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{'item': 'G304 2206181-1'}

Obsah (25)Art 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 55§ 7§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 4Art. 15§ 9§ 52a§ 46a§ 61§ 66§ 67§ 46Art. 8§ 11§ 45§ 12

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2022 GeschäftszahlG304 2206181-1 Spruch, G304 2206181-1/20E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 09.08.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.),

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),,

§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 52Abs.

9 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.), und ausgesprochen, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 09.08.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),,

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 52, Absatz 9, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), und ausgesprochen, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Es wurde beantragt, eine öffentliche, mündliche Verhandlung anzuberaumen und den BF in dieser zu seinen Fluchtgründen einzuvernehmen, dem BF den Status des Asylberechtigten, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, in eventu die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären, in eventu festzustellen, dass die Abschiebung des BF in den Irak nicht zulässig ist, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  2. Am 21.09.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Der BF ist irakischer Staatsangehöriger, gehört der Bevölkerungsgruppe der sunnitischen Araber an und stammt aus Bagdad. Seine Muttersprache ist Arabisch. 1.
  5. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF im Irak eine Verfolgung durch einen schiitischen Familienclan bzw. eine schiitische Familie droht. Festgestellt wird, dass der BF in seinem Heimatstaat nicht vorbestraft und nicht inhaftiert war, und nicht nach dem BF staatlich gefahndet wird. Festgestellt wird zudem, dass der BF bei keiner politischen Partei tätig war. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat Probleme aufgrund seines Religionsbekenntnisses, seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder mit irgendwelchen Privatpersonen hatte. 1.
  6. Der BF verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte und ein soziales Netzwerk im Irak. Er hat in Bagdad die Schule besucht, war vor seiner Ausreise im Verkauf tätig und konnte aus seinem Erwerbseinkommen seinen Lebensunterhalt bestreiten. 1.
  7. Der BF hält sich seit seiner Einreise und nachfolgender Asylantragsstellung vom 16.09.2015 im österreichischen Bundesgebiet auf. Er hat einige österreichische Freunde und spricht gut Deutsch bzw. konnte sich während seiner Aufenthaltsdauer in Österreich (immer mehr) sprachlich und sozial integrieren. Der BF lebte in Österreich ab Dezember 2017 in einer Lebensgemeinschaft und hatte zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung den Plan, seine damalige Lebensgefährtin bei Volljährigkeit zu heiraten.
  8. Zur Lage im Irak wird festgestellt: 2.
  9. Sicherheitslage Gewaltmonopol des Staates Staatlichen Stellen ist es derzeit nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen (sowie der IS) handeln eigenmächtig. Dadurch sind die irakischen Sicherheitskräfte nicht in der Lage, den Schutz der Bürger sicherzustellen (AA 7.2.2017). Quellen:  AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf 2.
  10. Schiitische Milizen – Volksmobilisierungseinheiten (Popular Mobilization Forces; PMF) Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF oder popular mobilization units, PMU), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa 40 bis 70 Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017) Obwohl das Milizenbündnis der PMF unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die PMF dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Premierministers unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert (Süß 21.8.2017). Quelle:  Süß, Clara-Auguste (21.8.2017): Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net /file_upload/90_1504517740_bfa-staatendokumentation- ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31.pdf 2.
  11. Sunnitische Araber Die arabisch-sunnitische Minderheit, die über Jahrhunderte die Führungsschicht des Landes bildete, wurde nach der Entmachtung Saddam Husseins 2003, insbesondere in der Regierungszeit von Ex-Ministerpräsident Al-Maliki (2006 bis 2014), aus öffentlichen Positionen gedrängt. Mangels anerkannter Führungspersönlichkeiten fällt es den sunnitischen Arabern weiterhin schwer, ihren Einfluss auf nationaler Ebene geltend zu machen. (AA 7.2.2017). Quelle:  AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf 2.
  12. Grundversorgung / Wirtschaft Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. (AA 7.2.2017). Quelle:  AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezemeber-2016-07-02-2017.pdf, Zugriff 6.8.2017 2.
  13. Rückkehr Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. (AA 7.2.2017) Quelle:  AA - Auswärtiges Amt (7.2.2017): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file upload/4598_1488455296_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2016-07-02-2017.pdf
  14. Beweiswürdigung 2.
  15. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem diesbezüglichen Akteninhalt. 2.
  16. Zur Person des BF Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen-, Religionszugehörigkeit und Muttersprache des BF getroffen wurden, beruhen diese auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Der vorgelegte irakische Personalausweis stellte sich nach kriminalpolizeilicher bzw. urkundentechnischer Untersuchung als Totalfälschung heraus (vorgelegter irakischer Personalausweis des BF laut Untersuchungsbericht vom 22.02.2018, AS 79). Dem BF wurde in seiner Einvernahme vor dem BFA am 16.03.2018 vorgehalten, dass es sich bei seinem vorgelegten irakischen Personalausweis um eine Totalfälschung handelt, woraufhin dieser angab: „Das weiß ich, der PA ist nur eine Kopie, den originalen Personalausweis habe ich mit dem irakischen Reisepass dem Schlepper übergeben.“ Dies wurde seitens des BFA in einer „Sachverhaltsdarstellung“ bezüglich des totalgefälschten irakischen Personalausweises festgehalten (AS 207) Der vorgelegte Staatsbürgerschaftsnachweis des BF stellte sich als echt heraus. Dass sich der Personalausweis des BF als Totalfälschung, sein Staatsbürgerschaftsnachweis hingegen als echt herausgestellt hat, wurde seitens BFA auf Anfrage eines Standesamtes geantwortet, wie aus einem beim BVwG am 31.07.2019 eingelangten E-Mail-Verkehr zwischen dem BFA und einem Standesamt hervorgeht.

vorgelegtem, überprüftem und als echt eingestuftem Staatsbürgerschaftsnachweis steht der Name bzw. die in der Sprucheinleitung angeführte Identität des BF somit fest. 2.

