4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 09.08.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.),
Vm § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),,
G iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
9 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.), und ausgesprochen, dass
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 09.08.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf internationalen Schutz
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG sein Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Irak abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),,
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 52, Absatz 9, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), und ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
vorgelegtem, überprüftem und als echt eingestuftem Staatsbürgerschaftsnachweis steht der Name bzw. die in der Sprucheinleitung angeführte Identität des BF somit fest. 2.
Anfrage der Staatendokumentation v. 31.01.2017 ist eine Frau oder ein Mädchen welches eine uneheliche Beziehung eingeht, stark gefährdet. Wenn man die beiden nicht verheiraten kann, droht der Frau der Tod um die Ehre wiederherzustellen. Ehrenmorde werden
Bericht der Staatendokumentation an Frauen und Mädchen bei außerehelichen Beziehungen in zahlreichen Fällen auf sehr grausame Weise vollzogen. Ebenfalls befasst sich die Staatendokumentation des BFA mit dem Thema der Blutrache, wodurch sich unter dem Absatz „Frauen“ folgender Passus finden lässt: Ehrenmorde werden meist begangen, nachdem eine Frau eines der folgenden Dinge getan hat, oder dessen verdächtigt wird: eine Freundschaft oder voreheliche Beziehung mit einem Mann einzugehen, sich zu weigern einen von der Familie ausgewählten Mann zu heiraten, gegen den Willen der Familie zu heiraten, Ehebruch, oder das Opfer einer Vergewaltigung oder Entführung zu sein. Solche Verletzungen der Ehre werden in der irakischen Gesellschaft als unverzeihlich angesehen und können aus Sicht dieser häufig nur getilgt werden, indem man die Frau tötet. USDOS schreibt in seinem Länderbericht, dass Ehrenmorde im ganzen Land ein ernstes Problem bleiben und manche Familien Ehrenmorde so arrangieren, dass sie wie Selbstmorde erscheinen. Ehrenmorde werden meist begangen, nachdem eine Frau eines der folgenden Dinge getan hat, oder dessen verdächtigt wird: eine Freundschaft oder voreheliche Beziehung mit einem Mann einzugehen, sich zu weigern einen von der Familie ausgewählten Mann zu heiraten, gegen den Willen der Familie zu heiraten, Ehebruch, oder das Opfer einer Vergewaltigung oder Entführung zu sein. Solche Verletzungen der Ehre werden in der irakischen Gesellschaft als unverzeihlich angesehen und können aus Sicht dieser häufig nur getilgt werden, indem man die Frau tötet. (…).“ (AS 415, 416) Dieser im angefochtenen Bescheid festgehaltene Länderberichtsauszug ist einer eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Lage der Frauen und zu Ehrenverbrechen im Irak vom 31.01.2017 (AS 179ff) entnommen. Die im angefochtenen Bescheid wiedergegebene Länderberichtslage im Irak, die sich mit den diesbezüglichen Berichten im aktuell gültigen Länderinformationsblatt im Wesentlichen deckt, zeigt, dass Frauen oder Mädchen bei unehelichen bzw. außerehelichen Beziehungen stark gefährdet sind. Eine diesbezügliche Gefahr für Männer geht daraus nicht hervor. In der vom BFA eingeholten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 31.01.2017 zu den Fragen, wie die allgemeine Lage von Frauen im Irak sei und welche Informationen es bezüglich Ehrenverbrechen bzw. Ehrenmorde gebe, wurde unter anderem Folgendes festgehalten: „(…). Ehrenverbrechen sind Gewaltakte, welche von Familienmitgliedern gegen eine Verwandte begangen werden, die Schande über die Familie oder den Stamm gebracht haben soll. Opfer werden beispielsweises getötet, weil sie sich weigerten, einer Ehe zuzustimmen, Ehebruch begingen, unehelich schwanger sind, in einer Beziehung sind, die die Verwandten missbilligen, oder vergewaltigt wurden. Ehrenverbrechen werden überwiegend von männlichen Familienmitgliedern gegen weibliche Verwandte begangen, wobei manchmal auch Männer Opfer solcher Gewalt werden. Im Irak finden Ehrenverbrechen meist in Form von Mord statt, wobei sie auch andere Formen der Gewalt annehmen können. (…).