4 B-VG zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte durch seine Vertretung am 08.09.2021 bei der Österreichischen Botschaft Athen (ÖB Athen) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
G 2005.1. Der minderjährige Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte durch seine Vertretung am 08.09.2021 bei der Österreichischen Botschaft Athen (ÖB Athen) einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels
Paragraph 35, AsylG
A) über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Konsularverordnung/KonsV), BGBl. II Nr. 2019/327, wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen.2. Mit Bescheid der ÖB Athen vom 23.09.2021 wurde der Antrag des Beschwerdeführers
Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Europa, Integration und Äußeres (BMeiA) über die Wahrnehmung konsularischer Aufgaben durch die österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Konsularverordnung/KonsV), BGBl. römisch zwei Nr. 2019/327, wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, die ÖB Athen sei eine unzuständige Behörde, da sie nicht zur Ausstellung von Visa befugt sei. 3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 18.10.2021, in welcher inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wurde. Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde vorgebracht, die ÖB Athen sei sehr wohl die zuständige Behörde im gegenständlichen Verfahren. Denn
G 2005 würden Familienangehörige von Fremden, denen der Status des Asylberechtigten gewährt worden sei, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland stellen können. Die Vertretungsbehörde habe
Abs. 3 dafür Sorge zu tragen, dass die Antragsteller ein Antragsformular in einer ihnen verständlichen Sprache ausfüllen würden. Der Antrag auf Einreise sei unverzüglich dem BFA zuzuleiten. Teile das BFA mit, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich sei, habe die Vertretungsbehörde den Fremden ohne weiteres ein Visum zur Einreise
FPG zu erteilen.Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit wurde vorgebracht, die ÖB Athen sei sehr wohl die zuständige Behörde im gegenständlichen Verfahren. Denn
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 würden Familienangehörige von Fremden, denen der Status des Asylberechtigten gewährt worden sei, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland stellen können. Die Vertretungsbehörde habe
Absatz 3, dafür Sorge zu tragen, dass die Antragsteller ein Antragsformular in einer ihnen verständlichen Sprache ausfüllen würden. Der Antrag auf Einreise sei unverzüglich dem BFA zuzuleiten. Teile das BFA mit, dass die Stattgebung eines Antrags auf internationalen Schutz durch Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wahrscheinlich sei, habe die Vertretungsbehörde den Fremden ohne weiteres ein Visum zur Einreise
Paragraph 26, FPG zu erteilen. Das Einreiseverfahren
G 2005 stelle eine Sonderform der Erteilung eines Visums D dar. Visa D würden wiederum eine Sonderform der Sichtvermerkserteilung generell darstellen, welche teilweise von den Bestimmungen des Visakodex abweichen würden. Es handle sich somit um eine lex specialis, welche von den allgemeinen Grundsätzen zur Erteilung von Einreisetiteln abweichen könne. Dies äußere sich unter anderem in den Regelungen betreffend die Zuständigkeit der Vertretungsbehörden. Die hierfür maßgeblichen Bestimmungen würden sich in § 4 KonsG, § 1 KonsV, § 8 FPG sowie den § 35 AsylG 2005 und § 5 NAG finden.Das Einreiseverfahren
Paragraph 35, AsylG 2005 stelle eine Sonderform der Erteilung eines Visums D dar. Visa D würden wiederum eine Sonderform der Sichtvermerkserteilung generell darstellen, welche teilweise von den Bestimmungen des Visakodex abweichen würden. Es handle sich somit um eine lex specialis, welche von den allgemeinen Grundsätzen zur Erteilung von Einreisetiteln abweichen könne. Dies äußere sich unter anderem in den Regelungen betreffend die Zuständigkeit der Vertretungsbehörden. Die hierfür maßgeblichen Bestimmungen würden sich in Paragraph 4, KonsG, Paragraph eins, KonsV, Paragraph 8, FPG sowie den Paragraph 35, AsylG 2005 und Paragraph 5, NAG finden. § 4 Abs. 1 KonsG bestimme, dass die Vertretungsbehörden die konsularischen Aufgaben innerhalb ihres durch Verordnung festgelegten örtlichen Zuständigkeitsbereichs wahrnehmen würden. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung würden jedoch zeigen, dass von dieser allgemeinen Regelung Abstand genommen werde, sofern in Materiengesetzen besondere Bestimmungen über die Zuständigkeit der Vertretungsbehörden angeführt würden. Dabei werde ausdrücklich auf die Bestimmung des § 8 Abs. 1 FPG hingewiesen.Paragraph 4, Absatz eins, KonsG bestimme, dass die Vertretungsbehörden die konsularischen Aufgaben innerhalb ihres durch Verordnung festgelegten örtlichen Zuständigkeitsbereichs wahrnehmen würden. Die Erläuterungen zu dieser Bestimmung würden jedoch zeigen, dass von dieser allgemeinen Regelung Abstand genommen werde, sofern in Materiengesetzen besondere Bestimmungen über die Zuständigkeit der Vertretungsbehörden angeführt würden. Dabei werde ausdrücklich auf die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, FPG hingewiesen. § 8 Abs. 1 FPG bestimme, dass sich die örtliche Zuständigkeit für Amtshandlungen nach dem 3. Abschnitt des 4. Hauptstückes des FPG (Erteilung von Visa D) im Ausland nach dem rechtmäßigen Wohnsitz des Fremden richte. Als lex specialis komme diese Bestimmung somit gegenüber § 4 KonsG vorrangig zur Anwendung.Paragraph 8, Absatz eins, FPG bestimme, dass sich die örtliche Zuständigkeit für Amtshandlungen nach dem 3. Abschnitt des 4. Hauptstückes des FPG (Erteilung von Visa D) im Ausland nach dem rechtmäßigen Wohnsitz des Fremden richte. Als lex specialis komme diese Bestimmung somit gegenüber Paragraph 4, KonsG vorrangig zur Anwendung. Eine lex specialis gegenüber den Zuständigkeitsregelungen des § 8 FPG stelle das Einreiseverfahren
G 2005 dar. So laute der Wortlaut des § 35 AsylG 2005 ausdrücklich, dass der Antrag bei einer Vertretungsbehörde gestellt werden könne. Dies würden auch die Erläuterungen zu § 8 Abs. 1 FPG belegen, welche besagen würden, dass ein Antrag
G 2005 bei einer Vertretungsbehörde eingebracht werden könne, selbst wenn der Antragsteller dort nicht über einen rechtmäßigen Wohnsitz verfüge. Noch deutlicher würden dies die Erläuterungen zu § 35 Abs. 1 AsylG 2005 benennen: ,,[...] dass trotz der vorgesehenen Änderung des § 8 Abs. 1 FPG ein Antrag auf Erteilung eines Visums zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 auch künftig bei jeder mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland eingebracht werden kann.“Eine lex specialis gegenüber den Zuständigkeitsregelungen des Paragraph 8, FPG stelle das Einreiseverfahren
