Obsah (8)
§ 14Art. 133§§ 2§ 3§ 4§ 1§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlW135 2248927-1 Spruch, W135 2248927-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 14Abs. 2 letzter Satz BEinst
G mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an. römisch 40 gehört
Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz BEinstG mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Erkenntnisses folgt, nicht mehr dem Kreis der begünstigten Behinderten an. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden: belangte Behörde), vom 10.01.2020 wurde festgestellt, dass der nunmehrige Beschwerdeführer ab 23.12.2019 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung wurde mit 50 v.H. festgestellt; dies auf Grundlage eines medizinischen Sachverständigengutachtens vom 09.01.2020, in welchem eine bakterielle Meningitis festgestellt wurde. Der gewählte Rahmensatz wurde damit begründet, dass nach einem Intensivaufenthalt zwar ein deutlich gebessertes Zustandsbild erzielt habe werden können, jedoch noch Rehabilitationsmaßnahmen nach schwerer Infektion erforderlich seien. Von der Sachverständigen wurde damals eine Nachuntersuchung im Jänner 2021 empfohlen, da eine Besserung des Leidens angenommen wurde. Am 08.06.2020 beantragte der Beschwerdeführer die Neufestsetzung des Grades der Behinderung, da nunmehr eine Hörstörung hinzugekommen sei. Er legte dem Antrag ein Audiogramm vom 02.06.2020 bei. Die belangte Behörde holte daraufhin ein HNO-fachärztliches Sachverständigengutachten aufgrund der Aktenlage ein. In diesem Gutachten vom 24.06.2020 wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2020-01 aktenmäßiges allgemeinmed. VGA: 50% GdB wegen "Bakterielle Meningitis". Darin wird ein Patientenbrief vom XXXX vom 18.12.2019 angeführt, darin u.a. "Ein zusätzlich aufgetretener Hörsturz wurde nach mehrfachen HNO- Konsilen mit Methylprednisolon sowie einer lokalen Volon- A- Instillation am 17.
- therapiert." „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): , 2020-01 aktenmäßiges allgemeinmed. VGA: 50% GdB wegen "Bakterielle Meningitis". , Darin wird ein Patientenbrief vom römisch 40 vom 18.12.2019 angeführt, darin u.a. "Ein zusätzlich aufgetretener Hörsturz wurde nach mehrfachen HNO- Konsilen mit Methylprednisolon sowie einer lokalen Volon- A- Instillation am 17.
- therapiert." , 2020-06 Tonaudiogramm Fa. XXXX : Rechts Senke bei 750Hz; links hochgradige Hörstörung; Hörverlust nach Röser rechts 36%, links 94%.2020-06 Tonaudiogramm Fa. römisch 40 : Rechts Senke bei 750Hz; links hochgradige Hörstörung; Hörverlust nach Röser rechts 36%, links 94%. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: aktenmäßig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach bakterieller Meningitis Unterer Rahmensatz, da nach Intensivaufenthalt zwar deutlich gebessertes Zustandsbild vorliegt, aber noch Rehabilitationsmaßnahmen nach schwerer Infektion erforderlich sind. 10.03.14 50 2 Hörstörung links mehr als rechts Tabelle Zeile 2/Kolonne 5 - fixer Rahmensatz 12.02.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Der GdB des führenden Leidens wird durch das zweite um eine Stufe erhöht, da dieses ein wesentliches, zusätzliches Leiden darstellt, das ein Sinnesorgan betrifft. Der GdB des führenden Leidens wird durch das zweite um eine Stufe erhöht, da dieses ein wesentliches, zusätzliches Leiden darstellt, das ein Sinnesorgan betrifft. , Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - - , Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Jetzt Aufnahme des Leidens "Hörstörung" Jetzt Aufnahme des Leidens "Hörstörung" , Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Erhöhung, da "Hörstörung" aufgenommen. Dauerzustand Nachuntersuchung 01/2021 - Besserung des Leidens 1 anzunehmen ist. Nachuntersuchung 01 aus 2021, - Besserung des Leidens 1 anzunehmen ist. …“ Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer am 02.07.2020 den neuen, bis 31.07.2021 befristet gewesenen Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. Die belangte Behörde leitete am 01.04.2021 von Amts wegen ein Nachuntersuchungsverfahren ein und ersuchte den Beschwerdeführer um Vorlage von aktuellen Befunden. Dem Ersuchen kam der Beschwerdeführer mit Email vom 10.04.2021 nach und übermittelte ein Konvolut an medizinischen Befunden. Zur Feststellung des