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{'item': 'G304 2204860-1'}

Obsah (20)§ 9§ 54Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 7§ 58§ 17Art. 130§§ 4§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2022 GeschäftszahlG304 2204860-1 Spruch, G304 2204860-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 9Abs. 3 BFA-VG idg

F auf Dauer für unzulässig erklärt wird.A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Irak

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG idgF auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Gleichzeitig wird dem Beschwerdeführer

§ 54Abs. 1 Z. 2 i

Vm § 55 Abs. 2 AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt. Gleichzeitig wird dem Beschwerdeführer

Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 idgF der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 01.08.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz vom 10.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.),

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm. § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.), und ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).1. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 01.08.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz vom 10.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), und ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
  2. Am 03.09.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom 30.08.2018 die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF ist irakischer Staatsangehöriger, stammt aus Kerbala, einer südlich von Bagdad gelegenen schiitischen Stadt in der gleichnamigen Provinz, und gehört der Volksgruppe der Araber und der muslimisch-schiitischen Glaubensrichtung an. Seine Muttersprache ist Arabisch. 1.
  5. Der BF reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. 1.
  6. Das Fluchtvorbringen des BF war nicht glaubwürdig. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak bedroht oder verfolgt wird bzw. ihm bei einer Rückkehr in den Irak eine Verfolgung drohen würde. 1.
  7. Der BF hat in seinem Heimatland familiäre Anknüpfungspunkte. Er konnte im Irak über verschiedene Tätigkeiten seinen Lebensunterhalt bestreiten. 1.
  8. Der BF ist strafrechtlich unbescholten. Seine beiden nunmehr zwölf und zehn Jahre alten mit ihrer Mutter aus Marokko stammenden Kinder leben in Österreich bei der Kindesmutter und seit der gegenüber seiner ehemaligen Lebensgefährtin erfolgten Wegweisung nicht mehr mit dem BF in gemeinsamem Haushalt zusammen. Die ehemalige Lebensgefährtin des BF gab am 11.11.2021 in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Innsbruck, glaubhaft an, dass ihre beiden Kinder seit Ende 2018, Anfang 2019 regelmäßigen Kontakt zu ihrem Vater haben, diesen an den Wochenenden und an den Feiertagen besuchen und mit ihm gemeinsam Zeit verbringen, etwa im Sommer ins Schwimmbad gehen, und bei ihm auch übernachten. (VH-Niederschrift, S. 11) Die Vertrauensperson der ehemaligen Lebensgefährtin des BF gab in der mündlichen Verhandlung an, dass die „Besuchsregelung“ funktioniert und der Kindesvater ein sehr umsichtiger, regelmäßiger Kontakt suchender, nehmender Vater ist. (VH-Niederschrift, S. 12) Befragt, wie die besagte Vertrauensperson die Beziehung zwischen den beiden wahrgenommen hat, antwortete diese: „Sehr konflikthaft. Nach dem Ende dieser Konfliktphase, waren wir sehr überrascht. Er hat sehr um beide Kinder gekämpft und war in der Rolle des Vaters immer sehr präsent.“ (VH-Niederschrift, S. 13) Daraufhin wurde die ehemalige Lebensgefährtin des BF von der verhandelnden Richterin gefragt, ob es in der Partnerschaft auch Gewalterfahrungen gegeben habe. Diese antwortete darauf: „Er ist nur einmal aus der Kontrolle geraten und hat mich geschlagen. Es war nur, wenn er getrunken hat. Das war früher. Jetzt trinkt er nicht mehr wegen Diabetes.“ (VH-Niederschrift, S. 13) Die ehemalige Lebensgefährtin des BF bestätigte in der Verhandlung zudem, dass der besagte Kindesvater den in der Sprucheinleitung des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Namen besitzt. Auch der minderjährige nunmehr zwölf Jahre alte Sohn des BF wurde in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG befragt. Die Kindesmutter erklärte sich damit einverstanden, dass ihr Sohn zum Verhältnis zu seinem Vater bzw. zur slowakischen Lebensgefährtin des Vaters befragt wird. Der Sohn des BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, Außenstelle Innsbruck, befragt danach, ob er seinen Vater treffe, Folgendes an: „Ich liebe ihn sehr und ich treffe ihn meistens an Feiertagen und am Freitag und Samstag und Sonntag. Wir schlafen auch bei ihm, ich und meine Schwester. Er hat auch eine Frau und die hat ein Kind. Wir schlafen bei unserer Halbschwester. Die Frau heißt (…; an dieser Stelle Vorname der Frau genannt) und das Kind heißt (…; an dieser Stelle Vorname des Kindes genannt). Ich kenne den Vater von (…; an dieser Stelle Vorname des Kindes der Lebensgefährtin des BF genannt) nicht. Die Frau sagt, dass sie ihn nicht mag wegen Alkohol. Mein Vater hat auch ein Kind mit (…; an dieser Stelle Vorname der Lebensgefährtin des BF genannt). Er heißt (…) und ist noch ein Baby. Sie leben in (…).“ (VH-Niederschrift, S. 13) Diesen glaubhaften Angaben des Sohnes des BF, der Kindesmutter und deren Vertrauensperson in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG zufolge hat der BF eine Nahebeziehung zu seinen beiden Kindern und mit seiner nunmehrigen slowakischen Lebensgefährtin ein gemeinsames vor kurzem geborenes Kind. 1.
  9. Zur Lage im Irak wird festgestellt: 1.6.
  10. (Ehemalige) Politische Lage (Auszug) Nach dem im März 2003 erfolgten Sturz von Saddam Hussein, einem Angehörigen der sunnitischen Minderheit, wurden die Regierungen von Vertretern der schiitischen Mehrheitsbevölkerung geführt (BPB 9.11.2015). Mit 2003 begann der Aufstieg von (vorwiegend) irantreuen bzw. dem Iran nahestehenden, schiitischen Parteien / Milizen, denen die amerikanischen Invasoren erlaubten, aus dem iranischen Exil in ihre Heimat zurückzukehren (SWP 8.2016; vgl. Hiltermann 26.4.2017). Nach dem im März 2003 erfolgten Sturz von Saddam Hussein, einem Angehörigen der sunnitischen Minderheit, wurden die Regierungen von Vertretern der schiitischen Mehrheitsbevölkerung geführt (BPB 9.11.2015). Mit 2003 begann der Aufstieg von (vorwiegend) irantreuen bzw. dem Iran nahestehenden, schiitischen Parteien / Milizen, denen die amerikanischen Invasoren erlaubten, aus dem iranischen Exil in ihre Heimat zurückzukehren (SWP 8.2016; vergleiche Hiltermann 26.4.2017). Als die nach der Entmachtung Saddam Husseins neu aufgestellte Armee vorübergehend „kollabierte“, mobilisierten schiitische Führer in Notwehr ihre Gefolgschaft, wodurch die schiitischen Milizen (allen voran die Badr Organisation, Asaib Ahl al-Haq und Kataeb Hezbollah, mit Unterstützung des Irans) verstärkt auf den Plan traten und sich nordwärts in die sunnitischen Gebiete bewegten (Hiltermann 26.4.2017). Bezüglich der schiitischen Milizen spielt auch der (stark schiitisch dominierte) Iran eine große Rolle, der insgesamt einen großen Einfluss auf den Irak ausübt. An den Schalthebeln der Macht in Bagdad werden selbst hochrangige irakische Kabinettsmitglieder von der iranischen Führung abgesegnet oder „hinauskomplementiert“. Dadurch kommt es auch dazu, dass Gesetze verabschiedet werden, wie z.B. jenes (vom November 2016 – s. Harrer 28.11.2016), das die schiitischen Milizen effektiv zu einem permanenten Fixum der irakischen Sicherheitskräfte macht (NYTimes 15.7.2017), und sie im Rahmen der Dachorganisation PMF (auch PMU, Popular Mobilisation Forces/Units, Volksmobilisierung, arabisch: Al-Hashd al-Shaabi, oder auch nur „Hashd“) der irakischen Armee gleichstellt (Harrer 9.12.2016). Quellen:  BPB – Bundeszentrale für politische Bildung (9.11.2015): Innerstaatliche Konflikte Irak, http://www.bpb.de(internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54603/irak  SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (8.2016): Die „Volksmobilisierung“ im Irak, https://www. Swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2016A52_sbg.pdf  Hiltermann Joost – Program Director Middle East & North at the International Crisis Group (26.4.2017): EASO COI Meeting Report Iraq, Practical Cooperation Meeting 25.