← Österreich

{'item': 'W254 2237303-1'}

Obsah (4)§ 3§ 8Artikel 15§ 33

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlW254 2237303-1 Spruch, W254 2237303-1/18E Schriftliche Ausfertigung des am 12.10.2021 mündlich verkündeten Erkenn

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm

§ 8Abs. 4 Asyl

G 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem BF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensgangs wurde begründend ausgeführt, dass die vom BF vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft seien. Er habe nicht glaubhaft machen können, in Syrien asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen zu sein bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten.

  1. Gegen den Spruchpunkt I. des oben genannten Bescheides richtet sich die im Wege ihrer Rechtsvertretung erhobene Beschwerde, welche fristgerecht bei der belangten Behörde am 24.11.2020 einlangte. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass der BF und drei seiner Söhne vom syrischen Militär gesuchten worden wären, da die Söhne den Wehrdienst nicht abgeleistet hätten. Seine Söhne seien bereits im syrisch-türkischen Grenzgebiet gewesen, als Regierungstruppen in ihrem Dorf einmarschiert wären. Der BF sei dem Assad-Regime oppositionell gegenüber eingestellt. Des Weiteren wurde in der Beschwerde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren sowie eine mangelhafte Beweiswürdigung bemängelt. Ebenso wurde eine mangelnde Auseinandersetzung mit den Länderfeststellungen releviert. Der angefochtene Bescheid weise eine inhaltliche Rechtswidrigkeit auf, dem BF drohe in Syrien Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung.
  2. Gegen den Spruchpunkt römisch eins. des oben genannten Bescheides richtet sich die im Wege ihrer Rechtsvertretung erhobene Beschwerde, welche fristgerecht bei der belangten Behörde am 24.11.2020 einlangte. Darin wird zusammengefasst vorgebracht, dass der BF und drei seiner Söhne vom syrischen Militär gesuchten worden wären, da die Söhne den Wehrdienst nicht abgeleistet hätten. Seine Söhne seien bereits im syrisch-türkischen Grenzgebiet gewesen, als Regierungstruppen in ihrem Dorf einmarschiert wären. Der BF sei dem Assad-Regime oppositionell gegenüber eingestellt. Des Weiteren wurde in der Beschwerde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren sowie eine mangelhafte Beweiswürdigung bemängelt. Ebenso wurde eine mangelnde Auseinandersetzung mit den Länderfeststellungen releviert. Der angefochtene Bescheid weise eine inhaltliche Rechtswidrigkeit auf, dem BF drohe in Syrien Verfolgung aufgrund seiner politischen Gesinnung.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugnehmende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 27.11.2020 von der belangten Behörde vorgelegt.
  4. Mit Schreiben vom 01.06.2021 legte der Beschwerdeführer eine Kopie des „Rundbriefs“ bzw. der „Festnahmeanordnung“ des Polizeikommissariats der Provinz XXXX vom 03.08.2017 samt beglaubigter Übersetzung vor.
  5. Mit Schreiben vom 01.06.2021 legte der Beschwerdeführer eine Kopie des „Rundbriefs“ bzw. der „Festnahmeanordnung“ des Polizeikommissariats der Provinz römisch 40 vom 03.08.2017 samt beglaubigter Übersetzung vor.
  6. Mit Bescheid vom XXXX 2021 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF um zwei Jahre verlängert.
  7. Mit Bescheid vom römisch 40 2021 wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung des BF um zwei Jahre verlängert.
  8. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin am XXXX 2021 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und im Beisein der Rechtsvertretung der BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen.
  9. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin am römisch 40 2021 in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Arabisch und im Beisein der Rechtsvertretung der BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Ein Vertreter der belangten Behörde ist nicht erschienen. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seiner Identität, seiner Herkunft und den persönlichen Lebensumständen befragt. Zudem legte die erkennende Richterin das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien mit Stand Oktober 2021 (Beilage I.) als Feststellungen zur Situation in Syrien der Entscheidung zugrunde.In der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen, seiner Identität, seiner Herkunft und den persönlichen Lebensumständen befragt. Zudem legte die erkennende Richterin das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Syrien mit Stand Oktober 2021 (Beilage römisch eins.) als Feststellungen zur Situation in Syrien der Entscheidung zugrunde.
  10. Nach Schluss der Verhandlung wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und die ordentliche Revision nicht zugelassen. Mit rechtzeitig eingelangtem Schriftsatz vom 15.10.2021 wurde seitens des BF die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses beantragt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens folgende Beweismittel der Beurteilung zugrunde gelegt: - der Akt der Behörde, insbesondere darin die Erstbefragung vor der Polizei, die niederschriftliche Einvernahme vor der belangten Behörde, der Bescheid und die dagegen erhobene Beschwerde, - die Länderinformation, auf welche in der mündlichen Verhandlung hingewiesen wurde, welche im Verfahrensgang beschrieben ist, - der Inhalt der mündlichen Verhandlung am XXXX 2021,- der Inhalt der mündlichen Verhandlung am römisch 40 2021, - sämtliche vorgelegte Beweismittel, - Einsichten in den Datenbanken (Zentrales Melderegister, Grundversorgungs-Informationssystem, Strafregisterauskunft etc.). Zur Person und zu den Fluchtgründen des BF: Der BF ist syrischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Araber an. Er bekennt sich zum muslimisch sunnitischen Glauben. Er ist mit zwei Frauen traditionell verheiratet und hat insgesamt 19 Kinder. Seine Identität steht fest. Der BF verfügt über eine sechsjährige Schulbildung und arbeitete dann als Fahrer, dabei hatte er laut eigenen Angaben einen Transporter und einen LKW. Im Zeitraum zwischen 1986 und 1988 leistete der Beschwerdeführer seinen Militärdienst ab. Der BF stammt aus dem Dorf XXXX (phonetisch: Jub Alkajli), in der Nähe des Ortes XXXX , der unter Kontrolle der KurdInnen steht. Er lebte dort mit seiner Familie bis zum Jahr 2017, danach bis zu seiner Ausreise in einem Flüchtlingscamp in Syrien an der syrisch-türkischen Grenze. Seine Familie lebt nach wie vor in Syrien, der BF hat Kontakt zu ihnen.Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 (phonetisch: Jub Alkajli), in der Nähe des Ortes römisch 40 , der unter Kontrolle der KurdInnen steht. Er lebte dort mit seiner Familie bis zum Jahr 2017, danach bis zu seiner Ausreise in einem Flüchtlingscamp in Syrien an der syrisch-türkischen Grenze. Seine Familie lebt nach wie vor in Syrien, der BF hat Kontakt zu ihnen. Der BF ist im Jahr 2019 illegal aus Syrien ausgereist und stellte am XXXX 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz.Der BF ist im Jahr 2019 illegal aus Syrien ausgereist und stellte am römisch 40 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF lebt in Österreich als subsidiär Schutzberechtigte und ist strafrechtlich unbescholten. Weder der BF noch seine Söhne waren Rekrutierungsversuchen von Seiten des syrischen Regimes ausgesetzt. Dem BF droht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht der Einzug als Reservist zum Militär in Syrien. Es droht ihm auch kein Zwangsrekrutierung durch die YPG. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Syrien aufgrund (unterstellter) oppositioneller Gesinnung Repressalien ausgesetzt gewesen ist oder er solchen im Falle einer Rückkehr nach Syrien ausgesetzt wäre. Dem BF droht aufgrund seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich keine Verfolgung im Sinne der GFK. Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. 1.2 Zur maßgeblichen Situation in Syrien (nachfolgend Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Syrien, mit Stand Oktober 2021): Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Art. 4 lit b gilt dies vom
  12. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vgl. FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vgl. FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren, während sie gleichzeitig aktive militärische Operationen durchführt (CIA 17.8.2021).Für männliche syrische Staatsbürger ist im Alter zwischen 18 bis 42 Jahren die Ableistung eines Wehrdienstes von zwei Jahren gesetzlich verpflichtend (ÖB 29.9.2020). Laut Gesetzesdekret Nr. 30 von 2007 Artikel 4, Litera b, gilt dies vom
  13. Januar des Jahres, in dem das Alter von 18 Jahren erreicht wird, bis zum Überschreiten des Alters von 42 Jahren (PAR 12.5.2007). Zusätzlich gibt es die Möglichkeit eines freiwilligen Militärdienstes. Frauen können ebenfalls freiwillig Militärdienst leisten (CIA 17.8.2021; vergleiche FIS 14.12.2018). Palästinensische Flüchtlinge mit dauerhaftem Aufenthalt in Syrien unterliegen ebenfalls der Wehrpflicht, dienen jedoch in der Regel in der Palestinian Liberation Army (PLA) unter palästinensischen Offizieren. Diese ist jedoch de facto ein Teil der syrischen Armee (AA 13.11.2018; vergleiche FIS 14.12.2018). Auch Binnenvertriebene sind wie andere Syrer zur Ableistung des Wehrdienstes verpflichtet und werden rekrutiert (FIS 14.12.2018). Die syrische Regierung arbeitet daran, Milizen zu demobilisieren oder sie in ihre regulären Streitkräfte zu integrieren, während sie gleichzeitig aktive militärische Operationen durchführt (CIA 17.8.2021). Wehrpflicht Bei der Einberufung neuer Rekruten sendet die Regierung Wehrdienstbescheide mit der Aufforderung, sich zum Militärdienst anzumelden, an Männer, die das wehrfähige Alter erreicht haben. Die Namen der einberufenen Männer werden in einer zentralen Datenbank erfasst. Männer, die sich beispielsweise im Libanon aufhalten, können mittels Bezahlung von Bestechungsgeldern vor ihrer Rückkehr nach Syrien überprüfen, ob sich ihr Name in der Datenbank befindet (DIS 5.2020). Laut Gesetz sind in Syrien junge Männer im Alter von 17 Jahren dazu aufgerufen, sich ihr Wehrbuch abzuholen und sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Im Alter von 18 Jahren wird man einberufen, um den Wehrdienst abzuleisten. Wenn bei der medizinischen Untersuchung ein gesundheitliches Problem festgestellt wird, wird man entweder vom Wehrdienst befreit, oder muss diesen durch Tätigkeiten, die nicht mit einer Teilnahme an einer Kampfausbildung bzw. -einsätzen verbunden sind, ableisten. Wenn eine Person physisch tauglich ist, wird sie entsprechend ihrer schulischen bzw. beruflichen Ausbildung eingesetzt. Rekruten müssen eine 45-tägige militärische Grundausbildung absolvieren. Männer mit niedrigem Bildungsstand werden häufig in der Infanterie eingesetzt, während Männer mit einer höheren Bildung oft in prestigeträchtigeren Positionen eingesetzt werden. Gebildetere Personen kommen damit auch mit höherer Wahrscheinlichkeit in Positionen, in denen sie über andere Personen Bericht erstatten oder diese bestrafen müssen (STDOK 8.2017). Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit (NMFA 6.2021), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte (DIS 5.2020; vgl. ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vgl. NMFA 6.2021)Vor 2011 lag die Dauer der Wehrpflicht zwischen eineinhalb und zweieinhalb Jahren. Seit 2011 leisten die meisten Reservisten und Militärangehörigen ihren Dienst auf unbestimmte Zeit (NMFA 6.2021), nachdem die syrische Regierung die Abrüstung von Rekruten einstellte (DIS 5.2020; vergleiche ÖB 7.2019). Nachdem die Regierung große Teile des Gebiets von bewaffneten Oppositionellen zurückerobert hatte, wurde mit der Entlassung der ältesten Rekrutenklassen begonnen, welche seit 2011 im Dienst waren. Zahlreiche Männer leisten ihren Wehrdienst jedoch weiterhin über den verpflichtenden Zeitraum hinaus ab (DIS 5.2020, vergleiche NMFA 6.2021) Reservedienst

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vgl. STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vgl. FIS 14.12.2018, vgl. NMFA 5.2020). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab, als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.

anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020).

Artikel 15des Gesetzesdekrets Nr.

