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{'item': 'W170 2244079-2'}

Obsah (11)§ 44§ 91§ 92§§ 117Art. 133§ 123§ 52§ 51§ 93Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlW170 2244079-2 Spruch, W170 2244079-2/34E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 44Abs.

1 2. Fall BDG, nach der der Beamte Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat, vorsätzlich verstoßen und jeweils eine Dienstpflichtverletzung

§ 91BDG begangen.Gr

Insp römisch 40 hat daher hinsichtlich

  1. a)und
  2. b)jeweils gegen seine Dienstpflicht

Paragraph 44, Absatz eins, 2. Fall BDG, nach der der Beamte Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat, vorsätzlich verstoßen und jeweils eine Dienstpflichtverletzung

Paragraph 91, BDG begangen. Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wird

§ 92Abs.

1 Z 2 BDG eine Geldbuße in der Höhe eines Monatsgehaltes verhängt.Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wird

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG eine Geldbuße in der Höhe eines Monatsgehaltes verhängt. Darüber hinaus wird GrInsp XXXX von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen.“II.

§§ 117Abs. 2 BDG, 17 Vw

GVG hat GrInsp XXXX keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.Darüber hinaus wird GrInsp römisch 40 von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen.“, römisch zwei.

Paragraphen 117, Absatz 2, BDG, 17 VwGVG hat GrInsp römisch 40 keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Zur Person des GrInsp XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wird festgestellt:1.
  3. Zur Person des GrInsp römisch 40 (in Folge: Beschwerdeführer) wird festgestellt: Der Beschwerdeführer wurde am 25.03.2020 sowie im Jänner 2021 als Exekutivbeamter in der Einstufung E2b auf einer E2a/4 Planstelle verwendet und war am 16.03.2021 (Datum der Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde) in der Gehaltsstufe 19 eingereiht; sein Bruttogehalt hat 3.444,22 betragen, er hat Schulden in der Höhe von € 15.000, kein Vermögen, keine Sorgepflichten für Kinder und monatlich etwa € 1.000 Unterhaltspflichten für seine geschiedene Ehefrau. Derzeit ist der Beschwerdeführer suspendiert und muss sich hinsichtlich der Kosten für seine Grundbedürfnisse von seinen Eltern finanziell helfen lassen. Im Laufe seiner Dienstzeit ist der Beschwerdeführer einmal belobigt worden, er ist disziplinarrechtlich unbescholten. 1.
  4. Zum Verfahren wird festgestellt: 1.2.
  5. Mit Einleitungsbeschlusses der Bundesdisziplinarbehörde vom 03.02.2021, Zl. 2020-0.704.909, gegenüber dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 03.02.2021 zugestellt, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Der Spruch des gegenständlichen Einleitungsbeschlusses lautete (soweit relevant): „Die Bundesdisziplinarbehörde [...] hat [...] beschlossen, gegen XXXX , GrInsp wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach BDG,

§ 123Abs 1 BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten.

„Die Bundesdisziplinarbehörde [...] hat [...] beschlossen, gegen römisch 40 , GrInsp wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach BDG,

Paragraph 123, Absatz eins, BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten. XXXX , GrInsp ist verdächtig, er habe römisch 40 , GrInsp ist verdächtig, er habe

