Obsah (12)
Art. 133§ 48b§ 48§ 49§ 29§ 6§ 135a§ 17Art. 130§ 28§ 47a§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlW122 2241275-1 Spruch, W122 2241275-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz: BF) beantragte mit Schriftsatz vom 20.11.2019, modifiziert mit Schriftsatz vom 22.11.2019, die Feststellung, dass er im Zeitraum vom 01.09.2017 bis zum 31.12.2017 insgesamt 30 Überstunden geleistet hat. Er habe an 60 Tagen – in zwei geteilten Dienstblöcken – mehr als sechs Stunden Dienst geleistet und seien die Ruhepausen
§ 48b
BDG 1979, die er in der 45-minütigen Unterbrechung zwischen den Dienstblöcken habe konsumieren müssen, abgeltungspflichtige Dienstzeit. 1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend kurz: BF) beantragte mit Schriftsatz vom 20.11.2019, modifiziert mit Schriftsatz vom 22.11.2019, die Feststellung, dass er im Zeitraum vom 01.09.2017 bis zum 31.12.2017 insgesamt 30 Überstunden geleistet hat. Er habe an 60 Tagen – in zwei geteilten Dienstblöcken – mehr als sechs Stunden Dienst geleistet und seien die Ruhepausen
Paragraph 48 b, BDG 1979, die er in der 45-minütigen Unterbrechung zwischen den Dienstblöcken habe konsumieren müssen, abgeltungspflichtige Dienstzeit.
- Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag ab. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass sich die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Pausen bezahlte Dienstzeit seien, nur auf Beamte mit durchgehendem Dienstplan beziehe, bei denen die Mittagspause schon bisher in die (bezahlte) Dienstzeit gefallen sei, und daher konkret nicht zur Anwendung komme. An allen Tagen, an denen der BF mehr als sechs Stunden Dienst geleistet habe, sei der Dienst in zwei Dienstzeitblöcke aufgeteilt gewesen, wobei jeder Block nicht mehr als fünf Stunden und 45 Minuten betragen habe. Während der Unterbrechung zwischen den beiden Blöcken im Ausmaß von zumindest 45 Minuten sei der BF nicht zur Dienstleistung herangezogen worden und seien diese Pausen unbezahlte Dienstzeitunterbrechungen. Die Arbeitszeitgestaltung erfolge zudem weitgehend nach den Regelungen zweier Betriebsvereinbarungen, die mit Bescheid der Schlichtungsstelle erlassen worden seien. Über deren Gesetzmäßigkeit habe die belangte Behörde nicht zu befinden. Unabhängig davon seien dem BF im antragsgegenständlichen Zeitraum ohnehin innerhalb der beiden Dienstzeitblöcke täglich zusätzliche Pausen im Ausmaß von mindestens 30 Minuten eingeräumt worden. Diese würden aus den Arbeitsaufzeichnungen nicht hervorgehen, ließen sich aber aus den sogenannten „OPAL-Daten“ erheben und hätten dies auch Befragungen der zuständigen Verkaufs- bzw. Knotenleiter ergeben. Für Mehrdienstleistungen bestehe keine Grundlage.
- Mit der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte der BF im Wesentlichen vor, dass § 48b BDG auf die tägliche Gesamtarbeitszeit und nicht die Dauer einzelner Dienstzeitblöcke abstelle. Die Stunden der Dienstzeitblöcke seien zu addieren und die Ruhezeiten bei Überschreitung der täglichen Arbeitszeit von sechs Stunden abzugelten. Die Bildung mehrerer Dienstzeitblöcke, welche durch freie Zeit unterbrochen werden, könne nicht zu einer Umgehung bezahlter Ruhepausen führen. Die geleisteten Überstunden seien durch die Vornahme der Dienstpläne und Diensteinteilung durch die belangte Behörde selbst angeordnet worden und leiste der BF jeden Tag 30 Minuten mehr Dienst als im Rahmen der Normalarbeitszeit vorgesehen. Dem BF seien innerhalb der beiden Dienstzeitblöcke täglich auch keine zusätzlichen Ruhepausen im Ausmaß von zumindest 30 Minuten eingeräumt worden und seien kurzzeitige Unterbrechungen, wie das schnelle Trinken eines Kaffees oder der Besuch der Toilette, jedenfalls keine Ruhepausen im Sinne des § 48b BDG.
- Mit der dagegen rechtzeitig erhobenen Beschwerde brachte der BF im Wesentlichen vor, dass Paragraph 48 b, BDG auf die tägliche Gesamtarbeitszeit und nicht die Dauer einzelner Dienstzeitblöcke abstelle. Die Stunden der Dienstzeitblöcke seien zu addieren und die Ruhezeiten bei Überschreitung der täglichen Arbeitszeit von sechs Stunden abzugelten. Die Bildung mehrerer Dienstzeitblöcke, welche durch freie Zeit unterbrochen werden, könne nicht zu einer Umgehung bezahlter Ruhepausen führen. Die geleisteten Überstunden seien durch die Vornahme der Dienstpläne und Diensteinteilung durch die belangte Behörde selbst angeordnet worden und leiste der BF jeden Tag 30 Minuten mehr Dienst als im Rahmen der Normalarbeitszeit vorgesehen. Dem BF seien innerhalb der beiden Dienstzeitblöcke täglich auch keine zusätzlichen Ruhepausen im Ausmaß von zumindest 30 Minuten eingeräumt worden und seien kurzzeitige Unterbrechungen, wie das schnelle Trinken eines Kaffees oder der Besuch der Toilette, jedenfalls keine Ruhepausen im Sinne des Paragraph 48 b, BDG.
- Mit Erledigung vom 01.04.2021, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 09.04.2021, legte die belangte Behörde den Bescheid, die Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Schriftsatz vom 29.10.2021 brachte die belangte Behörde durch ihre Rechtsvertretung ergänzend vor, dass der BF sowohl am 05.10.2017 als auch am 09.11.2017 nicht mehr sechs Stunden gearbeitet habe und daher selbst bei zutreffender Rechtsauffassung des BF Mehrdienstleistungen im Ausmaß von nur 29 Stunden angefallen wären. Die Ruhepausen würden allein der Rekreation und nicht der Erhöhung der Beamtengehälter bzw. der Verminderung der Wochendienstzeit dienen. Soweit der Dienstplan eine Unterbrechung der Dienstzeit vorsehe, sei – wie auch bisher bzw. vor Einführung des § 48b BDG – die Ruhepause während der Unterbrechung zu konsumieren und bestehe kein Anspruch auf Einräumung einer abzugeltenden Ruhepause im Ausmaß von 30 Minuten zwischen den Dienstzeitblöcken. Selbst wenn dem BF im Dienstplan eine solche einzuräumen gewesen wäre, bestehe kein Anspruch auf Abgeltung. Dass die Dienstpläne des BF die höchstzulässige Tagesdienstzeit oder die regelmäßige Wochendienstzeit von 40 Stunden
§ 48Abs.