aktuellen Grades der Behinderung des Beschwerdeführers holte die belangte Behörde in weiterer Folge ein allgemeinmedizinisches und ein HNO-fachärztliches Sachverständigengutachten ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 27.05.2021 erstatteten Gutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom selben Tag wurde Folgendes – hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben – ausgeführt: „Anamnese: Siehe auch aktenmäßiges VGA vom 24.06 .2020 „Anamnese: , Siehe auch aktenmäßiges VGA vom 24.06 .2020 Bakterielle Meningitis 50% Hörstörung links mehr als rechts 30% Gesamt-GdB 60% NU 01/2021 Bakterielle Meningitis 50% Hörstörung links mehr als rechts 30% Gesamt-GdB 60% NU 01 aus 2021, , Derzeitige Beschwerden: Bei mir hat sich alles reguliert, und ich brauche keine Medikamente mehr, aber ich werde schnell müde, kann mich nicht bücken, weil ich sonst schwindelig werde und ich habe eine Polyneupathie. Bei mir hat sich alles reguliert, und ich brauche keine Medikamente mehr, aber ich werde schnell müde, kann mich nicht bücken, weil ich sonst schwindelig werde und ich habe eine Polyneupathie. , Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: keine keine , Sozialanamnese: verheiratet, keine Kinder, Beruf: Koch Sozialanamnese: , verheiratet, keine Kinder, Beruf: Koch Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Dr. XXXX Dr. römisch 40 Facharzt für Neurologie vom 20.07.2020 Diagnosen: milde PNP mit tw. neuropathischen Beschwerden Diagnosen: , milde PNP mit tw. neuropathischen Beschwerden Klinik XXXX vom 29.07.2020 CT Zufriedenstellende Ventrikelweite eine Umstellung der Ventilstufe ist derzeit nicht sinnvoll. EEG Befund im Rahmen der altersmäßigen Norm keine Herdzeichen NLG vom
- Juni 2020 min. ausgeprägtes PNP Syndrom , Klinik römisch 40 vom 29.07.2020 , CT Zufriedenstellende Ventrikelweite eine Umstellung der Ventilstufe ist derzeit nicht sinnvoll. , EEG Befund im Rahmen der altersmäßigen Norm keine Herdzeichen , , NLG vom
- Juni 2020 , min. ausgeprägtes PNP Syndrom XXXX vom 15.05.2020 , römisch 40 vom 15.05.2020 Der Patient wurde an 13.01.2020 operiert, es wurde ein postentzündlicher Hydrocephalus mittels eines Ventrikulo atrialer Shunt rechts frontal versorgt. Bei der heutigen Kontrolle geht es dem Patienten so halbwegs gut It. seinen Aussagen. Der Patient wurde an 13.01.2020 operiert, es wurde ein postentzündlicher Hydrocephalus mittels eines Ventrikulo atrialer Shunt rechts frontal versorgt. , Bei der heutigen Kontrolle geht es dem Patienten so halbwegs gut römisch eins t. seinen Aussagen. Der Shunt funktioniert palpatorisch, auch eine CT-Kontrolle zeigt eine regelrechte Lage des Implantates und keine andere Pathologie. Auffällig ist, dass er in den letzten Wochen ein Taubheitsgefühl an beiden Füßen entwickelt hat die sich nun als brennende Dysästhesien herausstellten. Untersuchungsbefund: Untersuchungsbefund: , Allgemeinzustand: gutgut, Ernährungszustand: gut gut , Größe: 180,00 cm Gewicht: 95,00 kg Blutdruck: -/- Größe: 180,00 cm Gewicht: 95,00 kg Blutdruck: -/- , Klinischer Status – Fachstatus: 54 Jahre Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet, Hautbild bland Caput: Shutanlage rechts, Visus: unauffällig, Hörvermögen mit Hörgeräten nicht eingeschränkt Thorax. Symmetrisch, elastisch, Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar, Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei. Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nacken und Schürzengriff bds möglich, Faustschluss, Spitzgriff bds möglich. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Untere Extremität: Zehenspitzen und Fersenstand sowie Einbeinstand bds. durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, keine Ödeme, keine Varikositas Wirbelsäule: FB wegen möglichen Schwindels nicht prüfbar Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen frei beweglich Gesamtmobilität – Gangbild: Normales GangbildNormales Gangbild, Status Psychicus: Klar, orientiertKlar, orientiert, Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach bakterieller Meningitis 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach Shuntanlage mit regulärer Funktion und bestehende milde Restsymptomatik (mitberücksichtigt ist die Polyneuropathie) 10.03.13 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. , Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. , Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: --, Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung von Leiden
