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{'item': 'W154 2239000-1'}

Obsah (32)§ 22a§ 35Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§§ 15§ 13§ 18§ 53§ 12a§ 12§ 76§ 28§ 24§ 22§ 179Artikel 130Art. 81aArtikel 81§ 9§ 7§ 6§ 58§ 17§ 67§§ 52a§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlW154 2239000-1 SpruchW154 2239000-1/12E, W154 2239000-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 22aAbs. 1 Z 3 BFA-VG i

Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz eins, Ziffer 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II.

§ 35Vw

GVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.

Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

§ 35Vw

GVG abgewiesen. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird

Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 29.3.2016 stellte der Beschwerdeführer, ein armenischer Staatsangehöriger, nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde), Zl. 1109738610/160447153, vom 5.1.2017 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt sowie

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G wurde nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien

§ 46

FPG zulässig ist und dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erteilt.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt oder belangte Behörde), Zl. 1109738610/160447153, vom 5.1.2017 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt sowie

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Armenien nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt und gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in die Republik Armenien

Paragraph 46, FPG zulässig ist und dem Beschwerdeführer eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung erteilt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17.4.2018, GZ: 115 Hv 16/18t, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung

§§ 15, 201 Abs. 1 St

GB, wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung nach § 218 Abs. 1 Z 1 StGB sowie § 218 Abs. 1a StGB und des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 ½ (dreieinhalb) Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17.4.2018, GZ: 115 Hv 16/18t, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung

Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie Paragraph 218, Absatz eins a, StGB und des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 ½ (dreieinhalb) Jahren verurteilt. Mit Verfahrensanordnung vom 4.6.2019, zugestellt am 7.6.2019, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit der Verlust des Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet

§ 13Abs. 2 Asyl

G mitgeteilt.Mit Verfahrensanordnung vom 4.6.2019, zugestellt am 7.6.2019, wurde dem Beschwerdeführer aufgrund seiner Straffälligkeit der Verlust des Aufenthaltsrechtes im Bundesgebiet

Paragraph 13, Absatz 2, AsylG mitgeteilt. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.5.2020, GZ L518 2145300-1/30E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid vom 5.1.2017 als unbegründet abgewiesen und es erwuchs dieses Erkenntnis in Rechtskraft. Eine polizeiärztliche Stellungnahme vom 10.6.2020 ergab, dass der Beschwerdeführer nicht zur Risikogruppe im Hinblick auf die Covid-19 Pandemie zählt. In Folge seiner Delinquenz wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.6.2020, Zl. 1109738610/200420142, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt und wurde gegen ihn

§ 10Absatz 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Absatz 1 Ziffer 1 FPG erlassen sowie

§ 52

Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Armenien zulässig ist und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 53Absatz 1 i

Vm Absatz 3 Ziffer 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen.In Folge seiner Delinquenz wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.6.2020, Zl. 1109738610/200420142, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2 AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 1 Ziffer 1 FPG erlassen sowie

Paragraph 52, Absatz 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Ziffer 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Nach fristgerecht erhobener Beschwerde wurde diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.7.2020, Zl. L518 2145300-2/9Z, als unbegründet abgewiesen und erwuchs dies in weiterer Folge in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer befand sich vom 25.11.2017 bis 24.9.2020 in Justizhaft. Zur möglichen Schubhaftverhängung übernahm der Beschwerdeführer am 13.8.2020 nachweislich das Parteiengehör und brachte seine rechtsfreundliche Vertretung am 20.8.2020 folgende Stellungnahme ein: „Der Betroffene entschuldigt sich vorab für die in der Vergangenheit von ihm gesetzten, strafrechtlich relevanten Taten. Dieser führt höflich an, dass er diese nicht beschönigt, jedoch nunmehr mit Beschluss des LG Korneuburg zu 820 BE 177/20s bedingt aus der Strafhaft entlassen werden wird, nachdem dieser einen Teil der Strafe im Ausmaß von zwei Jahren und 10 Monaten verbüßt haben wird. Diesem wurde unter einem die Weisung erteilt, sich einer weiterführenden einjährigen Psychotherapie zu unterziehen und dies dem Gericht entsprechend in 4-monatigen Abständen beginnend mit 10.10.2020 nachzuweisen. Unter einem wurde die Bewährungshilfe angeordnet. Dieser sieht das Unrecht seiner Verhaltensweise in der Vergangenheit ein und hat das bislang verspürte Haftübel im Erstvollzug bereits erzieherisch und prägend gewirkt. Es hat sich in der Person des Betroffenen ein entsprechendes Unrechtbewusstsein entwickelt und war er bereits während des Strafvollzugs in der Justizanstalt […] bemüht, im Rahmen von Therapiesitzungen, seine Taten aufzuarbeiten. Seitens der Justizanstalt wurden ihm aufgrund einer anstaltsinternen, positiven, Einschätzung der Persönlichkeit Vollzugslockerungen gewährt, sodass es ihm möglich war entsprechend sich auch wieder in Freiheit zu integrieren. Betreffend den Genannten liegt daher eine günstige Zukunftsprognose vor und wird sein künftiger Aufenthalt im Bundesgebiet zu keiner Gefahr der öffentlichen Sicherheit, Ruhe und Ordnung führen. Dieser ist weiterhin therapiewillig und therapiewürdig. Der Betroffene leidet unter chronischem Bronchialasthma, für den Fall einer Abschiebung in das Herkunftsland bzw. wäre dessen eigener Gesundheitszustand zudem entsprechend gefährdet, da entsprechende Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland weder Hinsicht auf die Therapie noch die Problematik mit der gesundheitlichen Beeinträchtigung bestehen. In Hinblick auf die eigenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen wird auf die aktuelle Covid-19-Situation verwiesen; infolge des Umstandes, dass der Betroffene zur sogenannten „Risikogruppe“ zählt, ist auch zu befürchten, dass dieser, für den Fall der Notwendigkeit der Ausreise entsprechend keine Behandlung erfahren könnte, würde dieser ebenfalls ein Opfer der Pandemie werden. Im Herkunftsland leben nur mehr die Großeltern, bei welchen dieser eine Unterkunft nicht finden könnte. Der Betroffene hat im Bundesgebiet seine Eltern und seinen schwerbehinderten Bruder und hatte er die Familie, vor Inhaftierung, entsprechend unterstützt. Letzterer ist akut pflegebedürftig und stellt die Mithilfe des Betroffenen für die Eltern und den Bruder eine immense Unterstützung und Entlastung dar. Dieser könnte zudem bei der Fa. […] tätig werden und würde so auch entsprechend eigenes Einkommen beziehen und auch damit zur Versorgung seiner Familie beitragen.“ Unter einem wurde der Antrag gestellt, von der Verhängung der Schubhaft und der Abschiebung des Beschwerdeführers Abstand zu nehmen und ihm die Weiterführung der notwendigen und aufgetragenen Therapiemaßnahmen zu ermöglichen. Folgende Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Parteiengehör findet sich in der Eingabe der rechtsfreundlichen Vertretung wieder: Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder. Seine Eltern und der schwerbehinderte Bruder lebten in Wien und könnte er nach der Haftentlassung auch entsprechend bei seiner Familie leben. Der Beschwerdeführer habe seine Ausbildung in Armenien absolviert und an der dortigen Universität ein Semester Wirtschaft studiert. Zuletzt sei er in der Gärtnerei und Buchbinderei in der Justizanstalt tätig gewesen. Er habe eine näher lautende Wohnadresse, weise keine weiteren Verurteilungen in einem anderen Land bzw. Heimatland auf und befinde sich in Österreich erstmalig in Haft. Seine Aufenthaltsberechtigungskarte und der Pass befänden sich beim Bundesamt. Es habe niemals einen Aufenthaltstitel für ein Land in der EU gegeben. Der Beschwerdeführer verfüge derzeit monatlich über ca. EURO 160,00, könnte vorab von der Familie unterstützt werden, und im Weiteren, wie oben konkret dargelegt, einer entsprechenden Tätigkeit nachgehen und würde damit zu keiner Belastung einer öffentlichen Stelle oder Gebietskörperschaft führen, er besitze eine Kreditkarte und die Möglichkeit, auf legale Art und Weise an Geld zu kommen.In der EU sei er nicht arbeitstätig gewesen und arbeite in der Justizanstalt.Der Beschwerdeführer verfüge derzeit monatlich über ca. EURO 160,00, könnte vorab von der Familie unterstützt werden, und im Weiteren, wie oben konkret dargelegt, einer entsprechenden Tätigkeit nachgehen und würde damit zu keiner Belastung einer öffentlichen Stelle oder Gebietskörperschaft führen, er besitze eine Kreditkarte und die Möglichkeit, auf legale Art und Weise an Geld zu kommen., In der EU sei er nicht arbeitstätig gewesen und arbeite in der Justizanstalt. Zu sozialen Kontakten wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich freiwillig tätig gewesen sei und die Familie in der Betreuung des schwerbehinderten Bruders unterstütze. Auf die Frage, wie und wann er nach Österreich eingereist sei und zu welchem Zweck, wurde ausgeführt, dass er aufgrund der im Asylverfahren geltend gemachten Gründe mit dem Flugzeug am 7.3.2016 in Bundesgebiet gelangt sei. Er leide an Bronchialasthma und benutzen seit ca. 1,5 Jahren – täglich – Foster. Der Bescheid gem. § 77 iVm 76 Abs 2 Z 2 FPG wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Verfahrensanordnung gem. § 77 Abs 6 FPG am 18.9.2020 übermittelt.Der Bescheid gem. Paragraph 77, in Verbindung mit 76 Absatz 2, Ziffer 2, FPG wurde dem Beschwerdeführer gemeinsam mit der Verfahrensanordnung gem. Paragraph 77, Absatz 6, FPG am 18.9.2020 übermittelt. Am 24.9.2020 wurde der Beschwerdeführer bedingt aus der Strafhaft entlassen. In weiterer Folge kam der Beschwerdeführer seiner auferlegten Meldeverpflichtung nach. Am 10.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Abschiebung für den 17.12.2020 festgelegt ist. Am 11.12.2020 stellte der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Mandatsbescheid vom 15.12.2020, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, stellte das Bundesamt fest, dass

