenvermerk vom 1.9.2021 hielt das AMS den Inhalt eines mit dem BF geführten Telefonats fest. Demzufolge möchte der BF keine schriftliche Stellungnahme abgeben, sondern Folgendes telefonisch bekanntgeben: Der BF habe zeitgerecht (innerhalb von 8 Tagen) beim Dienstgeber angerufen und dies auch dem AMS bekannt gegeben. Der Dienstgeber sei sehr ungehalten und unfreundlich gewesen. Der BF hätte bei diesem Job 4-mal hin- und herfahren müssen von römisch 40 in die römisch 40 Bundesstraße (gemeint: in der Stadt römisch 40 ); dies lohne sich nicht bei einem Bruttolohn von 1.700 Euro. Der BF habe dem Dienstgeber Fragen gestellt, was dem Dienstgeber nicht gepasst habe. 2.
- Im Akt befindet sich zudem ein E-Mail von Herrn H. vom Dienstgeber A. P. OG vom 2.9.2021 an das AMS, in dem dieser auf Nachfragen bestätigt, dass sich der BF am 24.8.2021 telefonisch gemeldet habe; „zu einem Vorstellungsgespräch bzw. schriftlicher Bewerbung kam es trotz Einladung nicht“. 2.
- Schließlich befindet sich im Akt ein Aktenvermerk des AMS ebenfalls vom 2.9.2021 über ein mit Herrn H. vom Dienstgeber A. P. OG geführtes Telefonat mit ausschließlich folgendem Wortlaut: „hat außerdem noch erwähnt, dass keine Arbeitswilligkeit erkennbar gewesen ist“.
- Mit Schreiben vom 21.10.2021 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 27.9.
- Darin führte der BF aus, er habe mit dem potenziellen Dienstgeber ein telefonisches Bewerbungsgespräch geführt. In diesem Gespräch habe sich herausgestellt, dass es sich hier um eine Stelle mit geteilten Diensten handelt. Der BF hätte daher zweimal täglich den Weg von XXXX in die XXXX Bundesstraße (Stadt XXXX ) und retour anzutreten gehabt. Der Dienstgeber habe dem BF am Telefon erklärt, dass, wenn er vom Wohnort des BF gewusst hätte, der BF nicht als potenzieller Mitarbeiter in Frage gekommen wäre. Aus diesem Grund sei nicht einmal ein Arbeitsangebot des potenziellen Dienstgebers vorgelegen. Selbst wenn es ein Arbeitsangebot gegeben hätte, wäre dieses aufgrund der Wegzeit nicht zumutbar gewesen. Der BF müsste den Arbeitsweg pro Tag zweimal hin und retour bewältigen und dabei würde er die zwei Stunden jedenfalls überschreiten. Weiters sei dies auch mit dem niedrigen kollektivvertraglichen Bruttoeinkommen im Zusammenhang zu sehen, da durch diesen Arbeitsweg ein zusätzlich hoher finanzieller Aufwand entstehe (3360 km monatlich mit Spritkosten iHv rund EUR 500).
- Mit Schreiben vom 21.10.2021 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des AMS vom 27.9.
- Darin führte der BF aus, er habe mit dem potenziellen Dienstgeber ein telefonisches Bewerbungsgespräch geführt. In diesem Gespräch habe sich herausgestellt, dass es sich hier um eine Stelle mit geteilten Diensten handelt. Der BF hätte daher zweimal täglich den Weg von römisch 40 in die römisch 40 Bundesstraße (Stadt römisch 40 ) und retour anzutreten gehabt. Der Dienstgeber habe dem BF am Telefon erklärt, dass, wenn er vom Wohnort des BF gewusst hätte, der BF nicht als potenzieller Mitarbeiter in Frage gekommen wäre. Aus diesem Grund sei nicht einmal ein Arbeitsangebot des potenziellen Dienstgebers vorgelegen. Selbst wenn es ein Arbeitsangebot gegeben hätte, wäre dieses aufgrund der Wegzeit nicht zumutbar gewesen. Der BF müsste den Arbeitsweg pro Tag zweimal hin und retour bewältigen und dabei würde er die zwei Stunden jedenfalls überschreiten. Weiters sei dies auch mit dem niedrigen kollektivvertraglichen Bruttoeinkommen im Zusammenhang zu sehen, da durch diesen Arbeitsweg ein zusätzlich hoher finanzieller Aufwand entstehe (3360 km monatlich mit Spritkosten iHv rund EUR 500).
