← Österreich

{'item': 'L507 2213911-1'}

Obsah (14)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 9

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlL507 2213911-1 Spruch, L507 2213911-1/25E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer, ein jordanischer Staatsangehöriger sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe, stellte am 26.11.2017, nachdem er zuvor illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 27.11.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass er von Verwandten mit der Ermordung bedroht worden sei, weil er sich geweigert habe, eine falsche Zeugenaussage zu tätigen. Die Verwandten hätten im Dezember 2015 sein Haus niedergebrannt und dreimal auf den Beschwerdeführer geschossen. Das erste Mal hätten sie am 06.11.2015, danach im Jänner 2016, als sein Haus niedergebrannt worden sei und das letzte Mal am 10.10.2017 auf den Beschwerdeführer geschossen. Aus Angst um sein Leben habe er Jordanien verlassen. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 14.06.2018 brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass in Jordanien sein Leben in Gefahr sei. In vier Jahren sei fünfmal versucht worden, ihn umzubringen. Angefangen habe es damit, dass er eine Auseinandersetzung zwischen zwei Männern gesehen habe und der Beschwerdeführer mit einem der Männer in Streit geraten sei. Der Beschwerdeführer habe keine Probleme gewollt und sei einfach weitergegangen. Der zweite Mann sei mit dem Beschwerdeführer mitgegangen. Der andere Mann habe eine Kalaschnikow dabeigehabt und plötzlich auf den Beschwerdeführer und den zweiten Mann geschossen. Danach sei er einfach gegangen. Am zweiten Tag habe der Mann jenen Mann getötet, der mit dem Beschwerdeführer mitgegangen sei. Der Beschwerdeführer sei als Zeuge vorgeladen worden und habe dabei angegeben, was tatsächlich passiert sei. Der Beschwerdeführer habe für niemanden der beiden Partei ergriffen. Einen Tag danach seien mehrere Männer zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten geschrien, dass sie ihn haben wollen. Sie hätten gefragt, weshalb der Beschwerdeführer keine Falschaussage gemacht habe und dann auf den Beschwerdeführer und seinen Bruder geschossen, obwohl die Polizei da gewesen sei. Die Polizei könne in solchen Fällen nichts machen, weil alles familiär geregelt werde. Sie hätten Anzeige erstatten wollen, die Polizei habe diese aber nicht aufgenommen. Die anderen hätten den Beschwerdeführer angezeigt. An dem Tag sei die Polizei von den anderen mit einer Einladung zum Essen bestochen worden. Ein Jahr nach diesem Fall sei der Beschwerdeführer zu Hause gewesen und habe Oliven geerntet. Die Brüder des Beschwerdeführers seien gerade in der Moschee gewesen, als die anderen wieder angefangen hätten zu schießen. Sie hätten den Beschwerdeführer mit einer Machete angegriffen und habe der Beschwerdeführe an mehreren Stellen Narben davongetragen. Beim Beschwerdeführer zu Hause sei alles zerstört worden. Fünf Minuten nachdem der Beschwerdeführer weggewesen sei, hätten sie das Haus des Beschwerdeführers niedergebrannt. Der Beschwerdeführer und seine Familie seien dann von dort weggezogen. Als der Beschwerdeführer einmal zurückgekehrt sei, um nach den Bäumen und Blumen zu schauen, habe er sie wieder schreien gehört. Sie hätten geschrien, dass er umgebracht werden soll. Dann hätten sie sich wieder vertragen, es sei irgendwann aber wieder losgegangen. Einen Monat danach sei er beim Passamt gewesen, um seinen Pass verlängern zu lassen. Er sei dagesessen und habe gesehen, dass von hinten jemand mit einer Eisenstange auf seinen Kopf geschlagen habe. Obwohl der Beschwerdeführer bei der Polizei Anzeige erstattet habe und die Täter unterschrieben habe, dass sie es nie wieder machen würden, sei er nie von den Sicherheitskräften unterstützt worden.
  2. Mit Bescheid des BFA vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Jordanien

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.2. Mit Bescheid des BFA vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

, Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Jordanien abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Jordanien

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt. Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe keine Asylrelevanz aufweisen würden und der Beschwerdeführer erfolgreich eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch genommen habe. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G nicht vorliegen.Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe keine Asylrelevanz aufweisen würden und der Beschwerdeführer erfolgreich eine innerstaatliche Fluchtalternative in Anspruch genommen habe. Weiters wurde festgestellt, dass dem Beschwerdeführer auch keine Gefahren drohen, die eine Gewährung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Die Rückkehrentscheidung verletze nicht das Recht auf ein Privat- und Familienleben im Bundesgebiet und würden auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG nicht vorliegen.

