← Österreich

{'item': 'W104 2219668-1'}

Obsah (29)Art. 19aArtikel 19§ 19Art. 133Art. 77§ 2Artikel 20Artikel 30Artikel 34Artikel 33Artikel 11Artikel 7Artikel 72Art. 43Artikel 17Artikel 18§ 22Art. 9§ 18Art. 32§ 17Art. 46§ 21§ 14Art. 21Art. 24Art. 4§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlW104 2219668-1 Spruch, W104 2219668-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 19ader Verordnung (EU) Nr.

640/2014 ausgesprochen. 2. Im Hinblick auf die FS 63, 65 und 69 sowie 50 % der beantragten Flächen der FS 70 und 78 werden keine Sanktionen (Abzug des Eineinhalbfachen der festgestellten Differenz)

Artikel 19a, der Verordnung (EU) Nr.

640 aus 2014, ausgesprochen. 3. Im Übrigen bleibt der Inhalt des Bescheides unberührt. II.

§ 19Abs.

3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen. römisch zwei.

Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit Datum vom 2.4.2015 stellte die Beschwerdeführerin elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015, beantragten die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierten zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Im Antragsjahr 2015 trieb die Beschwerdeführerin auch Tiere auf die Gemeinschaftsweide mit der BNr. XXXX auf.Im Antragsjahr 2015 trieb die Beschwerdeführerin auch Tiere auf die Gemeinschaftsweide mit der BNr. römisch 40 auf.
  2. Mit Bescheid der AMA vom 28.4.2016 und Abänderungsbescheid der AMA vom 31.8.2016 wurden der Beschwerdeführerin 10,2013 Zahlungsansprüche zugewiesen und EUR 2.641,55 an Direktzahlungen gewährt.
  3. Am 10.8.2018 fand auf der Gemeinschaftsweide eine Vor-Ort-Kontrolle der beantragten Flächen statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrollen wurden diverse Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt.
  4. Mit angefochtenem Abänderungsbescheid der AMA vom 9.1.2019 wurden der Beschwerdeführerin Direktzahlungen in Höhe von nur mehr EUR 706,25 gewährt und EUR 1.934,96 rückgefordert. Dabei legte die AMA bei einer beantragten beihilfefähigen Fläche von 17,8222 ha eine ermittelte Fläche von 10,2134 ha zugrunde und wies der Beschwerdeführerin 8,6795 Zahlungsansprüche zu. Die Differenzfläche resultierte im Wesentlichen aus dem Umstand, dass aufgrund der angeführten Vor-Ort-Kontrollen die beantragte anteilige Futterfläche an der Gemeinschaftsweide mit der BNr. XXXX von 8,4581 ha auf 0,8493 ha verringert wurde. Die Differenzfläche resultierte im Wesentlichen aus dem Umstand, dass aufgrund der angeführten Vor-Ort-Kontrollen die beantragte anteilige Futterfläche an der Gemeinschaftsweide mit der BNr. römisch 40 von 8,4581 ha auf 0,8493 ha verringert wurde. Aufgrund der ermittelten Differenzfläche von 7,6088 ha errechnete die AMA eine Flächenabweichung von 74,4982 % und kürzte den Förderbetrag für die Basisprämie um das 1,5fache der Differenzfläche (Art. 19a Abs. 1 VO 640/2014), mithin auf
  5. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgte auf Basis der zugewiesenen Zahlungsansprüche. Aufgrund der ermittelten Differenzfläche von 7,6088 ha errechnete die AMA eine Flächenabweichung von 74,4982 % und kürzte den Förderbetrag für die Basisprämie um das 1,5fache der Differenzfläche (Artikel 19 a, Absatz eins, VO 640 aus 2014,), mithin auf
  6. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgte auf Basis der zugewiesenen Zahlungsansprüche.
  7. Mit elektronischer Beschwerde vom 2.2.2019 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es treffe sie kein Verschulden an der Fehlbeantragung. Es läge ein Anwendungsfall des § 9 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 Horizontale GAP-VO vor, sodass

Art. 77Abs.

2 VO (EU) 1306/2013 ein Entfall der Sanktionen jedenfalls gerechtfertigt sei.5. Mit elektronischer Beschwerde vom 2.2.2019 brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, es treffe sie kein Verschulden an der Fehlbeantragung. Es läge ein Anwendungsfall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 Horizontale GAP-VO vor, sodass

Artikel 77

, Absatz 2, VO (EU) 1306 aus 2013, ein Entfall der Sanktionen jedenfalls gerechtfertigt sei. Im vorliegenden Fall hätte die Beschwerdeführerin für ihren Heimbetrieb und Herr XXXX als Obmann der Weidegenossenschaft XXXX auch für deren Flächen bereits im Jahr 2013 einen Antrag gestellt. Es sei eine Nettofläche von 41,86 ha beantragt worden. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle für das Jahr 2013 sei abweichend davon sogar eine höhere Nettofläche von 42,34 ha ermittelt worden. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013 sei von der Beschwerdeführerin umfassend geprüft worden, und zwar eigenständig mittels Geoinformationssystem (GIS), mehreren Besichtigungen vor sowie unter Hilfestellung durch die zuständige Bezirksbauernkammer. Die Beschwerdeführerin hätte alles ihr Mögliche unternommen, um die korrekte Fläche für den Mehrfachantrag-Flächen 2014 zu ermitteln und hätte schlussendlich das in der Vor-Ort-Kontrolle 2013 ermittelte Ergebnis für richtig gehalten und darauf vertraut. Im vorliegenden Fall hätte die Beschwerdeführerin für ihren Heimbetrieb und Herr römisch 40 als Obmann der Weidegenossenschaft römisch 40 auch für deren Flächen bereits im Jahr 2013 einen Antrag gestellt. Es sei eine Nettofläche von 41,86 ha beantragt worden. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle für das Jahr 2013 sei abweichend davon sogar eine höhere Nettofläche von 42,34 ha ermittelt worden. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013 sei von der Beschwerdeführerin umfassend geprüft worden, und zwar eigenständig mittels Geoinformationssystem (GIS), mehreren Besichtigungen vor sowie unter Hilfestellung durch die zuständige Bezirksbauernkammer. Die Beschwerdeführerin hätte alles ihr Mögliche unternommen, um die korrekte Fläche für den Mehrfachantrag-Flächen 2014 zu ermitteln und hätte schlussendlich das in der Vor-Ort-Kontrolle 2013 ermittelte Ergebnis für richtig gehalten und darauf vertraut. In den Folgejahren seien bei den Mehrfachanträgen lediglich geringfügige Änderungen vorgenommen worden, z.B. aufgrund eines errichteten Weges. Diese Änderungen seien aber alle nach wie vor im Vertrauen auf die Richtigkeit des 2013 festgestellten Ergebnisses durchgeführt worden. Für den Mehrfachantrag 2017 sei sogar die Bildschirmreferenz der AMA berücksichtigt worden. Warum nun in der Vor-Ort-Kontrolle 2018 durch exakt dieselbe Überprüfungsinstanz und nur wenige Jahre später nur mehr eine Nettofläche von 4,9756 ha anstatt 42,43 ha bei der Vor-Ort-Kontrolle 2013 oder 40,3044 ha nach Übernahme der Bildschirmreferenz 2017 oder 40,2340 ha im Mehrfachantrag 2018 ermittelt worden sei, sei für die Beschwerdeführerin vollkommen unnachvollziehbar und auch nicht richtig. Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor der absoluten Überzeugung, dass das Ergebnis, welches in der Vor-Ort-Kontrolle 2013 festgestellt worden sei, korrekt gewesen sei und auch alle folgenden Beantragungen richtig gewesen seien und das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2018 unrichtig. Außerdem sei die in der Vor-Ort-Kontrolle 2018 ermittelte Fläche im Hinblick auf die aufgetriebenen Tiere im Ausmaß von 37,40 Großvieheinheiten (GVE) viel zu gering, um alle Tiere ausreichend zu versorgen. Neben dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013 hätte die Beschwerdeführerin auch auf die Richtigkeit der Referenzparzelle in vollem Ausmaß vertraut und sei ihr ein Erkennen, dass diese unrichtig gewesen sei, vollkommen unzumutbar gewesen. Auch wenn es sich bei der Referenzfläche um die beihilfefähige Höchstfläche einer Referenzparzelle handle, hätte die Beschwerdeführerin nach umfassender Prüfung keinen Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen feststellen können.

  1. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, im Hinblick auf die strittige Alm sei im Jahr 2015 eine andere Fläche beantragt worden als im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle 2013 (41,23 ha anstelle von 42,2 ha bei geänderter Bruttofläche). Eine Abstandnahme von Sanktionen sei daher für das Antragsjahr 2015 nicht möglich.
  2. Mit Schreiben vom 4.6.2019 ersuchte das BVwG die AMA um Stellungnahme zum Beschwerdevorbringen, zumal nicht jede Änderung der Antragstellung zum Verlust eines berechtigten Vertrauens auf eine bereits erfolgte Vor-Ort-Kontrolle führe. Überdies erscheine es wenig plausibel, dass sich die Futterfläche innerhalb von wenigen Jahren dermaßen verringere. Mit Schreiben der AMA vom 3.7.2019 legte diese im Wesentlichen dar, bei der Gemeinschaftsweide XXXX handle es sich zur Gänze um eine Servitutswaldweide, die im Besitz der Österreichischen Bundesforste stehe. Tiere, die auf diese Weide aufgetrieben würden, könnten sich auf einer Fläche von ca. 780 ha frei bewegen. Wie auf Luftbildern ersichtlich, seien die beantragten Feldstücke (FS) teilweise weit voneinander entfernt. Die Tiere könnten sich zwischen den FS frei bewegen. In den Zwischenbereichen ließen sich grundsätzlich ebenfalls Futtergräser finden. Insgesamt lasse sich auf diesen ca. 780 ha genügend nicht-ausgleichsfähige Futterfläche finden, damit das Vieh wohlgenährt bleibe. Bei einer Überschirmung von mehr als 80% - 100% sei der Faktor für die anzuerkennende Fläche Null (Überschirmungsfaktor). In der Realität sei es möglich, dass auch auf diesen Flächen Futter vorgefunden wird. Weiters sei es möglich, dass in Wäldern Futter vorgefunden wird. Dennoch seien diese Flächen nicht beihilfefähig. Im Folgenden verwies die AMA auf zahlreiche Fotografien, auf denen Aufwuchs von Jungbäumen ersichtlich ist. Zu den Fotografien führte die AMA im Wesentlichen jeweils aus, es sei von einer aktiven Aufforstung der Flächen auszugehen, bei der eine landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr im Vordergrund stehe. Forstwirtschaftlich genutzte Flächen seien auf dem Boden der VO (EU) 1307/2013 nicht beihilfefähig. Eine aktive Aufforstung habe als Ziel die Bewaldung und sei deshalb eine nicht landwirtschaftliche Tätigkeit. Zumindest handle es sich bei der Beweidung von aufgeforsteten Flächen um keine hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung. Selbst wenn man bei den Feldstücken von Naturanflug ausgehen wollte, sei bei einer derart starken Verwaldung jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Mindestvorgaben der Flächenbewirtschaftung

§ 2Direktzahlungs-Verordnung 2015 nicht nachgekommen sei.

Mit Schreiben der AMA vom 3.7.2019 legte diese im Wesentlichen dar, bei der Gemeinschaftsweide römisch 40 handle es sich zur Gänze um eine Servitutswaldweide, die im Besitz der Österreichischen Bundesforste stehe. Tiere, die auf diese Weide aufgetrieben würden, könnten sich auf einer Fläche von ca. 780 ha frei bewegen. Wie auf Luftbildern ersichtlich, seien die beantragten Feldstücke (FS) teilweise weit voneinander entfernt. Die Tiere könnten sich zwischen den FS frei bewegen. In den Zwischenbereichen ließen sich grundsätzlich ebenfalls Futtergräser finden. Insgesamt lasse sich auf diesen ca. 780 ha genügend nicht-ausgleichsfähige Futterfläche finden, damit das Vieh wohlgenährt bleibe. Bei einer Überschirmung von mehr als 80% - 100% sei der Faktor für die anzuerkennende Fläche Null (Überschirmungsfaktor). In der Realität sei es möglich, dass auch auf diesen Flächen Futter vorgefunden wird. Weiters sei es möglich, dass in Wäldern Futter vorgefunden wird. Dennoch seien diese Flächen nicht beihilfefähig. Im Folgenden verwies die AMA auf zahlreiche Fotografien, auf denen Aufwuchs von Jungbäumen ersichtlich ist. Zu den Fotografien führte die AMA im Wesentlichen jeweils aus, es sei von einer aktiven Aufforstung der Flächen auszugehen, bei der eine landwirtschaftliche Nutzung nicht mehr im Vordergrund stehe. Forstwirtschaftlich genutzte Flächen seien auf dem Boden der VO (EU) 1307 aus 2013, nicht beihilfefähig. Eine aktive Aufforstung habe als Ziel die Bewaldung und sei deshalb eine nicht landwirtschaftliche Tätigkeit. Zumindest handle es sich bei der Beweidung von aufgeforsteten Flächen um keine hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung. Selbst wenn man bei den Feldstücken von Naturanflug ausgehen wollte, sei bei einer derart starken Verwaldung jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Mindestvorgaben der Flächenbewirtschaftung

Paragraph 2, Direktzahlungs-Verordnung 2015 nicht nachgekommen sei. Aufgrund eines Hardwareausfalles existiere leider keine Fotodokumentation zur Vor-Ort-Kontrolle 2013 mehr. Auch damals habe es bereits vereinzelt Aufforstungen durch Naturanflug gegeben. Anzeichen für eine aktive Aufforstung (Auszäunungen, Stempen, Verfegeschutz) hätten nicht festgestellt werden können. Bereits 2013 seien einige der beantragten Flächen als Wald festgestellt und somit als nicht beihilfefähig bewertet worden. Darüber hinaus hätten auch Hutweiden mit weniger als 20% Futterflächenanteil als beihilfefähige Flächen bewertet werden können. Ein konkretes Vorbringen, wieso die Beschwerdeführerin der Ansicht sei, das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013 trotz der leicht nachzuvollziehenden Änderungen in der Natur (Zunahme der Überschirmung, Aufforstung) weiterverwenden zu können, bliebe diese schuldig. Ein Vertrauen-Können auf die Richtigkeit der Digitalisierung scheide vor diesem Hintergrund aus. Die Festlegung der Referenzfläche als beihilfefähige Höchstfläche erfolge zwar durch die AMA. Dieser Umstand führe aber keinesfalls zu einer Befreiung des Antragstellers von der Verantwortung für die richtige Beantragung der beihilfefähigen Fläche. Der Stellungnahme war eine Stellungnahme der zuständigen Prüfer angeschlossen, die im Wesentlichen desselben Inhalts war.