30 von 2007 bleibt ein syrischer Mann nach Beendigung des Pflichtwehrdienstes, wenn er sich gegen einen Eintritt in den Militärdienst als Berufssoldat entscheidet, Reservist und kann bis zum Alter von 42 Jahren in den aktiven Dienst einberufen werden (TIMEP 22.8.2019; vergleiche STDOK 8.2017). Es liegen einzelne Berichte vor, denen zufolge die Altersgrenze für den Reservedienst erhöht wird, wenn die betreffende Person besondere Qualifikationen hat (das gilt z.B. für Ärzte, Panzerfahrer, Luftwaffenpersonal, Artilleriespezialisten und Ingenieure für Kampfausrüstung). Die Behörden ziehen vornehmlich Männer bis zu einem Alter von 27 Jahren ein, während Ältere sich eher auf Ausnahmen berufen können. Dennoch wurden die Altersgrenzen fallweise angehoben und auch Männer bis zu einem Alter von 55 oder sogar 62 Jahren, abhängig vom Rang, eingezogen, bzw. konnten Männer nach Erreichen des 42. Lebensjahres die Armee nicht verlassen (ÖB 29.9.2020; vergleiche FIS 14.12.2018, vergleiche NMFA 5.2020). Die Altersgrenze hängt laut Experten eher von lokalen Entwicklungen und den Mobilisierungsbemühungen der Regierung ab, als von allgemeinen Einberufungsregelungen. Generell hat sich das Maß der Willkür in Syrien im Zuge des Konfliktes erhöht (FIS 14.12.2018). Manche Quellen berichten, dass ihnen keine Fälle von Rekrutierungen über-42-Jähriger nach 2016 bzw. 2018 bekannt seien.

