RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlW167 2243691-1 SpruchW167 2243691-1/19E, , W167 2243691-1/19E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch di
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen: Folgender Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Aktenlage:
- Der Beschwerdeführer beantragte die Feststellung der belangten Behörde gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG, dass ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch ihn als Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird.
- Der Beschwerdeführer beantragte die Feststellung der belangten Behörde gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG, dass ein wesentlicher Einfluss auf die Geschäftsführung der Gesellschaft durch ihn als Gesellschafter tatsächlich persönlich ausgeübt wird.
- Für die mündliche Verhandlung wurde der im Spruchpunkt I. genannte gerichtlich beeidete Dolmetscher (über Antrag des Beschwerdeführers) bestellt, dessen Beziehung für die Durchführung der Verhandlung erforderlich war.
- Für die mündliche Verhandlung wurde der im Spruchpunkt römisch eins. genannte gerichtlich beeidete Dolmetscher (über Antrag des Beschwerdeführers) bestellt, dessen Beziehung für die Durchführung der Verhandlung erforderlich war.
- Die vom Dolmetscher geltend gemachten Gebühren wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs bekannt gegeben. Es erfolgte keine Stellungnahme.
- Mit Beschluss vom XXXX bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche des nichtamtlichen Dolmetschers (antragsgemäß) mit EUR 243,60 (inklusive USt). In der nachvollziehbaren und plausiblen Honorarnote waren die einzelnen Beträge entsprechend dem Gebührengesetz angesetzt und daher nicht zu beanstanden.
- Mit Beschluss vom römisch 40 bestimmte das Bundesverwaltungsgericht die gebührenrechtlichen Ansprüche des nichtamtlichen Dolmetschers (antragsgemäß) mit EUR 243,60 (inklusive USt). In der nachvollziehbaren und plausiblen Honorarnote waren die einzelnen Beträge entsprechend dem Gebührengesetz angesetzt und daher nicht zu beanstanden.
- Das Bundesverwaltungsgericht wies die Gebühren antragsgemäß dem Dolmetscher an. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: Zu A) Barauslagenersatz Gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 76 Absatz 1 AVG hat für Barauslagen, die dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.Gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 1 AVG hat für Barauslagen, die dem Verwaltungsgericht bei einer Amtshandlung erwachsen, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Im Beschwerdeverfahren sind die Barauslagen grundsätzlich von der Antragstellerin bzw. dem Antragssteller im erstinstanzlichen Verfahren zu tragen (vergleiche zur vergleichbaren Situation im Berufungsverfahren: Hengstschläger/Leeb, AVG, § 76 Rz 30 mit weiteren Nachweisen).Im Beschwerdeverfahren sind die Barauslagen grundsätzlich von der Antragstellerin bzw. dem Antragssteller im erstinstanzlichen Verfahren zu tragen (vergleiche zur vergleichbaren Situation im Berufungsverfahren: Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 76, Rz 30 mit weiteren Nachweisen). Im Rahmen der mündlichen Verhandlung war die Beiziehung eines nichtamtlichen Dolmetschers erforderlich. Die Dolmetschgebühren wurden nach der Gebührenbestimmung antragsgemäß dem Dolmetscher vom Bundesverwaltungsgericht überwiesen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht Barauslagen erwachsen sind. Eine Barauslagenbefreiung ist im Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht vorgesehen. Da der Beschwerdeführer den verfahrenseinleitenden Antrag bei der Behörde gestellt hat, sind ihm die Dolmetschgebühren in der Höhe der Anweisung aufzuerlegen, welche er dem Bundesverwaltungsgericht zu erstatten hat. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W167.2243691.1.01