Vm § 30a Abs. 3 VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt.Der Revision wird
Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. , TextBEGRÜNDUNG:, BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die revisionswerbenden Parteien brachten 11.1.2016 einen Antrag auf Gewährung von internationalen Schutz ein. Die revisionswerbenden Parteien brachten im Wesentlichen vor, dass sie an Demonstrationen in Jerewan aufgrund der Strompreiserhöhung teilgenommen hätten. Bei einer Demonstration, am 23.06.2015, hätte die Polizei die Veranstaltung unter Einsatz von Wasserwerfern gestürmt und dabei ca. 200 Demonstranten, unter anderem die erstrevisionswerbende Partei, mitgenommen. Die erstrevisionswerbende Partei sei zwei Tage inhaftiert gewesen. Nach der Freilassung hätte die Polizei regelmäßig Nachschau gehalten, ob sich die erstrevisionswerbende Partei zuhause aufhalten wären und die revisionswerbenden Parteien eingeschüchtert worden. Außerdem sei die drittrevisionswerbende Partei schwer krank und habe sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert, weshalb die bP den Entschluss zur Ausreise gefasst hätten. Im fortgesetzten Verfahren brachten auch die erst- und zweitrevisionswerbende Partei vor, unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu leiden und sei die drittrevisionswerbende Partei zwischenzeitig auf den Rollstuhl angewiesen. Die bP fänden in Armenien weder eine Existenzgrundlage vor, noch hätten sie Zugang zu adäquater medizinscher Behandlung. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen
2 Z 2 FPG erlassen und
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan
FPG zulässig sei.
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraphen 57 und 55 AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die bP Rückkehrentscheidungen
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Aserbaidschan
Paragraph 46, FPG zulässig sei.
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung. Die gegen die oa. Bescheide eingebrachten Beschwerde wurde mit ho., im Spruch ersichtlichen Erkenntnis in allen Spruchpunkten abgewiesen, mit der Maßgabe, dass die Frist für die freiwillige Ausreise 30 Tage beträgt. Das ho. Gericht ging in Übereinstimmung mit der der belangten Behörde im Wesentlichen davon aus, dass die nunmehr revisionswerbenden Parteien in Armenien mit keinen Repressalien zu rechnen hätten. Ebenso fänden sie eine Existenzgrundlage vor und wäre der Zugang zu einer adäquaten medizinischen Behandlung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gewährleitet. Qualifizierte private bzw. familiäre Binden könnten ebensowenig wie weitere Abschiebehindernisse nicht festgestellt werden. Mit Schriftsatz vom 7.3.2022 brachten die revisionswerbenden Parteien in weiterer Folge eine Revision gegen das im Spruch genannten Erkenntnis des ho. Gerichts ein. Ebenso wurde beantragt, der Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dies wurde wie folgt begründet: „ …
GG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für die Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof der Revision aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug für die Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es besteht kein zwingendes öffentliches Interesse, die aufschiebende Wirkung im gegenständlichen Fall nicht zuzuerkennen. Insbesondere ist auf die Unbescholtenheit der Revisionswerber hinzuweisen. Andererseits würde eine Abschiebung insbesondere die Revisionswerberin 2 besonders hart treffen, weil dies eine Unterbrechung ihrer Behandlung bedeuten würde und mit einem unverhältnismäßig hohem Gesundheitsrisiko verbunden wäre. Aber auch das fortgeschrittene Alter der Revisionswerber 1 und Revisionswerberin 3 ist zu beachten.…“Andererseits würde eine Abschiebung insbesondere die Revisionswerberin 2 besonders hart treffen, weil dies eine Unterbrechung ihrer Behandlung bedeuten würde und mit einem unverhältnismäßig hohem Gesundheitsrisiko verbunden wäre. Aber auch das fortgeschrittene Alter der Revisionswerber 1 und Revisionswerberin 3 ist zu beachten., …“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Sachverhalt: Der maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrenshergang. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus der außer Zweifel stehenden und von den Verfahrensparteien nicht beanstandeten Aktenlage. Rechtliche Beurteilung: Die Revision hat
GG keine aufschiebende Wirkung.Die Revision hat
Paragraph 30, Absatz eins, Satz 1 VwGG keine aufschiebende Wirkung. § 30 Abs. 2 VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: „Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden.“
GG hat das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach § 30a Abs. 7 VwGG sind Abs. 1 bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht
GG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen.
Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG hat das Verwaltungsgericht hat über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unverzüglich mit Beschluss zu entscheiden. Nach Paragraph 30 a, Absatz 7, VwGG sind Absatz eins bis 6 leg cit nicht anzuwenden, wenn das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen hat, dass die Revision nicht
GG dem zuständigen Bundesminister bzw. der Landesregierung eine Ausfertigung der außerordentlichen Revision samt Beilagen zuzustellen und dem Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision samt Beilagen unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass das Verwaltungsgericht (auch) in Fällen außerordentlicher Revisionen zur Entscheidung über die aufschiebende Wirkung so lange zuständig ist, bis die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegt wird; vgl. etwa VwGH 20.04.2017, Ra 2017/19/0113 (aA Gruber § 30 VwGG Rz 4, in: Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2
GG nicht stattzugeben und ist des den Revisionswerbern zumutbar, die Entscheidung über die Revision im Herkunftsstaat abzuwarten (vgl. hierzu auch VwGH 10.2.2020, RA 2019/21/0366-5).Basierend auf den dargelegten Erwägungen war dem Antrag darauf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben und ist des den Revisionswerbern zumutbar, die Entscheidung über die Revision im Herkunftsstaat abzuwarten vergleiche hierzu auch VwGH 10.2.2020, RA 2019/21/0366-5). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L515.2148259.2.00
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