RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlW205 2163427-2 SpruchW205 2163427-2/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 12.12.2019, Zl. Damaskus-OB/KONS/0130/2019, aufgrund des Vorlageantrages von XXXX , geb. XXXX , StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 11.10.2019, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/0130/2019, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNIZER-BLASCHKA nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 12.12.2019, Zl. Damaskus-OB/KONS/0130/2019, aufgrund des Vorlageantrages von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Syrien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Damaskus vom 11.10.2019, Zl. Damaskus-ÖB/KONS/0130/2019, zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird gemäß § 35 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 35, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
- Vorausgeschickt wird, dass das Verfahren betreffend den Einreiseantrag der Beschwerdeführerin nach § 35 AsylG im
- Rechtsgang beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, im ersten Rechtsgang war der abweisliche Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht behoben und zur Durchführung eines weiteren Verfahrens zurückverwiesen worden (hg. Beschluss vom 04.03.2019, W 205 2163427-1/7E; s. dazu unten).
- Vorausgeschickt wird, dass das Verfahren betreffend den Einreiseantrag der Beschwerdeführerin nach Paragraph 35, AsylG im
- Rechtsgang beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, im ersten Rechtsgang war der abweisliche Bescheid vom Bundesverwaltungsgericht behoben und zur Durchführung eines weiteren Verfahrens zurückverwiesen worden (hg. Beschluss vom 04.03.2019, W 205 2163427-1/7E; s. dazu unten). Die Beschwerdeführerin stellte am 08.11.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. § 35 Abs. 1 AslyG
- Die Beschwerdeführerin stellte am 08.11.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus (in der Folge: ÖB) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gem. Paragraph 35, Absatz eins, AslyG
- Als Bezugsperson wurde der damals minderjährige Sohn, K XXXX (künftig: K), geb. XXXX 2003, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) vom 04.07.2016, Zl. 1089363903/151447655, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde. Als Bezugsperson wurde der damals minderjährige Sohn, K römisch 40 (künftig: K), geb. römisch 40 2003, angeführt, welchem mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl („BFA“) vom 04.07.2016, Zl. 1089363903/151447655, der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt wurde. Dem Antrag waren folgende Dokumente beigelegt:Passkopie der Beschwerdeführerin;Bescheid der Bezugsperson, mit der ihr der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde;Dokumente in englischer Sprache, darunter ein Auszug aus dem Familienbuch, Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde.Dem Antrag waren folgende Dokumente beigelegt:, Passkopie der Beschwerdeführerin;, Bescheid der Bezugsperson, mit der ihr der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde;, Dokumente in englischer Sprache, darunter ein Auszug aus dem Familienbuch, Heiratsurkunde, Scheidungsurkunde.
- Im ersten Rechtsgang war der Einreiseantrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid der ÖB vom 09.03.2017 gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 abgewiesen worden, da die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Aus der der Entscheidung zugrundegelegten Mitteilung des BFA ging iW hervor, dass der Beschwerdeführerin mit Beschluss des Bezirksgerichtes S. vom 21.10.2015 die Obsorge entzogen worden sei. Der Obsorgeentzug sei aufgrund der Gefährdung des Wohles der minderjährigen Bezugsperson erfolgt. Demzufolge sei der Beschwerdeführerin die Einreise nach Österreich nicht zu gewähren.