anderen Quellen soll es jedoch zu Einberufungen von über-42-jährigen Rückkehrern aus dem Libanon und Jordanien als Reservisten gekommen sein, wobei es sich nicht um Zwangsrekrutierungen handelte (DIS 5.2020). Die syrische Armee hat durch Verluste, Desertion und Überlaufen zu den Rebellen einen schweren Mangel an Soldaten zu verzeichnen (TIMEP 6.12.2018). Die syrische Regierung hat das syrische Militärdienstgesetz während des Konflikts mehrfach geändert, um die Zahl der Rekruten zu erhöhen (DIS 10.2019). Glaubhaften Berichten zufolge gibt es Zwangsrekrutierungen junger Männer durch syrische Streitkräfte auch unmittelbar im Kampfgebiet. Der Personalbedarf des syrischen Militärs bleibt unverändert hoch, und seit Dezember 2018 haben sich die Rekrutierungsbemühungen aufgrund dessen sogar noch verstärkt (AA 4.12.2020). Während ein Abkommen zwischen den überwiegend kurdischen Syrian Democratic Forces (SDF) und der syrischen Regierung vom November 2019 die Stationierung von Truppen der syrischen Streitkräfte in vormals kurdisch kontrollierten Gebieten vorsieht, hat die syrische Regierung aufgrund von mangelnder Verwaltungskompetenz bislang keinen verpflichtenden Wehrdienst in diesen Gebieten wiedereingeführt (DIS 5.2020) [Anm.: zum Wehrdienst bei Einheiten der SDF siehe Kapitel Wehr- und Reservedienst und Rekrutierungen - „Nordost-Syrien“.] Rekrutierung und Verfolgung Die Regierung hat in vormals unter der Kontrolle der Oppositionskräfte stehenden Gebieten, wie zum Beispiel Ost-Ghouta, Zweigstellen zur Rekrutierung geschaffen. Wehrdienstverweigerer und Deserteure können sich in diesen Rekrutierungszentren melden, um nicht länger von den Sicherheitskräften gesucht zu werden. In vormaligen Oppositionsgebieten werden Listen mit Namen von Personen, welche zur Rekrutierung gesucht werden, an lokale Behörden und Sicherheitskräfte an Checkpoints verteilt (DIS 5.2020). Unbestätigten Berichten zufolge wird der Geheimdienst innerhalb kurzer Zeit informiert, wenn die Gründe für einen Aufschub nicht mehr gegeben sind, und diese werden auch digital überprüft. Früher mussten die Studenten den Status ihres Studiums selbst an das Militär melden, doch jetzt wird der Status der Studenten aktiv überwacht. Generell werden die Universitäten nun strenger überwacht und sind verpflichtet, das Militär über die An- oder Abwesenheit von Studenten zu informieren (STDOK 8.2017). Berichten zufolge wurden Studenten trotz einer Ausnahmegenehmigung gelegentlich an Kontrollpunkten rekrutiert (FIS 14.12.2018). Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vgl. EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Weiters rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene (DIS 5.2020).Ein „Herausfiltern“ von Militärdienstpflichtigen im Rahmen von Straßenkontrollen oder an einem der zahlreichen Checkpoints ist weit verbreitet (FIS 14.12.2018). In Homs führt die Militärpolizei beispielsweise stichprobenartig unvorhersehbare Straßenkontrollen durch. Die intensiven Kontrollen erhöhen das Risiko für Militärdienstverweigerer, verhaftet zu werden (EB 3.6.2020). Rekrutierungen finden auch in Ämtern statt, beispielsweise wenn junge Männer Dokumente erneuern wollen, sowie an Universitäten, in Spitälern und an Grenzübergängen, wo die Beamten Zugang zur zentralen Datenbank mit den Namen der für den Wehrdienst gesuchten Männer haben. Nach Angaben einer Quelle fürchten auch Männer im wehrfähigen Alter, welche vom Militärdienst laut Gesetz ausgenommen sind oder von einer zeitweisen Amnestie vom Wehrdienst Gebrauch machen wollen, an der Grenze eingezogen zu werden (DIS 5.2020). Während manche Quellen davon ausgehen, dass insbesondere in vormaligen Oppositionsgebieten (z.B. dem Umland von Damaskus, Aleppo, Dara‘a und Homs) immer noch Rekrutierungen mittels Hausdurchsuchungen stattfinden (DIS 5.2020; vergleiche EB 3.6.2020), berichten andere Quellen, dass die Regierung nun weitgehend davon absieht, um erneute Aufstände zu vermeiden. Weiters rekrutieren die syrischen Streitkräfte in Lagern für Binnenvertriebene (DIS 5.2020). Mitte Oktober 2018 berichteten regierungsnahe Medien, dass etwa 800.000 Männer nicht mehr für den Reservedienst benötigt werden. Eine Reihe Syrer kehrten daraufhin nach Syrien zurück, wobei manche über Beziehungen in der Heimat ihren Wehrdienststatus überprüfen ließen und sich versicherten, dass sie tatsächlich nicht mehr gesucht werden. Zumindest manche der Rückkehrer wurden wenige Wochen später eingezogen, nachdem das Verteidigungsministerium im Dezember 2018 neue Einberufungslisten für den Reservedienst veröffentlichte und so die vorherige Entscheidung aufhob. Die Gründe für diese Verkettung von Ereignissen ist jedoch laut International Crisis Group schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Wehrdienstverweigerung / Desertion Als der syrische Bürgerkrieg 2011 begann, hatte die syrische Regierung Probleme Truppen bereitzustellen, um bewaffneten Rebellengruppen entgegentreten zu können. Die Zahl der Männer, die den Wehr- oder Reservedienst verweigerten, nahm deutlich zu. Eine große Zahl von Männern im wehrfähigen Alter floh entweder aus dem Land, schloss sich der bewaffneten Opposition an, oder tauchte unter (DIS 5.2020). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt und relativ wenige werden derzeit deswegen verhaftet (Landinfo 3.1.2018). Im Dezember 2019 trat eine Bestimmung in Kraft, wonach wehrfähige Männer, welche den Wehrdienst bis zu einem Alter von 42 Jahren nicht abgeleistet haben, eine Befreiungsgebühr von 8.000 USD bezahlen müssen, um einer Beschlagnahmung ihres Vermögens, bzw. des Vermögens ihrer Ehefrauen oder Kinder zu entgehen (DIS 5.2020). Gesetzliche Lage Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft [Anm.: die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort]. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft (AA 4.12.2020). Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (sogenannte „externe Desertion“), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes kann mit lebenslanger Haftstrafe bestraft werden und in schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (STDOK 8.2017). Konkrete Strafen Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden (DIS 5.2020; vgl. Landinfo 3.1.2018). Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19/2012) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vgl. DIS 5.2020).Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Eine Quelle berichtet, dass Deserteure zwar in früheren Phasen des Krieges exekutiert wurden, jedoch habe die syrische Regierung ihre Vorgehensweise in den vergangenen Jahren geändert und aufgrund des vorherrschenden Bedarfs an der Front festgenommene Deserteure zum Teil zu kurzen Haftstrafen verurteilt (DIS 5.2020). Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen (Landinfo 3.1.2018), sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden (DIS 5.2020; vergleiche Landinfo 3.1.2018). Quellen berichten jedoch auch, dass gefasste Wehrdienstverweigerer riskieren, von den syrischen Behörden vor der Einberufung inhaftiert zu werden (DIS 5.2020). Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen (STDOK 8.2017). Neben anderen Personengruppen sind regelmäßig auch Deserteure (DIS 5.2020) und Wehrdienstverweigerer Ziel des umfassenden Anti-Terror-Gesetzes (Dekret Nr. 19 aus 2012,) der syrischen Regierung (AA 4.12.2020; vergleiche DIS 5.2020). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“- Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020).Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“- Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Weitere Einflussfaktoren sind der Rang des Deserteurs, Wohnort der Familie, der für dieses Gebiet zuständige Geheimdienst und zuständige Offizier sowie die Religionszugehörigkeit der Familie (DIS 5.2020). In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen (STDOK 8.2017; vgl. DIS 5.2020). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 4.12.2020; vgl. FIS 14.12.2018, DIS 5.2020). Auch in den „versöhnten Gebieten“ sind Männer im entsprechenden Alter mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (FIS 14.12.2018). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem einer Quelle zufolge viele Deserteure und Überläufer, denen durch die Versöhnungsabkommen Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020).In Gebieten, welche durch sogenannte Versöhnungsabkommen wieder unter die Kontrolle der syrischen Regierung gebracht wurden, werden häufig Vereinbarungen bezüglich des Wehrdienstes getroffen (STDOK 8.2017; vergleiche DIS 5.2020). Berichten zufolge wurden solche Zusagen von der Regierung aber bisweilen auch gebrochen (AA 4.12.2020; vergleiche FIS 14.12.2018, DIS 5.2020). Auch in den „versöhnten Gebieten“ sind Männer im entsprechenden Alter mit der Wehrpflicht oder mit der Rekrutierung durch regimetreue bewaffnete Gruppen konfrontiert. In manchen dieser Gebiete drohte die Regierung auch, dass die Bevölkerung keinen Zugang zu humanitärer Hilfe erhält, wenn diese nicht den Regierungseinheiten beitreten (FIS 14.12.2018). In ehemals von der Opposition kontrollierten Gebieten landeten zudem einer Quelle zufolge viele Deserteure und Überläufer, denen durch die Versöhnungsabkommen Amnestie gewährt werden sollte, in Haftanstalten oder sie starben in der Haft (DIS 5.2020). Rückkehr In den letzten drei Jahren sind die Kämpfe in Syrien insgesamt zurückgegangen, wobei die Regierung ihre Gewinne konsolidiert hat und 2021 mehr als 70 % des Gebiets kontrolliert. Die syrische Regierung hat daher Flüchtlinge öffentlich zur Rückkehr ermutigt. Nach Angaben des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR), der Internationalen Organisation für Migration (IOM) und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) sind die Voraussetzungen für eine umfassende Rückkehr der Flüchtlinge nach Syrien in Sicherheit und Würde jedoch nach wie vor nicht erfüllt, da in ganz Syrien weiterhin erhebliche Sicherheitsrisiken für die Zivilbevölkerung bestehen (AA 4.12.2020, UNHCR 3.2021). Der Bericht der UN-Untersuchungskommission für Syrien betonte vor Kurzem, dass das Wiederaufflammen der Kämpfe und die Rückkehr zur Gewalt Anlass zur Sorge sind. Die willkürliche Inhaftierung und die Inhaftierung in Isolationshaft durch die Regierungstruppen halten unvermindert an. Die Kommission hat weiterhin nicht nur Folter und sexuelle Gewalt in der Haft, sondern auch Todesfälle in der Haft und das Verschwindenlassen von Personen dokumentiert. Darüber hinaus hat sich die wirtschaftliche Lage in Syrien rapide verschlechtert, so dass die Brotpreise in die Höhe geschnellt sind und die Ernährungsunsicherheit im Vergleich zum letzten Jahr um mehr als 50% zugenommen hat. In den letzten Monaten haben die Kämpfe und die Gewalt sowohl im Nordwesten als auch im Nordosten und Süden des Landes zugenommen (UNHRC 14.9.2021). Inhaftierung, Folter, Vergewaltigung und Verschwindenlassen von Rückkehrern Es ist schwierig, Informationen über die Situation von Rückkehrern in Syrien zu erhalten. Regierungsfreundliche Medien berichten über die Freude der Rückkehrer (TN 10.12.2018), pro-oppositionelle Medien berichten über Inhaftierungen und willkürliche Tötungen von Rückkehrern (TN 10.12.2018; vgl. TWP 2.6.2019, FP 6.2.2019). Zudem wollen viele Flüchtlinge aus Angst vor Repressionen durch die Regierung nach ihrer Rückkehr nach Syrien nicht mehr mit Journalisten (TN 10.12.2018) oder gar mit Angehörigen sprechen (SD 16.1.2019; vgl. TN 10.12.2018). Auch im Jahr 2020 gewährte das Regime dem UNHCR weiterhin nur stark eingeschränkten Zugang nach Syrien. UNHCR war daher weder in der Lage, eine umfassende Überwachung der Situation von zurückgekehrten Binnenvertriebenen und Flüchtlingen sicherzustellen, noch den Schutz ihrer Rechte zu gewährleisten (AA 4.12.2020).Medien berichten über die Freude der Rückkehrer (TN 10.12.2018), pro-oppositionelle Medien berichten über Inhaftierungen und willkürliche Tötungen von Rückkehrern (TN 10.12.2018; vergleiche TWP 2.6.2019, FP 6.2.2019). Zudem wollen viele Flüchtlinge aus Angst vor Repressionen durch die Regierung nach ihrer Rückkehr nach Syrien nicht mehr mit Journalisten (TN 10.12.2018) oder gar mit Angehörigen sprechen (SD 16.1.2019; vergleiche TN 10.12.2018). Auch im Jahr 2020 gewährte das Regime dem UNHCR weiterhin nur stark eingeschränkten Zugang nach Syrien. UNHCR war daher weder in der Lage, eine umfassende Überwachung der Situation von zurückgekehrten Binnenvertriebenen und Flüchtlingen sicherzustellen, noch den Schutz ihrer Rechte zu gewährleisten (AA 4.12.2020). Die syrische Regierung führt Listen mit Personen, die ihrer Meinung nach auf die eine oder andere Weise oppositionell sind. Alles in allem kann eine Person, die von der Regierung gesucht wird, aus einer Vielzahl von Gründen oder völlig willkürlich gesucht werden. So kann die Behandlung einer Person an einem Checkpoint von verschiedenen Faktoren abhängen, darunter die Willkür des Kontrollpersonals oder praktische Probleme eine Namensähnlichkeit mit einer gesuchten Person. Personen, die als regierungsfeindlich angesehen werden, müssen mit verschiedenen Konsequenzen seitens der Regierung rechnen, z.B. mit Verhaftung und im Zuge dessen auch mit Folter. Einigen Quellen zufolge gehören zu den Personen, die als oppositionell oder regierungsfeindlich gelten, medizinisches Personal, insbesondere wenn sie in einem von der Regierung belagerten Oppositionsgebiet gearbeitet haben, Aktivisten und Journalisten, die die Regierung offen kritisiert oder Informationen oder Fotos von Ereignissen wie Angriffen der Regierung verbreitet haben, sowie generell Personen, die die Regierung offen kritisieren. Einer Quelle zufolge kann es vorkommen, dass die Regierung eine Person wegen eines als geringfügig eingestuften Vergehens nicht sofort verhaftet, sondern erst nach einer gewissen Zeit (FIS 14.12.2018). Jeder Nachrichtendienst führt seine eigenen Fahndungslisten und es gibt keine Koordination oder Zentralisierung. Daher kann es trotz einer positiven Sicherheitsüberprüfung durch einen Dienst jederzeit zu einer Verhaftung durch einen anderen kommen (AA 4.12.2020). Ein weiterer Faktor, der die Behandlung an einem Kontrollpunkt beeinflussen kann, ist das Herkunftsgebiet oder der Wohnort einer Person. Wenn eine Person an einem Ort lebt oder aus einem Ort kommt, der von der Opposition kontrolliert wird oder wurde, kann dies das Misstrauen des Kontrollpersonals wecken (FIS 14.12.2018). Nach Angaben der Regierungskonferenz ist das Konzept des Regimes, wer ein Oppositioneller ist, nicht immer klar oder kann sich im Laufe der Zeit ändern; es gibt keine Gewissheit darüber, wer vor Verhaftungen sicher ist. In Gesprächen mit der ICG berichteten viele Flüchtlinge, dass der Verzicht auf regimefeindliche Aktivitäten keine sichere Rückkehr garantiert (ICG 13.2.2020). Es gab regelmäßig Berichte über Verhaftungen und Anklagen gegen Rückkehrer, denen vorgeworfen wurde, gegen die Regierung zu opponieren, im Rahmen der Anti-Terror-Gesetzgebung. Nach Angaben des Auswärtigen Amts erscheinen diese Berichte glaubwürdig, konnten aber nicht im Einzelfall überprüft werden (AA 13.11.2018). Es gibt Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Personen, die nach Syrien zurückgekehrt sind (IT 17.3.2018). Hunderte syrische Flüchtlinge wurden nach ihrer Rückkehr verhaftet und verhört, darunter Flüchtlinge, die aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt sind, Binnenvertriebene aus von der Opposition kontrollierten Gebieten und Personen, die in von der Regierung zurückeroberten Gebieten ein Versöhnungsabkommen mit der Regierung unterzeichnet haben. Sie wurden gezwungen, Aussagen über Familienmitglieder zu machen, und in einigen Fällen wurden sie gefoltert (TWP 2.6.2019; vgl. EIP 6.2019). Aus Daten, die im Rahmen des UN-Systems erhoben wurden, geht hervor, dass 14 % der mehr als 17.000 befragtenEs gibt Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegen Personen, die nach Syrien zurückgekehrt sind (IT 17.3.2018). Hunderte syrische Flüchtlinge wurden nach ihrer Rückkehr verhaftet und verhört, darunter Flüchtlinge, die aus dem Ausland nach Syrien zurückgekehrt sind, Binnenvertriebene aus von der Opposition kontrollierten Gebieten und Personen, die in von der Regierung zurückeroberten Gebieten ein Versöhnungsabkommen mit der Regierung unterzeichnet haben. Sie wurden gezwungen, Aussagen über Familienmitglieder zu machen, und in einigen Fällen wurden sie gefoltert (TWP 2.6.2019; vergleiche EIP 6.2019). Aus Daten, die im Rahmen des UN-Systems erhoben wurden, geht hervor, dass 14 % der mehr als 17.000 befragten Binnenvertriebenen- und Flüchtlingsrückkehrerhaushalte während ihrer Rückkehr im Jahr 2018 angehalten oder inhaftiert wurden. Von dieser Gruppe wurden 4 % für mehr