Obsah (23)
§ 92Art 133§ 28§ 8§ 3§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 13§ 88§ 94a§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 5§ 21§ 24§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlW142 2013803-3 SpruchW142 2013803-3/5E, W142 2013803-3/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat
§ 92
(1)Z 3 FPG versagt.“A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt lautet: „Die Ausstellung eines Fremdenpasses wird
Paragraph 92,
(1)Ziffer 3, FPG versagt.“ B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:
- Der damals noch minderjährige Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein somalischer Staatsangehöriger, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 30.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 29.09.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) abgewiesen. Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.09.2015 erteilt (Spruchpunkt III.).
- Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 29.09.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) abgewiesen. Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.09.2015 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
- Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides (Versagung des Asylstatus) erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). In Erledigung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid des BFA hinsichtlich Spruchpunkt I.
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG mit Beschluss des BVwG vom 09.03.2015, GZl.: W125 2013803-2/3E, behoben und die Angelegenheit insofern zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. 3. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides (Versagung des Asylstatus) erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG). In Erledigung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid des BFA hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz VwGVG mit Beschluss des BVwG vom 09.03.2015, GZl.: W125 2013803-2/3E, behoben und die Angelegenheit insofern zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen.
- Mit Bescheid des BFA vom 01.10.2015, Zl. 1009280304-14498041, wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G bis zum 29.09.2017 erteilt. 4. Mit Bescheid des BFA vom 01.10.2015, Zl. 1009280304-14498041, wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 29.09.2017 erteilt.
- In der Folge führte das BFA weitere Ermittlungen durch bzw. wurde auch ein Aberkennungsverfahren (betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten) gegen den BF eingeleitet. Der BF wies zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Eintragungen in der Kriminalpolizeilichen-Aktenindex-Auskunft auf (unter anderem wegen Körperverletzung, Sachbeschädigung, Raufhandel), wobei es jedoch zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung des BF gekommen ist.
- Mit Bescheid des BFA vom 30.10.2018, Zl. 1009280304-14498041, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.03.2014, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Der dem BF mit Bescheid vom 29.09.2014, Zl. 1009280304-14498041, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF
§ 9Abs. 1 Asyl
G (Anmerkung: wegen Lageänderung) von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt II.). Die mit Bescheid vom 29.09.2014, Zl. 1009280304-14498041, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem BF
§ 9Abs. 4 Asyl
G entzogen (Spruchpunkt III.). Der Antrag des BF vom 03.11.2017 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde
§ 8Abs. 4 Asyl
G abgewiesen (Spruchpunkt IV.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt V.).
§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt VI.).
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt VII.).
Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VIII.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG. 6. Mit Bescheid des BFA vom 30.10.2018, Zl. 1009280304-14498041, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.03.2014, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Der dem BF mit Bescheid vom 29.09.2014, Zl. 1009280304-14498041, zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG (Anmerkung: wegen Lageänderung) von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die mit Bescheid vom 29.09.2014, Zl. 1009280304-14498041, erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem BF
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen (Spruchpunkt römisch drei.). Der Antrag des BF vom 03.11.2017 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch vier.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch fünf.).
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei (Spruchpunkt römisch sieben.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch acht.). Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG. 7. Mit Bescheid des BFA vom 23.04.2019, Zl. 1009280304-14498041, wurde
§ 13Abs. 2 Z 2 Asyl
G festgestellt, dass der BF sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.04.2019 veloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 14.04.2019 in Untersuchungshaft genommen worden sei. 7. Mit Bescheid des BFA vom 23.04.2019, Zl. 1009280304-14498041, wurde
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG festgestellt, dass der BF sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.04.2019 veloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 14.04.2019 in Untersuchungshaft genommen worden sei.
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 20.05.2019, XXXX , wurde der BF wegen dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (Junger Erwachsener).
- Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 20.05.2019, römisch 40 , wurde der BF wegen dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt (Junger Erwachsener).
- Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 06.06.2019, GZl.: W234 2013803-3/16Z, die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des BFA vom 30.10.2018
§ 3Abs. 1 Asyl
G als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides wurde Folge gegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde ebenso Folge gegeben und dem BF aufgrund seines Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 03.11.2017
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von zwei Jahren bis einschließlich des 05.06.2021 erteilt. Die übrigen Spruchpunkte des anfgefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben und die Revision für nicht zulässig erklärt. 9. Nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 06.06.2019, GZl.: W234 2013803-3/16Z, die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des BFA vom 30.10.2018
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde Folge gegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde ebenso Folge gegeben und dem BF aufgrund seines Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 03.11.2017
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von zwei Jahren bis einschließlich des 05.06.2021 erteilt. Die übrigen Spruchpunkte des anfgefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben und die Revision für nicht zulässig erklärt.
- Mit Aktenvermerk vom 28.03.2021 leitete das BFA ein weiteres Aberkennungsverfahren gegen den BF ein, wobei ausgeführt wurde, dass der BF verdächtigt sei, einen räuberischen Diebstahl begangen zu haben und daher von der Erfüllung der Tatbstände des § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG (Gefahr für die Allgemeinheit, Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen eines Verbrechens) auszugehen sei, jedoch das Urteil abzuwarten sei.
- Mit Aktenvermerk vom 28.03.2021 leitete das BFA ein weiteres Aberkennungsverfahren gegen den BF ein, wobei ausgeführt wurde, dass der BF verdächtigt sei, einen räuberischen Diebstahl begangen zu haben und daher von der Erfüllung der Tatbstände des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG (Gefahr für die Allgemeinheit, Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen eines Verbrechens) auszugehen sei, jedoch das Urteil abzuwarten sei.
- In weiterer Folge langten bei der belangten Behörde folgende Berichte hinsichtlich des BF ein: - Verständigung von der Anklageerhebung gegen den BF sowie eines weiteren somalischen Staatsangehörigen vom 16.04.2021 wegen § 146 StGB (Betrug);- Verständigung von der Anklageerhebung gegen den BF sowie eines weiteren somalischen Staatsangehörigen vom 16.04.2021 wegen Paragraph 146, StGB (Betrug); - polizeilicher Abschlussbericht vom 30.04.2021, wonach der BF verdächtigt sei am 01.03.2021 einen räuberischen Diebstahl begangen zu haben, indem er Bargeld in der Höhe von 310 € aus der am Nachttisch liegenden Geldbörse des Geschädigten gestohlen habe und der BF, nach der Aufforderung des Geschädigten, ihm sein Geld zurückzugeben, der BF diesen am Unterarm gepackt und weggestoßen habe, wodurch der Geschädigte durch den Fingernagel des BF leicht verletzt worden sei. Danach sei der BF aus der Wohnung des Geschädigten gerannt und habe der Geschädigte am 03.03.2021 eine Anzeige eingebracht.