  1. Mit Schreiben des BVwG vom 8.7.2019 wurde der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der AMA zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 23.7.2019 führte diese im Wesentlichen aus, Grundlage für die Beantragung der förderfähigen Flächen seien für die Landwirte neben den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort die Vorgaben der Agrarmarkt Austria und die Informationen, welche sie zur Antragstellung aus den Merkblättern der AMA und durch die Bezirksbauernkammer erhalten würden. Die Antragstellung sei auf Basis folgender Unterlagen erfolgt:
  2. Digitalisierungshandbuch der AMA
  3. AMA Hotlineanweisung 23/2012
  4. Vorortkontrollergebnis 2013
  5. § 22 Horizontale GAP Verordnung
  6. Paragraph 22, Horizontale GAP Verordnung
  7. Luftbild aus 2012 Allen zur Verfügung stehenden Unterlagen sei zu entnehmen gewesen, dass Windwurfflächen, sofern sie ausreichend beweidet würden, als Futterflächen nach dem Pro-Rata System gälten und beantragt werden könnten. In der AMA Hotlineanweisung 23/2012 sei Folgendes vorgegeben:Allen zur Verfügung stehenden Unterlagen sei zu entnehmen gewesen, dass Windwurfflächen, sofern sie ausreichend beweidet würden, als Futterflächen nach dem Pro-Rata System gälten und beantragt werden könnten. In der AMA Hotlineanweisung 23 aus 2012, sei Folgendes vorgegeben: „Werden am Luftbild offensichtlich erkennbare Windwurfflächen wieder aufgeforstet (künstlich oder durch Naturanflug) und sind diese nicht ausreichend beweidet, sind diese ebenfalls mit 0 % Futterfläche zu bewerten. (Maßnahmenauflage Offenhaltung der Kulturlandschaft bzw. Verhinderung der Verwaldung, Verödung und Verbuschung). Aktiv aufgeforstete Flächen gelten als Kulturumwandlung und können auch bei noch vorhandenem Gräser-/Kräuteranteil niemals als Futterfläche anerkannt werden (egal ob ausreichend beweidet oder nicht).“ Im Umkehrschluss bedeute diese Vorgabe, dass Windwurf- bzw. Kahlschlagflächen unabhängig davon, ob künstlich oder durch Naturanflug aufgeforstet, als Futterfläche beantragt werden könnten, wenn diese beweidet würden. Und eine Beweidung habe im, vorliegenden Fall definitiv stattgefunden. Es seien seit 2013, mit Ausnahme einer kleinen Teilfläche im FS 78, welche versehentlich zu klein herausgezeichnet worden sei, keine aktiven Aufforstungsmaßnahmen, welcher Art auch immer (Kulturpflege, Auszäunung, aktive Anpflanzung) bei den Flächen gesetzt worden und die beantragten Flächen seien immer zur Beweidung genutzt worden. Die Unterstellung einer aktiven Aufforstung könne auch durch die vorgelegten aktuellen Fotos widerlegt werden. Zudem werde auch ein Beispielfoto vorgelegt, auf dem eine aktive Aufforstung abgebildet sei; diese sei nicht vergleichbar mit jenen Bildern, die seitens der AMA vorgelegt worden seien. Ergänzend werde auch auf das der Bezirksbauernkammer vorliegende Ergebnisprotokoll der
  8. Sitzung der Arbeitsgruppe INVEKOS-Koordinatoren zur Umsetzung des Invekos-Werkvertrages 2015+ vom 31.05.2016 verwiesen, in dem folgendes festgehalten worden sei:„3) Windwurfflächen – AlmfutterflächenErgänzend werde auch auf das der Bezirksbauernkammer vorliegende Ergebnisprotokoll der
  9. Sitzung der Arbeitsgruppe INVEKOS-Koordinatoren zur Umsetzung des Invekos-Werkvertrages 2015+ vom 31.05.2016 verwiesen, in dem folgendes festgehalten worden sei:, „3) Windwurfflächen – Almfutterflächen ● Grundsätzlich gelten aktiv aufgeforstete Flächen als Kulturumwandlung und können auch bei noch vorhandenem Gräser/Kräuteranteil niemals als Futterfläche anerkannt werden (egal ob ausreichend beweidet oder nicht). ● Allerdings können bei Windwurfflächen und ausreichender Beweidung auch bei künstlicher Aufforstung, diese Flächen als Futterflächen anerkannt werden ● Bekannte und bewährte Vorgangsweise wird beibehalten“ Da das Pro-Rata System auf Hut- bzw. Waldweideflächen mit Ausnahme der Flächenuntergrenze nach § 22 GAP-VO anzuwenden sei, träfen die erwähnten Vorgaben der AMA auch auf den vorliegenden Fall zu.Da das Pro-Rata System auf Hut- bzw. Waldweideflächen mit Ausnahme der Flächenuntergrenze nach Paragraph 22, GAP-VO anzuwenden sei, träfen die erwähnten Vorgaben der AMA auch auf den vorliegenden Fall zu. Die Feststellung des technischen Prüfdiensts der AMA, wonach die Überschirmung bei Aufforstungsflächen jährlich um 10 – 20% zunehme, sei fachlich falsch und wissenschaftlich in keinster Weise belegbar. Gerade bei Flächen mit Naturverjüngung und Beweidung dauere es oft Jahrzehnte, bis die Flächen wieder bewaldet seien. Die Erfahrung der AMA würde für die Praxis bedeuten, dass Kahlflächen innerhalb von 5 - 10 Jahren eine vollständige Überschirmung aufweisen würden. Sollte diese Aussage im Verfahren von Bedeutung sein, werde ein wissenschaftlicher Nachweis für diese Feststellung gefordert. Eine derart massive Reduktion der Futterfläche könne nur auf eine Änderung der Kontrollpraxis zurückzuführen sein. Über eine notwendige Änderung der Antrags- und Kontrollpraxis durch neue Vorgaben durch Gesetz oder Verordnung seien die Beschwerdeführerin oder die Bezirksbauernkammer nie informiert worden. Im Antragsjahr 2013 sei eine Futterfläche von 31,15 ha beantragt worden. Im Zuge der Kontrolle 2013 sei eine Futterfläche von 42,19 ha ermittelt worden. Der Umstand, dass um mehr als 10 Hektar mehr Futterfläche vorgefunden worden sei, zeige, dass die Flächenangabe immer mit größter Sorgfalt und sehr vorsichtig durchgeführt worden sei. Die durchgeführte Kontrolle 2013 sei plausibel und korrekt erschienen und die Beschwerdeführerin sei nicht darauf hingewiesen worden, dass Teilflächen als „grenzwertig“ zu betrachten seien bzw. bei Zunahme der Überschirmung aus der Futterflächenbewertung genommen werden müssten. Die Änderung der Fläche im Antragsjahr 2015 (Bruttofläche mit 0 % FF) sei dadurch entstanden, dass Hutweideflächen mit weniger als 20 % FF-Wert keine Berücksichtigung mehr finden hätten können und auch im Antrag nicht mehr anzugeben gewesen seien (FS 63, 67, 70 und 78). Ansonsten liege keine Flächenänderung vor. Erst im Antragsjahr 2017 sei im Zuge der Antragstellung das neue Luftbild aus dem Jahr 2015 zur Verfügung gestanden. Die von der AMA durchgeführte Referenzierung sei geprüft und die von der AMA vorgeschlagene Bildschirmreferenz von 40,23 ha übernommen worden, da wiederum nur minimale Abweichungen zur VOK 2013 vorgelegen seien. Im Antragsjahr 2018 sei noch eine kleinere Teilfläche beim FS 67 aus der Beantragung genommen worden.
  10. Im Rahmen eines weiteren Parteiengehörs wurde diese Stellungnahme abermals der AMA übermittelt, die mit Schreiben vom 6.8.2019 darauf replizierte: Der aus der Hotlineanweisung 23/2012 zitierte Passus beziehe sich ausdrücklich nur auf Almflächen, bei den gegenständlich streitigen Flächen handle es sich jedoch um Hutweiden. Die streitigen Flächen seien im Einklang mit den unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften bewertet worden, die Gesetze und Verordnungen seien ordnungsgemäß kundgemacht, weshalb auch die Beschwerdeführerin wisse, dass Wälder keine beihilfefähigen Flächen im Rahmen der Direktzahlungen darstellen. Dass es auf der Gemeinschaftweide XXXX Flächen gebe, die mit Futterpflanzen bewachsen sind, sei von der AMA nicht bestritten worden. Insofern sei es nicht überraschend, dass die Beschwerdeführerin auf den beantragten FS vereinzelt Futterflächen vorfinde, die ihren Standpunkt unterstützten. Dass sich auf einem beantragten Feldstück einige Quadratmeter Futterfläche befinden, führe noch nicht dazu, dass die gesamte Fläche als beihilfefähig anerkannt werden kann. Die AMA beantragte in dieser Stellungnahme, das Bundesverwaltungsgericht möge bei der Österreichischen Bundesforste AG die Auskunft einholen, dass auf den streitigen Flächen der Weidegemeinschaft XXXX im Jahr 2015 bzw. in den Jahren davor eine Aufforstung durchgeführt wurde. In der Stellungnahme wurde eingehend auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos eingegangen.
  11. Im Rahmen eines weiteren Parteiengehörs wurde diese Stellungnahme abermals der AMA übermittelt, die mit Schreiben vom 6.8.2019 darauf replizierte: Der aus der Hotlineanweisung 23 aus 2012, zitierte Passus beziehe sich ausdrücklich nur auf Almflächen, bei den gegenständlich streitigen Flächen handle es sich jedoch um Hutweiden. Die streitigen Flächen seien im Einklang mit den unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften bewertet worden, die Gesetze und Verordnungen seien ordnungsgemäß kundgemacht, weshalb auch die Beschwerdeführerin wisse, dass Wälder keine beihilfefähigen Flächen im Rahmen der Direktzahlungen darstellen. Dass es auf der Gemeinschaftweide römisch 40 Flächen gebe, die mit Futterpflanzen bewachsen sind, sei von der AMA nicht bestritten worden. Insofern sei es nicht überraschend, dass die Beschwerdeführerin auf den beantragten FS vereinzelt Futterflächen vorfinde, die ihren Standpunkt unterstützten. Dass sich auf einem beantragten Feldstück einige Quadratmeter Futterfläche befinden, führe noch nicht dazu, dass die gesamte Fläche als beihilfefähig anerkannt werden kann. Die AMA beantragte in dieser Stellungnahme, das Bundesverwaltungsgericht möge bei der Österreichischen Bundesforste AG die Auskunft einholen, dass auf den streitigen Flächen der Weidegemeinschaft römisch 40 im Jahr 2015 bzw. in den Jahren davor eine Aufforstung durchgeführt wurde. In der Stellungnahme wurde eingehend auf die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Fotos eingegangen.
  12. Das Bundesverwaltungsgericht kam dem Antrag der AMA nach und ersuchte mit Schreiben vom 23.8.2019 die Österreichischen Bundesforste um Auskunft, ob es auf den fraglichen Flächen in den letzten 15 Jahren zu Windwürfen und/oder zu Aufforstungen oder zu einer Zunahme der Überschirmung infolge natürliches Anwuches gekommen ist. Weiters fragte das Bundesverwaltungsgericht nach der forstlichen Bodenbedeckung im Jahr 2013, im Jahr 2015 und im Jahr
  13. In seiner Stellungnahme vom 18.9.2019 gab der Zuständige der Bundesforste an, es sei in den letzten 15 Jahren auf dem FS 75 zu 1,8 ha, auf den FS 6, 78 und 79 zu 1,3 ha, auf den FS 5, 4 und 70 zu 2,9 ha an Windwürfen gekommen. Weiters wurden zahlreiche FS aufgelistet, auf denen es in den letzten 15 Jahren zu Aufforstungen gekommen sei. Ferner sei es auf den strittigen Flächen zu Naturverjüngung gekommen und die entsprechenden Bestockungsgrade wurden angegeben.
  14. Mit Stellungnahme vom 16.10.2019 nahm die Beschwerdeführerin zur Replik der AMA vom 6.8.2019 und zur Auskunft der Bundesforste dahingehend Stellung, dass die AMA nirgends darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Hotlineanweisung 23/2012 betreffend mögliche Beweidung von Aufforstungsflächen nicht auch für Hutweiden gelte. Lt. Auskunft der Bundesforste seien bereits vor 2013 zahlreiche Flächen aktiv aufgeforstet worden, es stelle sich daher die Frage, warum solche Flächen bei der Vor-Ort-Kontrolle 2013 als Futterfläche festgestellt worden seien. Aus der Stellungnahme der Bundesforste ergebe sich auch, dass sich der Bestockungsgrad während 11 Jahren kontinuierlich erhöht habe, es könne keinesfalls von einer sprunghaften Erhöhung um 90 % innerhalb von einem Jahr ausgegangen werden. In der Stellungnahme wurden die Änderungen zwischen Vor-Ort-Kontrolle 2013 und Antragstellung 2015 in einer Tabelle ausgeführt.
  15. Mit Stellungnahme vom 16.10.2019 nahm die Beschwerdeführerin zur Replik der AMA vom 6.8.2019 und zur Auskunft der Bundesforste dahingehend Stellung, dass die AMA nirgends darauf aufmerksam gemacht habe, dass die Hotlineanweisung 23 aus 2012, betreffend mögliche Beweidung von Aufforstungsflächen nicht auch für Hutweiden gelte. Lt. Auskunft der Bundesforste seien bereits vor 2013 zahlreiche Flächen aktiv aufgeforstet worden, es stelle sich daher die Frage, warum solche Flächen bei der Vor-Ort-Kontrolle 2013 als Futterfläche festgestellt worden seien. Aus der Stellungnahme der Bundesforste ergebe sich auch, dass sich der Bestockungsgrad während 11 Jahren kontinuierlich erhöht habe, es könne keinesfalls von einer sprunghaften Erhöhung um 90 % innerhalb von einem Jahr ausgegangen werden. In der Stellungnahme wurden die Änderungen zwischen Vor-Ort-Kontrolle 2013 und Antragstellung 2015 in einer Tabelle ausgeführt.
  16. Mit Schreiben vom 10.12.2019 wurden die Stellungnahmen der Bundesforste und der Beschwerdeführerin der AMA übermittelt und um Beantwortung folgender Fragen ersucht: - Das BVwG könne sich – vorbehaltlich einer vertiefenden Prüfung – der AMA darin anschließen, dass durch eine aktive Neuaufforstung der Charakter einer Fläche als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzt grundsätzlich verloren geht. Befinden sich auf einer zur landwirtschaftlichen Erzeugung (Beweidung) genutzten Fläche bereits Bäume und nimmt die Überschirmung zu, so sei dies im Rahmen des Pro-rata-Systems zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund werde um Mitteilung ersucht, ob sich durch diese Einschätzung in Verbindung mit der Stellungnahme der Österreichischen Bundesforste etwas an der Beurteilung durch die AMA ändert, und wenn ja, in welchem Ausmaß. Darüber hinaus stelle sich tatsächlich die Frage, aus welchem Grund die laut Österreichischen Bundesforsten vor 2013 aufgeforsteten Flächen bei der Vor-Ort-Kontrolle 2013 nicht aus der ermittelten Fläche ausgeschlossen wurden. - Seitens der Beschwerdeführerin (und auch der AMA) werde darauf hingewiesen, dass seit dem Antragsjahr 2015 die engeren Beihilfefähigkeitskriterien des § 22 Abs. 1 Z 9 Horizontale GAP-Verordnung (Vorliegen beihilfefähiger Fläche erst ab einem Flächenanteil von 20% beihilfefähiger Fläche) zur Anwendung kommen. Vor diesem Hintergrund werde um Mitteilung ersucht, ob und wenn ja in welchem Ausmaß die Diskrepanz der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2013 auf der einen Seite und in den Jahren 2014 ff. auf die Anwendung dieses neuen Ausschlusskriteriums zurückzuführen ist (keine exakte Berechnung erforderlich, aber Angabe der betroffenen Flächen und des Flächenausmaßes insgesamt).- Seitens der Beschwerdeführerin (und auch der AMA) werde darauf hingewiesen, dass seit dem Antragsjahr 2015 die engeren Beihilfefähigkeitskriterien des Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, Horizontale GAP-Verordnung (Vorliegen beihilfefähiger Fläche erst ab einem Flächenanteil von 20% beihilfefähiger Fläche) zur Anwendung kommen. Vor diesem Hintergrund werde um Mitteilung ersucht, ob und wenn ja in welchem Ausmaß die Diskrepanz der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen im Jahr 2013 auf der einen Seite und in den Jahren 2014 ff. auf die Anwendung dieses neuen Ausschlusskriteriums zurückzuführen ist (keine exakte Berechnung erforderlich, aber Angabe der betroffenen Flächen und des Flächenausmaßes insgesamt). Mit Stellungnahme vom 22.1.2020 gab die AMA dazu im Wesentlichen an, dass es sich beim von den Bundesforsten angegebenen Bestockungsgrad um ein System handle, um den Massevorrat an Holz auf einer Fläche zu bestimmen. Kleinere Bäume, die noch über wenig Holzmasse verfügen, fänden in diese Bewertung keinen Eingang. Jedoch führten auch diese relativ kleinen Bäume bereits zu einer nicht unerheblichen Überschirmung. Rückschlüsse aus dem Bestockungsgrad auf die Überschirmung nach dem Pro-Rata-System seien daher nur sehr eingeschränkt möglich. In der Praxis sei es für die Vor-Ort-Prüfer nicht immer eindeutig, ob eine aktive Aufforstung oder Naturanflug vorliegt. Die ÖBf nutzten – aus naheliegenden Gründen – den Naturanflug und setzten dann in noch bestehende Lücken Jungbäume. Die Weideberechtigten seien bei den Aufforstungen in der Regel nicht anwesend bzw. würden nicht davon informiert. Im Jahr 2013 sei im Zweifel auf Naturanflug erkannt und die Fläche nach dem Pro-Rata-System bewertet worden. Wie jetzt bei genauerer Durchsicht der VOK 2013 bemerkt worden sei, wurden 2013 Schonflächen festgestellt, also Flächen, die von den ÖBf ausgezäunt wurden, um die Jungbäume zu schützen. Diese Flächen seien als Hutweide-N (nicht beihilfefähig) bewertet und für das Jahr 2015 aus der Referenz genommen worden. Zum Großteil seien die Feststellungen der AMA durch die Auskunft der ÖBf bestätigt worden. Die aktiv aufgeforsteten Feldstücke seien alle spätestens 2015 aufgeforstet worden. Die AMA halte ihre rechtliche Beurteilung, dass es sich bei diesen FS um NLN handelt aufrecht (Hinweis auf BVwG vom 9.1.2020, W104 2223451-1). Die FS 63 und 65 seien nicht aktiv aufgeforstet worden. Die FS 69 und 64 würden in der Auskunft nicht erwähnt. Nachdem der Vor-Ort-Prüfer von einer aktiven Aufforstung auf allen FS ausging, seien von ihm keine Überlegungen zum Pro-Rata-System vorgenommen worden. Die nachträgliche Beurteilung dieser FS erfolge anhand eines Luftbildes aufgenommen am 7.8.
  17. Anhand des Luftbildes sei davon auszugehen, dass es sich hier um NLN handle (nicht mehr als 20% beihilfefähige Futterfläche). Bei der gegenständlichen Weide stehe dem aufgetriebenen Vieh ein großes Gebiet (ca. 780 ha) zur Verfügung. Entlang der Forstwege seien meist die Böschungen begrünt (mit Pflanzen die