  1. Zum Fluchtvorbringen des BF: Der BF brachte in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 16.03.2018 aufgefordert, die Gründe, warum er sein Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt habe, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß zu schildern sowie aufgefordert, bei Bezugnahme auf Ereignisse Ort und Zeit dieser und die daran beteiligten Personen zu nennen, Folgendes vor: „Ich wurde von meiner Sippe ausgestoßen. Der Vater von dem Mädchen, welches ich geliebt habe, war der Präsident seines Stammes, er hieß: (…) (seit 2008 ist er der Präsident des Stammes). Glaublich ist er im irakischen Parlament, bzw. mehrmals als Kandidat dabei. Er hat auch bewaffnete Gruppierungen um sich. Aus diesem Grund hat sich meine Sippe entschlossen mich aus der Sippe auszustoßen, damit sie in Frieden leben können. Ich habe meine Universität und meine Arbeit, meine Universität und auch meine Familie verloren. Als ich in der Türkei war habe ich gewartet, dass meine Familie die Angelegenheit mit der anderen Sippe klärt aber leider ohne Erfolg. Das Mädchen welches ich geliebt habe war eine Schiitin. Ich habe das Mädchen 5 Jahre geliebt, meine Verwandte sind da zu ihren Verwandten gegangen und haben um ihre Hand angehalten, dies war am 14.02.
  2. Ihre Eltern haben aber nein gesagt. Ich und meine Mutter sind nochmal hingegangen und haben nochmals um ihre Hand angehalten, dies war Ende Juni
  3. Die Mutter vom Mädchen hat gesagt, wir geben unsere Tochter nicht an einen Sunniten. Wir waren im Kontakt, ihr Handy wurde ihr weggenommen für eine kurze Zeit. Ich habe meine Nummer immer gewechselt, damit ihre Eltern nicht gewusst haben mit wem ihre Tochter telefoniert. Am 23.08.2015 habe ich mit ihr ausgemacht, sie bei der Universität abzuholen, weil ich sie vermisst habe, ich wollte mich mit ihr treffen. Sie holte sich ihren Stundenplan ab bei der Uni, einen Unterricht gab es noch nicht. An diesem Tag hat uns ihr Cousin erwischt. Ich habe mit ihrem Cousin gerauft, ihr Cousin hat meine Freundin geschlagen und sie mitgenommen. Ihre Verwandten waren dann bei meinen Eltern, sie haben Patronen abgeschossen auf unsere Hauswand von uns und auf die Wand geschrieben, dein Blut ist erforderlich. Seitdem bin ich geflohen. Ich war bei einem Freund, mit den Eltern habe ich telefoniert, die haben gesagt, komm nicht nachhause, du wirst gesucht. Ihre Verwandten waren auch bei mir in der Arbeit und haben mich gesucht. Bei dem Freund wo ich gewohnt habe, und ein anderer Freund haben mir geholfen, bis ich am 26.08.2015 ausgereist bin. Als ich in der Türkei war habe ich versucht das Problem zu lösen, wir waren bereit unsere Häuser zu verkaufen um die Probleme zu lösen, ich wollte wieder zu meinen Eltern zurück, weil beide krank waren, aber es war nicht möglich. Ihr Vater war bei der Regierung, er hatte starken Einfluss, er hätte mich überall im Irak erreicht, auch wenn ich in der Türkei geblieben wäre, hätte er mich erwischt.“ (AS 100f) Der BF hätte laut seinem Vorbringen vor dem BFA dadurch, dass er eine Beziehung mit einem Mädchen aus einem anderen Stamm gehabt haben soll, wobei der Vater des Mädchens der Präsident eines bestimmten Stammes und im irakischen Parlament vertreten sein und bewaffnete Gruppierungen um sich haben soll, Probleme mit dem anderen Stamm und Probleme mit seinem eigenen Stamm bis zur Stammesausschließung bekommen. Im angefochtenen Bescheid wurde in der Beweiswürdigung unter anderem Folgendes festgehalten: „

Anfrage der Staatendokumentation v. 31.01.2017 ist eine Frau oder ein Mädchen welches eine uneheliche Beziehung eingeht, stark gefährdet. Wenn man die beiden nicht verheiraten kann, droht der Frau der Tod um die Ehre wiederherzustellen. Ehrenmorde werden

