Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina
Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig ist. III. Dem Beschwerdeführer wird
1 und § 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Dem Beschwerdeführer wird
Paragraphen 54, 55, Absatz eins und Paragraph 58, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Der BF reiste im Jahr 2002 nach Österreich ein und weist seit 29.11.2002 durchgehend eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Von 2002 bis 27.03.2017 war der BF im Besitz von Aufenthaltstiteln „Studierender“. Vom 01.05.2012 bis 31.08.2016 war der BF geringfügig und ab 01.09.2016 bis 01.2021 Vollzeit erwerbstätig. Am 21.06.2016 heiratete der BF eine österreichische Staatsangehörige; ab 11.07.2016 war er an der Adresse seiner Ehefrau gemeldet. Am 28.07.2016 beantragte der BF eine Zweckänderung seines Aufenthaltstitels auf „Familienangehöriger“
2 NAG unter Berufung auf die Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen. Am 28.07.2016 beantragte der BF eine Zweckänderung seines Aufenthaltstitels auf „Familienangehöriger“
Paragraph 47, Absatz 2, NAG unter Berufung auf die Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen. Von 02.08.2016 bis 02.08.2017 war der BF im Besitz des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Dem Verlängerungsantrag des BF vom 21.07.2017 wurde entsprochen und der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ bis zum 03.08.2018 verlängert. Am 24.10.2017 wurde die Ehe geschieden. Am 15.01.2018 stellte der BF einen Zweckänderungsantrag seines Aufenthaltstitels auf „Rot-Weiß-Rot Karte plus“. Dem BF wurde der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gültig vom 24.04.2018 bis 24.04.2019 und vom 25.04.2019 bis 25.04.2020 erteilt. Am 08.08.2019 heiratete der BF eine bosnische Staatsangehörige. Diese stellte am 17.10.2019 einen Antrag auf Familienzusammenführung. Die zuständige Niederlassungsbehörde (MA35) hatte offenkundig Zweifel am tatsächlichen Bestand der ersten Ehe des BF mit einer österreichischen Staatsangehörigen und ersuchte im Jahr 2019 (!) eine LPD um Überprüfung in Hinblick auf das Vorliegen einer Schein- bzw. Aufenthaltsehe. Im Bericht der LPD vom 19.12.2020 wurde festgehalten, dass aufgrund der Erhebungen und Befragungen der Verdacht der Aufenthaltsehe „äußerst nahe liege“. Mit Bescheid der MA35 vom 20.02.2020, rechtskräftig seit 27.03.2020, wurden die Verfahren betreffend die Erteilung der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ von Amts wegen wiederaufgenommen (Spruchpunkt 1. a und b) und mit Spruchpunkt 2. der Antrag des BF vom 15.01.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ bzw der diesbezügliche Verlängerungsantrag vom 09.04.2019 aufgrund des Vorliegens eines Aufenthaltsehe
1 NAG (a) bzw. mangels eines Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich
Mit Bescheid der MA35 vom 20.02.2020, rechtskräftig seit 27.03.2020, wurden die Verfahren betreffend die Erteilung der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ von Amts wegen wiederaufgenommen (Spruchpunkt
Paragraph 30, Absatz eins, NAG (a) bzw. mangels eines Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich
Paragraph 24, NAG ( b), abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde beim Verwaltungsgericht wurde am 17.09.2020 zurückgezogen. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.10.2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen. Ein Auszug aus den Länderinformationen zu Bosnien und Herzegowina wurde dem BF übermittelt und dieser aufgefordert, näher angeführte Fragen zu beantworten.Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.10.2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Ein Auszug aus den Länderinformationen zu Bosnien und Herzegowina wurde dem BF übermittelt und dieser aufgefordert, näher angeführte Fragen zu beantworten. Am 12.11.2020 brachte der BF eine Stellungnahme ein und führte darin zusammengefasst aus, im Dezember 2002 zu Studienzwecken in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Seither halte er sich durchgehend in Österreich auf. Von 2002 bis August 2016 sei er im Besitz eines Aufenthaltstitels „Studierender“, von August 2016 bis April 2017 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ und seit April 2017 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gewesen. Der BF habe in Bosnien und Herzegowina die Berufsschule abgeschlossen. Danach habe er von 2003 bis 2004 einen Vorstudienlehrgang in Wien absolviert und von 2004 bis 2015 an der Universität Wien Betriebswirtschaftslehre studiert. Seine nunmehrige Ehefrau habe keine Aufenthaltsbewilligung für Österreich; die Genannte halte sich in der sichtvermerksfreien Zeit immer wieder im Bundesgebiet auf. Seine Mutter und Schwester seien in Österreich im Besitz einer Daueraufenthaltsbewilligung. Von Mai 2012 bis September 2016 sei der BF in Österreich geringfügig beschäftigt und seit September 2016 (bis zum Verlust der Aufenthaltsberechtigung) Vollzeit erwerbstätig (gewesen). Weiters würden Onkel und Tanten sowie Bekannte und Freunde des BF in Österreich leben. Der Stellungnahme waren ein Auszug aus dem ZMR, ein Zeugnis aus Bosnien und Herzegowina, diverse Studienunterlagen aus Österreich, Lohnzettel des BF sowie ein Mietvertrag angeschlossen. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und
G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Gegen den BF wurde
Vm Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF durch seine Scheinehe ein Aufenthaltsrecht erschlichen habe und sich nunmehr illegal im Bundesgebiet aufhalte. Die Mutter und Schwester des BF seien in Österreich aufenthaltsberechtigt. Es liege zwar ein Familienleben vor, welches jedoch durch das rechtswidrige Verhalten des BF eine Einschränkung zu erfahren habe. Der BF könne den Kontakt zu seinen Angehörigen auch von Bosnien aus aufrechterhalten. Seit 01.01.2021 gehe der BF keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Das verhängte Einreiseverbot wurde auf die festgestellte Scheinehe des BF gestützt. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen den BF wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF durch seine Scheinehe ein Aufenthaltsrecht erschlichen habe und sich nunmehr illegal im Bundesgebiet aufhalte. Die Mutter und Schwester des BF seien in Österreich aufenthaltsberechtigt. Es liege zwar ein Familienleben vor, welches jedoch durch das rechtswidrige Verhalten des BF eine Einschränkung zu erfahren habe. Der BF könne den Kontakt zu seinen Angehörigen auch von Bosnien aus aufrechterhalten. Seit 01.01.2021 gehe der BF keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Das verhängte Einreiseverbot wurde auf die festgestellte Scheinehe des BF gestützt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass sich der BF mittlerweile seit 19 Jahren in Österreich aufhalte. Er sei sehr gut integriert und seien auch seine Mutter und seine Schwester im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig. Der BF habe gegen den abweisenden Bescheid der MA35 Beschwerde erhoben, diese jedoch auf Anraten am 17.09.2020 zurückgezogen. Sein Aufenthalt sei bis zu diesem Datum rechtmäßig gewesen. Betreffend das Studium des BF in Österreich wurde ausgeführt, dass ein Sprachniveau B2/C1 Studienzugangsvoraussetzung sei. Das NAG-Verfahren betreffend die angebliche Aufenthaltsehe des BF sei erst 2019 eingeleitet worden und habe sich auf einen Sachverhalt aus dem Jahr 2016 bezogen. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VwGH wurde ausgeführt, dass ein Aufenthaltsverbot aufgrund einer Aufenthaltsehe dann nicht erlassen werden könne, wenn seit der Eheschließung eine bestimmte Zeit (fünf Jahre) vergangen sei und der Fremde in dieser Zeit kein sonstiges Fehlverhalten gesetzt habe. Mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2021 wurde der BF um Vorlage bisher noch nicht vorgelegter Integrationsunterlagen ersucht. Am 04.01.2022 langten beim Bundesverwaltungsgericht Integrationsunterlagen des BF (Zulassungsbescheid zum Studium, Zeugnisse der Universität, eine Wiedereinstellungszusage, Nachweise über den Besuch von Veranstaltungen, Sehenswürdigkeiten, Fotos, Deutschprüfungsbestätigung auf Niveau B1 der Gattin des BF; Unterlagen die Ausbildung der Gattin des BF als Pflegeassistentin etc.) ein. Der BF führte weiter aus, dass sich ein großer Kreis seiner Angehörigen und Bekannten in Österreich aufhalte; vorgelegt wurden in diesem Zusammenhang auch diverse Unterstützungsschreiben. Mit Schreiben vom 04.01.2022 machte der BF drei Studienkolleginnen und seinen (früheren) Arbeitgeber als Zeugen seine Integration betreffend namhaft. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.01.2022 - unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Bosnisch - eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF sowie seine gewillkürte Vertretung teilnahmen. Ein Vertreter des BFA war entschuldigt nicht anwesend. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person und seiner Integration befragt. Die Ehefrau des BF wurde zeugenschaftlich einvernommen. Drei ehemalige Studienkolleginnen und der vormalige Arbeitgeber des BF wurden vom Gericht gehört. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 NAG bzw. wegen mangels eines Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich
Seit der Beschwerderückziehung (plus 90 Tage) ist der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet unrechtmäßig. Mit Bescheid der MA35 vom 20.02.2020, rechtskräftig seit 27.03.2020, wurden die Verfahren betreffend die Erteilung von Aufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ von Amts wegen wiederaufgenommen und der Antrag des BF vom 15.01.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ sowie der diesbezügliche Verlängerungsantrag vom 09.04.2019 aufgrund des Vorliegens eines Aufenthaltsehe
Paragraph 30, Absatz eins, NAG bzw. wegen mangels eines Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich
Paragraph 24, NAG, abgewiesen. Seit der Beschwerderückziehung (plus 90 Tage) ist der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet unrechtmäßig. Der Vater des BF ist bereits verstorben. Die Mutter und die Schwester des BF sind in Österreich wohnhaft und im Besitz von Aufenthaltstiteln „Daueraufenthalt EU“. Die Mutter des BF ist zwischenzeitig in Pension, die Schwester des BF ist erwerbstätig. Der BF, seine Mutter und seine Schwester leben in (getrennten Mietwohnungen) im selben Wohnhaus. Es besteht zwischen ihnen ein gutes Verhältnis, jedoch keine Beziehungsintensität, die über das übliche Maß hinausgeht. Weites leben auch Onkel und Tanten des BF in Österreich. Der BF wird seit Jänner 2021 von einer in Österreich aufhältigen Tante finanziell unterstützt. Der Bruder, eine Großmutter und zwei Tanten des BF leben in Bosnien. Die Ehefrau des BF lebt beim Bruder des BF bzw. auch in der Wohnung der Mutter des BF in Bosnien. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat und besucht diese auch regelmäßig. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Der BF legte eine Wiedereinstellungszusage seines ehemaligen Arbeitgebers für den Fall des Erhaltes eines Aufenthaltstitels (mit einem monatlichen Nettolohn iHv EUR 1.600,-) vor. Der BF hat sich in Österreich einen großen Bekannten- und Freundeskreis aufgebaut und ist in sprachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Sicht in Österreich bestens integriert. Er bestand im Jahr 2004 die Ergänzungsprüfung aus Deutsch des Vorstudienlehrgangs der Universität, welche die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (auf C1 Niveau) für das angestrebte Studium nachweist. Der BF spricht Deutsch auf muttersprachlichem Niveau. Bosnien und Herzegowina gilt als sicherer Herkunftsstaat.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und
Abs. 4 Z 10 leg cit, jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und
Absatz 4, Ziffer 10, leg cit, jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger. Der BF als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art 4 Abs. 1 iVm. Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.