  1. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 04.01.2019 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 17.01.2019 fristgerecht Beschwere erhoben wurde. Darin wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers seitens des BFA nicht richtig beurteilt worden sei. Der Beschwerdeführer sei wegen seiner Zeugenaussage von privaten Personen verfolgt worden und hätten ihn die jordanischen Sicherheitsbehörden nicht schützen können. Bei einer Rückkehr sei der Beschwerdeführer aus Rache Verfolgungshandlungen seitens der Familie seines Onkels bzw. seiner Feinde ausgesetzt. Der jordanische Staat sei nicht in der Lage, Schutz vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure oder durch Stammeseinflüsse zu bieten. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe nicht zur Verfügung. Das vom Beschwerdeführer vorgelegte Urteil gegen die Angreifer sei bis heute nicht durchgesetzt und die Täter nicht festgenommen werden. Letztlich wurde noch auf die Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers hingewiesen.
  2. Am 18.11.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine öffentlich mündliche Verhandlung durch. Dabei wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen. Zudem wurde der Beschwerdeführer zu seinen Integrationsbemühungen befragt und ihm Berichte zur aktuellen Situation in Jordanien ausgehändigt. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme dazu innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingeräumt. Mit Schreiben vom 02.12.2021 wurde eine Stellungnahme zu den in der mündlichen Verhandlung ausgehändigten Länderberichte erstattet. Ausgeführt wurde darin, dass die Länderberichte nicht aktuell sowie vollständig seien. Es gehe aber jedenfalls daraus hervor, dass der Beschwerdeführer keinen ausreichenden Schutz vor der „gegnerischen“ Familie erhalte. Dem Schreiben wurden zudem Berichte zum jordanischen Klan-System bzw. zu Klan-Konflikten beigelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Sachverhalt: 1.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er ist jordanischer Staatsbürger, Angehöriger der arabischen Volksgruppe sowie der sunnitisch-muslimischen Glaubensgemeinschaft. Er wurde in XXXX geboren, besuchte dort die Schule bis zur Matura und studierte anschließend Sonderpädagogik in XXXX . Nach dem Studium eröffnete der Beschwerdeführer einen Imbiss in XXXX und betrieb diesen von 2007 bis
  5. Danach betrieb der Beschwerdeführer acht Monate lang ein anders Geschäft, ehe er wieder in sein Heimatdorf zurückkehrte, wo er in der elterlichen Landwirtschaft arbeitete. Der Beschwerdeführer war auch als Sonderpädagoge (Lehrer) in zwei Schulen tätig. Zuletzt lebte er mit seiner Familie in XXXX .Er wurde in römisch 40 geboren, besuchte dort die Schule bis zur Matura und studierte anschließend Sonderpädagogik in römisch 40 . Nach dem Studium eröffnete der Beschwerdeführer einen Imbiss in römisch 40 und betrieb diesen von 2007 bis
  6. Danach betrieb der Beschwerdeführer acht Monate lang ein anders Geschäft, ehe er wieder in sein Heimatdorf zurückkehrte, wo er in der elterlichen Landwirtschaft arbeitete. Der Beschwerdeführer war auch als Sonderpädagoge (Lehrer) in zwei Schulen tätig. Zuletzt lebte er mit seiner Familie in römisch 40 . Der Beschwerdeführer war in Familienstreitigkeiten innerhalb seines Klans verwickelt. Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. In Jordanien halten sich nach wie vor die Eltern, fünf Schwestern sowie fünf Brüder des Beschwerdeführers auf. Die Mutter ist Hausfrau und der Vater arbeitet als Flugzeugelektriker. Die Schwestern des Beschwerdeführers sind Hausfrauen. Ein Bruder ist Beamter, einer Bruder ist Anwalt, zwei Brüder sind Buchhalter und ein Bruder arbeitet im Transportbereich eines Flughafens. Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in Jordanien regelmäßig in Kontakt. Am 20.11.2017 hat der Beschwerdeführer Jordanien verlassen und reiste im November 2017 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Seither ist er durchgehend im Bundesgebiet aufhältig. Der Beschwerdeführer bezog bis November 2021 Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Am 25.08.2021 meldete der Beschwerdeführer das Gewerbe „Hausbetreuung“ bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX an (Gewerbeanmeldung vom 25.08.2021) und ist seit 04.11.2021 laufend bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gemeldet.Am 25.08.2021 meldete der Beschwerdeführer das Gewerbe „Hausbetreuung“ bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 an (Gewerbeanmeldung vom 25.08.2021) und ist seit 04.11.2021 laufend bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen gemeldet. Am 13.09.2021 hat der Beschwerdeführer mit der XXXX einen Nachunternehmervertrag abgeschlossen. Die vereinbarte Leistung umfasste die Erbringung von Servicetätigkeiten im Bereich Facility Management bei Kunden der XXXX (Nachunternehmervertrag vom 13.09.2021).Am 13.09.2021 hat der Beschwerdeführer mit der römisch 40 einen Nachunternehmervertrag abgeschlossen. Die vereinbarte Leistung umfasste die Erbringung von Servicetätigkeiten im Bereich Facility Management bei Kunden der römisch 40 (Nachunternehmervertrag vom 13.09.2021). Der Beschwerdeführer hat in Österreich Deutschqualifizierungsmaßnahmen besucht und spricht auf dem Niveau A2 die deutsche Sprache. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig, in Österreich strafrechtlich unbescholten und pflegt soziale und freundschaftliche Kontakte. Seit ca. Februar 2020 führt der Beschwerdeführer eine freundschaftliche Beziehung mit einer österreichischen Staatsangehörigen. Mit dieser lebt der Beschwerdeführer in keinem gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer besucht seine Freundin, übernachtet auch bei dieser und finden gemeinsame Freizeitunternehmungen statt. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Jordanien vor seiner Ausreise einer individuellen asylrelevanten Verfolgung durch staatliche Organe ausgesetzt war oder er im Falle einer Rückkehr in nach Jordanien einer solchen ausgesetzt wäre. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr oder Rückführung (Abschiebung) in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden. 1.
  7. Zur Lage in Jordanien wird festgestellt: Politische Lage Jordanien ist eine konstitutionelle Erbmonarchie und verfassungsmäßig als Zentralstaat mit zwölf Gouvernements organisiert. Diese nehmen administrative Aufgaben wahr, haben aber keine eigenen politischen Befugnisse. Staatsoberhaupt ist König Abdullah II (AA 10.1.2020; vgl. AA 10.1.2020a; USDOS 11.3.2020), der 1999 seinem Vater König Hussein nachfolgte. Hussein hatte das Land zuvor 46 Jahre lang regiert. Der Monarch nimmt in der künstlich geschaffenen Nation eine einende, identitätsstiftende Funktion wahr. Die königliche Familie führt ihre Abstammung auf die Familie des Propheten Muhammad, die Haschemiten, zurück und gibt sich dadurch religiöse Legitimation. Der Monarch ist aufgrund seiner Herkunft aus dem saudi-arabischen Hidschaz und somit als quasi Außenstehender in der Lage, die Rolle eines über allen Gruppierungen stehenden Schiedsrichters wahrzunehmen. Diese allgemein akzeptierte ausgleichende Funktion hält die Eskalation von Konflikten zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen hintan, wenngleich diese durch einseitige Parteinahme oder Beschuldigung der Illoyalität oft gegeneinander ausgespielt werden (bpb 11.7.2016) Der Islam ist Staatsreligion. Die Staats- und Amtssprache ist Arabisch (GIZ 3.2020a).Jordanien ist eine konstitutionelle Erbmonarchie und verfassungsmäßig als Zentralstaat mit zwölf Gouvernements organisiert. Diese nehmen administrative Aufgaben wahr, haben aber keine eigenen politischen Befugnisse. Staatsoberhaupt ist König Abdullah römisch zwei (AA 10.1.2020; vergleiche AA 10.1.2020a; USDOS 11.3.2020), der 1999 seinem Vater König Hussein nachfolgte. Hussein hatte das Land zuvor 46 Jahre lang regiert. Der Monarch nimmt in der künstlich geschaffenen Nation eine einende, identitätsstiftende Funktion wahr. Die königliche Familie führt ihre Abstammung auf die Familie des Propheten Muhammad, die Haschemiten, zurück und gibt sich dadurch religiöse Legitimation. Der Monarch ist aufgrund seiner Herkunft aus dem saudi-arabischen Hidschaz und somit als quasi Außenstehender in der Lage, die Rolle eines über allen Gruppierungen stehenden Schiedsrichters wahrzunehmen. Diese allgemein akzeptierte ausgleichende Funktion hält die Eskalation von Konflikten zwischen einzelnen Bevölkerungsgruppen hintan, wenngleich diese durch einseitige Parteinahme oder Beschuldigung der Illoyalität oft gegeneinander ausgespielt werden (bpb 11.7.2016) Der Islam ist Staatsreligion. Die Staats- und Amtssprache ist Arabisch (GIZ 3.2020a). Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, da der König über weitreichende Kompetenzen verfügt. König Abdullah II. ist Staatschef, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Armee. Der König (nicht der Premierminister) ernennt und entlässt das Kabinett, er kann das Parlament auflösen, und er kann Gesetze auf den Weg bringen oder blockieren. Im Jahr 2012 wurden die Rechte des Parlaments insofern gestärkt, als dieses nun zumindest formal den Premierminister bestimmen soll. Außerdem wurde ein Verfassungsgericht installiert, das die Gesetzgebung überwachen soll. Weitere Gesetzesreformen, zuletzt im April 2016, haben die Machtfülle des Königs einmal mehr bestätigt (GIZ 3.2020a).Formal sind Exekutive, Legislative und Judikative unabhängig. Faktisch ist die Gewaltenteilung außer Kraft gesetzt, da der König über weitreichende Kompetenzen verfügt. König Abdullah römisch zwei. ist Staatschef, Regierungschef und Oberbefehlshaber der Armee. Der König (nicht der Premierminister) ernennt und entlässt das Kabinett, er kann das Parlament auflösen, und er kann Gesetze auf den Weg bringen oder blockieren. Im Jahr 2012 wurden die Rechte des Parlaments insofern gestärkt, als dieses nun zumindest formal den Premierminister bestimmen soll. Außerdem wurde ein Verfassungsgericht installiert, das die Gesetzgebung überwachen soll. Weitere Gesetzesreformen, zuletzt im April 2016, haben die Machtfülle des Königs einmal mehr bestätigt (GIZ 3.2020a). Das Parlament besteht aus zwei Kammern, dem vom Volk gewählten Unterhaus (Repräsentantenhaus, Majlis al-Nuwwab) und dem Oberhaus (Senat, Majlis al-Ayan), dessen 65 Mitglieder direkt vom König ernannt werden. Das Unterhaus hat nach dem 2016 reformierten Wahlrecht nun 130 Sitze (GIZ 3.2020a; vgl. USDOS 11.3.2020). 29 Sitze wurden per Quote verteilt (15 an Frauen, 9 an Christen, 3 für sonstige Minderheiten). Darüber hinaus zogen fünf weitere Frauen ein, sodass das neue Parlament mit 20 Parlamentarierinnen den höchsten Frauenanteil in seiner Geschichte aufweist (GIZ 3.2020a).Das Parlament besteht aus zwei Kammern, dem vom Volk gewählten Unterhaus (Repräsentantenhaus, Majlis al-Nuwwab) und dem Oberhaus (Senat, Majlis al-Ayan), dessen 65 Mitglieder direkt vom König ernannt werden. Das Unterhaus hat nach dem 2016 reformierten Wahlrecht nun 130 Sitze (GIZ 3.2020a; vergleiche USDOS 11.3.2020). 29 Sitze wurden per Quote verteilt (15 an Frauen, 9 an Christen, 3 für sonstige Minderheiten). Darüber hinaus zogen fünf weitere Frauen ein, sodass das neue Parlament mit 20 Parlamentarierinnen den höchsten Frauenanteil in seiner Geschichte aufweist (GIZ 3.2020a). Die Parlamentswahlen sind in Jordanien frei, gleich und geheim. Durch den Abstimmungsmodus und die Aufteilung der Wahlkreise wird jedoch gesichert, dass die promonarchischen und Mitte-Rechts-Kräfte im Parlament die Oberhand behalten. In palästinensisch dominierten Gebieten wie z.B. Zarqa oder Irbid brauchen Kandidatinnen und Kandidaten wesentlich mehr Stimmen als in den königstreuen Gebieten des Südens. Insgesamt sind die Einflussmöglichkeiten des Parlaments aufgrund der Machtfülle des Königs begrenzt. Zudem bildet der König das Ministerkabinett häufig um, wodurch dessen parteipolitische Ausrichtung nur selten der aktuellen Zusammensetzung des Parlaments entspricht. Das Unterhaus hat im politischen System Jordaniens vor allem Ventil- und Beratungsfunktionen. Da ein Sitz im Parlament mit zahlreichen materiellen Vergünstigungen verbunden ist (gutes Monatsgehalt, Dienstwagen, Beihilfen zur Wohnung, Pensionsansprüche nach Ende des Mandats), dient das Parlament auch der Einbindung von Oppositionellen und relevanten Eliten ins Herrschaftssystem (GIZ 3.2020a). Jenseits der gewählten Parlamente bzw. Stadträte kennt Jordanien auch traditionelle Formen der Meinungsbildung und Entscheidungsfindung. Vor allem in ländlichen Gebieten, aber zunehmend auch in Städten kommen sogenannte "Ältestenräte" oder "Stammesräte" (Al, Ashira, Qabila) zusammen, um Land-, Wasser- oder Familienkonflikte zu lösen ("Sulha"). Teilweise mieten oder kaufen Stämme oder Großfamilien für diesen Zweck in den Städten eigene Räume an ("Diwan"). Wie im Parlament und in den Stadträten sind Frauen in diesen traditionellen Gremien kaum vertreten (GIZ 3.2020a). Die aktuelle Regierung unter Premierminister Dr. Omar Razzaz wurde im Juni 2018 vom König vereidigt (AA 10.1.2020; vgl. GIZ 3.2020a).Die aktuelle Regierung unter Premierminister Dr. Omar Razzaz wurde im Juni 2018 vom König vereidigt (AA 10.1.2020; vergleiche GIZ 3.2020a). Die letzten Unterhauswahlen fanden am 20.9.2016 statt. Wahlbeobachter stellten fest, dass die Wahl im Allgemeinen frei, fair und technisch gut organisiert durchgeführt wurde. Allerdings wurden Vorbehalte gegen Unzulänglichkeiten im rechtlichen Rahmen der Wahlen geäußert; auch wurde kritisiert, dass den Bezirken die Sitze nicht proportional zur Bevölkerungszahl zugewiesen werden (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 3.2020a). Bei der Parlamentswahl vom 20.9.2016 gaben laut der offiziellen Wahlkommission rund 37 Prozent der insgesamt 4 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. Die Wahlbeteiligung sank damit auf ein historisches Tief. Insgesamt wurden islamische und säkulare Kräfte (Liste "Ma´an" - "Gemeinsam") sowie Frauen leicht gestärkt. Bei der Wahl kam ein erneut reformiertes Wahlrecht zur Anwendung. Außerdem nahmen die Muslimbrüder nach jahrelangem Boykott wieder an der Wahl teil. An den bisherigen Machtverhältnissen hat dies allerdings nichts geändert (GIZ 3.2020a).Die letzten Unterhauswahlen fanden am 20.9.2016 statt. Wahlbeobachter stellten fest, dass die Wahl im Allgemeinen frei, fair und technisch gut organisiert durchgeführt wurde. Allerdings wurden Vorbehalte gegen Unzulänglichkeiten im rechtlichen Rahmen der Wahlen geäußert; auch wurde kritisiert, dass den Bezirken die Sitze nicht proportional zur Bevölkerungszahl zugewiesen werden (USDOS 11.3.2020; vergleiche GIZ 3.2020a). Bei der Parlamentswahl vom 20.9.2016 gaben laut der offiziellen Wahlkommission rund 37 Prozent der insgesamt 4 Millionen Wahlberechtigten ihre Stimme ab. Die Wahlbeteiligung sank damit auf ein historisches Tief. Insgesamt wurden islamische und säkulare Kräfte (Liste "Ma´an" - "Gemeinsam") sowie Frauen leicht gestärkt. Bei der Wahl kam ein erneut reformiertes Wahlrecht zur Anwendung. Außerdem nahmen die Muslimbrüder nach jahrelangem Boykott wieder an der Wahl teil. An den bisherigen Machtverhältnissen hat dies allerdings nichts geändert (GIZ 3.2020a). Jordaniens Politik, auch die Innenpolitik ist durch den Nahostkonflikt geprägt. Schätzungsweise 60 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner Jordaniens sind palästinensischer Abstammung. Nicht alle, aber viele von ihnen sprechen der haschemitischen Dynastie das Recht ab, über sie zu herrschen. Wegen dieses Legitimationsdefizits befindet sich Jordanien innenpolitisch in einer Art Dauerkrise, die je nach regionaler und internationaler politischer Konjunktur einmal mehr, einmal weniger deutlich zu spüren ist. Im Zuge des arabischen Frühlings ist die Kritik am König, der Königsfamilie und dem Machtapparat lauter geworden. Die traditionell loyalen Stämme und Veteranen des Militärs schrieben offene Briefe an den König, in denen sie den luxuriösen Lebensstil von Königin Rania kritisierten. Sogar Rufe nach einer Abdankung von Abdullah II. zugunsten des Halbbruders und ehemaligen Kronprinzen Hamza wurden laut (GIZ 1.2020a).Jordaniens Politik, auch die Innenpolitik ist durch den Nahostkonflikt geprägt. Schätzungsweise 60 Prozent der Einwohnerinnen und Einwohner Jordaniens sind palästinensischer Abstammung. Nicht alle, aber viele von ihnen sprechen der haschemitischen Dynastie das Recht ab, über sie zu herrschen. Wegen dieses Legitimationsdefizits befindet sich Jordanien innenpolitisch in einer Art Dauerkrise, die je nach regionaler und internationaler politischer Konjunktur einmal mehr, einmal weniger deutlich zu spüren ist. Im Zuge des arabischen Frühlings ist die Kritik am König, der Königsfamilie und dem Machtapparat lauter geworden. Die traditionell loyalen Stämme und Veteranen des Militärs schrieben offene Briefe an den König, in denen sie den luxuriösen Lebensstil von Königin Rania kritisierten. Sogar Rufe nach einer Abdankung von Abdullah römisch zwei. zugunsten des Halbbruders und ehemaligen Kronprinzen Hamza wurden laut (GIZ 1.2020a). Angesichts der mannigfaltigen Herausforderungen kommt es für die Haschemiten innenpolitisch darauf an, trotz der demografischen Unterlegenheit der ostjordanischen Ursprungsbevölkerung das Überleben der Monarchie zu sichern. Dies wird unter anderem dadurch erreicht, dass man die palästinensischstämmige Bevölkerungsmehrheit von der politischen Teilhabe weitgehend ausschließt (GIZ 3.2020a). Jordanien ist eines der zwei arabischen Länder, die einen Friedensvertrag mit Israel unterzeichnet haben (CNRR 6.2019; vgl. AA 10.1.2020).Jordanien ist eines der zwei arabischen Länder, die einen Friedensvertrag mit Israel unterzeichnet haben (CNRR 6.2019; vergleiche AA 10.1.2020). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (10.1.2020): Jordanien: Steckbrief, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/steckbrief/218006, Zugriff 12.2.2020 -AA - Auswärtiges Amt (10.1.2020a): Jordanien: Politisches Porträt, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/politisches-portrait/218042, Zugriff 18.3.2020 -CNRR - Romanian National Council for Refugees (6.2019): Country File - Country of origin information on Jordan, https://www.portal-ito.ro/#/view/cd39d0e5-566e-44a1-879e-bbb788c6113e, Zugriff 18.3.2020 -bpb - Bundeszentrale für politische Bildung (11.7.2016): Jordanien auf einen Blick: Geschichte, Politik, Wirtschaft, https://www.bpb.de/gesellschaft/migration/laenderprofile/230880/geschichte-politik-wirtschaft, Zugriff 18.3.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Jordanien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/, Zugriff 14.4.2020 -USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026422.html, Zugriff 18.3.2020 Sicherheitslage Laut den Sicherheits- und Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes besteht insbesondere aufgrund der Lage in Syrien und im Irak landesweit die Gefahr von Terroranschlägen in Jordanien und eine Sicherheitsgefährdung, auch an Orten, die von Ausländern besucht werden. Die jordanischen Behörden haben daher ihre Sicherheitsvorkehrungen an diesen Orten entsprechend erhöht. An den Grenzen zu Syrien und dem Irak kommt es wiederholt zu Zwischenfällen und vereinzelten Auseinandersetzungen. Das syrisch-jordanische und das irakisch-jordanische Grenzgebiet sind militärisches Sperrgebiet (AA 19.3.2020).