- Mit E-Mail vom 1.12.2021 ersuchte das AMS Herrn H. vom Dienstgeber A. um Auskunft hinsichtlich folgender zwei Punkte: 1.) ob der BF als potentieller Bewerber in Frage gekommen wäre, obwohl er in XXXX wohnt und 2.) ob es notwendig sei, dass Mitarbeiter oft auch kurzfristig einspringen und auf „Abruf“ zum Dienst kommen sollten.
- Mit E-Mail vom 1.12.2021 ersuchte das AMS Herrn H. vom Dienstgeber A. um Auskunft hinsichtlich folgender zwei Punkte: 1.) ob der BF als potentieller Bewerber in Frage gekommen wäre, obwohl er in römisch 40 wohnt und 2.) ob es notwendig sei, dass Mitarbeiter oft auch kurzfristig einspringen und auf „Abruf“ zum Dienst kommen sollten.
- Mit E-Mail vom 2.12.2021 gab Herr H. wie folgt Auskunft: „… 1) Teildienst gab es zu der Zeit ja. Der Wohnort eines Bewerbers ist für mich völlig irrelevant, wäre also trotz allem in Frage gekommen von meiner Seite aus. Ich kann mir nicht vorstellen, dass ich gesagt habe dass jemand nicht in Frage kommt ohne die Person kennengelernt zu haben. 2) Einspringen bzw. auf Abruf gibt es wie in jedem anderen Job wenn jemand krank wird – sonst in der Regel nicht. …“
- Mit Bescheid vom 13.12.2021 wies das AMS die Beschwerde des BF im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe ab, dass der Anspruchsverlust (nur) im Zeitraum vom 27.8.2021 bis 7.10.2021 eintrete, da es sich um die erste Ausschlussfrist seit Erwerb einer Anwartschaft handle. Begründend führte das AMS zum Sachverhalt insbesondere aus, am 17.08.2021 sei dem BF der Stellenvorschlag als Essenszusteller bei der Firma A. P. OG übermittelt worden. Gefordert gewesen seien motivierte, zuverlässige, pünktliche Bewerber mit Führerschein B und Fahrpraxis, die Freude am Kontakt mit Kunden und kommunikationssichere Deutschkenntnisse hätten. Zum Aufgabengebiet würden die Speisenzustellung auch im Rahmen eines Wochenenddienstes, die Vertrautheit mit Hygienevorschriften sowie alle weiteren im Arbeitsbereich anfallenden Tätigkeiten gehören. Geboten worden sei eine Vollzeitbeschäftigung im Rahmen einer 5 Tage / 40 Stundenwoche, wobei die freien Tage vereinbart und die Rahmenarbeitszeiten zwischen 09:00 Uhr und 22:00 Uhr liegen würden. Am 27.08.2021 habe das AMS die Rückmeldung vom Dienstgeber erhalten, dass der BF sich nicht beworben hätte. Am 01.09.2021 habe der BF bei der ServiceLine angerufen und angegeben, keine schriftliche Stellungnahme abgeben zu wollen. Telefonisch habe der BF bekannt gegeben, er hätte sich zeitgerecht beim Dienstgeber telefonisch gemeldet und das dem AMS auch bekanntgegeben. Der Dienstgeber sei sehr ungehalten und unfreundlich gewesen. Außerdem hätte der BF von XXXX in die XXXX Bundesstraße (gemeint: in der Stadt XXXX ) viermal hin- und herfahren müssen, was sich für € 1.700,-- brutto nicht lohnen würde. Der BF hätte dann dem Dienstgeber Fragen gestellt, die diesem nicht gepasst hätten und worauf dieser sehr unhöflich gewesen wäre.Am 27.08.2021 habe das AMS die Rückmeldung vom Dienstgeber erhalten, dass der BF sich nicht beworben hätte. Am 01.09.2021 habe der BF bei der ServiceLine angerufen und angegeben, keine schriftliche Stellungnahme abgeben zu wollen. Telefonisch habe der BF bekannt gegeben, er hätte sich zeitgerecht beim Dienstgeber telefonisch gemeldet und das dem AMS auch bekanntgegeben. Der Dienstgeber sei sehr ungehalten und unfreundlich gewesen. Außerdem hätte der BF von römisch 40 in die römisch 40 Bundesstraße (gemeint: in der Stadt römisch 40 ) viermal hin- und herfahren müssen, was sich für € 