“ Die dementsprechende Passage im aktuell gültigen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation deckt sich im Wesentlichen mit derjenigen aus der eingeholten Anfragebeantwortung von Jänner 2017 und lautet wie folgt: „Sogenannte Ehrenverbrechen sind Gewalttaten, die von Familienmitgliedern gegen Verwandte ausgeübt werden, weil diese „Schande“ über die Familie oder den Stamm gebracht haben. Ehrenverbrechen werden oft in Form von Mord begangen, obwohl sie auch andere Arten der Gewalt umfassen können wie z.B. körperliche Misshandlung, Einsperren, Einschränkung der Bewegungsfreiheit, Entzug von Bildung, Zwangsverheiratung, erzwungener Selbstmord und öffentliche Schändung bzw. „Entehrung“. Ehrendelikte werden überwiegend von männlichen Familienmitgliedern gegen weibliche Familienmitglieder verübt, obwohl gelegentlich auch Männer Opfer solcher Gewalt werden können. Ehrenverbrechen werden meist begangen, nachdem eine Frau eines der folgenden Dinge getan hat bzw. dessen verdächtigt wird: Freundschaft oder voreheliche Beziehung mit einem Mann; Weigerung, einen von der Familie ausgewählten Mann zu heiraten; Heirat gegen den Willen der Familie; Ehebruch; Opfer einer Vergewaltigung oder Entführung geworden zu sein. Solche Verletzungen der Ehre werden als unverzeihlich angesehen. In den meisten Fällen wird die Tötung der Frau, manchmal auch die des Mannes, als der einzige Weg gesehen, die Ehrverletzung zu sühnen (MRG 11.2015).“ Der BF sprach vor dem BFA davon, den Verwandten des BF wäre, als diese am 14.02.2015 – für den BF – bei den Eltern des besagten Mädchens um die Hand angehalten hätten, eine Absage erteilt worden, ebenso dem BF und seiner Mutter nach einem zweiten Versuch Ende Juni 2015 (AS 100). Nachdem der BF mit seiner Freundin eines Tages vom Cousin des Mädchens erwischt worden wäre, soll der BF mit diesem gerauft haben und das Mädchen von ihrem Cousin geschlagen und mitgenommen worden sein. Daraufhin wären die Verwandten des Mädchens bei den Eltern des BF gewesen, hätten Patronen auf die Hauswand geschossen und „dein Blut ist erforderlich“ auf die Wand geschrieben (AS 101). Eine Blutrache- bzw. Bedrohungssituation für den BF besteht vor dem Hintergrund amtsbekannter Länderberichte über bei unehelichen bzw. außerehelichen Beziehungen überwiegend gegen Frauen bzw. Mädchen gerichteten Rachehandlungen somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht, würde laut vorhin wiedergegebener Länderberichtslage eine solche doch vielmehr für die ehemalige Freundin des BF anstatt für ihn selbst bestehen. Im gegenständlichen Fall soll der BF nicht deswegen gefährdet sein, Opfer eines Ehrverbrechens zu werden, weil er mit seiner schiitischen Freundin eine von seiner Familie bzw. seinen Verwandten missbilligte Beziehung gehabt hätte, sondern weil seine angebliche Beziehung zu seiner schiitischen Freundin von deren Familienangehörigen bzw. Verwandten missbilligt worden wäre. Abgesehen davon werden laut vorhin angeführter sich mit amtsbekannten aktuell gültigen diesbezüglichen Länderberichten deckender Anfragebeantwortung im Irak Ehrenverbrechen überwiegend von männlichen Familienmitgliedern gegen weibliche Verwandte begangen, und nur manchmal auch Männer Opfer solcher Gewalt. Der BF beschrieb vor dem BFA den angeblichen Stammesausschluss mit den Worten, seine Onkeln und Tanten väterlicherseits hätten sich getroffen um ihn auszuschließen (AS 101, 102). Davor in der Einvernahme vor dem BFA gab der BF an, der Vater seiner Freundin sei im irakischen Parlament und habe auch bewaffnete Gruppierungen um sich, weshalb sich seine Sippe entschlossen habe, ihn auszustoßen, um in Frieden leben zu können (AS 100). Es ist nicht nachvollziehbar, warum der BF aus der Sippe ausgestoßen sein soll, zumal Verwandte des BF selbst erstmals am 14.02.2015 zu den Eltern des Mädchens gegangen sein und für den BF um die Hand des Mädchens angehalten haben sollen (AS 100). Der BF gab zudem vor dem BFA an, als er in der Türkei gewesen sei, gewartet zu haben, dass seine Familie die Angelegenheit mit der anderen Sippe kläre, aber leider ohne Erfolg (AS 100). Laut späterem Vorbringen soll der BF hingegen in der Türkei nicht tatenlos abgewartet haben, bis seine Familie die Angelegenheit mit der anderen Sippe kläre, sondern ebenso versucht haben, eine Lösung für das Problem bzw. für die Probleme zu finden, gab der BF da wörtlich doch Folgendes an: „Als ich in der Türkei war haben wir versucht das Problem zu lösen, wir waren bereit unsere Häuser zu verkaufen um die Probleme zu lösen, ich wollte wieder zu meinen Eltern zurück, weil beide krank waren, aber es war nicht möglich.“ (AS 101). In der Beschwerde gab der BF wiederum nur auf Bemühungen seiner Familie bezogen Folgendes an: „Meine Familie hat zwar versucht eine Lösung zu finden, dies ist aber nicht gelungen, weshalb ich nicht mehr zurückkehren konnte.