Obsah (26)
Art. 133§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 18§ 53§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 31§ 1§ 61§ 66§ 67§ 9Art. 8§ 28§ 20§ 99§ 37§ 366§ 21§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlW202 2252492-1 SpruchW202 2252492-1/2E, , W202 2252492-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h
den §§ 46, 52 Abs. 1 Z 2 und Abs. 9 FPG i.d.g.F. und §§ 9, 18 Abs. 2 Z 2 BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch fünf. wird
den Paragraphen 46, 52, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 9, FPG i.d.g.F. und Paragraphen 9, 18, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben.Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und dieser ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Norwegen verhängte im Jahr 2017 über den Beschwerdeführer (BF), einem albanischen Staatsangehörigen, ein bis 01.02.2022 gültiges Einreiseverbot. Am 27.01.2022 wurde dem BF von der deutschen Bundespolizei die Einreise verweigert, nachdem er von dieser befragt worden war. Dort gab der BF an, dass die Endstation des Reisebusses Hannover gewesen sei, wo ihn ein Bekannter aus Berlin abgeholt hätte und sie gemeinsam nach Brüssel für einen Tag gefahren wären. In Brüssel hätte der BF ein Auto anschauen wollen. Tags darauf hätte er den gleichen Bus in Hannover genutzt, um wieder zurück nach Albanien zu reisen. Er wäre den weiten Weg gefahren, nur um ein Auto anzuschauen, das Busticket habe 80,-- Euro gekostet. Der Besitzer der Autofirma in Albanien habe ihn lediglich beauftragt, das Auto anzusehen und bei einem Kauf wäre das Fahrzeug nach Albanien überführt worden, aber nicht durch den BF. Ein Rückreiseticket habe er nicht, das sei nicht notwendig, weil der Reisebus jeden zweiten Tag von Hannover zurückfahre. Den Namen des Bekannten wolle er nicht bekannt geben. Er sei verheiratet, habe keine Kinder. Er arbeite, aber er arbeite schwarz als Autohändler, also nicht angemeldet in Albanien. Er verdiene etwa 500,-- Euro im Monat. In weiterer Folge wurden der BF von der österreichischen Polizei rückübernommen und im Anschluss daran festgenommen. Seitens der LPD Salzburg wurde der BF am selben Tag einvernommen und gab der BF dabei Folgendes zu Protokoll: Er sei gesund, habe keinen Wohnsitz in Österreich oder einem Mitgliedsstaat, seine Mutter wohne in Norwegen. Er könne von niemandem Geld leihen, er könne bei niemandem wohnen. Er verfüge über Barmittel in der Höhe von circa EUR 270,--, er habe keinen Asylantrag in Österreich oder einem Mitgliedsstaat gestellt, sei kein Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitender Prostitution und habe keinen Aufenthaltstitel eines Mitgliedsstaates. Im Falle der Haftentlassung würde er nach Albanien reisen, er wolle nicht in Schubhaft angehalten werden. Der Schubhaftbescheid wurde dem BF am selben Tag ausgefolgt. Der BF wurde seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mit Schreiben vom 27.01.2022 darüber verständigt, dass das BFA beabsichtige, eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Konkret wurde dem BF Parteiengehör gewährt und er aufgefordert, zu verschiedenen Fragen der Behörde binnen 4 Tagen Stellung zu nehmen, das Schreiben wurde dem BF noch am 27.01.2022 ausgehändigt. Ohne das Ende der Frist abzuwarten hat das BFA mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.01.2022 dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den BF
§ 10Abs. 2 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
§ 46
FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt III.),
§ 55Abs.
4 FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt IV.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
§ 18Abs.
2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.) sowie gegen den BF
§ 53Abs. 1 i
Vm Abs. 2 Z 3 und 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VI.).Ohne das Ende der Frist abzuwarten hat das BFA mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 31.01.2022 dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den BF
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 55, Absatz 4, FPG eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.), einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.) sowie gegen den BF
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 3 und 6 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sechs.). Gegen die Spruchpunkte II., III., V. und VI. wurde seitens des Beschwerdeführers Beschwerde erhoben, wobei zur Rückkehrentscheidung darauf verwiesen wurde, dass die Mutter des BF in Norwegen lebe, sowie weitere Verwandte in Italien lebten. Außerdem bestünde ein berufliches Interesse des BF, in den Schengen-Raum einreisen zu können, da er als Teil seiner Arbeitsaufgaben für seinen Arbeitgeber Fahrzeuge in anderen Ländern besichtige. Das Interesse des BF, in den Schengen-Raum einzureisen würde das Interesse des österreichischen Staates überwiegen. Es habe sich lediglich um ein Versehen gehandelt, dass der BF wenige Tage zu früh, also vor Ablauf des norwegischen Einreiseverbotes, eingereist sei. Gegen die Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei., römisch fünf. und römisch sechs. wurde seitens des Beschwerdeführers Beschwerde erhoben, wobei zur Rückkehrentscheidung darauf verwiesen wurde, dass die Mutter des BF in Norwegen lebe, sowie weitere Verwandte in Italien lebten. Außerdem bestünde ein berufliches Interesse des BF, in den Schengen-Raum einreisen zu können, da er als Teil seiner Arbeitsaufgaben für seinen Arbeitgeber Fahrzeuge in anderen Ländern besichtige. Das Interesse des BF, in den Schengen-Raum einzureisen würde das Interesse des österreichischen Staates überwiegen. Es habe sich lediglich um ein Versehen gehandelt, dass der BF wenige Tage zu früh, also vor Ablauf des norwegischen Einreiseverbotes, eingereist sei. Zu Spruchpunkt VI. führte die Beschwerde aus, dass der Sachverhalt von der belangten Behörde nicht in allen beurteilungserheblichen Punkten geklärt worden sei. Die Behörde habe in seinem Fall keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes vorgenommen und die vermeintlich vom BF ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft. Der BF habe seinen eigenen Aussagen zufolge nicht in Österreich bleiben wollen und habe lediglich zur Besichtigung eines Autos für seinen Arbeitgeber nach Belgien fahren wollen und dafür nur zwei Tage im Schengen-Raum verbringen wollen. Man könne daher nicht davon sprechen, dass der BF mittellos sei und sich nicht selbst