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{'item': 'L508 2250043-1'}

Obsah (26)§ 55§ 58§ 28Art. 133§ 3§ 8§§ 57§ 10§ 52§ 46§ 54§ 56§ 35§ 7§ 6§ 17Art. 130§§ 16§ 31§ 27§ 2§§ 51Art. 7§ 53Art. 14§ 54a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlL508 2250043-1 Spruch, L508 2250043-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 vom 01.10.2021 wird

§ 58Abs. 9 Z 1 Asyl

G 2005 als unzulässig zurückgewiesen.“„Ihr Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 vom 01.10.2021 wird

Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen.“ II. Im Übrigen wird der Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG Folge gegeben und der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.römisch zwei. Im Übrigen wird der Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG Folge gegeben und der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend: BF), ein türkischer Staatsangehöriger und der kurdischen Volksgruppe sowie der alevitischen Religionsgemeinschaft zugehörig, stellte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 18.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.
  2. Am Tag der Antragstellung wurde er hierzu durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdiensts erstbefragt.
  3. Am 28.01.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend: BFA) niederschriftlich einvernommen.
  4. Mit Bescheid des BFA vom 18.02.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§§ 57und 55 Asyl

G wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig sei.

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 4. Mit Bescheid des BFA vom 18.02.2014 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei.

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. 5. Die gegen den Bescheid des BFA vom 18.02.2014 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2014

§ 3Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.5. Die gegen den Bescheid des BFA vom 18.02.2014 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2014

Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins,, Paragraphen 57 und 55, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9,, Paragraph 46 und Paragraph 55, FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

  1. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2021 wurde der wider den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2019 wegen §§ 66 und 70 Abs. 3 FPG und § 55 Abs. 3 NAG erhobenen Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des BFA ersatzlos behoben. Im Rahmen der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses führte das Bundesverwaltungsgericht begründend aus, dass der BF nach wie vor mit einer Bulgarin verheiratet sei, welche von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht habe. Es sei nach derzeitigem Stand davon auszugehen, dass die Ehe fortgesetzt werde, auch wenn sich die Ehe derzeit in einer Krise befinde. Das Verfahren der Ehegattin in Bezug auf einen NAG-Titel laufe nach wie vor. Davon abhängig laufe auch noch das Verfahren des BF hinsichtlich einer Aufenthaltskarte. Die Gattin des BF sei erkrankt, wobei der Verdacht auf Leukämie bestünde. Laut Darlegungen des BFA sei es aufgrund der persönlichen Umstände der Gattin nicht mehr zulässig, die Gattin auszuweisen, weshalb seitens des BFA auch davon ausgegangen worden sei, dass der Beschwerde des BF, welcher lt. BFA als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen sei, stattzugeben sei. Betrachte man nun die familiäre Bindung des BF im gegenständlichen Fall zu seiner Gattin, welche seitens des BFA nicht ausgewiesen werde, so gelange auch das BVwG zu dieser Ansicht. Zudem sei hervorgekommen, dass das BFA an dem ursprünglichen Antrag auf Abweisung der Beschwerde nicht mehr interessiert gewesen sei.
  2. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.05.2021 wurde der wider den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.02.2019 wegen Paragraphen 66 und 70 Absatz 3, FPG und Paragraph 55, Absatz 3, NAG erhobenen Beschwerde stattgegeben und der Bescheid des BFA ersatzlos behoben. Im Rahmen der mündlichen Verkündung des Erkenntnisses führte das Bundesverwaltungsgericht begründend aus, dass der BF nach wie vor mit einer Bulgarin verheiratet sei, welche von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht habe. Es sei nach derzeitigem Stand davon auszugehen, dass die Ehe fortgesetzt werde, auch wenn sich die Ehe derzeit in einer Krise befinde. Das Verfahren der Ehegattin in Bezug auf einen NAG-Titel laufe nach wie vor. Davon abhängig laufe auch noch das Verfahren des BF hinsichtlich einer Aufenthaltskarte. Die Gattin des BF sei erkrankt, wobei der Verdacht auf Leukämie bestünde. Laut Darlegungen des BFA sei es aufgrund der persönlichen Umstände der Gattin nicht mehr zulässig, die Gattin auszuweisen, weshalb seitens des BFA auch davon ausgegangen worden sei, dass der Beschwerde des BF, welcher lt. BFA als begünstigter Drittstaatsangehöriger anzusehen sei, stattzugeben sei. Betrachte man nun die familiäre Bindung des BF im gegenständlichen Fall zu seiner Gattin, welche seitens des BFA nicht ausgewiesen werde, so gelange auch das BVwG zu dieser Ansicht. Zudem sei hervorgekommen, dass das BFA an dem ursprünglichen Antrag auf Abweisung der Beschwerde nicht mehr interessiert gewesen sei.
  3. Mit E-Mail vom 05.07.2021 (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 53 ff) teilte die belangte Behörde dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung - Abteilung 3 - Verfassung und Inneres und der rechtsfreundlichen Vertretung des BF unter anderem mit, dass dem BF am 05.07.2021 mitgeteilt worden sei, dass für ihn als begünstigten Drittstaatsangehörigen

§ 54Abs. 5 Asyl

G die Bestimmungen des

  1. Hauptstückes [Anm. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen] nicht gelten würden. Des Weiteren sei der BF am 05.07.2021 nochmals ermahnt worden, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vorzusprechen, um nunmehr einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erhalten. Die belangte Behörde dürfe dem BF als begünstigten Drittstaatsangehörigen keinen humanitären Aufenthaltstitel erteilen.
  2. Mit E-Mail vom 05.07.2021 (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakts [im Folgenden: AS] 53 ff) teilte die belangte Behörde dem Amt der Steiermärkischen Landesregierung - Abteilung 3 - Verfassung und Inneres und der rechtsfreundlichen Vertretung des BF unter anderem mit, dass dem BF am 05.07.2021 mitgeteilt worden sei, dass für ihn als begünstigten Drittstaatsangehörigen

Paragraph 54, Absatz 5, AsylG die Bestimmungen des

  1. Hauptstückes [Anm. Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen] nicht gelten würden. Des Weiteren sei der BF am 05.07.2021 nochmals ermahnt worden, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vorzusprechen, um nunmehr einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erhalten. Die belangte Behörde dürfe dem BF als begünstigten Drittstaatsangehörigen keinen humanitären Aufenthaltstitel erteilen.
  2. Der BF stellte Anfang Oktober 2021 einen Antrag Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G (AS 1 ff). 8. Der BF stellte Anfang Oktober 2021 einen Antrag Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG (AS 1 ff). 9. Mit Verbesserungsauftrag vom 03.11.2021 (AS 59 ff) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass dieser Antrag unvollständig eingebracht worden sei und ihm die Möglichkeit gegeben werde, die in diesem Schreiben näher genannten Mängel zu verbessern bzw. zu heilen. Sollte er dem Verbesserungsauftrag nicht fristgemäß nachkommen (Nachreichung der Dokumente, Behebung der Antragsmängel bzw. Stellung eines entsprechend begründeten Antrags auf Heilung), wäre sein Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels

§ 56Asyl

G 2005 iVm § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV anhand der Aktenlage zurückzuweisen. 9. Mit Verbesserungsauftrag vom 03.11.2021 (AS 59 ff) wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass dieser Antrag unvollständig eingebracht worden sei und ihm die Möglichkeit gegeben werde, die in diesem Schreiben näher genannten Mängel zu verbessern bzw. zu heilen. Sollte er dem Verbesserungsauftrag nicht fristgemäß nachkommen (Nachreichung der Dokumente, Behebung der Antragsmängel bzw. Stellung eines entsprechend begründeten Antrags auf Heilung), wäre sein Antrag auf Erteilung des Aufenthaltstitels