Bericht der Staatendokumentation an Frauen und Mädchen bei außerehelichen Beziehungen in zahlreichen Fällen auf sehr grausame Weise vollzogen. Ebenfalls befasst sich die Staatendokumentation des BFA mit dem Thema der Blutrache, wodurch sich unter dem Absatz „Frauen“ folgender Passus finden lässt: Ehrenmorde werden meist begangen, nachdem eine Frau eines der folgenden Dinge getan hat, oder dessen verdächtigt wird: eine Freundschaft oder voreheliche Beziehung mit einem Mann einzugehen, sich zu weigern einen von der Familie ausgewählten Mann zu heiraten, gegen den Willen der Familie zu heiraten, Ehebruch, oder das Opfer einer Vergewaltigung oder Entführung zu sein. Solche Verletzungen der Ehre werden in der irakischen Gesellschaft als unverzeihlich angesehen und können aus Sicht dieser häufig nur getilgt werden, indem man die Frau tötet. USDOS schreibt in seinem Länderbericht, dass Ehrenmorde im ganzen Land ein ernstes Problem bleiben und manche Familien Ehrenmorde so arrangieren, dass sie wie Selbstmorde erscheinen. Ehrenmorde werden meist begangen, nachdem eine Frau eines der folgenden Dinge getan hat, oder dessen verdächtigt wird: eine Freundschaft oder voreheliche Beziehung mit einem Mann einzugehen, sich zu weigern einen von der Familie ausgewählten Mann zu heiraten, gegen den Willen der Familie zu heiraten, Ehebruch, oder das Opfer einer Vergewaltigung oder Entführung zu sein. Solche Verletzungen der Ehre werden in der irakischen Gesellschaft als unverzeihlich angesehen und können aus Sicht dieser häufig nur getilgt werden, indem man die Frau tötet. (…).“ (AS 415, 416) Dieser im angefochtenen Bescheid festgehaltene Länderberichtsauszug ist einer eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage der Frauen und zu Ehrenverbrechen im Irak vom 31.01.2017 (AS 179ff) entnommen. Die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Länderberichtslage im Irak, die sich mit den diesbezüglichen Berichten im aktuell gültigen Länderinformationsblatt im Wesentlichen deckt, zeigt, dass Frauen oder Mädchen bei unehelichen bzw. außerehelichen Beziehungen stark gefährdet sind. Eine diesbezügliche Gefahr für Männer geht daraus nicht hervor. In der vom BFA eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.01.2017 zu den Fragen, wie die allgemeine Lage von Frauen im Irak sei und welche Informationen es bezüglich Ehrenverbrechen bzw. Ehrenmorde gebe, wurde unter anderem Folgendes festgehalten: „(…). Ehrenverbrechen sind Gewaltakte, welche von Familienmitgliedern gegen eine Verwandte begangen werden, die Schande über die Familie oder den Stamm gebracht haben soll. Opfer werden beispielsweises getötet, weil sie sich weigerten, einer Ehe zuzustimmen, Ehebruch begingen, unehelich schwanger sind, in einer Beziehung sind, die die Verwandten missbilligen, oder vergewaltigt wurden. Ehrenverbrechen werden überwiegend von männlichen Familienmitgliedern gegen weibliche Verwandte begangen, wobei manchmal auch Männer Opfer solcher Gewalt werden. Im Irak finden Ehrenverbrechen meist in Form von Mord statt, wobei sie auch andere Formen der Gewalt annehmen können. (…).“ Die dementsprechende Passage im aktuell gültigen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation deckt sich im Wesentlichen mit derjenigen aus der eingeholten Anfragebeantwortung von Jänner 2017 und lautet wie folgt: „Sogenannte Ehrenverbrechen sind Gewalttaten, die von Familienmitgliedern gegen Verwandte ausgeübt werden, weil diese „Schande“ über die Familie oder den Stamm gebracht haben. Ehrenverbrechen werden oft in Form von Mord begangen, obwohl sie auch andere Arten der Gewalt umfassen können wie z.B. körperliche Misshandlung, Einsperren, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Entzug von Bildung, Zwangsverheiratung, erzwungener Selbstmord und öffentliche Schändung bzw. „Entehrung“. Ehrendelikte werden überwiegend von männlichen Familienmitgliedern gegen weibliche Familienmitglieder verübt, obwohl gelegentlich auch Männer Opfer solcher Gewalt werden können. Ehrenverbrechen werden meist begangen, nachdem eine Frau eines der folgenden Dinge getan hat bzw. dessen verdächtigt wird: Freundschaft oder voreheliche Beziehung mit einem Mann; Weigerung, einen von der Familie ausgewählten Mann zu heiraten; Heirat gegen den Willen der Familie; Ehebruch; Opfer einer Vergewaltigung oder Entführung geworden zu sein. Solche Verletzungen der Ehre werden als unverzeihlich angesehen. In den meisten Fällen wird die Tötung der Frau, manchmal auch die des Mannes, als der einzige Weg gesehen, die Ehrverletzung zu sühnen (MRG 11.2015).“ Der BF sprach vor dem BFA davon, den Verwandten des BF wäre, als diese am 14.02.2015 – für den BF – bei den Eltern des besagten Mädchens um die Hand angehalten hätten, eine Absage erteilt worden, ebenso dem BF und seiner Mutter nach einem zweiten Versuch Ende Juni 2015 (AS 100). Nachdem der BF mit seiner Freundin eines Tages vom Cousin des Mädchens erwischt worden wäre, soll der BF mit diesem gerauft haben und das Mädchen von ihrem Cousin geschlagen und mitgenommen worden sein. Daraufhin wären die Verwandten des Mädchens bei den Eltern des BF gewesen, hätten Patronen auf die Hauswand geschossen und „dein Blut ist erforderlich“ auf die Wand geschrieben (AS 101). Eine Blutrache- bzw. Bedrohungssituation für den BF besteht vor dem Hintergrund amtsbekannter Länderberichte über bei unehelichen bzw. außerehelichen Beziehungen überwiegend gegen Frauen bzw. Mädchen gerichteten Rachehandlungen somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht, würde laut vorhin wiedergegebener Länderberichtslage eine solche doch vielmehr für die ehemalige Freundin des BF anstatt für ihn selbst bestehen. Im gegenständlichen Fall soll der BF nicht deswegen gefährdet sein, Opfer eines Ehrverbrechens zu werden, weil er mit seiner schiitischen Freundin eine von seiner Familie bzw. seinen Verwandten missbilligte Beziehung gehabt hätte, sondern weil seine angebliche Beziehung zu seiner schiitischen Freundin von deren Familienangehörigen bzw. Verwandten missbilligt worden wäre. Abgesehen davon werden laut vorhin angeführter sich mit amtsbekannten aktuell gültigen diesbezüglichen Länderberichten deckender Anfragebeantwortung im Irak Ehrenverbrechen überwiegend von männlichen Familienmitgliedern gegen weibliche Verwandte begangen, und nur manchmal auch Männer Opfer solcher Gewalt. Der BF beschrieb vor dem BFA den angeblichen Stammesausschluss