als 24 Stunden festgehalten. In der Gruppe der Flüchtlinge (die ins Ausland geflohen sind) wurden 19 % festgehalten. Diese Zahlen beziehen sich speziell auf die Heimreise und nicht auf Inhaftierungen in den Wochen und Monaten danach (EIP 6.2019). Amnesty International hat in seinem Bericht aus dem Jahr 2021 Informationen über 66 Personen vorgelegt, die bei ihrer Rückkehr aus dem Ausland Opfer von Verstößen wurden. Unter ihnen wurden 59 Fälle von unrechtmäßiger oder willkürlicher Inhaftierung von Männern, Frauen und Kindern dokumentiert. Unter den Inhaftierten befanden sich zwei schwangere Frauen und zehn Kinder im Alter zwischen drei Wochen und 16 Jahren, von denen sieben vier Jahre alt oder jünger waren. Außerdem wurden 27 Fälle von gewaltsamem Verschwindenlassen dokumentiert, darunter vier Kinder, die mindestens eine Woche und bis zu vier Jahre lang festgehalten wurden, wobei 17 Fälle noch andauern. Die Sicherheitsbeamten verhafteten die Rückkehrer zumeist unter dem pauschalen Vorwurf des „Terrorismus“, da sie häufig davon ausgingen, dass einer ihrer Verwandten der politischen oder bewaffneten Opposition angehörte, oder weil die Rückkehrer aus einem Gebiet kamen, das zuvor von der Opposition kontrolliert wurde. Darüber hinaus wurden 14 Fälle gemeldet, in denen Sicherheitsbeamte sexuelle Gewalt gegen Kinder, Frauen und männliche Rückkehrer ausübten, darunter Vergewaltigungen an fünf Frauen, einem 13-jährigen Jungen und einem fünfjährigen Mädchen. Die sexuelle Gewalt fand an Grenzübergängen oder in Haftanstalten während der Befragung am Tag der Rückkehr oder kurz danach statt. Berichten zufolge setzten Geheimdienstmitarbeiter 33 Rückkehrer, darunter Männer, Frauen und fünf Kinder, während ihrer Inhaftierung und Verhöre in Geheimdiensteinrichtungen Praktiken aus, die Folter oder anderen Misshandlungen gleichkommen (AI 9.2021). Rückkehr an den Herkunftsort Wenn eine Person in ihre Heimat zurückkehren möchte, können viele Faktoren die Möglichkeit dazu beeinflussen. Ethnisch-sektiererische, wirtschaftliche und politische Aspekte spielen ebenso eine Rolle wie Fragen des Wiederaufbaus und die Haltung der Regierung gegenüber den der Opposition nahestehenden Gemeinschaften. Für Personen aus bestimmten Gebieten Syriens lässt die Regierung derzeit keinen Wohnsitzwechsel zu. Wenn es darum geht, wer in seine Heimatstadt zurückkehren darf, können laut einem Experten ethnische und religiöse, aber auch praktische Motive eine Rolle spielen (FIS 14.12.2018). Die Sicherheit von Rückkehrern wird nicht in erster Linie von der Region bestimmt, in die sie zurückkehren, sondern davon, wie die Rückkehrer von den Akteuren, die die jeweiligen Region kontrollieren, wahrgenommen werden (AA 4.12.2020). Es hat sich gezeigt, dass Flüchtlinge seltener in Bezirke zurückkehren, die in der Vergangenheit von intensiven Konflikten geprägt waren. Das geringe Angebot an Bildungs-, Gesundheits- und Grundversorgungsleistungen in Syrien wirken abschreckend auf potentielle Rückkehrer. Eine geringere Lebensqualität im Exil erhöht nicht immer die Rückkehrbereitschaft (WB 2020). Trotz der Behauptung, Damaskus und seine Vororte seien sicher, um dorthin zurückzukehren, fand ein Drittel der im Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2021 dokumentierten Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Damaskus selbst oder in der Umgebung von Damaskus statt, was darauf hindeutet, dass selbst dann, wenn die willkürliche Gewalt im Zusammenhang mit miliauf einem niedrigen Niveau liegt und/oder die Regierung ein bestimmtes Gebiet unter Kontrolle hat, die Risiken bestehen bleiben (AI 9.2021). Neben der allgemein instabilen Sicherheitslage bleibt die mangelnde persönliche Sicherheit in Verbindung mit der Angst vor staatlicher Repression das wichtigste Hindernis für die Rückkehr (AA 19.5.2020; vgl. SACD 21.7.2020, ICG 13.2.2020).Es hat sich gezeigt, dass Flüchtlinge seltener in Bezirke zurückkehren, die in der Vergangenheit von intensiven Konflikten geprägt waren. Das geringe Angebot an Bildungs-, Gesundheits- und Grundversorgungsleistungen in Syrien wirken abschreckend auf potentielle Rückkehrer. Eine geringere Lebensqualität im Exil erhöht nicht immer die Rückkehrbereitschaft (WB 2020). Trotz der Behauptung, Damaskus und seine Vororte seien sicher, um dorthin zurückzukehren, fand ein Drittel der im Bericht von Amnesty International aus dem Jahr 2021 dokumentierten Fälle von Menschenrechtsverletzungen in Damaskus selbst oder in der Umgebung von Damaskus statt, was darauf hindeutet, dass selbst dann, wenn die willkürliche Gewalt im Zusammenhang mit miliauf einem niedrigen Niveau liegt und/oder die Regierung ein bestimmtes Gebiet unter Kontrolle hat, die Risiken bestehen bleiben (AI 9.2021). Neben der allgemein instabilen Sicherheitslage bleibt die mangelnde persönliche Sicherheit in Verbindung mit der Angst vor staatlicher Repression das wichtigste Hindernis für die Rückkehr (AA 19.5.2020; vergleiche SACD 21.7.2020, ICG 13.2.2020). Auch Jahre nach der Rückeroberung von Homs durch die Regierung benötigen die Bewohner immer noch eine Sicherheitsgenehmigung für die Rückkehr und den Wiederaufbau ihrer Häuser (TE 28.6.2018; vgl. CMEC 15.5.2020). Syrer, die nach Syrien zurückkehren, können sich nicht einfach an einem beliebigen Ort unter staatlicher Kontrolle niederlassen. Die Einrichtung eines Wohnsitzes ist nur mit Genehmigung der Behörden möglich (ÖB 21.8.2019). Anfang 2019 kündigte das syrische Innenministerium an, keine Sicherheitsüberprüfung mehr als Voraussetzung für die Registrierung eines Mietvertrags bei der Gemeinde zu verlangen (SLJ 29.1.2019; ÖB 10.5.2019), sondern einen Mietvertrag bei der Gemeinde zu registrieren und die Daten dann an die Sicherheitsbehörden weiterzuleiten (ÖB 10.5.2019), so dass die Sicherheitsbehörden erst im Nachhinein Einwände erheben können. Außerhalb von Damaskus ist dies noch nicht umgesetzt worden (ÖB 21.8.2019), dort muss weiterhin eine Genehmigung eingeholt werden. Auch über Damaskus wurde berichtet, dass Syrer aus anderen Gebieten sich dort nicht niederlassen dürfen. Demnach ist die Ansiedlung - in allen Gebieten unter staatlicher Kontrolle – von der Genehmigung der Sicherheitsbehörden abhängig (ÖB 29.9.2020).Auch Jahre nach der Rückeroberung von Homs durch die Regierung benötigen die Bewohner immer noch eine Sicherheitsgenehmigung für die Rückkehr und den Wiederaufbau ihrer Häuser (TE 28.6.2018; vergleiche CMEC 15.5.2020). Syrer, die nach Syrien zurückkehren, können sich nicht einfach an einem beliebigen Ort unter staatlicher Kontrolle niederlassen. Die Einrichtung eines Wohnsitzes ist nur mit Genehmigung der Behörden möglich (ÖB 21.8.2019). Anfang 2019 kündigte das syrische Innenministerium an, keine Sicherheitsüberprüfung mehr als Voraussetzung für die Registrierung eines Mietvertrags bei der Gemeinde zu verlangen (SLJ 29.1.2019; ÖB 10.5.2019), sondern einen Mietvertrag bei der Gemeinde zu registrieren und die Daten dann an die Sicherheitsbehörden weiterzuleiten (ÖB 10.5.2019), so dass die Sicherheitsbehörden erst im Nachhinein Einwände erheben können. Außerhalb von Damaskus ist dies noch nicht umgesetzt worden (ÖB 21.8.2019), dort muss weiterhin eine Genehmigung eingeholt werden. Auch über Damaskus wurde berichtet, dass Syrer aus anderen Gebieten sich dort nicht niederlassen dürfen. Demnach ist die Ansiedlung - in allen Gebieten unter staatlicher Kontrolle – von der Genehmigung der Sicherheitsbehörden abhängig (ÖB 29.9.2020). Einem Syrien-Experten zufolge dient eine von einer syrischen Botschaft oder einem Konsulat erteilte Sicherheitsgenehmigung lediglich dazu, dem Inhaber die Einreise nach Syrien zu ermöglichen. Sie garantiert dem Rückkehrer nicht, dass er seinen Herkunftsort in den von der Regierung kontrollierten Gebieten auch tatsächlich erreichen kann. Die Rückkehr an den Herkunftsort innerhalb der von der Regierung kontrollierten Gebiete erfordert einen anderen Weg, der von lokalen Machthabern wie den Gemeindebehörden oder den die Regierung unterstützenden Milizen gesteuert wird. Die Verfahren, um eine Genehmigung für die Einreise in den Herkunftsort zu erhalten, variieren von Ort zu Ort und von Akteur zu Akteur. Da sich die lokale Machtdynamik im Laufe der Zeit verschiebt, sind auch die unterschiedlichen Verfahren Veränderungen unterworfen (EASO 6.2021). Einige ehemals von der Opposition kontrollierte Gebiete sind für alle, die in ihre ursprünglichen Häuser zurückkehren wollen, praktisch abgeriegelt. In anderen versucht das Regime, die Rückkehr der ursprünglichen Bevölkerung einzuschränken, um eine Wiederherstellung des sozialen Umfelds, das den Aufstand unterstützt hat, zu vermeiden. Einige nominell vom Regime kontrollierte Gebiete wie Dara’a, die Stadt Deir ez-Zour und Teile von Aleppo und Homs sind für Rückkehrer aufgrund schwerer Zerstörungen, der Herrschaft missbräuchlicher regimetreuer Milizen, Sicherheitsproblemen wie ISIS-Angriffen oder einer Kombination aus allen drei Faktoren unwirtlich (ICG 13.2.2020). Eine Reihe von Stadtvierteln in Damaskus sind nach wie vor teilweise oder vollständig gesperrt, selbst für Zivilisten, die kurz nach ihren ehemaligen Häusern sehen wollen (SD 19.11.2018). So durften die Bewohner des palästinensischen Camps Yarmouk in Damaskus auch zwei Jahre nach der Wiedererlangung der Kontrolle durch das Regime weitgehend nicht zurückkehren (EB 8.7.2020; vgl. AI 9.2021). Nach Angaben von Aktivisten durften bisher nur wenige Familien mit Verbindungen zu regierungsnahen Milizen und ältere Bewohner zurückkehren (MEI 6.5.2020).Einige ehemals von der Opposition kontrollierte Gebiete sind für alle, die in ihre ursprünglichen Häuser zurückkehren wollen, praktisch abgeriegelt. In anderen versucht das Regime, die Rückkehr der ursprünglichen Bevölkerung einzuschränken, um eine Wiederherstellung des sozialen Umfelds, das den Aufstand unterstützt hat, zu vermeiden. Einige nominell vom Regime kontrollierte Gebiete wie Dara’a, die Stadt Deir ez-Zour und Teile von Aleppo und Homs sind für Rückkehrer aufgrund schwerer Zerstörungen, der Herrschaft missbräuchlicher regimetreuer Milizen, Sicherheitsproblemen wie ISIS-Angriffen oder einer Kombination aus allen drei Faktoren unwirtlich (ICG 13.2.2020). Eine Reihe von Stadtvierteln in Damaskus sind nach wie vor teilweise oder vollständig gesperrt, selbst für Zivilisten, die kurz nach ihren ehemaligen Häusern sehen wollen (SD 19.11.2018). So durften die Bewohner des palästinensischen Camps Yarmouk in Damaskus auch zwei Jahre nach der Wiedererlangung der Kontrolle durch das Regime weitgehend nicht zurückkehren (EB 8.7.2020; vergleiche AI 9.2021). Nach Angaben von Aktivisten durften bisher nur wenige Familien mit Verbindungen zu regierungsnahen Milizen und ältere Bewohner zurückkehren (MEI 6.5.2020). Sowohl Menschenrechtsorganisationen als auch die Vereinten Nationen prangern umstrittene Wohnungs- und Eigentumsgesetze des Regimes an, die, wie das Dekret Nr. 42/2018 oder das Gesetz Nr. 10, zur Enteignung von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen genützt werden können. Der Wiederaufbau kommt nur langsam voran; insbesondere große Teile der syrischen Städte sind im Zuge des Konflikts zerstört worden und werden auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar sein. Nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen reißt das Regime beschädigte Häuser und Wohnungen in ehemaligen Oppositionsgebieten ab (AA 19.5.2020; vgl. BS 29.4.2020).Sowohl Menschenrechtsorganisationen als auch die Vereinten Nationen prangern umstrittene Wohnungs- und Eigentumsgesetze des Regimes an, die, wie das Dekret Nr. 42 aus 2018, oder das Gesetz Nr. 10, zur Enteignung von Binnenvertriebenen und Flüchtlingen genützt werden können. Der Wiederaufbau kommt nur langsam voran; insbesondere große Teile der syrischen Städte sind im Zuge des Konflikts zerstört worden und werden auch mittel- bis langfristig nicht bewohnbar sein. Nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen reißt das Regime beschädigte Häuser und Wohnungen in ehemaligen Oppositionsgebieten ab (AA 19.5.2020; vergleiche BS 29.4.2020). Es ist wichtig, dass die Rückkehrer an ihren Herkunftsort zurückkehren, weil sie dann Zugang zu einem sozialen Netzwerk und/oder ihrem Stamm haben. Diejenigen, die aus dem Ausland in ein Gebiet ziehen, aus dem sie nicht stammen, verfügen nicht über ein solches Sicherheitsnetz (MOFANL 7.2019). Bedingungen der Rückkehr Die Bedingungen, unter denen die Flüchtlinge zurückkehren, und die Mechanismen dieses Prozesses sind nur unzureichend bekannt, auch bei den Flüchtlingen selbst. Da Assad die Kontrolle über immer größere Gebiete festigt, sind immer weniger Informationen verfügbar (EIP 6.2019). Die Behandlung von Menschen, die nach Syrien einreisen, hängt stark vom Einzelfall ab, und es gibt keine zuverlässigen Informationen über den Kenntnisstand der syrischen Behörden über einzelne Rückkehrer (ÖB 29.9.2020). Es gibt widersprüchliche Informationen darüber, ob sich Personen, die nach Syrien zurückkehren wollen, einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen müssen oder nicht. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes müssen sich syrische Flüchtlinge, unabhängig von ihrer politischen Orientierung, vor ihrer Rückkehr weiterhin einer Sicherheitsüberprüfung durch die syrischen Sicherheitsbehörden unterziehen (AA 19.5.2020). Auch nach Angaben der International Crisis Group (ICG) stellt die Sicherheitsüberprüfung durch den zentralen Geheimdienst in Damaskus (oder die Verweigerung einer solchen) die endgültige Entscheidung darüber dar, ob ein Flüchtling sicher nach Hause zurückkehren kann, unabhängig davon, welchen administrativen Weg ein Flüchtling, der zurückkehren möchte, einschlägt (ICG 13.2.2020). Im Gegensatz dazu berichtete die dänische Einwanderungsbehörde (DIS) auf der Grundlage von Befragungen, dass Syrer, die sich außerhalb Syriens aufhalten und nicht von der syrischen Regierung gesucht werden, keine Sicherheitsgenehmigung für die Rückkehr nach Syrien benötigen. Syria Direct berichtete der DIS, dass nur Syrer im Libanon, die über eine „organisierte Gruppenrückkehr“ nach Syrien zurückkehren wollen, eine Sicherheitsüberprüfung für die Einreise nach Syrien benötigen (DIS 12.2020). Die Kriterien und Anforderungen für ein positives Ergebnis sind nicht bekannt (AA 19.5.2020). Berichten zufolge gab es Fälle, in denen Rückkehrer trotz positiver Sicherheitsüberprüfung Opfer von willkürlicher Verhaftung, Folter oder gewaltsamem Verschwindenlassen wurden, und vereinzelte Fälle von Tod in Haft (AA 19.5.2020; vgl. EASO 6.2021).Es gibt widersprüchliche Informationen darüber, ob sich Personen, die nach Syrien zurückkehren wollen, einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen müssen oder nicht. Nach Angaben des deutschen Auswärtigen Amtes müssen sich syrische Flüchtlinge, unabhängig von ihrer politischen Orientierung, vor ihrer Rückkehr weiterhin einer Sicherheitsüberprüfung durch die syrischen Sicherheitsbehörden unterziehen (AA 19.5.2020). Auch nach Angaben der International Crisis Group (ICG) stellt die Sicherheitsüberprüfung durch den zentralen Geheimdienst in Damaskus (oder die Verweigerung einer solchen) die endgültige Entscheidung darüber dar, ob ein Flüchtling sicher nach Hause zurückkehren kann, unabhängig davon, welchen administrativen Weg ein Flüchtling, der zurückkehren möchte, einschlägt (ICG 13.2.2020). Im Gegensatz dazu berichtete die dänische Einwanderungsbehörde (DIS) auf der Grundlage von Befragungen, dass Syrer, die sich außerhalb Syriens aufhalten und nicht von der syrischen Regierung gesucht werden, keine Sicherheitsgenehmigung für die Rückkehr nach Syrien benötigen. Syria Direct berichtete der DIS, dass nur Syrer im Libanon, die über eine „organisierte Gruppenrückkehr“ nach Syrien zurückkehren wollen, eine Sicherheitsüberprüfung für die Einreise nach Syrien benötigen (DIS 12.2020). Die Kriterien und Anforderungen für ein positives Ergebnis sind nicht bekannt (AA 19.5.2020). Berichten zufolge gab es Fälle, in denen Rückkehrer trotz positiver Sicherheitsüberprüfung Opfer von willkürlicher Verhaftung, Folter oder gewaltsamem Verschwindenlassen wurden, und vereinzelte Fälle von Tod in Haft (AA 19.5.2020; vergleiche EASO 6.2021). Der Prozentsatz der Antragsteller, die nicht zur Rückkehr zugelassen werden, ist nach wie vor schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Ihr Anteil wird von verschiedenen Quellen auf 5% (SD 16.1.2019), 10% (Reuters 25.9.2018), bis zu 30% (ABC 6.10.2018) geschätzt. In einigen Fällen ist es Binnenvertriebenen nicht gestattet, in ihre Heimatgebiete zurückzukehren (USDOS 30.3.2021). Einige Beobachter und humanitäre Helfer behaupten, dass die Bewilligungsquote für Antragsteller aus Gebieten, die als regierungsfeindliche Hochburgen identifiziert wurden, fast bei null liegt (ICG 13.2.2020). Gründe für die Ablehnung können (vermeintliche) politische Aktivitäten gegen die Regierung, Verbindungen zur Opposition oder die Nichterfüllung der Wehrpflicht sein (Reuters 25.9.2018; vgl. ABC 6.10.2018; SD 16.1.2019).Der Prozentsatz der Antragsteller, die nicht zur Rückkehr zugelassen werden, ist nach wie vor schwer zu ermitteln (ICG 13.2.2020). Ihr Anteil wird von verschiedenen Quellen auf 5% (SD 16.1.2019), 10% (Reuters 25.9.2018), bis zu 30% (ABC 6.10.2018) geschätzt. In einigen Fällen ist es Binnenvertriebenen nicht gestattet, in ihre Heimatgebiete zurückzukehren (USDOS 30.3.2021). Einige Beobachter und humanitäre Helfer behaupten, dass die Bewilligungsquote für Antragsteller aus Gebieten, die als regierungsfeindliche Hochburgen identifiziert wurden, fast bei null liegt (ICG 13.2.2020). Gründe für die Ablehnung können (vermeintliche) politische Aktivitäten gegen die Regierung, Verbindungen zur Opposition oder die Nichterfüllung der Wehrpflicht sein (Reuters 25.9.2018; vergleiche ABC 6.10.2018; SD 16.1.2019). Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden und deshalb keine Erlaubnis zur Rückkehr erhalten, werden aufgefordert, ihren Status zu „regularisieren“, bevor sie zurückkehren können (Reuters 25.9.2018; vgl. SD 16.1.2019). Nach Angaben eines syrischen Generals müssen Personen, die aus dem Ausland zurückkehren wollen, bei der zuständigen syrischen Vertretung einen Antrag auf „Versöhnung“ stellen und unter anderem angeben, wie und warum sie das Land verlassen haben, und Informationen über Aktivitäten während ihres Auslandsaufenthaltsvorlegen. Diese Informationen werden an das syrische Außenministerium weitergeleitet, wo eine Sicherheitsprüfung durchgeführt wird. Syrer, die über die Landgrenzen einreisen, müssen nach Angaben des Generals einen „Versöhnungsantrag“ ausfüllen (DIS 6.2019). Um eine Verhaftung bei der Rückkehr zu vermeiden, versuchen Syrer, Informationen über ihre Sicherheitsakte zu erhalten und diese, wenn möglich, zu löschen. Persönliche Kontakte und Bestechungsgelder sind die gebräuchlichsten Kanäle und Mittel zu diesem Zweck (ICG 13.2.2020; vgl. EASO 6.2021), doch aufgrund ihrer Informalität und des undurchsichtigen Charakters des syrischen Sicherheitssektors sind solche Informationen und Freigaben nicht immer zuverlässig, und nicht jeder kann sie erhalten (ICG 13.2.2020). Zwei Quellen berichteten dem EASO, dass, wenn ein Rückkehrer durch informelle Netzwerke oder Beziehungen (arab. wasta) herausfindet, dass er oder sie nicht von den syrischen Behörden gesucht wird, es dennoch keine Garantie dafür gibt, dass er oder sie bei der Rückkehr nicht verhaftet wird (EASO 6.2021).Personen, die von der syrischen Regierung gesucht werden und deshalb keine Erlaubnis zur Rückkehr erhalten, werden aufgefordert, ihren Status zu „regularisieren“, bevor sie zurückkehren können (Reuters 25.9.2018; vergleiche SD 16.1.2019). Nach Angaben eines syrischen Generals müssen Personen, die aus dem Ausland zurückkehren wollen, bei der zuständigen syrischen Vertretung einen Antrag auf „Versöhnung“ stellen und unter anderem angeben, wie und warum sie das Land verlassen haben, und Informationen über Aktivitäten während ihres Auslandsaufenthaltsvorlegen. Diese Informationen werden an das syrische Außenministerium weitergeleitet, wo eine Sicherheitsprüfung durchgeführt wird. Syrer, die über die Landgrenzen einreisen, müssen nach Angaben des Generals einen „Versöhnungsantrag“ ausfüllen (DIS 6.2019). Um eine Verhaftung bei der Rückkehr zu vermeiden, versuchen Syrer, Informationen über ihre Sicherheitsakte zu erhalten und diese, wenn möglich, zu löschen. Persönliche Kontakte und Bestechungsgelder sind die gebräuchlichsten Kanäle und Mittel zu diesem Zweck (ICG 13.2.2020; vergleiche EASO 6.2021), doch aufgrund ihrer Informalität und des undurchsichtigen Charakters des syrischen Sicherheitssektors sind solche Informationen und Freigaben nicht immer zuverlässig, und nicht jeder kann sie erhalten (ICG 13.2.2020). Zwei Quellen berichteten dem EASO, dass, wenn ein Rückkehrer durch informelle Netzwerke oder Beziehungen (arab. wasta) herausfindet, dass er oder sie nicht von den syrischen Behörden gesucht wird, es dennoch keine Garantie dafür gibt, dass er oder sie bei der Rückkehr nicht verhaftet wird (EASO 6.2021). Syrerinnen und Syrer benötigen in verschiedenen Lebensbereichen eine behördliche Sicherheitsfreigabe, z.B. auch für die Eröffnung eines Geschäfts, eine Heirat und die Organisation einer Hochzeitsfeier, um den Wohnort zu wechseln, für Wiederaufbaumaßnahmen oder auch für den Erwerb von Eigentum (FIS 14.12.2018; vgl. EIP 6.2019). Die Sicherheitsüberprüfung könnte Fragen wie den Aufenthaltsort der Person während ihrer Abwesenheit aus einem Gebiet umfassen. Für eine Person, die die Zeit in Damaskus verbracht hat, könnte die Sicherheitsüberprüfung einfacher sein, aber Orte wie Deir ez-Zour könnten zusätzliche Kontrollen oder Befragungen nach sich ziehen. Während des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens wird eine Person befragt, ob es in ihrer Großfamilie Personen gibt, die von der Regierung gesucht werden (FIS 14.12.2018).Syrerinnen und Syrer benötigen in verschiedenen Lebensbereichen eine behördliche Sicherheitsfreigabe, z.B. auch für die Eröffnung eines Geschäfts, eine Heirat und die Organisation einer Hochzeitsfeier, um den Wohnort zu wechseln, für Wiederaufbaumaßnahmen oder auch für den Erwerb von Eigentum (FIS 14.12.2018; vergleiche EIP 6.2019). Die Sicherheitsüberprüfung könnte Fragen wie den Aufenthaltsort der Person während ihrer Abwesenheit aus einem Gebiet umfassen. Für eine Person, die die Zeit in Damaskus verbracht hat, könnte die Sicherheitsüberprüfung einfacher sein, aber Orte wie Deir ez-Zour könnten zusätzliche Kontrollen oder Befragungen nach sich ziehen. Während des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens wird eine Person befragt, ob es in ihrer Großfamilie Personen gibt, die von der Regierung gesucht werden (FIS 14.12.2018). Erschwerend kommt hinzu, dass eine von einer regierungsnahen Stelle innerhalb Syriens ausgestellte Sicherheitsgenehmigung in Gebieten, die von anderen regierungsnahen Stellen kontrolliert werden, als ungültig angesehen werden kann. Dies ist auf die Fragmentierung des Sicherheitsapparats der Regierung zurückzuführen, die die Mobilität auf Gebiete beschränkt, die von bestimmten regierungsnahen Sicherheitsbehörden kontrolliert werden (EASO 6.2021). Syrische Flüchtlinge benötigen in der Regel eine Genehmigung der Regierung und müssen bereit sein, der Regierung gegenüber vollständig Rechenschaft über ihre Beziehungen zur Opposition abzulegen, um nach Hause zurückkehren zu können. In vielen Fällen hält sich die Regierung nicht an die in den „Versöhnungsabkommen“ vereinbarten Garantien, und die Rückkehrer sind Schikanen oder Erpressungen durch die Sicherheitsbehörden sowie Inhaftierung und Folter ausgesetzt, um Informationen über die Aktivitäten der Flüchtlinge im Ausland zu erhalten (TWP 2.6.2019). Es muss davon ausgegangen werden, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, politische Aktivitäten im Exil auszuspionieren und darüber zu berichten (ÖB 29.9.2020; vgl. TWP 2.6.2019, EASO 6.2021). Es gab Berichte, dass syrische Sicherheitsdienste Drohungen gegen in Syrien lebende Familienmitglieder einsetzten, um Druck auf Verwandte auszuüben, die z.B. in Deutschland leben (AA 13.11.2018). Die syrische Regierung ist an den politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland interessiert. Die Gefährdung eines Rückkehrers im Falle politischer Aktivitäten im Exil hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und vielen anderen Faktoren ab, wie dem Hintergrund der Familie und den der Regierung zur Verfügung stehenden Ressourcen (STDOK 8.2017). Einem Syrien-Experten des Europäischen Friedensinstituts zufolge werden Syrer in der Diaspora auf zwei Arten überwacht: informell und formell. Bei der informellen Überwachung melden Einzelpersonen andere Personen an die syrischen Behörden. Diese Informanten sind nicht offiziell bei den Sicherheitsbehörden angestellt, melden aber andere Personen, um der Regierung gegenüber loyal zu erscheinen. Auf diese Weise versuchen sie, mögliche negative Aufmerksamkeit von sich abzuwenden. Die formelle Art der Überwachung besteht darin, dass staatliche Einrichtungen wie Botschaften und Sicherheitsdienste Informationen über im Ausland lebende Dissidenten sammeln (EASO 6.2021).Es muss davon ausgegangen werden, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, politische Aktivitäten im Exil auszuspionieren und darüber zu berichten (ÖB 29.9.2020; vergleiche TWP 2.6.2019, EASO 6.2021). Es gab Berichte, dass syrische Sicherheitsdienste Drohungen gegen in Syrien lebende Familienmitglieder einsetzten, um Druck auf Verwandte auszuüben, die z.B. in Deutschland leben (AA 13.11.2018). Die syrische Regierung ist an den politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland interessiert. Die Gefährdung eines Rückkehrers im Falle politischer Aktivitäten im Exil hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und vielen anderen Faktoren ab, wie dem Hintergrund der Familie und den der Regierung zur Verfügung stehenden Ressourcen (STDOK 8.2017). Einem Syrien-Experten des Europäischen Friedensinstituts zufolge werden Syrer in der Diaspora auf zwei Arten überwacht: informell und formell. Bei der informellen Überwachung melden Einzelpersonen andere Personen an die syrischen Behörden. Diese Informanten sind nicht offiziell bei den Sicherheitsbehörden angestellt, melden aber andere Personen, um der Regierung gegenüber loyal zu erscheinen. Auf diese Weise versuchen sie, mögliche negative Aufmerksamkeit von sich abzuwenden. Die formelle Art der Überwachung besteht darin, dass staatliche Einrichtungen wie Botschaften und Sicherheitsdienste Informationen über im Ausland lebende Dissidenten sammeln (EASO 6.2021). Der Sicherheitssektor nutzt den Rückkehr- und Versöhnungsprozess, um seinen historischen Einsatz lokaler Informanten zur Sammlung von Informationen und zur Kontrolle der Bevölkerung wieder zu verstärken und zu institutionalisieren. Die Regierung baut weiterhin eine umfangreiche Datenbank mit Informationen über alle Personen auf, die ins Land zurückkehren oder im Land bleiben. In der Vergangenheit wurde diese Art von Informationen genutzt, um Personen zu erpressen oder zu verhaften, die aus irgendeinem Grund als Bedrohung oder Problem wahrgenommen wurden (EIP 6.2019). Das Verfassen eines Taqrir (eines „Berichts“, d. h. die Meldung von Personen an die Sicherheitsbehörden) war im baathistischen Syrien jahrzehntelang gang und gäbe und wird laut ICG auch unter Flüchtlingen im Libanon praktiziert. Die Motive können persönlicher Gewinn oder die Beilegung von Streitigkeiten sein, oder die Menschen schreiben „Berichte“, um nicht selbst zur Zielscheibe zu werden. Selbst Regimevertreter geben zu, dass es aufgrund unbegründeter Denunziationen zu Verhaftungen kommt (ICG 13.2.2020). Syrische Flüchtlinge in Libanon, Jordanien und der TürkeiIm Juli 2021 wurde die syrische Bevölkerung auf 20,4 Millionen Menschen geschätzt (CIA 22.9.2021). Im Jahr 2020 registrierte UNOCHA etwa 1,8 Millionen Binnenvertriebene in Syrien. Demgegenüber kehrten in diesem Jahr rund 450.000 Binnenvertriebene zurück (UNOCHA 8.2.2021). Ende September 2020 waren 5.565.954 Personen als syrische Flüchtlinge in den Nachbarländern Syriens und Nordafrikas registriert. Nach Angaben des UNHCR kehrten im Jahr 2019 insgesamt rund 95.000 Flüchtlinge nach Syrien zurück (UNHCR 23.9.2020), im Jahr 2020 waren es 38.200 (UNOCHA 3.2021). Weder Binnenvertriebene noch Flüchtlinge sind unbedingt in ihre Heimatgebiete zurückgekehrt (UNHCR 18.3.2019). Im Jahr 2017 forderten die libanesischen Behörden syrische Flüchtlinge trotz des anhaltenden Konflikts und begründeter Ängste vor Verfolgung verstärkt zur Rückkehr auf. Eine kleine Zahl von Flüchtlingen ist im Rahmen lokaler Vereinbarungen nach Syrien zurückgekehrt, die jedoch nicht vom UNHCR überwacht werden. Einige Flüchtlinge erklärten, sie kehrten wegen der strengen Politik und der sich verschlechternden Bedingungen im Libanon zurück, nicht weil sie Syrien für sicher hielten. Gemeinden im Libanon haben Tausende von Flüchtlingen ohne Rechtsgrundlage und ohne ordnungsgemäßes Verfahren gewaltsam vertrieben. Zehntausende sind weiterhin von Vertreibung bedroht (HRW 17.1.2019). Obwohl die wirtschaftliche Lage vieler syrischer Flüchtlinge in Jordanien schwierig ist (TN 1.10.2019; SD 6.5.2020), ist aufgrund der Sicherheitsund Wirtschaftslage in Syrien bisher nur eine geringe Zahl von Syrern nach Syrien zurückgekehrt (SD 6.5.2020). Die Türkei beherbergt fast 3,65 Millionen syrische Flüchtlinge (DGMM 3.2.2021). Im Juli 2019 änderte sich die Haltung der türkischen Regierung ihnen gegenüber. Nach erheblichen Verlusten bei den Kommunalwahlen und in dem Bestreben, die Kontrolle der Regierung über die Situation zu demonstrieren, begannen die türkischen Sicherheitskräfte, syrische Flüchtlinge zusammenzutreiben und sie in die türkischen Provinzen zurückzuschicken, in denen sie registriert waren, einige von ihnen abzuschieben und andere zu ermutigen, in die von der Türkei kontrollierten Gebiete in Nordsyrien, einschließlich der Konfliktzone Idlib, zu ziehen (SWP 5.2.2020). NGOBerichten zufolge haben die türkischen Behörden immer wieder Flüchtlinge inhaftiert und sie gezwungen, „freiwillige“ Rückkehrdokumente zu unterschreiben, manchmal durch Schläge und Drohungen (SJAC 8.10.2020). 2. Beweiswürdigung: 2.1. Zu den Feststellungen zur Person: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers, seiner Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit gründen sich auf die Aktenlage. Die Identität wurde auch bereits vom BFA festgestellt. Die Feststellungen zur familiären Situation des BF in Syrien, seiner Schulbildung, seiner Berufserfahrung und seinem Militärdienst gründen sich auf die im Wesentlichen gleichbleibenden und diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF im gesamten Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen bzw. nachvollziehbar aktualisierten Aussagen des BF zu zweifeln. Die Feststellung zur näheren Herkunft basieren auf den Angaben des BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass der Herkunftsort sich unter Kontrolle der KurdInnen befindet, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/ während der mündlichen Verhandlung und wird vom BF auch nicht bestritten. Die Feststellungen zur illegalen Ausreise im Jahr 2019 ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF in der Erstbefragung (OZ 1 AS 11) sowie in der niederschriftlichen Einvernahme (OZ 1 AS 56). Die Feststellungen zum Status des Aufenthaltes in Österreich, das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister am Tag der mündlichen Beschwerdeverhandlung. 2.2. Zur Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr und zu den Fluchtgründen:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 liegt es auch an dem Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch an dem Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der „Glaubhaftmachung“ im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Beschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen der Asylwerberin oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143, mwN).Dem Vorbringen des Asylwerbers kommt zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen der Asylwerberin oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat der Asylwerberin ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat die Asylwerberin keine anderen Beweismittel, so bleibt ihr lediglich ihre Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status der Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Das Vorbringen der Asylwerberin muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat der Asylwerberin ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat die Asylwerberin keine anderen Beweismittel, so bleibt ihr lediglich ihre Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status der Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Das Vorbringen der Asylwerberin muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Fluchtgründe im allgemeinen nicht als glaubwürdig angesehen werden, wenn die Asylwerberin die nach ihrer Meinung einen Asyltatbestatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn ihre Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn sie maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde könne einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn die Asylwerberin während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprächen (VwGH vom 06.03.1996, 95/20/0659). 2.2.