Paragraph 56, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV anhand der Aktenlage zurückzuweisen. 10. Mit Schriftsatz vom 19.11.2021 (AS 67 ff) teilte der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters mit, dass im gegenständlichen Fall ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikels 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G gestellt worden sei. Der BF weise eine ortsübliche Unterkunft und auch einen diesbezüglichen Rechtsanspruch darauf auf. Auf die Verlängerung des im Verfahren bereits vorgelegten ursprünglichen Mietvertrags sei ausdrücklich zu verweisen. Der BF werde unaufgefordert noch einen Nachweis eines allumfassenden Krankenversicherungsschutzes zur Vorlage bringen. Ergänzend sei festzuhalten, dass der BF überdies von seinen Verwandten, insbesondere von seinem Cousin, finanziell unterstützt werde. Nebst der Tatsache dessen, dass der Cousin auch die Mietzahlungen für den BF leiste, erhalte der BF zudem noch eine monatliche Unterstützung von Euro 500,-- bis 600,--. Der BF werde auch nach Absolvierung der notwendigen Deutschprüfung das bezughabende Zertifikat unaufgefordert der belangten Behörde zur Vorlage bringen. Der BF weise keinerlei Verbindlichkeiten zu seinen Lasten auf.10. Mit Schriftsatz vom 19.11.2021 (AS 67 ff) teilte der BF im Wege seines rechtsfreundlichen Vertreters mit, dass im gegenständlichen Fall ein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikels 8 EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG gestellt worden sei. Der BF weise eine ortsübliche Unterkunft und auch einen diesbezüglichen Rechtsanspruch darauf auf. Auf die Verlängerung des im Verfahren bereits vorgelegten ursprünglichen Mietvertrags sei ausdrücklich zu verweisen. Der BF werde unaufgefordert noch einen Nachweis eines allumfassenden Krankenversicherungsschutzes zur Vorlage bringen. Ergänzend sei festzuhalten, dass der BF überdies von seinen Verwandten, insbesondere von seinem Cousin, finanziell unterstützt werde. Nebst der Tatsache dessen, dass der Cousin auch die Mietzahlungen für den BF leiste, erhalte der BF zudem noch eine monatliche Unterstützung von Euro 500,-- bis 600,--. Der BF werde auch nach Absolvierung der notwendigen Deutschprüfung das bezughabende Zertifikat unaufgefordert der belangten Behörde zur Vorlage bringen. Der BF weise keinerlei Verbindlichkeiten zu seinen Lasten auf. 11. Mit dem angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen vom 22.11.2021 (AS 77 ff) wurde der Antrag

§ 54Abs. 5 Asyl

G als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).

§ 35

AVG wurde wider den BF eine Mutwillensstrafe in der Höhe von Euro 400,-- verhängt, da er offenbar mutwillig die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch nehme (Spruchpunkt II.).11. Mit dem angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen vom 22.11.2021 (AS 77 ff) wurde der Antrag

Paragraph 54, Absatz 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 35, AVG wurde wider den BF eine Mutwillensstrafe in der Höhe von Euro 400,-- verhängt, da er offenbar mutwillig die Tätigkeit einer Behörde in Anspruch nehme (Spruchpunkt römisch zwei.). 12. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2021 (AS 89 f) wurde dem Beschwerdeführer

§ 52Abs.

1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.12. Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2021 (AS 89 f) wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

  1. Der BF erhob im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung gegen den oa. Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2021 fristgerecht mit Schriftsatz vom 22.12.2021 (AS 99 ff) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Hinsichtlich des genauen Inhalts der Beschwerde wird auf den Akteninhalt (VwGH
  2. 1999, 99/20/0524) verwiesen. 13.
  3. Es sei richtig, dass der BF seit November 2014 mit einer bulgarischen Staatsbürgerin verehelicht sei. Er habe zwischenzeitig selbst beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte gestellt, wobei dem BF mitgeteilt worden sei, dass die Erteilung einer Aufenthaltskarte nicht möglich sei, zumal seine Ehegattin in Spanien aufhältig sei und ihr aufgrund der Tatsache, wonach diese im Bundesgebiet vormals auch keiner Beschäftigung nachgegangen sei, auch keine Anmeldebescheinigung zukomme. Wenngleich das Verfahren beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung noch anhängig sei, bestünde aufgrund dieser Tatsachen keine Möglichkeit dem BF eine Aufenthaltskarte zu erteilen. Wenn nunmehr das BFA vermeine, dass die Bestimmungen des
  4. Hauptstücks nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige gelten würden, der BF sohin nicht antragslegitimiert sei, sei dem insofern zu entgegnen, als bei teleologischer Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen wohl davon auszugehen sei, dass eine entsprechende Antragslegitimation nicht vorliege, sofern der jeweilige Antragsteller auch realistisch die Möglichkeit habe, eine Aufenthaltskarte bzw. einen Aufenthaltstitel nach dem NAG in Anspruch zu nehmen. Gerade dies liege im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Dies aufgrund des Auslandsaufenthalts der Ehegattin und der Tatsache dessen, dass derzeit nicht absehbar sei, wann die Ehegattin des BF wiederum in das Bundesgebiet zurückkehre. Um seinen Aufenthalt zu legalisieren stünde dem BF sohin lediglich die Möglichkeit der Antragstellung nach § 55 Abs. 1 AsylG offen, zumal auch Familienmitglieder des BF in Österreich aufhältig seien und der BF auch zu seinen Familienmitgliedern enge familienrechtliche Bande pflege. Gegenständlicher Antrag hätte sohin keinesfalls als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen. Auch von einer Mutwilligkeit der Inanspruchnahme der Behörde sei nicht auszugehen, sodass jedenfalls zu Unrecht über den BF eine Mutwillensstrafe iHv Euro 400,-- verhängt worden sei. Nachdem der BF keine Möglichkeit habe, mit seiner Ehegattin Kontakt aufzunehmen, sei auch eine Scheidung der Ehe derzeit unpräjudiziell der Sach- und Rechtslage nicht möglich. Bei richtiger rechtlicher Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts hätte jedenfalls dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen stattgegeben, Folge dessen auch von einer Verhängung einer Mutwillensstrafe Abstand genommen werden müssen. 13.
  5. Es sei richtig, dass der BF seit November 2014 mit einer bulgarischen Staatsbürgerin verehelicht sei. Er habe zwischenzeitig selbst beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte gestellt, wobei dem BF mitgeteilt worden sei, dass die Erteilung einer Aufenthaltskarte nicht möglich sei, zumal seine Ehegattin in Spanien aufhältig sei und ihr aufgrund der Tatsache, wonach diese im Bundesgebiet vormals auch keiner Beschäftigung nachgegangen sei, auch keine Anmeldebescheinigung zukomme. Wenngleich das Verfahren beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung noch anhängig sei, bestünde aufgrund dieser Tatsachen keine Möglichkeit dem BF eine Aufenthaltskarte zu erteilen. Wenn nunmehr das BFA vermeine, dass die Bestimmungen des
  6. Hauptstücks nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige gelten würden, der BF sohin nicht antragslegitimiert sei, sei dem insofern zu entgegnen, als bei teleologischer Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen wohl davon auszugehen sei, dass eine entsprechende Antragslegitimation nicht vorliege, sofern der jeweilige Antragsteller auch realistisch die Möglichkeit habe, eine Aufenthaltskarte bzw. einen Aufenthaltstitel nach dem NAG in Anspruch zu nehmen. Gerade dies liege im gegenständlichen Fall jedoch nicht vor. Dies aufgrund des Auslandsaufenthalts der Ehegattin und der Tatsache dessen, dass derzeit nicht absehbar sei, wann die Ehegattin des BF wiederum in das Bundesgebiet zurückkehre. Um seinen Aufenthalt zu legalisieren stünde dem BF sohin lediglich die Möglichkeit der Antragstellung nach Paragraph 55, Absatz eins, AsylG offen, zumal auch Familienmitglieder des BF in Österreich aufhältig seien und der BF auch zu seinen Familienmitgliedern enge familienrechtliche Bande pflege. Gegenständlicher Antrag hätte sohin keinesfalls als unzulässig zurückgewiesen werden dürfen. Auch von einer Mutwilligkeit der Inanspruchnahme der Behörde sei nicht auszugehen, sodass jedenfalls zu Unrecht über den BF eine Mutwillensstrafe iHv Euro 400,-- verhängt worden sei. Nachdem der BF keine Möglichkeit habe, mit seiner Ehegattin Kontakt aufzunehmen, sei auch eine Scheidung der Ehe derzeit unpräjudiziell der Sach- und Rechtslage nicht möglich. Bei richtiger rechtlicher Würdigung des maßgeblichen Sachverhalts hätte jedenfalls dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen stattgegeben, Folge dessen auch von einer Verhängung einer Mutwillensstrafe Abstand genommen werden müssen.
  7. Hinsichtlich des Verfahrensgangs und des Parteivorbringens im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Verfahrensbestimmungen 1.
  9. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

§ 7Abs.

