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{'item': 'L529 2235058-2'}

Obsah (11)Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 78§ 1§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlL529 2235058-2 SpruchL529 2235058-2/5E, L529 2235058-2/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) ist Staatsangehöriger der Türkei. Er stellte am 05.06.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gem. § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III).

§ 10Abs 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF

§ 52

Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV).

§ 52

Abs 9 FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei

§ 46

FPG zulässig sei (Spruchpunkt V).

§ 55

Abs 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt VI.). Gem § 53 Absatz 1 iVm Absatz 2 Ziffer 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge kurz als „BF“ bezeichnet) ist Staatsangehöriger der Türkei. Er stellte am 05.06.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gem. Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier).

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass eine Abschiebung in die Türkei

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch sechs.). Gem Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffer 6 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang eingebracht und mit Schriftsatz vom 25.05.2021 hinsichtlich der Spruchpunkte I. – VI. wieder zurückgezogen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang eingebracht und mit Schriftsatz vom 25.05.2021 hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. – römisch sechs. wieder zurückgezogen. Mit Schreiben vom 23.06.2021 wurde dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mitgeteilt, dass der BF am 07.06.2021 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt ist. Mit Erkenntnis vom 17.08.2021, hg. Zl. L510 2235058-1/10E, wies das BVwG die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass das Einreiseverbot von ursprünglich 3 Jahren auf 2 Jahre herabgesetzt wurde.Mit Erkenntnis vom 17.08.2021, hg. Zl. L510 2235058-1/10E, wies das BVwG die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet ab, dass das Einreiseverbot von ursprünglich 3 Jahren auf 2 Jahre herabgesetzt wurde. I.