- Im ersten Rechtsgang war der Einreiseantrag der Beschwerdeführerin mit Bescheid der ÖB vom 09.03.2017 gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 abgewiesen worden, da die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei. Aus der der Entscheidung zugrundegelegten Mitteilung des BFA ging iW hervor, dass der Beschwerdeführerin mit Beschluss des Bezirksgerichtes S. vom 21.10.2015 die Obsorge entzogen worden sei. Der Obsorgeentzug sei aufgrund der Gefährdung des Wohles der minderjährigen Bezugsperson erfolgt. Demzufolge sei der Beschwerdeführerin die Einreise nach Österreich nicht zu gewähren. In dem diesen Bescheid behebenden hg. Beschluss führte das Bundesverwaltungsgericht der Sache nach aus, zwar sei der im Ausland aufhältigen Beschwerdeführerin im Oktober 2015 die Obsorge über die minderjährige Bezugsperson entzogen worden, doch seien in Falle der Anwesenheit der Beschwerdeführerin in Österreich keine der (Rück)Übertragung der mütterlichen Obsorge entgegenstehende Gründe dargelegt bzw. amtsbekannt. Dem BFA wurde im behebenden Beschluss überbunden, die Annahme, das zuständige Pflegschaftsgericht würde der Beschwerdeführerin bei Anwesenheit im Inland die Obsorge für die Bezugsperson aus Gründen des Kindeswohls nicht rückübertragen, mit ausreichend fundiertem Beweismaterial zu untermauern, andernfalls wäre eine neuerliche negative Wahrscheinlichkeitsprognose nicht nachvollziehbar.
- Im fortgesetzten Verfahren wurde das BFA von der ÖB neuerlich um Mitteilung gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 ersucht. In seiner Mitteilung vom 28.03.2019 teilte das BFA mit, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 AsylG anhängig sei.
- Im fortgesetzten Verfahren wurde das BFA von der ÖB neuerlich um Mitteilung gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 ersucht. In seiner Mitteilung vom 28.03.2019 teilte das BFA mit, dass betreffend die Beschwerdeführerin die Gewährung des Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei, da gegen die Bezugsperson ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, AsylG anhängig sei.
- In ihrer Stellungnahme vom 04.04.2019 brachte die Beschwerdeführerin vor, das anhängige Aberkennungsverfahren gegen den Status der Bezugsperson stelle eine Vorfrage iSd § 38 AVG dar. Es stelle die Hauptfrage im eingeleiteten Aberkennungsverfahren einer Verwaltungsbehörde, nämlich des Bundesamtes, dar. Demnach wäre die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Einreisetitels auszusetzen, bis über die Vorfrage entschieden worden sei. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei und schon gar keine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Der Antragstellerin wäre die Einreise zu gewähren, in eventu das Verfahren gemäß § 38 AVG auszusetzen.
- In ihrer Stellungnahme vom 04.04.2019 brachte die Beschwerdeführerin vor, das anhängige Aberkennungsverfahren gegen den Status der Bezugsperson stelle eine Vorfrage iSd Paragraph 38, AVG dar. Es stelle die Hauptfrage im eingeleiteten Aberkennungsverfahren einer Verwaltungsbehörde, nämlich des Bundesamtes, dar. Demnach wäre die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung des Einreisetitels auszusetzen, bis über die Vorfrage entschieden worden sei. Da bislang kein Bescheid zur Aberkennung des Status ergangen sei und schon gar keine rechtskräftige Entscheidung diesbezüglich vorliege, könne nicht davon gesprochen werden, dass eine Gewährung desselben Schutzes ausgeschlossen sei. Der Antragstellerin wäre die Einreise zu gewähren, in eventu das Verfahren gemäß Paragraph 38, AVG auszusetzen.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die ÖB den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß § 26 FPG iVm § 35 AsylG 2005 ab, da die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei und verwies auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wies die ÖB den Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels gemäß Paragraph 26, FPG in Verbindung mit Paragraph 35, AsylG 2005 ab, da die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten nicht wahrscheinlich sei und verwies auf die negative Wahrscheinlichkeitsprognose des BFA.
- Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 11.11.2019, in welcher die Beschwerdeführerin iW ihr Vorbringen aus der Stellungnahme vom 04.04.2019 wiederholte.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2019 wies die ÖB die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG als unbegründet ab.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 12.12.2019 wies die ÖB die Beschwerde gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. Begründend wurde im Wesentlichen auf die Bindungswirkung der österreichischen Vertretungsbehörden bei der Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung verwiesen und weiters die Rechtsprechung des BVwG dargestellt. Nach dieser reiche die Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens aus, um zwingend zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose zu führen. Eine Überprüfung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens stehe dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu. Die BF hätte lediglich die Möglichkeit gehabt, ihren Antrag bzw. ihre Beschwerde zurückzuziehen, um den Verfahrensausgang abzuwarten. Sie habe auch jederzeit die Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen. Auch sei der Beschwerdeeinwand nach der stRsp des BVwG verfehlt, dass das Aberkennungsverfahren als Vorfrage zum gegenständlichen Verfahren zu sehen sei, habe der Gesetzgeber mit dem FräG 2009 und konkret mit der Bestimmung des § 35 Abs. 4 Z 1 AsylG das Ziel verfolgt, dass „sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen können, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde“. Begründend wurde im Wesentlichen auf die Bindungswirkung der österreichischen Vertretungsbehörden bei der Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 an die Mitteilung des BFA über die Prognose einer Asylgewährung verwiesen und weiters die Rechtsprechung des BVwG dargestellt. Nach dieser reiche die Anhängigkeit des Aberkennungsverfahrens aus, um zwingend zu einer negativen Wahrscheinlichkeitsprognose zu führen. Eine Überprüfung der Einleitung des Aberkennungsverfahrens stehe dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu. Die BF hätte lediglich die Möglichkeit gehabt, ihren Antrag bzw. ihre Beschwerde zurückzuziehen, um den Verfahrensausgang abzuwarten. Sie habe auch jederzeit die Möglichkeit, einen neuen Antrag zu stellen. Auch sei der Beschwerdeeinwand nach der stRsp des BVwG verfehlt, dass das Aberkennungsverfahren als Vorfrage zum gegenständlichen Verfahren zu sehen sei, habe der Gesetzgeber mit dem FräG 2009 und konkret mit der Bestimmung des Paragraph 35, Absatz 4, Ziffer eins, AsylG das Ziel verfolgt, dass „sich Fremde nicht auf den unsicheren Status einer Bezugsperson berufen können, gegen die ein Aberkennungsverfahren eingeleitet wurde“.
- Am 20.12.2019 wurde bei der ÖB ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht. Zur Begründung wurde auf die Beschwerde vom 11.11.2019 verwiesen.
- Am 20.12.2019 wurde bei der ÖB ein Vorlageantrag gemäß Paragraph 15, VwGVG eingebracht. Zur Begründung wurde auf die Beschwerde vom 11.11.2019 verwiesen.
- Mit Beschluss des VfGH vom 13.12.2019 leitete der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren zur Frage der Verfassungskonformität des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 sowie des § 34 Abs. 1, 2, 4 und 5 AsylG 2005 idF BGBl I 145/2017, ein, der bei Anwendung des § 35 AsylG auch für das gegenständliche Verfahren präjudiziell ist (war). Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2020, G298/2019 ua, wurde § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idF BGBl I 56/2018 mit Ablauf des 30.06.2021 auf Grund des von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens als verfassungswidrig aufgehoben, § 34 Abs. 1, 2, 4 und 5 AsylG 2005 idF BGBl I Nr 145/2017, wurden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
- Mit Beschluss des VfGH vom 13.12.2019 leitete der Verfassungsgerichtshof von Amts wegen ein Gesetzesprüfungsverfahren zur Frage der Verfassungskonformität des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 sowie des Paragraph 34, Absatz eins, 2, 4 und 5 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 145 aus 2017,, ein, der bei Anwendung des Paragraph 35, AsylG auch für das gegenständliche Verfahren präjudiziell ist (war). Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 26.06.2020, G298/2019 ua, wurde Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 56 aus 2018, mit Ablauf des 30.06.2021 auf Grund des von Amts wegen eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahrens als verfassungswidrig aufgehoben, Paragraph 34, Absatz eins, 2, 4 und 5 AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 145 aus 2017,, wurden nicht als verfassungswidrig aufgehoben.
