1 2. Fall BDG, nach der der Beamte Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat, vorsätzlich verstoßen und jeweils eine Dienstpflichtverletzung
Insp römisch 40 hat daher hinsichtlich
Paragraph 44, Absatz eins, 2. Fall BDG, nach der der Beamte Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen hat, vorsätzlich verstoßen und jeweils eine Dienstpflichtverletzung
Paragraph 91, BDG begangen. Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wird
1 Z 2 BDG eine Geldbuße in der Höhe eines Monatsgehaltes verhängt.Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wird
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 2, BDG eine Geldbuße in der Höhe eines Monatsgehaltes verhängt. Darüber hinaus wird GrInsp XXXX von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen.“II.
GVG hat GrInsp XXXX keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.Darüber hinaus wird GrInsp römisch 40 von den gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen.“, römisch zwei.
Paragraphen 117, Absatz 2, BDG, 17 VwGVG hat GrInsp römisch 40 keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen:
„Die Bundesdisziplinarbehörde [...] hat [...] beschlossen, gegen römisch 40 , GrInsp wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten nach BDG,
Paragraph 123, Absatz eins, BDG ein Disziplinarverfahren einzuleiten. XXXX , GrInsp ist verdächtig, er habe römisch 40 , GrInsp ist verdächtig, er habe
1 2. Fall BDG hat der Beamte Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
Paragraph 44, Absatz eins, 2. Fall BDG hat der Beamte Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist. Mit mündlicher Weisung seines unmittelbaren Vorgesetzten ChefInsp XXXX vom 25.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, einen offenen Unfallakt hinsichtlich eines Unfalls des BP-80346 aus dem Jahr 2018 zu erledigen, bevor der Beschwerdeführer ab 27.03.2020 zur Telearbeit eingeteilt wurde, der Beschwerdeführer hat gegen die Weisung nicht remonstriert, aber diese Weisung missachtet, indem er den gegenständlichen Unfallakt bis zum 27.03.2020 nicht erledigt hat, obwohl ihm das möglich gewesen wäre.Mit mündlicher Weisung seines unmittelbaren Vorgesetzten ChefInsp römisch 40 vom 25.03.2020 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, einen offenen Unfallakt hinsichtlich eines Unfalls des BP-80346 aus dem Jahr 2018 zu erledigen, bevor der Beschwerdeführer ab 27.03.2020 zur Telearbeit eingeteilt wurde, der Beschwerdeführer hat gegen die Weisung nicht remonstriert, aber diese Weisung missachtet, indem er den gegenständlichen Unfallakt bis zum 27.03.2020 nicht erledigt hat, obwohl ihm das möglich gewesen wäre. Da der Beschwerdeführer zwischen 25.03.2020 und 27.03.2020 dazu in der Lage war, einzusehen, dass er die gegenständliche Weisung beachten musste und er auch in der Lage gewesen wäre, den Unfallakt zu finalisieren, hat der Beschwerdeführer schuldhaft gehandelt. Es war ihm zwischen 25.03.2020 und 27.03.2020 auch klar, dass er den Unfallakt ungerechtfertigt nicht erledigt hat. Er hat also vorsätzlich gehandelt. Daher hat der Beschwerdeführer, indem er die gegenständliche Weisung schuldhaft und vorsätzlich nicht beachtet hat, eine Dienstpflichtverletzung
1 2. Fall BDG begangen.Daher hat der Beschwerdeführer, indem er die gegenständliche Weisung schuldhaft und vorsätzlich nicht beachtet hat, eine Dienstpflichtverletzung
Paragraph 44, Absatz eins,
1 2. Fall BDG hat der Beamte Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
Paragraph 44, Absatz eins, 2. Fall BDG hat der Beamte Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nicht anderes bestimmt ist, zu befolgen. Vorgesetzter ist jeder Organwalter, der mit der Dienst- oder Fachaufsicht über den Beamten betraut ist.
2 1. Satz BDG hat sich der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen; eine solche Anordnung ist nach ständiger Rechtsprechung als Weisung zu qualifizieren (VwGH 12.12.2008, 2007/12/0047).