mit den Worten, seine Onkeln und Tanten väterlicherseits hätten sich getroffen um ihn auszuschließen (AS 101, 102). Davor in der Einvernahme vor dem BFA gab der BF an, der Vater seiner Freundin sei im irakischen Parlament und habe auch bewaffnete Gruppierungen um sich, weshalb sich seine Sippe entschlossen habe, ihn auszustoßen, um in Frieden leben zu können (AS 100). Es ist nicht nachvollziehbar, warum der BF aus der Sippe ausgestoßen sein soll, zumal Verwandte des BF selbst erstmals am 14.02.2015 zu den Eltern des Mädchens gegangen sein und für den BF um die Hand des Mädchens angehalten haben sollen (AS 100). Der BF gab zudem vor dem BFA an, als er in der Türkei gewesen sei, gewartet zu haben, dass seine Familie die Angelegenheit mit der anderen Sippe kläre, aber leider ohne Erfolg (AS 100). Laut späterem Vorbringen soll der BF hingegen in der Türkei nicht tatenlos abgewartet haben, bis seine Familie die Angelegenheit mit der anderen Sippe kläre, sondern ebenso versucht haben, eine Lösung für das Problem bzw. für die Probleme zu finden, gab der BF da wörtlich doch Folgendes an: „Als ich in der Türkei war haben wir versucht das Problem zu lösen, wir waren bereit unsere Häuser zu verkaufen um die Probleme zu lösen, ich wollte wieder zu meinen Eltern zurück, weil beide krank waren, aber es war nicht möglich.“ (AS 101). In der Beschwerde gab der BF wiederum nur auf Bemühungen seiner Familie bezogen Folgendes an: „Meine Familie hat zwar versucht eine Lösung zu finden, dies ist aber nicht gelungen, weshalb ich nicht mehr zurückkehren konnte.“ (AS 483) Daran anschließend folgte folgendes Beschwerdevorbringen: „Auch meine Verwandten wollten, dass ich wegbleibe und haben mich deshalb aus meinem Stamm verstoßen. Aus diesem Grund besteht für sie auch keine Gefahr, sehr wohl aber für mich. Wenn ich den Irak nicht verlassen hätte, hätte sich das Problem auch für meine Familie verstärkt. “ (AS 483) Es ist nicht nachvollziehbar, warum sich „das Problem“ nur bei einem weiteren Verbleib des BF im Irak für seine Familie „verstärkt“ hätte, zumal auch sich nicht nur der BF, sondern auch seine Familie um das schiitische Mädchen bemüht bzw. das zweite Mal der BF von seiner Mutter zu den Eltern des Mädchens begleitet worden sein soll. Nachdem der Cousin des Mädchens dieses mit dem BF erwischt haben soll, wären die Verwandten des Mädchens bei den Eltern des BF gewesen und hätten diese Patronen auf ihre Hauswand abgeschossen und auf die Wand geschrieben, „dein Blut ist erforderlich.“ (AS 101). Wenn tatsächlich eine Ehrverletzung vorliegen und der BF deswegen bedroht sein würde, hätte der Bruder des BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit seinen Eltern nicht problemlos bzw. unbehelligt am Heimatort verbleiben können. Der BF brachte vor dem BFA befragt danach, ob er von seinem eigenen Stamm bedroht worden sei, Folgendes vor: „Nein, meine Onkel und Tanten väterlicherseits und mütterlicherseits haben sich getroffen um mich auszuschließen. Meine Eltern konnten nicht mitreisen, weil wir nicht für alle das Geld hatten. Meine Eltern lassen meinen Bruder (…) nicht mehr zu spät ausgehen, weil sie Angst haben um ihn, vor dem Stamm der Familie von meiner Ex-Freundin. Ihr Vater ist ein gefährlicher Mann, er hat viele Beziehungen zu den schiitischen Milizen.“ Der BF konnte demnach somit nicht nur keine persönliche Bedrohung, sondern auch keine konkrete Bedrohung seiner im Irak verbliebenen Familienangehörigen bzw. Verwandten vorbringen. Die Angabe des BF, seine Eltern hätten nicht mitreisen können, weil sie „nicht für alle das Geld“ gehabt hätten, spricht zudem nicht für eine für den BF bzw. seine im Irak verbliebenen Familienangehörigen bestandene bzw. bestehende Bedrohungssituation, zumal da auch keine Rede von einer angedachten Ausreise seines Bruders war, welchen seine Eltern aus Angst um ihn nicht mehr zu spät ausgehen lassen hätten. Auch nach Beginn seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA sprach der BF nicht von Problemen seiner im Irak lebenden Verwandten, sondern gab er vielmehr an, dass es ihnen wirtschaftlich mittelmäßig gehe und alle arbeiten würden, außer seiner Mutter, die Hausfrau sei. Den Angaben des BF zufolge können seine männlichen Familienangehörigen nach wie vor problemlos einer Erwerbstätigkeit nachgehen, was bei einer tatsächlichen für den BF bestehenden Bedrohungssituation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht der Fall sein könnte. Der BF gab zunächst in der Einvernahme vor dem BFA an, der Vater des Mädchens sei bei der Regierung gewesen und habe starken Einfluss gehabt und ihn überall im Irak und auch in der Türkei erwischt (AS 101), und führte später nach Vorbringen, seine Eltern würden seinen Bruder aus Angst um ihn und vor dem Stamm der Familie der Ex-Freundin des BF nicht mehr zu spät ausgehen lassen, an, der Vater des Mädchens sei ein gefährlicher Mann und habe er viele Beziehungen zu den schiitischen Milizen (AS 102). Daraufhin folgte folgender Wortwechsel zwischen dem Leiter der Einvernahme und dem BF: „F: Nachdem Ihre Freundin angeblich verheiratet ist, besteht ja keine Gefahr mehr für Sie? A: Nein, weil sie wollen mein Blut. Sie sagten auch wenn es 100 Jahre dauert, wenn wir ihn treffen töten wir ihn.“ (AS 102). Diesbezüglich liegt ein gesteigertes – unglaubwürdiges – Vorbringen vor, welches er bei Wahrheit seines Fluchtvorbringens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits früher erstattet hätte. Außerdem geht daraus nicht hervor, wann bzw. wobei ihm dies gesagt worden sein soll, berichtete er davor in der Einvernahme vor dem BFA doch nur davon, die Verwandten des Mädchens wären bei seinen Eltern gewesen, hätten Patronen auf ihre Hauswand abgeschossen und auf die Wand geschrieben, „dein Blut ist erforderlich“. (AS 101). Dass die erwähnten Verwandten des Mädchens zu den Eltern des BF auch irgendetwas gesagt hätten, brachte der BF da nicht vor. Dass der BF nach Schilderung des angeblichen Vorfalls mit dem Cousin des Mädchens vom 23.08.2015 zudem zuerst davon berichtete, bei einem Freund gewesen und dort von seinen Eltern am Telefon gewarnt und aufgefordert worden zu sein, „komm nicht nachhause du wirst gesucht“, und dann erst mitteilte, dass die Verwandten seiner Freundin auch bei ihm in der Arbeit gewesen wären und nach ihm gesucht hätten (AS 101), spricht für eine Suche nach ihm „bei ihm in der Arbeit“ nach besagtem Vorfall vom 23.08.