1.700,-- brutto nicht lohnen würde. Der BF hätte dann dem Dienstgeber Fragen gestellt, die diesem nicht gepasst hätten und worauf dieser sehr unhöflich gewesen wäre. Laut Google-Maps benötige man bei normaler Verkehrslage 30 Minuten für die 31 km zwischen dem Dienstort und dem Wohnort des BF. Am 02.09.2021 habe der Dienstgeber per E-Mail bestätigt, dass der BF sich am 24.08.2021 telefonisch gemeldet hätte, es jedoch zu einem Vorstellungsgespräch bzw. schriftlicher Bewerbung trotz Einladung nicht gekommen sei. Ergänzend befragt habe der Dienstgeber per E-Mail am 02.12.2021 angegeben, dass es im fraglichen Zeitraum Stellenangebote mit Teildienst gegeben habe. Der Wohnort eines Bewerbers sei für ihn völlig irrelevant. Er würde niemanden ablehnen, ohne die Person kennengelernt zu haben. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das AMS aus, die Feststellungen würden auf den Akteninhalt beruhen. Die Angaben des BF seien „schlüssig und nachvollziehbar und decken sich fast mit den Angaben des Dienstgebers“. Ausschließlich die Behauptung des BF, der Dienstgeber hätte ihn nicht eingestellt, wenn er gewusst hätte, dass der BF in XXXX wohne, widerspreche den Angaben des Dienstgebers. Da es nachvollziehbar sei, dass dem Dienstgeber der Wohnort des Dienstnehmers weitgehend egal sei, zumal es viele Pendler gebe, werde die diesbezügliche Behauptung des BF als Schutzbehauptung gewertet. Es habe sich der Eindruck erhärtet, bestätigt durch die Ausführungen des BF, dass der BF diese Stelle nicht antreten habe wollen, weil es sich für ihn finanziell und zeitlich „nicht lohnen“ würde. Einerseits sei dem BF die Entlohnung zu gering und anderseits wolle der BF keinen geteilten Dienst. Zu klären sei hier, ob dem BF diese Beschäftigung zumutbar gewesen wäre. Dass ein Dienstgeber am Telefon eher unhöflich reagiert, wenn er einen potentiellen Bewerber am Telefon habe, der die zu besetzende Stelle offensichtlich gar nicht antreten möchte, sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung nachvollziehbar, da der Dienstgeber eigentlich nur motivierte, interessierte, qualifizierte Bewerber haben möchte.Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das AMS aus, die Feststellungen würden auf den Akteninhalt beruhen. Die Angaben des BF seien „schlüssig und nachvollziehbar und decken sich fast mit den Angaben des Dienstgebers“. Ausschließlich die Behauptung des BF, der Dienstgeber hätte ihn nicht eingestellt, wenn er gewusst hätte, dass der BF in römisch 40 wohne, widerspreche den Angaben des Dienstgebers. Da es nachvollziehbar sei, dass dem Dienstgeber der Wohnort des Dienstnehmers weitgehend egal sei, zumal es viele Pendler gebe, werde die diesbezügliche Behauptung des BF als Schutzbehauptung gewertet. Es habe sich der Eindruck erhärtet, bestätigt durch die Ausführungen des BF, dass der BF diese Stelle nicht antreten habe wollen, weil es sich für ihn finanziell und zeitlich „nicht lohnen“ würde. Einerseits sei dem BF die Entlohnung zu gering und anderseits wolle der BF keinen geteilten Dienst. Zu klären sei hier, ob dem BF diese Beschäftigung zumutbar gewesen wäre. Dass ein Dienstgeber am Telefon eher unhöflich reagiert, wenn er einen potentiellen Bewerber am Telefon habe, der die zu besetzende Stelle offensichtlich gar nicht antreten möchte, sei nach der allgemeinen Lebenserfahrung nachvollziehbar, da der Dienstgeber eigentlich nur motivierte, interessierte, qualifizierte Bewerber haben möchte. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS nach Wiedergabe der §§ 9 und 10 AlVG und der ständigen Rechtsprechung zum Vereitelungstatbestand des § 10 AlVG aus, der BF habe gegen die ihm vom AMS vermittelte Beschäftigung als Essenszusteller bei der Firma A. P. OG vorgebracht, dass er zwischen Wohn- und Beschäftigungsort aufgrund des Teildienstes viermal täglich hin- und herfahren müsste und dafür zu lange brauchen würden.Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das AMS nach Wiedergabe der Paragraphen 9 und 10 AlVG und der ständigen Rechtsprechung zum Vereitelungstatbestand des Paragraph 10, AlVG aus, der BF habe gegen die ihm vom AMS vermittelte Beschäftigung als Essenszusteller bei der Firma A. P. OG vorgebracht, dass er zwischen Wohn- und Beschäftigungsort aufgrund des Teildienstes viermal täglich hin- und herfahren müsste und dafür zu lange brauchen würden. Erstens sei es nicht zwingend notwendig, dass der BF während der längeren Pause nach Hause fahren müsste und selbst wenn betrage die Dauer für eine Wegstrecke 30 Minuten und sei dem BF in Summe daher
§ 9Abs 2 Al
VG zumutbar. Da die Stelle auch kollektivvertraglich entlohnt sei, könne das AMS keine Umstände feststellen, die die Zumutbarkeit dieser zugewiesenen Beschäftigung beeinträchtigen würden. Somit erfülle das Arbeitsangebot als Essenszusteller bei der Firma A. P. OG sämtliche Voraussetzungen der Zumutbarkeit im Sinne des § 9 AlVG.Erstens sei es nicht zwingend notwendig, dass der BF während der längeren Pause nach Hause fahren müsste und selbst wenn betrage die Dauer für eine Wegstrecke 30 Minuten und sei dem BF in Summe daher
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbar. Da die Stelle auch kollektivvertraglich entlohnt sei, könne das AMS keine Umstände feststellen, die die Zumutbarkeit dieser zugewiesenen Beschäftigung beeinträchtigen würden. Somit erfülle das Arbeitsangebot als Essenszusteller bei der Firma A. P. OG sämtliche Voraussetzungen der Zumutbarkeit im Sinne des Paragraph 9, AlVG. Der BF habe zwar beim Dienstgeber angerufen, er sei dem Dienstgeber „aber offensichtlich aufgrund seiner inneren Haltung gegenüber der Beschäftigung nicht arbeitswillig“ erschienen. Jedenfalls habe der BF es unterlassen, dem Dienstgeber seine Bewerbungsunterlagen zu übermitteln. Aufgrund des Telefonats, das der BF mit dem Dienstgeber geführt habe und der Tatsache, dass der BF dem Dienstgeber keine Bewerbungsunterlagen übelmittelt habe, sei es nicht zu einem persönlichen Bewerbungsgespräch gekommen. Damit liege der Tatbestand der Arbeitsvereitelung im Sinne von § 10 Abs 1 AlVG vor. Umstände, wie z. B. eine nachträgliche die Arbeitslosigkeit ausschießende Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist, die geeignet gewesen wären, eine Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe wegen Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Falles zu rechtfertigen, würden nicht vorliegen. Der BF habe seine derzeitige Beschäftigung erst in der
- Woche nach einer möglichen Arbeitsaufnahme bei der Firma A. P. OG aufgenommen. Diese Beschäftigung sei nicht innerhalb einer Frist aufgenommen worden, die geeignet wäre, die Versichertengemeinschaft zu entlasten.Der BF habe zwar beim Dienstgeber angerufen, er sei dem Dienstgeber „aber offensichtlich aufgrund seiner inneren Haltung gegenüber der Beschäftigung nicht arbeitswillig“ erschienen. Jedenfalls habe der BF es unterlassen, dem Dienstgeber seine Bewerbungsunterlagen zu übermitteln. Aufgrund des Telefonats, das der BF mit dem Dienstgeber geführt