-26- April, Brussels. https://coi.easoeuropa.eu/administration/easo/PLib/IRQ_Meeting_REport.pdf  Harrer Gudrun – in Der Standard (28.11.2016): Irakische Milizen: Zerstörung der Armee, http://derstandard.at/2000048292489/Irakische-Milizen-Zerstoerung-der-Armee  NYTimes – New York Times (15.7.2017): Iran Dominates in Iraq After U.S. „Handed the Country Over“, https:// www.nytimes.com/2017/07/15/world/middleeast/iran-raq.iranian-power.html  Harrer, Gudrun – in Der Standard (9.12.2016): Mossul: Zähes Ringen mit dem „Islamischen Staat“, http://der standardd.at/2000048999294/Mossul-Zaehes-Ringen-mit-dem-Islamischen-Staat 1.6.
  11. Sicherheitslage Staatlichen Stellen ist es derzeit nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen (sowie der IS) handeln eigenmächtig. Dadurch sind die irakischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen. Durch die staatliche Legitimierung der Milizen verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 07.02.2017). Quelle:  AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezemeber-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017 1.6.
  12. Allgemeine Menschenrechtslage Auch wenn in der Verfassung aus dem Jahr 2005 wichtige demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung verankert sind, kommt es weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte (AA 7.2.2017). Quelle:  AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezemeber-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017 1.6.
  13. Grundversorgung / Wirtschaft Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Hauptarbeitgeber ist der Staat. (AA 7.2.2017). Quelle:  AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezemeber-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017 1.6.
  14. Behandlung nach Rückkehr Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort (AA 7.2.2017). Quelle:  AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezemeber-2016-07-02-2017.pdf 1.6.
  15. Echtheit der Dokumente / Zugang zu gefälschten Dokumenten Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 7.2.2017). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezemeber-2016-07-02-2017.pdf
  16. Beweiswürdigung: 2.
  17. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.2.
  18. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. 2.
  19. Zur Person des BF: Die in der Sprucheinleitung angeführte Identität des BF steht aufgrund seines vorgelegten Personalausweises fest. Dass der BF irakischer Staatsangehöriger ist, aus Kerbala, einer vornehmlich schiitischen Stadt südlich von Bagdad, stammt, der arabischen Volksgruppe und der muslimisch-schiitischen Glaubensrichtung angehört und Arabisch als Muttersprache hat, ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. 2.
  20. Zur Einreise des BF nach Österreich Dass der BF illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, ging glaubhaft aus dem Akteninhalt hervor. 2.
  21. Zu den individuellen Verhältnissen des BF im Irak Dass der BF im Irak noch familiäre Anknüpfungspunkte hat und vor seiner Ausreise über verschiedene Erwerbstätigkeiten seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte, ergab sich ebenso aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Da der BF den im angefochtenen Bescheid zu seinen familiären Verhältnissen im Irak getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegengetreten ist, konnte an den diesbezüglichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid weiter festgehalten werden. 2.
  22. Zum Fluchtvorbringen des BF Die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA am 29.11.2016 verlief auszugsweise wie folgt: „(…) LA: Waren oder sind Sie im Heimatland Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins? VP: Nein. Mein Vater war bei der Baath-Partei. (…) LA: Sind Sie nun das erste Mal außerhalb Ihres Heimatlandes? VP: Ja, 2003 habe ich den Irak zum ersten Mal nach dem Sturz des Regimes verlassen und kehrte nie wieder zurück. LA: An welchen Adressen waren Sie im Heimatland aufhältig und mit wem haben Sie dort zusammengelebt? Unter aufhältig sind auch jene Adressen zu verstehen, wo Sie nicht gemeldet waren und wo Sie für einen Zeitraum gelebt haben, der über einen normalen Besuch hinausreicht. VP: Ich lebte in Karbala, (…). Ich habe immer nur an dieser Adresse gelebt, von Geburt bis zur Ausreise. Anderswo habe ich mich nicht aufgehalten. LA: Wer Ihrer Familie lebte noch im Heimatland? VP: Ich weiß nicht, ob sie nach Jordanien geflohen sind, oder in den Irak zurückkehrten. Vater, Mutter und Bruder sind entweder im Irak oder in Jordanien. LA: Warum gaben Sie dann in der Erstbefragung an, dass sich Ihre Angehörigen im Irak befinden? VP: Ich weiß nicht, warum sie das geschrieben haben. Ich habe auch bei der Erstbefragung gesagt, dass ich im Irak keine Probleme habe. LA: In der Erstbefragung wird sowohl bei der Mutter, beim Vater, beim Bruder, als auch bei der Schwester angeführt „lebt in Karbala, Irak“! VP: Ich habe keine Schwester. LA: Vorhalt wird wiederholt! VP: Wir wohnten in Karbala. LA: Warum haben Sie dies nach Rückübersetzung nicht beanstandet? VP: Es wurde nicht vollständig rückübersetzt. LA: Was haben Sie beruflich gemacht und wovon haben Sie gelebt? VP: Ich habe im Irak nicht gearbeitet. LA: Wie alt waren Sie, als Sie ausreisten? VP: 1977 bin ich geboren. LA: Frage wird wiederholt! VP: Ich tu mir schwer. LA: Sie müssen doch ungefähr angeben können, wie alt Sie waren, als Sie Ihre Heimat verlassen haben! VP: Ich war ca. 26, 27 Jahre alt. (…) LA: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihren Eltern? VP: Als wir das Land verlassen haben. Ich habe seit meiner Flucht keinen Kontakt. LA: 2003 war der letzte Kontakt mit den Eltern? VP: Das war persönlich, nicht telefonisch. LA: Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihren Eltern? VP: Das letzte persönliche Treffen war
  23. LA: Frage wird wiederholt (telefonisch oder E-Mail, etc.)! VP:
  24. LA: 2003 war der letzte Kontakt mit den Eltern? VP: Ja. (…) LA: Haben Sie noch Kontakt ins Heimatland? (telefonisch, e-mail, postalisch, etc.) VP: Nein. LA: Wann verließen Sie das Heimatland? VP: Oktober, November
