Obsah (8)
Art. 133§ 58§ 55§ 52§ 61§ 66§ 67Art. 8RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlW226 2148101-2 SpruchW226 2148101-2/4E, W226 2148101-2/4E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
- Vorverfahren
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.01.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Zu seinen Fluchtgründen machte er bei seiner polizeilichen Erstbefragung am selben Tag zusammengefasst geltend, dass er Medikamente von XXXX nach XXXX im Nordosten des Landes transportiert habe, um Geld zu verdienen. Am XXXX sei er von den Mitgliedern der Präsidentengarde erkennungsdienstlich behandelt und festgenommen worden. Man habe ihm vorgeworfen, Medikamente an die Rebellen zu liefern. Er sei in das berüchtigte XXXX gebracht und mehrmals täglich einvernommen worden. Am dritten Tag am späten Abend habe ihm ein Offizier zur Flucht verholfen. Bei einer Rückkehr in die DR Kongo befürchte er den Tod durch die kongolesische Regierung.
- Zu seinen Fluchtgründen machte er bei seiner polizeilichen Erstbefragung am selben Tag zusammengefasst geltend, dass er Medikamente von römisch 40 nach römisch 40 im Nordosten des Landes transportiert habe, um Geld zu verdienen. Am römisch 40 sei er von den Mitgliedern der Präsidentengarde erkennungsdienstlich behandelt und festgenommen worden. Man habe ihm vorgeworfen, Medikamente an die Rebellen zu liefern. Er sei in das berüchtigte römisch 40 gebracht und mehrmals täglich einvernommen worden. Am dritten Tag am späten Abend habe ihm ein Offizier zur Flucht verholfen. Bei einer Rückkehr in die DR Kongo befürchte er den Tod durch die kongolesische Regierung.
- Am 06.06.2016 sowie am 13.12.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; belangte Behörde) einvernommen und wiederholte er im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen. Er habe die Medikamente in XXXX eingekauft und in XXXX gewinnbringend an Zwischenhändler weiterverkauft. Die staatlichen Behörden haben ihn zu Unrecht beschuldigt, die Medikamente an Rebellen geliefert zu haben und diese zu unterstützen. Auch sei ihm Spionage für die Rebellen vorgeworden worden.
- Am 06.06.2016 sowie am 13.12.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; belangte Behörde) einvernommen und wiederholte er im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen. Er habe die Medikamente in römisch 40 eingekauft und in römisch 40 gewinnbringend an Zwischenhändler weiterverkauft. Die staatlichen Behörden haben ihn zu Unrecht beschuldigt, die Medikamente an Rebellen geliefert zu haben und diese zu unterstützen. Auch sei ihm Spionage für die Rebellen vorgeworden worden.
- Mit Bescheid vom 02.02.2017, Zl. 1050669309/150089322, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat DR Kongo (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III., erster Spruchteil), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., zweiter Spruchteil) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die DR Kongo zulässig ist (Spruchpunkt III., dritter Spruchteil). Des Weiteren wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
- Mit Bescheid vom 02.02.2017, Zl. 1050669309/150089322, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat DR Kongo (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei., erster Spruchteil), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei., zweiter Spruchteil) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die DR Kongo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei., dritter Spruchteil). Des Weiteren wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig am 14.02.2017 Beschwerde durch seine damalige Rechtsvertretung, den Verein Menschenrechte Österreich.
- Am 21.02.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Am 17.03.2017 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeergänzung.
- Mit Schreiben vom 21.09.2020 gab RA XXXX die ihr erteilte Vollmacht bekannt. Gleichzeitig erging die Mitteilung, dass das Vollmachtsverhältnis zum Verein Menschenrechte Österreich aufgelöst sei.
- Mit Schreiben vom 21.09.2020 gab RA römisch 40 die ihr erteilte Vollmacht bekannt. Gleichzeitig erging die Mitteilung, dass das Vollmachtsverhältnis zum Verein Menschenrechte Österreich aufgelöst sei.
- Am 02.10.2020 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, einer Dolmetscherin und eines Vertreters der belangten Behörde sowie in Abwesenheit der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers statt. Der Verhandlung wohnte teilweise eine Rechtsberaterin des VMÖ bei.
- Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom 06.11.2020, Zl I415 2148101- 1/26E die Beschwerde als unbegründet ab. Dies – sofern relevant für gegenständliche Entscheidung wiedergegeben - mit folgender Begründung: „1.
- Zur Person des Beschwerdeführers:, „1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige, ledige und kinderlose Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Demokratischen Republik Kongo, gehört der Volksgruppe der Bakongo an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Er verließ seine Heimat im Jänner 2015 und hält sich seit spätestens 24.01.2015 durchgehend in Österreich auf. Der junge Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Er hat in der DR Kongo das Studium der Politikwissenschaften absolviert und zusätzlich eine zweijährige außeruniversitäre biblische Ausbildung, sowie eine Ausbildung in Marketing, Management, Verkaufstechnik und Kommunikation gemacht. Anschließend hat er in verschiedenen Bereichen gearbeitet und damit seinen Lebensunterhalt verdient. Der Vater und zwei volljährige Brüder des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der DR Kongo und der Beschwerdeführer steht mit ihnen regelmäßig in telefonischem Kontakt. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Der Beschwerdeführer ist gegenüber niemandem unterhaltspflichtig. Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich am 19.06.2017 eine Integrationsprüfung B2, am 26.05.2020 eine Integrationsprüfung B1 und bis Februar 2019 verschiedene Deutschkurse. Während seiner Zeit in Laakirchen (bis März 2016) nahm er an diversen Aktivitäten des Vereins LaafIT teil, engagierte sich ehrenamtlich als Schulwegspolizist und half als muttersprachlicher Gastlehrer in einem Gymnasium und einer Handelsakademie im Französischunterricht mit. Ab September 2016 nahm er verschiedene Pflichtschulabschluss-Kursangebote der Volkshochschule XXXX wahr und am 01.07.2017 erlangte er den Pflichtschulabschluss. Er war im Zuge der Initiative „More“ im Wintersemester 2016/2017 an der Universität XXXX als außerordentlicher Studierender gemeldet. Ab August 2017 arbeitete er ehrenamtlich für die Caritas in der Essensausgabe in einer Notschlafstätte, außerdem engagierte er sich freiwillig beim Österreichischen Roten Kreuz, indem er unentgeltlich Schulklassen besuchte. Weiters besuchte er von November 2017 bis Februar 2018 ehrenamtlich eine in einem Seniorenheim wohnhafte Frau. Von Oktober bis Dezember 2018 absolvierte er das BFI-Zertifikat „Qualifizierung zur Gastronomiehilfskraft“ im Ausmaß von 350 Ausbildungseinheiten. Von September bis Oktober 2019 ging er einer gemeinnützigen Beschäftigung für den Magistrat XXXX im Ausmaß von 120 Stunden im Bereich Straßenreinigung nach und von 26.
- bis 07.08.2020 arbeitete er im Rahmen eines Sozialprojektes für insgesamt 120 Stunden ehrenamtlich in einem Seniorenwohnhaus. Seit dem Wintersemester 2018/2019 ist er an der Universität XXXX als ordentlicher Studierender für das Bachelorstudium der Politikwissenschaft zugelassen. Der Beschwerdeführer ist in einer Kirche als Prediger tätig. Er hat in Österreich freundschaftliche Kontakte geschlossen. Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich am 19.06.2017 eine Integrationsprüfung B2, am 26.05.2020 eine Integrationsprüfung B1 und bis Februar 2019 verschiedene Deutschkurse. Während seiner Zeit in Laakirchen (bis März 2016) nahm er an diversen Aktivitäten des Vereins LaafIT teil, engagierte sich ehrenamtlich als Schulwegspolizist und half als muttersprachlicher Gastlehrer in einem Gymnasium und einer Handelsakademie im Französischunterricht mit. Ab September 2016 nahm er verschiedene Pflichtschulabschluss-Kursangebote der Volkshochschule römisch 40 wahr und am 01.07.2017 erlangte er den Pflichtschulabschluss. Er war im Zuge der Initiative „More“ im Wintersemester 2016 aus 2017, an der Universität römisch 40 als außerordentlicher Studierender gemeldet. Ab August 2017 arbeitete er ehrenamtlich für die Caritas in der Essensausgabe in einer Notschlafstätte, außerdem engagierte er sich freiwillig beim Österreichischen Roten Kreuz, indem er unentgeltlich Schulklassen besuchte. Weiters besuchte er von November 2017 bis Februar 2018 ehrenamtlich eine in einem Seniorenheim wohnhafte Frau. Von Oktober bis Dezember 2018 absolvierte er das BFI-Zertifikat „Qualifizierung zur Gastronomiehilfskraft“ im Ausmaß von 350 Ausbildungseinheiten. Von September bis Oktober 2019 ging er einer gemeinnützigen Beschäftigung für den Magistrat römisch 40 im Ausmaß von 120 Stunden im Bereich Straßenreinigung nach und von 26.
- bis 07.08.2020 arbeitete er im Rahmen eines Sozialprojektes für insgesamt 120 Stunden ehrenamtlich in einem Seniorenwohnhaus. Seit dem Wintersemester 2018 aus 2019, ist er an der Universität römisch 40 als ordentlicher Studierender für das Bachelorstudium der Politikwissenschaft zugelassen. Der Beschwerdeführer ist in einer Kirche als Prediger tätig. Er hat in Österreich freundschaftliche Kontakte geschlossen. Er geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach, ist daher nicht selbsterhaltungsfähig und bezieht seit Asylantragstellung Leistungen von der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in der DR Kongo einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war oder sein wird. Es konnte mangels Glaubwürdigkeit insbesondere nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der DR Kongo aufgrund des Verkaufs von Medikamenten asylrelevante Verfolgung durch die Behörden droht, bzw. dass er sein Heimatland aufgrund staatlicher Verfolgung verlassen hat. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die DR Kongo eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die DR Kongo eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr in die DR Kongo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.