1 BDG nicht beachtet hätten, habe der BF nicht behauptet und ergebe sich dies auch nicht aus den Zeitaufzeichnungen. Eine Anordnung von Mehrdienstleistungen, insbesondere zur vom BF behaupteten Konsumation einer Ruhepause im Ausmaß von 30 Minuten zwischen den Dienstzeitblöcken, sei nicht erfolgt und habe der BF auch keine schriftliche Meldung
§ 49Abs.
1 Z 4 BDG erstattet.Die Ruhepausen würden allein der Rekreation und nicht der Erhöhung der Beamtengehälter bzw. der Verminderung der Wochendienstzeit dienen. Soweit der Dienstplan eine Unterbrechung der Dienstzeit vorsehe, sei – wie auch bisher bzw. vor Einführung des Paragraph 48 b, BDG – die Ruhepause während der Unterbrechung zu konsumieren und bestehe kein Anspruch auf Einräumung einer abzugeltenden Ruhepause im Ausmaß von 30 Minuten zwischen den Dienstzeitblöcken. Selbst wenn dem BF im Dienstplan eine solche einzuräumen gewesen wäre, bestehe kein Anspruch auf Abgeltung. Dass die Dienstpläne des BF die höchstzulässige Tagesdienstzeit oder die regelmäßige Wochendienstzeit von 40 Stunden
Paragraph 48, Absatz eins, BDG nicht beachtet hätten, habe der BF nicht behauptet und ergebe sich dies auch nicht aus den Zeitaufzeichnungen. Eine Anordnung von Mehrdienstleistungen, insbesondere zur vom BF behaupteten Konsumation einer Ruhepause im Ausmaß von 30 Minuten zwischen den Dienstzeitblöcken, sei nicht erfolgt und habe der BF auch keine schriftliche Meldung
Paragraph 49, Absatz eins, Ziffer 4, BDG erstattet. 6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.11.2021 eine mündliche Verhandlung (VH) durch, an welcher der BF, dessen Rechtsvertretung sowie die Rechtsvertretung der belangten Behörde teilnahmen. Es wurden vier Zeugen einvernommen. Eine Verkündung des Erkenntnisses entfiel
§ 29Abs. 3 Vw
GVG. 6. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.11.2021 eine mündliche Verhandlung (VH) durch, an welcher der BF, dessen Rechtsvertretung sowie die Rechtsvertretung der belangten Behörde teilnahmen. Es wurden vier Zeugen einvernommen. Eine Verkündung des Erkenntnisses entfiel
Paragraph 29, Absatz 3, VwGVG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bereich des Personalamtes XXXX der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde er in der Filiale XXXX eingesetzt. Der BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Bereich des Personalamtes römisch 40 der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen. Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum wurde er in der Filiale römisch 40 eingesetzt. Der BF verrichtete im Zeitraum von 01.09.2017 bis zum 31.12.2017 an 58 Tagen Dienste, die jeweils das Ausmaß von sechs Stunden überschritten. Der BF war an diesen Tagen zu einer Tätigkeitsverrichtung in zwei geteilten Blöcken eingeteilt. Die Blöcke waren in der Regel von 11:45 Uhr bis 14:00 Uhr und von 14:45 Uhr bis 20:30 Uhr oder von 11:45 Uhr bis 13:45 Uhr und von 14:30 Uhr bis 20:30 Uhr. Zwischen den beiden Blöcken der unmittelbaren Verrichtung seiner aufgetragenen Tätigkeiten hatte der BF eine Unterbrechung von 45 Minuten. In dieser Zeit wurde der BF nicht zur unmittelbaren Tätigkeitsverrichtung herangezogen und war es dem BF möglich, eine Ruhepause im Ausmaß von zumindest 30 Minuten zu halten. Diese lag jedoch außerhalb des bezahlten Zeitraums der Tätigkeitsverrichtung. Während der beiden Tätigkeitsblöcke hatte der BF keine Zeit für eine Ruhepause von einer halben Stunde. Eine solche war im Dienstplan des BF nicht vorgesehen und aufgrund der zu verrichtenden Tätigkeiten auch nicht möglich. Auch zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten waren dem BF innerhalb der beiden Tätigkeitsblöcke nicht möglich. Pausen während der Tätigkeitsblöcke waren lediglich kurze Arbeitsunterbrechungen von weniger als zehn Minuten zur Verrichtung körperlicher Bedürfnisse oder für kurze Gespräche mit Kollegen. Während dieser Pausen hatte sich der BF zur jederzeitigen Aufnahme der Tätigkeiten bereitzuhalten.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen sind dem behördlichen Verwaltungsakt sowie den von der belangten Behörde übermittelten Unterlagen unstrittig zu entnehmen. Die Modalitäten der Diensteinteilung des BF und die Anzahl der Tage im verfahrensgegenständlichen Zeitraum, an welchen der BF mehr als sechs Stunden Dienst verrichtete
(58), ergibt sich aus dem gegenständlichen Antrag des BF, den vorliegenden Zeitaufzeichnungen (Beilage ./2) und dem Vorbringen der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 29.10.2021 (S. 2), dass der BF sowohl am 05.10.2017 als auch am 09.11.2017 nicht mehr als sechs Stunden arbeitete und daher selbst bei zutreffender Rechtsauffassung des BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Mehrdienstleistungen im Ausmaß von nur 29 Stunden – und nicht im Ausmaß von 30 Stunden, wie vom BF begehrt – anfielen. Diese Feststellung der belangten Behörde wurde seitens der Rechtsvertretung des BF auf Vorhalt durch den erkennenden Richter in der VH vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht bestritten (VH, S. 6). Es war daher im antragsgegenständlichen Zeitraum von 58 Tagen mit einer Dienstzeit von mehr als sechs Stunden und einem Feststellungsbegehren hinsichtlich Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 29 Stunden auszugehen. Die Diensteinteilung in zwei Tätigkeitsblöcke bei einer Unterbrechung von 45 Minuten ergibt sich auch aus dem übereinstimmenden Parteienvorbringen. Die Feststellung, dass der BF zwischen den Tätigkeitsblöcken nicht zur Dienstleistung herangezogen wurde, ergibt sich aus seinen Angaben in der VH (VH, S. 8), den damit übereinstimmenden Angaben der belangten Behörde im