französischem Außenministerium besteht im gesamten Land die Notwendigkeit erhöhter Aufmerksamkeit. Aufgrund permanenter Spannungen sollten laut französischem Außenministerium in die Stadt Ma‘an nur zwingend nötige Reisen erfolgen. Jordanien ist ständig von Angriffen bedroht (FD 19.3.2020). 2018 bedrohten terroristische Angriffe die Sicherheit. Im August 2018 wurde bei einem Bombenanschlag auf ein Polizeiauto, ein Offizier getötet und sechs weitere verletzt. Die Tätern folgten der Ideologie der militanten Gruppe "Islamischer Staat" (IS). Bei einer anschließenden Razzia, kamen vier Sicherheitsbeamte und drei mutmaßliche Kämpfer ums Leben, außerdem wurden 20 Zivilisten verletzt (FH 4.2.2019). Am 6.11.2019 griff eine Person an der archäologischen Stätte von Jerash im Norden des Landes mehrere Personen, darunter auch Touristen, mit einem Messer an (FD 19.3.2020). Die jordanischen Behörden gehen auf diese Bedrohung ein und mobilisieren weiterhin, um die Gefahr von Terroranschlägen oder Infiltrationen an den Grenzen zu verhindern. Die meisten öffentlichen und touristischen Orte unterliegen einer verstärkten Überwachung, manchmal mit Sicherheitskontrollen, die eingehalten werden müssen. Von Reisen in die Grenzgebiete zum Irak und zu Syrien wird generell abgeraten (FD 19.3.2020). In Jordanien kommt es sowohl in Amman als auch in anderen Städten und Ortschaften des Landes vor allem an den Wochenenden nach dem Freitagsgebet des Öfteren zu Demonstrationen und Protestaktionen, in denen verschiedene Bevölkerungsgruppen ihre wirtschaftlichen, sozialen und politischen Forderungen artikulieren. In der Folge kann es zu Verkehrsbeeinträchtigungen und auch vereinzelten gewaltsamen Auseinandersetzungen kommen (AA 19.3.2020). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (19.3.2020): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008, Zugriff 19.3.2020 -FD - France Diplomatie (19.3.2020): Conseils aux Voyageurs - Jordanie, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/jordanie/, Zugriff19.3.2020 -FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008161.html, Zugriff 16.4.2020 Rechtsschutz / Justizwesen Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor (USDOS 11.3.2020); die Unabhängigkeit der Justiz wird allerdings auch eingeschränkt. Nach den Verfassungsänderungen von 2016 ernennt der König einseitig das gesamte Verfassungsgericht und den Vorsitzenden des Justizrates, der die Richter für das Zivilgerichtssystem benennt und sich überwiegend aus hochrangigen Mitgliedern der Justiz zusammensetzt. Die Richter, sowohl des Zivilgerichts als auch des Scharia-Gerichts (islamisches Recht), die sich mit Personenstandsangelegenheiten von Muslimen befassen, werden per königlichem Erlass formell ernannt (FH 4.2.2019). Im August 2019 wurde durch eine Gesetzesänderung Richtern eine lebenslange Amtszeit gewährt, wodurch die richterliche Unabhängigkeit gestärkt wurde, wie lokale NGOs berichten (USDOS 11.3.2020). In Bezug auf den Rechtsstaat und gute Regierungsführung weist Jordanien nach wie vor beachtliche Defizite auf. Das politische System ist von persönlichen Abhängigkeiten und Klientelbeziehungen geprägt. Einheimische und Ausländer klagen gleichermaßen über Vetternwirtschaft. Problematisch ist auch die gelegentlich mangelnde Neutralität der Justiz: Wer mit politisch einflussreichen Geschäftspartnern in Konflikt gerät, kann sich nicht immer auf die Unabhängigkeit der Richter, geschweige denn auf eine zeitnahe Abwicklung von Klagen und Prozessen verlassen (GIZ 3.2020a). Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen zu staatssicherheits-relevanten Fällen öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 11.3.2020). Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte unter Folter erzwungen Geständnisse (FH 4.2.2019). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird (USDOS 11.3.2020). Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen vor und während des Verfahrens keinen Rechtsbeistand (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019). Die Behörden missachteten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wurde ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Ausländische Einwohner, insbesondere GastarbeiterInnen, die nicht arabisch sprechen, erhielten zum Teil keine Übersetzungen bzw. keinen Rechtsbeistand. Angeklagte können Einspruch erheben (USDOS 11.3.2020). Obwohl die Verfassung durch Folter erzwungene Geständnisse nicht zulässt, dokumentierten Menschenrechtsorganisationen regelmäßig Fälle, in denen die Gerichte solche erzwungenen Geständnisse dennoch gelten ließen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.2.2019).Per Gesetz sind alle Zivilgerichtsverhandlungen und Verhandlungen zu staatssicherheits-relevanten Fällen öffentlich, es sei denn das Gericht beschließt, dass es für den Schutz der Allgemeinheit notwendig ist, die Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten. Es gilt die Unschuldsvermutung (USDOS 11.3.2020). Die Polizei kann Verdächtige bis zu sechs Monate festhalten, ohne formelle Anklage zu erheben, und die Gouverneure sind befugt, Verwaltungshaft bis zu einem Jahr zu verhängen. In der Praxis ignorieren die Behörden oft die verfahrensrechtlichen Schutzvorkehrungen gegen willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen und halten Personen ohne Kontakt zur Außenwelt oder über die gesetzlichen Fristen hinaus fest. Angeklagte haben in der Regel vor Prozessbeginn keinen Zugang zu einem Rechtsbeistand, was ihre Möglichkeiten zur Verteidigung beeinträchtigt. Trotz eines verfassungsrechtlichen Verbots akzeptieren Gerichte unter Folter erzwungen Geständnisse (FH 4.2.2019). Angeklagte haben das Recht auf einen Rechtsbeistand, der – im Fall von Anklagen für Verbrechen, die mit der Todesstrafe bzw. lebenslänglicher Haft bestraft werden – bedürftigen Personen auf Staatskosten zur Verfügung gestellt wird (USDOS 11.3.2020). Jedoch haben in der Praxis viele Angeklagte in strafrechtlichen Fällen vor und während des Verfahrens keinen Rechtsbeistand (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.2.2019). Die Behörden missachteten das Recht der Angeklagten auf frühzeitige und detaillierte Information über ihre Anklagepunkte, auch wurde ihnen oft keine angemessene Zeit zur Vorbereitung des Gerichtsprozesses zur Verfügung gestellt. Ausländische Einwohner, insbesondere GastarbeiterInnen, die nicht arabisch sprechen, erhielten zum Teil keine Übersetzungen bzw. keinen Rechtsbeistand. Angeklagte können Einspruch erheben (USDOS 11.3.2020). Obwohl die Verfassung durch Folter erzwungene Geständnisse nicht zulässt, dokumentierten Menschenrechtsorganisationen regelmäßig Fälle, in denen die Gerichte solche erzwungenen Geständnisse dennoch gelten ließen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.2.2019). Im Laufe des Jahres [2019] richtete das Justizministerium in Zusammenarbeit mit der jordanischen Anwaltskammer und einer Menschenrechts-NGO eine eigens dafür vorgesehene Einheit ein, die Zeugen und Angeklagten