“ (AS 483) Daran anschließend folgte folgendes Beschwerdevorbringen: „Auch meine Verwandten wollten, dass ich wegbleibe und haben mich deshalb aus meinem Stamm verstoßen. Aus diesem Grund besteht für sie auch keine Gefahr, sehr wohl aber für mich. Wenn ich den Irak nicht verlassen hätte, hätte sich das Problem auch für meine Familie verstärkt. “ (AS 483) Es ist nicht nachvollziehbar, warum sich „das Problem“ nur bei einem weiteren Verbleib des BF im Irak für seine Familie „verstärkt“ hätte, zumal auch sich nicht nur der BF, sondern auch seine Familie um das schiitische Mädchen bemüht bzw. das zweite Mal der BF von seiner Mutter zu den Eltern des Mädchens begleitet worden sein soll. Nachdem der Cousin des Mädchens dieses mit dem BF erwischt haben soll, wären die Verwandten des Mädchens bei den Eltern des BF gewesen und hätten diese Patronen auf ihre Hauswand abgeschossen und auf die Wand geschrieben, „dein Blut ist erforderlich.“ (AS 101). Wenn tatsächlich eine Ehrverletzung vorliegen und der BF deswegen bedroht sein würde, hätte der Bruder des BF mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit seinen Eltern nicht problemlos bzw. unbehelligt am Heimatort verbleiben können. Der BF brachte vor dem BFA befragt danach, ob er von seinem eigenen Stamm bedroht worden sei, Folgendes vor: „Nein, meine Onkel und Tanten väterlicherseits und mütterlicherseits haben sich getroffen um mich auszuschließen. Meine Eltern konnten nicht mitreisen, weil wir nicht für alle das Geld hatten. Meine Eltern lassen meinen Bruder (…) nicht mehr zu spät ausgehen, weil sie Angst haben um ihn, vor dem Stamm der Familie von meiner Ex-Freundin. Ihr Vater ist ein gefährlicher Mann, er hat viele Beziehungen zu den schiitischen Milizen.“ Der BF konnte demnach somit nicht nur keine persönliche Bedrohung, sondern auch keine konkrete Bedrohung seiner im Irak verbliebenen Familienangehörigen bzw. Verwandten vorbringen. Die Angabe des BF, seine Eltern hätten nicht mitreisen können, weil sie „nicht für alle das Geld“ gehabt hätten, spricht zudem nicht für eine für den BF bzw. seine im Irak verbliebenen Familienangehörigen bestandene bzw. bestehende Bedrohungssituation, zumal da auch keine Rede von einer angedachten Ausreise seines Bruders war, welchen seine Eltern aus Angst um ihn nicht mehr zu spät ausgehen lassen hätten. Auch nach Beginn seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA sprach der BF nicht von Problemen seiner im Irak lebenden Verwandten, sondern gab er vielmehr an, dass es ihnen wirtschaftlich mittelmäßig gehe und alle arbeiten würden, außer seiner Mutter, die Hausfrau sei. Den Angaben des BF zufolge können seine männlichen Familienangehörigen nach wie vor problemlos einer Erwerbstätigkeit nachgehen, was bei einer tatsächlichen für den BF bestehenden Bedrohungssituation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht der Fall sein könnte. Der BF gab zunächst in der Einvernahme vor dem BFA an, der Vater des Mädchens sei bei der Regierung gewesen und habe starken Einfluss gehabt und ihn überall im Irak und auch in der Türkei erwischt (AS 101), und führte später nach Vorbringen, seine Eltern würden seinen Bruder aus Angst um ihn und vor dem Stamm der Familie der Ex-Freundin des BF nicht mehr zu spät ausgehen lassen, an, der Vater des Mädchens sei ein gefährlicher Mann und habe er viele Beziehungen zu den schiitischen Milizen (AS 102). Daraufhin folgte folgender Wortwechsel zwischen dem Leiter der Einvernahme und dem BF: „F: Nachdem Ihre Freundin angeblich verheiratet ist, besteht ja keine Gefahr mehr für Sie? A: Nein, weil sie wollen mein Blut. Sie sagten auch wenn es 100 Jahre dauert, wenn wir ihn treffen töten wir ihn.“ (AS 102). Diesbezüglich liegt ein gesteigertes – unglaubwürdiges – Vorbringen vor, welches er bei Wahrheit seines Fluchtvorbringens mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bereits früher erstattet hätte. Außerdem geht daraus nicht hervor, wann bzw. wobei ihm dies gesagt worden sein soll, berichtete er davor in der Einvernahme vor dem BFA doch nur davon, die Verwandten des Mädchens wären bei seinen Eltern gewesen, hätten Patronen auf ihre Hauswand abgeschossen und auf die Wand geschrieben, „dein Blut ist erforderlich“. (AS 101). Dass die erwähnten Verwandten des Mädchens zu den Eltern des BF auch irgendetwas gesagt hätten, brachte der BF da nicht vor. Dass der BF nach Schilderung des angeblichen Vorfalls mit dem Cousin des Mädchens vom 23.08.2015 zudem zuerst davon berichtete, bei einem Freund gewesen und dort von seinen Eltern am Telefon gewarnt und aufgefordert worden zu sein, „komm nicht nachhause du wirst gesucht“, und dann erst mitteilte, dass die Verwandten seiner Freundin auch bei ihm in der Arbeit gewesen wären und nach ihm gesucht hätten (AS 101), spricht für eine Suche nach ihm „bei ihm in der Arbeit“ nach besagtem Vorfall vom 23.08.
