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{'item': 'W104 2239539-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlW104 2239539-1 Spruch, W104 2239539-1/13E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Schreiben vom 8.7.2020 informierte die belangte Behörde die Bergbaubevollmächtigte der XXXX über die Verpflichtung zur Leistung eines angemessenen Beitrages zum Grubenrettungswesen und forderte sie auf, zwecks Festsetzung dieses Beitrages die übermittelten Erhebungsblätter auszufüllen bzw. zu korrigieren und bis 25.9.2020 an die Behörde zu retournieren. Am 25.9.2020 leitete die belangte Behörde dieses Schreiben infolge Übernahme des Schaubergwerkes „ XXXX “ per 1.8.2020 durch die nunmehrige Beschwerdeführerin an deren Bergbaubevollmächtigten weiter.
  2. Mit Schreiben vom 8.7.2020 informierte die belangte Behörde die Bergbaubevollmächtigte der römisch 40 über die Verpflichtung zur Leistung eines angemessenen Beitrages zum Grubenrettungswesen und forderte sie auf, zwecks Festsetzung dieses Beitrages die übermittelten Erhebungsblätter auszufüllen bzw. zu korrigieren und bis 25.9.2020 an die Behörde zu retournieren. Am 25.9.2020 leitete die belangte Behörde dieses Schreiben infolge Übernahme des Schaubergwerkes „ römisch 40 “ per 1.8.2020 durch die nunmehrige Beschwerdeführerin an deren Bergbaubevollmächtigten weiter.
  3. Mit E-Mail vom 28.9.2020 retournierte die Beschwerdeführerin das Erhebungsblatt „Bewertungskriterien“ an die belangte Behörde und gab die Anzahl der Personen, die im Jahr 2019 das Schaubergwerk XXXX besuchten, mit 21.298 Personen an. Am 30.9.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin eine korrigierte Berechnung betreffend verfahrene Stunden von Unternehmer, Betreiber, Fremdunternehmer, Arbeitnehmer und freiwilligen Hilfskräften und gab diese mit 1.552 Stunden an.
  4. Mit E-Mail vom 28.9.2020 retournierte die Beschwerdeführerin das Erhebungsblatt „Bewertungskriterien“ an die belangte Behörde und gab die Anzahl der Personen, die im Jahr 2019 das Schaubergwerk römisch 40 besuchten, mit 21.298 Personen an. Am 30.9.2020 übermittelte die Beschwerdeführerin eine korrigierte Berechnung betreffend verfahrene Stunden von Unternehmer, Betreiber, Fremdunternehmer, Arbeitnehmer und freiwilligen Hilfskräften und gab diese mit 1.552 Stunden an.
  5. Die belangte Behörde brachte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 3.11.2020 das Ergebnis des geführten Ermittlungsverfahrens, wonach die Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 voraussichtlich einen finanziellen Beitrag in Höhe von EUR 5.260 für das Grubenrettungswesen leisten müsse, zur Kenntnis und übermittelte ihr Unterlagen betreffend den Gesamtbedarf für das Grubenrettungswesen, eine Übersichtstabelle Datenbasis 2021, das Erhebungsblatt „vorhandene Mittel“ und das Erhebungsblatt „Bewertungskriterien“ zur Kenntnis. Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, sich binnen zwei Wochen zu den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens sowie zum Inhalt der übermittelten Beilagen zu äußern.
  6. Auf Ersuchen der Beschwerdeführerin erstreckte die belangte Behörde die Frist zur Übermittlung der Stellungnahme zur Festsetzung des Beitrages zum Grubenrettungswesen bis zum 1.12.2020 unter Vorschreibung einer Bundesverwaltungsabgabe und einer Gebühr für den Antrag auf Fristverlängerung von insgesamt EUR 20,
  7. Am 1.12.2020 langte eine Äußerung der Beschwerdeführerin, vertreten durch Mag. Pia Maria Krebs, Rechtsanwältin, bei der belangten Behörde ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird wie folgt: Der Betrieb des Schaubergwerks sei seit Mai 2019 eingestellt. Folglich würden seit diesem Zeitpunkt (fortgesetzt) keine Einnahmen lukriert. Dem gegenüber stehe die Verpflichtung einer aufwendigen und kostenintensiven Sanierung. Eine Wiederaufnahme des Betriebes sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar. Da kein aufrechter Betrieb vorhanden sei, fehle es bei rechtsrichtiger Auslegung der §§ 187 ff MinroG schon ganz grundsätzlich an einer gesetzlichen Grundlage für die Vorschreibung einer voraussichtlichen Beitragsleistung. Die Behörde habe es verabsäumt, die Bemessung der voraussichtlichen Beitragsleistung den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. Die Parameter der Beitragsrechnung seien nicht nachvollziehbar und der angeführte Gesamtbedarf für das überbetriebliche Rettungswesen einer nachfolgenden Kontrolle nicht zugänglich. Die Richtigkeit der voraussichtlichen Beitragshöhe sei auch deshalb nicht überprüfbar, weil diese unter Berücksichtigung des gesetzlichen Mindestbeitrages und nach Durchführung einer Ausgleichsrechnung festgelegt worden sei. Aus dem Schreiben der belangten Behörde gehe nicht hervor, was konkret die „Ausgleichsrechnung“ sei, respektive welche Parameter und Berechnungsformeln dieser zugrunde gelegt worden seien. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage die Behörde nach eigenem Ermessen bei der Ermittlung des Beitrages zwischen dem Punktesystem und dem Mindestbeitrag wähle. Das Beitragssystem solle sich nach dem Willen des Gesetzgebers nach den Erfordernissen und den Möglichkeiten des Betriebes richten. Die Behörde wähle das aus Sicht der Beschwerdeführerin nachteilige Beitragsmodell und belaste einen allfälligen Bescheid dadurch mit Rechtswidrigkeit. Es werde daher beantragt, von der Vorschreibung eines finanziellen Beitrages zum überbetrieblichen Grubenrettungswesen abzusehen, in eventu die Höhe des Beitrages den tatsächlichen Gegebenheiten in Hinblick auf das Schaubergwerk XXXX amtswegig anzupassen.
  8. Am 1.12.2020 langte eine Äußerung der Beschwerdeführerin, vertreten durch Mag. Pia Maria Krebs, Rechtsanwältin, bei der belangten Behörde ein, in der im Wesentlichen ausgeführt wird wie folgt: Der Betrieb des Schaubergwerks sei seit Mai 2019 eingestellt. Folglich würden seit diesem Zeitpunkt (fortgesetzt) keine Einnahmen lukriert. Dem gegenüber stehe die Verpflichtung einer aufwendigen und kostenintensiven Sanierung. Eine Wiederaufnahme des Betriebes sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar. Da kein aufrechter Betrieb vorhanden sei, fehle es bei rechtsrichtiger Auslegung der Paragraphen 187, ff MinroG schon ganz grundsätzlich an einer gesetzlichen Grundlage für die Vorschreibung einer voraussichtlichen Beitragsleistung. Die Behörde habe es verabsäumt, die Bemessung der voraussichtlichen Beitragsleistung den tatsächlichen Gegebenheiten anzupassen. Die Parameter der Beitragsrechnung seien nicht nachvollziehbar und der angeführte Gesamtbedarf für das überbetriebliche Rettungswesen einer nachfolgenden Kontrolle nicht zugänglich. Die Richtigkeit der voraussichtlichen Beitragshöhe sei auch deshalb nicht überprüfbar, weil diese unter Berücksichtigung des gesetzlichen Mindestbeitrages und nach Durchführung einer Ausgleichsrechnung festgelegt worden sei. Aus dem Schreiben der belangten Behörde gehe nicht hervor, was konkret die „Ausgleichsrechnung“ sei, respektive welche Parameter und Berechnungsformeln dieser zugrunde gelegt worden seien. Es sei nicht ersichtlich, auf welcher Rechtsgrundlage die Behörde nach eigenem Ermessen bei der Ermittlung des Beitrages zwischen dem Punktesystem und dem Mindestbeitrag wähle. Das Beitragssystem solle sich nach dem Willen des Gesetzgebers nach den Erfordernissen und den Möglichkeiten des Betriebes richten. Die Behörde wähle das aus Sicht der Beschwerdeführerin nachteilige Beitragsmodell und belaste einen allfälligen Bescheid dadurch mit Rechtswidrigkeit. Es werde daher beantragt, von der Vorschreibung eines finanziellen Beitrages zum überbetrieblichen Grubenrettungswesen abzusehen, in eventu die Höhe des Beitrages den tatsächlichen Gegebenheiten in Hinblick auf das Schaubergwerk römisch 40 amtswegig anzupassen.
