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{'item': 'W185 2242657-1'}

Obsah (27)§ 9§§ 54Art. 133§ 47§ 30§ 24§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 2§ 31§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 11§ 41§ 43a§ 12Art. 8§ 35§ 36§ 58§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlW185 2242657-1 SpruchW185 2242657-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK!, W185 2242657-1/12E , , IM NAMEN DER REPUBLIK! Das

§ 9BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei.

Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien und Herzegowina

Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer unzulässig ist. III. Dem Beschwerdeführer wird

§§ 54, 55 Abs.

1 und § 58 Abs. 2 Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. Dem Beschwerdeführer wird

Paragraphen 54, 55, Absatz eins und Paragraph 58, Absatz 2, Asylgesetz 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Der BF reiste im Jahr 2002 nach Österreich ein und weist seit 29.11.2002 durchgehend eine Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Von 2002 bis 27.03.2017 war der BF im Besitz von Aufenthaltstiteln „Studierender“. Vom 01.05.2012 bis 31.08.2016 war der BF geringfügig und ab 01.09.2016 bis 01.2021 Vollzeit erwerbstätig. Am 21.06.2016 heiratete der BF eine österreichische Staatsangehörige; ab 11.07.2016 war er an der Adresse seiner Ehefrau gemeldet. Am 28.07.2016 beantragte der BF eine Zweckänderung seines Aufenthaltstitels auf „Familienangehöriger“

§ 47Abs.

2 NAG unter Berufung auf die Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen. Am 28.07.2016 beantragte der BF eine Zweckänderung seines Aufenthaltstitels auf „Familienangehöriger“

Paragraph 47, Absatz 2, NAG unter Berufung auf die Ehe mit der österreichischen Staatsangehörigen. Von 02.08.2016 bis 02.08.2017 war der BF im Besitz des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Dem Verlängerungsantrag des BF vom 21.07.2017 wurde entsprochen und der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ bis zum 03.08.2018 verlängert. Am 24.10.2017 wurde die Ehe geschieden. Am 15.01.2018 stellte der BF einen Zweckänderungsantrag seines Aufenthaltstitels auf „Rot-Weiß-Rot Karte plus“. Dem BF wurde der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gültig vom 24.04.2018 bis 24.04.2019 und vom 25.04.2019 bis 25.04.2020 erteilt. Am 08.08.2019 heiratete der BF eine bosnische Staatsangehörige. Diese stellte am 17.10.2019 einen Antrag auf Familienzusammenführung. Die zuständige Niederlassungsbehörde (MA35) hatte offenkundig Zweifel am tatsächlichen Bestand der ersten Ehe des BF mit einer österreichischen Staatsangehörigen und ersuchte im Jahr 2019 (!) eine LPD um Überprüfung in Hinblick auf das Vorliegen einer Schein- bzw. Aufenthaltsehe. Im Bericht der LPD vom 19.12.2020 wurde festgehalten, dass aufgrund der Erhebungen und Befragungen der Verdacht der Aufenthaltsehe „äußerst nahe liege“. Mit Bescheid der MA35 vom 20.02.2020, rechtskräftig seit 27.03.2020, wurden die Verfahren betreffend die Erteilung der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ von Amts wegen wiederaufgenommen (Spruchpunkt 1. a und b) und mit Spruchpunkt 2. der Antrag des BF vom 15.01.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ bzw der diesbezügliche Verlängerungsantrag vom 09.04.2019 aufgrund des Vorliegens eines Aufenthaltsehe

§ 30Abs.

1 NAG (a) bzw. mangels eines Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich

§ 24NAG ( b), abgewiesen.

Mit Bescheid der MA35 vom 20.02.2020, rechtskräftig seit 27.03.2020, wurden die Verfahren betreffend die Erteilung der Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ von Amts wegen wiederaufgenommen (Spruchpunkt

  1. a und b) und mit Spruchpunkt
  2. der Antrag des BF vom 15.01.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ bzw der diesbezügliche Verlängerungsantrag vom 09.04.2019 aufgrund des Vorliegens eines Aufenthaltsehe

Paragraph 30, Absatz eins, NAG (a) bzw. mangels eines Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich

Paragraph 24, NAG ( b), abgewiesen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde beim Verwaltungsgericht wurde am 17.09.2020 zurückgezogen. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.10.2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot zu erlassen. Ein Auszug aus den Länderinformationen zu Bosnien und Herzegowina wurde dem BF übermittelt und dieser aufgefordert, näher angeführte Fragen zu beantworten.Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 28.10.2020 wurde dem BF mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zu erlassen. Ein Auszug aus den Länderinformationen zu Bosnien und Herzegowina wurde dem BF übermittelt und dieser aufgefordert, näher angeführte Fragen zu beantworten. Am 12.11.2020 brachte der BF eine Stellungnahme ein und führte darin zusammengefasst aus, im Dezember 2002 zu Studienzwecken in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Seither halte er sich durchgehend in Österreich auf. Von 2002 bis August 2016 sei er im Besitz eines Aufenthaltstitels „Studierender“, von August 2016 bis April 2017 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ und seit April 2017 im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ gewesen. Der BF habe in Bosnien und Herzegowina die Berufsschule abgeschlossen. Danach habe er von 2003 bis 2004 einen Vorstudienlehrgang in Wien absolviert und von 2004 bis 2015 an der Universität Wien Betriebswirtschaftslehre studiert. Seine nunmehrige Ehefrau habe keine Aufenthaltsbewilligung für Österreich; die Genannte halte sich in der sichtvermerksfreien Zeit immer wieder im Bundesgebiet auf. Seine Mutter und Schwester seien in Österreich im Besitz einer Daueraufenthaltsbewilligung. Von Mai 2012 bis September 2016 sei der BF in Österreich geringfügig beschäftigt und seit September 2016 (bis zum Verlust der Aufenthaltsberechtigung) Vollzeit erwerbstätig (gewesen). Weiters würden Onkel und Tanten sowie Bekannte und Freunde des BF in Österreich leben. Der Stellungnahme waren ein Auszug aus dem ZMR, ein Zeugnis aus Bosnien und Herzegowina, diverse Studienunterlagen aus Österreich, Lohnzettel des BF sowie ein Mietvertrag angeschlossen. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt I.) und