erhalten können, wenn nur ein zweitägiger und kein dauerhafter Aufenthalt vorgesehen gewesen sei. Das Einreiseverbot hätte mit 01.02.2022 geendet, der BF sei am 27.01.2022 eingereist und es habe sich hier lediglich um ein Versehen gehandelt, da der BF der Meinung gewesen sei, dass das norwegische Einreiseverbot bereits abgelaufen sei. Auch habe die Behörde es unterlassen, eine Interessensabwägung bezüglich Art. 8 EMRK durchzuführen. So lebten Teile der Familie des BF im Schengen-Raum, die Mutter in Norwegen und weitere Verwandte in Italien. Außerdem bestehe ein berufliches Interesse des BF, in den Schengen-Raum einreisen zu können, da er als Teil seiner Arbeitsaufgaben für seinen Arbeitgeber Fahrzeuge in anderen Ländern besichtige. Zu Spruchpunkt römisch sechs. führte die Beschwerde aus, dass der Sachverhalt von der belangten Behörde nicht in allen beurteilungserheblichen Punkten geklärt worden sei. Die Behörde habe in seinem Fall keine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes vorgenommen und die vermeintlich vom BF ausgehende Gefährdung nicht im erforderlichen Ausmaß geprüft. Der BF habe seinen eigenen Aussagen zufolge nicht in Österreich bleiben wollen und habe lediglich zur Besichtigung eines Autos für seinen Arbeitgeber nach Belgien fahren wollen und dafür nur zwei Tage im Schengen-Raum verbringen wollen. Man könne daher nicht davon sprechen, dass der BF mittellos sei und sich nicht selbst erhalten können, wenn nur ein zweitägiger und kein dauerhafter Aufenthalt vorgesehen gewesen sei. Das Einreiseverbot hätte mit 01.02.2022 geendet, der BF sei am 27.01.2022 eingereist und es habe sich hier lediglich um ein Versehen gehandelt, da der BF der Meinung gewesen sei, dass das norwegische Einreiseverbot bereits abgelaufen sei. Auch habe die Behörde es unterlassen, eine Interessensabwägung bezüglich Artikel 8, EMRK durchzuführen. So lebten Teile der Familie des BF im Schengen-Raum, die Mutter in Norwegen und weitere Verwandte in Italien. Außerdem bestehe ein berufliches Interesse des BF, in den Schengen-Raum einreisen zu können, da er als Teil seiner Arbeitsaufgaben für seinen Arbeitgeber Fahrzeuge in anderen Ländern besichtige. Hinsichtlich Spruchpunkt V. führte die Beschwerde aus, dass vom BF keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, er habe legal einreisen wollen und nach zwei Tagen wieder in die Heimat zurückreisen wollen. Zudem wurde wiederum darauf verwiesen, dass die Mutter in Norwegen und Verwandte in Italien lebten und ein berufliches Interesse bestehe, in den Schengen-Raum einreisen zu können.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. führte die Beschwerde aus, dass vom BF keinerlei Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehe, er habe legal einreisen wollen und nach zwei Tagen wieder in die Heimat zurückreisen wollen. Zudem wurde wiederum darauf verwiesen, dass die Mutter in Norwegen und Verwandte in Italien lebten und ein berufliches Interesse bestehe, in den Schengen-Raum einreisen zu können. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger von Albanien, führt aktuell den Namen XXXX und ist am XXXX geboren, vormals trug er den Namen XXXX . Der BF, ein volljähriger Staatsangehöriger von Albanien, führt aktuell den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 geboren, vormals trug er den Namen römisch 40 . Der BF reiste entgegen eines von Norwegen erlassenen Einreiseverbotes in das Bundesgebiet ein, wollte weiter nach Deutschland reisen, ihm wurde jedoch die Einreise nach Deutschland verweigert. Der BF wurde in der Folge im Bundesgebiet festgenommen und in weiterer Folge in Schubhaft genommen. Am 03.02.2022 reiste der BF freiwillig in sein Heimatland aus. Einer erlaubten Erwerbstätigkeit ist der BF in Österreich nicht nachgegangen. Bei seinem Aufgriff verfügte er über ca. 270 Euro. Es konnten keine familiären oder privaten Kontakte im Bundesgebiet festgestellt werden. Die Mutter des BF hält sich in Norwegen auf, Anhaltspunkte, die auf ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Mutter des BF und dem erwachsenen BF hindeuteten, liegen nicht vor. Weiters verfügt der BF über Verwandte in Italien, Anhaltspunkte, dass zu diesen ein relevantes Naheverhältnis bestünde, bestehen nicht. Der BF ist unrechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist und hat sich in der Folge unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Die Muttersprache des BF ist Albanisch. Der BF hat nicht vorgebracht, dass ihm in Albanien eine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit droht. Der BF leidet an keinen lebensbedrohlichen physischen oder psychischen Erkrankungen, er ist erwerbsfähig bzw. zu einer eigenständigen Bestreitung seines Lebensunterhalts im Zielstaat in der Lage. Zur Lage in Albanien: Covid-19 Albanien ist weiterhin von COVID-19 betroffen und wird demzufolge als Risikogebiet eingestuft, auch wenn die Infektionszahlen inzwischen deutlich gesunken sind (AA 30.4.2021). Eine Einreise ist an den offiziellen Grenzübergängen problemlos möglich. Derzeit bestehen keine Einschränkungen im internationalen Flug-, Bus- und Fährverkehr, ebenso wenig wie eine Quarantänepflicht oder die Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR-Tests. Auch der öffentliche und private Busverkehr (Stadtbusse, Überlandbusse) in ganz Albanien ist im normalen Betrieb. Sportliche Aktivitäten sind ohne Zuschauer möglich (WKO 23.4.2021; vgl. AA 30.4.2021). Infolge sich stabilisierender Infektionszahlen wurden inzwischen erste Schritte zur Lockerung der Maßnahmen getroffen. Eine Ausgangssperre gilt nur mehr in der Zeit zwischen 22:00 bis 6:00 Uhr (vorher ab 20:00 Uhr). Wohnungen dürfen in der Nacht lediglich aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen oder zur Abdeckung von Grundbedürfnissen (z. B. Gang zur Apotheke, Krankenhausbesuch) verlassen werden. Restaurants und Bars bleiben während dieser Zeit geschlossen, dürfen aber Lieferdienste anbieten. In der übrigen Zeit haben Restaurants, Bars, Cafés, Hotels und Campingplätze einen eingeschränkten Betrieb mit Hygiene-Auflagen. Museen, Galerien und archäologische Parks, religiöse Einrichtungen und Bildungseinrichtungen sind derzeit geöffnet, Nachtclubs und Diskotheken bleiben geschlossen (WKO 23.4.2021; vgl. AA 30.4.2021). Bei allen Aktivitäten außerhalb der eigenen Wohnung gilt ab dem