Paragraph 35, AsylG 2005 dar. So laute der Wortlaut des Paragraph 35, AsylG 2005 ausdrücklich, dass der Antrag bei einer Vertretungsbehörde gestellt werden könne. Dies würden auch die Erläuterungen zu Paragraph 8, Absatz eins, FPG belegen, welche besagen würden, dass ein Antrag
Paragraph 35, AsylG 2005 bei einer Vertretungsbehörde eingebracht werden könne, selbst wenn der Antragsteller dort nicht über einen rechtmäßigen Wohnsitz verfüge. Noch deutlicher würden dies die Erläuterungen zu Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 benennen: ,,[...] dass trotz der vorgesehenen Änderung des Paragraph 8, Absatz eins, FPG ein Antrag auf Erteilung eines Visums zur Einbeziehung in das Familienverfahren nach dem AsylG 2005 auch künftig bei jeder mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland eingebracht werden kann.“ Es ergebe sich also deutlich, dass auf das Einreiseverfahren
G 2005 nicht die Zuständigkeiten der KonsV anzuwenden seien. Der Antrag könne somit an jeder mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde eingebracht werden. Dass die ÖB Athen als offizielle österreichische Vertretungsbehörde mit konsularischen Aufgaben
G betraut sei, stehe wohl außer Frage und werde seitens der ÖB Athen auch nicht bestritten. lm Übrigen führe das BMeiA auf seiner Website selbst an, dass Visaanträge auch von der ÖB Athen gestellt werden könnten. Es sei für die Botschaft - im Gegensatz zu den Honorarkonsulaten - auch nicht vermerkt, dass diese keine Visabefugnis habe, sondern lediglich, dass die technischen Voraussetzungen für die Visaausstellung nicht vorhanden seien. Aus der Praxis sei ebenso bekannt, dass Anträge auf Familienzusammenführung nach § 46 NAG regulär an der ÖB Athen eingebracht werden könnten.Es ergebe sich also deutlich, dass auf das Einreiseverfahren
Paragraph 35, AsylG 2005 nicht die Zuständigkeiten der KonsV anzuwenden seien. Der Antrag könne somit an jeder mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde eingebracht werden. Dass die ÖB Athen als offizielle österreichische Vertretungsbehörde mit konsularischen Aufgaben
Paragraph 3, KonsG betraut sei, stehe wohl außer Frage und werde seitens der ÖB Athen auch nicht bestritten. lm Übrigen führe das BMeiA auf seiner Website selbst an, dass Visaanträge auch von der ÖB Athen gestellt werden könnten. Es sei für die Botschaft - im Gegensatz zu den Honorarkonsulaten - auch nicht vermerkt, dass diese keine Visabefugnis habe, sondern lediglich, dass die technischen Voraussetzungen für die Visaausstellung nicht vorhanden seien. Aus der Praxis sei ebenso bekannt, dass Anträge auf Familienzusammenführung nach Paragraph 46, NAG regulär an der ÖB Athen eingebracht werden könnten. Die ÖB Athen sei demnach zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie für die Entgegennahme und Weiterleitung eines Antrags
G 2005 unzuständig sei. Sie habe dadurch den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Die ÖB Athen sei demnach zu Unrecht davon ausgegangen, dass sie für die Entgegennahme und Weiterleitung eines Antrags
Paragraph 35, AsylG 2005 unzuständig sei. Sie habe dadurch den Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet. Es liege aber auch Rechtswidrigkeit in Bezug auf das Unionsrecht vor. Das Familienverfahren setze für die in § 35 Abs. 5 AsylG 2005 genannten Familienangehörigen die Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie, insbesondere deren Kapitel V, um. Ziel der Richtlinie sei die Festlegung der Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten würden.Es liege aber auch Rechtswidrigkeit in Bezug auf das Unionsrecht vor. Das Familienverfahren setze für die in Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 genannten Familienangehörigen die Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie, insbesondere deren Kapitel römisch fünf, um. Ziel der Richtlinie sei die Festlegung der Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf Familienzusammenführung durch Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig im Gebiet der Mitgliedstaaten aufhalten würden. Erwägungsgrund 8 der Richtlinie sehe vor, dass der Lage von Flüchtlingen wegen der Gründe, die sie zur Flucht gezwungen haben und sie daran hindern, ein normales Familienleben zu führen, besondere Aufmerksamkeit geschenkt werde. Daher sollten günstigere Bedingungen für die Ausübung ihres Rechts auf Familienzusammenführung vorgesehen werden. Kapitel V der Richtlinie sehe ein günstigeres Verfahren für die Familienzusammenführung von Flüchtlingen vor. Dies äußere sich unter anderem dadurch, dass
1 der Richtlinie die oben genannten Nachweise bei der Familienzusammenführung von Flüchtlingen nicht verlangt werden dürften. Des Weiteren werde der Kreis der Familienmitglieder, denen die Zusammenführung zwingend zu gewähren sei,
3 lit. a auf die Eltern von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ausgeweitet.Kapitel römisch fünf der Richtlinie sehe ein günstigeres Verfahren für die Familienzusammenführung von Flüchtlingen vor. Dies äußere sich unter anderem dadurch, dass
, Absatz eins, der Richtlinie die oben genannten Nachweise bei der Familienzusammenführung von Flüchtlingen nicht verlangt werden dürften. Des Weiteren werde der Kreis der Familienmitglieder, denen die Zusammenführung zwingend zu gewähren sei,
, Absatz 3, Litera a, auf die Eltern von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ausgeweitet. Die Richtlinie gebe den Mitgliedstaaten präzise positive Verpflichtungen auf. Dabei stelle die Genehmigung der Familienzusammenführung die Grundregel dar. Der durch die Richtlinie eröffnete Handlungsspielraum dürfe durch die Mitgliedstaaten nicht in einer Weise genutzt werden, die das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Familienzusammenführung zu fördern, und ihre praktische Wirksamkeit beeinträchtige. lm vorliegenden Fall halte sich ein minderjähriges Kind unbegleitet in Griechenland auf. Es sei ihm nicht möglich, in andere Länder, ob innerhalb der EU oder außerhalb, zu reisen. Wäre ihm dies möglich, müsste es keinen Antrag
G 2005 stellen, sondern könnte direkt nach Österreich einreisen, um hier einen Antrag
G 2005 einzubringen.lm vorliegenden Fall halte sich ein minderjähriges Kind unbegleitet in Griechenland auf. Es sei ihm nicht möglich, in andere Länder, ob innerhalb der EU oder außerhalb, zu reisen. Wäre ihm dies möglich, müsste es keinen Antrag
Paragraph 35, AsylG 2005 stellen, sondern könnte direkt nach Österreich einreisen, um hier einen Antrag