  1. Mit Schriftsatz seines Vertreters vom 11.11.2021 an das BFA stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes.römisch eins.
  2. Mit Schriftsatz seines Vertreters vom 11.11.2021 an das BFA stellte der BF den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes. I.
  3. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom 17.11.2021 wurde dieser Antrag gem. § 60 Abs. 1 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gem. § 78 AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 binnen 2 Wochen vorgeschrieben (Spruchpunkt II.).römisch eins.
  4. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des BFA vom 17.11.2021 wurde dieser Antrag gem. Paragraph 60, Absatz eins, FPG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und gem. Paragraph 78, AVG die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in Höhe von EUR 6,50 binnen 2 Wochen vorgeschrieben (Spruchpunkt römisch zwei.). I.
  5. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 09.12.2021 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin berief sich der BF auf geänderte Umstände, zumal er nunmehr verheiratet sei, seine Ehefrau ein Einkommen und eine ortsübliche Unterkunft in Österreich habe und auch der BF selbst über eine Einstellungszusage verfüge. römisch eins.
  6. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 09.12.2021 fristgerecht Beschwerde eingebracht. Darin berief sich der BF auf geänderte Umstände, zumal er nunmehr verheiratet sei, seine Ehefrau ein Einkommen und eine ortsübliche Unterkunft in Österreich habe und auch der BF selbst über eine Einstellungszusage verfüge. I.
  7. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 20.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt.römisch eins.
  8. Der gegenständliche Verwaltungsakt langte am 20.12.2021 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde der Gerichtsabteilung L529 zugeteilt. I.
  9. Das BVwG ersuchte die Steiermärkische Landesregierung, Abteilung 3, Referat Aufenthalts- und Sicherheitswesen, um Aktenübermittlung bzw. Aktenkopie des NAG-Aktes des BF.römisch eins.
  10. Das BVwG ersuchte die Steiermärkische Landesregierung, Abteilung 3, Referat Aufenthalts- und Sicherheitswesen, um Aktenübermittlung bzw. Aktenkopie des NAG-Aktes des BF. Dem übermittelten Akteninhalt (in Kopie) ist zu entnehmen, dass der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ vom 13.11.2020 am 16.12.2020 per Bescheid abgewiesen wurde, da keine Inlandsantragstellung zulässig war. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BF mit Schreiben vom 25.05.2021 zurückgezogen und das Verfahren mit Beschluss vom 07.06.2021, GZ: XXXX , eingestellt. Dem übermittelten Akteninhalt (in Kopie) ist zu entnehmen, dass der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ vom 13.11.2020 am 16.12.2020 per Bescheid abgewiesen wurde, da keine Inlandsantragstellung zulässig war. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom BF mit Schreiben vom 25.05.2021 zurückgezogen und das Verfahren mit Beschluss vom 07.06.2021, GZ: römisch 40 , eingestellt. Weiters ist dem übermittelten Akteninhalt zu entnehmen, dass der BF am 13.07.2021 neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ aufgrund der Familieneigenschaft mit seiner Ehegattin stellte, welcher mit Bescheid des Amtes der Stmk. Landesregierung vom 05.11.2021 abgewiesen wurde, da es sich beim Tatbestand des § 11 Abs. 1 NAG (Vorliegen eines Einreiseverbotes) um einen zwingenden Versagungsgrund handle. Weiters ist dem übermittelten Akteninhalt zu entnehmen, dass der BF am 13.07.2021 neuerlich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot-Karte Plus“ aufgrund der Familieneigenschaft mit seiner Ehegattin stellte, welcher mit Bescheid des Amtes der Stmk. Landesregierung vom 05.11.2021 abgewiesen wurde, da es sich beim Tatbestand des Paragraph 11, Absatz eins, NAG (Vorliegen eines Einreiseverbotes) um einen zwingenden Versagungsgrund handle. I.
  11. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen.römisch eins.
  12. Hinsichtlich des detaillierten Verfahrensherganges wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  13. Feststellungen (Sachverhalt): römisch zwei.