- Mit Schreiben vom 27.10.2020 teilte die Beschwerdevertretung mit, dass das die Bezugsperson betreffende Aberkennungsverfahren abgeschlossen sei, die Bezugsperson verfüge über einen aufrechten Asylstatus. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 08.11.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach §°35 Abs. 1 AsylG
- Als Bezugsperson wurde der damals noch minderjährige Sohn K, geb. XXXX 2003, genannt. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 04.07.2016 der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt.Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige, stellte am 08.11.2016 bei der Österreichischen Botschaft Damaskus einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach §°35 Absatz eins, AsylG
- Als Bezugsperson wurde der damals noch minderjährige Sohn K, geb. römisch 40 2003, genannt. Der Bezugsperson wurde mit Bescheid des BFA vom 04.07.2016 der Status des Asylberechtigten in Österreich zuerkannt. Ermittlungen zu der sich im ersten Rechtsgang noch maßgebenden Frage des Grundes des Obsorgeentzuges bzw. der Möglichkeit einer Rückübertragung der Obsorge an die Beschwerdeführerin im Falle einer Einreise nach Österreich wurden vom BFA im Hinblick auf das mittlerweile anhängige Asylaberkennungsverfahren für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeitsprognose nicht getätigt, das BFA stützte seine im zweiten Rechtsgang ergangene negative Wahrscheinlichkeitsprognose auf das Aberkennungsverfahren. Die Bezugsperson wurde am XXXX 2021 – somit während des aktuell anhängigen Verfahrens über den Einreiseantrag – volljährig. Die Bezugsperson wurde am römisch 40 2021 – somit während des aktuell anhängigen Verfahrens über den Einreiseantrag – volljährig.
- Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus den Verwaltungsakten der ÖB sowie den Akten des Vorverfahrens, das Geburtsdatum der Bezugsperson ist unstrittig.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde
- Rechtslage: Der mit „Begriffsbestimmungen“ übertitelte § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 idgF lautet:Der mit „Begriffsbestimmungen“ übertitelte Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005 idgF lautet: § 2.
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes istParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist [….]
- Familienangehöriger:a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat.
- Familienangehöriger:, a. der Elternteil eines minderjährigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten;, b. der Ehegatte oder eingetragene Partner eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten, sofern die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise bestanden hat; , c. ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten und , d. der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen ledigen Asylwerbers, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten sowie ein zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind, für das einem Asylwerber, Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten die gesetzliche Vertretung zukommt, sofern die gesetzliche Vertretung jeweils bereits vor der Einreise bestanden hat. [….] Der mit „Familienverfahren im Inland“ übertitelte § 34 AsylG 2005 idgF lautet: Der mit „Familienverfahren im Inland“ übertitelte Paragraph 34, AsylG 2005 idgF lautet: § 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem AsylwerberParagraph 34,
(1)Stellt ein Familienangehöriger von, ,
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;,
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder,
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn, ,
- dieser nicht straffällig geworden ist und, Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,), ,
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn, ,
- dieser nicht straffällig geworden ist;, Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,), ,
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und,
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:, ,
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;, auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der
- Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).
- Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;,
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG). § 35 AsylG 2005 idgF lautet: Paragraph 35, AsylG 2005 idgF lautet: „Anträge auf Einreise bei Vertretungsbehörden § 35.
(1)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 zu erfüllen.Paragraph 35,
(1)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
(2)Der Familienangehörige gemäß Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
(2)Der Familienangehörige gemäß Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 als erfüllt.
(2a)Handelt es sich beim Antragsteller um den Elternteil eines unbegleiteten Minderjährigen, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, gelten die Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
(3)Wird ein Antrag nach Abs. 1 oder Abs. 2 gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (§ 63) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(3)Wird ein Antrag nach Absatz eins, oder Absatz 2, gestellt, hat die Vertretungsbehörde dafür Sorge zu tragen, dass der Fremde ein in einer ihm verständlichen Sprache gehaltenes Befragungsformular ausfüllt; Gestaltung und Text dieses Formulars hat der Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres und nach Anhörung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (Paragraph 63,) so festzulegen, dass das Ausfüllen des Formulars der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dient. Außerdem hat die Vertretungsbehörde auf die Vollständigkeit des Antrages im Hinblick auf den Nachweis der Voraussetzungen gemäß Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Abs. 1 oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (§ 26 FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§§ 7 und 9),
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht widerspricht und
- im Falle eines Antrages nach Abs. 1 letzter Satz oder Abs. 2 die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.