§ 12aAbs. 4 Asyl

G iVm § 57 Abs. 1 AVG die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen würden. Gleichzeitig sprach das Bundesamt aus, dass dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz

§ 12Asyl

G

§ 12aAbs. 4 Asyl

G nicht zuerkannt werde. Begründend führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seinen Folgeantrag am 11.12.2020 und somit sieben Tage vor dem ihm am 10.12.2020 mitgeteilten für den 17.12.2020 festgelegten Abschiebetermin gestellt. Die Antragstellung sei zur ungerechtfertigten Verhinderung bzw. Verzögerung der Abschiebung gestellt worden. Dass die Folgeantragstellung zu keinem früheren Zeitpunkt möglich gewesen sei, sei nicht ersichtlich. Die Lage in Armenien sei im Wesentlichen unverändert.Mit Mandatsbescheid vom 15.12.2020, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, stellte das Bundesamt fest, dass

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen würden. Gleichzeitig sprach das Bundesamt aus, dass dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12, AsylG

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt werde. Begründend führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seinen Folgeantrag am 11.12.2020 und somit sieben Tage vor dem ihm am 10.12.2020 mitgeteilten für den 17.12.2020 festgelegten Abschiebetermin gestellt. Die Antragstellung sei zur ungerechtfertigten Verhinderung bzw. Verzögerung der Abschiebung gestellt worden. Dass die Folgeantragstellung zu keinem früheren Zeitpunkt möglich gewesen sei, sei nicht ersichtlich. Die Lage in Armenien sei im Wesentlichen unverändert. Am 16.12.2020 langte die Vorstellung des Beschwerdeführers gegen den Mandatsbescheid ein. Die für den 17.12.2020 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers konnte nicht stattfinden, da sich der Beschwerdeführer von 15.12.2020 bis 21.12.2020 in stationäre Behandlung auf eine psychiatrischen Abteilung begeben hatte. Mit Bescheid vom 19.1.2021 (Vorstellungsbescheid) stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 12aAbs. 4 Asyl

G fest, dass die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen und sprach aus, dass dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz

§ 12aAbs. 4 Asyl

G nicht zuerkannt wird. Begründend führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seinen Folgeantrag am 11.12.2020 und somit sieben Tage vor dem ihm am 10.12.2020 mitgeteilten für den 17.12.2020 festgelegten Abschiebetermin gestellt. Die Antragstellung sei zur ungerechtfertigten Verhinderung bzw. Verzögerung der Abschiebung gestellt worden.Mit Bescheid vom 19.1.2021 (Vorstellungsbescheid) stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG fest, dass die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen und sprach aus, dass dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt wird. Begründend führte die Behörde aus, der Beschwerdeführer habe seinen Folgeantrag am 11.12.2020 und somit sieben Tage vor dem ihm am 10.12.2020 mitgeteilten für den 17.12.2020 festgelegten Abschiebetermin gestellt. Die Antragstellung sei zur ungerechtfertigten Verhinderung bzw. Verzögerung der Abschiebung gestellt worden. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 22.1.2021 Beschwerde bei der Erstaufnahmestelle Ost ein. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen folgendes aus: „Zu Ihrer Person: Sie sind nicht österreichischer Staatsbürger. Sie sind armenischer Staatsangehöriger, ledig und ohne Sorgepflichten. […] Sie verfügen über keine ausreichenden Deutschkenntnisse. Sie leiden an Bronchialasthma, einer Gräserallergie und befinden sich derzeit aufgrund gerichtlicher Weisung im Zuge der bedingten Entlassung in psychologischer Betreuung. Am 15.12.2020, dem Tag der geplanten Festnahme zum Zwecke der Abschiebung, begaben Sie sich zu einem stationären Aufenthalt ins Klinikum […], das Sie ein paar Tage später wieder verließen. Zuvor wurden Sie am selben Tag im […] vorstellig, woraufhin eine Zustellung an das oben erwähnte Klinikum erfolgte. Dem Patientenbrief vom 21.12.2020, anlässlich Ihrer Entlassung sind folgende Diagnosen zu entnehmen: - Akute Belastungsreaktion F43.0 (Anm. wegen der bevorstehenden Abschiebung)- Akute Belastungsreaktion F43.0 Anmerkung wegen der bevorstehenden Abschiebung) - Posttraumatische Belastungsstörung F43.1 - Angst und depressive Störung, gemischt F41.2 - Mischform des Asthma bronchiale J45.8 Durchgeführte Maßnahmen: - Krisenintervention - Optimierung der Psychopharmakotherapie - Angehörigengespräch Sie sind ledig und wohnen bei Ihren Eltern und Ihrem Bruder in Wien. Sie sind seit Ihrer illegalen Einreise im März 2016 und Ihrem somit annähernd 5-jährigen Aufenthalt zum überwiegenden Teil in Justizanstalten aufhältig gewesen.“ Die belangte Behörde traf aktuelle Feststellungen zum Herkunftsstaat und führte weiters aus: „Zu Ihrer rechtlichen Position in Österreich: Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 29.03.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. 1109738610/160447153, vom 05.01.2017