§ 10Abs. 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt II.). Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

§ 46

FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt IV.). Gegen den BF wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 8 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt V.). Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF durch seine Scheinehe ein Aufenthaltsrecht erschlichen habe und sich nunmehr illegal im Bundesgebiet aufhalte. Die Mutter und Schwester des BF seien in Österreich aufenthaltsberechtigt. Es liege zwar ein Familienleben vor, welches jedoch durch das rechtswidrige Verhalten des BF eine Einschränkung zu erfahren habe. Der BF könne den Kontakt zu seinen Angehörigen auch von Bosnien aus aufrechterhalten. Seit 01.01.2021 gehe der BF keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Das verhängte Einreiseverbot wurde auf die festgestellte Scheinehe des BF gestützt. Mit nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.). Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen den BF wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 8, FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde ausgeführt, dass sich der BF durch seine Scheinehe ein Aufenthaltsrecht erschlichen habe und sich nunmehr illegal im Bundesgebiet aufhalte. Die Mutter und Schwester des BF seien in Österreich aufenthaltsberechtigt. Es liege zwar ein Familienleben vor, welches jedoch durch das rechtswidrige Verhalten des BF eine Einschränkung zu erfahren habe. Der BF könne den Kontakt zu seinen Angehörigen auch von Bosnien aus aufrechterhalten. Seit 01.01.2021 gehe der BF keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. Das verhängte Einreiseverbot wurde auf die festgestellte Scheinehe des BF gestützt. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass sich der BF mittlerweile seit 19 Jahren in Österreich aufhalte. Er sei sehr gut integriert und seien auch seine Mutter und seine Schwester im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig. Der BF habe gegen den abweisenden Bescheid der MA35 Beschwerde erhoben, diese jedoch auf Anraten am 17.09.2020 zurückgezogen. Sein Aufenthalt sei bis zu diesem Datum rechtmäßig gewesen. Betreffend das Studium des BF in Österreich wurde ausgeführt, dass ein Sprachniveau B2/C1 Studienzugangsvoraussetzung sei. Das NAG-Verfahren betreffend die angebliche Aufenthaltsehe des BF sei erst 2019 eingeleitet worden und habe sich auf einen Sachverhalt aus dem Jahr 2016 bezogen. Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VwGH wurde ausgeführt, dass ein Aufenthaltsverbot aufgrund einer Aufenthaltsehe dann nicht erlassen werden könne, wenn seit der Eheschließung eine bestimmte Zeit (fünf Jahre) vergangen sei und der Fremde in dieser Zeit kein sonstiges Fehlverhalten gesetzt habe. Mit Parteiengehör des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.12.2021 wurde der BF um Vorlage bisher noch nicht vorgelegter Integrationsunterlagen ersucht. Am 04.01.2022 langten beim Bundesverwaltungsgericht Integrationsunterlagen des BF (Zulassungsbescheid zum Studium, Zeugnisse der Universität, eine Wiedereinstellungszusage, Nachweise über den Besuch von Veranstaltungen, Sehenswürdigkeiten, Fotos, Deutschprüfungsbestätigung auf Niveau B1 der Gattin des BF; Unterlagen die Ausbildung der Gattin des BF als Pflegeassistentin etc.) ein. Der BF führte weiter aus, dass sich ein großer Kreis seiner Angehörigen und Bekannten in Österreich aufhalte; vorgelegt wurden in diesem Zusammenhang auch diverse Unterstützungsschreiben. Mit Schreiben vom 04.01.2022 machte der BF drei Studienkolleginnen und seinen (früheren) Arbeitgeber als Zeugen seine Integration betreffend namhaft. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.01.2022 - unter Beiziehung einer Dolmetscherin für die Sprache Bosnisch - eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF sowie seine gewillkürte Vertretung teilnahmen. Ein Vertreter des BFA war entschuldigt nicht anwesend. Der BF wurde ausführlich zu seiner Person und seiner Integration befragt. Die Ehefrau des BF wurde zeugenschaftlich einvernommen. Drei ehemalige Studienkolleginnen und der vormalige Arbeitgeber des BF wurden vom Gericht gehört. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der volljährige BF ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina. Seine Identität steht fest. Der BF wurde in Bosnien und Herzegowina geboren; seine Muttersprache ist Bosnisch. Nach Abschluss der Berufsschule in Bosnien und Herzegovina kam der BF im Jahr 2002 (zum Zweck des Studiums) nach Österreich. Seit 29.11.2002 weist der BF eine durchgehende Wohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Der BF besuchte in Österreich einen Vorstudienlehrgang und studierte danach bis 2015/
  2. Ein Studienabschluss konnte nicht erlangt werden.Der BF besuchte in Österreich einen Vorstudienlehrgang und studierte danach bis 2015 aus 2016,. Ein Studienabschluss konnte nicht erlangt werden. Der BF war von 01.05.2012 bis 31.08.2016 geringfügig beschäftigt und von 01.09.2016 bis 23.12.2020 Vollzeit erwerbstätig. Derzeit lebt der BF von Erspartem und gelegentlicher Unterstützung einer seiner Verwandten in Österreich. Der BF ist gesund, arbeitsfähig und arbeitswillig. Am 21.06.2016 heiratetet der BF eine österreichische Staatsbürgerin. Am 24.10.2017 wurde die Ehe geschieden. Es wurde das Vorliegen einer Scheinehe festgestellt. Der BF war von 2002 bis 27.03.2017 im Besitz von Aufenthaltstitel „Studierender“. Von 02.08.2016 bis 02.08.2017 war der BF im Besitz eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“. Dem Verlängerungsantrag des BF vom 21.07.2017 wurde entsprochen und der Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ bis zum 03.08.2018 verlängert. Dem BF wurde ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ vom 24.04.2018 bis 24.04.2019 und vom 25.04.2019 bis 25.04.2020 erteilt. Am 08.08.2019 heiratete der BF eine bosnische Staatsangehörige; diese besucht den BF regelmäßig in den sichtvermerksfreien Zeiträumen. Die Gattin des BF hat zwischenzeitig in Bosnien die Ausbildung zur Pflegeassistentin sowie einen Deutschkurs auf Niveau B1 absolviert und bewirbt sich um einen Job in Österreich. Der BF hat keine Kinder. Mit Bescheid der MA35 vom 20.02.2020, rechtskräftig seit 27.03.2020, wurden die Verfahren betreffend die Erteilung von Aufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ von Amts wegen wiederaufgenommen und der Antrag des BF vom 15.01.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ sowie der diesbezügliche Verlängerungsantrag vom 09.04.2019 aufgrund des Vorliegens eines Aufenthaltsehe