  9. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 18.12.2020 setzte die belangte Behörde den Beitrag zum Grubenrettungswesen, den die Beschwerdeführerin als Betreiberin des Schaubergwerks „ XXXX “ für das Jahr 2021 zu leisten hat, mit der Entrichtung von finanziellen Mitteln in der Höhe von EUR 5.260 fest. Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, diesen Betrag binnen eines Monats auf das Konto der Hauptstelle für das Grubenrettungs- und Gasschutzwesen GmbH zu überweisen.
  10. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 18.12.2020 setzte die belangte Behörde den Beitrag zum Grubenrettungswesen, den die Beschwerdeführerin als Betreiberin des Schaubergwerks „ römisch 40 “ für das Jahr 2021 zu leisten hat, mit der Entrichtung von finanziellen Mitteln in der Höhe von EUR 5.260 fest. Der Beschwerdeführerin wurde aufgetragen, diesen Betrag binnen eines Monats auf das Konto der Hauptstelle für das Grubenrettungs- und Gasschutzwesen GmbH zu überweisen. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin benutze Grubenbaue eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe und sei hinsichtlich dieser Tätigkeit einem Bergbauberechtigten gleichgestellt (§ 2 Abs. 4 MinroG). Die §§ 187 bis 187e MinroG über das Grubenrettungs- und Gasschutzwesen seien gemäß § 2 Abs. 3 MinroG sinngemäß auf die bergbautechnischen Aspekte der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe anzuwenden. Gemäß § 187 Abs. 3 MinroG seien die Bergbauberechtigten verpflichtet, insbesondere durch Bereitstellung von Grubenwehren, Arbeitstrupps für technische Hilfeleistung, Bergbauzubehör, Logistik und Management und dergleichen oder ersatzweise durch finanzielle Mittel zum Grubenrettungswesen beizutragen. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Anteiles am Gesamtgefahrenpotential bezogen auf das Jahr 2019 nach Durchführung der Ausgleichsrechnung für das Jahr 2021 mit finanziellen Mitteln in Höhe von EUR 3.931 beitragen müsse, da sie keine faktischen Beiträge zum Grubenrettungswesen angeboten habe. Gemäß § 187 Abs. 3 letzter Satz MinroG sei jedoch jedenfalls ein Mindestbeitrag in Höhe von EUR 1.000 pro Jahr und zusätzlich 20 Cent pro Besucher zu entrichten. Ausgehend von 21.298 Besuchern im Schaubergwerk XXXX im Jahr 2019 errechne sich ein von der Beschwerdeführerin zu leistender Mindestbeitrag von EUR 5.260.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin benutze Grubenbaue eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe und sei hinsichtlich dieser Tätigkeit einem Bergbauberechtigten gleichgestellt (Paragraph 2, Absatz 4, MinroG). Die Paragraphen 187 bis 187 e MinroG über das Grubenrettungs- und Gasschutzwesen seien gemäß Paragraph 2, Absatz 3, MinroG sinngemäß auf die bergbautechnischen Aspekte der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe anzuwenden. Gemäß Paragraph 187, Absatz 3, MinroG seien die Bergbauberechtigten verpflichtet, insbesondere durch Bereitstellung von Grubenwehren, Arbeitstrupps für technische Hilfeleistung, Bergbauzubehör, Logistik und Management und dergleichen oder ersatzweise durch finanzielle Mittel zum Grubenrettungswesen beizutragen. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Anteiles am Gesamtgefahrenpotential bezogen auf das Jahr 2019 nach Durchführung der Ausgleichsrechnung für das Jahr 2021 mit finanziellen Mitteln in Höhe von EUR 3.931 beitragen müsse, da sie keine faktischen Beiträge zum Grubenrettungswesen angeboten habe. Gemäß Paragraph 187, Absatz 3, letzter Satz MinroG sei jedoch jedenfalls ein Mindestbeitrag in Höhe von EUR 1.000 pro Jahr und zusätzlich 20 Cent pro Besucher zu entrichten. Ausgehend von 21.298 Besuchern im Schaubergwerk römisch 40 im Jahr 2019 errechne sich ein von der Beschwerdeführerin zu leistender Mindestbeitrag von EUR 5.
  11. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach eine Wiederaufnahme des Betriebs zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar sei, verwies die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 22.7.2020 eine Frist für die Durchführung der erforderlichen Sanierungsarbeiten bis Ende März 2021 gesetzt worden sei. Danach könne der Betrieb wieder aufgenommen werden. Zwar sei das Schaubergwerk seit Mai 2019 für Besucher geschlossen; für die Festsetzung der Beiträge zum Grubenrettungswesen sei jedoch die Besucheranzahl des Jahres, welches dem Jahr des Ermittlungsverfahrens vorangeht, sohin des Jahres 2019, maßgeblich. Der Umstand, dass das Schaubergwerk im Jahr 2020 ganzjährig für Besucher geschlossen war, könne erst bei der Ermittlung des Beitrages zum Grubenrettungswesen für das Jahr 2022 berücksichtigt werden. § 187 MinroG stelle nicht darauf ab, ob ein aufrechter Schaubergwerksbetrieb vorliege oder ob Einnahmen erzielt werden. Die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zum Grubenrettungswesen bestehe auch bei vorübergehender Einstellung eines Schaubergwerks wegen Sanierungsarbeiten oder Kontroll- und Aufsichtstätigkeiten. Die vorübergehende Schließung des Schaubergwerks im Mai 2019 sei bei der Festsetzung des Beitrages insoweit berücksichtigt worden, als sich der für 2021 zu leistende Beitrag aufgrund der im Jahr 2019 wesentlich gesunkenen Besucherzahl auf EUR 5.260 (im Vergleich zu ca. EUR 30.000 für das Jahr 2019) verringert habe. Die von der Beschwerdeführerin monierte Ermittlung der Höhe des Gesamtbedarfs für das überbetriebliche Rettungswesen sowie die Ausgleichsrechnung wirke sich auf die Beschwerdeführerin nicht aus, da sie den gesetzlich festgesetzten Mindestbeitrag zu leisten habe. Der gesetzliche Mindestbeitrag könne nicht unterschritten werden. Der Vorwurf, die Behörde habe das für die Beschwerdeführerin nachteiligere Beitragsmodell gewählt, gehe daher ins Leere. Zur Frage der Erforderlichkeit eines Beitrages zum Grubenrettungswesen weise die belangte Behörde abschließend darauf hin, dass auch derzeit aufgrund der Durchführung untertägiger Sanierungsarbeiten und Kontrollbefahrungen der Einsatz einer Grubenwehr im Schaubergwerk XXXX erforderlich sein könne.Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach eine Wiederaufnahme des Betriebs zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht absehbar sei, verwies die belangte Behörde darauf, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 22.7.2020 eine Frist für die Durchführung der erforderlichen Sanierungsarbeiten bis Ende März 2021 gesetzt worden sei. Danach könne der Betrieb wieder aufgenommen werden. Zwar sei das Schaubergwerk seit Mai 2019 für Besucher geschlossen; für die Festsetzung der Beiträge zum Grubenrettungswesen sei jedoch die Besucheranzahl des Jahres, welches dem Jahr des Ermittlungsverfahrens vorangeht, sohin des Jahres 2019, maßgeblich. Der Umstand, dass das Schaubergwerk im Jahr 2020 ganzjährig für Besucher geschlossen war, könne erst bei der Ermittlung des Beitrages zum Grubenrettungswesen für das Jahr 2022 berücksichtigt werden. Paragraph 187, MinroG stelle nicht darauf ab, ob ein aufrechter Schaubergwerksbetrieb vorliege oder ob Einnahmen erzielt werden. Die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zum Grubenrettungswesen bestehe auch bei vorübergehender Einstellung eines Schaubergwerks wegen Sanierungsarbeiten oder Kontroll- und Aufsichtstätigkeiten. Die vorübergehende Schließung des Schaubergwerks im Mai 2019 sei bei der Festsetzung des Beitrages insoweit berücksichtigt worden, als sich der für 2021 zu leistende Beitrag aufgrund der im Jahr 2019 wesentlich gesunkenen Besucherzahl auf EUR 5.260 (im Vergleich zu ca. EUR 30.000 für das Jahr 2019) verringert habe. Die von der Beschwerdeführerin monierte Ermittlung der Höhe des Gesamtbedarfs für das überbetriebliche Rettungswesen sowie die Ausgleichsrechnung wirke sich auf die Beschwerdeführerin nicht aus, da sie den gesetzlich festgesetzten Mindestbeitrag zu leisten habe. Der gesetzliche Mindestbeitrag könne nicht unterschritten werden. Der Vorwurf, die Behörde habe das für die Beschwerdeführerin nachteiligere Beitragsmodell gewählt, gehe daher ins Leere. Zur Frage der Erforderlichkeit eines Beitrages zum Grubenrettungswesen weise die belangte Behörde abschließend darauf hin, dass auch derzeit aufgrund der Durchführung untertägiger Sanierungsarbeiten und Kontrollbefahrungen der Einsatz einer Grubenwehr im Schaubergwerk römisch 40 erforderlich sein könne.