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Ihr Antrag auf internationalen Schutz vom 29.03.2016 wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Zl. 1109738610/160447153, vom 05.01.2017

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Mit Verfahrensanordnung gem. § 13 Abs. 2 AsylG vom 04.06.2019 wurden Sie über den der Verlust Ihres Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet, wegen Straffälligkeit (§ 2 Abs. 3 AsylG) in Kenntnis gesetzt.Mit Verfahrensanordnung gem. Paragraph 13, Absatz 2, AsylG vom 04.06.2019 wurden Sie über den der Verlust Ihres Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet, wegen Straffälligkeit (Paragraph 2, Absatz 3, AsylG) in Kenntnis gesetzt. Mit Erkenntnis des BVwG, GZ. L518 2145300-1/30E vom 19.05.2020 wurde die gegen den Bescheid des Bundesamtes gerichtete Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Gegen Ihre Person liegt eine seit 28.07.2020 zweitinstanzliche rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot vor. Ergänzend darf auf die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses des BVwG, GZ. L518 2145300-2/14E, welches am 27.07.2020 mündlich verkündet wurde hingewiesen werden, dass das unbefristete Einreiseverbot angesichts Ihrer Verurteilung und der Ihnen zur Last gelegten strafrechtlich relevanten Sachverhalte, insbesondere das Zusammentreffen dreier Verbrechen mit zwei Vergehen, die wiederholte Tatbegehung, welche gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, die erhebliche Delinquenz, der wahllos getroffene Auswahl der Opfer, sowie dem Umstand, dass es in drei Fällen nur beim Versuch geblieben ist, da sich die Opfer – wie im Strafurteil ersichtlich – massiv wehrten, als notwendig und geboten erscheint. Gegen Ihre Person liegt eine seit 28.07.2020 zweitinstanzliche rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot vor. Ergänzend darf auf die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses des BVwG, GZ. L518 2145300-2/14E, welches am 27.07.2020 mündlich verkündet wurde hingewiesen werden, dass das unbefristete Einreiseverbot angesichts Ihrer Verurteilung und der Ihnen zur Last gelegten strafrechtlich relevanten Sachverhalte, insbesondere das Zusammentreffen dreier Verbrechen mit zwei Vergehen, die wiederholte Tatbegehung, welche gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet ist, die erhebliche Delinquenz, der wahllos getroffene Auswahl der Opfer, sowie dem Umstand, dass es in drei Fällen nur beim Versuch geblieben ist, da sich die Opfer – wie im Strafurteil ersichtlich – massiv wehrten, als notwendig und geboten erscheint. Nach Ihrer bedingten Entlassung am 24.09.2020 aus der Strafhaft, wurde gegen Ihre Person die Sicherungsmaßnahme des gelinderen Mittels, mit Bescheid des Bundesamtes, Zl. 1109738610/200715509 vom 18.09.2020 zur Sicherung der Abschiebung verhängt. Sie kommen seit dem 25.09.2020 der täglichen Meldeverpflichtung an der PI […] nach. Am 11.12.2020 stellten Sie einen Asylfolgeantrag und wurde Ihnen mit Bescheid des Bundesamtes, Zl. 1109738610/201258823, vom 15.12.2020, der faktische Abschiebeschutz gem. § 12a Abs 4 AsylG mittels Mandatsbescheid nicht zuerkannt. Dagegen brachten Sie eine Vorstellung am 16.12.2020 ein. Am 19.01.2021 wurde aufgrund der eingebrachten Vorstellung ein Bescheid gem. § 12a Absatz 4 AsylG 2005 betreffend der Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes erlassen. Dagegen brachten Sie am 22.01.2021 Beschwerde bei der Erstaufnahmestelle Ost ein. Am 11.12.2020 stellten Sie einen Asylfolgeantrag und wurde Ihnen mit Bescheid des Bundesamtes, Zl. 1109738610/201258823, vom 15.12.2020, der faktische Abschiebeschutz gem. Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG mittels Mandatsbescheid nicht zuerkannt. Dagegen brachten Sie eine Vorstellung am 16.12.2020 ein. Am 19.01.2021 wurde aufgrund der eingebrachten Vorstellung ein Bescheid gem. Paragraph 12 a, Absatz 4 AsylG 2005 betreffend der Nichtzuerkennung des faktischen Abschiebeschutzes erlassen. Dagegen brachten Sie am 22.01.2021 Beschwerde bei der Erstaufnahmestelle Ost ein. Aufgrund der Aberkennung des faktischen Abschiebeschutzes wird über Ihren Antrag in Abwesenheit entschieden werden. Zu Ihrem bisherigen Verhalten: Sie reisten schlepperunterstützt und unter Umgehung der Grenzkontrolle in das Gebiet der Europäischen Union und in weiterer Folge rechtswidrig in das Bundesgebiet ein und verletzten Sie hierdurch das hoch einzuschätzende Öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremden- und Niederlassungsrechts. Zur Rechtswidrigkeit der Einreise ist im gegenständlichen Fall festzuhalten, dass Sie zwar mittels eines tschechischen Visums einreisten und somit nicht ohne Visum in Österreich einreisten, Österreich allerdings von Anfang an Ihr Reiseziel war, und nicht die tschechische Republik. Ihr Reisezweck war hiervon nicht erfasst, weshalb Sie somit rechtswidrig einreisten. Sie stellten 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der vollinhaltlich negativ auch in II. Instanz abgewiesen wurde.Sie stellten 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, der vollinhaltlich negativ auch in römisch zwei. Instanz abgewiesen wurde. Sie wurden rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, GZ. 11 5 Hv 16/18t, vom 17.04.2018, wegen dem Verbrechen der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB, dem Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung nach § 218 Abs 1a StGB, dem Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB und der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 ½ (dreieinhalb) Jahren verurteilt.Sie wurden rechtskräftig mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, GZ. 11 5 Hv 16/18t, vom 17.04.2018, wegen dem Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB, dem Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung nach Paragraph 218, Absatz eins a, StGB, dem Vergehen der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und der Verbrechen der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 ½ (dreieinhalb) Jahren verurteilt. Obwohl eine gesetzliche Verpflichtung hiezu besteht, verweigerten Sie die freiwillige Ausreise aus Österreich. Sie sind nicht ausreisewillig. Eine nachhaltige Integration Ihrerseits ist als enden wollend zu qualifizieren, hätten Sie anstelle der Missachtung der im Bundesgebiet geltenden Rechtsordnung, integrative Maßnahmen gesetzt. So haben Sie Ihre massive Negativeinstellung zu den in Österreich lebenden Menschen und deren Recht auf Ordnung und Sicherheit missachtet. Sie haben durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Ihr bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet beeinträchtigt die Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich jene an Sicherheit für die Person, ihr Eigentum und an sozialem Frieden, welche Sie durch einen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährden. Zudem verunmöglicht der mehrjährige Aufenthalt in einer Justizanstalt die Teilnahme am gesellschaftlichen Leben und ist dieser Umstand im Zusammenhang mit einer etwaigen Integrationsbereitschaft selbstredend. Im Ergebnis zeigt sich somit ein Charakterbild, das die Achtung der österreichischen Rechtsordnung sowie die hiesigen gesellschaftlichen Werte gänzlich vermissen ließ und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch weiterhin vermissen lässt. Das Bundesamt muss Ihnen die persönliche Vertrauenswürdigkeit absprechen. Das Risiko eines Untertauchens in Österreich ergibt sich zwingend aus Ihrem bisherigen Verhalten. Sie kommen den im gelinderen Mittel gem. § 77 FPG angeordneten Verpflichtungen nach, allerdings untermauerte die Asylfolgeantragstellung aufgrund der zeitlichen Nähe zur bevorstehenden Abschiebung die Annahme, dass Sie, da Sie der Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen sind, sich einer behördlichen Abschiebung unter allen Umständen entziehen werden. Sie kommen den im gelinderen Mittel gem. Paragraph 77, FPG angeordneten Verpflichtungen nach, allerdings untermauerte die Asylfolgeantragstellung aufgrund der zeitlichen Nähe zur bevorstehenden Abschiebung die Annahme, dass Sie, da Sie der Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig nachgekommen sind, sich einer behördlichen Abschiebung unter allen Umständen entziehen werden. Zu Ihrem Privat- und Familienleben: Sie sind in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Ihre Eltern und Ihr Bruder sind in Österreich subsidiär schutzberechtigt. Da es sich bei Ihnen um eine volljährige Person handelt und kein feststellbares Abhängigkeitsverhältnis besteht, liegt kein schützenswertes Privat- und Familienleben vor. Respektive war es Ihrem privaten Umfeld offensichtlich nicht möglich, Sie von strafbaren Handlungen abzuhalten. Vielmehr haben Sie mit Ihrer Straffälligkeit bewusst die Aufgabe Ihrer familiären Beziehungen im Bundesgebiet in Kauf genommen.“ Am 26.1.2021 langte beim Bundesverwaltungsgericht die gegenständliche Bescheidbeschwerde samt Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ein. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass der Beschwerdeführer an akuter Belastungsreaktion, posttraumatischer Belastungsstörung und einer Mischform von Asthma bronchiale und Angst und depressiven Störungen leide und den ihm auferlegten behördlichen Weisungen regelmäßig nachgekommen sei. Aufgrund des Konfliktes in Berg-Karabach und der von ihm ehemals ausgeübten Funktion im Heer sei die Asylfolgeantragstellung erfolgt. Die in Haft verbüßte Zeit habe erzieherisch und prägend gewirkt und der Beschwerdeführer sei infolge positiver Zukunftsprogose auch bedingt aus der Haft entlassen worden. Er habe zudem, soweit möglich, entsprechend Kontakt zumindest mit den Familienangehörigen gehabt. Entgegen den Feststellungen der Behörde liege auch ein Eingriff in das Privat- und Familienleben vor, da ein sehr inniges Verhältnis zu den Eltern und zum schwer behinderten Bruder, welcher auch durch den Beschwerdeführer betreut werde, bestehe. Der Beschwerdeführer könne zudem, für den Fall des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen, einer Arbeitstätigkeit nachgehen und könne nicht nachvollzogen werden, wohin er untertauchen sollte, dies vor allem in Hinblick auf die notwendigen Therapien und Behandlungsnotwendigkeiten infolge seiner Erkrankungen. Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge ●

