4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 21.06.2017, Zl. 1087843506/151371581, wurde dieser Antrag abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G wurde nicht erteilt.
G iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak festgestellt und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 15.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 21.06.2017, Zl. 1087843506/151371581, wurde dieser Antrag abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Zulässigkeit der Abschiebung in den Irak festgestellt und eine Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise gewährt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2021, L501 2163363-1/38E, abgewiesen. Eine gegen diese Entscheidung erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.09.2021, Ra 2021/14/0288, zurückgewiesen. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof wurde nicht erhoben. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und beantragte am 12.08.2021 die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen
G. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und beantragte am 12.08.2021 die Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Das BFA forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.09.2021 zur Abgabe einer Stellungnahme und Einbringung von Dokumenten, insbesondere eines Reisepasses, auf. Dem kam der Beschwerdeführer partiell nach und legte eine Bestätigung der irakischen Botschaft vom 27.09.2021 vor, wonach die Botschaft über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge. Mit Note vom 15.10.2021 forderte das BFA den Beschwerdeführer erneut zur Abgabe einer Stellungnahme und Vorlage von Dokumenten auf. Dem Beschwerdeführer wurde mitgeteilt, dass die irakische Botschaft Notreisepässe ausstelle und forderte ihn zur Vorlage eines solchen auf. Dem kam der Beschwerdeführer nicht nach. Am 02.11.2021 wurde der Beschwerdeführer vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde der Beschwerdeführer nochmals aufgefordert, die irakische Botschaft zur Erlangung eines Notreisedokuments zu kontaktieren. Am 03.11.2021 brachte der Beschwerdeführer eine von der irakischen Botschaft für diesen Tag ausgestellte Anwesenheitsbestätigung bezüglich seiner Person in Vorlage. Mit Bescheid des BFA vom 08.11.2021, Zl. 1087843506/211122635, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G
G zurückgewiesen (Spruchpunkt I.).
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.).
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).
1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt V.).Mit Bescheid des BFA vom 08.11.2021, Zl. 1087843506/211122635, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG
Paragraph 58, Absatz 11 AsylG zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger, Araber und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Arabisch. Der Beschwerdeführer hat im Irak zehn Jahre die Schule besucht. Er arbeitete in einem Bekleidungsgeschäft, transportierte Medikamente und war als Maler tätig. Der Beschwerdeführer lebte gemeinsam mit seiner Mutter, zwei Schwestern, einem Bruder und dessen Sohn in einem im Eigentum der Mutter stehenden Haus in Bagdad. Derzeit leben weiterhin die Mutter, eine verwitwete und eine ledige Schwester mit deren Tochter und ein Neffe in dem Haus. Die anderen Schwestern des Beschwerdeführers sind verheiratet und leben mit deren Familien bei den jeweiligen Schwiegereltern; ihre Männer sind allesamt berufstätig. Ein Bruder lebt mit seiner Familie in der Autonomen Region Kurdistan. Der Beschwerdeführer steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Mutter. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich seit Mitte September 2015 durchgehend in Österreich auf. Er stellte am 15.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2021, L501 2163363-1/38E, als unbegründet abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 26.07.2021 in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und hält sich daher seit 26.07.2021 illegal in Österreich auf. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde die gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts erhobene außerordentliche Revision mit Beschluss vom 20.09.2021 zurückgewiesen. Am 12.08.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen
G.Am 12.08.2021 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, bei der irakischen Botschaft vorstellig zu werden um zumindest ein Notreisedokument zu erlangen. Der Beschwerdeführer suchte zwar am 03.11.2021 die irakische Botschaft auf, unterließ jedoch einen Nachweis bzw. führte keine stichhaltigen Gründe an, weshalb ihm die Erlangung eines Notreisedokuments unmöglich oder unzumutbar wäre. Er stellte auch keinen Antrag auf Heilung betreffend die mangelnde Vorlage eines gültigen Reisedokuments im Original. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen Aufenthaltstitel für Österreich. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er gehört keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung an. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich. Der Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und führt keine Lebensgemeinschaft. Der Beschwerdeführer hat Freunde in Österreich. Der Beschwerdeführer besuchte Qualifizierungsmaßnahmen zum Erwerb der deutschen Sprache und legte am 02.09.2019 die Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 ab. Der Beschwerdeführer beherrscht Deutsch in alltagstauglicher Weise. Der Beschwerdeführer war bzw. ist auf Basis des von ihm angemeldeten Gewerbes „Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen mit Anhängern, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht insgesamt 3.500 kg nicht übersteigt“ selbständig für einen Nettolohn in der Höhe von etwa € 1.200, tätig. Seit Mai 2020 bezieht er keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde. Der Beschwerdeführer war im Wesentlichen in den Jahren 2016 und 2017 zeitweise gemeinnützig tätig. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 25.05.2021, XXXX , wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster Satz, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde bedingt nachgesehen, wobei die Probezeit mit drei Jahren bestimmt wurde. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer und eine weitere Person haben Mitte Februar 2021 in Wien und an anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 4.924,2 Gramm Cannabiskraut enthaltend zumindest 416 Gramm des Wirkstoffs THCA und 31,6 Gramm des Wirkstoffs Delta-9-THC, in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben und besessen. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel und die Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend das mehrfache Übersteigen der Grenzmenge des § 28b SMG berücksichtigt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 25.05.2021, römisch 40 , wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz, erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Die Freiheitsstrafe wurde bedingt nachgesehen, wobei die Probezeit mit drei Jahren bestimmt wurde. Dieser Verurteilung lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Der Beschwerdeführer und eine weitere Person haben Mitte Februar 2021 in Wien und an anderen Orten im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich 4.924,2 Gramm Cannabiskraut enthaltend zumindest 416 Gramm des Wirkstoffs THCA und 31,6 Gramm des Wirkstoffs Delta-9-THC, in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, erworben und besessen. Bei der Strafzumessung wurden als mildernd der bisher ordentliche Lebenswandel und die Sicherstellung des Suchtgiftes, als erschwerend das mehrfache Übersteigen der Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG berücksichtigt. Der Beschwerdeführer ist im Falle einer Rückkehr in den Irak nicht von der Todesstrafe bedroht. Eine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak liegt nicht vor. Zur Lage im Irak: Sicherheitslage Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vgl. AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vergleiche AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019). Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nichtstaatlichen Akteuren (AA 12.1.2019). In der Wirtschaftsmetropole Basra im Süden des Landes können sich die staatlichen Ordnungskräfte häufig nicht gegen mächtige Stammesmilizen mit Verbindungen zur Organisierten Kriminalität durchsetzen. Auch in anderen Landesteilen ist eine Vielzahl von Gewalttaten mit rein kriminellem Hintergrund zu beobachten (AA 12.1.2019). Insbesondere in Bagdad kommt es zu Entführungen durch kriminelle Gruppen, die Lösegeld für die Freilassung ihrer Opfer fordern (FIS 6.2.2018). Die Zahl der Entführungen gegen Lösegeld zugunsten extremistischer Gruppen wie dem IS oder krimineller Banden ist zwischenzeitlich zurückgegangen (Diyaruna 5.2.2019), aber UNAMI berichtet, dass seit Beginn der Massenproteste vom 1.10.2019 fast täglich Demonstranten in Bagdad und im gesamten Süden des Irak verschwunden sind. Die Entführer werden als „Milizionäre“, „bewaffnete Organisationen“ und „Kriminelle“ bezeichnet (New Arab 12.12.2019). Die zunehmenden Spannungen zwischen dem Iran und den USA stellen einen zusätzlichen, die innere Stabilität des Irak gefährdenden Einfluss dar (ACLED 2.10.2019a). Nach einem Angriff auf eine Basis der Volksmobilisierungskräfte (PMF) in Anbar, am
G, der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27.09.2021, der Einvernahme vor dem BFA am 02.11.2021, der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 03.11.2021, dem Bescheid des BFA vom 08.11.2021, der Beschwerde vom 09.12.2021 und Auskünften aus dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Strafregister und dem Grundversorgungsdatensystem. Die Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2021, dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes, dem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG, der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 27.09.2021, der Einvernahme vor dem BFA am 02.11.2021, der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 03.11.2021, dem Bescheid des BFA vom 08.11.2021, der Beschwerde vom 09.12.2021 und Auskünften aus dem Zentralen Melderegister, dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister, dem Strafregister und dem Grundversorgungsdatensystem. Die Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers konnten auf der Grundlage der persönlichen Angaben des Beschwerdeführers im vorangegangen Asylverfahren und im gegenständlichen Verfahren als glaubhaft festgestellt werden. In der Beschwerde wird ein diesbezügliches ergänzendes oder den Angaben im Verfahren vor der belangten Behörde entgegenstehendes Vorbringen nicht erstattet. Die Feststellungen zum vorangegangen Asylverfahren, zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen
G, zur Dauer des Aufenthalts und zum Nichtvorliegen eines Aufenthaltstitels für Österreich ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl L501 2163363-1, insbesondere auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2021, des Nachweises über die Zustellung dieser Entscheidung und des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes.Die Feststellungen zum vorangegangen Asylverfahren, zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonderes berücksichtigungswürdigen Fällen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG, zur Dauer des Aufenthalts und zum Nichtvorliegen eines Aufenthaltstitels für Österreich ergeben sich aus dem vorgelegten Verfahrensakt und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts zur Zahl L501 2163363-1, insbesondere auf Grund des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2021, des Nachweises über die Zustellung dieser Entscheidung und des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes. Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit seiner Einreise im September 2015 bis zum Tage der heutigen Entscheidung durchgehend im Bundesgebiet aufhält. Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass er keiner Risikogruppe für einen schweren Verlauf einer Covid-19-Erkrankung angehört, ergibt sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Asylverfahren und im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellungen betreffend die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf dessen Ausführungen im Asylverfahren und im gegenständlichen Verfahren im Hinblick auf die mehrjährige Schulausbildung im Irak sowie die im Irak und in Österreich erworbene Berufserfahrung. Ferner brachte der Beschwerdeführer keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor, welche die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen würden. Die Feststellungen zu seinen Sprachkenntnissen in Arabisch ergeben sich aus seinen eigenen Angaben vor dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht im Asylverfahren und im gegenständlichen Verfahren. Die Feststellung zu den deutschen Sprachkenntnissen stützen sich auf die vorgelegten Bestätigungen über die Teilnahme an sprachlichen Qualifizierungsmaßnahmen, das vorgelegte Zeugnis zur Integrationsprüfung – Niveau A2 des Österreichischen Integrationsfonds und auf den Feststellungen des BFA in der Einvernahme vom 02.11.2021 (Niederschrift, Seite 3). Die sonstigen Feststellungen zu den persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat sowie in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im vorangegangenen Asylverfahren und im gegenständlichen Verfahren sowie den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen und Fotografien (beispielsweise einem Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 28.06.2021, einer Zahlungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – Oberösterreich für das Jahr 2020 bezüglich des Beschwerdeführers vom 07.07.2021, einer Kontoübersicht der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – Oberösterreich für das Jahr 2020 bezüglich des Beschwerdeführers vom 07.07.2021, einer Zahlungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – Oberösterreich für das Jahr 2021 bezüglich des Beschwerdeführers vom 07.07.2021, einer Kontoübersicht der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – Oberösterreich für das Jahr 2021 bezüglich des Beschwerdeführers vom 07.07.2021, zahlreichen weiteren Unterlagen hinsichtlich der beruflichen Beschäftigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, einer Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs, einer Teilnahmebestätigung bezüglich eines Workshops „ XXXX “, einer Teilnahmebestätigung bezüglich einer Flurreinigung in der Gemeinde XXXX am 25.03.2017, mehreren