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{'item': 'W183 2246107-1'}

Obsah (5)Art. 133§ 12§ 24§ 28§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlW183 2246107-1 Spruch, W183 2246107-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ri

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig., , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom XXXX auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E2c mit Wirksamkeit XXXX ernannt.
  2. Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid vom römisch 40 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe E2c mit Wirksamkeit römisch 40 ernannt.
  3. Im Nachhang zu diesem Ernennungsbescheid wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.07.2021 (zugestellt am 29.07.2021)

§ 12Gehaltsgesetz 1956 (Geh

G) mit zwei Jahren, neun Monaten und zehn Tagen festgestellt. Als Vordienstzeiten berücksichtigt wurden die Zeiten seines Zivildienstes vom XXXX bis XXXX sowie seines Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft vom XXXX bis XXXX vom XXXX bis XXXX vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX . Seine Zeiten als Lehrling bei einer inländischen Gebietskörperschaft wurden nicht berücksichtigt.2. Im Nachhang zu diesem Ernennungsbescheid wurde das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.07.2021 (zugestellt am 29.07.2021)

Paragraph 12, Gehaltsgesetz 1956 (GehG) mit zwei Jahren, neun Monaten und zehn Tagen festgestellt. Als Vordienstzeiten berücksichtigt wurden die Zeiten seines Zivildienstes vom römisch 40 bis römisch 40 sowie seines Dienstverhältnisses zu einer inländischen Gebietskörperschaft vom römisch 40 bis römisch 40 vom römisch 40 bis römisch 40 vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 . Seine Zeiten als Lehrling bei einer inländischen Gebietskörperschaft wurden nicht berücksichtigt.

  1. Mit nicht datiertem Schriftsatz (eingelangt am 16.08.2021) erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die berechneten Vordienstzeiten teilweise abzuändern seien. Zu berücksichtigen seien seine Lehrzeit und Dienstzeit bei der Stadtgemeinde vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX .
  2. Mit nicht datiertem Schriftsatz (eingelangt am 16.08.2021) erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass die berechneten Vordienstzeiten teilweise abzuändern seien. Zu berücksichtigen seien seine Lehrzeit und Dienstzeit bei der Stadtgemeinde vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 .
  3. Mit Schriftsatz vom 06.09.2021 (eingelangt am 07.09.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte aus, dass

§ 12Geh

G keine Anrechnung der Lehrzeiten erfolgt sei, zumal es sich um ein Ausbildungsverhältnis handle.4. Mit Schriftsatz vom 06.09.2021 (eingelangt am 07.09.2021) legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Bezug habenden Verwaltungsunterlagen dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte aus, dass

Paragraph 12, GehG keine Anrechnung der Lehrzeiten erfolgt sei, zumal es sich um ein Ausbildungsverhältnis handle.