Schriftsatz vom 29.10.2021 (S. 2) sowie den Angaben der in der VH vor dem Bundesverwaltungsgericht als Zeugin einvernommenen Knotenleiterin, laut der der BF während der Unterbrechung frei über seine Zeit habe verfügen können (VH, S. 5). Dass die Pause zwischen den Blöcken nicht bezahlt wurde, ergibt sich unstrittig aus dem übereinstimmenden Parteienvorbringen. Auch die erste Zeugin bestätigte in der VH vor dem Bundesverwaltungsgericht, dass die 45 Minuten Mittagspause nicht als Arbeitszeit gewertet wurden (VH, S. 5). Dass eine Ruhepause während der beiden Tätigkeitsblöcke im Dienstplan des BF nicht vorgesehen war, stützt sich auf die vorliegenden Zeitnachweise für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Beilage ./2) sowie die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, in dem sie explizit hervorhob, dass die Mittagspause nicht innerhalb der Zeitblöcke der geteilten Dienste gewährt wurde, weil hierfür schon wie bisher die zeitliche Unterbrechung zwischen den beiden Dienstblöcken zur Verfügung gestanden habe und der Zeitraum von zumindest 45 Minuten sogar deutlich über den erforderlichen Zeitraum nach § 48b BDG hinausgehe (Bescheid, S. 6 f). Auch aus dem Vorbringen der belangten Behörde im Schriftsatz vom 29.10.2021, wonach ein Anspruch des BF auf Abgeltung der zwischen den Dienstblöcken verbrachten Zeit im Ausmaß von 30 Minuten selbst dann nicht bestehe, wenn dem BF im Dienstplan eine abzugeltende Ruhepause einzuräumen gewesen wäre (S. 4), ergibt sich e contrario, dass dem BF eine solche im Dienstplan gerade nicht eingeräumt wurde. Dass eine Ruhepause während der beiden Tätigkeitsblöcke im Dienstplan des BF nicht vorgesehen war, stützt sich auf die vorliegenden Zeitnachweise für den verfahrensgegenständlichen Zeitraum (Beilage ./2) sowie die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, in dem sie explizit hervorhob, dass die Mittagspause nicht innerhalb der Zeitblöcke der geteilten Dienste gewährt wurde, weil hierfür schon wie bisher die zeitliche Unterbrechung zwischen den beiden Dienstblöcken zur Verfügung gestanden habe und der Zeitraum von zumindest 45 Minuten sogar deutlich über den erforderlichen Zeitraum nach Paragraph 48 b, BDG hinausgehe (Bescheid, S. 6 f). Auch aus dem Vorbringen der belangten Behörde im Schriftsatz vom 29.10.2021, wonach ein Anspruch des BF auf Abgeltung der zwischen den Dienstblöcken verbrachten Zeit im Ausmaß von 30 Minuten selbst dann nicht bestehe, wenn dem BF im Dienstplan eine abzugeltende Ruhepause einzuräumen gewesen wäre (S. 4), ergibt sich e contrario, dass dem BF eine solche im Dienstplan gerade nicht eingeräumt wurde. Durch die Argumentation der belangten Behörde in ihrem Schriftsatz vom 29.10.2021 (S. 5), dass dem BF „unabhängig davon, ob eine rechtliche Verpflichtung dazu bestand“ ohnehin innerhalb der beiden Dienstblöcke der Bestimmung des § 48b BDG entsprechende Ruhepausen eingeräumt worden seien, bringt sie ebenfalls zum Ausdruck, dass die Gewährung der Mittagspause außerhalb der beiden Dienstblöcke ausreichend sei. Mit dieser Eventualbegründung ging sie auf die tatsächliche Positionierung der Mittagspause außerhalb der beiden dienstplangemäßen Zeitblöcke ein und bestätigte damit die Lage der Ruhepause außerhalb der Dienstblöcke indirekt, da dieses Zusatzargument ansonsten keinen Anwendungsfall hätte. Der Zeuge XXXX (Leiter der Personalsteuerung) gab in der VH ebenfalls an, dass 45 Minuten für die Mittagspause oder eine andere Unterbrechung zwischen den Tätigkeitsblöcken eingeräumt und die Mittagspause nicht innerhalb der Dienstzeitblöcke gehalten worden sei (VH, S. 8 f und S. 11). Durch die Argumentation der belangten Behörde in ihrem Schriftsatz vom 29.10.2021 (S. 5), dass dem BF „unabhängig davon, ob eine rechtliche Verpflichtung dazu bestand“ ohnehin innerhalb der beiden Dienstblöcke der Bestimmung des Paragraph 48 b, BDG entsprechende Ruhepausen eingeräumt worden seien, bringt sie ebenfalls zum Ausdruck, dass die Gewährung der Mittagspause außerhalb der beiden Dienstblöcke ausreichend sei. Mit dieser Eventualbegründung ging sie auf die tatsächliche Positionierung der Mittagspause außerhalb der beiden dienstplangemäßen Zeitblöcke ein und bestätigte damit die Lage der Ruhepause außerhalb der Dienstblöcke indirekt, da dieses Zusatzargument ansonsten keinen Anwendungsfall hätte. Der Zeuge römisch 40 (Leiter der Personalsteuerung) gab in der VH ebenfalls an, dass 45 Minuten für die Mittagspause oder eine andere Unterbrechung zwischen den Tätigkeitsblöcken eingeräumt und die Mittagspause nicht innerhalb der Dienstzeitblöcke gehalten worden sei (VH, S. 8 f und S. 11). Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid angibt, dass innerhalb der beiden Blöcke jeweils täglich zusätzliche Pausen im Ausmaß von mindestens 30 Minuten eingeräumt worden seien und sich diese durch die „OPAL-Daten“ (Kassen- und Verrechnungssystem für die Sendungsannahme und -abgabe, den Artikelverkauf und die Kassenführung) erheben ließen, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Zeugin XXXX (Filial- und Knotenleiterin) in der VH angab, dass zwischen den im „OPAL-System“ dokumentierten Tätigkeiten, welches die Annahme oder Herausgabe eines Briefes oder Paketes durch den Mitarbeiter und den Zeitraum zwischen dem Beginn des Scanvorgangs bis hin zur Bezahlung erfasse, auch andere dienstliche Tätigkeiten wie beispielsweise das Scannen eingegangener Pakete, das Schlichten von Paketen, Briefen und Postkisten, was gerade in der Großaufgabe eine schwere und zeitaufwändige Aufgabe sei, oder das Heraussuchen von „Einschreibern“ liegen könne. Diese Tätigkeiten würden nirgends erfasst. Auch der Zeuge XXXX gab an, dass das OPAL-System nur im weitesten Sinn eine Auslastung des Mitarbeiters erkennen lasse und aus diesem nicht ableitbar sei, dass der Mitarbeiter zwischen den im System erfassten Tätigkeiten Leerläufe gehabt bzw. es in dieser Zeit keine Arbeit gegeben hätte. Es gelte der Grundsatz, dass der Kunde die Tätigkeit definiert und wenn kein Kunde kommt, könne auch kein Zeitstempel im System produziert werden (VH, S. 10). Er gab weiters an, dass er hinsichtlich der Zeiten zwischen den Transaktionen keine eigenen Wahrnehmungen dazu habe, dass der BF innerhalb dieser Unterbrechungen Pause gemacht habe (VH, S. 11).Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid angibt, dass innerhalb der beiden Blöcke jeweils täglich zusätzliche Pausen im Ausmaß von mindestens 30 Minuten eingeräumt worden seien und sich diese durch die „OPAL-Daten“ (Kassen- und Verrechnungssystem für die Sendungsannahme und -abgabe, den Artikelverkauf und die Kassenführung) erheben ließen, so ist dem entgegenzuhalten, dass die Zeugin römisch 40 (Filial- und Knotenleiterin) in der VH angab, dass zwischen den im „OPAL-System“ dokumentierten Tätigkeiten, welches die Annahme oder Herausgabe eines Briefes oder Paketes durch den Mitarbeiter und den Zeitraum zwischen dem Beginn des Scanvorgangs bis hin zur Bezahlung erfasse, auch andere dienstliche Tätigkeiten wie beispielsweise das Scannen eingegangener Pakete, das Schlichten von Paketen, Briefen und Postkisten, was gerade in der Großaufgabe eine schwere und zeitaufwändige Aufgabe sei, oder das Heraussuchen von „Einschreibern“ liegen könne. Diese Tätigkeiten würden nirgends erfasst. Auch der Zeuge römisch 40 gab an, dass das OPAL-System nur im weitesten Sinn eine Auslastung des Mitarbeiters erkennen lasse und aus diesem nicht ableitbar sei, dass der Mitarbeiter zwischen den im System erfassten Tätigkeiten Leerläufe gehabt bzw. es in dieser Zeit keine Arbeit gegeben hätte. Es gelte der Grundsatz, dass der Kunde die Tätigkeit definiert und wenn kein Kunde kommt, könne auch kein Zeitstempel im System produziert werden (VH, S. 10). Er gab weiters an, dass er hinsichtlich der Zeiten zwischen den Transaktionen keine eigenen Wahrnehmungen dazu habe, dass der BF innerhalb dieser Unterbrechungen Pause gemacht habe (VH, S. 11). Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid genannten Journalaufzeichnungen der Jahre 2018 und 2019 (Bescheid, S. 5), die durchschnittlich rund dreimal täglich die Möglichkeit erfasst hätten, eine Arbeitsunterbrechung (Pause) von mindestens 15 Minuten einzulegen und öfter als jeden zweiten Tag eine durchgehende Pause von mehr als 30 Minuten, wurden vom Zeugen XXXX dahingehend konkretisiert, dass es sich hierbei um die Eingaben in das technische OPAL-System handle (VH, S. 10). Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid genannten Journalaufzeichnungen der Jahre 2018 und 2019 (Bescheid, S. 5), die durchschnittlich rund dreimal täglich die Möglichkeit erfasst hätten, eine Arbeitsunterbrechung (Pause) von mindestens 15 Minuten einzulegen und öfter als jeden zweiten Tag eine durchgehende Pause von mehr als 30 Minuten, wurden vom Zeugen römisch 40 dahingehend konkretisiert, dass es sich hierbei um die Eingaben in das technische OPAL-System handle (VH, S. 10). Dass aus den mittels des „OPAL-Systems“ erfassten Daten geschlossen werden könne, dass innerhalb der beiden Dienstblöcke Ruhepausen von einer halben Stunde, von zweimal je einer Viertelstunde oder von dreimal je zehn Minuten eingehalten worden wären, ergibt sich daher aus den Zeugenaussagen gerade nicht und können die Aufzeichnungen dieses Systems nicht als Grundlage dafür herangezogen werden, dass es für den BF innerhalb der Tätigkeitsblöcke größere Pausen von zumindest 10 Minuten oder Leerläufe gegeben hätte. Die Zeugin XXXX gab in der VH zwar an, dass zwischen einzelnen Erfassungen von Transaktionen im OPAL-System sowohl Pausen als auch andere Tätigkeiten liegen könnten (VH, S. 7) und es auch Phasen gegeben habe, in denen nicht so viel los gewesen sei und es Zeit zum „Durchschnaufen“ gegeben habe. Diese Verschnaufpausen zwischen den Transaktionen konkretisierte sie allerdings nur mit beispielsweise Toilettengängen (VH, S. 7) und konnte sie auch die Zeit dieses „Durchschnaufens“ nicht konkretisieren bzw. nicht angeben, ob es sich hierbei um fünf oder zehn Minuten gehandelt habe (VH, S. 5). Weiters gab sie an, dass man sich während dieser Zeit des „Verschnaufens“ nicht von der Dienststelle habe entfernen dürfen und auch für Kunden habe bereit sein bzw. „wieder reingehen“ habe müssen, wenn ein Kunde gekommen sei (VH, S. 6). Der Zeuge XXXX (Verkaufsleiter) gab ebenfalls an, dass, wenn es ruhiger gewesen sei, die Möglichkeit bestanden habe, etwa gemeinsam einen Kaffee zu trinken und es außerhalb eines großen Kundenansturms auch legitim gewesen sei, eine Kaffeepause zu machen oder eine zu rauchen, wobei der BF aber nicht rauche. Die Dauer dieser Zeiten bzw. ob diese typischerweise länger oder kürzer als 10 Minuten gewesen seien, konnte er aber ebenfalls nicht beurteilen, wobei er jedoch angab, eine Pause von 30 Minuten innerhalb der Tätigkeitsblöcke jedenfalls nicht wahrgenommen zu haben (VH, S. 13 f). Die Zeugin XXXX (Knotenleiterin) nahm in der VH auf die Frage, ob sie kontrolliere, ob in den Dienstzeitblöcken Pausen gemacht werden, ebenfalls nur auf kurze Toilettenbesuche Bezug und gab an, dass sie dann nicht fragen könne, warum jemand nicht arbeitete. Wahrnehmungen zu den regelmäßigen Dienstverrichtungen und zu den Durchführungen von Pausen betreffend den BF habe sie nicht (VH, S. 15 f). Die Zeugin römisch 40 gab