Bestätigungen des Fußballvereins XXXX hinsichtlich der Verrichtung ehrenamtlicher Tätigkeiten, einer Bestätigung des Therapiereitzentrums XXXX hinsichtlich der Verrichtung ehrenamtlicher Tätigkeiten, einem Zeugnis zur Integrationsprüfung – Niveau A2 des Österreichischen Integrationsfonds, einem Unterstützungsschreiben und einem Mietvertrag vom 28.12.2020 etc.), an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Die sonstigen Feststellungen zu den persönlichen und familiären Lebensumständen im Herkunftsstaat sowie in Österreich beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers im vorangegangenen Asylverfahren und im gegenständlichen Verfahren sowie den diesbezüglich vorgelegten Unterlagen und Fotografien (beispielsweise einem Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria vom 28.06.2021, einer Zahlungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – Oberösterreich für das Jahr 2020 bezüglich des Beschwerdeführers vom 07.07.2021, einer Kontoübersicht der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – Oberösterreich für das Jahr 2020 bezüglich des Beschwerdeführers vom 07.07.2021, einer Zahlungsbestätigung der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – Oberösterreich für das Jahr 2021 bezüglich des Beschwerdeführers vom 07.07.2021, einer Kontoübersicht der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – Oberösterreich für das Jahr 2021 bezüglich des Beschwerdeführers vom 07.07.2021, zahlreichen weiteren Unterlagen hinsichtlich der beruflichen Beschäftigung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, einer Teilnahmebestätigung an einem Werte- und Orientierungskurs, einer Teilnahmebestätigung bezüglich eines Workshops „ römisch 40 “, einer Teilnahmebestätigung bezüglich einer Flurreinigung in der Gemeinde römisch 40 am 25.03.2017, mehreren Bestätigungen des Fußballvereins römisch 40 hinsichtlich der Verrichtung ehrenamtlicher Tätigkeiten, einer Bestätigung des Therapiereitzentrums römisch 40 hinsichtlich der Verrichtung ehrenamtlicher Tätigkeiten, einem Zeugnis zur Integrationsprüfung – Niveau A2 des Österreichischen Integrationsfonds, einem Unterstützungsschreiben und einem Mietvertrag vom 28.12.2020 etc.), an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel entstanden sind. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2020 keine Leistungen mehr aus der Grundversorgung bezieht, stützt sich auf einen Auszug aus dem Grundversorgungsdatensystem. Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers, den dieser Verurteilung zugrundeliegenden Tathandlungen und den Strafzumessungsgründen ergeben sich aus dem angeführten Urteil in Zusammenschau mit dem eingeholten aktuellen Strafregisterauszug. Dass der Beschwerdeführer mehrfach aufgefordert wurde, bei der irakischen Botschaft vorstellig zu werden, um zumindest ein Notreisedokument zu erlangen, ist urkundlich mit den Noten des BFA vom 10.09.2021, vom 15.10.2021 und der Niederschrift über die Einvernahme vor dem BFA am 02.11.2021 nachgewiesen. Dass der Beschwerdeführer am 03.11.2021 die irakische Botschaft aufsuchte, ist wiederum durch die Zeitbestätigung der diplomatischen Vertretung des Irak in Wien vom 03.11.2021 belegt. Dass der Beschwerdeführer einen Nachweis unterließ bzw. keine stichhaltigen Gründe anführte, weshalb ihm die Erlangung eines Notreisedokuments seines Herkunftsstaats unmöglich oder unzumutbar wäre, womit er seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren nicht im erforderlichen Ausmaß nachkam, ergibt sich (im Umkehrschluss) aus den Angaben des Beschwerdeführers und den vorgelegten Bescheinigungsmitteln. Bereits mit Schreiben des BFA vom 10.09.2021 forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer auf, abgesehen von einer Geburtsurkunde, auch ein gültiges Reisedokument vorzulegen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach. Stattdessen brachte er lediglich ein Schreiben der irakischen Botschaft vom 27.09.2021 in Vorlage, wonach die irakische Botschaft einen Antrag auf Ausstellung eines irakischen Reisedokuments nicht annehmen könne, da die diplomatische Vertretung über kein ausstellendes Reisepasssystem verfüge. Die belangte Behörde forderte den Beschwerdeführer in der Folge mit Note vom 15.10.2021 abermals auf, abgesehen von einer Geburtsurkunde, auch ein gültiges Reisedokument vorzulegen, zumal dem BFA bekannt sei, dass von der irakischen Botschaft in Wien zwar keine Reisepässe, jedoch für sechs Monate gültige Notreisepässe ausgestellt werden würden (https://www.mofa.gov.iq/vienna/en/pass-doc/). Dem kam der Beschwerdeführer nicht nach, woraufhin die belangte Behörde den Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme am 02.11.2021 abschließend nochmals aufforderte, die irakische Botschaft zu kontaktieren, um zumindest ein Notreisedokument (oder ein Heimreisezertifikat) zu erlangen. Obwohl der Beschwerdeführer bereits ein rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren durchlief und daher mit dem Grundsatz der Mitwirkung vertraut ist, im gegenständlichen Antrag in der von ihm unterschriebenen Abschlusserklärung auf die Konsequenzen einer Nichtmitwirkung hingewiesen und er in den beiden Schreiben der belangten Behörde vom 10.09.2021 und 15.10.2021 explizit darüber belehrt wurde, dass eine Nichtvorlage dieses Dokuments als Nichtmitwirkung im Verfahren gewertet werden würde, unterließ er im Anschluss wiederum eine Vorlage. Der Beschwerdeführer begab sich zwar am 03.11.2021 nochmals zur irakischen Botschaft in Wien, legte jedoch in der Folge einzig eine Zeitbestätigung über diesen Termin vor und hielt per e-mail wörtlich fest: „Heute war ich beim irakischen Konsulat, Und auch nicht geschafft!“. Das Vorbringen des Beschwerdeführers belegt weder aus Sicht der belangten Behörde, noch des Bundesverwaltungsgerichts, dass sich der Beschwerdeführer ausreichend bemühte, um an dieses notwendige Dokument zu gelangen. So darf im gegenständlichen Fall in diesem Zusammenhang auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer erst nach Aufforderung durch die belangte Behörde und somit mehrere Monate nach Zustellung der negativen Asylentscheidung im Juli 2021 mit der Vertretung seines Heimatstaates Kontakt aufgenommen hat, obwohl er bereits zu diesem Zeitpunkt wissen musste, dass er an der Feststellung seiner Identität mitwirken und erforderlichenfalls auch bei seiner Vertretungsbehörde um die Ausfolgung entsprechender Dokumente ansuchen muss, um seiner Ausreiseverpflichtung nachkommen zu können. Daraus ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, sich der österreichischen Rechtsordnung zu unterwerfen, sondern alles versucht, um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet zu verlängern. Des Weiteren ist anzumerken, dass die Erlangung dieses Dokuments nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts mit der ausreichenden Mitwirkung des Beschwerdeführers sehr wohl möglich sein muss. So ist der Beschwerdeführer im Irak geboren, lebte und arbeitete in seinem Heimatland, spricht die Landessprache und hat familiäre Anknüpfungspunkte im Irak, die noch heute bestehen. Wenn er folglich sein Wissen, seine Erfahrung und seine Identität unter Nennung von genauen Details vor der Vertretungsbehörde des Irak darlegen würde, ist es für das Bundesverwaltungsgericht wahrscheinlich, dass ihm – wie