  1. Aufgrund einer Divergenz hinsichtlich der Dauer des Lehrverhältnisses in den vorliegenden Dokumenten ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Österreichische Gesundheitskasse mit Schreiben vom 02.12.2021 um Auskunft, wie lange der Beschwerdeführer tatsächlich als Lehrling gemeldet war.
  2. Mit E-Mail vom 01.02.2022 teilte die Österreichische Gesundheitskasse mit, dass die Lehrzeit nach Abklärung mit dem Dienstgeber entsprechend dem Lehrvertrag geändert worden und der Beschwerdeführer im Zeitraum XXXX als Lehrling gemeldet sei.
  3. Mit E-Mail vom 01.02.2022 teilte die Österreichische Gesundheitskasse mit, dass die Lehrzeit nach Abklärung mit dem Dienstgeber entsprechend dem Lehrvertrag geändert worden und der Beschwerdeführer im Zeitraum römisch 40 als Lehrling gemeldet sei.
  4. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 10.02.2022 zum Parteiengehör gebracht. Es langten keine Stellungnahmen ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: 1.
  6. Der Beschwerdeführer steht seit XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Justiz zur Dienstleistung zugewiesen.1.
  7. Der Beschwerdeführer steht seit römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Justiz zur Dienstleistung zugewiesen. 1.
  8. Der Beschwerdeführer hat am XXXX das
  9. Lebensjahr vollendet. Er absolvierte vom XXXX bis XXXX eine Lehre als Elektrobetriebstechniker bei einer Stadtgemeinde. Vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX war er Arbeiter bei einer Stadtgemeinde. Vom XXXX bis XXXX war er Arbeiter bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Vom XXXX bis XXXX war er Angestellter im Bundesministerium für Justiz. Vom XXXX bis XXXX absolvierte er den Zivildienst.1.
  10. Der Beschwerdeführer hat am römisch 40 das
  11. Lebensjahr vollendet. Er absolvierte vom römisch 40 bis römisch 40 eine Lehre als Elektrobetriebstechniker bei einer Stadtgemeinde. Vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 war er Arbeiter bei einer Stadtgemeinde. Vom römisch 40 bis römisch 40 war er Arbeiter bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Vom römisch 40 bis römisch 40 war er Angestellter im Bundesministerium für Justiz. Vom römisch 40 bis römisch 40 absolvierte er den Zivildienst. In der Zeit ab Vollendung seines
  12. Lebensjahres bis zum Tag vor der Anstellung im laufenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am XXXX weist der Beschwerdeführer folgende Vordienstzeiten auf:In der Zeit ab Vollendung seines
  13. Lebensjahres bis zum Tag vor der Anstellung im laufenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis am römisch 40 weist der Beschwerdeführer folgende Vordienstzeiten auf: Beschreibung Wert Dauer DV Gebietskörperschaft XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 00 J; 03 M; 00 T DV Gebietskörperschaft XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 00 J; 01 M; 17 T Zivildienst XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 00 J; 09 M; 00 T DV Gebietskörperschaft XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 00 J; 03 M; 25 T DV Gebietskörperschaft XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 00 J; 03 M; 09 T DV Gebietskörperschaft XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 00 J; 00 M; 10 T DV Gebietskörperschaft XXXX bis XXXX römisch 40 bis römisch 40 01 J; 00 M; 09 T Summe 02 J; 09 M; 10 T
  14. Beweiswürdigung: 2.
  15. Die Feststellungen ergeben sich aus den von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsunterlagen sowie den Aktenbestandteilen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Als Beweismittel insbesondere relevant sind die Dienstzeitbestätigung der Gemeinde vom 04.08.2020, der Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers vom 13.08.2021 sowie die E-Mail der Österreichischen Gesundheitskasse an das Bundesverwaltungsgericht vom 01.02.