- Das HNO-ärztliche Leiden wird gesondert berücksichtigt und eingestuft.Besserung von Leiden
- Das HNO-ärztliche Leiden wird gesondert berücksichtigt und eingestuft., Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten: Siehe Gesamt-GASiehe Gesamt-GA, Dauerzustand Nachuntersuchung Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA NEIN …“ Der HNO-fachärztliche Sachverständige führte in seinem aufgrund der Aktenlage erstellten Gutachten vom 01.06.2021 Folgendes aus: „Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 2020-06 aktenmäßiges HNO-VGA: es ist im Rahmen einer bakteriellen Meningitis im Dezember 2019 zu einem Hörsturz li gekommen. Ein tonaudiogramm von 06/2020 hat Hörverlust re 36%, links 94% gezeigt, daher Einstufung mit 30% GdB nach Z2/K52020-06 aktenmäßiges HNO-VGA: es ist im Rahmen einer bakteriellen Meningitis im Dezember 2019 zu einem Hörsturz li gekommen. Ein tonaudiogramm von 06 aus 2020, hat Hörverlust re 36%, links 94% gezeigt, daher Einstufung mit 30% GdB nach Z2/K5 Jetzt amtswegige NU mit neuem Audiogramm: 2021-05 Ton- und Sprachaudiogramm der Fa. XXXX : Im Tonaudiogramm Hörverlust nach Röser rechts 31%, links 94%.2021-05 Ton- und Sprachaudiogramm der Fa. römisch 40 : Im Tonaudiogramm Hörverlust nach Röser rechts 31%, links 94%. Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel: Aktenmäßig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Hörstörung beidseits, links mehr als rechts Tabelle Zeile 2/Kolonne 5 – fixer Richtsatz 12.02.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: - Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Keine Änderung zum VGA. Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten: Dauerzustand Nachuntersuchung - Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA NEIN …“ Die Sachverständigengutachten vom 27.05.2021 und vom 01.06.2021 wurden durch die beigezogene Ärztin für Allgemeinmedizin in der Gesamtbeurteilung vom 04.06.2021 wie folgt zusammengefasst: „Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Zustand nach bakterieller Meningitis 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da Zustand nach Shuntanlage mit regulärer Funktion und bestehende milde Restsymptomatik (mitberücksichtigt ist die Polyneuropathie) 10.03.13 30 2 Hörstörung beidseits, links mehr als rechts Tabelle Zeile 2/Kolonne 5 – fixer Richtsatz 12.02.01 30 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Weil der führende GdB unter der Position 1 durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht wird, da relevantes Sinnesleiden Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besserung von Leiden
- Keine Änderung von Leiden
- Änderung des Gesamtgrades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten: Absenkung des GdB um 2 Stufen Dauerzustand Nachuntersuchung - Herr XXXX kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen:Herr römisch 40 kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigung mit Wahrscheinlichkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen) einer Erwerbstätigkeit nachgehen: JA NEIN …“ Mit Schreiben vom 08.06.2021 brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer das Ergebnis der Beweisaufnahme zur Kenntnis und schloss die eingeholten Sachverständigengutachten an. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen eingeräumt. Mit Email vom 15.06.2021 teilte die Schwägerin des Beschwerdeführers mit, dass der Beschwerdeführer am 10.08.2021 eine Untersuchung habe und ersuchte um Fristerstreckung der Stellungnahmemöglichkeit im Rahmen des Parteiengehörs. Mit Schreiben vom 29.08.2021 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs ab. Darin führte er im Wesentlichen aus, die Einschränkungen seiner Erkrankung seien in den Sachverständigengutachten nicht ausreichend berücksichtigt worden. Nach seiner abgeklungenen Enzephalitis mit daraus resultierendem Hydrocephalus, welcher mittels Shunt behoben habe werden können, leide er unter ständigem Schwindel, wiederkehrenden Kopfschmerzen mit Nackensteifigkeit und sehr schmerzvollen Tinnitus. Er sei seit der abgeklungenen Neuropathie an den Extremitäten sehr temperaturempfindlich. Er könne durch die verbliebenen