- Zur Situation in der Demokratischen Republik Kongo: Die folgenden Feststellungen wurden dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Demokratischen Republik Kongo entnommen: Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 9.12.2019: Unruhen in Ost-Kongo - Angriffe von ADF Rebellen, Abzug von Ebola- Helfern und Proteste gegen UN-Blauhelme im Osten des Landes (betrifft: Abschnitt 3/Sicherheitslage / Abschnitt 17/Medizinische Versorgung). Das Klima im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo ist nach wie vor äußerst angespannt (VN 2.12.2019). Anlass der Unruhen war ein Angriff von Rebellen am Wochenende, vom
- auf den 24.11.2019, bei dem acht Menschen getötet und neun Bewohner der Stadt Beni entführt wurden (DW 26.11.2019a; vgl NZZ 25.11.2019). Für die nächtlichen Attacke in Beni soll die aus dem benachbarten Uganda vorstoßenden islamistische Miliz, Alliierte Demokratische Kräfte (ADF), verantwortlich sein. Im Osten des Landes treiben bis zu 160 verschiedene Rebellen-Gruppen ihr Unwesen (NZZ 25.11.2019). Im instabilen Ost-Kongo geht es bei den Kämpfen der Milizen meist um die Kontrolle über Gebiete und deren Bodenschätze wie Gold oder Kobalt (DW 26.11.2019a).Das Klima im östlichen Teil der Demokratischen Republik Kongo ist nach wie vor äußerst angespannt (VN 2.12.2019). Anlass der Unruhen war ein Angriff von Rebellen am Wochenende, vom
- auf den 24.11.2019, bei dem acht Menschen getötet und neun Bewohner der Stadt Beni entführt wurden (DW 26.11.2019a; vergleiche NZZ 25.11.2019). Für die nächtlichen Attacke in Beni soll die aus dem benachbarten Uganda vorstoßenden islamistische Miliz, Alliierte Demokratische Kräfte (ADF), verantwortlich sein. Im Osten des Landes treiben bis zu 160 verschiedene Rebellen-Gruppen ihr Unwesen (NZZ 25.11.2019). Im instabilen Ost-Kongo geht es bei den Kämpfen der Milizen meist um die Kontrolle über Gebiete und deren Bodenschätze wie Gold oder Kobalt (DW 26.11.2019a). Der Generalsekretär der Vereinten Nationen, Jean-Pierre Lacroix, besuchte am 30.11.2019 Béni, wo seit dem 5.11.2019 mehr als 100 Zivilisten von bewaffneten Gruppen getötet wurden (JA 30.11.2019; vgl JA 27.11.2019), und mehr als 1000 seit 2014 (JA 1.12.2019); gemäß Amnesty International wurden allein in Beni mindestens 2.000 Menschen von Rebellen getötet (DW 26.11.2019; vgl. NZZ 25.11.2019). Mindestens 14 Personen wurden am 29.11.2019, bei einem erneuten Angriff nördlich von Beni getötet (JA 1.12.2019). Der Besuch von Jean-Pierre Lacroix fällt in eine Zeit, in der der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen das Mandat der UN-Mission in der Demokratischen Republik Kongo bis Ende Dezember 2019 verlängern soll (JA 30.11.2019).Der Generalsekretär der Vereinten Nationen, Jean-Pierre Lacroix, besuchte am 30.11.2019 Béni, wo seit dem 5.11.2019 mehr als 100 Zivilisten von bewaffneten Gruppen getötet wurden (JA 30.11.2019; vergleiche JA 27.11.2019), und mehr als 1000 seit 2014 (JA 1.12.2019); gemäß Amnesty International wurden allein in Beni mindestens 2.000 Menschen von Rebellen getötet (DW 26.11.2019; vergleiche NZZ 25.11.2019). Mindestens 14 Personen wurden am 29.11.2019, bei einem erneuten Angriff nördlich von Beni getötet (JA 1.12.2019). Der Besuch von Jean-Pierre Lacroix fällt in eine Zeit, in der der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen das Mandat der UN-Mission in der Demokratischen Republik Kongo bis Ende Dezember 2019 verlängern soll (JA 30.11.2019). Die kongolesische Armee (FARDC) hat Anfang November 2019 eine Großoffensive gegen die Rebellengruppe gestartet, da es immer wieder zu Morden durch die Allied Democratic Forces (ADF) im Umland von Oicha kommt (TAZ 28.11.2019). Die Tötung von Zivilisten ist nach Ansicht von Experten eine Vergeltung der ADF für laufende militärische Operationen in der Region (JA 1.12.2019). Am Montag, den 25.11.2019, kündigte die kongolesische Armee (FARDC) gemeinsame Operationen mit den UN-Friedenstruppen MONUSCO an (TAZ 28.11.2019). Proteste und Gewalt in der Region richten sich vor allem auch gegen die UN-Blauhelme (DW 26.11.2019b). Die Demonstranten verurteilen die Untätigkeit der Behörden und der UN- Friedenstruppe MONUSCO (VN 2.12.2019; vgl. JA 27.11.2019) und stürmten und plünderten am 25.11.2019 das Rathaus und einen Stützpunkt der UN-Friedenstruppen in der Stadt Beni (NZZ 25.11.2019; vgl. DW 26.11.2019). Zudem wurden beide Gebäude in Brand gesetzt (DW 25.11.2019; vgl NZZ 25.11.2019). Die Polizei ging gewaltsam gegen die Demonstranten vor, dabei kamen zwei Menschen ums Leben. Eine unbekannte Anzahl wurde verletzt. (NZZ 25.11.2019; vgl. DW 26.11.2019). Die MONUSCO-Friedenstruppe räumte indirekt ihr Versagen ein und meint weiters, dass sie ohne Aufforderung seitens der Regierung nicht aktiv werden könne (DW 25.11.2019; vgl NZZ 25.11.2019). Die MONUSCO steht wegen ihrer hohen Kosten und geringen Effizienz in der Kritik. In einer Untersuchung von 2018 warfen Ermittler der UNO der seit 1999 in der Demokratischen Republik Kongo stationierten Blauhelm-Mission Führungsprobleme und Mängel in der Ausbildung vor (DW 25.11.2019; vgl. NZZ 25.11.2019). Die Vereinten Nationen sind seit 20 Jahren in der Demokratischen Republik Kongo präsent und haben mit 16.000 Soldaten und einem Jahresbudget von mehr als einer Milliarde Dollar (Zahlen für 2018) eine ihrer wichtigsten Missionen weltweit (JA 30.11.2019).Proteste und Gewalt in der Region richten sich vor allem auch gegen die UN-Blauhelme (DW 26.11.2019b). Die Demonstranten verurteilen die Untätigkeit der Behörden und der UN- Friedenstruppe MONUSCO (VN 2.12.2019; vergleiche JA 27.11.2019) und stürmten und plünderten am 25.11.2019 das Rathaus und einen Stützpunkt der UN-Friedenstruppen in der Stadt Beni (NZZ 25.11.2019; vergleiche DW 26.11.2019). Zudem wurden beide Gebäude in Brand gesetzt (DW 25.11.2019; vergleiche NZZ 25.11.2019). Die Polizei ging gewaltsam gegen die Demonstranten vor, dabei kamen zwei Menschen ums Leben. Eine unbekannte Anzahl wurde verletzt. (NZZ 25.11.2019; vergleiche DW 26.11.2019). Die MONUSCO-Friedenstruppe räumte indirekt ihr Versagen ein und meint weiters, dass sie ohne Aufforderung seitens der Regierung nicht aktiv werden könne (DW 25.11.2019; vergleiche NZZ 25.11.2019). Die MONUSCO steht wegen ihrer hohen Kosten und geringen Effizienz in der Kritik. In einer Untersuchung von 2018 warfen Ermittler der UNO der seit 1999 in der Demokratischen Republik Kongo stationierten Blauhelm-Mission Führungsprobleme und Mängel in der Ausbildung vor (DW 25.11.2019; vergleiche NZZ 25.11.2019). Die Vereinten Nationen sind seit 20 Jahren in der Demokratischen Republik Kongo präsent und haben mit 16.000 Soldaten und einem Jahresbudget von mehr als einer Milliarde Dollar (Zahlen für 2018) eine ihrer wichtigsten Missionen weltweit (JA 30.11.2019). In der Nacht vom
- auf den 27.11.2019 wurden 27 Zivilisten von mutmaßlichen Rebellen der ADF (Allied Democratic Forces) im Dorf Maleki 13 Kilometer außerhalb der Stadt Oicha getötet (JA 27.11.2019; vgl. TAZ 28.11.2019). Die ADF ist seit einem Vierteljahrhundert in diesen Wäldern präsent, sie ist sehr mobil, bewegt sich nachts und kennt die Gegend. Die Lage wird dadurch verkompliziert, dass lokale Milizen, genannt Mai-Mai, versuchen, auf eigene Faust die ADF von der Zivilbevölkerung fernzuhalten und sich auch mit der Armee anlegen. Eine Mai-Mai-Miliz unter dem Kommando von Kyantenga hält seit September 2019 die Region um Samboko besetzt. Die Mai-Mai Miliz hat bereits eine Polizeiwache in Brand gesetzt und Häuser geplündert. Allerdings bleibt unklar, wer genau die Täter der Massaker rund um Oicha waren (TAZ 28.11.2019).In der Nacht vom
- auf den 27.11.2019 wurden 27 Zivilisten von mutmaßlichen Rebellen der ADF (Allied Democratic Forces) im Dorf Maleki 13 Kilometer außerhalb der Stadt Oicha getötet (JA 27.11.2019; vergleiche TAZ 28.11.2019). Die ADF ist seit einem Vierteljahrhundert in diesen Wäldern präsent, sie ist sehr mobil, bewegt sich nachts und kennt die Gegend. Die Lage wird dadurch verkompliziert, dass lokale Milizen, genannt Mai-Mai, versuchen, auf eigene Faust die ADF von der Zivilbevölkerung fernzuhalten und sich auch mit der Armee anlegen. Eine Mai-Mai-Miliz unter dem Kommando von Kyantenga hält seit September 2019 die Region um Samboko besetzt. Die Mai-Mai Miliz hat bereits eine Polizeiwache in Brand gesetzt und Häuser geplündert. Allerdings bleibt unklar, wer genau die Täter der Massaker rund um Oicha waren (TAZ 28.11.2019). Ebenso unklar bleibt, wer die medizinische Hilfskräfte in der Region angreift. In der Nacht auf den 28.11.2019 wurden zeitgleich Ebola-Hilfskräfte in Benis Stadtvierteln Mangina und Byakato angegriffen. In Byakato wurden drei Ebola-Hilfskräfte getötet, drei verletzt und vier sind verschwunden. Zelte und Autos wurden angezündet (TAZ 28.11.2019). Nach den Angriffen stellten die Hilfskräfte ihre Arbeit vor Ort teilweise ein. In einer Klinik von Ärzte ohne Grenzen (MSF) in Beni werden zwar weiterhin Ebola-Patienten behandelt, das Personal wurde aber aus Sicherheitsgründen reduziert. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) hat ebenfalls aus Sicherheitsgründen 49 Mitarbeiter aus Beni abgezogen. Insgesamt sind 120 WHO-Mitarbeiter im Einsatz. Die Kinderhilfsorganisation World Vision hat nach eigenen Angaben ihre Arbeit in Beni einstweilen komplett eingestellt (DW 26.11.2019b). Seit mehr als einem Jahr wütet in der Region eine Ebola-Epidemie [vgl. KI vom 12.11.2019]. Im Kongo kommt zudem ein Ausbruch der Masern dazu, seit Anfang des Jahres sind nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) daran mehr als 5100 Menschen gestorben (DW 26.11.2019a). Quellen: - DW - Deutsche Welle (26.11.2019a): Ebola-Helfer im Kongo ziehen nach Gewaltausbruch ab, https://www.dw.com/de/ebola-helfer-im-kongo-ziehen-nach-gewaltausbruch-ab/a- 51418110, Zugriff 5.12.2019 - DW - Deutsche Welle (26.11.2019b): Hass, Gewalt und Verschwörungstheorien, https://www.dw.com/de/dr-kongo-hass-gewalt-und-verschw%C3%B6rungstheorien/a- 51423273?maca=de-rss-de-region-afrika-4022-rdf, Zugriff 5.11.2019 - DW - Deutsche Welle (25.11.2019): Demonstranten stürmen UN-Basis, https://www.dw.com/de/demonstranten-st%C3%Bcrmen-un-basis/a-51409221, Zugriff 5.12.2019 - JA - Jeune Afrique (1.12.2019): RDC : une foule lynche deux personnes, dont un militaire, à Beni, https://www.jeuneafrique.com/864354/politique/rdc-une-foule-lynche-deux-personnes- a-beni/, Zugriff 5.12.2019 - JA - Jeune Afrique (30.11.2019): RDC : visite à Beni du chef des opérations de la paix de l’ONU, https://www.jeuneafrique.com/864156/politique/rdc-visite-a-beni-du-chef-des- operations-de-la-paix-de-lonu/, Zugriff 5.12.2019 - JA - Jeune Afrique (27.11.2019): RDC: le bilan du massacre près de Beni réévalué à 27 morts, https://www.jeuneafrique.com/862806/politique/rdc-au-moins-19-civils-tues-dans-un- nouveau-massacre-pres-de-beni/, Zugriff 5.12.2019 - NZZ - Neue Zürcher Zeitung (25.11.2019): Zornige Menschenmenge stürmt Uno-Basis im Kongo, https://www.nzz.ch/international/zornige-menschenmenge-stuermt-uno-basis-im- kongo-ld.1524362, Zugriff 5.12.2019 - TAZ - taz.de (28.11.2019): Neue Angriffe im Kongo: Verworrene Fronten, https://taz.de/Neue-Angriffe-im-Kongo/!5645253/, Zugriff 5.12.2019 - VN - Vatikan News (3.12.2019): Kongo: „Schlachtfeld für andere Länder", https://www.vaticannews.va/de/welt/news/2019-12/kongo-schlachtfeld-beni-nshole- ausbeutung-krieg-uno.html, Zugriff 5.12.2019 KI vom 12.11.2019: Fortschritte beim Kampf gegen Ebola (betrifft: Abschnitt 17/Medizinische Versorgung). Der seit
- 8.2018 anhaltende Ebola-Ausbruch in der Demokratischen Republik Kongo hat seinen Mittelpunkt im Nordosten des Landes, in den Provinzen Nordkivu und Ituri (MSF 5.11.2019). Seit dem Frühsommer 2018 infizierten sich nach Regierungsangaben mehr als 3.200 Menschen, mehr als 2.100 kamen ums Leben (NZZ 18.10.2019; vgl. WHO 9.11.2019). Der seit
