← Österreich

{'item': 'W152 2252293-1'}

Obsah (17)§ 18Art. 133§ 55§ 10§ 52§ 46§ 53§ 278e§ 67§ 70§ 58§ 17Art. 130§ 6§ 28§ 31§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlW152 2252293-1 Spruch, W152 2252293-1/6Z IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

§ 18Abs. 5 BFA-VG idg

F die aufschiebende Wirkung zuerkannt.A) Der Beschwerde wird

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG idgF die aufschiebende Wirkung zuerkannt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 B-VG idg

F nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2020, Zl. 1143546007-190003150, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK vom 02.01.2019

§ 55Asyl

G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I).

§ 10Abs. 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II). Hiebei wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung

§ 46

FPG in die Republik Moldau zulässig sei (Spruchpunkt III).

§ 55Abs.

4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt V).

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 6 FPG wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI). Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.06.2020, Zl. 1143546007-190003150, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK vom 02.01.2019

Paragraph 55, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei). Hiebei wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung

Paragraph 46, FPG in die Republik Moldau zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier). Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 6, FPG wurde ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs). Dieser Bescheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Ein Heimreisezertifikat in Hinblick auf die Republik Moldau konnte jedoch nicht erwirkt werden. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 16.07.2019 (RK 28.11.2019), XXXX wurde der Beschwerdeführer

§ 278eAbs. 2 St

GB und § 278b Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Am 10.01.2021 wurde er unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe aus der Freiheitsstrafe entlassen. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 16.07.2019 (RK 28.11.2019), römisch 40 wurde der Beschwerdeführer

Paragraph 278 e, Absatz 2, StGB und Paragraph 278 b, Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Am 10.01.2021 wurde er unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe aus der Freiheitsstrafe entlassen. Der Beschwerdeführer heiratete am 16.08.2021 die deutsche Staatsangehörige XXXX , in XXXX .Der Beschwerdeführer heiratete am 16.08.2021 die deutsche Staatsangehörige römisch 40 , in römisch 40 . Mit Schriftsatz vom 27.09.2021 setzte dann das Bundesamt den Beschwerdeführer über die beabsichtigte Verhängung eines Aufenthaltsverbotes in Kenntnis und räumte hiezu die Möglichkeit einer Stellungnahme ein. Mit Schriftsatz vom 10.10.2021 wurde dann hiezu unter Vorlage von Urkunden, wie z.B. Bewerbungsschreiben, Bestätigung der Bewährungshilfe, etc., eine Stellungnahme erstattet. Mit Schriftsatz vom 20.01.2022 wurde unter Vorlage eines Arbeits-Dienstzettels auf das seit 10.01.2022 bestehende Beschäftigungsverhältnis (Vollzeit) des Beschwerdeführers bei der XXXX GmbH in XXXX , und das dadurch erzielte Einkommen von monatlich € 2.089,87,- brutto hingewiesen.Mit Schriftsatz vom 20.01.2022 wurde unter Vorlage eines Arbeits-Dienstzettels auf das seit 10.01.2022 bestehende Beschäftigungsverhältnis (Vollzeit) des Beschwerdeführers bei der römisch 40 GmbH in römisch 40 , und das dadurch erzielte Einkommen von monatlich € 2.089,87,- brutto hingewiesen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 21.01.2022, Zl. 1143546007-211291402, wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 67Abs.

1 und 3 Z 2 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I).

§ 70Abs.

3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde

§ 18Abs.

3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, vom 21.01.2022, Zl. 1143546007-211291402, wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 67, Absatz eins und 3 Ziffer 2, FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins).

Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei). Einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot wurde

Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer führe mit seiner nunmehrigen Ehegattin eine sehr liebevolle Ehe und Beziehung. Er kenne diese bereits seit 20 Jahren, wobei jedoch zwischendurch kein Kontakt bestanden habe. Der Beschwerdeführer lebe nunmehr mit seiner Ehegattin, die seit dem Jahre 2008 in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehe und als Geschäftsleiterin des XXXX ca. € 2.700,- netto verdiene, und deren zwei Kindern im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer verbringe auch sehr viel gemeinsame und qualitativ wertvolle Zeit mit seiner Ehegattin und den Kindern. Weiters sei er seit 20.04.2021 auch mit der Renovierung des im Eigentum seiner Ehegattin stehenden Einfamilienhauses beschäftigt gewesen. Nunmehr sei der Beschwerdeführer seit 10.01.2022 bei der Firma XXXX GmbH in XXXX als Arbeiter tätig (wie bereits im Rahmen des Schriftsatzes vom 20.01.2022 releviert). Schließlich habe auch die Bewährungshilfe bestätigt, dass der Beschwerdeführer regelmäßig persönlichen Kontakt halte und hohe Bereitschaft zur Zusammenarbeit zeige sowie eine große Motivation hinsichtlich einer deliktsfreien Lebensführung vorliege.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, wobei im Wesentlichen vorgebracht wurde, der Beschwerdeführer führe mit seiner nunmehrigen Ehegattin eine sehr liebevolle Ehe und Beziehung. Er kenne diese bereits seit 20 Jahren, wobei jedoch zwischendurch kein Kontakt bestanden habe. Der Beschwerdeführer lebe nunmehr mit seiner Ehegattin, die seit dem Jahre 2008 in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis stehe und als Geschäftsleiterin des römisch 40 ca. € 2.700,- netto verdiene, und deren zwei Kindern im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer verbringe auch sehr viel gemeinsame und qualitativ wertvolle Zeit mit seiner Ehegattin und den Kindern. Weiters sei er seit 20.04.2021 auch mit der Renovierung des im Eigentum seiner Ehegattin stehenden Einfamilienhauses beschäftigt gewesen. Nunmehr sei der Beschwerdeführer seit 10.01.2022 bei der Firma römisch 40 GmbH in römisch 40 als Arbeiter tätig (wie bereits im Rahmen des Schriftsatzes vom 20.01.2022 releviert). Schließlich habe auch die Bewährungshilfe bestätigt, dass der Beschwerdeführer regelmäßig persönlichen Kontakt halte und hohe Bereitschaft zur Zusammenarbeit zeige sowie eine große Motivation hinsichtlich einer deliktsfreien Lebensführung vorliege. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem derzeitigen Stand der Aktenlage. Rechtliche Beurteilung: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 22/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 22 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) , Zu A)

§ 18Abs.

5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptungen des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.

Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptungen des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit

Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. Die Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist nicht als Entscheidung in der Sache selbst zu werten; vielmehr handelt es sich hiebei um eine der Sachentscheidung vorgelagerte (einstweilige) Verfügung, die nicht geeignet ist, den Ausgang des Verfahrens vorwegzunehmen. Es ist in diesem Zusammenhang daher lediglich darauf abzustellen, ob es – im Sinne einer Grobprüfung – von vornherein ausgeschlossen erscheint, dass die Angaben als „vertretbare Behauptungen“ zu qualifizieren sind, die in den Schutzbereich der hier relevanten Bestimmungen der EMRK reichen. Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht getroffen werden, wobei im Übrigen das der verfahrensgegenständlichen erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegende Strafurteil und (auch) die Akten hinsichtlich des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK nicht in den vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes enthalten sind. Der Beschwerdeführer macht in seinem Beschwerdeschriftsatz ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen – im Hinblick auf Art. 8 EMRK – geltend. So verwies der Beschwerdeführer hiebei auf sein Familienleben mit seiner Ehegattin und deren Kindern im gemeinsamen Haushalt in Österreich, sein nunmehriges Beschäftigungsverhältnis (Vollzeit) und die positive Beurteilung durch die Bewährungshilfe. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich hiebei um „vertretbare Behauptungen“ handelt.Im vorliegenden Fall kann eine Entscheidung über die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Beschwerde innerhalb der relativ kurzen Frist des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht getroffen werden, wobei im Übrigen das der verfahrensgegenständlichen erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegende Strafurteil und (auch) die Akten hinsichtlich des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK nicht in den vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes enthalten sind. Der Beschwerdeführer macht in seinem Beschwerdeschriftsatz ein reales Risiko einer Verletzung der hier zu berücksichtigenden Konventionsbestimmungen – im Hinblick auf Artikel 8, EMRK – geltend. So verwies der Beschwerdeführer hiebei auf sein Familienleben mit seiner Ehegattin und deren Kindern im gemeinsamen Haushalt in Österreich, sein nunmehriges Beschäftigungsverhältnis (Vollzeit) und die positive Beurteilung durch die Bewährungshilfe. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens kann derzeit nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass es sich hiebei um „vertretbare Behauptungen“ handelt. Da eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.Da eine Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG derzeit nicht mit der in diesem Zusammenhang erforderlichen Sicherheit von vornherein auszuschließen ist, war spruchgemäß zu entscheiden. Zu B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W152.2252293.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.