  1. a)gegen die am 25.03.2020 erteilte Weisung, in welcher ihm aufgetragen wurde, noch vor Beginn der Telearbeit einen offenen Unfallakt aus dem Jahr 2018 (BP-80.346) zu erledigen, verstoßen und
  2. b)gegen die Weisung, sich am 28.01.2021 einer polizeiärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, verstoßen und weder für die akute Erkrankung, weshalb er nicht zur Kontrolluntersuchung am 21.01.2021 kommen konnte, noch für die vom 28.01.2021 eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt,
  3. c)zumal er seit dem 01.01.2021 keine ärztliche Krankmeldung vorgelegt habe, seit dieser Zeit bis jedenfalls 29.01.2021 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend zu sein. [...]“ 1.2.2. Das Disziplinarerkenntnis der Bundesdisziplinarbehörde vom 07.04.2021, Zl. 2021-0.255.031,11-BDB29-BMI-20-Erk, wurde dem Beschwerdeführer am 12.04.2021 zugestellt, die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde – durch seinen Vertreter – am 04.05.2021 zur Post gegeben wurde. 1.2.3. Der Beschwerdeführer war am 03.02.2021 bzw. 04.02.2021 und am 12.04.2021 in der Lage, seine Interessen im Disziplinarverfahren wahrzunehmen, insbesondere den Einleitungsbeschluss bzw. das Disziplinarerkenntnis entgegenzunehmen und zu verstehen, welche Folgen mit diesen verbunden sind. 1.3. Zum Sachverhalt: 1.3.1. Mit mündlicher Weisung seines unmittelbaren Vorgesetzten ChefInsp XXXX vom 25.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, einen offenen Unfallakt hinsichtlich eines Unfalls des BP-80346 aus dem Jahr 2018 zu erledigen, bevor der Beschwerdeführer ab 27.03.2020 in Telearbeit verwendet werden würde.1.3.1. Mit mündlicher Weisung seines unmittelbaren Vorgesetzten ChefInsp römisch 40 vom 25.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, einen offenen Unfallakt hinsichtlich eines Unfalls des BP-80346 aus dem Jahr 2018 zu erledigen, bevor der Beschwerdeführer ab 27.03.2020 in Telearbeit verwendet werden würde. Der Beschwerdeführer hat gegen diese Weisung nicht remonstriert. Der Beschwerdeführer hat diese Weisung missachtet, indem er den gegenständlichen Unfallakt bis zum 27.03.2020 nicht erledigt hat. Er war sich zwischen 25.03.2020 und 27.03.2020 bewusst, dass er diesen Unfallakt zu erledigen hat, er hat sich aber, weil ihm die Aktbearbeitung unangenehm war, entschieden, diesen Akt nicht zu erledigen und damit die Weisung nicht zu beachten. In der Zeit vom 25.03.2020 bis 27.03.2020 litt der Beschwerdeführer nicht an einer Geisteskrankheit, einer geistigen Behinderung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung, die ihn unfähig machte, das Unrecht der Nichtbefolgung dieser Weisung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, auch wenn er in diesem Zeitraum, obwohl er arbeitsfähig war, an Depressionen litt. Diese Depressionen haben aber hinsichtlich der Nichterfüllung der gegenständlichen Weisung das Erkennen der Unrichtigkeit seines Verhaltens nicht und die Fähigkeit, entsprechend zu agieren, nur leicht beeinträchtigt. Es sind auch keine anderen Gründe zu sehen, warum der Beschwerdeführer diesen Akt nicht erledigen konnte. 1.3.2. Mit E-Mail vom 21.01.2021, 08.40 Uhr, wurde der Beschwerdeführer von KontrInsp XXXX , einem Mitarbeiter des Büros Organisation, Strategie und Dienstvollzug der Landespolizeidirektion Vorarlberg, verantwortlich für den polizeiärztlichen Dienst, aufgefordert, am 28.01.2021, um 08.00 Uhr, zur amtsärztlichen Untersuchung zu erscheinen. 1.3.2. Mit E-Mail vom 21.01.2021, 08.40 Uhr, wurde der Beschwerdeführer von KontrInsp römisch 40 , einem Mitarbeiter des Büros Organisation, Strategie und Dienstvollzug der Landespolizeidirektion Vorarlberg, verantwortlich für den polizeiärztlichen Dienst, aufgefordert, am 28.01.2021, um 08.00 Uhr, zur amtsärztlichen Untersuchung zu erscheinen. Mit E-Mail vom 22.01.2021, 10.04 Uhr, bestätigt der Beschwerdeführer den Termin und somit auch den Erhalt des E-Mails vom 21.01.2021, eine Remonstration liegt nicht vor. Trotzdem erschien der Beschwerdeführer am 28.01.2021, um 08.00 Uhr, nicht zur amtsärztlichen Untersuchung. In der Zeit vom 21.01.2021 bis 28.01.2021 litt der Beschwerdeführer nicht an einer Geisteskrankheit, einer geistigen Behinderung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder einer anderen schweren, einem dieser Zustände gleichwertigen seelischen Störung, die ihn unfähig machte, das Unrecht der Nichtbefolgung dieser Weisung einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, auch wenn er zu diesem Zeitpunkt an einer mittelschweren depressiven Episode litt. Diese mittelschwere depressive Episode hat hinsichtlich der Nichterfüllung der gegenständlichen Weisung das Erkennen der Unrichtigkeit seines Verhaltens und die Fähigkeit, entsprechend zu agieren, mehr als leicht aber noch nicht sehr erheblich beeinträchtigt. Der Beschwerdeführer wurde laut der Aktenlage nicht aufgefordert, für den 21.01.2021 bzw. für den 28.01.2021 eine ärztliche Bestätigung vorlegen. 1.3.3. Der Beschwerdeführer befand sich von 18.05.2020 bis jedenfalls 31.03.2021 im Krankenstand, er übermittelte mit E-Mail vom 19.05.2020 eine Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit. Diese Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit war am 19.05.2020 vom Arzt für Allgemeinmedizin Dr. XXXX ausgestellt worden, es wurde die Arbeitsunfähigkeit seit dem 18.05.2020 bis einschließlich 30.06.2020 wegen einer allgemeinen Krankheit bestätigt, der Beschwerdeführer sei gehfähig, müsse keine Bettruhe halten und habe Ausgehzeit von 08:00 bis 20:00 Uhr. In weiterer Folge wurde die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers mit Krankmeldungen des Facharzts für Psychiatrie und Neurologie XXXX vom 02.07.2020 (arbeitsunfähig von 01.07.2020 bis 31.07.2020), vom 31.07.2020 (arbeitsunfähig vom 01.08.2020 bis 31.08.2020), vom 02.09.2020 (arbeitsunfähig von 01.09.2020 bis 19.10.2020), vom 21.10.2020 (arbeitsunfähig vom 21.10.2020 bis 19.11.2020) und vom 19.11.2020 (arbeitsunfähig vom 19.11.2020 bis 31.12.2020) bestätigt.Diese Bestätigung der Arbeitsunfähigkeit war am 19.05.2020 vom Arzt für Allgemeinmedizin Dr. römisch 40 ausgestellt worden, es wurde die Arbeitsunfähigkeit seit dem 18.05.2020 bis einschließlich 30.06.2020 wegen einer allgemeinen Krankheit bestätigt, der Beschwerdeführer sei gehfähig, müsse keine Bettruhe halten und habe Ausgehzeit von 08:00 bis 20:00 Uhr. In weiterer Folge wurde die Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers mit Krankmeldungen des Facharzts für Psychiatrie und Neurologie römisch 40 vom 02.07.2020 (arbeitsunfähig von 01.07.2020 bis 31.07.2020), vom 31.07.2020 (arbeitsunfähig vom 01.08.2020 bis 31.08.2020), vom 02.09.2020 (arbeitsunfähig von 01.09.2020 bis 19.10.2020), vom 21.10.2020 (arbeitsunfähig vom 21.10.2020 bis 19.11.2020) und vom 19.11.2020 (arbeitsunfähig vom 19.11.2020 bis 31.12.2020) bestätigt. In einem vom Polizei-Vertragsarzt XXXX am 22.10.2020 ergänzten polizeiamtsärztlichen Gutachten „Dienstfähigkeit Exekutivdienst“ vom 03.04.2020 wurde ausgeführt, dass der Krankenstand des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt (22.10.2020) gerechtfertigt gewesen sei, die nächste Kontrolle Mitte/Ende Jänner 2021 stattzufinden habe und bei einer eventuell vorzeitigen Dienstfähigkeit eine entsprechende fachärztliche Bestätigung vorzulegen sei.In einem vom Polizei-Vertragsarzt römisch 40 am 22.10.2020 ergänzten polizeiamtsärztlichen Gutachten „Dienstfähigkeit Exekutivdienst“ vom 03.04.2020 wurde ausgeführt, dass der Krankenstand des Beschwerdeführers zum damaligen Zeitpunkt (22.10.2020) gerechtfertigt gewesen sei, die nächste Kontrolle Mitte/Ende Jänner 2021 stattzufinden habe und bei einer eventuell vorzeitigen Dienstfähigkeit eine entsprechende fachärztliche Bestätigung vorzulegen sei. Der Beschwerdeführer hat von Anfang Jänner 2021 Kontakt mit seinem unmittelbaren Vorgesetzten ChefInsp XXXX gepflegt und diesem mitgeteilt, dass er wegen des Umzugs seines behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie XXXX nach Feldkirch und wegen dessen Umstellung auf Privatpatienten, Schwierigkeiten habe, eine Verlängerung der Krankmeldung zu erhalten, XXXX hat über Ersuchen des Beschwerdeführers, der in der ersten oder zweiten Jännerwoche bei XXXX in der Ordination war, ein E-Mail an ChefInsp XXXX geschrieben, in dem er diesen Umstand bestätigte. Der Beschwerdeführer wurde von KontrInsp XXXX , einem Mitarbeiter des Büros Organisation, Strategie und Dienstvollzug der Landespolizeidirektion Vorarlberg, verantwortlich für den polizeiärztlichen Dienst, mit E-Mail vom 21.01.2021, 08.40 Uhr, aufgefordert, die Verlängerung der Krankmeldung ab dem 01.01.2021 nachzubringen. Bereits am 21.01.2021 wurde diese Bestätigung – rückwirkend ab 01.01.2021 bis zum 28.02.2021 – von XXXX an ChefInsp XXXX gesandt.Der Beschwerdeführer hat von Anfang Jänner 2021 Kontakt mit seinem unmittelbaren Vorgesetzten ChefInsp römisch 40 gepflegt und diesem mitgeteilt, dass er wegen des Umzugs seines behandelnden Facharztes für Psychiatrie und Neurologie römisch 40 nach Feldkirch und wegen dessen Umstellung auf Privatpatienten, Schwierigkeiten habe, eine Verlängerung der Krankmeldung zu erhalten, römisch 40 hat über Ersuchen des Beschwerdeführers, der in der ersten oder zweiten Jännerwoche bei römisch 40 in der Ordination war, ein E-Mail an ChefInsp römisch 40 geschrieben, in dem er diesen Umstand bestätigte. Der Beschwerdeführer wurde von KontrInsp römisch 40 , einem Mitarbeiter des Büros Organisation, Strategie und Dienstvollzug der Landespolizeidirektion Vorarlberg, verantwortlich für den polizeiärztlichen Dienst, mit E-Mail vom 21.01.2021, 08.40 Uhr, aufgefordert, die Verlängerung der Krankmeldung ab dem 01.01.2021 nachzubringen. Bereits am 21.01.2021 wurde diese Bestätigung – rückwirkend ab 01.01.2021 bis zum 28.02.2021 – von römisch 40 an ChefInsp römisch 40 gesandt. Der Beschwerdeführer war im Jänner 2021 wegen seiner psychischen Probleme nicht in der Lage, seinen dienstlichen Aufgaben nachzugehen. Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass er alles Notwendige getan hat, um seinen Krankenstand zu rechtfertigen; ohne dass der Beschwerdeführer seinen Arzt gewechselt hätte, hätte er nicht mehr tun können, zumal XXXX nicht willens oder nicht in der Lage war, bis zum 21.01.2021 eine Krankmeldung, auch keine handschriftliche, unter Umgehung seines damals nicht funktionierenden Verrechnungssystems auszustellen.Der Beschwerdeführer war der Ansicht, dass er alles Notwendige getan hat, um seinen Krankenstand zu rechtfertigen; ohne dass der Beschwerdeführer seinen Arzt gewechselt hätte, hätte er nicht mehr tun können, zumal römisch 40 nicht willens oder nicht in der Lage war, bis zum 21.01.2021 eine Krankmeldung, auch keine handschriftliche, unter Umgehung seines damals nicht funktionierenden Verrechnungssystems auszustellen. In der Disziplinaranzeige und der Nachtragsanzeige wurde der Umstand, dass der Beschwerdeführer seine Krankmeldung für Jänner 2021 erst verspätet abgegeben hat, nicht releviert; diesbezüglich geht der (rechtskräftige) Einleitungsbeschluss über die Disziplinaranzeige hinaus. 1.3.4. Hinsichtlich der unter 1.3.1. bis 1.3.3. festgestellten Tathandlungen ist der Beschwerdeführer geständig, hinsichtlich 1.3.1. und 1.3.2. reuig, hinsichtlich 1.3.3. hat er erheblich zur Sachverhaltsaufklärung beigetragen, kann aber immer noch kein Fehlverhalten erkennen. 2. Beweiswürdigung: 2.1. Die Feststellungen zu 1.1. ergeben sich aus der Aktenlage, die den Parteien in der Verhandlung am 08.03.2022 vorgehalten und der nicht entgegengetreten wurde und aus den glaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. 2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich hinsichtlich des Verfahrensganges aus der Aktenlage, die den Parteien in der Verhandlung am 08.03.2022 vorgehalten und der nicht entgegengetreten wurde und hinsichtlich der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers aus dem Gutachten des beigezogenen medizinischen Sachverständigen. Dieses Gutachten ist vollständig und schlüssig, der Sachverständige hat es in der mündlichen Verhandlung erläutert und wurde diesem nicht auf gleicher wissenschaftlicher Ebene entgegengetreten. Soweit weitere Befunde eine fundiertere Grundlage für den Befund und somit für das Gutachten im engeren Sinne hätten abgeben können, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorlage dieser Befunde Sache des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gewesen wäre, zumal er hiezu öfters aufgefordert worden war und der Sachverständige versucht hat, diese Befunde von XXXX beizuschaffen, was aber nicht gelungen ist. 2.2. Die Feststellungen zu 1.2. ergeben sich hinsichtlich des Verfahrensganges aus der Aktenlage, die den Parteien in der Verhandlung am 08.03.2022 vorgehalten und der nicht entgegengetreten wurde und hinsichtlich der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers aus dem Gutachten des beigezogenen medizinischen Sachverständigen. Dieses Gutachten ist vollständig und schlüssig, der Sachverständige hat es in der mündlichen Verhandlung erläutert und wurde diesem nicht auf gleicher wissenschaftlicher Ebene entgegengetreten. Soweit weitere Befunde eine fundiertere Grundlage für den Befund und somit für das Gutachten im engeren Sinne hätten abgeben können, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorlage dieser Befunde Sache des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gewesen wäre, zumal er hiezu öfters aufgefordert worden war und der Sachverständige versucht hat, diese Befunde von römisch 40 beizuschaffen, was aber nicht gelungen ist. 2.3. Hinsichtlich der unter 1.3.1. und 1.3.2. dargestellten Tathandlungen ist der Beschwerdeführer geständig, die Feststellungen basieren auf seinen Aussagen und hinsichtlich der unter 1.3.1. dargestellten Tathandlungen auf der Meldung des ChefInsp XXXX bzw. hinsichtlich der unter 1.3.2. dargestellten Tathandlungen auf dem E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und KontrInsp XXXX ; hinsichtlich des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers zum jeweiligen Tatzeitpunkt ist auf das Gutachten des beigezogenen Sachverständigen zu verweisen. Dessen beweiswürdigende Wertigkeit wurde unter 2.2. dargelegt.2.3. Hinsichtlich der unter 1.3.1. und 1.3.2. dargestellten Tathandlungen ist der Beschwerdeführer geständig, die Feststellungen basieren auf seinen Aussagen und hinsichtlich der unter 1.3.1. dargestellten Tathandlungen auf der Meldung des ChefInsp römisch 40 bzw. hinsichtlich der unter 1.3.2. dargestellten Tathandlungen auf dem , E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und KontrInsp römisch 40 ; hinsichtlich des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers zum jeweiligen Tatzeitpunkt ist auf das Gutachten des beigezogenen Sachverständigen zu verweisen. Dessen beweiswürdigende Wertigkeit wurde unter 2.2. dargelegt. 