§ 30Abs.

1 NAG bzw. wegen mangels eines Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich

§ 24NAG, abgewiesen.

Seit der Beschwerderückziehung (plus 90 Tage) ist der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet unrechtmäßig. Mit Bescheid der MA35 vom 20.02.2020, rechtskräftig seit 27.03.2020, wurden die Verfahren betreffend die Erteilung von Aufenthaltstiteln „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ von Amts wegen wiederaufgenommen und der Antrag des BF vom 15.01.2018 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“ sowie der diesbezügliche Verlängerungsantrag vom 09.04.2019 aufgrund des Vorliegens eines Aufenthaltsehe

Paragraph 30, Absatz eins, NAG bzw. wegen mangels eines Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels für Österreich

Paragraph 24, NAG, abgewiesen. Seit der Beschwerderückziehung (plus 90 Tage) ist der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet unrechtmäßig. Der Vater des BF ist bereits verstorben. Die Mutter und die Schwester des BF sind in Österreich wohnhaft und im Besitz von Aufenthaltstiteln „Daueraufenthalt EU“. Die Mutter des BF ist zwischenzeitig in Pension, die Schwester des BF ist erwerbstätig. Der BF, seine Mutter und seine Schwester leben in (getrennten Mietwohnungen) im selben Wohnhaus. Es besteht zwischen ihnen ein gutes Verhältnis, jedoch keine Beziehungsintensität, die über das übliche Maß hinausgeht. Weites leben auch Onkel und Tanten des BF in Österreich. Der BF wird seit Jänner 2021 von einer in Österreich aufhältigen Tante finanziell unterstützt. Der Bruder, eine Großmutter und zwei Tanten des BF leben in Bosnien. Die Ehefrau des BF lebt beim Bruder des BF bzw. auch in der Wohnung der Mutter des BF in Bosnien. Der BF hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Verwandten im Herkunftsstaat und besucht diese auch regelmäßig. Der BF ist strafgerichtlich unbescholten. Der BF legte eine Wiedereinstellungszusage seines ehemaligen Arbeitgebers für den Fall des Erhaltes eines Aufenthaltstitels (mit einem monatlichen Nettolohn iHv EUR 1.600,-) vor. Der BF hat sich in Österreich einen großen Bekannten- und Freundeskreis aufgebaut und ist in sprachlicher, sozialer und wirtschaftlicher Sicht in Österreich bestens integriert. Er bestand im Jahr 2004 die Ergänzungsprüfung aus Deutsch des Vorstudienlehrgangs der Universität, welche die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (auf C1 Niveau) für das angestrebte Studium nachweist. Der BF spricht Deutsch auf muttersprachlichem Niveau. Bosnien und Herzegowina gilt als sicherer Herkunftsstaat.