- Laut des im Akt einliegenden Schreibens der Staatsanwaltschaft XXXX vom 12.05.2021 wurde das gegen den BF geführte Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des räuberischen Diebstahls vom 01.03.2021 mangels Tatnachweis eingestellt.
- Laut des im Akt einliegenden Schreibens der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom 12.05.2021 wurde das gegen den BF geführte Ermittlungsverfahren wegen des Vorwurfs des räuberischen Diebstahls vom 01.03.2021 mangels Tatnachweis eingestellt.
- Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens bzw. weil es zu keiner rechtskräftigen Verurteilung des BF kam, wurde mit Aktenvermerk des BFA vom 19.05.2021 auch das von der belangten Behörde geführte Aberkennungsverfahren wieder eingestellt.
- Mit Bescheid des BFA vom 28.06.2021, Zl. 1009280304/14498041, wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für zwei weitere Jahre verlängert.
- Am 06.07.2021 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte
§ 88Abs.
2a FPG.15. Am 06.07.2021 stellte der BF einen Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses für subsidiär Schutzberechtigte
Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG. 16. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.08.2021, Zl.: 1009280304/200470042, wurde dem BF die Ausstellung eines Fremdenpasses
§ 92Abs. 1 Z 3 i
Vm § 88 Abs. 2a FPG versagt. 16. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid des BFA vom 26.08.2021, Zl.: 1009280304/200470042, wurde dem BF die Ausstellung eines Fremdenpasses
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG versagt. Begründend führte die Behörde einerseits aus, der BF habe nicht nachgewiesen, dass er weder ein herkunftsstaatliches Reisedokument besitze, noch dieses über die Vertretungsbehörde beschaffen könne. Er habe keine Handlungsanweisungen der Botschaft bzw. der konsularischen Vertretung von Somalia vorgelegt, wie er an ein herkunftsstaatliches Dokument gelangen könnte. Dem BF sei es zumutbar, sich einen herkunftsstaatlichen Reisepass innerhalb der EU, in einer Gesandtschaft, die ein Passausstellungssystem habe, ausstellen zu lassen. Weiters führte die Behörde aus, dass der BF von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei und er wegen dieser Verurteilung einen Versagungsgrund nach dem § 92
(1)Z 3 FPG gesetzt habe, weswegen ihm bis zum Ablauf von drei Jahren nach der letzten Tat (13.04.2022) kein Reisedokument ausgestellt werde. Aufgrund seiner Veruteilung stelle der Aufenthalt des BF im Ausland auch eine Gefahr für die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich
§ 92Abs.
1 Z 5 FPG dar. Dem BF sei daher kein Reisedokument auszustellen gewesen und könne er ab Rechtskraft des Bescheides die Ausstellung einer Identitätskarte für Fremde
§ 94aFPG beantragen.
Begründend führte die Behörde einerseits aus, der BF habe nicht nachgewiesen, dass er weder ein herkunftsstaatliches Reisedokument besitze, noch dieses über die Vertretungsbehörde beschaffen könne. Er habe keine Handlungsanweisungen der Botschaft bzw. der konsularischen Vertretung von Somalia vorgelegt, wie er an ein herkunftsstaatliches Dokument gelangen könnte. Dem BF sei es zumutbar, sich einen herkunftsstaatlichen Reisepass innerhalb der EU, in einer Gesandtschaft, die ein Passausstellungssystem habe, ausstellen zu lassen. Weiters führte die Behörde aus, dass der BF von einem inländischen Gericht rechtskräftig verurteilt worden sei und er wegen dieser Verurteilung einen Versagungsgrund nach dem Paragraph 92,
(1)Ziffer 3, FPG gesetzt habe, weswegen ihm bis zum Ablauf von drei Jahren nach der letzten Tat (13.04.2022) kein Reisedokument ausgestellt werde. Aufgrund seiner Veruteilung stelle der Aufenthalt des BF im Ausland auch eine Gefahr für die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG dar. Dem BF sei daher kein Reisedokument auszustellen gewesen und könne er ab Rechtskraft des Bescheides die Ausstellung einer Identitätskarte für Fremde
Paragraph 94 a, FPG beantragen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und dem Bescheid mangelhafte Feststellungen zugrunde gelegt. Es sei in keiner Weise die individuelle Situation des BF ermittelt worden. Wie sich aus der Anfragebeantwortung vom 21.05.2019 ergebe, können somalische Reisedokumente ausschließlich persönlich bei der somalischen Vetretungsbehörde beantragt werden. Da in Österreich keine somalische Botschaft etabliert sei und die somalischen Behörden auch über kein Equipment verfügen würden, um Amtshandlungen in Zusammenhang mit der Ausstelluung von Reisedokumenten außerhalb der Botschaft vornehmen zu können, sei es dem BF faktisch unmöglich, ein somalisches Reisedokument zu erlangen. Solange der BF über kein Reisedokument verfüge, sei es ihm auch nicht möglich, etwa nach Genf zu reisen, um bei der dortigen somalischen Vertretungsbehörde einen Reisepass zu beantragen, da er ohne Reisedokument nicht legal aus Österreich ausreisen dürfe. Unabhängig davon würde die für Österreich zuständige somalische Vertretungsbehörde in Genf seit Jahren auch nicht auf Anfragen reagieren. Dies müsste auch dem BFA bekannt sein, weshalb richtigerweise hätte festgestellt werden müssen, dass der BF nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen und somit die Erteilungsvoraussetzung nach § 88 Abs. 2a FPG im Falle des BF vorliege. Das BFA habe selbst bei fehlender Mitwirkung des BF den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen. Auch hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung des BF fehle ein Ermittlungsverfahren bzw. eine Einzelfallbeurteilung. Dies zeige sich schon darin, dass unter den Feststellungen eine einzige strafrechtliche Verurteilung angeführt werde, in der rechtlichen Beurteilung jedoch von „Delikten“ die Rede sei. Der Umstand, dass der BF nur ein einziges Mal verurteilt worden sei, die Behörde im angefochtenen Bescheid aber mit einer Mehrzahl von Verurteilungen argumentiere, zeige deutlich, dass keine Einzelfallüberprüfung vorgenommen worden sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar begründet worden, weshalb im Falle des BF von einer Rückfallgefährdung ausgegangen werde bzw. weshalb zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung vorliegen sollten. Die Versagung werde allein auf die Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung gestützt, dies sei unzulässig. Dem BF sei es als Jugendlicher/junger Erwachsener eine Zeit lang sehr schlecht gegangen, er habe sich orientierungslos gefühlt, habe keine keine ausreichende Beschäftigung gehabt, begonnen Alkohol zu konsumieren und habe er einen schlechten Freundeskreis gehabt. Diese Situation habe sich zwischenzeitlich grundlegend geändert. Er habe eine Lehrstelle gefunden, arbeite seit mehreren Monaten als Tischler-Lehrling und habe ein Nettoeinkommen von 1.000 €. Die Arbeit gefalle dem BF sehr gut, er habe neue Freunde gefunden und Kontakt mit seiner Mutter, welche in Äthiopien lebe. Der BF habe konkrete Ziele vor Augen. Er wolle seine Ausbildung als Tischler fortsetzen, einen Lehrabschluss machen, Geld sparen und seine Mutter in Äthiopien besuchen. Es bestehe daher eine günstige Zukunftsprognose. Nach vielen wissenschaftlichen Untersuchungen und der Kriminalstatistik würde die Kriminalitätsbelastung (Gewaltdelikte) bei älteren Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Alter von 16-21 stark anstiegen, dann aber wieder kontinuierlich fallen, insbesondere nach dem
- Lebensjahr. Der BF, welcher als unbegleiteter Minderjähriger nach Österreich geflüchtet sei, sei in einer Phase der Adoleszenz, als es ihm sehr schlecht gegangen sei, straffällig geworden. Er sei reumütig, einsichts- und reflexionsfähig und habe zwischenzeitlich klare Ziele vor Augen, für die er arbeiten wolle. Ihm sei bewusst, dass er durch einen Rückfall seine Zukunft gefährden würde. Aufgrund seines nunmehr ordentlichen Lebenswandels sei nicht davon auszugehen, dass der BF erneut straffällig werde, weshalb der Ausstellung eines Fremdenpasses auch keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung entgegenstehen würden. Der Umstand, dass nicht die Tatsache der stafgerichtlichen Verurteilung, sondern die Prognosebeurteilung wesentlich sei, gehe auch aus der höchstgerichtlichen Judikatur hervor (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0018). Im vorliegenden Fall hätte die Behörde – nach einer Einvernahme des BF und der Verschaffung eines persönlichen Eindruckes vom BF – ebenfalls von einer positiven Zukunftsprognose ausgehen müssen und dem BF den Fremdenpass nicht versagen dürfen. Anschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften bei deren Einhaltung ein für den BF günstigerer Bescheid erzielt worden wäre. Das BFA habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren geführt und dem Bescheid mangelhafte Feststellungen zugrunde gelegt. Es sei in keiner Weise die individuelle Situation des BF ermittelt worden. Wie sich aus der Anfragebeantwortung vom 21.05.2019 ergebe, können somalische Reisedokumente ausschließlich persönlich bei der somalischen Vetretungsbehörde beantragt werden. Da in Österreich keine somalische Botschaft etabliert sei und die somalischen Behörden auch über kein Equipment verfügen würden, um Amtshandlungen in Zusammenhang mit der Ausstelluung von Reisedokumenten außerhalb der Botschaft vornehmen zu können, sei es dem BF faktisch unmöglich, ein somalisches Reisedokument zu erlangen. Solange der BF über kein Reisedokument verfüge, sei es ihm auch nicht möglich, etwa nach Genf zu reisen, um bei der dortigen somalischen Vertretungsbehörde einen Reisepass zu beantragen, da er ohne Reisedokument nicht legal aus Österreich ausreisen dürfe. Unabhängig davon würde die für Österreich zuständige somalische Vertretungsbehörde in Genf seit Jahren auch nicht auf Anfragen reagieren. Dies müsste auch dem BFA bekannt sein, weshalb richtigerweise hätte festgestellt werden müssen, dass der BF nicht in der Lage sei, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen und somit die Erteilungsvoraussetzung nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG im Falle des BF vorliege. Das BFA habe selbst bei fehlender Mitwirkung des BF den maßgeblichen Sachverhalt zu ermitteln und festzustellen. Auch hinsichtlich der strafgerichtlichen Verurteilung des BF fehle ein Ermittlungsverfahren bzw. eine Einzelfallbeurteilung. Dies zeige sich schon darin, dass unter den Feststellungen eine einzige strafrechtliche Verurteilung angeführt werde, in der rechtlichen Beurteilung jedoch von „Delikten“ die Rede sei. Der Umstand, dass der BF nur ein einziges Mal verurteilt worden sei, die Behörde im angefochtenen Bescheid aber mit einer Mehrzahl von Verurteilungen argumentiere, zeige deutlich, dass keine Einzelfallüberprüfung vorgenommen worden sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar begründet worden, weshalb im Falle des BF von einer Rückfallgefährdung