§ 28Abs. 6 Vw

GVG den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklären und aufheben,

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG den Schubhaftbescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig erklären und aufheben, ●

§ 35Vw

GVG dem Beschwerdeführer den Ersatz der Aufwendungen und der Kosten binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution gegen den Bund zuerkennen,

Paragraph 35, VwGVG dem Beschwerdeführer den Ersatz der Aufwendungen und der Kosten binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution gegen den Bund zuerkennen, ●

§ 24Vw

GVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen,

Paragraph 24, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, ●

§ 22Abs. 1 Vw

GVG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Paragraph 22, Absatz eins, VwGVG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Im Rahmen seiner Beschwerdevorlage nahm das Bundesamt am 26.1.2021 dazu im Wesentlichen folgendermaßen Stellung: „Die Inschubhaftnahme war von Notwendigkeit, da die Abschiebung unmittelbar bevorsteht (per Charter am 28.01.2021) und die Abschiebung durch die Schubhaft gesichert werden muss. Die bP wurde am 12.01.2021 auf den Transport mit der ID […] (Ziel: Armenien) gebucht. Zur Sicherung der Abschiebung wäre das gelindere Mittel nicht weiter zielführend gewesen und war eine durchgehende Anhaltung auch deswegen von Nöten, um einerseits den Gesundheitszustand rechtzeitig und umfassend im PAZ durch die Polizeiärzte abklären zu können und andererseits, um eine neuerliche Verhinderung der Abschiebung durch die bP zu verhindern. Nach heutiger Auskunft der Sanitätsstelle des PAZ Rossauer Lände besteht bis zum jetzigen Zeitpunkt Haftfähigkeit. Wie sich aus der heutigen Abfrage der Anhaltedatei ergibt, ist die bP weiterhin nicht rückkehrwillig. So wurde der Termin Rückkehrberatung BBU am 25.01.2021, um 15:20 Uhr, im Rahmen der Schubhaft verweigert und ist anzunehmen, dass die bP ohne gegenständlicher Schubhaft wieder versucht hätte, der unmittelbar anstehenden Abschiebung zu entgehen, wie dies bereits durch Stellung eines Folgeantrages sowie eines Spitalsaufenthaltes der Fall war. In Bezug auf die Asylfolgeantragstellung ist darauf zu verweisen, dass die bP diese Antragstellung in Kenntnis eines bereits negativ entschiedenen Asylverfahrens und in Kenntnis einer in II. Instanz rechtskräftigen Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot tätigte.In Bezug auf die Asylfolgeantragstellung ist darauf zu verweisen, dass die bP diese Antragstellung in Kenntnis eines bereits negativ entschiedenen Asylverfahrens und in Kenntnis einer in römisch zwei. Instanz rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot tätigte. Der Vertreter der bP wurde am 10.12.2020 von der bevorstehenden Abschiebung informiert. Die Asylfolgeantragstellung erfolgte tags darauf, am 11.12.2020. Die für den 15.12.2020 avisierte Festnahme in Hinblick auf die bevorstehende Abschiebung am 17.12.2020 musste widerrufen werden, da sich die bP in stationäre Krankenhausbehandlung begab. Die Meldeverpflichtung des nach wie vor aufrechten Gelinderen Mittels wurde jedoch fortgesetzt. Die geplante Abschiebung am 17.12.2020 hätte zwar aus rechtlichen Gründen – ex lege kein FAS gem. § 12a Abs 3 iVm Abs 4 AsylG - durchgeführt werden können. Da sich die bP jedoch ins Krankenhaus begab und bis zum 21.12.2020 stationär aufgenommen wurde, war eine Durchführung schlussendlich nicht möglich.Die geplante Abschiebung am 17.12.2020 hätte zwar aus rechtlichen Gründen – ex lege kein FAS gem. Paragraph 12 a, Absatz 3, in Verbindung mit Absatz 4, AsylG - durchgeführt werden können. Da sich die bP jedoch ins Krankenhaus begab und bis zum 21.12.2020 stationär aufgenommen wurde, war eine Durchführung schlussendlich nicht möglich. Die bP ist in Besitz eines gültigen Reisepasses. Das Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat gewährleistet ist. Die Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen und hat eine Einzelfallabwägung der konkreten Situation durchgeführt.“ Beantragt wurde, das Bundesverwaltungsgericht möge ● die Beschwerde als unbegründet abweisen und ● den Beschwerdeführer zum Ersatz des Vorlageaufwandes und Schriftsatzaufwandes der belangten Behörde verpflichten. Der Beschwerdeführer wurde am 28.1.2021 auf dem Luftweg nach Armenien abgeschoben. Mit Erkenntnis vom 23.2.2021, GZ W189 2145300-3/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 19.1.2021

