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{'item': 'W255 2251030-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlW255 2251030-1 Spruch, W255 2251030-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richte

einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit eines Landesgerichts fällt, verurteilt. Dieses Urteil wurde mit 20.06.2014 rechtskräftig. Dadurch verlor der BF gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG ex lege das ihm bis dahin gemäß § 13 Abs. 1 AsylG zukommende Aufenthaltsrecht in Österreich. Dies wurde dem BF mit Verfahrensanordnung vom 23.10.2017 mitgeteilt. Derzeit kommt dem BF gemäß § 13 Abs. 3 AsylG faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, nicht jedoch ein Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 1 AsylG zu. 2.1.1.3. Der BF wurde – wie unter Punkt 2.1.2.1. festgestellt – erstmals mit Urteil vom 17.06.2014

einer vorsätzlich begangenen strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit eines Landesgerichts fällt, verurteilt. Dieses Urteil wurde mit 20.06.2014 rechtskräftig. Dadurch verlor der BF gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG ex lege das ihm bis dahin gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG zukommende Aufenthaltsrecht in Österreich. Dies wurde dem BF mit Verfahrensanordnung vom 23.10.2017 mitgeteilt. Derzeit kommt dem BF gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AsylG faktischer Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, nicht jedoch ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, AsylG zu. 2.1.2. Zu den Strafverfahren 2.1.2.1. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 17.06.2014, GZ 152 HV 86/2014b,

§ 83Abs. 1 und § 84 Abs. 2 Z 4 Strafgesetzbuch (St

GB), § 27 Abs. 1 Z 1

  1. Fall und § 27 Abs. 3 Suchtmittelgesetz (SMG) und § 15 StGB iVm. § 269 Abs. 1
  2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Dieses Urteil erwuchs mit 20.06.2014 in Rechtskraft. 2.1.2.
  3. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 17.06.2014, GZ 152 HV 86/2014b,

Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 4, Strafgesetzbuch (StGB), Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. Fall und Paragraph 27, Absatz 3, Suchtmittelgesetz (SMG) und Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 269, Absatz eins,
  2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Dieses Urteil erwuchs mit 20.06.2014 in Rechtskraft. 2.1.2.
  3. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 28.11.2014, GZ 142 HV 97/2014x,

§ 15St

GB iVm. § 27 Abs. 1 Z 1

  1. Fall und § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs mit 28.11.2014 in Rechtskraft. 2.1.2.
  2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 28.11.2014, GZ 142 HV 97/2014x,

Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. Fall und Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs mit 28.11.2014 in Rechtskraft. 2.1.2.
  2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 10.02.2016, GZ 082 HV 11/2016m,

§ 27Abs.

1 Z 1

  1. Fall und § 27 Abs. 2 SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1
  2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs mit 16.02.2016 in Rechtskraft. 2.1.2.
  3. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 10.02.2016, GZ 082 HV 11/2016m,

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. Fall und Paragraph 27, Absatz 2, SMG sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs mit 16.02.2016 in Rechtskraft. 2.1.2.
  3. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 26.04.2019, GZ 063 HV 50/2019m,

§ 27Abs.

1

  1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs mit 26.04.2019 in Rechtskraft. 2.1.2.
  2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 26.04.2019, GZ 063 HV 50/2019m,

Paragraph 27, Absatz eins,

  1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs mit 26.04.2019 in Rechtskraft. 2.1.2.
  2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 29.12.2020, GZ 041 HV 43/2020x,

§ 27Abs.

2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Das Urteil wurde mit 29.12.2020 rechtskräftig. 2.1.2.5. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 29.12.2020, GZ 041 HV 43/2020x,

Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Das Urteil wurde mit 29.12.2020 rechtskräftig. 2.1.