  12. Dagegen richtet sich die vollumfängliche Beschwerde vom 14.1.2021 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Beschwerdeführerin werde durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf korrekte Vorschreibung des jährlichen Beitrags zum überbetrieblichen Grubenrettungswesen im Sinn der §§ 187 ff MinroG verletzt.
  13. Dagegen richtet sich die vollumfängliche Beschwerde vom 14.1.2021 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung. Die Beschwerdeführerin werde durch den angefochtenen Bescheid in ihrem subjektiv-öffentlichen Recht auf korrekte Vorschreibung des jährlichen Beitrags zum überbetrieblichen Grubenrettungswesen im Sinn der Paragraphen 187, ff MinroG verletzt. Nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges und des Sachverhalts bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, Bergbauberechtigte hätten gemäß § 187 Abs. 3 MinroG vorrangig durch Bereitstellung von Grubenwehren, Arbeitstrupps, technische Hilfeleistung etc. oder ersatzweise durch finanzielle Mittel zum Grubenrettungswesen beizutragen. Die Bemessung des Beitrages solle sich neben den Erfordernissen jedoch auch nach den Möglichkeiten des Betriebes richten. Das Schaubergwerk sei seit Mai 2019 geschlossen; der Betrieb habe seither keine Einnahmen mehr. Dem gegenüber stehe eine umfassende Sanierung, welche sich auf knapp weniger als EUR 1 Mio. belaufe. Die Sanierungsmaßnahmen seien nunmehr abgeschlossen; allerdings verfüge die Beschwerdeführerin aktuell über keinen aufrechten Betriebsplan, weshalb die Wiederaufnahme des Führungsbetriebes aktuell nicht zulässig sei. Derzeit finde daher keine Benützung des Grubenbaues des stillgelegten Gipsbergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe statt. Die Beschwerdeführerin übe aktuell keine der in § 2 Abs. 2 MinroG angeführten Tätigkeiten aus und sei damit nicht gemäß § 2 Abs. 4 MinroG einem Bergbauberechtigten gleichgestellt. Die Anwendung von § 187 Abs. 3 MinroG scheide daher schon grundsätzlich aus. Auch aufgrund des aktuell geltenden Betretungsverbots gemäß § 12 Abs. 1 iVm § 12 Abs. 2 Z 5 der
  14. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sei der Betrieb des Schaubergwerks aktuell geschlossen. Eine Benützung des Schaubergwerks im Sinn von § 2 Abs. 2 MinroG sei daher fortgesetzt auch schon COVID-bedingt nicht möglich. Nach Darlegung des bisherigen Verfahrensganges und des Sachverhalts bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, Bergbauberechtigte hätten gemäß Paragraph 187, Absatz 3, MinroG vorrangig durch Bereitstellung von Grubenwehren, Arbeitstrupps, technische Hilfeleistung etc. oder ersatzweise durch finanzielle Mittel zum Grubenrettungswesen beizutragen. Die Bemessung des Beitrages solle sich neben den Erfordernissen jedoch auch nach den Möglichkeiten des Betriebes richten. Das Schaubergwerk sei seit Mai 2019 geschlossen; der Betrieb habe seither keine Einnahmen mehr. Dem gegenüber stehe eine umfassende Sanierung, welche sich auf knapp weniger als EUR 1 Mio. belaufe. Die Sanierungsmaßnahmen seien nunmehr abgeschlossen; allerdings verfüge die Beschwerdeführerin aktuell über keinen aufrechten Betriebsplan, weshalb die Wiederaufnahme des Führungsbetriebes aktuell nicht zulässig sei. Derzeit finde daher keine Benützung des Grubenbaues des stillgelegten Gipsbergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe statt. Die Beschwerdeführerin übe aktuell keine der in Paragraph 2, Absatz 2, MinroG angeführten Tätigkeiten aus und sei damit nicht gemäß Paragraph 2, Absatz 4, MinroG einem Bergbauberechtigten gleichgestellt. Die Anwendung von Paragraph 187, Absatz 3, MinroG scheide daher schon grundsätzlich aus. Auch aufgrund des aktuell geltenden Betretungsverbots gemäß Paragraph 12, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 5, der
  15. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung sei der Betrieb des Schaubergwerks aktuell geschlossen. Eine Benützung des Schaubergwerks im Sinn von Paragraph 2, Absatz 2, MinroG sei daher fortgesetzt auch schon COVID-bedingt nicht möglich. Die erhobenen Mittel, die zum Funktionieren des überbetrieblichen Grubenrettungswesens erforderlich sind, seien Grundlage der angefochtenen Entscheidung. Die Höhe der einzelnen Beiträge sei auf dieser Basis mit einem eigens dafür entwickelten Bewertungssystem berechnet worden. Die Höhe der von der Hauptstelle für das Grubenrettungs- und Gasschutzwesen GmbH bekannt gegebenen Mittel sei jedoch weder nachvollziehbar noch überprüfbar. Im Übrigen habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass das Schaubergwerk „ XXXX “ aktuell bis auf Weiteres geschlossen sei und darüber hinaus (zumindest) auch alle anderen Schaubergwerke und Fremdenbefahrungen COVID-bedingt geschlossen seien. Daraus folge ein erheblich geringerer Bedarf bzw. weitaus eingeschränkte Erfordernisse an das überbetriebliche Rettungswerk für das Jahr
  16. Aufgrund der COVID-bedingten Schließungen sei davon auszugehen, dass es auch im vergangenen Jahr 2020 zu einer erheblich eingeschränkten Verwendung der vorhandenen Mittel gekommen sei. Die belangte Behörde habe Ermittlungen, inwiefern hier Einsparungen von der Hauptstelle für das Grubenrettungs- und Gasschutzwesen GmbH generiert werden konnten und inwiefern diese im Rahmen der Mittelbudgetierung für 2021 berücksichtigt wurden, unterlassen. Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung völlig unreflektiert sowie jedwede eigene Würdigung und Begründung schuldig bleibend auf eine unvollständige und in sich unschlüssige Budgetermittlung der Hauptstelle gestützt. Die erhobenen Mittel, die zum Funktionieren des überbetrieblichen Grubenrettungswesens erforderlich sind, seien Grundlage der angefochtenen Entscheidung. Die Höhe der einzelnen Beiträge sei auf dieser Basis mit einem eigens dafür entwickelten Bewertungssystem berechnet worden. Die Höhe der von der Hauptstelle für das Grubenrettungs- und Gasschutzwesen GmbH bekannt gegebenen Mittel sei jedoch weder nachvollziehbar noch überprüfbar. Im Übrigen habe die belangte Behörde nicht berücksichtigt, dass das Schaubergwerk „ römisch 40 “ aktuell bis auf Weiteres geschlossen sei und darüber hinaus (zumindest) auch alle anderen Schaubergwerke und Fremdenbefahrungen COVID-bedingt geschlossen seien. Daraus folge ein erheblich geringerer Bedarf bzw. weitaus eingeschränkte Erfordernisse an das überbetriebliche Rettungswerk für das Jahr
  17. Aufgrund der COVID-bedingten Schließungen sei davon auszugehen, dass es auch im vergangenen Jahr 2020 zu einer erheblich eingeschränkten Verwendung der vorhandenen Mittel gekommen sei. Die belangte Behörde habe Ermittlungen, inwiefern hier Einsparungen von der Hauptstelle für das Grubenrettungs- und Gasschutzwesen GmbH generiert werden konnten und inwiefern diese im Rahmen der Mittelbudgetierung für 2021 berücksichtigt wurden, unterlassen. Die belangte Behörde habe ihre Entscheidung völlig unreflektiert sowie jedwede eigene Würdigung und Begründung schuldig bleibend auf eine unvollständige und in sich unschlüssige Budgetermittlung der Hauptstelle gestützt.