dem gesetzlichen Auftrag Rechtsbeistand gewährt. Bis Oktober erhielten mehr als 550 Personen im Rahmen dieses Programms Rechtshilfe (USDOS 11.3.2020). Die Behörden hielten weiterhin Verdächtige nach dem Verbrechensverhütungsgesetz von 1954 fest, das Haftstrafen von bis zu einem Jahr ohne Anklage, Gerichtsverfahren oder andere Rechtsmittel zuließ (HRW 14.2.2020; vgl. USDOS 11.3.2020). Laut einem Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2019 nahmen die Behörden routinemäßig Frauen in "Schutzhaft" (eine Art informeller Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren), um Fälle von außerehelichem Geschlechtsverkehr über Abwesenheit von zu Hause bis hin zur sexuellen Gewalt zu bearbeiten, die alle Frauen dem Risiko sogenannter "Ehrenverbrechen" aussetzen könnten. Im August 2018 eröffnete das Ministerium für soziale Entwicklung ein Schutzhaus für etwa 40 Frauen, die von geschlechtsspezifischer Gewalt und "Ehrenverbrechen" bedroht sind. Während die Behörden zuvor alle diese Frauen in denselben administrativen Haftanstalten wie Kriminelle gefangen hielten, begann das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD) damit, einige direkt in das Schutzhaus zu verlegen (USDOS 11.3.2020).Die Behörden hielten weiterhin Verdächtige nach dem Verbrechensverhütungsgesetz von 1954 fest, das Haftstrafen von bis zu einem Jahr ohne Anklage, Gerichtsverfahren oder andere Rechtsmittel zuließ (HRW 14.2.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020). Laut einem Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2019 nahmen die Behörden routinemäßig Frauen in "Schutzhaft" (eine Art informeller Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren), um Fälle von außerehelichem Geschlechtsverkehr über Abwesenheit von zu Hause bis hin zur sexuellen Gewalt zu bearbeiten, die alle Frauen dem Risiko sogenannter "Ehrenverbrechen" aussetzen könnten. Im August 2018 eröffnete das Ministerium für soziale Entwicklung ein Schutzhaus für etwa 40 Frauen, die von geschlechtsspezifischer Gewalt und "Ehrenverbrechen" bedroht sind. Während die Behörden zuvor alle diese Frauen in denselben administrativen Haftanstalten wie Kriminelle gefangen hielten, begann das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD) damit, einige direkt in das Schutzhaus zu verlegen (USDOS 11.3.2020). Im Staatssicherheitsgericht (SSC) haben Angeklagte das Recht, gegen das Urteil Berufung beim Kassationsgericht einzulegen, das befugt ist, sowohl Fakten als auch Rechtsfragen zu überprüfen (USODS 11.3.2020). Quellen: -FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008161.html, Zugriff 18.3.2020 -HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022734.html, Zugriff 18.3.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Jordanien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/, Zugriff 14.4.2020 -USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026422.html, Zugriff 18.3.2020 Sicherheitsbehörden Das Direktorat für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate) kontrolliert die allgemeinen Polizeifunktionen (USDOS 11.3.2020; GIZ 3.2020a). Das PSD, das GID (General Intelligence Department – der Geheimdienst, arabisch "Mukhaabaraat"), das unter anderem auch mit Spionage und Terrorbekämpfung betraut ist, die Gendarmerie, das Civil Defense Directorate und das Militär teilen sich die Verantwortung für die Aufrechterhaltung der inneren Sicherheit. Das PSD und die Gendarmerie unterstehen dem Innenministerium mit – bei Bedarf – direktem Zugang zum König; das GID berichtet in der Praxis direkt dem König. Zivile Behörden behielten damit die Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020). Die Struktur der jordanischen Polizei ist dreigeteilt: •Städtische Polizei •Ländliche Polizei •Wüstenpolizei oder Königliche Wüstenpolizei, die sich vorwiegend aus Beduinen zusammensetzt; diese wurde in den vergangenen Jahren personell stark aufgestockt (GIZ 3.2020a) Nach Angaben der Behörden wurden alle gemeldeten Vorwürfe des Missbrauchs in der Haft gründlich untersucht, aber Menschenrechts-NGOs stellten die Unparteilichkeit dieser Untersuchungen infrage. Das National Center for Human Rights (NCHR) forderte, dass Polizeibeamte, denen grobe Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, vor unabhängigen Zivilgerichten und nicht vor Polizeigerichten, die dem Innenministerium unterstehen und nach Ansicht mehrerer NGOs als weniger unabhängig gelten, angeklagt werden. Im Laufe des Jahres gab es keine Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch Sicherheitskräfte (USDOS 11.3.2020). Quellen: -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Jordanien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/, Zugriff 14.4.2020 -USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026422.html, Zugriff 18.3.2020 Folter und unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, inhumane oder erniedrigende Behandlungen durch Amtsträger und sieht Strafen von bis zu drei Jahren Freiheitsentzug für ihre Anwendung vor, bei schweren Verletzungen bis zu 15 Jahre (USDOS 11.3.2020). Während das Gesetz solche Praktiken verbietet, berichten internationale und lokale Nichtregierungsorganisationen (NGOs) weiterhin über Folter und weit verbreitete Misshandlungen in Polizei- und Sicherheitsgefängnissen (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020; GIZ 3.2020a). Laut Angaben des Büros für Menschenrechte und Transparenz des Direktorats für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate wurden 12 Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen und Rehabilitationszentren gemeldet (USDOS 11.3.2020).Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, inhumane oder erniedrigende Behandlungen durch Amtsträger und sieht Strafen von bis zu drei Jahren Freiheitsentzug für ihre Anwendung vor, bei schweren Verletzungen bis zu 15 Jahre (USDOS 11.3.2020). Während das Gesetz solche Praktiken verbietet, berichten internationale und lokale Nichtregierungsorganisationen (NGOs) weiterhin über Folter und weit verbreitete Misshandlungen in Polizei- und Sicherheitsgefängnissen (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020; GIZ 3.2020a). Laut Angaben des Büros für Menschenrechte und Transparenz des Direktorats für öffentliche Sicherheit (PSD, Public Security Directorate wurden 12 Fälle von Folter und Misshandlung in Gefängnissen und Rehabilitationszentren gemeldet (USDOS 11.3.2020). Quellen: -FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008161.html, Zugriff 18.3.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Jordanien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/, Zugriff 14.4.2020 -USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026422.html, Zugriff 18.3.2020 Korruption Der Corruption Perception Index von Transparency International liegt im Fall von Jordanien bei 48/100 (0 für sehr korrupt, 100 für gar nicht korrupt). Jordanien belegt damit im Ranking den 60sten von 180 Plätzen (TI 11.12.2019; vgl. TI 2020).Der Corruption Perception Index von Transparency International liegt im Fall von Jordanien bei 48/100 (0 für sehr korrupt, 100 für gar nicht korrupt). Jordanien belegt damit im Ranking den 60sten von 180 Plätzen (TI 11.12.2019; vergleiche TI 2020). Die Regierung hat Bemühungen unternommen, um die weitverbreitete Korruption zu bekämpfen. Die Integrity and Anticorruption Commission (IACC) ist als Antikorruptionsbehörde zuständig für die Untersuchung von Korruptionsvorwürfen. Erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung bleibt allerdings selten, vor allem wenn es um hochrangige Beamte geht (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020). Im Juli 2019 ergänzte das Parlament das Gesetz zur Integrität und Korruptionsbekämpfung, um der IACC mehr Befugnisse zu erteilen, u. a die Suspendierung von der Korruption verdächtigten Beamten zu beantragen. Die Änderung erweitert zudem die administrative Autonomie der IACC (USDOS 11.3.2020). Trotzdem gibt es immer noch Hindernisse, die weitere Fortschritte verhindern. Rechtsvorschriften zum Zugang zu Informationen sind schwach und schränken auch die Bemühungen ein, über Korruption zu berichten und sich gegen sie auszusprechen. Die Nutzung persönlicher Verbindungen oder das, was im Arabischen als "Wasta" bezeichnet wird, stellt in Jordanien eine bedeutende Herausforderung für die Korruption dar (TI 11.12.2019).Die Regierung hat Bemühungen unternommen, um die weitverbreitete Korruption zu bekämpfen. Die Integrity and Anticorruption Commission (IACC) ist als Antikorruptionsbehörde zuständig für die Untersuchung von Korruptionsvorwürfen. Erfolgreiche strafrechtliche Verfolgung bleibt allerdings selten, vor allem wenn es um hochrangige Beamte geht (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020). Im Juli 2019 ergänzte das Parlament das Gesetz zur Integrität und Korruptionsbekämpfung, um der IACC mehr Befugnisse zu erteilen, u. a die Suspendierung von der Korruption verdächtigten Beamten zu beantragen. Die Änderung erweitert zudem die administrative Autonomie der IACC (USDOS 11.3.2020). Trotzdem gibt es immer noch Hindernisse, die weitere Fortschritte verhindern. Rechtsvorschriften zum Zugang zu Informationen sind schwach und schränken auch die Bemühungen ein, über Korruption zu berichten und sich gegen sie auszusprechen. Die Nutzung persönlicher Verbindungen oder das, was im Arabischen als "Wasta" bezeichnet wird, stellt in Jordanien eine bedeutende Herausforderung für die Korruption dar (TI 11.12.2019). Der Politikwissenschaftler Yazan Doughan nimmt diese Wahrnehmung in einer GIGA-Studie vom Herbst 2017 kritisch unter die Lupe und weist darauf hin, dass viele Menschen in Jordanien unter Korruption nicht Geldzahlungen verstehen, sondern die Abhängigkeit von persönlichen Beziehungen („Vitamin B") um etwas zu erreichen. Viele jordanische Geschäftsleute und Unternehmer beklagen, dass "Wasta" und eine schlecht funktionierende Bürokratie den Wettbewerb verzerren und damit die unternehmerische Initiative lähmen. Problematisch ist auch die gelegentlich mangelnde Neutralität der Justiz: Wer mit politisch einflussreichen Geschäftspartnern in Konflikt gerät, kann sich nicht immer auf die Unabhängigkeit der Richter verlassen, geschweige denn auf eine zeitnahe Abwicklung von Klagen und Prozessen (GIZ 3.2020a). Quellen: -FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008161.html, Zugriff 13.2.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Jordanien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/, Zugriff 14.4.2020 -TI - Transparency International