in der VH zwar an, dass zwischen einzelnen Erfassungen von Transaktionen im OPAL-System sowohl Pausen als auch andere Tätigkeiten liegen könnten (VH, S. 7) und es auch Phasen gegeben habe, in denen nicht so viel los gewesen sei und es Zeit zum „Durchschnaufen“ gegeben habe. Diese Verschnaufpausen zwischen den Transaktionen konkretisierte sie allerdings nur mit beispielsweise Toilettengängen (VH, S. 7) und konnte sie auch die Zeit dieses „Durchschnaufens“ nicht konkretisieren bzw. nicht angeben, ob es sich hierbei um fünf oder zehn Minuten gehandelt habe (VH, S. 5). Weiters gab sie an, dass man sich während dieser Zeit des „Verschnaufens“ nicht von der Dienststelle habe entfernen dürfen und auch für Kunden habe bereit sein bzw. „wieder reingehen“ habe müssen, wenn ein Kunde gekommen sei (VH, S. 6). Der Zeuge römisch 40 (Verkaufsleiter) gab ebenfalls an, dass, wenn es ruhiger gewesen sei, die Möglichkeit bestanden habe, etwa gemeinsam einen Kaffee zu trinken und es außerhalb eines großen Kundenansturms auch legitim gewesen sei, eine Kaffeepause zu machen oder eine zu rauchen, wobei der BF aber nicht rauche. Die Dauer dieser Zeiten bzw. ob diese typischerweise länger oder kürzer als 10 Minuten gewesen seien, konnte er aber ebenfalls nicht beurteilen, wobei er jedoch angab, eine Pause von 30 Minuten innerhalb der Tätigkeitsblöcke jedenfalls nicht wahrgenommen zu haben (VH, S. 13 f). Die Zeugin römisch 40 (Knotenleiterin) nahm in der VH auf die Frage, ob sie kontrolliere, ob in den Dienstzeitblöcken Pausen gemacht werden, ebenfalls nur auf kurze Toilettenbesuche Bezug und gab an, dass sie dann nicht fragen könne, warum jemand nicht arbeitete. Wahrnehmungen zu den regelmäßigen Dienstverrichtungen und zu den Durchführungen von Pausen betreffend den BF habe sie nicht (VH, S. 15 f). Dass sich der BF in den kurzen Pausen zur jederzeitigen Aufnahme der Tätigkeiten bereitzuhalten hatte, ergibt sich aus der klaren Angabe der einvernommenen Knoten- und Filialleiterin der Filiale XXXX , die angab, dass die Verschnaufpause „selbstverständlich“ habe beendet werden müssen, wenn ein Kunde gekommen sei (VH, S. 6). Der Angabe dieser Zeugin kommt auch deshalb maßgebendes Gewicht zu, da sie angab, den BF jeden Tag gesehen zu haben und sie – wie auch der BF – größtenteils im Verteilzentrum gewesen sei (VH, S. 3 f). Die Angabe des dritten Zeugen, der als Verkaufsleiter dem Knotenleiter übergeordnet ist, und der – noch dazu eher generell – angab, dass nach seinen Beobachtungen der Kundenverkehr nicht die Aufgabe eines Mitarbeiters allein sei, sondern immer mindestens ein zweiter Mitarbeiter da gewesen sei, der einen Kunden im Fall der Kaffeepause eines anderen Mitarbeiters bedient habe, tritt demgegenüber in den Hintergrund, zumal er angab, dass die Führung des BF dem zuständigen Filialleiter vor Ort obliege und er selbst nur hin und wieder Besuche in den Filialen durchgeführt habe (VH, S. 13). Dass sich der BF in den kurzen Pausen zur jederzeitigen Aufnahme der Tätigkeiten bereitzuhalten hatte, ergibt sich aus der klaren Angabe der einvernommenen Knoten- und Filialleiterin der Filiale römisch 40 , die angab, dass die Verschnaufpause „selbstverständlich“ habe beendet werden müssen, wenn ein Kunde gekommen sei (VH, S. 6). Der Angabe dieser Zeugin kommt auch deshalb maßgebendes Gewicht zu, da sie angab, den BF jeden Tag gesehen zu haben und sie – wie auch der BF – größtenteils im Verteilzentrum gewesen sei (VH, S. 3 f). Die Angabe des dritten Zeugen, der als Verkaufsleiter dem Knotenleiter übergeordnet ist, und der – noch dazu eher generell – angab, dass nach seinen Beobachtungen der Kundenverkehr nicht die Aufgabe eines Mitarbeiters allein sei, sondern immer mindestens ein zweiter Mitarbeiter da gewesen sei, der einen Kunden im Fall der Kaffeepause eines anderen Mitarbeiters bedient habe, tritt demgegenüber in den Hintergrund, zumal er angab, dass die Führung des BF dem zuständigen Filialleiter vor Ort obliege und er selbst nur hin und wieder Besuche in den Filialen durchgeführt habe (VH, S. 13). Längere Unterbrechungen innerhalb der Dienstzeitblöcke als solche etwa zur Verrichtung körperlicher Bedürfnisse oder für kurze Kaffeepausen, können somit insgesamt aus den Zeugenaussagen nicht abgeleitet werden und lassen diese – ebenso wenig wie die Daten des „OPAL-Systems“ – nicht darauf schließen, dass innerhalb der Tätigkeitsblöcke Pausen von zumindest zehn Minuten möglich gewesen wären. Insgesamt erschließt sich nicht, weshalb die belangte Behörde mit der Einräumung der als "Dienstunterbrechung" qualifizierten (nicht finanziell abzugeltenden) "Pause" von mindestens 45 Minuten zwischen den Dienstblöcken, wobei sie hier im Bescheid noch explizit hervorhob, dass die Mittagspause nicht innerhalb der Zeitblöcke der geteilten Dienste gewährt wurde und betonte, dass der Zeitraum mit zumindest 45 Minuten sogar deutlich über den erforderlichen Zeitraum nach § 48b BDG hinausgehe (Bescheid, S. 6), innerhalb der Dienstblöcke weitere (als Dienstzeit geltende) derartige Pausen eingeräumt haben sollte. Insgesamt erschließt sich nicht, weshalb die belangte Behörde mit der Einräumung der als "Dienstunterbrechung" qualifizierten (nicht finanziell abzugeltenden) "Pause" von mindestens 45 Minuten zwischen den Dienstblöcken, wobei sie hier im Bescheid noch explizit hervorhob, dass die Mittagspause nicht innerhalb der Zeitblöcke der geteilten Dienste gewährt wurde und betonte, dass der Zeitraum mit zumindest 45 Minuten sogar deutlich über den erforderlichen Zeitraum nach Paragraph 48 b, BDG hinausgehe (Bescheid, S. 6), innerhalb der Dienstblöcke weitere (als Dienstzeit geltende) derartige Pausen eingeräumt haben sollte. Davon, dass dem BF innerhalb der Dienstblöcke Ruhepausen von einer halben Stunde, von zweimal je einer Viertelstunde oder von dreimal je zehn Minuten eingeräumt wurden, war daher nicht auszugehen, sondern vielmehr von Pausen während der Tätigkeitsblöcke in einem lediglich kurzen Ausmaß („Durchschnaufpausen“) von weniger als zehn Minuten, etwa zur Verrichtung körperlicher Bedürfnisse oder für kurze Gespräche/Kaffeetrinken mit Kollegen, in denen sich der BF auch zur jederzeitigen Aufnahme der Tätigkeiten bereitzuhalten hatte. 3. Rechtliche Beurteilung:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