  25. Das Datum weiß ich nicht genau. (…) LA: Können Sie nochmals schildern, was die ausschlaggebenden Gründe für Ihre jetzige Ausreise waren? Was ist in Ihrer Heimat passiert, dass Sie sich zur Flucht entschlossen haben? Schildern Sie die Ereignisse in chronologischer Reihenfolge und so detailreich, dass sich ein Außenstehender ein Bild ihrer Situation machen kann. VP: Mein Vater war Mitglied des Baath-Partei-Vorstandes in (…), Karbala. Mein Vater war aktiv für die Baath-Partei tätig und hat während seiner Funktion viele Leute verhaften lassen und dadurch hat er viele Feinde. Nach dem Sturz von Saddam wollten die Leute, die durch meinen Vater zu Schaden gekommen sind, sich rächen. Wir haben uns zwei, drei Monate nach dem Sturz nach (…) (südlich von Bagdad) (erg.: „begeben“), wir lebten dort bei einem Freund meines Vaters. Wir hatten keine Reisepässe. Befragt, wir haben uns drei Monate in (…) aufgehalten. Dann haben wir uns nach Bagdad begeben. Mein Vater hatte einen Reisepass, ich aber nicht. Befragt, wie lange wir uns in Bagdad aufgehalten haben, Mutter und Vater hatten Reisepässe und ich und mein Bruder hatten einen Ausweis von Amerikanern bekommen. Das war wie ein Durchreisereisepass. Nochmals nach dem Aufenthalt in Bagdad befragt, ca. zweieinhalb Monate. Ich bin dann alleine aus dem Irak ausgereist und reiste nach Syrien. Das sind meine Fluchtgründe, weiter hatte ich nicht. Ich hatte damals Angst, wegen meines Vaters getötet zu werden. LA: Gab es damals vor der Ausreise irgendwelche Vorfälle? VP: Nachdem das Regime gestürzt wurde, wurden die Häuser von Funktionären von den Oppositionellen gestürmt und sie haben sich an diesen gerächt. LA: Welche Leute hat Ihr Vater verhaften lassen? VP: Es waren Iraker, die beispielsweise vom Militärdienst geflüchtet sind. LA: Welche Funktion hatte er inne? VP: Es gab ein Gebäude für die Baath-Partei dort und mein Vater hat seinen Dienstdort versehen. Wenn eine Person befragt werden musste, hat mein Vater denn von zu Hause geholt und befragt. LA: Frage wird wiederholt! Was war die Bezeichnung der Funktion? VP: Er hat auch die Namen von den Fahnenflüchtlingen aufgelistet. LA: Frage wird wiederholt! VP: Vorstandsmitglied der Baath-Partei in (…). LA: Wurden Sie je persönlich bedroht? VP: Nein. Ich war nicht bei der Partei. LA: Verfügen Sie (erg.: „über) irgendwelche Beweise für Ihr Vorbringen? VP: Nein. LA: Wieso erwähnten Sie nicht bereits zu Beginn der Einvernahme nach Ihren Aufenthalten befragt, sich in (…) und Bagdad aufgehalten zu haben? VP: Sie haben mich ja nicht gefragt, ob ich mich dort aufgehalten habe. LA: Sie wurden nach ihren Aufenthalten gefragt! VP: Das war im Irak selbst. LA: Möchten Sie etwas zu Ihrem Vorbringen ergänzen? VP: Nein. LA: Besteht gegen Sie ein offizieller Haftbefehl im Heimatland? VP: Nein. LA: Was würde bei aktueller (fiktiver) Heimkehr ins Heimatland passieren? Was würde Sie dort erwarten? VP: Es ist möglich, dass ich von einer dieser Personen, die mit meinem Vater verfeindet ist, gesehen werde und diese sich rächen. (…).“ (AS 79-89) Der BF konnte demnach somit keine konkrete Rückkehrbefürchtung angeben, sondern blieb nur bei der von ihm geäußerten Mutmaßung, dass es möglich sei, dass er von einer dieser Personen, die mit seinem Vater verfeindet sei, gesehen werde und diese sich – an ihm – rächen würden (AS 89). Er konnte keine einzige Bedrohung bzw. Bedrohungssituation im Irak darlegen und antwortete auf die ihm gestellte Frage, ob er je persönlich bedroht worden sei, zudem ausdrücklich mit. „Nein. Ich war nicht bei der Partei.“ (AS 87) Auch zuvor in der Einvernahme befragt nach irgendwelchen Vorfällen vor der Ausreise gab der BF nur allgemeingehalten an: „Nachdem das Regime gestürzt wurde, wurden die Häuser von Funktionären von den Oppositionellen gestürmt und sie haben sich an diesen gerächt.“ (AS 87) Aufgefallen ist zudem, dass der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA einer konkreten Antwort auf die ihm wiederholt gestellte Frage, welche Funktion sein Vater bei der Baath-Partei innegehabt habe, wiederholt ausgewichen ist und sich bei seinen Antworten auf Tätigkeiten seines Vaters, wie Befragungen von bestimmten Personen und Auflistung von Namen von Fahnenflüchtigen beschränkte, bevor er nach abermaliger Wiederholung der Frage angab, dass sein Vater „Vorstandsmitglied der Baath-Partei in (…)“ gewesen sei (AS 87). Der BF hat sich zudem insofern widersprochen, als er anfangs in seiner Einvernahme vor dem BFA befragt nach all seinen Aufenthaltsorten im Irak ausdrücklich angab, „in Karbala“ und „immer nur an dieser Adresse gelebt“ zu haben, „von Geburt bis zur Ausreise“ bzw. sich nicht anderswo aufgehalten zu haben (AS 79), im späteren Verlauf seiner Einvernahme jedoch auch von Aufenthalten in einer südlich von Bagdad gelegenen Stadt und in Bagdad berichtete. Der BF gab aufgefordert zur Schilderung seiner Fluchtgründe Folgendes an: „(…) Nach dem Sturz von Saddam wollten die Leute, die durch meinen Vater zu Schaden gekommen sind, sich rächen. Wir haben uns zwei, drei Monate nach dem Sturz nach (…) (südlich von Bagdad) (erg: „begeben“), wir lebten dort bei einem Freund meines Vaters. (…).“ (AS 83) Der BF gab dann an: „Wir hatten keine Reisepässe.“ (AS 83) Nach seiner Angabe, sie hätten sich nach einem dreimonatigen Aufenthalt in der südlich von Bagdad gelegenen Stadt nach Bagdad begeben, gab der BF an: „(…) Mein Vater hatte einen Reisepass, ich aber nicht.“ (AS 87) Daraufhin befragt, wie lange sie sich in Bagdad aufgehalten hätten, gab der BF an: „(…) Mutter und Vater hatten Reisepässe und ich und mein Bruder hatten einen Ausweis von den Amerikanern bekommen. Das war wie ein Durchreisereisepass.“ (AS 87) Nochmals nach dem Aufenthalt in Bagdad befragt, gab der BF an: „(…) ca. zweieinhalb Monate. Ich bin dann alleine aus dem Irak ausgereist und reiste nach Syrien. Das sind meine Fluchtgründe, weitere hatte ich nicht. Ich hatte damals Angst, wegen meines Vaters getötet zu werden.“ (AS 87) Irgendeinen konkret den BF bzw. seine Familie betroffenen Vorfall vor seiner Ausreise konnte der BF jedoch nicht anführen. Der BF berichtete vor dem BFA davon, 2003 – nach dem Sturz des Regimes (AS 79) bzw. im Oktober oder November 2003 (AS 83) sein Heimatland verlassen zu haben und seitdem nie wieder in den Irak zurückgekehrt zu sein (AS 79). Statt im Oktober oder November 2003, wie es laut Angaben des BF in seiner Einvernahme vor dem BFA der Fall gewesen sein soll (AS 83), soll der BF laut seinem Vorbringen in der Erstbefragung „im Juni 2003“ den Irak – „über Syrien in den Libanon“ – verlassen haben (AS 5). Der BF hat sich auch bezüglich seiner familiären Anknüpfungspunkte im Irak widersprochen, nannte er doch in der Erstbefragung „Vater“, „Mutter“, „Bruder“, „Schwester“ mit jeweiligem Namen, (ungefährem) Geburtsjahr und jeweils ausdrücklichem Beisatz „lebt in Karbala, Irak“ (AS 1), bestritt dies jedoch in seiner Einvernahme vor dem BFA (AS 79). Befragt danach, warum er dies in der Erstbefragung gesagt habe, gab der BF an, nicht zu wissen, warum „sie das geschrieben haben“, und fügte hinzu: „Ich habe auch bei der Erstbefragung gesagt, dass ich im Irak keine Probleme habe.“ (AS 79) Nach Vorhalt, bei der Erstbefragung sei sowohl bei der Mutter, beim Vater, beim Bruder, als auch bei der Schwester „lebt in Karbala, Irak“, angeführt worden, gab der BF an, keine Schwester zu haben (AS 79). Nach nochmaligem Vorhalt gab der BF an, „wir wohnten in Karbala“. (AS 79). Daraufhin befragt, warum er dies nach Rückübersetzung nicht beanstandet habe, gab er an: „Es wurde nicht vollständig rückübersetzt.“ (AS 81). Aus dem vom BF unterschriebenen Erstbefragungsprotokoll ging jedoch anderes hervor, wurde ihm demzufolge doch die gesamte „aufgenommene Niederschrift“ in einer für ihn verständlichen Sprache rückübersetzt und hat es seinem auf dem Protokoll angekreuzten „nein“ zufolge auch keine Verständigungsprobleme gegeben, was er dann auch alles eigenhändig unterschrieben hat (AS 13). Sogar in seiner Einvernahme vor dem BFA gab er anfangs befragt danach, ob er bei der vorangegangenen Befragung der Wahrheit entsprechende Angaben gemacht habe und ob ihm diese Angaben rückübersetzt und richtig protokolliert worden seien, an, dass er die Wahrheit gesagt, all seine Fluchtgründe vorbringen können habe und dass „die Einvernahme rückübersetzt und richtig protokolliert“ worden sei (AS 75). Der BF wollte in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA offensichtlich vortäuschen, in seiner Heimatstadt Kerbala keine Familienangehörigen mehr zu haben. Dass er in Kerbala keine familiären Anknüpfungspunkte mehr hat, konnte er jedoch nicht glaubhaft machen. Aufgrund mutmaßlicher, widersprüchlicher Angaben zu seinen angeblichen Fluchtgründen ist es dem BF nicht gelungen, diese glaubhaft zu machen. Der BF gab im Zuge seiner Erstbefragung zudem an, nach Ausreise 2003 und fünfjährigem Aufenthalt im Libanon 2008 über Syrien und die Türkei nach Griechenland gereist zu sein und nach der Geburt seiner zwei Kinder „etwa 2 Wochen“ vor dem Zeitpunkt der Erstbefragung am 27.10.2015 (was demnach um den 13.10.2015 herum der Fall gewesen sein müsste) von Griechenland nach Mazedonien und dann von dort weiter nach Serbien, Kroatien, Ungarn bis nach Österreich gereist zu sein (AS 5). Der BF konnte sich demnach somit nach Ausreise aus dem Irak 2003 ohne nennenswerte Probleme jahrelang im Libanon und Griechenland bzw. im Zeitraum von 2008 bis zu seiner Weiterreise Richtung Österreich im Oktober 2015 in Griechenland aufhalten. Er gab in der Erstbefragung an: „Seit 2008 habe ich in Griechenland gelebt, ich habe gearbeitet.