  1. Zur vorgebrachten Gefahr bei einer Rückkehr als Reservist in das syrische Militär eingezogen zu werden sowie zur Verfolgung aufgrund einer (unterstellten) oppositionellen Gesinnung: Einleitend ist das merklich inkohärente und widersprüchliche Aussageverhalten des BF im Laufe des Verfahrens hervorzuheben. Bei der Asylantragstellung gab der BF noch lediglich an, die syrische Armee sei 2017 in seine Ortschaft gekommen und habe alle vertrieben, weswegen er mit seiner Familie in ein Lager fliehen habe müssen. Demgemäß fürchte er den Staat und habe Angst, eingesperrt zu werden. Etwaige Angaben zu einer Einberufung durch das syrische Militär machte er im Zuge seiner Erstbefragung keine (vgl. OZ 1 AS 15). In seiner niederschriftlichen Einvernahme am XXXX 2020 verwies er – befragt zu seinen Fluchtgründen – ebenso auf den Bürgerkrieg, als die syrischen Streitkräfte in sein Dorf einmarschiert seien, hätten sie sämtliche militärischen Ressourcen mobilisieren wollen. Hierbei fügte er hinzu, dass sowohl er als auch seine Söhne einberufen worden seien, es hätte einen Generalerlass gegeben. Als sie das gehört hätten, hätten sie sofort ihre Sachen gepackt und die Ortschaft verlassen (OZ 1 AS 55). Gleichwohl verneinte er die Fragen, ob er jemals persönlich bedroht wurde bzw. ob er jemals religiös oder politisch, konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt war (vgl. OZ 1 AS 55). Ebenfalls verneinte er die Frage, ob er Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden in seinem Herkunftsstaat hatte oder hat (OZ 1 AS 56).Einleitend ist das merklich inkohärente und widersprüchliche Aussageverhalten des BF im Laufe des Verfahrens hervorzuheben. Bei der Asylantragstellung gab der BF noch lediglich an, die syrische Armee sei 2017 in seine Ortschaft gekommen und habe alle vertrieben, weswegen er mit seiner Familie in ein Lager fliehen habe müssen. Demgemäß fürchte er den Staat und habe Angst, eingesperrt zu werden. Etwaige Angaben zu einer Einberufung durch das syrische Militär machte er im Zuge seiner Erstbefragung keine vergleiche OZ 1 AS 15). In seiner niederschriftlichen Einvernahme am römisch 40 2020 verwies er – befragt zu seinen Fluchtgründen – ebenso auf den Bürgerkrieg, als die syrischen Streitkräfte in sein Dorf einmarschiert seien, hätten sie sämtliche militärischen Ressourcen mobilisieren wollen. Hierbei fügte er hinzu, dass sowohl er als auch seine Söhne einberufen worden seien, es hätte einen Generalerlass gegeben. Als sie das gehört hätten, hätten sie sofort ihre Sachen gepackt und die Ortschaft verlassen (OZ 1 AS 55). Gleichwohl verneinte er die Fragen, ob er jemals persönlich bedroht wurde bzw. ob er jemals religiös oder politisch, konkret und persönlich einer Verfolgung ausgesetzt war vergleiche OZ 1 AS 55). Ebenfalls verneinte er die Frage, ob er Probleme mit staatlichen Einrichtungen oder Behörden in seinem Herkunftsstaat hatte oder hat (OZ 1 AS 56). Dem Beschwerdeschriftsatz des BF war demgegenüber zu entnehmen, dass der BF Syrien verlassen habe, weil er und seine Söhne XXXX vom syrischen Militär gesucht worden seien, da die Söhne den Militärdienst nicht abgeleistet hätten. Seine Söhne seien bereits im syrisch-türkischen Grenzgebiet gewesen, als Regierungstruppen in ihrem Dorf einmarschiert wären (Vgl. OZ 1 AS 247).Dem Beschwerdeschriftsatz des BF war demgegenüber zu entnehmen, dass der BF Syrien verlassen habe, weil er und seine Söhne römisch 40 vom syrischen Militär gesucht worden seien, da die Söhne den Militärdienst nicht abgeleistet hätten. Seine Söhne seien bereits im syrisch-türkischen Grenzgebiet gewesen, als Regierungstruppen in ihrem Dorf einmarschiert wären (Vgl. OZ 1 AS 247). In der mündlichen Verhandlung wiederum versuchte der BF, sein Fluchtvorbringen in erster Linie dahingehend zu lenken, wonach er wegen der Wehrdienstverweigerung seiner Söhne in Syrien vom syrischen Regime verfolgt werden würde (vgl. Verhandlungsschrift Seite 9: „BF: Ich bin aus Syrien geflüchtet, weil ich meine Kinder nicht zum Militär gehen habe lassen. Das Militär ist vorgerückt, bis es bei unserem Ort war und deshalb sind wir geflüchtet. Ich habe meine Kinder aus dem Ort geschafft und jeder, der seine Kinder nicht zum Militär schickt, wird als Landesverräter angesehen. Es ist so, wenn meine Kinder den Militärdienst nicht leisten, wird nach mir verlangt, weil ich der Grund bin, warum meine Kinder nicht dem Militärdienst leisten.“). In diesem Kontext sticht hervor, dass der BF keine konkreten Verfolgungshandlungen – wie auch schon davor im Verfahren - in Bezug auf seine Söhne oder sich vorbrachte, sondern bloß unsubstantiiert die Angst vor Verfolgung geltend machte, ohne diese mit konkreten Vorkommnissen zu untermauern. So erläuterte er oberflächlich und knapp, dass wenn seine Söhne geblieben wären, wären sie vom syrischen Regime aufgrund ihres Alters zwangsrekrutiert worden (vgl. Verhandlungsschrift Seite 9: „R: Gab es einen konkreten Anhaltspunkt, dass Ihre Söhne kurz davor waren vom Militär einberufen zu werden? Wenn ja, dann schildern Ise den Vorfall. BF: Wenn sie geblieben wären, würden sie zwangsrekrutiert werden aufgrund ihres Alters.“). Ebensowenig vermochte es der BF auf Vorhalt seiner Angaben vor dem BFA, wonach er auch hätte einberufen werden sollen, konkrete Verfolgungshandlungen darzulegen. Vielmehr war eine Nachfrage in diese Richtung seitens der erkennenden Richterin notwendig, da der BF bis dahin auf seine vermeintliche eigene Einberufung nicht einging. Auf ausweichende und nebulöse Weise entgegnete er in diesem Zusammenhang, dass zwar Bedarf nach ihm bestehe, jedoch nicht zwecks Ableistung eines Militärdienstes, dabei berief er sich auf sogenannte Volksmobilisierungstruppen, welche für die Regierung tätig seien (Verhandlungsschrift Seite 10: „R: Sie haben vor dem BFA gesagt, dass auch Sie einberufen hätten werden sollen. Warum sagen Sie das heute nicht? BF: Nach mir wird verlangt, aber nicht, weil ich den Militärdienst machen muss. In Syrien gibt es eine neue Armee, das sind die Volksmobilisierungstruppen, die sind für die Regierung tätig. Diese Leute müssen bei Kontrollpunkten kontrollieren oder Raubzüge zu Gunsten des Militärs. R: Vor dem BFA haben Sie gesagt, dass auch Sie einberufen hätten werden sollen. BF: Was ich erwähnt habe, dass ich zu den Volksmobilisierungstruppen müsste, aber ich habe nicht erwähnt, dass ich zum Militär müsste. Das ist eine neue Art vom Militär. Sie unterstützen das Militär und existieren erst seit der Krise.“). Zu bemerken ist, dass der BF vor dem BFA noch keinerlei Angaben in Bezug auf Volksmobilisierungstruppen tätigte. In der mündlichen Verhandlung wiederum versuchte der BF, sein Fluchtvorbringen in erster Linie dahingehend zu lenken, wonach er wegen der Wehrdienstverweigerung seiner Söhne in Syrien vom syrischen Regime verfolgt werden würde vergleiche Verhandlungsschrift Seite 9: „BF: Ich bin aus Syrien geflüchtet, weil ich meine Kinder nicht zum Militär gehen habe lassen. Das Militär ist vorgerückt, bis es bei unserem Ort war und deshalb sind wir geflüchtet. Ich habe meine Kinder aus dem Ort geschafft und jeder, der seine Kinder nicht zum Militär schickt, wird als Landesverräter angesehen. Es ist so, wenn meine Kinder den Militärdienst nicht leisten, wird nach mir verlangt, weil ich der Grund bin, warum meine Kinder nicht dem Militärdienst leisten.“). In diesem Kontext sticht hervor, dass der BF keine konkreten Verfolgungshandlungen – wie auch schon davor im Verfahren - in Bezug auf seine Söhne oder sich vorbrachte, sondern bloß unsubstantiiert die Angst vor Verfolgung geltend machte, ohne diese mit konkreten Vorkommnissen zu untermauern. So erläuterte er oberflächlich und knapp, dass wenn seine Söhne geblieben wären, wären sie vom syrischen Regime aufgrund ihres Alters zwangsrekrutiert worden vergleiche Verhandlungsschrift Seite 9: „R: Gab es einen konkreten Anhaltspunkt, dass Ihre Söhne kurz davor waren vom Militär einberufen zu werden? Wenn ja, dann schildern Ise den Vorfall. BF: Wenn sie geblieben wären, würden sie zwangsrekrutiert werden aufgrund ihres Alters.“). Ebensowenig vermochte es der BF auf Vorhalt seiner Angaben vor dem BFA, wonach er auch hätte einberufen werden sollen, konkrete Verfolgungshandlungen darzulegen. Vielmehr war eine Nachfrage in diese Richtung seitens der erkennenden Richterin notwendig, da der BF bis dahin auf seine vermeintliche eigene Einberufung nicht einging. Auf ausweichende und nebulöse Weise entgegnete er in diesem Zusammenhang, dass zwar Bedarf nach ihm bestehe, jedoch nicht zwecks Ableistung eines Militärdienstes, dabei berief er sich auf sogenannte Volksmobilisierungstruppen, welche für die Regierung tätig seien (Verhandlungsschrift Seite 10: „R: Sie haben vor dem BFA gesagt, dass auch Sie einberufen hätten werden sollen. Warum sagen Sie das heute nicht? BF: Nach mir wird verlangt, aber nicht, weil ich den Militärdienst machen muss. In Syrien gibt es eine neue Armee, das sind die Volksmobilisierungstruppen, die sind für die Regierung tätig. Diese Leute müssen bei Kontrollpunkten kontrollieren oder Raubzüge zu Gunsten des Militärs. R: Vor dem BFA haben Sie gesagt, dass auch Sie einberufen hätten werden sollen. BF: Was ich erwähnt habe, dass ich zu den Volksmobilisierungstruppen müsste, aber ich habe nicht erwähnt, dass ich zum Militär müsste. Das ist eine neue Art vom Militär. Sie unterstützen das Militär und existieren erst seit der Krise.“). Zu bemerken ist, dass der BF vor dem BFA noch keinerlei Angaben in Bezug auf Volksmobilisierungstruppen tätigte. Hinzu kommt, dass es der BF auch an dieser Stelle verabsäumte, konkrete Verfolgungshandlungen zu nennen bzw. überhaupt eine Zwangssituation hinsichtlich einer Einziehung nachvollziehbar zu schildern (vgl. Verhandlungsschrift Seite 10: „R: Sie glauben, Sie würden da eingezogen werden? BF: Es gab auch Leute, die sich dort freiwillig gemeldet haben. Leute mit Niedertracht. Der Ortsvorsteher hat mir angeboten und gemeint, ob ich nicht bei der Volksmobilisierungstruppe mitmachen möchte. Der Ortsvorsteher ist das Bindegliede zwischen dem Regime und der Bevölkerung. R: Das klingt aber nicht nach Zwang. BF: Es ist anfänglich an scheinbar nicht mit Zwang, aber in Wirklichkeit, wenn man das Angebot ablehnt, wird das an das Regime weitergeleitet. Es ist ein quasi Zwang.“). Auf den Vorhalt seiner Angaben aus der Erstbefragung reagierte der BF ähnlich relativierend und verwies allgemein und schemenhaft auf die Bürgerkriegssituation (Verhandlungsschrift Seite 10).Hinzu kommt, dass es der BF auch an dieser Stelle verabsäumte, konkrete Verfolgungshandlungen zu nennen bzw. überhaupt eine Zwangssituation hinsichtlich einer Einziehung nachvollziehbar zu schildern vergleiche Verhandlungsschrift Seite 10: „R: Sie glauben, Sie würden da eingezogen werden? BF: Es gab auch Leute, die sich dort freiwillig gemeldet haben. Leute mit Niedertracht. Der Ortsvorsteher hat mir angeboten und gemeint, ob ich nicht bei der Volksmobilisierungstruppe mitmachen möchte. Der Ortsvorsteher ist das Bindegliede zwischen dem Regime und der Bevölkerung. R: Das klingt aber nicht nach Zwang. BF: Es ist anfänglich an scheinbar nicht mit Zwang, aber in Wirklichkeit, wenn man das Angebot ablehnt, wird das an das Regime weitergeleitet. Es ist ein quasi Zwang.“). Auf den Vorhalt seiner Angaben aus der Erstbefragung reagierte der BF ähnlich relativierend und verwies allgemein und schemenhaft auf die Bürgerkriegssituation (Verhandlungsschrift Seite 10). Auf die Frage, ob er persönlich in Syrien bedroht wurde, verneinte der BF einen direkten Kontakt mit dem Regime und bezog sich in unkonkreter Weise auf eine persönliche Mitteilung des Ortsvorstehers (Verhandlungsschrift Seite 10). Des Weiteren waren auch unter diesem Blickwinkel seinen Angaben keine gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen zu entnehmen, kurz und detailarm berichtete er, der Ortsvorsteher habe ihn gefragt, ob er sich der Volksmobilisierung anschließen wolle, was der BF verneint habe, wobei erneut Nachfragen seitens der erkennenden Richterin vonnöten waren, um nähere Ausführungen zu erlangen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 11). Am Rande ist hier hinzuzufügen, dass der BF zu Beginn der Beschwerdeverhandlung noch vermeinte, er sei selbst schon vom Ortsvorsteher darüber informiert worden, dass der Staat ihn verfolge, wohingegen er später aussagte, der Ortsvorsteher habe ihn nur bezüglich der Volksmobilisierung angesprochen (Verhandlungsschrift Seite 4 versus Seite 11).Auf die Frage, ob er persönlich in Syrien bedroht wurde, verneinte der BF einen direkten Kontakt mit dem Regime und bezog sich in unkonkreter Weise auf eine persönliche Mitteilung des Ortsvorstehers (Verhandlungsschrift Seite 10). Des Weiteren waren auch unter diesem Blickwinkel seinen Angaben keine gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen zu entnehmen, kurz und detailarm berichtete er, der Ortsvorsteher habe ihn gefragt, ob er sich der Volksmobilisierung anschließen wolle, was der BF verneint habe, wobei erneut Nachfragen seitens der erkennenden Richterin vonnöten waren, um nähere Ausführungen zu erlangen vergleiche Verhandlungsschrift Seite 11). Am Rande ist hier hinzuzufügen, dass der BF zu Beginn der Beschwerdeverhandlung noch vermeinte, er sei selbst schon vom Ortsvorsteher darüber informiert worden, dass der Staat ihn verfolge, wohingegen er später aussagte, der Ortsvorsteher habe ihn nur bezüglich der Volksmobilisierung angesprochen (Verhandlungsschrift Seite 4 versus Seite 11). Der BF versuchte zudem sein Vorbringen mit einem Rundbrief zu untermauern, welchen er im Juni 2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte (OZ 5) und auf den er in der Beschwerdeverhandlung nochmals hinwies. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass solchen Dokumenten schon als solches keine hohe Beweiskraft zukommt, da es gerichtsnotorisch ist, dass diese ohne Schwierigkeiten herstellbar sind zumal auch keine fälschungssicheren Elemente auf dem Schreiben angebracht sind. Anzumerken ist, dass der BF diesbezügliche Bedenken mit seiner Angabe jedenfalls nicht zerstreuen konnte (Verhandlungsschrift Seite 4: „R: Was sagen Sie dazu, dass man so ein Dokument leicht fälschen könnte? BF: Ich habe nach diesem Dokument nicht verlangt. Das kam ohne mein zu tun zu mir.