Paragraph 34, AsylG 2005 einzubringen. Den Beschwerdeführer nun auf ein Verfahren an den Botschaften Bratislava oder Ljubljana sowie dem Generalkonsulat München zu verweisen, wie in Anlage 1 der KonsV angeführt, während sich im Aufenthaltsstaat eine Vertretungsbehörde befinde, die mit konsularischen Aufgaben betraut sei, stellte ein unbegründetes Hindernis für die Familienzusammenführung dar, beeinträchtige dadurch die praktische Wirksamkeit der Richtlinie und sei daher nach Ansicht des EuGH unzulässig. lm Übrigen könne im Lichte der Privilegierung von Flüchtlingen durch Kapitel V der Richtlinie nicht nachvollzogen werden, weshalb diese Personengruppe keinen Antrag
G 2005 an der ÖB Athen stellen dürfe, sonstige Drittstaatsangehörige
NAG jedoch sehr wohl.lm Übrigen könne im Lichte der Privilegierung von Flüchtlingen durch Kapitel römisch fünf der Richtlinie nicht nachvollzogen werden, weshalb diese Personengruppe keinen Antrag
Paragraph 35, AsylG 2005 an der ÖB Athen stellen dürfe, sonstige Drittstaatsangehörige
Paragraph 46, NAG jedoch sehr wohl. Unabhängig von den obigen Ausführungen zum nationalen Recht gebiete es somit bereits die Richtlinie, dass die ÖB Athen für die Entgegennahme und Bearbeitung des Antrags zuständig sei. Zur Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde vorgebracht, dass im gegenständlichen Verfahren auch das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei, weil die ÖB Athen dem Beschwerdeführer keine Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme oder zu einer anderen Form des Parteiengehörs gegeben habe. 4. Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Athen vom 30.11.2021 wurde der Beschwerde
GVG nicht stattgegeben.4. Mit Beschwerdevorentscheidung der ÖB Athen vom 30.11.2021 wurde der Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG nicht stattgegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass
G 2005 der Familienangehörige eines Fremden
Abs. 5, dem der Schutz des Asylberechtigten zuerkannt worden sei und der sich im Ausland befinde, zwecks Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nur bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland stellen könne.Begründend wurde ausgeführt, dass
Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 der Familienangehörige eines Fremden
Absatz 5,, dem der Schutz des Asylberechtigten zuerkannt worden sei und der sich im Ausland befinde, zwecks Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nur bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland stellen könne. Aus dem Vorrang des Unionsrechts folge die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, nationales Recht unionskonform auszulegen. Eine unionsrechtskonforme Interpretation führe in Hinblick auf die unmittelbare Anwendbarkeit des Schengener Grenzkodex (2016/399) und der EU-Visum-Verordnung (2018/1806) im gegenständlichen Fall zu einer einschränkenden Auslegung des § 35 AsylG 2005. Art. 5 Grenzkodex lege fest, dass die Außengrenzen nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden überschritten werden dürften.
EU-Visum-VO müssten Staatsangehörige der Drittländer, die in Anhang I der Verordnung aufgeführt sind, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein. Die zitierten Bestimmungen würden nahelegen, dass der Gesetzgeber in § 35 AsylG 2005 unter Einbeziehung der unionsrechtlichen Komponente wohl nur österreichische Vertretungsbehörden außerhalb des Schengen-Raums gemeint haben könne und damit die ÖB Athen eine unzuständige Behörde sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall den Antrag nicht bereits bei einer Vertretungsbehörde in einem der Nachbarländer Griechenlands - die alle im Gegensatz zur ÖB Athen für die Ausstellung von Visa zuständig seien - gestellt habe.Aus dem Vorrang des Unionsrechts folge die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, nationales Recht unionskonform auszulegen. Eine unionsrechtskonforme Interpretation führe in Hinblick auf die unmittelbare Anwendbarkeit des Schengener Grenzkodex (2016/399) und der EU-Visum-Verordnung (2018 aus 1806,) im gegenständlichen Fall zu einer einschränkenden Auslegung des Paragraph 35, AsylG 2005. Artikel 5, Grenzkodex lege fest, dass die Außengrenzen nur an den Grenzübergangsstellen und während der festgesetzten Verkehrsstunden überschritten werden dürften.
, EU-Visum-VO müssten Staatsangehörige der Drittländer, die in Anhang römisch eins der Verordnung aufgeführt sind, beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein. Die zitierten Bestimmungen würden nahelegen, dass der Gesetzgeber in Paragraph 35, AsylG 2005 unter Einbeziehung der unionsrechtlichen Komponente wohl nur österreichische Vertretungsbehörden außerhalb des Schengen-Raums gemeint haben könne und damit die ÖB Athen eine unzuständige Behörde sei. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall den Antrag nicht bereits bei einer Vertretungsbehörde in einem der Nachbarländer Griechenlands - die alle im Gegensatz zur ÖB Athen für die Ausstellung von Visa zuständig seien - gestellt habe. Weiters lege zur örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörden § 4 Abs. 1 KonsG fest, dass die Vertretungsbehörden die konsularischen Aufgaben innerhalb ihres von der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres (nunmehr Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten) durch Verordnung festgelegten örtlichen Zuständigkeitsbereichs wahrnehmen würden.Weiters lege zur örtlichen Zuständigkeit der Vertretungsbehörden Paragraph 4, Absatz eins, KonsG fest, dass die Vertretungsbehörden die konsularischen Aufgaben innerhalb ihres von der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres (nunmehr Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten) durch Verordnung festgelegten örtlichen Zuständigkeitsbereichs wahrnehmen würden. Basierend darauf sei die KonsV erlassen worden.
der Verordnung hätten die Berufsvertretungsbehörden ihre konsularischen Aufgaben
G innerhalb ihres jeweiligen, in Anlage 1 angeführten, örtlichen Zuständigkeitsbereichs (sog. Konsularbezirk
1 lit. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl. Nr. 318/1969) wahrzunehmen.Basierend darauf sei die KonsV erlassen worden.
Paragraph eins, der Verordnung hätten die Berufsvertretungsbehörden ihre konsularischen Aufgaben
Paragraph 3, Absatz eins, KonsG innerhalb ihres jeweiligen, in Anlage 1 angeführten, örtlichen Zuständigkeitsbereichs (sog. Konsularbezirk
Artikel eins, Absatz eins, Litera b, des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, Bundesgesetzblatt Nr. 318 aus 1969,) wahrzunehmen. Laut Anhang 1 sei für das Land Griechenland grundsätzlich die ÖB Athen örtlich zuständig, allerdings nicht für die Ausstellung von Visa.