(2020): Jordan – Corruption Perception Index 2019, https://www.transparency.org/country/JOR, Zugriff 14.2.2020 -TI - Transparency International (11.12.2019): Global Corruption Barometer: Middle East and North Africa 2019 - Citizens' views and opinions of corruption, https://www.transparency.org/whatwedo/publication/global_corruption_barometer_middle_east_and_north_africa_2019, Zugriff 13.2.2019 -USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026422.html, Zugriff 18.3.2020 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Eine Reihe von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen sind mit einigen Einschränkungen im Land tätig. Das Gesetz gibt der Regierung die Möglichkeit, die inneren Angelegenheiten der NGOs zu kontrollieren, einschließlich der Annahme ausländischer Gelder (USDOS 11.3.2020). Die Gründung und die Aktivitäten von NGOs, Stiftungen und Vereinen sind in Jordanien durch das Vereins- und Stiftungsgesetz von 1966 geregelt, das seither mehrfach reformiert wurde und das die jordanische Zivilgesellschaft an eine immer kürzere Leine legt. Nahezu unmöglich ist die Gründung von unabhängigen Vereinen mit gesellschaftspolitischer Zielsetzung, die sich z.B. für die Einhaltung von Menschenrechten oder für die Verbesserung von Frauenrechten einsetzen. Solche Gruppen versuchen teilweise das Vereinsgesetz zu umgehen, indem sie sich als Handelsunternehmen registrieren lassen (GIZ 3.2020a). NGOs waren im Allgemeinen in der Lage, Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen und öffentlich darüber zu berichten, obwohl Regierungsbeamte nicht immer kooperativ waren. Es kam mindestens in einem Fall zur Einschüchterung einer Menschenrechts-NGO durch Sicherheitsdienste. Auch Rechtsanwälte wurden wegen der Weiterverfolgung von Fällen schikaniert und von der jordanischen Anwaltskammer mit einem Berufsverbot bedroht (USDOS 11.3.2020). Viele formelle zivilgesellschaftliche Organisationen in Jordanien konzentrierten sich zunächst auf karitative Aktivitäten. Nach dem Beitritt Jordaniens zu internationalen Übereinkommen wie beispielsweise dem UN-Übereinkommen über bürgerliche und politische Rechte wurden einige Organisationen gegründet, um die Öffentlichkeit für die Menschenrechte, einschließlich des Versammlungs- und Vereinigungsrechts, zu sensibilisieren (ICNL 22.8.2019). Das Gesetz verlangt, dass der Gouverneur mindestens 48 Stunden vor der Abhaltung von Sitzungen oder Veranstaltungen lokaler oder internationaler NGOs darüber informiert wird. Mehrere NGOs berichteten, dass Hotels vor der Durchführung von Schulungen, privaten Treffen oder öffentlichen Konferenzen von ihnen die Vorlage eines entsprechenden Genehmigungsschreibens des Gouverneurs verlangten, wobei derartige Genehmigungen durchaus auch verweigert wurden. Ohne Genehmigungsschreiben der Regierung und der Sicherheitsdienste wurden die Veranstaltungen und Schulungen von den Hotels abgesagt. In einigen Fällen verlagerten NGOs die Veranstaltungen und Schulungen in private Büros (USDOS 11.3.2020) Quellen: -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Jordanien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/, Zugriff 14.4.2020 -ICNL - International Center for Not-Profit Law: Civic Freedom Monitor (22.8.2019): Jordan, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/jordan, Zugriff 18.3.2020 -USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026422.html, Zugriff 18.3.2020 Allgemeine Menschenrechtslage Die jordanische Verfassung ist in Bezug auf die Menschenrechte ambivalent. Einerseits werden die grundlegenden bürgerlichen Freiheitsrechte garantiert. Andererseits können die Menschenrechte der Jordanier "nationalen Interessen" untergeordnet werdoffice@buero-andreheller.com en. Die verfassungsmäßig garantierte Gleichberechtigung von Männern und Frauen ist größtenteils wertlos, denn im Personenstands- und Erbrecht gelten je nach Religionszugehörigkeit das Kirchenrecht oder die Scharia, die in ihrer jordanischen Version Frauen und Mädchen sehr stark benachteiligt. Ein weiterer Faktor, der die Menschenrechte der Jordanier einschränkt, ist die 2006 verabschiedete Anti-Terrorgesetzgebung (GIZ 3.2020a). Jordanien verfügt in Übereinstimmung mit den einschlägigen UN-Konventionen über ein staatlich gelenktes nationales Menschenrechtszentrum. Zu dessen Aufgaben gehören die Dokumentation von Menschenrechtsverletzungen sowie die Verbreitung der Menschenrechtskultur im Land: Letzteres z.B. durch die Schulung von Multiplikatoren und die Einführung von Menschenrechtserziehung in Schulen. Darüber hinaus existieren auch mehrere unabhängige Organisationen, die sich auf verschiedene Weise für die Einhaltung der Menschenrechte und für die Menschenrechtsbildung im Land einsetzen (GIZ 3.2020a). Laut U.S. Department of State sind die signifikantesten Menschenrechtsprobleme in Jordanien Vorwürfe der Folter durch Sicherheitskräfte und Regierungsbeamte, willkürliche Inhaftierungen (auch von Aktivisten und Journalisten), weiters die Beeinträchtigung der Privatrechte der Bürger sowie Einschränkungen der Meinungsfreiheit durch strafrechtliche Tatbestände wie Diffamierung von Politikern und Regierungsbeamten, Einschränkung der Pressefreiheit, einschließlich der Kriminalisierung von Verleumdung, Einschüchterung von Journalisten, Zensur und Beschränkung des Internetzugangs. Einschränkungen der Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit, Vorfälle von Korruption in den Behörden, "Ehrenmorde" an Frauen, Gewalt gegen lesbische, schwule, bisexuelle, transsexuelle und intersexuelle Personen (LGBTI) sowie Bedingungen, die in einigen Bereichen auf Zwangsarbeit hinauslaufen (USDOS 11.3.2020). Jordanien beherbergte 2019 etwa 70.000 Hausangestellte, die hauptsächlich von den Philippinen, Sri Lanka und Indonesien kamen. NGOs verwiesen Hausangestellte, die mehrfach missbraucht worden waren, wiederholt an die Ermittler des Arbeitsministeriums. Zu den Missbräuchen gehörten die Nichtzahlung von Löhnen, unsichere Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, die Beschlagnahme von Dokumenten sowie körperlicher, verbaler und sexueller Missbrauch (HRW 14.1.2020). Die Straffreiheit blieb weit verbreitet, obwohl die Regierung begrenzte, undurchsichtige Schritte unternahm, um Beamte, die Missbräuche begingen, zu untersuchen, zu verfolgen und zu bestrafen. Informationen über die Ergebnisse dieser Maßnahmen waren nicht in allen Fällen öffentlich zugänglich (USDOS 11.3.2020). Lokale und internationale NGOs berichteten, dass Häftlinge routinemäßig schweren körperlichen Misshandlungen ausgesetzt sind. Es wurden auch Anschuldigungen gegen das Criminal Investigation Department (CID) erhoben, die zu einer Strafanzeige führten. Zwar gab es keine Dokumentation über Beschwerden von Misshandlungen durch den Geheimdienst (GID) im Laufe des Jahres [2019], doch örtliche NGOs berichteten, dass diese nach wie vor vorkommen, auch wenn diese aus Angst vor möglichen Repressalien nicht gemeldet werden (USDOS 11.3.2020). Im März 2019 wurde das Ergebnis der Allgemeinen regelmäßigen Überprüfung Jordaniens vom UN-Menschenrechtsrat auf einer Sitzung angenommen. Jordanien akzeptierte 149 von 226 erhaltenen Empfehlungen; die 77 weiteren Empfehlungen wurden bereits innerhalb des Rechtsrahmens umgesetzt, so Jordanien, bzw. seien diese wegen der Herausforderungen im Bereich der Sicherheit und der Aufnahme von Flüchtlingen schwierig umzusetzen. Im April 2019 gab Premierminister Omar Al-Razzaz ein Memorandum an alle Ministerien und Regierungsverbände mit Anweisungen zur Umsetzung der 149 anerkannten Empfehlungen heraus (AI 18.2.2020). Das regierungsnahe Überwachungszentrum National Center for Human Rights (NCHR) forderte, dass Polizeibeamte, denen grobe Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen werden, vor unabhängige Zivilgerichte gestellt werden, statt vor Polizeigerichte, die dem Innenministerium unterstehen und nach Ansicht mehrerer NGOs als weniger unabhängig gelten. Der Direktor des Direktorats für öffentliche Sicherheit (Public Security Directorate - PSD) erließ 2018 neue politische Richtlinien für die Behandlung von Inhaftierten, einschließlich unabhängiger Überprüfungen ihres Gesundheitszustands und der Überprüfungen von Haftanstalten. Das PSD unternahm Schritte zur Überwachung von Haftanstalten, um die Einhaltung der Haftbedingungen zu fördern. Einzelpersonen können über inländische Gerichte Zivilklagen im Zusammenhang mit Menschenrechtsverletzungen einreichen (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025833.html, Zugriff 23.3.2020 - GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Jordanien, Geschichte und Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/, Zugriff 14.4.2020 - HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022734.html, Zugriff 14.4.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026422.html, Zugriff 18.3.2020 Meinungs- und Pressefreiheit Das Recht auf Meinungsfreiheit bleibt weiterhin eingeschränkt (HRW 14.1.2020). Alle Medien bzw. Publikationen benötigen Lizenzen der Regierung (USDOS 11.3.2020).

dem geltenden Pressegesetz müssen Journalisten, die in Jordanien für lokale Medien arbeiten, Mitglied der staatlich kontrollierten Jordan Press Association (JPA) sein. Diese kann Journalisten ausschließen, wenn sie nicht linientreu berichten (GIZ 3.2020a). Das jordanische Recht kriminalisiert Reden, die als kritisch gegenüber dem König, dem Ausland, Regierungsbeamten, Institutionen (HRW 14.1.2020; vgl. GIZ 3.2020a; USDOS 11.3.2020), dem Islam, dem Christentum (HRW 14.1.2020) und der Armee (GIZ 3.2020a) angesehen werden, oder beispielsweise von Parlamentsabgeordneten und "befreundeten ausländischen Politikern" als diffamierend wahrgenommen werden (HRW 14.1.2020; vgl. GIZ 3.2020a). Bei Verstößen sind Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren vorgesehen. Eine Reihe von Aktivisten wurde wegen politischer Meinungsäußerung und Kritik an ausländischen Regierungen festgenommen. Die Behörden nutzten Gesetze gegen Verleumdung, um die öffentliche Diskussion einzuschränken und von der Medienkommission verbreitete Erlässe der Staatsanwaltschaft, um die Pressefreiheit zu beschneiden (USDOS 11.3.2020). Die Behörden nahmen 2019 über 30 politische Aktivisten und Aktivisten der Korruptionsbekämpfung fest und erhoben Anklage gegen einige, die das Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt haben sollen. Die meisten der Inhaftierten waren mit einer losen Koalition politischer Aktivisten im ganzen Land verbunden, die als Hirak (Bewegung) bekannt ist. Die gegen Aktivisten erhobenen Anklagen reichten von der Beleidigung des Königs („Verlängerung der Zunge gegen den König“) bis zur vagen Anklage wegen „Untergrabung des politischen Regimes“ und Online-Verleumdung (HRW 14.12020). Gefängnisstrafen werden laut GIZ allerdings nur noch in Ausnahmefällen verhängt, während die Zahl der verhängten Geldstrafen in die Höhe geschnellt ist (GIZ 3.2020a).Das Recht auf Meinungsfreiheit bleibt weiterhin eingeschränkt (HRW 14.1.2020). Alle Medien bzw. Publikationen benötigen Lizenzen der Regierung (USDOS 11.3.2020).

dem geltenden Pressegesetz müssen Journalisten, die in Jordanien für lokale Medien arbeiten, Mitglied der staatlich kontrollierten Jordan Press Association (JPA) sein. Diese kann Journalisten ausschließen, wenn sie nicht linientreu berichten (GIZ 3.2020a). Das jordanische Recht kriminalisiert Reden, die als kritisch gegenüber dem König, dem Ausland, Regierungsbeamten, Institutionen (HRW 14.1.2020; vergleiche GIZ 3.2020a; USDOS 11.3.2020), dem Islam, dem Christentum (HRW 14.1.2020) und der Armee (GIZ 3.2020a) angesehen werden, oder beispielsweise von Parlamentsabgeordneten und "befreundeten ausländischen Politikern" als diffamierend wahrgenommen werden (HRW 14.1.2020; vergleiche GIZ 3.2020a). Bei Verstößen sind Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren vorgesehen. Eine Reihe von Aktivisten wurde wegen politischer Meinungsäußerung und Kritik an ausländischen Regierungen festgenommen. Die Behörden nutzten Gesetze gegen Verleumdung, um die öffentliche Diskussion einzuschränken und von der Medienkommission verbreitete Erlässe der Staatsanwaltschaft, um die Pressefreiheit zu beschneiden (USDOS 11.3.2020). Die Behörden nahmen 2019 über 30 politische Aktivisten und Aktivisten der Korruptionsbekämpfung fest und erhoben Anklage gegen einige, die das Recht auf freie Meinungsäußerung verletzt haben sollen. Die meisten der Inhaftierten waren mit einer losen Koalition politischer Aktivisten im ganzen Land verbunden, die als Hirak (Bewegung) bekannt ist. Die gegen Aktivisten erhobenen Anklagen reichten von der Beleidigung des Königs („Verlängerung der Zunge gegen den König“) bis zur vagen Anklage wegen „Untergrabung des politischen Regimes“ und Online-Verleumdung (HRW 14.12020). Gefängnisstrafen werden laut GIZ allerdings nur noch in Ausnahmefällen verhängt, während die Zahl der verhängten Geldstrafen in die Höhe geschnellt ist (GIZ 3.2020a). Die Pressefreiheit wird weiterhin dadurch behindert, dass der Staat große Anteile an den wichtigsten jordanischen Tageszeitungen hält. Der Zugang zum Internet kann nach wie vor vom jordanischen Staat überwacht werden und wurde in Jordanien laut Berichten von Reporter ohne Grenzen in den vergangenen Jahren mehrmals beschränkt. Auch die Organisation Global Voices warnte vor möglicher Internet-Zensur (GIZ 3.2020a). Zwischen dem