Symptome seinen Hobbys leider gar nicht mehr bzw. nur sehr eingeschränkt nachkommen. Vor seiner Krankheit habe er gerne seinen Garten gepflegt, was ihm kaum mehr möglich sei, da er nicht mehr längere Zeit in gebückter Haltung verharren könne. Er sei früher auch gern Rad gefahren, was nun nur mehr sehr eingeschränkt möglich sei, da er immer darauf achten müsse, nur soweit zu fahren, dass er bei einsetzendem Schwindel und Kopfschmerzen wieder selbständig nach Hause zurückkehren könne. Auch seinem absoluten Lieblingssport, dem Skifahren, könne er kaum mehr nachkommen, da die ständigen Höhenunterschiede durch Liftauffahrten und Abfahrten extrem auf seinen Schwindel auswirken würden, sodass er sich keine sichere Abfahrt mehr zutraue und wenn, dann nur sehr vorsichtig und mit vielen Pausen. Der Hörverlust behindere den Beschwerdeführer extrem. Die Hörgeräte würden zwar eine Besserung erzielen, aber er habe Probleme, sich so in einer Gesprächsrunde zurecht zu finden wie vor der Schädigung und könne sich maximal auf eine Person konzentrieren. Umgebungsgeräusche, wie bei einem Restaurantbesuch, würden ihn stark beeinträchtigen und seien sehr anstrengend. Er müsste die Geräte dann eigentlich leiser drehen, was aber dazu führe, dass er seine Tischbegleitung kaum höre. Auch bei seiner beruflichen Tätigkeit sei die Höreinschränkung sehr unangenehm, da er sich auch hier immer nur auf einen Kunden konzentrieren könne. Eine Verbesserung sei laut seinem Hörakustiker leider nicht möglich. Ein aktueller Befund der Nachuntersuchung seiner Neurochirurgin vom 10.08.2021 werde nach Vorliegen umgehend nachgereicht. Der Beschwerdeführer ersuche, den Grad der Behinderung wieder auf 60 v.H. anzuheben. In der Folge übermittelte der Beschwerdeführer einen ambulanten Patientenbrief der neurochirurgischen Ambulanz der Klinik XXXX vom 27.09.2021.In der Folge übermittelte der Beschwerdeführer einen ambulanten Patientenbrief der neurochirurgischen Ambulanz der Klinik römisch 40 vom 27.09.
- Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers und des nachgereichten Befundes ersuchte die belangte Behörde die bereits befasste Ärztin für Allgemeinmedizin um eine ergänzende Stellungnahme. In dieser auf der Aktenlage basierenden ergänzenden Stellungnahme wurde Folgendes ausgeführt: „Stellungnahme zum Parteiengehör vom 29.08.2021 Der Antragsteller urgiert, dass er aufgrund der verbleibenden Symptomatik nicht mehr seinen Hobbys nachgehen kann Freizeitaktivitäten , Rad fahren, Gartenarbeiten, Skifahren sind kaum oder nicht mehr möglich, da es zu Schwindel und Kopfschmerzen komme. Auch sei er durch die Höreinschränkung, trotz Hörgeräte eingeschränkt, da er sich maximal auf eine Person konzentrieren könne. Ein aktueller Befund wird nach gereicht. Der Antragsteller urgiert die Wiederanhebung eines GdB vom 60% Nachgereichter Befund Klinik XXXX Nachgereichter Befund Klinik römisch 40 Neurochir. Ambulanz vom 27.09.2021 Der Pat. wurde am 1 3.1.2020 an einem postentzündlichen Hydrocephalus operiert. Es wurde ein VA-Shunt rechts frontal 1 80mm H20 implantiert. Heute kommt der Pat. zur Jahreskontrolle und gibt eine deutliche Besserung der Beschwerden an. Er klagt über gelegentliche Schmerzen des Nackens, Schwindelgefühl. Der Shunt ist palpatorisch in Funktion. Stellungnahme: Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Die bei der Begutachtung anhand einer gründlichen Untersuchung festgestellten Defizite wurden in der Beurteilung hinsichtlich Einstufung nach der EVO in vollem Umfang berücksichtigt. Höhergradige Funktionseinschränkungen konnten nicht festgestellt werden. Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, wurden nicht vorgelegt. Die vorgebrachten Argumente und nachgereichten Befunde beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.“ Mit angefochtenem Bescheid vom 13.10.2021 stellte die belangte Behörde
§§ 2und 14 Abs.1 und Abs. 2 BEinst
G fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Begründend verwies die belangte Behörde darauf, dass der Grad der Behinderung nach Durchführung des von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahrens nunmehr 40 v.H. betrage. Es bestehe somit ein Ausschließungsgrund
§ 2BEinst
G. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Dem Bescheid wurden die eingeholten Sachverständigengutachten und erstmals die ergänzende Stellungnahme vom 13.10.2021 angeschlossen.Mit angefochtenem Bescheid vom 13.10.2021 stellte die belangte Behörde