  18. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Rahmen der Aktenvorlage entscheidungswesentlich aus, soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, § 187 MinroG sei wegen der Einstellung des Betriebes im Mai 2019 nicht anzuwenden, sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin auch nach Mai 2019 Grubenbaue eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe benutzt habe. Es sei nämlich davon auszugehen, dass sich zwar keine Besucher, aber immer wieder Personal und Auftragnehmer der Beschwerdeführerin zur Durchführung der notwendigen Sanierungsarbeiten untertage aufgehalten haben bzw. nach wie vor aufhalten. In der Schaubergwerkeverordnung werde „Schaubergwerk“ als ein für die Zwecke der Besichtigung im Rahmen eines organisierten Besucherverkehrs bestimmtes stillgelegtes Bergwerk, in dem die Aufsuchung oder Gewinnung von mineralischen Rohstoffen untertägig betrieben wurde, definiert. Es komme also nicht darauf an, ob die Grubenbaue des stillgelegten Bergwerks für Besucherzwecke genutzt werden sollen und nicht darauf, ob gerade aktuell ein Besucherbetrieb stattfindet. Dass kein aufrechter Schaubergwerksbetriebsplan vorliege, stehe der Anwendung von § 187 MinroG ebenso wenig entgegen. Der belangten Behörde sei bekannt, dass das Schaubergwerk seit Mai 2019 für Besucher geschlossen sei. Aus praktischen Gründen werde bei der Festsetzung der Beiträge zum Grubenrettungswesen für das kommende Jahr (hier: 2021) immer auf die Besucheranzahl des Jahres abgestellt, das dem Jahr, in dem das Ermittlungsverfahren durchgeführt wird, vorangeht (hier: 2019). Dies rühre daher, dass während des Ermittlungsverfahrens die Besucherzahl des laufenden Jahres noch nicht feststehen könne. Für die Festsetzung des Grubenrettungsbeitrages 2021 für das Schaubergwerk „ XXXX “ sei daher die Besucherzahl im Jahr 2019 maßgeblich gewesen. Die Schließung des Schaubergwerks im Mai 2019 sei im angefochtenen Bescheid sehr wohl berücksichtig worden, was sich daran zeige, dass sich der für 2021 zu leistende Betrag, der für das Jahr 2020 noch ca. EUR 30.000 betragen habe, aufgrund der wesentlich geringeren Besucherzahl auf EUR 5.260 reduziert habe. Der gesetzlich festgelegte Mindestbeitrag sei unabhängig von erzielten Einnahmen zu leisten. Auch im Zusammenhang mit der der COVID-19-Pandemie sei bisher keine legistische Maßnahme gesetzt worden, die sich auf die Beiträge zum Grubenrettungswesen beziehe.
  19. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor und führte im Rahmen der Aktenvorlage entscheidungswesentlich aus, soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, Paragraph 187, MinroG sei wegen der Einstellung des Betriebes im Mai 2019 nicht anzuwenden, sei anzumerken, dass die Beschwerdeführerin auch nach Mai 2019 Grubenbaue eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe benutzt habe. Es sei nämlich davon auszugehen, dass sich zwar keine Besucher, aber immer wieder Personal und Auftragnehmer der Beschwerdeführerin zur Durchführung der notwendigen Sanierungsarbeiten untertage aufgehalten haben bzw. nach wie vor aufhalten. In der Schaubergwerkeverordnung werde „Schaubergwerk“ als ein für die Zwecke der Besichtigung im Rahmen eines organisierten Besucherverkehrs bestimmtes stillgelegtes Bergwerk, in dem die Aufsuchung oder Gewinnung von mineralischen Rohstoffen untertägig betrieben wurde, definiert. Es komme also nicht darauf an, ob die Grubenbaue des stillgelegten Bergwerks für Besucherzwecke genutzt werden sollen und nicht darauf, ob gerade aktuell ein Besucherbetrieb stattfindet. Dass kein aufrechter Schaubergwerksbetriebsplan vorliege, stehe der Anwendung von Paragraph 187, MinroG ebenso wenig entgegen. Der belangten Behörde sei bekannt, dass das Schaubergwerk seit Mai 2019 für Besucher geschlossen sei. Aus praktischen Gründen werde bei der Festsetzung der Beiträge zum Grubenrettungswesen für das kommende Jahr (hier: 2021) immer auf die Besucheranzahl des Jahres abgestellt, das dem Jahr, in dem das Ermittlungsverfahren durchgeführt wird, vorangeht (hier: 2019). Dies rühre daher, dass während des Ermittlungsverfahrens die Besucherzahl des laufenden Jahres noch nicht feststehen könne. Für die Festsetzung des Grubenrettungsbeitrages 2021 für das Schaubergwerk „ römisch 40 “ sei daher die Besucherzahl im Jahr 2019 maßgeblich gewesen. Die Schließung des Schaubergwerks im Mai 2019 sei im angefochtenen Bescheid sehr wohl berücksichtig worden, was sich daran zeige, dass sich der für 2021 zu leistende Betrag, der für das Jahr 2020 noch ca. EUR 30.000 betragen habe, aufgrund der wesentlich geringeren Besucherzahl auf EUR 5.260 reduziert habe. Der gesetzlich festgelegte Mindestbeitrag sei unabhängig von erzielten Einnahmen zu leisten. Auch im Zusammenhang mit der der COVID-19-Pandemie sei bisher keine legistische Maßnahme gesetzt worden, die sich auf die Beiträge zum Grubenrettungswesen beziehe.
  20. Mit Schreiben vom 25.2.2021 gab das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zum Vorbringen der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage binnen einer Frist von zwei Wochen zu äußern.
  21. Die Beschwerdeführerin ersuchte das Bundesverwaltungsgericht mehrfach unter Berufung auf einen anhaltend hohen Arbeitsanfall in der Kanzlei ihrer Rechtsvertreterin um Erstreckung der Frist zur Abgabe einer Stellungnahme. Das Bundesverwaltungsgericht gab den Ersuchen der Beschwerdeführerin statt und verlängerte die Frist zur Äußerung zuletzt bis zum 20.7.
  22. Bis zum Entscheidungszeitpunkt langte keine Stellungnahme der Beschwerdeführerin zum Vorbringen der belangten Behörde im Rahmen der Beschwerdevorlage ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  23. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin hat mit Kaufvertrag vom 27.7.2020 das Schaubergwerk „ XXXX “ (ehemaliges XXXX ) von der XXXX übernommen. Die Beschwerdeführerin hat mit Kaufvertrag vom 27.7.2020 das Schaubergwerk „ römisch 40 “ (ehemaliges römisch 40 ) von der römisch 40 übernommen. Der Betrieb des Schaubergwerkes „ XXXX “ wurde wegen erforderlicher Sanierungsarbeiten am 24.5.2019 für unbestimmte Zeit eingestellt. Mit Bescheid der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vom 22.7.2020, Zl. 2020-0.468.079, wurden für das Schaubergwerk „ XXXX “ mehrere Sicherheitsmaßnahmen angeordnet. Für die Durchführung der erforderlichen Sanierungsarbeiten wurde eine Frist bis März 2021 gesetzt. Der Betrieb des Schaubergwerkes „ römisch 40 “ wurde wegen erforderlicher Sanierungsarbeiten am 24.5.2019 für unbestimmte Zeit eingestellt. Mit Bescheid der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vom 22.7.2020, Zl. 2020-0.468.079, wurden für das Schaubergwerk „ römisch 40 “ mehrere Sicherheitsmaßnahmen angeordnet. Für die Durchführung der erforderlichen Sanierungsarbeiten wurde eine Frist bis März 2021 gesetzt. Seit 24.5.2019 finden keine Führungen von Besuchern durch das Schaubergwerk „ XXXX “ statt. Es wurden die für eine Wiederaufnahme der Besucherführungen durch das Schaubergwerk notwendigen Maßnahmen durchgeführt. Zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten hielten sich seit dem 24.5.2019 regelmäßig Personal und Auftragnehmer der XXXX Schaubergwerk GmbH und der Beschwerdeführerin untertage auf. Seit 24.5.2019 finden keine Führungen von Besuchern durch das Schaubergwerk „ römisch 40 “ statt. Es wurden die für eine Wiederaufnahme der Besucherführungen durch das Schaubergwerk notwendigen Maßnahmen durchgeführt. Zur Durchführung der erforderlichen Arbeiten hielten sich seit dem 24.5.2019 regelmäßig Personal und Auftragnehmer der römisch 40 Schaubergwerk GmbH und der Beschwerdeführerin untertage auf. Die Beschwerdeführerin nutzt im ehemaligen XXXX Grubenbaue eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe.Die Beschwerdeführerin nutzt im ehemaligen römisch 40 Grubenbaue eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe. Im Jahr 2019 haben 21.298 Personen das Schaubergwerk „ XXXX “ besucht. Die Beschwerdeführerin hat für das Jahr 2021 keine Beiträge zum überbetrieblichen Grubenrettungswesen durch Bereitstellung von Grubenwehren, Arbeitstrupps für technische Hilfeleistung, Bergbauzubehör, Logistik und Management und dergleichen angeboten. Im Jahr 2019 haben 21.298 Personen das Schaubergwerk „ römisch 40 “ besucht. Die Beschwerdeführerin hat für das Jahr 2021 keine Beiträge zum überbetrieblichen Grubenrettungswesen durch Bereitstellung von Grubenwehren, Arbeitstrupps für technische Hilfeleistung, Bergbauzubehör, Logistik und Management und dergleichen angeboten.