horizontaler GAP VO als Futterpflanzen gelten). Oft gebe es in unmittelbarer Nähe der Wege auch nicht aufgeforstete Äsungsflächen die auch von den Weidetieren gerne angenommen würden. Auf den forstwirtschaftlich genutzten Flächen (meist Kahlschlagwirtschaft), bilde sich, je nach Waldstandort, meist rasch nach der Holzernte eine Hochstaudenflur (Disteln, Brennnessel, Himbeeren usw.). Deshalb wiesen diese Flächen recht schnell einen FFL Anteil von weniger als 21% auf. Diese Hochstaudenflur mache iVm mit den Geländegegebenheiten vor Ort, (steile Flächen bzw. für die Weidetiere unwegsamer als die Weideflächen entlang des Wegenetzes) die jeweiligen Flächen schwer erreichbar und somit für die Weidetiere unattraktiv. Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass auf dem FS 63 im Jahr 2015 keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wurde. Zu FS 65 werde angegeben, dass Anhand des Luftbildes und der bei der VOK 2018 aufgenommenen Fotos (Jungbäume im Durchschnitt 3 Jahre alt) davon ausgegangen werden könne, dass es sich für das Jahr 2015 um eine Hutweide mit einem Futterflächenanteil zwischen 30%-40% handelte. Der überwiegende Teil des FS sei steil und unwegsam. Entlang des Weges sei das FS etwas flacher. Zu FS 69 werde angegeben, dass auch wenn keine aktive Aufforstung stattgefunden hat, es sich bei diesem FS um NLN handle. Aufgrund der Bäume und der nicht beihilfefähigen Grünpflanzen (Hochstaudenflur) liege der Anteil an beihilfefähigen Futterpflanzen unter 20%. Zudem sei das FS steil und unwegsam. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Rinder dieses FS tatsächlich aufsuchen. Die Beurteilung der AMA hinsichtlich dieser 4 FS ändere sich dahingehend, dass es sich bei FS 65 um eine beihilfefähige Hutweidenfläche mit ca. 30%-40% Futterfläche handle, bei den anderen FS handle es sich auch nach dem Pro-Rata-System um NLN. Zusätzlich sei davon auszugehen, dass auf den 4 FS keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wurde. Dem aufgetriebenen Vieh stehe ein sehr weitläufiges Gebiet zur Verfügung. In diesem Gebiet befinde sich ausreichend Futter auch auf Flächen, bei denen es sich um keine landwirtschaftlichen Nutzflächen handelt und die den Rindern teilweise leichter zugänglich sind. Die Rinder würden von keinem Hirten gezielt auf Flächen geführt. Aus den bei der Vor-Ort-Kontrolle 2018 aufgenommenen Fotografien lasse sich zwanglos ableiten, dass seit mehreren Jahren keine landwirtschaftliche Tätigkeit auf den FS 63, 64, 65 und 69 ausgeübt wurde. Wenn vereinzelt Rinder auf diesen Flächen kurz geweidet haben, sei nicht davon auszugehen, dass diese sehr extensive Bewirtschaftungsform eine ausreichende landwirtschaftliche Tätigkeit darstellt (Hinweis auf BVwG 9.1.2020, W104 2223451-1: zu Recht gehe das BVwG in diesem Fall davon aus, dass eine landwirtschaftliche Tätigkeit, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, zumindest eine Intensität erreichen muss, die dem Niveau der Mindestbewirtschaftungskriterien entspricht).Zum Großteil seien die Feststellungen der AMA durch die Auskunft der ÖBf bestätigt worden. Die aktiv aufgeforsteten Feldstücke seien alle spätestens 2015 aufgeforstet worden. Die AMA halte ihre rechtliche Beurteilung, dass es sich bei diesen FS um NLN handelt aufrecht (Hinweis auf BVwG vom 9.1.2020, W104 2223451-1). Die FS 63 und 65 seien nicht aktiv aufgeforstet worden. Die FS 69 und 64 würden in der Auskunft nicht erwähnt. Nachdem der Vor-Ort-Prüfer von einer aktiven Aufforstung auf allen FS ausging, seien von ihm keine Überlegungen zum Pro-Rata-System vorgenommen worden. Die nachträgliche Beurteilung dieser FS erfolge anhand eines Luftbildes aufgenommen am 7.8.2015. Anhand des Luftbildes sei davon auszugehen, dass es sich hier um NLN handle (nicht mehr als 20% beihilfefähige Futterfläche). Bei der gegenständlichen Weide stehe dem aufgetriebenen Vieh ein großes Gebiet (ca. 780 ha) zur Verfügung. Entlang der Forstwege seien meist die Böschungen begrünt (mit Pflanzen die