1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor. 1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührtParagraph eins, BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 144 aus 2013, bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt

§§ 16Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anzuwenden.

Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

Absatz 3, sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, Absatz 4 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen, in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

  1. Zur Entscheidungsbegründung: 2.
  2. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger und der kurdischen Volksgruppe sowie der alevitischen Religionsgemeinschaft zugehörig. Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer trägt den Namen XXXX und ist am XXXX geboren.Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Der Beschwerdeführer trägt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren. Der BF reiste im Juni 2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.06.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er weist in Österreich seit 21.06.2013 durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen auf. Das Bundesverwaltungsgericht wies den Antrag auf internationalen Schutz mit Erkenntnis vom 20.03.2014 rechtskräftig ab. Am 22.11.2014 ehelichte der BF in Graz eine bulgarische Staatsagehörige, die sich damals seit etwa Frühling 2014 in Österreich befand. Die Ehe ist nach wie vor formal aufrecht. Die Gattin des BF beantragte bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und der BF beantragte dementsprechend ebenfalls im Dezember 2014 bei der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde die Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers. Beide Verfahren nach dem NAG sind noch unerledigt bei der zuständigen Behörde anhängig. Dem BF wurde die Karte demnach bis dato nicht ausgestellt. Am 01.10.2021 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asyl

G, welcher mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA zurückgewiesen wurde.Am 01.10.2021 stellte der BF einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG, welcher mit nunmehr angefochtenem Bescheid des BFA zurückgewiesen wurde. Die Ehegattin des BF hält sich aktuell bis auf Weiteres in Spanien auf. Die Ehegattin befand sich schon davor des Öfteren für längere Zeit in Spanien, etwa von Ende September 2015 bis Anfang Februar 2016 oder von Ende Dezember 2020 bis etwa Juni

  1. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war von 14.04.2014 bis 19.05.2014 mit Nebenwohnsitz und von 21.05.2014 bis 14.01.2016 und seit 01.02.2016 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, obwohl sie zwischenzeitlich - wie im Vorabsatz festgehalten - auch mehrere Monate in Spanien aufhältig war und nunmehr seit Ende 2020 nach Spanien zu ihrem Sohn verzogen ist. Die Ehegattin des Beschwerdeführers war in Österreich von 18.04.2014 bis 20.05.2014 als geringfügig beschäftigte Arbeiterin, von 30.06.2014 bis 31.12.2014 und von 04.03.2015 bis 31.05.2015 als gewerblich selbstständig Erwerbstätige und von 16.10.2017 bis 30.11.2017, 05.09.2018 bis 28.02.2019, 21.05.2019 bis 01.11.2019, 01.08.2020 bis 07.12.2020 und 15.06.2021 bis 12.07.2021 als Arbeiterin zur Sozialversicherung gemeldet. Der Beschwerdeführer war lediglich am 22.01.2019 als Arbeiter zur Sozialversicherung gemeldet. 2.
  2. Beweiswürdigung: Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Dass er der kurdischen Volksgruppe und der alevitischen Religionsgemeinschaft angehört, kann den Schilderungen des Beschwerdeführers in den Vorverfahren glaubhaft entnommen werden. Die Feststellungen zur illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und zum Datum der Antragstellung auf internationalen Schutz basieren auf dem rechtskräftigen Erkenntnis des BVwG im vorangegangenen Asylverfahren und stellen sich insoweit ebenso als unstrittig dar. Letzteres gilt auch für den Umstand, wonach das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.03.2014 im vorangegangenen Asylverfahren in Rechtskraft erwachsen ist. Die Feststellungen zur Eheschließung des BF mit einer bulgarischen Staatsangehörigen sind urkundlich hinreichend nachgewiesen. Dass sich die Ehegattin des BF etwa seit dem Frühjahr 2014 im Bundesgebiet befand, ergibt sich aus deren Aussagen in den vorangegangen Verfahren in Zusammenschau mit einer Einsichtnahme in einen aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Dass die Ehe nach wie vor formal aufrecht ist, sagte wiederum der BF im gegenständlichen Verfahren glaubhaft aus. Die Feststellungen zum Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers sowie zu den entsprechenden Verfahren vor der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung am 05.05.2021 im Zuge der mündlichen Verkündung des im Verfahren zur GZ. L510 XXXX ergangenen Erkenntnisses wiedergegebenen Entscheidungsgründen und den Angaben des Beschwerdeführers im Rechtsmittelschriftsatz im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zum Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung und einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers sowie zu den entsprechenden Verfahren vor der zuständigen Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde ergeben sich aus den in der mündlichen Verhandlung am 05.05.2021 im Zuge der mündlichen Verkündung des im Verfahren zur GZ. L510 römisch 40 ergangenen Erkenntnisses wiedergegebenen Entscheidungsgründen und den Angaben des Beschwerdeführers im Rechtsmittelschriftsatz im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zum angefochtenen Bescheid und dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G ergeben sich aus ebendiesen.Die Feststellungen zum angefochtenen Bescheid und dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ergeben sich aus ebendiesen. Dass der BF seit 21.06.2013 durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet aufweist und die Ehefrau des Beschwerdeführers von 14.04.2014 bis 19.05.2014 mit Nebenwohnsitz und von 21.05.2014 bis 14.01.2016 sowie seit 01.02.2016 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister. In Anbetracht der Umstände, dass der Beschwerdeführer laut einem im Gerichtsakt zu GZ. L510 XXXX befindlichen Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Steiermark vom 29.12.2015 gegenüber einem Polizeibeamten im Dezember 2015 erklärte, dass sich seine Gattin aus beruflichen Gründen seit September 2015 bis Anfang Februar 2016 in Spanien aufhalte, der BF dann im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung am 05.05.2021 zu GZ. L510 XXXX angab, dass seine Ehefrau seit Ende Dezember 2020 bei ihrem Sohn in Spanien aufhältig sei, die als Zeugin zur mündlichen Verhandlung am 05.05.2021 zu GZ. L510 XXXX geladene Ehegattin unentschuldigt nicht erschien und der BF auch im Rahmen des Rechtsmittelschriftsatzes vom 22.12.2021 wiederholte, dass seine Ehegattin in Spanien aufhältig sei, geht das Bundesverwaltungsgericht trotz des Umstandes, dass die Ehefrau noch immer in Österreich gemeldet ist, davon aus, dass sie nach zwischenzeitlich vorübergehenden Aufenthalten ihren Lebensmittelpunkt mittlerweile dauerhaft nach Spanien verlegt hat. Gegenteilige wurde nicht dargetan. Dass der BF seit 21.06.2013 durchgehende Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet aufweist und die Ehefrau des Beschwerdeführers von 14.04.2014 bis 19.05.2014 mit Nebenwohnsitz und von 21.05.2014 bis 14.01.2016 sowie seit 01.02.2016 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet war, ergibt sich aus einer Einsichtnahme in aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister. In Anbetracht der Umstände, dass der Beschwerdeführer laut einem im Gerichtsakt zu GZ. L510 römisch 40 befindlichen Aktenvermerk der Landespolizeidirektion Steiermark vom 29.12.2015 gegenüber einem Polizeibeamten im Dezember 2015 erklärte, dass sich seine Gattin aus beruflichen Gründen seit September 2015 bis Anfang Februar 2016 in Spanien aufhalte, der BF dann im Rahmen seiner mündlichen Verhandlung am 05.05.2021 zu GZ. L510 römisch 40 angab, dass seine Ehefrau seit Ende Dezember 2020 bei ihrem Sohn in Spanien aufhältig sei, die als Zeugin zur mündlichen Verhandlung am 05.05.2021 zu GZ. L510 römisch 40 geladene Ehegattin unentschuldigt nicht erschien und der BF auch im Rahmen des Rechtsmittelschriftsatzes vom 22.12.2021 wiederholte, dass seine Ehegattin in Spanien aufhältig sei, geht das Bundesverwaltungsgericht trotz des Umstandes, dass die Ehefrau noch immer in Österreich gemeldet ist, davon aus, dass sie nach zwischenzeitlich vorübergehenden Aufenthalten ihren Lebensmittelpunkt mittlerweile dauerhaft nach Spanien verlegt hat. Gegenteilige wurde nicht dargetan. Dass sich die Gattin des BF bereits des Öfteren für längere Zeit in Spanien, etwa von Ende September 2015 bis Anfang Februar 2016 oder von Ende Dezember 2020 bis etwa Juni 2021, aufhielt und sich auch aktuell dort befindet, ergibt sich aus den Angaben des BF in den vorangegangen und dem gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen zu den Zeiten der Erwerbstätigkeit des BF und seiner Ehegattin ergeben sich aus den eigenen Angaben des BF in Zusammenschau mit von der erkennenden Richterin eingeholten Auszügen im Rahmen eines AJ-WEB Auskunftsverfahrens. III. Rechtliche Beurteilung:römisch drei. Rechtliche Beurteilung: Zu A) (Spruchpunkt I.)Zu A) (Spruchpunkt römisch eins.) 1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen)1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen) 1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (§ 55 Abs. 1 AsylG 2005)