Paragraph 52, Absatz 2, 1. Satz BDG hat sich der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen; eine solche Anordnung ist nach ständiger Rechtsprechung als Weisung zu qualifizieren (VwGH 12.12.2008, 2007/12/0047). Mit E-Mail vom 21.01.2021, 08.40 Uhr, wurde der Beschwerdeführer von KontrInsp XXXX , einem Mitarbeiter des Büros Organisation, Strategie und Dienstvollzug der Landespolizeidirektion Vorarlberg, verantwortlich für den polizeiärztlichen Dienst, aufgefordert, am 28.01.2021, um 08.00 Uhr, zur amtsärztlichen Untersuchung zu erscheinen. Als Mitarbeiter des Büros Organisation, Strategie und Dienstvollzug der Landespolizeidirektion Vorarlberg, der verantwortlich für den polizeiärztlichen Dienst ist, gehört es zu den Aufgaben des KontrInsp XXXX , erkrankte Beamte, so dies der Dienstbehörde notwendig erscheint, durch Weisung einer amtsärztlichen Untersuchung zuzuführen. Mit E-Mail vom 22.01.2021, 10.04 Uhr, bestätigt der Beschwerdeführer den Termin und somit auch den Erhalt des E-Mails vom 21.01.2021, remonstriert hat er nicht. Trotzdem erschien der Beschwerdeführer am 28.01.2021, um 08.00 Uhr, nicht zur amtsärztlichen Untersuchung, obwohl ihm das möglich gewesen wäre.Mit E-Mail vom 21.01.2021, 08.40 Uhr, wurde der Beschwerdeführer von KontrInsp römisch 40 , einem Mitarbeiter des Büros Organisation, Strategie und Dienstvollzug der Landespolizeidirektion Vorarlberg, verantwortlich für den polizeiärztlichen Dienst, aufgefordert, am 28.01.2021, um 08.00 Uhr, zur amtsärztlichen Untersuchung zu erscheinen. Als Mitarbeiter des Büros Organisation, Strategie und Dienstvollzug der Landespolizeidirektion Vorarlberg, der verantwortlich für den polizeiärztlichen Dienst ist, gehört es zu den Aufgaben des KontrInsp römisch 40 , erkrankte Beamte, so dies der Dienstbehörde notwendig erscheint, durch Weisung einer amtsärztlichen Untersuchung zuzuführen. Mit E-Mail vom 22.01.2021, 10.04 Uhr, bestätigt der Beschwerdeführer den Termin und somit auch den Erhalt des E-Mails vom 21.01.2021, remonstriert hat er nicht. Trotzdem erschien der Beschwerdeführer am 28.01.2021, um 08.00 Uhr, nicht zur amtsärztlichen Untersuchung, obwohl ihm das möglich gewesen wäre. Da der Beschwerdeführer sowohl am 22.01.2021 als auch am 28.01.2021 in der Lage war, einzusehen, dass er die gegenständliche Weisung beachten musste und er am 28.01.2021 auch in der Lage war, zum Amtsarzt zu erscheinen, hat der Beschwerdeführer schuldhaft gehandelt. Es war ihm am 28.01.2021 auch klar, dass er zum Amtsarzt hätte gehen müssen, sodass er vorsätzlich nicht beim Amtsarzt erschienen ist. Daher hat der Beschwerdeführer, indem er die gegenständliche Weisung schuldhaft und vorsätzlich nicht beachtet hat, eine Dienstpflichtverletzung
1 2. Fall BDG begangen.Daher hat der Beschwerdeführer, indem er die gegenständliche Weisung schuldhaft und vorsätzlich nicht beachtet hat, eine Dienstpflichtverletzung
Paragraph 44, Absatz eins,
1 BDG hat der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
2 BDG hat der Beamte, ist er durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
1 BDG hat der Beamte, bestehen berechtigte Zweifel an seiner für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung, sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
2 BDG hat der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes des § 52 Abs. 2 BDG ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen.
Paragraph 51, Absatz eins, BDG hat der Beamte, der vom Dienst abwesend ist, ohne vom Dienst befreit oder enthoben zu sein, den Grund seiner Abwesenheit unverzüglich seinem Vorgesetzten zu melden und seine Abwesenheit zu rechtfertigen.
Paragraph 52, Absatz 2, BDG hat der Beamte, ist er durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen an der Ausübung seines Dienstes verhindert, seinem Vorgesetzten eine ärztliche Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Kommt der Beamte dieser Verpflichtung nicht nach, entzieht er sich einer zumutbaren Krankenbehandlung oder verweigert er die zumutbare Mitwirkung an einer ärztlichen Untersuchung, so gilt die Abwesenheit vom Dienst nicht als gerechtfertigt.
Paragraph 52, Absatz eins, BDG hat der Beamte, bestehen berechtigte Zweifel an seiner für die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderlichen gesundheitlichen Eignung, sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen.
