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{'item': 'W170 2244079-1'}

Obsah (8)§§ 28Art. 133§ 123§ 112§ 44§ 52§ 51§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlW170 2244079-1 Spruch, W170 2244079-1/34EW170 2244079-1/34E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht

§§ 28Abs. 2 Vw

GVG, 112 Abs. 1 und 2 BDG stattgegeben und Spruchpunkt II. des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde vom 07.04.2021, Zl. 2021-0.255.031,11-BDB29-BMI-20-Erk, ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird

Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG, 112 Absatz eins und 2 BDG stattgegeben und Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde vom 07.04.2021, Zl. 2021-0.255.031,11-BDB29-BMI-20-Erk, ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des GrInsp XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wird festgestellt:1.
  3. Zur Person des GrInsp römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) wird festgestellt: Der Beschwerdeführer wurde am 25.03.2020 sowie im Jänner 2021 als Exekutivbeamter in der Einstufung E2b auf einer E2a/4 Planstelle verwendet und war am 16.03.2021 (Datum der Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde) in der Gehaltsstufe 19 eingereiht; sein Bruttogehalt hat 3.444,22 betragen, er hat Schulden in der Höhe von € 15.000, kein Vermögen, keine Sorgepflichten für Kinder und monatlich etwa € 1.000 Unterhaltspflichten für seine geschiedene Ehefrau. Derzeit ist der Beschwerdeführer suspendiert und muss sich hinsichtlich der Kosten für seine Grundbedürfnisse von seinen Eltern finanziell helfen lassen. Im Laufe seiner Dienstzeit ist der Beschwerdeführer einmal belobigt worden, er ist disziplinarrechtlich unbescholten. 1.
  4. Zum Verfahren wird festgestellt: 1.2.
  5. Mit Einleitungsbeschlusses der Bundesdisziplinarbehörde vom 03.02.2021, Zl. 2020-0.704.909, gegenüber dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 03.02.2021 zugestellt, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Spruch des gegenständlichen Einleitungsbeschlusses lautete (soweit relevant): „Die Bundesdisziplinarbehörde [...] hat [...] beschlossen, gegen XXXX , GrInsp wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach BDG,

§ 123Abs 1 BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

„Die Bundesdisziplinarbehörde [...] hat [...] beschlossen, gegen römisch 40 , GrInsp wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach BDG,

Paragraph 123, Absatz eins, BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten. XXXX , GrInsp ist verdächtig, er habe römisch 40 , GrInsp ist verdächtig, er habe