habe und der Tatsache, dass der BF dem Dienstgeber keine Bewerbungsunterlagen übelmittelt habe, sei es nicht zu einem persönlichen Bewerbungsgespräch gekommen. Damit liege der Tatbestand der Arbeitsvereitelung im Sinne von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG vor. Umstände, wie z. B. eine nachträgliche die Arbeitslosigkeit ausschießende Arbeitsaufnahme innerhalb angemessener Frist, die geeignet gewesen wären, eine Nachsicht vom Ausschluss vom Bezug der Notstandshilfe wegen Vorliegens eines berücksichtigungswürdigen Falles zu rechtfertigen, würden nicht vorliegen. Der BF habe seine derzeitige Beschäftigung erst in der
- Woche nach einer möglichen Arbeitsaufnahme bei der Firma A. P. OG aufgenommen. Diese Beschäftigung sei nicht innerhalb einer Frist aufgenommen worden, die geeignet wäre, die Versichertengemeinschaft zu entlasten.
- Mit Schreiben vom 27.12.2021 stellte der BF fristgerecht einen Vorlageantrag.
- Am 10.1.2022 legte das AMS den Akt dem BVwG vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der referierte Verfahrensgang wird als relevanter Sachverhalt festgestellt.
- Beweiswürdigung: Der Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung 3.
- Allgemeine rechtliche Grundlagen
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
§ 56Abs 4 Al
VG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Das Vorschlagsrecht für die Bestellung der erforderlichen Anzahl fachkundiger Laienrichter und Ersatzrichter steht
Paragraph 56, Absatz 4, AlVG für den Kreis der Arbeitgeber der Wirtschaftskammer Österreich und für den Kreis der Arbeitnehmer der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte zu; die vorgeschlagenen Personen müssen über besondere fachliche Kenntnisse betreffend den Arbeitsmarkt und die Arbeitslosenversicherung verfügen. Gegenständlich liegt somit die Zuständigkeit eines Senats vor. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
§ 28Abs 1 Vw
GVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidungen
§ 14Vw
GVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG gestellt;
§ 15Abs 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in § 64a AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur RV 2009 dB XXIV.GP, S. 5).3.2. Das AMS hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidungen
Paragraph 14, VwGVG erlassen und der BF hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt;
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Anders als in Paragraph 64 a, AVG tritt mit der Vorlage der Beschwerde die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht soll die Beschwerdevorentscheidung sein (EB zur Regierungsvorlage 2009 dB römisch 24 .GP, S. 5). 3.3. Einschlägige Bestimmungen im AlVG: § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3)-
(8)(...) § 10.
(1)Wenn die arbeitslose PersonParagraph 10,
(1)Wenn die arbeitslose Person
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
- sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, …
- (...)
- (...)
- (...) so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung
Ziffer eins bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2)(...)
(3)Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(3)Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4)(...) § 38 AlVG lautet:Paragraph 38, AlVG lautet: Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. 3.4. § 28 VwGVG lautet auszugsweise:3.4. Paragraph 28, VwGVG lautet auszugsweise: [...]
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. [...]
