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{'item': 'W268 2201328-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum10.03.2022 GeschäftszahlW268 2201328-2 Spruch W268 1427588-3/15EW268 1427590-3/9EW268 1427591-3/9EW268 1427593-3/9EW268 2201328-2/9EW268

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführer (BF1-BF8) sind russische Staatsangehörige und der Volksgruppe der Tschetschenen zugehörig. Die Erstbeschwerdeführerin (BF1) ist die Mutter der Zweit- bis Achtbeschwerdeführer (BF3-BF5). BF1 und BF2 sind gesetzliche Vertreter der minderjährigen BF3 bis BF
  2. Die BF1 reiste spätestens am 13.02.2012 gemeinsam mit ihrem Mann und den damals schon geborenen Kindern in Österreich ein und sie beantragten zunächst internationalen Schutz in Österreich. Die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.06.2018 als unbegründet abgewiesen. Eine Beschwerde gegen die Bescheide wurde mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.10.2018 als unbegründet abgewiesen. Am 20.10.2020 stellte die BF1 einen Antrag auf den gegenständlichen Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“ gemäß § 57 AsylG. Für die BF2-BF8 wurde jeweils ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG gestellt. Am 20.10.2020 stellte die BF1 einen Antrag auf den gegenständlichen Aufenthaltstitel „besonderer Schutz“ gemäß Paragraph 57, AsylG. Für die BF2-BF8 wurde jeweils ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, AsylG gestellt. Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2021 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt (Spruchpunkte II. und III). Den BF wurde weiters eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt IV.).Diese Anträge wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2021 als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung in die Russische Föderation für zulässig erklärt (Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei). Den BF wurde weiters eine Frist von 14 Tagen für eine freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch vier.). Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.02.2021 Beschwerde. Die Beschwerden wurden mittels Beschwerdevorentscheidung durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 20.05.2021 als unbegründet abgewiesen. Mit Schriftsatz vom 31.05.2021 stellten die BF einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schriftsatz vom 11.11.2021 übermittelte der Beschwerdeführervertreter ein E-Mail, in welchem mitgeteilt wurde, dass die Beschwerde zurückgezogen werde, da der Familie mittlerweile ein Aufenthaltsrecht gemäß § 55 Abs. 2 AsylG gewährt worden sei. Mit Schriftsatz vom 11.11.2021 übermittelte der Beschwerdeführervertreter ein E-Mail, in welchem mitgeteilt wurde, dass die Beschwerde zurückgezogen werde, da der Familie mittlerweile ein Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG gewährt worden sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Die Bescheidbeschwerden vom 08.02.2021 gegen die Bescheide der belangten Behörde vom 10.04.2021 bzw. der Vorlageantrag vom 31.05.2021 wurden mit Schriftsatz vom 11.11.2021 zurückgezogen.
  4. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus den Erstbefragungen, den Niederschriften vor dem BFA, den Bescheiden sowie den Beschwerden. Die Zurückziehung der Beschwerde ergibt sich eindeutig aus dem Schriftsatz des Vertreters der BF vom 11.11.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Einstellung des Verfahrens: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd § 31 Abs. 1 VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).Eine bloß formlose Beendigung (etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerk) eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens kommt nicht in Betracht, handelt es sich doch bei der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, ein bei ihm anhängiges Verfahren nicht weiterzuführen, um eine Entscheidung iSd Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG. Eine Verfahrenseinstellung ist unter anderem dann vorzunehmen, wenn die Beschwerde rechtswirksam zurückgezogen wurde (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). Die Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG und Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 7 VwGVG, K 6). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, so dass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu § 7 VwGVG).Die Zurückziehung der Beschwerde durch den Beschwerdeführer ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG und Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 7, VwGVG, K 6). Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen ist, so dass die Einstellung des betreffenden Verfahrens – in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang – auszusprechen ist (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte [2015], Rz 20 zu Paragraph 7, VwGVG). Die Zurückziehung der Beschwerde ist unwiderruflich, da es sich dabei um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung handelt. Die Zurückziehung der Beschwerde hat ausdrücklich und unmissverständlich zu erfolgen, so dass keine Zweifel über diese Prozesserklärung verbleiben. Bestehen Zweifel über den Inhalt der Erklärung, ist nachzufragen, was die Erklärung zum Ausdruck bringen soll. Besondere Formvorschriften sind für die Zurückziehung der Beschwerde nicht normiert, so dass dafür auch eine mündliche Erklärung der Partei (etwa in einer Verhandlung) ausreicht, eine schriftliche Dokumentation dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², § 7 VwGVG, K 7 bis K9).Die Zurückziehung der Beschwerde ist unwiderruflich, da es sich dabei um eine einseitige, verbindliche Prozesserklärung handelt. Die Zurückziehung der Beschwerde hat ausdrücklich und unmissverständlich zu erfolgen, so dass keine Zweifel über diese Prozesserklärung verbleiben. Bestehen Zweifel über den Inhalt der Erklärung, ist nachzufragen, was die Erklärung zum Ausdruck bringen soll. Besondere Formvorschriften sind für die Zurückziehung der Beschwerde nicht normiert, so dass dafür auch eine mündliche Erklärung der Partei (etwa in einer Verhandlung) ausreicht, eine schriftliche Dokumentation dieser Prozesserklärung ist jedoch geboten vergleiche Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte², Paragraph 7, VwGVG, K 7 bis K9). Die Zurücknahme einer Berufung (nunmehr: Beschwerde) wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Berufung – die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (vgl. VwGH 25.07.2013, 2013/07/010 unter Hinweis auf VwGH 23.10.1987, 87/17/0193). Die Zurücknahme einer Berufung (nunmehr: Beschwerde) wird mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist – mangels einer aufrechten Berufung – die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen vergleiche VwGH 25.07.2013, 2013/07/010 unter Hinweis auf VwGH 23.10.1987, 87/17/0193). Ob die Partei zu dem Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung (nunmehr: Beschwerde) erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozesserklärung im Hinblick auf § 10 Abs. 6 AVG keine Rolle (vgl. VwGH 18.11.2008, 2006/11/0150).Ob die Partei zu dem Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung (nunmehr: Beschwerde) erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt für die Wirksamkeit der Prozesserklärung im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 6, AVG keine Rolle vergleiche VwGH 18.11.2008, 2006/11/0150). Mit Schriftsatz vom 11.11.2021 übermittelte der Beschwerdeführervertreter ein E-Mail, in welchem mitgeteilt wurde, dass die Beschwerde zurückgezogen werde, da die Familie bereits Aufenthaltstitel bekommen habe. Das Verfahren war daher einzustellen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden darf, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einzustellen (vgl. etwa VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047).

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden darf, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einzustellen vergleiche etwa VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:W268.2201328.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.