horizontaler GAP VO als Futterpflanzen gelten). Oft gebe es in unmittelbarer Nähe der Wege auch nicht aufgeforstete Äsungsflächen die auch von den Weidetieren gerne angenommen würden. Auf den forstwirtschaftlich genutzten Flächen (meist Kahlschlagwirtschaft), bilde sich, je nach Waldstandort, meist rasch nach der Holzernte eine Hochstaudenflur (Disteln, Brennnessel, Himbeeren usw.). Deshalb wiesen diese Flächen recht schnell einen FFL Anteil von weniger als 21% auf. Diese Hochstaudenflur mache in Verbindung mit mit den Geländegegebenheiten vor Ort, (steile Flächen bzw. für die Weidetiere unwegsamer als die Weideflächen entlang des Wegenetzes) die jeweiligen Flächen schwer erreichbar und somit für die Weidetiere unattraktiv. Aus diesen Gründen sei davon auszugehen, dass auf dem FS 63 im Jahr 2015 keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wurde. Zu FS 65 werde angegeben, dass Anhand des Luftbildes und der bei der VOK 2018 aufgenommenen Fotos (Jungbäume im Durchschnitt 3 Jahre alt) davon ausgegangen werden könne, dass es sich für das Jahr 2015 um eine Hutweide mit einem Futterflächenanteil zwischen 30%-40% handelte. Der überwiegende Teil des FS sei steil und unwegsam. Entlang des Weges sei das FS etwas flacher. Zu FS 69 werde angegeben, dass auch wenn keine aktive Aufforstung stattgefunden hat, es sich bei diesem FS um NLN handle. Aufgrund der Bäume und der nicht beihilfefähigen Grünpflanzen (Hochstaudenflur) liege der Anteil an beihilfefähigen Futterpflanzen unter 20%. Zudem sei das FS steil und unwegsam. Es sei daher nicht davon auszugehen, dass die Rinder dieses FS tatsächlich aufsuchen. Die Beurteilung der AMA hinsichtlich dieser 4 FS ändere sich dahingehend, dass es sich bei FS 65 um eine beihilfefähige Hutweidenfläche mit ca. 30%-40% Futterfläche handle, bei den anderen FS handle es sich auch nach dem Pro-Rata-System um NLN. Zusätzlich sei davon auszugehen, dass auf den 4 FS keine landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt wurde. Dem aufgetriebenen Vieh stehe ein sehr weitläufiges Gebiet zur Verfügung. In diesem Gebiet befinde sich ausreichend Futter auch auf Flächen, bei denen es sich um keine landwirtschaftlichen Nutzflächen handelt und die den Rindern teilweise leichter zugänglich sind. Die Rinder würden von keinem Hirten gezielt auf Flächen geführt. Aus den bei der Vor-Ort-Kontrolle 2018 aufgenommenen Fotografien lasse sich zwanglos ableiten, dass seit mehreren Jahren keine landwirtschaftliche Tätigkeit auf den FS 63, 64, 65 und 69 ausgeübt wurde. Wenn vereinzelt Rinder auf diesen Flächen kurz geweidet haben, sei nicht davon auszugehen, dass diese sehr extensive Bewirtschaftungsform eine ausreichende landwirtschaftliche Tätigkeit darstellt (Hinweis auf BVwG 9.1.2020, W104 2223451-1: zu Recht gehe das BVwG in diesem Fall davon aus, dass eine landwirtschaftliche Tätigkeit, um Wertungswidersprüche zu vermeiden, zumindest eine Intensität erreichen muss, die dem Niveau der Mindestbewirtschaftungskriterien entspricht). Bei den FS 63, 64 Schlag 2 und 69 könne für das Antragsjahr 2015 theoretisch ein Futterflächenanteil zwischen 10%-20% vorhanden gewesen sein (FS 63 brutto Fläche von 3,2738 ha; FS 64/2 brutto Fläche von 1,6163 ha; FS 69 brutto Fläche von 2,4190 ha).

  1. Am 7.3.2021 wurde am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Dabei wurde jedes einzelne strittige Feldstück auf Hofkarten und im GSC (dem geografischen Informationssystem, in dem die für Direktzahlungen relevanten Flächen beantragt und kontrolliert werden) auf seinen Zustand im Antragsjahr anhand von Fotos und Orthofotos aus verschiedenen Jahren geprüft. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  2. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung: 1.
  3. Mit Datum vom 2.4.2015 stellte die Beschwerdeführerin elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015, beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Im Antragsjahr 2015 trieb die Beschwerdeführerin auch Tiere auf die Gemeinschaftsweide mit der BNr. XXXX („ XXXX “) auf. Nach Maßgabe der aufgetriebenen Tiere betrug der Anteil der Beschwerdeführerin an der Gemeinschaftsweide 20,51 %.Im Antragsjahr 2015 trieb die Beschwerdeführerin auch Tiere auf die Gemeinschaftsweide mit der BNr. römisch 40 („ römisch 40 “) auf. Nach Maßgabe der aufgetriebenen Tiere betrug der Anteil der Beschwerdeführerin an der Gemeinschaftsweide 20,51 %. Die Beschwerdeführerin beantragte eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 17,8222 ha, davon 8,4581 ha anteilige Weidefläche. Die Gemeinschaftsweide „ XXXX “ wurde mit einer Gesamtfläche von 41,2334 ha beantragt. Als Nutzung wurde „Hutweide“ angegeben.Die Beschwerdeführerin beantragte eine beihilfefähige Fläche im Ausmaß von 17,8222 ha, davon 8,4581 ha anteilige Weidefläche. Die Gemeinschaftsweide „ römisch 40 “ wurde mit einer Gesamtfläche von 41,2334 ha beantragt. Als Nutzung wurde „Hutweide“ angegeben. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und wurden von keiner Partei bestritten. 1.
  4. Die Beantragung der Gemeinschaftsweideflächen erfolgte durch Herrn XXXX als Obmann der Weidegemeinschaft. Die Beantragung erfolgte weitgehend auf Basis der von einer früheren Vor-Ort-Kontrolle der AMA im Jahr 2013 bestätigten Fläche.1.
  5. Die Beantragung der Gemeinschaftsweideflächen erfolgte durch Herrn römisch 40 als Obmann der Weidegemeinschaft. Die Beantragung erfolgte weitgehend auf Basis der von einer früheren Vor-Ort-Kontrolle der AMA im Jahr 2013 bestätigten Fläche. Auch diese Feststellung ergibt sich aus dem Akt und wurde von keiner Partei bestritten. 1.
  6. Bei der Gemeinschaftsweide „ XXXX “ handelt es sich um eine um eine Servitutswaldweide, die im Besitz der Österreichischen Bundesforste (ÖBF) steht. Tiere, die auf diese Weide aufgetrieben würden, könnten sich auf einer Fläche von ca. 780 ha frei bewegen. Die Auftreiber haben keinen Einfluss darauf, wann welche Flächen aufgeforstet werden; sie werden von den ÖBF auch nicht von Aufforstungsmaßnahmen verständigt. Schwendemaßnahmen zur Freihaltung von Futterfläche sind nicht zulässig.1.
  7. Bei der Gemeinschaftsweide „ römisch 40 “ handelt es sich um eine um eine Servitutswaldweide, die im Besitz der Österreichischen Bundesforste (ÖBF) steht. Tiere, die auf diese Weide aufgetrieben würden, könnten sich auf einer Fläche von ca. 780 ha frei bewegen. Die Auftreiber haben keinen Einfluss darauf, wann welche Flächen aufgeforstet werden; sie werden von den ÖBF auch nicht von Aufforstungsmaßnahmen verständigt. Schwendemaßnahmen zur Freihaltung von Futterfläche sind nicht zulässig. Dies ergibt sich aus der dbzgl. nicht bestrittenen Stellungnahme der AMA vom 3.7.2019 sowie aus der mündlichen Verhandlung (S. 3 und 9 der Verhandlungsschrift). 1.
  8. Am 10.08.2018 fand auf der Gemeinschaftsweide (neuerlich) eine Vor-Ort-Kontrolle der beantragten Flächen statt. Im Rahmen dieser Vor-Ort-Kontrolle wurden diverse Abweichungen der beantragten von der ermittelten Fläche festgestellt. Dies ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wurde von keiner Partei bestritten. 1.
  9. Zum Ausmaß der im Antragsjahr 2015 auf den strittigen FS vorgefundenen Futterfläche: FS 1: Dieses FS, das bei der Vor-Ort-Kontrolle 2013 in großen Teilen frei von Gehölzbewuchs war, wurde im Jahr 2015 von den ÖBF aktiv aufgeforstet und wies bei der Vor-Ort-Kontrolle 2018 bereits einen dichten Jungbaumbewuchs auf. Dies ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung (S. 2 und 3 der Verhandlungsschrift) und aus der Stellungnahme der ÖBF vom 18.9.
  10. Da die Beschwerdeführerin nicht substantiiert glaubhaft machen konnte, dass sich die Aufforstungsmaßnahmen lediglich auf bestimmte, abgegrenzte Bereiche des FS bezogen hätten, ist davon auszugehen, dass sich diese auf die gesamte beantragte Weidefläche bezogen. FS 2: Dieses FS war im Antragsjahr von Stauden bewachsen, die von den Tieren nicht abgefressen wurden. Dies ergibt sich aus der Aussage des Prüfers in der mündlichen Verhandlung (S. 2 der Verhandlungsschrift). Von der Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung nicht bestritten, dass dieses FS von Stauden bewachsen war, doch wurde behauptet, im Frühjahr würden diese Stauden von Tieren abgefressen. Diese Aussage wurde von der Beschwerdeführerin jedoch durch nichts belegt. Es wird daher von den nachvollziehbaren Aussagen des Prüfers ausgegangen. FS 60: Die Futterfläche betrug im Jahr 2015 bereits unter 20 %. Das ergibt sich daraus, dass dieses FS im Antragsjahr 2015 bereits durch eine erhebliche Jungbaumdichte gekennzeichnet war, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat und im Jahr 2018 schon eine umfassende dichte Bewaldung vorlag (S. 4 der Verhandlungsschrift). Der Beschwerdeführerin wäre auf Grund der stark fortschreitenden Bewaldung auf diesem FS daher schon 2015 erkennbar gewesen, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013 in Bezug auf dieses FS nicht mehr die realen Verhältnisse abgebildet hat und es wäre ihr ggf. möglich gewesen, ihren Antrag auch rückwirkend einzuschränken. FS 61 und 62: Ähnlich wie FS 1 wurden diese FS, die bei der Vor-Ort-Kontrolle 2013 Teile frei von Gehölzbewuchs aufwiesen, im Jahr 2015 von den ÖBF aktiv aufgeforstet und wiesen bei der Vor-Ort-Kontrolle 2018 bereits einen dichten Baumbewuchs auf. Dies ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung (S. 4 der Verhandlungsschrift) und aus der Stellungnahme der ÖBF vom 18.9.
  11. Da die Beschwerdeführerin auch hier nicht substantiiert glaubhaft machen konnte, dass sich die Aufforstungsmaßnahmen lediglich auf bestimmte, abgegrenzte Bereiche des FS bezogen hätten, ist davon auszugehen, dass sich diese auf die gesamte beantragte Weidefläche bezogen. FS 63: Dieses FS war bereits im Antragsjahr in weiten Teilen von ausgewachsenem Wald bewachsen und wies in Randbereichen Streifen freier Futterfläche auf. Es gibt keine Hinweise darauf, dass sich hier die Situation zwischen der Vor-Ort-Kontrolle und dem Antragsjahr wesentlich verändert hätte. Dies ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung (S. 5 der Verhandlungsschrift). FS 64: Die Bewertung der AMA zu diesem FS ist nicht zu beanstanden. Dies wurde von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich anerkannt. Dies ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung (S.
  12. der Verhandlungsschrift). FS 65: Das FS weist im Gegensatz zur Bewertung der AMA im angefochtenen Bescheid einen Futterflächenanteil von 40 % auf. Dies ergibt sich aus der schriftlichen Stellungnahme der AMA vom 23.1.2020 und aus der mündlichen Verhandlung (S. 5 der Verhandlungsschrift). FS 66: Auch auf diesem Feldstück – ähnlich wie bei FS 60 – betrug die Futterfläche im Jahr 2015 bereits unter 20 %. Das ergibt sich daraus, dass dieses FS im Antragsjahr 2015 bereits im Vergleich zum Luftbild 2012 durch eine erhebliche Veränderung des Bewuchses gekennzeichnet war, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat und im Jahr 2018 schon eine umfassende Bewaldung vorlag (S. 5 der Verhandlungsschrift). Der Beschwerdeführerin wäre auf Grund der stark fortschreitenden Bewaldung auf diesem FS daher schon 2015 erkennbar gewesen, dass das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013 in Bezug auf dieses FS nicht mehr die realen Verhältnisse abgebildet hat und es wäre ihr ggf. möglich gewesen, ihren Antrag auch rückwirkend einzuschränken. Aufgrund der Lage in relativer Talnähe wird wie bei FS 75 von einem sehr raschen Fortschreiten der Bewaldung innerhalb von 2 Jahren auszugehen sein (S 75/76 der Verhandlungsschrift). FS 67: Auf der beantragten Fläche hat im Antragsjahr eine aktive Aufforstung stattgefunden. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme der ÖBF vom 18.9.2019 und aus der mündlichen Verhandlung (S. 6 des Verhandlungsprotokolls). FS 69: Aufgrund des Luftbildes aus 2012, das die beantragten Teile des FS als kaum gehölzbewachsen zeigt, dem von der Beschwerdeführerin gezeigten Foto, das teils relativ niedrigen Bewuchs zeigt, und der Untauglichkeit des von der AMA gezeigten und in OZ 3 einliegenden Fotos zu dieser Fläche („überfliegende“ Aufnahme in Höhe der randlichen Baumwipfel) kann davon ausgegangen werden, dass diese Fläche im Jahr 2015 keinen wesentlich anderen Charakter auswies als bei der Vor-Ort-Kontrolle
  13. FS 70: Diese Fläche wurde im Jahr 2013 zumindest teilweise aufgeforstet. Es ist jedoch nicht bekannt, ob diese Aufforstung vor oder nach der Vor-Ort-Kontrolle in diesem Jahr stattgefunden hat und somit die Tatsache der Aufforstung von der Vor-Ort-Kontrolle schon berücksichtigt werden konnte. Dies ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung (S. 6/7 der Verhandlungsschrift). FS 71: Im Antragsjahr 2015 fanden sich auf diesem FS einige freie Flächen, die jedoch zumindest teilweise farnbewachsen sein hätten können. Aufgrund der vorliegenden Luftbilder konnte dies nicht mit Sicherheit verifiziert werden. Dies ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung (S. 7 der Verhandlungsschrift). FS 72, 73 und 77: Die Bewertung der AMA wurde von der Beschwerdeführerin anerkannt. Dies ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung (S. 7 der Verhandlungsschrift). FS 74: Dieses FS war im Antragsjahr von Stauden bewachsen, die von den Tieren nicht abgefressen wurden. Es befinden sich dort sumpfige Stellen, die dort wachsenden sauren Gräser und Stauden werden von den Tieren nicht gern gefressen. Dies ergibt sich aus der Aussage des Prüfers in der mündlichen Verhandlung (S. 7 der Verhandlungsschrift). Von der Beschwerdeführerin wurde in der Verhandlung nicht bestritten, dass dieses FS von Stauden bewachsen war, doch wurde behauptet, in früheren Jahren seien diese Stauden von Tieren abgefressen worden. Diese Aussage wurde von der Beschwerdeführerin jedoch durch nichts belegt. Es wird daher von den nachvollziehbaren Aussagen des Prüfers ausgegangen. FS 75: Im Antragsjahr 2015 hat auf diesem FS noch erheblich freie Futterfläche bestanden. Im Jahr 2018 bestand bereits sehr dichter Jungwald. Da die Verwaldung in diesem talnahen Bereich offenbar sehr schnell erfolgt, ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin auf das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013 nicht vollständig vertrauen konnte. Dies ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung (S. 7/8 der Verhandlungsschrift). FS 76: Im Antragsjahr bestand auf diesem FS Futterfläche im Ausmaß der Beantragung durch die Beschwerdeführerin. Dies ergibt sich daraus, dass das Luftbild der Vor-Ort-Kontrolle 2018 weitgehend starke Verwaldung erkennen lässt und auf den Fotos, die der Prüfer zeigt, einerseits ältere Junglaubbäume, andererseits starke Verkrautung und Verbuschung zu sehen ist; da die Fläche bereits nur mit 35% beantragt worden ist und das Wachstum in drei Jahren als hoch einzuschätzen ist, kann hier davon ausgegangen werden, dass eine Beantragung nach der VOK 2013 realistisch war (Verhandlungsschrift S. 8). FS 78: Dieses große FS wurde von der AMA als stark verwaldet und aktiv aufgeforstet bezeichnet. Laut ÖBF gab es zahlreiche Aufforstungsmaßnahmen vom Jahr 2006 bis 2019, darunter unter den Jahren 2014 und
  14. Bei der Prüfung wurde keine Futterfläche anerkannt. Dies ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung (S. 8 der Verhandlungsschrift) und aus der Stellungnahme der ÖBF vom 18.9.
  15. Im Unterschied zur Beurteilung der FS 1, 61 und 62 ist bei diesem Feldstück jedoch davon auszugehen, dass nicht die gesamte Futterfläche der Aufforstung unterlag. Dies erfließt einerseits aus Fotos, die die Beschwerdeführerin zu diesem FS vorgelegt hat (OZ 5) und die beim Aufnahmedatum Sommer 2019 z.T. freie Futterfläche, z.T. sehr junge Bäume zeigen, und andererseits aus den Aussagen des Prüfers, der in der Verhandlung berichtet hat, dass sich ihm das FS als nur teilweise ausgezäunt und nur teilweise aktiv aufgeforstet dargeboten hat. (S. 8/9 der Verhandlungsschrift). Insofern hat die Verhandlung doch ergeben, dass sich die künstlichen Aufforstungsmaßnahmen lediglich auf bestimmte, abgegrenzte Bereiche des FS bezogen haben. Deren exaktes Ausmaß ist nicht mehr eruierbar, daher wird angenommen, dass die Hälfte der beantragten Fläche im Antragsjahr frei von Holzbewuchs und aktiver Aufforstung war. FS 79: Das FS wies im Jahr 2015 weniger als 20 % Futterfläche auf. Dies ergibt sich aus der mündlichen Verhandlung: Auf den vom Prüfer gezeigten Fotos sind ein Holzlagerplatz, Farnbewuchs, Stauden und auch ein grüner Weg erkennbar. Die Luftbilder 2012, 2015 und 2018 lassen keine wesentlichen Unterschiede erkennen. Die Beschwerdeführerin hat argumentiert, entlang des Weges fänden sich einige Futterflächen. Aufgrund der vorgelegten Fotos ist die Einschätzung des Prüfers, dass auf diesem FS nicht mehr als 20 % Futterfläche, und zwar auch im Jahr 2015, vorhanden war, zu teilen. 1.
  16. Zum Verschulden der Beschwerdeführerin: In einer „Hotlineanweisung“ der AMA Nr. 23/2012 an die Landwirtschaftskammern wurde in Kap. 2.3 „Almen“ folgendes festgehalten (Unterstreichung im Original):In einer „Hotlineanweisung“ der AMA Nr. 23 aus 2012, an die Landwirtschaftskammern wurde in Kap. 2.3 „Almen“ folgendes festgehalten (Unterstreichung im Original): „Werden am Luftbild offensichtlich erkennbare Windwurfflächen wieder aufgeforstet (künstlich oder durch Naturanflug) und sind diese nicht ausreichend beweidet, sind diese ebenfalls mit 0 % Futterfläche zu bewerten. (Maßnahmenauflage Offenhaltung der Kulturlandschaft bzw. Verhinderung der Verwaldung, Verödung und Verbuschung). Aktiv aufgeforstete Flächen gelten als Kulturumwandlung und können auch bei noch vorhandenem Gräser-/Kräuteranteil niemals als Futterfläche anerkannt werden (egal ob ausreichend beweidet oder nicht).“ In einer Zusammenfassung in diesem Dokument wird auf den „Almleitfaden“ verwiesen, der im Jahr 2000 von der AMA herausgegeben wurde und der zum Inhalt die Anwendung eines Nicht-LN-Faktors für Almen und Gemeinschaftsweiden hatte. Das Kapitel 2.3 der Hotlineanweisung erweckt so möglicherweise den Eindruck, es beziehe sich ebenfalls auf Almen und Gemeinschaftsweiden, obgleich der Titel nur „Almen“ lautet. Dies ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung übergebenen Dokumenten, die als Beilage 3 zur Verhandlungsschrift genommen wurden. Im Protokoll der
  17. Sitzung der Arbeitsgruppe INVEKOS-Koordinatoren zur Umsetzung des Invekos-Werkvertrages 2015+ vom 31.5.2016 wurde festgehalten, dass aktiv aufgeforstete Flächen als Kulturumwandlung gelten und auch bei noch vorhandenem Gräser/Kräuteranteil niemals als Futterfläche anerkannt werden können (egal ob ausreichend beweidet oder nicht), dass allerdings bei Windwurfflächen und ausreichender Beweidung auch bei künstlicher Aufforstung diese Flächen als Futterflächen anerkannt werden könnten. Diesem schriftlichen Vorbringen der Beschwerdeführerin wurde von der AMA nicht widersprochen, das Bundesverwaltungsgericht geht von der Richtigkeit dieses Vorbringens aus, ohne in das Protokoll selbst Einsicht genommen zu haben.
  18. Rechtliche Beurteilung: 2.
  19. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung: Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  20. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  21. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013: „Artikel 4 Begriffsbestimmungen und damit zusammenhängende Bestimmungen