ausgegangen werde bzw. weshalb zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung vorliegen sollten. Die Versagung werde allein auf die Tatsache der strafgerichtlichen Verurteilung gestützt, dies sei unzulässig. Dem BF sei es als Jugendlicher/junger Erwachsener eine Zeit lang sehr schlecht gegangen, er habe sich orientierungslos gefühlt, habe keine keine ausreichende Beschäftigung gehabt, begonnen Alkohol zu konsumieren und habe er einen schlechten Freundeskreis gehabt. Diese Situation habe sich zwischenzeitlich grundlegend geändert. Er habe eine Lehrstelle gefunden, arbeite seit mehreren Monaten als Tischler-Lehrling und habe ein Nettoeinkommen von 1.000 €. Die Arbeit gefalle dem BF sehr gut, er habe neue Freunde gefunden und Kontakt mit seiner Mutter, welche in Äthiopien lebe. Der BF habe konkrete Ziele vor Augen. Er wolle seine Ausbildung als Tischler fortsetzen, einen Lehrabschluss machen, Geld sparen und seine Mutter in Äthiopien besuchen. Es bestehe daher eine günstige Zukunftsprognose. Nach vielen wissenschaftlichen Untersuchungen und der Kriminalstatistik würde die Kriminalitätsbelastung (Gewaltdelikte) bei älteren Jugendlichen und jungen Erwachsenen im Alter von 16-21 stark anstiegen, dann aber wieder kontinuierlich fallen, insbesondere nach dem
- Lebensjahr. Der BF, welcher als unbegleiteter Minderjähriger nach Österreich geflüchtet sei, sei in einer Phase der Adoleszenz, als es ihm sehr schlecht gegangen sei, straffällig geworden. Er sei reumütig, einsichts- und reflexionsfähig und habe zwischenzeitlich klare Ziele vor Augen, für die er arbeiten wolle. Ihm sei bewusst, dass er durch einen Rückfall seine Zukunft gefährden würde. Aufgrund seines nunmehr ordentlichen Lebenswandels sei nicht davon auszugehen, dass der BF erneut straffällig werde, weshalb der Ausstellung eines Fremdenpasses auch keine zwingenden Gründe der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung entgegenstehen würden. Der Umstand, dass nicht die Tatsache der stafgerichtlichen Verurteilung, sondern die Prognosebeurteilung wesentlich sei, gehe auch aus der höchstgerichtlichen Judikatur hervor (VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0018). Im vorliegenden Fall hätte die Behörde – nach einer Einvernahme des BF und der Verschaffung eines persönlichen Eindruckes vom BF – ebenfalls von einer positiven Zukunftsprognose ausgehen müssen und dem BF den Fremdenpass nicht versagen dürfen. Anschließend wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der Beschwerde wurde eine Landinfo zu Somalia betreffend die Ausstellung von Reisepässen in der somalischen Botschaft in Brüssel in englischer Sprache angefügt.
- Am 25.01.2022 langte beim BFA ein weiterer polizeilicher Abschlussbericht, datiert mit 26.10.2021, ein. Demnach sei der BF verdächtigt, am 21.08.2021 eine Körperverletzung begangen zu haben, indem er einem anderen somalischen Staatsangehörigen offenbar ohne begreiflichen Grund zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen habe, bevor er von anderen anwesenden Personen zurückgehalten worden sei und die Örtlichkeit verlassen habe. Das Opfer habe durch die Schläge unter anderem Prellungen im Gesicht erlitten, habe am Folgetag Anzeige bei der Polizei erstattet und am 23.08.2021 einen entsprechenden ärtzlichen Befund nachgereicht. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF, ein somalischer Staatsangehöriger, stellte am 30.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.09.2015 erteilt. Gegen die Versagung des Asylstatus erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG. In Erledigung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid des BFA hinsichtlich der Versagung des Asylstatus
§ 28Abs. 3 2. Satz Vw
GVG mit Beschluss des BVwG vom 09.03.2015, GZl.: W125 2013803-2/3E, behoben und die Angelegenheit insofern zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen. Dem BF wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 29.09.2015 erteilt. Gegen die Versagung des Asylstatus erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG. In Erledigung der Beschwerde wurde der bekämpfte Bescheid des BFA hinsichtlich der Versagung des Asylstatus
Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG mit Beschluss des BVwG vom 09.03.2015, GZl.: W125 2013803-2/3E, behoben und die Angelegenheit insofern zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. Mit Bescheid des BFA vom 01.10.2015 wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung
§ 8Abs. 4 Asyl
G bis zum 29.09.2017 erteilt. Mit Bescheid des BFA vom 01.10.2015 wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 29.09.2017 erteilt. Nach Durchführung von weiteren Ermittlungen und der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.03.2014 mit Bescheid des BFA vom 30.10.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Der dem BF mit Bescheid vom 29.09.2014 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF
§ 9Abs. 1 Asyl
G von Amts wegen aberkannt. Die mit Bescheid vom 29.09.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem BF
§ 9Abs. 4 Asyl
G entzogen. Der Antrag des BF vom 03.11.2017 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde
§ 8Abs. 4 Asyl
G abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
§ 57Asyl
G nicht erteilt und
§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 4 FPG erlassen.
§ 52Abs.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
§ 46FPG nach Somalia zulässig sei.
Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG. Nach Durchführung von weiteren Ermittlungen und der Einleitung eines Aberkennungsverfahrens wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 29.03.2014 mit Bescheid des BFA vom 30.10.2018 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Der dem BF mit Bescheid vom 29.09.2014 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde dem BF
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG von Amts wegen aberkannt. Die mit Bescheid vom 29.09.2014 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter wurde dem BF
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG entzogen. Der Antrag des BF vom 03.11.2017 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG nach Somalia zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise des BF wurde
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF das Rechtsmittel der Beschwerde an das BVwG. Mit Bescheid des BFA vom 23.04.2019, Zl. 1009280304-14498041, wurde
§ 13Abs. 2 Z 2 Asyl
G festgestellt, dass der BF sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.04.2019 veloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 14.04.2019 in Untersuchungshaft genommen wurde. Mit Bescheid des BFA vom 23.04.2019, Zl. 1009280304-14498041, wurde
Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG festgestellt, dass der BF sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 14.04.2019 veloren habe. Begründend wurde ausgeführt, dass der BF am 14.04.2019 in Untersuchungshaft genommen wurde. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 06.06.2019, GZl.: W234 2013803-3/16Z, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides des BFA vom 30.10.2018
§ 3Abs. 1 Asyl
G als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides wurde Folge gegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wurde Folge gegeben und dem BF aufgrund seines Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 03.11.2017
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von zwei Jahren bis einschließlich des 05.06.2021 erteilt. Die übrigen Spruchpunkte des anfgefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben und die Revision für nicht zulässig erklärt.Mit mündlich verkündetem Erkenntnis des BVwG vom 06.06.2019, GZl.: W234 2013803-3/16Z, wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides des BFA vom 30.10.2018
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde Folge gegeben und diese Spruchpunkte ersatzlos behoben. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wurde Folge gegeben und dem BF aufgrund seines Antrages auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung vom 03.11.2017
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von zwei Jahren bis einschließlich des 05.06.2021 erteilt. Die übrigen Spruchpunkte des anfgefochtenen Bescheides wurden ersatzlos behoben und die Revision für nicht zulässig erklärt. Mit Aktenvermerk vom 28.03.2021 leitete das BFA ein weiteres Aberkennungsverfahren (wegen § 9 Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG) gegen den BF ein, weil der BF verdächtigt war, einen räuberischen Diebstahl begangen zu haben. Da dieses Verfahren mangels Tatnachweis von der Staatsanwaltschaft in weiterer Folge eingestellt wurde, wurde auch das vom BFA geführte Aberkennungsverfahren mit Aktenvermerk vom 19.05.2021 eingestellt. Mit Aktenvermerk vom 28.03.2021 leitete das BFA ein weiteres Aberkennungsverfahren (wegen Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG) gegen den BF ein, weil der BF verdächtigt war, einen räuberischen Diebstahl begangen zu haben. Da dieses Verfahren mangels Tatnachweis von der Staatsanwaltschaft in weiterer Folge eingestellt wurde, wurde auch das vom BFA geführte Aberkennungsverfahren mit Aktenvermerk vom 19.05.2021 eingestellt. Zuletzt wurde dem BF die befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte mit Bescheid des BFA vom 28.06.2021 für zwei weitere Jahre verlängert. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 20.05.2019, XXXX , wurde der BF wegen dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den §§ 27 Abs. 1 Z 1 achter Fall, Abs. 2 und Abs. 3 SMG, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 20.05.2019, römisch 40 , wurde der BF wegen dem Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach den Paragraphen 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall, Absatz 2 und Absatz 3, SMG, 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von vier Monaten, unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Aus der gekürzten Urteilsausfertigung ergibt sich, dass der BF am 13.04.2019 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana (Wirkstoff THCA und Delita-9-THC) gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 2 StGB) auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich XXXX , öffentlich, und zwar in Anwesenheit von zumindest 20 weiteren Personen, die die Handlung wahrnehmen konnten bzw. wahrnehmen hätten können, einen anderen gegen Entgelt überlassen hat, indem er einem verdeckten Ermittler ein Baggy Marihuana (0,9 g bto) zu einem Preis von 10 € verkaufte und zu überlassen versuchte (§ 15 StGB), indem er vier weiterer Baggies Marihuana (3,8 g bto) in einem nahe gelegenen Versteck zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereit hielt. Aus der gekürzten Urteilsausfertigung ergibt sich, dass der BF am 13.04.2019 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana (Wirkstoff THCA und Delita-9-THC) gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich römisch 40 , öffentlich, und zwar in Anwesenheit von zumindest 20 weiteren Personen, die die Handlung wahrnehmen konnten bzw. wahrnehmen hätten können, einen anderen gegen Entgelt überlassen hat, indem er einem verdeckten Ermittler ein Baggy Marihuana (0,9 g bto) zu einem Preis von 10 € verkaufte und zu überlassen versuchte (Paragraph 15, StGB), indem er vier weiterer Baggies Marihuana (3,8 g bto) in einem nahe gelegenen Versteck zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereit hielt. In der Kriminalpolizeilichen-Aktenindex-Auskunft scheinen betreffend den BF mehrere Eintragungen auf. Mit Bescheid vom 26.08.2021 wurde dem BF die Ausstellung eines Fremdenpasses versagt. Der BF ist seit 26.11.2021 bei der XXXX als Arbeiter angemeldet. Von 16.02.2022 bis 22.02.2022 war er bei der XXXX und von 06.01.2002 bis 01.02.2022 war er bei der XXXX jeweils als Arbeiter angemeldet. Von 19.11.2021 bis 22.11.2021 war er bei der XXXX als Arbeiter angemeldet, von 18.11.2019 bis 20.11.2019 war er bei der XXXX als Arbeiter angemeldet. Von 09.07.2018 bis 12.07.2018 war der BF bei der XXXX und von 16.04.2018 bis 25.05.2018 bei der XXXX jeweils als Arbeiter angemeldet. Der BF ist seit 26.11.2021 bei der römisch 40 als Arbeiter angemeldet. Von 16.02.2022 bis 22.02.2022 war er bei der römisch 40 und von 06.01.2002 bis 01.02.2022 war er bei der römisch 40 jeweils als Arbeiter angemeldet. Von 19.11.2021 bis 22.11.2021 war er bei der römisch 40 als Arbeiter angemeldet, von 18.11.2019 bis 20.11.2019 war er bei der römisch 40 als Arbeiter angemeldet. Von 09.07.2018 bis 12.07.2018 war der BF bei der römisch 40 und von 16.04.2018 bis 25.05.2018 bei der römisch 40 jeweils als Arbeiter angemeldet. Ab September 2016 bezog der BF mit diversen Unterbrechungen immer wieder Arbeitslosengeld. Zuletzt hat er von 06.11.2021 bis 11.11.2021 Arbeitslosengeld bezogen. 2. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang ergibt sich aus den vorgelegten Akten des BFA sowie den Akten des BVwG. Dass der BF mehrere Eintragungen in der Kriminalpolizeilichen-Aktenindex-Auskunft aufweist, ergibt sich aus dem im Akt des BFA einliegenden diesbezüglichen Auszug (etwa AS 1393-1395). Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des BF ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister sowie aus dem im Akt einligenden Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom 20.05.2019, XXXX . Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des BF ergibt sich aus einem Auszug aus dem Strafregister sowie aus dem im Akt einligenden Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen römisch 40 vom 20.05.2019, römisch 40 . Die Feststellungen zu den beruflichen Tätigkeiten des BF bzw. dem Bezug von Arbeitslosengeld ergeben sich aus der Einsichtnahme ins AJ-Web-Auskunftsverfahrenssystem. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz (im Folgenden: BFA-VG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Die Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden: VwGVG), geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Absatz 2, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 5Abs.