2.4. Bezüglich des unter 1.3.3. festgestellten Sachverhalts ist beweiswürdigend ● hinsichtlich der Dauer des Krankenstandes und hinsichtlich der vorgelegten Bestätigungen auf die Aktenlage zu verweisen, die den Parteien in der Verhandlung am 08.03.2022 vorgehalten und der nicht entgegengetreten wurde; ● hinsichtlich des Gutachtens des XXXX auf jenes Gutachten im Akt zu verweisen, das den Parteien bekannt ist und in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurde; hinsichtlich des Gutachtens des römisch 40 auf jenes Gutachten im Akt zu verweisen, das den Parteien bekannt ist und in der mündlichen Verhandlung angesprochen wurde; ● hinsichtlich der Aktivitäten des Beschwerdeführers im Jänner 2021 (Kontaktaufnahme mit ChefInsp XXXX Besuch der Ordination des XXXX , Ersuchen an diesen, die Probleme mit der Krankmeldung zu bestätigen) sowie das daraus folgend von XXXX an ChefInsp XXXX geschriebene E-Mail auf die lebensnahen und glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers zu verweisen; insbesondere der Zusammenhang mit der Umstellung der Praxis des XXXX auf Privatpatienten und deren örtliche Verlagerung mit den Problemen, eine Krankmeldung über das neue Abrechnungssystem zu versenden, ist lebensnahe. Es ist auch nicht zu sehen, warum der Beschwerdeführer diesbezüglich die Unwahrheit gesagt haben soll, zumal er diese Umstände bereits in der Stellungnahme zur Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde angesprochen hat. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass weder die belangte Behörde noch der Disziplinaranwalt einen Beweisantrag auf Einvernahme von XXXX und ChefInsp XXXX gestellt haben, um das Gegenteil zu beweisen; da das Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen des Beschwerdeführers diesbezüglich Glauben schenkt, kann einerseits der entsprechende Beweisantrag des Beschwerdeführers abgewiesen werden, weil das Beweisthema als wahr unterstellt wird und ist andererseits amtswegig weder die Einvernahme des XXXX noch des ChefInsp XXXX notwendig; hinsichtlich der Aktivitäten des Beschwerdeführers im Jänner 2021 (Kontaktaufnahme mit ChefInsp römisch 40 Besuch der Ordination des römisch 40 , Ersuchen an diesen, die Probleme mit der Krankmeldung zu bestätigen) sowie das daraus folgend von römisch 40 an ChefInsp römisch 40 geschriebene E-Mail auf die lebensnahen und glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers zu verweisen; insbesondere der Zusammenhang mit der Umstellung der Praxis des römisch 40 auf Privatpatienten und deren örtliche Verlagerung mit den Problemen, eine Krankmeldung über das neue Abrechnungssystem zu versenden, ist lebensnahe. Es ist auch nicht zu sehen, warum der Beschwerdeführer diesbezüglich die Unwahrheit gesagt haben soll, zumal er diese Umstände bereits in der Stellungnahme zur Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde angesprochen hat. Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass weder die belangte Behörde noch der Disziplinaranwalt einen Beweisantrag auf Einvernahme von römisch 40 und ChefInsp römisch 40 gestellt haben, um das Gegenteil zu beweisen; da das Bundesverwaltungsgericht den Ausführungen des Beschwerdeführers diesbezüglich Glauben schenkt, kann einerseits der entsprechende Beweisantrag des Beschwerdeführers abgewiesen werden, weil das Beweisthema als wahr unterstellt wird und ist andererseits amtswegig weder die Einvernahme des römisch 40 noch des ChefInsp römisch 40 notwendig; ● hinsichtlich des E-Mail-Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und KontrInsp XXXX auf jenen zu verweisen, der den Parteien in der Verhandlung am 08.03.2022 vorgehalten und dem nicht entgegengetreten wurde;  hinsichtlich des E-Mail-Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und KontrInsp römisch 40 auf jenen zu verweisen, der den Parteien in der Verhandlung am 08.03.2022 vorgehalten und dem nicht entgegengetreten wurde; ● hinsichtlich der Krankenbestätigung für Jänner und Februar 2021 auf jene zu verweisen, die den Parteien in der Verhandlung am 08.03.2022 vorgehalten wurden und der nicht entgegengetreten wurde; ● hinsichtlich der Unfähigkeit des Beschwerdeführers im Jänner 2021, seine dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen, auf die Krankenbestätigung des XXXX vom Jänner 2021 und den vorliegenden ärztlichen Befund des XXXX zu verweisen und  hinsichtlich der Unfähigkeit des Beschwerdeführers im Jänner 2021, seine dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen, auf die Krankenbestätigung des römisch 40 vom Jänner 2021 und den vorliegenden ärztlichen Befund des römisch 40 zu verweisen und ● hinsichtlich der Feststellungen, dass der Beschwerdeführer der Ansicht war, dass er alles Notwendige getan hatte, um seinen Krankenstand zu rechtfertigen, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar sind; dass der Beschwerdeführer nachvollziehbar glaubte, er nicht mehr hätte tun können, um seine Abwesenheit zu rechtfertigen, ohne einen anderen Arzt aufzusuchen, ist nachvollziehbar, zumal XXXX nicht willens oder nicht in der Lage war, bis zum 21.01.2021 eine Krankmeldung, auch keine handschriftliche, unter Umgehung seines damals nicht funktionierenden Verrechnungssystems auszustellen. Dies ergibt sich ebenso aus diesen Ausführungen des Beschwerdeführers und der obigen Beweiswürdigung zur Nachvollziehbarkeit der Probleme des XXXX nach Umstellung seiner Praxis. Offenbar wollte XXXX die geforderte Leistung – die Krankmeldung – nicht unter Umgehung des Verrechnungssystems erbringen, da er diesfalls fürchten hätte müssen, diese nicht verrechnen zu können und somit nicht bezahlt zu bekommen; hinsichtlich der Feststellungen, dass der Beschwerdeführer der Ansicht war, dass er alles Notwendige getan hatte, um seinen Krankenstand zu rechtfertigen, auf die Ausführungen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die für das Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar sind; dass der Beschwerdeführer nachvollziehbar glaubte, er nicht mehr hätte tun können, um seine Abwesenheit zu rechtfertigen, ohne einen anderen Arzt aufzusuchen, ist nachvollziehbar, zumal römisch 40 nicht willens oder nicht in der Lage war, bis zum 21.01.2021 eine Krankmeldung, auch keine handschriftliche, unter Umgehung seines damals nicht funktionierenden Verrechnungssystems auszustellen. Dies ergibt sich ebenso aus diesen Ausführungen des Beschwerdeführers und der obigen Beweiswürdigung zur Nachvollziehbarkeit der Probleme des römisch 40 nach Umstellung seiner Praxis. Offenbar wollte römisch 40 die geforderte Leistung – die Krankmeldung – nicht unter Umgehung des Verrechnungssystems erbringen, da er diesfalls fürchten hätte müssen, diese nicht verrechnen zu können und somit nicht bezahlt zu bekommen; ● hinsichtlich des Inhaltes der Disziplinar- und der Nachtragsanzeige sowie des Einleitungsbeschlusses ist auf die Aktenlage zu verweisen. 2.5. Die Feststellungen zu 1.3.4. ergeben sich aus der Verantwortung des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.1. Zur Frage, ob das festgestellte Verhalten des Beschwerdeführers disziplinarrechtlich strafbar ist: Disziplinarrechtlich strafbar ist ein Verhalten, das gegen die dienstrechtlich normierten Pflichten eines Beamten verstößt. Damit über dieses Verhalten im Rahmen eines Disziplinarerkenntnisses oder des im Falle einer Entscheidung über eine Beschwerde an dessen Stelle tretenden Erkenntnisses eines Verwaltungsgerichtes (VwGH 09.09.2015, Ro 2015/03/0032) entschieden werden kann, muss dieses nicht nur tatbestandsmäßig sein, sondern es muss hinsichtlich des Verhaltens ein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sein und es darf hinsichtlich des Verhaltens keine Verjährung eingetreten sein. 3.2. Zur Frage der Einleitung des Verfahrens hinsichtlich der vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen und zur Verjährung: Einleitend ist daher zu prüfen, ob hinsichtlich des im Disziplinarerkenntnis bestraften Verhaltens ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, da – wie schon oben ausgeführt – im Disziplinarerkenntnis bzw. im Spruch des nunmehrigen Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts nur über Sachverhalte, hinsichtlich derer ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, entschieden werden darf (VwGH 17.02.2015, Ra 2014/09/0007). Im Einleitungsbeschluss der Behörde, vom 03.02.2021, Zl. 2020-0.704.909, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er (1.) gegen die ihm am 25.03.2020 erteilte Weisung, in welcher dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, noch vor Beginn der Telearbeit einen offenen Unfallakt aus dem Jahr 2018 (BP-80.346) zu erledigen, verstoßen habe, (2.) gegen die Weisung, sich am 28.01.2021 einer polizeiärztlichen Kontrolluntersuchung zu unterziehen, verstoßen und weder für die akute Erkrankung, weshalb er nicht zur Kontrolluntersuchung am 21.01.2021 kommen konnte noch für die vom 28.01.2021 eine ärztliche Bestätigung vorgelegt zu haben und (3.) zumal er seit dem 01.01.2021 keine ärztliche Krankmeldung vorgelegt habe, seit dieser Zeit bis jedenfalls 29.01.2021 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend zu sein. Der Einleitungsbeschluss wurde dem Beschwerdeführer am 03.02.2021 an seiner Wohnadresse insoweit zugestellt, als nach einem Zustellversuch eine Abgabenachricht hinterlassen und der Einleitungsbeschluss am Postamt hinterlegt wurde; der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt nicht ortsabwesend und auch in der Lage, seine Interessen im Verfahren hinreichend wahrzunehmen. Daher wurde der Einleitungsbeschluss erlassen. Durch die Rechtskraft des Einleitungsbeschlusses verliert die Überschreitung der Disziplinaranzeige jede Relevanz. Bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses war die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.04.1989, 88/09/0004). Im gegenständlichen Verfahren wurde durch die belangte Behörde mit oben genanntem Einleitungsbeschluss vom 03.02.2021 ein ausreichend konkreter Einleitungsbeschluss erlassen, Verfolgungsverjährung nach § 94 Abs. 1 BDG kommt daher nicht in Betracht. Bereits bei Erlassung des durch ein ordentliches Rechtsmittel bekämpfbaren Einleitungsbeschlusses war die Frage der Verjährung zu beurteilen und kann daher nicht neuerlich aufgeworfen werden (VwGH 22.02.2018, Ra 2017/09/0050; VwGH 23.02.2017, Ra 2016/09/0113; VwGH 14.11.2002, 2001/09/0008; VwGH 17.11.1994, 94/09/0112; VwGH 27.04.1989, 88/09/0004). Im gegenständlichen Verfahren wurde durch die belangte Behörde mit oben genanntem Einleitungsbeschluss vom 03.02.2021 ein ausreichend konkreter Einleitungsbeschluss erlassen, Verfolgungsverjährung nach Paragraph 94, Absatz eins, BDG kommt daher nicht in Betracht. Zu betrachten bleibt daher lediglich die Frist des § 94 Abs. 1a BDG, nach der drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden darf. Seit der Erlassung des Einleitungsbeschlusses ist etwa ein Jahr vergangen, Verjährung nach § 94 Abs. 1a BDG liegt daher jedenfalls nicht vor.Zu betrachten bleibt daher lediglich die Frist des Paragraph 94, Absatz eins a, BDG, nach der drei Jahre nach der an den beschuldigten Beamten erfolgten Zustellung der Entscheidung, gegen ihn ein Disziplinarverfahren durchzuführen, eine Disziplinarstrafe nicht mehr verhängt werden darf. Seit der Erlassung des Einleitungsbeschlusses ist etwa ein Jahr vergangen, Verjährung nach Paragraph 94, Absatz eins a, BDG liegt daher jedenfalls nicht vor. 3.3. Zur Frage, ob die inkriminierten Handlungen ein disziplinarrechtlich strafbares Verhalten darstellen: Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG bei den von ihm nicht definierten Deliktselementen (tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes menschliches Verhalten) am Begriffsverständnis des Allgemeinen Teils des StGB an (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 21 ff; VwGH 21.02.2001, Zl. 99/09/0126). Unter Schuld ist dabei die „Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters“ zu verstehen, die drei Komponenten umfasst:
  4. a)das biologische Schuldelement, d.h. der Täter muss voll zurechnungsfähig sein;
  5. b)das psychologische Schuldelement, d.h. der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und
  6. c)das normative Schuldelement, d.h. dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält (vgl. Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 31). Diese angeführten Elemente sind Voraussetzung für eine disziplinäre Strafbarkeit eines Verhaltens; fehlt auch nur eines dieser Elemente, so darf eine Strafe nicht verhängt werden. Liegt etwa ein (sachlicher oder persönlicher) Strafausschließungsgrund vor, hat die Tat bzw. der Täter straflos zu bleiben (vgl. Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 44; VwGH 23.05.2013, 2012/09/0110).Mangels erkennbarer Abweichung knüpft das BDG bei den von ihm nicht definierten Deliktselementen (tatbestandsmäßiges, rechtswidriges und schuldhaftes menschliches Verhalten) am Begriffsverständnis des Allgemeinen Teils des StGB an (Hinweis Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, S 21 ff; VwGH 21.02.2001, Zl. 99/09/0126). Unter Schuld ist dabei die „Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters“ zu verstehen, die drei Komponenten umfasst:
  7. a)das biologische Schuldelement, d.h. der Täter muss voll zurechnungsfähig sein;
  8. b)das psychologische Schuldelement, d.h. der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und
  9. c)das normative Schuldelement, d.h. dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält vergleiche Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 31). Diese angeführten Elemente sind Voraussetzung für eine disziplinäre Strafbarkeit eines Verhaltens; fehlt auch nur eines dieser Elemente, so darf eine Strafe nicht verhängt werden. Liegt etwa ein (sachlicher oder persönlicher) Strafausschließungsgrund vor, hat die Tat bzw. der Täter straflos zu bleiben vergleiche Kucsko-Stadlmayer, aaO, S 44; VwGH 23.05.2013, 2012/09/0110). Anders als im gerichtlichen Strafrecht oder im Verwaltungsstrafrecht ist das in den Straftatbeständen des Disziplinarrechts der Beamten normierte strafbare Verhalten nicht in einem Typenstrafrecht genau umschrieben, sondern durch die Normierung von allgemeinen und besonderen Dienstpflichten nur auf relativ unbestimmte Weise festgelegt (VwGH 06.11.2012, 2010/09/0041). 3.4. Zum Vorhalt, die Weisung vom 25.03.2020 nicht beachtet zu haben:

§ 44Abs.

1 2. Fall BDG hat der Beamte Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Paragraph 44, Absatz eins, 2. Fall BDG hat der Beamte Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Mit mündlicher Weisung seines unmittelbaren Vorgesetzten ChefInsp XXXX vom 25.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, einen offenen Unfallakt hinsichtlich eines Unfalls des BP-80346 aus dem Jahr 2018 zu erledigen, bevor der Beschwerdeführer ab 27.03.2020 zur Telearbeit eingeteilt wurde, der Beschwerdeführer hat gegen die Weisung nicht remonstriert, aber diese Weisung missachtet, indem er den gegenständlichen Unfallakt bis zum 27.03.2020 nicht erledigt hat, obwohl ihm das möglich gewesen wäre.Mit mündlicher Weisung seines unmittelbaren Vorgesetzten ChefInsp römisch 40 vom 25.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, einen offenen Unfallakt hinsichtlich eines Unfalls des BP-80346 aus dem Jahr 2018 zu erledigen, bevor der Beschwerdeführer ab 27.03.2020 zur Telearbeit eingeteilt wurde, der Beschwerdeführer hat gegen die Weisung nicht remonstriert, aber diese Weisung missachtet, indem er den gegenständlichen Unfallakt bis zum 27.03.2020 nicht erledigt hat, obwohl ihm das möglich gewesen wäre. Da der Beschwerdeführer zwischen 25.03.2020 und 27.03.2020 dazu in der Lage war, einzusehen, dass er die gegenständliche Weisung beachten musste und er auch in der Lage gewesen wäre, den Unfallakt zu finalisieren, hat der Beschwerdeführer schuldhaft gehandelt. Es war ihm zwischen 25.03.2020 und 27.03.2020 auch klar, dass er den Unfallakt ungerechtfertigt nicht erledigt hat. Er hat also vorsätzlich gehandelt. Daher hat der Beschwerdeführer, indem er die gegenständliche Weisung schuldhaft und vorsätzlich nicht beachtet hat, eine Dienstpflichtverletzung