  24. Beweiswürdigung: Die angeführten Feststellungen ergeben sich im Wesentlichen aus dem vorgelegten Verwaltungsakt, den Ausführungen der belangten Behörde im Rahmen der Aktenvorlage sowie aus dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und wurden von keiner Partei bestritten. Die Feststellung betreffend die Einstellung des Betriebes des Schaubergwerkes „ XXXX “ wegen erforderlicher Sanierungsarbeiten sowie betreffend angeordnete Sicherheitsmaßnahmen und Sanierungsarbeiten mit Mai 2019 beruht auf dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und findet Bestätigung im vorgelegten Bescheid der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vom 22.7.2020, Zl. 2020-0.468.
  25. Es war daher festzustellen, dass seit 24.5.2019 keine Führungen von Besuchern durch das Schaubergwerk „ XXXX “ stattfinden und die für eine Wiederaufnahme der Besucherführungen durch das Schaubergwerk notwendigen Maßnahmen durchgeführt wurden. Die Feststellung betreffend die Einstellung des Betriebes des Schaubergwerkes „ römisch 40 “ wegen erforderlicher Sanierungsarbeiten sowie betreffend angeordnete Sicherheitsmaßnahmen und Sanierungsarbeiten mit Mai 2019 beruht auf dem Vorbringen der Beschwerdeführerin und findet Bestätigung im vorgelegten Bescheid der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus vom 22.7.2020, Zl. 2020-0.468.
  26. Es war daher festzustellen, dass seit 24.5.2019 keine Führungen von Besuchern durch das Schaubergwerk „ römisch 40 “ stattfinden und die für eine Wiederaufnahme der Besucherführungen durch das Schaubergwerk notwendigen Maßnahmen durchgeführt wurden. Daraus ergibt sich – wie die belangte Behörde im Zuge der Aktenvorlage richtig ausführt –, dass sich seit dem 24.5.2019 regelmäßig Personal und Auftragnehmer der XXXX und der Beschwerdeführerin untertage aufhielten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde Stellung zu nehmen. Trotz mehrfach gewährter Fristerstreckungen machte die Beschwerdeführerin von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch und trat den Ausführungen der belangten Behörde nicht entgegen. Es war daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im ehemaligen XXXX Grubenbaue eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe – nämlich seit 24.5.2019 zu Sanierungszwecken – nutzt (siehe dazu Punkt 3.2.). Daraus ergibt sich – wie die belangte Behörde im Zuge der Aktenvorlage richtig ausführt –, dass sich seit dem 24.5.2019 regelmäßig Personal und Auftragnehmer der römisch 40 und der Beschwerdeführerin untertage aufhielten. Der Beschwerdeführerin wurde die Möglichkeit eingeräumt, zu den diesbezüglichen Ausführungen der belangten Behörde Stellung zu nehmen. Trotz mehrfach gewährter Fristerstreckungen machte die Beschwerdeführerin von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch und trat den Ausführungen der belangten Behörde nicht entgegen. Es war daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin im ehemaligen römisch 40 Grubenbaue eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe – nämlich seit 24.5.2019 zu Sanierungszwecken – nutzt (siehe dazu Punkt 3.2.). Die festgestellten Besucherzahlen im Jahr 2019 wurden von der Beschwerdeführerin selbst namhaft gemacht; sie hat im gesamten Verfahren nicht behauptet, Beiträge zum überbetrieblichen Grubenrettungswesen durch faktische Leistungen wie etwa die Bereitstellung von Grubenwehren angeboten zu haben.
  27. Rechtliche Beurteilung: 3.
  28. Maßgebliche Rechtsgrundlagen: Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz – MinroG), BGBl. I Nr. 38/1999:Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz – MinroG), BGBl. römisch eins Nr. 38/1999: „Anwendungsbereich §
  29. […]Paragraph 2, […]

(2)Dieses Bundesgesetz gilt weiters nach Maßgabe des Abs. 3 für die bergbautechnischen Aspekte
(2)Dieses Bundesgesetz gilt weiters nach Maßgabe des Absatz 3, für die bergbautechnischen Aspekte […] 5.der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe.
(3)Für die bergbautechnischen Aspekte der im Abs. 2 Z 1 bis 4 angeführten Tätigkeiten gelten - mit der Maßgabe des Abs. 4 - der I. Abschnitt des VI. Hauptstückes, das VII. Hauptstück, der I., IV. und V. Abschnitt des VIII. Hauptstückes, das IX., X. und XV. Hauptstück und die §§ 187 bis 187e dieses Bundesgesetzes sowie die Bestimmungen der in den §§ 195 Abs. 1 Z 1, 4 und 7 und 196 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes angeführten Bergpolizeiverordnungen sinngemäß. Für die bergbautechnischen Aspekte der in Abs. 2 Z 5 angeführten Tätigkeiten gelten - mit der Maßgabe des Abs. 4 - das VII. Hauptstück, der I., IV. und V. Abschnitt des VIII. Hauptstückes, das IX., X. und XV. Hauptstück und die §§ 187 bis 187e dieses Bundesgesetzes sowie die Bestimmungen der in den §§ 195 Abs. 1 Z 1, 4, 6 und 7 und 196 Abs. 1 Z 7 und 8 dieses Bundesgesetzes angeführten Bergpolizeiverordnungen sinngemäß.
(3)Für die bergbautechnischen Aspekte der im Absatz 2, Ziffer eins bis 4 angeführten Tätigkeiten gelten - mit der Maßgabe des Absatz 4, - der römisch eins. Abschnitt des römisch sechs. Hauptstückes, das römisch sieben. Hauptstück, der römisch eins., römisch vier. und römisch fünf. Abschnitt des römisch acht. Hauptstückes, das römisch neun., römisch zehn. und römisch fünfzehn. Hauptstück und die Paragraphen 187 bis 187 e dieses Bundesgesetzes sowie die Bestimmungen der in den Paragraphen 195, Absatz eins, Ziffer eins, 4 und 7 und 196 Absatz eins, Ziffer 7 und 8 dieses Bundesgesetzes angeführten Bergpolizeiverordnungen sinngemäß. Für die bergbautechnischen Aspekte der in Absatz 2, Ziffer 5, angeführten Tätigkeiten gelten - mit der Maßgabe des Absatz 4, - das römisch sieben. Hauptstück, der römisch eins., römisch vier. und römisch fünf. Abschnitt des römisch acht. Hauptstückes, das römisch neun., römisch zehn. und römisch fünfzehn. Hauptstück und die Paragraphen 187 bis 187 e dieses Bundesgesetzes sowie die Bestimmungen der in den Paragraphen 195, Absatz eins, Ziffer eins, 4, 6 und 7 und 196 Absatz eins, Ziffer 7 und 8 dieses Bundesgesetzes angeführten Bergpolizeiverordnungen sinngemäß.
(4)Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die eine der in Abs. 2 angeführten Tätigkeiten ausüben, sind hinsichtlich dieser Tätigkeit einem Bergbauberechtigten gleichgestellt.
(4)Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechts, die eine der in Absatz 2, angeführten Tätigkeiten ausüben, sind hinsichtlich dieser Tätigkeit einem Bergbauberechtigten gleichgestellt. […].“ „Hauptstellen für das Grubenrettungs- und das Gasschutzwesen § 187.
