RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlW135 2218480-1 Spruch, W135 2218480-1/15E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der anwaltlich vertreten gewesene Beschwerdeführer brachte am 31.01.2017 den gegenständlichen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde), ein. Antragsbegründend gab der Beschwerdeführer an, dass er im Zeitraum zwischen 1962 und 1971 in mehreren Kinderheimen psychisch und physisch misshandelt worden sei. Im XXXX in Wien sei der Beschwerdeführer massiv gequält und gezwungen worden, Kot aus dem WC zu trinken. Im Heim XXXX sei er für mehrere Tage in eine Holzhütte gesperrt worden, in welcher ein Adler gehaust habe, weiters sei er geschlagen und getreten worden. Auch im Kinderheim XXXX habe er Schläge und Tritte bekommen. Im Kinderheim XXXX sei der Beschwerdeführer Opfer sexueller Übergriffe geworden, geschlagen und getreten worden. Er leide durch die Taten an einer posttraumatischen Belastungsstörung und befinde sich in ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung. Ohne die Erlebnisse im Heim hätte der Beschwerdeführer als Gärtner gearbeitet, aufgrund der in den Heimen erlittenen Misshandlungen sei er nur als Hilfsarbeiter tätig gewesen und stehe derzeit in Bezug einer Pension. Der anwaltlich vertreten gewesene Beschwerdeführer brachte am 31.01.2017 den gegenständlichen Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG) beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Wien (in weiterer Folge: belangte Behörde), ein. Antragsbegründend gab der Beschwerdeführer an, dass er im Zeitraum zwischen 1962 und 1971 in mehreren Kinderheimen psychisch und physisch misshandelt worden sei. Im römisch 40 in Wien sei der Beschwerdeführer massiv gequält und gezwungen worden, Kot aus dem WC zu trinken. Im Heim römisch 40 sei er für mehrere Tage in eine Holzhütte gesperrt worden, in welcher ein Adler gehaust habe, weiters sei er geschlagen und getreten worden. Auch im Kinderheim römisch 40 habe er Schläge und Tritte bekommen. Im Kinderheim römisch 40 sei der Beschwerdeführer Opfer sexueller Übergriffe geworden, geschlagen und getreten worden. Er leide durch die Taten an einer posttraumatischen Belastungsstörung und befinde sich in ärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung. Ohne die Erlebnisse im Heim hätte der Beschwerdeführer als Gärtner gearbeitet, aufgrund der in den Heimen erlittenen Misshandlungen sei er nur als Hilfsarbeiter tätig gewesen und stehe derzeit in Bezug einer Pension. Mit Schreiben vom 01.02.2017 und 17.03.2017 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer um Übermittlung des Jugendamtsakts zur Einsichtnahme und um Bekanntgabe, ob ein Verfahren bei der Klasnic-Kommission anhängig bzw. abgeschlossen sei. Außerdem wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Beweismittel vorzulegen, wonach die Folgen der Misshandlungen seinen beruflichen Werdegang so beeinträchtigt hätten, dass der Beschwerdeführer seinen Beruf nicht mehr habe ausüben können oder ohne traumatisierende Heimerlebnisse hätte ausüben können. Mit Schreiben vom 04.04.2017 teilte der Beschwerdeführer mit, wegen Überforderung seiner Mutter ins Heim gekommen zu sein. Die Mutter sei bei seiner Geburt 15 ½ Jahre alt gewesen, und der Beschwerdeführer habe drei Geschwister und acht Halbgeschwister gehabt. Er habe nach seinem Heimaufenthalt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Die Vorfälle im Heim seien eine ständige Belastung für ihn, er habe nie jemanden gehabt, mit dem er sich unterhalten hätte können. Er legte ein Schreiben einer Fachärztin für Psychiatrie vom 21.03.2017, den Clearingbericht des Weissen Ring vom 12.01.2012, die Falldokumentation der Ombudsstelle der Erzdiözese Wien vom 23.01.2017, einen ärztlichen Entlassungsbrief des XXXX vom 20.03.2017, eine Ambulanzkarte des XXXX vom 04.08.2016 und seinen Staatsbürgerschaftsnachweis vor. Mit Schreiben vom 04.04.2017 teilte der Beschwerdeführer mit, wegen Überforderung seiner Mutter ins Heim gekommen zu sein. Die Mutter sei bei seiner Geburt 15 ½ Jahre alt gewesen, und der Beschwerdeführer habe drei Geschwister und acht Halbgeschwister gehabt. Er habe nach seinem Heimaufenthalt als Hilfsarbeiter gearbeitet. Die Vorfälle im Heim seien eine ständige Belastung für ihn, er habe nie jemanden gehabt, mit dem er sich unterhalten hätte können. Er legte ein Schreiben einer Fachärztin für Psychiatrie vom 21.03.2017, den Clearingbericht des Weissen Ring vom 12.01.2012, die Falldokumentation der Ombudsstelle der Erzdiözese Wien vom 23.01.2017, einen ärztlichen Entlassungsbrief des römisch 40 vom 20.03.2017, eine Ambulanzkarte des römisch 40 vom 04.08.2016 und seinen Staatsbürgerschaftsnachweis vor. Die belangte Behörde holte am 06.04.2017 einen Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers ein. Demnach steht der Beschwerdeführer seit 01.10.1995 in laufendem Bezug einer Invaliditätspension. Mit Schreiben vom 21.04.2017 teilte der Beschwerdeführer mit, weder über ein Entschädigungsschreiben der Klasnic-Kommission noch seinen Pflegschaftsakt zu verfügen. Er übermittelte eine Kopie eines Schreibens des Weissen Ringes, wonach ihm eine Entschädigung in der Höhe von 35.000 Euro zuerkannt und die Kostenübernahme für 80 Therapiestunden zugesprochen wurden. Nach Anfrage der belangten Behörde vom 07.04.2017 wurde seitens der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse mit Schreiben vom 19.04.20217 mitgeteilt, dass keine Arbeitsunfähigkeiten betreffend den Beschwerdeführer dokumentiert seien. Mit Schreiben vom 28.04.2017 übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) aufgrund des Ersuchens der belangten Behörde vom 07.04.2017 ein Ärztliches Gutachten zum Antrag auf Erhöhung des Pflegegeldes vom 25.11.2016, in welchem als pflegegeldrelevante Hauptdiagnose eine „Immobilität aufgrund Mehrfachdiagnosen die Wirbelsäule betreffend“ angeführt wird. Auch die weiteren ausgelisteten pflegegeldrelevanten Diagnosen betreffen den Stütz- und Bewegungsapparat. Es wurde die Pflegegeldstufe 3 festgestellt. Die PVA übermittelte im selben Schreiben auch den diesbezüglichen Pflegegeld-Bescheid vom 05.12.
- Auf Ersuchen der belangten Behörde übermittelte der Magistrat der Stadt Wien – Amt für Jugend und Familie mit Schreiben vom 12.05.2017 den gesamten Pflegschaftsakt des Beschwerdeführers in Kopie. Nach Ersuchen der belangten Behörde teilte die behandelnde Psychiaterin des Beschwerdeführers am 21.05.2017 mit, dass der Beschwerdeführer ab 05.11.1997 bei ihrem Vorgänger in Behandlung gewesen sei. Nach Ordinationsübernahme habe sie die Behandlung fortgesetzt. Zunächst seien diverse somatische Probleme („Dorsalgie, Lumboischalgie mit Fußheberschwäche links, Diskusherniation C3 bis C7…“) im Vordergrund gestanden. Der Beschwerdeführer habe zunächst noch nicht ausreichend Vertrauen gefasst, um sie über seine Traumata in der Kindheit zu informieren und sei diesbezüglich weiterhin mit ihrem Vorgänger in Kontakt gestanden. Im März 2017 habe sich der Beschwerdeführer schließlich begonnen ihr zu öffnen und angegeben, nach wie vor an Intrusionen und Flashbacks sowie massiven Angstzuständen und Albträumen zu leiden. Aufgrund des anhaltenden massiven Leidensdrucks sei der Beschwerdeführer nun zu einer Psychotherapie bereit, ein krankenkassenfinanzierter Therapieplatz bei einem traumaerfahrenen Therapeuten habe bislang aber nicht gefunden werden können. Die Psychiaterin übermittelte ihr bereits vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgelegtes Schreiben vom 21.03.2017, in welchem eine komplexe Traumatisierung und posttraumatische Wesensveränderung aufgrund der körperlichen, seelischen und sexuellen Misshandlungen in der Kindheit diagnostiziert werden. Sie legte außerdem zwei Schreiben ihres Vorgängers vom 30.01.2012 und 21.10.2013 vor. Darin werden ein posttraumatisches Stresssyndrom, eine chronifizierte Schmerzstörung und ein Lumbovertebralsyndrom diagnostiziert und ausgeführt, dass die Heimerlebnisse in XXXX während dem
- bis