1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der geltenden Fassung, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) das Bundesverwaltungsgericht.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013 in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen istGemäß Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der geltenden Fassung, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung in der gegenständlichen Rechtssache dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte, mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, in der geltenden Fassung, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu Spruchpunkt I.) des angefochtenen Bescheides:3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins.) des angefochtenen Bescheides: 3.2.1.
G 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.3.2.1.
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH vom 27.06.2016, Zl. Ra 2016/18/0098 mwN; und vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0094).Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nach der GFK) ist somit, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, also aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren dieser Konventionsgründe, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (VwGH vom 27.06.2016, Zl. Ra 2016/18/0098 mwN; und vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0094). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459 und vom 28.05.2009, Zl. 2008/19/1031). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH vom 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286; vom 10.11.2015, Zl. Ra 2015/19/0185 und vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280; vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074 und vom 10.11.12015, Zl. Ra 2015/19/0185). § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
2 MRK keine Abweichung zulässig ist. Dazu gehören insbesondere das durch Art. 2 MRK geschützte Recht auf Leben und das in Art. 3 MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH vom 15.12.2016, Zl. Ra 2016/18/0083; vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/20/0113 und vom 08.09.2015, Zl. Ra 2015/18/0080).Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005 umschreibt „Verfolgung“ als jede Verfolgungshandlung im Sinne des Artikel 9, Statusrichtlinie, worunter - unter anderem - Handlungen fallen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
Dazu gehören insbesondere das durch Artikel 2, MRK geschützte Recht auf Leben und das in Artikel 3, MRK niedergelegte Verbot der Folter (VwGH vom 15.12.2016, Zl. Ra 2016/18/0083; vom 23.02.2016, Zl. Ra 2015/20/0113 und vom 08.09.2015, Zl. Ra 2015/18/0080). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 05.09.2016, Zl. Ra 2016/19/0074; vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005 und vom 03.05.2016, Zl. Ra 2015/18/0212). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 03.05.2016, Zl. Ra 2015/18/0212 und vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005 und vom 03.05.2016, Zl. Ra 2015/18/0212). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 03.05.2016, Zl. Ra 2015/18/0212 und vom 13.12.2016, Zl. Ro 2016/20/0005). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH vom 17.12.2015, Zl. Ra 2015/20/0048; vom 21.02.2017, Zl. Ra 2016/18/0171 und vom 23.02.2017, Zl. Ra 2016/20/0089). Einer von Privatpersonen bzw. von privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233).Einer von Privatpersonen bzw. von privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung kommt Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (in etwa VwGH vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731; vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. VwGH vom 20.05.2015, Zl. Ra 2015/20/0030 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (in etwa VwGH vom 01.02.1995, Zl. 94/18/0731; vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann vergleiche VwGH vom 20.05.2015, Zl. Ra 2015/20/0030 und vom 10.08.2017, Zl. Ra 2017/20/0153). Die Statusrichtlinie 2011/95/EU sieht einerseits vor, dass die staatliche Schutzfähigkeit zwar generell bei Einrichtung eines entsprechenden staatlichen Sicherheitssystems gewährleistet ist, verlangt aber anderseits eine Prüfung im Einzelfall, ob der Asylwerber unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände in der Lage ist, an diesem staatlichen Schutz wirksam teilzuhaben (VwGH vom 16.11.2016, Zl. Ra 2016/18/0233). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597; und vom 01.09.2005, 2005/20/0357). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; vom 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534; vom 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459; vom 19.10.2016, Zl. 2006/19/0297 mwN; und vom 08.08.2017, Zl. Ra 2017/19/0118).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597; und vom 01.09.2005, 2005/20/0357). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503; vom 09.11.2004, Zl. 2003/01/0534; vom 17.03.2009, Zl. 2007/19/0459; vom 19.10.2016, Zl. 2006/19/0297 mwN; und vom 08.08.2017, Zl. Ra 2017/19/0118). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; und vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.2.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem BF im Irak eine Verfolgung durch einen schiitischen Familienclan bzw. eine schiitische Familie droht. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Heimatland einer konkreten, individuellen und aktuellen Bedrohung aus einem der GFK-Gründe bzw. aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen ausgesetzt war oder bei einer Rückkehr ausgesetzt sein würde. Der BF konnte eine ihm bei einer Rückkehr im Irak drohende Verfolgung iSv Art. 1 Abschnitt A der GFK nicht glaubhaft machen.Der BF konnte eine ihm bei einer Rückkehr im Irak drohende Verfolgung iSv Artikel eins, Abschnitt A der GFK nicht glaubhaft machen. Da eine Verfolgung des BF aus Gründen der GFK aus dem gesamten Akteninhalt vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen auch von Amts wegen nicht erkennbar war, bzw. aus den amtsbekannten aktuellen Länderberichten bzw. Länderfeststellungen auch keine zielgerichtete systematische Verfolgung aller Angehörigen der arabisch-sunnitischen Minderheit im Irak hervorgeht bzw. dies bezeugend die ebenso der arabisch-sunnitischen Bevölkerungsgruppe angehörenden Familienangehörigen bzw. Verwandten des BF seit seiner Ausreise ohne nennenswerte Probleme in Bagdad leben und einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, ist für den BF auch von Amts wegen kein Asylgrund ersichtlich, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