“ (AS 5) Der BF sieht, wie aus seinen Antworten nach Aufforderung zu Angaben zu Wohnsitzadresse und Herkunftsland (AS 5) und auf die Frage, von welchem Ort im Heimatland er seine Reisebewegungen begonnen habe, hervorgehend, außerdem Griechenland bzw. seinen Aufenthaltsort dort als Herkunftsland bzw. Heimat an. Befragt danach, wann und womit er seine Heimat verlassen habe, nahm der BF mit seiner Angabe, Griechenland vor 2 Wochen mit dem Bus verlassen zu haben (AS 7), auch auf den Aufenthaltsmitgliedstaat Griechenland und nicht auf seinen eigentlichen Herkunftsstaat Irak Bezug. Einem aus dem Erstbefragungsprotokoll hervorgehenden EURODAC-Ergebnis zufolge hat der BF im August 2012 in Griechenland einen Asylantrag gestellt (AS 9), welcher laut seinen Angaben abgewiesen worden sei (AS 7). Hätte der BF nach seiner Einreise in Griechenland 2008 tatsächlich Angst vor einer Verfolgung im Irak gehabt, hätte er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gleich nach seiner Einreise in diesen EU-Mitgliedstaat einen Asylantrag gestellt. In der Erstbefragung weiter befragt, was er noch über seinen Aufenthalt in Griechenland angeben könne, brachte der BF Folgendes vor: „In Griechenland war die Lage sehr schlecht, meine Kinder hatten keine Rechte. Meine Kinder durften nicht in die Schule gehen, ich habe meine Kinder zu Hause unterrichtet. Ich habe alles versucht, um meine Kinder zu unterrichten. Meine Kinder waren nicht mal krankenversichert, ich und meine Ehefrau waren auch nicht krankenversichert.“ (AS 7) An dieser Stelle wird bezüglich der vom BF erwähnten Kinder festgehalten, dass der BF laut diesbezüglich glaubhaftem Akteninhalt mit seinen beiden nunmehr zwölf und zehn Jahre alten mit ihrer Mutter aus Marokko stammenden Kindern seit der gegenüber seiner ehemaligen Lebensgefährtin erfolgten Wegweisung nicht mehr in gemeinsamem Haushalt zusammenlebt, leben diese doch bei der Kindesmutter. Danach befragt, ob etwas gegen eine Rückkehr des BF nach Griechenland sprechen würde, gab der BF an: „Natürlich habe ich was dagegen, die letzten Jahre waren sehr hart für mich, ich möchte nicht nach Griechenland zurück.“ (AS 7, 9) Befragt nach seinen Fluchtgründen brachte der BF in der Erstbefragung Folgendes vor: „Ich habe den Irak verlassen, weil mein Vater ein Funktionär bei der mittlerweile aufgelösten Baath-Partei war. Als das Regime 2003 gestürzt wurde, wurden die Mitglieder der Baath-Partei verfolgt und viele wurden ermordet. Deswegen musste ich damals das Land verlassen.“ (AS 9) Im Bewusstsein, dass die Erstbefragung nicht vordergründig der Ermittlung der Fluchtgründe dient, wird darauf hingewiesen, dass sein behaupteter Fluchtgrund, nach Sturz des (Saddam-) Regimes 2003 seien die Mitglieder der Baath-Partei verfolgt und viele ermordet worden, bloß allgemeingehalten war. Eine konkrete persönliche Verfolgung seines Vaters oder seiner Person konnte er nicht anführen. Abgesehen davon geht aus seinem Vorbringen in der Erstbefragung eindeutig hervor, dass der BF nicht aus mit seinem Herkunftsstaat Irak verbundenen, sondern aus mit seinem Aufenthaltsmitgliedstaat Griechenland verbundenen Gründen nach Österreich gekommen ist. Dennoch folgt im Folgenden eine nähere Auseinandersetzung mit den vom BF vor dem BFA behaupteten Fluchtgründen. Laut seinem Vorbringen in der Einvernahme vor dem BFA sollen nach dem Sturz des Saddam-Regimes 2003 die Häuser von Funktionären von Oppositionellen gestürmt worden sein bzw. Rachehandlungen stattgefunden haben (AS 87). Dass der BF nach einer allfälligen Rückkehr nunmehr mehr als 18 Jahren nach seiner Ausreise aus dem Irak 2003 von einer mit seinem Vater verfeindeten Person bedroht werden würde, ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Die vom BF befragt nach seiner Rückkehrbefürchtung geäußerte bloße Mutmaßung, es sei möglich, dass er von einer dieser Personen, die mit seinem Vater verfeindet sei, gesehen werde und sich diese – an ihm – rächen würde (AS 89), geht somit auf jeden Fall ins Leere. Im Bewusstsein, dass die Erstbefragung nicht vordergründig der Ermittlung der Fluchtgründe dient, wird außerdem darauf hingewiesen, dass sich der BF bezüglich der angeblichen Funktion seines Vaters bei der Baath-Partei insofern widersprochen hat, als dieser laut seinen Angaben in der Erstbefragung „ein Funktionär“ (AS 9), laut seiner in der Einvernahme vor dem BFA erst nach zweimal wiederholter Frage gegebenen Antwort jedoch „Vorstandsmitglied“ (AS 87) gewesen sein soll. Das Vorbringen des BF hinsichtlich einer höherrangigen Funktion seines Vaters bei der Baath-Partei und einer dem BF bzw. seiner Familie damit in Zusammenhang drohenden Gefahr war somit nicht glaubhaft. Auch der Umstand, dass der BF in der Erstbefragung glaubhaft angab, dass seine Familienangehörigen im Heimatland in der Herkunftsstadt des BF leben (AS 5), in seiner Einvernahme vor dem BFA jedoch seine diesbezügliche Unwissenheit vortäuschte, deutet darauf hin, dass die Familie des BF unbehelligt im Irak verbleiben konnte und wie seine Familie auch der BF im Falle einer Rückkehr keine Verfolgung zu befürchten hätte. Die an ihn gestellte Frage in der Einvernahme vor dem BFA, ob der BF irgendwelche Beweise für sein Vorbringen hat, musste er zudem verneinen. Eine ihm bei einer Rückkehr drohende Verfolgungsgefahr konnte er somit nicht glaubhaft machen. Ergänzend wird auf folgende amtsbekannte Länderberichtslage verwiesen: Wie aus einem amtsbekannten Länderbericht aus 2013 hervorgehend waren viele Mitglieder der Baath-Partei schiitisch, dennoch waren Sunniten in den oberen Rängen der Partei, im Militär und in den Sicherheitsdiensten überproportional vertreten. Sunniten stellen die Ent-Ba‘athifizierung wiederholt als „Ent-Sunnifizierung“ dar und beklagen, dass der Prozess zu einem Instrument konfessioneller Politik geworden ist (ICTJ 3.2013; ICTJ - International Center for Transitional Justice (3.2013): A bitter legacy: Lessons of De-Baathification in Iraq, https://www.ictj.org/sites/default/files/ICTJ-Report-Iraq-De-Baathification-2013-ENG.pdf). Im Jahr 2016 stimmte das Parlament für die Verabschiedung eines Gesetzes, das „Entitäten, die sich zu Rassismus, Terrorismus, Sektierertum oder konfessionellen Säuberungen bekennen oder diese fördern", wie die Ba‘ath-Partei, jegliche politische Aktivität im Land verbietet (MEE 31.7.2016; MME - Middle East Eye (31.7.2016): Iraqi parliament votes to ban the Baath party, https://www.middleeasteye.net/news/iraqi-parliament-votes-ban-baath-party). Es gab Vorfälle, bei welchen vormalige Regierungsmitglieder des Ba‘ath Regimes sowie Angehörige der Ba‘ath Partei zu Zielen von Übergriffen auf Eigentum und Gewaltakten wurden, in einigen Fällen auch von Morden. Oft sind die Gründe für diese Übergriffe nicht bekannt und können auch aufgrund einer angenommen IS-Angehörigkeit erfolgen, bzw. einen Stammes-, konfessionellen oder beruflichen Tathintergrund haben (UNHCR 5.2019). Sunnitische Stammesführer berichteten über Übergriffe von PMF wegen