1a Z 3 FPG 2005 (im Folgenden: FPG), sowie § 3 Abs. 2 Z 5 BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem 11. Hauptstück des FPG.
Paragraph 5, Absatz eins a, Ziffer 3, FPG 2005 (im Folgenden: FPG), sowie Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde
dem
- Hauptstück des FPG. 3.
- Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des gegenständlichen Antrages auf Ausstellung eines Fremdenpasses: § 88 FPG (Ausstellung von Fremdenpässen) lautet:Paragraph 88, FPG (Ausstellung von Fremdenpässen) lautet:
(1)Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
- ausländische Staatsangehörige, die über ein unbefristetes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen und nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (§ 45 NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen und bei denen im Übrigen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt – EU“ (Paragraph 45, NAG) gegeben sind;
- ausländische Staatsangehörige, die nicht in der Lage sind, sich das für die Auswanderung aus dem Bundesgebiet erforderliche Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen oder
- ausländische Staatsangehörige, die seit mindestens vier Jahren ununterbrochen ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, sofern der zuständige Bundesminister oder die Landesregierung bestätigt, dass die Ausstellung des Fremdenpasses wegen der vom Fremden erbrachten oder zu erwartenden Leistungen im Interesse des Bundes oder des Landes liegt.
(2)Fremdenpässe können auf Antrag weiters ausgestellt werden für Staatenlose, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, oder Personen ungeklärter Staatsangehörigkeit, die kein gültiges Reisedokument besitzen und sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.
(2a)Fremdenpässe sind Fremden, denen in Österreich der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Versagungsgründe eines Fremdenpasses: § 92.
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dassParagraph 92,
(1)Die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- der Fremde das Dokument benützen will, um sich einer wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung im Inland eingeleiteten Strafverfolgung oder Strafvollstreckung zu entziehen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Zollvorschriften zu übertreten;
- der Fremde das Dokument benützen will, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen;
- der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken;
- durch den Aufenthalt des Fremden im Ausland die innere oder äußere Sicherheit der Republik Österreich gefährdet würde.
(1a)Die Versagungsgründe des § 14 Abs. 1 Z 3 lit d, e und Z 5 Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(1a)Die Versagungsgründe des Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 3, Litera d, e und Ziffer 5, Passgesetz 1992 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass anstelle des Reisepasses der Fremdenpass tritt.
(2)Die Ausstellung eines Fremdenpasses ist zu versagen, wenn der Fremde unentschuldigt einer Ladung zur erkennungsdienstlichen Behandlung, in der diese Folge angekündigt ist, nicht Folge leistet oder an der erkennungsdienstlichen Behandlung nicht mitwirkt.
(3)Liegen den Tatsachen die in Abs. 1 Z 1 bis 4 und Abs. 1a angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach §§ 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt § 14 Passgesetz 1992."
(3)Liegen den Tatsachen die in Absatz eins, Ziffer eins bis 4 und Absatz eins a, angeführt werden, gerichtlich strafbare Handlungen zugrunde, ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen, wobei Haftzeiten und Zeiten einer Unterbringung nach Paragraphen 21 bis 23 StGB außer Betracht zu bleiben haben. Im Übrigen gilt Paragraph 14, Passgesetz 1992." Die Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Art. 25 Abs. 2 der Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch § 88 Abs. 2a FPG umgesetzt, wodurch subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann.Die Richtlinie 2004/83/EG (Statusrichtlinie) sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedsstaat vor. Artikel 25, Absatz 2, der Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wurde durch Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG umgesetzt, wodurch subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Voraussetzung für die Passversagung ist in den in § 92 Abs. 1 FPG angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die in einem allenfalls vorangegangenen Verfahren getroffenen Erwägungen vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022; VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0051; VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0052).Voraussetzung für die Passversagung ist in den in Paragraph 92, Absatz eins, FPG angeführten Fällen jeweils eine durch die Behörde unter Berücksichtigung des bisherigen Gesamtverhaltens des Fremden zu treffende Prognoseentscheidung. Dabei liegt keine Bindung an die in einem allenfalls vorangegangenen Verfahren getroffenen Erwägungen vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0022; VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0051; VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/0052). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 16.05.2013, 2013/21/0003; 02.12.2008; 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den (Konventions-)Reisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Selbst eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung wurde als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 04.06.2009, 2006/18/0204; 25.11.2010, 2008/18/0458; 16.05.2013, 2013/21/0003; 02.12.2008; 2005/18/0614; 27.01.2004, 2003/18/0155; 24.01.2012, 2008/18/0504) stellt es zusammengefasst eine Erfahrungstatsache dar, dass bei Suchtgiftdelikten die Wiederholungsgefahr besonders groß ist, weshalb selbst bei einer bloß einmaligen Verurteilung eines Antragstellers die Behörde rechtskonform davon ausgehen kann, dass dieser den (Konventions-)Reisepass dazu benutzen werde, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen. Selbst eine Dauer an Wohlverhalten im Ausmaß von vier Jahren nach der letzten rechtskräftigen Verurteilung wurde als nicht lange genug qualifiziert, um die vom Antragsteller ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen. Unter Zugrundelegung der Leitgedanken der zitierten Entscheidungen ist davon auszugehen, dass die belangte Behörde die begehrte Ausstellung eines Fremdenpasses zu Recht versagt hat: Der BF hat am 13.04.2019 in XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana (Wirkstoff THCA und Delita-9-THC) gewerbsmäßig (§ 70 Abs. 1 Z 2 StGB) auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich XXXX , öffentlich, und zwar in Anwesenheit von zumindest 20 weiteren Personen, die die Handlung wahrnehmen konnten bzw. wahrnehmen hätten können, einen anderen gegen Entgelt überlassen, indem er einem verdeckten Ermittler ein Baggy Marihuana (0,9 g bto) zu einem Preis von 10 € verkaufte und zu überlassen