- Lebensjahr ein wesentlicher Kausalfaktor für dieses Krankheitsgeschehen seien. Der Beschwerdeführer sei auch durch die Heimerziehung bedingt gewohnt gewesen, oft widerspruchslos Arbeiten auszuführen, selbst wenn sie über die Grenzen seiner körperlichen Belastbarkeit gegangen seien. Aufgrund der zunehmenden körperlichen und psychischen Dekompensation sei eine Berufsunfähigkeit erforderlich geworden. Nach Ersuchen der belangten Behörde teilte die behandelnde Psychiaterin des Beschwerdeführers am 21.05.2017 mit, dass der Beschwerdeführer ab 05.11.1997 bei ihrem Vorgänger in Behandlung gewesen sei. Nach Ordinationsübernahme habe sie die Behandlung fortgesetzt. Zunächst seien diverse somatische Probleme („Dorsalgie, Lumboischalgie mit Fußheberschwäche links, Diskusherniation C3 bis C7…“) im Vordergrund gestanden. Der Beschwerdeführer habe zunächst noch nicht ausreichend Vertrauen gefasst, um sie über seine Traumata in der Kindheit zu informieren und sei diesbezüglich weiterhin mit ihrem Vorgänger in Kontakt gestanden. Im März 2017 habe sich der Beschwerdeführer schließlich begonnen ihr zu öffnen und angegeben, nach wie vor an Intrusionen und Flashbacks sowie massiven Angstzuständen und Albträumen zu leiden. Aufgrund des anhaltenden massiven Leidensdrucks sei der Beschwerdeführer nun zu einer Psychotherapie bereit, ein krankenkassenfinanzierter Therapieplatz bei einem traumaerfahrenen Therapeuten habe bislang aber nicht gefunden werden können. Die Psychiaterin übermittelte ihr bereits vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers vorgelegtes Schreiben vom 21.03.2017, in welchem eine komplexe Traumatisierung und posttraumatische Wesensveränderung aufgrund der körperlichen, seelischen und sexuellen Misshandlungen in der Kindheit diagnostiziert werden. Sie legte außerdem zwei Schreiben ihres Vorgängers vom 30.01.2012 und 21.10.2013 vor. Darin werden ein posttraumatisches Stresssyndrom, eine chronifizierte Schmerzstörung und ein Lumbovertebralsyndrom diagnostiziert und ausgeführt, dass die Heimerlebnisse in römisch 40 während dem
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- Lebensjahr ein wesentlicher Kausalfaktor für dieses Krankheitsgeschehen seien. Der Beschwerdeführer sei auch durch die Heimerziehung bedingt gewohnt gewesen, oft widerspruchslos Arbeiten auszuführen, selbst wenn sie über die Grenzen seiner körperlichen Belastbarkeit gegangen seien. Aufgrund der zunehmenden körperlichen und psychischen Dekompensation sei eine Berufsunfähigkeit erforderlich geworden. Mit Schreiben vom 08.08.2017 teilte die Pensionsversicherungsanstalt mit, dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Heimopferrente gestellt habe. Mit Schreiben vom 13.10.2017 übermittelte die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (NÖGKK) die gespeicherten ärztlichen Leistungen und Krankenhausaufenthalte des Beschwerdeführers. Erneut wurde mitgeteilt, dass bei der NÖGKK keine Arbeitsunfähigkeiten betreffend den Beschwerdeführer dokumentiert seien. Die belangte Behörde ersuchte die Pensionsversicherungsanstalt mit Schreiben vom 23.01.2018 um Übermittlung der Entscheidung und der dieser zugrunde gelegten Gutachten, welche zur Gewährung einer Pension aufgrund geminderter Arbeitsfähigkeit ab 01.10.1995 geführt haben. Mit Schreiben vom 30.01.2018 übermittelte die Pensionsversicherungsanstalt die Unterlagen zur geminderten Arbeitsfähigkeit ab 01.10.1995, wobei es sich um einen ärztlichen Entlassungsbericht vom 02.08.1988, ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 07.08.1987, ein orthopädisch-chirurgisches Sachverständigengutachten vom 23.07.1987, ein berufskundliches Sachverständigengutachten vom 29.10.1996 einen elektroneurographischen Befund vom 13.08.1996 und ein neurologisches und psychiatrisches Fachgutachten vom 17.09.1996 handelt. In diesen werden Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates, insbesondere der Bandscheiben sowie depressive Verstimmungen bzw. eine chronifizierte Depression neurotischer und reaktiver Genese mit Neigung zu psychogener Überlagerung diagnostiziert. Nach Ersuchen der belangten Behörde übermittelte das Landesgericht Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht den dortigen Akt betreffend die Klagen des Beschwerdeführers gegen die Pensionsversicherungsanstalt auf Zuerkennung der Invaliditätspension aus den Jahren 1991 und 1996 mit den entsprechenden eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten. Mit Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht vom 13.12.1996 wurde die Pensionsversicherungsanstalt schuldig gesprochen, dem Beschwerdeführer ab 01.10.1995 die Invaliditätspension zu gewähren. Dabei stützte sich das Gericht auf eingeholte Gutachten aus den Gebieten der Chirurgie, Neurologie und Psychiatrie sowie Berufskunde, wonach beim Beschwerdeführer Bandscheibenleiden und weitere Einschränkungen des Stütz- und Bewegungsapparates, die Entfernung eines gutartigen Tumors in der linken Achselhöhle Ende Juli 1996, eine chronifizierte Depression neurotischer und reaktiver Genese mit Neigung zu psychogener Überlagerung und geringgradige Magen-Darm-Schleimhautreizung infolge Analgetikakonsums diagnostiziert wurden. Im gegenständlichen Verfahren holte die belangte Behörde ein medizinisches Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der Neurologie und Psychiatrie ein, welches am 30.04.2018, nach einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 30.04.2018, erstellt wurde. Darin führt der Sachverständige zur Frage der belangten Behörde, welche Gesundheitsschädigungen beim Beschwerdeführer vorliegen, Folgendes aus: „Herr XXXX wurde am 13.4.2018 untersucht und dabei die Diagnose „Dysthymie (ICD 10 F34.1) gestellt.„Herr römisch 40 wurde am 13.4.2018 untersucht und dabei die Diagnose „Dysthymie (ICD 10 F34.1) gestellt. Unter der Diagnose „Anhaltende affektive Störungen" (F34) wird verstanden: Diese Gruppe enthält Störungen deren Hauptsymptome in einer Veränderung der Stimmung oder der Affektivität entweder zur Depression - mit oder ohne begleitende(r) Angst oder zur gehobenen Stimmung bestehen. Dieser Stimmungswechsel wird meist von einer Veränderung des allgemeinen Aktivitätsniveaus begleitet. Die meisten anderen Symptome beruhen hierauf oder sind im Zusammenhang mit dem Stimmungs- und Aktivitätswechsel leicht zu verstehen. Die meisten dieser Störungen neigen zu Rückfällen. Der Beginn der einzelnen Episoden ist oft mit belastenden Ereignissen oder Situationen in Zusammenhang zu bringen. Einschränkend wird weiters unter F34.1 definiert: Hierbei handelt es sich um eine chronische, wenigstens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, die we der schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung (F33.-) zu erfüllen.“ Auf die Frage der belangten Behörde, welche der festgestellten Gesundheitsschädigungen mit Wahrscheinlichkeit kausal auf das Verbrechen zurückzuführen sei, hielt der Sachverständige wie folgt fest: „Ein Kausalzusammenhang mit dem Verbrechen ist nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. In der Biographie sind mehrere belastende Lebensereignisse zu erheben, es ist nicht mit Sicherheit oder hoher Wahrscheinlichkeit abzugrenzen, welches für das gegenwärtige psychische Zustandsbild überwiegend zu verantworten ist.“ Im Wege des Parteiengehörs vom 13.06.2018 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit, dass beabsichtigt sei, den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges abzuweisen, da nicht mit der für das Verbrechensopfergesetz erforderlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden habe können, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der vom Sachverständigen diagnostizierten Dysthymie mit dem Verbrechen bestehe. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit gegeben, binnen vier Wochen nach Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 14.09.2018 gab der damals rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer – nach gewährter Fristverlängerung durch die belangte Behörde – eine Stellungnahme ab und formulierte zehn Fragen an den Sachverständigen. Die belangte Behörde ersuchte den befassten Sachverständigen für Neurologie und Psychiatrie in der Folge um Ergänzung seines Gutachtens und Beantwortung der Fragen des Beschwerdeführers; diesem Ersuchen kam der Sachverständige in einem aktenmäßigen Ergänzungsgutachten vom 29.10.2018 nach. Im Wege des Parteiengehörs vom 16.11.2018 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergänzungsgutachten vom 29.10.
- Mit Schreiben vom 31.01.2019 gab der Beschwerdeführer – nach Gewährung einer Fristverlängerung durch die belangte Behörde – eine Stellungnahme ab. Darin führte er aus, er nehme mit Bedauern zur Kenntnis, dass der Sachverständige mehrere gar nicht und die übrigen Fragen sehr knapp und oberflächlich beantwortet habe. An den befassten Sachverständigen würden sohin keine weiteren Fragen gestellt werden, vielmehr werde beantragt, einen anderen Gutachter oder eine andere Gutachterin mit der Befundung und Begutachtung des Beschwerdeführers zu betrauen. Der nervenfachärztliche Sachverständige habe beim Beschwerdeführer „Dysthymie“, d.h. eine leichte chronifizierte depressive Stimmungslage diagnostiziert und eine posttraumatische Belastungsstörung ausgeschlossen. Er habe dies mit der im Gutachten vom 30.04.2018 festgestellten „subdepressiven Stimmungslage“ begründet, was jedoch nicht als ausreichend angesehen werde. Eine nachvollziehbare Begründung für die Diagnose Dysthymie finde sich weder im Gutachten vom 30.04.2018 noch im Ergänzungsgutachten vom 29.10.