  1. a)gegen die am 25.03.2020 erteilte Weisung, in welcher ihm aufgetragen wurde, noch vor Beginn der Telearbeit einen offenen Unfallakt aus dem Jahr 2018 (BP-80.346) zu erledigen, verstoßen und
  2. b)gegen die Weisung, sich am 28.01.2021 einer polizeiärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, verstoßen und weder für die akute Erkrankung, weshalb er nicht zur Kontrolluntersuchung am 21.01.2021 kommen konnte, noch für die vom 28.01.2021 eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt,
  3. c)zumal er seit dem 01.01.2021 keine ärztliche Krankmeldung vorgelegt habe, seit dieser Zeit bis jedenfalls 29.01.2021 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend zu sein. [...]“ 1.2.2. Das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 07.04.2021, Zl. 2021-0.255.031,11-BDB29-BMI-20-Erk, wurde dem Beschwerdeführer am 12.04.2021 zugestellt, die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde – durch seinen Vertreter – am 04.05.2021 zur Post gegeben wurde. Mit Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer zusätzlich vom Dienst suspendiert.1.2.2. Das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 07.04.2021, Zl. 2021-0.255.031,11-BDB29-BMI-20-Erk, wurde dem Beschwerdeführer am 12.04.2021 zugestellt, die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde – durch seinen Vertreter – am 04.05.2021 zur Post gegeben wurde. Mit Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Beschwerdeführer zusätzlich vom Dienst suspendiert. 1.2.3. Am 08.03.2022 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der einerseits ein Gutachten des vom Bundesverwaltungsgericht beigezogenen medizinischen Sachverständigen in das Verfahren eingeführt wurde und andererseits der Beschwerdeführer zu den Vorwürfen (erstmals) gehört wurde. Auch wurden ärztliche Krankenbestätigungen in das Verfahren eingebracht. 1.2.4. Der Beschwerdeführer war am 03.02.2021 bzw. 04.02.2021 und am 12.04.2021 in der Lage, seine Interessen im Disziplinarverfahren wahrzunehmen, insbesondere den Einleitungsbeschluss bzw. das Disziplinarerkenntnis entgegenzunehmen und zu verstehen, welche Folgen mit diesen verbunden sind. 1.3. Zum Sachverhalt: 1.3.1. Mit mündlicher Weisung seines unmittelbaren Vorgesetzten ChefInsp XXXX vom 25.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, einen offenen Unfallakt hinsichtlich eines Unfalls des BP-80346 aus dem Jahr 2018 zu erledigen, bevor der Beschwerdeführer ab 27.03.2020 in Telearbeit verwendet werden würde.1.3.1. Mit mündlicher Weisung seines unmittelbaren Vorgesetzten ChefInsp römisch 40 vom 25.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, einen offenen Unfallakt hinsichtlich eines Unfalls des BP-80346 aus dem Jahr 2018 zu erledigen, bevor der Beschwerdeführer ab 27.03.2020 in Telearbeit verwendet werden würde. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Weisung nicht remonstriert. Der Beschwerdeführer hat diese Weisung missachtet, indem er den gegenständlichen Unfallakt bis zum 27.03.2020 nicht erledigt hat. Er war sich zwischen 25.03.2020 und 27.03.2020 bewusst, dass er diesen Unfallsakt zu erledigen hat, er hat sich aber, weil ihm die Aktbearbeitung unangenehm war, entschieden, diesen Akt nicht zu erledigen und damit die Weisung nicht zu beachten. In der Zeit vom 25.03.2020 bis 27.03.2020 litt der Beschwerdeführer nicht an einer Geisteskrankheit, einer geistigen Behinderung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung, die ihn unfähig machte, das Unrecht der Nichtbefolgung dieser Weisung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt, obwohl er arbeitsfähig war, an Depressionen litt. Diese Depressionen haben aber hinsichtlich der Nichterfüllung der gegenständlichen Weisung das Erkennen der Unrichtigkeit seines Verhaltens nicht und die Fähigkeit, entsprechend zu agieren, nur leicht beeinträchtigt. Es sind auch keine anderen Gründe zu sehen, warum der Beschwerdeführer diesen Akt nicht erledigen konnte. 1.3.2. Mit E-Mail vom 21.01.2021, 08.40 Uhr, wurde der Beschwerdeführer von KontrInsp XXXX , einem Mitarbeiter des Büros Organisation, Strategie und Dienstvollzug der Landespolizeidirektion Vorarlberg, verantwortlich für den polizeiärztlichen Dienst, aufgefordert, am 28.01.2021, um 08.00 Uhr, zur amtsärztlichen Untersuchung zu erscheinen. 1.3.2. Mit E-Mail vom 21.01.2021, 08.40 Uhr, wurde der Beschwerdeführer von KontrInsp römisch 40 , einem Mitarbeiter des Büros Organisation, Strategie und Dienstvollzug der Landespolizeidirektion Vorarlberg, verantwortlich für den polizeiärztlichen Dienst, aufgefordert, am 28.01.2021, um 08.00 Uhr, zur amtsärztlichen Untersuchung zu erscheinen. Mit E-Mail vom 22.01.2021, 10.04 Uhr, bestätigt der Beschwerdeführer den Termin und somit auch den Erhalt des E-Mails vom 21.01.2021, eine Remonstration liegt nicht vor. Trotzdem erschien der Beschwerdeführer am 28.01.2021, um 08.00 Uhr, nicht zur amtsärztlichen Untersuchung. In der Zeit vom 21.01.2021 bis 28.01.2021 litt der Beschwerdeführer nicht an einer Geisteskrankheit, einer geistigen Behinderung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung, die ihn unfähig machte, das Unrecht der Nichtbefolgung dieser Weisung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt an einer mittelschweren depressiven Episode litt. Diese mittelschwere depressive Episode hat hinsichtlich der Nichterfüllung der gegenständlichen Weisung das Erkennen der Unrichtigkeit seines Verhaltens und die Fähigkeit, entsprechend zu agieren, mehr als leicht aber noch nicht sehr erheblich beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer wurde laut der Aktenlage nicht aufgefordert, für den 21.01.2021 bzw. für den 28.01.2021 eine ärztliche Bestätigung vorlegen. 1.3.3. Der Beschwerdeführer befand sich von 18.05.2020 bis jedenfalls 31.03.2021 im Krankenstand, er übermittelte mit E-Mail vom 19.05.2020 eine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit. Diese Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit war am 19.05.2020 vom Arzt für Allgemeinmedizin Dr. XXXX ausgestellt worden, es wurde die Arbeitsunfähigkeit seit dem 18.05.2020 bis einschließlich 30.06.2020 wegen einer allgemeinen Krankheit bestätigt, der Beschwerdeführer sei gehfähig, müsse keine Bettruhe halten und habe Ausgehzeit von 08:00 bis 20:00 Uhr. In weiterer Folge wurde die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. XXXX mit Bestätigungen vom 02.07.2020 (Arbeitsunfähig von 01.07.2020 bis 31.07.2020), vom 31.07.2020 (Arbeitsunfähig vom 01.08.2020 bis 31.08.2020), vom 02.09.2020 (Arbeitsunfähig von 01.09.2020 bis 19.10.2020), vom 21.10.2020 (Arbeitsunfähig vom 21.10.2020 bis 19.11.2020) und vom 19.11.2020 (Arbeitsunfähig vom 19.11.2020 bis 31.12.2020) bestätigt.Diese Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit war am 19.05.2020 vom Arzt für Allgemeinmedizin Dr. römisch 40 ausgestellt worden, es wurde die Arbeitsunfähigkeit seit dem 18.05.2020 bis einschließlich 30.06.2020 wegen einer allgemeinen Krankheit bestätigt, der Beschwerdeführer sei gehfähig, müsse keine Bettruhe halten und habe Ausgehzeit von 08:00 bis 20:00 Uhr. In weiterer Folge wurde die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers vom Facharzt für Psychiatrie und Neurologie Dr. römisch 40 mit Bestätigungen vom 02.07.2020 (Arbeitsunfähig von 01.07.2020 bis 31.07.2020), vom 31.07.2020 (Arbeitsunfähig vom 01.08.2020 bis 31.08.2020), vom 02.09.2020 (Arbeitsunfähig von 01.09.2020 bis 19.10.2020), vom 21.10.2020 (Arbeitsunfähig vom 21.10.2020 