§ 135a
BDG 1979 e contrario Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt
Paragraph 135 a, BDG 1979 e contrario Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A)
§ 48Abs.
1 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) hat der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
Paragraph 48, Absatz eins, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG) hat der Beamte die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist.
Abs. 2 leg. cit. beträgt die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.
Absatz 2, leg. cit. beträgt die regelmäßige Wochendienstzeit des Beamten 40 Stunden. Sie kann in den einzelnen Wochen über- oder unterschritten werden, hat aber im Kalenderjahr im Durchschnitt 40 Stunden je Woche zu betragen. Das Ausmaß der zulässigen Über- und Unterschreitung der regelmäßigen Wochendienstzeit in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraumes ist im Dienstplan festzulegen.
§ 48b
BDG ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen, wenn die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden beträgt. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.
Paragraph 48 b, BDG ist eine Ruhepause von einer halben Stunde einzuräumen, wenn die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit mehr als sechs Stunden beträgt. Wenn es im Interesse der Bediensteten der Dienststelle gelegen oder dienstlich notwendig ist, können anstelle einer halbstündigen Ruhepause zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten eingeräumt werden.
§ 49Abs.
1 BDG hat der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung).
Paragraph 49, Absatz eins, BDG hat der Beamte auf Anordnung über die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden hinaus Dienst zu versehen (Mehrdienstleistung). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Ruhepause
§ 48bBDG Teil der Dienstzeit und auf die Tagesdienstzeit anzurechnen (vgl. Vw
GH 21.01.2016, Ra 2015/12/0051; VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist die Ruhepause
Paragraph 48 b, BDG Teil der Dienstzeit und auf die Tagesdienstzeit anzurechnen vergleiche VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0051; VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022). Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.01.2016, Ra 2015/12/0051 – wie von der belangten Behörde moniert – die Anrechnung der Pause bei einer durchgängigen Tagesdienstzeit zu beurteilen hatte, hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits hinsichtlich getrennter Dienstleistungsblöcke ausgesprochen, dass die Rechtmäßigkeit einer Dienstplangestaltung in zwei getrennte Dienstleistungsblöcke mit einer dazwischen gelegenen, nicht zur Dienstzeit zählenden und daher auch nicht abzugeltenden Dienstplanunterbrechung („Pause“) jedenfalls voraussetzt, dass im Dienstplan, also innerhalb dieser Dienstleistungsblöcke, die in § 48b BDG vorgesehene Ruhepause, welche auch den Bedingungen der hierdurch umgesetzten Richtlinie zu entsprechen hat, zusätzlich zur erstgenannten Dienstplanunterbrechung („Pause“) ausdrücklich eingeräumt wird (VwGH 08.03.2018, Ra 2017/12/0133). Auch wenn der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 21.01.2016, Ra 2015/12/0051 – wie von der belangten Behörde moniert – die Anrechnung der Pause bei einer durchgängigen Tagesdienstzeit zu beurteilen hatte, hat der Verwaltungsgerichtshof auch bereits hinsichtlich getrennter Dienstleistungsblöcke ausgesprochen, dass die Rechtmäßigkeit einer Dienstplangestaltung in zwei getrennte Dienstleistungsblöcke mit einer dazwischen gelegenen, nicht zur Dienstzeit zählenden und daher auch nicht abzugeltenden Dienstplanunterbrechung („Pause“) jedenfalls voraussetzt, dass im Dienstplan, also innerhalb dieser Dienstleistungsblöcke, die in Paragraph 48 b, BDG vorgesehene Ruhepause, welche auch den Bedingungen der hierdurch umgesetzten Richtlinie zu entsprechen hat, zusätzlich zur erstgenannten Dienstplanunterbrechung („Pause“) ausdrücklich eingeräumt wird (VwGH 08.03.2018, Ra 2017/12/0133). Wie festgestellt wurde, waren die Ruhepausen
§ 48b
BDG im Dienstplan des BF innerhalb der beiden Dienstleistungsblöcke nicht vorgesehen und war es dem BF nicht möglich, im Rahmen der beiden Blöcke, in denen er dienstplanmäßige Tätigkeiten zu verrichten hatte, eine halbstündige Ruhepause, zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten einzuhalten. Der BF hatte für die Inanspruchnahme seiner Ruhepause vielmehr seine private Freizeit zwischen den beiden dienstplanmäßigen Blöcken heranzuziehen und überschritt er durch dieübersc Inanspruchnahme der Ruhepause außerhalb der beiden Dienstzeitblöcke die achtstündige faktische tägliche Dienstzeit um eine halbe Stunde, die ihm für die Einhaltung der Ruhepause gesetzlich zusteht. Innerhalb der Dienstzeitblöcke war nur Zeit für kurze „Durchschnaufpausen“ unter zehn Minuten, in denen sich der BF auch zur jederzeitigen Aufnahme der Tätigkeiten bereitzuhalten hatte, nicht aber für Ruhepausen
§ 48bBDG.