- Lebensjahr die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen Schutzes (AA 30.4.2021). Die wichtigsten Wirtschaftsbereiche Albaniens sind der Tourismus (der etwa 25% des Bruttoinlandsprodukts ausmacht), der Handel mit Italien und die Überweisungen von albanischen Arbeitern im Ausland. Alle genannten Bereiche haben starke Einbrüche zu verzeichnen (EBRD 2021). Insgesamt wird die Wirtschaft 2020 voraussichtlich um etwa 7,5 % schrumpfen (gegenüber 2,2 % im Jahr 2019), was die Abhängigkeit von Tourismus und Überweisungen von Auslandsalbanern widerspiegelt (OECD 31.1.2021). Die Regierung hat zwei Konjunkturpakete im Wert von 2,8 % des BIP verabschiedet. Die Pakete bestehen hauptsächlich aus erhöhten Staatsausgaben, Staatsgarantien und einmaligen Sozialtransfers (EBRD 2021; vgl. EBRD o.D.). Der Staatshaushalt 2021 für den Gesundheitssektor wurde um 23% erhöht, einschließlich einer 40%igen Erhöhung für medizinisches Personal (OECD 31.1.2021). Laut albanischem Finanzministerium sind über 1,35 Mrd. EUR zur Bewältigung der Rezession notwendig, die im Wesentlichen von internationalen Gebern beigesteuert werden sollen (WKO 23.4.2021). Albanien ist weiterhin von COVID-19 betroffen und wird demzufolge als Risikogebiet eingestuft, auch wenn die Infektionszahlen inzwischen deutlich gesunken sind (AA 30.4.2021). Eine Einreise ist an den offiziellen Grenzübergängen problemlos möglich. Derzeit bestehen keine Einschränkungen im internationalen Flug-, Bus- und Fährverkehr, ebenso wenig wie eine Quarantänepflicht oder die Pflicht zur Vorlage eines negativen PCR-Tests. Auch der öffentliche und private Busverkehr (Stadtbusse, Überlandbusse) in ganz Albanien ist im normalen Betrieb. Sportliche Aktivitäten sind ohne Zuschauer möglich (WKO 23.4.2021; vergleiche AA 30.4.2021). Infolge sich stabilisierender Infektionszahlen wurden inzwischen erste Schritte zur Lockerung der Maßnahmen getroffen. Eine Ausgangssperre gilt nur mehr in der Zeit zwischen 22:00 bis 6:00 Uhr (vorher ab 20:00 Uhr). Wohnungen dürfen in der Nacht lediglich aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen oder zur Abdeckung von Grundbedürfnissen (z. B. Gang zur Apotheke, Krankenhausbesuch) verlassen werden. Restaurants und Bars bleiben während dieser Zeit geschlossen, dürfen aber Lieferdienste anbieten. In der übrigen Zeit haben Restaurants, Bars, Cafés, Hotels und Campingplätze einen eingeschränkten Betrieb mit Hygiene-Auflagen. Museen, Galerien und archäologische Parks, religiöse Einrichtungen und Bildungseinrichtungen sind derzeit geöffnet, Nachtclubs und Diskotheken bleiben geschlossen (WKO 23.4.2021; vergleiche AA 30.4.2021). Bei allen Aktivitäten außerhalb der eigenen Wohnung gilt ab dem
- Lebensjahr die Pflicht zum Tragen eines Mund-Nasen Schutzes (AA 30.4.2021). Die wichtigsten Wirtschaftsbereiche Albaniens sind der Tourismus (der etwa 25% des Bruttoinlandsprodukts ausmacht), der Handel mit Italien und die Überweisungen von albanischen Arbeitern im Ausland. Alle genannten Bereiche haben starke Einbrüche zu verzeichnen (EBRD 2021). Insgesamt wird die Wirtschaft 2020 voraussichtlich um etwa 7,5 % schrumpfen (gegenüber 2,2 % im Jahr 2019), was die Abhängigkeit von Tourismus und Überweisungen von Auslandsalbanern widerspiegelt (OECD 31.1.2021). Die Regierung hat zwei Konjunkturpakete im Wert von 2,8 % des BIP verabschiedet. Die Pakete bestehen hauptsächlich aus erhöhten Staatsausgaben, Staatsgarantien und einmaligen Sozialtransfers (EBRD 2021; vergleiche EBRD o.D.). Der Staatshaushalt 2021 für den Gesundheitssektor wurde um 23% erhöht, einschließlich einer 40%igen Erhöhung für medizinisches Personal (OECD 31.1.2021). Laut albanischem Finanzministerium sind über 1,35 Mrd. EUR zur Bewältigung der Rezession notwendig, die im Wesentlichen von internationalen Gebern beigesteuert werden sollen (WKO 23.4.2021). Albanien stützt sich in Bezug auf Impfungen auf die globale COVAX-Initiative (Gavi 15.12.2020). Die Länderinformationen gehen auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie sowie auf eventuelle Maßnahmen gegen diese nur insoweit ein, wie sie der Staatendokumentation für asyl- und fremdenrechtliche Verfahren in Österreich relevant erscheinen. Betreffend die aktuelle Anzahl der Krankheits- und Todesfälle in Albanien empfiehlt die Staatendokumentation, bei Interesse/Bedarf folgende - täglich aktualisierte - Websites zu kontaktieren: https://www.euro.who.int/en/countries/albania/albania-response-to-covid-19-pandemic(WHO); https://gisanddata.maps.arcgis.com/apps/opsdashboard/i ndex.html#/ bda7594740fd40299423467b48e9ecf6 (John-Hopkins-Universität). Politische Lage Die Republik Albanien ist eine parlamentarische Demokratie. Die Verfassung überträgt die gesetzgebende Gewalt an das Einkammerparlament (die Versammlung), das sowohl den Premierminister als auch den Präsidenten wählt. Der Premierminister steht an der Spitze der Regierung, während der Präsident nur über eingeschränkte exekutive Befugnisse verfügt (USDOS 30.3.2021). Staatsoberhaupt ist seit 2017 Staatspräsident Ilir Meta (President.al o.D.). Am
- April 2021 fanden – erstmals unter einem neuen Wahlgesetz - Parlamentswahlen statt (KAS 3.2021). Premierminister Edi Rama von der Sozialistischen Partei hat diese gewonnen; die sozialistische Partei bleibt somit weiterhin stärkste Kraft (ORF 27.4.2021; vgl. Standard 25.4.2021).Die Republik Albanien ist eine parlamentarische Demokratie. Die Verfassung überträgt die gesetzgebende Gewalt an das Einkammerparlament (die Versammlung), das sowohl den Premierminister als auch den Präsidenten wählt. Der Premierminister steht an der Spitze der Regierung, während der Präsident nur über eingeschränkte exekutive Befugnisse verfügt (USDOS 30.3.2021). Staatsoberhaupt ist seit 2017 Staatspräsident Ilir Meta (President.al o.D.). Am
