RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlW131 2219366-3 Spruch, W131 2219366-3/9E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter Mag Reinh
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- In dem im Entscheidungskopf ersichtlichen Vergabeverfahren wurde antragsgemäß die Nichtzulassung zur zweiten Vergabeverfahrensstufe (Verhandlungsphase), sprich die Nicht – Zulassung zur Teilnahme, für nichtig erklärt.
- Zuvor erließ das Bundesverwaltungsgericht eine einstweilige Verfügung mit nachstehendem Spruch: A) I. Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird insoweit stattgegeben, als es der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt hiermit für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens betreffend die Nichtzulassung der Antragstellerin zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens ",,UKH Klagenfurt NEU" Vergabe der Generalplanerleistungen und Fachplanerleistungen" untersagt ist, in diesem Vergabeverfahren zur (Erst-) Angebotsabgabe aufzufordern. römisch eins. Dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung wird insoweit stattgegeben, als es der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt hiermit für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens betreffend die Nichtzulassung der Antragstellerin zur Teilnahme an der zweiten Stufe des Vergabeverfahrens ",,UKH Klagenfurt NEU" Vergabe der Generalplanerleistungen und Fachplanerleistungen" untersagt ist, in diesem Vergabeverfahren zur (Erst-) Angebotsabgabe aufzufordern. B)
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
- Das Bundesverwaltungsgericht leitete wegen Bedenken gegen die (auch im vorliegenden Fall) konkret in Frage stehenden Gebühren gemäß der Verordnung BGBl II 2018/212 vor diesem Auferlegungsbeschluss ein Verordnungsprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof ein, wobei der Verfassungsgerichtshof den Prüfungsantrag mangels Präjudizialität zurückwies, siehe VfGH V 64/2019.
- Das Bundesverwaltungsgericht leitete wegen Bedenken gegen die (auch im vorliegenden Fall) konkret in Frage stehenden Gebühren gemäß der Verordnung BGBl römisch zwei 2018/212 vor diesem Auferlegungsbeschluss ein Verordnungsprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof ein, wobei der Verfassungsgerichtshof den Prüfungsantrag mangels Präjudizialität zurückwies, siehe VfGH römisch fünf 64 aus 2019,., II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (samt Beweiswürdigung): Der Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt; und ergibt sich dieser aus dem Inhalt der Verfahrensakten W131 2219366-1, - 2, -
- Dass die Antragstellerin (iSd § 21 Abs 2 BVergG) insgesamt 3.240,00 Euro als Pauschalgebühren entrichtet hat, ergibt sich aus den Gerichtsakten.Dass die Antragstellerin (iSd Paragraph 21, Absatz 2, BVergG) insgesamt 3.240,00 Euro als Pauschalgebühren entrichtet hat, ergibt sich aus den Gerichtsakten. Der geschätzte Auftragswert bei diesem Dienstleistungsauftrag lag unstrittig im Oberschwellenbereich, wobei ein Verhandlungsverfahren im Oberschwellenbereich nach vorheriger Bekanntmachung durchgeführt wurde.
- Rechtliche Beurteilung Zum Pauschalgebührenersatz: Der hier anzuwendende § 341 Abs 1 und Abs 2 BVergG 2018 (= BVergG) lautet:Der hier anzuwendende Paragraph 341, Absatz eins und Absatz 2, BVergG 2018 (= BVergG) lautet:
(1)Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß § 340 entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(1)Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 340, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner gemäß Paragraph 340, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2)Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
- dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
- dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre.
(2)Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn,
- dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und,
- dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre. Da dem Nachprüfungsantrag stattgegeben wurde, die Antragstellerin maW im Nachprüfungsverfahren obsiegt hat; und zudem zuvor eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, also die Antragstellerin im Sicherungsverfahren jedenfalls auch dort obsiegt hat, waren der Auftraggeberseite die gemäß der Verordnung BGBl II 2018/212 geschuldeten und zuvor antragstellerinnenseitig entrichteten Pauschalgebühren antragsgemäß aufzuerlegen.Da dem Nachprüfungsantrag stattgegeben wurde, die Antragstellerin maW im Nachprüfungsverfahren obsiegt hat; und zudem zuvor eine einstweilige Verfügung erlassen wurde, also die Antragstellerin im Sicherungsverfahren jedenfalls auch dort obsiegt hat, waren der Auftraggeberseite die gemäß der Verordnung BGBl römisch zwei 2018/212 geschuldeten und zuvor antragstellerinnenseitig entrichteten Pauschalgebühren antragsgemäß aufzuerlegen. Die für den Nachprüfungsantrag und den eV - Antrag entrichteten Pauschalgebühren iHv 3.240,00 Euro waren