  1. Zum Verfahren vor dem Arbeitsmarktservice 2.1.3.
  2. Der BF stellte am 09.09.2021 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des AMS vom 20.10.2021, VN: XXXX , keine Folge gegeben und dies damit begründet, dass der BF über keine aufenthaltsrechtliche Berechtigung zur Aufnahme einer unselbstständigen Beschäftigung in Österreich verfügt und daher dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. 2.1.3.
  3. Der BF stellte am 09.09.2021 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld. Diesem Antrag wurde mit Bescheid des AMS vom 20.10.2021, VN: römisch 40 , keine Folge gegeben und dies damit begründet, dass der BF über keine aufenthaltsrechtliche Berechtigung zur Aufnahme einer unselbstständigen Beschäftigung in Österreich verfügt und daher dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht. 2.1.3.
  4. Gegen den unter Punkt 2.1.3.
  5. genannten Bescheid richtet sich die vom BF mit Schreiben vom 25.10.2021 und 09.11.2021 fristgerecht erhobene Beschwerde. 2.
  6. Beweiswürdigung 2.2.
  7. Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2.
  8. Das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Wohnsitzverhältnisse des BF (Punkt 2.1.1.1.) ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister. 2.2.
  9. Die Feststellungen zum Asylverfahren (Punkt 2.1.1.
  10. bis 2.1.1.3.) ergeben sich aus der Einsichtnahme in den seitens des Bundesverwaltungsgerichts zur GZ I405 2247946-1 geführten Akt, darin enthalten u.a. der Bescheid des BFA vom 23.11.2020 sowie der seitens des AMS beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 23.10.2017 eingeholten Auskunft betreffend den Verfahrensstand. 2.2.
  11. Die Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen des BF (Punkt 2.1.
  12. bis 2.1.11.) stützen sich auf den eingeholten Strafregisterauszug. 2.2.
  13. Die Feststellungen zum Verfahren vor dem AMS (Punkt 2.1.2.
  14. bis 2.1.2.5.) stützen sich auf den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensakt und den eingeholten Strafregisterauszug. 2.2.
  15. Die Feststellungen hinsichtlich des seitens des AMS ergangenen Bescheids (Punkt 2.1.3.1.) sowie den vom BF am 25.10.2021 und am 09.11.2021 eingebrachten Beschwerden (Punkt 2.1.3.2.) ergeben sich aus den im Verwaltungsakt befindlichen, genannten Dokumenten. 2.
  16. Rechtliche Beurteilung Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Zu A) 2.3.
  17. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten: „Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer Paragraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
  1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
  2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. […]“
  3. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen. […]“ 2.3.
  4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG) lauten: „Begriffsbestimmungen § 2.
(1)[…]Paragraph 2,
(1)[…]
(3)Ein Fremder ist im Sinne dieses Bundesgesetzes straffällig geworden, wenn er 1.

einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt, oder 2. mehr als einmal

einer sonstigen vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die von Amts

zu verfolgen ist rechtskräftig verurteilt worden ist. […9 Faktischer Abschiebeschutz § 12.

(1)Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des § 12a, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); § 32 bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. § 16 Abs. 4 BFA-VG gilt. […]Paragraph 12,
(1)Ein Fremder, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann, außer in den Fällen des Paragraph 12 a,, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, weder zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz); Paragraph 32, bleibt unberührt. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet ist zulässig. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt. Paragraph 16, Absatz 4, BFA-VG gilt. […] Aufenthaltsrecht § 13.
(1)Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Abs. 2) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.Paragraph 13,
(1)Ein Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, ist bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechtes (Absatz 2,) zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht bleibt unberührt.
(2)Ein Asylwerber verliert sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet, wenn
  1. dieser straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3),
  2. dieser straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,),
  3. gegen den Asylwerber

einer gerichtlich strafbaren Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann, eine Anklage durch die Staatsanwaltschaft eingebracht worden ist,

  1. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (§§ 173 ff StPO, BGBl. Nr. 631/1975) oder
  2. gegen den Asylwerber Untersuchungshaft verhängt wurde (Paragraphen 173, ff StPO, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,) oder
  3. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (§ 17 StGB) auf frischer Tat betreten worden ist.
  4. der Asylwerber bei der Begehung eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) auf frischer Tat betreten worden ist. Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Z 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (§§ 198 ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.Der Verlust des Aufenthaltsrechtes ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Wird ein Asylwerber in den Fällen der Ziffer 2 bis 4 freigesprochen, tritt die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung der Straftat zurück (Paragraphen 198, ff StPO) oder wird das Strafverfahren eingestellt, lebt sein Aufenthaltsrecht rückwirkend mit dem Tage des Verlustes wieder auf.