bis 19.11.2020) und vom 19.11.2020 (Arbeitsunfähig vom 19.11.2020 bis 31.12.2020) bestätigt. In einem vom Polizei-Vertragsarzt Dr. XXXX am 22.10.2020 ergänzten polizeiamtsärztlichen Gutachten „Dienstfähigkeit Exekutivdienst“ vom 03.04.2020 wurde ausgeführt, dass der Krankenstand am 22.10.2020 gerechtfertigt gewesen sei, die nächste Kontrolle Mitte/Ende Jänner 2021 stattzufinden habe und bei einer eventuell vorzeitigen Dienstfähigkeit eine entsprechende fachärztliche Bestätigung vorzulegen sei.In einem vom Polizei-Vertragsarzt Dr. römisch 40 am 22.10.2020 ergänzten polizeiamtsärztlichen Gutachten „Dienstfähigkeit Exekutivdienst“ vom 03.04.2020 wurde ausgeführt, dass der Krankenstand am 22.10.2020 gerechtfertigt gewesen sei, die nächste Kontrolle Mitte/Ende Jänner 2021 stattzufinden habe und bei einer eventuell vorzeitigen Dienstfähigkeit eine entsprechende fachärztliche Bestätigung vorzulegen sei. Der Beschwerdeführer hat von Anfang Jänner 2021 Kontakt mit seinem unmittelbaren Vorgesetzten ChefInsp XXXX gepflegt und diesem mitgeteilt, dass er wegen des Umzugs seines behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. XXXX nach Feldkirch und wegen dessen Umstellung auf Privatpatienten, Schwierigkeiten habe, eine Verlängerung der Krankmeldung zu erhalten, Dr. XXXX hat über Ersuchen des Beschwerdeführers, der in der ersten oder zweiten Jännerwoche bei Dr XXXX in der Ordination war, ein E-Mail an ChefInsp XXXX geschrieben, in dem er diesen Umstand bestätigte. Der Beschwerdeführer wurde von KontrInsp XXXX , einem Mitarbeiter des Büros Organisation, Strategie und Dienstvollzug der Landespolizeidirektion Vorarlberg, verantwortlich für den polizeiärztlichen Dienst, mit E-Mail vom 21.01.2021, 08.40 Uhr, aufgefordert, die Verlängerung der Krankmeldung ab dem 01.01.2021 nachzubringen. Bereits am 21.01.2021 wurde diese Bestätigung – rückwirkend ab 01.01.2021 bis zum 28.02.2021 – von Dr. XXXX an ChefInsp XXXX gesandt.Der Beschwerdeführer hat von Anfang Jänner 2021 Kontakt mit seinem unmittelbaren Vorgesetzten ChefInsp römisch 40 gepflegt und diesem mitgeteilt, dass er wegen des Umzugs seines behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie Dr. römisch 40 nach Feldkirch und wegen dessen Umstellung auf Privatpatienten, Schwierigkeiten habe, eine Verlängerung der Krankmeldung zu erhalten, Dr. römisch 40 hat über Ersuchen des Beschwerdeführers, der in der ersten oder zweiten Jännerwoche bei Dr römisch 40 in der Ordination war, ein E-Mail an ChefInsp römisch 40 geschrieben, in dem er diesen Umstand bestätigte. Der Beschwerdeführer wurde von KontrInsp römisch 40 , einem Mitarbeiter des Büros Organisation, Strategie und Dienstvollzug der Landespolizeidirektion Vorarlberg, verantwortlich für den polizeiärztlichen Dienst, mit E-Mail vom 21.01.2021, 08.40 Uhr, aufgefordert, die Verlängerung der Krankmeldung ab dem 01.01.2021 nachzubringen. Bereits am 21.01.2021 wurde diese Bestätigung – rückwirkend ab 01.01.2021 bis zum 28.02.2021 – von Dr. römisch 40 an ChefInsp römisch 40 gesandt. Der Beschwerdeführer war im Jänner 2021 wegen seiner psychischen Probleme nicht in der Lage, seinen dienstlichen Aufgaben nachzugehen. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, alles Notwendige getan zu haben, um seinen Krankenstand zu rechtfertigen; ohne dass der Beschwerdeführer seinen Arzt gewechselt hätte, hätte er nicht mehr tun können, zumal Dr. XXXX nicht willens oder nicht in der Lage war, bis zum 21.01.2021 eine Krankmeldung, auch keine handschriftliche, unter Umgehung seines damals nicht funktionierenden Verrechnungssystems auszustellen.Der Beschwerdeführer war der Ansicht, alles Notwendige getan zu haben, um seinen Krankenstand zu rechtfertigen; ohne dass der Beschwerdeführer seinen Arzt gewechselt hätte, hätte er nicht mehr tun können, zumal Dr. römisch 40 nicht willens oder nicht in der Lage war, bis zum 21.01.2021 eine Krankmeldung, auch keine handschriftliche, unter Umgehung seines damals nicht funktionierenden Verrechnungssystems auszustellen. In der Disziplinaranzeige und der Nachtragsanzeige wurde der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Krankmeldung für Jänner 2021 erst verspätet abgegeben hat, nicht releviert; diesbezüglich geht der (rechtskräftige) Einleitungsbeschluss über die Disziplinaranzeige hinaus. 1.3.4. Hinsichtlich der unter 1.3.1. bis 1.3.3. festgestellten Tathandlungen ist der Beschwerdeführer geständig, hinsichtlich der unter 1.3.1. bis 1.3.2. festgestellten Tathandlungen reuig, hinsichtlich 1.3.3. hat er erheblich zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der Aktenlage, die den Parteien in der Verhandlung am 08.03.2022 vorgehalten wurden und denen nicht entgegengetreten wurde und aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich hinsichtlich des Verfahrensganges aus der Aktenlage, die den Parteien in der Verhandlung am 08.03.2022 vorgehalten und der nicht entgegengetreten wurde und hinsichtlich der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers aus dem Gutachten des beigezogenen medizinischen Sachverständigen. Dieses Gutachten ist vollständig und schlüssig, der Sachverständige hat es in der mündlichen Verhandlung erläutert und wurde diesem nicht auf gleicher wissenschaftlicher Ebene entgegengetreten. Soweit weitere Befunde eine fundiertere Grundlage für den Befund und somit für das Gutachten im engeren Sinne hätten ergeben können, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorlage dieser Befunde Sache des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gewesen wäre, zumal er hiezu öfters aufgefordert worden war und der Sachverständige versucht hat, diese Befunde von Dr XXXX beizuschaffen, was aber nicht gelungen ist. 2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich hinsichtlich des Verfahrensganges aus der Aktenlage, die den Parteien in der Verhandlung am 08.03.2022 vorgehalten und der nicht entgegengetreten wurde und hinsichtlich der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers aus dem Gutachten des beigezogenen medizinischen Sachverständigen. Dieses Gutachten ist vollständig und schlüssig, der Sachverständige hat es in der mündlichen Verhandlung erläutert und wurde diesem nicht auf gleicher wissenschaftlicher Ebene entgegengetreten. Soweit weitere Befunde eine fundiertere Grundlage für den Befund und somit für das Gutachten im engeren Sinne hätten ergeben können, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorlage dieser Befunde Sache des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gewesen wäre, zumal er hiezu öfters aufgefordert worden war und der Sachverständige versucht hat, diese Befunde von Dr römisch 40 beizuschaffen, was aber nicht gelungen ist. 2.3. Hinsichtlich der unter 1.3.1. und 1.3.2. dargestellten Tathandlungen ist der Beschwerdeführer geständig, die Feststellungen basieren auf seinen Aussagen und hinsichtlich der unter 1.3.1. dargestellten Tathandlungen auf der Meldung des ChefInsp XXXX bzw. hinsichtlich der unter 1.3.2. dargestellten Tathandlungen auf dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und KontrInsp XXXX ; hinsichtlich des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers zum jeweiligen Tatzeitpunkt ist auf das Gutachten des beigezogenen Sachverständigen zu verweisen. Dessen beweiswürdigende Wertigkeit wurde unter 2.2. dargelegt.2.3. Hinsichtlich der unter 1.3.1. und 1.3.2. dargestellten Tathandlungen ist der Beschwerdeführer geständig, die Feststellungen basieren auf seinen Aussagen und hinsichtlich der unter 1.3.1. dargestellten Tathandlungen auf der Meldung des ChefInsp römisch 40 bzw. hinsichtlich der unter 1.3.2. dargestellten Tathandlungen auf dem , E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und KontrInsp römisch 40 ; hinsichtlich des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers zum jeweiligen Tatzeitpunkt ist auf das Gutachten des beigezogenen Sachverständigen zu verweisen. Dessen beweiswürdigende Wertigkeit wurde unter 2.2. dargelegt. 