G als unbegründet abzuweisen war.Da eine Verfolgung des BF aus Gründen der GFK aus dem gesamten Akteninhalt vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen auch von Amts wegen nicht erkennbar war, bzw. aus den amtsbekannten aktuellen Länderberichten bzw. Länderfeststellungen auch keine zielgerichtete systematische Verfolgung aller Angehörigen der arabisch-sunnitischen Minderheit im Irak hervorgeht bzw. dies bezeugend die ebenso der arabisch-sunnitischen Bevölkerungsgruppe angehörenden Familienangehörigen bzw. Verwandten des BF seit seiner Ausreise ohne nennenswerte Probleme in Bagdad leben und einer Erwerbstätigkeit nachgehen können, ist für den BF auch von Amts wegen kein Asylgrund ersichtlich, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abzuweisen war. 3.
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde3.3.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn der beschwerdeführenden Partei eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat
G 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
G 2005 vorliegt. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung
Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat
Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund
Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht der Antragsteller bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in ihrer Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH vom 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; vom 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; und vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht der Antragsteller bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in ihrer Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Unter „realer Gefahr“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen („a sufficiently real risk“) im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR
G 2005 nicht gegeben.3.3.2. Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gegeben. Dass der BF bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Der BF hat insgesamt 22 Jahre lang im Irak bzw. in Bagdad gelebt und damit den Großteil seines Lebens in Bagdad verbracht. Er hat dort die Schule besucht, war vor seiner Ausreise im Verkauf tätig und konnte über den Einkommenserwerb aus dieser Tätigkeit seinen Lebensunterhalt bestreiten. Der BF ist mit seinen nunmehr 28 Jahren ein gesunder, arbeitsfähiger, junger Mann, der bei einer Rückkehr trotz laut Länderfeststellungen allgemein schwieriger Arbeitsmarktsituation mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit alsbald wieder eine Arbeit aufnehmen und seinen Lebensunterhalt bestreiten können wird. Bei einer Rückkehr würde er zudem mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei seiner Familie – seinen Eltern und seinem Bruder – unterkommen können und mit ihnen sowie weiteren verwandtschaftlichen bzw. sozialen Anknüpfungspunkten in Bagdad ein ihn unterstützendes familiäres bzw. soziales Netzwerk haben. Der BF kann
BFA-VG außerdem freiwillige Rückkehrhilfe mit einem Startkapital für einen Neubeginn im Heimatland in Anspruch nehmen. Der BF kann
Paragraph 52 a, BFA-VG außerdem freiwillige Rückkehrhilfe mit einem Startkapital für einen Neubeginn im Heimatland in Anspruch nehmen. Von einer im Irak rund um die kämpferischen Auseinandersetzungen und anwesenden schiitischen Milizen und den IS herrschenden extremen Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Irak abgeschoben wird, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2, 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann vor dem Hintergrund amtsbekannter aktueller Länderberichte zudem nicht ausgegangen werden.Von einer im Irak rund um die kämpferischen Auseinandersetzungen und anwesenden schiitischen Milizen und den IS herrschenden extremen Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in den Irak abgeschoben wird, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 2, 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, kann vor dem Hintergrund amtsbekannter aktueller Länderberichte zudem nicht ausgegangen werden. Dass der BF bei einer Abschiebung bzw. Rückkehr in sein Heimatland und nach einer Landung auf dem internationalen Flughafen in Bagdad in seiner Heimatstadt einer Art. 2, Art. 3 EMRK-widrigen bzw. unmenschlichen Situation ausgesetzt sein würde, war angesichts der Aktenlage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen bzw. amtsbekannten aktuellen Länderberichten nicht erkennbar.Dass der BF bei einer Abschiebung bzw. Rückkehr in sein Heimatland und nach einer Landung auf dem internationalen Flughafen in Bagdad in seiner Heimatstadt einer Artikel 2,, Artikel 3, EMRK-widrigen bzw. unmenschlichen Situation ausgesetzt sein würde, war angesichts der Aktenlage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen bzw. amtsbekannten aktuellen Länderberichten nicht erkennbar. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides
G 2005 war daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 war daher als unbegründet abzuweisen. 3.