(4)Die Vertretungsbehörde hat dem Fremden aufgrund eines Antrags auf Erteilung eines Einreisetitels nach Absatz eins, oder 2 ohne weiteres ein Visum zur Einreise zu erteilen (Paragraph 26, FPG), wenn das Bundesamt mitgeteilt hat, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist. Eine derartige Mitteilung darf das Bundesamt nur erteilen, wenn ,
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraphen 7 und 9),,
- das zu befassende Bundesministerium für Inneres mitgeteilt hat, dass eine Einreise den öffentlichen Interessen nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht widerspricht und,
- im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß § 17 Abs. 1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist gemäß Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich gemäß Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
(5)Nach dieser Bestimmung ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits vor der Einreise des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten bestanden hat.“ § 11, § 11a und § 26 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten:Paragraph 11,, Paragraph 11 a und Paragraph 26, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lauten: „Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß § 20 Abs. 1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
(1)In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Artikel 19, Visakodex sinngemäß anzuwenden. In Verfahren zur Erteilung eines Visums gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
(2)Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.
(3)Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen. […]
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.
(5)Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (Paragraph 33, AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat. […] Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11a
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.Paragraph 11 a,
(1)Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.
(2)Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.
(3)Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des Paragraph 76, AVG.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt.
(4)Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. Paragraph 11, Absatz 3, gilt. [….] Visa zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 §
- Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 35 Abs. 4 AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß § 35 Abs. 5 AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“Paragraph 26, Teilt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß Paragraph 35, Absatz 4, AsylG 2005 mit, dass die Stattgebung eines Antrages auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten wahrscheinlich ist, ist dem Familienangehörigen gemäß Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 ohne Weiteres zur einmaligen Einreise ein Visum mit viermonatiger Gültigkeitsdauer zu erteilen.“
- Im Beschwerdefall ist zunächst festzuhalten, dass im Fall der Aufhebung und Zurückverweisung einer Rechtssache durch das Verwaltungsgericht eine Bindung im fortgesetzten Verfahren an die die Aufhebung tragenden Gründe bzw. die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht nur dann besteht, wenn keine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist (vgl. z.B. VwGH 19.9.2017, Ra 2017/20/0045-0047; 19.11.2019, Ra 2016/08/0113).
- Im Beschwerdefall ist zunächst festzuhalten, dass im Fall der Aufhebung und Zurückverweisung einer Rechtssache durch das Verwaltungsgericht eine Bindung im fortgesetzten Verfahren an die die Aufhebung tragenden Gründe bzw. die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht nur dann besteht, wenn keine wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten ist vergleiche z.B. VwGH 19.9.2017, Ra 2017/20/0045-0047; 19.11.2019, Ra 2016/08/0113). Vorliegend ist jedoch eine die Bindung ausschließende wesentliche Änderung der Sach- und Rechtslage (zwischen dem ersten und dem zweiten Rechtsgang) eingetreten, weil sich die Voraussetzungen für die Zuerkennung des beantragten Einreisetitels durch das Anhängigwerden des Asylaberkennungsverfahrens in Ansehung der Bezugsperson geändert haben. Das BFA hat daher zu diesem Zeitpunkt im fortgesetzten Verfahren zu Recht von der Durchführung der ihm überbundenen Aufträge zur Frage der Obsorgeübertragung Abstand genommen.