2.4. Bezüglich des unter 1.3.3. festgestellten Sachverhalts ist beweiswürdigend ● hinsichtlich der Dauer des Krankenstandes und hinsichtlich der vorgelegten Bestätigungen auf die Aktenlage zu verweisen, die den Parteien in der Verhandlung am 08.03.2022 vorgehalten und der nicht entgegengetreten wurde; ● hinsichtlich des Gutachtens des Dr. XXXX auf jenes Gutachten im Akt zu verweisen, dass den Parteien bekannt ist und das in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurde; hinsichtlich des Gutachtens des Dr. römisch 40 auf jenes Gutachten im Akt zu verweisen, dass den Parteien bekannt ist und das in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurde; ● hinsichtlich der Aktivitäten des Beschwerdeführers im Jänner 2021 (Kontaktaufnahme mit ChefInsp XXXX , Besuch der Ordination des Dr. XXXX , Ersuchen an diesen, die Probleme mit der Krankmeldung zu bestätigen) sowie das daraus folgend von Dr. XXXX an ChefInsp XXXX geschriebene E-Mail auf die lebensnahen und glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers zu verweisen; insbesondere der Zusammenhang mit der Umstellung der Praxis des Dr. XXXX auf Privatpatienten und deren örtliche Verlagerung mit den Problemen, eine Krankmeldung über das neue Abrechnungssystem zu versenden, ist lebensnahe. Es ist auch nicht zu sehen, warum der Beschwerdeführer diesbezüglich die Unwahrheit gesagt haben soll, zumal er diese Umstände bereits in der Stellungnahme zur Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde angesprochen hat. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass weder die belangte Behörde noch der Disziplinaranwalt einen Beweisantrag auf Einvernahme von Dr. XXXX und ChefInsp XXXX gestellt haben, um das Gegenteil zu beweisen; da das Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen des Beschwerdeführers diesbezüglich Glauben schenkt, kann einerseits der entsprechende Beweisantrag des Beschwerdeführers abgewiesen werden, weil das Beweisthema als wahr unterstellt wird und ist andererseits amtwegig weder die Einvernahme des Dr. XXXX noch des ChefInsp XXXX notwendig; hinsichtlich der Aktivitäten des Beschwerdeführers im Jänner 2021 (Kontaktaufnahme mit ChefInsp römisch 40 , Besuch der Ordination des Dr. römisch 40 , Ersuchen an diesen, die Probleme mit der Krankmeldung zu bestätigen) sowie das daraus folgend von Dr. römisch 40 an ChefInsp römisch 40 geschriebene E-Mail auf die lebensnahen und glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers zu verweisen; insbesondere der Zusammenhang mit der Umstellung der Praxis des Dr. römisch 40 auf Privatpatienten und deren örtliche Verlagerung mit den Problemen, eine Krankmeldung über das neue Abrechnungssystem zu versenden, ist lebensnahe. Es ist auch nicht zu sehen, warum der Beschwerdeführer diesbezüglich die Unwahrheit gesagt haben soll, zumal er diese Umstände bereits in der Stellungnahme zur Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde angesprochen hat. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass weder die belangte Behörde noch der Disziplinaranwalt einen Beweisantrag auf Einvernahme von Dr. römisch 40 und ChefInsp römisch 40 gestellt haben, um das Gegenteil zu beweisen; da das Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen des Beschwerdeführers diesbezüglich Glauben schenkt, kann einerseits der entsprechende Beweisantrag des Beschwerdeführers abgewiesen werden, weil das Beweisthema als wahr unterstellt wird und ist andererseits amtwegig weder die Einvernahme des Dr. römisch 40 noch des ChefInsp römisch 40 notwendig; ● hinsichtlich des E-Mail-Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und KontrInsp XXXX auf jenen zu verweisen, der den Parteien in der Verhandlung am 08.03.2022 vorgehalten und dem nicht entgegengetreten wurde;  hinsichtlich des E-Mail-Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und KontrInsp römisch 40 auf jenen zu verweisen, der den Parteien in der Verhandlung am 08.03.2022 vorgehalten und dem nicht entgegengetreten wurde; ● hinsichtlich der Krankenbestätigung für Jänner und Februar 2021 auf jene zu verweisen, die den Parteien in der Verhandlung am 08.03.2022 vorgehalten und der nicht entgegengetreten wurde; ● hinsichtlich der Unfähigkeit des Beschwerdeführers im Jänner 2021, seine dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen, aus die Krankenbestätigung des Dr. XXXX und den vorliegenden ärztlichen Befunden des Dr. XXXX zu verweisen und  hinsichtlich der Unfähigkeit des Beschwerdeführers im Jänner 2021, seine dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen, aus die Krankenbestätigung des Dr. römisch 40 und den vorliegenden ärztlichen Befunden des Dr. römisch 40 zu verweisen und ● hinsichtlich der Feststellungen, dass der Beschwerdeführer der Ansicht war, dass er alles Notwendige getan zu haben, um seinen Krankenstand zu rechtfertigen, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar sind; dass der Beschwerdeführer nachvollziehbar glaubte, er nicht mehr hätte tun können, um seine Abwesenheit zu rechtfertigen, ohne einen anderen Arzt aufzusuchen, ist nachvollziehbar, zumal Dr. XXXX nicht willens oder nicht in der Lage war, bis zum 21.01.2021 eine Krankmeldung, auch keine handschriftliche, unter Umgehung seines damals nicht funktionierenden Verrechnungssystems auszustellen, ergibt sich ebenso aus diesen Ausführungen des Beschwerdeführers und der obigen Beweiswürdigung zur Nachvollziehbarkeit der Probleme des Dr. XXXX nach Umstellung seiner Praxis. Offenbar wollte Dr. XXXX die geforderte Leistung – die Krankmeldung – nicht unter Umgehung des Verrechnungssystems erbringen, da er diesfalls fürchten hätte müssen, diese nicht verrechnen zu können und somit nicht bezahlt zu bekommen; hinsichtlich der Feststellungen, dass der Beschwerdeführer der Ansicht war, dass er alles Notwendige getan zu haben, um seinen Krankenstand zu rechtfertigen, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar sind; dass der Beschwerdeführer nachvollziehbar glaubte, er nicht mehr hätte tun können, um seine Abwesenheit zu rechtfertigen, ohne einen anderen Arzt aufzusuchen, ist nachvollziehbar, zumal Dr. römisch 40 nicht willens oder nicht in der Lage war, bis zum 21.01.2021 eine Krankmeldung, auch keine handschriftliche, unter Umgehung seines damals nicht funktionierenden Verrechnungssystems auszustellen, ergibt sich ebenso aus diesen Ausführungen des Beschwerdeführers und der obigen Beweiswürdigung zur Nachvollziehbarkeit der Probleme des Dr. römisch 40 nach Umstellung seiner Praxis. Offenbar wollte Dr. römisch 40 die geforderte Leistung – die Krankmeldung – nicht unter Umgehung des Verrechnungssystems erbringen, da er diesfalls fürchten hätte müssen, diese nicht verrechnen zu können und somit nicht bezahlt zu bekommen; ● hinsichtlich des Inhaltes der Disziplinar- und der Nachtragsanzeige sowie des Einleitungsbeschlusses ist auf die Aktenlage zu verweisen. 2.5. Die Feststellungen zu 1.3.4. ergeben sich aus der Verantwortung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1.