  1. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme des BF und seiner Ehefrau in der mündlichen Verhandlung. Es wurden vom Gericht auch Vertrauenspersonen zur Integration des BF befragt. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben und den vorgelegten Unterlagen, insbesondere der im Akt einliegenden Kopie seines bosnischen Reisepasses. Die Feststellungen zu seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seiner familiären Situation im Bosnien und Herzegowina, seiner Schulbildung und seiner Berufserfahrung, gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen und stringenten Angaben und den vorgelegten Dokumenten (Zeugnisse, Lohnzettel etc). Die Feststellung zum seit 2002 bestehenden Wohnsitz des BF in Österreich ergibt sich aus einem aktuellen Auszug des Zentralen Melderegisters. Die Feststellungen betreffend das (nicht beendete) Studium des BF in Wien und seiner Erwerbstätigkeit in Österreich beruhen auf den im Verfahren vorgelegten unbedenklichen Unterlagen und dem Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren. Die Feststellungen zum Aufenthalt der Familienangehörigen des BF im Bundesgebiet beruhen auf den Angaben des BF hiezu und finden auch in den veranlassten IZR-Abfragen zu den Angehörigen des BF Deckung. Die Feststellung zum Aufenthalt von Angehörigen des BF in Bosnien und Herzegowina, dem Kontakt zu diesen und den Besuchen des BF im Herkunftsstaat ergibt sich aus den nicht anzuzweifelnden Angaben des BF und seiner Ehefrau (in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG) sowie den im Reisepass des BF ersichtlichen Ein- und Ausreisestempeln. Die Feststellungen hinsichtlich der Aufenthaltstitel des BF in Österreich seit 2002 und der rückwirkenden Abweisung von beantragten Aufenthaltstitel aufgrund der (festgestellten) Aufenthaltsehe des BF ergeben sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt, der Einsichtnahme in das IZR und dem im Akt einliegenden Bescheid der MA35 vom 20.02.
  2. Die Feststellungen die nunmehrige Ehefrau des BF betreffend ergeben sich aus den Angaben des BF und seiner Gattin in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie aus den vorgelegten die Ehefrau betreffende Unterlagen (Deutschprüfung Niveau B1; Ausbildungsvertrag zur Pflegeassistentin). Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF ergeben sich aus den im Verfahren hiezu vorgelegten Unterlagen. Der BF legte u.a. auch ein Konvolut von Unterstützungsschreiben sowie eine Wiedereinstellungszusage seines Arbeitgebers (im Falle des Erhalts einer Aufenthaltsbewilligung) vor. Überdies konnte sich der erkennende Richter durch die Ausführungen von drei ehemaligen Studienkolleginnen des BF in der mündlichen Verhandlung von dessen gelungener sozialer Integration überzeugen. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF gründen auf den diesbezüglichen Angaben des BF, wonach er an keinen gesundheitlichen Problemen leide und keine Medikamente einnehme, sowie auf dem Umstand, dass im Verfahren nichts Gegenteiliges hervorgekommen ist. Befunde oder Artschreiben wurden bis dato nicht in Vorlage gebracht. Dass dem BF eine ausgewöhnlich gelungene Integration attestiert werden kann, basiert auf den von ihm im Verfahren vorgelegten unbedenklichen Unterlagen zu Studium und Erwerbstätigkeit und den zahlreichen Unterstützungsschreiben. Der erkennende Richter konnte sich überdies im Zuge der mündlichen Verhandlung am 12.01.2022 einen persönlichen Eindruck den BF und seine Gattin verschaffen und berichteten auch die angehörten Vertrauenspersonen übereinstimmend und glaubhaft über ihr Verhältnis zum BF und zu dessen Persönlichkeit. Die Nachhaltigkeit der Integration des BF zeigt sich auch in der unter Beweis gestellten Selbsterhaltungsfähigkeit des BF (seit dem Jahr 2012) und dessen ausgezeichneten Kenntnissen der deutschen Sprache (auf muttersprachlichem Niveau). Abgesehen von der im Jahr 2016 geschlossenen Aufenthaltsehe hat sich der BF nichts zu Schulden kommen lassen. Dass der BF strafgerichtlich unbescholten ist, ist einem eingeholten Strafregisterauszug zu entnehmen.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A)

§ 2Abs.

4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und

Abs. 4 Z 10 leg cit, jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger.

Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt, und

Absatz 4, Ziffer 10, leg cit, jeder Fremder der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, als Drittstaatsangehöriger. Der BF als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist sohin Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.Der BF als Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina ist sohin Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Art 4 Abs. 1 iVm. Anlage II der Verordnung (EU) Nr. 2018/1806, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.Staatsangehörige der Republik Bosnien und Herzegowina, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind nach Artikel 4, Absatz eins, in Verbindung mit Anlage römisch zwei der Verordnung (EU) Nr. 2018 aus 1806,, vom 14.11.2018, Abl. L 303/39 vom 28.11.2018 von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit.

§ 31Abs.

1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Z 1), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Z 2).

Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthaltes im Bundesgebiet die Befristung oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben (Ziffer eins,), oder sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder eine Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder aufgrund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind (Ziffer 2,). Der BF fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG. Der BF hält sich seit 2002 durchgehend in Österreich auf und war zuletzt im Besitz eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot Karte plus“, welcher mit Bescheid der MA35 vom 20.02.2020, rechtskräftig seit 27.03.2020, aufgrund seiner Aufenthaltsehe und der Erschleichung des Aufenthaltstitels widerrufen wurde. Die Beschwerde dagegen wurde vom BF am 17.09.2020 zurückgezogen. Da dem BF seither auch kein Aufenthaltstitel mehr erteilt wurde, erweist sich dessen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 18.12.2020 als unrechtmäßig. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz)Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG 2005 lautet:Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG 2005 lautet: „Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wennParagraph 58,

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

  1. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
  2. Hauptstückes des FPG fällt.“ § 57 AsylG lautet auszugsweise:Paragraph 57, AsylG lautet auszugsweise: „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz § 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:Paragraph 57,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. …“ Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Abs. 1 Asyl

G liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der BF Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des BF weder seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der BF Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der BF das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhalts im Ermittlungsverfahren hervor. Die Beschwerde ist zu diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher als unbegründet abzuweisen. Zu den Spruchpunkten II. bis V. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Ausreisefrist und Einreiseverbot)Zu den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung, Zulässigkeit der Abschiebung, Ausreisefrist und Einreiseverbot) § 10 Abs. 2 AsylG lautet:Paragraph 10, Absatz 2, AsylG lautet: „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme § 10.