§ 12aAbs. 4 i

Vm Abs. 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Mit Erkenntnis vom 23.2.2021, GZ W189 2145300-3/2E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 19.1.2021

Paragraph 12 a, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 3, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist armenischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.Der Beschwerdeführer ist armenischer Staatsangehöriger und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Am 29.3.2016 stellte der Beschwerdeführer erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 5.1.2017 abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.5.2020, GZ. L518 2145300-1/30E, wurde die Beschwerde dagegen als unbegründet abgewiesen und es erwuchs dieses Erkenntnis in Rechtskraft. In Folge seiner Delinquenz wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.6.2020, Zl. 1109738610/200420142, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt und wurde gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Armenien zulässig ist und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Nach fristgerecht erhobener Beschwerde wurde diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.7.2020, GZ L518 2145300-2/9Z, als unbegründet abgewiesen und erwuchs dies in weiterer Folge in Rechtskraft.In Folge seiner Delinquenz wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.6.2020, Zl. 1109738610/200420142, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Nach fristgerecht erhobener Beschwerde wurde diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.7.2020, GZ L518 2145300-2/9Z, als unbegründet abgewiesen und erwuchs dies in weiterer Folge in Rechtskraft. Gegen den Beschwerdeführer lag eine seit 28.7.2020 zweitinstanzliche rechtskräftige Rückkehrentscheidung samt einem unbefristeten Einreiseverbot vor. Am 10.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Abschiebung für den 17.12.2020 festgelegt ist, am 11.12.2020 stellte der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Mandatsbescheid vom 15.12.2020, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, stellte das Bundesamt fest, dass

§ 12aAbs. 4 Asyl

G iVm § 57 Abs. 1 AVG die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen würden. Gleichzeitig sprach das Bundesamt aus, dass dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz

§ 12Asyl

G

§ 12aAbs. 4 Asyl

G nicht zuerkannt werde. Mit Mandatsbescheid vom 15.12.2020, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, stellte das Bundesamt fest, dass

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen würden. Gleichzeitig sprach das Bundesamt aus, dass dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12, AsylG

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt werde. Die für den 17.12.2020 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers konnte nicht stattfinden, da sich dieser am Tag der Zustellung dieses Bescheides bis 21.12.2020 in stationäre Behandlung auf einer psychiatrischen Abteilung begeben hatte. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17.4.2018, GZ: 115 Hv 16/18t, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung

§§ 15, 201 Abs. 1 St

GB, wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB sowie § 218 Abs 1a StGB und des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 ½ (dreieinhalb) Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17.4.2018, GZ: 115 Hv 16/18t, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung

Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie Paragraph 218, Absatz eins a, StGB und des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 ½ (dreieinhalb) Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich vom 25.11.2017 bis zu seiner bedingten Entlassung am 24.9.2020 in Justizhaft. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint folgende Verurteilung auf: 01) LG F.STRAFS.WIEN 115 HV 16/2018t vom 17.04.2018 RK 17.04.2018 § 218

(1)Z 1 StGBParagraph 218,
(1)Ziffer eins, StGB § 218
(1a)StGBParagraph 218,
(1a)StGB § 15 StGB § 201
(1)StGBParagraph 15, StGB Paragraph 201,
(1)StGB § 15 StGB § 202
(1)StGBParagraph 15, StGB Paragraph 202,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 14.11.2017 Freiheitsstrafe 3 Jahre 6 Monate zu LG F.STRAFS.WIEN 115 HV 16/2018t RK 17.04.2018 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 24.09.2020, bedingt, Probezeit 5 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG KORNEUBURG 820 BE 177/2020s vom 04.08.2020 zu LG F.STRAFS.WIEN 115 HV 16/2018t RK 17.04.2018 Zuständigkeit

§ 179Abs. 1 STVG übernommen

Zuständigkeit

Paragraph 179, Absatz eins, STVG übernommen LG F.STRAFS.WIEN 181 BE 141/2020h vom 02.10.2020 zu LG F.STRAFS.WIEN 115 HV 16/2018t RK 17.04.2018 Aufhebung der Bewährungshilfe LG F.STRAFS.WIEN 181 BE 141/2020h vom 19.02.2021 Der Beschwerdeführer war in der Gärtnerei und Buchbinderei in der Justizanstalt tätig gewesen, ansonsten hatte er keine legale Tätigkeit im Bundesgebiet ausgeübt. Er lebte nach seiner Haftentlassung bei seinen subsidiär schutzberechtigten Eltern und dem schwer behinderten Bruder, nach eigenen Angaben half er bei dessen Pflege mit. Ein Familienleben des volljährigen Beschwerdeführers in der hier relevanten Intensität lag jedoch nicht vor, zumal sich dieser den überwiegenden Teil seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in Justizhaft befunden hatte. Eine polizeiärztliche Stellungnahme vom 10.6.2020 ergab, dass der Beschwerdeführer nicht zur Risikogruppe im Hinblick auf die Covid-19 Pandemie zählt. Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers wurde polizeiärztlich bestätigt. Im Übrigen wird der Verfahrensgang wie unter Punkt I ausgeführt festgestellt.Im Übrigen wird der Verfahrensgang wie unter Punkt römisch eins ausgeführt festgestellt. 2. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes, der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes, der Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister der Republik Österreich sowie die Stellungnahme zum Parteiengehör vom 20.8.2020 und aus dem Beschwerdevorbringen. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht mehr aufzunehmen. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte daher abgesehen werden. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit

Artikel 130Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idg

F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden

  1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
  2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
  3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
  4. gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

4.4. gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 4,

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:

(1)Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über
  1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes,
  2. Beschwerden gegen Bescheide der Vertretungsbehörden

dem

  1. Hauptstück des FPG,
  2. Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt

dem

  1. Hauptstück des
  2. Teiles des BFA-VG und

dem

  1. und
  2. Hauptstück des FPG,
  3. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes und
  4. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

§§ 3Abs.

2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren

Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2

§ 7Abs.

2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Abs. 1 stattgegeben hat.

Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes

Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.2. Zu Spruchpunkt I. (Schubhaftbescheid):3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. (Schubhaftbescheid): 3.2.1. §22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG) lautet auszugsweise wie folgt: „§ 22a.

(1)Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn
  1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,
  2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder
  3. gegen ihn Schubhaft

dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a)Für Beschwerden

Abs. 1 gelten die für Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(1a)Für Beschwerden

Absatz eins, gelten die für Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG anwendbaren Bestimmungen des Vw

GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

§ 13Abs.