- Der Sachverständige habe das Vorliegen einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgeschlossen, da „die angeführten Symptome zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht präsent“ gewesen seien. Seine Angaben zum „psychiatrischen Status“ im Gutachten vom 30.04.2018 würden aber den Schluss zulassen, dass er die Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung gar nicht näher untersucht habe, wofür auch die Zeit der Untersuchung zu kurz gewesen wäre. Die Angabe, dass die Symptome nicht präsent gewesen seien, bedeute also, dass sie nicht untersucht worden seien, was das Gutachten mangelhaft mache. Dass der Sachverständige die Frage, ob die von der den Beschwerdeführer behandelnden Psychiaterin gestellten Diagnosen „posttraumatisches Stresssyndrom“ bzw. „posttraumatische Wesensveränderung“ auch als „posttraumatische Belastungsstörung“ bezeichnet werden könnten, an die behandelnde Psychiaterin weiter verweise, sei verwunderlich. Er hätte die Frage beantworten können und müssen. Dass der Sachverständige bei Heimkindern, die ähnlich wie der Beschwerdeführer Entsetzliches durchmachen haben müssen, regelmäßig leichte psychische Verstimmungen wie Dysthymie diagnostiziere und ganz selten bzw. nahezu nie die Diagnose posttraumatische Belastungsstörung stelle, werde der belangten Behörde aus eigener Wahrnehmung bekannt sein. Dem Beschwerdeführer sei aktuell kein Fall bekannt, bei dem der genannte Sachverständige bei einem Heimkind eine posttraumatische Belastungsstörung festgestellt hätte. Dies lasse den Schluss zu, dass er, anders als viele andere Fachleute, nicht der geeignete Sachverständige sei, eine derartige Diagnose zu stellen. Da bei ehemaligen Heimkindern aber die Prüfung der Symptome für eine posttraumatische Belastungsstörung in den Verfahren nach dem VOG zwingend erforderlich sei und der Sachverständige diese Prüfung offenbar nicht durchführen wolle oder könne, werde neuerlich beantragt, einen anderen Gutachter oder eine andere Gutachterin mit der Befundung und Begutachtung des Beschwerdeführers zu betrauen. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 08.03.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes ab. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach der Geburt am XXXX wegen Verwahrlosung ins Säuglingsheim in XXXX überstellt worden sei. Bis auf kurze Unterbrechungen, in denen er von seinem Vater und dessen Frau in Eigenpflege übernommen worden sei, sei der Beschwerdeführer bis 1970 in Heimunterbringung in zahlreichen Kinderheimen gewesen. Im Kinderheim XXXX in Wien, wo er sich von 24.07.1959 bis 22.01.1960 und von 04.07.1960 bis 23.12.1961 aufgehalten habe, sei er von Erziehern geschlagen worden. Von 25.06.1962 bis 31.07.1962 sei der Beschwerdeführer im Kinderheim XXXX gewesen, dort sei er in einen Raum eingesperrt worden. Von 19.08.1964 bis 29.07.1970 sei der Beschwerdeführer im Kinderheim XXXX untergebracht gewesen, wo er sowohl physischen und psychischen Misshandlungen als auch sexuellem Missbrauch ausgesetzt gewesen sei. So sei er dort mit diversen Gegenständen wie einem Lineal oder Rohrstab geschlagen, heftig beschimpft und auch bedroht worden und habe Scheitelknien müssen. Darüber hinaus sei er sowohl anal als auch oral missbraucht und von einer Erzieherin an intimen Stellen berührt worden. Der Beschwerdeführer habe die Sonderschule besucht, keinen Beruf erlernt und sei als Hilfsarbeiter in verschiedenen Branchen und Betrieben tätig gewesen. Er sei mehrfach an der Wirbelsäule operiert worden, seither würden diesbezüglich immer wieder Schmerzen und Beschwerden bestehen. Seit 05.06.1986 sei der Beschwerdeführer erwerbslos und seit 01.10.1995 beziehe er eine Pension aufgrund geminderter Arbeitsfähigkeit, außerdem stehe er in Bezug von Pflegegeld der Stufe
- Psychisch leide der Beschwerdeführer an einer Dysthymie, ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Leiden und den Verbrechen habe nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden können. In der Biographie des Beschwerdeführers seien mehrere belastende Lebensereignisse zu erheben, wobei nicht abzugrenzen sei, welches für das gegenwärtige psychische Zustandsbild überwiegend zu verantworten sei. Die Misshandlungen im Heim hätten aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht zwar möglicherweise einen Einfluss auf den derzeitigen psychischen Leidenszustand, seien jedoch nicht als wesentliche Ursache anzusehen. Dass ein Zusammenhang nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden könne, also grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, reiche für die Anerkennung nicht aus. Darüber hinaus gebe es auch keinen Hinweis, der annehmen ließe, der Beschwerdeführer sei aufgrund kausaler Gesundheitsschädigungen an einem kontinuierlichen Berufsverlauf oder einer besseren Ausbildung gehindert gewesen. Maßgeblichen Einfluss auf seinen Berufsverlauf hätten die negativen Sozialisierungsverhältnisse, die mangelnde Förderung durch die Familie und schließlich das invalidisierende Wirbelsäulenleiden mit insgesamt fünf operativen Eingriffen seit
- Im Pflegschaftsakt werde der Beschwerdeführer überwiegend als schlechter Schüler beschrieben, so habe er auch die zweite Klasse der Sonderschule wiederholen müssen. Somit habe nicht davon ausgegangen werden können, dass der Beschwerdeführer im fiktiven schadensfreien Verlauf eine Ausbildung abgeschlossen bzw. einen erfolgreicheren Berufsverlauf gehabt hätte. Die Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten bzw. den Sachverständigen seien nicht geeignet gewesen, eine Änderung des Ergebnisses herbeizuführen. Die vorgelegten Unterlagen, welche von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgehen, seien lediglich ärztliche Bestätigungen bzw. formlose Schreiben und würden dem eingeholten Gutachten daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten. Darüber hinaus würden diese Schreiben spekulative Schlussfolgerungen enthalten, wonach ein „posttraumatisches Stresssyndrom, chronifizierte Schmerzstörung, Lumbovertebralsyndrom“ vorlägen und die Heimerlebnisse in XXXX „ein wesentlicher Kausalfaktor für dieses Krankheitsgeschehen“ seien (Schreiben 30.01.2012). Auch die im Schreiben vom 21.10.2013 getätigte Aussage betreffend das Wirbelsäulenleiden „Teilweise sind diese Erkrankungen in Zusammenhang mit seiner Sozialisation zu sehen“ würde Interpretationen offenlassen und könne dieser spekulativen Schlussfolgerung nicht gefolgt werden. Die Verbrechen im Heim hätten zwar Einfluss auf die psychische Entwicklung des Beschwerdeführers genommen, jedoch gebe es die im Schreiben vom 2017 gestellte Diagnose „komplexe Traumatisierung“ in der ICD 10 nicht und die Diagnose „posttraumatische Wesensveränderung“ sei insofern problematisch, weil „Veränderung“ nicht mit Sicherheit erfasst werden könne. Die in den seitens der behandelnden Psychiater Dr. XXXX und Dr. XXXX gestellten Diagnosen würden außerdem stark von den sonstigen vorliegenden medizinischen Unterlagen, wie den Gutachten der PVA, abweichen, welche durchwegs von einer depressiven Verstimmung bzw. einem depressiven Zustandsbild ausgegangen seien. Dr. XXXX , der den Beschwerdeführer bereits seit seiner Jugend betreut habe, habe in einem Schreiben vom 06.09.1993 selbst noch eine depressive Verstimmung und keine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Erst mit Schreiben vom 21.10.2013 habe er ein posttraumatisches Stresssyndrom festgestellt, was insofern nicht nachvollziehbar sei, da gemäß ICD 10 der Beginn einer posttraumatischen Belastungsstörung dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern könne, folge. Den eingeholten Sachverständigengutachten vom 30.04.2018 und 29.10.2018, welche für schlüssig befunden würden, werde daher gefolgt. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom 08.03.2019 wies die belangte Behörde den Antrag auf Ersatz des Verdienstentganges nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes ab. Festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer bereits kurz nach der Geburt am römisch 40 wegen Verwahrlosung ins Säuglingsheim in römisch 40 überstellt worden sei. Bis auf kurze Unterbrechungen, in denen er von seinem Vater und dessen Frau in Eigenpflege übernommen worden sei, sei der Beschwerdeführer bis 1970 in Heimunterbringung in zahlreichen Kinderheimen gewesen. Im Kinderheim römisch 40 in Wien, wo er sich von 24.07.1959 bis 22.01.1960 und von 04.07.1960 bis 23.12.1961 aufgehalten habe, sei er von Erziehern geschlagen worden. Von 25.06.1962 bis 31.07.1962 sei der Beschwerdeführer im Kinderheim römisch 40 gewesen, dort sei er in einen Raum eingesperrt worden. Von 19.08.1964 bis 29.07.1970 sei der Beschwerdeführer im Kinderheim römisch 40 untergebracht gewesen, wo er sowohl physischen und psychischen Misshandlungen als auch sexuellem Missbrauch ausgesetzt gewesen sei. So sei er dort mit diversen Gegenständen wie einem Lineal oder Rohrstab geschlagen, heftig beschimpft und auch bedroht worden und habe Scheitelknien müssen. Darüber hinaus sei er sowohl anal als auch oral missbraucht und von einer Erzieherin an intimen Stellen berührt worden. Der Beschwerdeführer habe die Sonderschule besucht, keinen Beruf erlernt und sei als Hilfsarbeiter in verschiedenen Branchen und Betrieben tätig gewesen. Er sei mehrfach an der Wirbelsäule operiert worden, seither würden diesbezüglich immer wieder Schmerzen und Beschwerden bestehen. Seit 05.06.1986 sei der Beschwerdeführer erwerbslos und seit 01.10.1995 beziehe er eine Pension aufgrund geminderter Arbeitsfähigkeit, außerdem stehe er in Bezug von Pflegegeld der Stufe
- Psychisch leide der Beschwerdeführer an einer Dysthymie, ein Kausalzusammenhang zwischen diesem Leiden und den Verbrechen habe nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit angenommen werden können. In der Biographie des Beschwerdeführers seien mehrere belastende Lebensereignisse zu erheben, wobei nicht abzugrenzen sei, welches für das gegenwärtige psychische Zustandsbild überwiegend zu verantworten sei. Die Misshandlungen im Heim hätten aus fachärztlich-psychiatrischer Sicht zwar möglicherweise einen Einfluss auf den derzeitigen psychischen Leidenszustand, seien jedoch nicht als wesentliche Ursache anzusehen. Dass ein Zusammenhang nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen werden könne, also grundsätzlich die Möglichkeit bestehe, reiche für die Anerkennung nicht aus. Darüber hinaus gebe es auch keinen Hinweis, der annehmen ließe, der Beschwerdeführer sei aufgrund kausaler Gesundheitsschädigungen an einem kontinuierlichen Berufsverlauf oder einer besseren Ausbildung gehindert gewesen. Maßgeblichen Einfluss auf seinen Berufsverlauf hätten die negativen Sozialisierungsverhältnisse, die mangelnde Förderung durch die Familie und schließlich das invalidisierende Wirbelsäulenleiden mit insgesamt fünf operativen Eingriffen seit