(3)Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Abs. 2 verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (§ 12) zu.
(3)Hat ein Asylwerber sein Recht auf Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß Absatz 2, verloren, kommt ihm faktischer Abschiebeschutz (Paragraph 12,) zu.
(4)Das Bundesamt hat im verfahrensabschließenden Bescheid über den Verlust des Aufenthaltsrechtes eines Asylwerbers abzusprechen.“ 2.3.
  1. Abweisung der Beschwerde 2.3.
  2. Der BF stellte am 16.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Asylverfahren des BF wurde unmittelbar nach seinem Antrag in Österreich zugelassen. Ab diesem Zeitpunkt hat der BF über ein (vorläufiges) Aufenthaltsrecht in Österreich gemäß § 13 AsylG verfügt. Dieses entstand mit der Zulassung des Verfahrens und Ausfolgung der Berechtigungskarte gemäß § 51 AsylG (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar 2016, § 13 K3). 2.3.
  3. Der BF stellte am 16.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Das Asylverfahren des BF wurde unmittelbar nach seinem Antrag in Österreich zugelassen. Ab diesem Zeitpunkt hat der BF über ein (vorläufiges) Aufenthaltsrecht in Österreich gemäß Paragraph 13, AsylG verfügt. Dieses entstand mit der Zulassung des Verfahrens und Ausfolgung der Berechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar 2016, Paragraph 13, K3). Das in § 13 AsylG normierte vorläufige Aufenthaltsrecht eines zugelassenen Asylwerbers endet mit Erlass einer durchsetzbaren Entscheidung (über den Antrag auf internationalen Schutz). Weiters endet es mit Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sowie im Falle des Verlustes des Aufenthaltsrechts aufgrund bestimmter strafrechtlich relevanter Sachverhalte (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar 2016, § 13 K5 und K 7). Im letztgenannten Fall des strafrechtlich relevanten Sachverhalts tritt der Verlust des Aufenthaltsrechts ex lege ein. Der Verlust des Aufenthaltsrechts ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung mitzuteilen, gegen diese ist mangels Bescheidqualität keine gesonderte Anfechtung möglich. Mit Verlust des Aufenthaltsrechts geht auch der Anspruch auf die gemäß § 51 AsylG erteilte Aufenthaltsberechtigungskarte verloren und diese ist dem Fremden durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch Bescheid gemäß § 53 Abs. 1 Z 2 zu entziehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar 2016, § 13 K11). Das in Paragraph 13, AsylG normierte vorläufige Aufenthaltsrecht eines zugelassenen Asylwerbers endet mit Erlass einer durchsetzbaren Entscheidung (über den Antrag auf internationalen Schutz). Weiters endet es mit Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens sowie im Falle des Verlustes des Aufenthaltsrechts aufgrund bestimmter strafrechtlich relevanter Sachverhalte (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar 2016, Paragraph 13, K5 und K 7). Im letztgenannten Fall des strafrechtlich relevanten Sachverhalts tritt der Verlust des Aufenthaltsrechts ex lege ein. Der Verlust des Aufenthaltsrechts ist dem Asylwerber mit Verfahrensanordnung mitzuteilen, gegen diese ist mangels Bescheidqualität keine gesonderte Anfechtung möglich. Mit Verlust des Aufenthaltsrechts geht auch der Anspruch auf die gemäß Paragraph 51, AsylG erteilte Aufenthaltsberechtigungskarte verloren und diese ist dem Fremden durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl durch Bescheid gemäß Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, zu entziehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar 2016, Paragraph 13, K11). Im Falle des derartigen Verlustes des Aufenthaltsrechts durch Verwirklichung eines strafrechtlichen Sachverhalts erweist sich der Aufenthalt des Fremden während seines noch offenen Verfahrens nicht länger als rechtmäßig, doch kommt diesem gemäß § 13 Abs. 3 AsylG faktischer Abschiebeschutz zu (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar 2016, § 13 K12). Im Falle des derartigen Verlustes des Aufenthaltsrechts durch Verwirklichung eines strafrechtlichen Sachverhalts erweist sich der Aufenthalt des Fremden während seines noch offenen Verfahrens nicht länger als rechtmäßig, doch kommt diesem gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AsylG faktischer Abschiebeschutz zu (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht, Kommentar 2016, Paragraph 13, K12). Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 17.06.2014, GZ 152 HV 86/2014b,

§ 83Abs. 1 und § 84 Abs. 2 Z 4 St

GB, § 27 Abs. 1 Z 1

  1. Fall und § 27 Abs. 3 SMG und § 15 StGB iVm. § 269 Abs. 1
  2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Dieses Urteil erwuchs mit 20.06.2014 in Rechtskraft. Weiters wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 28.11.2014, GZ 142 HV 97/2014x,

§ 15St

GB iVm. § 27 Abs. 1 Z 1 8. Fall und § 27 Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Dieses Urteil erwuchs mit 28.11.2014 in Rechtskraft. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 10.02.2016, GZ 082 HV 11/2016m,

§ 27Abs.

1 Z 1

  1. Fall und § 27 Abs. 2 SMG sowie § 27 Abs. 1 Z 1
  2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs mit 16.02.2016 in Rechtskraft. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen vom 26.04.2019, GZ 063 HV 50/2019m,

§ 27Abs.

1 8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs mit 26.04.2019 in Rechtskraft. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 29.12.2020, GZ 041 HV 43/2020x,

§ 27Abs.