(1)Die Wirtschaftskammer Österreich hat als Beauftragter der Bergbauberechtigten, die Tätigkeiten der im § 2 Abs. 1 genannten Art unter Tag ausüben, zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Grubenrettungswesens eine Hauptstelle für das Grubenrettungswesen (Hauptstelle) zu errichten und zu unterhalten.Paragraph 187,
(1)Die Wirtschaftskammer Österreich hat als Beauftragter der Bergbauberechtigten, die Tätigkeiten der im Paragraph 2, Absatz eins, genannten Art unter Tag ausüben, zur Wahrnehmung gemeinsamer Aufgaben auf dem Gebiet des Grubenrettungswesens eine Hauptstelle für das Grubenrettungswesen (Hauptstelle) zu errichten und zu unterhalten. […]
(3)Die Bergbauberechtigten haben insbesondere durch Bereitstellung von Grubenwehren, Arbeitstrupps für technische Hilfeleistung, Bergbauzubehör, Logistik und Management u. dgl. oder ersatzweise durch finanzielle Mittel zum Grubenrettungswesen beizutragen. Über die Art und das Ausmaß des Beitrages entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe der Erfordernisse und Möglichkeiten mit Bescheid. Der Mindestbeitrag beträgt 1 000 Euro pro Jahr, bei Fremdenbefahrungen (§ 189) und bei den im § 2 Abs. 2 Z 5 angeführten Tätigkeiten zusätzlich 20 Cent pro Besucher.
(3)Die Bergbauberechtigten haben insbesondere durch Bereitstellung von Grubenwehren, Arbeitstrupps für technische Hilfeleistung, Bergbauzubehör, Logistik und Management u. dgl. oder ersatzweise durch finanzielle Mittel zum Grubenrettungswesen beizutragen. Über die Art und das Ausmaß des Beitrages entscheidet der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nach Maßgabe der Erfordernisse und Möglichkeiten mit Bescheid. Der Mindestbeitrag beträgt 1 000 Euro pro Jahr, bei Fremdenbefahrungen (Paragraph 189,) und bei den im Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, angeführten Tätigkeiten zusätzlich 20 Cent pro Besucher. […].“ Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen bei der Einrichtung und beim Betrieb von Schaubergwerken, Fremdenbefahrungen oder vergleichbaren Benützungen von Grubenbauen von stillgelegten Bergwerken (Schaubergwerkeverordnung), BGBl. II Nr. 209/2000:Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über Maßnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Personen bei der Einrichtung und beim Betrieb von Schaubergwerken, Fremdenbefahrungen oder vergleichbaren Benützungen von Grubenbauen von stillgelegten Bergwerken (Schaubergwerkeverordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 209/2000: „Begriffsbestimmungen §
  1. Im Sinne dieser Verordnung sindParagraph 2, Im Sinne dieser Verordnung sind […]
  2. ein Schaubergwerk, ein für Zwecke der Besichtigung im Rahmen eines organisierten Besucherverkehrs bestimmtes stillgelegtes Bergwerk, in dem die Aufsuchung oder Gewinnung von mineralischen Rohstoffen untertägig betrieben wurde, […].“ 3.
  3. Rechtliche Würdigung: 3.2.
  4. Bergbauberechtigte haben gemäß § 187 Abs. 3 MinroG insbesondere durch Bereitstellung von Grubenwehren, Arbeitstrupps für technische Hilfeleistung, Bergbauzubehör, Logistik und Management und dergleichen oder ersatzweise durch finanzielle Mittel zum Grubenrettungswesen beizutragen. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zum Grubenrettungswesen trifft unter anderem auch natürliche oder juristische Personen, die Grubenbaue eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe benützen. Sie sind hinsichtlich dieser Tätigkeit einem Bergbauberechtigten gleichgestellt (§§ 2 Abs. 2 Z 5, Abs. 3 und 4). 3.2.
  5. Bergbauberechtigte haben gemäß Paragraph 187, Absatz 3, MinroG insbesondere durch Bereitstellung von Grubenwehren, Arbeitstrupps für technische Hilfeleistung, Bergbauzubehör, Logistik und Management und dergleichen oder ersatzweise durch finanzielle Mittel zum Grubenrettungswesen beizutragen. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zum Grubenrettungswesen trifft unter anderem auch natürliche oder juristische Personen, die Grubenbaue eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe benützen. Sie sind hinsichtlich dieser Tätigkeit einem Bergbauberechtigten gleichgestellt (Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 5,, Absatz 3 und 4). Mit dem gegenständlichen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 ein finanzieller Beitrag zum Grubenrettungswesen in Höhe von EUR 5.260 vorgeschrieben. Diesem Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, die Beschwerdeführerin sei Bergbauberechtigte im Sinn der §§ 2 Abs. 2 Z 5 iVm 187 Abs. 3 MinroG, weil sie Grubenbaue eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe benutzt. Mit dem gegenständlichen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 ein finanzieller Beitrag zum Grubenrettungswesen in Höhe von EUR 5.260 vorgeschrieben. Diesem Bescheid liegt die Auffassung zugrunde, die Beschwerdeführerin sei Bergbauberechtigte im Sinn der Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 5, in Verbindung mit 187 Absatz 3, MinroG, weil sie Grubenbaue eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe benutzt. Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Ansicht, sie nutze den Grubenbau des stillgelegten Gipsbergwerks nicht zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe, da der Betrieb des Schaubergwerks seit Mai 2019 zur Durchführung von Sanierungsarbeiten eingestellt sei und sie aktuell auch über keinen aufrechten Betriebsplan verfüge. Sie übe daher keine der in § 2 Abs. 2 MinroG angeführten Tätigkeiten aus und sei daher nicht einem Bergbauberechtigten gleichgestellt. Die Anwendung von § 187 Abs. 3 MinroG scheide daher aus. Ihr sei zu Unrecht ein Beitrag zum Grubenrettungswesen vorgeschrieben worden. Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Ansicht, sie nutze den Grubenbau des stillgelegten Gipsbergwerks nicht zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe, da der Betrieb des Schaubergwerks seit Mai 2019 zur Durchführung von Sanierungsarbeiten eingestellt sei und sie aktuell auch über keinen aufrechten Betriebsplan verfüge. Sie übe daher keine der in Paragraph 2, Absatz 2, MinroG angeführten Tätigkeiten aus und sei daher nicht einem Bergbauberechtigten gleichgestellt. Die Anwendung von Paragraph 187, Absatz 3, MinroG scheide daher aus. Ihr sei zu Unrecht ein Beitrag zum Grubenrettungswesen vorgeschrieben worden. Zu prüfen ist daher, was unter Benutzung von Grubenbauen „zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe“ zu verstehen ist und ob die Beschwerdeführerin Grubenbaue zu solchen Zwecken nutzt. Die Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 5 MinroG entspricht inhaltlich der Vorgängerbestimmung des § 2 Berggesetz 1975 (ErläutRV 1428 BlgNR
  6. GP 77). Die Benützung von Grubenbauen „zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe“ wurde mit der Berggesetznovelle 1990, BGBl. I Nr. 355/1990, in den Anwendungsbereich des Berggesetzes 1975 aufgenommen. Die diesbezüglichen Erläuterungen der Regierungsvorlage (ErläutRV 1290 BlgNR
  7. GP 14) lauten auszugsweise wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, MinroG entspricht inhaltlich der Vorgängerbestimmung des Paragraph 2, Berggesetz 1975 (ErläutRV 1428 BlgNR
  8. Gesetzgebungsperiode 77). Die Benützung von Grubenbauen „zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe“ wurde mit der Berggesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 355 aus 1990,, in den Anwendungsbereich des Berggesetzes 1975 aufgenommen. Die diesbezüglichen Erläuterungen der Regierungsvorlage (ErläutRV 1290 BlgNR
