2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
F, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit , Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung. 2.
1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben unda) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung
1306 aus 2013, erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und b) im Jahr der Antragstellung
Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.
und linearen Kürzungen
der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.
und linearen Kürzungen
der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus. […].“ Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des europäischen Parlamentes und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 vom 17.12.2013, im Folgenden VO (EU) 1306/2013 lautet:Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des europäischen Parlamentes und des Rates über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814 aus 2000,, (EG) Nr. 1290 aus 2005, und (EG) Nr. 485 aus 2008, vom 17.12.2013, im Folgenden VO (EU) 1306 aus 2013, lautet: „Artikel 2 In dieser Verordnung verwendete Begriffe [...]
1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden.“Paragraph 12, Junglandwirte, die die Zahlung
1307 aus 2013, beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden.“ 2.3. Zur Beschwerdeabweisung: Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Top-up-Bonuszahlung für Junglandwirte, abgelöst, die in der gegenständlichen Angelegenheit strittig ist. Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Artikel 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist (Artikel 50 Abs. 2 VO [EU] 1307/2013). Zusätzlich wurde mit § 12 DIZA-VO 2015 bestimmt, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - Artikel 50 Absatz eins, VO (EU) 1307 aus 2013, - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist (Artikel 50 Absatz 2, VO [EU] 1307 aus 2013,). Zusätzlich wurde mit Paragraph 12, DIZA-VO 2015 bestimmt, dass Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen. Die Förderung von Junglandwirten erfolgte in der Vergangenheit ausschließlich im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums ("Niederlassungsprämie").
VO (EG) 1698/2005 konnte Landwirten eine Niederlassungsprämie gewährt werden, die weniger als 40 Jahre alt waren und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederließen, über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügten und einen Betriebsverbesserungsplan für die Entwicklung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit vorlegten.Die Förderung von Junglandwirten erfolgte in der Vergangenheit ausschließlich im Rahmen der Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums ("Niederlassungsprämie").
VO (EG) 1698 aus 2005, konnte Landwirten eine Niederlassungsprämie gewährt werden, die weniger als 40 Jahre alt waren und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsinhaber niederließen, über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügten und einen Betriebsverbesserungsplan für die Entwicklung ihrer landwirtschaftlichen Tätigkeit vorlegten. Aktuell sieht Artikel 19 VO (EU) 1305/2013 eine Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte vor. Artikel 2 Abs. 1 lit n) definiert den "Junglandwirt" als eine Person, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt ist, über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügt und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Landwirt niederlässt.Aktuell sieht Artikel 19 VO (EU) 1305 aus 2013, eine Existenzgründungsbeihilfe für Junglandwirte vor. Artikel 2 Absatz eins, Litera n,) definiert den "Junglandwirt" als eine Person, die zum Zeitpunkt der Antragstellung höchstens 40 Jahre alt ist, über eine ausreichende berufliche Qualifikation verfügt und sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Landwirt niederlässt.
3 VO (EU) 807/2014 müssen zum Zeitpunkt der Beantragung der Existenzgründungsbeihilfe alle Elemente der Definition des Begriffs "Junglandwirt" in Artikel 2 Abs. 1 lit. n) der genannten Verordnung erfüllt sein. Für die Erfüllung der im jeweiligen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genannten Bedingung der beruflichen Qualifikation kann dem Begünstigten jedoch eine Frist von höchstens 36 Monaten ab dem Zeitpunkt des Einzelbeschlusses über die Gewährung der Förderung eingeräumt werden.