2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Das Urteil wurde mit 29.12.2020 rechtskräftig. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 17.06.2014, GZ 152 HV 86/2014b,

Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer 4, StGB, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. Fall und Paragraph 27, Absatz 3, SMG und Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 269, Absatz eins,
  2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Dieses Urteil erwuchs mit 20.06.2014 in Rechtskraft. Weiters wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 28.11.2014, GZ 142 HV 97/2014x,

Paragraph 15, StGB in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, 8. Fall und Paragraph 27, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Dieses Urteil erwuchs mit 28.11.2014 in Rechtskraft. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 10.02.2016, GZ 082 HV 11/2016m,

Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,

  1. Fall und Paragraph 27, Absatz 2, SMG sowie Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs mit 16.02.2016 in Rechtskraft. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen vom 26.04.2019, GZ 063 HV 50/2019m,

Paragraph 27, Absatz eins, 8. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Das Urteil erwuchs mit 26.04.2019 in Rechtskraft. Zuletzt wurde der BF mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 29.12.2020, GZ 041 HV 43/2020x,

Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten verurteilt. Das Urteil wurde mit 29.12.2020 rechtskräftig. Der BF wurde somit im Sinne des AsylG straffällig, da er

einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichts fällt, (mehrfach) rechtskräftig verurteilt wurde. Mit Rechtskraft des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom 17.06.2014, GZ 152 HV 86/2014b, am 20.06.2014 verlor der BF ex lege sein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß § 13 Abs. 2 AsylG. Der Verlust des Aufenthaltsrechts wurde dem BF mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2017 mitgeteilt. Eine allenfalls vorgelegte Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß § 51 AsylG ist ungültig. Mit Rechtskraft des Urteils des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom 17.06.2014, GZ 152 HV 86/2014b, am 20.06.2014 verlor der BF ex lege sein vorläufiges Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, AsylG. Der Verlust des Aufenthaltsrechts wurde dem BF mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.10.2017 mitgeteilt. Eine allenfalls vorgelegte Aufenthaltsberechtigungskarte gemäß Paragraph 51, AsylG ist ungültig. Ab diesem Zeitpunkt (20.06.2014) genoss der BF lediglich faktischen Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG. Ab diesem Zeitpunkt (20.06.2014) genoss der BF lediglich faktischen Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG. 2.3.

  1. Gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG darf eine Beschäftigung nur aufnehmen, wer sich – unter anderem – berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbstständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. 2.3.
  2. Gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG darf eine Beschäftigung nur aufnehmen, wer sich – unter anderem – berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbstständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben. 2.3.
  3. Asylwerbende erfüllen während des Asylverfahrens grundsätzlich die Voraussetzung des § 7 Abs. 3 Z 2 AlVG. Die Voraussetzung ist jedoch nach der Rechtsprechung dann nicht mehr erfüllt, wenn nur noch ein faktischer Abschiebeschutz gewährt wird (VwGH 21.12.2011, 2009/08/0262; VwGH 07.09.22011, 2008/08/0211; VwGH 01.04.2009, 2007/08/0208; VwGH 23.01.2008, 2007/08/0342; VwGH 21.11.2007, 2007/08/0244; Schörghofer in Pfeil, AlV-Komm,
  4. Lfg. (Mai 2016) § 7 Rz 39). 2.3.
  5. Asylwerbende erfüllen während des Asylverfahrens grundsätzlich die Voraussetzung des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 2, AlVG. Die Voraussetzung ist jedoch nach der Rechtsprechung dann nicht mehr erfüllt, wenn nur noch ein faktischer Abschiebeschutz gewährt wird (VwGH 21.12.2011, 2009/08/0262; VwGH 07.09.22011, 2008/08/0211; VwGH 01.04.2009, 2007/08/0208; VwGH 23.01.2008, 2007/08/0342; VwGH 21.11.2007, 2007/08/0244; Schörghofer in Pfeil, AlV-Komm,
  6. Lfg. (Mai 2016) Paragraph 7, Rz 39). Der BF verfügte somit ab 20.06.2014 über keine Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet mehr, die ihn zur Aufnahme einer Beschäftigung berechtigt hätte. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nur, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (§ 7 Abs. 3 AlVG). Da der BF ab 20.06.2014 mangels Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet keine Beschäftigung mehr aufnehmen durfte, stand er der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nur, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Paragraph 7, Absatz 3, AlVG). Da der BF ab 20.06.2014 mangels Aufenthaltsrechts im Bundesgebiet keine Beschäftigung mehr aufnehmen durfte, stand er der Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Verfügung. Das AMS ging zu Recht davon aus, dass der Antrag des BF auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Verfügbarkeit des BF abzuweisen war. Die Beschwerde gegen den Bescheid des AMS war daher abzuweisen. 2.3.
  7. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts

eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (EMRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält von Amts

eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, leg cit hat der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, leg cit kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anders bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (EMRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C vom 30.03.2010 S. 389 (GRC), entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt schien. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig, noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Zudem liegt eine Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität vor. Dem Entfall der mündlichen Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer diesbezüglichen Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. In der rechtlichen Beurteilung zu Punkt A) wurde ausführlich auf die Judikatur des VwGH eingegangen und diese zitiert. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W255.2251030.1.00

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