§ 112Abs.

1 und 2 BDG hat ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese die Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen, (1.) wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder (2.) wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a BDG angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder (3.) wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.3.1.

Paragraph 112, Absatz eins und 2 BDG hat ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde diese die Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen, (1.) wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder (2.) wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 3 a, BDG angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem

  1. Jänner 2013 bezieht oder (3.) wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden. Für die Anwendbarkeit der Suspendierungsgründe nach § 112 Abs. 1 Z 1 und 2 BDG finden sich keine Anhaltspunkte. Für die Anwendbarkeit der Suspendierungsgründe nach Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer eins und 2 BDG finden sich keine Anhaltspunkte. Bleibt zu prüfen, ob der Suspendierungsgrund nach § 112 Abs. 1 Z 3 BDG vorliegt.Bleibt zu prüfen, ob der Suspendierungsgrund nach Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG vorliegt. 3.
  2. Einleitend ist zu prüfen, ob ein Einstellungsgrund, vor allem Verjährung vorliegt. Im Einleitungsbeschluss der Behörde, vom 03.02.2021, Zl. 2020-0.704.909, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er (1.) gegen die ihm am 25.03.2020 erteilte Weisung, in welcher dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, noch vor Beginn der Telearbeit einen offenen Unfallakt aus dem Jahr 2018 (BP-80.346) zu erledigen, verstoßen habe, (2.) gegen die Weisung, sich am 28.01.2021 einer polizeiärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, verstoßen und weder für die akute Erkrankung, weshalb er nicht zur Kontrolluntersuchung am 21.01.2021 kommen konnte noch für die vom 28.01.2021 eine ärztliche Bestätigung vorgelegt zu haben und (3.) zumal er seit dem 01.01.2021 keine ärztliche Krankmeldung vorgelegt habe, seit dieser Zeit bis jedenfalls 29.01.2021 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend zu sein. Der Einleitungsbeschluss wurde dem Beschwerdeführer am 03.02.2021 an seiner Wohnadresse insoweit zugestellt, als nach einem Zustellversuch eine Abgabenachricht hinterlassen und der Einleitungsbeschluss am Postamt hinterlegt wurde; der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt nicht ortsabwesend und auch in der Lage, seine Interessen im Verfahren hinreichend wahrzunehmen. Daher wurde der Einleitungsbeschluss erlassen. Durch die Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses verliert die Überschreitung der Disziplinaranzeige jede Relevanz. Bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses war die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.04.1989, 88/09/0004). Im gegenständlichen Verfahren wurde durch die belangte Behörde mit oben genanntem Einleitungsbeschluss vom 03.02.2021 ein ausreichend konkreter Einleitungsbeschluss erlassen, Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 BDG kommt daher nicht in Betracht. Bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses war die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.04.1989, 88/09/0004). Im gegenständlichen Verfahren wurde durch die belangte Behörde mit oben genanntem Einleitungsbeschluss vom 03.02.2021 ein ausreichend konkreter Einleitungsbeschluss erlassen, Verfolgungsverjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG kommt daher nicht in Betracht. Zu betrachten bleibt daher lediglich die Frist des § 94 Abs. 1a BDG, nach der drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden darf. Seit der Erlassung des Einleitungsbeschlusses ist etwa ein Jahr vergangen, Verjährung nach § 94 Abs. 1a BDG liegt daher jedenfalls nicht vor.Zu betrachten bleibt daher lediglich die Frist des Paragraph 94, Absatz eins a, BDG, nach der drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden darf. Seit der Erlassung des Einleitungsbeschlusses ist etwa ein Jahr vergangen, Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins a, BDG liegt daher jedenfalls nicht vor. Andere Einstellungsgründe sind nicht im Ansatz ersichtlich. 3.
  3. Zu den Suspendierungsgründen nach § 112 Abs. 1 Z 3 BDG:3.
  4. Zu den Suspendierungsgründen nach Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 3, BDG: Hinsichtlich einer Suspendierung genügt es zur Rechtfertigung des Ausspruchs dieser, wenn gegen den Beschuldigten ein begründeter Verdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, die „ihrer Art nach“ geeignet ist, das Ansehen des Amtes oder wesentliche dienstliche Interessen zu gefährden. Ein „begründeter Verdacht“ liegt vor, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung rechtfertigen. Ein Verdacht kann nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der endgültigen Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der das Disziplinarverfahren abschließenden Entscheidung eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen (VwGH 24.04.2014, 2013/09/0195). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird durch einen rechtskräftig ergangenen und bezüglich der Vorwürfe ausreichendend konkreten Einleitungsbeschluss – ungeachtet seiner allfälligen Fehlerhaftigkeit – die Verjährungsfrist im Disziplinarverfahren wirksam unterbrochen. Bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses war die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.04.1989, 88/09/0004). Dasselbe muss – wenn ein rechtskräftiger Einleitungsbeschluss vorliegt – auch für die Frage gelten, ob ein hinreichender Tatverdacht einer Dienstpflichtverletzung besteht, da über diese Frage im Einleitungsbeschluss bindend mit als Hauptfrage abgesprochen wird. Diesfalls sind Bundesdisziplinarbehörde und Verwaltungsgericht bis zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage an den rechtskräftigen Einleitungsbeschluss gebunden. Eine Änderung der Sachlage kann vor allem durch neue Beweismittel, die den Tatverdacht entkräften, erfolgen. Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung an der im Entscheidungszeitpunkt bestehenden Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 01.03.2016, Ra 2015/11/0106; VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076). Hinsichtlich der Anschuldigungspunkte a) und b) aus dem Einleitungsbeschluss sind keine neuen Sachverhaltselemente hervorgetreten, die den Verdacht beseitigen, zumal auch das Sachverständigengutachten keine Schuldunfähigkeit festgestellt hat und der Beschwerdeführer in der Verhandlung auch geständig war. Daher besteht der Verdacht hinsichtlich der Anschuldigungspunkte a) und b) aus dem Einleitungsbeschluss, weiter. 3.
  5. Dieser stellt sich zur Weisung vom 25.03.2020 wie folgt dar:

§ 44Abs.

1 2. Fall BDG hat der Beamte Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Paragraph 44, Absatz eins, 2. Fall BDG hat der Beamte Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Mit mündlicher Weisung seines unmittelbaren Vorgesetzten ChefInsp XXXX vom 25.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, einen offenen Unfallakt hinsichtlich eines Unfalls des BP-80346 aus dem Jahr 2018 zu erledigen, bevor der Beschwerdeführer ab 27.03.2020 zur Telearbeit eingeteilt wurde, der Beschwerdeführer hat gegen die Weisung nicht remonstriert, aber diese Weisung missachtet, indem er den gegenständlichen Unfallakt bis zum 27.03.2020 nicht erledigt hat, obwohl im das möglich gewesen wäre.Mit mündlicher Weisung seines unmittelbaren Vorgesetzten ChefInsp römisch 40 vom 25.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, einen offenen Unfallakt hinsichtlich eines Unfalls des BP-80346 aus dem Jahr 2018 zu erledigen, bevor der Beschwerdeführer ab 27.03.2020 zur Telearbeit eingeteilt wurde, der Beschwerdeführer hat gegen die Weisung nicht remonstriert, aber diese Weisung missachtet, indem er den gegenständlichen Unfallakt bis zum 27.03.2020 nicht erledigt hat, obwohl im das möglich gewesen wäre. Da der Beschwerdeführer zwischen 25.03.2020 und 27.03.2020 dazu in der Lage war, einzusehen, dass er die gegenständliche Weisung beachten musste und er auch in der Lage gewesen wäre, den Unfallakt zu finalisieren, hat der Beschwerdeführer schuldhaft gehandelt. Es war ihm zwischen 25.03.2020 und 27.03.2020 auch klar, dass er den Unfallakt ungerechtfertigt nicht erledigt hat. Er hat also vorsätzlich gehandelt. Daher besteht – wie schon bindend im Einleitungsbeschluss festgestellt – der Verdacht, der Beschwerdeführer hat, indem er die gegenständliche Weisung schuldhaft und vorsätzlich nicht beachtet hat, eine Dienstpflichtverletzung

§ 44Abs.

1 2. Fall BDG begangen.Daher besteht – wie schon bindend im Einleitungsbeschluss festgestellt – der Verdacht, der Beschwerdeführer hat, indem er die gegenständliche Weisung schuldhaft und vorsätzlich nicht beachtet hat, eine Dienstpflichtverletzung

Paragraph 44, Absatz eins,

  1. Fall BDG begangen. 3.
  2. Dieser Verdacht stellt sich zur Weisung vom 21.01.2021 wie folgt dar:

§ 44Abs.

1 2. Fall BDG hat der Beamte Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Paragraph 44, Absatz eins, 2. Fall BDG hat der Beamte Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

§ 52Abs.