- Im Pflegschaftsakt werde der Beschwerdeführer überwiegend als schlechter Schüler beschrieben, so habe er auch die zweite Klasse der Sonderschule wiederholen müssen. Somit habe nicht davon ausgegangen werden können, dass der Beschwerdeführer im fiktiven schadensfreien Verlauf eine Ausbildung abgeschlossen bzw. einen erfolgreicheren Berufsverlauf gehabt hätte. Die Einwendungen gegen das Sachverständigengutachten bzw. den Sachverständigen seien nicht geeignet gewesen, eine Änderung des Ergebnisses herbeizuführen. Die vorgelegten Unterlagen, welche von einer posttraumatischen Belastungsstörung ausgehen, seien lediglich ärztliche Bestätigungen bzw. formlose Schreiben und würden dem eingeholten Gutachten daher nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten. Darüber hinaus würden diese Schreiben spekulative Schlussfolgerungen enthalten, wonach ein „posttraumatisches Stresssyndrom, chronifizierte Schmerzstörung, Lumbovertebralsyndrom“ vorlägen und die Heimerlebnisse in römisch 40 „ein wesentlicher Kausalfaktor für dieses Krankheitsgeschehen“ seien (Schreiben 30.01.2012). Auch die im Schreiben vom 21.10.2013 getätigte Aussage betreffend das Wirbelsäulenleiden „Teilweise sind diese Erkrankungen in Zusammenhang mit seiner Sozialisation zu sehen“ würde Interpretationen offenlassen und könne dieser spekulativen Schlussfolgerung nicht gefolgt werden. Die Verbrechen im Heim hätten zwar Einfluss auf die psychische Entwicklung des Beschwerdeführers genommen, jedoch gebe es die im Schreiben vom 2017 gestellte Diagnose „komplexe Traumatisierung“ in der ICD 10 nicht und die Diagnose „posttraumatische Wesensveränderung“ sei insofern problematisch, weil „Veränderung“ nicht mit Sicherheit erfasst werden könne. Die in den seitens der behandelnden Psychiater Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 gestellten Diagnosen würden außerdem stark von den sonstigen vorliegenden medizinischen Unterlagen, wie den Gutachten der PVA, abweichen, welche durchwegs von einer depressiven Verstimmung bzw. einem depressiven Zustandsbild ausgegangen seien. Dr. römisch 40 , der den Beschwerdeführer bereits seit seiner Jugend betreut habe, habe in einem Schreiben vom 06.09.1993 selbst noch eine depressive Verstimmung und keine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Erst mit Schreiben vom 21.10.2013 habe er ein posttraumatisches Stresssyndrom festgestellt, was insofern nicht nachvollziehbar sei, da gemäß ICD 10 der Beginn einer posttraumatischen Belastungsstörung dem Trauma mit einer Latenz, die wenige Wochen bis Monate dauern könne, folge. Den eingeholten Sachverständigengutachten vom 30.04.2018 und 29.10.2018, welche für schlüssig befunden würden, werde daher gefolgt. Gegen diesen Bescheid erhob der damals rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23.04.2018 das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass unter Anbetracht der Tatsache, dass die belangte Behörde selbst betreffend die Misshandlungen des Beschwerdeführers in den Heimen mehrere Tatbestände des Strafgesetzbuches als erfüllt ansehe, deren Feststellungen, dass nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass die festgestellten Verbrechen für die physischen bzw. psychischen Gesundheitsschädigungen hauptursächlich seien, nicht nachvollziehbar seien. Der nervenfachärztliche Sachverständige und in weiterer Folge die belangte Behörde, hätten ausgeführt, dass in den vorgelegten Befundberichten der behandelnden Psychiater des Beschwerdeführers suggeriert werde, dass psychische und physische Krankheiten des Beschwerdeführers auf das Heimerleben zurückzuführen seien, was als spekulativ zurückgewiesen worden sei. In Wahrheit hätten Dr. XXXX und Dr. XXXX jedoch schlicht festgehalten, dass der Heimaufenthalt, insbesondere im Kinderheim XXXX , ein „wesentlicher“ Kausalfaktor für das Gesamtkrankheitsbild des Beschwerdeführers sei. Als Fachärzte für Psychiatrie habe sich das Hauptaugenmerk ihrer Diagnoseerstellung naturgemäß auf den psychischen Gesamtzustand des Beschwerdeführers gerichtet. Die Heimerlebnisse hätten demnach den Großteil der psychischen Leiden des Beschwerdeführers verursacht, jedoch nicht ausschließlich. Eine spekulative Schlussfolgerung könne darin nicht erkannt werden. Dass die Psychiaterin die Begriffe „komplexe Traumatisierung“ und „posttraumatische Wesensveränderung“ gewählt habe, die nicht wortgleich in der ICD 10 verwendet werde, könne dem Beschwerdeführer keinesfalls zum Nachteil gereichen. Bei sinnerfassendem Lesen sei unzweifelhaft klar, welche Diagnose hier bei einer „komplexen posttraumatischen Wesensveränderung“ gestellt worden sei. Es sei allgemein bekannt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung in eine „Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung“ (F62.0 nach ICD 10) übergehen könne. Aus dem Wortsinn der Diagnose ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer in einem Stadium des Überganges befinde. Ob die Formulierung „Veränderung“ oder „Änderung“ laute, könne sicherlich nicht von Relevanz sein, wenn bezüglich der Bedeutung der Formulierung keinerlei Zweifel bestehen würden. Die belangte Behörde habe des Weiteren den Kausalzusammenhang mit den Verbrechen aufgrund mehrerer aus der Biographie ersichtlichen Lebensereignisse verneint. Es liege jedoch auf der Hand, dass ein gegenwärtiges Krankheitsbild viel eher auf die grausamen Erlebnisse im Heim als auf die Zeit vor dem Heim bzw. die Situation der Verbringung in ein Heim zurückzuführen sei, insbesondere, da der Beschwerdeführer bei der erstmaligen Heimunterbringung erst sieben Wochen alt gewesen sei. Auch wenn man die Belastungen nach der Heimzeit mit den festgestellten, folterähnlichen Zuständen samt sexuellen Übergriffen im Heim in Relation setze, müsse die Wertung massiv zu Lasten der Heimzeit ausschlagen. Dass das Wirbelsäulenleiden und mehrere diesbezügliche Operationen sowie die daraus folgende Frühpensionierung auch bei einem sonst psychisch gesunden Menschen eine merkbare Gemütsänderung auslösen könne, sei selbstverständlich. Jedoch würde diese sicherlich keine derartige psychische Gesundheitsschädigung auslösen, wie sie beim Beschwerdeführer vorliege. Inwiefern die mangelnde Förderung durch die Familie im vorliegenden Fall ausschlaggebend für den weiteren Berufsverlauf des Beschwerdeführers gewesen sein soll, sei nicht nachvollziehbar, habe er doch nur neun Monate seiner gesamten Kindheit bei seiner Familie erbracht. Es wäre Aufgabe der Erzieher im Heim gewesen, den Beschwerdeführer entsprechend zu fördern, tatsächlich hätten diese jedoch ihre Energien dafür genutzt, den Beschwerdeführer psychisch und physisch zu demütigen. Mit einer Förderung durch seine Erzieher hätte er deutlich bessere schulische Leistungen erzielt und die Chance gehabt, einen anderen Beruf zu erlernen. Demnach wäre auch die Wirbelsäulenverletzung voraussichtlich nicht aufgetreten und er hätte wohl auch bis zum Erreichen des allgemein anerkannten Pensionsalters einer Beschäftigung nachgehen können. Von den seitens des Beschwerdeführers in der Stellungnahme zum Parteiengehör am 14.09.2018 gestellten 12 Fragen habe der Sachverständige nur die Hälfte beantwortet, wobei auch diese Antworten eher knapp und oberflächlich ausgefallen seien. Es liege die Schlussfolgerung nahe, dass der Sachverständige deshalb keine Antwort auf diese Fragen gegeben habe, weil entsprechende Antworten das von ihm erstellte Gutachten vom 30.04.2018 entkräften hätten können. Die belangte Behörde verweise auf die „Theorie der wesentlichen Bedingung“ und verneine deshalb die Kausalität der Verbrechen für die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers und seine Berufslaufbahn. Allein das Vorliegen der Straftaten an sich würde jedoch schon zu einer Anspruchsberechtigung im Sinne des VOG führen, da der Beschwerdeführer in seinen Persönlichkeitsrechten Lebens, Gesundheit, Freiheit und körperliche Integrität verletzt worden sei. Für die Verursachung komme es, entgegen der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde, weder auf Gewissheit noch auf „erhebliche Wahrscheinlichkeit“ an. Nach völlig einhelliger Judikatur sei für die Feststellung „hypothetischen Charakters“, „was eine Person unter bestimmten Voraussetzungen erworben hätte, bloß eine „gewisse Wahrscheinlichkeit“ zu fordern. In der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Gegen diesen Bescheid erhob der damals rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23.04.2018 das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass unter Anbetracht der Tatsache, dass die belangte Behörde selbst betreffend die Misshandlungen des Beschwerdeführers in den Heimen mehrere Tatbestände des Strafgesetzbuches als erfüllt ansehe, deren Feststellungen, dass nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden könne, dass die festgestellten Verbrechen für die physischen bzw. psychischen Gesundheitsschädigungen hauptursächlich seien, nicht nachvollziehbar seien. Der nervenfachärztliche Sachverständige und in weiterer Folge die belangte Behörde, hätten ausgeführt, dass in den vorgelegten Befundberichten der behandelnden Psychiater des Beschwerdeführers suggeriert werde, dass psychische und physische Krankheiten des Beschwerdeführers auf das Heimerleben zurückzuführen seien, was als spekulativ zurückgewiesen worden sei. In Wahrheit hätten Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 jedoch schlicht festgehalten, dass der Heimaufenthalt, insbesondere im Kinderheim römisch 40 , ein „wesentlicher“ Kausalfaktor für das Gesamtkrankheitsbild des Beschwerdeführers sei. Als Fachärzte für Psychiatrie habe sich das Hauptaugenmerk ihrer Diagnoseerstellung naturgemäß auf den psychischen Gesamtzustand des Beschwerdeführers gerichtet. Die Heimerlebnisse hätten demnach den Großteil der psychischen Leiden des Beschwerdeführers verursacht, jedoch nicht ausschließlich. Eine spekulative Schlussfolgerung könne darin nicht erkannt werden. Dass die Psychiaterin die Begriffe „komplexe Traumatisierung“ und „posttraumatische Wesensveränderung“ gewählt habe, die nicht wortgleich in der ICD 10 verwendet werde, könne