Paragraphen 2 und 14 Absatz eins und Absatz 2, BEinstG fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten nicht mehr erfülle und mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Begründend verwies die belangte Behörde darauf, dass der Grad der Behinderung nach Durchführung des von Amts wegen eingeleiteten Ermittlungsverfahrens nunmehr 40 v.H. betrage. Es bestehe somit ein Ausschließungsgrund
Paragraph 2, BEinstG. Aufgrund der im Zuge des Parteiengehörs erhobenen Einwände sei eine abermalige Überprüfung durch den ärztlichen Sachverständigen durchgeführt und festgestellt worden, dass es zu keiner Änderung der Sachlage gekommen sei. Dem Bescheid wurden die eingeholten Sachverständigengutachten und erstmals die ergänzende Stellungnahme vom 13.10.2021 angeschlossen. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundeverwaltungsgericht. Darin wies er erneut darauf hin, dass die Einschränkungen seines Erachtens nicht ausreichend berücksichtigt worden seien und ersuchte, den Grad der Behinderung wieder auf 60 v.H. anzuheben. Er schloss der Beschwerde einen ambulanten Patientenbrief der neurochirurgischen Ambulanz der Klinik XXXX vom 17.11.2021 an und teilte mit, am 07.12.2021 zur Nachkontrolle der geänderten Shunteinstellungen vorgeladen zu sein.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundeverwaltungsgericht. Darin wies er erneut darauf hin, dass die Einschränkungen seines Erachtens nicht ausreichend berücksichtigt worden seien und ersuchte, den Grad der Behinderung wieder auf 60 v.H. anzuheben. Er schloss der Beschwerde einen ambulanten Patientenbrief der neurochirurgischen Ambulanz der Klinik römisch 40 vom 17.11.2021 an und teilte mit, am 07.12.2021 zur Nachkontrolle der geänderten Shunteinstellungen vorgeladen zu sein. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2021 zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger. Er steht in einem aufrechten sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.2020 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 23.12.2019 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Aufgrund des am 08.06.2020 eingelangten Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung wurde der Grad der Behinderung zuletzt mit 60 v.H. festgestellt. Damals wurden beim Beschwerdeführer auf Grundlage eines ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 24.06.2020 folgende Gesundheitsschädigungen festgestellt:
- Zustand nach bakterieller Meningitis
- Hörstörung links mehr als rechts Da eine Besserung des Zustandes nach bakterieller Meningitis anzunehmen war, wurde eine Nachuntersuchung im Jänner 2021 vorgesehen. Festgestellt wird, dass sich das Leiden 1., Zustand nach bakterieller Meningitis, gebessert hat. Der Beschwerdeführer wurde mit einem ventrikulo-atrialen Shunt rechts frontal versorgt, welcher regulär funktioniert. Beim Beschwerdeführer liegen aktuell folgende einschätzungsrelevante Gesundheitsschädigungen vor, wobei es sich bei der Funktionseinschränkung
- um das führende Leiden handelt:
- Zustand nach bakterieller Meningitis
- Hörstörung beidseits, links mehr als rechts Das mit einem Einzelgrad von 30 v.H. eingeschätzte führende Leiden
- wird durch Leiden
- um eine Stufe erhöht, da es sich um ein relevantes Sinnesleiden handelt. Festgestellt wird, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt ein Grad der Behinderung von 40 v.H. und damit kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellung hinsichtlich des aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren) vom 03.12.
- Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des § 2 Abs. 2 BEinstG vorliegen würde.Die Feststellung hinsichtlich des aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnisses ergibt sich aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Datenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren) vom 03.12.
- Es liegen daher weder diesbezüglich noch sonst Hinweise darauf vor, dass ein Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG vorliegen würde. Dass der Beschwerdeführer seit 23.12.2019 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, beruht auf dem im Verwaltungsakt einliegenden Bescheid der belangten Behörde vom 10.01.