mutmaßlicher Verbindungen zum Regime von 2003 (CEIP 3.3.2016; CEIP - Carnegie Endowment for International Peace (3.3.2016): The Sunni Predicament in Iraq, https://carnegie-mec.org/2016/03/03/sunni-predicament-in-iraq-pub-62924). Aufgrund des Umstandes, dass der BF der Mehrheit der muslimisch-schiitischen Bevölkerungsgruppe im Irak angehört, war vor dem Hintergrund der Länderfeststellung, dass nach dem im März 2003 erfolgten Sturz von Saddam Hussein, einem Angehörigen der sunnitischen Minderheit, die Regierungen von Vertretern der schiitischen Mehrheitsbevölkerung geführt wurden (BPB 9.11.2015; BPB – Bundeszentrale für politische Bildung (9.11.2015): Innerstaatliche Konflikte Irak, http://www.bpb.de(internationales/weltweit/innerstaatliche-konflikte/54603/irak), und vor dem Hintergrund der soeben angeführten amtsbekannten Länderberichte, dass Sunniten in den oberen Rängen der Baath-Partei überproportional vertreten waren und nach dem Sturz des Saddam Regimes 2003 vordergründig im Blickfeld der Regierung und der mit diesen verknüpften PMF-Milizen standen und von Übergriffen bzw. Unterstellungen einer IS-Angehörigkeit bedroht waren bzw. einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.10.2019 zufolge beim Passieren von Kontrollpunkten größere Probleme haben, da sie von willkürlichen Verhaftungen aufgrund des Verdachts des Sympathisierens mit dem IS besonders betroffen sind, wäre außerdem auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens des BF hinsichtlich einer Mitgliedschaft seines Vaters bei der Baath-Partei aufgrund der nicht für glaubwürdig zu haltenden ehemaligen höherrangigen Stellung seines Vaters bei der besagten Partei von keiner dem schiitischen BF bei einer Rückkehr drohenden Verfolgungsgefahr auszugehen. Die Beweiswürdigung abschließend festzuhalten bleibt, dass das gesamte Fluchtvorbringen aufgrund widersprüchlicher, unkonkreter und bloß mutmaßlicher Angaben des BF nicht für glaubwürdig gehalten und keine dem BF bei einer Rückkehr drohende Verfolgungsgefahr festgestellt werden konnte. Der BF ist nicht aufgrund eines konkret ihn bzw. seine Familie betroffenen Vorfalls bzw. Ereignisses, sondern aufgrund der allgemeinen Unruhen im Land in der Hoffnung auf bessere Lebensbedingungen woanders aus dem Irak ausgereist. 2.
  26. Zu den Länderfeststellungen: Die dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage im Irak betreffen Länderberichte aus Quellen staatlicher und nichtstaatlicher Natur und decken sich diesbezüglich mit den Länderberichten im aktuell gültigen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation. 2.
  27. Zu einem Privat- bzw. Familienleben des BF in Österreich Nach Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich konnte die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF festgestellt werden. Wie aus dem Akteninhalt glaubhaft hervorgehend, lebt der BF seit der gegenüber seiner ehemaligen Lebensgefährtin erfolgten Wegweisung mit seinen beiden nunmehr zwölf und zehn Jahre alten Kindern nicht mehr in gemeinsamem Haushalt zusammen, leben diese doch in Österreich bei der Kindesmutter. In der Beschwerde wurde Folgendes vorgebracht: „(…) Sie (damit die belangte Behörde gemeint gewesen) hat sich insbesondere mit dem Verhältnis des BF zu seinen Kindern nicht ausreichend auseinandergesetzt und insbesondere außer Acht gelassen, dass ihm ein regelmäßiges Besuchsrecht zukommt. Das Bundesamt weist jedoch lediglich auf eine Wegweisung hinsichtlich der damaligen Lebensgefährtin des BF hin. Ebenso wenig hat sich das Bundesamt mit dem Verhältnis des BF zur Familie seines Unterkunftgebers, in der er freundschaftlich aufgenommen wurde, auseinandergesetzt. Im gesamten Bescheid finden sich dazu keine Hinweise. (…).“ (AS 166) Das Beschwerdevorbringen wurde diesbezüglich wie folgt fortgesetzt: „(…) Was das Familienleben mit seinen Kindern betrifft, so ist der lapidare Verweis auf die Möglichkeit, sich um Aufenthaltsberechtigungen in Marokko zu bewerben, keinesfalls ausreichend, den gravierenden Eingriff in das Familienleben des BF zu seinen Kindern zu rechtfertigen. Schließlich besteht eine äußerst enge Verbindung des BF zur Familie seines Unterkunftgebers, der sich aufopfernd für den BF einsetzt und ihn in seine Familie aufgenommen hat. (…).“ (AS 266) Für die Gerichtsabteilung G304 war aus den die ehemalige Lebensgefährtin des BF und deren beiden Kinder betreffenden Auszügen aus dem Zentralen Fremdenregister ersichtlich, dass die vom BFA gegen sie erlassenen Rückkehrentscheidungen für auf Dauer unzulässig erklärt worden sind. Im internen BVwG-Programm eVa+ wurde dann unter ihren jeweiligen Namen und der jeweiligen Zahl ihrer vor dem BVwG geführten Beschwerdeverfahren die sie alle drei betroffene Verhandlungsniederschrift mit mündlich verkündetem Sammelerkenntnis vom 11.11.2021 und die darauffolgende gekürzte schriftliche Ausfertigung des Sammelerkenntnisses vorgefunden. Für glaubhaft gehaltene Angaben der Kindesmutter, deren Vertrauensperson und des minderjährigen Sohnes des BF aus der Verhandlungsniederschrift vom 11.11.2021 bezüglich der Beziehung des BF zu seinen Kindern und hinsichtlich eines mit seiner slowakischen Lebensgefährtin kürzlich geborenen, gemeinsamen Kindes des BF wurden im gegenständlichen Erkenntnis in den Stand der Feststellungen erhoben. Die Feststellungen zur (Nahe-) Beziehung des BF zu seinen Kindern, zu seinem Bemühen um guten Kontakt zu diesen und zu seinem vor kurzem geborenen mit seiner slowakischen Lebensgefährtin gemeinsamen Kind beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften Angaben der ehemaligen Lebensgefährtin des BF, deren Vertrauensperson und des minderjährigen Sohnes des BF in der am 11.11.2021 vor dem BVwG, Außenstelle Innsbruck, geführten mündlichen Verhandlung zu Zl. I405 2205075-1 (ehemalige Lebensgefährtin), 2205070-1 (Tochter), und 2205072-1 (Sohn), in welcher im Zuge eines mündlich verkündeten Sammelerkenntnisses der ehemaligen Lebensgefährtin des BF eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ und ihren beiden Kindern jeweils eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt wurde. Dies und dass die ehemalige Lebensgefährtin des BF für sich und ihre beiden Kinder die Beschwerde gegen Spruchpunkte I. bis III. der angefochtenen Bescheide vom 01.08.2018 jeweils zurückgezogen hatte, ergab sich aus der besagten Verhandlungsniederschrift vom 11.11.
  28. Dies und dass die ehemalige Lebensgefährtin des BF für sich und ihre beiden Kinder die Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. der angefochtenen Bescheide vom 01.08.2018 jeweils zurückgezogen hatte, ergab sich aus der besagten Verhandlungsniederschrift vom 11.11.
  29. Vom Sohn des BF konnte in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht nur eine zwischen ihm bzw. zwischen ihm, seiner Schwester und dem BF bestehende Nahebeziehung, sondern auch eine zwischen dem BF und seinem Unterkunftgeber bestehende Verbindung glaubhaft gemacht werden. Dieser gab in der Verhandlung an, dass sein Vater seinen Unterkunftgeber mit Spitznamen nennt und berichtete Folgendes: „Er hat eine Verbindung mit meinem Vater. Mein Vater arbeitet für ihn manchmal und bekommt manchmal Holz oder muss auch mal einen Monat nicht die Miete zahlen.“ (VH-Niederschrift, S. 14). Darauf hingewiesen wird, dass sich die glaubhaften Angaben der Kindesmutter, deren Vertrauensperson und des minderjährigen Sohnes des BF in der mündlichen Verhandlung vom 11.11.2021 bezüglich einer Nahebeziehung des BF zu seinen Kindern und einer engen Verbindung zu seinem Unterkunftgeber mit dem diesbezüglichen Vorbringen in der gegenständlichen Beschwerde decken. Dem diesbezüglichen Beschwerdevorbringen wird somit geglaubt und gefolgt.
  30. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 7Abs.