  1. Seinen vorherigen Angaben in der Einvernahme zufolge soll er am 23.08.2015 jedenfalls nicht mehr gearbeitet und „am 22.08.2015“ seinen letzten Arbeitstag gehabt haben (AS 98). Gleich auf das Vorbringen, „auch bei ihm in der Arbeit“ sei er von den Verwandten des Mädchens gesucht worden, gab der BF an, ihm hätten bis zu seiner Ausreise der Freund, bei welchem er gewohnt habe, und ein anderer Freund geholfen (AS 101). Obwohl der BF zuvor ausdrücklich dazu aufgefordert worden ist, die Gründe, warum er sein Heimatland verlassen und einen Asylantrag gestellt habe, von sich aus vollständig und wahrheitsgemäß zu schildern, war sein Fluchtvorbringen nicht nachvollziehbar bzw. fehlen Verbindungsteile darin, beispielsweise dazu, wer auf welche Art und Weise von der Suche nach dem BF „bei ihm in der Arbeit“ erfahren und dies dem BF mitgeteilt und inwiefern der BF bis zu seiner Ausreise am 26.08.2015 von seinen Freunden Hilfe benötigt haben soll bzw. wobei ihm diese geholfen haben sollen. Wäre das alles tatsächlich so gewesen, wie der BF es geschildert hat, hätte es in seinem Fluchtvorbringen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht derartige inhaltliche Lücken gegeben. Das Fluchtvorbringen des BF war somit lückenhaft, widersprüchlich, gesteigert und nicht nachvollziehbar, Laut Vorbringen des BF sollen – am 14.02.2015 – die Eltern seiner Freundin, als die Verwandten des BF um die Hand des Mädchens angehalten hätten „nein“, gesagt haben. Der BF soll dann – Ende Juni 2015, somit mehr als vier Monate später – nochmals mit seiner Mutter zusammen zu den Eltern der Freundin des BF gegangen sein und um die Hand des Mädchens angehalten haben. Die Mutter des Mädchens soll jedoch gesagt haben, „wir geben unsere Tochter nicht an einen Sunniten“ (AS 100). Später in der Einvernahme vor dem BFA befragt, warum der BF von seiner Familie verfolgt worden sei, hätte doch niemand von der Beziehung bzw. von den Treffen gewusst, gab der BF Folgendes an: „Beim ersten Treffen sagten ihre Eltern, wir überlegen uns den Antrag, beim zweiten Treffen sagten sie, wir geben unsere Tochter an keinen Sunnit. Ich wurde verfolgt, weil mein Cousin uns bei dem Treffen erwischt hat und er wollte sie selber heiraten, aber sie wollte ihn nicht. Ich konnte nicht akzeptieren, dass ich sie nicht treffen darf und auch nicht heiraten darf.“ (AS 101) Das abschließende Vorbringen des BF, nicht akzeptieren können zu haben, dass er sie nicht treffen und nicht heiraten dürfe, zeugt zudem nicht von Furcht des BF vor den von ihm erwähnten Verwandten des besagten Mädchens. Der BF gab zudem an, ihm sei zuletzt bis zu seiner Ausreise am 26.08.2015 von zwei Freunden geholfen worden, und brachte dann unzusammenhängend und nicht nachvollziehbar Folgendes vor: „Als ich in der Türkei war haben wir versucht das Problem zu lösen, wir waren bereit unsere Häuser zu verkaufen um die Probleme zu lösen, ich wollte wieder zu meinen Eltern zurück, weil beide krank waren, aber es war nicht möglich. Ihr Vater war bei der Regierung er hatte starken Einfluss er hätte mich überall im Irak erreicht, auch wenn ich in der Türkei geblieben wäre, hätte er mich erwischt.“ (AS 101) Der BF gab da nur allgemeingehalten an, „wir waren bereit unsere Häuser zu verkaufen“, führte jedoch nicht an, wer außer dem BF zum Hausverkauf bereit gewesen wäre, und sprach zunächst von einem zu lösenden und dann von mehreren zu lösenden Problemen. Er gab außerdem nicht an, wofür er das Geld aus dem Hausverkauf zu verwenden beabsichtigt hätte. In der Beschwerde wurde unter anderem Folgendes vorgebracht: „Die belangte Behörde geht – fälschlicherweise – davon aus, dass „die Schuld“ getilgt wäre und ich nicht mehr gesucht würde. Zum einen ist es so, dass ich nicht mit Sicherheit sagen kann, ob das Mädchen inzwischen verheiratet ist, weil ich keinen Kontakt mehr zu ihr habe. Zum anderen ändert dies nichts daran, dass ihre Familie gegen unsere Beziehung war, weil ich Sunnit bin und ich mich gegen deren Willen aber weiter mit ihr getroffen habe. Nachdem die bewaffneten Männer bei meinem Elternhaus waren, bin ich geflohen. Meine Familie hat zwar versucht eine Lösung zu finden, dies ist aber nicht gelungen, weshalb ich nicht mehr zurückkehren konnte. Auch meine Verwandten wollten, dass ich wegbleibe und haben mich deshalb aus meinem Stamm verstoßen. Aus diesem Grund besteht für sie auch keine Gefahr, sehr wohl aber für mich. Wenn ich den Irak nicht verlassen hätte, hätte sich das Problem auch für meine Familie verstärkt. (…).“ (AS 483) Mit dem Beschwerdevorbringen, nicht mit Sicherheit sagen zu können, ob das Mädchen verheiratet sei, wollte der BF offenbar jegliche Zweifel an einer ihm seitens der Verwandten des Mädchens drohenden Rache ausschließen. Dies ist ihm jedoch nicht gelungen, zumal der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA befragt, ob er wisse, was seiner Ex-Freundin passiert sei, seit er den Irak verlassen habe, ohne jeglichen Zweifel mitschwingen lassen zu haben, angab, gehört zu haben, dass sie gezwungen wurde zu heiraten (AS 101). Der BF brachte in der Beschwerde zudem vor, dass sich, wenn er den Irak nicht verlassen hätte, das Problem auch für seine Familie verstärkt hätte, führte jedoch nicht an, inwiefern bzw. inwieweit dies der Fall gewesen wäre. Dem Vorbringen des BF vor dem BFA zufolge wären die Familienangehörigen bzw. Verwandten des BF der Familie seiner ehemaligen Freundin bereits bekannt. Der BF brachte vor dem BFA zwar vor, seine Eltern hätten seinen Bruder nicht mehr zu spät ausgehen lassen, aus Angst um ihn bzw. vor dem Stamm der Familie seiner Ex-Freundin, konnte jedoch nicht anführen, dass irgendjemand aus seiner Familie nach seiner Ausreise von Verwandten des Mädchens aufgesucht bzw. bedroht worden wäre, im Gegenteil, berichtete er doch vielmehr davon, dass seine Verwandten mit Ausnahme seiner Mutter, die Hausfrau sei, arbeiten würden, demnach somit ein Leben ohne nennenswerte Probleme führen können. Während der BF in seiner Einvernahme vor dem BFA zudem von bei seinen Eltern aufgetauchten Verwandten des besagten Mädchens sprach, welche Patronen auf ihre Hauswand geschossen hätten (ASS 101), berichtete er in seiner Beschwerde allgemein von bewaffneten Männern, die bei seinem Elternhaus gewesen wären (AS 483). Die belangte Behörde zog in der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides folgenden Schluss: „Zusammengefasst lässt sich keine gegen Ihre Person gerichtete Verfolgungshandlung feststellen. Die Gefährdung ist wie bereits o.a. von Privatpersonen bzw. Privatgruppen nicht gegeben. (…) (AS 417) Seitens der für das gegenständliche Beschwerdeverfahren zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG wird der belangten Behörde jedenfalls insofern gefolgt, als nicht festgestellt werden konnte, dass dem BF im Irak eine Verfolgung durch einen schiitischen Familienclan bzw. einer schiitischen Familie droht. Zu demselben Beweisergebnis wurde gelangt, weil im Zuge des teils lückenhaften und teils nicht nachvollziehbaren Fluchtvorbringens widersprüchliche, gesteigerte Angaben aufgefallen sind und – auch männliche – Familienmitglieder bzw. Verwandte des BF offenbar völlig problemlos bzw. unbehelligt im Irak verbleiben konnten und mangels gegenteiligen Vorbringens immer noch unbehelligt dort leben können, was ihnen bei einer tatsächlichen Blutrachesituation bzw. einer tatsächlichen Bedrohungssituation für den BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht möglich wäre. Im Bewusstsein, dass die Erstbefragung nicht vordergründig der Ermittlung der Fluchtgründe dient, wird ergänzend noch darauf hingewiesen, dass der BF im Zuge seiner Erstbefragung befragt nach seinen Fluchtgründen auf gar keine individuelle Bedrohungssituation Bezug nahm, sondern nur allgemeingehalten auf die Kriegssituation vor Ort Bezug nehmend Folgendes angab: „Ich hatte Angst vor dem konventionellen Krieg im Irak und aus Angst vor den dortigen Milizenkrieg verließ ich den Irak.“ (AS 9) Wäre der BF tatsächlich in seinem Herkunftsstaat bedroht, hätte er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits in der Erstbefragung einen Hinweis darauf gegeben. Das Fluchtvorbringen des BF war auf keinen Fall glaubhaft. 2.
  2. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Länderfeststellungen bestehen aus Länderberichten verschiedener Quellen staatlicher und nichtstaatlicher Natur. Die im Zuge der Beweiswürdigung angeführten Länderberichte älteren Datums aus der seitens des BFA eingeholten ACCORD-Anfragebeantwortung aus 2017 bzw. aus der Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheides decken sich im Wesentlichen mit den diesbezüglichen Länderberichten im aktuell gültigen Länderinformationsblatt. 2.
  3. Dass der BF im Irak über familiäre Anknüpfungspunkte und ein soziales Netzwerk verfügt, ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt, ebenso wie dass er in Bagdad die Schule besucht hat und vor seiner Ausreise im Verkauf tätig war und mit dem Einkommen aus dieser Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte. Hätte sich an seinen vor dem BFA glaubhaft angegebenen familiären bzw. sozialen Verhältnissen im Irak mittlerweile etwas geändert, hätte der BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in seiner Beschwerde oder in einer schriftlichen Beschwerdeergänzung danach davon berichtet, was jedoch nicht der Fall war, weshalb nach wie vor von den vor dem BFA glaubhaft gemachten familiären und sozialen Verhältnissen ausgegangen werden konnte. 2.
  4. Dass der BF gesund ist, beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt bzw. auf seinen eigenen Angaben. Der BF gab in seiner Einvernahme vor dem BFA am 16.03.2018 befragt, wie es ihm gesundheitlich gehe, ob er Medikamente einnehme, in einer Therapie sei oder an einer chronischen Erkrankung leide, an: „Nein, ich bin gesund.“ (AS 96). Erst später gegen Ende der Einvernahme gab der BF befragt danach, ob er in gesundheitlicher Sicht Betreuung benötige, Folgendes an: „Ja, einen psychischen Arzt. Ich war aber noch in keiner Behandlung.“ (AS 103) Daraufhin wurde der BF aufgefordert, „einen Neurologen bzw. Psychiater aufzusuchen. (AS 103). Dass er dann tatsächlich einen Neurologen bzw. Psychiater aufgesucht hätte, konnte mangels Vorlage bzw. Nachreichung einer dies bescheinigenden Arztbestätigung bzw. eines dies bescheinigenden Befundes jedoch nicht festgestellt werden. Mangels vorliegenden das Gegenteil bescheinigenden Nachweises war daher davon auszugehen, dass der BF gesund ist. 2.
  5. In seiner Einvernahme vor dem BFA befragt nach seinem sozialen Umfeld bzw. nach österreichischen Freunden gab der BF an: „Ich habe eine Freundin, sowie andere Freunde“, woraufhin er drei männliche und einen weiblichen Vornamen nannte. (AS 102). Daraufhin befragt, was er mit seinen Freunden unternehme, gab der BF an: „Wir spielen Fußball, unternehmen einiges und treffen uns immer wieder. Aber die meiste Zeit verbringe ich mit meiner Freundin.“ (AS 102). Dass der BF mit seiner damaligen Lebensgefährtin ab Dezember 2017 in Österreich in gemeinsamem Haushalt zusammenlebte und zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung den Plan hatte diese zu heiraten, beruht auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt bzw. Beschwerdevorbringen (AS 495). Die Feststellungen zur sprachlichen und sozialen Integration des BF in Österreich beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Der BF legte bereits im Zuge des Verfahrens vor dem BFA Bestätigungen über von ihm besuchte Deutschkurse und ausgeübte ehrenamtliche bzw. gemeinnützige Tätigkeit sowie zahlreiche Unterstützungsschreiben von österreichischen Freunden vor, in denen er unter anderem als sehr netter, herzlicher, kontaktfreudiger, hilfsbereiter, bodenständiger, fleißiger, zielstrebiger verlässlicher, vertrauensvoller und anderen Menschen gegenüber respektvoller Mensch beschrieben wurde.
  6. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  7. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 7Abs.

