RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlW256 2190594-1 Spruch, W256 2190594-1/33E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am
- Mai 2014 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- März 2015, Zl XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt I.). Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- März 2015, Zl römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2
- Satz StGB, §§ 15, 105 Abs 1 StGB und § 83 Abs 1 StGB (idF BGBl I 1996/762) in Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz 2,
- Satz StGB, Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und Paragraph 83, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 1996/762) in Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. In weiterer Folge wurde von der belangten Behörde ein Aberkennungsverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet und wurde der Beschwerdeführer zur schriftlichen Stellungnahme aufgefordert. Darin gab er an, gesund zu sein. Er besuche derzeit einen A2-Kurs in der Justizanstalt. Er verfüge in Österreich über eine Lebensgefährtin, mit welcher er eine gemeinsame Tochter habe. Seine Lebensgefährtin und seine Tochter würden regelmäßig zu Besuch kommen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom
- März 2015 zur Zl XXXX , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs 1 Z 1 iVm § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.) Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia unzulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VI.). Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dem Beschwerdeführer mit Bescheid vom
- März 2015 zur Zl römisch 40 , zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 aberkannt und festgestellt, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt römisch eins.) Der Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurde ihm nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia unzulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für seine freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.). Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde mit der gegenständlichen strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wegen eines besonders schweren Verbrechens begründet. Seine Tathandlungen beim gegenständlichen Raubüberfall seien objektiv wie subjektiv besonders schwerwiegend zu bewerten gewesen, da er bereit gewesen sei, durch Gewaltanwendung die Schutzlosigkeit der Opfer auszunutzen, um an Rechtsgüter eines bestimmten Wertes zu gelangen. Seine Tathandlungen seien insgesamt als gemeingefährlich zu qualifizieren, da seine Einstellung gegenüber der in diesem Staat lebenden Bürgern durch die gesetzten Handlungen geeignet seien, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden. Eine positive Zukunftsprognose könne zum jetzigen Zeitpunkt nicht abgegeben werden, da er sich derzeit in Haft befinde. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde. Der – im Verfahren nicht einvernommene – Beschwerdeführer habe seit 2014 eine in Österreich asylberechtigte Lebensgefährtin sowie eine zweijährige asylberechtigte Tochter. Bei Erstellung einer mangelfreien Zukunftsprognose hätte von der belangten Behörde berücksichtigt werden müssen, dass er seit 2016 einen positiven Resozialisierungsprozess durchlaufen habe. Er habe inzwischen eine zweijährige Tochter und möchte für diese ein guter Vater sein. Zudem arbeite der Beschwerdeführer in der Haftanstalt und möchte sich einer Drogentherapie unterziehen. Die Lebensgefährtin sei überdies bereit, die positive Entwicklung des Beschwerdeführers zu bestätigen, weswegen die Ladung der Lebensgefährtin als Zeugin beantragt werde. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor. Mit von der belangten Behörde weitergeleitetem Schreiben vom
- Juli 2018 informierte die Staatsanwaltschaft XXXX über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen § 288 Abs 1 StGB, § 15 StGB, § 299 Abs 1 StGB. Dieses Verfahren wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom
- Dezember 2018 mittels Freispruch beendet. Mit von der belangten Behörde weitergeleitetem Schreiben vom
- Juli 2018 informierte die Staatsanwaltschaft römisch 40 über die Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer wegen Paragraph 288, Absatz eins, StGB, Paragraph 15, StGB, Paragraph 299, Absatz eins, StGB. Dieses Verfahren wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom
- Dezember 2018 mittels Freispruch beendet. Im Protokolls- und Beschlussvermerk des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde die Bewilligung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers per XXXX festgehalten. Als maßgebende Umstände wurde angeführt, dass das Haftübel erstmals und für längere Zeit verspürt worden sei, ein Wohnplatz vorhanden sei, die Ordnungswidrigkeit bereits länger zurückliege und seither eine untadelige Führung zu beobachten sei. Die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln sei im Zusammenhalt mit der erteilten Weisung und der angeordneten Bewährungshilfe nicht weniger geeignet als der weitere Vollzug, um einer neuerlichen Delinquenz vorzubeugen. Aus dem angeschlossenen Beschluss geht hervor, dass für die Dauer der Probezeit von drei Jahren eine Bewährungshilfe angeordnet und die Weisung erteilt wurde, eine ambulante Suchtgifttherapie zu absolvieren und alle drei Monate darüber einen Nachweis vorzulegen. Im Protokolls- und Beschlussvermerk des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wurde die Bewilligung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers per römisch 40 festgehalten. Als maßgebende Umstände wurde angeführt, dass das Haftübel erstmals und für längere Zeit verspürt worden sei, ein Wohnplatz vorhanden sei, die Ordnungswidrigkeit bereits länger zurückliege und seither eine untadelige Führung zu beobachten sei. Die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln sei im Zusammenhalt mit der erteilten Weisung und der angeordneten Bewährungshilfe nicht weniger geeignet als der weitere Vollzug, um einer neuerlichen Delinquenz vorzubeugen. Aus dem angeschlossenen Beschluss geht hervor, dass für die Dauer der Probezeit von drei Jahren eine Bewährungshilfe angeordnet und die Weisung erteilt wurde, eine ambulante Suchtgifttherapie zu absolvieren und alle drei Monate darüber einen Nachweis vorzulegen. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer aus seiner Freiheitstrafe am XXXX bedingt unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Bestellung eines Bewährungshelfers bedingt entlassen. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aus seiner Freiheitstrafe am römisch 40 bedingt unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Bestellung eines Bewährungshelfers bedingt entlassen. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde die erteilte Weisung, eine ambulante Suchtmitteltherapie zu absolvieren, aufgehoben. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wurde die erteilte Weisung, eine ambulante Suchtmitteltherapie zu absolvieren, aufgehoben. Im von der belangten Behörde weitergeleiteten Abtretungsbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom
- Juli 2020 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Besitz geringer Menge Marihuana betreten worden sei. Im von der belangten Behörde weitergeleiteten Abtretungsbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom
- Juli 2020 wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Besitz geringer Menge Marihuana betreten worden sei. In der Beschwerdeergänzung vom
- April 2021 wurde ua ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der erteilten Weisung nach der bedingten Haftentlassung durch den Verein XXXX , in eine gesundheitsbezogene Maßnahme aufgenommen worden sei. Der zuständige Betreuer habe dem Strafgericht empfohlen, aufgrund des Überwindens seines Suchtproblemes und der wesentlichen Stabilisierung der Lebensverhältnisse, die erteilte Weisung aufzuheben. Dieser Empfehlung sei das Gericht nachgekommen und habe dieses die zusätzlich zur Bewährungshilfe erteilte Weisung aufgehoben. Die ihm zugewiesene Bewährungshelferin beurteile die Fortschritte des Beschwerdeführers seit seiner Verurteilung, aber insbesondere seit seiner Entlassung aus der Haft als sehr positiv. Der Beschwerdeführer halte stets seine Kontaktverpflichtung mit der Bewährungshilfe ein und nehme die bereitgestellte Hilfe gerne an. Seit seiner Haftentlassung habe sich das Leben des Beschwerdeführers wesentlich stabilisiert und verändert. Er sei mit seiner asylberechtigten Lebensgefährtin nach muslimischen Recht verheiratet. Mit dieser habe er drei gemeinsame, minderjährige Kinder, welche allesamt asylberechtigt seien. Nach seiner Haftentlassung sei er zunächst in eine Wohngemeinschaft gezogen, da seine Ehefrau nur eine sehr kleine Wohnung bewohne. Die meiste Zeit verbringe der Beschwerdeführer allerdings im gemeinsamen Haushalt mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern. Er übernehme vielfältige Aufgaben bei der Kinderbetreuung sowie im Haushalt. Mittlerweile sei er auch am österreichischen Arbeitsmarkt gut integriert. Seit August 2019 sei er über die Personalvermittlung XXXX beschäftigt, wobei er seit Jänner 2021 nunmehr in einer Vollzeitbeschäftigung tätig sei. Dadurch könne er für sich und seine Familie den notwendigen Lebensunterhalt erwirtschaften. Er lebe in einer liebevollen Beziehung, übernehme weitgehende Betreuungspflichten der drei gemeinsamen Kinder, welche ein enges Verhältnis zu ihrem Vater aufgebaut hätten. Seit seiner Haftentlassung habe er sich wohlverhalten und sei er im Übrigen nur einmal strafrechtlich verurteilt worden, weswegen von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen sei. Die genannten Umstände würden auch gegen die Annahme der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers sprechen. Eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten sei jedenfalls unzulässig. Unter einem wurden der Protokollsvermerk und der Beschluss zur bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe, ein Empfehlungsschreiben betreffend die Aufhebung der Weisung des Vereins XXXX , der Beschluss über die Aufhebung der Weisung, die Stellungnahme der Bewährungshilfe XXXX , Kopien der Geburtsurkunden seiner drei Kinder, eine Bestätigung des Vereins XXXX , eine Kursbesuchsbestätigung, eine Kopie des Staplerfüherscheins, eine Überlassungsmitteilung der „ XXXX “ im Teilzeitausmaß sowie im Vollzeitausmaß und der entsprechende Dienstvertrag vorgelegt. In der Beschwerdeergänzung vom