- April 2021 fanden – erstmals unter einem neuen Wahlgesetz - Parlamentswahlen statt (KAS 3.2021). Premierminister Edi Rama von der Sozialistischen Partei hat diese gewonnen; die sozialistische Partei bleibt somit weiterhin stärkste Kraft (ORF 27.4.2021; vergleiche Standard 25.4.2021). Dahinter liegen Herausforderer Lulzim Basha von der Demokratischen Partei (PD) und die mit ihr verbündete Sozialistische Bewegung für Integration (LSI). Ins neue Parlament schafft es außerdem noch die Sozialdemokratische Partei (PSD) des umstrittenen Geschäftsmanns Tom Doshi (DW 27.4.2021). Einem Bericht der internationalen Wahlbeobachter von OSCE/ODHIR zufolge waren Stimmabgabe und Auszählungsprozess nur von kleineren Versäumnissen und Zwischenfällen begleitet. Der Bericht stellte jedoch auch fest, dass der Kauf von Stimmen neben anderen Problemen ein ernstes Problem in Albanien bleibt (BI 27.4.2021; vgl. OSCE 4.2021). Seit dem politischen Umbruch in den Jahren 1990/91 ist die Republik Albanien eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem. Das demokratische System leidet jedoch an Defiziten, die auf historische, politische und kulturelle Faktoren zurückzuführen sind. Das politische Leben ist stark polarisiert; Clanstrukturen dominieren die Parteien. Parteipolitische Zugehörigkeit bzw. Abhängigkeiten wirken weit in das gesellschaftliche Leben hinein (AA 2.10.2020). Dahinter liegen Herausforderer Lulzim Basha von der Demokratischen Partei (PD) und die mit ihr verbündete Sozialistische Bewegung für Integration (LSI). Ins neue Parlament schafft es außerdem noch die Sozialdemokratische Partei (PSD) des umstrittenen Geschäftsmanns Tom Doshi (DW 27.4.2021). Einem Bericht der internationalen Wahlbeobachter von OSCE/ODHIR zufolge waren Stimmabgabe und Auszählungsprozess nur von kleineren Versäumnissen und Zwischenfällen begleitet. Der Bericht stellte jedoch auch fest, dass der Kauf von Stimmen neben anderen Problemen ein ernstes Problem in Albanien bleibt (BI 27.4.2021; vergleiche OSCE 4.2021). Seit dem politischen Umbruch in den Jahren 1990/91 ist die Republik Albanien eine parlamentarische Demokratie mit einem Mehrparteiensystem. Das demokratische System leidet jedoch an Defiziten, die auf historische, politische und kulturelle Faktoren zurückzuführen sind. Das politische Leben ist stark polarisiert; Clanstrukturen dominieren die Parteien. Parteipolitische Zugehörigkeit bzw. Abhängigkeiten wirken weit in das gesellschaftliche Leben hinein (AA 2.10.2020). Drei Parteien bestimmen die politische Landschaft: die aus der (kommunistischen) Partei der Arbeit Albaniens hervorgegangene Sozialistische Partei Albaniens (deren beherrschende Persönlichkeit Premierminister Edi Rama ist); die Demokratische Partei unter Lulzim Basha, bei der aber noch immer der langjährige Präsident und Ministerpräsident Sali Berisha wichtige Fäden zieht sowie die von der Ehefrau von Staatspräsident Meta, Monika Kryemadhi, geführte Sozialistische Bewegung für Integration (AA 2.10.2020). Albanien ist politisch tief gespalten, die verfeindeten Lager sprechen einander die Daseinsberechtigung ab. Die Opposition um Basha wirft Rama Wahlbetrug, Korruption und Verstrickung in die organisierte Kriminalität vor. Sie organisierte in der vorangegangenen Legislaturperiode Massenproteste und boykottierte das Parlament sowie die Kommunalwahlen 2019 (ORF 27.4.2021). Die Teilnahme der Opposition an der letzten Parlamentswahl am
- April 2021 kam in Folge eines seltenen Kompromisses zwischen den beiden Lagern zustande, der zu einer Reform des Wahlrechts führte (WDZ 25.4.2021). Diese Reform wurde im Juli 2020 vom albanischen Parlament beschlossen (bpb 22.4.2021) und soll durch den Einsatz moderner Technik wie der biometrischen Wähleridentifizierung dazu beitragen, Wahlbetrug und Stimmenkauf zurückzudrängen. Bei den Verhandlungen hatten Diplomaten der EU und der USA intensiv vermittelt (WDZ 25.4.2021). Insgesamt hat Albanien in den letzten Jahren große Fortschritte erzielt, was durch die Verleihung des EU-Kandidatenstatus im Juni 2014 gewürdigt wurde. Im März 2020 hat der Rat der EU schließlich auf Empfehlung der Europäischen Kommission die Aufnahme von Beitrittsgesprächen beschlossen, den tatsächlichen Beginn der konkreten Gespräche jedoch an weitere Fortschritte insbesondere in den Bereichen der Rechtsstaatlichkeit, der Menschenrechte und der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität geknüpft. Albanien ist seit 1991 Mitglied der OSZE, seit 1995 Mitglied des Europarates, seit 1.4.2009 NATO-Mitglied und seit Juni 2014 EU-Beitrittskandidat (AA 2.10.2020). Sicherheitslage Die Lage im Land ist ruhig und der Staat genießt das volle Gewaltmonopol auf seinem gesamten Territorium. Es gab einige erfolgreiche Maßnahmen zur weiteren Stärkung der staatlichen Autorität gegen mächtige Mafia- und Verbrechernetzwerke (BTI 2020). Vereinzelt kann es zu gewalttätigen Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Tirana und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden (EDA 6.8.2020; vgl. AA 9.4.2021). Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden. Im Grenzgebiet zu Montenegro und Kosovo sind noch Blindgänger und Minen vorhanden (EDA 6.8.2021).Die Lage im Land ist ruhig und der Staat genießt das volle Gewaltmonopol auf seinem gesamten Territorium. Es gab einige erfolgreiche Maßnahmen zur weiteren Stärkung der staatlichen Autorität gegen mächtige Mafia- und Verbrechernetzwerke (BTI 2020). Vereinzelt kann es zu gewalttätigen Protesten und Demonstrationen in der Hauptstadt Tirana und anderen Städten kommen, die üblicherweise angekündigt werden (EDA 6.8.2020; vergleiche AA 9.4.2021). Das Risiko von Terroranschlägen kann nicht ausgeschlossen werden. Im Grenzgebiet zu Montenegro und Kosovo sind noch Blindgänger und Minen vorhanden (EDA 6.8.2021). Allgemeine Menschenrechtslage Die albanische Verfassung vom 21.10.1998 enthält - auf Grundlage der Garantien der Europäischen Konvention für Menschenrechte - in ihren Artikeln 15 bis 58 einen ausführlichen Grundrechtskatalog, der neben persönlichen und politischen auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und Freiheiten enthält. Die Europäische Menschenrechtskonvention sowie das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe wurden von Albanien ratifiziert, ebenso die Mehrzahl der UN-Übereinkommen zu den Menschenrechten (AA 2.10.2020). Albanien hat sich im Mai 2019 dem UPR-Verfahren des UN-Menschenrechtsrats unterworfen (OHCHR 2020). In Albanien findet keine systematische staatliche Repression wegen Rasse, Geschlecht, Religionszugehörigkeit, Nationalität oder politischer Überzeugung statt (AA 2.10.2020). Rückkehr Verfassung und Gesetze erlauben die Inlandsreisen, Auslandsreisen, Auswanderung sowie Wiedereinbürgerung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 30.3.2021). Rückgeführte Staatsangehörige unterliegen keiner Form der Diskriminierung und haben nicht mit staatlichen Maßnahmen zu rechnen. Es sind keine Fälle von Misshandlungen bekannt. Zu einer Festnahme kommt es nur dann, wenn gegen die Person aufgrund anderer Delikte ermittelt wird. Ein Rückübernahmeabkommen mit der EU trat am 1.5.2006 in Kraft. Albanien kommt seinen darin kodifizierten Verpflichtungen nach. Die Einreisekontrollen gestalten sich unproblematisch. Als Heimreisepapiere werden EU-Laissez-passer anerkannt (AA 2.10.2020).