3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(2)Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer

Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt. […]“ §22a BFA-VG bildet sohin im gegenständlichen Fall die formelle Grundlage. 3.2.2. Materielle Rechtsgrundlage: Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: § 76.

(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden., Paragraph 76,
(1)Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.
(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

§ 67gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,2.

dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem

  1. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(2)Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn, 1. dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit

Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,,

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem
  2. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder,
  3. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (Paragraph 59, Absatz 5,), so steht dies der Anwendung der Ziffer eins, nicht entgegen. In den Fällen des Paragraph 40, Absatz 5, BFA-VG gilt Ziffer eins, mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(2a)Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Absatz 2 und Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

§ 46Abs.

2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

§ 46Abs.

2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere soferna. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oderc. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

§§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b Asyl

G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(3)Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,, 1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;, 1a. ob der Fremde eine Verpflichtung

Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid

Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;,

  1. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;,
  2. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;,
  3. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;,
  4. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins bis 3 BFA-VG angehalten wurde;,
  5. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern, a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,, b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder, c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;,
  6. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;,
  7. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme

Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;, 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

§ 57

AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

§ 57AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(4)Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist

Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide

Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(5)Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Ziffer eins, oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß.
(6)Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. Paragraph 11, Absatz 8 und Paragraph 12, Absatz eins, BFA-VG gelten sinngemäß. Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist § 77 FPG maßgeblich:Hinsichtlich der Anwendung eines gelinderen Mittels ist Paragraph 77, FPG maßgeblich: § 77.
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. […]Paragraph 77,
(1)Das Bundesamt hat bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. […]
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(2)Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel ist, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
(3)Gelindere Mittel sind insbesondere die Anordnung,
  1. in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen,
  2. sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder
  3. eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. § 80.
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann.Paragraph 80,
(1)Das Bundesamt ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert. Die Schubhaft darf so lange aufrechterhalten werden, bis der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist oder ihr Ziel nicht mehr erreicht werden kann. 3.2.
  1. Zur Judikatur: Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675 aus 2012,; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043). Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138). Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der – aktuelle – Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280). Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen (vgl. VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein „Untertauchen“ hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei Prüfung des Sicherungsbedarfs freilich auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen. Wiederholtes Nichtbeachten von (gesetzlichen) Regeln und behördlichen Anordnungen vergleiche VwGH 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121), (jahrelange) dauerhafte Abwesenheit von der Meldeadresse vergleiche VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079) sowie sonstiges Verhalten in der Vergangenheit, das auf ein „Untertauchen“ hindeutet, können einen Sicherungsbedarf nahe legen. Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten (vgl. VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung – in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten – maßgeblich vergrößern kann (vgl. VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt judiziert, dass die Schubhaft keinesfalls dazu dienen könne, Fremde von der Begehung weiterer Straftaten in Österreich bis zur Außerlandesbringung abzuhalten vergleiche VwGH 17.03.2009, 2007/21/0542; 07.02.2008, 2007/21/0446), zumal die Annahme, die Schubhaft sei aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit geboten, nach dem Gesetz keinen tauglichen Schubhaftzweck darstellt. Strafrechtliches Verhalten kann aber im Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung insofern Bedeutung zukommen, als eine erhebliche Delinquenz des Fremden das Gewicht des öffentlichen Interesses an der Effektivität seiner (baldigen) Abschiebung – in Abhängigkeit von der Schwere der Straftaten – maßgeblich vergrößern kann vergleiche VwGH 22.03.2011, Zl. 2008/21/0079; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280; 25.03.2010, Zl. 2009/21/0121). Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein (vgl. VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in § 80 Abs. 1 FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vgl. dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).Schubhaft darf stets nur "ultima ratio" sein vergleiche VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0054; VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, VwGH 24.02.2011, Zl. 2010/21/0502; VwGH 17.03.2009, Zl. 2007/21/0542; VwGH 30.08.2007, 2007/21/0043). Daraus leitete der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527, unter Hervorhebung der in Paragraph 80, Absatz eins, FPG 2005 ausdrücklich festgehaltenen behördliche Verpflichtung, darauf hinzuwirken, dass die Schubhaft so kurz wie möglich dauert, insbesondere auch ab, „dass die Behörde schon von vornherein angehalten ist, im Fall der beabsichtigten Abschiebung eines Fremden ihre Vorgangsweise nach Möglichkeit so einzurichten, dass Schubhaft überhaupt unterbleiben kann. Unterlässt sie das, so erweist sich die Schubhaft als unverhältnismäßig“ (VwGH vom 19.05.2011, Zl. 2008/21/0527). Bereits im Erkenntnis des VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595, wurde dazu klargestellt, dass der Schubhaft nicht der Charakter einer Straf- oder Beugehaft zu kommt, „weshalb ohne besondere Anhaltspunkte für eine absehbare Änderung der Einstellung des Fremden die Haft nicht allein im Hinblick darauf aufrechterhalten werden darf, diese ’Einstellungsänderung’ durch Haftdauer zu erwirken. (Hier: Der Fremde hatte, nachdem er nach zwei Monaten nicht aus der Schubhaft entlassen worden war, seine vorgetäuschte Mitwirkungsbereitschaft aufgegeben und zu erkennen gegeben, dass er nicht in den Kamerun zurückkehren wolle und auch nicht an einer Identitätsfeststellung mitwirken werde. Die mangelnde Kooperation des Fremden gipfelte schließlich in der Verweigerung jeglicher Angaben. Die belangte Behörde hat in Folge bis zu einem neuerlichen Einvernahmeversuch zugewartet ohne zwischenzeitig auf Basis der vorhandenen Daten zwecks Erstellung eines Heimreisezertifikates an die Botschaft von Kamerun heranzutreten oder sonst erkennbare Schritte in Richtung Bewerkstelligung einer Abschiebung zu setzen. In diesem Verhalten der belangten Behörde ist eine unangemessene Verzögerung zu erblicken).“ (VwGH vom 27.01.2011, Zl. 2008/21/0595; vergleiche dazu etwa auch VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd § 77 Abs 1 FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vgl. auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Die Entscheidung über die Anwendung gelinderer Mittel iSd Paragraph 77, Absatz eins, FrPolG 2005 ist eine Ermessensentscheidung. Auch die Anwendung gelinderer Mittel setzt das Vorliegen eines Sicherungsbedürfnisses voraus. Fehlt ein Sicherungsbedarf, dann darf weder Schubhaft noch ein gelinderes Mittel verhängt werden. Insoweit besteht kein Ermessensspielraum. Der Behörde kommt aber auch dann kein Ermessen zu, wenn der Sicherungsbedarf im Verhältnis zum Eingriff in die persönliche Freiheit nicht groß genug ist, um die Verhängung von Schubhaft zu rechtfertigen. Das ergibt sich schon daraus, dass Schubhaft immer ultima ratio sein muss (Hinweis E 17.03.2009, 2007/21/0542; E 30.08.2007, 2007/21/0043). Mit anderen Worten: Kann das zu sichernde Ziel auch durch die Anwendung gelinderer Mittel erreicht werden, dann wäre es rechtswidrig, Schubhaft zu verhängen; in diesem Fall hat die Behörde lediglich die Anordnung des gelinderen Mittels vorzunehmen (Hinweis E 28.05.2008, 2007/21/0246). Der Ermessenspielraum besteht also für die Behörde nur insoweit, als trotz eines die Schubhaft rechtfertigenden Sicherungsbedarfs davon Abstand genommen und bloß ein gelinderes Mittel angeordnet werden kann. Diesbezüglich liegt eine Rechtswidrigkeit nur dann vor, wenn die eingeräumten Grenzen des Ermessens überschritten wurden, also nicht vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht wurde“ (VwGH 11.06.2013, Zl. 2012/21/0114, vergleiche auch VwGH vom 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). „Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen (vgl. etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008).„Je mehr das Erfordernis, die Effektivität der Abschiebung zu sichern, auf der Hand liegt, umso weniger bedarf es einer Begründung für die Nichtanwendung gelinderer Mittel. Das diesbezügliche Begründungserfordernis wird dagegen größer sein, wenn die Anordnung gelinderer Mittel naheliegt. Das wurde in der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere beim Vorliegen von gegen ein Untertauchen sprechenden Umständen, wie familiäre Bindungen oder Krankheit, angenommen vergleiche etwa das Erkenntnis vom 22.05.2007, Zl. 006/21/0052, und daran anknüpfend das Erkenntnis vom 29.04.2008, Zl. 2008/21/0085; siehe auch die Erkenntnisse vom 28.02.2008, Zl. 2007/21/0512, und Zl. 2007/21/0391) und wird weiters auch regelmäßig bei Bestehen eines festen Wohnsitzes oder ausreichender beruflicher Bindungen zu unterstellen sein. Mit bestimmten gelinderen Mitteln wird man sich insbesondere dann auseinander zu setzen haben, wenn deren Anordnung vom Fremden konkret ins Treffen geführt wird“ (VwGH 02.08.2013, Zl. 2013/21/0008). Dem Gesichtspunkt einer "sozialen Verankerung in Österreich" kommt im Zusammenhang mit der Verhängung der Schubhaft wesentliche Bedeutung zu. Dabei kommt es u.a. entscheidend auf das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit oder auf die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes an (VwGH vom
  2. August 2011, 2008/21/0107). Je länger somit der Fremde bereits in Österreich ist und je stärker er hier sozial verwurzelt ist, desto stärker müssen auch die Hinweise und Indizien für eine vorliegende Fluchtgefahr sein. Dabei ist zu beachten, dass Mittellosigkeit und fehlende soziale Integration in Bezug auf (noch nicht lange aufhältige) Asylwerber, die Anspruch auf Grundversorgung haben, allein noch keine tragfähigen Argumente für das Bestehen eines Sicherungsbedarfs sind (VwGH 28.5.2008, 2007/21/0233). 3.2.
  3. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 76Abs.