1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen istGemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt I.) des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.) des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.

§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (Asyl

G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.2.1.

Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH vom 27.06.2016, Zl. Ra 2016/18/0098 mwN; und vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0094).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH vom 27.06.2016, Zl. Ra 2016/18/0098 mwN; und vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0094). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459 und vom 28.05.2009, Zl. 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286; vom 10.11.2015, Zl. Ra 2015/19/0185 und vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280; vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074 und vom 10.11.12015, Zl. Ra 2015/19/0185). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Art. 15Abs.

2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH vom 15.12.2016, Zl. Ra 2016/18/0083; vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/20/0113 und vom 08.09.2015, Zl. Ra 2015/18/0080).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen

Artikel 15, Absatz 2, MRK keine Abweichung zulässig ist.

Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, MRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH vom 15.12.2016, Zl. Ra 2016/18/0083; vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/20/0113 und vom 08.09.2015, Zl. Ra 2015/18/0080). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074; vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005 und vom 03.05.2016, Zl. Ra 2015/18/0212). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 03.05.2016, Zl. Ra 2015/18/0212 und vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005 und vom 03.05.2016, Zl. Ra 2015/18/0212). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 03.05.2016, Zl. Ra 2015/18/0212 und vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ra 2015/20/0048; vom 21.02.2017, Zl. Ra 2016/18/0171 und vom 23.02.2017, Zl. Ra 2016/20/0089). Einer von Privatpersonen bzw. von privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233).Einer von Privatpersonen bzw. von privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (in etwa VwGH vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731; vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Zl. Ra 2015/20/0030 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (in etwa VwGH vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731; vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Zl. Ra 2015/20/0030 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die Statusrichtlinie 2011/95/EU sieht einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597; und vom 01.09.2005, 2005/20/0357). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; vom 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534; vom 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459; vom 19.10.2016, Zl. 2006/19/0297 mwN; und vom 08.08.2017, Zl. Ra 2017/19/0118).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597; und vom 01.09.2005, 2005/20/0357). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; vom 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534; vom 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459; vom 19.10.2016, Zl. 2006/19/0297 mwN; und vom 08.08.2017, Zl. Ra 2017/19/0118). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.2.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF im Irak eine Verfolgung durch einen schiitischen Familienclan bzw. eine schiitische Familie droht. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Heimatland einer konkreten, individuellen und aktuellen Bedrohung aus einem der GFK-Gründe bzw. aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr ausgesetzt sein würde. Der BF konnte eine ihm bei einer Rückkehr im Irak drohende Verfolgung iSv Art. 1 Abschnitt A der GFK nicht glaubhaft machen.Der BF konnte eine ihm bei einer Rückkehr im Irak drohende Verfolgung iSv Artikel eins, Abschnitt A der GFK nicht glaubhaft machen. Da eine Verfolgung des BF aus Gründen der GFK aus dem gesamten Akteninhalt vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen auch von Amts wegen nicht erkennbar war, bzw. aus den amtsbekannten aktuellen Länderberichten bzw. Länderfeststellungen auch keine zielgerichtete systematische Verfolgung aller Angehörigen der arabisch-sunnitischen Minderheit im Irak hervorgeht bzw. dies bezeugend die ebenso der arabisch-sunnitischen Bevölkerungsgruppe angehörenden Familienangehörigen bzw. Verwandten des BF seit seiner Ausreise ohne nennenswerte Probleme in Bagdad leben und einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, ist für den BF auch von Amts wegen kein Asylgrund ersichtlich, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

§ 3Abs. 1 Asyl

G als unbegründet abzuweisen war.Da eine Verfolgung des BF aus Gründen der GFK aus dem gesamten Akteninhalt vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen auch von Amts wegen nicht erkennbar war, bzw. aus den amtsbekannten aktuellen Länderberichten bzw. Länderfeststellungen auch keine zielgerichtete systematische Verfolgung aller Angehörigen der arabisch-sunnitischen Minderheit im Irak hervorgeht bzw. dies bezeugend die ebenso der arabisch-sunnitischen Bevölkerungsgruppe angehörenden Familienangehörigen bzw. Verwandten des BF seit seiner Ausreise ohne nennenswerte Probleme in Bagdad leben und einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, ist für den BF auch von Amts wegen kein Asylgrund ersichtlich, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen war. 3.

  1. Zu Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.) des angefochtenen Bescheides: 3.3.1.

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde3.3.1.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde

§ 8Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8Abs. 3 Asyl

G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat

§ 8Abs. 3a Asyl

G 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

§ 9Abs. 2 Asyl

G 2005 vorliegt. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung

Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat

Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund

Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht der Antragsteller bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in ihrer Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht der Antragsteller bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in ihrer Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR

  1. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 8, AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; und vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt besteht, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203 und vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offenbliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt besteht, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen vergleiche VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 und vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427 und vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR vom 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; vom 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vergleiche auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Artikel 3, EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Artikel 3, EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") – die bloße Möglichkeit genügt nicht – damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137). 3.3.
  3. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 nicht gegeben.3.3.2. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben. Dass der BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Der BF hat insgesamt 22 Jahre lang im Irak bzw. in Bagdad gelebt und damit den Großteil seines Lebens in Bagdad verbracht. Er hat dort die Schule besucht, war vor seiner Ausreise im Verkauf tätig und konnte über den Einkommenserwerb aus dieser Tätigkeit seinen Lebensunterhalt bestreiten. Der BF ist mit seinen nunmehr 28 Jahren ein gesunder, arbeitsfähiger, junger Mann, der bei einer Rückkehr trotz laut Länderfeststellungen allgemein schwieriger Arbeitsmarktsituation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit alsbald wieder eine Arbeit aufnehmen und seinen Lebensunterhalt bestreiten können wird. Bei einer Rückkehr würde er zudem mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei seiner Familie – seinen Eltern und seinem Bruder – unterkommen können und mit ihnen sowie weiteren verwandtschaftlichen bzw. sozialen Anknüpfungspunkten in Bagdad ein ihn unterstützendes familiäres bzw. soziales Netzwerk haben. Der BF kann

§ 52a

BFA-VG außerdem freiwillige Rückkehrhilfe mit einem Startkapital für einen Neubeginn im Heimatland in Anspruch nehmen. Der BF kann