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF gründen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes, insbesondere der Reisepasskopie, die diesbezügliche Identität wurde vom BF im Beschwerdeschriftsatz damit übereinstimmend angegeben und steht deshalb nicht in Zweifel. Die Feststellungen zum früheren Namen des BF ergeben sich ebenfalls aus dem diesbezüglich unzweifelhaften Akteninhalt. Es ist im Verfahren nicht hervorgekommen und wurde vom BF auch nicht behauptet, dass er rechtmäßig in das Bundesgebiet eingereist wäre und sich als Drittstaatsangehöriger rechtmäßig in Österreich aufgehalten habe. Diese Feststellung zum unrechtmäßigen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet lag auch dem bekämpften Bescheid zugrunde und wurde im Beschwerdeschriftsatz nicht bestritten. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und der Erwerbsfähigkeit sowie zum Bargeld bei Aufgriff ergeben sich unzweifelhaft aus dem Akteninhalt. Weder aus den Angaben des BF vor der belangten Behörde oder im Beschwerdeschriftsatz noch aus amtswegigen Ermittlungen kam hervor, dass der BF in Österreich maßgebliche familiäre oder private Kontakte im Bundesgebiet hat. Die Feststellung, dass die Mutter des BF in Norwegen lebe, und er über Verwandte in Italien verfüge, lässt sich seinen Angaben entnehmen. Ein besonderes Naheverhältnis bzw. Abhängigkeitsverhältnis wurde nicht behauptet. Der BF hat im Verfahren keine konkreten Rückkehrbefürchtungen bezogen auf seinen Herkunftsstaat Albanien, einen sicheren Herkunftsstaat im Sinne der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), geäußert. Da es sich beim BF um einen volljährigen Mann handelt, welcher die Landessprache Albanisch spricht und grundsätzlich arbeitsfähig ist, er nach seinen Angaben dort bis zuletzt gelebt hat, können keine exzeptionellen Umstände erkannt werden, vor deren Hintergrund anzunehmen wäre, dass er zur eigenständigen Erwirtschaftung seines Lebensunterhaltes in Albanien nicht in der Lage sein und konkret gefährdet sein würde, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Herkunftsstaat Albanien und auf die darin zitierten Quellen, welche nicht in Zweifel gezogen wurden. Der BF ist den diesbezüglichen Feststellungen nicht konkret entgegengetreten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Albanien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde. Letztlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass Albanien aufgrund der Ermächtigung nach § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG laut § 1 Z 1 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zum Herkunftsstaat Albanien und auf die darin zitierten Quellen, welche nicht in Zweifel gezogen wurden. Der BF ist den diesbezüglichen Feststellungen nicht konkret entgegengetreten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei Albanien um einen Staat handelt, der weder von bürgerkriegsähnlichen Zuständen noch Kampfhandlungen betroffen ist, und auch sonst nicht - etwa im Vergleich zu Krisenregionen wie Afghanistan, Irak, Somalia, Syrien, u.a. - als Staat mit sich rasch ändernder Sicherheitslage auffällig wurde. Letztlich ist abermals darauf hinzuweisen, dass Albanien aufgrund der Ermächtigung nach Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG laut Paragraph eins, Ziffer eins, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, idgF, als sicherer Herkunftsstaat gilt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu A)
§ 31Abs.
1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
Paragraph 31, Absatz eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf,
- wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthaltes oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben;
- wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation des Aufenthaltsrechtes nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind;
- wenn sie Inhaber eines von einem Vertragsstaat ausgestellten Aufenthaltstitels sind bis zu drei Monaten (Artikel 21 SDÜ gilt), sofern sie während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet keiner unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgehen;
- solange ihnen ein Aufenthaltsrecht nach dem AsylG 2005 zukommt;
- bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
- bis zur Entscheidung über einen Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,), solange der Aufenthalt als Saisonier in den vergangenen zwölf Monaten insgesamt die Dauer von neun Monaten nicht überschreitet;
- wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 7. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die
§ 1Abs. 2 lit. h Ausl
BG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;7. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Forscher“ eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die
Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 8. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder8. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels „Student“ eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind, oder 9. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
(1a)Liegt kein Fall des Abs. 1 vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf;
(1a)Liegt kein Fall des Absatz eins, vor, halten sich Fremde nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf; Der BF ist ein Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass von der Erfüllung eines Tatbestandes des § 31 Abs. 1 FPG und somit von einem rechtmäßigen Aufenthalt ausgegangen werden kann, demnach also der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet unrechtmäßig ist. Der BF ist ein Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Im Verfahren sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass von der Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 31, Absatz eins, FPG und somit von einem rechtmäßigen Aufenthalt ausgegangen werden kann, demnach also der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet unrechtmäßig ist. Vorweg ist festzuhalten, dass seitens des BFA eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den BF mit Schreiben vom 27.01.2022, zugestellt an den BF am selben Tag, erging. Dabei räumte es dem BF eine Frist von vier Tagen für die Abgabe einer Stellungnahme ein, wartete in der Folge aber diese vier Tage nicht ab, sondern erließ am 31.01.2022, zugestellt an den BF am selben Tag, seinen Bescheid, wo es lediglich darauf hinwies, dass bis dato keine Stellungnahme ergangen sei, sodass die Einräumung eines ordentlichen Parteiengehörs durch das BFA im gegenständlichen Verfahren nicht erfolgte. 3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides - Erlassung einer Rückkehrentscheidung:3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides - Erlassung einer Rückkehrentscheidung: 3.3.1.
§ 52Abs. 1 FPG idg
F hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2).3.3.1.
Paragraph 52, Absatz eins, FPG idgF hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält (Z1) oder nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (Z2). Der BF ist Staatsangehöriger von Albanien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des abgefochtenen Bescheides unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet und ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G wurde ihm nicht erteilt. Der BF ist Staatsangehöriger von Albanien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er befand sich zum Zeitpunkt der Erlassung des abgefochtenen Bescheides unrechtmäßig im österreichischen Bundesgebiet und ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG wurde ihm nicht erteilt. Die belangte Behörde hat folglich die Rückkehrentscheidung zurecht auf § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat folglich die Rückkehrentscheidung zurecht auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gestützt.
§ 10Abs. 2 Asyl
G 2005 iVm § 52 Abs. 1 Z 1 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung - zu ergänzen: vorbehaltlich ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des § 9 BFA-VG - zu erlassen, wenn ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57Asyl
G 2005 nicht erteilt wird. Ergänzend ermöglicht § 52 Abs. 1 Z 2 FPG unter der Voraussetzung, dass das Verfahren binnen sechs Wochen ab der Ausreise eingeleitet wird, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch gegen Drittstaatsangehörige, die sich im Bundesgebiet unrechtmäßig aufgehalten haben, die also nach einem unrechtmäßigen Aufenthalt bereits ausgereist sind oder abgeschoben wurden. Die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG ist somit die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen (vgl. VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128).