(1)Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff […];
  1. c)"landwirtschaftliche Tätigkeit"
  2. i)die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren sowie Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke,
  3. ii)die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, auf der Grundlage von Kriterien, die von den Mitgliedstaaten anhand eines von der Kommission vorgegebenen Rahmens festgelegt werden, oder iii) die Ausübung einer von den Mitgliedstaaten festgelegten Mindesttätigkeit auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden; […];
  4. e)"landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird; […];
  5. h)"Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen;
  6. i)"Gras oder andere Grünfutterpflanzen" alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden; […].
(2)Die Mitgliedstaaten haben folgende Aufgaben:
  1. a)die Kriterien festzulegen, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung einer landwirtschaftlicher Fläche in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii erfüllen;
  2. b)gegebenenfalls in einem Mitgliedstaat, die Mindesttätigkeit festzulegen, die auf landwirtschaftlichen Flächen ausgeübt werden soll, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand im Sinne von Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii erhalten werden; […].“ „Artikel 21 Zahlungsansprüche
(1)Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung

Artikel 20

Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven

Artikel 30

oder durch Übertragung

Artikel 34erhalten […].“ „Artikel 32 Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(1)Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung

Artikel 33

Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen

Artikel 11

sowie linearen Kürzungen

Artikel 7

, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2)Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche" a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, […], die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird; […]. Artikel 33 Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

(1)Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags

Artikel 72Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf. […].“ „Artikel 43 Allgemeine Vorschriften

(1)Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten. […].“

Art. 43Abs.

9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen

Art. 43Abs.

2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine „Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden“ („Greening-Zahlung“) gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich

Art. 43Abs.

9 VO (EU) 1307/2013 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.

Artikel 43

, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen

Artikel 43

, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, erfüllen, jährlich eine „Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden“ („Greening-Zahlung“) gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich

Artikel 43

, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.

Art. 77Abs.

2 lit. d) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden keine Sanktionen verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt.

Artikel 77, Absatz 2, Litera d,) der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, werden keine Sanktionen verhängt, wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß trägt. Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom

  1. März 2014, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom
  2. März 2014, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014: „Artikel 4 Rahmenvorgaben für Kriterien für die Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand
  3. Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 legen die Mitgliedstaaten nach einer der beiden oder den beiden nachstehenden Methoden die Kriterien fest, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, erfüllen:
  4. Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, legen die Mitgliedstaaten nach einer der beiden oder den beiden nachstehenden Methoden die Kriterien fest, die von den Betriebsinhabern einzuhalten sind, damit sie die Verpflichtung zur Erhaltung einer landwirtschaftlichen Fläche in einem Zustand, der sie ohne über die in der Landwirtschaft üblichen Methoden und Maschinen hinausgehende Vorbereitungsmaßnahmen für die Beweidung oder den Anbau geeignet macht, erfüllen: a) Die Mitgliedstaaten verpflichten den Betriebsinhaber, auf den betreffenden Flächen mindestens eine Tätigkeit pro Jahr auszuführen. Sofern es aus Umweltgründen gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten beschließen, auch Tätigkeiten anzuerkennen, die nur jedes zweite Jahr ausgeführt werden. b) Die Mitgliedstaaten legen die Merkmale fest, die eine landwirtschaftliche Fläche aufweisen muss, um als Fläche angesehen zu werden, die sich in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand befindet.
  5. Bei der Aufstellung von Kriterien

Absatz 1 können die Mitgliedstaaten zwischen verschiedenen Arten von landwirtschaftlichen Flächen unterscheiden. Artikel 5 Rahmenvorgaben für Mindesttätigkeiten auf landwirtschaftlichen Flächen, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand gehalten werden Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 besteht die von den Mitgliedstaaten festzulegende Mindesttätigkeit, die auf landwirtschaftlichen Flächen ausgeübt werden soll, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, in mindestens einer vom Betriebsinhaber pro Jahr auszuführenden Tätigkeit. Sofern es aus Umweltgründen gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten beschließen, auch Tätigkeiten anzuerkennen, die nur jedes zweite Jahr ausgeführt werden.“Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, besteht die von den Mitgliedstaaten festzulegende Mindesttätigkeit, die auf landwirtschaftlichen Flächen ausgeübt werden soll, die auf natürliche Weise in einem für die Beweidung oder den Anbau geeigneten Zustand erhalten werden, in mindestens einer vom Betriebsinhaber pro Jahr auszuführenden Tätigkeit. Sofern es aus Umweltgründen gerechtfertigt ist, können die Mitgliedstaaten beschließen, auch Tätigkeiten anzuerkennen, die nur jedes zweite Jahr ausgeführt werden.“ Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom

  1. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom
  2. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014: „Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,. Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen: […]
  3. „ermittelte Fläche“: a) im Rahmen flächenbezogener Beihilferegelungen die Fläche, die alle Förderkriterien oder anderen Auflagen im Zusammenhang mit den Voraussetzungen für die Beihilfegewährung erfüllt, ungeachtet der Zahl der Zahlungsansprüche, über die der Begünstigte verfügt, […]. […].“ „Artikel 10 Pro-rata-System für Dauergrünland mit Landschaftselementen und Bäumen

(1)Die Mitgliedstaaten können beschließen, auf Dauergrünland, das mit nichtbeihilfefähigen Elementen wie Landschaftselementen oder Bäumen durchsetzt ist, ein Pro-rata-System anzuwenden, um innerhalb der Referenzparzelle die beihilfefähige Fläche zu ermitteln. Das Pro-rata-System

Unterabsatz 1 umfasst verschiedene Kategorien homogener Bodenbedeckung, auf die ein Verringerungskoeffizient angewendet wird, der auf dem Anteil nichtbeihilfefähiger Flächen basiert. Die Kategorie mit dem niedrigsten Prozentanteil an nichtbeihilfefähiger Fläche darf nicht mehr als 10 % der gesamten nichtbeihilfefähigen Fläche ausmachen; auf diese Kategorie wird kein Verringerungskoeffizient angewendet.