(5)Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. 3.5. Im konkreten Fall bedeutet dies: Nur die Vereitelung einer im Sinne von § 9 Abs 2 AlVG zumutbaren Stelle vermag eine Bezugssperre nach § 10 AlVG nach sich zu ziehen. Im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Stelle bringt der BF vor, es habe sich – wie er im Telefonat mit dem Dienstgeber erfahren habe - um eine Stelle mit geteilten Diensten gehandelt; er hätte somit zweimal täglich den Weg von XXXX in die XXXX Bundesstraße in der Stadt XXXX und retour antreten müssen, wodurch 2 Stunden Wegzeit überschritten würden; zudem stünden die dadurch anfallenden Spritkosten auch in keinem Verhältnis zum relativ niedrigen kollektivvertraglichen Bruttoeinkommen. In der vom AMS eingeholten Stellungnahme des Dienstgebers vom 2.12.2021 gab dieser zu den Dienstzeiten lapidar wörtlich wie folgt an: „Teildienst gab es zu der Zeit ja“, nähere Informationen zu den potentiellen Arbeitszeiten des BF sind dem gesamten Akteninhalt nicht zu entnehmen.Nur die Vereitelung einer im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbaren Stelle vermag eine Bezugssperre nach Paragraph 10, AlVG nach sich zu ziehen. Im Hinblick auf die verfahrensgegenständliche Stelle bringt der BF vor, es habe sich – wie er im Telefonat mit dem Dienstgeber erfahren habe - um eine Stelle mit geteilten Diensten gehandelt; er hätte somit zweimal täglich den Weg von römisch 40 in die römisch 40 Bundesstraße in der Stadt römisch 40 und retour antreten müssen, wodurch 2 Stunden Wegzeit überschritten würden; zudem stünden die dadurch anfallenden Spritkosten auch in keinem Verhältnis zum relativ niedrigen kollektivvertraglichen Bruttoeinkommen. In der vom AMS eingeholten Stellungnahme des Dienstgebers vom 2.12.2021 gab dieser zu den Dienstzeiten lapidar wörtlich wie folgt an: „Teildienst gab es zu der Zeit ja“, nähere Informationen zu den potentiellen Arbeitszeiten des BF sind dem gesamten Akteninhalt nicht zu entnehmen. Das AMS erachtete diesbezüglich weitere Ermittlungen aus rechtlichen Gründen für nicht erforderlich: „Erstens ist es nicht zwingend notwendig, dass Sie während der längeren Pause nach Hause fahren müssten und selbst wenn beträgt die Dauer für eine Wegstrecke 30 Minuten und ist Ihnen in Summe daher
§ 9Abs 2 Al
VG zumutbar“ (so das AMS in der Beschwerdevorentscheidung).Das AMS erachtete diesbezüglich weitere Ermittlungen aus rechtlichen Gründen für nicht erforderlich: „Erstens ist es nicht zwingend notwendig, dass Sie während der längeren Pause nach Hause fahren müssten und selbst wenn beträgt die Dauer für eine Wegstrecke 30 Minuten und ist Ihnen in Summe daher
Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zumutbar“ (so das AMS in der Beschwerdevorentscheidung). Dieser Schlussfolgerung kann aber nicht ohne Weiteres gefolgt werden: Zum einen spricht § 9 Abs 2 AlVG zwar allgemein von der „täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg“, ohne hierbei nach dem Wortlaut „doppelte“ Anfahrten explizit auszuschließen, dessen ungeachtet wird hierbei aber ein strenger Maßstab anzulegen sein, zumal der Gesetzgeber unzweifelhaft „einfache“ Anfahrten im Auge hatte und bei „doppelten“ Anfahrten dann auch ein finanzieller Aufwand entstünde, der z. B. steuerlich (etwa durch das Pendlerpauschale) nicht entsprechend berücksichtigt würde. Zum anderen ist aber auch anzumerken, dass die (kürzest mögliche) Fahrtzeit im konkreten Fall laut Routenplaner, wie vom AMS zutreffend aufgezeigt, für die einfache Strecke von der Wohnadresse des BF in XXXX zum potentiellen Dienstort in die XXXX Bundesstraße in der Stadt XXXX 30 Minuten beträgt; allerdings ist notorisch, dass die XXXX Bundesstraße in der Stadt XXXX werktags regelmäßig überlastet ist und Verzögerungen