- 8.2018 anhaltende Ebola-Ausbruch in der Demokratischen Republik Kongo hat seinen Mittelpunkt im Nordosten des Landes, in den Provinzen Nordkivu und Ituri (MSF 5.11.2019). Seit dem Frühsommer 2018 infizierten sich nach Regierungsangaben mehr als 3.200 Menschen, mehr als 2.100 kamen ums Leben (NZZ 18.10.2019; vergleiche WHO 9.11.2019). In den ersten acht Monaten der Epidemie bis März 2019 wurden in der betroffenen Region mehr als 1.000 Fälle von Ebola gemeldet. Zwischen April und Juni 2019 hat sich diese Zahl noch verdoppelt (MSF 5.11.2019). Im April 2019 lag die Anzahl der pro Woche gemeldeten Neuerkrankungen im Durchschnitt bei 120 (NZZ 18.10.2019; vgl. WHO 9.11.2019); zwischen Anfang Juni und Anfang August 2019 zwischen 75 und 100 pro Woche. Seit August 2019 ist diese Rate langsam zurückgegangen und betrug im Durchschnitt immer noch knapp 50 pro Woche (MSF 5.11.2019; vgl. WHO 9.11.2019). In den ersten acht Monaten der Epidemie bis März 2019 wurden in der betroffenen Region mehr als 1.000 Fälle von Ebola gemeldet. Zwischen April und Juni 2019 hat sich diese Zahl noch verdoppelt (MSF 5.11.2019). Im April 2019 lag die Anzahl der pro Woche gemeldeten Neuerkrankungen im Durchschnitt bei 120 (NZZ 18.10.2019; vergleiche WHO 9.11.2019); zwischen Anfang Juni und Anfang August 2019 zwischen 75 und 100 pro Woche. Seit August 2019 ist diese Rate langsam zurückgegangen und betrug im Durchschnitt immer noch knapp 50 pro Woche (MSF 5.11.2019; vergleiche WHO 9.11.2019). Die Zahl der neuen Fälle ist zuletzt auf 15 pro Woche zurückgegangen (NZZ 18.10.2019; vgl. WHO 9.11.2019). Mitte Oktober 2019 entschied die Weltgesundheitsorganisation (WHO) trotz der Fortschritte, die Situation weiterhin als „gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite“ einzustufen. Die WHO folgte damit dem Rat eines unabhängigen Expertengremiums, das die Lage in drei Monaten neu beurteilt (NZZ 18.10.2019). Die Zahl der neuen Fälle ist zuletzt auf 15 pro Woche zurückgegangen (NZZ 18.10.2019; vergleiche WHO 9.11.2019). Mitte Oktober 2019 entschied die Weltgesundheitsorganisation (WHO) trotz der Fortschritte, die Situation weiterhin als „gesundheitliche Notlage von internationaler Tragweite“ einzustufen. Die WHO folgte damit dem Rat eines unabhängigen Expertengremiums, das die Lage in drei Monaten neu beurteilt (NZZ 18.10.2019). Bis Ende August 2019 haben 28 von insgesamt 47 Gesundheitszonen in den Provinzen Ituri und North Kivu Fälle von Ebola gemeldet. Von diesen 28 gelten 13 als aktive Übertragungszonen, was bedeutet, dass sie in den letzten 21 Tagen neue bestätigte Fälle gemeldet haben (maximale Inkubationszeit für Ebola). South Kivu hat kürzlich Fälle in der Gesundheitszone Mwenga registriert und ist damit die dritte Provinz in der Demokratischen Republik Kongo, die vom aktuellen Ausbruch betroffen ist (MSF 5.11.2019). Mitte Oktober 2019 hat die Arzneimittelbehörde der EU offiziell einen Impfstoff zur Zulassung empfohlen, mit dem bereits seit einem Jahr in der DR Kongo ohne Zulassung geimpft wird (SRF 18.10.2019; vgl. MSF 5.11.2019). Bis Ende September Mitte Oktober 2019 hat die Arzneimittelbehörde der EU offiziell einen Impfstoff zur Zulassung empfohlen, mit dem bereits seit einem Jahr in der DR Kongo ohne Zulassung geimpft wird (SRF 18.10.2019; vergleiche MSF 5.11.2019). Bis Ende September 2019 wurden über 230.000 Personen geimpft (MSF 5.11.2019). Seither hat sich das Virus viel langsamer ausgebreitet als noch vor vier Jahren bei der Epidemie in Westafrika (SRF 18.10.2019). Die neuen Fälle konzentrieren sich zudem in einer kleineren Region im Osten des Landes; Stand Mitte Oktober 2019 ist das Ebola- Virus aus den Städten im Ostkongo fast verschwunden (NZZ 18.10.2019) und wurde in schwer erreichbare Gebiete zurückgedrängt (NZZ 18.10.2019; vgl. DW 3.11.2019). 2019 wurden über 230.000 Personen geimpft (MSF 5.11.2019). Seither hat sich das Virus viel langsamer ausgebreitet als noch vor vier Jahren bei der Epidemie in Westafrika (SRF 18.10.2019). Die neuen Fälle konzentrieren sich zudem in einer kleineren Region im Osten des Landes; Stand Mitte Oktober 2019 ist das Ebola- Virus aus den Städten im Ostkongo fast verschwunden (NZZ 18.10.2019) und wurde in schwer erreichbare Gebiete zurückgedrängt (NZZ 18.10.2019; vergleiche DW 3.11.2019). Ein hohes Maß an Unsicherheit behindert weiterhin die Bemühungen zur Eindämmung der Epidemie (MSF 5.11.2019). Es gibt Meldungen von Gewalt und Angriffe gegen Ebola-Impfteams und lokales Gesundheitspersonal (MSF 5.11.2019; vgl. NZZ 18.10.2019, DW 3.11.2019). Ein hohes Maß an Unsicherheit behindert weiterhin die Bemühungen zur Eindämmung der Epidemie (MSF 5.11.2019). Es gibt Meldungen von Gewalt und Angriffe gegen Ebola-Impfteams und lokales Gesundheitspersonal (MSF 5.11.2019; vergleiche NZZ 18.10.2019, DW 3.11.2019). Quellen: - DW – Deutsche Welle (3.11.2019): Anti-Ebola fighter killed as new vaccine arrives in Congo, https://www.dw.com/en/anti-ebola-fighter-killed-as-new-vaccine-arrives-in- congo/a-51100166, Zugriff 11.11.2019 - MSF – Médecins sans frontières / Ärzte ohne Grenzen (5.11.2019): DRC Ebola outbreaks - Crisis update - November 2019, https://www.msf.org/drc-ebola-outbreak- crisis-update, Zugriff 11.11.2019 - NZZ – Neue Zürcher Zeitung (18.10.2019): WHO stuft Ebola-Epidemie in Kongo- Kinshasa weiterhin als Notlage «von internationaler Tragweite» ein, https://www.nzz.ch/international/who-stuft-ebola-epidemie-in-kongo-kinshasa- weiterhin-als-notlage-von-internationaler-tragweite-ein-ld.1516450, Zugriff 11.11.2019 - SRF – Schweizer Radio und Fernsehen (18.10.2019): Hoffnung im Kampf gegen Ebola wächst, https://www.srf.ch/news/international/fortschritte-in-der-forschung- hoffnung-im-kampf-gegen-ebola-waechst, Zugriff 11.11.2019 - WHO – World Health Organization (9.11.2019.): Maladie à Virus Ebola en RDC (EVD in DRC) - Situation en date du 09 novembre 2019, https://who.maps.arcgis.com/apps/ opsdashboard/index.html#/e70c3804f6044652bc37cce7d8fcef6c, Zugriff 11.11.2019 KI vom 11.1.2019: Oppositionskandidat der UDPS gewinnt Präsidentschaftswahlen (betrifft: Abschnitt 2/Politische Lage, Abschnitt 10 / Allgemeine Menschenrechtslage) Die nationale Wahlkommission CENI erklärte am Donnerstag, den 10.1.2019, den Kandidaten der oppositionellen Union pour la Démocratie et le Progrès social UDPS, Félix Tshisekedi, zum Sieger der Präsidentschaftswahlen vom 30.12.2018 (JA 10.1.2019; vgl. NTV 10.1.2019, ZO 10.1.2019, NZZ 10.1.2019). Es könnte der erste friedliche Machtwechsel seit 50 Jahren werden (FAZ 10.1.2019; vgl. ZO 10.1.2019), wenn Tshisekedi den seit 2001 regierenden Joseph Kabila als Präsident ablöst (NTV 10.1.2019; vgl. ZO 10.1.2019). Präsident Joseph Kabila kündigte an, die Verfassung zu respektieren und nicht für eine dritte Amtszeit anzutreten (JA 10.1.2019). Noch nie ist es im Land zu einem friedlichen Machtwechsel gekommen (NZZ 10.1.2019). Die nationale Wahlkommission CENI erklärte am Donnerstag, den 10.1.2019, den Kandidaten der oppositionellen Union pour la Démocratie et le Progrès social UDPS, Félix Tshisekedi, zum Sieger der Präsidentschaftswahlen vom 30.12.2018 (JA 10.1.2019; vergleiche NTV 10.1.2019, ZO 10.1.2019, NZZ 10.1.2019). Es könnte der erste friedliche Machtwechsel seit 50 Jahren werden (FAZ 10.1.2019; vergleiche ZO 10.1.2019), wenn Tshisekedi den seit 2001 regierenden Joseph Kabila als Präsident ablöst (NTV 10.1.2019; vergleiche ZO 10.1.2019). Präsident Joseph Kabila kündigte an, die Verfassung zu respektieren und nicht für eine dritte Amtszeit anzutreten (JA 10.1.2019). Noch nie ist es im Land zu einem friedlichen Machtwechsel gekommen (NZZ 10.1.2019). Der 55-jährige Felix Tshisekedi ist der Sohn des 2017 verstorbenen, ehemaligen Ministerpräsidenten und langjährigen kongolesischen Oppositionsführers Etienne Tshisekedi. Felix Tshisekedi versprach den Wählern, Korruption und Armut zu bekämpfen und das instabile Land zu befrieden, das immer noch von zahlreichen bewaffneten Konflikten erschüttert wird (FAZ 10.1.2019; vgl. NTV 10.1.2019). Der neue Präsident soll bereits am 18.1.2019 vereidigt werden (NTV 10.1.2019; vgl. RO 10.1.2019, VN 2.1.2019) und laut Wahlkommission müssen die endgültigen Ergebnisse der Wahl am 15.1.2019 vom Verfassungsgericht verkündet werden (RO 10.1.2019). Der 55-jährige Felix Tshisekedi ist der Sohn des 2017 verstorbenen, ehemaligen Ministerpräsidenten und langjährigen kongolesischen Oppositionsführers Etienne Tshisekedi. Felix Tshisekedi versprach den Wählern, Korruption und Armut zu bekämpfen und das instabile Land zu befrieden, das immer noch von zahlreichen bewaffneten Konflikten erschüttert wird (FAZ 10.1.2019; vergleiche NTV 10.1.2019). Der neue Präsident soll bereits am 18.1.2019 vereidigt werden (NTV 10.1.2019; vergleiche RO 10.1.2019, VN 2.1.2019) und laut Wahlkommission müssen die endgültigen Ergebnisse der Wahl am 15.1.2019 vom Verfassungsgericht verkündet werden (RO 10.1.2019). Die Präsidentschaftswahl hätte laut Verfassung eigentlich schon vor zwei Jahren stattfinden müssen. Der bisherige Präsident Kabila hatte sich jedoch 2016 nach Ablauf seiner zweiten Amtszeit geweigert abzutreten und ließ die Wahlen mehrmals verschieben (VN 9.1.2019; vgl. ZO 10.1.2019). Proteste ließ Kabila niederschlagen (VN 2.1.2019; vgl. ZO 10.1.2019) und die Wahlen wurde auf den 23.12.2018 verschoben (VN 2.1.2019). Die Präsidentschaftswahl hätte laut Verfassung eigentlich schon vor zwei Jahren stattfinden müssen. Der bisherige Präsident Kabila hatte sich jedoch 2016 nach Ablauf seiner zweiten Amtszeit geweigert abzutreten und ließ die Wahlen mehrmals verschieben (VN 9.1.2019; vergleiche ZO 10.1.2019). Proteste ließ Kabila niederschlagen (VN 2.1.2019; vergleiche ZO 10.1.2019) und die Wahlen wurde auf den 23.12.2018 verschoben (VN 2.1.2019). Aufgrund organisatorischer Schwierigkeiten, zu denen auch die Zerstörung von mehr als 8.000 Wahlmaschinen bei einem Brand beigetragen hat, wurden die Wahlen nochmals um eine Woche verschoben (VN 2.1.2019), gewählt wurde der neue Präsident somit am 30.12.2018 (TAZ 6.1.2019; vgl. VN 2.1.2019). Aufgrund organisatorischer Schwierigkeiten, zu denen auch die Zerstörung von mehr als 8.000 Wahlmaschinen bei einem Brand beigetragen hat, wurden die Wahlen nochmals um eine Woche verschoben (VN 2.1.2019), gewählt wurde der neue Präsident somit am 30.12.2018 (TAZ 6.1.2019; vergleiche VN 2.1.2019). Gleichzeitig herrst im Osten des Landes eine Ebola-Epidemie (FAZ 10.1.2019; vgl. VN 2.1.2019, VN 9.1.2019). Es ist die bislang zweitgrößte Epidemie weltweit mit mehr als 628 Erkrankten und 383 Toten (NTV 10.1.2019). In den Regionen Beni, Butembo und Yumbi wurde deswegen der Urnengang nicht durchgeführt (VN 2.1.2019; vgl. VN 9.1.2019). Damit waren rund 1,25 von 40 Millionen Wahlberechtigten ausgeschlossen. Die Stimmabgabe soll dort im März 2019 nachgeholt werden (FAZ 10.1.2019; vgl. NTV 10.1.2019, VN 2.1.2019). Gleichzeitig herrst im Osten des Landes eine Ebola-Epidemie (FAZ 10.1.2019; vergleiche VN 2.1.2019, VN 9.1.2019). Es ist die bislang zweitgrößte Epidemie weltweit mit mehr als 628 Erkrankten und 383 Toten (NTV 10.1.2019). In den Regionen Beni, Butembo und Yumbi wurde deswegen der Urnengang nicht durchgeführt (VN 2.1.2019; vergleiche VN 9.1.2019). Damit waren rund 1,25 von 40 Millionen Wahlberechtigten ausgeschlossen. Die Stimmabgabe soll dort im März 2019 nachgeholt werden (FAZ 10.1.2019; vergleiche NTV 10.1.2019, VN 2.1.2019). Ursprünglich wollte die Wahlkommission (CENI) den Sieger der Wahl am Sonntag, den 6.1.2019, vermelden (BAMF 7.1.2019; vgl. SO 9.1.2019, ZO 10.1.2019). Die Ergebnisse der Wahlen wurden allerdings nicht veröffentlicht und es entstand der Verdacht, dass die Zahlen manipuliert wurden (VN 8.1.2019). Wahlbeobachter hatten zahlreiche Unregelmäßigkeiten gemeldet (ZO 10.1.2019). Ursprünglich wollte die Wahlkommission (CENI) den Sieger der Wahl am Sonntag, den 6.1.2019, vermelden (BAMF 7.1.2019; vergleiche SO 9.1.2019, ZO 10.1.2019). Die Ergebnisse der Wahlen wurden allerdings nicht veröffentlicht und es entstand der Verdacht, dass die Zahlen manipuliert wurden (VN 8.1.2019). Wahlbeobachter hatten zahlreiche Unregelmäßigkeiten gemeldet (ZO 10.1.2019). Die Opposition hatte vor der Bekanntgabe der Ergebnisse Wahlbetrug zugunsten des Regierungskandidaten und früheren Innenminister Emmanuel Ramazani Shadarys befürchtet. Viele Beobachter rechneten ebenfalls mit einem Sieg des Regierungskandidaten (FAZ 10.1.2019; vgl. NTV 10.1.2018, TS 10.1.2019). Bereits am 3.1.2019 hatte die katholische Kirche, die als einzige Organisation mit 40.000 Wahlbeobachtern flächendeckend in den Wahllokalen präsent war, bekanntgegeben, dass es laut der von ihr vorgenommenen Stimmenauszählung einen klaren Sieger gebe (BAMF 7.1.2019; vgl. VN 8.1.2019) und hatte unter Berufung auf ihre tausenden Wahlbeobachter den zweiten Oppositionskandidaten Martin Fayulu zum Sieger erklärt (FAZ 10.1.2019; vgl. NTV 10.1.2019, TS 10.1.2019). Die Opposition hatte vor der Bekanntgabe der Ergebnisse Wahlbetrug zugunsten des Regierungskandidaten und früheren Innenminister Emmanuel Ramazani Shadarys befürchtet. Viele Beobachter rechneten ebenfalls mit einem Sieg des Regierungskandidaten (FAZ 10.1.2019; vergleiche NTV 10.1.2018, TS 10.1.2019). Bereits am 3.1.2019 hatte die katholische Kirche, die als einzige Organisation mit 40.000 Wahlbeobachtern flächendeckend in den Wahllokalen präsent war, bekanntgegeben, dass es laut der von ihr vorgenommenen Stimmenauszählung einen klaren Sieger gebe (BAMF 7.1.2019; vergleiche VN 8.1.2019) und hatte unter Berufung auf ihre tausenden Wahlbeobachter den zweiten Oppositionskandidaten Martin Fayulu zum Sieger erklärt (FAZ 10.1.2019; vergleiche NTV 10.1.2019, TS 10.1.2019). Félix Tshisekedi wurde mit 7.051.013 abgegebenen Stimme (38,57%) zum Präsidenten der gewählt (JA 10.1.2019; vgl. RO 10.1.2019, ZO 10.1.2019), so die vorläufigen Ergebnisse der Wahlkommission. Die Wahlbeteiligung betrug 47,56% (RO 10.1.2019), 18.329.318 Stimmen wurden abgegeben (JA 10.1.2019). Félix Tshisekedi wurde mit 7.051.013 abgegebenen Stimme (38,57%) zum Präsidenten der gewählt (JA 10.1.2019; vergleiche RO 10.1.2019, ZO 10.1.2019), so die vorläufigen Ergebnisse der Wahlkommission. Die Wahlbeteiligung betrug 47,56% (RO 10.1.2019), 18.329.318 Stimmen wurden abgegeben (JA 10.1.2019). Auf dem zweiten Platz landete demnach mit über sechs Millionen (6.366.732) Stimmen der zweite Oppositionskandidat Martin Fayulu. Die Partei von Kabila stellte Emmanuel Ramazani Shadary als seinen Nachfolgekandidaten auf, da er selbst nicht wieder antreten durfte. Shadary kam nur auf gut vier Millionen (4.357.359) Stimmen (23,84%) (FAZ 10.1.2019; vgl. JA 10.1.2019, ZO 10.1.2019). Der unterlegene Fayulu zweifelt das amtliche Ergebnis an und spricht von Wahlputsch (TS 10.1.2019; vgl. ZO 10.1.2019) und es bleibt abzuwarten ob Oppositionskandidat Fayulu das Ergebnis akzeptieren wird (FAZ 10.1.2019; vgl. NTV 10.1.2019). Das Verfassungsgericht hat 14 Tage Zeit, um das Ergebnis zu bestätigen (ZO 10.1.2019). Nach anderen Angaben ist Tshisekedi bis 15.1.2019 provisorischer Sieger. Dann soll das Verfassungsgericht das definitive Resultat verkünden. Für 18.1.2019 ist die Vereidigung vorgesehen (NZZ 10.1.2019). Auf dem zweiten Platz landete demnach mit über sechs Millionen (6.366.732) Stimmen der zweite Oppositionskandidat Martin Fayulu. Die Partei von Kabila stellte Emmanuel Ramazani Shadary als seinen Nachfolgekandidaten auf, da er selbst nicht wieder antreten durfte. Shadary kam nur auf gut vier Millionen (4.357.359) Stimmen (23,84%) (FAZ 10.1.2019; vergleiche JA 10.1.2019, ZO 10.1.2019). Der unterlegene Fayulu zweifelt das amtliche Ergebnis an und spricht von Wahlputsch (TS 10.1.2019; vergleiche ZO 10.1.2019) und es bleibt abzuwarten ob Oppositionskandidat Fayulu das Ergebnis akzeptieren wird (FAZ 10.1.2019; vergleiche NTV 10.1.2019). Das Verfassungsgericht hat 14 Tage Zeit, um das Ergebnis zu bestätigen (ZO 10.1.2019). Nach anderen Angaben ist Tshisekedi bis 15.1.2019 provisorischer Sieger. Dann soll das Verfassungsgericht das definitive Resultat verkünden. Für 18.1.2019 ist die Vereidigung vorgesehen (NZZ 10.1.2019). Quellen: - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (7.1.2019): Briefing Notes, DR Kongo, Zugriff 9.1.2019 - FAZ - Frankfurter Allgemeine Zeitung (10.1.2019): Oppositioneller Felix Tshisekedi gewinnt Präsidentenwahl, https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/kongo- oppositioneller-felix-gewinnt-tshisekedi-praesidentenwahl-15981234.html, Zugriff - 10.1.2019 - JA - Jeune Afrique (10.1.2019): RDC : Félix Tshisekedi élu président, selon les résultats provisoires, https://www.jeuneafrique.com/701452/politique/rdc-felix-tshisekedi-elu- president-de-la-republique-selon-les-resultats-provisoires-proclames-par-la-ceni/, Zugriff 10.1.2019 - NTV - Nachrichtenfernsehen GmbH (10.1.2019): Ende der Ära Kabila Oppositioneller gewinnt überraschend Wahlen im Kongo, https://www.n-tv.de/politik/Oppositioneller- gewinnt-ueberraschend-Wahlen-im-Kongo-article20804138.html, Zugriff 10.1.2019 - NZZ - Neue Zürcher Zeitung (10.1.2019): Doppelte Überraschung in Kongo-Kinshasa, https://www.nzz.ch/international/machtwechsel-im-kongo-oppositioneller-gewinnt- praesidentenwahl-ld.1450321, Zugriff 11.1.2019 - -RO - Radio Okapi (10.1.2019): Félix Tshisekedi élu président de la République démocratique du Congo, https://www.radiookapi.net/2019/01/10/actualite/politique/felix- tshisekedi-elu-president-de-la-republique-democratique-du-congo, Zugriff 10.1.2019 - SO - Spiegel Online (9.1.2019): Wahlergebnis immer noch offen Der Kongo zählt, der Kongo zittert, http://www.spiegel.de/politik/ausland/kongo-wahlkommission-verzoegert- ergebnis-der-praesidentschaftswahlen-weiter-a-1246951.html, Zugriff 9.1.2019 - TAZ - tageszeitung (6.1.2019): Präsidentschaftswahl in der DR Kongo. Darf die Opposition gewinnen?, https://www.taz.de/Praesidentschaftswahl-in-der-DR-Kongo/!5560823/, Zugriff 9.1.2019 - TS - tagesschau.de (10.1.2019): Machtwechsel im Kongo Tshisekedi gewinnt historische Wahl, https://www.tagesschau.de/ausland/kongo-wahl-107.html, Zugriff 10.1.2019 - -VN - Vatican News (2.1.2019): Kongo nach den Wahlen: Bischöfe rufen zu Ruhe auf, https://www.vaticannews.va/de/welt/news/2019-01/demokratische-republik-kongo- bischofskonferenz-appell-demokratie.html, Zugriff 9.1.2019 - VN - Vatican News (8.1.2019): Kongo: Noch keine Veröffentlichung des Wahlergebnisses, https://www.vaticannews.va/de/welt/news/2019-01/kongo-bischoefe- wahl-kabila-afrika-ergebnisse-konflikt.html, Zugriff 9.1.2019 - ZO - Zeit Online (10.1.2019): Kongo: Oppositionskandidat gewinnt Präsidentschaftswahl, https://www.zeit.de/politik/ausland/2019-01/kongo-praesidentschaftswahl-f-lix-tshisekedi, Zugriff 10.1.2019 Politische Lage Die Demokratische Republik (DR) Kongo befindet sich weiterhin in einer Übergangsphase. Die gewaltsamen nationalen und internationalen Auseinandersetzungen im Land endeten zwar offiziell 2002, jedoch können die Konflikte des Landes auch heute noch immer nicht als überwunden gelten (AA 6.9.2015). Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. In den nach Manipulationsvorwürfen umstrittenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 errang das Parteienbündnis "Präsidentielle Mehrheit" im Parlament eine Mehrheit (340 von 500 Sitzen). Dazu gehören als größte Parteien die von Staatspräsident Kabila gegründete PPRD "Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie" (Volkspartei für Wiederaufbau und Demokratie) mit 62 Sitzen, deren neugegründete Schwesterpartei PPPD (28 Sitze), der MSR (27 Sitze) sowie die PALU (19 Sitze) (AA 8.2016). Premierminister ist seit April 2017 Bruno Tshibala (Radio Okapi 10.4.2017, vgl. Rfi 7.4.2017). Die Demokratische Republik (DR) Kongo befindet sich weiterhin in einer Übergangsphase. Die gewaltsamen nationalen und internationalen Auseinandersetzungen im Land endeten zwar offiziell 2002, jedoch können die Konflikte des Landes auch heute noch immer nicht als überwunden gelten (AA 6.9.2015). Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse. In den nach Manipulationsvorwürfen umstrittenen Präsidentschafts- und Parlamentswahlen vom 28.11.2011 errang das Parteienbündnis "Präsidentielle Mehrheit" im Parlament eine Mehrheit (340 von 500 Sitzen). Dazu gehören als größte Parteien die von Staatspräsident Kabila gegründete PPRD "Parti du Peuple pour la Reconstruction et la Démocratie" (Volkspartei für Wiederaufbau und Demokratie) mit 62 Sitzen, deren neugegründete Schwesterpartei PPPD (28 Sitze), der MSR (27 Sitze) sowie die PALU (19 Sitze) (AA 8.2016). Premierminister ist seit April 2017 Bruno Tshibala (Radio Okapi 10.4.2017, vergleiche Rfi 7.4.2017). Der Präsident wird für fünf Jahre direkt gewählt. Am 31.07.2006 fanden Präsidentschaftswahlen und Wahlen zu Kongos Provinzparlamenten statt. Knapp 26 Millionen Wahlberechtigte hatten zum ersten Mal seit über 40 Jahren die Chance, in freien Wahlen an ihrer politischen Zukunft mitzuwirken. Die letzten Präsidentschafts- und Parlamentswahlen fanden am 28.11.2011 statt. Laut der vom Obersten Gericht verkündeten Endergebnisse gewann der Amtsinhaber Joseph Kabila die Präsidentschaftswahlen mit rund 49 Prozent. Unabhängige Beobachter, einschließlich Vertreter der Europäischen Union, der katholischen Kirche und der Zivilgesellschaft sprachen von massiven Wahlfälschungen. Bis zu drei Millionen Stimmen sollen gefälscht worden sein (LIPortal 7.2016). Kabilas letzte Amtszeit lief endgültig im Dezember 2016 aus; seither versucht der Sohn des vorherigen Präsidenten Laurent Kabila, sich mit allen Mitteln an der Macht zu halten. Erst Ende 2016 unterzeichneten Regierung und Oppositionsparteien am Silvesterabend unter Vermittlung der katholischen Bischöfe einen Kompromiss. Zentrale Bestandteile: Neuwahlen binnen eines Jahres und Kabilas Zugeständnis, nicht mehr anzutreten und auch keine Verfassungsänderung anzustreben, die ihm dies ermöglichen könnte (der Standard 20.2.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 27.4.2017 - AA - Auswärtiges Amt (8.2016): Länderinformationen Kongo – Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 25.4.2017 - derStandard (20.2.2017): Kabila, Sesselkleber und politischer Brandstifter im Kongo, http://derstandard.at/2000052869941/Kabila-Sesselkleber-und-politischer-Brandstifter-im-Kongo, Zugriff 25.4.2017 - LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (7.2016): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat/, Zugriff 26.4.2017 - Radio Okapi (10.4.2017): Nomination de Bruno Tshibala: la France s’inquiète du manque de consensus, http://www.radiookapi.net/2017/04/10/actualite/politique/nomination-de-bruno-tshibala-la-france-sinquiete-du-manque-de#sthash.7pVOnjcJ.dpufhttp://www.radiookapi.net/2017/04/10/actualite/politique/nomination-de-bruno-tshibala-la-france-sinquiete-du-manque-de, Zugriff 25.4.2017 - Rfi Afrique (7.4.2017): RDC: l'ex-UDPS Bruno Tshibala devient Premier ministre, http://www.rfi.fr/afrique/20170407-rdc-opposant-bruno-tshibala-premier-ministre, Zugriff 26.4.2017 Sicherheitslage Infolge des offiziellen Endes der zweiten Amtszeit des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo am 19.12.2016 ist es in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten zu – teilweise gewalttätigen - Protesten gekommen. Regierung und Opposition haben inzwischen zwar eine Vereinbarung über den politischen Übergang (Anm.: anstehende Präsidentenwahl) getroffen; deren Umsetzung ist bislang jedoch nicht vorangekommen. Am 28.3.2017 kam es in diesem Zusammenhang in der Hauptstadt Kinshasa zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Weitere Proteste, die jederzeit einen gewaltsamen Verlauf nehmen können, sind angekündigt. Dabei sind weitgehende Störungen des öffentlichen Lebens nicht auszuschließen (AA 26.4.2017).Infolge des offiziellen Endes der zweiten Amtszeit des Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo am 19.12.2016 ist es in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten zu – teilweise gewalttätigen - Protesten gekommen. Regierung und Opposition haben inzwischen zwar eine Vereinbarung über den politischen Übergang Anmerkung, anstehende Präsidentenwahl) getroffen; deren Umsetzung ist bislang jedoch nicht vorangekommen. Am 28.3.2017 kam es in diesem Zusammenhang in der Hauptstadt Kinshasa zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften. Weitere Proteste, die jederzeit einen gewaltsamen Verlauf nehmen können, sind angekündigt. Dabei sind weitgehende Störungen des öffentlichen Lebens nicht auszuschließen (AA 26.4.2017). Der Nordosten der Demokratischen Republik Kongo ist seit dem Genozid in Ruanda
(1994)von Wellen der Gewalt gekennzeichnet. Hintergrund ist die „Gier“ der unterschiedlichsten Waffenträger nach Rohstoffen wie Coltan, Gold und Diamanten. Zeitweise bewegten sich 14 verschiedene bewaffnete Gruppen und Rebellenorganisationen im Gelände. Ungelöst ist das Problem des Verbleibs der FDLR (Demokratische Front zur Befreiung Ruandas), jener Rest-Hutu-Armee, die seit dem Ende des Genozids 1994 ihr gewalttätiges Unwesen in der ganzen Region – einschließlich Ruanda - treibt. Am 08.1.2013 beschließt die Afrikanische Union 4.000 Soldaten in die Region zu entsenden. MONUSCO erhält von den Vereinten Nationen mit der Resolution 2098 erstmalig den Auftrag, die Befriedung der Region mit Gewalt zu erzwingen. Unter ugandischer Federführung kommt es am 13.12.2013 zur Unterzeichnung eines Friedensvertrags zwischen der kongolesischen Regierung und Repräsentanten der Rebellengruppe M-23. Die Kampfkraft der verschiedenen Rebellengruppen – allen voran die der FDLR nahestehenden – bleibt ungebrochen. Die im Oktober und November 2015 begonnenen aktiven Angriffe und Kämpfe der MONUSCO haben bisher nichts an der Situation verändert. Seit Januar 2017 operiert erneut die "wiederauferstandene" M-23 in den Bergen im Osten des Landes. Bereits im Januar kam es zu ersten militärischen Auseinandersetzungen mit regulären kongolesischen Truppen (LIPortal 7.2016). Die Provinz Kasaï ist ein neuer Konfliktherd im Kongo. Seit der brutalen Ermordung des regionalen Milizenführers Kamwina Nsapu durch Soldaten im Sommer 2016 liefern sich die dort ansässigen Rebellen einen Kleinkrieg mit der Armee. Laut UNO, die 19.000 Blauhelme im Land stationiert hat, zwang der Konflikt seit letztem August 216.000 Menschen zur Flucht. 600 Personen seien insgesamt ums Leben gekommen. Der Osten des Riesenreichs wird schon seit Jahrzehnten von zahlreichen Milizen heimgesucht. Sie kämpfen um Einflussgebiete und die Kontrolle über reiche Mineralienvorkommen, etwa Gold, Diamanten und Coltan. Rebellengruppen aber auch Regierungssoldaten werden immer wieder für Massentötungen an der Zivilbevölkerung verantwortlich gemacht. Sie mischen regelmäßig in den mafiösen Verteilungskämpfen mit oder gehen äußerst brutal gegen Oppositionelle oder Rebellen vor (derStandard 20.2.2017). In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der Mission der Vereinten Nationen (MONUSCO) statt (BMEIA 26.4.2017). Lokale und von außen beeinflusste Konflikte setzen sich insbesondere in den Ostprovinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Tanganyika, Ituri, Haut-Uele und Bas-Uele fort. Ausländische Rebellen- und Milizgruppen (RMGs) wie u.a. die demokratischen Kräfte zur Befreiung Ruandas (FDLR), die vereinten Kräfte zur Befreiung Ugandas (ADF/NALU), die nationalen Befreiungskräfte (FNL), die Lord’s Resistance Army (LRA), aber auch indigene RMGs, wie die lokalen Mai-Mai-Gruppen (z.B. die Mazembe, Charles Shetani, Yakutumba und andere), bekämpften Regierungstruppen, sich gegenseitig und attackierten die Zivilbevölkerung. Dabei kam es immer wieder zu massiven Menschenrechtsverletzungen auf beiden Seiten, die nur gelegentlich zur Anklage kamen. Zur Neutralisierung dieser bewaffneten Gruppen installierte die UNO die Mission MONUSCO mit ca. 17.500 Soldaten und einer Interventionsbrigade (USDOS 3.3.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (26.4.2017): Demokratische Republik Kongo, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/KongoDemokratischeRepublikSicherheit.html?nn=340860#doc339618bodyText1, Zugriff 26.4.2017 - BMEIA (26.4.2017): Kongo - Demokratische Republik, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/, Zugriff 26.4.2017 - derStandard (20.2.2017): Kabila, Sesselkleber und politischer Brandstifter im Kongo, http://derstandard.at/2000052869941/Kabila-Sesselkleber-und-politischer-Brandstifter-im-Kongo, Zugriff 26.4.2017 - LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (7.2016): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat/, Zugriff 26.4.2017 - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 – Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 5.5.2017 Rechtsschutz/Justizwesen Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist, war die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen. Beamte und andere einflussreiche Personen zwangen Richter oft zur Nötigung um genehme Urteilssprüche zu erhalten. Richtermangel führte zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachteten regelmäßig Gerichtsurteile. Disziplinarkommissionen beschäftigten sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern mündeten (USDOS 3.3.2017, vgl. AA 6.9.2015).Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist, war die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen. Beamte und andere einflussreiche Personen zwangen Richter oft zur Nötigung um genehme Urteilssprüche zu erhalten. Richtermangel führte zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachteten regelmäßig Gerichtsurteile. Disziplinarkommissionen beschäftigten sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern mündeten (USDOS 3.3.2017, vergleiche AA 6.9.2015).