§ 44Abs.

1 2. Fall BDG begangen.Daher hat der Beschwerdeführer, indem er die gegenständliche Weisung schuldhaft und vorsätzlich nicht beachtet hat, eine Dienstpflichtverletzung

Paragraph 44, Absatz eins,

  1. Fall BDG begangen. 3.
  2. Zum Vorhalt, die Weisung vom 21.01.2021 nicht beachtet zu haben:

§ 44Abs.

1 2. Fall BDG hat der Beamte Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

Paragraph 44, Absatz eins, 2. Fall BDG hat der Beamte Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.

§ 52Abs.

2 1. Satz BDG hat sich der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen; eine solche Anordnung ist nach ständiger Rechtsprechung als Weisung zu qualifizieren (VwGH 12.12.2008, 2007/12/0047).

Paragraph 52, Absatz 2, 1. Satz BDG hat sich der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen; eine solche Anordnung ist nach ständiger Rechtsprechung als Weisung zu qualifizieren (VwGH 12.12.2008, 2007/12/0047). Mit E-Mail vom 21.01.2021, 08.40 Uhr, wurde der Beschwerdeführer von KontrInsp XXXX , einem Mitarbeiter des Büros Organisation, Strategie und Dienstvollzug der Landespolizeidirektion Vorarlberg, verantwortlich für den polizeiärztlichen Dienst, aufgefordert, am 28.01.2021, um 08.00 Uhr, zur amtsärztlichen Untersuchung zu erscheinen. Als Mitarbeiter des Büros Organisation, Strategie und Dienstvollzug der Landespolizeidirektion Vorarlberg, der verantwortlich für den polizeiärztlichen Dienst ist, gehört es zu den Aufgaben des KontrInsp XXXX , erkrankte Beamte, so dies der Dienstbehörde notwendig erscheint, durch Weisung einer amtsärztlichen Untersuchung zuzuführen. Mit E-Mail vom 22.01.2021, 10.04 Uhr, bestätigt der Beschwerdeführer den Termin und somit auch den Erhalt des E-Mails vom 21.01.2021, remonstriert hat er nicht. Trotzdem erschien der Beschwerdeführer am 28.01.2021, um 08.00 Uhr, nicht zur amtsärztlichen Untersuchung, obwohl ihm das möglich gewesen wäre.Mit E-Mail vom 21.01.2021, 08.40 Uhr, wurde der Beschwerdeführer von KontrInsp römisch 40 , einem Mitarbeiter des Büros Organisation, Strategie und Dienstvollzug der Landespolizeidirektion Vorarlberg, verantwortlich für den polizeiärztlichen Dienst, aufgefordert, am 28.01.2021, um 08.00 Uhr, zur amtsärztlichen Untersuchung zu erscheinen. Als Mitarbeiter des Büros Organisation, Strategie und Dienstvollzug der Landespolizeidirektion Vorarlberg, der verantwortlich für den polizeiärztlichen Dienst ist, gehört es zu den Aufgaben des KontrInsp römisch 40 , erkrankte Beamte, so dies der Dienstbehörde notwendig erscheint, durch Weisung einer amtsärztlichen Untersuchung zuzuführen. Mit E-Mail vom 22.01.2021, 10.04 Uhr, bestätigt der Beschwerdeführer den Termin und somit auch den Erhalt des E-Mails vom 21.01.2021, remonstriert hat er nicht. Trotzdem erschien der Beschwerdeführer am 28.01.2021, um 08.00 Uhr, nicht zur amtsärztlichen Untersuchung, obwohl ihm das möglich gewesen wäre. Da der Beschwerdeführer sowohl am 22.01.2021 als auch am 28.01.2021 in der Lage war, einzusehen, dass er die gegenständliche Weisung beachten musste und er am 28.01.2021 auch in der Lage war, zum Amtsarzt zu erscheinen, hat der Beschwerdeführer schuldhaft gehandelt. Es war ihm am 28.01.2021 auch klar, dass er zum Amtsarzt hätte gehen müssen, sodass er vorsätzlich nicht beim Amtsarzt erschienen ist. Daher hat der Beschwerdeführer, indem er die gegenständliche Weisung schuldhaft und vorsätzlich nicht beachtet hat, eine Dienstpflichtverletzung

§ 44Abs.