- Allerdings ist nunmehr – nach Beendigung des Asylaberkennungsverfahrens - neuerlich eine maßgebliche Änderung der Voraussetzungen für die Beschwerdeführerin im Verfahren nach § 35 AsylG, und zwar aufgrund der erreichten Volljährigkeit der Bezugsperson, eingetreten: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen nämlich die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 dann nicht mehr vor, wenn die minderjährige Bezugsperson während des Verfahrens nach § 35 AsylG 2005 volljährig wird (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0253-0254 und die in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10 und vom 24.05.2018, Ra 2017/01/0430). In den beiden zuletzt zitierten Erkenntnissen hat der VwGH zudem festgehalten, dass sich auch aus der Entscheidung des EuGH vom 12.04.2018 in der Rs C-550/16 im Hinblick auf den dortigen - nicht vergleichbaren - Ausgangssachverhalt, dass der Asylwerber während des Asylverfahrens die Volljährigkeit erreicht hat, keine abweichende Beurteilung ergibt.
- Allerdings ist nunmehr – nach Beendigung des Asylaberkennungsverfahrens - neuerlich eine maßgebliche Änderung der Voraussetzungen für die Beschwerdeführerin im Verfahren nach Paragraph 35, AsylG, und zwar aufgrund der erreichten Volljährigkeit der Bezugsperson, eingetreten: Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegen nämlich die Voraussetzungen für eine Einbeziehung in das Familienverfahren nach Paragraph 34, AsylG 2005 dann nicht mehr vor, wenn die minderjährige Bezugsperson während des Verfahrens nach Paragraph 35, AsylG 2005 volljährig wird vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0253-0254 und die in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung ergangenen Erkenntnisse des VwGH vom 03.05.2018, Ra 2017/19/0609 bis 0611-10 und vom 24.05.2018, Ra 2017/01/0430). In den beiden zuletzt zitierten Erkenntnissen hat der VwGH zudem festgehalten, dass sich auch aus der Entscheidung des EuGH vom 12.04.2018 in der Rs C-550/16 im Hinblick auf den dortigen - nicht vergleichbaren - Ausgangssachverhalt, dass der Asylwerber während des Asylverfahrens die Volljährigkeit erreicht hat, keine abweichende Beurteilung ergibt. Ist somit, wie im konkreten Fall, die Bezugsperson im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag nicht mehr minderjährig, sind die Eltern (hier die Mutter) der Bezugsperson (dh. gegenständlich die Beschwerdeführerin) nicht als Familienangehörige im Sinne des § 35 Abs. 5 AsylG 2005 anzusehen. Eine Einreise auf Grundlage des § 35 AsylG kommt daher im Beschwerdefall nicht in Betracht.Ist somit, wie im konkreten Fall, die Bezugsperson im Zeitpunkt der Entscheidung über den Einreiseantrag nicht mehr minderjährig, sind die Eltern (hier die Mutter) der Bezugsperson (dh. gegenständlich die Beschwerdeführerin) nicht als Familienangehörige im Sinne des Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 anzusehen. Eine Einreise auf Grundlage des Paragraph 35, AsylG kommt daher im Beschwerdefall nicht in Betracht. Der Verwaltungsgerichtshof weist in seiner Rechtsprechung in diesem Zusammenhang aber darauf hin, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt (vgl. VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0253, 0254). Im Falle der Beschwerdeführerin besteht die Möglichkeit des Nachzuges gegebenenfalls nach den Bestimmungen des NAG (z.B. nach § 46 Abs. 2 lit c NAG).Der Verwaltungsgerichtshof weist in seiner Rechtsprechung in diesem Zusammenhang aber darauf hin, dass die Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 nur eine von mehreren im österreichischen Recht vorgesehenen Möglichkeiten der Familienzusammenführung darstellt vergleiche VwGH 21.02.2017, Ra 2016/18/0253, 0254). Im Falle der Beschwerdeführerin besteht die Möglichkeit des Nachzuges gegebenenfalls nach den Bestimmungen des NAG (z.B. nach Paragraph 46, Absatz 2, Litera c, NAG). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Aus-spruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Ent-scheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Ent-scheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W205.2163427.2.00