dem Beschwerdeführer keinesfalls zum Nachteil gereichen. Bei sinnerfassendem Lesen sei unzweifelhaft klar, welche Diagnose hier bei einer „komplexen posttraumatischen Wesensveränderung“ gestellt worden sei. Es sei allgemein bekannt, dass eine posttraumatische Belastungsstörung in eine „Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung“ (F62.0 nach ICD 10) übergehen könne. Aus dem Wortsinn der Diagnose ergebe sich, dass sich der Beschwerdeführer in einem Stadium des Überganges befinde. Ob die Formulierung „Veränderung“ oder „Änderung“ laute, könne sicherlich nicht von Relevanz sein, wenn bezüglich der Bedeutung der Formulierung keinerlei Zweifel bestehen würden. Die belangte Behörde habe des Weiteren den Kausalzusammenhang mit den Verbrechen aufgrund mehrerer aus der Biographie ersichtlichen Lebensereignisse verneint. Es liege jedoch auf der Hand, dass ein gegenwärtiges Krankheitsbild viel eher auf die grausamen Erlebnisse im Heim als auf die Zeit vor dem Heim bzw. die Situation der Verbringung in ein Heim zurückzuführen sei, insbesondere, da der Beschwerdeführer bei der erstmaligen Heimunterbringung erst sieben Wochen alt gewesen sei. Auch wenn man die Belastungen nach der Heimzeit mit den festgestellten, folterähnlichen Zuständen samt sexuellen Übergriffen im Heim in Relation setze, müsse die Wertung massiv zu Lasten der Heimzeit ausschlagen. Dass das Wirbelsäulenleiden und mehrere diesbezügliche Operationen sowie die daraus folgende Frühpensionierung auch bei einem sonst psychisch gesunden Menschen eine merkbare Gemütsänderung auslösen könne, sei selbstverständlich. Jedoch würde diese sicherlich keine derartige psychische Gesundheitsschädigung auslösen, wie sie beim Beschwerdeführer vorliege. Inwiefern die mangelnde Förderung durch die Familie im vorliegenden Fall ausschlaggebend für den weiteren Berufsverlauf des Beschwerdeführers gewesen sein soll, sei nicht nachvollziehbar, habe er doch nur neun Monate seiner gesamten Kindheit bei seiner Familie erbracht. Es wäre Aufgabe der Erzieher im Heim gewesen, den Beschwerdeführer entsprechend zu fördern, tatsächlich hätten diese jedoch ihre Energien dafür genutzt, den Beschwerdeführer psychisch und physisch zu demütigen. Mit einer Förderung durch seine Erzieher hätte er deutlich bessere schulische Leistungen erzielt und die Chance gehabt, einen anderen Beruf zu erlernen. Demnach wäre auch die Wirbelsäulenverletzung voraussichtlich nicht aufgetreten und er hätte wohl auch bis zum Erreichen des allgemein anerkannten Pensionsalters einer Beschäftigung nachgehen können. Von den seitens des Beschwerdeführers in der Stellungnahme zum Parteiengehör am 14.09.2018 gestellten 12 Fragen habe der Sachverständige nur die Hälfte beantwortet, wobei auch diese Antworten eher knapp und oberflächlich ausgefallen seien. Es liege die Schlussfolgerung nahe, dass der Sachverständige deshalb keine Antwort auf diese Fragen gegeben habe, weil entsprechende Antworten das von ihm erstellte Gutachten vom 30.04.2018 entkräften hätten können. Die belangte Behörde verweise auf die „Theorie der wesentlichen Bedingung“ und verneine deshalb die Kausalität der Verbrechen für die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers und seine Berufslaufbahn. Allein das Vorliegen der Straftaten an sich würde jedoch schon zu einer Anspruchsberechtigung im Sinne des VOG führen, da der Beschwerdeführer in seinen Persönlichkeitsrechten Lebens, Gesundheit, Freiheit und körperliche Integrität verletzt worden sei. Für die Verursachung komme es, entgegen der rechtlichen Beurteilung der belangten Behörde, weder auf Gewissheit noch auf „erhebliche Wahrscheinlichkeit“ an. Nach völlig einhelliger Judikatur sei für die Feststellung „hypothetischen Charakters“, „was eine Person unter bestimmten Voraussetzungen erworben hätte, bloß eine „gewisse Wahrscheinlichkeit“ zu fordern. In der Beschwerde wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.05.2019 zur Entscheidung vorgelegt und der Gerichtsabteilung W264 zugewiesen. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.04.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Gerichtsabteilung W264 abgenommen und mit 04.05.2020 der Gerichtsabteilung W135 zugewiesen. Eine zunächst für den 24.09.2021 anberaumte mündliche Beschwerdeverhandlung musste wegen eines Krankenhausaufenthaltes des Beschwerdeführers abberaumt werden. Das Bundesverwaltungsgericht beraumte in weiterer Folge für den 21.01.2022 eine mündliche Beschwerdeverhandlung an. Mit Schriftsatz vom 22.12.2021 gab der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesverwaltungsgericht die Vollmachtsauflösung bekannt. Am 21.01.2022 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt. An der mündlichen Verhandlung nahmen der Beschwerdeführer sowie eine Vertreterin der belangten Behörde und der von der belangten Behörde beigezogene ärztliche Sachverständige teil. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Beschwerdeführer ist am römisch 40 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verwahrlosung ins Säuglingsheim in Graz überstellt. Der Beschwerdeführer und seine neun (Halb-)Geschwister wurden während dieser Zeit von sich abwechselnden Frauen notdürftig versorgt. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Verwahrlosung ins Säuglingsheim in Graz überstellt. Der Beschwerdeführer und seine neun (Halb-)Geschwister wurden während dieser Zeit von sich abwechselnden Frauen notdürftig versorgt. Der Beschwerdeführer wurde am 08.01.1959 in das Zentralkinderheim und am 24.07.1959 in das Kinderheim in der XXXX gebracht. Der Beschwerdeführer wurde am 08.01.1959 in das Zentralkinderheim und am 24.07.1959 in das Kinderheim in der römisch 40 gebracht. Am 22.01.1960 wurde der Beschwerdeführer von seinem Vater in Eigenpflege übernommen, am 07.04.1960 kam er zunächst in ein Erholungsheim und am 12.04.1960 wurde er aufgrund von Gefährdung des Minderjährigen in die KÜST überstellt. Am 04.07.1960 wurde der Beschwerdeführer erneut in das Kinderheim in der XXXX gebracht und am 23.12.1961 von seinem Vater und seiner Stiefmutter übernommen. Während der Unterbringung in der XXXX wurde der Beschwerdeführer von den Erziehern geschlagen. Am 04.07.1960 wurde der Beschwerdeführer erneut in das Kinderheim in der römisch 40 gebracht und am 23.12.1961 von seinem Vater und seiner Stiefmutter übernommen. Während der Unterbringung in der römisch 40 wurde der Beschwerdeführer von den Erziehern geschlagen. Am 25.06.1962 wurde der Beschwerdeführer aufgrund von Verwahrlosung in das Kinderheim XXXX überstellt. Dort wurde er über längere Zeiträume in einen Raum eingesperrt. Am 25.06.1962 wurde der Beschwerdeführer aufgrund von Verwahrlosung in das Kinderheim römisch 40 überstellt. Dort wurde er über längere Zeiträume in einen Raum eingesperrt. Am 31.07.1962 wurde der Beschwerdeführer in das Kinderheim XXXX überstellt. Am 31.07.1962 wurde der Beschwerdeführer in das Kinderheim römisch 40 überstellt. Am 19.08.1964 wurde der Beschwerdeführer in das Kinderheim XXXX gebracht, wo er physischen und psychischen Misshandlungen sowie sexuellem Missbrauch ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer wurde dort mit diversen Gegenständen wie einem Lineal oder einem Rohrstab geschlagen, wurde heftig beschimpft und bedroht und musste „Scheitel knien“. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer anal und oral missbraucht und von einer Erzieherin an intimen Stellen berührt. Am 19.08.1964 wurde der Beschwerdeführer in das Kinderheim römisch 40 gebracht, wo er physischen und psychischen Misshandlungen sowie sexuellem Missbrauch ausgesetzt war. Der Beschwerdeführer wurde dort mit diversen Gegenständen wie einem Lineal oder einem Rohrstab geschlagen, wurde heftig beschimpft und bedroht und musste „Scheitel knien“. Darüber hinaus wurde der Beschwerdeführer anal und oral missbraucht und von einer Erzieherin an intimen Stellen berührt. Während der Heimunterbringung hat der Beschwerdeführer die Sonderschule besucht, wobei seine schulischen Leistungen eher mäßig gut bis schlecht waren. Der Beschwerdeführer musste die zweite Schulklasse wiederholen. Am 29.07.1970 wurde der Beschwerdeführer in die Obhut seines Vaters und seiner Stiefmutter entlassen. Deren finanzielle Verhältnisse waren schlecht. Der Beschwerdeführer hat keinen Beruf erlernt und war als Hilfsarbeiter in verschiedenen Branchen und Betrieben tätig. Er begann zunächst eine Lehre als Lackmischer, welche er jedoch nicht beendete. Bis 1973 stand der Beschwerdeführer in diversen Beschäftigungsverhältnissen, welche aufgrund von verschiedenen Schwierigkeiten aufgelöst wurden. Ab 1977 war der Beschwerdeführer immer wieder arbeitslos und nur mehr für die Dauer von ein paar Monaten bei unterschiedlichen Arbeitgebern, unter anderem als Hilfsschlosser und in einem Gießereibetrieb, beschäftigt. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals an der Wirbelsäule operiert (erstmals im Jahr 1986). Er ist seit Juni 1986 erwerbslos und bezieht seit 01.10.1995 eine Pension aufgrund von geminderter Arbeitsfähigkeit und Pflegegeld. Als Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit wurden Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule nach mehreren Bandscheibenoperationen, Beweglichkeitseinschränkungen im linken Schultergelenk infolge der Entfernung eines Tumors in der linken Achselhöhle sowie eine chronifizierte Depression festgestellt. Psychisch leidet der Beschwerdeführer an Dysthymie, einer langanhaltenden depressiven Verstimmung. Es kann nicht festgestellt werden, dass das psychische Leiden des Beschwerdeführers mit Wahrscheinlichkeit auf die Straftaten in den Kinderheimen zurückzuführen ist.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen über die Staatsbürgerschaft und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers basieren auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zur familiären Situation des Beschwerdeführers vor und nach der Heimunterbringung, zum Überstellungsgrund sowie zum Beginn und Ende der Heimaufenthalte gründen sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden Kopien des Pflegschaftsaktes sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Die bereits von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zu den erlittenen physischen und psychischen Misshandlungen in mehreren Kinderheimen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Clearingbericht des Weissen Ring vom 12.01.2012 und dem Clearingbericht der Ombudsstelle der Erzdiözese Wien vom 23.01.