“). Darüber hinaus ist nicht erklärlich, weshalb das mit 2017 datierte Schreiben nicht schon viel früher im Verfahren vorgelegt wurde, hierbei erläuterte der BF, er habe den Brief erst vor ca. fünf bis sechs Monaten von seinem Vater erhalten, wobei sich bei den entsprechenden Ausführungen Diskrepanzen auftaten. So führte der BF aus, sein Vater würde immer wieder in das Heimatdorf zurückkehren, dabei sei dem Vater vor fünf bis sechs Monaten vom Ortsvorsteher mitgeteilt worden, dass nach dem Sohn gefahndet würde, weiters habe sodann der Ortsvorsteher dem Vater die Kopie übergeben (Verhandlungsschrift Seite 4: „BF: Mein Vater kehrt immer wieder zurück. Derzeit ist das Dorf unter den Kurden. Er hat dort den Ortsvorsteher getroffen und dieser hat mir bereits mündlich mitgeteilt, dass ich vom Staat verfolgt werde. Mein Vater war wie gesagt, von Zeit zu Zeit im Dorf, wir haben dort Olivenbäume und er hat den Ortsvorsteher getroffen und dieser hat ihm gesagt, dass nach seinem Sohn gefahndet wird. Mein Vater hat den Ortsvorsteher gefragt, ob etwas Offizielles gegen mich vorliege, woraufhin er ihm diese Kopie des Schreibens gab, weil das Original nur an den Betroffenen selbst ausgehändigt wird.“). Herauszustreichen ist, dass der BF dann im weiteren Verlauf der Verhandlung angab, sein Vater komme alle zwei bis drei Monate in das Heimatdorf zurück (Verhandlungsschrift Seite 8). Unter Berücksichtigung dieser Angabe ist nicht nachvollziehbar, warum der Ortsvorsteher dem Vater den Rundbrief dann erst vor fünf bis sechs Monaten übergeben hätte, der BF konnte hierfür keine plausible Erklärung aufbieten und verwies lapidar auf einen Zufall (vgl. Verhandlungsschrift Seite 8f: „R: Sie sagten Ihr Vater kehrt alle zwei Monate in ihrem Heimatort zurück. Wie kann es sein, dass der Ortsvorsteher ihm erst vor 6 Monaten den Rundbrief gegeben hat? BF: Das war nur Zufall. Ich habe nicht einmal danach verlangt. Mein Vater war dort und es ist passiert. Der Ortsvorsteher fragte meinen Vater, wo sein Sohn ist. Mein Vater sagte ihm, dass ich außer Landes bin. Da ich ja von ihm mündlich benachrichtigt wurde, woraufhin der Ortvorsteher sagte, dass es ein Schreiben gäbe.“). Der BF versuchte zudem sein Vorbringen mit einem Rundbrief zu untermauern, welchen er im Juni 2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorlegte (OZ 5) und auf den er in der Beschwerdeverhandlung nochmals hinwies. Zunächst ist zu berücksichtigen, dass solchen Dokumenten schon als solches keine hohe Beweiskraft zukommt, da es gerichtsnotorisch ist, dass diese ohne Schwierigkeiten herstellbar sind zumal auch keine fälschungssicheren Elemente auf dem Schreiben angebracht sind. Anzumerken ist, dass der BF diesbezügliche Bedenken mit seiner Angabe jedenfalls nicht zerstreuen konnte (Verhandlungsschrift Seite 4: „R: Was sagen Sie dazu, dass man so ein Dokument leicht fälschen könnte? BF: Ich habe nach diesem Dokument nicht verlangt. Das kam ohne mein zu tun zu mir.“). Darüber hinaus ist nicht erklärlich, weshalb das mit 2017 datierte Schreiben nicht schon viel früher im Verfahren vorgelegt wurde, hierbei erläuterte der BF, er habe den Brief erst vor ca. fünf bis sechs Monaten von seinem Vater erhalten, wobei sich bei den entsprechenden Ausführungen Diskrepanzen auftaten. So führte der BF aus, sein Vater würde immer wieder in das Heimatdorf zurückkehren, dabei sei dem Vater vor fünf bis sechs Monaten vom Ortsvorsteher mitgeteilt worden, dass nach dem Sohn gefahndet würde, weiters habe sodann der Ortsvorsteher dem Vater die Kopie übergeben (Verhandlungsschrift Seite 4: „BF: Mein Vater kehrt immer wieder zurück. Derzeit ist das Dorf unter den Kurden. Er hat dort den Ortsvorsteher getroffen und dieser hat mir bereits mündlich mitgeteilt, dass ich vom Staat verfolgt werde. Mein Vater war wie gesagt, von Zeit zu Zeit im Dorf, wir haben dort Olivenbäume und er hat den Ortsvorsteher getroffen und dieser hat ihm gesagt, dass nach seinem Sohn gefahndet wird. Mein Vater hat den Ortsvorsteher gefragt, ob etwas Offizielles gegen mich vorliege, woraufhin er ihm diese Kopie des Schreibens gab, weil das Original nur an den Betroffenen selbst ausgehändigt wird.“). Herauszustreichen ist, dass der BF dann im weiteren Verlauf der Verhandlung angab, sein Vater komme alle zwei bis drei Monate in das Heimatdorf zurück (Verhandlungsschrift Seite 8). Unter Berücksichtigung dieser Angabe ist nicht nachvollziehbar, warum der Ortsvorsteher dem Vater den Rundbrief dann erst vor fünf bis sechs Monaten übergeben hätte, der BF konnte hierfür keine plausible Erklärung aufbieten und verwies lapidar auf einen Zufall vergleiche Verhandlungsschrift Seite 8f: „R: Sie sagten Ihr Vater kehrt alle zwei Monate in ihrem Heimatort zurück. Wie kann es sein, dass der Ortsvorsteher ihm erst vor 6 Monaten den Rundbrief gegeben hat? BF: Das war nur Zufall. Ich habe nicht einmal danach verlangt. Mein Vater war dort und es ist passiert. Der Ortsvorsteher fragte meinen Vater, wo sein Sohn ist. Mein Vater sagte ihm, dass ich außer Landes bin. Da ich ja von ihm mündlich benachrichtigt wurde, woraufhin der Ortvorsteher sagte, dass es ein Schreiben gäbe.“). Obendrein ist nicht nachvollziehbar, dass der Ortsvorsteher den Rundbrief, welcher auf das Jahr 2017 datiert ist, dem Vater erst im Jahr 2021 übergeben hätte, insbesondere wenn der Vater eben – nach den Angaben des BF – des Öfteren in den Heimatort zurückkehrt. Auch in dieser Hinsicht war der BF außerstande, eine schlüssige Erklärung zu finden und seinem Vorbringen Plausibilität zu verleihen (vgl. Verhandlungsschrift Seite 9: „R: Das Schreiben ist von
  2. Warum gibt der Ortsvorsteher 2021 den Brief Ihren Vater? BF: Wir haben in Syrien keine Post so wie hier. R: Warum gibt er den Brief Ihren Vater erst 2021, wenn Ihr Vater öfters zurückkehr? BF: Er ist nicht ständig im Dorf und wenn er dort ist, sieht er nicht immer den Ortsvorsteher. Das war Zufall. Mein Vater ist nicht ins Dorf gekommen um den Ortsvorsteher zu treffen. Er schaut sich die Oliven an und schaut, ob alles gut ist.“). Außerdem ist zumindest fragwürdig, weshalb die Kinder des BF im Brief nicht namentlich genannt werden, schließlich wurden die betroffenen Söhne des BF im Beschwerdeschriftsatz noch namentlich aufgezählt (vgl. OZ 1 AS 247).Obendrein ist nicht nachvollziehbar, dass der Ortsvorsteher den Rundbrief, welcher auf das Jahr 2017 datiert ist, dem Vater erst im Jahr 2021 übergeben hätte, insbesondere wenn der Vater eben – nach den Angaben des BF – des Öfteren in den Heimatort zurückkehrt. Auch in dieser Hinsicht war der BF außerstande, eine schlüssige Erklärung zu finden und seinem Vorbringen Plausibilität zu verleihen vergleiche Verhandlungsschrift Seite 9: „R: Das Schreiben ist von
  3. Warum gibt der Ortsvorsteher 2021 den Brief Ihren Vater? BF: Wir haben in Syrien keine Post so wie hier. R: Warum gibt er den Brief Ihren Vater erst 2021, wenn Ihr Vater öfters zurückkehr? BF: Er ist nicht ständig im Dorf und wenn er dort ist, sieht er nicht immer den Ortsvorsteher. Das war Zufall. Mein Vater ist nicht ins Dorf gekommen um den Ortsvorsteher zu treffen. Er schaut sich die Oliven an und schaut, ob alles gut ist.“). Außerdem ist zumindest fragwürdig, weshalb die Kinder des BF im Brief nicht namentlich genannt werden, schließlich wurden die betroffenen Söhne des BF im Beschwerdeschriftsatz noch namentlich aufgezählt vergleiche OZ 1 AS 247). Aus den Aussagen des BF ist zudem ersichtlich, dass er sich nicht eingehend mit dem Inhalt des Briefes auseinandergesetzt hat (vgl. Verhandlungsschrift Seite 4f: „R: Was steht genau in diesem Rundbrief drinnen? BF: Das nach mir gefahndet wird, aufgrund meiner Kinder. Ich habe von meinen Kindern verlangt, dass sie sich dem Militär nicht anschließen, weil das Militär Leute tötet und wir sind friedliche Menschen. Wer sich dem Militär nicht anschließend wird als Landesverräter angesehen und als Aufwiegler vom Staat angesehen. R: Was steht ganz genau in diesem Rundbrief? BF: Was ich weiß, der Vorwurf, dass ich meine Kinder davon abgehalten habe, zum Militär zu gehen. Ich bin gegen das Regime. R: Steht noch etwas drinnen? BF: Dass ich gegen das Regime aufwiegle oder anstachle. Da ich meine Kinder davon abgehalten habe, sich dem Militär anzuschließen. R: Es steht aber noch etwas drinnen. BF: Dass ich meine Kinder davon abgehalten habe, zum Militär zu gehen und dass ich vom Militärgericht verlangt werde. Ich habe es nicht auswendig gelernt, was drinnen steht. R: Haben Sie sich nicht damit auseinandergesetzt, was Ihnen vorgeworfen wird? BF: Doch, das, was ich weiß, dass ich vom Landesverrats beschuldigt werde, die Aufwiegelung vom Staat und meine Kinder davonabgehalten habe, sich dem Militär anzuschließen.“). Im Besonderen konnte der BF nicht wiedergeben, dass das vorgelegte Schreiben eine Festnahmeanordnung des Polizeikommissariats der Provinz XXXX gegen ihn beinhaltet, wie dies auch von der BBU in der Vorlage hervorgehoben wurde (vgl. OZ 5). Nebstdem führte er an, wegen Landesverrats beschuldigt worden zu sein, dem Schreiben ist diesbezüglich hingegen (bloß) zu entnehmen, dass er gegen den Staat gestiftet habe. Im Übrigen war ihm die im Schreiben genannte gesetzliche Grundlage nicht geläufig. In Anbetracht der dürftigen Ausführungen des BF zum Inhalt des Briefes, ist sohin nicht davon auszugehen, dass der BF aus diesem Schreiben ernsthaft eine Bedrohung gegen sich befürchtet. Man würde sich erwarten, dass ein Brief, in welchem die Festanhme angeordnet wird, vom Beschuldigten sehr genau durchgelesen und der Inhalt voll erfasst wird. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Inhalt des Briefes nur grob umschreiben kann.Aus den Aussagen des BF ist zudem ersichtlich, dass er sich nicht eingehend mit dem Inhalt des Briefes auseinandergesetzt hat vergleiche Verhandlungsschrift Seite 4f: „R: Was steht genau in diesem Rundbrief drinnen? BF: Das nach mir gefahndet wird, aufgrund meiner Kinder. Ich habe von meinen Kindern verlangt, dass sie sich dem Militär nicht anschließen, weil das Militär Leute tötet und wir sind friedliche Menschen. Wer sich dem Militär nicht anschließend wird als Landesverräter angesehen und als Aufwiegler vom Staat angesehen. R: Was steht ganz genau in diesem Rundbrief? BF: Was ich weiß, der Vorwurf, dass ich meine Kinder davon abgehalten habe, zum Militär zu gehen. Ich bin gegen das Regime. R: Steht noch etwas drinnen? BF: Dass ich gegen das Regime aufwiegle oder anstachle. Da ich meine Kinder davon abgehalten habe, sich dem Militär anzuschließen. R: Es steht aber noch etwas drinnen. BF: Dass ich meine Kinder davon abgehalten habe, zum Militär zu gehen und dass ich vom Militärgericht verlangt werde. Ich habe es nicht auswendig gelernt, was drinnen steht. R: Haben Sie sich nicht damit auseinandergesetzt, was Ihnen vorgeworfen wird? BF: Doch, das, was ich weiß, dass ich vom Landesverrats beschuldigt werde, die Aufwiegelung vom Staat und meine Kinder davonabgehalten habe, sich dem Militär anzuschließen.“). Im Besonderen konnte der BF nicht wiedergeben, dass das vorgelegte Schreiben eine Festnahmeanordnung des Polizeikommissariats der Provinz römisch 40 gegen ihn beinhaltet, wie dies auch von der BBU in der Vorlage hervorgehoben wurde vergleiche OZ 5). Nebstdem führte er an, wegen Landesverrats beschuldigt worden zu sein, dem Schreiben ist diesbezüglich hingegen (bloß) zu entnehmen, dass er gegen den Staat gestiftet habe. Im Übrigen war ihm die im Schreiben genannte gesetzliche Grundlage nicht geläufig. In Anbetracht der dürftigen Ausführungen des BF zum Inhalt des Briefes, ist sohin nicht davon auszugehen, dass der BF aus diesem Schreiben ernsthaft eine Bedrohung gegen sich befürchtet. Man würde sich erwarten, dass ein Brief, in welchem die Festanhme angeordnet wird, vom Beschuldigten sehr genau durchgelesen und der Inhalt voll erfasst wird. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer den Inhalt des Briefes nur grob umschreiben kann. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Herkunftsort des BF im kurdisch kontrollierten Gebiet liegt, weshalb ein Rekrutierungszwang seitens des syrischen Regimes bereits sehr unwahrscheinlich ist. Überdies befindet sich der im Jahr XXXX geborene BF nicht mehr im wehrdienstfähigen Alter. Zu einer Anhebung der Altersgrenze kommt es – wie oben festgestellt – nur dann, wenn die betreffende Person über besondere Qualifikationen verfügt, welche dem BF jedoch weder aufgrund des (als einfacher Soldat und Fahrer für kleinere Fahrzeuge) abgeleisteten Militärdienstes noch aufgrund seiner bisherigen Tätigkeiten (ebenso Fahrer) zuzusprechen waren.Überdies befindet sich der im Jahr römisch 40 geborene BF nicht mehr im wehrdienstfähigen Alter. Zu einer Anhebung der Altersgrenze kommt es – wie oben festgestellt – nur dann, wenn die betreffende Person über besondere Qualifikationen verfügt, welche dem BF jedoch weder aufgrund des (als einfacher Soldat und Fahrer für kleinere Fahrzeuge) abgeleisteten Militärdienstes noch aufgrund seiner bisherigen Tätigkeiten (ebenso Fahrer) zuzusprechen waren. Die Angaben des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nach Syrien der Gefährdung ausgesetzt zu sein, als Reservist in die syrische Armee eingezogen bzw. von staatlichen Stellen verfolgt zu werden, sind aufgrund der Widersprüchlichkeiten sowie der Inkohärenz des Vorbringens weder plausibel noch glaubwürdig. Auch aus den Länderberichten lässt sich eine derartige Gefahr nicht ableiten. Auch eine Reflexverfolgung aufgrund einer möglichen Wehrdienstverweigerung der Söhne lässt sich aus den Länderberichten nicht ableiten. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“- Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vgl. DIS 5.2020). Dass es sich bei den Söhnen um Deserteure handelt ist im Verfahren nicht hervorgekommen, ebensowenig, dass es sich um „high profile“ Deserteure handelt.Auch eine Reflexverfolgung aufgrund einer möglichen Wehrdienstverweigerung der Söhne lässt sich aus den Länderberichten nicht ableiten. Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von „high profile“- Deserteuren der Fall sein, also z.B. solche Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018; vergleiche DIS 5.2020). Dass es sich bei den Söhnen um Deserteure handelt ist im Verfahren nicht hervorgekommen, ebensowenig, dass es sich um „high profile“ Deserteure handelt. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass auch eine Einziehung des Beschwerdeführers durch die kurdische YPG nach den Länderberichten nicht mehr zu befürchten ist, da diese Männer bis zum Alter von 30 Jahren einziehen. Der Beschwerdeführer hat diese Befürchtung aber ohnehin nicht substantiiert vorgebracht. 2.2.
  4. Zur illegalen Ausreise sowie zum Vorbringen zur Asylantragstellung im Ausland als asylrelevante Verfolgung: Insoweit der BF im Beschwerdeschriftsatz vorbringt, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung befürchte, weil er illegal in das Ausland geflohen sei und um Asyl angesucht habe, ist festzuhalten, dass eine Asylantragstellung in Österreich für sich alleine für eine Asylzuerkennung nicht ausreicht, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, da es den österreichischen Behörden