  16. 2.
  17. Die Dauer der Lehrzeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den nachfolgenden Erwägungen: Die Dienstzeitbestätigung der Stadtgemeinde vom 04.08.2020 weist – wie auch der Lehrvertrag vom 12.08.2009 – eine Lehrzeit des Beschwerdeführers vom XXXX aus, während hingegen im Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers eine Lehrzeit nur vom XXXX bis XXXX ausgewiesen ist und Zeiten als Arbeiter bei der Stadtgemeinde vom XXXX bis XXXX . Auf diese Zeiten laut Versicherungsdatenauszug bezog sich der Beschwerdeführer offenbar in seiner Beschwerde, in welcher er die Anrechnung dieser Zeiten als Vordienstzeiten begehrte.Die Dienstzeitbestätigung der Stadtgemeinde vom 04.08.2020 weist – wie auch der Lehrvertrag vom 12.08.2009 – eine Lehrzeit des Beschwerdeführers vom römisch 40 aus, während hingegen im Versicherungsdatenauszug des Beschwerdeführers eine Lehrzeit nur vom römisch 40 bis römisch 40 ausgewiesen ist und Zeiten als Arbeiter bei der Stadtgemeinde vom römisch 40 bis römisch 40 . Auf diese Zeiten laut Versicherungsdatenauszug bezog sich der Beschwerdeführer offenbar in seiner Beschwerde, in welcher er die Anrechnung dieser Zeiten als Vordienstzeiten begehrte. Aufgrund der Divergenz dieser Dokumente wurde die Österreichische Gesundheitskasse um Klarstellung hinsichtlich der Dauer des Lehrverhältnisses ersucht und teilte diese dem Bundesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 01.02.2022 mit, dass nach Abklärung mit dem Dienstgeber die Lehrzeit des Beschwerdeführers nun laut Lehrvertrag geändert worden und der Beschwerdeführer vom XXXX bis XXXX als Lehrling gemeldet sei. Da dieser Zeitraum auch der Dienstzeitbestätigung der Gemeinde sowie dem Lehrvertrag entspricht, war dieser Zeitraum als Dauer des Lehrverhältnisses festzustellen. Bei den Zeiten laut Versicherungsdatenauszug vom 13.08.2021, wonach der Beschwerdeführer bereits ab XXXX Arbeiter bei der Gemeinde war, handelt es sich offenbar um einen Fehleintrag, der nunmehr berichtigt wurde. Auch der Beschwerdeführer selbst gab in dem im Akt liegenden Datenerhebungsblatt vom 24.08.2020 an, bis zum XXXX eine Lehre absolviert zu haben sowie den Beginn seiner Tätigkeit als Arbeiter mit XXXX . Aufgrund der Divergenz dieser Dokumente wurde die Österreichische Gesundheitskasse um Klarstellung hinsichtlich der Dauer des Lehrverhältnisses ersucht und teilte diese dem Bundesverwaltungsgericht mit E-Mail vom 01.02.2022 mit, dass nach Abklärung mit dem Dienstgeber die Lehrzeit des Beschwerdeführers nun laut Lehrvertrag geändert worden und der Beschwerdeführer vom römisch 40 bis römisch 40 als Lehrling gemeldet sei. Da dieser Zeitraum auch der Dienstzeitbestätigung der Gemeinde sowie dem Lehrvertrag entspricht, war dieser Zeitraum als Dauer des Lehrverhältnisses festzustellen. Bei den Zeiten laut Versicherungsdatenauszug vom 13.08.2021, wonach der Beschwerdeführer bereits ab römisch 40 Arbeiter bei der Gemeinde war, handelt es sich offenbar um einen Fehleintrag, der nunmehr berichtigt wurde. Auch der Beschwerdeführer selbst gab in dem im Akt liegenden Datenerhebungsblatt vom 24.08.2020 an, bis zum römisch 40 eine Lehre absolviert zu haben sowie den Beginn seiner Tätigkeit als Arbeiter mit römisch 40 .
  18. Rechtliche Beurteilung: 3.1.1.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. 3.1.1.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer – auch nicht beantragten – mündlichen Verhandlung abgesehen werden. 3.1.2.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 3.1.2.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.