von mehreren Minuten der Regelfall sind, sodass die hypothetische Gesamtwegzeit von exakt 2 Stunden (4 x 30 Minuten) – wenn überhaupt - ausschließlich bei Fahrten außerhalb des Berufsverkehrs erreicht werden könnte. Relevant für die Frage der Beurteilung der Zumutbarkeit der Stelle wäre vor diesem Hintergrund somit insbesondere, wie lange die „Pause“ zwischen zwei Diensten gewesen wäre (hierbei ist besonders zu berücksichtigen, dass der BF über keinen Wohnsitz in der Stadt XXXX verfügt – wenn diese „Pause“ nur kurz wäre, so wäre dem BF ein Verbleib in der Stadt XXXX bis zum nächsten Dienst zweifellos zumutbar, anderes würde aber dann gelten, wenn diese „Pause“ mehrere Stunden lang wäre) und wie häufig es überhaupt zu derartigen geteilten Diensten gekommen wäre. Dass gegenständlich „besonders günstige Arbeitsbedingungen“ im Sinne von § 9 Abs 2 letzter Satz AlVG vorliegen würden, die etwa allenfalls ein „doppeltes“ Pendeln (in einem bis zu einem 2 Stunden gar übersteigenden zeitlichen Ausmaß) rechtfertigen würden, ist im Übrigen nicht ersichtlich.Dieser Schlussfolgerung kann aber nicht ohne Weiteres gefolgt werden: Zum einen spricht Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zwar allgemein von der „täglichen Wegzeit für Hin- und Rückweg“, ohne hierbei nach dem Wortlaut „doppelte“ Anfahrten explizit auszuschließen, dessen ungeachtet wird hierbei aber ein strenger Maßstab anzulegen sein, zumal der Gesetzgeber unzweifelhaft „einfache“ Anfahrten im Auge hatte und bei „doppelten“ Anfahrten dann auch ein finanzieller Aufwand entstünde, der z. B. steuerlich (etwa durch das Pendlerpauschale) nicht entsprechend berücksichtigt würde. Zum anderen ist aber auch anzumerken, dass die (kürzest mögliche) Fahrtzeit im konkreten Fall laut Routenplaner, wie vom AMS zutreffend aufgezeigt, für die einfache Strecke von der Wohnadresse des BF in römisch 40 zum potentiellen Dienstort in die römisch 40 Bundesstraße in der Stadt römisch 40 30 Minuten beträgt; allerdings ist notorisch, dass die römisch 40 Bundesstraße in der Stadt römisch 40 werktags regelmäßig überlastet ist und Verzögerungen von mehreren Minuten der Regelfall sind, sodass die hypothetische Gesamtwegzeit von exakt 2 Stunden (4 x 30 Minuten) – wenn überhaupt - ausschließlich bei Fahrten außerhalb des Berufsverkehrs erreicht werden könnte. Relevant für die Frage der Beurteilung der Zumutbarkeit der Stelle wäre vor diesem Hintergrund somit insbesondere, wie lange die „Pause“ zwischen zwei Diensten gewesen wäre (hierbei ist besonders zu berücksichtigen, dass der BF über keinen Wohnsitz in der Stadt römisch 40 verfügt – wenn diese „Pause“ nur kurz wäre, so wäre dem BF ein Verbleib in der Stadt römisch 40 bis zum nächsten Dienst zweifellos zumutbar, anderes würde aber dann gelten, wenn diese „Pause“ mehrere Stunden lang wäre) und wie häufig es überhaupt zu derartigen geteilten Diensten gekommen wäre. Dass gegenständlich „besonders günstige Arbeitsbedingungen“ im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, letzter Satz AlVG vorliegen würden, die etwa allenfalls ein „doppeltes“ Pendeln (in einem bis zu einem 2 Stunden gar übersteigenden zeitlichen Ausmaß) rechtfertigen würden, ist im Übrigen nicht ersichtlich. All diese Überlegungen sind aber freilich rein spekulativer Natur, zumal dem BVwG diesbezüglich kein auch nur ansatzweise brauchbarer Sachverhalt vorliegt: Die hier einzig vorliegende Aussage des Dienstgebers „Teildienst gab es zu der Zeit ja“ ist insofern nicht brauchbar. Es liegt somit am AMS, konkret zu ermitteln, wie sich die Arbeitszeiten des BF bei der Firma A. P. OG gestaltet hätten (Häufigkeit geteilter Dienste, Dauer der „Pause“ zwischen den Diensten) und darauf aufbauend – nach Gewährung von Parteiengehör an den BF und