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57

nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“Paragraph 10,

(2)Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung

dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.“ § 52 FPG lautet auszugsweise:Paragraph 52, FPG lautet auszugsweise: „Rückkehrentscheidung § 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sichParagraph 52,
(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.“ § 9 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise:Paragraph 9, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet auszugsweise: „Schutz des Privat- und Familienlebens (BFA-VG) § 9
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. …“ § 58 und § 55 AsylG lauten auszugsweise:Paragraph 58 und Paragraph 55, AsylG lauten auszugsweise: „Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln Antragstellung und amtswegiges Verfahren (AsylG) § 58 …Paragraph 58, …

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(2)Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. …

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(7)Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt. …

(11)Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
  1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
  2. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Absatz 4,) ohne weiteres einzustellen oder
  3. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen. …“ „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK (AsylG)„Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK (AsylG) § 55
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn,Paragraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn, 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. …“ § 9 und § 10 IntG lauten auszugsweise:Paragraph 9 und Paragraph 10, IntG lauten auszugsweise: „Modul 1 der Integrationsvereinbarung (IntG) § 9
(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeParagraph 9,
(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 15, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 15,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)

  1. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  2. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2002,, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,
  3. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

§ 41Abs.

1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“

Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

§ 43aNAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs.

1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“

Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen. Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. …“ „Modul 2 der Integrationsvereinbarung (IntG) § 10

(2)Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeParagraph 10,
(2)Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 12vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 12, vorlegt, (Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. III Z 18, BGBl. I Nr. 41/2019)Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel römisch drei, Ziffer 18,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,)

  1. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (§ 3 Abs. 3 Schulorganisationsgesetz (SchOG), BGBl. Nr. 242/1962) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  2. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Primarschule (Paragraph 3, Absatz 3, Schulorganisationsgesetz (SchOG), Bundesgesetzblatt Nr. 242 aus 1962,) besucht oder im vorangegangenen Semester besucht hat,
  3. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (§ 3 Abs. 4 SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  4. minderjährig ist und im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht eine Sekundarschule (Paragraph 3, Absatz 4, SchOG) besucht und die positive Beurteilung im Unterrichtsgegenstand „Deutsch“ durch das zuletzt ausgestellte Jahreszeugnis oder die zuletzt ausgestellte Schulnachricht nachweist,
  5. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
  6. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2012 nachweist,

  1. einen mindestens fünfjährigen Besuch einer Pflichtschule in Österreich nachweist und das Unterrichtsfach „Deutsch“ positiv abgeschlossen hat oder das Unterrichtsfach „Deutsch“ auf dem Niveau der
  2. Schulstufe positiv abgeschlossen hat oder eine positive Beurteilung im Prüfungsgebiet „Deutsch – Kommunikation und Gesellschaft“ im Rahmen der Pflichtschulabschluss-Prüfung

Pflichtschulabschluss-Prüfungs-Gesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2012, nachweist,

  1. einen positiven Abschluss im Unterrichtsfach „Deutsch“ nach zumindest vierjährigem Unterricht in der deutschen Sprache an einer ausländischen Sekundarschule nachweist,
  2. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, oder eine Facharbeiterprüfung

den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder7. über eine Lehrabschlussprüfung

dem Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, oder eine Facharbeiterprüfung

den Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzen der Länder verfügt oder 8. mindestens zwei Jahre an einer postsekundären Bildungseinrichtung inskribiert war, ein Studienfach mit Unterrichtssprache Deutsch belegt hat und in diesem einen entsprechenden Studienerfolg im Umfang von mindestens 32 ECTS-Anrechnungspunkten (16 Semesterstunden) nachweist bzw. über einen entsprechenden postsekundären Studienabschluss verfügt. …“ Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen. Bei der Prüfung der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ist eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien vorzunehmen. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904/2013). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494

(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vgl. auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80; EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (EKMR vom 06.10.1981, B 9202/80; EuGRZ 1983, 215; VfGH vom 12.03.2014, U 1904 aus 2013,). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des 'Familienlebens' in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche dazu EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215; EKMR 19.7.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.2.1979, 7912/77, EuGRZ 1981, 118; EKMR 14.3.1980, 8986/80, EuGRZ 1982, 311; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK- Kommentar, 2. Auflage
(1996)Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayr, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1, ebenso VwGH vom 26.1.2006, 2002/20/0423, vergleiche auch VwGH vom 8.6.2006, Zl. 2003/01/0600-14). Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem Privatleben sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Fall Sisojeva ua, Appl 60.654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof (VfGH) bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07, dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügt. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche – in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte – Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: - die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, 1046), - das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00),- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, 344; 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), - die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, - den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124),- den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), - die Bindungen zum Heimatstaat, - die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie- die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche zB EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie - auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09). Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10).Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Artikel 8, EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Artikel 8, EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u.a., Zl. 26940/10). Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt (vgl. dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055, VwGH B 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6, VfGH 06.06.2014, Zl. U45/2014).Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt vergleiche dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt vergleiche dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055, VwGH B 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6, VfGH 06.06.2014, Zl. U45/2014). Anders verhält es sich bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt; nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung

Art. 8

EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Art. 8 EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Diese Judikatur wurde auch auf Aufenthalte ausgedehnt, die beinahe zehn Jahre erreichen (vgl. etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0247 zu einem Aufenthalt von über neuneinhalb Jahren).Anders verhält es sich bei einem über zehnjährigen inländischen Aufenthalt; nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Interessenabwägung

Artikel 8

, EMRK ist bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt des Fremden regelmäßig von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen. Nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, wurden etwa Aufenthaltsbeendigungen ausnahmsweise auch nach so langem Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen. Diese Rechtsprechung zu Artikel 8, EMRK ist auch für die Erteilung von Aufenthaltstiteln relevant (VwGH 10.11.2015, Zl. 2015/19/0001; VwGH 26.03.2015, Zl. 2013/22/0303; VwGH 16.12.2014, Zl. 2012/22/0169; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0270; VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242). Diese Judikatur wurde auch auf Aufenthalte ausgedehnt, die beinahe zehn Jahre erreichen vergleiche etwa VwGH 09.09.2014, Zl. 2013/22/0247 zu einem Aufenthalt von über neuneinhalb Jahren). Dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, können Ausweisungen ausnahmsweise auch nach über zehn Jahre andauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (Vgl. VwGH 10.12.2013, 2012/22/0129). Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde (vgl. E