1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu Spruchteil A): 3.2. Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.2.2. Das Fluchtvorbringen des BF hinsichtlich einer ihm aufgrund einer ehemaligen Tätigkeit seines Vaters bei der Baath-Partei bei einer Rückkehr drohende Verfolgungsgefahr war nicht glaubwürdig bzw. nicht glaubhaft. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF im Irak einer konkreten Gefährdung oder Bedrohung bzw. Verfolgung oder Bedrohung durch private Personen ausgesetzt ist oder eine solche im Falle seiner Rückkehr zu befürchten hätte. Der der arabisch-schiitischen Mehrheitsbevölkerung angehörende BF hat mit seinem widersprüchlichen, unkonkreten, mutmaßlichen Fluchtvorbringen rund um eine Tätigkeit seines Vaters bei der Baath-Partei keine ihm bei einer Rückkehr im Irak drohende Verfolgung aus politischen Gründen bzw. aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie anführen können. Eine dem BF bei einer Rückkehr drohende Verfolgung aufgrund eines in Art. 1 Abschnitt A der GFK angeführten Grundes, etwa aufgrund der arabischen Volksgruppenzugehörigkeit oder der muslimisch-schiitischen Glaubensrichtung des BF, war aus dem gesamten Akteninhalt vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte zudem auch von Amts wegen nicht erkennbar. Eine dem BF bei einer Rückkehr drohende Verfolgung aufgrund eines in Artikel eins, Abschnitt A der GFK angeführten Grundes, etwa aufgrund der arabischen Volksgruppenzugehörigkeit oder der muslimisch-schiitischen Glaubensrichtung des BF, war aus dem gesamten Akteninhalt vor dem Hintergrund aktueller Länderberichte zudem auch von Amts wegen nicht erkennbar. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide: 3.3.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.3.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein „real risk“ einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH).Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein „real risk“ einer gegen Artikel 3, MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH). Unter „real risk“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (grundlegend VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; RV 952 BlgNR XXII. GP 37). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die Feststellung einer Gefahrenlage im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Unter „real risk“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (grundlegend VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 37). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die Feststellung einer Gefahrenlage im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 14.10.1998, Zl. 98/01/0122).Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher ohne Hinzutreten besonderer Umstände, welche ihnen noch einen aktuellen Stellenwert geben, nicht geeignet, die begehrte Feststellung zu tragen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; 14.10.1998, Zl. 98/01/0122). Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dabei grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, Zl. 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande, 5.7.2005). Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dabei grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, römisch eins. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, Zl. 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande, 5.7.2005). Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird – auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören –, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). 3.3.2. Auf Grund des vom BFA durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G nicht gegeben sind.3.3.2. Auf Grund des vom BFA durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht gegeben sind. Dass der BF im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Wie aus den Länderfeststellungen hervorgehend, ist die Sicherheit von Rückkehrern von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit und den Verhältnissen vor Ort. Der BF hat in seiner südlich von Bagdad gelegenen Herkunftsstadt Kerbala noch familiäre Anknüpfungspunkte. Er ist mangels gegenteiligen Vorbringens bzw. Nachweises zudem gesund und arbeitsfähig, hat im Irak über diverse Erwerbstätigkeiten stets seinen Lebensunterhalt bestreiten können und würde auch nun im Falle einer Rückkehr trotz der aufgrund der Länderberichtslage schwierigen Grundversorgungslage bzw. Arbeitsmarktsituation und der damit in Zusammenhang auf ihn zukommenden möglichen anfänglichen Hürden mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit alsbald wieder eine Erwerbstätigkeit aufnehmen und Selbsterhaltungsfähigkeit erlangen können und nicht Gefahr laufen, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten. Darauf hingewiesen wird zudem darauf, dass der BF bei einer freiwilligen Rückkehr auch Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen könnte. In Gesamtbetrachtung aller sich aus dem Akteninhalt ergebenden Umstände kann vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen bzw. der amtsbekannten aktuellen Länderberichtslage somit nicht erkannt werden, dass dem BF bei einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). In Gesamtbetrachtung aller sich aus dem Akteninhalt ergebenden Umstände kann vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen bzw. der amtsbekannten aktuellen Länderberichtslage somit nicht erkannt werden, dass dem BF bei einer Rückkehr in den Irak die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche hiezu grundlegend VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Der BF würde nach Ankunft am Flughafen Bagdad mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ohne Probleme auf der Hauptverbindungsstraße in seine Heimatstadt Kerbala, südlich von Bagdad zurückkehren und sich in seiner Herkunftsstadt mithilfe seiner im Irak verbliebenen Familienangehörigen bzw. Verwandten in die irakische Gesellschaft wiedereingliedern können. Aktuelle Länderberichte, wonach ihm eine problemlose Rückkehr in seine Herkunftsstadt Kerbala nicht möglich wäre, sind nicht bekannt. Von einer im Irak rund um die kämpferischen Auseinandersetzungen und anwesenden schiitischen Milizen und den IS herrschenden extremen Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Irak abgeschoben wird, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2, 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann vor dem Hintergrund amtsbekannter aktueller Länderberichte jedenfalls nicht ausgegangen werden. Von einer im Irak rund um die kämpferischen Auseinandersetzungen und anwesenden schiitischen Milizen und den IS herrschenden extremen Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Irak abgeschoben wird, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 2, 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann vor dem Hintergrund amtsbekannter aktueller Länderberichte jedenfalls nicht ausgegangen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass aus einzelnen Anschlägen und schlummernder terroristischer Gefahr im Herkunftsstaat nicht auf eine allen irakischen Bürgern bzw. eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit den BF bei einer Rückkehr drohende Art. 2, 3 EMRK-Verletzung geschlossen werden kann. Es wird darauf hingewiesen, dass aus einzelnen Anschlägen und schlummernder terroristischer Gefahr im Herkunftsstaat nicht auf eine allen irakischen Bürgern bzw. eine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit den BF bei einer Rückkehr drohende Artikel 2, 3, EMRK-Verletzung geschlossen werden kann. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 13 8/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Artikel 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Nr. 13 8 aus 1985, idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2005, idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. Daher ist in Gesamtbetrachtung aller individuellen Umstände bzw. Verhältnisse der BF von keiner ihn bei einer Rückkehr erwartenden lebens- bzw. existenzbedrohenden Situation iSv Art. 3 EMRK auszugehen.Daher ist in Gesamtbetrachtung aller individuellen Umstände bzw. Verhältnisse der BF von keiner ihn bei einer Rückkehr erwartenden lebens- bzw. existenzbedrohenden Situation iSv Artikel 3, EMRK auszugehen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 8Abs. 1 Asyl