Paragraph 52 a, BFA-VG außerdem freiwillige Rückkehrhilfe mit einem Startkapital für einen Neubeginn im Heimatland in Anspruch nehmen. Von einer im Irak rund um die kämpferischen Auseinandersetzungen und anwesenden schiitischen Milizen und den IS herrschenden extremen Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Irak abgeschoben wird, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2, 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann vor dem Hintergrund amtsbekannter aktueller Länderberichte zudem nicht ausgegangen werden.Von einer im Irak rund um die kämpferischen Auseinandersetzungen und anwesenden schiitischen Milizen und den IS herrschenden extremen Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Irak abgeschoben wird, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 2, 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann vor dem Hintergrund amtsbekannter aktueller Länderberichte zudem nicht ausgegangen werden. Dass der BF bei einer Abschiebung bzw. Rückkehr in sein Heimatland und nach einer Landung auf dem internationalen Flughafen in Bagdad in seiner Heimatstadt einer Art. 2, Art. 3 EMRK-widrigen bzw. unmenschlichen Situation ausgesetzt sein würde, war angesichts der Aktenlage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen bzw. amtsbekannten aktuellen Länderberichten nicht erkennbar.Dass der BF bei einer Abschiebung bzw. Rückkehr in sein Heimatland und nach einer Landung auf dem internationalen Flughafen in Bagdad in seiner Heimatstadt einer Artikel 2,, Artikel 3, EMRK-widrigen bzw. unmenschlichen Situation ausgesetzt sein würde, war angesichts der Aktenlage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen bzw. amtsbekannten aktuellen Länderberichten nicht erkennbar. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

§ 8Abs. 1 Asyl

G 2005 war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 war daher als unbegründet abzuweisen. 3.

  1. Zu Spruchpunkt III.) des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch drei.) des angefochtenen Bescheides: 3.4.
  3. Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte § 57 Abs. 1 AsylG 2005 lautet wie folgt:3.4.
  4. Der mit „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ betitelte Paragraph 57, Absatz eins, AsylG 2005 lautet wie folgt: „§ 57.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

§ 46aAbs.

1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet

Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,

  1. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
  2. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“
  3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach Paragraphen 382 b, oder 382e EO, RGBl. Nr. 79 aus 1896,, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.“

§ 58Abs. 1 Z. 3 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57

von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des

  1. Hauptstückes des FPG fällt. 3.4.
  2. Anlassbezogen liegen keine Umstände vor, dass dem BF von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57Asyl

G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre. 3.4.2. Anlassbezogen liegen keine Umstände vor, dass dem BF von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre. 3.

  1. Zu Spruchpunkt IV.) des angefochtenen Bescheides:3.
  2. Zu Spruchpunkt römisch vier.) des angefochtenen Bescheides: 3.5.
  3. Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ betitelte § 10 AsylG 2005 lautet:3.5.
  4. Der mit „Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme“ betitelte Paragraph 10, AsylG 2005 lautet: „§ 10.

(1)Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung

dem

  1. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
  2. (...),
  3. (...),
  4. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  5. (...) und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

§ 57nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs.

3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.“und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel

Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (...).“ Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet im Folgenden, wörtlich wiedergegeben, wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, lautet im Folgenden, wörtlich wiedergegeben, wie folgt: „§ 52.

(1)(...).
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
(2)Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
  1. (...),
  2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
  3. (...) oder
  4. (...) und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige. (...)
(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

§ 46in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist.

Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.

(9)Mit der Rückkehrentscheidung ist gleichzeitig festzustellen, ob die Abschiebung des Drittstaatsangehörigen

Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. (...).“ 3.5.2.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.5.2.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben des Fremden iSd Art. 8 EMRK vorliegen. Daher muss geprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben des Fremden iSd Artikel 8, EMRK vorliegen. Daher muss geprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07 dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügen. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07 dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügen. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: - die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, S. 738 = EuGRZ 2006, 562; vom 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, S. 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zlen. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, S. 344; vom 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, S. 271) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. insb. EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; vom 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, S. 738 = EuGRZ 2006, S. 562 und vom 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).- die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, S. 738 = EuGRZ 2006, 562; vom 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, S. 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zlen. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, S. 344; vom 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, S. 271) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche insb. EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; vom 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, S. 738 = EuGRZ 2006, S. 562 und vom 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR vom 28.05.1985, Abdulazizi ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, S. 567; vom 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; vom 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; vom 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; vom 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR vom 02.08.2001, Boutif, Zl. 54273/00). In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR vom 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; vom 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94 und vom 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06). Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR vom 16.09.2004, Ghiban/BRD; vom 07.10.2004, Dragan/BRD; vom 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 17.03.2005, G 78/04; EGMR vom 08.04.2008, Nnyazi/GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa auf die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 02.10.1996, Zl. 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, Zl. 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH vom 29.09.2007, Zl. B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR vom 16.09.2004, Ghiban/BRD; vom 07.10.2004, Dragan/BRD; vom 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen vergleiche VfGH vom 17.03.2005, G 78/04; EGMR vom 08.04.2008, Nnyazi/GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa auf die Vortäuschung eines Asylgrundes vergleiche VwGH 02.10.1996, Zl. 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, Zl. 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH vom 29.09.2007, Zl. B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur). Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahme hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. 3.5.3. Der BF lebte im österreichischen Bundesgebiet ab Dezember 2017 mit seiner damaligen Lebensgefährtin in gemeinsamem Haushalt zusammen und hatte zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung im September 2018 mit ihr Heiratspläne. Dass der BF nachweislich bzw. einer nachgereichten Heiratsurkunde folgend im November 2019 seine, wie aus dem vor dem BFA vorgelegten Konvolut an Unterstützungsschreiben von Freunden hervorgehend, aus seinem Freundeskreis in Österreich stammende Lebensgefährtin geheiratet hat und mit seiner nunmehrigen Ehegattin, wie aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt mitsamt nachgereichten Schreiben hervorgehend, auch derzeit in gemeinsamem Haushalt zusammenlebt, unterstreicht die zwischen ihnen bereits im Verfahren vor dem BFA bzw. zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestandene Nahebeziehung iSv Art. 8 EMRK. Dass der BF nachweislich bzw. einer nachgereichten Heiratsurkunde folgend im November 2019 seine, wie aus dem vor dem BFA vorgelegten Konvolut an Unterstützungsschreiben von Freunden hervorgehend, aus seinem Freundeskreis in Österreich stammende Lebensgefährtin geheiratet hat und mit seiner nunmehrigen Ehegattin, wie aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt mitsamt nachgereichten Schreiben hervorgehend, auch derzeit in gemeinsamem Haushalt zusammenlebt, unterstreicht die zwischen ihnen bereits im Verfahren vor dem BFA bzw. zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestandene Nahebeziehung iSv Artikel 8, EMRK. Die Tante seiner nunmehrigen Ehegattin hat für ihn unter anderem mit folgenden Worten ein positives Unterstützungsschreiben verfasst: „(…) Er ist ein sehr sehr lieber & netter Mensch, immer hilfsbereit. In den 6 Jahren was er schon hier ist hat er sehr gut Deutsch gelernt, viel mehr als manch ein anderer. Er ist ein sehr kontaktfreudiger Mensch, hat viele Freundschaften geschlossen in den vergangenen Jahren. Er möchte unbedingt Arbeiten gehen für sich und natürlich um sich mit seiner Frau ein tolles Leben aufbauen zu können. Ich und auch der Rest meiner Familie würden uns sehr freuen, wenn er hier bleiben dürfte. (…).“ Aufgrund der aus dem Akteninhalt erkennbaren Intensität der Beziehung des BF zu seiner nunmehrigen Ehegattin ist von einem bestehenden Familienleben iSv Art. 8 EMRK auszugehen. Aufgrund der aus dem Akteninhalt erkennbaren Intensität der Beziehung des BF zu seiner nunmehrigen Ehegattin ist von einem bestehenden Familienleben iSv Artikel 8, EMRK auszugehen. Der Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet war für die Dauer seines Asylverfahrens stets vorläufiger bzw. vorübergehender Natur. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007, 852ff). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007, 852ff). Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessensabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auswirken können. Ab Asylantragstellung vom 16.09.2015 sind bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 09.08.2018 knapp bzw. nicht ganz drei Jahre vergangen. Bezüglich der sich von Asylantragstellung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides erstreckenden rund dreijährigen Aufenthaltsdauer wird auf folgende VwGH-Judikatur hingewiesen: „Es kann nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen ist. Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen handelt, ist die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, verfehlt. Allerdings hat der VwGH bereits zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).„Es kann nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen ist. Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen handelt, ist die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, verfehlt. Allerdings hat der VwGH bereits zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Im gegenständlichen Fall hält sich der BF nunmehr seit Einreise und nachfolgender Asylantragstellung vom 16.09.2015 jedenfalls rund sechs Jahre lang in Österreich auf. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt ohne Hinzutreten weiterer maßgeblicher Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessensabwägung zu (VwGH 15.3.2016, Zl. Ra 2016/19/0031 mwN). Der nunmehr mehr als sechsjährigen Aufenthaltsdauer kommt demnach somit maßgebliche Bedeutung zu. Der BF konnte sich in Österreich über zahlreiche Sozialkontakte bzw. sein soziales Engagement sozial integrieren und über sein soziales Umfeld bzw. seinen Freundeskreis und mithilfe von Deutschkursen auch sprachlich integrieren. Seine soziale und sprachliche Integration hat mit zunehmender Aufenthaltsdauer immer mehr zugenommen. Der BF legte bereits im Zuge des Verfahrens vor dem BFA Bestätigungen über von ihm besuchte Deutschkurse und ausgeübte ehrenamtliche bzw. gemeinnützige Tätigkeit sowie zahlreiche Unterstützungsschreiben von österreichischen Freunden vor, in denen er als sehr netter, herzlicher, kontaktfreudiger, hilfsbereiter, bodenständiger, fleißiger, zielstrebiger verlässlicher, vertrauensvoller und anderen Menschen gegenüber respektvoller Mensch beschrieben wurde. Aus den vom BF vorgelegten Unterstützungsschreiben geht zudem ein freiwilliges Engagement des BF in einer Fußballschule hervor. Der Leiter einer Fußballschule schrieb da unter anderem, dass der BF vor allem bei der Spielgruppe mit beeinträchtigten Kindern immer gern gesehen war und mit den Kindern eine schöne und lustige Zeit verbringen konnte. Der BF hat sich bereits im Zuge des Verfahrens vor dem BFA außergewöhnlich gut sozial und sprachlich integrieren können. Wie aus den von ihm im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG nachgereichten (Integrations-) Unterlagen samt von Freunden verfassten Unterstützungsschreiben ersichtlich, wurde diese starke soziale und sprachliche Integration mit zunehmender Aufenthaltsdauer immer weiter verstärkt. Der BF hatte, wie aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt hervorgehend, bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung im September 2018 nach rund dreijähriger Aufenthaltsdauer im österreichischen Bundesgebiet sich stark bzw. außergewöhnlich gut sozial und sprachlich integriert bzw. nachhaltige Freundschaften geschlossen, ehrenamtliche Tätigkeit geleistet, sich unter anderem über Deutschkurse Deutschkenntnisse angeeignet, Deutschprüfungen absolviert bzw. nachweislich im August 2017 die Deutschprüfung, Sprachniveau A2, bestanden. Sprachmäßig ist es daraufhin insoweit zu einer Integrationssteigerung gekommen, als der BF nachweislich im Juli 2020 die Integrationsprüfung, Sprachniveau B1, des Österreichischen Integrationsfonds bestanden hat. Der BF zeigte zudem durch nachgereichte Einstellungszusagen seinen unter anderem auch von der Tante seiner nunmehrigen Ehegattin in einem Unterstützungsschreiben bezeugten Arbeitswillen. Er hat sich außerdem, wenn auch vergeblich, um eine Stelle als „Kellnerhelfer“ bemüht gehabt, wie aus einem nachgereichten den diesbezüglichen Antrag des ihm in Aussicht gestandenen Arbeitgebers abweisenden Bescheid des AMS von Mai 2019 hervorgeht. Mit einem nachgereichten Schreiben konnte er zudem eine auch aktuell im AJ WEB-Auskunftsverfahren gespeicherte gewerblich selbstständige Erwerbstätigkeit glaubhaft machen. Der BF hat sich außerdem nachweislich insofern bei der Unterstützung von Flüchtlingen engagiert gezeigt, als er als Übersetzer fungiert und sich beim Aufbau von Deutschgruppen beteiligt hat. Seiner außergewöhnlich guten sozialen und sprachlichen Integration konnte die dem BVwG bzw. der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG bekannt gewordene Fälschung eines Beweismittels von November 2017, weswegen er im Jänner 2019 zu zwei Monaten Freiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden ist, auch keinen Abbruch tun. Aufgrund der aus dem Akteninhalt mitsamt zahlreichen vom BF bereits im Verfahren vor dem BFA vorgelegten Unterstützungsschreiben hervorgehenden Persönlichkeitsstruktur des BF konnte diesbezüglich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem einmaligen Fehlverhalten ausgegangen werden. In Gesamtbetrachtung war bereits aufgrund der in Österreich geknüpften privaten Integrationsbande bzw. starken bzw. mit zunehmender Aufenthaltsdauer immer stärker gewordenen sozialen und sprachlichen Integration des BF während des Verfahrens vor dem BFA von öffentliche Interessen überwiegenden privaten Interessen auszugehen. Diese außergewöhnlich gute soziale und sprachliche Integration hat durch weitere Integrationsschritte des BF im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG noch eine zusätzliche Steigerung erfahren. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war daher auf jeden Fall nicht zulässig, sondern für auf Dauer unzulässig zu erklären. 3.5.4.

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs.

1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.5.4.

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 55Abs.

1 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

§ 55Abs. 2 Asyl

G ist, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 vorliegt, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der mit „Modul 1 der Integrationsvereinbarung“ betitelte § 9 Integrationsgesetz lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Modul 1 der Integrationsvereinbarung“ betitelte Paragraph 9, Integrationsgesetz lautet auszugsweise wie folgt: „§ 9.

(1)Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 8Abs.

1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.“„§ 9.

(1)Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.“ (…)

(4)Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 11vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 11, vorlegt, (…). Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. (…).“ Der mit „Modul 2 der Integrationsvereinbarung“ betitelte § 10 Integrationsgesetz lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Modul 2 der Integrationsvereinbarung“ betitelte Paragraph 10, Integrationsgesetz lautet auszugsweise wie folgt: „§ 10.

(1)Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 6 NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 45NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

(1)Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG) müssen mit der Stellung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 45, NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.

(2)Das Modul 2 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

§ 12vorlegt,1.

einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung

Paragraph 12, vorlegt, (…).“ Der mit „Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1“ betitelte § 11 Integrationsgesetz lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1“ betitelte Paragraph 11, Integrationsgesetz lautet auszugsweise wie folgt: „§ 11.

(1)Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.
(2)Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsa

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