1 2. Fall BDG begangen.Daher hat der Beschwerdeführer, indem er die gegenständliche Weisung schuldhaft und vorsätzlich nicht beachtet hat, eine Dienstpflichtverletzung

Paragraph 44, Absatz eins,

  1. Fall BDG begangen. Inwieweit der Beschwerdeführer – über den
  2. Anschuldigungspunkt hinaus – für den 21.01.2021 bzw. für den 28.01.2021 eine ärztliche Bestätigung hätte vorlegen müssen, ist dem Akt (und dem Gesetz) nicht zu entnehmen; hiezu wurde er – der Aktenlage nach – nicht aufgefordert. Daher ist der Beschwerdeführer diesbezüglich freizusprechen, da eine entsprechende gesetzliche Pflicht ohne vorangehende Weisung diesbezüglich nicht zu erkennen ist. Dass er am 21.01.2021 ungerechtfertigt trotz entsprechender Weisung nicht zum Amtsarzt erschienen ist, wurde nicht eingeleitet und kann daher nicht Teil des Verfahrens sein. 3.
  3. Zum Vorhalt, seit 01.01.2021 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend gewesen zu sein:

§ 51Abs.

1 BDG hat der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

§ 52Abs.

2 BDG hat der Beamte, ist er durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

§ 52Abs.

1 BDG hat der Beamte, bestehen berechtigte Zweifel an seiner für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung, sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

§ 52Abs.

2 BDG hat der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes des § 52 Abs. 2 BDG ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.

Paragraph 51, Absatz eins, BDG hat der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.

Paragraph 52, Absatz 2, BDG hat der Beamte, ist er durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.

Paragraph 52, Absatz eins, BDG hat der Beamte, bestehen berechtigte Zweifel an seiner für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung, sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.

Paragraph 52, Absatz 2, BDG hat der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes des Paragraph 52, Absatz 2, BDG ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen. Vorgehalten wird dem Beschwerdeführer, dass er ab dem 01.01.2021 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war, weil er keine weitere Krankmeldung gebracht habe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Abwesenheit vom Dienst (abgesehen vom hier nicht relevanten Fall einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Gestattung) allgemein zunächst dann ungerechtfertigt, wenn dafür kein „ausreichender Entschuldigungsgrund“ vorliegt. Nach der im Verhältnis zu § 13 Abs 3 Z 2 GehG als lex specialis anzusehenden Bestimmung des zweiten Satzes des § 51 Abs 2 BDG 1979 gilt eine Abwesenheit vom Dienst (jedenfalls) nicht als gerechtfertigt, wenn der Beamte (unter anderen dort genannten Tatbeständen) der Meldepflicht nach dem ersten Satz dieser Bestimmung nicht nachkommt (VwGH 17.12.1997, 92/12/0251). Diese Meldepflicht umfasst die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, an seinen Vorgesetzten, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Eine ärztliche Bescheinigung, die eine Dienstunfähigkeit bis zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt bestätigt, macht die Abwesenheit eines Beamten vom Dienst nicht auf unbegrenzte Zeit zu einer gerechtfertigten. Es steht der Behörde, hat sie Zweifel am Fortbestand der Dienstunfähigkeit, frei, vom Beamten

§ 51Abs.

2 erster Satz BDG die Vorlage einer (weiteren) ärztlichen Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung zu verlangen oder

§ 52Abs.

2 BDG anzuordnen, dass sich der Beamte einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen habe (VwGH 17.12.1997, 92/12/0251).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Abwesenheit vom Dienst (abgesehen vom hier nicht relevanten Fall einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Gestattung) allgemein zunächst dann ungerechtfertigt, wenn dafür kein „ausreichender Entschuldigungsgrund“ vorliegt. Nach der im Verhältnis zu Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GehG als lex specialis anzusehenden Bestimmung des zweiten Satzes des Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 gilt eine Abwesenheit vom Dienst (jedenfalls) nicht als gerechtfertigt, wenn der Beamte (unter anderen dort genannten Tatbeständen) der Meldepflicht nach dem ersten Satz dieser Bestimmung nicht nachkommt (VwGH 17.12.1997, 92/12/0251). Diese Meldepflicht umfasst die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, an seinen Vorgesetzten, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Eine ärztliche Bescheinigung, die eine Dienstunfähigkeit bis zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt bestätigt, macht die Abwesenheit eines Beamten vom Dienst nicht auf unbegrenzte Zeit zu einer gerechtfertigten. Es steht der Behörde, hat sie Zweifel am Fortbestand der Dienstunfähigkeit, frei, vom Beamten

Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz BDG die Vorlage einer (weiteren) ärztlichen Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung zu verlangen oder

Paragraph 52, Absatz 2, BDG anzuordnen, dass sich der Beamte einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen habe (VwGH 17.12.1997, 92/12/0251). Legt der Beamte eine mit offenem Ende ausgestellte ärztliche Bestätigung seiner Dienstunfähigkeit vor, darf er grundsätzlich so lange auf diese ärztliche Bestätigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt (VwGH 19.12.2003, 2002/12/0122). Den Beamten trifft daher nach Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über seine Dienstunfähigkeit mit offenem Ende keine weitere Pflicht, von sich aus dem Dienstgeber ärztliche Zeugnisse vorzulegen oder Informationen betreffend seine Erkrankung einzuholen und an den Dienstgeber weiterzuleiten (VwGH 27.09.2011, 2009/12/0198). Insolange ein Beamter seiner Mitwirkungspflicht

§ 51Abs.

2 erster Satz BDG durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung eines privat beigezogenen Arztes nachkommt, darf er grundsätzlich so lange auf diese ärztliche Bestätigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt. Unter „Entgegenstehendes“ ist in diesem Zusammenhang eine medizinische Beurteilung gemeint, die jener des privat beigezogenen Arztes entgegensteht. Das Vertrauen auf die ärztliche Bescheinigung und damit auf eine Rechtfertigung der Dienstverhinderung ist lediglich dann nicht geeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund herzustellen, wenn der Beamte auf Grund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung vertrauen konnte oder durfte (VwGH 19.02.2003, 2002/12/0122; VwGH 28.04.2008, 2007/12/0102). Legt der Beamte eine mit offenem Ende ausgestellte ärztliche Bestätigung seiner Dienstunfähigkeit vor, darf er grundsätzlich so lange auf diese ärztliche Bestätigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt (VwGH 19.12.2003, 2002/12/0122). Den Beamten trifft daher nach Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über seine Dienstunfähigkeit mit offenem Ende keine weitere Pflicht, von sich aus dem Dienstgeber ärztliche Zeugnisse vorzulegen oder Informationen betreffend seine Erkrankung einzuholen und an den Dienstgeber weiterzuleiten (VwGH 27.09.2011, 2009/12/0198). Insolange ein Beamter seiner Mitwirkungspflicht

Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz BDG durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung eines privat beigezogenen Arztes nachkommt, darf er grundsätzlich so lange auf diese ärztliche Bestätigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt. Unter „Entgegenstehendes“ ist in diesem Zusammenhang eine medizinische Beurteilung gemeint, die jener des privat beigezogenen Arztes entgegensteht. Das Vertrauen auf die ärztliche Bescheinigung und damit auf eine Rechtfertigung der Dienstverhinderung ist lediglich dann nicht geeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund herzustellen, wenn der Beamte auf Grund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung vertrauen konnte oder durfte (VwGH 19.02.2003, 2002/12/0122; VwGH 28.04.2008, 2007/12/0102). Im vorliegenden Fall befand sich der Beschwerdeführer seit 18.05.2020 durchgehend im Krankenstand, den er auch mit Krankmeldungen bis zum 31.12.2020 durchgehend belegen konnte; er hat seinem Vorgesetzten ChefInsp XXXX auch mitgeteilt, dass es ab 01.01.2021 schwierig werden würde, eine Krankenbestätigung zu bekommen, weil der ihn behandelnde Facharzt seine Praxis örtlich verlegt und darüber hinaus auf Privatpatienten umgestellt hat, wobei letzteres auch zu einer Umstellung des EDV-Systems geführt hat. Den Problemen mit EDV-Umstellung ist es zu zuzurechnen, dass XXXX keine Krankmeldungen ausstellen konnte oder wollte; immerhin hat er diesen Umstand über Ersuchen des Beschwerdeführers auch ChefInsp XXXX angezeigt. Daher ist nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer nicht alles unternommen hat, um zu einer Krankenbestätigung zu kommen, abgesehen davon, dass er einen anderen Arzt hätte aufsuchen können.Im vorliegenden Fall befand sich der Beschwerdeführer seit 18.05.2020 durchgehend im Krankenstand, den er auch mit Krankmeldungen bis zum 31.12.2020 durchgehend belegen konnte; er hat seinem Vorgesetzten ChefInsp römisch 40 auch mitgeteilt, dass es ab 01.01.2021 schwierig werden würde, eine Krankenbestätigung zu bekommen, weil der ihn behandelnde Facharzt seine Praxis örtlich verlegt und darüber hinaus auf Privatpatienten umgestellt hat, wobei letzteres auch zu einer Umstellung des EDV-Systems geführt hat. Den Problemen mit EDV-Umstellung ist es zu zuzurechnen, dass römisch 40 keine Krankmeldungen ausstellen konnte oder wollte; immerhin hat er diesen Umstand über Ersuchen des Beschwerdeführers auch ChefInsp römisch 40 angezeigt. Daher ist nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer nicht alles unternommen hat, um zu einer Krankenbestätigung zu kommen, abgesehen davon, dass er einen anderen Arzt hätte aufsuchen können. Im Lichte der Ausführungen des Polizei-Vertragsarzt XXXX im am 22.10.2020 ergänzten polizeiamtsärztlichen Gutachten „Dienstfähigkeit Exekutivdienst“ vom 03.04.2020, nach denen der Krankenstand am 22.10.2020 gerechtfertigt gewesen sei, die nächste Kontrolle Mitte/Ende Jänner 2021 stattzufinden habe und bei einer eventuell vorzeitigen Dienstfähigkeit eine entsprechende fachärztliche Bestätigung vorzulegen sei, über die der Beschwerdeführer nicht verfügte, war der Dienstbehörde die Rechtmäßigkeit des Krankenstandes auch bekannt und stand dem Beschwerdeführer kein rechtmäßiges Alternativverhalten zur Verfügung; den Dienst hätte er ohne fachärztliche Bestätigung, die auf Grund des anhaltenden Krankheitsbildes – der Krankenstand bestand jedenfalls bis Ende März 2021 fort – nicht ausgestellt hätte bekommen können, nicht antreten dürfen. Somit verfolgt die Argumentation, der Beschwerdeführer hätte sich einen anderen Arzt suchen können, nur formale Zwecke. Ein Erkenntnisgewinn für die Behörde oder auch den Beschwerdeführer wäre hierbei nicht zu erwarten gewesen. Im Lichte der Ausführungen des Polizei-Vertragsarzt römisch 40 im am 22.10.2020 ergänzten polizeiamtsärztlichen Gutachten „Dienstfähigkeit Exekutivdienst“ vom 03.04.2020, nach denen der Krankenstand am 22.10.2020 gerechtfertigt gewesen sei, die nächste Kontrolle Mitte/Ende Jänner 2021 stattzufinden habe und bei einer eventuell vorzeitigen Dienstfähigkeit eine entsprechende fachärztliche Bestätigung vorzulegen sei, über die der Beschwerdeführer nicht verfügte, war der Dienstbehörde die Rechtmäßigkeit des Krankenstandes auch bekannt und stand dem Beschwerdeführer kein rechtmäßiges Alternativverhalten zur Verfügung; den Dienst hätte er ohne fachärztliche Bestätigung, die auf Grund des anhaltenden Krankheitsbildes – der Krankenstand bestand jedenfalls bis Ende März 2021 fort – nicht ausgestellt hätte bekommen können, nicht antreten dürfen. Somit verfolgt die Argumentation, der Beschwerdeführer hätte sich einen anderen Arzt suchen können, nur formale Zwecke. Ein Erkenntnisgewinn für die Behörde oder auch den Beschwerdeführer wäre hierbei nicht zu erwarten gewesen. Es liegt daher, weil der Beschwerdeführer alles versucht hat, die erforderliche Krankenbestätigung zu bekommen und weil sein Krankenstand schon durch das polizeiamtsärztliche Gutachten bestätigt war, eine Dienstpflichtverletzung nicht vor, zumal dem Beschwerdeführer der Dienstantritt ohne fachärztliches Zeugnis als rechtmäßiges Alternativverhalten nicht zur Verfügung stand. Daher ist der Beschwerdeführer von dem gegenständlichen Vorwurf freizusprechen. Es muss somit nicht geklärt werden, ob im Lichte der unter § 51 Abs. 2 BDG formulierten Dienstpflichten ein erkrankter Beamter eigeninitiativ bei einem fortlaufenden Krankenstand nach Ende der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, die gerade bei komplizierten Krankheitsbildern nur eine Mitteilung der von § 52 Abs. 2 BDG geforderten voraussichtlichen Dauer der Dienstverhinderung darstellen kann, weil ein Ende der Arbeitsunfähigkeit nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, eine neue ärztliche Bestätigung bringen muss oder ob er hiezu nur verpflichtet ist, wenn er von der Dienstbehörde entsprechend aufgefordert wurde.Es muss somit nicht geklärt werden, ob im Lichte der unter Paragraph 51, Absatz 2, BDG formulierten Dienstpflichten ein erkrankter Beamter eigeninitiativ bei einem fortlaufenden Krankenstand nach Ende der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, die gerade bei komplizierten Krankheitsbildern nur eine Mitteilung der von Paragraph 52, Absatz 2, BDG geforderten voraussichtlichen Dauer der Dienstverhinderung darstellen kann, weil ein Ende der Arbeitsunfähigkeit nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, eine neue ärztliche Bestätigung bringen muss oder ob er hiezu nur verpflichtet ist, wenn er von der Dienstbehörde entsprechend aufgefordert wurde. 3.7. Daher ist der Spruchpunkt I. hinsichtlich des Schuldspruchs neu zu fassen, zumal auch die verletzten Weisungen näher zu determinieren sind und hinsichtlich der Tathandlungen, die keine Dienstpflichtverletzungen darstellen, ein Freispruch auszusprechen ist.3.7. Daher ist der Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich des Schuldspruchs neu zu fassen, zumal auch die verletzten Weisungen näher zu determinieren sind und hinsichtlich der Tathandlungen, die keine Dienstpflichtverletzungen darstellen, ein Freispruch auszusprechen ist. 3.8. Zur Strafbemessung:

§ 92Abs.

1 BDG sind Disziplinarstrafen (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs, (3.) die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen, (4.) die Entlassung.

Paragraph 92, Absatz eins, BDG sind Disziplinarstrafen (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs, (3.) die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen, (4.) die Entlassung.

§ 93Abs.

1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.

§ 93Abs.