G war daher ebenso als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG war daher ebenso als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide: 3.4.
  3. Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte § 58 AsylG 2005 lautet auszugsweise wie folgt:3.4.
  4. Der mit „Antragstellung und amtswegiges Verfahren“ betitelte Paragraph 58, AsylG 2005 lautet auszugsweise wie folgt: "§ 58.

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57von Amts wegen zu prüfen, wenn"§ 58.

(1)Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn

  1. (…),
  2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, (…).“ Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte Paragraph 57, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist. 3.4.
  4. Es liegen im gegenständlichen Fall keine Umstände vor, dass dem BF von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre. Im Gegensatz zum diesbezüglichen Beschwerdevorbringen liegt keine Duldung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit mindestens einem Jahr

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG vor, war der BF für die Dauer seines Asylverfahrens doch stets nur vorläufig aufenthaltsberechtigt. Eine sonstige in § 57 Abs. 1 AsylG angeführte Voraussetzung für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist ebenso nicht gegeben.3.4.2. Es liegen im gegenständlichen Fall keine Umstände vor, dass dem BF von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre. Im Gegensatz zum diesbezüglichen Beschwerdevorbringen liegt keine Duldung des Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet seit mindestens einem Jahr

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG vor, war der BF für die Dauer seines Asylverfahrens doch stets nur vorläufig aufenthaltsberechtigt. Eine sonstige in Paragraph 57, Absatz eins, AsylG angeführte Voraussetzung für die Erteilung einer „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ ist ebenso nicht gegeben. Die diesbezügliche Beschwerde war daher abzuweisen. 3.5. Zu Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides:3.5. Zu Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides: 3.5.1. § 10 AsylG 2005 lautet folgendermaßen:3.5.1. Paragraph 10, AsylG 2005 lautet folgendermaßen: "§ 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. (…),
  3. (…),
  4. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, (…) und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (….).“ § 58 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 58, AsylG 2005 lautet wie folgt: "§ 58.

(1)(…).
(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel

§ 55

von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.

(2)Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. Paragraph 73, AVG gilt.

(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

§§ 55und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(3)Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. (…).“ Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: "§ 52.