Vm Anhang 1 der KonsV bestehe für die ÖB Athen somit keine Zuständigkeit zur Ausstellung von Visa. Auch verfüge die ÖB Athen nicht über die technische Ausstattung zur Erteilung von Visa.Laut Anhang 1 sei für das Land Griechenland grundsätzlich die ÖB Athen örtlich zuständig, allerdings nicht für die Ausstellung von Visa.
Paragraph eins, in Verbindung mit Anhang 1 der KonsV bestehe für die ÖB Athen somit keine Zuständigkeit zur Ausstellung von Visa. Auch verfüge die ÖB Athen nicht über die technische Ausstattung zur Erteilung von Visa. Weiters sei dem Vorbringen der Beschwerde, wonach die Zuständigkeiten der KonsV nicht auf Einreiseverfahren
G 2005 anzuwenden seien, Folgendes zu entgegnen:Weiters sei dem Vorbringen der Beschwerde, wonach die Zuständigkeiten der KonsV nicht auf Einreiseverfahren
Paragraph 35, AsylG 2005 anzuwenden seien, Folgendes zu entgegnen: Werde der Normgehalt des § 35 Abs. 1 AsylG 2005 im Sinne der systematischen Interpretation, wonach sich das Begriffsverständnis möglichst widerspruchslos in das Gesamtsystem einfügen solle, ausgelegt, so sei hier sehr wohl die KonsV heranzuziehen, um den Inhalt der Bestimmung zu ermitteln. Eine Auslegung nach dem Gesetzeszusammenhang lege im gegenständlichen Fall nahe, dass die Wortfolge „bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde“ in Hinblick auf § 1 iVm Anhang 1 KonsV so zu verstehen sei, dass der Antrag bei einer zur Visaausstellung örtlich zuständigen Vertretungsbehörde zu stellen sei. Darüber hinaus sei anzumerken, dass das KonsG und die darauf basierende KonsV als lex posterior gegenüber § 35 AsylG 2005 einzustufen sei.Werde der Normgehalt des Paragraph 35, Absatz eins, AsylG 2005 im Sinne der systematischen Interpretation, wonach sich das Begriffsverständnis möglichst widerspruchslos in das Gesamtsystem einfügen solle, ausgelegt, so sei hier sehr wohl die KonsV heranzuziehen, um den Inhalt der Bestimmung zu ermitteln. Eine Auslegung nach dem Gesetzeszusammenhang lege im gegenständlichen Fall nahe, dass die Wortfolge „bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde“ in Hinblick auf Paragraph eins, in Verbindung mit Anhang 1 KonsV so zu verstehen sei, dass der Antrag bei einer zur Visaausstellung örtlich zuständigen Vertretungsbehörde zu stellen sei. Darüber hinaus sei anzumerken, dass das KonsG und die darauf basierende KonsV als lex posterior gegenüber Paragraph 35, AsylG 2005 einzustufen sei. Dies gründe sich darauf, dass es sich bei der Visaausstellung (Art. 5d WKK) um einen Teilbereich der konsularischen Tätigkeiten handle. Nachdem § 35 AsylG 2005 mit den anderen Teilbereichen der konsularischen Tätigkeiten nach Art. 5 WKK (wie etwa die Unterstützung in Krisenfällen, Haftbesuche etc.) keinerlei Berührungspunkte aufweise, sei davon auszugehen, dass mit den in § 35 AsylG 2005 genannten „konsularischen Tätigkeiten“ der Visabereich gemeint sei und damit die in der KonsV festgelegte örtliche Zuständigkeitsregelung maßgeblich sei.Dies gründe sich darauf, dass es sich bei der Visaausstellung (Artikel 5 d, WKK) um einen Teilbereich der konsularischen Tätigkeiten handle. Nachdem Paragraph 35, AsylG 2005 mit den anderen Teilbereichen der konsularischen Tätigkeiten nach Artikel 5, WKK (wie etwa die Unterstützung in Krisenfällen, Haftbesuche etc.) keinerlei Berührungspunkte aufweise, sei davon auszugehen, dass mit den in Paragraph 35, AsylG 2005 genannten „konsularischen Tätigkeiten“ der Visabereich gemeint sei und damit die in der KonsV festgelegte örtliche Zuständigkeitsregelung maßgeblich sei. Darüber hinaus sei darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber für den Fall einer Antragstellung im Schengen-Raum das Dublin-Verfahren vorgesehen habe und dieses daher anzuwenden sei. Aus den oben genannten Gründen sei die ÖB Athen im gegenständlichen Verfahren eine unzuständige Behörde. Es könne auch keine Beschwer festgestellt werden, da es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, bereits in einem anderen Staat vor Einreise nach Griechenland einen Antrag
G 2005 bei einer österreichischen Vertretungsbehörde zu stellen. Auch mangels Rechtsschutzinteresse sei der Beschwerde daher nicht stattzugeben.Es könne auch keine Beschwer festgestellt werden, da es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, bereits in einem anderen Staat vor Einreise nach Griechenland einen Antrag
Paragraph 35, AsylG 2005 bei einer österreichischen Vertretungsbehörde zu stellen. Auch mangels Rechtsschutzinteresse sei der Beschwerde daher nicht stattzugeben. Anschließend finden sich Beschwerdevorentscheidung umfassende Ausführungen zu Art. 6 Visakodex, die hier nicht näher dargelegt werden.Anschließend finden sich Beschwerdevorentscheidung umfassende Ausführungen zu Artikel 6, Visakodex, die hier nicht näher dargelegt werden. Abschließend heißt es in der Beschwerdevorentscheidung, in einem gleichgelagerten Fall seien vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.06.2021, W144 2242143-1/2E, die obigen Ausführungen bestätigt worden. So werde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls eine Unzuständigkeit der ÖB Athen erkannt, weshalb die Anträge der Beschwerdeführer im Ergebnis jedenfalls zu Recht zurückgewiesen worden seien. Weiters bestätige es den Anwendungsvorrang der Dublin-III-VO gegenüber Anträgen
G 2005 und verweise darauf, dass bei Antragsstellung im Schengen-Raum das Dublin-Verfahren vorgesehen sei.Abschließend heißt es in der Beschwerdevorentscheidung, in einem gleichgelagerten Fall seien vom Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24.06.2021, W144 2242143-1/2E, die obigen Ausführungen bestätigt worden. So werde seitens des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls eine Unzuständigkeit der ÖB Athen erkannt, weshalb die Anträge der Beschwerdeführer im Ergebnis jedenfalls zu Recht zurückgewiesen worden seien. Weiters bestätige es den Anwendungsvorrang der Dublin-III-VO gegenüber Anträgen
Paragraph 35, AsylG 2005 und verweise darauf, dass bei Antragsstellung im Schengen-Raum das Dublin-Verfahren vorgesehen sei. 5. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung erhob der Beschwerdeführer durch seine Vertretung am 13.12.2021 fristgerecht einen Vorlageantrag, in welchem im Wesentlichen das Vorbringen in der Beschwerde vom 18.10.2021 verwiesen wurde. Zusätzlich wurde angemerkt, dass das Verfahren