  9. Gesetzgebungsperiode 14) lauten auszugsweise wie folgt: „[…] Seit einiger Zeit besteht in Österreich die verstärkte Tendenz zur Einrichtung von Schaubergwerken in Grubenbauen stillgelegter Bergwerke. In allen diesen Fällen bedarf es der fortdauernden Anwendung von für den Bergbau typischen Techniken und Sicherheitsvorkehrungen. Auch werden solche Grubenbaue als Heilstollen und anderes mehr benützt. Es geht hiebei vor allem um die ständige Überwachung der Sicherheit der Grubenbaue und den Schutz ihrer Benützer. Die Bergbehörden werden zwar immer wieder zur Beratung herangezogen, eine bergrechtliche Eingriffsmöglichkeit besteht jedoch nicht; insbesondere haben die für den Bergbau maßgebenden Sicherheitsvorschriften keine Geltung. Es empfiehlt sich daher, auch für diese Fälle hinsichtlich der bergbautechnischen Aspekte die Anwendung des Berggesetzes 1975 vorzusehen.“ Der Beschwerdeführerin ist daher grundsätzlich beizupflichten, dass der österreichische Gesetzgeber mit § 2 Abs. 2 Z 5 MinroG vor allem Schaubergwerke in Grubenbauen stillgelegter Bergwerke vor Augen hatte und diese in den Anwendungsbereich des MinroG (bzw. vormals des Berggesetzes 1975) einbeziehen wollte. Wenn die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass sie derzeit aufgrund der Einstellung des Betriebes mit Mai 2019 kein solches Schaubergwerk betreibe, übersieht sie jedoch, dass unter einem Schaubergwerk im Sinn der auf das MinroG gestützten Schaubergwerkeverordnung „ein für Zwecke der Besichtigung im Rahmen eines organisierten Besucherverkehrs bestimmtes stillgelegtes Bergwerk, in dem die Aufsuchung oder Gewinnung von mineralischen Rohstoffen untertägig betrieben wurde“, zu verstehen ist (§ 2 Z 2 Schaubergwerkeverordnung). Der Beschwerdeführerin ist daher grundsätzlich beizupflichten, dass der österreichische Gesetzgeber mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, MinroG vor allem Schaubergwerke in Grubenbauen stillgelegter Bergwerke vor Augen hatte und diese in den Anwendungsbereich des MinroG (bzw. vormals des Berggesetzes 1975) einbeziehen wollte. Wenn die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass sie derzeit aufgrund der Einstellung des Betriebes mit Mai 2019 kein solches Schaubergwerk betreibe, übersieht sie jedoch, dass unter einem Schaubergwerk im Sinn der auf das MinroG gestützten Schaubergwerkeverordnung „ein für Zwecke der Besichtigung im Rahmen eines organisierten Besucherverkehrs bestimmtes stillgelegtes Bergwerk, in dem die Aufsuchung oder Gewinnung von mineralischen Rohstoffen untertägig betrieben wurde“, zu verstehen ist (Paragraph 2, Ziffer 2, Schaubergwerkeverordnung). Wie die belangte Behörde im Rahmen der Aktenvorlage richtig ausführt, kommt es für die Qualifikation eines Bergwerkes als Schaubergwerk nach der Schaubergwerkeverordnung damit nicht darauf an, ob derzeit ein Besucherbetrieb stattfindet, sondern ausschließlich darauf, ob die Grubenbaue des stillgelegten Bergwerkes für Besucherzwecke genutzt werden sollen. Dies ist gegenständlich unstrittig der Fall, zumal die Beschwerdeführerin selbst betont, erforderliche Sanierungsmaßnahmen zur Wiederaufnahme des Besucherbetriebes durchgeführt zu haben. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber das Gewinnen mineralischer Rohstoffe in § 1 MinroG verbindlich definiert hat. Demnach ist ein „mineralischer Rohstoff“ nach § 1 Z 8 MinroG jedes Mineral, Mineralgemenge und Gestein, jede Kohle und jeder Kohlenwasserstoff, wenn sie natürlicher Herkunft sind, unabhängig davon, ob sie in festem, gelöstem, flüssigem oder gasförmigem Zustand vorkommen. Unter dem Begriff „Gewinnen“ sind gemäß § 1 Z 2 MinroG das Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten zu verstehen. Daraus ergibt sich, dass unter „anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe“ jegliche Benutzung von Grubenbauen zu verstehen ist, die nicht dem Abbau mineralischer Rohstoffe dient. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber das Gewinnen mineralischer Rohstoffe in Paragraph eins, MinroG verbindlich definiert hat. Demnach ist ein „mineralischer Rohstoff“ nach Paragraph eins, Ziffer 8, MinroG jedes Mineral, Mineralgemenge und Gestein, jede Kohle und jeder Kohlenwasserstoff, wenn sie natürlicher Herkunft sind, unabhängig davon, ob sie in festem, gelöstem, flüssigem oder gasförmigem Zustand vorkommen. Unter dem Begriff „Gewinnen“ sind gemäß Paragraph eins, Ziffer 2, MinroG das Lösen oder Freisetzen (Abbau) mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten zu verstehen. Daraus ergibt sich, dass unter „anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe“ jegliche Benutzung von Grubenbauen zu verstehen ist, die nicht dem Abbau mineralischer Rohstoffe dient. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2019 Sanierungsarbeiten zur Wiederaufnahme des Besucherbetriebes im stillgelegten XXXX durchgeführt hat. Zur Vornahme der erforderlichen Arbeiten hielten sich laufend Personal und Auftragnehmer der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin im Schaubergwerk untertage auf. Dabei handelt es sich zweifellos um die Benutzung eines Grubenbaus zu einem anderen Zweck als dem Abbau mineralischer Rohstoffe. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach aktuell kein aufrechter Schaubergwerksbetriebsplan vorliege und die Wiederaufnahme des Führungsbetriebs nicht zulässig sei, geht daher ebenso ins Leere. Da der Einsatz einer Grubenwehr auch bei der Durchführung von Sanierungsarbeiten und Kontrollbefahrungen erforderlich sein kann, entspricht dieses Verständnis auch dem vom Gesetzgeber mit § 2 Abs. 2 Z 5 MinroG (vormals § 2 Abs. 1 Berggesetz 1975) angestrebten Ziel der Sicherheit der Grubenbaue und des Schutzes ihrer Benützer (ErläutRV 1290 BlgNR
  10. GP 15).Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2019 Sanierungsarbeiten zur Wiederaufnahme des Besucherbetriebes im stillgelegten römisch 40 durchgeführt hat. Zur Vornahme der erforderlichen Arbeiten hielten sich laufend Personal und Auftragnehmer der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin im Schaubergwerk untertage auf. Dabei handelt es sich zweifellos um die Benutzung eines Grubenbaus zu einem anderen Zweck als dem Abbau mineralischer Rohstoffe. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach aktuell kein aufrechter Schaubergwerksbetriebsplan vorliege und die Wiederaufnahme des Führungsbetriebs nicht zulässig sei, geht daher ebenso ins Leere. Da der Einsatz einer Grubenwehr auch bei der Durchführung von Sanierungsarbeiten und Kontrollbefahrungen erforderlich sein kann, entspricht dieses Verständnis auch dem vom Gesetzgeber mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, MinroG (vormals Paragraph 2, Absatz eins, Berggesetz 1975) angestrebten Ziel der Sicherheit der Grubenbaue und des Schutzes ihrer Benützer (ErläutRV 1290 BlgNR
  11. Gesetzgebungsperiode 15). Die belangte Behörde geht insgesamt zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch im Jahr 2021 gemäß §§ 2 Abs. 2 Z 5 und Abs. 3 iVm 187 Abs. 3 MinroG zur Leistung eines Beitrages zum Grubenrettungswesen verpflichtet ist, weil sie Grubenbaue eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe benutzt. Die belangte Behörde geht insgesamt zu Recht davon aus, dass die Beschwerdeführerin auch im Jahr 2021 gemäß Paragraphen 2, Absatz 2, Ziffer 5 und Absatz 3, in Verbindung mit 187 Absatz 3, MinroG zur Leistung eines Beitrages zum Grubenrettungswesen verpflichtet ist, weil sie Grubenbaue eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe benutzt. 3.2.
  12. In ihrer Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin weiter gegen die Höhe des ihr vorgeschriebenen Betrages. Sie bringt insbesondere vor, die Bemessung des Beitrages müsse sich neben den Erfordernissen auch nach den Möglichkeiten des Betriebes richten. Die Behörde lasse unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Schließung des Schaubergwerkes im Mai 2019 keine Einnahmen generiere und sie umfassende kostenintensive Sanierungsarbeiten durchführen müsse. Zudem sei eine Benützung des Schaubergwerks auch aufgrund der
  13. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 566/2020, nicht möglich. Dies habe die belangte Behörde verkannt und es unterlassen, die Vorschreibung des finanziellen Beitrags zum überbetrieblichen Grubenrettungswesen den tatsächlichen Gegebenheiten sowie insbesondere den Erfordernissen und Möglichkeiten des Betriebes der Beschwerdeführerin anzupassen. Im Übrigen sei auch der angenommene Gesamtfinanzierungsbedarf für das Grubenrettungswesen für das Jahr 2021 nicht nachvollziehbar. 3.2.