Wie festgestellt wurde, waren die Ruhepausen
Paragraph 48 b, BDG im Dienstplan des BF innerhalb der beiden Dienstleistungsblöcke nicht vorgesehen und war es dem BF nicht möglich, im Rahmen der beiden Blöcke, in denen er dienstplanmäßige Tätigkeiten zu verrichten hatte, eine halbstündige Ruhepause, zwei Ruhepausen von je einer Viertelstunde oder drei Ruhepausen von je zehn Minuten einzuhalten. Der BF hatte für die Inanspruchnahme seiner Ruhepause vielmehr seine private Freizeit zwischen den beiden dienstplanmäßigen Blöcken heranzuziehen und überschritt er durch dieübersc Inanspruchnahme der Ruhepause außerhalb der beiden Dienstzeitblöcke die achtstündige faktische tägliche Dienstzeit um eine halbe Stunde, die ihm für die Einhaltung der Ruhepause gesetzlich zusteht. Innerhalb der Dienstzeitblöcke war nur Zeit für kurze „Durchschnaufpausen“ unter zehn Minuten, in denen sich der BF auch zur jederzeitigen Aufnahme der Tätigkeiten bereitzuhalten hatte, nicht aber für Ruhepausen
Paragraph 48 b, BDG. Wenn der Gesetzgeber ab einer Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden eine Ruhepause innerhalb der Dienstzeit zubilligt, so kann dies nicht dadurch umgangen werden, dass zwei Dienstzeitblöcke gebildet werden, innerhalb derer die Ruhepause nicht eingehalten werden kann und dadurch der Beamte gezwungen wäre, die Ruhepause in seine Freizeit zu verlegen. Wie bereits in der dargestellten Vorjudikatur ausjudiziert, hat die Ruhepause bei Beamten nach dem BDG innerhalb der 40-stündigen Wochendienstzeit bzw. achtstündigen Tagesdienstzeit zu liegen. Nicht von § 48b BDG gefordert ist, dass sechs Stunden Dienst pro Tag ununterbrochen geleistet werden. Die Unterbrechung des Dienstes nach rund zwei Stunden ist durch das Überschreiten der sechs Stunden mit dem zweiten Dienstzeitblock nicht hinderlich, um den Anspruch auf eine Ruhepause
§ 48b
BDG zu begründen, zumal der eindeutige Gesetzeswortlaut des § 48b BDG ausdrücklich auf die „Gesamtdauer“ der Tagesdienstzeit abstellt, wobei die Tagesdienstzeit
§ 47a
Z 3 BDG als die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden definiert wird. Dies schließt eine Anwendung der Bestimmung bei – wie konkret – geteilten Dienstblöcken entgegen der Auffassung der belangten Behörde gerade nicht aus, solange nur die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von sechs Stunden überschritten wird. Dies war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unstrittig an 58 Tagen der Fall. Auch die belangte Behörde selbst führt unter Verweis auf die mit Endbescheid der am Arbeits- und Sozialgericht Wien errichteten Schlichtungsstelle vom 10.02.2015 geschlossene Betriebsvereinbarung (Aktenstück III) im angefochtenen Bescheid aus, dass die tägliche Dienstzeit die Summe aller Dienstabschnitte eines Arbeitstages ist (Bescheid, S. 2). Nicht von Paragraph 48 b, BDG gefordert ist, dass sechs Stunden Dienst pro Tag ununterbrochen geleistet werden. Die Unterbrechung des Dienstes nach rund zwei Stunden ist durch das Überschreiten der sechs Stunden mit dem zweiten Dienstzeitblock nicht hinderlich, um den Anspruch auf eine Ruhepause
Paragraph 48 b, BDG zu begründen, zumal der eindeutige Gesetzeswortlaut des Paragraph 48 b, BDG ausdrücklich auf die „Gesamtdauer“ der Tagesdienstzeit abstellt, wobei die Tagesdienstzeit
Paragraph 47 a, Ziffer 3, BDG als die Dienstzeit innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraumes von 24 Stunden definiert wird. Dies schließt eine Anwendung der Bestimmung bei – wie konkret – geteilten Dienstblöcken entgegen der Auffassung der belangten Behörde gerade nicht aus, solange nur die Gesamtdauer der Tagesdienstzeit von sechs Stunden überschritten wird. Dies war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum unstrittig an 58 Tagen der Fall. Auch die belangte Behörde selbst führt unter Verweis auf die mit Endbescheid der am Arbeits- und Sozialgericht Wien errichteten Schlichtungsstelle vom 10.02.2015 geschlossene Betriebsvereinbarung (Aktenstück römisch drei) im angefochtenen Bescheid aus, dass die tägliche Dienstzeit die Summe aller Dienstabschnitte eines Arbeitstages ist (Bescheid, S. 2). Wenn die belangte Behörde moniert, dass die Ruhepause allein der Rekreation und nicht der Erhöhung der Beamtengehälter bzw. der Verminderung der Wochendienstzeit diene, wird auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs verwiesen, wonach die Honorierung der Mittagspause keine Störung des Äquivalenzprinzips darstellt, zumal dieses Prinzip nicht fordert, dass nur „Nettoarbeitszeit“ unter Ausklammerung derartiger Unterbrechungen honoriert werden dürfte (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0051). Wenn die belangte Behörde hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung bzw. der unbezahlten Ruhepause zwischen den beiden Dienstzeitblöcken auf die durch Bescheide der Schlichtungsstelle geschlossenen Betriebsvereinbarungen (Aktenstücke II und III) verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Bestimmungen der §§ 48 ff BDG durch Betriebsvereinbarung nicht mit Wirksamkeit für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis modifiziert werden können (VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022) und auch Betriebsvereinbarungen nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz 1996 nicht geeignet sind, öffentlich-rechtliche Ansprüche gegenüber dem Bund wirksam zu gestalten (vgl. VwGH 20.12.2006, 2006/12/0183). Die Ruhepause