G 2005 ein mögliches Verfahren darstelle, mit denen Familienangehörige von Asylberechtigten ihr Recht auf Familienzusammenführung, welches ihnen durch die Familienzusammenführungs-Richtlinie zugesprochen werde, wahrnehmen könnten. Dabei bestehe nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch keine Wahlmöglichkeit. Sei im Inland ein Verfahren
G 2005 möglich, müsse für die Familienzusammenführung ein Antrag
G 2005 gestellt werden. Da der Beschwerdeführer als minderjähriges, lediges Kind der Definition von Familienangehörigen
G 2005 entspreche und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 hier Anwendung finde, stelle das gegenständliche Verfahren die einzige Möglichkeit dar, das Recht auf Familienzusammenführung im Sinne der Richtlinie in Anspruch zu nehmen.Zusätzlich wurde angemerkt, dass das Verfahren
Paragraph 35, AsylG 2005 ein mögliches Verfahren darstelle, mit denen Familienangehörige von Asylberechtigten ihr Recht auf Familienzusammenführung, welches ihnen durch die Familienzusammenführungs-Richtlinie zugesprochen werde, wahrnehmen könnten. Dabei bestehe nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes auch keine Wahlmöglichkeit. Sei im Inland ein Verfahren
Paragraph 34, AsylG 2005 möglich, müsse für die Familienzusammenführung ein Antrag
Paragraph 35, AsylG 2005 gestellt werden. Da der Beschwerdeführer als minderjähriges, lediges Kind der Definition von Familienangehörigen
Paragraph 35, Absatz 5, AsylG 2005 entspreche und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 hier Anwendung finde, stelle das gegenständliche Verfahren die einzige Möglichkeit dar, das Recht auf Familienzusammenführung im Sinne der Richtlinie in Anspruch zu nehmen. Weder der Richtlinie noch § 35 AsylG 2005 oder dessen Erläuterungen sei die Bestimmung oder die Absicht zu entnehmen, dass sich Familienangehörige außerhalb des Schengen-Raums befinden müssten, um einen Antrag auf Familienzusammenführung im Sinne der Richtlinie zu stellen. Ganz im Gegensteil könnten Anträge
und 47 NAG problemlos an der ÖB Athen eingereicht werden und würden von dieser
1 NAG an die zuständige Inlandsbehörde weitergeleitet werden. Es sei nicht ersichtlich und wäre unions- bzw. verfassungsrechtlich nicht zu argumentieren, weshalb Familienangehörige von Asylberechtigten hier schlechter gestellt werden sollten.Weder der Richtlinie noch Paragraph 35, AsylG 2005 oder dessen Erläuterungen sei die Bestimmung oder die Absicht zu entnehmen, dass sich Familienangehörige außerhalb des Schengen-Raums befinden müssten, um einen Antrag auf Familienzusammenführung im Sinne der Richtlinie zu stellen. Ganz im Gegensteil könnten Anträge
Paragraphen 46 und 47 NAG problemlos an der ÖB Athen eingereicht werden und würden von dieser
Paragraph 22, Absatz eins, NAG an die zuständige Inlandsbehörde weitergeleitet werden. Es sei nicht ersichtlich und wäre unions- bzw. verfassungsrechtlich nicht zu argumentieren, weshalb Familienangehörige von Asylberechtigten hier schlechter gestellt werden sollten. Wenn in der Beschwerdevorentscheidung weiters vorgebracht werde, dass die ÖB Athen nicht über die technischen Möglichkeiten verfüge, müsse ihr entgegengehalten werden, dass sowohl Art. 13 der Richtlinie wie auch § 26 FPG vorschreiben würden, dass den Familienangehörigen nach Genehmigung der Familienzusammenführung ohne Weiteres ein Visum zur Einreise ausgestellt werde. Die technische Ausstattung der Behörde liege in deren Einflusssphäre und könne nicht Sache der Familienangehörigen sein.Wenn in der Beschwerdevorentscheidung weiters vorgebracht werde, dass die ÖB Athen nicht über die technischen Möglichkeiten verfüge, müsse ihr entgegengehalten werden, dass sowohl Artikel 13, der Richtlinie wie auch Paragraph 26, FPG vorschreiben würden, dass den Familienangehörigen nach Genehmigung der Familienzusammenführung ohne Weiteres ein Visum zur Einreise ausgestellt werde. Die technische Ausstattung der Behörde liege in deren Einflusssphäre und könne nicht Sache der Familienangehörigen sein. Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung zu Art. 6 Visakodex wurde im Vorlageantrag zusammengefasst festgehalten, dass diese - aus dort näher dargelegten Gründen -für das gegenständliche Verfahren nicht von Belang seien.Hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung zu Artikel 6, Visakodex wurde im Vorlageantrag zusammengefasst festgehalten, dass diese - aus dort näher dargelegten Gründen -für das gegenständliche Verfahren nicht von Belang seien. 6. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 03.02.2022, eingelangt am 07.02.2022, wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen und Beweiswürdigung: Die unter Punkt I. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt.Die unter Punkt römisch eins. als Verfahrensgang dargelegten Ausführungen werden als Feststellungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde gelegt. Diese ergeben sich aus dem unzweifelhaften Akteninhalt. 2. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde: §§ 11, 11a des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I 2005/100, zuletzt geändert durch BGBl I 2018/56, lauten:Paragraphen 11, 11 a, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl römisch eins 2005/100, zuletzt geändert durch BGBl römisch eins 2018/56, lauten: „§ 11
1 Z 9 sind Art. 9 Abs. 1 erster Satz und Art. 14 Abs. 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.„§ 11
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) stellen. Erfolgt die Antragstellung auf Erteilung eines Einreisetitels mehr als drei Monate nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, sind die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 zu erfüllen.
Abs. 5 eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
2 Z 1 bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Abs. 4.
Absatz 5, eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und der sich im Ausland befindet, kann zwecks Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz
Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, frühestens drei Jahre nach rechtskräftiger Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten einen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei der Vertretungsbehörde stellen, sofern die Voraussetzungen
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind. Diesfalls ist die Einreise zu gewähren, es sei denn, es wäre auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen oder in drei Monaten nicht mehr vorliegen werden. Darüber hinaus gilt Absatz 4,
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 als erfüllt.