§ 54Abs. 5 Asyl

G 2005 zurückgewiesen hat. 1.1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005)

Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 zurückgewiesen hat. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen meritorisch über den Antrag selbst entscheiden (vgl. VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002, 0003; 19.12.2018, Ra 2016/06/0063). „Sache“ im Sinne des § 28 Abs. 2 VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf den Spruchpunkt I. des Bescheides ist im vorliegenden Fall – da der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde – die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, weil ansonsten der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Ein inhaltlich rechtswidriger Zurückweisungsbescheid ist vielmehr „ersatzlos“ zu beheben, um den Weg für eine (erstmalige) Entscheidung der Verwaltungsbehörde in der Hauptsache frei zu machen (vgl. Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG § 28 VwGVG Rz 39).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darf ein Verwaltungsgericht auf Grund einer gegen eine Zurückweisung erhobenen Beschwerde nur über die Rechtmäßigkeit des Zurückweisungsbescheides, nicht hingegen meritorisch über den Antrag selbst entscheiden vergleiche VwGH 18.12.2014, 2014/07/0002, 0003; 19.12.2018, Ra 2016/06/0063). „Sache“ im Sinne des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG und demnach Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides ist im vorliegenden Fall – da der Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen wurde – die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, weil ansonsten der sachlichen Prüfung des gestellten Antrags und damit den Parteien eine Instanz genommen würde. Ein inhaltlich rechtswidriger Zurückweisungsbescheid ist vielmehr „ersatzlos“ zu beheben, um den Weg für eine (erstmalige) Entscheidung der Verwaltungsbehörde in der Hauptsache frei zu machen vergleiche Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 28, VwGVG Rz 39). Zu prüfen ist daher, ob die Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu Recht erfolgte: Das Bundesamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass für den Beschwerdeführer als begünstigten Drittstaatsangehörigen die Bestimmungen des 7. Hauptstückes des AsylG gem. § 54 Abs. 5 AsylG nicht gelten würden. Das Bundesamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass für den Beschwerdeführer als begünstigten Drittstaatsangehörigen die Bestimmungen des 7. Hauptstückes des AsylG gem. Paragraph 54, Absatz 5, AsylG nicht gelten würden. 1.2.

§ 2Abs.

4 Z 10 FPG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.1.2.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG ist Drittstaatsangehöriger ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.

§ 2Abs.

4 Z 11 FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte […], eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten […] eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, […] insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte […], eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten […] eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen aufgrund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, […] insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Einem Fremden kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nur dann zu, wenn er mit „einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist“ (VwGH vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005; 10.04.2017, Ra 2016/01/0175).Einem Fremden kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nur dann zu, wenn er mit „einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist“ (VwGH vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005; 10.04.2017, Ra 2016/01/0175). Der mit „Gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: „§ 51.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.„§ 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie,
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;,
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen in Anspruch nehmen müssen, oder,
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er,

  1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;,
  2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;,
  3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder,
  4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.

(3)Zur Wahrung seines Rechts hat der EWR-Bürger diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, längstens jedoch binnen einem Monat, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“

(3)Zur Wahrung seines Rechts hat der EWR-Bürger diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, längstens jedoch binnen einem Monat, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung

Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet: „§ 52.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
  2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
  3. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
  4. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
  5. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
  6. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oderc) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.„§ 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53
  1. a)sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie, 1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;, 2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;, 3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;, 4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder, 5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,,
  2. a)die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,,
  3. b)die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder,
  4. c)bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen

Abs. 1.“

(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen

Absatz eins, Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte § 53 NAG lautet:Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte Paragraph 53, NAG lautet: „§ 53.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (§§ 51 oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.„§ 53.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), haben, wenn sie sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, dies binnen vier Monaten ab Einreise der Behörde anzuzeigen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen (Paragraphen 51, oder 52) ist von der Behörde auf Antrag eine Anmeldebescheinigung auszustellen.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:
  1. nach § 51 Abs. 1 Z 1: eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;
  2. nach § 51 Abs. 1 Z 2: Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;
  3. nach § 51 Abs. 1 Z 3: Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;
  4. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  5. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des
  6. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;
  7. nach § 52 Abs. 1 Z 4: ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;
  8. nach § 52 Abs. 1 Z 5: ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass sowie folgende Nachweise vorzulegen:,
  1. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins :, eine Bestätigung des Arbeitgebers oder ein Nachweis der Selbständigkeit;,
  2. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2 :, Nachweise über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz;,
  3. nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3 :, Nachweise über die Zulassung zu einer Schule oder Bildungseinrichtung und über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz sowie eine Erklärung oder sonstige Nachweise über ausreichende Existenzmittel;,
  4. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;,
  5. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern ab Vollendung des
  6. Lebensjahres und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung;,
  7. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4 :, ein Nachweis des Bestehens einer dauerhaften Beziehung mit dem EWR-Bürger;,
  8. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 5 :, ein urkundlicher Nachweis einer zuständigen Behörde des Herkunftsstaates der Unterhaltsleistung des EWR-Bürgers oder des Lebens in häuslicher Gemeinschaft oder der Nachweis der schwerwiegenden gesundheitlichen Gründe, die die persönliche Pflege durch den EWR-Bürger zwingend erforderlich machen.“ Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte § 53a NAG lautet:Der mit „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet: „§ 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a.

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von,
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;,
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder,
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3)Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger

§ 51Abs.

1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

  1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
  2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
  3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

(3)Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie,

  1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;,
  2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder,
  3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren; Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

§ 51Abs.

2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten

Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern

§ 51Abs.

1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht

Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(4)EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht

Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5)Ist der EWR-Bürger

§ 51Abs.