jedenfalls geschuldet in dem Sinn, dass jedenfalls - unbeschadet einer allfällig höheren Gebührenschuld gemäß § 340 BVergG und der Verordnung BGBl I 2018/212, die nach VfGH V 64/2019 nicht mehr nachgefordert werden darf - 2.160 Euro für einen Nachprüfungsantrag im Oberschwellenbereich gemäß § 1 der Verordnung BGBl II 20187212 zu entrichten waren, zuzüglich 50% dieser Nachprüfungsgebühr für den eV - Antrag, soweit man Gebührenerhöhungen gemäß § 2 Abs 2 dieser Verordnung im Lichte von VfGH V 64/2019 außer Betracht lässt.Die für den Nachprüfungsantrag und den eV - Antrag entrichteten Pauschalgebühren iHv 3.240,00 Euro waren jedenfalls geschuldet in dem Sinn, dass jedenfalls - unbeschadet einer allfällig höheren Gebührenschuld gemäß Paragraph 340, BVergG und der Verordnung BGBl römisch eins 2018/212, die nach VfGH römisch fünf 64 aus 2019, nicht mehr nachgefordert werden darf - 2.160 Euro für einen Nachprüfungsantrag im Oberschwellenbereich gemäß Paragraph eins, der Verordnung BGBl römisch zwei 20187212 zu entrichten waren, zuzüglich 50% dieser Nachprüfungsgebühr für den eV - Antrag, soweit man Gebührenerhöhungen gemäß Paragraph 2, Absatz 2, dieser Verordnung im Lichte von VfGH römisch fünf 64 aus 2019, außer Betracht lässt. Zu der im Parallelverfahren zu W131 2219333-3 diskutierten Frage der Verfristung der Gebührenvorschreibung ist auf die Entscheidung des VwGH aus dem Sommer 2021 hinzuweisen, wonach maW ein Überschreiten der Pauschalgebührenersatzentscheidungsfrist gemäß § 341 Abs 3 BVergG nicht zu einem Anspruchsverlust des Ersatzberechtigten führt - VwGH 22.06.2021, Ra 2019/04/
- Zu der im Parallelverfahren zu W131 2219333-3 diskutierten Frage der Verfristung der Gebührenvorschreibung ist auf die Entscheidung des VwGH aus dem Sommer 2021 hinzuweisen, wonach maW ein Überschreiten der Pauschalgebührenersatzentscheidungsfrist gemäß Paragraph 341, Absatz 3, BVergG nicht zu einem Anspruchsverlust des Ersatzberechtigten führt - VwGH 22.06.2021, Ra 2019/04/
- Zur hier unterbliebenen Vorlage an den EuGH bzw zur Nichtaussetzung gemäß § 38 AVG im vorleigenden Pauschalgebührenersatzverfahren ist festzuhalten, dass dz zu EuGH Rs C- 274 und 275/21 grundsätzlich präjudizielle Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH behängen. Zur hier unterbliebenen Vorlage an den EuGH bzw zur Nichtaussetzung gemäß Paragraph 38, AVG im vorleigenden Pauschalgebührenersatzverfahren ist festzuhalten, dass dz zu EuGH Rs C- 274 und 275/21 grundsätzlich präjudizielle Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH behängen. Das Bundesverwaltungsgericht ist aber gegenständlich kein letztinstanzliches und damit kein vorlagepflichtiges Gericht. (siehe VfSlg. 19.896/2014). Es besteht somit keine Pflicht zur Vorlage. Da die Antragstellerin nunmehr eine neue Bevollmächtigte benannt hat, die ASt die Kostenentscheidung nunmehr auch urgiert hat und der VfGH die Rechtslage zwischenzeitig zu VfGH V 64/2019 auch insoweit klargestellt hat, dass nach Erledigung des Nachprüfungs- und eV - Verfahrens keine weiteren Pauschalgebühren von der Antragstellerin mehr nachverlangt werden dürfen, auch wenn diese allenfalls noch in einem Mehrbetrag geschuldet gewesen sein sollten, erschien auch eine Verfahrensaussetzung nicht mehr zweckmäßig. Dementsprechend erfolgte nunmehr die gegenständliche Gebührenauferlegung.Das Bundesverwaltungsgericht ist aber gegenständlich kein letztinstanzliches und damit kein vorlagepflichtiges Gericht. (siehe VfSlg. 19.896 aus 2014,). Es besteht somit keine Pflicht zur Vorlage. Da die Antragstellerin nunmehr eine neue Bevollmächtigte benannt hat, die ASt die Kostenentscheidung nunmehr auch urgiert hat und der VfGH die Rechtslage zwischenzeitig zu VfGH römisch fünf 64 aus 2019, auch insoweit klargestellt hat, dass nach Erledigung des Nachprüfungs- und eV - Verfahrens keine weiteren Pauschalgebühren von der Antragstellerin mehr nachverlangt werden dürfen, auch wenn diese allenfalls noch in einem Mehrbetrag geschuldet gewesen sein sollten, erschien auch eine Verfahrensaussetzung nicht mehr zweckmäßig. Dementsprechend erfolgte nunmehr die gegenständliche Gebührenauferlegung. B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision war gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zuzulassen, weil die gegenständliche Entscheidung eine Einzelfallentscheidung vor dem Hintergrund einer eindeutig auslegbaren Gesetzesbestimmung ist, und dabei jedenfalls seit VfGH V 64/2019 und VwGH Ra 2019/04/0140-4 keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung mehr bestehen. Die Revision war gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zuzulassen, weil die gegenständliche Entscheidung eine Einzelfallentscheidung vor dem Hintergrund einer eindeutig auslegbaren Gesetzesbestimmung ist, und dabei jedenfalls seit VfGH römisch fünf 64 aus 2019, und VwGH Ra 2019/04/0140-4 keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung mehr bestehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W131.2219366.3.00