  1. und 31.3.2019 blockierten die Behörden den lokalen Zugang einer von jordanischen Aktivisten im Ausland eingerichteten Website, die die politischen Entwicklungen und die Verhaftungen von Aktivisten in Jordanien dokumentieren sollte (AI 18.2.2020). In einzelnen Fällen wurden Autoren von Internet-Inhalten in Jordanien gerichtlich verfolgt und inhaftiert (GIZ 3.2020a). Nach dem 2018 geänderten jordanischen Gesetz über Cyberkriminalität werden Vergehen zusammen mit "Hassreden", wenn sie online übermittelt werden, noch strenger bestraft als im Strafgesetzbuch. Es werden auch weiterhin schwere strafrechtliche Sanktionen für solche Vergehen vorgesehen und zudem lassen diese auch weiterhin die Möglichkeit offen, dass Personen, die wegen unklarer Straftaten im Zusammenhang mit Online-Äußerungen verurteilt werden, mit langen Haftstrafen rechnen müssen (ICNL 22.8.2019; vgl. AI 18.2.2020).Die Pressefreiheit wird weiterhin dadurch behindert, dass der Staat große Anteile an den wichtigsten jordanischen Tageszeitungen hält. Der Zugang zum Internet kann nach wie vor vom jordanischen Staat überwacht werden und wurde in Jordanien laut Berichten von Reporter ohne Grenzen in den vergangenen Jahren mehrmals beschränkt. Auch die Organisation Global Voices warnte vor möglicher Internet-Zensur (GIZ 3.2020a). Zwischen dem
  2. und 31.3.2019 blockierten die Behörden den lokalen Zugang einer von jordanischen Aktivisten im Ausland eingerichteten Website, die die politischen Entwicklungen und die Verhaftungen von Aktivisten in Jordanien dokumentieren sollte (AI 18.2.2020). In einzelnen Fällen wurden Autoren von Internet-Inhalten in Jordanien gerichtlich verfolgt und inhaftiert (GIZ 3.2020a). Nach dem 2018 geänderten jordanischen Gesetz über Cyberkriminalität werden Vergehen zusammen mit "Hassreden", wenn sie online übermittelt werden, noch strenger bestraft als im Strafgesetzbuch. Es werden auch weiterhin schwere strafrechtliche Sanktionen für solche Vergehen vorgesehen und zudem lassen diese auch weiterhin die Möglichkeit offen, dass Personen, die wegen unklarer Straftaten im Zusammenhang mit Online-Äußerungen verurteilt werden, mit langen Haftstrafen rechnen müssen (ICNL 22.8.2019; vergleiche AI 18.2.2020). Quellen: - AI - Amnesty International (18.2.2020):Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025833.html, Zugriff 23.3.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020a): Jordanien - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/jordanien/geschichte-staat/, Zugriff 14.4.2020 -HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022734.html, Zugriff 18.3.2020 - ICNL - International Center for Not-for-Profit Law: Civic Freedom Monitor (22.8.2019): Jordan, https://www.icnl.org/resources/civic-freedom-monitor/jordan, Zugriff 18.3.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026422.html, Zugriff 18.3.2020 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Die Verfassung gewährt Versammlungsfreiheit, aber die Regierung beschränkt dieses Recht in der Praxis (USDOS 11.3.2020; FH 4.2.2019) und hat weitgehende rechtliche Befugnisse, Versammlungen aufzulösen. Verletzungen des Versammlungsgesetzes können Geld- und Haftstrafen nach sich ziehen. Die Sicherheitskräfte haben in der Vergangenheit Demonstrationen gewaltsam aufgelöst (FH 4.2.2019). Demonstrationen müssen bei den Sicherheitskräften angemeldet und von diesen genehmigt werden (USDOS 11.3.2020). Seit einer Änderung des Versammlungsgesetzes im März 2011 ist es grundsätzlich nicht mehr erforderlich, eine Genehmigung der Regierung einzuholen. Organisationen erwirkten für öffentliche Versammlungen nach 2011 aber entsprechende Genehmigungen des Innenministeriums. In einigen Fällen haben die Sicherheitsbehörden 2019 öffentliche Veranstaltungen ohne Erklärung abgesagt (HRW 14.1.2020). Die Verfassung gewährt Vereinigungsfreiheit, aber in der Praxis wurde diese Freiheit durch die Regierung beschränkt. Laut Gesetz steht dem Ministerium für soziale Entwicklung das Recht zu, Anträge für die Registrierung einer Organisation oder für den Erhalt ausländischer Finanzierung aus beliebigen Gründen abzulehnen. Außerdem verbietet das Gesetz, Vereinigungen zur Stärkung politischer Organisationen zu nutzen. Das Gesetz gewährt dem Ministerium signifikante Kontrolle über das interne Management von Vereinigungen, darunter das Recht, die Vereinigung aufzulösen, neue Vorstände zu ernennen und Regierungsvertreter zu den Vorstandstreffen zu senden. Vereinigungen sind verpflichtet, das Ministerium über die Anberaumung von Vorstandssitzungen zu informieren, die Namen aller Mitglieder preiszugeben und alle Vorstandsentscheidungen dem Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. Bei Nicht-Einhaltung sind Strafen von bis zu 10.000 Dinar (14.000 USD) vorgesehen. Die Regierung steht im Verdacht, die internen Treffen von zivilgesellschaftlichen Organisationen, politischen Parteien und Menschenrechtsorganisationen infiltriert zu haben (USDOS 11.3.2020). Politische Parteien auf der Grundlage von Ethnizität, Rasse, Geschlecht oder Religion sind in Jordanien verboten. Parteien müssen vom Ministerium für politische und parlamentarische Angelegenheiten genehmigt werden. Berichten zufolge haben die Behörden Personen eingeschüchtert, die versuchen, politische Parteien zu gründen. Die wichtigste Oppositionspartei, die Islamic Action Front (IAF), wird toleriert, obwohl die Büros ihres Dachverbandes, der Muslimbruderschaft, 2016 gewaltsam geschlossen wurden, nachdem das Regime sie an der Abhaltung interner Wahlen gehindert hatte. Im Vorjahr lizenzierte die Regierung eine Ablegergruppe, die Muslim Brotherhood Society, und beantragte, die rechtliche Registrierung der ursprünglichen Organisation für ungültig zu erklären. Diese Entscheidung verschärfte die bereits bestehenden Spaltungen innerhalb der Muslimbruderschaft, was die Muslimbruderschaft politisch weiter schwächte (FH 4.2.2019). Quellen: -FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008161.html, Zugriff 18.3.2020 -HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022734.html, Zugriff 18.3.2020 -USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026422.html, Zugriff 18.3.2020 Haftbedingungen Die Haftbedingungen in den 17 Gefängnissen des Landes variieren: in alten Haftanstalten sind sie schlecht, in modernen Gefängnissen entsprechen sie internationalen Standards. Signifikante Probleme in alten Haftanstalten sind unangemessene sanitäre Einrichtungen, schlechte Belüftung, extreme Temperaturen, mangelndes Trinkwasser und unzureichendes Sonnenlicht sowie medizinische Versorgung nur in Notfällen. Außerdem sind die meisten Gefängnisse überbelegt. Häftlinge berichten von Misshandlungen durch das Wachpersonal. Im Direktorat für öffentliche Sicherheit (Public Security Directorate - PSD) gingen im Jahr 2019