Paragraph 52, Absatz 2, BDG hat der infolge Krankheit, Unfalls oder Gebrechens vom Dienst abwesende Beamte sich auf Anordnung der Dienstbehörde einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen. Wenn es zur zuverlässigen Beurteilung erforderlich ist, sind Fachärzte heranzuziehen. Eine Anordnung im Sinne des ersten Satzes des Paragraph 52, Absatz 2, BDG ist spätestens drei Monate nach Beginn der Abwesenheit vom Dienst und sodann in Abständen von längstens drei Monaten zu erteilen. Vorgehalten wird dem Beschwerdeführer, dass er ab dem 01.01.2021 ungerechtfertigt vom Dienst abwesend war, weil er keine weitere Krankmeldung gebracht habe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Abwesenheit vom Dienst (abgesehen vom hier nicht relevanten Fall einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Gestattung) allgemein zunächst dann ungerechtfertigt, wenn dafür kein „ausreichender Entschuldigungsgrund“ vorliegt. Nach der im Verhältnis zu § 13 Abs 3 Z 2 GehG als lex specialis anzusehenden Bestimmung des zweiten Satzes des § 51 Abs 2 BDG 1979 gilt eine Abwesenheit vom Dienst (jedenfalls) nicht als gerechtfertigt, wenn der Beamte (unter anderen dort genannten Tatbeständen) der Meldepflicht nach dem ersten Satz dieser Bestimmung nicht nachkommt (VwGH 17.12.1997, 92/12/0251). Diese Meldepflicht umfasst die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, an seinen Vorgesetzten, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Eine ärztliche Bescheinigung, die eine Dienstunfähigkeit bis zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt bestätigt, macht die Abwesenheit eines Beamten vom Dienst nicht auf unbegrenzte Zeit zu einer gerechtfertigten. Es steht der Behörde, hat sie Zweifel am Fortbestand der Dienstunfähigkeit, frei, vom Beamten
2 erster Satz BDG die Vorlage einer (weiteren) ärztlichen Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung zu verlangen oder
2 BDG anzuordnen, dass sich der Beamte einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen habe (VwGH 17.12.1997, 92/12/0251).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Abwesenheit vom Dienst (abgesehen vom hier nicht relevanten Fall einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Gestattung) allgemein zunächst dann ungerechtfertigt, wenn dafür kein „ausreichender Entschuldigungsgrund“ vorliegt. Nach der im Verhältnis zu Paragraph 13, Absatz 3, Ziffer 2, GehG als lex specialis anzusehenden Bestimmung des zweiten Satzes des Paragraph 51, Absatz 2, BDG 1979 gilt eine Abwesenheit vom Dienst (jedenfalls) nicht als gerechtfertigt, wenn der Beamte (unter anderen dort genannten Tatbeständen) der Meldepflicht nach dem ersten Satz dieser Bestimmung nicht nachkommt (VwGH 17.12.1997, 92/12/0251). Diese Meldepflicht umfasst die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung über den Beginn der Krankheit und nach Möglichkeit über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung vorzulegen, an seinen Vorgesetzten, wenn er dem Dienst länger als drei Arbeitstage fernbleibt oder der Vorgesetzte oder der Leiter der Dienststelle es verlangt. Eine ärztliche Bescheinigung, die eine Dienstunfähigkeit bis zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt bestätigt, macht die Abwesenheit eines Beamten vom Dienst nicht auf unbegrenzte Zeit zu einer gerechtfertigten. Es steht der Behörde, hat sie Zweifel am Fortbestand der Dienstunfähigkeit, frei, vom Beamten
Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz BDG die Vorlage einer (weiteren) ärztlichen Bescheinigung über die voraussichtliche Dauer der Dienstverhinderung zu verlangen oder