versuchte (§ 15 StGB), indem er vier weiterer Baggies Marihuana (3,8 g bto) in einem nahe gelegenen Versteck zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereit hielt. Der BF hat am 13.04.2019 in römisch 40 vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Marihuana (Wirkstoff THCA und Delita-9-THC) gewerbsmäßig (Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 2, StGB) auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, nämlich römisch 40 , öffentlich, und zwar in Anwesenheit von zumindest 20 weiteren Personen, die die Handlung wahrnehmen konnten bzw. wahrnehmen hätten können, einen anderen gegen Entgelt überlassen, indem er einem verdeckten Ermittler ein Baggy Marihuana (0,9 g bto) zu einem Preis von 10 € verkaufte und zu überlassen versuchte (Paragraph 15, StGB), indem er vier weiterer Baggies Marihuana (3,8 g bto) in einem nahe gelegenen Versteck zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf bereit hielt. Dafür wurde er (als junger Erwachsener) rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten verurteilt, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgehen wurde. Auch in der Beschwerde wird auf die rechtskräftige Verurteilung des BF wegen Delikten nach dem Suchtmittelgesetz hingewiesen und blieb dieser Sachverhalt somit unbestritten. Im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelkten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme im Sinne des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG rechtfertigen, der BF könnte den Fremdenpass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen (vgl. VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614). So ist auch der Umstand, dass der BF bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat kein Reisedokument verwendet hat, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes „nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern“ (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, 2009/18/0095). Im Hinblick auf die Verurteilung und die Tatsache, dass Suchtgiftdelkten eine besonders hohe Wiederholungsgefahr innewohnt, kommt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass die festgestellten Tatsachen die Annahme im Sinne des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG rechtfertigen, der BF könnte den Fremdenpass dazu benutzen, um gegen Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes zu verstoßen vergleiche VwGH 02.12.2008, 2005/18/0614). So ist auch der Umstand, dass der BF bei der Begehung der seiner Verurteilung zu Grunde liegenden Straftat kein Reisedokument verwendet hat, nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes „nicht von entscheidungswesentlicher Bedeutung, ist es doch notorisch, dass der inländische Drogenmarkt und Drogenhandel in den meisten Fällen mit Suchtgiftimporten aus dem Ausland verknüpft ist. Ein Reisedokument würde einen Handel mit Suchtgift jedenfalls erleichtern“ vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504, mit Verweis auf VwGH 02.04.2009, 2009/18/0095). Soweit in der Beschwerde bemängelt wird, dass das alleinige Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung zur Abweisung des Antrages nicht ausreichend bzw. unzulässig sei und eine positive Einzelfallbeurteilung bzw. Gefährlichkeits- und Zukunftsprognose zu treffen sei, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Zum einen schließt auch ein zwischenzeitliches Wohlverhalten des BF eine neuerliche einschlägige Tatbegehung nicht aus, zum anderen sind seit der begangenen Tat noch keine 3 Jahre vergangen und ist daher schon nach dem Wortlaut des § 92 Abs. 3 FPG vom Vorliegen eines Versagungsgrundes auszugehen (vgl. „ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen“). Der seit der Begehung der einschlägigen Straftat verstrichene Zeitraum reicht daher (noch) nicht aus, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). An dieser Einschätzung können auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, wonach der BF nunmehr einen anderen Freundeskreis habe, reumütig sei bzw. seit mehreren Monaten eine Tischlerlehre mache und einen Lebenswandel vollzogen habe, nichts ändern, zumal mit der Beschwerde weder Empfehlungs- oder Unterstützungsschreiben für den BF, noch eine Bestätigung seiner beruflichen Tätigkeit oder ein Lehrvertrag betreffend die Absolvierung einer Tischler-Lehre vorgelegt wurden. Unabhängig davon, geht auch aus den Eintragungen im AJ-Web-Auskunftsverfahren nicht hervorgeht, dass der BF in der Vergangenheit einer Tischlerlehre nachgegangen wäre oder gegenwärtig nachgeht, sondern ist daraus – wie bereits festgestellt wurde – vielmehr ersichtlich, dass der BF bei vielen verschiedenen Firmen als Arbeiter angemeldet war bzw. er zwischenzeitlich auch immer wieder Arbeitslosengeld bezogen hat (zuletzt von 06.11.2021 bis 11.11.2021). Soweit in der Beschwerde bemängelt wird, dass das alleinige Vorliegen einer strafrechtlichen Verurteilung zur Abweisung des Antrages nicht ausreichend bzw. unzulässig sei und eine positive Einzelfallbeurteilung bzw. Gefährlichkeits- und Zukunftsprognose zu treffen sei, ist dieses Vorbringen nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Zum einen schließt auch ein zwischenzeitliches Wohlverhalten des BF eine neuerliche einschlägige Tatbegehung nicht aus, zum anderen sind seit der begangenen Tat noch keine 3 Jahre vergangen und ist daher schon nach dem Wortlaut des Paragraph 92, Absatz 3, FPG vom Vorliegen eines Versagungsgrundes auszugehen vergleiche „ist bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Tat jedenfalls von einem Versagungsgrund auszugehen“). Der seit der Begehung der einschlägigen Straftat verstrichene Zeitraum reicht daher (noch) nicht aus, um die vom BF ausgehende Gefahr der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte als weggefallen oder auch nur entscheidend gemindert anzusehen vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). An dieser Einschätzung können auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde, wonach der BF nunmehr einen anderen Freundeskreis habe, reumütig sei bzw. seit mehreren Monaten eine Tischlerlehre mache und einen Lebenswandel vollzogen habe, nichts ändern, zumal mit der Beschwerde weder Empfehlungs- oder Unterstützungsschreiben für den BF, noch eine Bestätigung seiner beruflichen Tätigkeit oder ein Lehrvertrag betreffend die Absolvierung einer Tischler-Lehre vorgelegt wurden. Unabhängig davon, geht auch aus den Eintragungen im AJ-Web-Auskunftsverfahren nicht hervorgeht, dass der BF in der Vergangenheit einer Tischlerlehre nachgegangen wäre oder gegenwärtig nachgeht, sondern ist daraus – wie bereits festgestellt wurde – vielmehr ersichtlich, dass der BF bei vielen verschiedenen Firmen als Arbeiter angemeldet war bzw. er zwischenzeitlich auch immer wieder Arbeitslosengeld bezogen hat (zuletzt von 06.11.2021 bis 11.11.2021). Wenn in der Beschwerde weiters noch auf eine Entscheidung des VwGH vom 04.04.2019 (Ra 2019/21/0018) hingewiesen wurde, so ist zu betonen, dass der diesbezügliche