1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).
Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,). Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Der BF hält sich seit 2002 durchgehend in Österreich auf und war zuletzt im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, welcher mit Bescheid der MA35 vom 20.02.2020, rechtskräftig seit 27.03.2020, aufgrund seiner Aufenthaltsehe und der Erschleichung des Aufenthaltstitels widerrufen wurde. Die Beschwerde dagegen wurde vom BF am 17.09.2020 zurückgezogen. Da dem BF seither auch kein Aufenthaltstitel mehr erteilt wurde, erweist sich dessen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 18.12.2020 als unrechtmäßig. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz)Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 lautet: „Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,
G liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der BF Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen. Zu den Spruchpunkten II. bis V. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Ausreisefrist und Einreiseverbot)Zu den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Ausreisefrist und Einreiseverbot) § 10 Abs. 2 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 2, AsylG lautet: „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.
nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“Paragraph 10,
Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“ § 52 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise: „Rückkehrentscheidung § 52.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. …“ § 58 und § 55 AsylG lauten auszugsweise:Paragraph 58 und Paragraph 55, AsylG lauten auszugsweise: „Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG) § 58 …Paragraph 58, …
Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. …
Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt. …
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. …“ „Modul 2 der Integrationsvereinbarung (IntG) § 10
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 12, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,
Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,
dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung
den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7. über eine Lehrabschlussprüfung
dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung
den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder 8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt. …“ Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Diese Judikatur wurde auch auf Aufenthalte ausgedehnt, die beinahe zehn Jahre erreichen (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0247 zu einem Aufenthalt von über neuneinhalb Jahren).Anders verhält es sich bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt; nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung
, EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Diese Judikatur wurde auch auf Aufenthalte ausgedehnt, die beinahe zehn Jahre erreichen vergleiche etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0247 zu einem Aufenthalt von über neuneinhalb Jahren). Dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können Ausweisungen ausnahmsweise auch nach über zehn Jahre andauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (Vgl. VwGH 10.12.2013, 2012/22/0129). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. E
der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029)].Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass der BF über die gesamte Aufenthaltsdauer in Österreich hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist [wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich
der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029)]. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach dem Gesagten aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zu dem Ergebnis, dass eine Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina nicht zulässig ist. Es ist zudem davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer angelegt sind; es ist daher
3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach dem Gesagten aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zu dem Ergebnis, dass eine Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina nicht zulässig ist. Es ist zudem davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer angelegt sind; es ist daher
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist. Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im konkreten Einzelfall und im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die privaten Interessen des BF am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung seines bestehenden Privatlebens in Österreich den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im konkreten Einzelfall und im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die privaten Interessen des BF am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung seines bestehenden Privatlebens in Österreich den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Es war daher
3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist. Daher war der Beschwerde zu den Spruchpunkten II. bis V. stattzugeben und waren diese Spruchpunkte zu beheben.Es war daher
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist. Daher war der Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch fünf. stattzugeben und waren diese Spruchpunkte zu beheben. Dem BF ist
G eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) (Z 2) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Dem BF ist
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) (Ziffer 2,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der BF geht (aufgrund des zwischenzeitig unrechtmäßig gewordenen Aufenthalts) in Österreich zurzeit keiner Erwerbstätigkeit nach.
G ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung unter anderem erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
vorlegt (Z 1) oder über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3).