2 1. Satz BDG hat sich der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen; eine solche Anordnung ist nach ständiger Rechtsprechung als Weisung zu qualifizieren (VwGH 12.12.2008, 2007/12/0047).

Paragraph 52, Absatz 2, 1. Satz BDG hat sich der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen; eine solche Anordnung ist nach ständiger Rechtsprechung als Weisung zu qualifizieren (VwGH 12.12.2008, 2007/12/0047). Mit E-Mail vom 21.01.2021, 08.40 Uhr, wurde der Beschwerdeführer von KontrInsp XXXX , einem Mitarbeiter des Büros Organisation, Strategie und Dienstvollzug der Landespolizeidirektion Vorarlberg, verantwortlich für den polizeiärztlichen Dienst, aufgefordert, am 28.01.2021, um 08.00 Uhr, zur amtsärztlichen Untersuchung zu erscheinen. Als Mitarbeiter des Büros Organisation, Strategie und Dienstvollzug der Landespolizeidirektion Vorarlberg, der verantwortlich für den polizeiärztlichen Dienst ist, gehört es zu den Aufgaben des KontrInsp XXXX , erkrankte Beamte, so dies der Dienstbehörde notwendig erscheint, durch Weisung einer amtsärztlichen Untersuchung zuzuführen. Mit E-Mail vom 22.01.2021, 10.04 Uhr, bestätigt der Beschwerdeführer den Termin und somit auch den Erhalt des E-Mails vom 21.01.2021, remonstriert hat er nicht. Trotzdem erschien der Beschwerdeführer am 28.01.2021, um 08.00 Uhr, nicht zur amtsärztlichen Untersuchung, obwohl ihm das möglich gewesen wäre.Mit E-Mail vom 21.01.2021, 08.40 Uhr, wurde der Beschwerdeführer von KontrInsp römisch 40 , einem Mitarbeiter des Büros Organisation, Strategie und Dienstvollzug der Landespolizeidirektion Vorarlberg, verantwortlich für den polizeiärztlichen Dienst, aufgefordert, am 28.01.2021, um 08.00 Uhr, zur amtsärztlichen Untersuchung zu erscheinen. Als Mitarbeiter des Büros Organisation, Strategie und Dienstvollzug der Landespolizeidirektion Vorarlberg, der verantwortlich für den polizeiärztlichen Dienst ist, gehört es zu den Aufgaben des KontrInsp römisch 40 , erkrankte Beamte, so dies der Dienstbehörde notwendig erscheint, durch Weisung einer amtsärztlichen Untersuchung zuzuführen. Mit E-Mail vom 22.01.2021, 10.04 Uhr, bestätigt der Beschwerdeführer den Termin und somit auch den Erhalt des E-Mails vom 21.01.2021, remonstriert hat er nicht. Trotzdem erschien der Beschwerdeführer am 28.01.2021, um 08.00 Uhr, nicht zur amtsärztlichen Untersuchung, obwohl ihm das möglich gewesen wäre. Da der Beschwerdeführer sowohl am 22.01.2021 und 28.01.2021 in der Lage war, einzusehen, dass er die gegenständliche Weisung beachten musste und er am 28.01.2021 auch in der Lage gewesen wäre, zum Amtsarzt zu erscheinen, hat der Beschwerdeführer schuldhaft gehandelt. Es war ihm am 28.01.2021 auch klar, dass er zum Amtsarzt hätte gehen müssen. Daher besteht – wie schon bindend im Einleitungsbeschluss festgestellt – der Verdacht, der Beschwerdeführer hat, indem er die gegenständliche Weisung schuldhaft und vorsätzlich nicht beachtet hat, eine Dienstpflichtverletzung

§ 44Abs.

1 2. Fall BDG begangen.Daher besteht – wie schon bindend im Einleitungsbeschluss festgestellt – der Verdacht, der Beschwerdeführer hat, indem er die gegenständliche Weisung schuldhaft und vorsätzlich nicht beachtet hat, eine Dienstpflichtverletzung

Paragraph 44, Absatz eins,

  1. Fall BDG begangen. Inwieweit der Beschwerdeführer – über den
  2. Anschuldigungspunkt hinaus – für den 21.01.2021 bzw. für den 28.01.2021 eine ärztliche Bestätigung hätte vorlegen müssen, ist dem Akt (und dem Gesetz) nicht zu entnehmen; hiezu wurde er – der Aktenlage nach – nicht aufgefordert. Daher liegt diesbezüglich kein Verdacht vor, da eine entsprechende gesetzliche Pflicht ohne vorangehende Weisung diesbezüglich nicht zu erkennen ist. Dass er am 21.01.2021 ungerechtfertigt trotz entsprechender Weisung nicht zum Amtsarzt erschienen ist, wurde nicht eingeleitet und ist auch im Verdachtsbereich nicht zu erkennen. 3.
  3. Zum Vorhalt, seit 01.01.2021 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen zu sein: Einleitend ist hier darauf zu verweisen, dass durch die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, den Ausführungen des Polizei-Vertragsarzt Dr. XXXX und der Krankmeldung vom 21.01.2021 durch Dr. XXXX neue Beweismittel vorliegen und sich daher die Sachlage nach der Einleitung des Verfahrens entscheidungsrelevant geändert hat, somit diesbezüglich keine Bindung an den Einleitungsbeschluss mehr vorliegt. Einleitend ist hier darauf zu verweisen, dass durch die glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, den Ausführungen des Polizei-Vertragsarzt Dr. römisch 40 und der Krankmeldung vom 21.01.2021 durch Dr. römisch 40 neue Beweismittel vorliegen und sich daher die Sachlage nach der Einleitung des Verfahrens entscheidungsrelevant geändert hat, somit diesbezüglich keine Bindung an den Einleitungsbeschluss mehr vorliegt.

§ 51Abs.

1 BDH hat der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

§ 52Abs.

2 BDG hat der Beamte, ist er durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

§ 52Abs.

1 BDG hat der Beamte, bestehen berechtigte Zweifel an seiner für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung, sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

§ 52Abs.

2 BDG hat der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.

Paragraph 51, Absatz eins, BDH hat der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

Paragraph 52, Absatz 2, BDG hat der Beamte, ist er durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

Paragraph 52, Absatz eins, BDG hat der Beamte, bestehen berechtigte Zweifel an seiner für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung, sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Paragraph 52, Absatz 2, BDG hat der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen. Vorgehalten wird dem Beschwerdeführer, dass er ab dem 01.01.2021 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war, weil er keine weitere Krankmeldung gebracht habe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Abwesenheit vom Dienst (abgesehen vom hier nicht relevanten Fall einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Gestattung) allgemein zunächst dann ungerechtfertigt, wenn dafür kein „ausreichender Entschuldigungsgrund“ vorliegt. Nach der im Verhältnis zu § 13 Abs 3 Z 2 GehG als lex specialis anzusehenden Bestimmung des zweiten Satzes des § 51 Abs 2 BDG 1979 gilt eine Abwesenheit vom Dienst (jedenfalls) nicht als gerechtfertigt, wenn der Beamte (unter anderen dort genannten Tatbeständen) der Meldepflicht nach dem ersten Satz dieser Bestimmung nicht nachkommt (VwGH 17.12.1997, 92/12/0251). Diese Meldepflicht umfasst die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, an seinen Vorgesetzten, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Eine ärztliche Bescheinigung, die eine Dienstunfähigkeit bis zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt bestätigt, macht die Abwesenheit eines Beamten vom Dienst nicht auf unbegrenzte Zeit zu einer gerechtfertigten. Es steht der Behörde, hat sie Zweifel am Fortbestand der Dienstunfähigkeit, frei, vom Beamten