2 Z 1 bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 hinzuwirken und den Inhalt der ihr vorgelegten Dokumente aktenkundig zu machen. Der Antrag auf Einreise ist unverzüglich dem Bundesamt zuzuleiten.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.3. im Falle eines Antrages nach Absatz eins, letzter Satz oder Absatz 2, die Voraussetzungen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 3 erfüllt sind, es sei denn, die Stattgebung des Antrages ist
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
5 FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
1 und 2 zu informieren.Bis zum Einlangen dieser Mitteilung ist die Frist
Paragraph 11, Absatz 5, FPG gehemmt. Die Vertretungsbehörde hat den Fremden über den weiteren Verfahrensablauf in Österreich
Paragraph 17, Absatz eins und 2 zu informieren.
G innerhalb ihres jeweiligen, in Anlage 1 angeführten, örtlichen Zuständigkeitsbereichs (sogenannter Konsularbezirk
1 lit. b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl 1969/318) wahrzunehmen.“„§ 1 Die Berufsvertretungsbehörden haben ihre konsularischen Aufgaben
Paragraph 3, Absatz eins, KonsG innerhalb ihres jeweiligen, in Anlage 1 angeführten, örtlichen Zuständigkeitsbereichs (sogenannter Konsularbezirk
Artikel eins, Absatz eins, Litera b, des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen, BGBl 1969/318) wahrzunehmen.“ Die Anlage 1 der KonsV lautet zu Griechenland wie folgt: Land Berufungsvertretungsbehörde Konsularbezirk Griechenland Botschaft Athen, jedoch Botschaft Griechenland (Hellenische Republik) Laibach und Botschaft Pressburg sowie Generalkonsulat München für Visa Griechenland zu Deutschland, Slowakei und Slowenien gleichlautend (vgl. beispielhaft für die Slowakei) wie folgt:zu Deutschland, Slowakei und Slowenien gleichlautend vergleiche beispielhaft für die Slowakei) wie folgt: Land Berufungsvertretungsbehörde Konsularbezirk Slowakei (Slowakische Republik) Botschaft Pressburg, zusätzlich Botschaft Laibach sowie Generalkonsulat München für Visa Slowakei, außerdem Andorra, Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Monaco, Niederlande, Norwegen, Polen, Portugal, San Marino, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, und Vatikan für Visa Im gegenständlichen Fall wies die ÖB Athen den Antrag des Beschwerdeführers mit Bescheid vom 23.09.2021 wegen Unzuständigkeit zurück und bestätigte diese Entscheidung mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.11.2021. In inhaltlicher Hinsicht führte die ÖB Athen einerseits aus, aus welchen Gründen sie sich für den vorliegenden Antrag für unzuständig erachte, andererseits wies sie darauf hin, dass im Falle einer Antragstellung im Schengen-Raum das Dublin-Verfahren vorgesehen und dieses daher anzuwenden sei. Damit spricht die ÖB Athen aus, dass im Falle des Beschwerdeführers ein Antrag
G 2005 generell unzulässig sei.In inhaltlicher Hinsicht führte die ÖB Athen einerseits aus, aus welchen Gründen sie sich für den vorliegenden Antrag für unzuständig erachte, andererseits wies sie darauf hin, dass im Falle einer Antragstellung im Schengen-Raum das Dublin-Verfahren vorgesehen und dieses daher anzuwenden sei. Damit spricht die ÖB Athen aus, dass im Falle des Beschwerdeführers ein Antrag
Paragraph 35, AsylG 2005 generell unzulässig sei. Zu Beginn ist festzuhalten, dass die europäischen Rechtsgrundlagen für die Einreise von Drittstaatsangehörigen in den Schengen-Raum grundsätzlich erkennen lassen, dass für Drittstaatsangehörige vor ihrer Einreise in den Schengen-Raum entsprechende Visa für die legale Einreise zu beantragen sind, dass hingegen innerhalb des Schengen-Raumes sodann weitgehende Reisefreiheit bestehen soll. Angesichts dessen sind die österreichischen Vertretungsbehörden in den Mitgliedstaaten (grundsätzlich, abgesehen von Laibach, Pressburg und München) nicht mit den technischen Voraussetzungen zur Erteilung solcher Visa ausgestattet. Für die weitere Betrachtungsweise sind zwei Personengruppen zu unterscheiden, nämlich zum einen Drittstaatsangehörige, die (ohne jegliche Bedrohungslage, aus welchen Gründen auch immer, wie beispielhaft Familiennachzug), in den Schengen-Raum reisen/migrieren, und zum anderen Drittstaatsangehörige, die mit der Absicht, im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten internationalen Schutz zu suchen, einreisen. Die erste Gruppe wird entsprechend dem gesamteuropäischen Grundgedanken zum Schengen-Raum darauf verwiesen werden können, ausnahmslos vor Einreise in den Schengen-Raum entsprechende Visa zu beantragen. Für die zweite Gruppe, die de facto regelmäßig schlepperunterstützt und illegal nach Europa einreist und für die möglicherweise fluchtbedingte Hinderungsgründe für die Erlangung entsprechender Einreisetitel vor der Einreise gegeben sein können, bestehen hingegen die Normen der Dublin-III-VO, die die Zuständigkeit zur Verfahrensführung und damit ihren weiteren Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten regeln und dabei auch ausdrücklich familiäre Anknüpfungspunkte mitberücksichtigen. Für die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass seine Antragstellung
G 2005 auch innerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten im Schengen-Raum, konkret bei der ÖB Athen, zulässig sei, spricht auf den ersten Blick der weit gefasste Wortlaut des § 35 AsylG 2005, wonach ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei „einer“ mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) gestellt werden kann.Für die Rechtsansicht des Beschwerdeführers, dass seine Antragstellung
Paragraph 35, AsylG 2005 auch innerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten im Schengen-Raum, konkret bei der ÖB Athen, zulässig sei, spricht auf den ersten Blick der weit gefasste Wortlaut des Paragraph 35, AsylG 2005, wonach ein Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels bei „einer“ mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland (Vertretungsbehörde) gestellt werden kann. Diese Betrachtungsweise greift jedoch bei teleologischer Interpretation zu kurz, denn in diesem Fall könnten auch Personen, die keinerlei Bedrohungslage ausgesetzt waren/sind und nur aus familiären Gründen migrieren wollen, illegal in den Schengen-Raum einreisen und in der Folge diesen illegalen Aufenthalt durch die Stellung eines Antrags