Absatz 3, VO (EU) 807 aus 2014, müssen zum Zeitpunkt der Beantragung der Existenzgründungsbeihilfe alle Elemente der Definition des Begriffs "Junglandwirt" in Artikel 2 Absatz eins, Litera n,) der genannten Verordnung erfüllt sein. Für die Erfüllung der im jeweiligen Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum genannten Bedingung der beruflichen Qualifikation kann dem Begünstigten jedoch eine Frist von höchstens 36 Monaten ab dem Zeitpunkt des Einzelbeschlusses über die Gewährung der Förderung eingeräumt werden. Die Umsetzung der angeführten Bestimmungen erfolgte mit dem Österreichischen Programm für die Entwicklung des ländlichen Raums 2014 - 2020, das entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben von der Europäischen Kommission genehmigt wurde. Das Programm lautet diesbezüglich auszugsweise: "Die Ablegung einer für die Bewirtschaftung des Betriebs geeigneten Facharbeiterprüfung oder einer einschlägigen höheren Ausbildung oder eines einschlägigen Hochschulabschlusses ist Voraussetzung für die Gewährung der Existenzgründungsbeihilfe. Liegt der Nachweis der Mindestqualifikation zum Zeitpunkt der ersten Niederlassung nicht vor, kann er bis spätestens zwei Jahre nach erfolgter erster Niederlassung erbracht werden. Diese Frist kann in begründeten Ausnahmefällen auf Antrag des Förderungswerbers um ein Jahr verlängert werden." Die Europäische Kommission hat im Hinblick auf die Ziele der GAP 2014 - 2020 bewusst die Förderung von Junglandwirten in den Vordergrund gestellt. Allerdings umfasst die GAP mittlerweile eine Vielzahl von Vorschriften (insb. Cross Compliance und Greening), zu deren Erfüllung einschlägiges Fachwissen erforderlich ist. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund scheint es durchaus mit den Zielen der VO (EU) 1307/2013 vereinbar, wenn die Förderung für Junglandwirte nur solchen Landwirten zugutekommt, die auch über eine entsprechende Ausbildung verfügen, um den Anforderungen der Verordnung gerecht werden zu können. Daher wurde auch im Rahmen der Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung in Artikel 2 Abs. 3 VO (EU) 807/2014 das grundsätzliche Gebot festgeschrieben, dass die erforderliche Ausbildung bereits zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme vorliegen muss. Die Einräumung einer zusätzlichen Frist stellt bereits die Ausnahme dar. Wenn dieses Prinzip nunmehr in § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 übernommen wurde, erscheint dies sowohl sachlich gerechtfertigt als auch den Zielen der VO (EU) 1307/2013 entsprechend.Die Europäische Kommission hat im Hinblick auf die Ziele der GAP 2014 - 2020 bewusst die Förderung von Junglandwirten in den Vordergrund gestellt. Allerdings umfasst die GAP mittlerweile eine Vielzahl von Vorschriften (insb. Cross Compliance und Greening), zu deren Erfüllung einschlägiges Fachwissen erforderlich ist. Nicht zuletzt vor diesem Hintergrund scheint es durchaus mit den Zielen der VO (EU) 1307 aus 2013, vereinbar, wenn die Förderung für Junglandwirte nur solchen Landwirten zugutekommt, die auch über eine entsprechende Ausbildung verfügen, um den Anforderungen der Verordnung gerecht werden zu können. Daher wurde auch im Rahmen der Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung in Artikel 2 Absatz 3, VO (EU) 807 aus 2014, das grundsätzliche Gebot festgeschrieben, dass die erforderliche Ausbildung bereits zum Zeitpunkt der Betriebsaufnahme vorliegen muss. Die Einräumung einer zusätzlichen Frist stellt bereits die Ausnahme dar. Wenn dieses Prinzip nunmehr in Paragraph 12, Direktzahlungs-Verordnung 2015 übernommen wurde, erscheint dies sowohl sachlich gerechtfertigt als auch den Zielen der VO (EU) 1307 aus 2013, entsprechend. Wie oben festgstellt verfügte die beschwerdeführende Partei innerhalb eines zweijährigen Zeitraumes ab Aufnahme der Bewirtschaftung seines Betriebes am 01.07.2018 über keinen erforderlichen Ausbildungsnachweis. § 12 der DIZA-VO sieht zwar vor, dass die Zweijahresfrist in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts um ein Jahr verlängert werden kann, wobei dieser