- Der zuletzt rechtskräftig festgestellte Grad der Behinderung von 60 v.H. aufgrund eines Antrages des Beschwerdeführers auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung basiert auf dem eingeholten HNO-fachärztlichen Sachverständigengutachten vom 24.06.2020, in welchem die Leiden
- Zustand nach bakterieller Meningitis mit einem Grad der Behinderung von 50 v.H. und
- Hörstörung links mehr als rechts mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft wurden. Da es sich bei der Hörstörung um ein wesentliches, zusätzliches Leiden handelt, das ein Sinnesorgan betrifft, erhöhte dies den Grad der Behinderung des führenden Leidens um eine Stufe und erreichte damit einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. Da eine Besserung des Zustandes nach bakterieller Meningitis anzunehmen war, wurde eine Nachuntersuchung im Jänner 2021 vorgesehen. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer eine Shuntanlage erfolgt und der Shunt regulär funktioniert, basiert auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunden. Die beim Beschwerdeführer aktuell vorliegenden Gesundheitsschädigungen basieren auf der von der belangten Behörde eingeholten Gesamtbeurteilung vom 04.06.2021, welche das auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruhende Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.05.2021 und das HNO-fachärztliche Aktengutachten vom 01.06.2021 zusammenfasste. Die von den Sachverständigen gewählten Positionsnummern der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechen den festgestellten Gesundheitsschädigungen und die Wahl der jeweiligen Positionsnummer sind nachvollziehbar. Die herangezogenen Rahmensätze sind schlüssig begründet. Dabei wurde das führende Leiden
- „Zustand nach bakterieller Meningitis“ richtigerweise mit der Positionsnummer 10.03.13 (Blut, blutbildende Organe und das Immunsystem – Neubildungen des lymphatischen, blutbildenden und verwandten Gewebes – Leichte Immundefekte) zwei Stufen über dem unteren Rahmensatz mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. eingestuft (die betreffend „10.03.13 Leichte Immundefekte“ dazu in der Anlage der Einschätzungsverordnung angeführten Parameter lauten: „Trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit, aber keine außergewöhnlichen Infektionen“). Die Sachverständige begründete die Wahl des Rahmensatzes damit, dass beim Beschwerdeführer nach Shuntanlage ein Zustand mit regulärer Funktion und bestehender milder Restsymptomatik vorliegt, die Polyneuropathie ist dabei mitberücksichtigt. Im Vergleich zu den Vorgutachten vom 09.01.2020 und 24.06.2020, in welchen das Leiden mit der Positionsnummer 10.03.14 (Blut, blutbildende Organe und das Immunsystem – Neubildungen des lymphatischen, blutbildenden und verwandten Gewebes – Mittelgradige Immundefekte) und einem Grad der Behinderung von 50 v.H. eingestuft wurde, da noch Rehabilitationsmaßnahmen nach der schweren Infektion erforderlich waren, zeigt sich damit eine Besserung der diesbezüglichen Funktionseinschränkungen. Leiden
- „Hörstörung beidseits, links mehr als rechts“ wurde von dem fachärztlichen Sachverständigen für HNO zur Position 12.02.01 (Einschränkungen des Hörvermögens, Tabelle Zeile 2/ Kolonne 5) mit dem fixen Richtsatz von 30 v.H. zugeordnet, da im vorgelegten Tonaudiogramm ein Hörverlust links von 94% und rechts von 31% gemessen wurde. Da es sich bei Leiden
- um ein relevantes Sinnesleiden handelt, erhöht dieses den Grad der Behinderung des Leidens
- um eine Stufe, wodurch sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. ergibt. Aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers im Rahmen des Parteiengehörs und der Vorlage eines weiteren Befundes vom 27.09.2021 holte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme der allgemeinmedizinischen Sachverständigen ein. In dieser Stellungnahme vom 13.10.2021 führte die Gutachterin schlüssig aus, dass für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der Einschätzungsverordnung objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde maßgeblich sind. Die beim Beschwerdeführer in der persönlichen Untersuchung festgestellten Defizite wurden dabei vollständig berücksichtigt und korrekt eingestuft und korrelieren mit den vorgelegten Befunden. Im nachgereichten Befund vom 27.09.2021 gab der Beschwerdeführer selbst eine deutliche Besserung der Beschwerden an, wobei er über gelegentliche Schmerzen des Nackens und ein Schwindelgefühl klagte. Auch im Rahmen der persönlichen Untersuchung am 27.05.2021 führte er aus „Bei mir hat sich alles reguliert und ich brauche keine Medikamente mehr, aber ich werde schnell müde, kann mich nicht bücken, weil ich sonst schwindelig werde und ich habe eine Polyneuropathie“. Die Polyneuropathie und milde Restsymptomatik, welche den Schwindel und die Nackenschmerzen umfasst, wurden – wie zuvor ausgeführt – im vorliegenden Sachverständigengutachten mitberücksichtigt. Der Befund vom 27.09.2021 führt damit zu keiner Änderung der Beurteilung. Insofern der Beschwerdeführer in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 29.08.2021 hauptsächlich Einschränkungen in seiner Freizeitgestaltung ausführt und vorbringt, seine zuvor ausgeübten Hobbies wie Radfahren, Skifahren und Gartenarbeiten nicht mehr im selben Ausmaß ausführen zu können wie vor der Erkrankung, ist festzuhalten, dass es für die Beurteilung der Begünstigteneigenschaft
§ 3Beinst