- April 2021 wurde ua ausgeführt, dass der Beschwerdeführer im Zuge der erteilten Weisung nach der bedingten Haftentlassung durch den Verein römisch 40 , in eine gesundheitsbezogene Maßnahme aufgenommen worden sei. Der zuständige Betreuer habe dem Strafgericht empfohlen, aufgrund des Überwindens seines Suchtproblemes und der wesentlichen Stabilisierung der Lebensverhältnisse, die erteilte Weisung aufzuheben. Dieser Empfehlung sei das Gericht nachgekommen und habe dieses die zusätzlich zur Bewährungshilfe erteilte Weisung aufgehoben. Die ihm zugewiesene Bewährungshelferin beurteile die Fortschritte des Beschwerdeführers seit seiner Verurteilung, aber insbesondere seit seiner Entlassung aus der Haft als sehr positiv. Der Beschwerdeführer halte stets seine Kontaktverpflichtung mit der Bewährungshilfe ein und nehme die bereitgestellte Hilfe gerne an. Seit seiner Haftentlassung habe sich das Leben des Beschwerdeführers wesentlich stabilisiert und verändert. Er sei mit seiner asylberechtigten Lebensgefährtin nach muslimischen Recht verheiratet. Mit dieser habe er drei gemeinsame, minderjährige Kinder, welche allesamt asylberechtigt seien. Nach seiner Haftentlassung sei er zunächst in eine Wohngemeinschaft gezogen, da seine Ehefrau nur eine sehr kleine Wohnung bewohne. Die meiste Zeit verbringe der Beschwerdeführer allerdings im gemeinsamen Haushalt mit seiner Frau und den gemeinsamen Kindern. Er übernehme vielfältige Aufgaben bei der Kinderbetreuung sowie im Haushalt. Mittlerweile sei er auch am österreichischen Arbeitsmarkt gut integriert. Seit August 2019 sei er über die Personalvermittlung römisch 40 beschäftigt, wobei er seit Jänner 2021 nunmehr in einer Vollzeitbeschäftigung tätig sei. Dadurch könne er für sich und seine Familie den notwendigen Lebensunterhalt erwirtschaften. Er lebe in einer liebevollen Beziehung, übernehme weitgehende Betreuungspflichten der drei gemeinsamen Kinder, welche ein enges Verhältnis zu ihrem Vater aufgebaut hätten. Seit seiner Haftentlassung habe er sich wohlverhalten und sei er im Übrigen nur einmal strafrechtlich verurteilt worden, weswegen von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen sei. Die genannten Umstände würden auch gegen die Annahme der Gemeingefährlichkeit des Beschwerdeführers sprechen. Eine Aberkennung des Status des Asylberechtigten sei jedenfalls unzulässig. Unter einem wurden der Protokollsvermerk und der Beschluss zur bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe, ein Empfehlungsschreiben betreffend die Aufhebung der Weisung des Vereins römisch 40 , der Beschluss über die Aufhebung der Weisung, die Stellungnahme der Bewährungshilfe römisch 40 , Kopien der Geburtsurkunden seiner drei Kinder, eine Bestätigung des Vereins römisch 40 , eine Kursbesuchsbestätigung, eine Kopie des Staplerfüherscheins, eine Überlassungsmitteilung der „ römisch 40 “ im Teilzeitausmaß sowie im Vollzeitausmaß und der entsprechende Dienstvertrag vorgelegt. Mit Schreiben vom
- August 2021 gab die Staatsanwaltschaft XXXX bekannt, dass sie von der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen § 27 Abs 1 SMG vorläufig zurückgetreten sei. Mit Schreiben vom
- August 2021 gab die Staatsanwaltschaft römisch 40 bekannt, dass sie von der Verfolgung des Beschwerdeführers wegen Paragraph 27, Absatz eins, SMG vorläufig zurückgetreten sei. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am
- November 2021 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Darin führte der Beschwerdeführer u.a. aus, dass er gesund sei. Seine drei asylberechtigten Kinder würden bei deren Mutter in Wien leben. Er sei mit ihr islamisch traditionell verheiratet, lebe aber mit ihr in keinem gemeinsamen Haushalt. Er sehe seine Frau und seine Kinder mehrmals wöchentlich und übernachte auch regelmäßig bei ihnen. Der Beschwerdeführer leiste monatlich € 250,- an seine Familie. Seit zweieinhalb Jahren arbeite er regelmäßig in Österreich. Über Vorhalt seiner strafgerichtlichen Verurteilung führte der Beschwerdeführer aus, dass er dies sehr bereue und um Verzeihung bitte. Er sei zum damaligen Zeitpunkt alkoholisiert gewesen. Er habe dazu gelernt und möchte nie wieder so etwas tun. Unter einem legte er eine aktuelle Arbeitsbestätigung von XXXX vor. Die geladene Zeugin, XXXX , führte aus, mit dem Beschwerdeführer traditionell verheiratet zu sein und mit diesem drei Kinder zu haben. Aktuell würden sie zwar in keinem gemeinsamen Haushalt leben. Der Beschwerdeführer besuche sie jedoch mehrmals wöchentlich und unterstütze sie bei der Kinderbetreuung und auch finanziell. Nach seiner strafrechtlichen Verurteilung habe sich viel in seinem Leben verändert. Er halte sich von allem, was ihm Probleme bringen könne, fern. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde durch die erkennende Richterin in der gegenständlichen Rechtssache am