§ 51

Abs 2 erster Satz BDG die Vorlage einer (weiteren) ärztlichen Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung zu verlangen oder

§ 52

Abs 2 BDG anzuordnen, dass sich der Beamte einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen habe (VwGH 17.12.1997, 92/12/0251).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Abwesenheit vom Dienst (abgesehen vom hier nicht relevanten Fall einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Gestattung) allgemein zunächst dann ungerechtfertigt, wenn dafür kein „ausreichender Entschuldigungsgrund“ vorliegt. Nach der im Verhältnis zu Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GehG als lex specialis anzusehenden Bestimmung des zweiten Satzes des Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 gilt eine Abwesenheit vom Dienst (jedenfalls) nicht als gerechtfertigt, wenn der Beamte (unter anderen dort genannten Tatbeständen) der Meldepflicht nach dem ersten Satz dieser Bestimmung nicht nachkommt (VwGH 17.12.1997, 92/12/0251). Diese Meldepflicht umfasst die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, an seinen Vorgesetzten, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Eine ärztliche Bescheinigung, die eine Dienstunfähigkeit bis zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt bestätigt, macht die Abwesenheit eines Beamten vom Dienst nicht auf unbegrenzte Zeit zu einer gerechtfertigten. Es steht der Behörde, hat sie Zweifel am Fortbestand der Dienstunfähigkeit, frei, vom Beamten

Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz BDG die Vorlage einer (weiteren) ärztlichen Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung zu verlangen oder

Paragraph 52, Absatz 2, BDG anzuordnen, dass sich der Beamte einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen habe (VwGH 17.12.1997, 92/12/0251). Legt der Beamte eine mit offenem Ende ausgestellte ärztliche Bestätigung seiner Dienstunfähigkeit vor, darf er grundsätzlich so lange auf diese ärztliche Bestätigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt (VwGH 19.12.2003, 2002/12/0122). Den Beamten trifft daher nach Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über seine Dienstunfähigkeit mit offenem Ende keine weitere Pflicht, von sich aus dem Dienstgeber ärztliche Zeugnisse vorzulegen oder Informationen betreffend seine Erkrankung einzuholen und an den Dienstgeber weiterzuleiten (VwGH 27.09.2011, 2009/12/0198). Insolange ein Beamter seiner Mitwirkungspflicht

§ 51Abs.

2 erster Satz BDG durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung eines privat beigezogenen Arztes nachkommt, darf er grundsätzlich so lange auf diese ärztliche Bestätigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt. Unter „Entgegenstehendes“ ist in diesem Zusammenhang eine medizinische Beurteilung gemeint, die jener des privat beigezogenen Arztes entgegensteht. Das Vertrauen auf die ärztliche Bescheinigung und damit auf eine Rechtfertigung der Dienstverhinderung ist lediglich dann nicht geeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund herzustellen, wenn der Beamte auf Grund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung vertrauen konnte oder durfte (VwGH 19.02.2003, 2002/12/0122; VwGH 28.04.2008, 2007/12/0102). Legt der Beamte eine mit offenem Ende ausgestellte ärztliche Bestätigung seiner Dienstunfähigkeit vor, darf er grundsätzlich so lange auf diese ärztliche Bestätigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt (VwGH 19.12.2003, 2002/12/0122). Den Beamten trifft daher nach Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über seine Dienstunfähigkeit mit offenem Ende keine weitere Pflicht, von sich aus dem Dienstgeber ärztliche Zeugnisse vorzulegen oder Informationen betreffend seine Erkrankung einzuholen und an den Dienstgeber weiterzuleiten (VwGH 27.09.2011, 2009/12/0198). Insolange ein Beamter seiner Mitwirkungspflicht

Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz BDG durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung eines privat beigezogenen Arztes nachkommt, darf er grundsätzlich so lange auf diese ärztliche Bestätigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt. Unter „Entgegenstehendes“ ist in diesem Zusammenhang eine medizinische Beurteilung gemeint, die jener des privat beigezogenen Arztes entgegensteht. Das Vertrauen auf die ärztliche Bescheinigung und damit auf eine Rechtfertigung der Dienstverhinderung ist lediglich dann nicht geeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund herzustellen, wenn der Beamte auf Grund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung vertrauen konnte oder durfte (VwGH 19.02.2003, 2002/12/0122; VwGH 28.04.2008, 2007/12/0102). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht muss ein erkrankter Beamter bei einem fortlaufenden Krankenstand nach Ende der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit im Lichte der unter § 51 Abs. 2 BDG formulierten Dienstpflichten nicht eigeninitiativ eine neue ärztliche Bestätigung bringen, weil, auch wenn die Bestätigung absolut formuliert ist, das Ende der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gerade bei komplizierten Krankheitsbildern nur eine Mitteilung der von § 52 Abs. 2 BDG geforderten voraussichtlichen Dauer der Dienstverhinderung darstellen kann, weil ein Ende der Arbeitsunfähigkeit nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht und auch der Krankenstand mit Ablauf der Bestätigung nicht endet. Daher ist der Beamte im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung zur Vorlage einer neuen ärztlichen Bestätigung nur verpflichtet, wenn er von der Dienstbehörde entsprechend aufgefordert wurde. Eine solche Aufforderung findet sich erst im E-Mail vom 21.01.2021, der ist der Beschwerdeführer auch zeitnahe nachgekommen.Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht muss ein erkrankter Beamter bei einem fortlaufenden Krankenstand nach Ende der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit im Lichte der unter Paragraph 51, Absatz 2, BDG formulierten Dienstpflichten nicht eigeninitiativ eine neue ärztliche Bestätigung bringen, weil, auch wenn die Bestätigung absolut formuliert ist, das Ende der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gerade bei komplizierten Krankheitsbildern nur eine Mitteilung der von Paragraph 52, Absatz 2, BDG geforderten voraussichtlichen Dauer der Dienstverhinderung darstellen kann, weil ein Ende der Arbeitsunfähigkeit nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht und auch der Krankenstand mit Ablauf der Bestätigung nicht endet. Daher ist der Beamte im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung zur Vorlage einer neuen ärztlichen Bestätigung nur verpflichtet, wenn er von der Dienstbehörde entsprechend aufgefordert wurde. Eine solche Aufforderung findet sich erst im E-Mail vom 21.01.2021, der ist der Beschwerdeführer auch zeitnahe nachgekommen. Daher liegt hinsichtlich des unter Anschuldigungspunkt