§ 48bBDG ist Teil der Dienstzeit und auf die Tagesdienstzeit anzurechnen (Vw
GH 21.01.2016, Ra 2015/12/0051; VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022). Gesetzlich zwingend zuerkannte Rechtspositionen können durch eine Betriebsvereinbarung nicht verschlechtert werden (VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022). Insoweit die Behörde vermeint, die Betriebsvereinbarung entfalte normativen Charakter in Bezug auf Beamtendienstverhältnisse, ist sie auf die klare durch das BDG bestimmte Rechtslage zu verweisen.Wenn die belangte Behörde hinsichtlich der Arbeitszeitgestaltung bzw. der unbezahlten Ruhepause zwischen den beiden Dienstzeitblöcken auf die durch Bescheide der Schlichtungsstelle geschlossenen Betriebsvereinbarungen (Aktenstücke römisch zwei und römisch drei) verweist, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs die Bestimmungen der Paragraphen 48, ff BDG durch Betriebsvereinbarung nicht mit Wirksamkeit für das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis modifiziert werden können (VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022) und auch Betriebsvereinbarungen nach dem Post-Betriebsverfassungsgesetz 1996 nicht geeignet sind, öffentlich-rechtliche Ansprüche gegenüber dem Bund wirksam zu gestalten vergleiche VwGH 20.12.2006, 2006/12/0183). Die Ruhepause
Paragraph 48 b, BDG ist Teil der Dienstzeit und auf die Tagesdienstzeit anzurechnen (VwGH 21.01.2016, Ra 2015/12/0051; VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022). Gesetzlich zwingend zuerkannte Rechtspositionen können durch eine Betriebsvereinbarung nicht verschlechtert werden (VwGH 19.02.2018, Ra 2017/12/0022). Insoweit die Behörde vermeint, die Betriebsvereinbarung entfalte normativen Charakter in Bezug auf Beamtendienstverhältnisse, ist sie auf die klare durch das BDG bestimmte Rechtslage zu verweisen. Wenn die belangte Behörde argumentiert, dass geteilte Dienste auch im Zeitpunkt der Einführung des § 48b BDG geübte Praxis gewesen seien und die Mittagspause nicht innerhalb der Zeitblöcke gewährt worden sei, weil dafür „schon bisher“ die zeitliche Unterbrechung zwischen den beiden Dienstblöcken zur Verfügung gestanden sei, so ändert dies nichts an der den gesetzlichen Vorschriften widersprechenden Arbeitszeitgestaltung bzw. Besoldung. Ebenso wenig kann aus einem rechtswidrigen Verhalten der Behörde in anderen Fällen ein Anspruch auf ein ebensolches gesetzwidriges Verhalten abgeleitet werden (vgl. VwGH 15.10.2003, 2003/04/0144). Wenn die belangte Behörde argumentiert, dass geteilte Dienste auch im Zeitpunkt der Einführung des Paragraph 48 b, BDG geübte Praxis gewesen seien und die Mittagspause nicht innerhalb der Zeitblöcke gewährt worden sei, weil dafür „schon bisher“ die zeitliche Unterbrechung zwischen den beiden Dienstblöcken zur Verfügung gestanden sei, so ändert dies nichts an der den gesetzlichen Vorschriften widersprechenden Arbeitszeitgestaltung bzw. Besoldung. Ebenso wenig kann aus einem rechtswidrigen Verhalten der Behörde in anderen Fällen ein Anspruch auf ein ebensolches gesetzwidriges Verhalten abgeleitet werden vergleiche VwGH 15.10.2003, 2003/04/0144). Entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde in ihrem Schriftsatz vom 29.10.2021 (S. 4), dass eine Anordnung zur vom BF behaupteten Konsumation einer Ruhepause
§ 48b
BDG im Ausmaß von 30 Minuten zwischen den Dienstzeitblöcken nicht erfolgt sei, ist aufgrund der Ausgestaltung des Dienstplans des BF und der Nichteinräumung einer Ruhepause
§ 48b
BDG innerhalb der beiden Dienstzeitblöcke, deren Konsumation innerhalb der Blöcke auch nicht möglich war, sehr wohl eine solche Anordnung und damit eine Anordnung von Mehrdienstleistungen zu erblicken. Entgegen dem Vorbringen der belangten Behörde in ihrem Schriftsatz vom 29.10.2021 (S. 4), dass eine Anordnung zur vom BF behaupteten Konsumation einer Ruhepause
Paragraph 48 b, BDG im Ausmaß von 30 Minuten zwischen den Dienstzeitblöcken nicht erfolgt sei, ist aufgrund der Ausgestaltung des Dienstplans des BF und der Nichteinräumung einer Ruhepause
Paragraph 48 b, BDG innerhalb der beiden Dienstzeitblöcke, deren Konsumation innerhalb der Blöcke auch nicht möglich war, sehr wohl eine solche Anordnung und damit eine Anordnung von Mehrdienstleistungen zu erblicken. Da der BF seine Ruhepausen außerhalb der beiden Dienstzeitblöcke in Anspruch nehmen musste, war die dienstplanmäßige Dienstunterbrechung zwischen den beiden Blöcken um eine halbe Stunde zu kürzen bzw. die tägliche Dienstzeit an diesen Tagen von 8 Stunden auf 8,5 Stunden zu erhöhen. Dies führt im verfahrensgegenständlichen Zeitraum von 01.09.2017 bis zum 31.12.2017 – da in diesem Zeitraum an 58 Tagen eine Tagesdienstzeit von mehr als sechs Stunden geleistet wurde – zu Mehrdienstleistungen im Ausmaß von 29 Stunden, die dem BF als Überstunden abzugelten sind. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Der konkret festgestellte Sachverhalt (geteilte Dienstblöcke, Unmöglichkeit der Pause innerhalb der Blöcke) und die zu ähnlichen Fällen oben angeführte Judikatur vermögen kein Abweichen von der eindeutigen Rechtslage zu begründen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W122.2241275.1.00