(2)Landschaftselemente, die den Anforderungen und Standards

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegen und die Teil der Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle sind, gelten als Teil der beihilfefähigen Fläche.

(2)Landschaftselemente, die den Anforderungen und Standards

Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, unterliegen und die Teil der Gesamtfläche einer landwirtschaftlichen Parzelle sind, gelten als Teil der beihilfefähigen Fläche.

(3)Dieser Artikel gilt nicht für Streuobstwiesen, die wiederkehrende Erträge liefern.“ „Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
(1)Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:
  1. a)Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;
  2. b)ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen. Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen. […].“ „Artikel 19a Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete
(1)Übersteigt bei einer Kulturgruppe

Artikel 17

Absatz 1 die für die Beihilferegelungen

Titel III

Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr.

1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen

den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die

Artikel 18

der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

(1)Übersteigt bei einer Kulturgruppe

Artikel 17

Absatz 1 die für die Beihilferegelungen

Titel römisch drei Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel römisch fünf der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und für die Stützungsmaßnahmen

den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, gemeldete Fläche die

Artikel 18

der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt. Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen. […].“ Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 46/2018:Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 46/2018: „Basisprämie § 8a. […].Paragraph 8 a, […]. 2) Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung

Art. 30Abs.

6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.2) Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung

Artikel 30, Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, werden in Anwendung des Artikel 24, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen. […].“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014, im Folgenden DIZA-VO: Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014,, im Folgenden DIZA-VO: „Mindestvorgaben zur Flächenbewirtschaftung § 2. Landwirtschaftliche Flächen müssen über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen. Sie sind durch jährlich, bei Bergmähdern spätestens jedes zweite Jahr, durchgeführte Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.“Paragraph 2, Landwirtschaftliche Flächen müssen über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen. Sie sind durch jährlich, bei Bergmähdern spätestens jedes zweite Jahr, durchgeführte Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.“ Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015: „Absehen von Verwaltungssanktionen § 9.

(1)Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen

Art. 77Abs.

2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der FlächenParagraph 9,

(1)Ein Nachweis für ein Absehen von Verwaltungssanktionen

Artikel 77, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr.

1306 aus 2013, kann insbesondere erbracht werden durch konkrete Darlegung, dass und in welchem Ausmaß bei der Beantragung der Flächen

  1. auf das Ergebnis der letzten vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle vertraut werden durfte,
  2. das Erkennen, dass die Referenzparzelle unrichtig war, nicht zumutbar war,
  3. die Unrichtigkeit der Digitalisierung nicht erkannt werden konnte,
  4. die Abweichungen der Digitalisierung zum Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle, das mit neueren technischen Hilfsmitteln festgestellt wurde, nicht erkennbar waren oder
  5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben

§ 19bzw.

bei Hutweiden mit den Vorgaben

§ 22Abs.

1 Z 9 lit. a in Einklang steht.5. die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben

Paragraph 19, bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben

Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, in Einklang steht. […].“ „Ausmaß der beihilfefähigen Fläche § 17.

(1)Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in § 18 genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.Paragraph 17,
(1)Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist die tatsächlich genutzte Fläche einschließlich der in Paragraph 18, genannten Elemente. Die beihilfefähige Fläche aller Flächenpolygone einer Referenzparzelle kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.
(2)Für die flächenbezogenen Direktzahlungen hat jede beihilfefähige Fläche eine Mindestgröße von 1 a aufzuweisen. Landwirtschaftliche Flächen mit Landschaftselementen und Bäumen §
  1. Zur beihilfefähigen Fläche zählen auch:Paragraph 18, Zur beihilfefähigen Fläche zählen auch:
  2. Traditionelle Charakteristika

Art. 9Abs.

1 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014, die sich auf Flächen befinden, bei denen das Pro-rata-System nicht zur Anwendung kommt und die eine durchschnittliche Breite von 2 m nicht überschreiten,1. Traditionelle Charakteristika

Artikel 9, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr.

640 aus 2014,, die sich auf Flächen befinden, bei denen das Pro-rata-System nicht zur Anwendung kommt und die eine durchschnittliche Breite von 2 m nicht überschreiten, 2. Landschaftselemente, die den Anforderungen und Standards

Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 unterliegen und Teil eines Feldstücks sind (Cross-Compliance-Landschaftselemente), unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Eigenschaft für die Landschaftselemente

GAB 2 und GAB 3 nachweist, sowie2. Landschaftselemente, die den Anforderungen und Standards

Anhang römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, unterliegen und Teil eines Feldstücks sind (Cross-Compliance-Landschaftselemente), unter der Voraussetzung, dass der Antragsteller im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht diese Eigenschaft für die Landschaftselemente

GAB 2 und GAB 3 nachweist, sowie 3. Landschaftselemente und sonstige natürliche Merkmale auf Flächen, bei denen das Pro-rata-System nicht zur Anwendung kommt, mit einer Größe von weniger als 1 a, wenn deren Gesamtausmaß 6 % der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle nicht überschreitet. Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bei Almen (Pro-rata-System) § 19.

(1)Für Almen werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird in Anwendung des Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ermittelt. Paragraph 19,
(1)Für Almen werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird in Anwendung des Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 ermittelt. […].
(3)Cross-Compliance-Landschaftselemente

§ 18Z 2 gelten als Teil der beihilfefähigen Fläche.

Bei Teilflächen, bei denen kein Abzug

Abs. 4 zu erfolgen hat, sind Landschaftselemente und sonstige natürliche Merkmale mit einer Größe von weniger als 1 a, wenn deren Gesamtausmaß 6 % nicht überschreitet, Teil der beihilfefähigen Fläche.

(3)Cross-Compliance-Landschaftselemente

Paragraph 18, Ziffer 2, gelten als Teil der beihilfefähigen Fläche. Bei Teilflächen, bei denen kein Abzug

Absatz 4, zu erfolgen hat, sind Landschaftselemente und sonstige natürliche Merkmale mit einer Größe von weniger als 1 a, wenn deren Gesamtausmaß 6 % nicht überschreitet, Teil der beihilfefähigen Fläche.

(4)Auf den Teilflächen wird 1. für alle nicht-beihilfefähigen Elemente – ausgenommen Bäume – entsprechend dem Vorhandensein dieser Elemente ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf die nächste 10%-Stufe aufgerundeter Verringerungskoeffizient und 2. für Bäume entsprechend dem Grad der Überschirmung
  1. a)bis höchstens 20% Überschirmung kein Verringerungskoeffizient,
  2. b)bei einem Bestand mit Bäumen, wie Lärchen oder Ahorn, der einen beinahe vollständigen beweidbaren Bewuchs zulässt, ein Verringerungskoeffizient von 10%,
  3. c)von mehr als 20% bis höchstens 50% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 30%,
  4. d)von mehr als 50% bis höchstens 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 70% und
  5. e)bei mehr als 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 100% angewendet.“ „Nicht-landwirtschaftlich genutzte Flächenangewendet.“ , „Nicht-landwirtschaftlich genutzte Flächen § 20.
(1)Als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinne des Art. 32 Abs. 3 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten landwirtschaftliche Flächen, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Tage dauern und ist der AMA vorab zu melden.Paragraph 20,
(1)Als hauptsächlich landwirtschaftlich genutzte Flächen im Sinne des Artikel 32, Absatz 3, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gelten landwirtschaftliche Flächen, die außerhalb der Vegetationsperiode oder während der Vegetationsperiode für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Tage dauern und ist der AMA vorab zu melden.
(2)

Art. 32Abs.

3 lit. b der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 sind als hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen jene landwirtschaftlichen Flächen anzusehen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeit dadurch untergeordnet sind, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen, insbesondere im Bereich der Start- und Landebahnen, als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen oder die für die militärische Ausbildung genutzten Teile von Truppenübungsplätzen bzw. Kasernen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.

(2)

Artikel 32, Absatz 3, Litera b, der Verordnung (EU) Nr.

1307 aus 2013, sind als hauptsächlich für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen jene landwirtschaftlichen Flächen anzusehen, die in Verbindung mit nicht-landwirtschaftlichen Flächen stehen und der nicht-landwirtschaftlichen Tätigkeit dadurch untergeordnet sind, dass insbesondere für Pflege und Nutzung in zeitlicher Hinsicht oder den Bewuchs betreffend Beschränkungen oder Einschränkungen bestehen. Insbesondere sind landwirtschaftliche Flächen im abgegrenzten Bereich von Flughäfen, insbesondere im Bereich der Start- und Landebahnen, als Teil von Golf- und anderen Sportplätzen oder die für die militärische Ausbildung genutzten Teile von Truppenübungsplätzen bzw. Kasernen als für nicht-landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte Flächen anzusehen.

(3)Nicht zu den beihilfefähigen Flächen

§ 17Abs.

1 zählen jedenfalls befestigte Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter § 18 Z 1 oder 2 fallen.“

(3)Nicht zu den beihilfefähigen Flächen

Paragraph 17, Absatz eins, zählen jedenfalls befestigte Weg- oder Gebäudeflächen, Schottergruben, Steinbrüche, Parks, Freizeitflächen, Christbaumkulturen, dauerhafte Rangier- und Lagerflächen sowie Hecken, Gehölze, und Mauern, sofern sie nicht unter Paragraph 18, Ziffer eins, oder 2 fallen.“ „Sammelantrag § 22.

(1)Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Art. 67 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen

Art. 46oder 47 der Verordnung (EU) Nr.

1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 671, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben

§ 21einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten: Paragraph 22,

(1)Der Sammelantrag ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen oder von Artikel 67, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erfasste Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums beantragen oder innerhalb der drei vergangenen Jahre für Maßnahmen

Artikel 46, oder 47 der Verordnung (EU) Nr.

1308 aus 2013, über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, Amtsblatt Nummer L 347 vom 20.12.2013 Seite 671, Zahlungen erhalten haben, nach den Vorgaben

Paragraph 21, einzureichen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten: […] 9. Angaben zu den Schlägen auf dem geografischen Beihilfeantragsformular in Bezug auf Lage und Ausmaß in ha mit vier Nachkommastellen abgeschnitten, und Schlagnutzung

§ 14Z 2, wobei 9.

Angaben zu den Schlägen auf dem geografischen Beihilfeantragsformular in Bezug auf Lage und Ausmaß in ha mit vier Nachkommastellen abgeschnitten, und Schlagnutzung

Paragraph 14, Ziffer 2,, wobei a) bei Hutweiden das Flächenausmaß nach dem Pro-rata-System

§ 19

zu bestimmen ist und diese jedenfalls mehr als 20% beihilfefähigen Flächenanteil haben müssen, […]a) bei Hutweiden das Flächenausmaß nach dem Pro-rata-System

Paragraph 19, zu bestimmen ist und diese jedenfalls mehr als 20% beihilfefähigen Flächenanteil haben müssen, , […] 2.

  1. Rechtliche Würdigung: 2.2.
  2. Allgemeines: Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt

Art. 21

VO (EU) 1307/2013 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus, die im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 zu beantragen war. Die Zuweisung der Zahlungsansprüche sowie die Gewährung der Basisprämie erfolgte im Antragsjahr 2015

Art. 24Abs. 1 und 2 i

Vm Art. 32 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 nach Maßgabe der im Antragsjahr 2015 ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt

Art. 43Abs.

9 VO (EU) 1307/2013 im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 aktivierten Zahlungsansprüche. Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. „Greeningprämie“), abgelöst. Die Gewährung der Basisprämie setzt

Artikel 21

, VO (EU) 1307 aus 2013, die Zuweisung von Zahlungsansprüchen voraus, die im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 zu beantragen war. Die Zuweisung der Zahlungsansprüche sowie die Gewährung der Basisprämie erfolgte im Antragsjahr 2015

Artikel 24

, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Artikel 32, Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, nach Maßgabe der im Antragsjahr 2015 ermittelten beihilfefähigen Fläche. Die Gewährung der Greeningprämie erfolgt

Artikel 43

, Absatz 9, VO (EU) 1307 aus 2013, im Ausmaß der mit beihilfefähiger Fläche im Rahmen des Mehrfachantrags-Flächen 2015 aktivierten Zahlungsansprüche. Bei Almen und Hutweiden machte Österreich mit § 8a Abs. 2 MOG 2007 von der in Art. 24 Abs. 6 VO (EU) 1307/2013 enthaltenen Ermächtigung Gebrauch, bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen einen Reduktionsfaktor (konkret: von 80 %) zur Anwendung zu bringen.Bei Almen und Hutweiden machte Österreich mit Paragraph 8 a, Absatz 2, MOG 2007 von der in Artikel 24, Absatz 6, VO (EU) 1307 aus 2013, enthaltenen Ermächtigung Gebrauch, bei der Zuweisung von Zahlungsansprüchen einen Reduktionsfaktor (konkret: von 80 %) zur Anwendung zu bringen. Der vorliegende Fall betrifft die Fragen, ob und wenn ja in welchem Ausmaß aufgeforstete Flächen als beihilfefähige Fläche im Rahmen der Basisprämie anerkannt werden können und inwieweit die Antragstellerin auf die Ergebnisse einer kurz vorher durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vertrauten durfte. 2.2.2. Zur Beihilfefähigkeit von Flächen: Landwirtschaftliche Nutzung: Beihilfefähig ist

Art. 32Abs.