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
G 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des
G 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre. 3.4.2. Anlassbezogen liegen keine Umstände vor, dass dem BF von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre. 3.
dem
3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.“und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Ziffer eins bis 5 kein Fall der Paragraphen 8, Absatz 3 a, oder 9 Absatz 2, vorliegt.“ Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (...).“ Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte § 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, lautet im Folgenden, wörtlich wiedergegeben, wie folgt:Der mit „Rückkehrentscheidung“ betitelte Paragraph 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, lautet im Folgenden, wörtlich wiedergegeben, wie folgt: „§ 52.
Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung des Drittstaates, in den der Drittstaatsangehörige abgeschoben werden soll, aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich ist. (...).“ 3.5.2.
1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.3.5.2.
, Absatz eins, EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben des Fremden iSd Art. 8 EMRK vorliegen. Daher muss geprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Privat- und Familienleben des Fremden iSd Artikel 8, EMRK vorliegen. Daher muss geprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt. Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07 dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügen. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art. 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in zwei Erkenntnissen vom 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07 dargelegt hat, sind die Behörden stets dazu verpflichtet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegen die persönlichen Interessen des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich am Maßstab des Artikel 8, EMRK abzuwägen, wenn sie eine Ausweisung verfügen. In den zitierten Entscheidungen wurden vom VfGH auch unterschiedliche - in der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) fallbezogen entwickelte - Kriterien aufgezeigt, die in jedem Einzelfall bei Vornahme einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Artikel 8, EMRK einer Ausweisung entgegensteht: - die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, S. 738 = EuGRZ 2006, 562; vom 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, S. 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zlen. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, S. 344; vom 22.04.1997, X, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, S. 271) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. insb. EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; vom 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, S. 738 = EuGRZ 2006, S. 562 und vom 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07).- die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, S. 738 = EuGRZ 2006, 562; vom 16.09.2004, Ghiban, Zl. 11103/03, NVwZ 2005, S. 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zlen. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567; vom 20.06.2002, Al-Nashif, Zl. 50963/99, ÖJZ 2003, S. 344; vom 22.04.1997, römisch zehn, Y und Z, Zl. 21830/93, ÖJZ 1998, S. 271) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert vergleiche EGMR vom 04.10.2001, Adam, Zl. 43359/98, EuGRZ 2002, 582; vom 09.10.2003, Slivenko, Zl. 48321/99, EuGRZ 2006, 560; vom 16.06.2005, Sisojeva, Zl. 60654/00, EuGRZ 2006, 554; vergleiche auch VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124; 11.10.2005, Zl. 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung vergleiche insb. EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; vom 11.04.2006, Useinov, Zl. 61292/00), sowie auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, Mitchell, Zl. 40447/98; vom 05.09.2000, Solomon, Zl. 44328/98; vom 31.01.2006, Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Zl. 50435/99, ÖJZ 2006, S. 738 = EuGRZ 2006, S. 562 und vom 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR vom 28.05.1985, Abdulazizi ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, S. 567; vom 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; vom 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; vom 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; vom 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR vom 02.08.2001, Boutif, Zl. 54273/00). In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR vom 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; vom 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94 und vom 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06). Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR vom 16.09.2004, Ghiban/BRD; vom 07.10.2004, Dragan/BRD; vom 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl. VfGH vom 17.03.2005, G 78/04; EGMR vom 08.04.2008, Nnyazi/GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa auf die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 02.10.1996, Zl. 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, Zl. 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH vom 29.09.2007, Zl. B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR vom 16.09.2004, Ghiban/BRD; vom 07.10.2004, Dragan/BRD; vom 16.06.2005, Sisojeva u.a. / LV), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen vergleiche VfGH vom 17.03.2005, G 78/04; EGMR vom 08.04.2008, Nnyazi/GB). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa auf die Vortäuschung eines Asylgrundes vergleiche VwGH 02.10.1996, Zl. 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, Zl. 