2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 25.1.2021 wurde der Beschwerdeführer um 01:00 Uhr in Schubhaft genommen.3.2.4. Mit dem gegenständlichen im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Am 25.1.2021 wurde der Beschwerdeführer um 01:00 Uhr in Schubhaft genommen. Im konkreten Fall sind die Voraussetzungen der Z 1, Z 3, Z 4, Z 5 und auch der Z 9 erfüllt:Im konkreten Fall sind die Voraussetzungen der Ziffer eins,, Ziffer 3,, Ziffer 4,, Ziffer 5 und auch der Ziffer 9, erfüllt: Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz war in zweiter Instanz vollinhaltlich abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung erlassen worden. In Folge seiner Delinquenz wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.6.2020, Zl. 1109738610/200420142, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt und wurde gegen ihn

§ 10Abs. 2 Asyl

G iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 FPG erlassen sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46

FPG nach Armenien zulässig ist und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Nach fristgerecht erhobener Beschwerde wurde diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.7.2020, GZ L518 2145300-2/9Z, als unbegründet abgewiesen und erwuchs dies in weiterer Folge in Rechtskraft.In Folge seiner Delinquenz wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Bundesamtes vom 17.6.2020, Zl. 1109738610/200420142, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde gegen ihn

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Armenien zulässig ist und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt. Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen. Nach fristgerecht erhobener Beschwerde wurde diese mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.7.2020, GZ L518 2145300-2/9Z, als unbegründet abgewiesen und erwuchs dies in weiterer Folge in Rechtskraft. Gegen den Beschwerdeführer lag eine seit 28.7.2020 zweitinstanzliche rechtskräftige Rückkehrentscheidung iVm einem unbefristeten Einreiseverbot vor.Gegen den Beschwerdeführer lag eine seit 28.7.2020 zweitinstanzliche rechtskräftige Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot vor. Am 10.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Abschiebung für den 17.12.2020 festgelegt ist, am 11.12.2020 stellte der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Mandatsbescheid vom 15.12.2020, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, stellte das Bundesamt fest, dass

§ 12aAbs. 4 Asyl

G iVm § 57 Abs. 1 AVG die Voraussetzungen des § 12a Abs. 4 Z 1 und 2 AsylG nicht vorliegen würden. Gleichzeitig sprach das Bundesamt aus, dass dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz

§ 12Asyl

G

§ 12aAbs. 4 Asyl

G nicht zuerkannt werde. Am 10.12.2020 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass seine Abschiebung für den 17.12.2020 festgelegt ist, am 11.12.2020 stellte der Beschwerdeführer seinen Folgeantrag auf internationalen Schutz. Mit Mandatsbescheid vom 15.12.2020, dem Beschwerdeführer zugestellt am selben Tag, stellte das Bundesamt fest, dass

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Voraussetzungen des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG nicht vorliegen würden. Gleichzeitig sprach das Bundesamt aus, dass dem Beschwerdeführer der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12, AsylG

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG nicht zuerkannt werde. Die für den 17.12.2020 geplante Abschiebung des Beschwerdeführers konnte nicht stattfinden, da sich dieser am Tag der Zustellung des Bescheides vom 15.12.2020 bis 21.12.2020 in stationäre Behandlung auf einer psychiatrischen Abteilung begeben hatte. Im Strafregister der Republik Österreich - geführt von der Landespolizeidirektion Wien - scheint folgende Verurteilung auf: 01) LG F.STRAFS.WIEN 115 HV 16/2018t vom 17.04.2018 RK 17.04.2018 § 218

(1)Z 1 StGBParagraph 218,
(1)Ziffer eins, StGB § 218
(1a)StGBParagraph 218,
(1a)StGB § 15 StGB § 201
(1)StGBParagraph 15, StGB Paragraph 201,
(1)StGB § 15 StGB § 202
(1)StGBParagraph 15, StGB Paragraph 202,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat 14.11.2017 Freiheitsstrafe 3 Jahre 6 Monate zu LG F.STRAFS.WIEN 115 HV 16/2018t RK 17.04.2018 Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 24.09.2020, bedingt, Probezeit 5 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe LG KORNEUBURG 820 BE 177/2020s vom 04.08.2020 zu LG F.STRAFS.WIEN 115 HV 16/2018t RK 17.04.2018 Zuständigkeit

§ 179Abs. 1 STVG übernommen

Zuständigkeit

Paragraph 179, Absatz eins, STVG übernommen LG F.STRAFS.WIEN 181 BE 141/2020h vom 02.10.2020 zu LG F.STRAFS.WIEN 115 HV 16/2018t RK 17.04.2018 Aufhebung der Bewährungshilfe LG F.STRAFS.WIEN 181 BE 141/2020h vom 19.02.2021 Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17.4.2018, GZ: 115 Hv 16/18t, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung

§§ 15, 201 Abs. 1 St

GB, wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung nach § 218 Abs 1 Z 1 StGB sowie § 218 Abs 1a StGB und des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach §§ 15, 202 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 ½ (dreieinhalb) Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 17.4.2018, GZ: 115 Hv 16/18t, wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens der Vergewaltigung

Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB, wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung nach Paragraph 218, Absatz eins, Ziffer eins, StGB sowie Paragraph 218, Absatz eins a, StGB und des Verbrechens der geschlechtlichen Nötigung nach Paragraphen 15, 202, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 ½ (dreieinhalb) Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer befand sich vom 25.11.2017 bis zu seiner bedingten Entlassung am 24.9.2020 in Justizhaft. Der Beschwerdeführer war in der Gärtnerei und Buchbinderei in der Justizanstalt tätig gewesen, ansonsten hatte er keine legale Tätigkeit im Bundesgebiet ausgeübt. Er lebte zwar nach seiner Haftentlassung bei seinen subsidiär schutzberechtigten Eltern und dem schwer behinderten Bruder und half nach eigenen Angaben bei dessen Pflege mit. Ein Familienleben des volljährigen Beschwerdeführers in der hier relevanten Intensität lag jedoch nicht vor, zumal sich dieser den überwiegenden Teil seines Aufenthaltes im Bundesgebiet in Justizhaft befunden hatte. Mit der Anwendung des gelinderen Mittels - in welcher Form auch immer – konnte im gegenständlichen Fall in einer Gesamtschau somit aufgrund der neuen Tatsachenlage und des seit dem 10.12.2020 – konkret: seit der Bekanntgabe des ersten Abschiebetermins - gesetzten Verhaltens des Beschwerdeführers keinesfalls mehr das Auslangen gefunden werden. Obwohl der Beschwerdeführer davor seiner ihm im Rahmen des gelinderen Mittels auferlegten Meldeverpflichtung nachgekommen war, ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass nunmehr Fluchtgefahr vorlag, da der Beschwerdeführer bereits einmal erfolgreich versucht hatte, einer unmittelbar anstehenden Abschiebung zu entgehen, und zwar durch Stellung eines Folgeantrages am Tag nach Bekanntgabe des ersten Abschiebetermins sowie dadurch, dass er sich noch am Tag der Zustellung des Bescheides

§ 12aAbs. 4 Z 1 und 2 Asyl

G am 15.12.2020 für einige Tage in stationäre Behandlung begab, sodass die für den 17.12.2020 vorgesehene Abschiebung nicht durchgeführt werden konnte. Angesichts des nunmehr unmittelbar bevorstehenden neuen Abschiebetermins ging das Bundesamt zu Recht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer, weiterhin auf freiem Fuß belassen, erneut der Abschiebung entziehen oder die Abschiebung wesentlich erschweren würde. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer den am 25.1.2021 für 15:20 Uhr angesetzten Termin für die Rückkehrberatung verweigerte.Mit der Anwendung des gelinderen Mittels - in welcher Form auch immer – konnte im gegenständlichen Fall in einer Gesamtschau somit aufgrund der neuen Tatsachenlage und des seit dem 10.12.2020 – konkret: seit der Bekanntgabe des ersten Abschiebetermins - gesetzten Verhaltens des Beschwerdeführers keinesfalls mehr das Auslangen gefunden werden. Obwohl der Beschwerdeführer davor seiner ihm im Rahmen des gelinderen Mittels auferlegten Meldeverpflichtung nachgekommen war, ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass nunmehr Fluchtgefahr vorlag, da der Beschwerdeführer bereits einmal erfolgreich versucht hatte, einer unmittelbar anstehenden Abschiebung zu entgehen, und zwar durch Stellung eines Folgeantrages am Tag nach Bekanntgabe des ersten Abschiebetermins sowie dadurch, dass er sich noch am Tag der Zustellung des Bescheides

Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer eins und 2 AsylG am 15.12.2020 für einige Tage in stationäre Behandlung begab, sodass die für den 17.12.2020 vorgesehene Abschiebung nicht durchgeführt werden konnte. Angesichts des nunmehr unmittelbar bevorstehenden neuen Abschiebetermins ging das Bundesamt zu Recht davon aus, dass sich der Beschwerdeführer, weiterhin auf freiem Fuß belassen, erneut der Abschiebung entziehen oder die Abschiebung wesentlich erschweren würde. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer den am 25.1.2021 für 15:20 Uhr angesetzten Termin für die Rückkehrberatung verweigerte. Dem Beschwerdevorbringen ist überdies entgegen zu halten, dass eine polizeiärztliche Stellungnahme vom 10.6.2020 ergeben hatte, dass der Beschwerdeführer nicht zur Risikogruppe im Hinblick auf die Covid-19 Pandemie zählt und das Ermittlungsverfahren bestätigt hat, dass eine medizinische Behandlung im Herkunftsstaat gewährleistet ist. Zudem wurde der Beschwerdeführer auf seine Hafttauglichkeit untersucht. Der Beschwerdeführer wurde am 25.1.2021 um 01:00 in Schubhaft genommen und die neuerlich angesetzte Abschiebung bereits am 28.1.2021 durchgeführt. Somit begegnet auch die Dauer der Schubhaft keinen Bedenken. 3.3. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenbegehren):

§ 35Abs. 1 Vw

GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist

Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist

Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen

Abs. 1:

Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen

Absatz eins :

  1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,
  2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie
  3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat

Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind

Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind

Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz

Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.

Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Art. 130Abs. 2 Z 1 B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in § 1 der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze

Artikel 130, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge ist in Paragraph eins, der Vw

G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:

  1. Ersatz des Schriftsatzaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 737,60 Euro
  2. Ersatz des Verhandlungsaufwands des Beschwerdeführers als obsiegende Partei 922,00 Euro
  3. Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 57,40 Euro
  4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro
  5. Ersatz des Verhandlungsaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 461,00 Euro
  6. Ersatz des Aufwands, der für den Beschwerdeführer mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 553,20 Euro
  7. Ersatz des Aufwands, der für die belangte Behörde mit dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden war (Schriftsatzaufwand) 276,60 Euro. Beide Parteien stellten einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen

§ 35Vw

GVG. Da die Behörde obsiegte, war ihr der Kostenersatz zuzusprechen, der Antrag des Beschwerdeführers war dementsprechend abzuweisen.Beide Parteien stellten einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen

Paragraph 35, VwGVG. Da die Behörde obsiegte, war ihr der Kostenersatz zuzusprechen, der Antrag des Beschwerdeführers war dementsprechend abzuweisen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs. 7 BFA-VG i

Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. 3.5. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Aufgrund des vorliegenden Erkenntnisses kann ein Ausspruch über die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unterbleiben, da diese nur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von Bedeutung sein kann und dieses hiermit abgeschlossen ist (vgl. zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde in der Hauptsache entschieden hat, etwa VwGH 7.4.2016, Ro 2015/03/0046).Aufgrund des vorliegenden Erkenntnisses kann ein Ausspruch über die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde unterbleiben, da diese nur im Rahmen des Beschwerdeverfahrens von Bedeutung sein kann und dieses hiermit abgeschlossen ist vergleiche zum Wegfall des Rechtsschutzinteresses, sobald das Verwaltungsgericht über die Beschwerde in der Hauptsache entschieden hat, etwa VwGH 7.4.2016, Ro 2015/03/0046). Zu B)

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W154.2239000.1.00

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