der Verfassung ist die Demokratische Republik Kongo ein Rechtsstaat. Das Rechtssystem wurde in enger Anlehnung an das belgische Recht festgelegt. In der Praxis funktioniert das Rechtswesen nur sehr unzureichend. Es gibt eine sehr eingeschränkte Rechtssicherheit. Die Ursachen sind vielfältig: ausufernde Korruption, Postenschieberei und schlechte Bezahlung auf allen Ebenen sowie mangelnde Ausbildung, Bezahlung und Disziplin der Polizei. Besonders in den ländlichen Gebieten kommt das traditionelle Recht zum Tragen, hier werden örtliche Streitigkeiten von den traditionellen Entscheidungsträgern entschieden (LIPortal 7.2016). Die Militärjustiz ist für alle Vergehen von und gegen Soldaten und Polizisten zuständig. Sie ist überlastet, aber nach Einschätzung des Menschenrechtsbüros von MONUSCO und des Menschenrechtskommissars sehr bemüht, ihrer Aufgabe gerecht zu werden, die Straflosigkeit bei Angehörigen der Sicherheitsdienste wirksam zu bekämpfen (AA 6.9.2015). Straffreiheit blieb ein Problem, insbesondere im Falle von höherrangigen Personen und Mitgliedern bewaffneter Gruppen, resultierend aus mangelnder finanzieller Ausstattung der Richter und justizieller Unabhängigkeit (AI 22.2.2017, vgl. HRW 12.1.2017).Straffreiheit blieb ein Problem, insbesondere im Falle von höherrangigen Personen und Mitgliedern bewaffneter Gruppen, resultierend aus mangelnder finanzieller Ausstattung der Richter und justizieller Unabhängigkeit (AI 22.2.2017, vergleiche HRW 12.1.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 27.4.2017 - AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/336470/479121_de.html, Zugriff 26.4.2017 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 – Democratic Republic of Congo, http://www.ecoi.net/local_link/334688/476440_de.html, Zugriff 26.4.2017 - LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (7.2016): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat/, Zugriff 26.4.2017 - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 – Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 26.4.2017 Sicherheitsbehörden Die kongolesische Nationalpolizei (Police National Congolaise - PNC) untersteht dem Innenministerium. Zur PNC gehören die „Schnelle Eingreiftruppe“ und die „integrierte Polizeieinheit“. Die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC) unterstehen dem Verteidigungsministerium und spielen auch eine Rolle im Bereich der inneren Sicherheit. Angehörige der PNC und FARDC sind regelmäßig für die Einhebung illegaler Bestechungsgelder und Erpressung von Zivilisten an Checkpoints verantwortlich. Die FARDC ist überdies durch schlechte Führung und Organisation, mangelnde Ausbildung und Loyalität, besonders im östlichen Landesteil gekennzeichnet. Obwohl es zu Verurteilungen aufgrund von Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte kam, blieb die Straffreiheit ein Problem. In diesem Zusammenhang betrieben die Behörden zusammen mit der UN-Schutztruppe MONUSCO gemeinsame Menschenrechtskomitees und nutzten diesbezügliche internationale Einrichtungen, um Vergehen von Mitgliedern der staatlichen Sicherheitskräfte bzw. disziplinäre Probleme zu untersuchen und zu bestrafen (USDOS 3.3.2017). Bei Protesten gegen die Regierung kam es immer wieder zur Anwendung von übertriebener Gewalt mit Todesfolge durch die Sicherheitskräfte. Insbesondere im nach wie vor konfliktträchtigen Osten des Landes kommt es zu regelmäßigen und zahlreichen Menschenrechtsverletzungen durch das Militär aber auch durch Aufständische, wobei es nur in Einzelfällen zu Verurteilungen kam (AI 22.2.2017). Laut einem Bericht von GlobalSecurity existiert eine richtige kongolesische Armee, gemessen an modernen Kriterien, gar nicht. Vielmehr gäbe der Staat nur vor eine zu haben. Die FARDC wurde 2003 aus verschiedenen bewaffneten Gruppen unterschiedlicher politischer Gruppierungen geformt, die seit dem kaum als einheitlicher Armeekörper in Erscheinung tritt und durch mangelnde Loyalität, Disziplin und eine kaum vorhandene Befehlskette gekennzeichnet ist. Daneben leidet die Armee unter schlechter Ausbildung und schlechtem Kriegsmaterial, Korruption, schwachen Kommandostrukturen, Versorgungsproblemen und unregelmäßiger Bezahlung, was dazu führt, dass Mitglieder der Armee oft in Plünderungen und Überfällen auf Zivilisten, einhergehend mit massiven Menschenrechtsverletzungen und selbst am ständigen Hin- und Her-Wechsel zwischen den Fronten beteiligt sind. Ein Reformplan zur Umwandlung der Truppe in eine moderne Armee, wurde 2009 dem Parlament präsentiert. Lt. MONUSCO hat die kongolesische Armee bedeutende Schritte zur Hebung der Armeedisziplin durch Verfolgung von durch Soldaten begangener Menschenrechtsverletzungen unternommen. Trotzdem bleibt Straffreiheit in der Armee weiterhin ein großes Problem (GlobalSecurity o.D.). Quellen: - AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/336470/479121_de.html, Zugriff 26.4.2017 - GlobalSecurity.org (o.D.): DR Congo Army, http://www.globalsecurity.org/military/world/congo/army.htm, Zugriff 4.5.2017 - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 – Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 26.4.2017 Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz kriminalisiert zwar die Anwendung von Folter, dennoch gibt es Berichte von Menschenrechtsorganisationen, dass die Sicherheitskräfte weiterhin Zivilisten, vor allem Häftlinge, foltern und grausame und entwürdigende Bestrafungen anwenden. Andererseits gibt es auch einige Berichte, dass Regierungsbehörden gegen die für solche Taten verantwortliche Personen vorgehen und Gerichte Verurteilungen aussprechen (USDOS 3.3.2017, vgl. AA 6.9.2015).Das Gesetz kriminalisiert zwar die Anwendung von Folter, dennoch gibt es Berichte von Menschenrechtsorganisationen, dass die Sicherheitskräfte weiterhin Zivilisten, vor allem Häftlinge, foltern und grausame und entwürdigende Bestrafungen anwenden. Andererseits gibt es auch einige Berichte, dass Regierungsbehörden gegen die für solche Taten verantwortliche Personen vorgehen und Gerichte Verurteilungen aussprechen (USDOS 3.3.2017, vergleiche AA 6.9.2015). Folter und andere Misshandlungen sind im ganzen Land weit verbreitet und werden von den Sicherheitskräften häufig während rechtswidriger Festnahmen und Inhaftierungen angewendet. Sowohl die Polizei als auch Angehörige der Geheimdienste werden beschuldigt, für Folter und andere Misshandlungen verantwortlich zu sein (AI 22.2.2017, vgl. FCO 21.7.2016).Folter und andere Misshandlungen sind im ganzen Land weit verbreitet und werden von den Sicherheitskräften häufig während rechtswidriger Festnahmen und Inhaftierungen angewendet. Sowohl die Polizei als auch Angehörige der Geheimdienste werden beschuldigt, für Folter und andere Misshandlungen verantwortlich zu sein (AI 22.2.2017, vergleiche FCO 21.7.2016). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 27.4.2017 - AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/336470/479121_de.html, Zugriff 26.4.2017 - FCO - UK Foreign and Commonwealth Office (updated 21.7.2016): Human Rights and Democracy Report 2015 - Chapter IV: Human Rights Priority Countries - Democratic Republic of the Congo (DRC), http://www.ecoi.net/local_link/322984/470305_de.html, Zugriff 26.4.2017 - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 – Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 26.4.2017 Korruption Gesetzlich sind Strafen für Korruption durch Beamte zwar vorgesehen, jedoch setzte die Regierung diese Vorgaben nicht effektiv um und war oft mit Straflosigkeit verbunden. Auch auf dem Gebiet der Wirtschaft ist diese stark verbreitet. So kommt es z.B. im industriellen Bergbau durch Korruption auf allen Ebenen zu beträchtlichen staatlichen Einnahmeverlusten, insbesondere im ressourcenreichen Osten des Landes. Die Einrichtung des Korruptions- und Ethik-Watchdogs OSCEP soll die Korruption im zivilen Bereich mittels Datenbanken und Sensibilisierungsmaßnahmen in den Regierungsstellen besser überwachen und bekämpfen helfen, wobei auch eine Zusammenarbeit der OSCEP mit den Antibetrugseinheiten in verschiedenen Ministerien besteht. Weitere Maßnahmen der Regierung zur Eindämmung der Korruption bestehen in Entlassungen von korrupten Beamten bzw. werden Beamte in den staatlichen Einrichtungen mittlerweile mittels direkt durchgeführter Überweisungen bezahlt. Die endemische Korruption im Land ist ein wesentlicher Hemmfaktor bei der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Landes (USDOS 3.3.2017, vgl. AI 25.2.2015). Gesetzlich sind Strafen für Korruption durch Beamte zwar vorgesehen, jedoch setzte die Regierung diese Vorgaben nicht effektiv um und war oft mit Straflosigkeit verbunden. Auch auf dem Gebiet der Wirtschaft ist diese stark verbreitet. So kommt es z.B. im industriellen Bergbau durch Korruption auf allen Ebenen zu beträchtlichen staatlichen Einnahmeverlusten, insbesondere im ressourcenreichen Osten des Landes. Die Einrichtung des Korruptions- und Ethik-Watchdogs OSCEP soll die Korruption im zivilen Bereich mittels Datenbanken und Sensibilisierungsmaßnahmen in den Regierungsstellen besser überwachen und bekämpfen helfen, wobei auch eine Zusammenarbeit der OSCEP mit den Antibetrugseinheiten in verschiedenen Ministerien besteht. Weitere Maßnahmen der Regierung zur Eindämmung der Korruption bestehen in Entlassungen von korrupten Beamten bzw. werden Beamte in den staatlichen Einrichtungen mittlerweile mittels direkt durchgeführter Überweisungen bezahlt. Die endemische Korruption im Land ist ein wesentlicher Hemmfaktor bei der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung des Landes (USDOS 3.3.2017, vergleiche AI 25.2.2015). Im aktuellen Ranking von Transparency International rangiert die DR Kongo an
- Stelle bei insgesamt 176 gereihten Ländern (TI 25.1.2017). Quellen: - AI - Amnesty International (25.2.2015): Jahresbericht 2014/15 (Berichtszeitraum 2014 und wichtige Ereignisse von 2013), https://www.amnesty.de/jahresbericht/2015/kongo-demokratische-republik, Zugriff 27.4.2017 - TI - Transparency International (25.1.2017): Corruption Perceptions Index 2016, http://www.transparency.org/news/feature/corruption_perceptions_index_2016, Zugriff 27.4.2017 - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 – Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 26.4.2017 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen sind aktiv und können grundsätzlich frei agieren. Menschenrechtsorganisationen erfahren auch in der Presse Rückhalt. Allerdings sind ihre Mitglieder bei konkreten Recherchen, die Regierungsmitglieder oder Vertreter von Machteliten betreffen, Bedrohungen und Einschüchterungen (z.B. durch vorläufige Verhaftungen) ausgesetzt (AA 6.9.2015). Es gibt eine Vielzahl von Vereinigungen und NGOs im Großraum Kinshasa und anderen Großstädten. Sie arbeiten in den Bereichen Unterstützung vergewaltigter Frauen, Waisen, Straßenkinder und alleinerziehender Mütter (IOM 10.2014). Die Regierung kooperierte gelegentlich mit internationalen NGOs und der UNO. Es gibt zwar ein interministerielles Menschenrechtskomitee, seine Effektivität ist aber begrenzt (USDOS 3.3.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 28.4.2017 - IOM - International Organization for Migration (10.2014): Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo, Zugriff 28.4.2017 - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 – Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 28.4.2017 Wehrdienst und Rekrutierungen Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht. Desertion kann gem. Art 45 des Militärstrafgesetzbuchs mit dem Tod bestraft werden. In den Unruheprovinzen wird Fahnenflucht strenger kontrolliert und verfolgt. Generell werden Deserteure zur Bewährung wieder an die Front geschickt (AA 6.9.2015). Zwischen dem