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung - zu ergänzen: vorbehaltlich ihrer Zulässigkeit unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, BFA-VG - zu erlassen, wenn ihm von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Ergänzend ermöglicht Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG unter der Voraussetzung, dass das Verfahren binnen sechs Wochen ab der Ausreise eingeleitet wird, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auch gegen Drittstaatsangehörige, die sich im Bundesgebiet unrechtmäßig aufgehalten haben, die also nach einem unrechtmäßigen Aufenthalt bereits ausgereist sind oder abgeschoben wurden. Die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG ist somit die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen vergleiche VwGH 28.05.2020, Ra 2020/21/0128). Schon im Hinblick auf die ausdrückliche Zielsetzung des Gesetzgebers kann es nicht zweifelhaft sein, dass auch eine erst nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA (mit oder ohne Einreiseverbot) während des Verfahrens über eine dagegen erhobene Beschwerde erfolgte Ausreise grundsätzlich unerheblich sein muss. Das zur Entscheidung über die Beschwerde berufene BVwG darf - und muss - den Fall dann seinerseits erstmals unter dem Blickwinkel des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abweisen. Das stellt angesichts der einheitlichen Wirkungen einer Rückkehrentscheidung keine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens dar (vgl. VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Schon im Hinblick auf die ausdrückliche Zielsetzung des Gesetzgebers kann es nicht zweifelhaft sein, dass auch eine erst nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch das BFA (mit oder ohne Einreiseverbot) während des Verfahrens über eine dagegen erhobene Beschwerde erfolgte Ausreise grundsätzlich unerheblich sein muss. Das zur Entscheidung über die Beschwerde berufene BVwG darf - und muss - den Fall dann seinerseits erstmals unter dem Blickwinkel des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG beurteilen und allenfalls die Beschwerde mit Bezugnahme auf diese Bestimmung abweisen. Das stellt angesichts der einheitlichen Wirkungen einer Rückkehrentscheidung keine Überschreitung der Sache des Beschwerdeverfahrens dar vergleiche VwGH 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Da sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhält, war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung entsprechend der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
§ 52Abs.
1 Z 2 FPG zu prüfen. Wie bereits dargelegt, war die Einreise und der Aufenthalt des BF nicht rechtmäßig und das Rückkehrentscheidungsverfahren war bereits vor seiner Ausreise am 03.02.2022 vom BFA eingeleitet worden, sodass die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Z 2 FPG im vorliegenden Fall gegeben sind. Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG gestützt wird.Da sich der BF zum Entscheidungszeitpunkt nicht mehr im österreichischen Bundesgebiet aufhält, war die Erlassung einer Rückkehrentscheidung entsprechend der obzitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu prüfen. Wie bereits dargelegt, war die Einreise und der Aufenthalt des BF nicht rechtmäßig und das Rückkehrentscheidungsverfahren war bereits vor seiner Ausreise am 03.02.2022 vom BFA eingeleitet worden, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG im vorliegenden Fall gegeben sind. Die Beschwerde war daher mit der Maßgabe abzuweisen, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG gestützt wird. Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).
§ 9Abs.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Der Begriff des „Familienlebens“ in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 [518]; EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar2 [1996] Art. 8 Rz 16; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Art. 8 EMRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob auf Grund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242).Der Begriff des „Familienlebens“ in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 [518]; EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein/Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar2 [1996] Artikel 8, Rz 16; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494
(518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Bei der Beurteilung, ob ein Eingriff nach Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist zu beachten, ob eine Fortsetzung des Familienlebens außerhalb Österreichs möglich ist und ob auf Grund einer aus Asylgründen bedingten Trennung der Familie der Eingriff in das Familienleben als unzulässig zu werten wäre vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0242). Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423). Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen (vgl. VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247).Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist weiters eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Bei der Einschätzung des persönlichen Interesses ist auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, Bedacht zu nehmen vergleiche VwGH 15.12.2015, Ra 2015/19/0247). Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, OJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293). Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 05.09.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.01.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, OJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Aus der Judikatur des VwGH ergibt sich, dass bei beruflicher und sozialer Verfestigung im Falle einer Aufenthaltsdauer von sieben Jahren, die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet schwerer wiegen können als das öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der fremdenrechtlichen Bestimmungen. Der VwGH betont jedoch in ständiger Rechtsprechung (vgl. Ra 2017/18/0070vom 30.08.2017 ), dass die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG 2014 nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist (vgl. etwa VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (siehe das soeben zitierte Erkenntnis; weiters etwa VwGH vom
- Jänner 2016, Ra 2015/22/0119, vom
- Mai 2016, Ra 2015/22/0158, und vom
- März 2016, Ra 2016/19/0031).Aus der Judikatur des VwGH ergibt sich, dass bei beruflicher und sozialer Verfestigung im Falle einer Aufenthaltsdauer von sieben Jahren, die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet schwerer wiegen können als das öffentliche Interesse am geordneten Vollzug der fremdenrechtlichen Bestimmungen. Der VwGH betont jedoch in ständiger Rechtsprechung vergleiche Ra 2017/18/0070vom 30.08.2017 ), dass die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG 2014 nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist vergleiche etwa VwGH vom
- Juli 2015, Ra 2014/22/0055 bis 0058). Einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren kommt für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zu (siehe das soeben zitierte Erkenntnis; weiters etwa VwGH vom
- Jänner 2016, Ra 2015/22/0119, vom
- Mai 2016, Ra 2015/22/0158, und vom
- März 2016, Ra 2016/19/0031). Wie anhand des festgestellten Sachverhaltes ersichtlich wird, kann kein schützenswertes Privat- oder Familienleben des BF in Österreich, aber auch nicht im Schengen Raum erkannt werden. So ergibt sich aus dem Sachverhalt, dass der BF im Bundesgebiet bloß kurzfristig aufhältig war, er seit 2017 bis zum 01.02.2022 mit einem Einreiseverbot seitens Norwegens belegt worden war, er im Bundesgebiet in keinster Weise in beruflicher, sozialer oder sonstiger Hinsicht verwurzelt ist. Dem gegenüber steht lediglich das Beschwerdevorbringen, dass der BF in Norwegen über seine Mutter und in Italien über weitere Verwandte verfügt, doch wurden hier keinerlei Umstände vorgebracht, die auf ein schützenswertes Familienleben hindeuten würden, nicht einmal ein besonderes Naheverhältnis wurde geltend gemacht. So kann schon im Hinblick darauf, dass seit 2017 ein Einreiseverbot für Norwegen bestand, nicht erkannt werden, dass der BF mit seiner Mutter zuletzt im gemeinsamen Haushalt gelebt habe, sodass hier durch die Rückkehrentscheidung kein Eingriff in das Familienleben vorliegt, die privaten Interessen aber auch in diesem Zusammenhang, wie auch im Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen, dass der BF für seinen Arbeitgeber in Albanien im Schengen-Raum Fahrzeuge besichtige, nicht einmal ansatzweise dazu führen, dass es geboten wäre, die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und dem BF im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu erteilen, vielmehr überwiegen hier in völlig eindeutiger Weise die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen, die nach der Judikatur einen hohen Stellenwert haben. Zudem kann beim gesunden und arbeitsfähigen BF die Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben in seinem Herkunftsstaat vorausgesetzt werden, weshalb er grundsätzlich in der Lage sein wird, sich mit Erwerbstätigkeiten ein ausreichendes Einkommen zu erwirtschaften. Der BF spricht auch die Landessprache seines Heimatlandes, er ist nach seinen Angaben verheiratet, sodass Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine Erhöhung des Gewichtes der Schutzwürdigkeit von persönlichen Interessen an einem Aufenthalt in Österreich, weil das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen darstellen (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur sehr geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig (vgl. VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023).Insgesamt betrachtet ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur sehr geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Rückkehrentscheidung war daher im vorliegenden Fall dringend geboten und ist auch nicht unverhältnismäßig vergleiche VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142; 18.03.2010, 2010/22/0023). Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die angeordnete Rückkehrentscheidung jedenfalls im Sinne des Art. 8 Abs.2 EMRK gerechtfertigt ist. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des BF sein persönliches Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und die angeordnete Rückkehrentscheidung jedenfalls im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt ist. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war im gegenständlichen Fall dringend geboten. 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides - Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien: 3.
- Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides - Zulässigkeit der Abschiebung nach Albanien:
§ 52Abs.
9 FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
§ 46FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
§ 52Abs.
9 FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234).
Paragraph 52, Absatz 9, FPG ist mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen
Paragraph 46, FPG in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. Für die
Paragraph 52, Absatz 9, FPG gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234). Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Nach Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre. Nach § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Nach Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005). Nach § 50 Abs. 3 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.Nach Paragraph 50, Absatz 3, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung relevanter Grundrechte (insb. Art. 3 EMRK) erstattet und ist Derartiges auch sonst nicht zu erkennen, vielmehr ist der BF freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt.Der BF hat im gegenständlichen Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich einer im Herkunftsstaat befürchteten Verletzung relevanter Grundrechte (insb. Artikel 3, EMRK) erstattet und ist Derartiges auch sonst nicht zu erkennen, vielmehr ist der BF freiwillig in den Herkunftsstaat zurückgekehrt. Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die eine Gefährdung im Sinne des Art. 3 EMRK erkennen lässt. Hinweise, wonach der junge und gesunde BF in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in relevanter Weise gefährdet wäre, haben sich nicht ergeben.Auch im Hinblick auf die weltweite Ausbreitung des COVID 19-Erregers besteht unter Zugrundelegung der Entwicklungen auch im Herkunftsland keine derartige Situation, die eine Gefährdung im Sinne des Artikel 3, EMRK erkennen lässt. Hinweise, wonach der junge und gesunde BF in Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in relevanter Weise gefährdet wäre, haben sich nicht ergeben. Der auf § 52 Abs. 9 FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht.Der auf Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 gestützte Ausspruch der belangten Behörde erfolgte daher zu Recht. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides - Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: § 18.
(2)und
(5)BFA-VG lauten wie folgt:Paragraph 18,
(2)und
(5)BFA-VG lauten wie folgt: „
(2)Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist vom Bundesamt abzuerkennen, wenn
- die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,
- der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder
- Fluchtgefahr besteht.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit
Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“ Der BF ist entgegen eines bestehenden Einreiseverbotes in das Bundesgebiet eingereist, sodass jedenfalls der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z 2 BFA-VG vorliegt.Der BF ist entgegen eines bestehenden Einreiseverbotes in das Bundesgebiet eingereist, sodass jedenfalls der Tatbestand des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG vorliegt. In der Beschwerde wurden keine Umstände glaubhaft gemacht, denen zufolge dem BF im Fall einer Rückkehr nach Albanien eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des § 18 Abs. 5 BFA-VG drohen würde. Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall zu berücksichtigende private und familiäre Interessen des BF vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. In der Beschwerde wurden keine Umstände glaubhaft gemacht, denen zufolge dem BF im Fall einer Rückkehr nach Albanien eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG drohen würde. Auch konkrete Anhaltspunkte dahingehend, dass im gegenständlichen Fall zu berücksichtigende private und familiäre Interessen des BF vorliegen würden, die das öffentliche Interesse an einer raschen Aufenthaltsbeendigung allenfalls überwiegen würden, sind nicht hervorgekommen. Insgesamt haben sich keine Umstände ergeben, wonach die aufschiebende Wirkung von Amts wegen zuzuerkennen gewesen wäre. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit im Ergebnis zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides
§ 18Abs.
5 BFA-VG als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch nicht von Amts wegen zuzuerkennen war, wobei auch kein Rechtsschutzinteresse an einer Behebung (mehr) erkannt werden kann, zumal der BF mittlerweile das Bundesgebiet freiwillig verlassen hat und die Entscheidung über die Rückkehrentscheidung zudem bereits innerhalb einer Woche, also während des aufrechten Durchsetzungsaufschubes, getroffen wurde. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit im Ergebnis zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG als unbegründet abzuweisen und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung auch nicht von Amts wegen zuzuerkennen war, wobei auch kein Rechtsschutzinteresse an einer Behebung (mehr) erkannt werden kann, zumal der BF mittlerweile das Bundesgebiet freiwillig verlassen hat und die Entscheidung über die Rückkehrentscheidung zudem bereits innerhalb einer Woche, also während des aufrechten Durchsetzungsaufschubes, getroffen wurde. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte VI. des angefochtenen Bescheides - Zurückverweisung:Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch sechs. des angefochtenen Bescheides - Zurückverweisung:
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat über Beschwerden
Art 130Abs.
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 53Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg
F, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. § 53 Abs. 2 FPG lautet:Paragraph 53, Absatz 2, FPG lautet: „Ein Einreiseverbot
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige„Ein Einreiseverbot
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
§ 20Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (St
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
§ 99Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 St
VO,
§ 37Abs.