  14. Feststellungen (Sachverhalt): Der BF ist Staatsangehöriger des Irak, seine Identität steht fest. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 05.06.2020 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig abgewiesen wurde. Der BF heiratete am 06.11.2020 die in Österreich aufenthaltsberechtigte türkische Staatsangehörige XXXX . Die Ehegattin des BF lebt in Österreich und ist erwerbstätig. Der BF heiratete am 06.11.2020 die in Österreich aufenthaltsberechtigte türkische Staatsangehörige römisch 40 . Die Ehegattin des BF lebt in Österreich und ist erwerbstätig. Der BF ist am 07.06.2021 freiwillig in die Türkei zurückgekehrt. Mit Erkenntnis vom 17.08.2021, hg. Zl. L510 2235058-1/10E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des Bescheides des BFA mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das gegen den BF erlassene Einreiseverbot auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. Mit Erkenntnis vom 17.08.2021, hg. Zl. L510 2235058-1/10E, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des Bescheides des BFA mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass das gegen den BF erlassene Einreiseverbot auf zwei Jahre herabgesetzt wurde. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. II.
  15. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  16. Beweiswürdigung: II.2.
  17. Das erkennende Gericht hat durch den Inhalt der übermittelten Verwaltungsakte der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde und des Gerichtsaktes, Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.2.
  18. Das erkennende Gericht hat durch den Inhalt der übermittelten Verwaltungsakte der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde und des Gerichtsaktes, Beweis erhoben. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. II.2.
  19. Die Identität des BF und seine Staatsbürgerschaft wurde bereits vom BFA aufgrund des abgeschlossenen Vorverfahrens festgestellt und es besteht für den erkennenden Richter kein Grund daran zu zweifeln.römisch zwei.2.
  20. Die Identität des BF und seine Staatsbürgerschaft wurde bereits vom BFA aufgrund des abgeschlossenen Vorverfahrens festgestellt und es besteht für den erkennenden Richter kein Grund daran zu zweifeln. Die rechtskräftige Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz ergibt sich aus dem abgeschlossenen Asylverfahren des BF, seine freiwillige Rückkehr in den Herkunftsstaat aus dem Schreiben des BFA vom 23.06.2021 (hg. Zl. L510 2235058-1) und den Angaben des BF im Verfahren. Die Eheschließung des BF mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten türkischen Staatsangehörigen sowie der Aufenthalt und die Erwerbstätigkeit seiner Ehefrau in Österreich ergeben sich aus der vorgelegten Heiratsurkunde (AS 15), dem aktuellen Auszug aus dem Melderegister, dem Nachweis der Aufenthaltsberechtigung (Daueraufenthalt – EU, AS 21) und dem vorgelegten Lohnnachweis der Ehefrau in Zusammenschau mit deren aktuellen Versicherungsdatenauszug. Das über den BF verhängte und aufrechte Einreiseverbot ist dem Erkenntnis des BVwG vom 17.08.2021, hg. Zl. L510 2235058-1/10E, zu entnehmen. Der Begründung ist zu entnehmen, dass angesichts des Verstoßes des BF gegen die die Einreise in und den Aufenthalt im Bundesgebiet regelnden Bestimmungen sowie der Mittellosigkeit des BF eine nachhaltige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit von ihm ausgehe, weshalb – unter Berücksichtigung der Beziehung des BF – die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von zwei Jahren als angemessen betrachtet wurde. Dieses Erkenntnis erwuchs am 18.08.2021 in Rechtskraft. Dass der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. II.2.
  21. Die für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen persönlichen Umstände haben sich seit der Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert, zumal der BF am 06.11.2020, somit vor der hg. Erlassung des Einreiseverbotes am 17.08.2021, geheiratet hat, seine Ehefrau bereits zu diesem Zeitpunkt in Österreich aufenthaltsberechtigt und erwerbstätig war und seine Beziehung vom BVwG auch berücksichtigt wurde. Auch ging das BVwG von der Unbescholtenheit des BF aus. Um Wiederholungen zu vermeiden wird in diesem Zusammenhang auf die weiteren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. römisch zwei.2.
  22. Die für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen persönlichen Umstände haben sich seit der Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert, zumal der BF am 06.11.2020, somit vor der hg. Erlassung des Einreiseverbotes am 17.08.2021, geheiratet hat, seine Ehefrau bereits zu diesem Zeitpunkt in Österreich aufenthaltsberechtigt und erwerbstätig war und seine Beziehung vom BVwG auch berücksichtigt wurde. Auch ging das BVwG von der Unbescholtenheit des BF aus. Um Wiederholungen zu vermeiden wird in diesem Zusammenhang auf die weiteren Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. II.
  23. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  24. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.3.
  25. Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 60 FPG lautet:römisch zwei.3.
  26. Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte Paragraph 60, FPG lautet: „