§ 33

BFA-VG untersagt ist, diesbezügliche Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben. Auch dieses Vorbringen vermag daher eine konkrete Verfolgungssituation des BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht zu begründen.Insoweit der BF im Beschwerdeschriftsatz vorbringt, dass er bei einer Rückkehr nach Syrien eine Verfolgung befürchte, weil er illegal in das Ausland geflohen sei und um Asyl angesucht habe, ist festzuhalten, dass eine Asylantragstellung in Österreich für sich alleine für eine Asylzuerkennung nicht ausreicht, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, da es den österreichischen Behörden

Paragraph 33, BFA-VG untersagt ist, diesbezügliche Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben. Auch dieses Vorbringen vermag daher eine konkrete Verfolgungssituation des BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien nicht zu begründen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Sanktionierung einer illegalen Ausreise als Nachfluchtgrund nur dann asylrelevant, wenn der für die unerlaubte Ausreise drohenden Sanktion jede Verhältnismäßigkeit fehle, weil dies dann zumindest auch auf der – generellen – Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen könne (VwGH 21.11.2002, 99/20/0160 mwN). Dem BF drohen aufgrund seiner illegalen Ausreise keine Sanktionen, denen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Den älteren Länderinformationen ist zu entnehmen, dass Gesetz Nr. 18 von 2014 eine Strafverfolgung für illegale Ausreise in der Form von Bußgeldern oder Haftstrafen vorsieht. Entsprechend einem Rundschreiben wurde die Bestrafung für illegale Ausreise jedoch aufgehoben und Grenzbeamte sind angehalten, Personen, die illegal ausgereist sind, „bei der Einreise gut zu behandeln“. Es gibt keine Anhaltspunkte in den Länderberichten zum Entscheidungszeitpunkt (Oktober 2021), dass das syrische Regime Rückkehrende unverhältnismäßig sanktioniert. Im Übrigen wurde dies in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch weder vom Beschwerdeführer noch von seinem Rechtsvertreter thematisiert oder belegt. Es ist daher nicht anzunehmen, dass dem BF allein aufgrund seiner illegalen Ausreise eine Verfolgung im Sinne der GFK droht. Der BF hat auch kein Risikoprofil, dass darauf schließen ließe, dass er zu mehr als einer Geldstrafe bestraft werden würde. Bestimmte Berufsgruppen bzw. Personen mit einem Risikoprofil (zum Beispiel JournalistInnen, Oppositionelle, MenschenrechtsaktivistInnen, hohe Offiziere, etc.) sind vermehrt oder mit höherer Wahrscheinlichkeit Repressalien ausgesetzt. Es ergaben sich auch keine Anhaltspunkte für regimekritische Aktivitäten, aufgrund derer der BF besonders ins Visier des syrischen Regimes geraten ist. 2.2.

  1. Der BF hat mit seinem Vorbringen insgesamt keine konkreten Erlebnisse oder (schlechte) Erfahrungen vorgebracht, welche eine besondere Gefährdung seiner Person tatsächlich nahelegen würden. Eine persönliche Gefährdung des Beschwerdeführers bzw. seiner Familie oder eine mögliche individuelle Verfolgung lässt sich daher nicht daraus ableiten. Es ist auch nochmals darauf hinzuweisen, dass die Verfolgungsbefürchtungen, die der Beschwerdeführer hauptsächlich genannt hat, vom syrischen Regime ausgehen. Aus der Einsicht in die aktuelle Karte von Syrien in der mündlichen Verhandlung, aber auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass der Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht unter der Kontrolle des Regimes, sondern der KurdInnen steht. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist nicht von einer Verfolgungsgefahr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszugehen. 2.
  2. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien: Die Feststellungen zur Situation in Syrien beruhen auf der oben genannten (im Rahmen der mündlichen Verhandlung eingeführten) und mit der Ladung verwiesene Quelle. Angesichts der Seriosität dieser Quelle und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen auch der Beschwerdeführer nicht entgegentrat, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an deren Richtigkeit zu zweifeln.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten: 3.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).3.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung, wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung, wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht liegt vor, wenn diese im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Relevant ist eine Verfolgungsgefahr auch nur dann, wenn diese aktuell ist (vgl. VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht liegt vor, wenn diese im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine „Verfolgungsgefahr“, wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Relevant ist eine Verfolgungsgefahr auch nur dann, wenn diese aktuell ist vergleiche VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551).Die Verf

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.