1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er

Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

  1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
  2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
  3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“

(5)Ist der EWR-Bürger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er

Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn,

  1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;,
  2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder,
  3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“ Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte § 54 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers“ betitelte Paragraph 54, NAG lautet: „§ 54.

(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.„§ 54.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
  1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
  2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:,
  1. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;,
  2. nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen

Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.

(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen

Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.

(4)Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 und 2 erfüllen und
  1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
  3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
  4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
  5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins und 2 erfüllen und,
  1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;,
  2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;,
  3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;,
  4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder,
  5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag

Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“

(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag

Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“ Der mit „Daueraufenthaltskarten“ betitelte § 54a NAG lautet:Der mit „Daueraufenthaltskarten“ betitelte Paragraph 54 a, NAG lautet: „§ 54a.

(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.„§ 54a.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Paragraph 53 a, Absatz 2, ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.
(2)Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in § 53a Abs. 4 und 5 genannten Fällen.
(2)Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in Paragraph 53 a, Absatz 4 und 5 genannten Fällen.
(3)Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen

Abs. 1 und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.“

(3)Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen

Absatz eins und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Absatz eins und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.“ Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet: „§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„§ 55.

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51Abs.

3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.“ Der mit „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“ betitelte Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet:Der mit „Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen“ betitelte Artikel 16, der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 („Freizügigkeitsrichtlinie“ oder „Unionsbürgerrichtlinie“) lautet: „
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.„
(1)Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2)Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3)Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4)Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“ 1.2.
  1. Fallbezogen ergibt sich daraus: Einem Fremden kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG nur dann zu, wenn er mit „einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist“ (VwGH vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005; 10.04.2017, Ra 2016/01/0175).Einem Fremden kommt die Rechtsposition als begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG nur dann zu, wenn er mit „einem in Österreich lebenden, sein unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch nehmenden EU-Bürger aufrecht verheiratet ist“ (VwGH vom 14.04.2016, Ro 2016/21/0005; 10.04.2017, Ra 2016/01/0175). Die Bestimmung des § 51 Abs. 1 Z. 1 NAG 2005 dient nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, insbesondere der Umsetzung des Art. 7 Abs. 1 der angeführten Richtlinie (VwGH vom 04.06.2009, 2008/18/0763).Die Bestimmung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG 2005 dient nach dem erklärten Willen des Gesetzgebers der Umsetzung der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, insbesondere der Umsetzung des Artikel 7, Absatz eins, der angeführten Richtlinie (VwGH vom 04.06.2009, 2008/18/0763).

Art. 7

der Unionsbürgerrichtlinie kommt Unionsbürgern unter bestimmten Voraussetzungen ein unmittelbar aus dem Unionsrecht erfließendes Aufenthaltsrecht zu, dass innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur – durch eine Anmeldebescheinigung

§ 53Abs. 1 NAG 2005 – dokumentiert wird (vgl. dazu Vw

GH vom 04.06.2009, 2008/18/0763). Dieses Recht kommt – unabhängig von der behördlichen Dokumentation – Unionsbürgern

Art. 14Abs.

2 der Unionsbürgerrichtlinie und § 55 Abs. 1 NAG 2005 so lange zu, als sie die Voraussetzungen dafür erfüllen (vgl. VwGH vom 09.08.2016, Ro 2015/10/0050). Es kommt daher auf die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Rechtserwerb nicht an (VwGH, 26.01.2017, Ra 2016/21/0264). Einer Anmeldebescheinigung im Sinne des § 53 NAG kommt bloß deklarative Wirkung zu (vgl. dazu etwa VwGH vom 30.04.2019, Ra 2017/10/0050).

Artikel 7

, der Unionsbürgerrichtlinie kommt Unionsbürgern unter bestimmten Voraussetzungen ein unmittelbar aus dem Unionsrecht erfließendes Aufenthaltsrecht zu, dass innerstaatlich nicht verliehen, sondern nur – durch eine Anmeldebescheinigung

Paragraph 53, Absatz eins, NAG 2005 – dokumentiert wird vergleiche dazu VwGH vom 04.06.2009, 2008/18/0763). Dieses Recht kommt – unabhängig von der behördlichen Dokumentation – Unionsbürgern

Artikel 14

, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie und Paragraph 55, Absatz eins, NAG 2005 so lange zu, als sie die Voraussetzungen dafür erfüllen vergleiche VwGH vom 09.08.2016, Ro 2015/10/0050). Es kommt daher auf die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für den Rechtserwerb nicht an (VwGH, 26.01.2017, Ra 2016/21/0264). Einer Anmeldebescheinigung im Sinne des Paragraph 53, NAG kommt bloß deklarative Wirkung zu vergleiche dazu etwa VwGH vom 30.04.2019, Ra 2017/10/0050). Nach Art. 7 Abs. 1 lit a RL 2004/38/EG vom 03.07.2009 (Freizügigkeitsrichtlinie) hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist. Nicht von Bedeutung ist die Höhe der Vergütung, Ausmaß der Arbeitszeit und Dauer des Dienstverhältnisses (vgl. EuGH 26.02.1992, C-357/89, Raullin/Minister van Onderwijs en Weteschappen).Nach Artikel 7, Absatz eins, Litera a, RL 2004/38/EG vom 03.07.2009 (Freizügigkeitsrichtlinie) hat jeder Unionsbürger das Recht auf Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats für einen Zeitraum von über drei Monaten, wenn er Arbeitnehmer oder Selbständiger im Aufnahmemitgliedstaat ist. Nicht von Bedeutung ist die Höhe der Vergütung, Ausmaß der Arbeitszeit und Dauer des Dienstverhältnisses vergleiche EuGH 26.02.1992, C-357/89, Raullin/Minister van Onderwijs en Weteschappen). Um als "Arbeitnehmer" im Sinn der genannten Bestimmung zu gelten, muss daher lediglich eine "tatsächliche und echte Tätigkeit" ausgeübt werden, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130; VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; VwGH, 29.09.2011, 2009/21/0386, Punkt 3.