  1. Zu A) 3.2.
  2. Strittig ist konkret lediglich die Anrechnung der vor dem XXXX liegenden Zeiten und ist zu prüfen, ob diese von der belangten Behörde zu Recht nicht auf das Besoldungsdienstalter angerechnet wurden. 3.2.
  3. Strittig ist konkret lediglich die Anrechnung der vor dem römisch 40 liegenden Zeiten und ist zu prüfen, ob diese von der belangten Behörde zu Recht nicht auf das Besoldungsdienstalter angerechnet wurden. Es wurde festgestellt, dass es sich bei den Zeiten vom XXXX um Lehrzeiten handelte und nicht um Zeiten als Arbeiter bei der Stadtgemeinde. Es wurde festgestellt, dass es sich bei den Zeiten vom römisch 40 um Lehrzeiten handelte und nicht um Zeiten als Arbeiter bei der Stadtgemeinde. 3.2.2.

§ 12Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54/1956 (Geh

G), umfasst das Besoldungsdienstalter die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt. 3.2.2.

Paragraph 12, Absatz eins, Gehaltsgesetz 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1956, (GehG), umfasst das Besoldungsdienstalter die Dauer der im Dienstverhältnis verbrachten für die Vorrückung wirksamen Zeiten zuzüglich der Dauer der anrechenbaren Vordienstzeiten, soweit die Dauer all dieser Zeiten das Ausmaß eines allfälligen Vorbildungsausgleichs übersteigt. Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind

Abs. 2 Z 1 leg. cit. die zurückgelegten Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft und

Abs. 2 Z 4 leg. cit. die Zeiten der Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986. Als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter anzurechnen sind

Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. die zurückgelegten Zeiten in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft und

Absatz 2, Ziffer 4, leg. cit. die Zeiten der Leistung des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz

  1. Eine Gebietskörperschaft im Sinne des § 12 Abs. 2 Z 1 GehG ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die alle Personen erfasst, die in einer örtlichen Beziehung zu einem bestimmten Gebiet stehen. In Österreich bestehende Gebietskörperschaften sind Bund, Länder und Gemeinden (VwGH 04.09.2012, 2009/12/0146). Eine Gebietskörperschaft im Sinne des Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die alle Personen erfasst, die in einer örtlichen Beziehung zu einem bestimmten Gebiet stehen. In Österreich bestehende Gebietskörperschaften sind Bund, Länder und Gemeinden (VwGH 04.09.2012, 2009/12/0146). Die festgestellten Zeiten des Beschwerdeführers als Arbeiter bei einer Stadtgemeinde vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX , vom XXXX bis XXXX und vom XXXX bis XXXX sind daher als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers anzurechnen, ebenso wie seine Zeiten als Angestellter im Bundesministerium für Justiz vom XXXX bis XXXX und die Zeiten, in denen er den Zivildienst absolvierte ( XXXX ), gesamt daher zwei Jahre, neun Monate und zehn Tage. Die festgestellten Zeiten des Beschwerdeführers als Arbeiter bei einer Stadtgemeinde vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 , vom römisch 40 bis römisch 40 und vom römisch 40 bis römisch 40 sind daher als Vordienstzeiten auf das Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers anzurechnen, ebenso wie seine Zeiten als Angestellter im Bundesministerium für Justiz vom römisch 40 bis römisch 40 und die Zeiten, in denen er den Zivildienst absolvierte ( römisch 40 ), gesamt daher zwei Jahre, neun Monate und zehn Tage. 3.2.
  2. Nicht anzurechnen sind hingegen – wie auch zu Recht von der belangten Behörde angenommen – die Lehrzeiten des Beschwerdeführers als Elektrobetriebstechniker bei der Stadtgemeinde im Zeitraum XXXX bis XXXX . 3.2.
  3. Nicht anzurechnen sind hingegen – wie auch zu Recht von der belangten Behörde angenommen – die Lehrzeiten des Beschwerdeführers als Elektrobetriebstechniker bei der Stadtgemeinde im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 . § 12 GehG in der geltenden Fassung sieht – anders als etwa noch § 12 GehG in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2012 – die Anrechnung eines Ausbildungsverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft als Lehrling nicht vor und setzt

Abs. 2 Z 1 für die Anrechenbarkeit das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft voraus. Paragraph 12, GehG in der geltenden Fassung sieht – anders als etwa noch Paragraph 12, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012, – die Anrechnung eines Ausbildungsverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft als Lehrling nicht vor und setzt