Paragraph 52, Absatz 2, BDG anzuordnen, dass sich der Beamte einer ärztlichen Untersuchung zur Prüfung seines Gesundheitszustandes zu unterziehen habe (VwGH 17.12.1997, 92/12/0251). Legt der Beamte eine mit offenem Ende ausgestellte ärztliche Bestätigung seiner Dienstunfähigkeit vor, darf er grundsätzlich so lange auf diese ärztliche Bestätigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt (VwGH 19.12.2003, 2002/12/0122). Den Beamten trifft daher nach Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über seine Dienstunfähigkeit mit offenem Ende keine weitere Pflicht, von sich aus dem Dienstgeber ärztliche Zeugnisse vorzulegen oder Informationen betreffend seine Erkrankung einzuholen und an den Dienstgeber weiterzuleiten (VwGH 27.09.2011, 2009/12/0198). Insolange ein Beamter seiner Mitwirkungspflicht
2 erster Satz BDG durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung eines privat beigezogenen Arztes nachkommt, darf er grundsätzlich so lange auf diese ärztliche Bestätigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt. Unter „Entgegenstehendes“ ist in diesem Zusammenhang eine medizinische Beurteilung gemeint, die jener des privat beigezogenen Arztes entgegensteht. Das Vertrauen auf die ärztliche Bescheinigung und damit auf eine Rechtfertigung der Dienstverhinderung ist lediglich dann nicht geeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund herzustellen, wenn der Beamte auf Grund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung vertrauen konnte oder durfte (VwGH 19.02.2003, 2002/12/0122; VwGH 28.04.2008, 2007/12/0102). Legt der Beamte eine mit offenem Ende ausgestellte ärztliche Bestätigung seiner Dienstunfähigkeit vor, darf er grundsätzlich so lange auf diese ärztliche Bestätigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt (VwGH 19.12.2003, 2002/12/0122). Den Beamten trifft daher nach Vorlage der ärztlichen Bescheinigung über seine Dienstunfähigkeit mit offenem Ende keine weitere Pflicht, von sich aus dem Dienstgeber ärztliche Zeugnisse vorzulegen oder Informationen betreffend seine Erkrankung einzuholen und an den Dienstgeber weiterzuleiten (VwGH 27.09.2011, 2009/12/0198). Insolange ein Beamter seiner Mitwirkungspflicht
Paragraph 51, Absatz 2, erster Satz BDG durch Vorlage einer ärztlichen Bestätigung eines privat beigezogenen Arztes nachkommt, darf er grundsätzlich so lange auf diese ärztliche Bestätigung vertrauen und von einer gerechtfertigten Dienstverhinderung ausgehen, bis ihm die Dienstbehörde Entgegenstehendes nachweislich mitteilt. Unter „Entgegenstehendes“ ist in diesem Zusammenhang eine medizinische Beurteilung gemeint, die jener des privat beigezogenen Arztes entgegensteht. Das Vertrauen auf die ärztliche Bescheinigung und damit auf eine Rechtfertigung der Dienstverhinderung ist lediglich dann nicht geeignet, einen ausreichenden Entschuldigungsgrund herzustellen, wenn der Beamte auf Grund besonderer Umstände keinesfalls mehr auf die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung und somit auf das Vorliegen einer Rechtfertigung für die Dienstverhinderung vertrauen konnte oder durfte (VwGH 19.02.2003, 2002/12/0122; VwGH 28.04.2008, 2007/12/0102). Im vorliegenden Fall befand sich der Beschwerdeführer seit 18.05.2020 durchgehend im Krankenstand, den er auch mit Krankmeldungen bis zum 31.12.2020 durchgehend belegen konnte; er hat seinem Vorgesetzten ChefInsp XXXX auch mitgeteilt, dass es ab 01.01.2021 schwierig werden würde, eine Krankenbestätigung zu bekommen, weil der ihn behandelnde Facharzt seine Praxis örtlich verlegt und darüber hinaus auf Privatpatienten umgestellt hat, wobei letzteres auch zu einer Umstellung des EDV-Systems geführt hat. Den Problemen mit EDV-Umstellung ist es zu zuzurechnen, dass XXXX keine Krankmeldungen ausstellen konnte oder wollte; immerhin hat er diesen Umstand über Ersuchen des Beschwerdeführers auch ChefInsp XXXX angezeigt. Daher ist nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer nicht alles unternommen hat, um zu einer Krankenbestätigung zu kommen, abgesehen davon, dass er einen anderen Arzt hätte aufsuchen können.Im vorliegenden Fall befand sich der Beschwerdeführer seit 18.05.2020 durchgehend im Krankenstand, den er auch mit Krankmeldungen bis zum 31.12.2020 durchgehend belegen konnte; er hat seinem Vorgesetzten ChefInsp römisch 40 auch mitgeteilt, dass es ab 01.01.2021 schwierig werden würde, eine Krankenbestätigung zu bekommen, weil der ihn behandelnde Facharzt seine Praxis örtlich verlegt und darüber hinaus auf Privatpatienten umgestellt hat, wobei letzteres auch zu einer Umstellung des EDV-Systems geführt hat. Den Problemen mit EDV-Umstellung ist es zu zuzurechnen, dass römisch 40 keine Krankmeldungen ausstellen konnte oder wollte; immerhin hat er diesen Umstand über Ersuchen des Beschwerdeführers auch ChefInsp römisch 40 angezeigt. Daher ist nicht zu sehen, dass der Beschwerdeführer nicht alles unternommen hat, um zu einer Krankenbestätigung zu kommen, abgesehen davon, dass er einen anderen Arzt hätte aufsuchen können. Im Lichte der Ausführungen des Polizei-Vertragsarzt XXXX im am 22.10.2020 ergänzten polizeiamtsärztlichen Gutachten „Dienstfähigkeit Exekutivdienst“ vom 03.04.2020, nach denen der Krankenstand am 22.10.2020 gerechtfertigt gewesen sei, die nächste Kontrolle Mitte/Ende Jänner 2021 stattzufinden habe und bei einer eventuell vorzeitigen Dienstfähigkeit eine entsprechende fachärztliche Bestätigung vorzulegen sei, über die der Beschwerdeführer nicht verfügte, war der Dienstbehörde die Rechtmäßigkeit des Krankenstandes auch bekannt und stand dem Beschwerdeführer kein rechtmäßiges Alternativverhalten zur Verfügung; den Dienst hätte er ohne fachärztliche Bestätigung, die auf Grund des anhaltenden Krankheitsbildes – der Krankenstand bestand jedenfalls bis Ende März 2021 fort – nicht ausgestellt hätte bekommen können, nicht antreten dürfen. Somit verfolgt die Argumentation, der Beschwerdeführer hätte sich einen anderen Arzt suchen können, nur formale Zwecke. Ein Erkenntnisgewinn für die Behörde oder auch den Beschwerdeführer wäre hierbei nicht zu erwarten gewesen. Im Lichte der Ausführungen des Polizei-Vertragsarzt römisch 40 im am 22.10.2020 ergänzten polizeiamtsärztlichen Gutachten „Dienstfähigkeit Exekutivdienst“ vom 03.04.2020, nach denen der Krankenstand am 22.10.2020 gerechtfertigt gewesen sei, die nächste Kontrolle Mitte/Ende Jänner 2021 stattzufinden habe und bei einer eventuell vorzeitigen Dienstfähigkeit eine entsprechende fachärztliche Bestätigung vorzulegen sei, über die der Beschwerdeführer nicht verfügte, war der Dienstbehörde die Rechtmäßigkeit des Krankenstandes auch bekannt und stand dem Beschwerdeführer kein rechtmäßiges Alternativverhalten zur Verfügung; den Dienst hätte er ohne fachärztliche Bestätigung, die auf Grund des anhaltenden Krankheitsbildes – der Krankenstand bestand jedenfalls bis Ende März 2021 fort – nicht ausgestellt hätte bekommen können, nicht antreten dürfen. Somit verfolgt die Argumentation, der Beschwerdeführer hätte sich einen anderen Arzt suchen können, nur formale Zwecke. Ein Erkenntnisgewinn für die Behörde oder auch den Beschwerdeführer wäre hierbei nicht zu erwarten gewesen. Es liegt daher, weil der Beschwerdeführer alles versucht hat, die erforderliche Krankenbestätigung zu bekommen und weil sein Krankenstand schon durch das polizeiamtsärztliche Gutachten bestätigt war, eine Dienstpflichtverletzung nicht vor, zumal dem Beschwerdeführer der Dienstantritt ohne fachärztliches Zeugnis als rechtmäßiges Alternativverhalten nicht zur Verfügung stand. Daher ist der Beschwerdeführer von dem gegenständlichen Vorwurf freizusprechen. Es muss somit nicht geklärt werden, ob im Lichte der unter § 51 Abs. 2 BDG formulierten