  1. der Entscheidungsgründe; VwGH 18.12.2012, 2010/09/0185, u.a. mit dem Hinweis auf das eine geringfügige Beschäftigung betreffende Urteil des EuGH vom 04.02.2010, Hava Genc, C-14/09, Rn. 19 ff; siehe aus der letzten Zeit etwa auch EuGH 19.07.2017, Antonino Bordonaro, C-143/16, Rn. 19 ff). Dass für den Arbeitnehmerbegriff nach § 51 Abs. 1 Z 1 NAG auch eine geringfügige Tätigkeit ausreicht, stellte der Verwaltungsgerichtshof in den oben genannten Judikaten bereits fest, wobei im gegenständlichen Fall die Ehegattin des BF nachweislich ohnehin nicht nur geringfügig beschäftigt war, sondern sich in der Vergangenheit an Zeiten mit geringfügiger Beschäftigung vollversicherungspflichtige Zeiten anschlossen. Um als "Arbeitnehmer" im Sinn der genannten Bestimmung zu gelten, muss daher lediglich eine "tatsächliche und echte Tätigkeit" ausgeübt werden, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130; VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; VwGH, 29.09.2011, 2009/21/0386, Punkt 3.
  2. der Entscheidungsgründe; VwGH 18.12.2012, 2010/09/0185, u.a. mit dem Hinweis auf das eine geringfügige Beschäftigung betreffende Urteil des EuGH vom 04.02.2010, Hava Genc, C-14/09, Rn. 19 ff; siehe aus der letzten Zeit etwa auch EuGH 19.07.2017, Antonino Bordonaro, C-143/16, Rn. 19 ff). Dass für den Arbeitnehmerbegriff nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG auch eine geringfügige Tätigkeit ausreicht, stellte der Verwaltungsgerichtshof in den oben genannten Judikaten bereits fest, wobei im gegenständlichen Fall die Ehegattin des BF nachweislich ohnehin nicht nur geringfügig beschäftigt war, sondern sich in der Vergangenheit an Zeiten mit geringfügiger Beschäftigung vollversicherungspflichtige Zeiten anschlossen. Die Ehegattin des BF begründete am 14.04.2014 erstmalig ihren Nebenwohnsitz in Österreich und hielt ihn bis zum 19.05.
  3. Nach einer kurzen Unterbrechung begründete sie dann ab 21.05.2014 bis 15.01.2016 einen Hauptwohnsitz. Seit dem 01.02.2016 ist die Gattin des BF durchgehend melderechtlich mit Hauptwohnsitz in Österreich erfasst. Der Ehegattin des BF wurde bislang nie eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, geht die Ehegattin des BF im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aktuell weder einer selbständigen noch einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich nach, wodurch sie auf Grundlage des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt wäre. Die Ehegattin des BF begründete am 14.04.2014 erstmalig ihren Nebenwohnsitz in Österreich und hielt ihn bis zum 19.05.
  4. Nach einer kurzen Unterbrechung begründete sie dann ab 21.05.2014 bis 15.01.2016 einen Hauptwohnsitz. Seit dem 01.02.2016 ist die Gattin des BF durchgehend melderechtlich mit Hauptwohnsitz in Österreich erfasst. Der Ehegattin des BF wurde bislang nie eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, geht die Ehegattin des BF im Entscheidungszeitpunkt des Bundesverwaltungsgerichts aktuell weder einer selbständigen noch einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in Österreich nach, wodurch sie auf Grundlage des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zum Aufenthalt in Österreich berechtigt wäre. Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese etwa auch von einem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers stammen können (vgl. VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149). Im Rahmen der Prüfung des Tatbestandes des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ist (unter anderem) zu beurteilen, ob der Unionsbürger für sich und seine Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel im Aufnahmemitgliedstaat verfügt und ein umfassender Krankenversicherungsschutz besteht, sodass während des Aufenthalts keine Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaats in Anspruch genommen werden müssen. Für das Vorliegen ausreichender Existenzmittel genügt, wenn dem Unionsbürger die notwendigen Mittel zur Verfügung stehen; hingegen stellt die Bestimmung keine Anforderungen an die Herkunft der Mittel, sodass diese etwa auch von einem Elternteil des betroffenen Unionsbürgers stammen können vergleiche VwGH 12.12.2017, Ra 2015/22/0149). Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs. 1 Z 2 NAG - in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendigerweise impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen (vgl. VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mit Verweis auf EuGH vom 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH vom 19.09.2013, Brey, C140/12)Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie - in Österreich umgesetzt durch Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG - in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendigerweise impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen vergleiche VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0132, mit Verweis auf EuGH vom 11.11.2014, Dano, C-333/13; EuGH vom 19.09.2013, Brey, C140/12) Nach Art. 8 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern ist die persönliche Situation des Betroffenen zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können zwar einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben, sie können aber nicht ein Mindesteinkommen vorgeben, unterhalb dessen ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Betroffenen angenommen würde, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (vgl. EuGH 19.9.2013, Brey, C-140/12). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung (vgl. VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0222; 10.4.2014, 2013/22/0034).Nach Artikel 8, Absatz 4, der Freizügigkeitsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern ist die persönliche Situation des Betroffenen zu berücksichtigen. Die Mitgliedstaaten können zwar einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben, sie können aber nicht ein Mindesteinkommen vorgeben, unterhalb dessen ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Betroffenen angenommen würde, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt vergleiche EuGH 19.9.2013, Brey, C-140/12). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung vergleiche VwGH 15.03.2018, Ra 2017/21/0222; 10.4.2014, 2013/22/0034). Die Ehegattin des BF verfügt in Österreich über kein Beschäftigungsverhältnis, sie hat keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld und werden die Lebenshaltungskosten ihres Ehegatten - des BF - nicht von ihr, bestritten. Vielmehr kommt hierfür ein Cousin des BF auf. Es ist gegenständlich im Verfahren und aus dem Akt auch nicht hervorgekommen, dass sie über erspartes Vermögen verfügt oder von im Bundesgebiet lebenden Angehörigen finanziell derart unterstützt wird, dass sie über ausreichende Existenzmittel verfügt. Entgegen der Ankündigung in der Stellungnahme vom 19.11.2021 brachte der BF auch keinen Nachweis über einen umfassenden Krankenversicherungsschutz für seine Person in Vorlage. Nach Ansicht des erkennenden Gerichts konnte der BF gegenständlich somit nicht nachweisen, dass seine Ehegattin die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG erfüllt.Nach Ansicht des erkennenden Gerichts konnte der BF gegenständlich somit nicht nachweisen, dass seine Ehegattin die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG erfüllt. Für ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 3 NAG bei der Ehegattin des BF findet sich gegenständlich im Verfahren ebenso wenig ein Hinweis.Für ein Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG bei der Ehegattin des BF findet sich gegenständlich im Verfahren ebenso wenig ein Hinweis. Zum Entscheidungszeitpunkt liegen hinsichtlich der Ehegattin des BF somit die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate iSd § 51 NAG nicht vor und fehlt es insoweit auch an den Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung

§ 53NAG.

Zum Entscheidungszeitpunkt liegen hinsichtlich der Ehegattin des BF somit die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für mehr als drei Monate iSd Paragraph 51, NAG nicht vor und fehlt es insoweit auch an den Voraussetzungen für eine Anmeldebescheinigung

Paragraph 53, NAG. Die erkennende Richterin verkennt nicht, dass die Ehegattin des BF über fünf Jahre durchgängig in Österreich aufhältig war, jedoch hat die Ehegattin des BF mangels regelmäßiger Erwerbstätigkeit kein Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a Abs. 1 NAG erworben. Die Bestimmung des § 53a NAG kann nicht so betrachtet werden, als habe der Unionsbürger das Recht auf Daueraufenthalt erworben, wenn er während dieser Aufenthaltszeit die Voraussetzungen des Artikel 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsrichtlinie nicht erfüllt hat. Der Erwerb des Daueraufenthaltsrechts des § 53a NAG setzt somit voraus, dass die Voraussetzungen des § 51 oder § 52 NAG fünf Jahre hindurch erfüllt waren (Abermann in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG § 53a Rz 5, 6

(2019).Die erkennende Richterin verkennt nicht, dass die Ehegattin des BF über fünf Jahre durchgängig in Österreich aufhältig war, jedoch hat die Ehegattin des BF mangels regelmäßiger Erwerbstätigkeit kein Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erworben. Die Bestimmung des Paragraph 53 a, NAG kann nicht so betrachtet werden, als habe der Unionsbürger das Recht auf Daueraufenthalt erworben, wenn er während dieser Aufenthaltszeit die Voraussetzungen des Artikel 7 Absatz eins, der Freizügigkeitsrichtlinie nicht erfüllt hat. Der Erwerb des Daueraufenthaltsrechts des Paragraph 53 a, NAG setzt somit voraus, dass die Voraussetzungen des Paragraph 51, oder Paragraph 52, NAG fünf Jahre hindurch erfüllt waren (Abermann in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG Paragraph 53 a, Rz 5, 6
(2019). Während die bulgarische Ehefrau des BF einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachging, kam dem Beschwerdeführer zwar zeitweise die Eigenschaft eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd § 2 Abs. 4 Z 11 FPG zu. Während die bulgarische Ehefrau des BF einer sozialversicherten Erwerbstätigkeit nachging, kam dem Beschwerdeführer zwar zeitweise die Eigenschaft eines begünstigten Drittstaatsangehörigen iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG zu. Aufgrund der vorangehenden Ausführungen zeigt sich jedoch, dass beim BF zum Entscheidungszeitpunkt weder die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate iSd § 52 NAG, noch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers

§ 54

NAG oder eine Daueraufenthaltskarte

§ 54aNAG vorliegen.