2 lit. a) VO (EU) 1307/2013 grundsätzlich jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs.

Art. 4Abs.

1 lit.

  1. e)VO (EU) 1307/2013
  2. e)bedeutet "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. "Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") werden

lit. h) definiert als Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen. "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" sind

lit. i) alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden. Grünland setzt sich in Österreich aus den Artengruppen „Gräser“, „Kräuter“ und „Leguminosen“ zusammen (vgl. Buchgraber, Zeitgemäße Grünlandbewirtschaftung3, 44).Beihilfefähig ist

Artikel 32

, Absatz 2, Litera a,) VO (EU) 1307 aus 2013, grundsätzlich jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs.

Artikel 4

, Absatz eins, Litera e,) VO (EU) 1307 aus 2013, e) bedeutet "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland und Dauerweideland oder mit Dauerkulturen genutzt wird. "Dauergrünland und Dauerweideland" (zusammen "Dauergrünland") werden

Litera h,) definiert als Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und seit mindestens fünf Jahren nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sind; es können dort auch andere Pflanzenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner – wenn die Mitgliedstaaten dies beschließen – Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen. "Gras oder andere Grünfutterpflanzen" sind

Litera i,) alle Grünpflanzen, die herkömmlicherweise in natürlichem Grünland anzutreffen oder normalerweise Teil von Saatgutmischungen für Weideland oder Wiesen in dem Mitgliedstaat sind, unabhängig davon, ob die Flächen als Viehweiden genutzt werden. Grünland setzt sich in Österreich aus den Artengruppen „Gräser“, „Kräuter“ und „Leguminosen“ zusammen vergleiche Buchgraber, Zeitgemäße Grünlandbewirtschaftung3, 44). Wird eine Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, so bleibt sie beihilfefähig, wenn sie hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. In Österreich wurde dazu in § 20 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung näher festgelegt, dass eine Fläche beihilfefähig bleibt, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Tage dauern und ist der AMA vorab zu melden.Wird eine Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt, so bleibt sie beihilfefähig, wenn sie hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. In Österreich wurde dazu in Paragraph 20, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung näher festgelegt, dass eine Fläche beihilfefähig bleibt, wenn durch Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird. Insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung während der Vegetationsperiode darf auf ein- und derselben Fläche insgesamt längstens 14 Tage dauern und ist der AMA vorab zu melden. Aus den angeführten Bestimmungen ergibt sich auch, dass die beantragten Flächen, um beihilfefähig zu sein, tatsächlich genutzt werden müssen. Die landwirtschaftliche Tätigkeit kann dabei

Art. 4Abs.

1 lit. c) VO (EU) 1307/2013 im Wesentlichen bestehen aus der Erzeugung, der Zucht oder dem Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse; oder aber aus bestimmten Mindesttätigkeiten, für die die Mitgliedstaaten

Art. 4Abs.

2 VO (EU) 1307/2013 entsprechende Kriterien festzulegen haben. Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht auf Basis des Wortlauts der Ermächtigung in Art. 4 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 zwar davon aus, dass die Mindestbewirtschaftungskriterien nur für solche Flächen einzuhalten sind, die aus der Erzeugung genommen wurden. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, wird allerdings wohl auch im Fall einer sehr extensiven Erzeugung zumindest eine solche Bewirtschaftungsintensität zu erreichen sein, die dem Niveau der Mindestbewirtschaftungskritierien entspricht.Aus den angeführten Bestimmungen ergibt sich auch, dass die beantragten Flächen, um beihilfefähig zu sein, tatsächlich genutzt werden müssen. Die landwirtschaftliche Tätigkeit kann dabei

Artikel 4

, Absatz eins, Litera c,) VO (EU) 1307 aus 2013, im Wesentlichen bestehen aus der Erzeugung, der Zucht oder dem Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse; oder aber aus bestimmten Mindesttätigkeiten, für die die Mitgliedstaaten

Artikel 4, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, entsprechende Kriterien festzulegen haben.

Dabei geht das Bundesverwaltungsgericht auf Basis des Wortlauts der Ermächtigung in Artikel 4, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, zwar davon aus, dass die Mindestbewirtschaftungskriterien nur für solche Flächen einzuhalten sind, die aus der Erzeugung genommen wurden. Um Wertungswidersprüche zu vermeiden, wird allerdings wohl auch im Fall einer sehr extensiven Erzeugung zumindest eine solche Bewirtschaftungsintensität zu erreichen sein, die dem Niveau der Mindestbewirtschaftungskritierien entspricht. In Ausführung von Art. 4 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 bestimmt § 2 Direktzahlungs-Verordnung 2015, dass landwirtschaftliche Flächen, um beihilfefähig zu sein, über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen müssen. Sie sind durch jährlich, bei Bergmähdern spätestens jedes zweite Jahr, durchgeführte Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist.In Ausführung von Artikel 4, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, bestimmt Paragraph 2, Direktzahlungs-Verordnung 2015, dass landwirtschaftliche Flächen, um beihilfefähig zu sein, über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen müssen. Sie sind durch jährlich, bei Bergmähdern spätestens jedes zweite Jahr, durchgeführte Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Verbuschung, Verwaldung oder Verödung in einem zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen sonstiger vertraglicher Programme oder projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist. Pro-rata-System: Sowohl Almen als auch Hutweiden (vgl. die Definition in Pkt. 1.5.3.4 der SRL ÖPUL 2015: minderertragsfähiges, beweidetes Dauergrünland, auf dem eine maschinelle Futtergewinnung bzw. Pflege auf Grund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist oder nicht durchgeführt wird; auf diesen Flächen hat mindestens einmal im Wirtschaftsjahr eine vollflächige Beweidung zu erfolgen) sind regelmäßig von einer Vielzahl von nicht beihilfefähigen Elementen durchsetzt. Um diesem Umstand bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche in zweckmäßiger Weise Rechnung tragen zu können, wurde bereits in der Vergangenheit bei Almen und seit dem Antragsjahr 2011 bei Hutweiden ein Pro-rata-System zur Anwendung gebracht. Sowohl Almen als auch Hutweiden vergleiche die Definition in Pkt. 1.5.3.4 der SRL ÖPUL 2015: minderertragsfähiges, beweidetes Dauergrünland, auf dem eine maschinelle Futtergewinnung bzw. Pflege auf Grund der Bodenbeschaffenheit nicht möglich ist oder nicht durchgeführt wird; auf diesen Flächen hat mindestens einmal im Wirtschaftsjahr eine vollflächige Beweidung zu erfolgen) sind regelmäßig von einer Vielzahl von nicht beihilfefähigen Elementen durchsetzt. Um diesem Umstand bei der Ermittlung der beihilfefähigen Fläche in zweckmäßiger Weise Rechnung tragen zu können, wurde bereits in der Vergangenheit bei Almen und seit dem Antragsjahr 2011 bei Hutweiden ein Pro-rata-System zur Anwendung gebracht. Nunmehr findet sich die europarechtliche Grundlage für das Pro-rata-System in Art. 10 VO (EU) 640/2014. Die Ermittlung des Ausmaßes von Hutweideflächen erfolgt in Österreich

§ 22Abs.

1 Z 9a Horizontale GAP-Verordnung analog zur Flächenermittlung auf Almen ebenfalls dem Pro-rata-System, das in § 19 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung beschrieben ist. Dabei werden Im Wesentlichen nicht beihilfefähige Elemente (keine Gräser, Kräuter, Leguminosen) in 10 %-Schritten in Abzug gebracht. Bei baumbestandenen Flächen wird davor auch die Überschirmung berücksichtigt.Nunmehr findet sich die europarechtliche Grundlage für das Pro-rata-System in Artikel 10, VO (EU) 640 aus 2014,. Die Ermittlung des Ausmaßes von Hutweideflächen erfolgt in Österreich

Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9 a, Horizontale GAP-Verordnung analog zur Flächenermittlung auf Almen ebenfalls dem Pro-rata-System, das in Paragraph 19, Absatz 4, Horizontale GAP-Verordnung beschrieben ist. Dabei werden Im Wesentlichen nicht beihilfefähige Elemente (keine Gräser, Kräuter, Leguminosen) in 10 %-Schritten in Abzug gebracht. Bei baumbestandenen Flächen wird davor auch die Überschirmung berücksichtigt. Es stellt sich jedoch die Frage, ob es bei Flächen, die aktiv aufgeforstet werden, zu einer Änderung der Widmung einer landwirtschaftlichen zu einer forstwirtschaftlichen Fläche kommt oder – da die unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften Bäume als Teil der beihilfefähigen Fläche akzeptieren – eine (auch) forstwirtschaftliche Nutzung unschädlich bleibt. Das Bundesverwaltungsgericht vertritt den Standpunkt, dass eine hauptsächlich forstwirtschaftliche Nutzung, wie sie sich in einer aktiven Neuaufforstung ausdrückt, dazu führt, dass im Rahmen der Prüfung die Beihilfefähigkeit bereits auf der obersten Ebene, nämlich der Frage der landwirtschaftlichen Nutzung einer Fläche, zu verneinen ist. Zur Prüfebene, wie weit bereits vorhandene Bäume auf landwirtschaftlich genutzten Flächen als Teil der genutzten Fläche im Rahmen des Pro-rata-Systems anerkannt werden können, kann in diesem Fall überhaupt nicht mehr fortgeschritten werden. Zu den strittigen Flächen: Im vorliegenden Fall wurde seitens der AMA im Wesentlichen ins Treffen geführt, die strittigen Flächen der Gemeinschaftsweide seien aufgeforstet worden. Damit sei die nicht-landwirtschaftliche Nutzung in den Vordergrund gerückt, weshalb die Flächen nicht mehr beihilfefähig seien. Dazu ist zunächst vorweg festzuhalten, dass es sich, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, um eine flächenmäßig ausgedehnte Servitutswaldweide handelt, die von den Bundesforsten nach Belieben aufgeforstet werden kann und auch wird, wobei die Auftreiber keinen Einfluss auf die Intensität der Aufforstungsmaßnahmen haben. Wie die Ermittlungen gezeigt haben, findet aufgrund der Ausdehnung und des Viehbesatzes eine sehr extensive Beweidung statt. Die Frage der Einhaltung der Mindestkriterien und der Vorrangigkeit des Zwecks, dem die Flächen insgesamt dienen, ist daher bei den gegenständlichen Flächen besonders relevant. Zu den Ergebnissen einer Vor-Ort-Kontrolle ist zudem auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es nicht genügt, eine Vor-Ort-Kontrolle allgemein als ungenau zu rügen und die Futterflächenermittlung als schwierig und komplex darzustellen, um begründete Zweifel an behördlichen Feststellungen zu wecken. Ein Beschwerdeführer hat vielmehr darzulegen, worin er konkret die Mangelhaftigkeit der vorgenommenen Flächenermittlung erblickt (zuletzt VwGH 15.12.2016, Ro 2014/17/0113). Die FS 1, 61, 62 und 67 wurden im Jahr 2015 aktiv aufgeforstet. Damit lag auf diesen Flächen eine hauptsächlich forstwirtschaftliche Nutzung vor, die dazu führt, dass die Fläche nicht landwirtschaftlich genutzt war. Die Gewährung von Direktzahlungen scheidet für diese Flächen daher aus. Die Qualifizierung der Flächen als nicht beihilfefähig durch die AMA war daher korrekt. Auch für die FS 70 und 78 trifft zu, dass die Qualifizierung der Flächen als nicht beihilfefähig sich als korrekt erwiesen hat. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Feststellungen zwar davon aus, dass 50 % der beantragten Futterfläche im Antragsjahr keiner Aufforstung unterlag. Allerdings konnte die Beschwerdeführerin auch durch die vorgelegten Fotos nicht belegen, dass entgegen dem Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2018 mindestens 20 % des FS beihilfefähige Futterfläche dargeboten hat. Das FS 71 unterlag im Antragsjahr zwar keiner aktiven Aufforstung, jedoch waren Teile der geltend gemachten Futterfläche offenbar mit nicht beihilfefähigem Farn bewachsen. Der Beschwerdeführerin ist auch hier nicht gelungen, eine Unrichtigkeit der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2018 in Bezug auf das Antragsjahr glaubhaft zu machen. Die FS 2, 60, 66, 74, 75 und 79 waren im Antragsjahr bereits in einem Ausmaß mit Stauden oder Gehölzen bewachsen, die eine Anerkennung als Futterfläche ausschließen, zumal ab dem Jahr 2015 Futterfläche auf Hutweiden im Ausmaß von mindestens 20 % vorhanden sein musste, um überhaupt anerkannt werden zu können. Bei FS 65 hat die Verhandlung ergeben, dass Futterfläche im Ausmaß von 40 % anerkannt werden kann. Eine Aufforstung hat hier nicht stattgefunden. Für FS 76 gilt, dass Futterfläche im Ausmaß der Beantragung (35 %) vorhanden war. Bei den FS 63 und 69 konnte von der Beschwerdeführerin nicht dargetan werden, dass die Bewertung durch den Prüfer bei der Vor-Ort-Kontrolle 2018 (unter 20 % Futterfläche) und folglich durch die AMA im angefochtenen Bescheid fehlerhaft gewesen wäre. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2018 war daher zu Grunde zu legen. 2.2.