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH vom 29.09.2007, Zl. B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur). Bei der Abwägung der betroffenen Rechtsgüter zur Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung bzw. aufenthaltsbeendende Maßnahme hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden, als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. 3.5.3. Der BF lebte im österreichischen Bundesgebiet ab Dezember 2017 mit seiner damaligen Lebensgefährtin in gemeinsamem Haushalt zusammen und hatte zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung im September 2018 mit ihr Heiratspläne. Dass der BF nachweislich bzw. einer nachgereichten Heiratsurkunde folgend im November 2019 seine, wie aus dem vor dem BFA vorgelegten Konvolut an Unterstützungsschreiben von Freunden hervorgehend, aus seinem Freundeskreis in Österreich stammende Lebensgefährtin geheiratet hat und mit seiner nunmehrigen Ehegattin, wie aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt mitsamt nachgereichten Schreiben hervorgehend, auch derzeit in gemeinsamem Haushalt zusammenlebt, unterstreicht die zwischen ihnen bereits im Verfahren vor dem BFA bzw. zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestandene Nahebeziehung iSv Art. 8 EMRK. Dass der BF nachweislich bzw. einer nachgereichten Heiratsurkunde folgend im November 2019 seine, wie aus dem vor dem BFA vorgelegten Konvolut an Unterstützungsschreiben von Freunden hervorgehend, aus seinem Freundeskreis in Österreich stammende Lebensgefährtin geheiratet hat und mit seiner nunmehrigen Ehegattin, wie aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt mitsamt nachgereichten Schreiben hervorgehend, auch derzeit in gemeinsamem Haushalt zusammenlebt, unterstreicht die zwischen ihnen bereits im Verfahren vor dem BFA bzw. zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestandene Nahebeziehung iSv Artikel 8, EMRK. Die Tante seiner nunmehrigen Ehegattin hat für ihn unter anderem mit folgenden Worten ein positives Unterstützungsschreiben verfasst: „(…) Er ist ein sehr sehr lieber & netter Mensch, immer hilfsbereit. In den 6 Jahren was er schon hier ist hat er sehr gut Deutsch gelernt, viel mehr als manch ein anderer. Er ist ein sehr kontaktfreudiger Mensch, hat viele Freundschaften geschlossen in den vergangenen Jahren. Er möchte unbedingt Arbeiten gehen für sich und natürlich um sich mit seiner Frau ein tolles Leben aufbauen zu können. Ich und auch der Rest meiner Familie würden uns sehr freuen, wenn er hier bleiben dürfte. (…).“ Aufgrund der aus dem Akteninhalt erkennbaren Intensität der Beziehung des BF zu seiner nunmehrigen Ehegattin ist von einem bestehenden Familienleben iSv Art. 8 EMRK auszugehen. Aufgrund der aus dem Akteninhalt erkennbaren Intensität der Beziehung des BF zu seiner nunmehrigen Ehegattin ist von einem bestehenden Familienleben iSv Artikel 8, EMRK auszugehen. Der Aufenthalt des BF im österreichischen Bundesgebiet war für die Dauer seines Asylverfahrens stets vorläufiger bzw. vorübergehender Natur. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007, 852ff). Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessensabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007, 852ff). Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche oder gar familiäre Bindungen sich auf die Interessensabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auswirken können. Ab Asylantragstellung vom 16.09.2015 sind bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides vom 09.08.2018 knapp bzw. nicht ganz drei Jahre vergangen. Bezüglich der sich von Asylantragstellung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides erstreckenden rund dreijährigen Aufenthaltsdauer wird auf folgende VwGH-Judikatur hingewiesen: „Es kann nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen ist. Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen handelt, ist die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, verfehlt. Allerdings hat der VwGH bereits zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055).„Es kann nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen "kann" und somit schon allein auf Grund eines Aufenthaltes von weniger als drei Jahren von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen gegenüber den privaten Interessen auszugehen ist. Da es sich bei der Aufenthaltsdauer um einen von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Umständen handelt, ist die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren jedenfalls abzuweisen wäre, verfehlt. Allerdings hat der VwGH bereits zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055). Im gegenständlichen Fall hält sich der BF nunmehr seit Einreise und nachfolgender Asylantragstellung vom 16.09.2015 jedenfalls rund sechs Jahre lang in Österreich auf. Einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren kommt ohne Hinzutreten weiterer maßgeblicher Umstände nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessensabwägung zu (VwGH 15.3.2016, Zl. Ra 2016/19/0031 mwN). Der nunmehr mehr als sechsjährigen Aufenthaltsdauer kommt demnach somit maßgebliche Bedeutung zu. Der BF konnte sich in Österreich über zahlreiche Sozialkontakte bzw. sein soziales Engagement sozial integrieren und über sein soziales Umfeld bzw. seinen Freundeskreis und mithilfe von Deutschkursen auch sprachlich integrieren. Seine soziale und sprachliche Integration hat mit zunehmender Aufenthaltsdauer immer mehr zugenommen. Der BF legte bereits im Zuge des Verfahrens vor dem BFA Bestätigungen über von ihm besuchte Deutschkurse und ausgeübte ehrenamtliche bzw. gemeinnützige Tätigkeit sowie zahlreiche Unterstützungsschreiben von österreichischen Freunden vor, in denen er als sehr netter, herzlicher, kontaktfreudiger, hilfsbereiter, bodenständiger, fleißiger, zielstrebiger