Aufgrund der vorangehenden Ausführungen zeigt sich jedoch, dass beim BF zum Entscheidungszeitpunkt weder die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate iSd Paragraph 52, NAG, noch die Voraussetzungen für eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers

Paragraph 54, NAG oder eine Daueraufenthaltskarte

Paragraph 54 a, NAG vorliegen. Insoweit die Ehegattin des BF seit Ende 2020 ihren Lebensmittelpunkt dauerhaft von Österreich nach Spanien verlegte, zumal die Ausführungen in der Beschwerde auch eine mögliche Scheidung andeuten (AS 101), wäre es des Weiteren zu verneinen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers noch von ihrem Recht auf Freizügigkeit im österreichischen Bundesgebiet Gebrauch macht. Zur Frage, ob einem Drittstaatsangehörigen nach dem Wegzug seiner Ehefrau, die im Aufnahmemitgliedsstaat ihre Unionsrechte ausgeübt hatte, noch ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedsstaat hat, stellte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 16.07.2015 in der Rechtssache „Singh“ (C-218/14) fest: „[…] Was das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, im Aufnahmemitgliedsstaat angeht, ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach die Drittstaatsangehörigen durch die Richtlinie 2004/38 verliehenen Rechte keine eigenständigen Rechte, sondern Rechte sind, die sich daraus ableiten, dass ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat. Der Zweck und die Rechtfertigung dieser abgeleiteten Rechte beruhen auf der Feststellung, dass die Nichtanerkennung dieser Rechte den Unionsbürger in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte, weil ihn diese davon abhalten könnte, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in den Aufnahmemitgliedsstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil O. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 36 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Was das Aufenthaltsrecht von Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, im Aufnahmemitgliedsstaat angeht, ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach die Drittstaatsangehörigen durch die Richtlinie 2004/38 verliehenen Rechte keine eigenständigen Rechte, sondern Rechte sind, die sich daraus ableiten, dass ein Unionsbürger sein Recht auf Freizügigkeit ausgeübt hat. Der Zweck und die Rechtfertigung dieser abgeleiteten Rechte beruhen auf der Feststellung, dass die Nichtanerkennung dieser Rechte den Unionsbürger in seiner Freizügigkeit beeinträchtigen könnte, weil ihn diese davon abhalten könnte, von seinem Recht Gebrauch zu machen, in den Aufnahmemitgliedsstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten vergleiche in diesem Sinne Urteil O. und B., C-456/12, EU:C:2014:135, Rn. 36 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Voraussetzung, dass der Drittstaatsangehörige den Unionsbürger begleiten und ihm nachziehen muss, so zu verstehen, dass sie nicht auf die Verpflichtung der Eheleute abstellt, unter demselben Dach zu wohnen, sondern auf diejenige, dass beide in demselben Mitgliedsstaat bleiben, in der Ehegatte, der Unionsbürger ist, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht (vgl. in diesem Sinne Urteil Ogieriakhi, C-244/13, EU:C:2014:2068, Rn. 39).Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist die Voraussetzung, dass der Drittstaatsangehörige den Unionsbürger begleiten und ihm nachziehen muss, so zu verstehen, dass sie nicht auf die Verpflichtung der Eheleute abstellt, unter demselben Dach zu wohnen, sondern auf diejenige, dass beide in demselben Mitgliedsstaat bleiben, in der Ehegatte, der Unionsbürger ist, von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht vergleiche in diesem Sinne Urteil Ogieriakhi, C-244/13, EU:C:2014:2068, Rn. 39). So können sich Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf das in der Richtlinie 2004/38 vorgesehene Aufenthaltsrecht nur im Aufnahmemitgliedstaat berufen, in dem der Unionsbürger wohnt, und nicht in einem anderen Mitgliedstaat (vgl. in diesem Sinne Urteil Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 63 und 64).So können sich Drittstaatsangehörige, die Familienangehörige eines Unionsbürgers sind, auf das in der Richtlinie 2004/38 vorgesehene Aufenthaltsrecht nur im Aufnahmemitgliedstaat berufen, in dem der Unionsbürger wohnt, und nicht in einem anderen Mitgliedstaat vergleiche in diesem Sinne Urteil Iida, C-40/11, EU:C:2012:691, Rn. 63 und 64). Verlässt ein Unionsbürger, der sich in einer Situation wie derjenigen der Ehefrauen der Kläger der Ausgangsverfahren befindet, den Aufnahmemitgliedstaat und lässt sich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland nieder, erfüllt folglich der einem Drittstaat angehörende Ehegatte dieses Unionsbürgers nichtmehr die Voraussetzungen für ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat nach Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38.Verlässt ein Unionsbürger, der sich in einer Situation wie derjenigen der Ehefrauen der Kläger der Ausgangsverfahren befindet, den Aufnahmemitgliedstaat und lässt sich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem Drittland nieder, erfüllt folglich der einem Drittstaat angehörende Ehegatte dieses Unionsbürgers nichtmehr die Voraussetzungen für ein Recht auf Aufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat nach Artikel 2, Absatz 2, der Richtlinie 2004/38. […]“ Insgesamt ergibt sich daraus, dass Familienangehörige eines Unionsbürgers sich auf das in der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) vorgesehene Aufenthaltsrecht nur im Aufnahmemitgliedstaat berufen können, in dem der Unionsbürger wohnt, und nicht in einem anderen Mitgliedstaat. Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der Ehefrau des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hätte daher mit ihrem Wegzug jedenfalls ebenfalls nicht mehr weiterbestanden, was auch das davon abgeleitete Aufenthaltsrecht des BF zum Erlöschen gebracht hätte und zwar ungeachtet davon, dass ihm allenfalls eine noch gültige Aufenthaltskarte ausgestellt worden wäre (vgl. VwGH vom 23.01.2020, Ro 2019/21/0018, mwN).Das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der Ehefrau des Beschwerdeführers im Bundesgebiet hätte daher mit ihrem Wegzug jedenfalls ebenfalls nicht mehr weiterbestanden, was auch das davon abgeleitete Aufenthaltsrecht des BF zum Erlöschen gebracht hätte und zwar ungeachtet davon, dass ihm allenfalls eine noch gültige Aufenthaltskarte ausgestellt worden wäre vergleiche VwGH vom 23.01.2020, Ro 2019/21/0018, mwN). Insoweit kommt dem BF zum Entscheidungszeitpunkt daher die Stellung eines begünstigten Drittstaatsangehörigen nicht zu. 1.3. Unabhängig davon war gegenständlich der Antrag des Beschwerdeführers allerdings bereits wegen § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 zurückzuweisen: 1.3. Unabhängig davon war gegenständlich der Antrag des Beschwerdeführers allerdings bereits wegen Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 zurückzuweisen:

§ 58Abs. 9 Asyl

G ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem

  1. Hauptstück des AsylG 2005 jedenfalls bereits dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet oder bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt. Die Materialien, 1803 BlgNR
  2. GP, führen zu § 58 Abs. 9 AsylG 2005 im Wesentlichen Folgendes aus:

Paragraph 58, Absatz 9, AsylG ist ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach dem

  1. Hauptstück des AsylG 2005 jedenfalls bereits dann als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet oder bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt. Die Materialien, 1803 BlgNR
  2. GP, führen zu Paragraph 58, Absatz 9, AsylG 2005 im Wesentlichen Folgendes aus: „

Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 ist ein Antrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Fremde in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Damit soll klargestellt werden, dass das Stellen weiterer Anträge auch während eines anhängigen Verfahrens im NAG – somit sowohl in 1. als auch in 2. Instanz – unzulässig ist und der Antrag ohne weitere Prüfung zurückgewiesen werden kann (vgl. ErläutRV 1803 BlgNR 24. GP 49).“„

Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 ist ein Antrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn sich der Fremde in einem Verfahren nach dem NAG befindet. Damit soll klargestellt werden, dass das Stellen weiterer Anträge auch während eines anhängigen Verfahrens im NAG – somit sowohl in