- und
- Lebensjahr kann Militärdienst geleistet werden (CIA 1.2017).Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht. Desertion kann gem. Artikel 45, des Militärstrafgesetzbuchs mit dem Tod bestraft werden. In den Unruheprovinzen wird Fahnenflucht strenger kontrolliert und verfolgt. Generell werden Deserteure zur Bewährung wieder an die Front geschickt (AA 6.9.2015). Zwischen dem
- und
- Lebensjahr kann Militärdienst geleistet werden (CIA 1.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 28.4.2017 - CIA - Central Intelligence Agency (Last updated 1.2017): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cg.html, Zugriff 28.4.2017 Allgemeine Menschenrechtslage In der Republik Kongo ist die Wahrung grundlegender Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht garantiert. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Konfliktregionen im Osten des Landes ist äußerst problematisch: Zivilisten werden häufig Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, verübt durch Regierungstruppen sowie Rebellengruppen. Viele Menschen haben keinen Zugang zu ausreichender Nahrung, Bildung, und Gesundheitsversorgung. Auch grundlegende Arbeitsnormen (darunter das Verbot von Kinderarbeit, Höchstarbeitszeiten, Gesundheitsnormen etc.) werden kaum beachtet. Rechtlich besteht Gleichheit der Geschlechter; in der Realität werden Frauen benachteiligt. Medien- und Versammlungsfreiheit sind eingeschränkt (AA 8.2016, vgl. USDOS 3.3.2017). Die Lage politischer Parteien, NGOs und Journalisten, die der Opposition zugerechnet werden, sind zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, können aber jederzeit willkürlich durch die Polizei oder Armee verfolgt bzw. deren Versammlungen aufgelöst werden. Versammlungen und Demonstrationen sind grundsätzlich erlaubt, diesbezügliche Verbote können aber bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit verhängt werden (AA 6.9.2015, vgl. HRW 12.1.2017, LIPortal 7.2016). In der Republik Kongo ist die Wahrung grundlegender Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht garantiert. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Konfliktregionen im Osten des Landes ist äußerst problematisch: Zivilisten werden häufig Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, verübt durch Regierungstruppen sowie Rebellengruppen. Viele Menschen haben keinen Zugang zu ausreichender Nahrung, Bildung, und Gesundheitsversorgung. Auch grundlegende Arbeitsnormen (darunter das Verbot von Kinderarbeit, Höchstarbeitszeiten, Gesundheitsnormen etc.) werden kaum beachtet. Rechtlich besteht Gleichheit der Geschlechter; in der Realität werden Frauen benachteiligt. Medien- und Versammlungsfreiheit sind eingeschränkt (AA 8.2016, vergleiche USDOS 3.3.2017). Die Lage politischer Parteien, NGOs und Journalisten, die der Opposition zugerechnet werden, sind zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, können aber jederzeit willkürlich durch die Polizei oder Armee verfolgt bzw. deren Versammlungen aufgelöst werden. Versammlungen und Demonstrationen sind grundsätzlich erlaubt, diesbezügliche Verbote können aber bei Gefahr für die öffentliche Sicherheit verhängt werden (AA 6.9.2015, vergleiche HRW 12.1.2017, LIPortal 7.2016). Menschenrechtsverletzungen in der Demokratischen Republik Kongo sind seit Anfang November 2006 erstmals Gegenstand eines internationalen Strafprozesses. Dem ehemaligen kongolesischen Milizenführer Thomas Lubanga wird vor dem Internationalen Strafgerichtshof IStGH in Den Haag vorgeworfen, in den Jahren 2002 und 2003 Kindersoldaten in einen grausamen Bürgerkrieg geschickt zu haben. Auch Germain Katanga, der wie Lubanga zu jenen Warlords gehört, die zwischen 1999 und 2003 in Ituri, im Nordosten des Kongo, Massaker und Massenvergewaltigungen verübten, wurde im Oktober 2007 aus Kinshasa nach Den Haag überstellt. Im Februar 2008 traf mit Mathieu Ngudjolo Chui der dritte Untersuchungshäftling in Den Haag ein (LIPortal 7.2016). Politische Parteien können sich betätigen. Zu den Parlamentswahlen 2006 waren insgesamt 213 Parteien angetreten. Auch ehemalige Rebellengruppen wie MLC oder RCD-Goma wurden als Parteien anerkannt und registriert. Die Lage ethnischer Minderheiten im Vielvölkerstaat DR Kongo (rund 250 ethnische Gruppen) bleibt zum Teil schwierig, eine systematische und zielgerichtete Verfolgung ist jedoch nicht auszumachen. In den Auseinandersetzungen in Nord- und Süd-Kivu spielen auch ethnische Dimensionen eine zunehmende Rolle, wobei diese zu politischer und militärischer Mobilisierung einzelner Bevölkerungsgruppen eingesetzt werden (AA 6.9.2015). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (8.2016): Demokratische Republik Kongo, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Innenpolitik_node.html, Zugriff 4.5.2017 - AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 4.5.2017 - HRW - Human Rights Watch (12.1.2017): World Report 2017 – Democratic Republic of Congo, http://www.ecoi.net/local_link/334688/476440_de.html, Zugriff 4.5.2017 - LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (7.2016): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat/, Zugriff 4.5.2017 - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 – Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 4.5.2017 Haftbedingungen Die Bedingungen in den meisten Gefängnissen waren weiterhin hart und lebensbedrohend und durch Überbelegung, mangelnde Ausstattung der Gebäude und Versorgung der Gefangenen gekennzeichnet. Das Strafvollzugssystem war weiterhin unterfinanziert, unterbesetzt und schlecht unterhalten, was oft zur Flucht genutzt wurde. Untersuchungshäftlinge und verurteilten Straftäter sind in maroden Gebäuden untergebracht, und es herrschten Überbelegung und unhygienische Zustände. Laut UN starben 59 Inhaftierte infolge von Mangelernährung oder, weil sie keine angemessene medizinische Versorgung erhielten (USDOS 3.3.2017, vgl. AA 6.9.2015, AI 22.2.2017). Die Bedingungen in den meisten Gefängnissen waren weiterhin hart und lebensbedrohend und durch Überbelegung, mangelnde Ausstattung der Gebäude und Versorgung der Gefangenen gekennzeichnet. Das Strafvollzugssystem war weiterhin unterfinanziert, unterbesetzt und schlecht unterhalten, was oft zur Flucht genutzt wurde. Untersuchungshäftlinge und verurteilten Straftäter sind in maroden Gebäuden untergebracht, und es herrschten Überbelegung und unhygienische Zustände. Laut UN starben 59 Inhaftierte infolge von Mangelernährung oder, weil sie keine angemessene medizinische Versorgung erhielten (USDOS 3.3.2017, vergleiche AA 6.9.2015, AI 22.2.2017). In den meisten Fällen erlaubte die Regierung dem Roten Kreuz, der UN-Mission MONUSCO und NGOs den Zugang zu offiziellen Haftanstalten des Innenministeriums, jedoch nicht zu Gefängnissen, die von der Republikanischen Garde und vom Geheimdienst betrieben wurden. Die Behörden machten Anstrengungen, die Zustände in den Gefängnissen zu verbessern, z.B. durch vorzeitige Entlassungen oder, gemeinsam mit dem IRK, durch neuerliche Überprüfung von Gerichtsurteilen, die Unregelmäßigkeiten aufwiesen, was wiederum zu zahlreichen Entlassungen aus den Gefängnissen führte (USDOS 3.3.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 4.5.2017 - AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/336470/479121_de.html, Zugriff 4.5.2017 - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 – Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 4.5.2017 Todesstrafe Das Strafgesetzbuch sieht in Art. 5 die Todesstrafe vor, u.a. bei Mord, Hochverrat und Spionage. Das Militärstrafgesetzbuch sieht ebenfalls in Art. 26 die Todesstrafe vor. Seit 2004 ist diese jedoch nicht mehr vollstreckt worden. Laut Art. 16 der Verfassung von 2006 ist die Persönlichkeit des Menschen unverletzlich, und der Staat hat die Pflicht, sie zu respektieren und zu schützen (AA 6.9.2015, vgl. WorldCoalition.org 13.12.2016).Das Strafgesetzbuch sieht in Artikel 5, die Todesstrafe vor, u.a. bei Mord, Hochverrat und Spionage. Das Militärstrafgesetzbuch sieht ebenfalls in Artikel 26, die Todesstrafe vor. Seit 2004 ist diese jedoch nicht mehr vollstreckt worden. Laut Artikel 16, der Verfassung von 2006 ist die Persönlichkeit des Menschen unverletzlich, und der Staat hat die Pflicht, sie zu respektieren und zu schützen (AA 6.9.2015, vergleiche WorldCoalition.org 13.12.2016). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 4.5.2017 - WorldCoaltion.org (13.12.2016): Africa - Towards the abolition of the death penalty in DRC: advances to be confirmed, http://www.worldcoalition.org/Towards-the-abolition-of-the-death-penalty-in-DRC-advances-to-be-confirmed.html, Zugriff 4.5.2017 Religionsfreiheit Grundsätzlich ist die Religionsausübung nicht eingeschränkt. Es kommt allerdings immer wieder zu Übergriffen auf Personen, die der Hexerei beschuldigt werden (AA 6.9.2015). Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit und verbietet Diskriminierungen aufgrund der religiösen Einstellung. Gelegentliche Vorfälle konnten aufgrund der Vermischung von Politik und Religion nicht als ausschließlich religiös motivierte bezeichnet werden (USDOS 10.8.2016). Die große Mehrheit der Kongolesen ist sehr religiös. Das Leben mit den Ahnen und Gott bestimmt das Leben in all seinen Facetten. In den abgelegen ländlichen Gebieten und in den großen Wäldern sind es die verschiedenen Naturreligionen, die das Leben bestimmen. Mehr als 80% der Bevölkerung bekennen sich zu christlichen Religionen. Mit 50% ist die Katholische Kirche die einflussreichste Konfessionsgemeinschaft; 20% sind evangelisch und 10% gehören der einheimischen christlichen Kirche der Kimbanguisten an. Daneben gibt es eine wachsende muslimische Gemeinde, die im städtischen Umfeld bis zu 10% der Bevölkerung erfasst (LIPortal 1.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 4.5.2017 - LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (1.2017): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/gesellschaft/#c6404, Zugriff 4.5.2017 - USDOS - US Department of State (10.8.2016): 2015 Report on International Religious Freedom - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/328314/469093_de.html, Zugriff 4.5.2017 Relevante Bevölkerungsgruppen Insgesamt leben in der Demokratischen Republik Kongo bis zu 250 Volksgruppen. Die größten sind die Luba (18%), die Mongo (17%), die Bakongo (16%) und die Zande (10%) (LIPortal 1.2017, vgl. Worldatlas 20.3.2017). Insgesamt leben in der Demokratischen Republik Kongo bis zu 250 Volksgruppen. Die größten sind die Luba (18%), die Mongo (17%), die Bakongo (16%) und die Zande (10%) (LIPortal 1.2017, vergleiche Worldatlas 20.3.2017). Quellen: - LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (1.2017): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/gesellschaft/#c6404, Zugriff 5.5.2017 - Worldatlas (20.3.2017): Ethnic Groups In The Democratic Republic Of The Congo (Congo-Kinshasa), http://www.worldatlas.com/articles/ethnic-groups-in-the-democratic-republic-of-the-congo-congo-kinshasa.html, Zugriff 5.5.2017 Bewegungsfreiheit Gesetzlich sind interne Bewegungsfreiheit Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung schränkte diese Rechte manchmal ein. Sicherheitskräfte - und in einem größeren Ausmaß Rebellengruppen – richteten Checkpoints auf Straßen, Häfen, Flughäfen und Märkten ein, und belästigten routinemäßig Zivilisten bzw. fordern Geld. Die Regierung unterwarf Reisende Immigrationsprozeduren bei Inlandsreisen am Flughafen, in Häfen, und beim Verlassen oder Betreten von Städten bzw. verlangten lokale Behörden illegale Steuerzahlungen und Gebühren für Reisen am Fluss Kongo (USDOS 3.3.2017, vgl. FH 27.1.2016).Gesetzlich sind interne Bewegungsfreiheit Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung schränkte diese Rechte manchmal ein. Sicherheitskräfte - und in einem größeren Ausmaß Rebellengruppen – richteten Checkpoints auf Straßen, Häfen, Flughäfen und Märkten ein, und belästigten routinemäßig Zivilisten bzw. fordern Geld. Die Regierung unterwarf Reisende Immigrationsprozeduren bei Inlandsreisen am Flughafen, in Häfen, und beim Verlassen oder Betreten von Städten bzw. verlangten lokale Behörden illegale Steuerzahlungen und Gebühren für Reisen am Fluss Kongo (USDOS 3.3.2017, vergleiche FH 27.1.2016). Quellen: - FH - Freedom House (27.1.2016): Freedom in the World 2016 – Congo, Democratic Republic of (Kinshasa), http://www.ecoi.net/local_link/327670/468314_de.html, Zugriff 5.5.2017 - USDOS - US Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Right Practices 2016 – Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/337144/479907_de.html, Zugriff 5.5.2017 Grundversorgung und Wirtschaft Die Demokratische Republik Kongo ist ein reiches – armes Land. Reich an Rohstoffen profitiert nur eine sehr kleine Minderheit von den Schätzen des Bodens und der Natur. Zwei Drittel der Bevölkerung lebt in absoluter Armut. Mangel- und Fehlernährung sind an der Tagesordnung, besonders bei den Kindern. Kinderarbeit ist überall im Land verbreitet, in den provisorischen Bergwerken in Katanga als Bergleute, in den Kriegsgebieten des Ostens als Kindersoldaten oder in den Haushalten der Reichen von Kinshasa als Haushaltssklaven. In den Städten fehlt es an Arbeitsplätzen, Nahrungsmitteln, Wasser und der elementarsten sanitären Versorgung. Auf dem Land fehlt es an Straßen zur Vermarktung der landwirtschaftlichen Produkte. Zusätzlich behindern die innenpolitischen Konflikte und die allgegenwärtige Korruption eine erfolgreiche Armutsbekämpfung (LIPortal 1.2017, vgl. AI 22.2.2017).Die Demokratische Republik Kongo ist ein reiches – armes Land. Reich an Rohstoffen profitiert nur eine sehr kleine Minderheit von den Schätzen des Bodens und der Natur. Zwei Drittel der Bevölkerung lebt in absoluter Armut. Mangel- und Fehlernährung sind an der Tagesordnung, besonders bei den Kindern. Kinderarbeit ist überall im Land verbreitet, in den provisorischen Bergwerken in Katanga als Bergleute, in den Kriegsgebieten des Ostens als Kindersoldaten oder in den Haushalten der Reichen von Kinshasa als Haushaltssklaven. In den Städten fehlt es an Arbeitsplätzen, Nahrungsmitteln, Wasser und der elementarsten sanitären Versorgung. Auf dem Land fehlt es an Straßen zur Vermarktung der landwirtschaftlichen Produkte. Zusätzlich behindern die innenpolitischen Konflikte und die allgegenwärtige Korruption eine erfolgreiche Armutsbekämpfung (LIPortal 1.2017, vergleiche AI 22.2.2017). Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Großfamilien gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung sichert die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hauptsächlich durch Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhandlung, die Lage bleibt aber prekär. Die Regierungen versuchen jedoch der angespannten Versorgungslage mit Nahrungsmitteln in den Städten mit agro-industriellen Projekten gegenzusteuern. Eine Unterversorgung besteht jedoch noch nicht. Eine Ausnahme bilden die Unruheprovinzen im Osten, wo es Vertriebenen durch die ständigen Kampfhandlungen oft nicht möglich ist, sich zumindest mit Subsistenzwirtschaft über Wasser zu halten (AA 6.9.2015). Trotz seiner wertvollen natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden) ist die Demokratische Republik Kongo ein armes Land. Es ist geprägt vom Bergbau, von landwirtschaftlicher Subsistenzwirtschaft und Kleinhandel. Die Landwirtschaft macht etwa 40% des Bruttoinlandsprodukts aus. Die Demokratische Republik Kongo ist sehr schwach industrialisiert. Die Rohstoffindustrie ist ein wachsender Wirtschaftszweig. Der Bergbausektor (Kupfer, Kobalt, Gold, Diamanten, Coltan, Kasserit, seltene Erden) trägt bedeutend zum Wirtschaftswachstum bei. Trotz starker Wachstumsraten in den letzten Jahren leben weite Teile der Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze. Im "Human Development Index" der Vereinten Nationen belegte die Demokratische Republik Kongo im Jahr 2015 Platz 176 von 188 betrachteten Ländern (AA 8.2016). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 5.5.2017 - AA - Auswärtiges Amt (8.2016): Demokratische Republik Kongo, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/KongoDemokratischeRepublik/Wirtschaft_node.html, Zugriff 5.5.2017 - AI - Amnesty International (22.2.2017): Amnesty International Report 2016/17 - The State of the World's Human Rights - Democratic Republic of the Congo, http://www.ecoi.net/local_link/336470/479121_de.html, Zugriff 5.5.2017 - LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (1.2017): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/gesellschaft/#c6404, Zugriff 5.5.2017 Medizinische Versorgung Zentralen Krankenhäusern (Hôpital de Reference) sind sekundäre Gesundheitsstrukturen (Zone de Santé, Centre de Santé, Poste de Santé), entsprechend der Bevölkerungszahl und Siedlungsdichte, zugeordnet. Jede Gesundheitszone versorgt ca. 150.000 Menschen. Es gibt grundsätzlich keine Doppelung von Krankenhäusern im Einzugsgebiet der Referenzkrankenhäuser. Das System ist kostengünstig und könnte eine gute medizinische Versorgung der Bevölkerung garantieren. In der Realität zeigen sich vielerorts die Defizite der Umsetzung. In einem großen Teil der DR Kongo sind die Gesundheitseinrichtungen in den 306 Gesundheitszonen sehr unzureichend ausgestattet. Es fehlt an Geldern für Medikamente, Ausrüstung und qualifiziertem medizinischem und administrativem Fachpersonal. Die meisten der 400 Krankenhäuser wurden in der Kolonialzeit gebaut und befinden sich in einem schlechten Zustand. Das Personal ist extrem schlecht bezahlt, man arrangiert sich durch Korruption und private Dienstleistungen, die aber häufig nur für Wohlhabende zugänglich sind. So kommt es, dass der öffentliche Haushalt nur spärliche Mittel für das Gesundheitswesen verwendet. Diese sind vollkommen unzureichend, denn sie machen nur bis zu 2 % des BIP aus. Durch das Zusammenbrechen der Infrastruktur ist die medizinische Versorgung im Landesinneren oft nur noch in kirchlichen Gesundheitseinrichtungen vorhanden. Viele Menschen sterben an behandelbaren Krankheiten wie Magen-Darm-Erkrankungen oder Malaria. In den meisten ländlichen Regionen kann meist nur eine Notfallmedizin betrieben werden (LIPortal 1.2017). Der Großteil der Bevölkerung kann nicht ausreichend versorgt werden. UNHCR bezeichnet die Gesundheitsversorgung im ganzen Land als katastrophal. Nur im formellen Sektor (1,5 Mio. Beschäftigte) gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Krankenversicherung, allerdings mit eingeschränktem Leistungsspektrum. Für zahlungskräftige Patienten stehen in den großen Städten hinreichend ausgestattete private Krankenhäuser zur Verfügung. Ebenso gibt es in Kinshasa einen Pharmagroßhandel, der so gut wie alle auf dem europäischen Markt zur Verfügung stehenden Medikamente liefern kann. Viele Krankheiten können zwar behandelt werden, sind aber für die meisten Kongolesen unbezahlbar. Dies gilt ebenso bei diversen operativen Eingriffen (AA 6.9.2015). Die medizinische Versorgung im Land ist mit der in Europa nicht zu vergleichen, sie ist vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards sind oft unzureichend, im unzugänglichen Landesinneren ist eine medizinische Versorgung oft gar nicht verfügbar. In der Hauptstadt Kinshasa sind die meisten Medikamente erhältlich, aber sehr teuer - vorübergehende Engpässe können nie ausgeschlossen werden. In Kinshasa und anderen Städten des Landes sind private Arztpraxen und Kliniken verfügbar (AA 8.5.2017). Grundsätzlich gibt es in den großen Städten ein städtisches Krankenhaus, private Kliniken und Behandlungszentren für die Bevölkerung. In ländlichen Regionen stehen solche Einrichtungen nicht immer in der unmittelbaren Umgebung zur Verfügung. Die vorhandene Ausstattung ist häufig bereits mehrere Jahrzehnte alt. Behandlungen in öffentlichen Krankenhäusern stehen den meisten Menschen des Landes aufgrund der allgemeinen Armut nur selten zur Verfügung. Struktur der medizinischen Versorgung: - Kleinere medizinische Einrichtungen (Armenapotheken mit ärztlichem Beistand, medizinische Versorgungsstellen) für kleinere Gesundheitsprobleme - Behandlungszentren: für kleinere und ernsthafte Gesundheitsprobleme - Städtische Krankenhäuser und Fachzentren: für kleinere, ernsthafte und spezielle Gesundheitsprobleme - Klinik: für ernsthafte, spezielle und komplizierte Gesundheitsprobleme Medikamente für die Behandlung einiger Krankheiten (Tuberkulose, Malaria, Hepatitis, Kinderkrankheiten, HIV) stehen in kleinen medizinischen Einrichtungen (Armenapotheken mit ärztlichem Beistand, kleine Behandlungsstationen), Gesundheitszentren, städtischen Krankenhäusern und Fachzentren sowie Spezialkliniken zur Verfügung. Es gibt viele kleine medizinische Einrichtungen (Armenapotheken, medizinische Stationen) in jeder Gemeinde in Kinshasa und in jedem Verwaltungsbezirk in bestimmten Regionen. Große Städte sowie bestimmte Regionen der Verwaltungsbezirke verfügen über je ein städtisches Krankenhaus sowie eine Spezialklinik. Darüber hinaus gibt es in Kinshasa einige öffentliche und private Kliniken (IOM 10.2014). Fast alle Geberorganisationen, die in der DR Kongo aktiv sind, fördern medizinische Einzelprojekte. In der Regel übernehmen sie direkt oder in Zusammenarbeit mit einer kirchlichen Trägerstruktur ganze Gesundheitszonen, einschließlich die Referenzkrankenhäuser. Andere Geber, wie beispielsweise die EU, sichern für mehrere Jahre die Versorgung mit Medikamenten für mehrere Gesundheitszonen. Eine kleine Minderheit profitiert von privaten sozialen Sicherungssystemen (besonders bei der Gesundheitsversorgung und bei Pensionen). Ca. 95% der Bevölkerung lebt ohne staatliche soziale Sicherungssysteme, auch wenn es formal solche Systeme gibt (LIPortal 1.2017). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 5.5.2017 - AA - Auswärtiges Amt (8.5.2017): Demokratische Republik Kongo, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/KongoDemokratischeRepublikSicherheit_node.html#doc339618bodyText7, Zugriff 8.5.2017 - IOM - International Organization for Migration (10.2014): Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo - LIPortal - Das Länder-Informations-Portal (1.2017): Kongo, https://www.liportal.de/kongo/gesellschaft/#c6404, Zugriff 5.5.2017 Rückkehr Allein aufgrund eines Asylantrags oder wegen irregulären Aufenthalts im Ausland werden Rückkehrer nicht strafrechtlich verfolgt. Eine Behelligung durch staatliche Organe bei der Einreise kann aber nicht ausgeschlossen werden, dies kann auch normale Reisende betreffen (AA 6.9.2015). Sofern vor der Rückkehr keine Absprachen oder Vereinbarungen getroffen wurden, sollten Heimkehrer keine finanzielle Unterstützung oder Pensionsleistungen erwarten (IOM 10.2014). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 5.5.2017 - IOM - International Organization for Migration (10.2014): Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo Dokumente Angesichts der weit verbreiteten Korruption der Justiz- und Verwaltungsbehörden kann jedes Dokument mit vom Besteller vorgegebenem Inhalt von der formal zuständigen Stelle gekauft werden. Normale Reisepässe werden nach offiziellen Angaben vom Außenministerium gegen eine Verwaltungsgebühr von USD 150.- ausgestellt. Reisepässe sind jedoch kein zuverlässiger Nachweis der Identität, da sie mit einem bestimmten Inhalt gekauft werden oder bereits die für eine Ausstellung notwendigen Dokumente (Geburtsurkunde etc.) gefälscht sein können (AA 6.9.2015). Quelle: - AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 5.5.2017 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers:, 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Die Feststellungen zu den Lebensumständen, den persönlichen Verhältnissen und zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich insbesondere auf die Angaben des Beschwerdeführers gegenüber dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht, sowie auf die unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Feststellung zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet seit Jänner 2015 ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand, zur universitären Ausbildung, zur Arbeitserfahrung und zur Familie des Beschwerdeführers in der DR Kongo beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen und unbestritten gebliebenen Feststellungen, sowie den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass der Beschwerdeführer im Bundesgebiet weder Verwandte noch Familienangehörige hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung machte er erstmals geltend, seit drei Jahren mit einer in Österreich aufenthaltsberechtigten Staatsangehörigen der DR Kongo verlobt zu sein. Ein gemeinsamer Wohnsitz bestehe nicht. Diesen Ausführungen konnte jedoch nicht Glauben geschenkt werden, dies aus folgenden Erwägungen: Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die behauptete jahrelange Beziehung bis zu diesem Zeitpunkt in keinem einzigen Schriftsatz des rechtsvertretenen Beschwerdeführers Erwähnung fand. Der Beschwerdeführer erklärte dazu lediglich, er habe gedacht, es wäre besser, seine Verlobte persönlich vorzustellen, als ein Dokument vorzulegen. Zu der Frage, weshalb seine Verlobte ihn nicht begleitet habe, sagte der Beschwerdeführer erst, er hätte geplant mit ihr gemeinsam vor Gericht zu erscheinen, doch es sei eine plötzliche Erkrankung dazwischengekommen. Dabei verwundert zunächst, dass zwar die anwesenden Vertrauenspersonen im Vorfeld zur Verhandlung seitens der Rechtsvertretung schriftlich angekündigt wurden, eine etwaige zeugenschaftliche Einvernahme der angeblichen Verlobten jedoch nicht beantragt wurde. Auf entsprechende Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer – in Widerspruch zu seiner vorherigen Erklärung, wonach die Verlobte überraschend erkrankt sei – dass auch nicht sicher gewesen wäre, ob sie für die Teilnahme an der Verhandlung überhaupt von der Arbeit frei bekommen hätte, zumal sie sich schon frei nehmen habe müssen, um ihr Visum zu verlängern. Auch legte der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel vor, um seine behauptete Beziehung nachzuweisen. Daher waren die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Beziehung nicht glaubhaft. Die diesbezügliche Einvernahme im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestaltete sich wie folgt: „BF: Ich hätte heute ein Dokument vorlegen sollen, welches die Beziehung zu meiner Verlobten belegt. Unglücklicherweise ist sie gestern überraschend erkrankt, ist von der Arbeit zurückgekehrt und musste zum Arzt. Ich weiß nicht, ob Sie dieses Dokument auch zu einem späteren Zeitpunkt akzeptieren würden? RI: Aus den mir seitens Ihrer Anwältin vorgelegten Unterlagen kann ich nichts von einer Verlobten herauslesen. Das verwundert mich insofern als, dass in den letzten zwei Wochen doch einige Eingaben seitens der Rechtsanwältin erfolgt sind. BF: Ich hatte geplant, heute mit meiner Verlobten hierherzukommen, um sie Ihnen vorzustellen. Das Konzept von Freundin hier in Österreich unterscheidet sich von der Verlobten in meiner Heimat. Ich bin davon ausgegangen, es wäre besser, sie heute persönlich hier vorzustellen, als ein Dokument vorzulegen. Leider ist die plötzliche Erkrankung jedoch dazwischengekommen. RI: Auch das verwundert mich, da Ihre heute anwesenden Vertrauenspersonen von der RV schriftlich angekündigt wurden, Ihre behauptete Freundin/Verlobte jedoch nicht. RI: Auch das verwundert mich, da Ihre heute anwesenden Vertrauenspersonen von der Regierungsvorlage schriftlich angekündigt wurden, Ihre behauptete Freundin/Verlobte jedoch nicht. BF: Zusammen mit Frau S[…] war ich bei Frau S[…] und ich selbst bin auch zur RV des VMÖ in XXXX gegangen. Beide Male wurde uns gesagt, das möchte ich an dieser Stelle betonen, dass auf Grund von COVID-19 maximal 2-3 Zuhörer zur Verhandlung kommen können. In letzter Minute haben wir dann mit dem VMÖ und Frau XXXX besprochen, dass Herr und Frau XXXX mich heute hierher begleiten können. Wir sind nämlich davon ausgegangen, dass ohnehin alle draußen bleiben müssen und ich alleine in der Verhandlung bin. Es war auch nicht 100%ig klar, ob meine Verlobte für die Teilnahme an der Verhandlung überhaupt, von der Arbeit, frei bekommen hätte.BF: Zusammen mit Frau S[…] war ich bei Frau S[…] und ich selbst bin auch zur Regierungsvorlage des VMÖ in römisch 40 gegangen. Beide Male wurde uns gesagt, das möchte ich an dieser Stelle betonen, dass auf Grund von COVID-19 maximal 2-3 Zuhörer zur Verhandlung kommen können. In letzter Minute haben wir dann mit dem VMÖ und Frau römisch 40 besprochen, dass Herr und Frau römisch 40 mich heute hierher begleiten können. Wir sind nämlich davon ausgegangen, dass ohnehin alle draußen bleiben müssen und ich alleine in der Verhandlung bin. Es war auch nicht 100%ig klar, ob meine Verlobte für die Teilnahme an der Verhandlung überhaupt, von der Arbeit, frei bekommen hätte. RI: Ihre Freundin hätte heute auch nicht als „Zuhörerin“ fungiert, sondern wäre von mir zeugenschaftlich einvernommen worden. Auch gehe ich davon aus, dass eine Verlobte Wege und Mittel findet von der Arbeit frei zu bekommen, für eine derart wichtige Verhandlung wie die heutige. BF: Ich verstehe genau, was Sie meinen und stimme Ihnen auch vollkommen zu. Abgesehen von der heutigen Verhandlung hätte meine Verlobte aber auch ihr Visum verlängern müssen. Auch dafür muss sie sich von der Arbeit frei nehmen für die Verlängerung muss sie auch persönlich zum Magistrat gehen. Wir hatten also die Wahl. Mir ist klar, dass es von Vorteil gewesen wäre, wenn sie heute hier sein hätte können. Ich hatte aber überhaupt keine Garantie, ob es geklappt hätte, und deshalb haben wir es vorgezogen, dass sie zu Arbeit geht und sich dann um die Verlängerung ihres Visums kümmert. Wenn Sie das wünschen bzw. wenn es für Sie in Ordnung ist, kann ich gerne Belege in Hinblick darauf vorbringen, dass sie gearbeitet hat, krank wurde und ihr Visum verlängern musste.“ Die integrativen Schritte des Beschwerdeführers sind durch die vorgelegten Unterlagen belegt. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte sich der erkennende Richter einen persönlichen Eindruck von den sehr guten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers verschaffen. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht und seit seiner Asylantragstellung Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in Zusammenschau mit einem am 28.09.2020 eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., zweiter Spruchteil des angefochtenen Bescheides):3.
- Zur Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei., zweiter Spruchteil des angefochtenen Bescheides):
§ 58Abs. 2 Asyl
G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
§ 55Asyl
G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel
Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
§ 61
FPG, eine Ausweisung
§ 66
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
§ 67
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
Art. 8Abs.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Art. 8Abs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Artikel 8
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Artikel 8
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich. Da vom Beschwerdeführer weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie Heirat oder Vaterschaft) in Österreich behauptet wurden, liegt kein hinreichend intensives Familienleben im Sinne der EMRK vor und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Art. 8 EMRK dar (AsylGH 03.12.2009, A2 253.985-0/200853). Die behauptete Verlobung zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten kongolesischen Staatsangehörigen vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich. Da vom Beschwerdeführer weder ein Zusammenleben noch sonstige außergewöhnliche Aspekte (wie Heirat oder Vaterschaft) in Österreich behauptet wurden, liegt kein hinreichend intensives Familienleben im Sinne der EMRK vor und stellt somit die Ausweisungsentscheidung schon aus dieser Erwägung keine Verletzung des Artikel 8, EMRK dar (AsylGH 03.12.2009, A2 253.985-0/200853). Die behauptete Verlobung zu einer in Österreich aufenthaltsberechtigten kongolesischen Staatsangehörigen vermochte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen. Zu prüfen ist daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Zu prüfen ist daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Nach einem Aufenthalt von sechs Jahren im Bundesgebiet kann laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0122 bis 0125-7; VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0076-10) eine Aufenthaltsbeendigung trotz vorhandener Integrationsschritte (Deutschkenntnisse, Selbsterhaltungsfähigkeit) im öffentlichen Interesse liegen. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, in ÖJZ 2007, 852 ff). Nach einem Aufenthalt von sechs Jahren im Bundesgebiet kann laut Verwaltungsgerichtshof (VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0122 bis 0125-7; VwGH, 30.06.2016, Ra 2016/21/0076-10) eine Aufenthaltsbeendigung trotz vorhandener Integrationsschritte (Deutschkenntnisse, Selbsterhaltungsfähigkeit) im öffentlichen Interesse liegen. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer sich bereits seit fünf Jahren und zehn Monaten im Bundesgebiet aufhält, er umfassende Deutschkenntnisse erworben hat und ein großes Engagement gezeigt hat, um sich in Österreich zu integrieren und sich weiterzubilden. Der Beschwerdeführer absolvierte zahlreiche Sprachkurse, eine Deutschprüfung auf B2 Niveau, den Pflichtschulabschluss und eine Ausbildung zur Gastronomiehilfskraft. Er ist für das Studium der Politikwissenschaften an der Universität XXXX inskribiert, hat allerdings noch keine Prüfung erfolgreich abgelegt. Er engagierte sich ehrenamtlich für den Verein LaafIT, die Caritas, ein Seniorenheim, das Österreichische Rote Kreuz sowie die Stadt XXXX und ist als Prediger für eine Kirche tätig. Des Weiteren hat er freundschaftliche Kontakte geschlossen. Insgesamt zeigt sich ein durchaus beachtliches Engagement in den letzten fünf Jahren, doch kann mangels eines Familienlebens noch nicht von einer außerordentlichen Aufenthaltsverfestigung gesprochen werden. Außerdem ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bisher keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, nicht selbsterhaltungsfähig und daher nach wie vor auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen. Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer sich bereits seit fünf Jahren und zehn Monaten im Bundesgebiet aufhält, er umfassende Deutschkenntnisse erworben hat und ein großes Engagement gezeigt hat, um sich in Österreich zu integrieren und sich weiterzubilden. Der Beschwerdeführer absolvierte zahlreiche Sprachkurse, eine Deutschprüfung auf B2 Niveau, den Pflichtschulabschluss und eine Ausbildung zur Gastronomiehilfskraft. Er ist für das Studium der Politikwissenschaften an der Universität römisch 40 inskribiert, hat allerdings noch keine Prüfung erfolgreich abgelegt. Er engagierte sich ehrenamtlich für den Verein LaafIT, die Caritas, ein Seniorenheim, das Österreichische Rote Kreuz sowie die Stadt römisch 40 und ist als Prediger für eine Kirche tätig. Des Weiteren hat er freundschaftliche Kontakte geschlossen. Insgesamt zeigt sich ein durchaus beachtliches Engagement in den letzten fünf Jahren, doch kann mangels eines Familienlebens noch nicht von einer außerordentlichen Aufenthaltsverfestigung gesprochen werden. Außerdem ist der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bisher keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen, nicht selbsterhaltungsfähig und daher nach wie vor auf Leistungen aus der Grundversorgung angewiesen. Dazu ist auch auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, die eine Ausweisung auch nach einem mehrjährigen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen hat, auch wenn der Fremde perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, da er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste und daher seine Interessen dennoch gegenüber den öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesen zurücktreten müssen. (VfGH 12.06.2013, U485/2012). In einem ähnlich gelagerten Fall, in dem eine Drittstaatsangehörige viereinhalb Jahre in Österreich war, außerordentliche Integrationsbemühungen (Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 sowie kirchliches, soziales und berufliches Engagement) gesetzt hat darüber hinaus (im Gegensatz zum Beschwerdeführer) seit vier Jahren eine Beziehung mit einem österreichischen Staatsbürger geführt hat, wurde die zu einer Rückkehrentscheidung führende Interessensabwägung vom Verwaltungsgerichtshof als vertretbar beurteilt (VwGH 23.02.2017, Ra 2017/21/0009-6[l2]). In folgenden Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes wurde trotz langjährigem Aufenthalt und dem Vorliegen von Integrationsschritten die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen; andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; drei Jahre Berufstätigkeit; gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt; beabsichtigte Eheschließung mit österreichischer Staatsbürgerin; Sohn in Österreich geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit; Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat; arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit; unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse; Vereinsmitglied). Auch der Beschwerdeführer musste sich während der gesamten Zeit seines unsicheren Aufenthaltes bewusst sein, zumal die negative erstinstanzliche Entscheidung bereits seit Februar 2017 vorliegt. Auch der VwGH vertritt die Ansicht, dass der Fremde spätestens nach der erstinstanzlichen Abweisung seines Asylantrages - auch wenn er subjektiv berechtigte Hoffnungen auf ein positives Verfahrensende gehabt haben sollte - im Hinblick auf die negative behördliche Beurteilung des Antrages von einem nicht gesicherten Aufenthalt ausgehen habe müssen (VwGH 29.04.2010, 2010/21/0085). Das Gewicht seiner Aufenthaltsdauer wird überdies weiter dadurch gemindert, dass dieser Aufenthalt sich nur auf ein aus einem letztlich als unberechtigt erkannten Asylantrag abgeleitetes Aufenthaltsrecht stützen konnte. Es sind - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK – auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen, wobei im Rahmen der Gesamtabwägung einem solchen Vorbringen nicht in jeder Konstellation Relevanz zukomme (vgl. dazu VwGH, 30.06.2016, Zl Ra 2016/21/0076-10 und VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglich besonders zu berücksichtigende Vulnerabilität liegt gegenständlich aber nicht vor. Es sind - unter der Schwelle des Artikel 2 und 3 EMRK – auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang oder auch Behandlungsmöglichkeiten bei medizinischen Problemen bzw. eine etwaigen wegen der dort herrschenden Verhältnisse bewirkte maßgebliche Verschlechterung psychischer Probleme auch in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG miteinzubeziehen, wobei im Rahmen der Gesamtabwägung einem solchen Vorbringen nicht in jeder Konstellation Relevanz zukomme vergleiche dazu VwGH, 30.06.2016, Zl Ra 2016/21/0076-10 und VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119). Eine diesbezüglic