Absatz 2, Ziffer eins, für die Anrechenbarkeit das Vorliegen eines Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft voraus. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt bei einer Gegenüberstellung der für die besoldungsrechtliche Berücksichtigung solcher Zeiten maßgeblichen Rechtslage vor und nach der Besoldungsreform 2015, BGBl. I Nr. 32/2015, auf, dass der Gesetzgeber nach der alten Rechtslage Ausbildungsverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling offenkundig nicht als Dienstverhältnis im Sinn von § 12 Abs. 2 Z 1 lit. a GehG (alt) qualifizierte, da diese Zeiten aufgrund ihrer ausdrücklichen Erwähnung in § 12 Abs. 2 Z 4 lit. d GehG (alt) bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen waren und er damit das Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft als Lehrling vom Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft abgrenzte. Hingegen sieht § 12 Abs. 2 Z 1 GehG (neu) eine Anrechnung von Ausbildungszeiten zu einer Gebietskörperschaft nicht vor, sondern knüpft ausschließlich an das Bestehen eines "Dienstverhältnisses" an. Zudem schließen die Gesetzesmaterialien zu § 12 Abs. 3 GehG (neu) überwiegend der Ausbildung dienende Tätigkeiten, nämlich – dort als Beispiele genannt – die Gerichtspraxis und das Unterrichtspraktikum von der Anrechnung als Berufstätigkeit aus (vgl. ErläutRV 585 BlgNR 25. GP, 8), während § 12 Abs. 2 Z 4 lit. a und b GehG (alt) die Gerichtspraxis sowie das Unterrichtspraktikum bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages noch berücksichtigte. Bei entsprechender Übertragung der § 12 GehG (alt) zugrundeliegenden Abgrenzung des Ausbildungs- vom Dienstverhältnisses auf die aktuelle Rechtslage ist darauf zu schließen, dass

§ 12Abs. 2 Z 1 Geh

G in der aktuellen Fassung Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft als Lehrling bei der Ermittlung des Besoldungsdienstalters mangels Vorliegen eines Dienstverhältnisses außer Betracht zu bleiben haben (vgl. hierzu VwGH 27.03.2019, Ra 2018/12/0042).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs fällt bei einer Gegenüberstellung der für die besoldungsrechtliche Berücksichtigung solcher Zeiten maßgeblichen Rechtslage vor und nach der Besoldungsreform 2015, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,, auf, dass der Gesetzgeber nach der alten Rechtslage Ausbildungsverhältnisse zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling offenkundig nicht als Dienstverhältnis im Sinn von Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, GehG (alt) qualifizierte, da diese Zeiten aufgrund ihrer ausdrücklichen Erwähnung in Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera d, GehG (alt) bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages zu berücksichtigen waren und er damit das Ausbildungsverhältnis zu einer Gebietskörperschaft als Lehrling vom Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft abgrenzte. Hingegen sieht Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG (neu) eine Anrechnung von Ausbildungszeiten zu einer Gebietskörperschaft nicht vor, sondern knüpft ausschließlich an das Bestehen eines "Dienstverhältnisses" an. Zudem schließen die Gesetzesmaterialien zu Paragraph 12, Absatz 3, GehG (neu) überwiegend der Ausbildung dienende Tätigkeiten, nämlich – dort als Beispiele genannt – die Gerichtspraxis und das Unterrichtspraktikum von der Anrechnung als Berufstätigkeit aus vergleiche ErläutRV 585 BlgNR 25. GP, 8), während Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer 4, Litera a und b GehG (alt) die Gerichtspraxis sowie das Unterrichtspraktikum bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages noch berücksichtigte. Bei entsprechender Übertragung der Paragraph 12, GehG (alt) zugrundeliegenden Abgrenzung des Ausbildungs- vom Dienstverhältnisses auf die aktuelle Rechtslage ist darauf zu schließen, dass

Paragraph 12, Absatz 2, Ziffer eins, GehG in der aktuellen Fassung Zeiten eines Ausbildungsverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft als Lehrling bei der Ermittlung des Besoldungsdienstalters mangels Vorliegen eines Dienstverhältnisses außer Betracht zu bleiben haben vergleiche hierzu VwGH 27.03.2019, Ra 2018/12/0042). Die belangte Behörde brachte die Lehrzeiten des Beschwerdeführers daher zu Recht nicht zur Anrechnung und war das im angefochtenen Bescheid festgesetzte Besoldungsdienstalter des Beschwerdeführers nicht zu korrigieren. Der Beschwerde kommt somit keine Berechtigung zu. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 3. angeführte Judikatur). Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen ist aufgrund des Gesetzeswortlauts von einer eindeutigen Rechtslage auszugehen. Es war somit insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W183.2246107.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.