G auf die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen ankommt, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer darunter leidet, seinen Freizeitaktivitäten nicht mehr so nachgehen zu können wie vor seiner Erkrankung und aufgrund seines Hörverlustes auch bei Restaurantbesuchen beeinträchtigt ist, dies hat jedoch auf die Höhe der Einschätzung des Grades der Behinderung keinen Einfluss. Die Hörstörung, die verständlicherweise auch im Berufsleben des Beschwerdeführers unangenehme Folgen hat, ist – ebenso wie die Folgen der bakteriellen Meningitis – der Höhe der Funktionseinschränkung entsprechend korrekt eingestuft. Insofern der Beschwerdeführer in der Stellungnahme zum Parteiengehör vom 29.08.2021 hauptsächlich Einschränkungen in seiner Freizeitgestaltung ausführt und vorbringt, seine zuvor ausgeübten Hobbies wie Radfahren, Skifahren und Gartenarbeiten nicht mehr im selben Ausmaß ausführen zu können wie vor der Erkrankung, ist festzuhalten, dass es für die Beurteilung der Begünstigteneigenschaft
Paragraph 3, BeinstG auf die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen ankommt, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Es ist zwar nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer darunter leidet, seinen Freizeitaktivitäten nicht mehr so nachgehen zu können wie vor seiner Erkrankung und aufgrund seines Hörverlustes auch bei Restaurantbesuchen beeinträchtigt ist, dies hat jedoch auf die Höhe der Einschätzung des Grades der Behinderung keinen Einfluss. Die Hörstörung, die verständlicherweise auch im Berufsleben des Beschwerdeführers unangenehme Folgen hat, ist – ebenso wie die Folgen der bakteriellen Meningitis – der Höhe der Funktionseinschränkung entsprechend korrekt eingestuft. Der im Rahmen der Beschwerde vorgelegte Befund vom 17.11.2020 ist ebenfalls nicht geeignet, eine Änderung der Beurteilung zu bewirken. Darin wird festgehalten, dass der Beschwerdeführer den im Jänner 2020 implantierten Shunt in dieser Dosierung nicht mehr benötige und das eigene System effektiv genug sei, was ebenfalls eine Besserung des Gesamtzustandes im Vergleich zum Jahr 2020 belegt. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen daher insgesamt keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Gutachten. Diese werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Beschwerdeführer hat kein Gegengutachten oder medizinische Befunde vorgelegt, welche Anlass gegeben hätten, die Schlüssigkeit der vorliegenden Gutachten in Zweifel zu ziehen. Die Einholung weiterer Gutachten konnte somit unterbleiben. Im Ergebnis ist daher aktuell von einem (Gesamt-)Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. auszugehen. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind
§ 2Abs. 1 BEinst
G österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt: Begünstigte Behinderte im Sinne des BEinstG sind
Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürger sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
§ 2Abs. 2 BEinst
G gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 behinderte Personen, die
Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG gelten nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind. Behinderung im Sinne des BEinstG ist
§ 3BEinst
G die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Behinderung im Sinne des BEinstG ist
Paragraph 3, BEinstG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt
§ 14
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt
Paragraph 14, Abs. 1 BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Absatz eins, BEinstG die letzte rechtskräftige Entscheidung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes; römisch eins Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
§ 4
des Opferfürsorgegesetzes; c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung
Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat
§ 14Abs. 2 BEinst
G auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat
Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung der Entscheidung folgt, mit der der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird. §§ 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012, sehen Folgendes vor:Paragraphen 2 und 3 der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 251 aus 2012,, sehen Folgendes vor: „Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.“ „Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wennBei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.,
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.“ Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010 idF BGBl. II 251/2012:Auszugsweise aus der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010, in der Fassung BGBl. römisch zwei 251/2012: „10 Blut, blutbildende Organe und das Immunsystem 10.03 Neubildungen des lymphatischen, blutbildenden und verwandten Gewebes 10.03.13 Leichte Immundefekte 10-40% Trotz Therapie erhöhte Infektanfälligkeit, aber keine außergewöhnlichen Infektionen […] 12 Ohren und Gleichgewichtsorgane 12.02 Hörorgan 12.02.01 Einschränkungen des Hörvermögens nach Tabelle Die Prüfung des Hörvermögens ist ohne Hörhilfe am besser hörenden Ohr durchzuführen. Neben der groben Prüfung der Hörweite für Umgangssprache und der Einbeziehung vorliegender Audiogramme in die Beurteilung ist die Hörprüfung nach der orientierenden Tabelle für Allgemeinmediziner durchzuführen. Bei der fachärztlichen Beurteilung ist der prozentuelle Hörverlust (beiliegenden Tabellen) aus den Ergebnissen des Tonschwellenaudiogramms bzw. Sprachaudiogramms für die Beurteilung heranzuziehen. Hörbedingte Sprachstörungen erhöhten den Wert um 10 % und bei Stummheit um 20 %. … Kriterium ist das besser hörende Ohr. Ermittlung des GdB entsprechend dem Hörverlust in Prozent (beide Ohren) […]“ Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II 261/2010, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 261 aus 2010,, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH vom 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
§ 3Abs.