3 oder 4 FSG,
§ 366Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (Gew
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;
- wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;
- wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;
- wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;
- den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;
- bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder
- eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder
- an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.“ Bei der vom BFA angenommenen Mittellosigkeit des Fremden im Sinne des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ist auf die beabsichtigte, offenbar nur kurze Dauer des Aufenthalts in Österreich abzustellen (vgl. VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Dem globalen Hinweis des BFA, dass der BF nach eigenen Angaben keine nennenswerten Barmittel zur Verfügung habe, sohin nicht genügend Geld zur Verfügung habe, um seinen Aufenthalt während des Verfahrens zu finanzieren, ist entgegen zu halten, dass im Rahmen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG, wie ausgeführt, auf die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes in Österreich abzustellen ist, nicht auf die Dauer des gegenständlichen Verfahrens, wobei der BF zwischenzeitig auch freiwillig ausgereist ist, sodass letztlich nicht erkannt werden kann, weswegen die mitgeführten Barmittel für den kurzfristigen Aufenthalt nicht hätten ausreichen sollen. Bei der vom BFA angenommenen Mittellosigkeit des Fremden im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ist auf die beabsichtigte, offenbar nur kurze Dauer des Aufenthalts in Österreich abzustellen vergleiche VwGH 02.09.2021, Ra 2021/21/0103). Dem globalen Hinweis des BFA, dass der BF nach eigenen Angaben keine nennenswerten Barmittel zur Verfügung habe, sohin nicht genügend Geld zur Verfügung habe, um seinen Aufenthalt während des Verfahrens zu finanzieren, ist entgegen zu halten, dass im Rahmen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG, wie ausgeführt, auf die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes in Österreich abzustellen ist, nicht auf die Dauer des gegenständlichen Verfahrens, wobei der BF zwischenzeitig auch freiwillig ausgereist ist, sodass letztlich nicht erkannt werden kann, weswegen die mitgeführten Barmittel für den kurzfristigen Aufenthalt nicht hätten ausreichen sollen. Unzutreffend ist zudem, wenn das BFA annimmt, dass die Z 3 im Fall des BF erfüllt sei, wobei es ohnehin in seiner Begründung darauf hinwies, dass der BF bislang nicht rechtskräftig bestraft worden sei. Unzutreffend ist zudem, wenn das BFA annimmt, dass die Ziffer 3, im Fall des BF erfüllt sei, wobei es ohnehin in seiner Begründung darauf hinwies, dass der BF bislang nicht rechtskräftig bestraft worden sei. Zwar wies das BFA auch zutreffend darauf hin, dass die Aufzählung des § 53 Abs. 2 FPG von bloß demonstrativer Natur sei, zumal die in den einzelnen Ziffern des § 53 Abs. 2 FPG angeführten Tatbestände nur eine demonstrative Aufzählung (Arg.: „insbesondere“) jener Umstände dar, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne der genannten Bestimmung indizieren. Das kann auch bei gleichwertigen Verhaltensweisen, also hinsichtlich des Unrechtrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellationen zutreffen, was dann gegebenenfalls – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen kann (vgl. VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104; 05.05.2020, Ra 2019/21/0061). Zwar wies das BFA auch zutreffend darauf hin, dass die Aufzählung des Paragraph 53, Absatz 2, FPG von bloß demonstrativer Natur sei, zumal die in den einzelnen Ziffern des Paragraph 53, Absatz 2, FPG angeführten Tatbestände nur eine demonstrative Aufzählung (Arg.: „insbesondere“) jener Umstände dar, die eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne der genannten Bestimmung indizieren. Das kann auch bei gleichwertigen Verhaltensweisen, also hinsichtlich des Unrechtrechtsgehalts ähnlich schwerwiegenden Konstellationen zutreffen, was dann gegebenenfalls – nach Vornahme einer Beurteilung im Einzelfall - die Erlassung eines Einreiseverbotes rechtfertigen kann vergleiche VwGH 16.05.2019, Ra 2019/21/0104; 05.05.2020, Ra 2019/21/0061). Das BFA stützte sich dabei auf den Umstand, dass die Einreise und der Aufenthalt des BF unrechtmäßig sei sowie auf die Gleichgültigkeit des BF gegenüber den fremdenrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedstaaten, was aus dem Verhalten des BF zweifelsfrei abgeleitet werden könne, doch hätte das BFA dem BF hiezu ordnungsgemäß ein Parteiengehör gewähren müssen, weswegen dem Einwand in der Beschwerde, dass es sich bei der Missachtung des Einreiseverbotes lediglich um ein Versehen des BF gehandelt habe, da dieser der Meinung gewesen sei, dass das Einreiseverbot bereits abgelaufen sei, jedenfalls insoferne nicht entgegengetreten werden kann, als das Einreiseverbot tatsächlich wenige Tage später auslief. Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt per se aber nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Art. 11 Abs. 1 lit. b der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde (vgl. zu alldem VwGH 19.6.2020, Ra 2019/19/0436, Rn. 17, mwN). Dass aber eine qualifizierte Verletzung der Ausreisepflicht des BF, der bereits freiwillig ausgereist ist, nach dem Gesagten vorlag, kann nicht ersehen werden wie auch aus dem nicht näher dargelegten Vorwurf der Behörde betreffend die Gleichgültigkeit des BF gegenüber den fremdenrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedsstaaten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet im Sinne des § 53 Abs. 2 FPG nicht erkannt werden kann.Ein unrechtmäßiger Aufenthalt rechtfertigt per se aber nicht immer auch die Verhängung eines Einreiseverbotes zusätzlich zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung. Liegt aber nicht bloß ein unrechtmäßiger Aufenthalt, sondern eine qualifizierte Verletzung der Ausreiseverpflichtung vor, so kann daraus eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 abzuleiten sein, die die Verhängung eines Einreiseverbotes erforderlich macht. Dies entspricht auch Artikel 11, Absatz eins, Litera b, der Rückführungsrichtlinie, wonach Rückkehrentscheidungen mit einem Einreiseverbot einhergehen, falls der Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen wurde vergleiche zu alldem VwGH 19.6.2020, Ra 2019/19/0436, Rn. 17, mwN). Dass aber eine qualifizierte Verletzung der Ausreisepflicht des BF, der bereits freiwillig ausgereist ist, nach dem Gesagten vorlag, kann nicht ersehen werden wie auch aus dem nicht näher dargelegten Vorwurf der Behörde betreffend die Gleichgültigkeit des BF gegenüber den fremdenrechtlichen Bestimmungen der Mitgliedsstaaten eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Bundesgebiet im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, FPG nicht erkannt werden kann. Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides war daher zu beheben.Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides war daher zu beheben. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
§ 21Abs.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
- September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
- März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
- Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
- Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind:Der Verwaltungsgerichtshof hat sich ausführlich in seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018, mit dem Verständnis dieser Bestimmung auseinandergesetzt und geht seitdem in seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche dazu statt vieler die Erkenntnisse vom
- November 2014, Ra 2014/20/0029, vom
- September 2015, Ra 2014/19/0127, vom
- März 2016, Ra 2015/19/0180, vom
- Mai 2017, Ra 2016/20/0258, und vom
- Juni 2017, Ra 2017/01/0039) davon aus, dass für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Hinsichtlich der bestätigten Spruchpunkte II., III. und V. liegt ein völlig eindeutiger Sachverhalt vor, der auch unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens kein anderes Ergebnis möglich macht, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Hinsichtlich der bestätigten Spruchpunkte römisch zwei., römisch drei. und römisch fünf. liegt ein völlig eindeutiger Sachverhalt vor, der auch unter Zugrundelegung des Beschwerdevorbringens kein anderes Ergebnis möglich macht, weshalb eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Der vorliegende Fall stellt sich insoferne als ein eindeutiger dar, in dem bei Berücksichtigung aller zu Gunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Bundesverwaltungsgericht von ihm einen persönlichen Eindruck verschafft (VwGH 29.06.2017, Ra 2017/21/0068). Vor dem Hintergrund, dass der Spruchpunkt VI. des gegenständlich angefochtenen Bescheides bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war, konnte
§ 24Abs. 2 Z 1 Vw
GVG auch insoweit eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.Vor dem Hintergrund, dass der Spruchpunkt römisch sechs. des gegenständlich angefochtenen Bescheides bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben war, konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG auch insoweit eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W202.2252492.1.00