2 BDG ist, hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, der ausgesprochen hat, dass nach § 93 Abs. 2 BDG die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, die weiteren Dienstpflichtverletzungen sind als Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Abs. 1 Z 1 StGB zu werten. Einzelne Aspekte der Tathandlungen, die bereits den disziplinären Vorwurf bildeten, und daher bei der Verhängung der Disziplinarstrafe berücksichtigt wurden, können hingegen nicht nochmals als eigene Erschwerungsgründe gewertet werden. Auch im Disziplinarverfahren darf ein bereits die Dienstpflichtverletzung ausmachendes Tatbestandsmerkmal bei der Strafbemessung nicht nochmals als erschwerender oder als mildernder Umstand gewertet werden. So können die Umstände, die bereits bei der Bemessung der Disziplinarstrafe verwertet wurden, nicht abermals als besondere Erschwerungsgründe berücksichtigt werden (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0062).

Paragraph 93, Absatz 2, BDG ist, hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, der ausgesprochen hat, dass nach Paragraph 93, Absatz 2, BDG die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, die weiteren Dienstpflichtverletzungen sind als Erschwerungsgrund im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu werten. Einzelne Aspekte der Tathandlungen, die bereits den disziplinären Vorwurf bildeten, und daher bei der Verhängung der Disziplinarstrafe berücksichtigt wurden, können hingegen nicht nochmals als eigene Erschwerungsgründe gewertet werden. Auch im Disziplinarverfahren darf ein bereits die Dienstpflichtverletzung ausmachendes Tatbestandsmerkmal bei der Strafbemessung nicht nochmals als erschwerender oder als mildernder Umstand gewertet werden. So können die Umstände, die bereits bei der Bemessung der Disziplinarstrafe verwertet wurden, nicht abermals als besondere Erschwerungsgründe berücksichtigt werden (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0062). Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen. Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009; VwGH 26.02.2021, Ra 2020/09/0073).Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen. Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Artikel 130, Absatz 3, B-VG. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009; VwGH 26.02.2021, Ra 2020/09/0073). Im gegenständlichen Fall ist die Ermessensübung durch die Bundesdisziplinarbehörde schon aus dem Grund fehlerhaft, weil sie von mehr Dienstpflichtverletzungen ausgegangen ist als vorliegen. Darüber hinaus hat die Bundesdisziplinarbehörde die im Akt einliegenden Hinweise auf eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers ignoriert und diesen keiner sachverständigen Untersuchung zugeführt, sodass das Ermittlungsverfahren nicht gesetzmäßig geführt wurde; daran ändert auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht zur Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde erschienen ist, nichts, weil auch in dieser eine Befundaufnahme und Gutachtenserstellung mangels beigezogenem Sachverständigen nicht hätte erfolgen können. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht das Ermessen selbst zu üben. Als schwerwiegendste Dienstpflichtverletzung ist das weisungswidrige Nichterscheinen zum Amtsarzt zu werten, weil dieses Instrument gerade dazu dient, der Behörde die Beurteilung der Dienstfähigkeit bzw. der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Abwesenheit eines Beamten zu ermöglichen, aber auch die Planung der Behörde hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Dienstverhinderung und der diesbezüglich zu treffenden Personalmaßnahmen erleichtern soll. Es besteht zwar nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Lichte der Situation des geständigen Beschwerdeführers, der hinsichtlich der Weisungsverweigerung erstmals die Folgen eines Disziplinarverfahrens und einer Disziplinarstrafe verspürt, aber von seinem Charakter dem passiven Widerstand, insbesondere durch Nichtbefolgen von Weisungen, nicht abgeneigt ist, durchschnittlich schwerwiegende spezialpräventive Gründe. Aus generalpräventiver Sicht ist der Beamtenschaft vor Augen zu führen, dass insbesondere die Nichtbefolgung der Weisung nach § 52 Abs. 2 BDG, einen Amtsarzt aufzusuchen, erhebliches Gewicht zukommt. Generalpräventive Gründe wiegen daher gegenständlich schwer.Als schwerwiegendste Dienstpflichtverletzung ist das weisungswidrige Nichterscheinen zum Amtsarzt zu werten, weil dieses Instrument gerade dazu dient, der Behörde die Beurteilung der Dienstfähigkeit bzw. der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Abwesenheit eines Beamten zu ermöglichen, aber auch die Planung der Behörde hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Dienstverhinderung und der diesbezüglich zu treffenden Personalmaßnahmen erleichtern soll. Es besteht zwar nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Lichte der Situation des geständigen Beschwerdeführers, der hinsichtlich der Weisungsverweigerung erstmals die Folgen eines Disziplinarverfahrens und einer Disziplinarstrafe verspürt, aber von seinem Charakter dem passiven Widerstand, insbesondere durch Nichtbefolgen von Weisungen, nicht abgeneigt ist, durchschnittlich schwerwiegende spezialpräventive Gründe. Aus generalpräventiver Sicht ist der Beamtenschaft vor Augen zu führen, dass insbesondere die Nichtbefolgung der Weisung nach Paragraph 52, Absatz 2, BDG, einen Amtsarzt aufzusuchen, erhebliches Gewicht zukommt. Generalpräventive Gründe wiegen daher gegenständlich schwer. Daher kommt als Strafrahmen eine Geldstrafe im unteren bis mittleren Bereich (bis zu drei Monatsbezügen) in Betracht. Erschwerend wirkt, dass der Beschwerdeführer eine weitere gleichartige Dienstpflichtverletzung (Weisungsmissachtung) begangen hat. Weiters war seine mit der Verwendung auf einem Arbeitsplatz als Fachbereichs-Stellvertreter verbundenen Vorbildwirkung erschwerend. Mildernd wirken hingegen die in Bezug auf die Entscheidungsfrist längere Dauer des Beschwerdeverfahrens; dieses ist seit 06.07.2021 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und wäre bis zum 05.10.2021 zu entscheiden gewesen. Unter normalen Umständen wäre diese Dauer nicht als mildernd zu bewerten, aber gegenständlich musste der Beschwerdeführer einerseits ein halbes Jahr mit dem Damoklesschwert der drohenden Entlassung leben und war andererseits die ganze Zeit und von Anfang an – wie das gleichzeitig ergehende diesbezügliche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zeigen wird – zu Unrecht suspendiert. Darüber hinaus wäre die zu lange Dauer des Beschwerdeverfahrens und vermutlich auch der Ausspruch der Entlassung zu vermeiden gewesen, wenn die Bundesdisziplinarbehörde das aus der Aktenlage zwingend notwendig erscheinende sachverständige Gutachten eingeholt hätte. Mildernd ist weiters das reumütige Geständnis der Dienstpflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer, seine disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und insbesondere seine psychische Erkrankung, die seine Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit zwar nicht ausgeschlossen, aber nicht unerheblich beeinträchtigt hat. Geringe mildernde Wirkung kommt auch der Belobigung des Beschwerdeführers zu. Da daher die Milderungsgründe die Erschwernisgründe qualitativ erheblich überwiegen, ist die Strafe (knapp) unter dem oben festgestellten Strafrahmen mit der höchstmöglichen Geldbuße anzusetzen und der Spruch entsprechend zu fassen. 3.5. Zum Kostenausspruch:

§§ 117Abs. 2 BDG, 17 Vw

GVG ist, wird über den Beamten vom Bundesverwaltungsgericht eine Disziplinarstrafe verhängt, im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.

Paragraphen 117, Absatz 2, BDG, 17 VwGVG ist, wird über den Beamten vom Bundesverwaltungsgericht eine Disziplinarstrafe verhängt, im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zum einen aus dem klaren Wortlaut des § 17 VwGVG, dass auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG auch jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte; die Anwendbarkeit des § 117 BDG in Disziplinarverfahren kann ebenso wenig zweifelhaft sein (VwGH 22.05.2019, Ro 2019/09/0002). Daher ist § 117 BDG auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwendbar.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zum einen aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 17, VwGVG, dass auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG auch jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte; die Anwendbarkeit des Paragraph 117, BDG in Disziplinarverfahren kann ebenso wenig zweifelhaft sein (VwGH 22.05.2019, Ro 2019/09/0002). Daher ist Paragraph 117, BDG auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwendbar. Auf Grund der prekären finanziellen Lage des Beschwerdeführers wird auf eine Kostenüberwälzung verzichtet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Lichte der unter A) dargestellten Rechtsprechung sowie im Lichte dessen, dass sich vor allem einzelfallbezogene Fragen stellen, ist eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht zu erkennen. Die Revision ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2244079.2.00

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