- November 2021 eine öffentlich mündliche Verhandlung durchgeführt. Darin führte der Beschwerdeführer u.a. aus, dass er gesund sei. Seine drei asylberechtigten Kinder würden bei deren Mutter in Wien leben. Er sei mit ihr islamisch traditionell verheiratet, lebe aber mit ihr in keinem gemeinsamen Haushalt. Er sehe seine Frau und seine Kinder mehrmals wöchentlich und übernachte auch regelmäßig bei ihnen. Der Beschwerdeführer leiste monatlich € 250,- an seine Familie. Seit zweieinhalb Jahren arbeite er regelmäßig in Österreich. Über Vorhalt seiner strafgerichtlichen Verurteilung führte der Beschwerdeführer aus, dass er dies sehr bereue und um Verzeihung bitte. Er sei zum damaligen Zeitpunkt alkoholisiert gewesen. Er habe dazu gelernt und möchte nie wieder so etwas tun. Unter einem legte er eine aktuelle Arbeitsbestätigung von römisch 40 vor. Die geladene Zeugin, römisch 40 , führte aus, mit dem Beschwerdeführer traditionell verheiratet zu sein und mit diesem drei Kinder zu haben. Aktuell würden sie zwar in keinem gemeinsamen Haushalt leben. Der Beschwerdeführer besuche sie jedoch mehrmals wöchentlich und unterstütze sie bei der Kinderbetreuung und auch finanziell. Nach seiner strafrechtlichen Verurteilung habe sich viel in seinem Leben verändert. Er halte sich von allem, was ihm Probleme bringen könne, fern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der – im Kopf genannte – volljährige Beschwerdeführer besitzt die somalische Staatsangehörigkeit (Verhandlungsschrift, Seite 5). Er wurde in XXXX in der Region Hiiran geboren und ist ebendort aufgewachsen (Verhandlungsschrift, Seite 5). Er wurde in römisch 40 in der Region Hiiran geboren und ist ebendort aufgewachsen (Verhandlungsschrift, Seite 5). Er ist gesund (Verhandlungsschrift, Seite 5). Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- März 2015, Zl XXXX , wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt (vgl Bescheid vom
- März 2015). Mit Bescheid der belangten Behörde vom
- März 2015, Zl römisch 40 , wurde dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten zuerkannt vergleiche Bescheid vom
- März 2015). Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes XXXX nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2
- Satz StGB, §§ 15, 105 Abs 1 StGB und § 83 Abs 1 StGB (idF BGBl I 1996/762) in Anwendung des § 28 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz 2,
- Satz StGB, Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und Paragraph 83, Absatz eins, StGB in der Fassung BGBl römisch eins 1996/762) in Anwendung des Paragraph 28, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass am XXXX Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass am römisch 40 A) der Beschwerdeführer, XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB) mit einer weiteren Person mit Gewalt gegen Personen, indem sie zunächst XXXX separierten und in weiterer Folge sowohl XXXX Schläge in das Gesicht versetzten und XXXX zu Boden rissen, fremde bewegliche Sachen, nämlich die Geldtasche des XXXX mit einem Bargeldbetrag von EUR 2.400,--, USD 6,--, 60 argentinischen Pesos und einem malaiischen Geldschein unbekannten Nennwertes sowie 2 Mobiltelefone unerhobenen Wertes, mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei XXXX Schwellungen an Ober- und Unterlippe innen, dort auch verbunden mit einem Hämatom sowie eine Schwellung am Sprunggelenk links samt einer damit verbundenen, länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung erlitt;A) der Beschwerdeführer, römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB) mit einer weiteren Person mit Gewalt gegen Personen, indem sie zunächst römisch 40 separierten und in weiterer Folge sowohl römisch 40 Schläge in das Gesicht versetzten und römisch 40 zu Boden rissen, fremde bewegliche Sachen, nämlich die Geldtasche des römisch 40 mit einem Bargeldbetrag von EUR 2.400,--, USD 6,--, 60 argentinischen Pesos und einem malaiischen Geldschein unbekannten Nennwertes sowie 2 Mobiltelefone unerhobenen Wertes, mit dem Vorsatz weggenommen haben, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei römisch 40 Schwellungen an Ober- und Unterlippe innen, dort auch verbunden mit einem Hämatom sowie eine Schwellung am Sprunggelenk links samt einer damit verbundenen, länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsschädigung erlitt; B) der Beschwerdeführer, XXXX im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB)B) der Beschwerdeführer, römisch 40 im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB)
- im Anschluss an die zu A) geschilderte Tat XXXX , der den flüchtenden Tätern hinterher lief, mit Gewalt, indem sie ihn zu Fall brachten und auf ihn eintraten, zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der weiteren Verfolgung, zu nötigen versucht;
- im Anschluss an die zu A) geschilderte Tat römisch 40 , der den flüchtenden Tätern hinterher lief, mit Gewalt, indem sie ihn zu Fall brachten und auf ihn eintraten, zu einer Unterlassung, nämlich der Abstandnahme von der weiteren Verfolgung, zu nötigen versucht;
- XXXX durch das unter B)
- geschilderte Verhalten vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch XXXX eine Beule am Hinterkopf erlitt.