Dienstpflichten ein erkrankter Beamter eigeninitiativ bei einem fortlaufenden Krankenstand nach Ende der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, die gerade bei komplizierten Krankheitsbildern nur eine Mitteilung der von § 52 Abs. 2 BDG geforderten voraussichtlichen Dauer der Dienstverhinderung darstellen kann, weil ein Ende der Arbeitsunfähigkeit nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, eine neue ärztliche Bestätigung bringen muss oder ob er hiezu nur verpflichtet ist, wenn er von der Dienstbehörde entsprechend aufgefordert wurde.Es muss somit nicht geklärt werden, ob im Lichte der unter Paragraph 51, Absatz 2, BDG formulierten Dienstpflichten ein erkrankter Beamter eigeninitiativ bei einem fortlaufenden Krankenstand nach Ende der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit, die gerade bei komplizierten Krankheitsbildern nur eine Mitteilung der von Paragraph 52, Absatz 2, BDG geforderten voraussichtlichen Dauer der Dienstverhinderung darstellen kann, weil ein Ende der Arbeitsunfähigkeit nicht mit hinreichender Sicherheit feststeht, eine neue ärztliche Bestätigung bringen muss oder ob er hiezu nur verpflichtet ist, wenn er von der Dienstbehörde entsprechend aufgefordert wurde. 3.7. Daher ist der Spruchpunkt I. hinsichtlich des Schuldspruchs neu zu fassen, zumal auch die verletzten Weisungen näher zu determinieren sind und hinsichtlich der Tathandlungen, die keine Dienstpflichtverletzungen darstellen, ein Freispruch auszusprechen ist.3.7. Daher ist der Spruchpunkt römisch eins. hinsichtlich des Schuldspruchs neu zu fassen, zumal auch die verletzten Weisungen näher zu determinieren sind und hinsichtlich der Tathandlungen, die keine Dienstpflichtverletzungen darstellen, ein Freispruch auszusprechen ist. 3.8. Zur Strafbemessung:
1 BDG sind Disziplinarstrafen (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs, (3.) die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen, (4.) die Entlassung.
Paragraph 92, Absatz eins, BDG sind Disziplinarstrafen (1.) der Verweis, (2.) die Geldbuße bis zur Höhe eines Monatsbezugs, (3.) die Geldstrafe in der Höhe von mehr als einem Monatsbezug bis zu fünf Monatsbezügen, (4.) die Entlassung.
1 BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
Paragraph 93, Absatz eins, BDG ist das Maß für die Höhe der Strafe die Schwere der Dienstpflichtverletzung. Dabei ist darauf Rücksicht zu nehmen, inwieweit die beabsichtigte Strafe erforderlich ist, um den Beamten von der Begehung weiterer Dienstpflichtverletzungen abzuhalten oder der Begehung von Dienstpflichtverletzungen durch andere Beamte entgegenzuwirken. Die nach dem Strafgesetzbuch für die Strafbemessung maßgebenden Gründe sind dem Sinne nach zu berücksichtigen; weiters ist auf die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Beamten Bedacht zu nehmen.
2 BDG ist, hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, der ausgesprochen hat, dass nach § 93 Abs. 2 BDG die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, die weiteren Dienstpflichtverletzungen sind als Erschwerungsgrund im Sinne des § 33 Abs. 1 Z 1 StGB zu werten. Einzelne Aspekte der Tathandlungen, die bereits den disziplinären Vorwurf bildeten, und daher bei der Verhängung der Disziplinarstrafe berücksichtigt wurden, können hingegen nicht nochmals als eigene Erschwerungsgründe gewertet werden. Auch im Disziplinarverfahren darf ein bereits die Dienstpflichtverletzung ausmachendes Tatbestandsmerkmal bei der Strafbemessung nicht nochmals als erschwerender oder als mildernder Umstand gewertet werden. So können die Umstände, die bereits bei der Bemessung der Disziplinarstrafe verwertet wurden, nicht abermals als besondere Erschwerungsgründe berücksichtigt werden (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0062).