  1. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). (Vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120).Im Fall, dass ein insgesamt mehr als zehnjähriger Inlandsaufenthalt für einige Monate unterbrochen war, legte der VwGH seine Judikatur zum regelmäßigen Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich bei einem mehr als zehnjährigen Inlandsaufenthalt des Fremden zugrunde vergleiche E
  2. März 2015, Ra 2014/22/0078 bis 0082). (Vgl. VwGH 08.11.2018, Ra 2016/22/0120). Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Art. 8 MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist (vgl. VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN).“ (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409)Es trifft zwar zu, dass im Rahmen einer Interessenabwägung nach Artikel 8, MRK bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt eines Fremden in der Regel von einem Überwiegen der persönlichen Interessen an einem Verbleib in Österreich auszugehen ist vergleiche VwGH 1.2.2019, Ra 2019/01/0027, mwN). Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab. Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001, mwN).“ (VwGH 28.02.2019, Ra 2018/01/0409) Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. (vgl. Erkenntnis des VwGH vom
  3. Juli 2004, 2001/21/0119).Zudem gilt es festzuhalten, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen eigenständig und unabhängig von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen sind vergleiche Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096) und es bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/Einreiseverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung geht. vergleiche Erkenntnis des VwGH vom
  4. Juli 2004, 2001/21/0119). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren (vgl. VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001) (vgl. VwGH 08.11.2018, Ro 2016/22/0120).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs nehmen die persönlichen Interessen des Fremden an seinem Verbleib in Österreich grundsätzlich mit der Dauer seines bisherigen Aufenthalts zu. Die bloße Aufenthaltsdauer ist jedoch nicht allein maßgeblich, sondern es ist anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu prüfen, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren vergleiche VwGH 10.11.2015, Ro 2015/19/0001) vergleiche VwGH 08.11.2018, Ro 2016/22/0120). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm Art 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Der Befolgung der den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung durch geordnete Abwicklung des Fremdenwesens ein hoher Stellenwert zu. Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes: Die Mutter und die volljährige Schwester sowie eine Anzahl von Verwandten des BF sind in Österreich langjährig und rechtmäßig aufhältig. Zu diesen besteht jedoch keine Beziehungsintensität, die über das übliche Ausmaß hinausgeht, wie der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch selbst angegeben hat. Wechselseitige Abhängigkeiten oder ein Pflegebedarf bestehen nicht. Ein Eingriff in das Recht des BF auf Familienleben iSd Art. 8 EMRK ist somit auszuschließen. Die Mutter und die volljährige Schwester sowie eine Anzahl von Verwandten des BF sind in Österreich langjährig und rechtmäßig aufhältig. Zu diesen besteht jedoch keine Beziehungsintensität, die über das übliche Ausmaß hinausgeht, wie der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch selbst angegeben hat. Wechselseitige Abhängigkeiten oder ein Pflegebedarf bestehen nicht. Ein Eingriff in das Recht des BF auf Familienleben iSd Artikel 8, EMRK ist somit auszuschließen. Im vorliegenden Fall würde eine Rückkehrentscheidung aber jedenfalls in das Recht des BF auf Privatleben eingreifen. Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ist das erkennende Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass der BF seinen Aufenthalt in Österreich hervorragend zur Integration genutzt. Der BF hält sich seit Ende 2002 durchgehend in Österreich auf. Im Hinblick auf die Relevanz der Aufenthaltsdauer (hier: mehr als 19 Jahre) ist daher festzuhalten, dass diese dem Interesse des BF im Bundesgebiet zu verbleiben bereits per se ein nicht unerhebliches Gewicht verleiht. Der BF hat sich im Zuge seines langjährigen Aufenthalts im österreichischen Bundesgebiet sowohl in sozialer, sprachlicher als auch beruflicher Hinsicht sehr gut integriert. Der BF hat im Jahr 2004 die Ergänzungsprüfung aus Deutsch des Vorstudienlehrgangs der Universität Wien bestanden, welche zwar keine allgemeine Sprachzertifizierung nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen ist, aber die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (auf C1 Niveau) für das angestrebte Studium nachweist. Der BF spricht inzwischen Deutsch auf muttersprachlichem Niveau, wovon sich der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung am 12.01.2022 persönlich überzeugen konnte. Der BF konnte sich durchgehend problemlos auf Deutsch verständigen und war eine Übersetzung durch die anwesende Dolmetscherin für die Sprache Bosnisch zu keinem Zeitpunkt erforderlich. Auch in gesellschaftlicher und sozialer Hinsicht ist der BF in Österreich sehr gut integriert. Dies wird nicht zuletzt durch die Vielzahl der vorgelegten Unterstützungsschreiben, der vorgelegten Integrationsnachweise und den Ausführungen von drei befreundeten Studienkolleginnen des BF in der mündlichen Verhandlung belegt. Der BF hat sich einen großen Freundeskreis im Bundesgebiet aufgebaut. Nach einer mehr als 19 Jahre andauernden Abwesenheit von der Heimat, ist – trotz des nach wie vor bestehenden Kontaktes zu Angehörigen in seinem Herkunftsstaat – nachvollziehbar von einer gravierenden Abschwächung der Bindung des BF zu seinem Heimatstaat auszugehen. Der BF verfügt demgegenüber in Österreich über ein großes Kontaktnetz, was nicht zuletzt durch sein Studium und seine jahrelange Erwerbstätigkeit hier belegt wird. Der Lebensmittelpunkt des BF hat sich mittlerweile unzweifelhaft nach Österreich verlagert. Auch in wirtschaftlicher Hinsicht ist der BF in Österreich fest verwurzelt. Er war hier von 01.05.2012 bis 31.08.2016 geringfügig und von 01.09.2016 bis 23.12.2020 Vollzeit erwerbstätig; derzeit lebt der BF von Erspartem bzw einer finanziellen Unterstützung seitens einer Tante. Besonders hervorzuheben ist, dass der BF bereits seit 2012 erwerbstätig und somit jahrelang selbsterhaltungsfähig war, sodass davon ausgegangen werden kann, dass er sich auch in Zukunft einen regelmäßigen Nettolohn erwirtschaften kann und nicht von staatlichen Leistungen abhängig sein wird. Bestätigt wird diese Annahme auch durch vorgelegte eine Wiedereinstellungszusage seines vormaligen Arbeitgebers, aus welcher hervorgeht, dass dieser beabsichtige, den BF im Falle des Erhalts einer Aufenthaltsbewilligung wieder einzustellen; dies zu einem monatlichen Verdienst in Höhe von € 1.600,--. Der BF hat auch selbst glaubhaft bekräftigt, baldmöglichst wieder einer Beschäftigung nachgehen zu wollen, um sich und seine Gattin erhalten zu können. Nicht verkannt wird, dass der BF, wie rechtskräftig festgestellt, im Jahr 2016 offenbar eine Aufenthaltsehe eingegangen ist um seinen Aufenthalt im Bundesgebiet zu legalisieren. Seit dieser Eheschließung sind nunmehr etwa sechs Jahre vergangen, in welchen sich der BF stets wohlverhalten hat. Auch nicht verkannt wird, dass sich der BF seit nunmehr seit geraumer Zeit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Dem gegenüber steht ein langjähriger rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass der BF über die gesamte Aufenthaltsdauer in Österreich hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist [wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich

der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029)].Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass der BF über die gesamte Aufenthaltsdauer in Österreich hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist [wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich

der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/0018/0029)]. Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach dem Gesagten aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zu dem Ergebnis, dass eine Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina nicht zulässig ist. Es ist zudem davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer angelegt sind; es ist daher

§ 9Abs.

3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach dem Gesagten aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung im konkreten Einzelfall zu dem Ergebnis, dass eine Abschiebung des BF nach Bosnien und Herzegowina nicht zulässig ist. Es ist zudem davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer angelegt sind; es ist daher

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist. Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im konkreten Einzelfall und im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die privaten Interessen des BF am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung seines bestehenden Privatlebens in Österreich den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK erweisen.Berücksichtigt man all diese Aspekte, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im konkreten Einzelfall und im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die privaten Interessen des BF am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet und an der Fortführung seines bestehenden Privatlebens in Österreich den öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Eine Rückkehrentscheidung gegen den BF würde sich daher zum maßgeblichen aktuellen Entscheidungszeitpunkt als unverhältnismäßig im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK erweisen. Es war daher

§ 9Abs.

3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist. Daher war der Beschwerde zu den Spruchpunkten II. bis V. stattzugeben und waren diese Spruchpunkte zu beheben.Es war daher

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Dauer unzulässig ist. Daher war der Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch zwei. bis römisch fünf. stattzugeben und waren diese Spruchpunkte zu beheben. Dem BF ist

§ 55Abs. 1 Asyl

G eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) (Z 2) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.Dem BF ist

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, ASVG) (Ziffer 2,) erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der BF geht (aufgrund des zwischenzeitig unrechtmäßig gewordenen Aufenthalts) in Österreich zurzeit keiner Erwerbstätigkeit nach.