- römisch 40 durch das unter B)
- geschilderte Verhalten vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch römisch 40 eine Beule am Hinterkopf erlitt. Mildernd wurde dabei die bisherige Unbescholtenheit, der Versuch der Nötigung und das etwas weitergehende Geständnis als bei den übrigen Angeklagten sowie die Alkoholisierung des Beschwerdeführers gewertet. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen, die Verletzung beim Opfer und die Begehung mit Mittätern gewertet (vgl Urteilsausfertigung). Mildernd wurde dabei die bisherige Unbescholtenheit, der Versuch der Nötigung und das etwas weitergehende Geständnis als bei den übrigen Angeklagten sowie die Alkoholisierung des Beschwerdeführers gewertet. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von einem Verbrechen mit zwei Vergehen, die Verletzung beim Opfer und die Begehung mit Mittätern gewertet vergleiche Urteilsausfertigung). Im Protokolls- und Beschlussvermerk des Landesgerichts für Strafsachen XXXX , wurde die Bewilligung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers per XXXX festgehalten. Als maßgebende Umstände wurde angeführt, dass das Haftübel erstmals und für längere Zeit verspürt worden sei, ein Wohnplatz vorhanden sei, die Ordnungswidrigkeit bereits länger zurückliege und seither eine untadelige Führung zu beobachten sei. Die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln sei im Zusammenhalt mit der erteilten Weisung und der angeordneten Bewährungshilfe nicht weniger geeignet als der weitere Vollzug, um einer neuerlichen Delinquenz vorzubeugen. Aus dem angeschlossenen Beschluss geht hervor, dass für die Dauer der Probezeit von drei Jahren eine Bewährungshilfe angeordnet und die Weisung erteilt wurde, eine ambulante Suchtgifttherapie zu absolvieren und alle drei Monate darüber einen Nachweis vorzulegen sei (vgl den Protokolls- und Beschlussvermerk des Landesgerichts für Strafsachen XXXX Im Protokolls- und Beschlussvermerk des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 , wurde die Bewilligung der bedingten Entlassung des Beschwerdeführers per römisch 40 festgehalten. Als maßgebende Umstände wurde angeführt, dass das Haftübel erstmals und für längere Zeit verspürt worden sei, ein Wohnplatz vorhanden sei, die Ordnungswidrigkeit bereits länger zurückliege und seither eine untadelige Führung zu beobachten sei. Die bedingte Entlassung nach zwei Dritteln sei im Zusammenhalt mit der erteilten Weisung und der angeordneten Bewährungshilfe nicht weniger geeignet als der weitere Vollzug, um einer neuerlichen Delinquenz vorzubeugen. Aus dem angeschlossenen Beschluss geht hervor, dass für die Dauer der Probezeit von drei Jahren eine Bewährungshilfe angeordnet und die Weisung erteilt wurde, eine ambulante Suchtgifttherapie zu absolvieren und alle drei Monate darüber einen Nachweis vorzulegen sei vergleiche den Protokolls- und Beschlussvermerk des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der Beschwerdeführer aus seiner Freiheitstrafe am XXXX bedingt unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Bestellung eines Bewährungshelfers bedingt entlassen (vgl Beschlussausfertigung). Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wurde der Beschwerdeführer aus seiner Freiheitstrafe am römisch 40 bedingt unter der Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Bestellung eines Bewährungshelfers bedingt entlassen vergleiche Beschlussausfertigung). Nach seiner Haftentlassung hat sich der Beschwerdeführer einer Suchtmitteltherapie unterzogen, welche er erfolgreich abschließen konnte. Der Beschwerdeführer befindet sich seitdem im regelmäßigen Kontakt zu dem Verein XXXX (vgl den im Rahmen der Beschwerdeergänzung vom
- April 2021 vorgelegten Bericht des Vereins XXXX vom
- September 2019). Nach seiner Haftentlassung hat sich der Beschwerdeführer einer Suchtmitteltherapie unterzogen, welche er erfolgreich abschließen konnte. Der Beschwerdeführer befindet sich seitdem im regelmäßigen Kontakt zu dem Verein römisch 40 vergleiche den im Rahmen der Beschwerdeergänzung vom
- April 2021 vorgelegten Bericht des Vereins römisch 40 vom
- September 2019). Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom
- Oktober 2019, 180 BE 232/18f, wurde die erteilte Weisung, eine ambulante Suchtmitteltherapie zu absolvieren, aufgehoben (vgl die Beschlussausfertigung). Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom
- Oktober 2019, 180 BE 232/18f, wurde die erteilte Weisung, eine ambulante Suchtmitteltherapie zu absolvieren, aufgehoben vergleiche die Beschlussausfertigung). Der Beschwerdeführer sieht das Unrecht seiner Taten ein und ist um ein geordnetes Leben in Österreich bemüht (Verhandlungsschrift, Seite 9 f; siehe dazu die Beweiswürdigung). Der Beschwerdeführer arbeitet seit Sommer 2019 als Lagerarbeiter/Helfer bei XXXX , seit Jänner 2021 ist er nun dort vollbeschäftigt angestellt (vgl die zuletzt in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Arbeitsbestätigung und die im Rahmen der Beschwerdeergänzung vom
- April 2021 vorgelegten Überlassungsmitteilungen und den Dienstvertrag). Der Beschwerdeführer arbeitet seit Sommer 2019 als Lagerarbeiter/Helfer bei römisch 40 , seit Jänner 2021 ist er nun dort vollbeschäftigt angestellt vergleiche die zuletzt in der mündlichen Verhandlung vorgelegte Arbeitsbestätigung und die im Rahmen der Beschwerdeergänzung vom
- April 2021 vorgelegten Überlassungsmitteilungen und den Dienstvertrag). Der Beschwerdeführer hat drei in Österreich lebende, minderjährige und asylberechtigte Kinder. Er ist mit deren Mutter islamisch traditionell verheiratet, lebt aber nicht mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Er sieht seine Frau und seine Kinder mehrmals wöchentlich, übernachtet auch regelmäßig bei ihnen und kümmert sich um seine Familie. Der Beschwerdeführer leistet zudem monatlich € 250,- an Unterhalt (Verhandlungsschrift, Seite 6 ff; vgl die im Rahmen der Beschwerdeergänzung vom
- April 2021 vorgelegten Geburtsurkunden der Kinder sowie Einvernahme der Kindesmutter im Rahmen der mündlichen Verhandlung, Seite 13). Der Beschwerdeführer hat drei in Österreich lebende, minderjährige und asylberechtigte Kinder. Er ist mit deren Mutter islamisch traditionell verheiratet, lebt aber nicht mit ihr im gemeinsamen Haushalt. Er sieht seine Frau und seine Kinder mehrmals wöchentlich, übernachtet auch regelmäßig bei ihnen und kümmert sich um seine Familie. Der Beschwerdeführer leistet zudem monatlich € 250,- an Unterhalt (Verhandlungsschrift, Seite 6 ff; vergleiche die im Rahmen der Beschwerdeergänzung vom
- April 2021 vorgelegten Geburtsurkunden der Kinder sowie Einvernahme der Kindesmutter im Rahmen der mündlichen Verhandlung, Seite 13).