2 dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.Bei ihrer Beurteilung hat sich die Behörde eines oder mehrerer Sachverständiger zu bedienen, wobei es dem Antragsteller freisteht, zu versuchen, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche VwGH vom 30.04.2014, 2011/11/0098; 21.08.2014, Ro 2014/11/0023).
Paragraph 3, Absatz 2, dritter Satz der Einschätzungsverordnung sind Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.
§ 1Abs.
5 der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in § 1 Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114).
Paragraph eins, Absatz 5, der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen bildet die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Paragraph eins, Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, ein Gutachten eines ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigten. Die Behörden sind iZm der Einschätzung des Grades der Behinderung nach dem BEinstG verpflichtet, zur Klärung medizinischer Fachfragen ärztliche Gutachten einzuholen. Das Gesetz enthält aber keine Regelung, aus der erschlossen werden kann, dass ein Anspruch auf die Beiziehung von Fachärzten bestimmter Richtung bestünde. Es besteht demnach kein Anspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten Teilgebietes. Es kommt vielmehr auf die Schlüssigkeit des eingeholten Gutachtens an (VwGH 24.06.1997, 96/08/0114). Wie oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegt wurde, werden der gegenständlichen Entscheidung die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin und eines Facharztes für Hals-Nasen-Ohren-Krankheiten zugrunde gelegt, wonach der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers aufgrund der Verbesserung des führenden Leidens im Vergleich zu den Vorgutachten aus dem Jahr 2010 und in Anwendung der Einschätzungsverordnung nunmehr 40 v.H. beträgt. Ein höherer Grad der Behinderung ist nicht mehr gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer ist den von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Es wurden von ihm keine medizinischen Unterlagen vorgelegt, die die vorgenommenen Einstufungen widerlegen oder diesen entgegenstehen würden und zu einer vom Ergebnis der Sachverständigengutachten abweichenden Beurteilung hätten führen können. Zum Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer am 07.12.2921 zur Nachkontrolle der geänderten Shunteinstellungen geladen sei, ist zum Einen festzuhalten, dass seitens des Beschwerdeführers diesbezüglich bis dato keine medizinischen Befunde vorgelegt wurden und zum Anderen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren
§ 14Abs.
2 neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Dem Beschwerdeführer steht es aber im Falle einer zwischenzeitigen bzw. späteren Verschlechterung des Leidenszustandes frei, die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des § 14 Abs. 5 BEinStG – zu beantragen.Zum Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer am 07.12.2921 zur Nachkontrolle der geänderten Shunteinstellungen geladen sei, ist zum Einen festzuhalten, dass seitens des Beschwerdeführers diesbezüglich bis dato keine medizinischen Befunde vorgelegt wurden und zum Anderen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bei Verfahren
Paragraph 14, Absatz 2, neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden dürfen. Dem Beschwerdeführer steht es aber im Falle einer zwischenzeitigen bzw. späteren Verschlechterung des Leidenszustandes frei, die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung – allerdings nach Maßgabe des Paragraph 14, Absatz 5, BEinStG – zu beantragen. Mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder ihnen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht mehr erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. sind die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger oder ihnen gleichgestellte Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, nicht mehr erfüllt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
§ 24Abs. 2 Vw
GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
§ 24Abs. 3 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
§ 24Abs. 4 Vw
GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten, welche vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet werden und vom Beschwerdeführer nicht entkräftet wurden. Überdies hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, insbesondere den von der belangten Behörde eingeholten fachärztlichen Sachverständigengutachten, welche vom erkennenden Gericht als nachvollziehbar und schlüssig gewertet werden und vom Beschwerdeführer nicht entkräftet wurden. Überdies hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu B) Unzulässigkeit der Revision
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Betreffend die Fragen, ab wann eine Behinderung im Sinne des BEinstG vorliegt bzw. nicht mehr vorliegt und ab wann die Begünstigungen, die mit der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten verbunden sind, erlöschen, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ohnehin klare Rechtslage des BEinstG stützen. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Betreffend die Fragen, ab wann eine Behinderung im Sinne des BEinstG vorliegt bzw. nicht mehr vorliegt und ab wann die Begünstigungen, die mit der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigen Behinderten verbunden sind, erlöschen, konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ohnehin klare Rechtslage des BEinstG stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W135.2248927.1.00