verlässlicher, vertrauensvoller und anderen Menschen gegenüber respektvoller Mensch beschrieben wurde. Aus den vom BF vorgelegten Unterstützungsschreiben geht zudem ein freiwilliges Engagement des BF in einer Fußballschule hervor. Der Leiter einer Fußballschule schrieb da unter anderem, dass der BF vor allem bei der Spielgruppe mit beeinträchtigten Kindern immer gern gesehen war und mit den Kindern eine schöne und lustige Zeit verbringen konnte. Der BF hat sich bereits im Zuge des Verfahrens vor dem BFA außergewöhnlich gut sozial und sprachlich integrieren können. Wie aus den von ihm im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG nachgereichten (Integrations-) Unterlagen samt von Freunden verfassten Unterstützungsschreiben ersichtlich, wurde diese starke soziale und sprachliche Integration mit zunehmender Aufenthaltsdauer immer weiter verstärkt. Der BF hatte, wie aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt hervorgehend, bereits zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung im September 2018 nach rund dreijähriger Aufenthaltsdauer im österreichischen Bundesgebiet sich stark bzw. außergewöhnlich gut sozial und sprachlich integriert bzw. nachhaltige Freundschaften geschlossen, ehrenamtliche Tätigkeit geleistet, sich unter anderem über Deutschkurse Deutschkenntnisse angeeignet, Deutschprüfungen absolviert bzw. nachweislich im August 2017 die Deutschprüfung, Sprachniveau A2, bestanden. Sprachmäßig ist es daraufhin insoweit zu einer Integrationssteigerung gekommen, als der BF nachweislich im Juli 2020 die Integrationsprüfung, Sprachniveau B1, des Österreichischen Integrationsfonds bestanden hat. Der BF zeigte zudem durch nachgereichte Einstellungszusagen seinen unter anderem auch von der Tante seiner nunmehrigen Ehegattin in einem Unterstützungsschreiben bezeugten Arbeitswillen. Er hat sich außerdem, wenn auch vergeblich, um eine Stelle als „Kellnerhelfer“ bemüht gehabt, wie aus einem nachgereichten den diesbezüglichen Antrag des ihm in Aussicht gestandenen Arbeitgebers abweisenden Bescheid des AMS von Mai 2019 hervorgeht. Mit einem nachgereichten Schreiben konnte er zudem eine auch aktuell im AJ WEB-Auskunftsverfahren gespeicherte gewerblich selbstständige Erwerbstätigkeit glaubhaft machen. Der BF hat sich außerdem nachweislich insofern bei der Unterstützung von Flüchtlingen engagiert gezeigt, als er als Übersetzer fungiert und sich beim Aufbau von Deutschgruppen beteiligt hat. Seiner außergewöhnlich guten sozialen und sprachlichen Integration konnte die dem BVwG bzw. der zuständigen Gerichtsabteilung des BVwG bekannt gewordene Fälschung eines Beweismittels von November 2017, weswegen er im Jänner 2019 zu zwei Monaten Freiheitsstrafe, bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig strafrechtlich verurteilt worden ist, auch keinen Abbruch tun. Aufgrund der aus dem Akteninhalt mitsamt zahlreichen vom BF bereits im Verfahren vor dem BFA vorgelegten Unterstützungsschreiben hervorgehenden Persönlichkeitsstruktur des BF konnte diesbezüglich mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von einem einmaligen Fehlverhalten ausgegangen werden. In Gesamtbetrachtung war bereits aufgrund der in Österreich geknüpften privaten Integrationsbande bzw. starken bzw. mit zunehmender Aufenthaltsdauer immer stärker gewordenen sozialen und sprachlichen Integration des BF während des Verfahrens vor dem BFA von öffentliche Interessen überwiegenden privaten Interessen auszugehen. Diese außergewöhnlich gute soziale und sprachliche Integration hat durch weitere Integrationsschritte des BF im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG noch eine zusätzliche Steigerung erfahren. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung war daher auf jeden Fall nicht zulässig, sondern für auf Dauer unzulässig zu erklären. 3.5.4.
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.3.5.4.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
1 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wennGemäß Paragraph 55, Absatz eins, ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn 1. dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
G ist, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 vorliegt, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist, wenn nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vorliegt, eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen. Der mit „Modul 1 der Integrationsvereinbarung“ betitelte § 9 Integrationsgesetz lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Modul 1 der Integrationsvereinbarung“ betitelte Paragraph 9, Integrationsgesetz lautet auszugsweise wie folgt: „§ 9.
1 Z 1, 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.“„§ 9.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, 2, 4, 5, 6, 8, 9, oder 10 NAG zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.“ (…)
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, (…). Die Erfüllung des Moduls 2 (§ 10) beinhaltet das Modul 1.Die Erfüllung des Moduls 2 (Paragraph 10,) beinhaltet das Modul 1. (…).“ Der mit „Modul 2 der Integrationsvereinbarung“ betitelte § 10 Integrationsgesetz lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Modul 2 der Integrationsvereinbarung“ betitelte Paragraph 10, Integrationsgesetz lautet auszugsweise wie folgt: „§ 10.
Paragraph 45, NAG das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt haben.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 12, vorlegt, (…).“ Der mit „Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1“ betitelte § 11 Integrationsgesetz lautet auszugsweise wie folgt:Der mit „Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1“ betitelte Paragraph 11, Integrationsgesetz lautet auszugsweise wie folgt: „§ 11.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.