  1. Zu den Sanktionen, Bedeutung der früheren Vor-Ort-Kontrolle 2013: 2.2.3.
  2. Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Der Antragsteller ist verpflichtet, richtige und vollständige Angaben zu machen. 2.2.3.
  3. Nach § 9 Abs. 1 Z 1 Horizontale GAP-Verordnung und auch nach der (zu einer früheren Rechtslage ergangenen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von der Verhängung von Sanktionen allerdings Abstand genommen werden, wenn sich der Antragsteller auf das Ergebnis einer vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle verlassen konnte (vgl. VwGH 23.11.2016, Ro 2014/17/0021).2.2.3.
  4. Nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Horizontale GAP-Verordnung und auch nach der (zu einer früheren Rechtslage ergangenen) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von der Verhängung von Sanktionen allerdings Abstand genommen werden, wenn sich der Antragsteller auf das Ergebnis einer vorangegangenen Vor-Ort-Kontrolle verlassen konnte vergleiche VwGH 23.11.2016, Ro 2014/17/0021). Diese Prüfung hat allerdings nach der durchaus strengen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs auf Basis einer Beweislastumkehr zu erfolgen: Nach den unionsrechtlichen Vorschriften (nunmehr: Art. 77 Abs. 2 lit. d VO [EU] 1306/2013) liegt es am Antragsteller, den Anteil an beihilfefähiger Futterfläche in Zweifelsfällen selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch Sachverständige, zu ermitteln. Selbst wenn dies zu einem nachträglich zu korrigierenden Ergebnis führen würde, wäre ein derartiges Bemühen in Zusammenhang mit der Verschuldensfrage zu berücksichtigen (VwGH 28.6.2016, 2013/17/0025).Diese Prüfung hat allerdings nach der durchaus strengen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Verwaltungsgerichtshofs auf Basis einer Beweislastumkehr zu erfolgen: Nach den unionsrechtlichen Vorschriften (nunmehr: Artikel 77, Absatz 2, Litera d, VO [EU] 1306 aus 2013,) liegt es am Antragsteller, den Anteil an beihilfefähiger Futterfläche in Zweifelsfällen selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch Sachverständige, zu ermitteln. Selbst wenn dies zu einem nachträglich zu korrigierenden Ergebnis führen würde, wäre ein derartiges Bemühen in Zusammenhang mit der Verschuldensfrage zu berücksichtigen (VwGH 28.6.2016, 2013/17/0025). Im konkreten Fall hat das Beschwerdeverfahren ergeben, dass auf den FS 63 und 69 die Flächen im Antragsjahr gegenüber dem Jahr der Vor-Ort-Kontrolle 2013 keine wesentlichen Änderungen erfahren haben. Dies gilt auch für die Hälfte der auf den FS 70 und 78 beantragten Flächen. Es ist der Beschwerdeführerin daher nicht vorwerfbar, wenn sie das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle 2013 für ihre Beantragung herangezogen hat. Dies scheint auch für das FS 65 zuzutreffen, soweit hier nicht sowieso (im Ausmaß von 40 % der Fläche) das Bestehen beihilfefähiger Futterfläche anzuerkennen ist. Es waren daher die Verwaltungssanktionen für diese FS (ganz oder eben für den verbliebenen beantragten, aber nicht als Futterfläche anerkannten Teil) zu streichen. Für das FS 71 gilt, dass sich auf diesem FS im Antragsjahr zwar einige freie Flächen befanden, die jedoch zumindest teilweise farnbewachsen sein hätten können. Von der Beschwerdeführerin wurden jedoch keine Beweismittel vorgelegt, die belegt hätten, dass der Zustand des FS gegenüber dem Jahr der Vor-Ort-Kontrolle 2013 unverändert war. Eine Schuldbefreiung ist für dieses FS daher nicht möglich. 2.2.3.3.

§ 9Abs.

1 Z 5 Horzontale GAP-Verordnung kann von Sanktionen auch dann Abstand genommen werden, wenn die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben

§ 19bzw.

bei Hutweiden mit den Vorgaben

§ 22Abs.

1 Z 9 lit. a in Einklang steht. 2.2.3.3.

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, Horzontale GAP-Verordnung kann von Sanktionen auch dann Abstand genommen werden, wenn die Digitalisierung mit den EU-rechtlichen Vorgaben zur beihilfefähigen Fläche sowie bei Almen mit den Vorgaben

Paragraph 19, bzw. bei Hutweiden mit den Vorgaben

Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, in Einklang steht. Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin dazu geltend gemacht, die Antragstellung sei u.a. auf Basis des Digitalisierungshandbuches der AMA und der AMA-Hotlineanweisung 23/2012 erfolgt. Allen zur Verfügung stehenden Unterlagen sei zu entnehmen gewesen, dass Windwurfflächen, sofern sie ausreichend beweidet würden, als Futterflächen nach dem Pro-Rata System gälten und beantragt werden könnten. Es seien seit 2013, mit Ausnahme einer kleinen Teilfläche im FS 78, welche versehentlich zu klein herausgezeichnet worden sei, keine aktiven Aufforstungsmaßnahmen, welcher Art auch immer (Kulturpflege, Auszäunung, aktive Anpflanzung) bei den Flächen gesetzt worden und die beantragten Flächen seien immer zur Beweidung genutzt worden. Die Unterstellung einer aktiven Aufforstung könne auch durch die vorgelegten aktuellen Fotos widerlegt werden.Im konkreten Fall hat die Beschwerdeführerin dazu geltend gemacht, die Antragstellung sei u.a. auf Basis des Digitalisierungshandbuches der AMA und der AMA-Hotlineanweisung 23 aus 2012, erfolgt. Allen zur Verfügung stehenden Unterlagen sei zu entnehmen gewesen, dass Windwurfflächen, sofern sie ausreichend beweidet würden, als Futterflächen nach dem Pro-Rata System gälten und beantragt werden könnten. Es seien seit 2013, mit Ausnahme einer kleinen Teilfläche im FS 78, welche versehentlich zu klein herausgezeichnet worden sei, keine aktiven Aufforstungsmaßnahmen, welcher Art auch immer (Kulturpflege, Auszäunung, aktive Anpflanzung) bei den Flächen gesetzt worden und die beantragten Flächen seien immer zur Beweidung genutzt worden. Die Unterstellung einer aktiven Aufforstung könne auch durch die vorgelegten aktuellen Fotos widerlegt werden. Die Aussage der Beschwerdeführerin, dass es zu keinen aktiven Aufforstungen gekommen sei, ist, wie das Beschwerdeverfahren ergeben hat, eindeutig falsch. Zwar trifft es wohl zu, dass die Auftreiber keine Aufforstungsmaßnahmen gesetzt haben, doch haben die ÖBF auf zahlreichen Feldstücken aktive Aufforstung betrieben. Fraglich ist, ob die Auftreiber ihre Anträge aufgrund von nicht zutreffenden Informationen seitens der Behörde so gestellt haben wie sie sie gestellt haben und sie somit keine Schuld trifft an ihrer Beantragung trotz Aufforstungsmaßnahmen. Die Dokumente, auf die die Beschwerdeführerin verweist (Hotlineanweisung 2013 und Besprechungsprotokoll 2016) weisen keinen direkten Bezug zu Gemeinschaftsweiden (die aufgrund ihres Nahebezuges zum Heimgut keine Almen, sondern Hutweiden darstellen), auf. Die Beschwerdeführerin verweist aber darauf, dass diese Vorgaben der AMA auch auf den vorliegenden Fall zuträfen, da das Pro-Rata System nach § 22 Horizontale GAP-VO auf Hut- bzw. Waldweideflächen mit Ausnahme der Flächenuntergrenze ebenso wie auf Almen anzuwenden sei. Die AMA hingegen argumentiert, der aus der Hotlineanweisung 23/2012 zitierte Passus beziehe sich ausdrücklich nur auf Almflächen. Die streitigen Flächen seien im Einklang mit den unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften bewertet worden, die Gesetze und Verordnungen seien ordnungsgemäß kundgemacht, weshalb auch die Beschwerdeführerin wisse, dass Wälder bzw. Aufforstungsflächen keine beihilfefähigen Flächen im Rahmen der Direktzahlungen darstellen. Die Dokumente, auf die die Beschwerdeführerin verweist (Hotlineanweisung 2013 und Besprechungsprotokoll 2016) weisen keinen direkten Bezug zu Gemeinschaftsweiden (die aufgrund ihres Nahebezuges zum Heimgut keine Almen, sondern Hutweiden darstellen), auf. Die Beschwerdeführerin verweist aber darauf, dass diese Vorgaben der AMA auch auf den vorliegenden Fall zuträfen, da das Pro-Rata System nach Paragraph 22, Horizontale GAP-VO auf Hut- bzw. Waldweideflächen mit Ausnahme der Flächenuntergrenze ebenso wie auf Almen anzuwenden sei. Die AMA hingegen argumentiert, der aus der Hotlineanweisung 23 aus 2012, zitierte Passus beziehe sich ausdrücklich nur auf Almflächen. Die streitigen Flächen seien im Einklang mit den unionsrechtlichen und nationalen Vorschriften bewertet worden, die Gesetze und Verordnungen seien ordnungsgemäß kundgemacht, weshalb auch die Beschwerdeführerin wisse, dass Wälder bzw. Aufforstungsflächen keine beihilfefähigen Flächen im Rahmen der Direktzahlungen darstellen. Seitens des Gerichts ist dazu zunächst festzuhalten, dass sich für eine abweichende Behandlung von aktiver Aufforstung an Windwurfflächen gegenüber aktiver Aufforstung auf sonstigen Flächen weder für Almen noch für Hutweiden eine rechtliche Grundlage findet. Dies musste auch die Beschwerdeführerin bzw. die sie beratende Landwirtschaftskammer wissen. Von Berufslandwirten kann erwartet werden, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrags besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben (vgl. Art. 14 VO [EU] 809/2014; EuGH 2.7.2015, C-684/13).Seitens des Gerichts ist dazu zunächst festzuhalten, dass sich für eine abweichende Behandlung von aktiver Aufforstung an Windwurfflächen gegenüber aktiver Aufforstung auf sonstigen Flächen weder für Almen noch für Hutweiden eine rechtliche Grundlage findet. Dies musste auch die Beschwerdeführerin bzw. die sie beratende Landwirtschaftskammer wissen. Von Berufslandwirten kann erwartet werden, dass sie bei der Stellung eines Beihilfeantrags besondere Sorgfalt anwenden und von den Voraussetzungen für die Gewährung einer Beihilfe Kenntnis genommen haben vergleiche Artikel 14, VO [EU] 809 aus 2014,; EuGH 2.7.2015, C-684/13). Aufgrund der zweifelhaften bzw. fehlenden Rechtsgrundlage für eine abweichende Behandlung von Windwurfflächen hätte die Beschwerdeführerin bzw. ihre Beratung sich nicht ohne weiteres auf die (in Bezug auf ihren Anwendungsbereich unklaren!) Vorgaben der Behörde verlassen dürfen. Es trifft sie daher zumindest eine erhebliche Mitschuld an der Fehlerhaftigkeit der Beantragung. Es ist daher aus Sicht des Gerichts der Beschwerdeführerin nicht gelungen, in Bezug auf die aktiven Aufforstungsflächen fehlendes Verschulden glaubhaft zu machen. Die ausgesprochenen Verwlatungssanktionen sind auch nicht unverhältnismäßig, wie der Europäische Gerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgestellt haben (vgl. auch hierzu etwa VwGH 28.6.2016, 2013/17/0025 mwN). Die ausgesprochenen Verwlatungssanktionen sind auch nicht unverhältnismäßig, wie der Europäische Gerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach festgestellt haben vergleiche auch hierzu etwa VwGH 28.6.2016, 2013/17/0025 mwN). 2.2.4. Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob Flächen auf Hutweiden, die aktiv aufgeforstet werden, nach dem Pro-Rata-System anteilsmäßig beihilfefähig sein können oder aber – wie hier vertreten wird – aufgrund eines anderen Hauptzwecks überhaupt keine landwirtschaftliche Fläche mehr darstellen, ist aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht ohne Interpretationsvorgang ohne weiteres zu entnehmen und es liegt auch keine Rechtsprechung dazu vor. Es handelt sich dabei um eine durchaus bedeutsame Frage für die Futterflächenbewertung auf Hutweiden und auch Almen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Frage, ob Flächen auf Hutweiden, die aktiv aufgeforstet werden, nach dem Pro-Rata-System anteilsmäßig beihilfefähig sein können oder aber – wie hier vertreten wird – aufgrund eines anderen Hauptzwecks überhaupt keine landwirtschaftliche Fläche mehr darstellen, ist aus den maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht ohne Interpretationsvorgang ohne weiteres zu entnehmen und es liegt auch keine Rechtsprechung dazu vor. Es handelt sich dabei um eine durchaus bedeutsame Frage für die Futterflächenbewertung auf Hutweiden und auch Almen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W104.2219668.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.