  1. als auch in
  2. Instanz – unzulässig ist und der Antrag ohne weitere Prüfung zurückgewiesen werden kann vergleiche ErläutRV 1803 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode 49).“ Durch den Schlusssatz des Abs. 9 leg. cit. wird ebenfalls deutlich, dass ein gleichzeitiges Stellen mehrerer Anträge – sowohl beim Bundesamt als auch gleichzeitig bei der NAG-Behörde – nicht zulässig ist. Durch eine Zusammenschau des Abs. 2 und diesem Schlusssatz wird zudem klargestellt, dass damit insbesondere auch das Stellen eines Eventualantrages, aus dem sich ein differenter Aufenthaltszweck ergibt, nicht zulässig ist (vgl. ErläutRV 1803 BlgNR
  4. GP 49 f; siehe auch VwGH 23.06.2015, Ra 2014/22/0199). Durch den Schlusssatz des Absatz 9, leg. cit. wird ebenfalls deutlich, dass ein gleichzeitiges Stellen mehrerer Anträge – sowohl beim Bundesamt als auch gleichzeitig bei der NAG-Behörde – nicht zulässig ist. Durch eine Zusammenschau des Absatz 2 und diesem Schlusssatz wird zudem klargestellt, dass damit insbesondere auch das Stellen eines Eventualantrages, aus dem sich ein differenter Aufenthaltszweck ergibt, nicht zulässig ist vergleiche ErläutRV 1803 BlgNR
  5. Gesetzgebungsperiode 49 f; siehe auch VwGH 23.06.2015, Ra 2014/22/0199). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Anträge auf humanitäre Aufenthaltstitel nicht zulässig sind, wenn ein Verfahren nach dem NAG offen ist oder ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder AsylG 2005 besteht; diesfalls liegt keine „humanitäre Ausnahmesituation vor“; Verfahren nach den genannten Gesetzen gehen demnach vor. Anderes gilt, wenn nur mehr ein höchstgerichtliches Verfahren offen ist (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht

(2016)§ 58 AsylG K11). Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass Anträge auf humanitäre Aufenthaltstitel nicht zulässig sind, wenn ein Verfahren nach dem NAG offen ist oder ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG oder AsylG 2005 besteht; diesfalls liegt keine „humanitäre Ausnahmesituation vor“; Verfahren nach den genannten Gesetzen gehen demnach vor. Anderes gilt, wenn nur mehr ein höchstgerichtliches Verfahren offen ist vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht
(2016)Paragraph 58, AsylG K11). Für den vorliegenden Fall ergibt sich vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen, dass bislang noch keine rechtskräftige Entscheidung über den Antrag des BF auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers durch die zuständige Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde vorliegt. Der Beschwerdeführer hat diesen Antrag auch nicht zurückgezogen und wurde das Verfahren vor der Niederlassungsbehörde demzufolge auch nicht eingestellt. Daraus ergibt sich, dass sich der BF gegenständlich in einem Verfahren nach dem NAG befindet, das noch nicht rechtskräftig erledigt wurde. Gegenständlich liegt somit der Zurückweisungsgrund des § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 vor, da sich der BF noch in einem (unerledigten) Verfahren nach dem NAG befindet.Gegenständlich liegt somit der Zurückweisungsgrund des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 vor, da sich der BF noch in einem (unerledigten) Verfahren nach dem NAG befindet. Das Bundesamt hat den Antrag des BF aber aufgrund des § 54 Abs. 5 AsylG 2005 zurückgewiesen. Der Antrag wäre aber richtigerweise wie dargelegt – ohne weitere inhaltliche Prüfung – vom Bundesamt nach § 58 Abs. 9 Z 1 AsylG 2005 zurückzuweisen gewesen. Das Bundesamt hat den Antrag des BF aber aufgrund des Paragraph 54, Absatz 5, AsylG 2005 zurückgewiesen. Der Antrag wäre aber richtigerweise wie dargelegt – ohne weitere inhaltliche Prüfung – vom Bundesamt nach Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins, AsylG 2005 zurückzuweisen gewesen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch genannten Maßgabe als unbegründet abzuweisen. Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides mit der im Spruch genannten Maßgabe als unbegründet abzuweisen. Zu A) (Spruchpunkt II.)Zu A) (Spruchpunkt römisch zwei.) 2. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Verhängung einer Mutwillensstrafe)2. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Verhängung einer Mutwillensstrafe) 2.1. § 35 AVG lautet: 2.1. Paragraph 35, AVG lautet: „Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“ Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (vgl. VwGH 22.01.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.03.1997, 95/19/1705, oder 23.03.1999, 97/19/0022).Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen vergleiche VwGH 22.01.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.03.1997, 95/19/1705, oder 23.03.1999, 97/19/0022). Bei der Mutwillensstrafe

§ 35

AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34 AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in § 36 AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (§§ 53 bis 54d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen (vgl. VwGH 04.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 1 und 6).Bei der Mutwillensstrafe

Paragraph 35, AVG, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, AVG, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in Paragraph 36, AVG ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (Paragraphen 53 bis 54 d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen vergleiche VwGH 04.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 1 und 6). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt mutwillig im Sinne des § 35 AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (vgl. VwGH 18.04.1997, 95/19/1707; 27.05.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vgl. hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 35, Rz 2).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs handelt mutwillig im Sinne des Paragraph 35, AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist vergleiche VwGH 18.04.1997, 95/19/1707; 27.05.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vergleiche hiezu auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 35,, Rz 2). Strafbar

§ 35

AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) (vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707) oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde. Strafbar

Paragraph 35, AVG ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) vergleiche VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707) oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde. Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt (vgl. VwGH 08.11.2011, 97/21/0023).Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt vergleiche VwGH 08.11.2011, 97/21/0023). 2.2. Im verfahrensgegenständlichen Bescheid stützt die belangte Behörde die Verhängung der Mutwillensstrafe

§ 35

AVG auf die offenbar mutwillige Inanspruchnahme und führt hierzu begründend aus, dass auch die rechtsfreundliche Vertretung bereits am 05.07.2021 davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass eine Erteilung eines Aufenthaltstitels für begünstigte Drittstaatsangehörige nicht möglich sei, da die Bestimmungen des

  1. Hauptstücks für diese nicht gelten würden und sei der BF an die nach dem NAG zuständige Behörde verwiesen worden. 2.
  2. Im verfahrensgegenständlichen Bescheid stützt die belangte Behörde die Verhängung der Mutwillensstrafe

Paragraph 35, AVG auf die offenbar mutwillige Inanspruchnahme und führt hierzu begründend aus, dass auch die rechtsfreundliche Vertretung bereits am 05.07.2021 davon in Kenntnis gesetzt worden sei, dass eine Erteilung eines Aufenthaltstitels für begünstigte Drittstaatsangehörige nicht möglich sei, da die Bestimmungen des 7. Hauptstücks für diese nicht gelten würden und sei der BF an die nach dem NAG zuständige Behörde verwiesen worden. Auch wenn sich aus dem gesamten Verfahrensabläufen ergibt, dass sich der BF letztlich nach Durchführung eines rechtskräftigen Asylverfahrens und Eheschließung mit einer bulgarischen Staatsangehörigen - zeitweise nicht rechtens - im Bundesgebiet aufhielt, muss festgestellt werden, dass dem BF nicht Mutwilligkeit oder Verfahrensverzögerung vorgeworfen werden kann. Dass der BF nach Jahren seines (teilweise illegalen) Aufenthalts im Bundesgebiet einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK

§ 55Abs. 1 Asy

G stellte, kann ihm nicht von vornherein vorgeworfen werden, unabhängig davon, ob die belangte Behörde ihm oder seiner rechtsfreundlichen Vertretung noch vor Antragstellung ihre Rechtsansicht zur vermeintlichen Rechtsstellung des BF als begünstigter Drittstaatsangehöriger mitteilte. Dass der BF nach Jahren seines (teilweise illegalen) Aufenthalts im Bundesgebiet einen Antrag au

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