Paragraph 93, Absatz 2, BDG ist, hat der Beamte durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen und wird über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, der ausgesprochen hat, dass nach Paragraph 93, Absatz 2, BDG die Strafe nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, die weiteren Dienstpflichtverletzungen sind als Erschwerungsgrund im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu werten. Einzelne Aspekte der Tathandlungen, die bereits den disziplinären Vorwurf bildeten, und daher bei der Verhängung der Disziplinarstrafe berücksichtigt wurden, können hingegen nicht nochmals als eigene Erschwerungsgründe gewertet werden. Auch im Disziplinarverfahren darf ein bereits die Dienstpflichtverletzung ausmachendes Tatbestandsmerkmal bei der Strafbemessung nicht nochmals als erschwerender oder als mildernder Umstand gewertet werden. So können die Umstände, die bereits bei der Bemessung der Disziplinarstrafe verwertet wurden, nicht abermals als besondere Erschwerungsgründe berücksichtigt werden (VwGH 25.09.2019, Ra 2019/09/0062). Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen. Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Art. 130 Abs. 3 B-VG. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Art. 130 Abs. 3 B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des § 28 Abs. 2 VwGVG (Art. 130 Abs. 4 B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009; VwGH 26.02.2021, Ra 2020/09/0073).Bei der Bemessung einer Disziplinarstrafe ist – auch – eine Ermessensentscheidung zu treffen. Bei der Entscheidung über ein Disziplinarerkenntnis handelt es sich nicht um eine Verwaltungsstrafsache im Sinne des Artikel 130, Absatz 3, B-VG. Kommt das Verwaltungsgericht zur selben sachverhaltsmäßigen und rechtlichen Beurteilung, darf es vor dem Hintergrund des Artikel 130, Absatz 3, B-VG nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensübung durch die Disziplinarkommission setzen. Jedoch ist das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung über die Bemessung einer Disziplinarstrafe nicht von der Verpflichtung zur Beurteilung entbunden, ob die Ermessensübung durch die Disziplinarkommission auf gesetzmäßige Weise erfolgte. Das Verwaltungsgericht hat im Fall einer gesetzwidrigen Entscheidung der Verwaltungsbehörde im Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG (Artikel 130, Absatz 4, B-VG) in der Sache selbst zu entscheiden und dabei auch eine Ermessensentscheidung zu treffen (VwGH 21.04.2015, Ra 2015/09/0009; VwGH 26.02.2021, Ra 2020/09/0073). Im gegenständlichen Fall ist die Ermessensübung durch die Bundesdisziplinarbehörde schon aus dem Grund fehlerhaft, weil sie von mehr Dienstpflichtverletzungen ausgegangen ist als vorliegen. Darüber hinaus hat die Bundesdisziplinarbehörde die im Akt einliegenden Hinweise auf eine psychische Erkrankung des Beschwerdeführers ignoriert und diesen keiner sachverständigen Untersuchung zugeführt, sodass das Ermittlungsverfahren nicht gesetzmäßig geführt wurde; daran ändert auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht zur Verhandlung vor der Bundesdisziplinarbehörde erschienen ist, nichts, weil auch in dieser eine Befundaufnahme und Gutachtenserstellung mangels beigezogenem Sachverständigen nicht hätte erfolgen können. Daher hat das Bundesverwaltungsgericht das Ermessen selbst zu üben. Als schwerwiegendste Dienstpflichtverletzung ist das weisungswidrige Nichterscheinen zum Amtsarzt zu werten, weil dieses Instrument gerade dazu dient, der Behörde die Beurteilung der Dienstfähigkeit bzw. der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Abwesenheit eines Beamten zu ermöglichen, aber auch die Planung der Behörde hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Dienstverhinderung und der diesbezüglich zu treffenden Personalmaßnahmen erleichtern soll. Es besteht zwar nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Lichte der Situation des geständigen Beschwerdeführers, der hinsichtlich der Weisungsverweigerung erstmals die Folgen eines Disziplinarverfahrens und einer Disziplinarstrafe verspürt, aber von seinem Charakter dem passiven Widerstand, insbesondere durch Nichtbefolgen von Weisungen, nicht abgeneigt ist, durchschnittlich schwerwiegende spezialpräventive Gründe. Aus generalpräventiver Sicht ist der Beamtenschaft vor Augen zu führen, dass insbesondere die Nichtbefolgung der Weisung nach § 52 Abs. 2 BDG, einen Amtsarzt aufzusuchen, erhebliches Gewicht zukommt. Generalpräventive Gründe wiegen daher gegenständlich schwer.Als schwerwiegendste Dienstpflichtverletzung ist das weisungswidrige Nichterscheinen zum Amtsarzt zu werten, weil dieses Instrument gerade dazu dient, der Behörde die Beurteilung der Dienstfähigkeit bzw. der Rechtmäßigkeit der dienstlichen Abwesenheit eines Beamten zu ermöglichen, aber auch die Planung der Behörde hinsichtlich der voraussichtlichen Dauer der Dienstverhinderung und der