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.„

(1)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2)Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. […]“ II.3.

  1. In der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsanpassungsgesetz bzw. der Novellierung u.a. des FPG im Jahr 2013 findet sich folgende erklärende Anmerkung:römisch zwei.3.
  2. In der Regierungsvorlage zum Fremdenrechtsanpassungsgesetz bzw. der Novellierung u.a. des FPG im Jahr 2013 findet sich folgende erklärende Anmerkung: „Die vorgeschlagenen Abs. 1 und 2 (erg.: des § 60 FPG) ergehen in Reaktion auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom
  3. Dezember 2012 zu G 74/
  4. Mit dieser Regelung soll nunmehr ein abgestuftes System der Aufhebung- und Verkürzungsmöglichkeit eines Einreiseverbotes geschaffen werden.„Die vorgeschlagenen Absatz eins und 2 (erg.: des Paragraph 60, FPG) ergehen in Reaktion auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes vom
  5. Dezember 2012 zu G 74/
  6. Mit dieser Regelung soll nunmehr ein abgestuftes System der Aufhebung- und Verkürzungsmöglichkeit eines Einreiseverbotes geschaffen werden. Einreiseverbote

§ 53Abs.

2 können auf Antrag des Drittstaatsangehörigen, der vom Ausland aus zu stellen ist, verkürzt oder zur Gänze aufgehoben werden. Wie bereits in der geltenden Rechtslage steht die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung, in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist. Eine fristgerechte Ausreise ist durch den Drittstaatsangehörigen nachzuweisen.Einreiseverbote

Paragraph 53, Absatz 2, können auf Antrag des Drittstaatsangehörigen, der vom Ausland aus zu stellen ist, verkürzt oder zur Gänze aufgehoben werden. Wie bereits in der geltenden Rechtslage steht die Möglichkeit der Aufhebung und der Verkürzung nur in jenen Fällen zur Verfügung, in denen der Drittstaatsangehörige fristgerecht und damit freiwillig ausgereist ist. Eine fristgerechte Ausreise ist durch den Drittstaatsangehörigen nachzuweisen. […]“ II.3.3. Zur Anwendung im konkreten Fall:römisch zwei.3.3. Zur Anwendung im konkreten Fall: Gegen den BF wurde am 17.08.2021 ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 Z 6 FPG erlassen. Der BF hat bereits während des anhängigen Beschwerdeverfahrens Österreich verlassen und ist am 07.06.2021 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgereist. Das Einreiseverbot ist zum hg. Entscheidungszeitpunkt noch bis zum 07.06.2023 in Geltung. Gegen den BF wurde am 17.08.2021 ein auf 2 Jahre befristetes Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG erlassen. Der BF hat bereits während des anhängigen Beschwerdeverfahrens Österreich verlassen und ist am 07.06.2021 freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgereist. Das Einreiseverbot ist zum hg. Entscheidungszeitpunkt noch bis zum 07.06.2023 in Geltung. II.3.3.