  1. c)des Einleitungsbeschlusses dargestellten Verhaltens kein Verdacht einer Dienstpflichtverletzung mehr vor. Darüber hinaus ist zu bedenken, dass sich der Beschwerdeführer seit 18.05.2020 durchgehend im Krankenstand befand, den er auch mit Krankmeldungen bis zum 31.12.2020 durchgehend belegen konnte; er hat seinem Vorgesetzten ChefInsp XXXX auch mitgeteilt, dass es ab 01.01.2021 schwierig werden würde, eine Krankenbestätigung zu bekommen, weil der ihn behandelnde Facharzt seine Praxis örtlich verlegt und darüber hinaus auf Privatpatienten umgestellt hat, wobei letzteres auch zu einer Umstellung des EDV-Systems geführt hat. Den Problemen mit EDV-Umstellung ist es zu zuzurechnen, dass Dr. XXXX keine Krankmeldungen ausstellen konnte oder wollte; immerhin hat er diesen Umstand über Ersuchen des Beschwerdeführers auch ChefInsp XXXX angezeigt. Daher ist nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer nicht alles unternommen hat, um zu einer Krankenbestätigung zu kommen, abgesehen davon, dass er einen anderen Arzt hätte aufsuchen können.Darüber hinaus ist zu bedenken, dass sich der Beschwerdeführer seit 18.05.2020 durchgehend im Krankenstand befand, den er auch mit Krankmeldungen bis zum 31.12.2020 durchgehend belegen konnte; er hat seinem Vorgesetzten ChefInsp römisch 40 auch mitgeteilt, dass es ab 01.01.2021 schwierig werden würde, eine Krankenbestätigung zu bekommen, weil der ihn behandelnde Facharzt seine Praxis örtlich verlegt und darüber hinaus auf Privatpatienten umgestellt hat, wobei letzteres auch zu einer Umstellung des EDV-Systems geführt hat. Den Problemen mit EDV-Umstellung ist es zu zuzurechnen, dass Dr. römisch 40 keine Krankmeldungen ausstellen konnte oder wollte; immerhin hat er diesen Umstand über Ersuchen des Beschwerdeführers auch ChefInsp römisch 40 angezeigt. Daher ist nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer nicht alles unternommen hat, um zu einer Krankenbestätigung zu kommen, abgesehen davon, dass er einen anderen Arzt hätte aufsuchen können. Im Lichte der Ausführungen des Polizei-Vertragsarzt Dr. XXXX im am 22.10.2020 ergänzten polizeiamtsärztlichen Gutachten „Dienstfähigkeit Exekutivdienst“ vom 03.04.2020, nach denen der Krankenstand zum damaligen Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen sei, die nächste Kontrolle Mitte/Ende Jänner 2021 stattzufinden habe und bei einer eventuell vorzeitigen Dienstfähigkeit eine entsprechende fachärztliche Bestätigung vorzulegen sei, über die der Beschwerdeführer nicht verfügte, war der Dienstbehörde die Rechtmäßigkeit des Krankenstandes auch bekannt und stand dem Beschwerdeführer kein rechtmäßiges Alternativverhalten zur Verfügung; den Dienst hätte er ohne fachärztliche Bestätigung, die auf Grund des anhaltenden Krankheitsbildes – der Krankenstand bestand jedenfalls bis Ende März 2021 fort – nicht ausgestellt hätte bekommen können, nicht antreten dürfen. Somit verfolgt die Argumentation, der Beschwerdeführer hätte sich einen anderen Arzt suchen können, nur formale Zwecke. Ein Erkenntnisgewinn für die Behörde oder auch den Beschwerdeführer wäre hierbei nicht zu erwarten gewesen. Im Lichte der Ausführungen des Polizei-Vertragsarzt Dr. römisch 40 im am 22.10.2020 ergänzten polizeiamtsärztlichen Gutachten „Dienstfähigkeit Exekutivdienst“ vom 03.04.2020, nach denen der Krankenstand zum damaligen Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen sei, die nächste Kontrolle Mitte/Ende Jänner 2021 stattzufinden habe und bei einer eventuell vorzeitigen Dienstfähigkeit eine entsprechende fachärztliche Bestätigung vorzulegen sei, über die der Beschwerdeführer nicht verfügte, war der Dienstbehörde die Rechtmäßigkeit des Krankenstandes auch bekannt und stand dem Beschwerdeführer kein rechtmäßiges Alternativverhalten zur Verfügung; den Dienst hätte er ohne fachärztliche Bestätigung, die auf Grund des anhaltenden Krankheitsbildes – der Krankenstand bestand jedenfalls bis Ende März 2021 fort – nicht ausgestellt hätte bekommen können, nicht antreten dürfen. Somit verfolgt die Argumentation, der Beschwerdeführer hätte sich einen anderen Arzt suchen können, nur formale Zwecke. Ein Erkenntnisgewinn für die Behörde oder auch den Beschwerdeführer wäre hierbei nicht zu erwarten gewesen. Es liegt daher auch, weil der Beschwerdeführer alles versucht hat, die erforderliche Krankenbestätigung zu bekommen und weil sein Krankenstand schon durch das polizeiamtsärztliche Gutachten bestätigt war, ein Verdacht einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr vor, zumal dem Beschwerdeführer der Dienstantritt ohne fachärztliches Zeugnis als rechtmäßiges Alternativverhalten nicht zur Verfügung stand. Daher liegt auch unter diesem Gesichtspunkt hinsichtlich des unter Anschuldigungspunkt
  2. c)des Einleitungsbeschlusses dargestellten Verhaltens kein Verdacht einer Dienstpflichtverletzung mehr vor. 3.7. Zur Frage, ob wenn die Belassung des Beschwerdeführers im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würde: Gegenständlich besteht daher der Verdacht, dass der Beschwerdeführer – jeweils hinsichtlich seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit eingeschränkt – zwei Weisungen nicht beachtet hat; die Nichtbeachtung der Weisung vom 25.03.2020 stellt jedenfalls keine so schwere Dienstpflichtverletzung dar, dass die Belassung des Beschwerdeführers im Dienst wegen der gegenständlichen Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würde. Anders stellt sich das grundsätzlich bei der Weisung vom 21.01.2021 dar. Diese wäre ihrer Art nach grundsätzlich nicht vollkommen ungeeignet, eine Suspendierung zu begründen. Auf Grund der Erstmaligkeit dieser Dienstpflichtverletzung und der eingeschränkten Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschwerdeführers stellt diese aber bezogen auf den konkreten Fall keine so schwere Dienstpflichtverletzung dar, dass die Belassung des Beschwerdeführers im Dienst wegen der gegenständlichen Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würde, selbst unter Bedachtnahme auf die zusätzliche Dienstpflichtverletzung in Bezug auf die Weisung vom 25.03.2020. 3.8. Daher ist Spruchpunkt II. des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde vom 07.04.2021, Zl. 2021-0.255.031,11-BDB29-BMI-20-Erk, in Erledigung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben. 3.8. Daher ist Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides der Bundesdisziplinarbehörde vom 07.04.2021, Zl. 2021-0.255.031,11-BDB29-BMI-20-Erk, in Erledigung der Beschwerde ersatzlos aufzuheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Lichte der unter A) dargestellten Rechtsprechung sowie im Lichte dessen, dass sich vor allem einzelfallbezogene Fragen stellen, ist eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht zu erkennen. Die Revision ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2244079.1.00

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