§ 9Abs. 4 Int

G ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung unter anderem erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11

vorlegt (Z 1) oder über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3).

Paragraph 9, Absatz 4, IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung unter anderem erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt (Ziffer eins,) oder über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Universitätsgesetz 2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Ziffer 3,). Der BF hat auch keinen Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11Int

G iSd § 9 Abs. 4 Z 1 IntG vorgelegt. Die vom BF absolvierte Ergänzungsprüfung aus Deutsch des Vorstudienlehrgangs der Universität stellt keine allgemeine Sprachzertifizierung nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen dar, sondern weist die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache für das angestrebte Studium nach. Auch nach der Rechtsprechung des VwGH enthalten die von den Fremden vorgelegten Zeugnisse über die bestandenen Ergänzungsprüfungen nicht die in § 9 Abs. 2 IV-V geforderten Bestätigungen über die dort genannten Sprachkenntnisse. Fehlt eine derartige Bestätigung, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe

§ 9Abs. 3 IV-V aber als nicht erbracht, sodass § 14a Abs. 4 Z 2 NAG id

F BGBl I Nr 38/2011 nicht erfüllt wurde (VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0251 mit Verweis auf VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0203 bis 0205; Höhl/Hartleib, Integrationsgesetz § 9, E8, Stand 01.10.2020).Der BF hat auch keinen Nachweis über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, IntG iSd Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntG vorgelegt. Die vom BF absolvierte Ergänzungsprüfung aus Deutsch des Vorstudienlehrgangs der Universität stellt keine allgemeine Sprachzertifizierung nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen dar, sondern weist die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache für das angestrebte Studium nach. Auch nach der Rechtsprechung des VwGH enthalten die von den Fremden vorgelegten Zeugnisse über die bestandenen Ergänzungsprüfungen nicht die in Paragraph 9, Absatz 2, IV-V geforderten Bestätigungen über die dort genannten Sprachkenntnisse. Fehlt eine derartige Bestätigung, gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse auf der entsprechenden Niveaustufe

Paragraph 9, Absatz 3, IV-V aber als nicht erbracht, sodass Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 2, NAG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 2011, nicht erfüllt wurde (VwGH 17.04.2020, Ra 2019/21/0251 mit Verweis auf VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0203 bis 0205; Höhl/Hartleib, Integrationsgesetz Paragraph 9,, E8, Stand 01.10.2020). Dem im Akt einliegenden Zulassungsbescheid der Universität Wien vom 15.10.2002 ist zu entnehmen, dass der BF die allgemeine Universitätsreife

§ 35Abs. 1 Uni

StG und die besondere Universitätsreife

§ 36Abs. 1 Uni

StG nachgewiesen hat. Die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG liegt im gegenständlichen Fall vor, weil sich aus der Zulassung zum Studium als ordentlicher Studierender an der Universität Wien ergibt, dass der BF über einen Schulabschluss verfügt, der zum Besuch einer Universität berechtigt (§ 9 Abs. 4 Z 3 IntG).Dem im Akt einliegenden Zulassungsbescheid der Universität Wien vom 15.10.2002 ist zu entnehmen, dass der BF die allgemeine Universitätsreife

Paragraph 35, Absatz eins, UniStG und die besondere Universitätsreife

Paragraph 36, Absatz eins, UniStG nachgewiesen hat. Die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG liegt im gegenständlichen Fall vor, weil sich aus der Zulassung zum Studium als ordentlicher Studierender an der Universität Wien ergibt, dass der BF über einen Schulabschluss verfügt, der zum Besuch einer Universität berechtigt (Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 3, IntG). Dem BF ist

§ 55Abs. 1 Asyl

G eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Dem BF ist

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen. Hierbei sind die Bestimmungen des § 58 AsylG, welcher die Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln regelt, zu beachten. Hierbei sind die Bestimmungen des Paragraph 58, AsylG, welcher die Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln regelt, zu beachten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem BF den Aufenthaltstitel

§ 58Abs. 7 Asyl

G 2005 auszufolgen.

§ 58Abs. 11 Asyl

G 2005 hat der BF daran mitzuwirken.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem BF den Aufenthaltstitel

Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen.

Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 hat der BF daran mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt

§ 54Abs. 1 Asyl

G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Der Aufenthaltstitel gilt

Paragraph 54, Absatz eins, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Aufgrund erfolgter – die Aufhebung der vom BFA ausgesprochenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme bewirkender – Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G an den BF, fällt auch die Voraussetzung für einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung (siehe § 52 Abs. 9 FPG) samt Festsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise (§ 55 FPG) sowie die Erlassung eines Einreiseverbotes weg, weshalb die entsprechenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides – im Zuge der Stattgabe der Beschwerde – als aufgehoben gelten.Aufgrund erfolgter – die Aufhebung der vom BFA ausgesprochenen aufenthaltsbeendenden Maßnahme bewirkender – Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG an den BF, fällt auch die Voraussetzung für einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Abschiebung (siehe Paragraph 52, Absatz 9, FPG) samt Festsetzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise (Paragraph 55, FPG) sowie die Erlassung eines Einreiseverbotes weg, weshalb die entsprechenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides – im Zuge der Stattgabe der Beschwerde – als aufgehoben gelten. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W185.2242657.1.01

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