Antrag vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist. Da die Zweijahresfrist, innerhalb derer einerseits der entsprechende Ausbildungsnachweis vom Beschwerdeführer hätte erbracht und innerhalb derer auch ein allfälliger Verlängerungsantrag der Frist für die Erbringung des Ausbildungsnachweises hätte gestellt werden müssen, mit Ablauf des 30.06.2020 abgelaufen ist, kann bereits aus diesem Grund einerseits dem Antrag auf Gewährung der Top-up Bonuszahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2019 nicht stattgegeben werden und auch die Zweijahresfrist, innerhalb derer der Ausbildungsnachweis zu erbringen ist, nicht verlängert werden. Paragraph 12, der DIZA-VO sieht zwar vor, dass die Zweijahresfrist in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts um ein Jahr verlängert werden kann, wobei dieser Antrag vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist. Da die Zweijahresfrist, innerhalb derer einerseits der entsprechende Ausbildungsnachweis vom Beschwerdeführer hätte erbracht und innerhalb derer auch ein allfälliger Verlängerungsantrag der Frist für die Erbringung des Ausbildungsnachweises hätte gestellt werden müssen, mit Ablauf des 30.06.2020 abgelaufen ist, kann bereits aus diesem Grund einerseits dem Antrag auf Gewährung der Top-up Bonuszahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2019 nicht stattgegeben werden und auch die Zweijahresfrist, innerhalb derer der Ausbildungsnachweis zu erbringen ist, nicht verlängert werden. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das Ansuchen um Fristverlängerung zwar mit 01.07.2020 datiert ist, jedoch erst am 06.07.2020 bei der AMA eingelangt ist. In diesem Ansuchen nimmt die beschwerdeführende Partei auf ein Schreiben der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle Niederösterreich vom 06.07.2020 Bezug. Auch daraus folgt, dass die beschwerdeführende Partei ihr mit 01.07.2020 datiertes Schreiben erst am 06.07.2020 übermittelt hat. Weiters geht aus einem E-Mail-Verkehr zwischen der beschwerdeführenden Partei und der BBK XXXX hervor, dass der beschwerdeführenden Partei seitens der BBK bereits signalisiert worden ist, dass es mit der Beschwerde „schwierig“ werde, „da wir bereits 6 Tage zu spät dran waren mit dem Ansuchen um Fristverlängerung“ (siehe E-Mail 21.01.2021). Darüber hinaus muss der beschwerdeführenden Partei auch zugerechnet werden, dass sie spätestens mit Absage des ursprünglich geplanten Termins für die Abschlussprüfung im März 2020 dies der AMA hätte anzeigen können.In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass das Ansuchen um Fristverlängerung zwar mit 01.07.2020 datiert ist, jedoch erst am 06.07.2020 bei der AMA eingelangt ist. In diesem Ansuchen nimmt die beschwerdeführende Partei auf ein Schreiben der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle Niederösterreich vom 06.07.2020 Bezug. Auch daraus folgt, dass die beschwerdeführende Partei ihr mit 01.07.2020 datiertes Schreiben erst am 06.07.2020 übermittelt hat. Weiters geht aus einem E-Mail-Verkehr zwischen der beschwerdeführenden Partei und der BBK römisch 40 hervor, dass der beschwerdeführenden Partei seitens der BBK bereits signalisiert worden ist, dass es mit der Beschwerde „schwierig“ werde, „da wir bereits 6 Tage zu spät dran waren mit dem Ansuchen um Fristverlängerung“ (siehe E-Mail 21.01.2021). Darüber hinaus muss der beschwerdeführenden Partei auch zugerechnet werden, dass sie spätestens mit Absage des ursprünglich geplanten Termins für die Abschlussprüfung im März 2020 dies der AMA hätte anzeigen können. Im Ergebnis gelangt das erkennende Gericht daher zum Ergebnis, dass der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung der Top-up Bonuszahlung für Junglandwirte für das Antragsjahr 2019 zu Recht abgewiesen wurde und daher auch die dagegen erhobene Bescheidbeschwerde abzuweisen ist. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelt es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist
Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W127.2245728.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.