- Beweiswürdigung: Die einzelnen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung und auf den in der Klammer angeführten Beweismitteln. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Integrationsschritte und seine insofern nunmehr gesammelten beruflichen Erfahrungen ergeben sich überdies aus den im Verfahren vorgelegten Unterlagen in Zusammenhalt mit seinen Angaben. Es bestehen von Seiten des erkennenden Gerichts keine Gründe, an der diesbezüglichen Glaubhaftigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellungen betreffend die Straffälligkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf die im Verwaltungsakt aufliegende Urteilsausfertigung und der Einsichtnahme in das Strafregister. Der Beschwerdeführer vermochte die erkennende Richterin in der mündlichen Verhandlung insgesamt davon zu überzeugen, dass er das Unrecht seiner Taten einsieht und sich seit seiner bedingten Haftentlassung wohlverhält. Er konnte insbesondere den Eindruck vermitteln, dass er seine Taten bereut und sich seitdem persönlich weiterentwickelt hat (Verhandlungsschrift, Seite 9 f: „Was können Sie zu Ihrer Verurteilung sagen? BF: Ich möchte um Verzeihung bitten. Es war das erste Mal in meinem Leben, wo ich einen Fehler begangen habe. Ich war damals alkoholisiert, ich war nicht in normalem Zustand. Ich habe Freunde begleitet, die auch stark betrunken waren. So ist diese Straftat zustande gekommen. Ich bereue es sehr, es tut mir sehr leid. Ich habe viel Zeit im Gefängnis verloren. Ich habe davon gelernt und möchte nie wieder so etwas tun. Ich möchte mein Leben weiterentwickeln. Und ich bitte wieder um Verzeihung. R: Was lag dieser Verurteilung zu Grunde? BF: Ein Mann und eine Frau sind uns entgegengekommen und einige Freunde von mir haben die Tasche des Mannes weggenommen. Man hat uns wegen Körperverletzung und Raub verurteilt. R: Was bereuen Sie? BF: Dass ich Menschen schwere Probleme gemacht habe und grundlos das getan habe. R: Wen meinen Sie damit? BF: Die Leute, die wir verletzt haben und denen wir die Tasche weggenommen haben. Dass ich in dem Land, wo ich lebe, gegen die Gesetze verstoßen habe. Und noch dazu die Zeit, die ich im Gefängnis verloren habe. Ich hätte in dieser Zeit sonst weitergearbeitet und etwas gemacht. R: Sie haben vorher gesagt, Sie haben Alkohol getrunken, trinken Sie nach wie vor Alkohol? BF: Nein, nicht mehr. Es war damals nicht nur Alkohol. Ich habe auch Drogen genommen. R: Nehmen Sie nach wie vor Drogen? BF: Nein, ich habe eine Therapie gemacht. R: Wie sehen Sie die Verurteilung aus heutiger Sicht? Wie hat sich Ihr Leben seitdem verändert? BF: Die Dinge, die ich damals gemacht habe, sind schlecht. Das habe ich davon gelernt. Und wenn ich so weitergetan hätte, dann wäre mein Leben schlimmer geworden.“). Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft den Eindruck vermitteln, dass er seine Verurteilung hinter sich lassen will und sich ein neues Leben aufbauen will. Angesichts seiner Erwerbstätigkeit und seiner Bemühungen, sich um seine Familie zu kümmern, kann davon ausgegangen werden, dass er um ein geordnetes Leben in Österreich bestrebt ist. Diese Annahme findet im Übrigen auch Deckung im Bericht der Bewährungshelferin vom
- April 2021, wonach Beschwerdeführer die Kontaktverpflichtung mit der Bewährungshilfe gut einhalte, er sich erfolgreich am Arbeitsmarkt integrieren habe und seine Deutschkenntnisse merklich verbessern habe können. Zudem verfüge er – laut den dortigen Ausführungen – nun über mehrere stabile Faktoren in seinem Leben, welche zur Rückfallprävention beitragen könnten. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer nach seiner Verurteilung wegen des Besitzes einer (im Übrigen nur) geringen Menge Marihuana von der LPD angezeigt wurde, zumal die Staatsanwaltschaft von einer diesbezüglichen Verfolgung ohnedies zurückgetreten ist.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) Gemäß § 7 Abs 1 Z 1 Asylgesetz 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2021/234 (im Folgenden: AsylG 2005) ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid ua dann abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt.Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2021/234 (im Folgenden: AsylG 2005) ist der Status des Asylberechtigten einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid ua dann abzuerkennen, wenn ein Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, vorliegt. Nach § 6 Abs 1 AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Art 1 Abschnitt D der Flüchtlingskonvention genießt (Z 1); einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Z 2); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Z 3); oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Z 4).Nach Paragraph 6, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein Fremder von der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ausgeschlossen, wenn und so lange er Schutz gemäß Artikel eins, Abschnitt D der Flüchtlingskonvention genießt (Ziffer eins,); einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt (Ziffer 2,); aus stichhaltigen Gründen angenommen werden kann, dass der Fremde eine Gefahr für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt (Ziffer 3,); oder er