  14. In ihrer Beschwerde wendet sich die Beschwerdeführerin weiter gegen die Höhe des ihr vorgeschriebenen Betrages. Sie bringt insbesondere vor, die Bemessung des Beitrages müsse sich neben den Erfordernissen auch nach den Möglichkeiten des Betriebes richten. Die Behörde lasse unberücksichtigt, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Schließung des Schaubergwerkes im Mai 2019 keine Einnahmen generiere und sie umfassende kostenintensive Sanierungsarbeiten durchführen müsse. Zudem sei eine Benützung des Schaubergwerks auch aufgrund der
  15. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 566 aus 2020,, nicht möglich. Dies habe die belangte Behörde verkannt und es unterlassen, die Vorschreibung des finanziellen Beitrags zum überbetrieblichen Grubenrettungswesen den tatsächlichen Gegebenheiten sowie insbesondere den Erfordernissen und Möglichkeiten des Betriebes der Beschwerdeführerin anzupassen. Im Übrigen sei auch der angenommene Gesamtfinanzierungsbedarf für das Grubenrettungswesen für das Jahr 2021 nicht nachvollziehbar. Bergbauberechtigte haben gemäß § 187 Abs. 3 MinroG insbesondere (und damit in erster Linie) zum Grubenrettungswesen durch Bereitstellung der dort genannten „Grubenwehren, Arbeitstrupps für technische Hilfsleistungen, Bergbauzubehör, Logistik und Management und dergleichen“ beizutragen und in diesem Sinn einen faktischen Beitrag zum Grubenrettungswesen zu leisten. Erst ersatzweise haben die Bergbauberechtigten durch finanzielle Mittel zum Grubenrettungswesen beizutragen. Diese finanziellen Beiträge sollen der Unterhaltung (mit anderen Worten der Finanzierung des Betriebes) der Hauptstelle zukommen. Die Behörde hat nach § 187 Abs. 3 zweiter Satz MinroG über die Art und das Ausmaß des Beitrages, also auch über die Frage, ob ein faktischer oder ein finanzieller Beitrag zu leisten ist, mit Bescheid zu entscheiden (VwGH 26.2.2014, 2013/04/0002).Bergbauberechtigte haben gemäß Paragraph 187, Absatz 3, MinroG insbesondere (und damit in erster Linie) zum Grubenrettungswesen durch Bereitstellung der dort genannten „Grubenwehren, Arbeitstrupps für technische Hilfsleistungen, Bergbauzubehör, Logistik und Management und dergleichen“ beizutragen und in diesem Sinn einen faktischen Beitrag zum Grubenrettungswesen zu leisten. Erst ersatzweise haben die Bergbauberechtigten durch finanzielle Mittel zum Grubenrettungswesen beizutragen. Diese finanziellen Beiträge sollen der Unterhaltung (mit anderen Worten der Finanzierung des Betriebes) der Hauptstelle zukommen. Die Behörde hat nach Paragraph 187, Absatz 3, zweiter Satz MinroG über die Art und das Ausmaß des Beitrages, also auch über die Frage, ob ein faktischer oder ein finanzieller Beitrag zu leisten ist, mit Bescheid zu entscheiden (VwGH 26.2.2014, 2013/04/0002). Da die Beschwerdeführerin keinen faktischen Beitrag zum Grubenrettungswesen für das Jahr 2021 angeboten hat, schrieb die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid einen finanziellen Ersatzbeitrag in Höhe von EUR 5.260 vor. Dabei stützte sie sich auf die Mindestbeitragsregel des § 187 Abs. 3 letzter Satz MinroG, wonach der Mindestbeitrag EUR 1.000 pro Jahr und bei Fremdenbefahrungen sowie bei den in § 2 Abs. 2 Z 5 MinroG angeführten Tätigkeiten zusätzlich 20 Cent pro Besucher beträgt. Da die Beschwerdeführerin keinen faktischen Beitrag zum Grubenrettungswesen für das Jahr 2021 angeboten hat, schrieb die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid einen finanziellen Ersatzbeitrag in Höhe von EUR 5.260 vor. Dabei stützte sie sich auf die Mindestbeitragsregel des Paragraph 187, Absatz 3, letzter Satz MinroG, wonach der Mindestbeitrag EUR 1.000 pro Jahr und bei Fremdenbefahrungen sowie bei den in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 5, MinroG angeführten Tätigkeiten zusätzlich 20 Cent pro Besucher beträgt. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die belangte Behörde habe bei der Bemessung dieses Betrages die tatsächlichen Möglichkeiten ihres Betriebes unbeachtet gelassen. Dabei übersieht sie jedoch, dass es sich bei der Festsetzung des Beitrages zum Grubenrettungswesen um keine Ermessensentscheidung der belangten Behörde handelt (VwGH 26.2.2014, 2013/04/0002). Es steht der belangten Behörde nicht frei, einen geringeren als den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestbeitrag zum Grubenrettungswesen festzusetzen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin hat die belangte Behörde bei der Bemessung des Beitrages durchaus berücksichtigt, dass seit Mai 2019 keine Führungen durch das Schaubergwerk stattfinden. Da in dem Jahr, in dem das Ermittlungsverfahren durchgeführt wird (hier: 2020), die Besucherzahlen des laufenden Jahres in der Regel noch nicht bekannt sind, stellt die belangte Behörde bei der Festsetzung der Beiträge für das kommende Jahr (hier: 2021) zu Recht auf die Besucheranzahl des Jahres ab, das dem Jahr, in dem das Ermittlungsverfahren durchgeführt wird, vorangeht (hier: 2019). Für die Festsetzung des Grubenrettungsbeitrages 2021 war daher die Besucherzahl im Jahr 2019 maßgeblich. Diese gab die Beschwerdeführerin selbst mit 21.298 Personen an. Der Umstand, dass das Schaubergwerk im gesamten Jahr 2020 für Besucher geschlossen war, wirkt sich erst auf den Beitrag zum Grubenrettungswesen für das Jahr 2022 aus. Die im Vergleich zu Vorjahren aufgrund der Schließung des Schaubergwerkes erheblich geringere Besucheranzahl im Jahr 2019 wurde bei der Festsetzung des Beitrages für das Jahr 2021 durch die belangte Behörde berücksichtigt. Daraus errechnet sich für die Beschwerdeführerin für das Jahr 2021 ein Mindestbeitrag zum Grubenrettungswesen in Höhe von (gerundet) EUR 5.260 (EUR 1.000 + EUR 0,20 x 21.298). Dieser Betrag kann von der belangten Behörde nicht unterschritten werden und ist unabhängig von allenfalls generierten Einnahme zu leisten. Soweit die Beschwerdeführerin den im angefochtenen Bescheid angegebenen Gesamtfinanzierungsbedarf für das Grubenrettungswesen für das Jahr 2021 bemängelt, ist ihr entgegenzuhalten, dass es darauf im Rahmen der Vorschreibung nach der Mindestbeitragsregel nicht ankommt (VwGH 27.6.2007, 2006/04/0189). Ebenso wenig war das von der Beschwerdeführerin bemängelte Bewertungssystem aufgrund der Vorschreibung des gesetzlich festgelegten Mindestbeitrages entscheidungsrelevant. Zum Verweis der Beschwerdeführerin auf COVID-19-bedingte Schließungen ist abschließend darauf hinzuweisen, dass weder die Pflicht zur Leistung eines Beitrages zum Grubenrettungswesen noch die Regelung betreffend die Höhe der Mindestbeiträge durch die entsprechenden Verordnungen berührt bzw. gar geändert wurden. Insbesondere enthält die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte
  16. COVID-19-Schutznahmenverordnung, BGBl. II Nr. 566/2020, keine Regelungen betreffend Beiträge zum Grubenrettungswesen. Zum Verweis der Beschwerdeführerin auf COVID-19-bedingte Schließungen ist abschließend darauf hinzuweisen, dass weder die Pflicht zur Leistung eines Beitrages zum Grubenrettungswesen noch die Regelung betreffend die Höhe der Mindestbeiträge durch die entsprechenden Verordnungen berührt bzw. gar geändert wurden. Insbesondere enthält die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte
  17. COVID-19-Schutznahmenverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 566 aus 2020,, keine Regelungen betreffend Beiträge zum Grubenrettungswesen. Die Vorschreibung eines finanziellen Beitrages zum Grubenrettungswesen für das Jahr 2021 in Höhe von EUR 5.260 erfolgte damit sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach zu Recht. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vergleiche dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
(534). 3.3. Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage erscheint zudem so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 29.4.2015, Ra 2015/06/0027 sowie VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0095.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die Rechtslage erscheint zudem so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 29.4.2015, Ra 2015/06/0027 sowie VwGH 29.7.2015, Ra 2015/07/0095. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W104.2239539.1.00

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