eigenen Angaben 12 Beschwerden wegen Folter und Misshandlung ein (USDOS 11.3.2020). Lokale Gouverneure nutzten weiterhin die Bestimmungen des Gesetzes zur Verbrechensverhütung von 1954, um Personen unter Umgehung des Strafverfahrensrechts bis zu einem Jahr in Verwaltungshaft zu nehmen. Das National Center for Human Rights (NCHR) berichtete, dass 37.683 Personen im Jahr 2018 administrativ inhaftiert waren, einige davon länger als ein Jahr, was einen Anstieg von über 2.700 gegenüber der Zahl der Verwaltungshäftlinge im Jahr 2017 entspricht (HRW 14.1.2020). Der PSD-Direktor erließ 2018 neue politische Richtlinien für die Behandlung von Inhaftierten, einschließlich unabhängiger Überprüfungen ihres Gesundheitszustands und der Kontrolle von Haftanstalten. Die PSD unternahm Schritte zur Überwachung von Haftanstalten, um die Einhaltung der Haftbedingungen zu fördern. Die Regierung genehmigte Besuche durch einige lokale und internationale Menschenrechtsbeobachter und -anwälte. Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz hatte ebenfalls weitreichenden Zugang zu Gefängnissen (USDOS 11.3.2020). Quellen: -HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022734.html, Zugriff 23.3.2020 -USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026422.html, Zugriff 18.3.2020 Todesstrafe Das jordanische Strafrecht beinhaltet die Todesstrafe (AA 14.4.2020), die auch weiterhin verhängt wird (AA 14.4.2020; vgl. AI 18.2.2020). Ende 2018, saßen 151 Menschen in der Todeszelle und das jordanische National Center for Human Rights (NCHR) berichtete, dass bis November 2019 keine Hinrichtungen durchgeführt wurden (HRW 14.1.2020; vgl. AI 18.2.2020). Das jordanische Strafrecht beinhaltet die Todesstrafe (AA 14.4.2020), die auch weiterhin verhängt wird (AA 14.4.2020; vergleiche AI 18.2.2020). Ende 2018, saßen 151 Menschen in der Todeszelle und das jordanische National Center for Human Rights (NCHR) berichtete, dass bis November 2019 keine Hinrichtungen durchgeführt wurden (HRW 14.1.2020; vergleiche AI 18.2.2020). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt Deutschland (14.4.2020): Jordanien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008, Zugriff 14.4.2020 -HRW - Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2022734.html , Zugriff 23.3.2020 -AI - Amnesty International (18.2.2020): Human rights in the Middle East and North Africa: Review of 2019; Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2025833.html, Zugriff 18.3.2020 Bewegungsfreiheit Das Gesetz erlaubt Inlandsreisen, Auslandsreisen (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 11.3.2020), Emigration und Rückkehr in die Heimat, jedoch gibt es einige Einschränkungen (USDOS 11.3.2020). Das Gesetz erlaubt Inlandsreisen, Auslandsreisen (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020), Emigration und Rückkehr in die Heimat, jedoch gibt es einige Einschränkungen (USDOS 11.3.2020). Quellen: -FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/en/document/2008161.html, Zugriff 14.4.2020 -USDOS - U.S. Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026422.html , Zugriff 18.3.2020 Grundversorgung und Wirtschaft Jordaniens Volkswirtschaft ist schwach. Das Land verfügt nur über wenige natürliche Ressourcen und sehr begrenzte landwirtschaftliche Nutzflächen (BMZ o.D.). Die Staatsverschuldung (2018: 95 Prozent des BIP) nimmt weiter zu. Auf Druck des Internationalen Währungsfonds wollte die jordanische Regierung im Frühjahr 2018 die Einkommensteuer erhöhen, was starke Unruhen auslöste. Seither gehen Teile der Bevölkerung immer häufiger auf die Straße, um zu protestieren. Im Herbst 2019 streikten Lehrkräfte im ganzen Land. Die jordanische Regierung hat für den Zeitraum 2018-2022 ein Reformprogramm aufgelegt, das unter anderem auf den Ausbau erneuerbarer Energien sowie auf Haushaltskonsolidierung durch höhere Steuern und weniger Subventionen setzt. Ob diese Maßnahmen mehr Jobs schaffen und Wachstum bewirken können, ist offen. Vermutlich wird die Einkommensungleichheit zunehmen, was die ohnehin angespannte Lage weiter verschärfen würde (GIZ 3.2020b). Das Wirtschaftswachstum lag in den letzten Jahren bei durchschnittlich 2 Prozent und war zu gering, um die hohe Staatsverschuldung abbauen zu können. Aktuell steckt das Land in einer ökonomischen Krise. Mit dem niedrigen Wachstum gehen eine hohe Arbeitslosigkeit (20 Prozent) sowie ein niedriges Bruttoinlandsprodukt per capita (ca. 7.500 Euro/Jahr, kaufkraftbereinigt) einher. Der staatlich fixierte Mindestlohn beträgt 225 JD/Monat (ca. 270 Euro, für Ausländer 155 JD/185 Euro). Viele Jordanier verdienen tatsächlich nicht mehr – und dies bei einem geschätzten Existenzminimum von 500 JD (ca. 625 Euro) pro Monat und Familie und Lebenshaltungskosten, die real auf mitteleuropäischem Niveau liegen. Elementare Arbeitnehmerrechte werden oftmals nicht beachtet (GIZ 3.2020b). Die jordanische Bevölkerung ist sehr jung: Etwa 35 Prozent der rund 9,7 Millionen Einwohner sind unter 15 Jahre alt. Der inländische Arbeitsmarkt kann ihnen bisher keine ausreichenden beruflichen Perspektiven bieten, die Jugendarbeitslosigkeit liegt nach Schätzungen deutlich über 30 Prozent (BMZ o.D.). Knappe Ressourcen (wenig Wasser, wenig Rohstoffe), Defizite bei der Staatsführung und eine schwach entwickelte Industrie machen Jordanien ökonomisch in hohem Maße abhängig von Importen und externen Finanzzuflüssen. Internationale Finanzhilfen und Kredite (USA, IWF, arabische Golfstaaten), Überweisungen jordanischer Arbeitskräfte im Ausland (in 2018 waren es ca. 3 Mrd. JD/Jahr bzw. rund 8 Prozent des BIP), Tourismus (10-12 Prozent des BIP, davon ca. 50 Prozent Gesundheitstourismus) sowie Dienstleistungen und Phosphatexporte sichern bislang das Überleben. Charakteristisch ist ein starkes Gefälle zwischen Stadt und Land (GIZ 3.2020b). Bedingt durch die regionalen Umwälzungen und insbesondere die Krise in Syrien (Kosten für Flüchtlingsintegration und zur Grenzsicherung, ausbleibende Gaslieferungen aus Ägypten, weniger Rücküberweisungen von Migranten und wegbrechende regionale Absatzmärkte) und bedingt durch verschleppte Reformen, die hohe Jugendarbeitslosigkeit und eine der niedrigsten Frauenerwerbsquoten der Welt herrscht in weiten Teilen der Bevölkerung eine wirtschaftliche Perspektivlosigkeit. Jordanien ist deshalb von externen Zuwendungen abhängig: vor allem von Leistungen und Umschuldungen internationaler Geber sowie von den Geldüberweisungen der im Ausland lebenden Jordanierinnen und Jordanier (BMZ o.D.). Die Präsenz von rund 1,3 Millionen Menschen aus Syrien, von denen rund 670.000 beim UNHCR registrierte Flüchtlinge sind (GIZ 3.2020b; vgl. GIZ 3.2020c), bedeutet hohen zusätzlichen Druck auf die ohnehin knappen natürlichen Ressourcen des Landes (Wasser, Energie) sowie hohe öffentliche Zusatzausgaben, vor allem für Gesundheitsversorgung und Bildung, weiters für die allgemeine Infrastruktur und die Subventionierung von Energie. Viele Kommunen sind überlastet. Da die meisten Flüchtlinge aus Syrien keine Ersparnisse haben und aufgrund ihrer Not bereit sind, für absolute Minimallöhne zu arbeiten, ist die in Jordanien ohnehin scharfe Konkurrenz um Arbeitsplätze noch härter geworden, vor allem zwischen Arbeitssuchenden aus Ägypten und Syrien. Die schon vorher sehr niedrigen Löhne befinden sich in einer Abwärtsspirale. Dies bedeutet auch eine weitere Schwächung der ohnehin geringen Arbeitnehmerrechte sowie der Kaufkraft bedeutender Teile der Bevölkerung (GIZ 3.2020b).Die Präsenz von rund 1,3 Millionen Menschen aus Syrien, von denen rund 670.000 beim UNHCR registrierte Flüchtlinge sind (GIZ 3.2020b; vergleiche GIZ 3.2020c), bedeutet hohen zusätzlichen Druck auf die ohnehin knappen natürlichen Ressourcen des Landes (Wasser, Energie) sowie hohe öffentliche Zusatzausgaben, vor allem für Gesundheitsversorgung und Bildung, weiters für die allgemeine Infrastruktur und die Subventionierung von Energie. Viele Kommunen sind überlastet. Da die meisten Flüchtlinge aus Syrien keine Ersparnisse haben und aufgrund ihrer Not bereit sind, für absolute Minimallöhne zu arbeiten, ist die in Jordanien ohnehin scharfe Konkurrenz um Arbeitsplätze noch härter geworden, vor allem zwischen Arbeitssuchenden aus Ägypten und Syrien. Die schon vorher sehr niedrigen Löhne befinden sich in einer Abwärtsspirale. Dies bedeutet auch eine weitere Schwächung der ohnehin geringen Arbeitnehmerrechte sowie der Kaufkraft bedeutender Teile der Bevölkerung (GIZ 3.2020b). Es gibt etwa 1,4 Millionen Arbeitsmigranten in Jordanien, von denen etwa eine Million keine Arbeitserlaubnis besitzt, was sie besonders anfällig für Ausbeutung macht. Arbeitsrechtsorganisationen haben die Besorgnis über schlechte Arbeitsbedingungen, Zwangsarbeit und sexuellen Missbrauch in den sogenannten Qualifying Industrial Zones geäußert, in denen hauptsächlich weibliche und ausländische Fabrikarbeiter Waren für den Export verarbeiten (FH 4.2.2019). Quellen: -BMZ - Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Deutschland) (o.D): Jordanien, Wirtschaftliche Situation, Hohe Jugendarbeitslosigkeit und fehlende Perspektiven, https://www.bmz.de/de/laender_regionen/naher_osten_nordafrika/jordanien/index.jsp, Zugriff 25.3.2020 -FH - Freedom House (4.2.2019): Freedom in the World 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2008161.html, Zugriff 24.3.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020b): Jordanien - Wirtschaft, https://www.liportal.de/jordanien/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 24.3.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020c): Jordanien – Gesellschaft, https://www.liportal.de/jordanien/gesellschaft/ , Zugriff 15.4.2020 Medizinische Versorgung Das Versorgungsniveau ist in Amman sehr gut. Hier sind besonders die beiden großen Privatkrankenhäuser, das Al-Khalidi Medical Center und das Arab Medical Center, zu nennen. Außerhalb der Hauptstadt ist mit starken Einschränkungen zu rechnen, v.a. auch hinsichtlich des Rettungsdienstes bei Unfällen (AA 18.3.2020). Bei der Versorgung gibt es ein ausgeprägtes Stadt-Land-Gefälle und eine sich immer weiter öffnende Schere zwischen arm und reich. Im Großraum Amman ist die medizinische Versorgung gut, in den ländlichen Gebieten deutlich schlechter (GIZ 3.2020c). Der medizinische Standard in den öffentlichen Krankenhäusern ist gut, die Krankenpflege entspricht nicht immer europäischem Niveau. Privatkliniken haben einen besseren Standard. Medikamente sind ausreichend erhältlich. Die medizinische Versorgung in öffentlichen Krankenhäusern entspricht nicht oder nur mit Einschränkungen westeuropäischem Standard. Private Krankenhäuser sind besonders im Raum Amman zahlreich und mit westeuropäischem Standard größtenteils vergleichbar (BMEIA 25.3.2020). Kinder bis einschließlich sechs Jahren werden kostenlos versorgt. Die durchschnittliche Lebenserwartung liegt bei rund 75 Jahren. Nachdem es im Gefolge des 11.9.2001 für Araber immer schwieriger wurde, zur medizinischen Behandlung in westliche Länder zu reisen, verzeichnet Jordanien merkliche Zuwächse beim Gesundheitstourismus (GIZ 3.2020c). Die Regierung gewährte Männern großzügigere Sozialversicherungsleistungen als Frauen. Die Gesetze und Vorschriften zur Krankenversicherung für Beamte, unterstehen dem Civil Service Bureau (Büro für den öffentlichen Dienst) und erlauben es Frauen, ihren Versicherungsschutz auf Angehörige oder Ehepartner auszudehnen, auch wenn sie keine Staatsbürger sind. Männer müssen Staatsbürger sein, um die vollen Versicherungsleistungen auf Ehepartner und Unterhaltsberechtigte auszudehnen (USDOS 11.3.2020). Darüber hinaus werden in Jordanien seit jeher, staatstragende Berufsgruppen wie Beamte, Polizisten und Angehörige des Militärs, kostenlos oder zu vergünstigten Bedingungen medizinisch behandelt. Alle anderen Berufstätigen sind in Krisensituationen auf ihre Familien, ihre Ersparnisse oder auf Almosen angewiesen. Im Zuge der Privatisierung ehemaliger Staatsbetriebe hat Jordanien im Jahr 2001 eine allgemeine Kranken- und Rentenversicherung eingeführt, die unter anderem bei Arbeitsunfällen, Krankheit und Schwangerschaft einspringt. Diese Versicherung gilt allerdings nur für einen Teil der Beschäftigten und sie schützt nicht die vielen tausend Arbeitsmigrant/innen in Jordanien. Landwirtschaftliche Helfer, Hausangestellte und eine Reihe anderer Berufe sind von der Versicherung bislang ausgeschlossen, ebenso wie von der Unfallversicherung (GIZ 3.2020c). Quellen: -AA - Auswärtiges Amt (18.3.2020): Jordanien - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/jordanien-node/jordaniensicherheit/218008, Zugriff 18.3.2020 -BMEIA (25.3.2020): Jordanien, Reiseinformationen, Gesundheit & Impfungen, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/jordanien/, Zugriff 25.3.2020 -GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (3.2020c): Jordanien - Gesellschaft, https://www.liportal.de/jordanien/gesellschaft/, Zugriff 15.4.2020 Rückkehr Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung vor. Es gibt einige, nicht näher definierte Einschränkungen (USDOS 11.3.2020). Quellen: -USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Rights Practices 2019 - Jordan, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026422.html, Zugriff 18.3.2020 2. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: - Einsicht in den Akt des BFA; - mündliche Verhandlung am 18.11.2021; - Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Jordanien; - Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden: (vgl. 2.2. und 2.3.)- Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden: vergleiche 2.2. und 2.3.) 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt. 2.2. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und der Aufenthaltsdauer ergeben sich aus dem Akteninhalt und den vorgelegten Identitätsdokumenten (AS 49, 365). Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und dem Schreiben der XXXX (ohne Datum).Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und dem Schreiben der römisch 40 (ohne Datum). Dass der Beschwerdeführer innerhalb seines Familienklans in Familienstreitigkeiten verwickelt war, entspricht seinen dahingehend konstanten Angaben sowie den vorgelegten Dokumenten und Unterlagen der jordanischen Sicherheitsbehörden. Dass der Beschwerdeführer selbstständig erwerbstätig ist, geht aus der Gewerbeanmeldung vom 25.08.2021, dem Sozialversicherungsauszug sowie dem Nachunternehmervertrag vom 13.09.2021 hervor. Der Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber bis November 2021 geht aus dem Betreuungsinformationssystem hervor. Die Deutschkenntnisse entsprechen der persönlichen Wahrnehmung des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung sowie dem vorgelegten Prüfungszeugnis (Niveau A2). Dass der Beschwerdeführer gesund und arbeitsfähig ist, beruht aus seinen dahingehend konsistenten Angaben. Aus dem Strafregister der Republik Österreich geht die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers hervor. Dass der Beschwerdeführer mit seiner Freundin XXXX in keinem gemeinsamen Haushalt lebt, geht aus dem zentralen Melderegister hervor.Dass der Beschwerdeführer mit seiner Freundin römisch 40 in keinem gemeinsamen Haushalt lebt, geht aus dem zentralen Melderegister hervor. 2.3. Zum Vorbringen: Wie oben bereits angeführt, ist aufgrund der vorgelegten Dokumente und Urkunden der jordanischen Behörden sowie des dahingehend plausiblen Vorbringens des Beschwerdeführers nicht auszuschließen, dass der Beschwerdeführer wegen verbalen und tätlichen Auseinandersetzungen innerhalb seines Familienklans Jordanien verlassen hat. Im Vorbringen hinsichtlich der geschilderten Übergriffe und Bedrohungen durch nichtstaatliche Akteure kann jedoch – wie in der rechtlichen Beurteilung näher ausgeführt – keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung erkannt werden. 2.4. Zur Lage in Jordanien: Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurde nicht in qualifizierter Form entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern, ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.2.