von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeutet (Ziffer 4,). Für die Anwendung des § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 müssen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Betroffene muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden sein, drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen viertens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Betroffenen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen (vgl VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109 mwN, zuletzt auch VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522).Für die Anwendung des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 müssen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kumulativ vier Voraussetzungen erfüllt sein: Der Betroffene muss erstens ein besonders schweres Verbrechen verübt haben, dafür zweitens rechtskräftig verurteilt worden sein, drittens gemeingefährlich sein, und schließlich müssen viertens die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung die Interessen des Betroffenen am Weiterbestehen des Schutzes durch den Zufluchtsstaat überwiegen vergleiche VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109 mwN, zuletzt auch VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ iSd § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005 nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten handelt (vgl VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522 mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs fallen unter den Begriff des „besonders schweren Verbrechens“ iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 nur Straftaten, die objektiv besonders wichtige Rechtsgüter verletzen. Typischerweise schwere Verbrechen sind etwa Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub und dergleichen. Der Verwaltungsgerichtshof hat aber auch bereits festgehalten, dass es sich dabei um eine demonstrative und daher keineswegs abschließende Aufzählung von Delikten handelt vergleiche VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522 mwN). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" qualifiziert werden können. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird allerdings auch betont, dass es auf die Strafdrohung allein bei der Beurteilung, ob ein "besonderes schweres Verbrechen" vorliegt, nicht ankommt. So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig (vgl erneut VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof schon zum Ausdruck gebracht, dass auch im Fall einer Vielzahl einschlägiger rechtskräftiger Verurteilungen und insofern verhängter, beträchtlicher und überwiegend unbedingter Freiheitsstrafen, verwirklichte Delikte in einer Gesamtbetrachtung als "besonders schweres Verbrechen" qualifiziert werden können. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird allerdings auch betont, dass es auf die Strafdrohung allein bei der Beurteilung, ob ein "besonderes schweres Verbrechen" vorliegt, nicht ankommt. So genügt es demnach nicht, wenn ein abstrakt als "schwer" einzustufendes Delikt verübt worden ist. Die Tat muss sich im konkreten Einzelfall als objektiv und subjektiv besonders schwerwiegend erweisen, wobei unter anderem auf Milderungsgründe Bedacht zu nehmen ist. Bei der Beurteilung, ob ein "besonders schweres Verbrechen" vorliegt, ist daher eine konkrete fallbezogene Prüfung vorzunehmen und sind insbesondere die Tatumstände zu berücksichtigen. Lediglich in gravierenden Fällen schwerer Verbrechen erweist sich bereits ohne umfassende Prüfung der einzelnen Tatumstände eine eindeutige Wertung als schweres Verbrechen mit negativer Zukunftsprognose als zulässig vergleiche erneut VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522 mit zahlreichen weiteren Nachweisen). Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 6.10.1999, 99/01/0288, zu den weiteren Voraussetzungen ausgeführt hat, dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe § 13 Abs 2 AsylG (im gegenständlichen Fall § 7 Abs 1 Z 1 iVm § 6 Abs 1 Z 4 AsylG 2005) im Sinne des Art 33 Abs 2 GFK nicht angewendet werden. Für diese zu erstellende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) kommt es auf „das gesamte Verhalten des Antragstellers“ an. Demgemäß seien seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet wären, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden.Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 6.10.1999, 99/01/0288, zu den weiteren Voraussetzungen ausgeführt hat, dürfen nur gemeingefährliche Straftäter in den Heimat- oder Herkunftsstaat verbracht werden. Bestehe für das zukünftige Verhalten des Täters eine günstige Prognose, dürfe Paragraph 13, Absatz 2, AsylG (im gegenständlichen Fall Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005) im Sinne des Artikel 33, Absatz 2, GFK nicht angewendet werden. Für diese zu erstellende Zukunftsprognose (zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit des Straftäters) kommt es auf „das gesamte Verhalten des Antragstellers“ an. Demgemäß seien seine Einstellung während der Dauer seines Aufenthaltes gegenüber dem Staat bzw der Gemeinschaft der in diesem Staat lebenden Bürger und seine in diesem Zeitraum gesetzten Handlungen maßgeblich, welche geeignet wären, das ordentliche und sichere Zusammenleben der Gemeinschaft zu gefährden. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 Abs. 2