(1)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
  1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
  2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn (…),
  1. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, (…). 3.5.
  2. Im Zuge einer Interessensabwägung wird nunmehr geprüft, ob im vorliegenden Fall die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gerechtfertigt ist: Im gegenständlichen Fall hat der BF in Österreich zwei Kinder aus seiner ehemaligen Lebensgemeinschaft und ein kürzlich geborenes mit seiner nunmehrigen slowakischen Lebensgefährtin gemeinsames Kind. Er hat guten Kontakt zu seinen beiden nunmehr zehn und zwölf Jahre alten mit ihrer Mutter aus Marokko stammenden Kindern, die bei der Kindesmutter leben, wird von ihnen regelmäßig an Wochenenden und Feiertagen besucht und unternimmt mit ihnen auch regelmäßig etwas zusammen, geht etwa im Sommer mit ihnen ins Schwimmbad. Die Kinder übernachten auch bei ihm. Der Sohn des BF gab in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 11.11.2021 an, seinen Vater sehr zu lieben, und auch die Vertrauensperson der BF berichtete in der mündlichen Beschwerdeverhandlung von einem starken Bemühen des BF um seine Kinder. Wie aus den glaubhaften Angaben des Sohnes des BF in der Verhandlung vor dem BVwG hervorgehend, fühlen sich seine Kinder bei ihm wohl und sind sie sehr gerne mit ihm zusammen. Bezüglich der glaubhaften Nahebeziehung des BF zu seinen beiden minderjährigen Kindern aus ehemaliger Lebensgemeinschaft und bezüglich seines neugeborenen mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin gemeinsamen Kindes besteht jedenfalls ein berücksichtigungswürdiges Familienleben iSv Art. 8 EMRK. Bezüglich der glaubhaften Nahebeziehung des BF zu seinen beiden minderjährigen Kindern aus ehemaliger Lebensgemeinschaft und bezüglich seines neugeborenen mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin gemeinsamen Kindes besteht jedenfalls ein berücksichtigungswürdiges Familienleben iSv Artikel 8, EMRK. Im Folgenden wird darauf verwiesen, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren ohne weitere maßgebliche Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs jedenfalls noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (VwGH 15.03.2016, Ra 2016/19/0031 mwN). Im gegenständlichen Fall hält sich der BF seit seiner nach illegaler Einreise erfolgten Asylantragstellung vom 10.10.2015, demnach nunmehr mehr als sechs Jahre lang, im österreichischen Bundesgebiet auf. Der BF hat zumindest seit Ende 2019, Anfang 2019 sich regelmäßig mit seinen Kindern aus ehemaliger Lebensgemeinschaft beschäftigt bzw. um sie gekümmert. Die beiden Kinder des BF sind unmündig minderjährig und befinden sich in einer entscheidenden Entwicklungsphase, in welcher sich die Anwesenheit beider Elternteile und die Sorge beider um die Kinder nur förderlich auf sie auswirken kann. Die (soziale) Integration der Kinder ist somit nicht nur der Kindesmutter und ihnen selbst, sondern zu einem wesentlichen Teil auch dem – wie nach Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich festgestellt strafrechtlich unbescholtenen – Kindesvater, der, wie aus den glaubhaften Angaben der Kindesmutter, deren Vertrauensperson und dem minderjährigen Sohn des BF in der mündlichen Verhandlung hervorgehend, väterliches Verantwortungs- und Pflichtbewusstsein besitzt und sich mit seinen Kindern regelmäßig befasst bzw. beschäftigt, zuzuschreiben. In der Beschwerde wurde diesbezüglich Folgendes angeführt: „Dass der BF in Österreich bis dato keinen Deutschkurs besucht hat, liegt ausschließlich darin begründet, dass bislang in seiner Region kein solcher Kurs für ihn zur Verfügung stand. Durch seinen Unterkunftgeber hat er sich regelmäßig um einen Kursplatz bemüht, es wurde ihm jedoch keiner gewährt.“ (AS 266) Bezüglich seines Unterkunftgebers wurde in der Beschwerde zudem auf eine „äußerst enge Verbindung des BF zur Familie seines Unterkunftgebers, der sich aufopfernd für den BF einsetzt und ihn in seine Familie aufgenommen hat“, hingewiesen. (AS 266) Eine zu seinem Unterkunftgeber bestehende enge Verbindung wurde zudem auch von seinem minderjährigen nunmehr zwölf Jahre alten Sohn in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG bestätigt. In Gesamtbetrachtung seiner familiären und privaten Bindungen in Österreich, unter vordergründiger Berücksichtigung des Kindeswohls seiner Kinder aus ehemaliger Lebensgemeinschaft und seines vor kurzem geborenen mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin gemeinsamen Kindes und damit des mit ihnen bestehenden Familienlebens iSv Art. 8 EMRK war von öffentliche Interessen überwiegenden privaten Interessen des BF an einem weiteren Bleiberecht auszugehen und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären.In Gesamtbetrachtung seiner familiären und privaten Bindungen in Österreich, unter vordergründiger Berücksichtigung des Kindeswohls seiner Kinder aus ehemaliger Lebensgemeinschaft und seines vor kurzem geborenen mit seiner nunmehrigen Lebensgefährtin gemeinsamen Kindes und damit des mit ihnen bestehenden Familienlebens iSv Artikel 8, EMRK war von öffentliche Interessen überwiegenden privaten Interessen des BF an einem weiteren Bleiberecht auszugehen und die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK“ betitelte § 55 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK“ betitelte Paragraph 55, AsylG lautet wie folgt: „§ 55.
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.„§ 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn, 1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und, 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.“ Der mit „Arten und Form der Aufenthaltstitel“ betitelte § 54 AsylG lautet wie folgt:Der mit „Arten und Form der Aufenthaltstitel“ betitelte Paragraph 54, AsylG lautet wie folgt: „§ 54.
(1)Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

§ 17Ausländerbeschäftigungsgesetz (Ausl

BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,

  1. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
  2. (…).„§ 54.

(1)Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen werden Drittstaatsangehörigen erteilt als:, 1. „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit

Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,,

  1. „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,,
  2. (…).

(2)Aufenthaltstitel

Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel

Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.

(2)Aufenthaltstitel

Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel

Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar. (…).“ Da der BF keinen Nachweis für eine absolvierte Deutschprüfung Niveaustufe A2 bzw. keinen Nachweis für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, iSv § 55 Abs. 1 Z. 1 AsylG erbringen konnte, war ihm unter Berücksichtigung seines Familienlebens mit seinen Kindern und seines Privatlebens in Österreich eine „Aufenthaltsberechtigung“ nach § 55 Abs. 1 Z. 1 AsylG, § 55 Abs. 2 AsylG iVm § 54 Abs. 1 Z. 2 AsylG zu erteilen, war dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG doch zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten.Da der BF keinen Nachweis für eine absolvierte Deutschprüfung Niveaustufe A2 bzw. keinen Nachweis für die Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, iSv Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG erbringen konnte, war ihm unter Berücksichtigung seines Familienlebens mit seinen Kindern und seines Privatlebens in Österreich eine „Aufenthaltsberechtigung“ nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, Paragraph 55, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG zu erteilen, war dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG doch zur Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten. 3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da

§ 21Abs.

7 BFA-VG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und in Verbindung mit der Aktenlage betreffend das bereits zu Zl. I405 2205070-1, I405 2205072-1 jeweils rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren seiner Kinder als eindeutig geklärt erschien, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Da

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und in Verbindung mit der Aktenlage betreffend das bereits zu Zl. I405 2205070-1, I405 2205072-1 jeweils rechtskräftig abgeschlossene Asylverfahren seiner Kinder als eindeutig geklärt erschien, konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G304.2204860.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.