diesbezüglich zu treffenden Personalmaßnahmen erleichtern soll. Es besteht zwar nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im Lichte der Situation des geständigen Beschwerdeführers, der hinsichtlich der Weisungsverweigerung erstmals die Folgen eines Disziplinarverfahrens und einer Disziplinarstrafe verspürt, aber von seinem Charakter dem passiven Widerstand, insbesondere durch Nichtbefolgen von Weisungen, nicht abgeneigt ist, durchschnittlich schwerwiegende spezialpräventive Gründe. Aus generalpräventiver Sicht ist der Beamtenschaft vor Augen zu führen, dass insbesondere die Nichtbefolgung der Weisung nach Paragraph 52, Absatz 2, BDG, einen Amtsarzt aufzusuchen, erhebliches Gewicht zukommt. Generalpräventive Gründe wiegen daher gegenständlich schwer. Daher kommt als Strafrahmen eine Geldstrafe im unteren bis mittleren Bereich (bis zu drei Monatsbezügen) in Betracht. Erschwerend wirkt, dass der Beschwerdeführer eine weitere gleichartige Dienstpflichtverletzung (Weisungsmissachtung) begangen hat. Weiters war seine mit der Verwendung auf einem Arbeitsplatz als Fachbereichs-Stellvertreter verbundenen Vorbildwirkung erschwerend. Mildernd wirken hingegen die in Bezug auf die Entscheidungsfrist längere Dauer des Beschwerdeverfahrens; dieses ist seit 06.07.2021 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig und wäre bis zum 05.10.2021 zu entscheiden gewesen. Unter normalen Umständen wäre diese Dauer nicht als mildernd zu bewerten, aber gegenständlich musste der Beschwerdeführer einerseits ein halbes Jahr mit dem Damoklesschwert der drohenden Entlassung leben und war andererseits die ganze Zeit und von Anfang an – wie das gleichzeitig ergehende diesbezügliche Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes zeigen wird – zu Unrecht suspendiert. Darüber hinaus wäre die zu lange Dauer des Beschwerdeverfahrens und vermutlich auch der Ausspruch der Entlassung zu vermeiden gewesen, wenn die Bundesdisziplinarbehörde das aus der Aktenlage zwingend notwendig erscheinende sachverständige Gutachten eingeholt hätte. Mildernd ist weiters das reumütige Geständnis der Dienstpflichtverletzungen durch den Beschwerdeführer, seine disziplinarrechtliche Unbescholtenheit und insbesondere seine psychische Erkrankung, die seine Einsichts- bzw. Steuerungsfähigkeit zwar nicht ausgeschlossen, aber nicht unerheblich beeinträchtigt hat. Geringe mildernde Wirkung kommt auch der Belobigung des Beschwerdeführers zu. Da daher die Milderungsgründe die Erschwernisgründe qualitativ erheblich überwiegen, ist die Strafe (knapp) unter dem oben festgestellten Strafrahmen mit der höchstmöglichen Geldbuße anzusetzen und der Spruch entsprechend zu fassen. 3.5. Zum Kostenausspruch:
GVG ist, wird über den Beamten vom Bundesverwaltungsgericht eine Disziplinarstrafe verhängt, im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen.
Paragraphen 117, Absatz 2, BDG, 17 VwGVG ist, wird über den Beamten vom Bundesverwaltungsgericht eine Disziplinarstrafe verhängt, im Erkenntnis auszusprechen, ob und inwieweit er mit Rücksicht auf den von ihm verursachten Verfahrensaufwand, seine persönlichen Verhältnisse und seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit die Kosten des Verfahrens zu ersetzen hat; dasselbe gilt, wenn im Schuldspruch von der Verhängung einer Disziplinarstrafe abgesehen wird. Die aus der Beiziehung eines Verteidigers erwachsenden Kosten hat in allen Fällen der Beamte zu tragen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zum einen aus dem klaren Wortlaut des § 17 VwGVG, dass auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG auch jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte; die Anwendbarkeit des § 117 BDG in Disziplinarverfahren kann ebenso wenig zweifelhaft sein (VwGH 22.05.2019, Ro 2019/09/0002). Daher ist § 117 BDG auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwendbar.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zum einen aus dem klaren Wortlaut des Paragraph 17, VwGVG, dass auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG auch jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden sind, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte; die Anwendbarkeit des Paragraph 117, BDG in Disziplinarverfahren kann ebenso wenig zweifelhaft sein (VwGH 22.05.2019, Ro 2019/09/0002). Daher ist Paragraph 117, BDG auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwendbar. Auf Grund der prekären finanziellen Lage des Beschwerdeführers wird auf eine Kostenüberwälzung verzichtet. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Lichte der unter A) dargestellten Rechtsprechung sowie im Lichte dessen, dass sich vor allem einzelfallbezogene Fragen stellen, ist eine Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, nicht zu erkennen. Die Revision ist daher nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W170.2244079.2.00
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