den oben dargestellten Erwägungen folgend – die Frage der Zumutbarkeit im Sinne von § 9 Abs 2 AlVG zu beurteilen.All diese Überlegungen sind aber freilich rein spekulativer Natur, zumal dem BVwG diesbezüglich kein auch nur ansatzweise brauchbarer Sachverhalt vorliegt: Die hier einzig vorliegende Aussage des Dienstgebers „Teildienst gab es zu der Zeit ja“ ist insofern nicht brauchbar. Es liegt somit am AMS, konkret zu ermitteln, wie sich die Arbeitszeiten des BF bei der Firma A. P. OG gestaltet hätten (Häufigkeit geteilter Dienste, Dauer der „Pause“ zwischen den Diensten) und darauf aufbauend – nach Gewährung von Parteiengehör an den BF und den oben dargestellten Erwägungen folgend – die Frage der Zumutbarkeit im Sinne von Paragraph 9, Absatz 2, AlVG zu beurteilen. Gegenständlich liegt dem BVwG somit kein brauchbarer, sondern ein qualifiziert mangelhafter Sachverhalt im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, vor, sodass spruchgemäß mit einer Zurückverweisung im Sinne von § 28 Abs 3 VwGVG vorzugehen ist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das AMS
§ 28Abs 3 letzter Satz Vw
GVG an die rechtliche Beurteilung durch das BVwG gebunden ist.Gegenständlich liegt dem BVwG somit kein brauchbarer, sondern ein qualifiziert mangelhafter Sachverhalt im Sinne des Erkenntnisses des VwGH vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063, vor, sodass spruchgemäß mit einer Zurückverweisung im Sinne von Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG vorzugehen ist. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass das AMS
Paragraph 28, Absatz 3, letzter Satz VwGVG an die rechtliche Beurteilung durch das BVwG gebunden ist. Für den Fall, dass das AMS im fortgesetzten Verfahren von einer Zumutbarkeit der Stelle ausgehen sollte, sei der Vollständigkeit halber zudem darauf hingewiesen, dass auch konkrete Ermittlungen und darauf aufbauende Feststellungen zur Vereitelungshandlung des BF (das heißt: zum genauen Inhalt des Telefonats des BF mit dem Dienstgeber am 24.8.2021) zu treffen sein werden. Die diesbezüglich in der Beschwerdevorentscheidung einzig getroffenen Ausführungen („Sie haben zwar beim Dienstgeber angerufen, erschienen dem Dienstgeber aber offensichtlich aufgrund Ihrer inneren Haltung gegenüber der Beschäftigung nicht arbeitswillig. Jedenfalls haben Sie es unterlassen, dem Dienstgeber Ihre Bewerbungsunterlagen zu übermitteln“) sind sehr unbestimmt und lassen keine Rückschlüsse auf den konkreten Inhalt des Telefonats des BF mit dem Dienstgeber am 24.8.2021 zu; auch dem Akteninhalt ist abgesehen davon, dass es (was allerdings vom BF bestritten wird) eine „Einladung“ des BF zu einem Vorstellungsgespräch bzw. einer schriftlichen Bewerbung gegeben habe und für den Dienstgeber der Wohnort eines Bewerbers irrelevant sei, nichts darüber Hinausgehendes zu entnehmen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Revision ist
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, da es zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht kassatorisch entscheiden darf, eine klare und aktuelle (siehe insbesondere die Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da es zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Verwaltungsgericht kassatorisch entscheiden darf, eine klare und aktuelle (siehe insbesondere die Erkenntnisse des VwGH vom 10.09.2014, Zl. Ra 2014/08/0005 und vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063) höchstgerichtliche Rechtsprechung gibt. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung
§ 24Abs 2 Z 1 Vw
GVG entfallen.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Aufgrund der Aufhebung des angefochtenen Bescheides konnte eine Verhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L503.2250374.1.00