- Satz StGB und wegen der Vergehen der versuchten Nötigung und der Körperverletzung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und § 83 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach , Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz 2,
- Satz StGB und wegen der Vergehen der versuchten Nötigung und der Körperverletzung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB und Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt. Bei dem Verbrechen des schweren Raubes handelt es sich nach der o.a. Judikatur um ein typischerweise schweres Verbrechen. Es wird zwar nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer – laut den oben wiedergegebenen Milderungsgründen im Urteil – hinsichtlich dieser Straftat geständig, bislang unbescholten und im Zeitpunkt der Tat alkoholisiert war und auch über ihn „nur“ die Mindeststrafe von 5 Jahren verhängt wurde. Aufgrund der besonderen Gefährlich- sowie Verwerflichkeit seines im Urteil aufgezeigten gewalttätigen Handelns (v.a. Schläge in das Gesicht des Opfers sowie Eintreten auf das zu Boden liegende Opfer), das auch eine schwere Körperverletzung des Opfers und auch letztlich eine unbedingte Verurteilung des Beschwerdeführers nach sich gezogen hat, ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes bei dieser Straftat jedoch vom Vorliegen eines „besonders schweren Verbrechens“ iSd o.a. Judikatur auszugehen. Dennoch kann der Beschwerdeführer bei einer Gesamtbetrachtung seines (auch derzeitigen) Verhaltens nicht als „gemeingefährlich“ angesehen werden, sondern ist ihm eine positive Zukunftsprognose vom Gericht auszustellen. Wie festgestellt wurde, wurde der Beschwerdeführer nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Haftzeit am XXXX unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen. Das Strafgericht erachtete dafür u.a. als maßgeblich, dass der Beschwerdeführer das Haftübel erstmals und für längere Zeit verspürt habe, die Ordnungswidrigkeit bereits länger zurückliege und seither eine untadelige Führung zu beobachten sei. Die bedingte Entlassung sei im Zusammenhalt mit der erteilten Weisung der Absolvierung einer Suchtgifttherapie und der angeordneten Bewährungshilfe nicht weniger geeignet als der weitere Vollzug, um einer neuerlichen Delinquenz vorzubeugen. Das Strafgericht ist damit selbst – bei Einhaltung der auferlegten Maßnahmen – von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen. Wie festgestellt wurde, wurde der Beschwerdeführer nach Verbüßung von zwei Dritteln seiner Haftzeit am römisch 40 unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen. Das Strafgericht erachtete dafür u.a. als maßgeblich, dass der Beschwerdeführer das Haftübel erstmals und für längere Zeit verspürt habe, die Ordnungswidrigkeit bereits länger zurückliege und seither eine untadelige Führung zu beobachten sei. Die bedingte Entlassung sei im Zusammenhalt mit der erteilten Weisung der Absolvierung einer Suchtgifttherapie und der angeordneten Bewährungshilfe nicht weniger geeignet als der weitere Vollzug, um einer neuerlichen Delinquenz vorzubeugen. Das Strafgericht ist damit selbst – bei Einhaltung der auferlegten Maßnahmen – von einer positiven Zukunftsprognose ausgegangen. Nach seiner Haftentlassung hat sich der Beschwerdeführer einer Suchtmitteltherapie unterzogen, welche er erfolgreich abschließen konnte. Das Gericht hob daraufhin die entsprechende Weisung auf. Auch die gerichtlich angeordnete Bewährungshilfe wurde vom Beschwerdeführer gut aufgenommen und wird dem Beschwerdeführer auch von seiner Bewährungshelferin eine positive Zukunftsprognose ausgestellt. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer – wie festgestellt – das Unrecht seiner Tat einsieht, es zu keiner weiteren Verurteilung gekommen und er um ein geregeltes Leben bemüht ist. Wie festgestellt wurde, ist der Beschwerdeführer seit 2019 erwerbswirtschaftlich tätig und kümmert er sich um seine in Österreich lebende asylberechtigte Frau und die gemeinsamen asylberechtigten Kinder. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann der Beschwerdeführer aktuell nicht als „gemeingefährlich“ bezeichnet werden und ist ihm insofern eine positive Zukunftsprognose auszustellen. Fallbezogen lag daher weder ein Ausschlussgrund im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005, noch ein anderer Asylausschlussgrund nach § 6 AsylG 2005 vor. Auch kamen keine anderen Gründe hervor, die zu einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten führen würden.Fallbezogen lag daher weder ein Ausschlussgrund im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005, noch ein anderer Asylausschlussgrund nach Paragraph 6, AsylG 2005 vor. Auch kamen keine anderen Gründe hervor, die zu einer Aberkennung des Status des Asylberechtigten führen würden. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen gegenständlich somit nicht vor, weshalb der angefochtene Bescheid insgesamt zu beheben ist. Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 lagen gegenständlich somit nicht vor, weshalb der angefochtene Bescheid insgesamt zu beheben ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W256.2190594.1.00