  1. Der Beschwerdeführer behauptete zusammengefasst, dass er wegen der Furcht vor einer Rache von Seiten einer jordanischen Familie innerhalb seines Familienklans Jordanien verlassen habe. Der Beschwerdeführer machte mit diesem Vorbringen eine Bedrohung durch private Dritte geltend. Dazu ist auszuführen, dass eine asylrelevante Verfolgung im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nur dann angenommen werden kann, wenn die Verfolgungshandlungen entweder vom Verfolgerstaat ausgehen oder ihm diese in Folge Billigung der Verfolgungshandlungen Dritter zuzurechnen ist (vgl VwGH 30.06.2005, Zl. 2002/20/0205), was im letzteren Fall dann Relevanz zeitigen könnte, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig gegenüber solchen – aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgenden – Angriffen Dritter sind. An der Schutzwilligkeit würde es dann fehlen, wenn der Staat nicht gewillt ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – Asylrelevanz zukommen sollte (vgl VwGH 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0226). An der Schutzfähigkeit würde es dann mangeln, wenn die von dritter Seite ausgehende Verfolgung von staatlichen Stellen in Folge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. VwGH v. 07.07.1999, Zl. 98/18/0037; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Der Beschwerdeführer machte mit diesem Vorbringen eine Bedrohung durch private Dritte geltend. Dazu ist auszuführen, dass eine asylrelevante Verfolgung im Lichte der Genfer Flüchtlingskonvention und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch nur dann angenommen werden kann, wenn die Verfolgungshandlungen entweder vom Verfolgerstaat ausgehen oder ihm diese in Folge Billigung der Verfolgungshandlungen Dritter zuzurechnen ist vergleiche VwGH 30.06.2005, Zl. 2002/20/0205), was im letzteren Fall dann Relevanz zeitigen könnte, wenn die staatlichen Behörden nicht schutzwillig oder schutzfähig gegenüber solchen – aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen erfolgenden – Angriffen Dritter sind. An der Schutzwilligkeit würde es dann fehlen, wenn der Staat nicht gewillt ist, von Privatpersonen ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen – würden sie von staatlichen Organen gesetzt – Asylrelevanz zukommen sollte vergleiche VwGH 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH 21.09.2000, Zl. 2000/20/0226). An der Schutzfähigkeit würde es dann mangeln, wenn die von dritter Seite ausgehende Verfolgung von staatlichen Stellen in Folge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann vergleiche VwGH v. 07.07.1999, Zl. 98/18/0037; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Eine Verfolgung von Seiten Dritter (nichtstaatliche Verfolgung) ist somit nur dann als asylrelevant anzusehen, wenn es dem Beschwerdeführer aufgrund mangelnder bzw. nicht vorhandener Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates weder möglich noch zumutbar ist, sich zur Abwehr der Verfolgung unter den Schutz seines Heimatstaates zu stellen. Zunächst kann aufgrund der in das Verfahren eingeführten Länderberichte nicht davon ausgegangen werden, dass die jordanischen Behörden generell bei Übergriffen und Bedrohungen durch Privatpersonen schutzunfähig oder schutzunwillig wären, noch haben sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Polizei untätig geblieben wäre und ihn nicht schützen könnte bzw. würde. Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass Bestechung und Korruption der Behörden in Jordanien vorkommen können, kann auf Basis der Länderberichte nicht geschlossen werden, dass die Polizei systematisch in derartigen Angelegenheiten nichts unternimmt oder sich systematisch politisch beeinflussen lässt und bei einer entsprechenden Anzeige untätig bleiben würde. Ebenso wenig kann aufgrund der Quellenlage angenommen werden, dass die jordanische Justiz bei begründetem Sachverhalt kein Verfahren einleiten würde, und hat der Beschwerdeführer dies auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer legte vielmehr zahlreiche Unterlagen (AS 323ff) vor, die bestätigen, dass die Polizei in XXXX Anzeigen entgegengenommen sowie Polizeiberichte verfasst hat. Weiters hat die Staatsanwaltschaft XXXX Ermittlungen durchgeführt, ein Strafverfahren eingeleitet sowie eine Anklageschrift (u.a. Brandstiftung, Widerstand gegen Staatsbeamte, Waffenbesitz, Besitz scharfer Gegenstände, Morddrohungen) verfasst und wurden Zeugen befragt. Die Polizei in XXXX hat auch Beweismittel sichergestellt und wurden seitens der Beschuldigten Verpflichtungserklärungen unterfertigt. Aus den vorgelegten Unterlagen geht zudem hervor, dass es auch zu einem Gerichtsverfahren wegen Sachbeschädigung, Brandstiftung und Waffenbesitz gekommen ist und gegen das Urteil ein Rechtsmittel erhoben wurde. Einem Protokoll der Polizei XXXX ist zu entnehmen, dass für drei Beschuldigte Sicherheitsleistungen hinterlegt wurden und ein Bürge die Einhaltung der gesetzlichen Ordnung für ein Jahr garantierte, ansonsten er die hinterlegte Geldsumme verlieren würde.Der Beschwerdeführer legte vielmehr zahlreiche Unterlagen (AS 323ff) vor, die bestätigen, dass die Polizei in römisch 40 Anzeigen entgegengenommen sowie Polizeiberichte verfasst hat. Weiters hat die Staatsanwaltschaft römisch 40 Ermittlungen durchgeführt, ein Strafverfahren eingeleitet sowie eine Anklageschrift (u.a. Brandstiftung, Widerstand gegen Staatsbeamte, Waffenbesitz, Besitz scharfer Gegenstände, Morddrohungen) verfasst und wurden Zeugen befragt. Die Polizei in römisch 40 hat auch Beweismittel sichergestellt und wurden seitens der Beschuldigten Verpflichtungserklärungen unterfertigt. Aus den vorgelegten Unterlagen geht zudem hervor, dass es auch zu einem Gerichtsverfahren wegen Sachbeschädigung, Brandstiftung und Waffenbesitz gekommen ist und gegen das Urteil ein Rechtsmittel erhoben wurde. Einem Protokoll der Polizei römisch 40 ist zu entnehmen, dass für drei Beschuldigte Sicherheitsleistungen hinterlegt wurden und ein Bürge die Einhaltung der gesetzlichen Ordnung für ein Jahr garantierte, ansonsten er die hinterlegte Geldsumme verlieren würde. Der Beschwerdeführer brachte in der mündlichen Verhandlung auch vor, dass der ursächliche Streit zwischen zwei Mitgliedern eines Familienklans zu einer Gerichtsverhandlung führte, im Zuge derer der Beschwerdeführer als Zeuge befragt worden sei. Der Täter sei zu fünfzehn Jahren Haft verurteil worden und sei auch eine Entschädigung von der Familie des Täters an die Familie des Opfers gezahlt worden, woraufhin sich die beiden Familien wieder vertragen hätten. Daraus lässt sich ebenfalls schließen, dass sich die jordanischen Behörden für die Belange der involvierten Familien zuständig fühlten und diese behördliche Strukturen in Anspruch nehmen konnten. Dass der jordanische Staat über funktionierende Sicherheitsbehörden verfügt, die auch schutzfähig und schutzwillig sind, ergibt daher nicht nur aus der in das Verfahren eingeführten Berichtslage bzw. den getroffenen Länderfeststellungen, sondern auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus den vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Beweismitteln. Davon, dass die jordanischen Behörden den Beschwerdeführer vor Übergriffen privater Dritter bzw. Mitgliedern einer verfeindeten Familie nicht schützen könne, kann daher keine Rede sein. Zu der Kritik an der mangelnden Effektivität der Sicherheitsorgane in Jordanien ist noch festzuhalten, dass aus dem Umstand, wonach manche Straftaten nicht aufgeklärt werden können, kein Schluss auf ein generelles Versagen der Sicherheitskräfte gezogen werden kann. Dass ein funktionierendes staatliches System möglicher Weise keinen lückenlosen Schutz vor kriminellen Machenschaften zu bieten imstande ist, hindert die Feststellung einer funktionierenden Strafverfolgung nicht, vielmehr muss nach ständiger asylrechtlicher Judikatur ein solcher Schutz lediglich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein VwGH vom 8.6.2000, 2000/20/0141). Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass polizeiliche Erhebungen auch längere Zeit andauern und unter Umständen auch erfolglos bleiben können. Daraus kann jedoch weder auf eine mangelnde Schutzfähigkeit noch auf die fehlende Schutzwilligkeit der Behörden geschlossen werden. Zusammenfassend ist somit auszuführen, dass es der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht vermochte, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Abgesehen davon brachte der Beschwerdeführer keine Probleme mit den jordanischen Sicherheitsbehörden, Behörden oder Gerichten vor. Im Hinblick auf obige Erwägungen muss daher ausgeführt werden, dass im Vorbringen des Beschwerdeführers keine individuelle und aktuelle asylrelevante Verfolgung zu erkennen war. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des bekämpften Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des bekämpften Bescheides war sohin als unbegründet abzuweisen. 3.
  2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:3.
  3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides: 3.3.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat

§ 8Abs. 3a Asyl

G eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/2

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.