G 2005 - sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen dafür vorliegen - legalisieren, ohne sich vorher um ein zur legalen Einreise berechtigendes Visum zu bemühen, obwohl ihnen dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Der Wortlaut des § 35 AsylG 2005 ist daher einschränkend in dem Sinn zu interpretieren, dass Anträge
dieser Bestimmung grundsätzlich bei Vertretungsbehörden in Staaten außerhalb des Schengen-Raumes gestellt werden müssen. Diese Betrachtungsweise steht auch im Einklang mit dem KonsG und der KonsV, in welcher geregelt ist, dass - mit wenigen Ausnahmen - die Vertretungsbehörden innerhalb des Schengen-Raumes grundsätzlich nicht zur Ausstellung von Visa zuständig und folglich auch technisch nicht dazu ausgestattet sind.Diese Betrachtungsweise greift jedoch bei teleologischer Interpretation zu kurz, denn in diesem Fall könnten auch Personen, die keinerlei Bedrohungslage ausgesetzt waren/sind und nur aus familiären Gründen migrieren wollen, illegal in den Schengen-Raum einreisen und in der Folge diesen illegalen Aufenthalt durch die Stellung eines Antrags
Paragraph 35, AsylG 2005 - sofern die diesbezüglichen Voraussetzungen dafür vorliegen - legalisieren, ohne sich vorher um ein zur legalen Einreise berechtigendes Visum zu bemühen, obwohl ihnen dies möglich und zumutbar gewesen wäre. Der Wortlaut des Paragraph 35, AsylG 2005 ist daher einschränkend in dem Sinn zu interpretieren, dass Anträge
dieser Bestimmung grundsätzlich bei Vertretungsbehörden in Staaten außerhalb des Schengen-Raumes gestellt werden müssen. Diese Betrachtungsweise steht auch im Einklang mit dem KonsG und der KonsV, in welcher geregelt ist, dass - mit wenigen Ausnahmen - die Vertretungsbehörden innerhalb des Schengen-Raumes grundsätzlich nicht zur Ausstellung von Visa zuständig und folglich auch technisch nicht dazu ausgestattet sind. Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben als Schutzsuchender nach Griechenland eingereist, sodass allenfalls fluchtbedingte Hinderungsgründe an der Beantragung von Visa außerhalb des Schengen-Raumes vorgelegen haben können. Für diesen Personenkreis sind die Regelungen der Dublin-III-VO maßgeblich; in Art. 8 bis Art. 11 Dublin-III-VO werden auch (und sogar vorrangig) familiäre Anknüpfungspunkte und Aspekte der Familienzusammenführung berücksichtigt. Personen, die als Schutzsuchende in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und folglich Anträge auf internationalen Schutz stellen, haben in der Folge das Recht auf eine inhaltliche Überprüfung ihrer Flüchtlingseigenschaft, sodass für diesen Personenkreis als lex specialis die Dublin-III-VO zur Bestimmung ihres weiteren Aufenthalts (zur Verfahrensführung) im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zur Anwendung gelangt.Der Beschwerdeführer ist nach seinen eigenen Angaben als Schutzsuchender nach Griechenland eingereist, sodass allenfalls fluchtbedingte Hinderungsgründe an der Beantragung von Visa außerhalb des Schengen-Raumes vorgelegen haben können. Für diesen Personenkreis sind die Regelungen der Dublin-III-VO maßgeblich; in Artikel 8 bis Artikel 11, Dublin-III-VO werden auch (und sogar vorrangig) familiäre Anknüpfungspunkte und Aspekte der Familienzusammenführung berücksichtigt. Personen, die als Schutzsuchende in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und folglich Anträge auf internationalen Schutz stellen, haben in der Folge das Recht auf eine inhaltliche Überprüfung ihrer Flüchtlingseigenschaft, sodass für diesen Personenkreis als lex specialis die Dublin-III-VO zur Bestimmung ihres weiteren Aufenthalts (zur Verfahrensführung) im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zur Anwendung gelangt. In diesem Sinne hat die ÖB Athen im Zuge des Verfahrens dem Beschwerdeführer zu Recht einen Anwendungsvorrang der Dublin-III-VO gegenüber Anträgen
G 2005 entgegengehalten sowie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass bei einer Antragstellung im Schengen-Raum das Dublin-Verfahren vorgesehen ist.In diesem Sinne hat die ÖB Athen im Zuge des Verfahrens dem Beschwerdeführer zu Recht einen Anwendungsvorrang der Dublin-III-VO gegenüber Anträgen
Paragraph 35, AsylG 2005 entgegengehalten sowie in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass bei einer Antragstellung im Schengen-Raum das Dublin-Verfahren vorgesehen ist. Diese Rechtsauffassung wird auch in der Literatur geteilt; so wird im Kommentar zum Asyl- und Fremdenrecht von Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, vom 15.01.2016, Seite 948, K1 zu § 35 AsylG ausgeführt: Diese Rechtsauffassung wird auch in der Literatur geteilt; so wird im Kommentar zum Asyl- und Fremdenrecht von Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, vom 15.01.2016, Seite 948, K1 zu Paragraph 35, AsylG ausgeführt: „Zulässigkeitsvoraussetzung für Anträge auf Einreise
5), der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten der Bezugsperson und der Aufenthalt im Ausland, wobei sich dabei nicht um das Heimatland des Fremden handeln muss. In Frage kommt jedes Land außer Österreich. Befindet sich der Fremde im Hoheitsgebiet eines anderen Dublin-States, so kommt aufgrund des Anwendungsvorranges die Dublin III-VO zur Anwendung.“„Zulässigkeitsvoraussetzung für Anträge auf Einreise
Paragraph 35, bei Vertretungsbehörden sind die Familienangehörigkeit (Absatz 5,), der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten der Bezugsperson und der Aufenthalt im Ausland, wobei sich dabei nicht um das Heimatland des Fremden handeln muss. In Frage kommt jedes Land außer Österreich. Befindet sich der Fremde im Hoheitsgebiet eines anderen Dublin-States, so kommt aufgrund des Anwendungsvorranges die Dublin III-VO zur Anwendung.“ Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich die Antragstellung des Beschwerdeführers
G 2005 bei der ÖB Athen als unzulässig erweist. Damit hat die ÖB Athen den Antrag des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich die Antragstellung des Beschwerdeführers