auf der Homepage der irakischen Botschaft dargelegt – zumindest ein Notreisedokument zur Heimreise ausgestellt werden würde, zumal der Beschwerdeführer bereits vor der belangten Behörde einen Personalausweis, einen Staatsbürgerschaftsnachweis und eine Geburtsurkunde in Vorlage brachte. Es gehört zu den Kernaufgaben eine Vertretungsbehörde, den im Ausland befindlichen Staatsangehörigen etwa im Fall des Verlusts ihres Reisepasses ein Ersatzdokument auszustellen. Da dem Beschwerdeführer schon einmal von den irakischen Behörden ein Reisepass ausgestellt wurde, liegen der Vertretungsbehörde alle notwendigen Daten vor. Weshalb gerade im Fall des Beschwerdeführers die Ausstellung eines Notreisepasses nicht möglich sein sollte, wurde nicht dargelegt. Dies würde lediglich die ernsthafte Mitwirkung des Beschwerdeführers erfordern, welche nicht vorliegt. An dieser Einschätzung vermag auch die vom Beschwerdeführer vorgelegte Zeitbestätigung über das Aufsuchen der Botschaft am 03.11.2021 nichts zu ändern. Es lässt sich damit nicht nachweisen, dass er dort weitere notwendigen Schritte ernsthaft unternommen hat, um ein Notreisedokument zu erhalten. Da der Beschwerdeführer im Verfahren sohin weder eine Bestätigung vorgelegt hat, dass er sich bei der irakischen Botschaft um die Ausstellung eines Notreisedokuments bemüht hat bzw. nicht nachvollziehbar erklären konnte, warum ihm von der irakischen Botschaft keine Bestätigung diesbezüglich ausgestellt wurde, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer gar nicht um die Ausstellung eines Notreisedokuments ernsthaft bemüht hat. Weder zur mangelnden Möglichkeit noch zur mangelnden Zumutbarkeit hat der Beschwerdeführer sohin einen Nachweis erbracht. Entsprechende Schritte wären aber erforderlich gewesen, um in Erwägung ziehen zu können, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nachgekommen wäre. Auch während des laufenden Beschwerdeverfahrens wurden keine Beweismittel vorgelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass die irakische Botschaft dem Beschwerdeführer die Ausstellung eines Notreisedokuments tatsächlich verweigern würde. Die Verfahrensparteien wären im Rahmen ihrer Mitwirkungspflichten im Verfahren auch verpflichtet, entsprechende Beweismittel – etwa ein Schreiben der Botschaft – unaufgefordert vorzulegen. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nicht von der Todesstrafe bedroht ist und eine anderweitige individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers, insbesondere im Hinblick auf eine drohende unmenschliche Behandlung, Folter oder Strafe sowie kriegerische Ereignisse oder extremistische Anschläge im Irak nicht vorliegt, ergeben sich daraus, dass der Beschwerdeführer kein entsprechendes Vorbringen erstattete. Die Feststellungen zur Lage im Irak stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, welches auch im angefochtenen Bescheid herangezogen wurde. Wenn in der Beschwerde im Übrigen moniert wird, dass bezüglich der Straftat auf Seite 3 des bekämpften Bescheides von einer Übertretung nach § 28 SMG und auf Seite 19 (richtig: Seite 79) von einer Übertretung nach § 28a SMG die Rede sei, was als Widerspruch erscheine, so ist an dieser Stelle festzuhalten, dass im Bescheid des BFA im Rahmen der Beweiswürdigung tatsächlich versehentlich nicht die Strafnorm des § 28 Abs. 1 SMG, sondern die Strafnorm des § 28a Abs. 1 SMG (Bescheid, Seite 79) wiedergegeben wurde. Aus dieser Mangelhaftigkeit resultiert jedoch weder die Notwendigkeit zur Behebung des Bescheides noch zu einer mündlichen Verhandlung, da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dem Bescheid in einer Gesamtbetrachtung eindeutig entnommen werden kann, dass es sich hierbei um einen Flüchtigkeitsfehler bzw. ein Versehen handelt und das BFA bei der Entscheidungsfindung sehr wohl die vom Beschwerdeführer nach § 28 Abs. 1 SMG begangene Straftat berücksichtigte, die dem Beschwerdeführer ohnehin bekannt sein muss.Wenn in der Beschwerde im Übrigen moniert wird, dass bezüglich der Straftat auf Seite 3 des bekämpften Bescheides von einer Übertretung nach Paragraph 28, SMG und auf Seite 19 (richtig: Seite 79) von einer Übertretung nach Paragraph 28 a, SMG die Rede sei, was als Widerspruch erscheine, so ist an dieser Stelle festzuhalten, dass im Bescheid des BFA im Rahmen der Beweiswürdigung tatsächlich versehentlich nicht die Strafnorm des Paragraph 28, Absatz eins, SMG, sondern die Strafnorm des Paragraph 28 a, Absatz eins, SMG (Bescheid, Seite 79) wiedergegeben wurde. Aus dieser Mangelhaftigkeit resultiert jedoch weder die Notwendigkeit zur Behebung des Bescheides noch zu einer mündlichen Verhandlung, da nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts dem Bescheid in einer Gesamtbetrachtung eindeutig entnommen werden kann, dass es sich hierbei um einen Flüchtigkeitsfehler bzw. ein Versehen handelt und das BFA bei der Entscheidungsfindung sehr wohl die vom Beschwerdeführer nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG begangene Straftat berücksichtigte, die dem Beschwerdeführer ohnehin bekannt sein muss. IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung: Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist. In den Fällen des § 24 Abs. 2 VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichtes, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196 mwN). Dieses Ermessen ist jedenfalls im Licht des Art. 6 EMRK - sowie des Art. 47 GRC - zu handhaben (vgl. VwGH 18.05.2017, Ra 2017/20/0118, Rn. 12; darauf verweisend aus jüngerer Zeit etwa VwGH 30.11.2018, Ra 2018/20/0526, Rn. 9).In den Fällen des Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichtes, trotz Parteiantrages keine Verhandlung durchzuführen (VwGH 29.03.2021, Ra 2017/22/0196 mwN). Dieses Ermessen ist jedenfalls im Licht des Artikel 6, EMRK - sowie des Artikel 47, GRC - zu handhaben vergleiche VwGH 18.05.2017, Ra 2017/20/0118, Rn. 12; darauf verweisend aus jüngerer Zeit etwa VwGH 30.11.2018, Ra 2018/20/0526, Rn. 9). Der das Verwaltungsverfahren einleitende Antrag war zurückzuweisen. Eine mündliche Verhandlung konnte daher entfallen. Es ist nicht ersichtlich, dass eine mündliche Verhandlung in Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens dennoch geboten gewesen wäre, zumal der Beschwerdeführer kein Notreisedokument vorgelegt hat und keine wesentliche Änderung in Bezug auf das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers seit der Rückkehrentscheidung vorliegt, weshalb von einem geklärten Sachverhalt ausgegangen werden kann. Im Übrigen findet sich in der Beschwerde ein lediglich unsubstantiiertes Vorbringen, welches im gegenständlichen Fall nicht dazu geeignet ist, die verwaltungsbehördliche Entscheidung in Frage zu stellen. Auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks in einer mündlichen Verhandlung hätte an der Beurteilung des Sachverhalts nichts ändern können, so dass letztlich dem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht zu folgen war. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 1. Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):1. Zurückweisung des Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 56, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): § 56 AsylG lautet:Paragraph 56, AsylG lautet: „Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen § 56.