- Sie sind auch vor dem Hintergrund des notorischen Wissens über massive Missstände in diversen staatlichen und kirchlichen Heimen in den gegenständlich relevanten Zeiträumen, welche auch in diesbezüglichen Studien dokumentiert sind, plausibel und werden durch Aussagen anderer Betroffener, die in den genannten Heimen untergebracht waren, bestätigt, die ähnliche Erlebnisse schilderten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum sexuellen Missbrauch im Kinderheim XXXX wurde bereits von der belangten Behörde als glaubhaft erachtet und besteht auch für das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der widerspruchsfreien und glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers kein Grund, um an diesem Vorbringenselement zu zweifeln. Die bereits von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen zu den erlittenen physischen und psychischen Misshandlungen in mehreren Kinderheimen ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Clearingbericht des Weissen Ring vom 12.01.2012 und dem Clearingbericht der Ombudsstelle der Erzdiözese Wien vom 23.01.
- Sie sind auch vor dem Hintergrund des notorischen Wissens über massive Missstände in diversen staatlichen und kirchlichen Heimen in den gegenständlich relevanten Zeiträumen, welche auch in diesbezüglichen Studien dokumentiert sind, plausibel und werden durch Aussagen anderer Betroffener, die in den genannten Heimen untergebracht waren, bestätigt, die ähnliche Erlebnisse schilderten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zum sexuellen Missbrauch im Kinderheim römisch 40 wurde bereits von der belangten Behörde als glaubhaft erachtet und besteht auch für das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der widerspruchsfreien und glaubhaften Schilderungen des Beschwerdeführers kein Grund, um an diesem Vorbringenselement zu zweifeln. Die Feststellungen zu den schulischen Leistungen des Beschwerdeführers in der Sonderschule gründen sich auf die entsprechenden Angaben im Pflegschaftsakt. Die Feststellungen zum Ausbildungs- und Berufsverlauf des Beschwerdeführers beruhen auf einem seitens der belangten Behörde eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung, auf dem Pflegschaftsakt sowie den eigenen Angaben des Beschwerdeführers. Dass sich der Beschwerdeführer seit 01.10.1995 in erster Linie wegen physischer Beschwerden durchgehend in Invaliditätspension befindet, gründet sich auf die im Verwaltungsakt einliegenden medizinischen Gutachten und das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht. Demnach wurden als Ursache des die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beeinträchtigenden Leidenszustandes „chronifizierte lumboischialgeforme Beschwerden bei Zustand nach Bandscheibenoperation in den Segmenten L3/4 und L4/5 link 1986 mit Reoperation nach einer Woche sowie Bandschiebenoperation rechts 1995 in Höhe L5/S1 mit Nachoperation nach einer Woche sowie nach zahlreichen stationären und ambulanten Behandlungen, subligamentärer Bandscheibenprolaps L3/4 und Narbenbildungen im Bereiche L5/S1 rechts und L4/5, (Rest-)Störungen an den Wurzeln L4, L5 und S1 (Präsen und Läsionen, jedoch keine gesicherten Hinweise für eine Kaudaläsion), Ab- und Anlagerungen im Wirbelsäulenbereich, Beweglichkeitseinschränkung im linken Schultergelenk infolge Entfernung eines gutartigen Tumores in der linken Achselhöhle Ende Juli 1996 für ca. 4 Wochen, chronifizierte Depression neurotischer und reaktiver Genese mit Neigung zu psychogener Überlagerung, geringgradige Magen-Darm-Schleimhautreizung infolge Analgetikakonsums“ festgestellt. Auch wenn eine chronifizierte Depression diagnostiziert wurde, war das Bandscheiben- bzw. Wirbelsäulenleiden Hauptursache der Minderung der Erwerbsfähigkeit und schließlich Berufsunfähigkeit und wird dies auch seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten. Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer an einer Dysthymie leidet, stützt sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 30.04.2018, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.04.2018, dessen Ergänzungsgutachten vom 29.10.2018 sowie den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.01.
- Unter der ICD 10 Diagnose „Anhaltende affektive Störungen (F34.-) wird Dysthymia nach F34.1 wie folgt definiert: „Hierbei handelt es sich um eine chronische, wenigstens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen.“ Der nervenfachärztliche Sachverständige führte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dazu näher befragt weiter aus, dass es sich dabei um eine chronifizierte Depression handelt, die mit einer Beeinträchtigung der Stimmungslage, des Antriebes, der Motivation, der Lebensfreude, Schlafstörungen und mit einer Beeinträchtigung des Elan Vital einhergehe. Diese chronifizierte Depression grenze sich von einer klassischen Depression ab, indem sie nicht saisonal abhängig sei, in ihrem Verlauf und ihrer Symptomatik eher geringgradig sei und dass sie auf eine medikamentöse Therapie in der Regel nicht überragend anspreche, also nicht gut therapierbar sei (vgl. S. 6 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 21.01.2022). Unter der ICD 10 Diagnose „Anhaltende affektive Störungen (F34.-) wird Dysthymia nach F34.1 wie folgt definiert: „Hierbei handelt es sich um eine chronische, wenigstens mehrere Jahre andauernde depressive Verstimmung, die weder schwer noch hinsichtlich einzelner Episoden anhaltend genug ist, um die Kriterien einer schweren, mittelgradigen oder leichten rezidivierenden depressiven Störung zu erfüllen.“ Der nervenfachärztliche Sachverständige führte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung dazu näher befragt weiter aus, dass es sich dabei um eine chronifizierte Depression handelt, die mit einer Beeinträchtigung der Stimmungslage, des Antriebes, der Motivation, der Lebensfreude, Schlafstörungen und mit einer Beeinträchtigung des Elan Vital einhergehe. Diese chronifizierte Depression grenze sich von einer klassischen Depression ab, indem sie nicht saisonal abhängig sei, in ihrem Verlauf und ihrer Symptomatik eher geringgradig sei und dass sie auf eine medikamentöse Therapie in der Regel nicht überragend anspreche, also nicht gut therapierbar sei vergleiche S. 6 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung am 21.01.2022). In der Beschwerdeverhandlung hat der Sachverständige auch in Ergänzung zu seinen Gutachten vom 30.04.2018 und 29.10.2018 umfassend und für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, warum von ihm im Gegensatz zu den behandelnden Psychiatern des Beschwerdeführers, Dr. XXXX und Dr. XXXX die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. eines „posttraumatischen Stresssyndroms“ nicht gestellt werden konnte. Der Sachverständige begründet dies zunächst mit der zeitlichen Komponente, wonach sich unmittelbar nach einem belastenden Ereignis zunächst eine akute Belastungsreaktion, gemeinhin auch als Schock bezeichnet, zeigt und sich die posttraumatische Belastungsstörung sodann innerhalb von wenigen Wochen bis Monaten nach dem Trauma mit Phänomenen wie Vermeidung, Verdrängung, Reizbarkeit und Flashbacks, einer Abflachung der Gefühle und mitunter eine Störung der Impulskontrolle einstellt. Im Ergänzungsgutachten vom 29.10.2018 führte der Sachverständige dazu näher aus, dass der Verlauf einer posttraumatischen Belastungsstörung wechselhaft sei, in der Mehrzahl der Fälle jedoch eine Heilung erwartet werden könne. In wenigen Fällen würde die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf nehmen und in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F 62.0) übergehen. Im Fall des Beschwerdeführers liegen die belastenden Ereignisse im Heim jedoch bereits 50 bis 60 Jahre zurück, was den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zufolge den klinischen Erfahrungen widerspreche, wonach eine posttraumatische Belastungsstörung nicht über einen derart langen Zeitraum hindurch gleichsam unverändert bleibt. Darüber hinaus konnte der Sachverständige die genannten, für eine posttraumatische Belastungsstörung typischen Symptome in der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.04.2018 nicht feststellen. In der Beschwerdeverhandlung hat der Sachverständige auch in Ergänzung zu seinen Gutachten vom 30.04.2018 und 29.10.2018 umfassend und für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar dargelegt, warum von ihm im Gegensatz zu den behandelnden Psychiatern des Beschwerdeführers, Dr. römisch 40 und Dr. römisch 40 die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung bzw. eines „posttraumatischen Stresssyndroms“ nicht gestellt werden konnte. Der Sachverständige begründet dies zunächst mit der zeitlichen Komponente, wonach sich unmittelbar nach einem belastenden Ereignis zunächst eine akute Belastungsreaktion, gemeinhin auch als Schock bezeichnet, zeigt und sich die posttraumatische Belastungsstörung sodann innerhalb von wenigen Wochen bis Monaten nach dem Trauma mit Phänomenen wie Vermeidung, Verdrängung, Reizbarkeit und Flashbacks, einer Abflachung der Gefühle und mitunter eine Störung der Impulskontrolle einstellt. Im Ergänzungsgutachten vom 29.10.2018 führte der Sachverständige dazu näher aus, dass der Verlauf einer posttraumatischen Belastungsstörung wechselhaft sei, in der Mehrzahl der Fälle jedoch eine Heilung erwartet werden könne. In wenigen Fällen würde die Störung über viele Jahre einen chronischen Verlauf nehmen und in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F 62.0) übergehen. Im Fall des Beschwerdeführers liegen die belastenden Ereignisse im Heim jedoch bereits 50 bis 60 Jahre zurück, was den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen zufolge den klinischen Erfahrungen widerspreche, wonach eine posttraumatische Belastungsstörung nicht über einen derart langen Zeitraum hindurch gleichsam unverändert bleibt. Darüber hinaus konnte der Sachverständige die genannten, für eine posttraumatische Belastungsstörung typischen Symptome in der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 13.04.2018 nicht feststellen. In dem im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zur Invaliditätspension eingeholten nervenfachärztlichen Sachverständigengutachten vom 17.09.1996 wurde – neben der chronifizierten Lumboischialgie und weiteren Bandscheibenleiden – ebenfalls eine chronifizierte Depression neurotischer und reaktiver Genese, mit Neigung zu psychogener Überlagerung diagnostiziert. Die vorgelegten Befundberichte der Psychiaterin des Beschwerdeführers, Dr. XXXX vom 30.01.2012, 21.03.2017 und 21.05.2017 sowie seines vormals behandelnden Psychiaters Dr. XXXX vom 21.10.2013 vermögen hingegen nicht zu überzeugen. In der Ärztlichen Bestätigung von Dr. XXXX vom 30.01.2012 werden ein posttraumatisches Stresssyndrom, eine chronifizierte Schmerzstörung und ein Lumbovertebralsyndrom diagnostiziert und ausgeführt, dass das Heimerleben in XXXX während dem