Paragraph 35, AsylG 2005 bei der ÖB Athen als unzulässig erweist. Damit hat die ÖB Athen den Antrag des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen. Der Vollständigkeit halber ist zu ergänzen, dass - selbst wenn man von der Zulässigkeit des gegenständlichen Antrages des Beschwerdeführers innerhalb des Schengen-Raumes ausgehen sollte - konkret die ÖB Athen unzuständig ist: § 35 AsylG 2005 normiert, dass Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer „mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Vertretungsbehörde)“ gestellt werden können.Paragraph 35, AsylG 2005 normiert, dass Anträge auf Erteilung eines Einreisetitels bei einer „mit konsularischen Aufgaben betrauten österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland (Vertretungsbehörde)“ gestellt werden können. Was unter einer Vertretungsbehörde zu verstehen ist, wird in § 2 Z 2 KonsG definiert, wonach Vertretungsbehörden „die örtlich zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörden (…)“ sind. Bereits daraus ist ersichtlich, dass dem Begriff der Vertretungsbehörde ex lege die Eigenschaft der örtlich zuständigen Behörde innewohnt. Die örtliche Zuständigkeit der Vertretungsbehörden richtet sich entsprechend dem Anhang 1 der KonsV nach dem bezughabenden Konsularbezirk, wie er in deren Anhang 1 aufgelistet ist. Hieraus ergibt sich, dass für den Konsularbezirk Griechenland die Vertretungsbehörden in Laibach, Pressburg und das Generalkonsulat München für die Ausstellung von Visa örtlich zuständig sind, wohingegen die ÖB Athen zur Ausstellung von Visa (offensichtlich schon sachlich) nicht zuständig ist.Was unter einer Vertretungsbehörde zu verstehen ist, wird in Paragraph 2, Ziffer 2, KonsG definiert, wonach Vertretungsbehörden „die örtlich zuständigen österreichischen Berufsvertretungsbehörden (…)“ sind. Bereits daraus ist ersichtlich, dass dem Begriff der Vertretungsbehörde ex lege die Eigenschaft der örtlich zuständigen Behörde innewohnt. Die örtliche Zuständigkeit der Vertretungsbehörden richtet sich entsprechend dem Anhang 1 der KonsV nach dem bezughabenden Konsularbezirk, wie er in deren Anhang 1 aufgelistet ist. Hieraus ergibt sich, dass für den Konsularbezirk Griechenland die Vertretungsbehörden in Laibach, Pressburg und das Generalkonsulat München für die Ausstellung von Visa örtlich zuständig sind, wohingegen die ÖB Athen zur Ausstellung von Visa (offensichtlich schon sachlich) nicht zuständig ist. Eine mündliche Verhandlung war
2 FPG nicht durchzuführen.Eine mündliche Verhandlung war
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG nicht durchzuführen. Barauslagen iSd § 11a Abs. 3 FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden.Barauslagen iSd Paragraph 11 a, Absatz 3, FPG sind im Beschwerdeverfahren nicht entstanden. Zu B) Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird nicht verkannt, dass gegenständlicher Entscheidung argumentativ entgegengehalten werden könnte, dass ein Anwendungsvorrang der Dublin-III-VO gegenüber § 35 AsylG 2005 gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist und zudem beiden Anträgen unterschiedliche Begehren zugrunde liegen, nämlich zum einen das Begehren von internationalem Schutz für die eigene Person und zum anderen das (zunächst) bloße Begehren der Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung.Es wird nicht verkannt, dass gegenständlicher Entscheidung argumentativ entgegengehalten werden könnte, dass ein Anwendungsvorrang der Dublin-III-VO gegenüber Paragraph 35, AsylG 2005 gesetzlich nicht ausdrücklich vorgesehen ist und zudem beiden Anträgen unterschiedliche Begehren zugrunde liegen, nämlich zum einen das Begehren von internationalem Schutz für die eigene Person und zum anderen das (zunächst) bloße Begehren der Einreise zum Zwecke der Familienzusammenführung. Zudem könnten sich im Falle eines Anwendungsvorranges der Dublin-III-VO gegenüber einem Antrag
G 2005 Rechtsschutzdefizite für jene Antragsteller ergeben, deren Übernahme im Zuge von Dublin-Konsultationen trotz im Zielstaat aufhältiger Familienangehöriger zu Unrecht von den Behörden des Zielstaates verweigert wird.Zudem könnten sich im Falle eines Anwendungsvorranges der Dublin-III-VO gegenüber einem Antrag
Paragraph 35, AsylG 2005 Rechtsschutzdefizite für jene Antragsteller ergeben, deren Übernahme im Zuge von Dublin-Konsultationen trotz im Zielstaat aufhältiger Familienangehöriger zu Unrecht von den Behörden des Zielstaates verweigert wird. Im gegenständlichen Fall ist daher - wie in gleichgelagerten Fällen, beispielsweise zu den Zahlen W144 2242143-1/2E ua vom 24.06.2021, W240 2242086-1/3E ua vom 02.11.2021 - ebenfalls die ordentliche Revision
4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung abhängt und keine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, nämlich:Im gegenständlichen Fall ist daher - wie in gleichgelagerten Fällen, beispielsweise zu den Zahlen W144 2242143-1/2E ua vom 24.06.2021, W240 2242086-1/3E ua vom 02.11.2021 - ebenfalls die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung abhängt und keine einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, nämlich: a) Sind Anträge
G 2005 im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Dublin-III-VO grundsätzlich (un)zulässig bzw.a) Sind Anträge
Paragraph 35, AsylG 2005 im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der Dublin-III-VO grundsätzlich (un)zulässig bzw.
cit. im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zulässig sind, müssten diese in der Folge entsprechend den Bestimmungen des KonsG und der KonsV (Anhang 1) bei den örtlich zuständigen Vertretungsbehörden in Laibach, Pressburg oder dem Generalkonsulat in München gestellt werden, oder könnten derartige Anträge bei jeder Vertretungsbehörde, also auch bei der ÖB Athen, gestellt werden?d) Falls Anträge
Paragraph 35, leg. cit. im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zulässig sind, müssten diese in der Folge entsprechend den Bestimmungen des KonsG und der KonsV (Anhang 1) bei den örtlich zuständigen Vertretungsbehörden in Laibach, Pressburg oder dem Generalkonsulat in München gestellt werden, oder könnten derartige Anträge bei jeder Vertretungsbehörde, also auch bei der ÖB Athen, gestellt werden? e) Hätte die ÖB Athen diesfalls die Anträge
AVG an die örtlich zuständige Vertretungsbehörde weiterzuleiten, nachdem die ÖB Athen nicht über die technischen Voraussetzungen zur Erteilung von Visa verfügt und wie sollte sich diesfalls das dislozierte Verfahren gestalten?e) Hätte die ÖB Athen diesfalls die Anträge
Paragraph 6, AVG an die örtlich zuständige Vertretungsbehörde weiterzuleiten, nachdem die ÖB Athen nicht über die technischen Voraussetzungen zur Erteilung von Visa verfügt und wie sollte sich diesfalls das dislozierte Verfahren gestalten? European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W239.2251420.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.