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.Paragraph 56,
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) erreicht wird.
G-DV 2005 (u. a.) ein gültiges Reisedokument (Z 1) und eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument (Z 2) anzuschließen. Nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 kann die Behörde (nur) auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach § 8 AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Z 3).Dem Antrag sind
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG-DV 2005 (u. a.) ein gültiges Reisedokument (Ziffer eins,) und eine Geburtsurkunde oder ein ihr gleichzuhaltendes Dokument (Ziffer 2,) anzuschließen. Nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 kann die Behörde (nur) auf begründeten Antrag die Heilung (auch) eines Mangels nach Paragraph 8, AsylG-DV 2005 zulassen, und zwar im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3,). Insoweit in der Beschwerde unter anderem angezweifelt wird, dass es sich bei einem Notreisepass um ein Reisedokument im Sinn des § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG bzw. im Sinn der Asylgesetz-Durchführungsverordnung handle, zumal seitens der belangten Behörde diesbezüglich bislang nicht auf eine höchstgerichtliche Judikatur verwiesen worden sei und ein Notreisepass lediglich zur Heimreise im Sinne eines One-Way-Tickets berechtige, weshalb eine Rückreise damit ins Bundesgebiet unmöglich wäre, so ist vorab festzuhalten, dass es sich nach § 2 Abs. 1 Z 2 NAG (bzw. im Wesentlichen gleichlautend nach § 2 Abs. 3 Z 4 FPG) bei einem Reisedokument um einen Reisepass, Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument handelt. Demnach ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung, dass es sich bei einem Notreisepass als Passersatz um ein Reisedokument in diesem Sinne handelt. Dementsprechend wird auch von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt, dass mithilfe des Notreisepasses zumindest eine Heimreise in den Herkunftsstaat und damit grenzüberschreitendes Reisen möglich ist. Dass dieses Dokument keine weiteren Reisebewegungen, insbesondere auch keine Rückreise nach Österreich ermöglicht, ist hingegen ohne Belang, zumal es nicht unüblich ist, dass selbst gewöhnliche Reisepässe gewisse Beschränkungen der Reisefreiheit aufweisen. So ist in vielen Pässen ein räumlicher Geltungsbereich eingetragen, der damit vom Ausstellerstaat bestimmt werden kann. Zudem ist die räumliche Geltung im Ergebnis dadurch eingeschränkt, dass Pässe von Gebilden, die vom Zielstaat nicht als Staat anerkannt werden, dort oftmals nicht zur Einreise berechtigen (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Reisepass [25.02.2022]). Insoweit in der Beschwerde unter anderem angezweifelt wird, dass es sich bei einem Notreisepass um ein Reisedokument im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 NAG bzw. im Sinn der Asylgesetz-Durchführungsverordnung handle, zumal seitens der belangten Behörde diesbezüglich bislang nicht auf eine höchstgerichtliche Judikatur verwiesen worden sei und ein Notreisepass lediglich zur Heimreise im Sinne eines One-Way-Tickets berechtige, weshalb eine Rückreise damit ins Bundesgebiet unmöglich wäre, so ist vorab festzuhalten, dass es sich nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, NAG (bzw. im Wesentlichen gleichlautend nach Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 4, FPG) bei einem Reisedokument um einen Reisepass, Passersatz oder ein sonstiges durch Bundesgesetz, Verordnung oder auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen für Reisen anerkanntes Dokument handelt. Demnach ergibt sich bereits aus dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung, dass es sich bei einem Notreisepass als Passersatz um ein Reisedokument in diesem Sinne handelt. Dementsprechend wird auch von der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers nicht in Abrede gestellt, dass mithilfe des Notreisepasses zumindest eine Heimreise in den Herkunftsstaat und damit grenzüberschreitendes Reisen möglich ist. Dass dieses Dokument keine weiteren Reisebewegungen, insbesondere auch keine Rückreise nach Österreich ermöglicht, ist hingegen ohne Belang, zumal es nicht unüblich ist, dass selbst gewöhnliche Reisepässe gewisse Beschränkungen der Reisefreiheit aufweisen. So ist in vielen Pässen ein räumlicher Geltungsbereich eingetragen, der damit vom Ausstellerstaat bestimmt werden kann. Zudem ist die räumliche Geltung im Ergebnis dadurch eingeschränkt, dass Pässe von Gebilden, die vom Zielstaat nicht als Staat anerkannt werden, dort oftmals nicht zur Einreise berechtigen vergleiche https://de.wikipedia.org/wiki/Reisepass [25.02.2022]). Der Beschwerdeführer hat eine Heilung nach § 4 Abs. 1 AsylG-DV 2005 in Bezug auf die Vorlage eines (Not-)Reisepasses vor der belangten Behörde nicht beantragt. Derartiges wurde auch nicht behauptet. Einen Nachweis, dass ihm die Beschaffung der genannten Dokumente nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, hat er ebenfalls nicht erbracht. Wenn beschwerdehalber thematisiert wird, den Bescheid insofern abzuändern, als eine Mängelbehebung zugelassen werde, dann liegt darin gerade nicht ein Vorbringen, wonach dies nicht möglich oder nicht zumutbar wäre, oder gar, dass dies nachweislich so sei.Der Beschwerdeführer hat eine Heilung nach Paragraph 4, Absatz eins, AsylG-DV 2005 in Bezug auf die Vorlage eines (Not-)Reisepasses vor der belangten Behörde nicht beantragt. Derartiges wurde auch nicht behauptet. Einen Nachweis, dass ihm die Beschaffung der genannten Dokumente nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, hat er ebenfalls nicht erbracht. Wenn beschwerdehalber thematisiert wird, den Bescheid insofern abzuändern, als eine Mängelbehebung zugelassen werde, dann liegt darin gerade nicht ein Vorbringen, wonach dies nicht möglich oder nicht zumutbar wäre, oder gar, dass dies nachweislich so sei. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nach, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, ist nach § 58 Abs. 11 AsylG (Z 1) das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels ohne weiteres einzustellen oder (Z 2) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren, was beim Beschwerdeführer der Fall war. Wie vorangehend ausgeführt, enthält bereits das vom Beschwerdeführer unterzeichnete Antragsformular betreffend den Aufenthaltstitel vor seiner Unterschrift in Punkt L. 4. die Belehrung nach § 58 Abs. 11 AsylG. Darüber hinaus enthalten auch die beiden Noten der belangten Behörde vom 10.09.2021 und 15.10.2021 entsprechende Belehrungen. Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht nicht im erforderlichen Ausmaß nach, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, ist nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG (Ziffer eins,) das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels ohne weiteres einzustellen oder (Ziffer 2,) der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren, was beim Beschwerdeführer der Fall war. Wie vorangehend ausgeführt, enthält bereits das vom Beschwerdeführer unterzeichnete Antragsformular betreffend den Aufenthaltstitel vor seiner Unterschrift in Punkt L. 4. die Belehrung nach Paragraph 58, Absatz 11, AsylG. Darüber hinaus enthalten auch die beiden Noten der belangten Behörde vom 10.09.2021 und 15.10.2021 entsprechende Belehrungen. Demnach ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht in Bezug auf das Reisedokument nicht nachgekommen und hat auch nicht die Heilung des Mangels der Nichtvorlage beantragt, wiewohl der Beschwerdeführer nachweislich im Rahmen der Schreiben des BFA vom 10.09.2021 und 15.10.2021 über die Möglichkeit einer solchen Antragstellung belehrt wurde. Eine Heilung des Mangels käme aber auch andernfalls nicht infrage, weil der in § 4 Abs. 1 Z 3 AsylG-DV 2005 geforderte Nachweis fehlt. Demnach ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht in Bezug auf das Reisedokument nicht nachgekommen und hat auch nicht die Heilung des Mangels der Nichtvorlage beantragt, wiewohl der Beschwerdeführer nachweislich im Rahmen der Schreiben des BFA vom 10.09.2021 und 15.10.2021 über die Möglichkeit einer solchen Antragstellung belehrt wurde. Eine Heilung des Mangels käme aber auch andernfalls nicht infrage, weil der in Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG-DV 2005 geforderte Nachweis fehlt. Damit lag dem BFA zu keinem Zeitpunkt überhaupt ein zulässiger Antrag vor, der eine weitere inhaltliche Bearbeitung möglich gemacht hätte. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach § 4 Abs. 1 Z 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf § 58 Abs. 11 Z 2 AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt (vgl. VwGH 17.05.2017, Ra 2017/22/0059 mwN). Durch die Nichtvorlage eines (Not-)Reisepasses belastete der Beschwerdeführer seinen Antrag mit Formmängeln.Damit lag dem BFA zu keinem Zeitpunkt überhaupt ein zulässiger Antrag vor, der eine weitere inhaltliche Bearbeitung möglich gemacht hätte. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Nichtvorlage eines gültigen Reisedokuments bei Unterbleiben einer Antragstellung nach Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG-DV 2005 grundsätzlich eine auf Paragraph 58, Absatz 11, Ziffer 2, AsylG gestützte zurückweisende Entscheidung rechtfertigt vergleiche VwGH 17.05.2017, Ra 2017/22/0059 mwN). Durch die Nichtvorlage eines (Not-)Reisepasses belastete der Beschwerdeführer seinen Antrag mit Formmängeln. Somit ist dem BFA zuzustimmen, wenn es davon ausging, dass der Antrag des Beschwerdeführers nicht inhaltlich zu erledigen, sondern zurückzuweisen war. Da kein Heilungsantrag vorlag, hatte es auch keine Abweisung eines solchen auszusprechen. 2. Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):2. Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
Paragraph 52, Absatz 3, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt.
Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 abgewiesen wurde, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt. Ein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 liegt gegenständlich nicht vor.Ein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 liegt gegenständlich nicht vor.
5 FPG bedarf es, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen
2 und 3 hervorgekommen.