- bis
- Lebensjahr wesentlicher Kausalfaktor für dieses Krankheitsgeschehen sei. Dies weist der psychiatrische Sachverständige in seinem Gutachten vom 30.04.2018 als spekulativ zurück, da damit suggeriert wird, dass das Schmerzsyndrom und das Lumbovertebralsyndrom auf das Heimerleben zurückzuführen sind. Ebenso verhält es sich mit der Aussage des ehemaligen Psychiaters des Beschwerdeführers Dr. XXXX im Befundbericht vom 21.10.2013: „Wegen Angst und Depression ist Herr XXXX deshalb seit nahezu 30 Jahren in nervenärztlicher Behandlung. (…) Darüber hinaus ist er in wiederholter orthopädischer Behandlung, mehrfache Rückenoperation. Teilweise sind diese Erkrankungen wohl auch in Zusammenhang mit seiner Sozialisation zu sehen.“ Im Befundbericht von Dr. XXXX vom 21.03.2017 werden eine „komplexe Traumatisierung“ und „posttraumatische Wesensveränderung“ diagnostiziert, wobei es den Begriff komplexe Traumatisierung in der ICD 10 nicht gibt und „Veränderung“ nicht mit Sicherheit erfasst werden kann. In der Beschwerde wird dazu vorgebracht, dass bei sinnerfassendem Lesen unzweifelhaft klar sei, welche Diagnose bei einer „komplexen posttraumatischen Wesensveränderung“ gestellt worden sei und allgemein bekannt sei, dass eine posttraumatische Belastungsstörung in eine „Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung“ (F62.0 nach ICD 10) übergehen könne, woraus sich aus dem Wortsinn der Diagnose ergebe, dass sich der Beschwerdeführer in einem Stadium des Überganges befinde. Diesbezüglich ist erneut auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen zu verweisen, wonach beim Beschwerdeführer fast 60 Jahre nach den Ereignissen im Heim keine Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung feststellbar waren und daher auch ein chronischer Verlauf, der in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F 62.0) übergehen könne, ausgeschlossen werden kann. Die vorgelegten Befundberichte der Psychiaterin des Beschwerdeführers, Dr. römisch 40 vom 30.01.2012, 21.03.2017 und 21.05.2017 sowie seines vormals behandelnden Psychiaters Dr. römisch 40 vom 21.10.2013 vermögen hingegen nicht zu überzeugen. In der Ärztlichen Bestätigung von Dr. römisch 40 vom 30.01.2012 werden ein posttraumatisches Stresssyndrom, eine chronifizierte Schmerzstörung und ein Lumbovertebralsyndrom diagnostiziert und ausgeführt, dass das Heimerleben in römisch 40 während dem
- bis
- Lebensjahr wesentlicher Kausalfaktor für dieses Krankheitsgeschehen sei. Dies weist der psychiatrische Sachverständige in seinem Gutachten vom 30.04.2018 als spekulativ zurück, da damit suggeriert wird, dass das Schmerzsyndrom und das Lumbovertebralsyndrom auf das Heimerleben zurückzuführen sind. Ebenso verhält es sich mit der Aussage des ehemaligen Psychiaters des Beschwerdeführers Dr. römisch 40 im Befundbericht vom 21.10.2013: „Wegen Angst und Depression ist Herr römisch 40 deshalb seit nahezu 30 Jahren in nervenärztlicher Behandlung. (…) Darüber hinaus ist er in wiederholter orthopädischer Behandlung, mehrfache Rückenoperation. Teilweise sind diese Erkrankungen wohl auch in Zusammenhang mit seiner Sozialisation zu sehen.“ Im Befundbericht von Dr. römisch 40 vom 21.03.2017 werden eine „komplexe Traumatisierung“ und „posttraumatische Wesensveränderung“ diagnostiziert, wobei es den Begriff komplexe Traumatisierung in der ICD 10 nicht gibt und „Veränderung“ nicht mit Sicherheit erfasst werden kann. In der Beschwerde wird dazu vorgebracht, dass bei sinnerfassendem Lesen unzweifelhaft klar sei, welche Diagnose bei einer „komplexen posttraumatischen Wesensveränderung“ gestellt worden sei und allgemein bekannt sei, dass eine posttraumatische Belastungsstörung in eine „Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung“ (F62.0 nach ICD 10) übergehen könne, woraus sich aus dem Wortsinn der Diagnose ergebe, dass sich der Beschwerdeführer in einem Stadium des Überganges befinde. Diesbezüglich ist erneut auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen zu verweisen, wonach beim Beschwerdeführer fast 60 Jahre nach den Ereignissen im Heim keine Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung feststellbar waren und daher auch ein chronischer Verlauf, der in eine andauernde Persönlichkeitsänderung (F 62.0) übergehen könne, ausgeschlossen werden kann. In einem im Rahmen des Verfahrens zur Invaliditätspension vorgelegten Befundbericht des den Beschwerdeführer bereits damals behandelnden Facharztes Dr. XXXX vom 06.09.1993 diagnostierte dieser selbst noch - neben den neurologischen Bandscheibenleiden - eine depressive Verstimmung (endoreaktive Komponente) und keine posttraumatische Belastungsstörung.In einem im Rahmen des Verfahrens zur Invaliditätspension vorgelegten Befundbericht des den Beschwerdeführer bereits damals behandelnden Facharztes Dr. römisch 40 vom 06.09.1993 diagnostierte dieser selbst noch - neben den neurologischen Bandscheibenleiden - eine depressive Verstimmung (endoreaktive Komponente) und keine posttraumatische Belastungsstörung. Bei den seitens des Beschwerdeführers vorgelegten medizinischen Unterlagen handelt es sich darüber hinaus lediglich um ärztliche Bestätigungen und formlose Schreiben, die lediglich Diagnosen als Schlussfolgerungen enthalten, aber keinen klinischen Befund, aus welchen diese Schlussfolgerungen abgeleitet werden könnten. Insofern wird mit diesen den seitens der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 30.04.2018 und 29.10.2018, welches in der mündlichen Verhandlung erörtert und ergänzt wurde, nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Die Negativfeststellung hinsichtlich der Kausalität der festgestellten Verbrechen und des festgestellten psychischen Leidens basiert ebenfalls auf den Ausführungen des beigezogenen Sachverständigen in seinen Gutachten, wonach ein Kausalzusammenhang mit den Verbrechen nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist. Aus fachärztlicher Sicht hätten die Misshandlungen zwar möglicherweise einen Einfluss auf den derzeitigen psychischen Leidenszustand, seien jedoch nicht als wesentliche Ursache anzusehen. Dem Sachverständigen zu Folge gebe es auch keinen Hinweis darauf, dass das festgestellte Leiden vorzeitig ausgelöst worden wäre, vielmehr sei davon auszugehen, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung im selben Zeitraum entstanden wäre. Im Hinblick auf die genannten Sozialisierungsbedingungen mit Heimaufnahme im Säuglingsalter mit den negativen Bindungserfahrungen sei aus fachärztlicher Sicht ein ähnliches Krankheitsbild im Sinne einer chronifizierten Depression zu erwarten. Die im Rahmen der Gutachten vom 30.04.2018 und 29.10.2018 getätigten Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, welche im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführlich erörtert und vom Sachverständigen in manchen Punkten ergänzt und präzisiert wurden, sind nach Ansicht des Bundeverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und es besteht kein Grund an der Richtigkeit der abgegebenen Gutachten zu zweifeln. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Vor dem Hintergrund der Schlüssigkeit der Gutachten, welche der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht zu widerlegen vermochte, konnte die amtswegige Einholung eines weiteren Gutachtens unterbleiben. Wollte der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall noch ein weiteres Gutachten einbezogen wissen, wäre es an ihm gelegen, selbst ein solches zu beschaffen und dieses dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen (vgl. VwGH 25.10.2018, Ra 2017/07/0136, mwN).Die im Rahmen der Gutachten vom 30.04.2018 und 29.10.2018 getätigten Ausführungen des von der belangten Behörde beigezogenen Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, welche im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ausführlich erörtert und vom Sachverständigen in manchen Punkten ergänzt und präzisiert wurden, sind nach Ansicht des Bundeverwaltungsgerichtes vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und es besteht kein Grund an der Richtigkeit der abgegebenen Gutachten zu zweifeln. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Vor dem Hintergrund der Schlüssigkeit der Gutachten, welche der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht zu widerlegen vermochte, konnte die amtswegige Einholung eines weiteren Gutachtens unterbleiben. Wollte der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall noch ein weiteres Gutachten einbezogen wissen, wäre es an ihm gelegen, selbst ein solches zu beschaffen und dieses dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen vergleiche VwGH 25.10.2018, Ra 2017/07/0136, mwN). Lediglich der Vollständigkeit halber wird zum Vorbringen in der Beschwerde, dass der Beschwerdeführer mit einer Förderung durch seine Erzieher im Heim deutlich bessere schulische Leistungen erzielt und die Chance gehabt hätte, einen (anderen) Beruf zu erlernen, wodurch auch die Wirbelsäulenverletzung voraussichtlich nicht aufgetreten wäre und er wohl auch bis zum Erreichen des allgemein anerkannten Pensionsalters einer Beschäftigung nachgehen hätte können, festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Pflegschaftsakt überwiegend als schlechter Schüler beschrieben wurde und auch die zweite Klasse der Sonderschule wiederholen musste. Trotz des Besuches der Sonderschule und der vorgebrachten mangelnden Förderung im Heim begann der Beschwerdeführer eine Lehre als Lackmischer, welche er jedoch nicht abschloss. Dass er in weiterer Folge keinen Beruf erlernt hat und als Hilfsarbeiter in verschiedenen Branchen und Betrieben tätig war, ab 1977 immer wieder arbeitslos und nur mehr für die Dauer von ein paar Monaten bei unterschiedlichen Arbeitgebern, unter anderem als Hilfsschlosser und in einem Gießereibetrieb, beschäftigt war, ist nicht mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit auf verbrechenskausale Gründe zurückzuführen. Selbst wenn die mangelnde Förderung im Heim als Grund für den fehlenden Abschluss einer Berufsausbildung des Beschwerdeführers herangezogen würde, handelt es sich dabei nicht um eine Straftat und kann die Minderung der Erwerbsfähigkeit somit nicht verbrechenskausal begründet werden. Das für die Berufsunfähigkeit hauptverantwortliche Wirbelsäulenleiden, welches erstmals im Oktober 1985 auftrat, nachdem der Beschwerdeführer einen 400 kg schweren gusseisernen Ofen hob, ist daher keine verbrechenskausale Folge der Misshandlungen im Heim.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG), lauten: „Kreis der Anspruchsberechtigten § 1.