Paragraph 9, Absatz 4, IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung unter anderem erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt (Ziffer eins,) oder über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,). Der BF hat auch keinen Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
G iSd § 9 Abs. 4 Z 1 IntG vorgelegt. Die vom BF absolvierte Ergänzungsprüfung aus Deutsch des Vorstudienlehrgangs der Universität stellt keine allgemeine Sprachzertifizierung nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen dar, sondern weist die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache für das angestrebte Studium nach. Auch nach der Rechtsprechung des VwGH enthalten die von den Fremden vorgelegten Zeugnisse über die bestandenen Ergänzungsprüfungen nicht die in § 9 Abs. 2 IV-V geforderten Bestätigungen über die dort genannten Sprachkenntnisse. Fehlt eine derartige Bestätigung, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe
F BGBl I Nr 38/2011 nicht erfüllt wurde (VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0251 mit Verweis auf VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0203 bis 0205; Höhl/Hartleib, Integrationsgesetz § 9, E8, Stand 01.10.2020).Der BF hat auch keinen Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, IntG iSd Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntG vorgelegt. Die vom BF absolvierte Ergänzungsprüfung aus Deutsch des Vorstudienlehrgangs der Universität stellt keine allgemeine Sprachzertifizierung nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen dar, sondern weist die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache für das angestrebte Studium nach. Auch nach der Rechtsprechung des VwGH enthalten die von den Fremden vorgelegten Zeugnisse über die bestandenen Ergänzungsprüfungen nicht die in Paragraph 9, Absatz 2, IV-V geforderten Bestätigungen über die dort genannten Sprachkenntnisse. Fehlt eine derartige Bestätigung, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe
Paragraph 9, Absatz 3, IV-V aber als nicht erbracht, sodass Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2011, nicht erfüllt wurde (VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0251 mit Verweis auf VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0203 bis 0205; Höhl/Hartleib, Integrationsgesetz Paragraph 9,, E8, Stand 01.10.2020). Dem im Akt einliegenden Zulassungsbescheid der Universität Wien vom 15.10.2002 ist zu entnehmen, dass der BF die allgemeine Universitätsreife
StG und die besondere Universitätsreife
StG nachgewiesen hat. Die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG liegt im gegenständlichen Fall vor, weil sich aus der Zulassung zum Studium als ordentlicher Studierender an der Universität Wien ergibt, dass der BF über einen Schulabschluss verfügt, der zum Besuch einer Universität berechtigt (§ 9 Abs. 4 Z 3 IntG).Dem im Akt einliegenden Zulassungsbescheid der Universität Wien vom 15.10.2002 ist zu entnehmen, dass der BF die allgemeine Universitätsreife
Paragraph 35, Absatz eins, UniStG und die besondere Universitätsreife
Paragraph 36, Absatz eins, UniStG nachgewiesen hat. Die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG liegt im gegenständlichen Fall vor, weil sich aus der Zulassung zum Studium als ordentlicher Studierender an der Universität Wien ergibt, dass der BF über einen Schulabschluss verfügt, der zum Besuch einer Universität berechtigt (Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, IntG). Dem BF ist
G eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Dem BF ist
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Hierbei sind die Bestimmungen des § 58 AsylG, welcher die Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln regelt, zu beachten. Hierbei sind die Bestimmungen des Paragraph 58, AsylG, welcher die Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln regelt, zu beachten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem BF den Aufenthaltstitel
G 2005 auszufolgen.
G 2005 hat der BF daran mitzuwirken.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem BF den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen.
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 hat der BF daran mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Der Aufenthaltstitel gilt
Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Aufgrund erfolgter – die Aufhebung der vom BFA ausgesprochenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme bewirkender – Erteilung eines Aufenthaltstitels
G an den BF, fällt auch die Voraussetzung für einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung (siehe § 52 Abs. 9 FPG) samt Festsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise (§ 55 FPG) sowie die Erlassung eines Einreiseverbotes weg, weshalb die entsprechenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides – im Zuge der Stattgabe der Beschwerde – als aufgehoben gelten.Aufgrund erfolgter – die Aufhebung der vom BFA ausgesprochenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme bewirkender – Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG an den BF, fällt auch die Voraussetzung für einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung (siehe Paragraph 52, Absatz 9, FPG) samt Festsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise (Paragraph 55, FPG) sowie die Erlassung eines Einreiseverbotes weg, weshalb die entsprechenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides – im Zuge der Stattgabe der Beschwerde – als aufgehoben gelten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W185.2242657.1.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.