Paragraph 59, Absatz 5, FPG bedarf es, wenn gegen einen Drittstaatsangehörigen bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht, bei allen nachfolgenden Verfahrenshandlungen nach dem 7., 8. und 11. Hauptstück oder dem AsylG 2005 keiner neuerlichen Rückkehrentscheidung, es sei denn, es sind neue Tatsachen
Paragraph 53, Absatz 2 und 3 hervorgekommen. Im Hinblick auf § 59 Abs. 5 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dienen können (vgl. zuletzt VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, mwN). Nur im Falle einer Änderung des für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots relevanten Sachverhalts bedarf es einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können (vgl. VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018; 22.03.2018, Ra 2017/01/0287; 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass § 59 Abs. 5 FPG (in diesem Umfang) eine spezielle Regelung der Rechtskraft (einer Rückkehrentscheidung) darstellt (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist (vgl. zu allem VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage (vgl. VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029).Im Hinblick auf Paragraph 59, Absatz 5, FPG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass im Sinne der Verfahrensökonomie rechtskräftige Rückkehrentscheidungen mit Einreiseverbot gerade bei Folgeanträgen weiter als Rechtsgrundlage für eine Außerlandesbringung dienen können vergleiche zuletzt VwGH 31.03.2020, Ra 2019/14/0209, mwN). Nur im Falle einer Änderung des für die Bemessung der Dauer eines Einreiseverbots relevanten Sachverhalts bedarf es einer neuerlichen Rückkehrentscheidung, um allenfalls die Dauer des mit ihr zu verbindenden Einreiseverbotes neu festlegen zu können vergleiche VwGH 26.03.2019, Ra 2019/19/0018; 22.03.2018, Ra 2017/01/0287; 19.11.2015, Ra 2015/20/0082 bis 0087). Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass Paragraph 59, Absatz 5, FPG (in diesem Umfang) eine spezielle Regelung der Rechtskraft (einer Rückkehrentscheidung) darstellt (VwGH 22.03.2018, Ra 2017/01/0287). Die Beachtung rechtskräftiger Entscheidungen zählt zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens. Daraus ist abzuleiten, dass über ein und dieselbe Rechtssache nur einmal rechtskräftig zu entscheiden ist vergleiche zu allem VwGH 28.04.2017, Ra 2017/03/0027, mwN). Diese Bindungswirkung besteht innerhalb der Grenzen der Rechtskraft, sohin nicht im Falle einer wesentlichen Änderung der Sach- oder Rechtslage vergleiche VwGH 20.06.2017, Ra 2017/01/0029). Die gegen den Beschwerdeführer bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung ist nicht mit einem Einreiseverbot verbunden.
der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt diese Rückkehrentscheidung daher nicht in den Anwendungsbereich von § 59 Abs. 5 FPG und ist die verfahrensgegenständliche zurückweisende Entscheidung – da kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 AsylG 2005 vorliegt – aus diesem Grund, unabhängig vom Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Entscheidungszeitpunkt,
G 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.Die gegen den Beschwerdeführer bestehende rechtskräftige Rückkehrentscheidung ist nicht mit einem Einreiseverbot verbunden.
der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes fällt diese Rückkehrentscheidung daher nicht in den Anwendungsbereich von Paragraph 59, Absatz 5, FPG und ist die verfahrensgegenständliche zurückweisende Entscheidung – da kein Fall des Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer eins bis 3 AsylG 2005 vorliegt – aus diesem Grund, unabhängig vom Bestehen einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung im Entscheidungszeitpunkt,
Paragraph 52, Absatz 3, FPG und Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden.
Vm § 9 BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme.
Paragraph 52, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG darf eine Rückkehrentscheidung jedoch nicht verfügt werden, wenn es dadurch zu einer Verletzung des Privat- und Familienlebens käme. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind
2 BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere zu berücksichtigen:
G begründet
G kein Aufenthaltsrecht. Seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Juli 2021 hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf und kam seiner Pflicht zum Verlassen des österreichischen Bundesgebiets nicht nach. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 21.06.2017 abgewiesen, womit sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bereits sehr früh bewusst gewesen sein musste. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Die Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers im Bundesgebiet seit seiner Einreise im September 2015 beträgt etwa sechseinhalb Jahre. Eine solche Aufenthaltsdauer stellt nun zwar keine geringe Dauer dar, führt aber nicht per se dazu, dass seine Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären wäre. Ferner wird die Relevanz der Aufenthaltsdauer erheblich gemindert, zumal der Beschwerdeführer abgesehen von seinem zulässigen Aufenthalt im Rahmen des Asylverfahrens von September 2015 bis Juli 2021 nie über ein anderes Aufenthaltsrecht für Österreich verfügte. Sein Aufenthalt war damit ca. fünf Jahre und zehn Monate lediglich auf Grund des unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend rechtmäßig. Der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 56, AsylG begründet
Paragraph 58, Absatz 13, AsylG kein Aufenthaltsrecht. Seit der rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Juli 2021 hält sich der Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich auf und kam seiner Pflicht zum Verlassen des österreichischen Bundesgebiets nicht nach. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des BFA vom 21.06.2017 abgewiesen, womit sich der Beschwerdeführer seines unsicheren Aufenthaltsstatus bereits sehr früh bewusst gewesen sein musste. Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). Der Beschwerdeführer hat keine Verwandten in Österreich und befindet sich in keiner Lebensgemeinschaft. Er konnte Unterstützungsschreiben vorlegen und verfügt über zu berücksichtigende private Bindungen im Bundesgebiet. Weder den Aussagen des Beschwerdeführers noch den von ihm vorgelegten Bescheinigungsmitteln (Unterstützungsschreiben bzw. Fotografien) lässt sich entnehmen, dass zu diesen Personen gegenwärtig über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindungen bestünden. Die Angaben des Beschwerdeführers lassen nicht auf eine über ein herkömmliches Freundschaftsverhältnis hinausgehende Bindung und auch nicht auf ein Abhängigkeitsverhältnis schließen. Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen (Freundes-/Bekanntenkreis) in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in den Irak gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wäre, den Kontakt zu den betreffenden in Österreich lebenden Personen gänzlich abzubrechen. Allfällige Kontakte zu Freunden und Bekannten, die in vom Einreiseverbot betroffenen Staaten wohnen, können auch durch Telefonate, elektronische Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet) oder Besuche beim Beschwerdeführer im Irak oder in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind, aufrechterhalten werden. Es steht dem Beschwerdeführer zudem frei, einen weiteren temporären Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung einer Wiedereinreise nach § 26a FPG bzw. Art. 25 des EU-Visakodex und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen.Soweit der Beschwerdeführer über private Bindungen (Freundes-/Bekanntenkreis) in Österreich verfügt, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass diese zwar durch eine Rückkehr in den Irak gelockert werden, es deutet jedoch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer hierdurch gezwungen wäre, den Kontakt zu den betreffenden in Österreich lebenden Personen gänzlich abzubrechen. Allfällige Kontakte zu Freunden und Bekannten, die in vom Einreiseverbot betroffenen Staaten wohnen, können auch durch Telefonate, elektronische Kommunikationsmittel (E-Mail, Internet) oder Besuche beim Beschwerdeführer im Irak oder in anderen Staaten, die nicht vom Einreiseverbot umfasst sind, aufrechterhalten werden. Es steht dem Beschwerdeführer zudem frei, einen weiteren temporären Aufenthalt im Bundesgebiet im Wege der Beantragung einer Wiedereinreise nach Paragraph 26 a, FPG bzw. Artikel 25, des EU-Visakodex und einer anschließenden rechtmäßigen Einreise herbeizuführen. Für seinen Lebensunterhalt bedurfte der Beschwerdeführer nach seiner Einreise bis April 2020 der Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Insoweit der Beschwerdeführer nunmehr auf Grund einer Gewerbeberechtigung selbständig tätig ist, ist jedoch maßgeblich relativierend, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit nunmehr fortsetzt, obwohl er sich nach Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und in Kenntnis seiner Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ist zudem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens weiterhin in Form eines Gewerbes ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit keine tiefgreifende Integration in den heimischen Arbeitsmarkt zu vermitteln vermag (vgl. VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0231 unter Hinweis auf VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134).Für seinen Lebensunterhalt bedurfte der Beschwerdeführer nach seiner Einreise bis April 2020 der Leistungen der staatlichen Grundversorgung für Asylwerber. Insoweit der Beschwerdeführer nunmehr auf Grund einer Gewerbeberechtigung selbständig tätig ist, ist jedoch maßgeblich relativierend, dass der Beschwerdeführer diese Tätigkeit nunmehr fortsetzt, obwohl er sich nach Abweisung seines Antrags auf internationalen Schutz und in Kenntnis seiner Ausreiseverpflichtung unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhielt. Hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ist zudem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens weiterhin in Form eines Gewerbes ausgeübte selbstständige Erwerbstätigkeit keine tiefgreifende Integration in den heimischen Arbeitsmarkt zu vermitteln vermag vergleiche VwGH 19.09.2019, Ra 2019/21/0231 unter Hinweis auf VwGH 22.08.2019, Ra 2018/21/0134). Der Beschwerdeführer hat zudem eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bereits erfolgreich absolviert. Er verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache und ist um deren ständige Verbesserung bemüht. In diesem Zusammenhang ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029).Der Beschwerdeführer hat zudem eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bereits erfolgreich absolviert. Er verfügt über Kenntnisse der deutschen Sprache und ist um deren ständige Verbesserung bemüht. In diesem Zusammenhang ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Der Beschwerdeführer verrichtete darüber hinaus nur in den ersten Jahren zeitweise gemeinnützigen Tätigkeiten, danach nicht mehr. Ein vereinsmäßiges Engagement wurde nicht behauptet. Insgesamt besteht dadurch noch keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.Insgesamt besteht dadurch noch keine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen, dass ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des § 9 Abs. 2 Z 8 BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste (vgl. VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem mehrfach darauf hingewiesen, dass es im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 8, BFA-VG maßgeblich relativierend ist, wenn integrationsbegründende Schritte in einem Zeitpunkt gesetzt wurden, in dem sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste vergleiche VwGH 28.02.2019, Ro 2019/01/0003, mwN). Unter der Schwelle des § 50 FPG kommt den Verhältnissen im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens Bedeutung zu, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen sind (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 unter Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Unter der Schwelle des Paragraph 50, FPG kommt den Verhältnissen im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens Bedeutung zu, sodass etwa "Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder bei Sozialleistungen" in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen sind vergleiche VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119 unter Hinweis auf VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101). Bei der Interessenabwägung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101) auch ein Vorbringen zu berücksichtigen, es werde eine durch die Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Fremden, insbesondere die deutliche Verschlimmerung psychischer Probleme, eintreten (vgl. VwGH 11.10.2005, 2002/21/0132; 28.03.2006, 2004/21/0191; zur gebotenen Bedachtnahme auf die durch eine Trennung von Familienangehörigen bewirkten gesundheitlichen Folgen VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Bei dieser Interessenabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006). Bei der Interessenabwägung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101) auch ein Vorbringen zu berücksichtigen, es werde eine durch die Rückkehr in den Heimatstaat wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Fremden, insbesondere die deutliche Verschlimmerung psychischer Probleme, eintreten vergleiche VwGH 11.10.2005, 2002/21/0132; 28.03.2006, 2004/21/0191; zur gebotenen Bedachtnahme auf die durch eine Trennung von Familienangehörigen bewirkten gesundheitlichen Folgen VwGH 21.04.2011, 2011/01/0093). Bei dieser Interessenabwägung ist unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG (Bindungen zum Heimatstaat) auch auf die Frage der Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr dorthin Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 31.01.2013, 2012/23/0006). Die Bindungen zum Heimatstaat des Beschwerdeführers sind deutlich stärker ausgeprägt. Er hat dort seine Ausbildung absolviert, Berufserfahrung gesammelt und seine Sozialisation erfahren. Er spricht Arabisch. Im Irak leben noch die Mutter und mehrere Geschwister des Beschwerdeführers. Es ist daher nicht erkennbar, inwiefern sich der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenübersehen könnte. Daher ist im Vergleich von einer deutlich stärkeren Bindung des Beschwerdeführers zum Irak auszugehen. Es ist auch davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Möglichkeiten zur Schaffung einer Existenzgrundlage im Falle einer Rückkehr hat. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen arbeitsfähigen jungen Mann, der über mehrjährige Schulbildung und über Berufserfahrung verfügt. Es kann daher die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Aus welchen Gründen der Beschwerdeführer als gesunder und arbeitsfähiger Mann bei einer Rückkehr in den Irak nicht in der Lage sein sollte, für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, ist nicht ersichtlich, zumal er auch über den kulturellen Hintergrund und die erforderlichen Sprachkenntnisse für den Irak verfügt. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, in seinem Heimatland, dessen Sprache er spricht, in dem mehrere Verwandte leben, zu denen er Kontakt aufnehmen kann, sich eine Existenzgrundlage aufzubauen. Im gegenständlichen Fall kommt fü
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