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sieParagraph eins,
(1)Anspruch auf Hilfe haben österreichische Staatsbürger, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie 1. durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben oder … und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Z 1 erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Abs. 6 Z 1) begangen wurde.und ihnen dadurch Heilungskosten erwachsen sind oder ihre Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Wird die österreichische Staatsbürgerschaft erst nach der Handlung im Sinne der Ziffer eins, erworben, gebührt die Hilfe nur, sofern diese Handlung im Inland oder auf einem österreichischen Schiff oder Luftfahrzeug (Absatz 6, Ziffer eins,) begangen wurde. …
(3)Wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit ist Hilfe nur zu leisten, wenn
- dieser Zustand voraussichtlich mindestens sechs Monate dauern wird oder
- durch die Handlung nach Abs. 1 eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs. 1 StGB, BGBl. Nr. 60/1974) bewirkt wird.
- durch die Handlung nach Absatz eins, eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,) bewirkt wird. Hilfeleistungen §
- Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:Paragraph 2, Als Hilfeleistungen sind vorgesehen:
- Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges; … Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges § 3.
(1)Hilfe nach § 2 Z 1 ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (§ 1 Abs. 3) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (§ 1 Abs. 5). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des
- Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des
- Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab
- Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom
- Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach § 2 Z 1 zusammen mit dem Einkommen nach Abs. 2 die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.Paragraph 3,
(1)Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, ist monatlich jeweils in Höhe des Betrages zu erbringen, der dem Opfer durch die erlittene Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung (Paragraph eins, Absatz 3,) als Verdienst oder den Hinterbliebenen durch den Tod des Unterhaltspflichtigen als Unterhalt entgangen ist oder künftighin entgeht. Sie darf jedoch zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, den Betrag von monatlich 2 068,78 Euro nicht überschreiten. Diese Grenze erhöht sich auf 2 963,23 Euro, sofern der Anspruchsberechtigte seinen Ehegatten überwiegend erhält. Die Grenze erhöht sich weiters um 217,07 Euro für jedes Kind (Paragraph eins, Absatz 5,). Für Witwen (Witwer) bildet der Betrag von 2 068,78 Euro die Einkommensgrenze. Die Grenze beträgt für Waisen bis zur Vollendung des
- Lebensjahres 772,37 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 1 160,51 Euro und nach Vollendung des
- Lebensjahres 1 372,14 Euro, falls beide Elternteile verstorben sind 2 068,78 Euro. Diese Beträge sind ab
- Jänner 2002 und in der Folge mit Wirkung vom
- Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Die vervielfachten Beträge sind auf Beträge von vollen 10 Cent zu runden; hiebei sind Beträge unter 5 Cent zu vernachlässigen und Beträge von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Übersteigt die Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer eins, zusammen mit dem Einkommen nach Absatz 2, die Einkommensgrenze, so ist der Ersatz des Verdienst- oder Unterhaltsentganges um den die Einkommensgrenze übersteigenden Betrag zu kürzen.
(2)Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 gewährt werden.
(2)Als Einkommen gelten alle tatsächlich erzielten und erzielbaren Einkünfte in Geld oder Güterform einschließlich allfälliger Erträgnisse vom Vermögen, soweit sie ohne Schmälerung der Substanz erzielt werden können, sowie allfälliger Unterhaltsleistungen, soweit sie auf einer Verpflichtung beruhen. Außer Betracht bleiben bei der Feststellung des Einkommens Familienbeihilfen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 376, Leistungen der Sozialhilfe und der freien Wohlfahrtspflege sowie Einkünfte, die wegen des besonderen körperlichen Zustandes gewährt werden (Pflegegeld, Pflegezulage, Blindenzulage und gleichartige Leistungen). Auf einer Verpflichtung beruhende Unterhaltsleistungen sind nicht anzurechnen, soweit sie nur wegen der Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, gewährt werden. …“ Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt. Voraussetzung für Hilfeleistungen nach dem VOG ist, dass zum Entscheidungszeitpunkt eine mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohte rechtswidrige und vorsätzliche Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG mit Wahrscheinlichkeit vorliegt. Die Materialien zur Stammfassung des § 1 VOG, BGBl. Nr. 288/1972, GP XIII RV
- S.8, lauten (auszugsweise):Die Materialien zur Stammfassung des Paragraph eins, VOG, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, Gesetzgebungsperiode römisch dreizehn Regierungsvorlage
- S.8, lauten (auszugsweise): "… Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen im Einzelfall gegeben sind, soll möglichst ohne ein aufwendiges Beweisverfahren festgestellt werden. Der Entwurf bestimmt daher, dass sich das zur Gewährung von Hilfeleistungen berufene Organ mit der Feststellung der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen begnügen darf. Eine ähnliche Regelung befindet sich im § 4 das Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, das ebenfalls die Versorgung von der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Gesundheitsschädigung und dem schädigenden Ereignis abhängig macht.Ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Hilfeleistungen im Einzelfall gegeben sind, soll möglichst ohne ein aufwendiges Beweisverfahren festgestellt werden. Der Entwurf bestimmt daher, dass sich das zur Gewährung von Hilfeleistungen berufene Organ mit der Feststellung der Wahrscheinlichkeit der tatsächlichen Voraussetzungen begnügen darf. Eine ähnliche Regelung befindet sich im Paragraph 4, das Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, das ebenfalls die Versorgung von der Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges zwischen der Gesundheitsschädigung und dem schädigenden Ereignis abhängig macht. …" Im gegenständlichen Fall begehrte der Beschwerdeführer eine Hilfeleistung nach dem VOG in Form des Ersatzes des Verdienstentganges. Das Vorliegen einer rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung iSd § 1 Abs. 1 Z 1 VOG ist nicht strittig; strittig ist jedoch das wahrscheinliche Vorliegen einer kausal auf die festgestellten Erlebnisse in den Kinderheimen zurückzuführenden Gesundheitsschädigung. Im gegenständlichen Fall begehrte der Beschwerdeführer eine Hilfeleistung nach dem VOG in Form des Ersatzes des Verdienstentganges. Das Vorliegen einer rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung iSd Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, VOG ist nicht strittig; strittig ist jedoch das wahrscheinliche Vorliegen einer kausal auf die festgestellten Erlebnisse in den Kinderheimen zurückzuführenden Gesundheitsschädigung. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ im Sinn des § 1 Abs. 1 VOG dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht (vgl. VwGH 26.4.2013, 2012/11/0001; 27.4.2015, Ra 2015/11/0004).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist „Wahrscheinlichkeit“ im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, VOG dafür, dass die festgestellte Gesundheitsschädigung auf das schädigende Ereignis ursächlich zurückzuführen ist, dann gegeben, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung erheblich mehr für als gegen einen ursächlichen Zusammenhang spricht vergleiche VwGH 26.4.2013, 2012/11/0001; 27.4.2015, Ra 2015/11/0004). Wie bereits von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vor dem Hintergrund der Sachverständigengutachten vom 30.04.2018 und vom 29.10.2018, an deren Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit nach Erörterung und Ergänzung in der mündlichen Verhandlung auch für das Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel bestehen, zutreffend ausgeführt wurde, ist es im Fall des Beschwerdeführers nicht wahrscheinlich, dass die bei ihm vorliegende psychische Gesundheitsschädigung auf die festgestellten physischen und psychischen Misshandlungen sowie den sexuellen Missbrauch in den Kinderheimen zurückzuführen sind. Da im Fall des Beschwerdeführers schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VOG, an welche die vom Beschwerdeführer beantragte Hilfeleistung knüpft, nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Da im Fall des Beschwerdeführers schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des Paragraph eins, Absatz eins, VOG, an welche die vom Beschwerdeführer beantragte Hilfeleistung knüpft, nicht erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W135.2218480.1.00