Sachverhalt nicht mit dem gegenständlichen Fall vergleichbar ist. In der zitierten Entscheidung hatte das BVwG nicht ausreichend berücksichtigt, dass die Einstellung eines Verfahrens zur Aberkennung des Asylstatus nach einer persönlichen Einvernahme des BF vor dem BFA mit der Begründung erfolgt war, es wäre die Annahme gerechtfertigt, dass der BF strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung treten werde, sodass eine positive Zukunftsprognose zu treffen sei und hätte das BVwG daher eine mündliche Verhandlung durchführern müssen. Von einer positiven Zukunftsprognose ist das BFA gegenständlich jedoch an keiner Stelle des Verfahrens ausgegangen, sondern wurde im vorliegenden Fall das zuletzt geführte Aberkennungsverfahren (betreffend den Status des subsidiär Schutzberechtigten) deswegen eingestellt, weil das Ermittlungsverfahren gegen den BF wegen räuberischen Diebstahls mangels Tatnachweis durch die Staatsanwaltschaft eingestellt wurde. Unabhänig davon weist der BF mehrere Eintragungen in der Kriminalpolizeilichen-Aktenindex-Auskunft auf und wurde er – laut dem im Akt des BFA einliegenden polizeilichen Abschlussbericht vom 26.10.2021 – zuletzt verdächtigt, am 21.08.2021 eine Körperverletzung begangen zu haben. Insgesamt ist somit nicht von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen und hat das BFA die Ausstellung eines Fremdenpasses daher zu Recht verweigert. Ergänzend ist in diesem Zusammenhang – der vollständigkeitshalber – auch darauf hinzuweisen, dass die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremden- bzw. Konventionspasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen ist, ohne an die Erwägungen des Strafgerichts im Zusammenhang mit der Strafbemessung gebunden zu sein (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; 04.06.2009, 2006/18/0204). So konnte der Verwaltungsgerichtshof etwa im Fall der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten eines Beteiligten, der bloß als „Aufpasser“ dazu beigetragen hatte, dass rund 1 kg Cannabiskraut durch Verkauf in Verkehr gesetzt worden waren, die Annahme der Erfüllung des Tatbestands des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG nicht als rechtswidrig erkennen (vgl. VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang – der vollständigkeitshalber – auch darauf hinzuweisen, dass die Frage des Vorliegens eines Versagungsgrundes für die Ausstellung eines Fremden- bzw. Konventionspasses nach den hierfür vom Gesetz vorgesehenen Kriterien eigenständig zu beurteilen ist, ohne an die Erwägungen des Strafgerichts im Zusammenhang mit der Strafbemessung gebunden zu sein vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504; 04.06.2009, 2006/18/0204). So konnte der Verwaltungsgerichtshof etwa im Fall der Verurteilung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten eines Beteiligten, der bloß als „Aufpasser“ dazu beigetragen hatte, dass rund 1 kg Cannabiskraut durch Verkauf in Verkehr gesetzt worden waren, die Annahme der Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG nicht als rechtswidrig erkennen vergleiche VwGH 24.01.2012, 2008/18/0504). Im Ergebnis kann sohin die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG erfüllt ist, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Im Ergebnis kann sohin die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG erfüllt ist, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Von der Behörde wurde im angefochtenen Bescheid zwar auch argumentiert, dass es dem BF zumutbar sei, sich einen herkunftsstaatlichen Reisepass innerhalb der EU ausstellen zu lassen (§ 88 2a FPG) und wurde in der Begründung des Bescheides auch ausgeführt, dass der BF auch eine Gefahr für die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich darstelle (§ 92 Abs. 1 Z 5 FPG); da aber gegenständlich – wie eben ausgeführt wurde – jedenfalls der Versagungsgrund des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG vorliegt und dem BF schon aus diesem Grunde die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen war, konnte eine Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen nach § 88 Abs. 2a FPG bzw. das Vorliegen weiterer Versagungsgründe nach § 92 FPG gegenständlich unterbleiben und war daher auch auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht näher einzugehen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher insofern abzuändern, als die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses nur auf den Tatbstand des § 92 Abs. 1 Z 3 FPG zu stützen ist. Von der Behörde wurde im angefochtenen Bescheid zwar auch argumentiert, dass es dem BF zumutbar sei, sich einen herkunftsstaatlichen Reisepass innerhalb der EU ausstellen zu lassen (Paragraph 88, 2a FPG) und wurde in der Begründung des Bescheides auch ausgeführt, dass der BF auch eine Gefahr für die innere und äußere Sicherheit der Republik Österreich darstelle (Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 5, FPG); da aber gegenständlich – wie eben ausgeführt wurde – jedenfalls der Versagungsgrund des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG vorliegt und dem BF schon aus diesem Grunde die Ausstellung eines Fremdenpasses zu versagen war, konnte eine Prüfung der Erteilungsvoraussetzungen nach Paragraph 88, Absatz 2 a, FPG bzw. das Vorliegen weiterer Versagungsgründe nach Paragraph 92, FPG gegenständlich unterbleiben und war daher auch auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde nicht näher einzugehen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides war daher insofern abzuändern, als die Versagung der Ausstellung des Fremdenpasses nur auf den Tatbstand des Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu stützen ist. 3.3. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist; der mit August 2021 datierte, angefochtenen Bescheid ist hinreichend aktuell. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und teilt das BVwG die von der Behörde angestellten Erwägungen. Auch aus der Beschwerde hat sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern, zumal der BF die ihm angelastete Straftat auch gar nicht in Abrede stellt, sondern sich lediglich darauf beruft, seither einen ordentlichen Lebenswandel zu führen. Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Mangels Vorliegens einer komplexen Rechtsfrage, durfte das Bundesverwaltungsgericht sohin
§ 21Abs. 7 BFA-VG i
Vm § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen. Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und teilt das BVwG die von der Behörde angestellten Erwägungen. Auch aus der Beschwerde hat sich kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern, zumal der BF die ihm angelastete Straftat auch gar nicht in Abrede stellt, sondern sich lediglich darauf beruft, seither einen ordentlichen Lebenswandel zu führen. Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Mangels Vorliegens einer komplexen Rechtsfrage, durfte das Bundesverwaltungsgericht sohin
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W142.2013803.3.00