  1. Der BF begründete seinen verfahrenseinleitenden Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes mit dem Umstand, dass seine Ehegattin in Österreich aufhältig sei und sich der BF während seines Aufenthaltes in Österreich kein strafbares Verhalten zu Schulden kommen ließ.römisch zwei.3.3.
  2. Der BF begründete seinen verfahrenseinleitenden Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes mit dem Umstand, dass seine Ehegattin in Österreich aufhältig sei und sich der BF während seines Aufenthaltes in Österreich kein strafbares Verhalten zu Schulden kommen ließ. In der Folge legte der BF seine privat- und familienrechtlichen Verhältnisse dar. Seine Ehefrau sei im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt, verfüge über eine ausreichend große Mietwohnung und sei erwerbstätig. Darüber hinaus sei der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten und verfüge nunmehr über eine Einstellungszusage. Zwar habe die Ehe zum Zeitpunkt der Erlassung des Einreiseverbotes durch das BVwG bereits bestanden, doch habe das BVwG davon noch keine Kenntnis gehabt. Als Nachweise gelangten u.a. Heiratsurkunde, Kopie des Aufenthaltstitels der Ehegattin, Mietvertrag, Meldebestätigung, Lohnzettel und Versicherungsdatenauszug der Ehefrau und Einstellungszusage für den BF zur Vorlage. II.3.3.
  3. Wie aus dem Akteninhalt ersichtlich ist, heiratete der BF am 06.11.2020, somit vor der hg. Erlassung des Einreiseverbotes am 17.08.2021, und war seine Ehefrau bereits zu diesem Zeitpunkt in Österreich aufenthaltsberechtigt und erwerbstätig; auch ging das BVwG von der Unbescholtenheit des BF aus. römisch zwei.3.3.
  4. Wie aus dem Akteninhalt ersichtlich ist, heiratete der BF am 06.11.2020, somit vor der hg. Erlassung des Einreiseverbotes am 17.08.2021, und war seine Ehefrau bereits zu diesem Zeitpunkt in Österreich aufenthaltsberechtigt und erwerbstätig; auch ging das BVwG von der Unbescholtenheit des BF aus. Das BFA hat daher zutreffend erwogen, dass eine maßgebliche Veränderung in der familiären Situation des BF seit der Erlassung des Einreiseverbots nicht eingetreten ist. Soweit der BF in der Beschwerde dazu geltend machte, dass dem BVwG in seiner Entscheidung vom 17.08.2021 die Eheschließung des BF am 06.11.2020 nicht bekannt gewesen und deshalb nicht berücksichtigt worden sei, ist festzuhalten, dass das BVwG bei der Verhängung des Einreiseverbotes die Beziehung zu seiner nunmehrigen Ehefrau sehr wohl berücksichtigte (hg. Erkenntnis vom 17.08.2021, Seite 8). Dass das BVwG bei dieser Beziehung von einer Lebensgemeinschaft und nicht von einer Ehe, die zum Entscheidungszeitpunkt schon bestand, ausging, ist nicht als relevante Sachverhaltsänderung zu erkennen und im Übrigen vom BF selbst zu vertreten, da dieser es selbst verabsäumt hat, die Änderung seines Familienstandes im laufenden Verfahren bekannt zu geben. Der BF ist zudem die besagte Ehe zu einem Zeitpunkt eingegangen, zu dem ihm aufgrund des laufenden Beschwerdeverfahrens bewusst gewesen sein muss, dass er nicht davon ausgehen kann, sein Eheleben in Österreich nahtlos fortsetzen zu können. Dass seit dem Zeitpunkt der freiwilligen und fristgerechten Ausreise, welche eine zwingende Voraussetzung für den gegenständlichen Antrag darstellt, im Falle rechtskonformen Verhaltens nachträglich schützenswerte Aspekte eines Privat- und Familienlebens im Bundesgebiet aufkommen, ist nahezu denkunmöglich, sondern käme dies einer nachträglichen Berichtigung der ursprünglichen (rechtskräftigen) Entscheidung gleich. Auch in der nunmehr vorgelegten Einstellungszusage des BF kann keine maßgebliche Sachverhaltsänderung erkannt werden, zumal damit weder die Stellung eines Arbeitsnehmers in Österreich noch ausreichende Existenzmittel bzw. ein Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden (vgl. VwGH vom 17.10.2016, Ra 2016/22/0035).Auch in der nunmehr vorgelegten Einstellungszusage des BF kann keine maßgebliche Sachverhaltsänderung erkannt werden, zumal damit weder die Stellung eines Arbeitsnehmers in Österreich noch ausreichende Existenzmittel bzw. ein Krankenversicherungsschutz nachgewiesen werden vergleiche VwGH vom 17.10.2016, Ra 2016/22/0035). Das BVwG verkennt dabei nicht, dass einem vorgelegten Arbeitsvorvertrag bzw. einer Einstellungszusage nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden kann (vgl. VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0203), doch kann im gegenständlichen Fall nicht unberücksichtigt bleiben, dass das BVwG in seinem Erkenntnis vom 17.08.2021 die Verhängung des zweijährige Einreiseverbot für angemessen erachtete, da vom BF „angesichts seines Verstoßes gegen die die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet regelnden Bestimmungen, denen im Lichte der Judikatur maßgebliche Bedeutung zukommt, sowie der (oben) erörterten Mittellosigkeit eine nachhaltige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht“, wobei die familiären und privaten Interessen des BF, insbesondere seine Beziehung zu seiner Lebensgefährtin (und nunmehrigen Ehefrau), berücksichtigt wurden, und dieses Erkenntnis in Rechtskraft erwuchs. Als neuer Sachverhalt kann daher lediglich die Einstellungszusage erkannt werden, doch kann der bloßen Vorlage einer Einstellungszusage kein derart großes – und damit entscheidungsrelevantes – Gewicht beigemessen werden, dass dadurch die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nunmehr zu verneinen wäre.Das BVwG verkennt dabei nicht, dass einem vorgelegten Arbeitsvorvertrag bzw. einer Einstellungszusage nicht generell jegliche Bedeutung abgesprochen werden kann vergleiche VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0203), doch kann im gegenständlichen Fall nicht unberücksichtigt bleiben, dass das BVwG in seinem Erkenntnis vom 17.08.2021 die Verhängung des zweijährige Einreiseverbot für angemessen erachtete, da vom BF „angesichts seines Verstoßes gegen die die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet regelnden Bestimmungen, denen im Lichte der Judikatur maßgebliche Bedeutung zukommt, sowie der (oben) erörterten Mittellosigkeit eine nachhaltige Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit ausgeht“, wobei die familiären und privaten Interessen des BF, insbesondere seine Beziehung zu seiner Lebensgefährtin (und nunmehrigen Ehefrau), berücksichtigt wurden, und dieses Erkenntnis in Rechtskraft erwuchs. Als neuer Sachverhalt kann daher lediglich die Einstellungszusage erkannt werden, doch kann der bloßen Vorlage einer Einstellungszusage kein derart großes – und damit entscheidungsrelevantes – Gewicht beigemessen werden, dass dadurch die vom BF ausgehende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nunmehr zu verneinen wäre. Die für die Erlassung des Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände haben sich daher nicht in entscheidungsrelevanter Weise geändert und hat der BF in der gegenständlichen Beschwerde keine neuen, relevanten Sachverhalte vorgebracht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. war daher abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. war daher abzuweisen. II.3.4.

§ 78Abs.

1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung [...] für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.römisch zwei.3.4.

Paragraph 78, Absatz eins, AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung [...] für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist.

§ 78Abs.

2 AVG sind für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend [...].

Paragraph 78, Absatz 2, AVG sind für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend [...].

§ 1. Abs.

1 der Verordnung der Bundesregierung über die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung und über die Art ihrer Einhebung bei den Bundesbehörden (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung – abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen – die

dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung der Bundesregierung über die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung und über die Art ihrer Einhebung bei den Bundesbehörden (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Artikel römisch sechs, Absatz eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung – abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen – die

dem Abschnitt römisch zwei festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Tarif A Z. 2 BVwAbgV beträgt das Ausmaß der Verwaltungsabgabe in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50.

Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV beträgt das Ausmaß der Verwaltungsabgabe in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,

  1. Bei der Beurteilung der Frage, ob und allenfalls in wessen Privatinteresse eine Amtshandlung lag, ist die einzelne Amtshandlung nicht isoliert, sondern im Gesamtzusammenhang jenes Verfahrens zu sehen, dessen Teil sie bildet. Dabei ist auf das jeweilige Verfahrensziel abzustellen (VwGH 01.09.2017, Ra 2016/03/0055). II.3.4.
  2. In Ermangelung eines Behebungs- bzw. Verkürzungstatbestandes im Hinblick auf das seinerzeit gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot ist sohin vom Vorliegen eines verfahrensgegenständlichen wesentlichen privaten Interesses des BF auszugehen, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von € 6,50 iSd. § 78 AVG iVm. § 1 Abs. 1 iVm. Tarif A Z 2 BVwAbgV vorliegt.römisch zwei.3.4.
  3. In Ermangelung eines Behebungs- bzw. Verkürzungstatbestandes im Hinblick auf das seinerzeit gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot ist sohin vom Vorliegen eines verfahrensgegenständlichen wesentlichen privaten Interesses des BF auszugehen, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von € 6,50 iSd. Paragraph 78, AVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Tarif A Ziffer 2, BVwAbgV vorliegt. Die Beschwerde war sohin auch zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war sohin auch zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen. II.
  4. Entfall der mündlichen Verhandlungrömisch zwei.
  5. Entfall der mündlichen Verhandlung Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall

§ 21Abs 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:L529.2235058.2.00

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