Obsah (17)
§ 8Art 133§ 3§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 7§ 58§ 17Art. 130§ 12a§ 34§§ 4§ 21§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2022 GeschäftszahlG304 2215332-1 Spruch, G304 2215322-1/18EG304 2215334-1/11EG304 2215331-1/9EG304 2215333-1/9EG304 2215332-1/9EG30
§ 8Abs. 4 Asyl
G eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.römisch drei. Den Beschwerdeführern wird
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine für ein Jahr gültige befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. IV. Die Spruchpunkte III. - VI. werden ersatzlos aufgehoben.römisch vier. Die Spruchpunkte römisch drei. - römisch sechs. werden ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 06.02.2019 wurden die Anträge der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF oder BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5) auf internationalen Schutz vom 10.04.2016 jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 i
Vm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.),
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.), wurde den BF jeweils ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G nicht erteilt (Spruchpunkt III.),
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.),
§ 52Abs.
9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
§ 46
FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.), und ausgesprochen, dass
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt VI.).1. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 06.02.2019 wurden die Anträge der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF oder BF1, BF2, BF3, BF4 und BF5) auf internationalen Schutz vom 10.04.2016 jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.),
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), wurde den BF jeweils ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF
Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), und ausgesprochen, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch sechs.).
- Gegen diese Bescheide wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
- Am 01.03.2019 langten mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom 28.02.2019 beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständlichen Beschwerden samt dazugehörigen Verwaltungsakten ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die BF sind irakische Staatsangehörige und stammen aus Salah ad Din. Sie gehören der Volksgruppe der Kurden an und sind sunnitische Moslems. Ihre Muttersprache ist Kurdisch. Die BF1 und BF2 sind Ehegatten und die BF3, BF4 und BF5 ihre unmündig minderjährigen Kinder, wobei ihr im März 2011 geborene Sohn, der BF3, nunmehr zehn Jahre, ihr im September 2013 geborene Sohn, der BF4, nunmehr acht Jahre, und ihre im August 2015 geborene Tochter, die BF5, nunmehr sechs Jahre alt ist. 1.
- Dass die BF in ihrem Heimatland Irak einer individuellen und aktuellen Bedrohung oder Verfolgung aus einem asylrelevanten Grund ausgesetzt waren, konnte nicht festgestellt werden. Das Fluchtvorbringen des BF1, worauf sich auch seine Ehefrau, die BF2, und seine mj. Kinder, die BF3, BF4 und BF5 stützen, von Angehörigen der schiitischen Miliz Asai´ib Ahl al-Haqq entführt und nach 13-tägiger Anhaltung und einer Lösegeldforderung wieder freigelassen worden zu sein, war widersprüchlich, vage und nicht glaubhaft. 1.
- Der BF1 hat im Irak 2 Schwestern, drei Tanten und einen Onkel sowie eine Großmutter. Die BF2 hat im Irak noch eine Tante und einen Onkel mütterlicherseits. Ob ihre Geschwister und Eltern wie zum Zeitpunkt ihrer Ausreise noch im Irak leben, konnte nicht festgestellt werden. Der BF1 hat im Irak fünf Jahre lang die Schule besucht und mit einer Erwerbstätigkeit als LKW-Fahrer den familiären Lebensunterhalt finanzieren können. Die BF2 hat nach ihrem sechsjährigen Schulbesuch im Irak keine Berufsausbildung absolviert und war Hausfrau.
- Zur Lage im Irak wird festgestellt: 2.
- Sicherheitslage Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vgl. AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019).Im Dezember 2017 erklärte die irakische Regierung den militärischen, territorialen Sieg über den Islamischen Staat (IS) (Reuters 9.12.2017; vergleiche AI 26.2.2019). Die Sicherheitslage hat sich, seitdem verbessert (FH 4.3.2020). Ende 2018 befanden sich die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) in der nominellen Kontrolle über alle vom IS befreiten Gebiete (USDOS 1.11.2019). Derzeit ist es staatlichen Stellen nicht möglich, das Gewaltmonopol des Staates sicherzustellen. Insbesondere schiitische Milizen, aber auch sunnitische Stammesmilizen handeln eigenmächtig. Die im Kampf gegen den IS mobilisierten, zum Teil vom Iran unterstützten Milizen sind nur eingeschränkt durch die Regierung kontrollierbar und stellen eine potenziell erhebliche Bedrohung für die Bevölkerung dar. Durch die teilweise Einbindung der Milizen in staatliche Strukturen (zumindest formaler Oberbefehl des Ministerpräsidenten, Besoldung aus dem Staatshaushalt) verschwimmt die Unterscheidung zwischen staatlichen und nicht-staatlichen Akteuren (AA 12.2.2018). Quellen: AA-Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https:// www.ecoi.net/file/local/1437719/4598_1531143225__ deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf CRS – Congressional Research Service (4.10.2018): Iraq: Issues in the 115th Congress, https://fas.org/sgp/crs/mideast/R45096.pdf MIGRI – Finnische Immigrationsbehörde 86.2.2018): Finnish Immigration Service report: Security in Iraq variable but improving, https://yle./fi/uutiset/osasto/news/finnish_immigration_service_report_security_in_iraq_variable_but_improving/10061710 2.
- Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Sicherheitskräften, die vom Innenministerium verwaltet werden, Sicherheitskräften, die vom Verteidigungsministerium verwaltet werden, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF, popular Mobilization Forces), und dem Counter-Terrorism Service (CTS) verwaltet werden. Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig. Es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Erdöl-Infrastruktur verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der Counter-Terrorism Service (CTS) ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 20.4.2018). Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Ohnehin gibt es kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitgehend. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung: Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt (AA 12.2.2018). , Quellen: AA-Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https:// www.ecoi.net/file/local/1437719/4598_1531143225__ deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html 2.2.
- Volksmobilisierungseinheiten (PMF) Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization units, PMU oder popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF) bezeichnet eine Dachorganisation für etwa 40 bis 70 Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017) Die Asa‘ib Ahl al-Haqq (AAH; Liga der Rechtschaffenen oder Khaz‘ali-Netzwerk, League of the Righteous) wurde 2006 von Qais al-Khaz‘ali gegründet und bekämpfte zu jener Zeit die US-amerikanischen Truppen im Irak (Süß 21.8.2017). Asa‘ib Ahl al-Haqq unternahm den Versuch, sich als politische Kraft zu etablieren, konnte bei den Parlamentswahlen 2014 allerdings nur ein einziges Mandat gewinnen. Ausgegangen wird von einer Gruppengröße von mindestens 3.000 Mann; einige Quellen sprechen von 10.000 bis 15.000 Kämpfern (Süß 21.8.2017). Die Miliz erhält starke Unterstützung vom Iran und ist wie die Badr-Oganisation und Kata’ib Hizbullah vor allem westlich und nördlich von Bagdad aktiv. Sie gilt heute als gefürchtetste, weil besonders gewalttätige Gruppierung innerhalb der Volksmobilisierungskräfte, die religiös-politische mit kriminellen Motiven verbindet. Ihr Befehlshaber Khaz‘ali ist einer der bekanntesten Anführer der PMF (Süß 21.8.2017) Rechtsstellung und Aktivitäten der PMF Obwohl das Milizenbündnis der PMF unter der Aufsicht des 2014 gegründeten Volksmobilisierungskomitees steht und Ende 2016 ein Gesetz in Kraft trat, das die PMF dem regulären irakischen Militär in allen Belangen gleichstellt und somit der Weisung des Premierministers unterstellt, hat der irakische Staat nur mäßige Kontrolle über die Milizen. In diesem Zusammenhang kommt vor allem Badr eine große Bedeutung zu: Die Milizen werden zwar von der irakischen Regierung in großem Umfang mit finanziellen Mitteln und Waffen unterstützt, unterstehen aber formal dem von Badr dominierten Innenministerium, wodurch keine Rede von umfassender staatlicher Kontrolle sein kann. Die einzelnen Teilorganisationen agieren größtenteils eigenständig und weisen eigene Kommandostrukturen auf, was zu Koordinationsproblemen führt und letztendlich eine institutionelle Integrität verhindert (Süß 21.8.2017). Quelle: Süß, Clara-Auguste (21.8.2017): Al-Hashd ash-Sha´bi: Die irakischen „Volksmobilisierungseinheiten“ (PMU/PMF), in BFA Staatendokumentation: Fact Finding Mission Report Syrien mit ausgewählten Beiträgen zu Jordanien, Libanon und Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1410004/5618_1507116516_ffm-bericht-syrien-mit-beitraegen-zu-jordanien-libanon-irak-2017-8-31-ke.pdf 2.
- Folter und unmenschliche Behandlung Folter und unmenschliche Behandlung sind laut der irakischen Verfassung ausdrücklich verboten. Im Juli 2011 hat die irakische Regierung die UN-Anti-Folter-Konvention (CAT) unterzeichnet. Folter wird jedoch auch in der jüngsten Zeit von staatlichen Akteuren angewandt, etwa bei Befragungen durch irakische (einschließlich kurdische) Polizei- und andere Sicherheitskräfte (AA 12.2.2018). Laut Informationen von UNAMI sollen u.a. Bedrohung mit dem Tod, Fixierung mit Handschellen in schmerzhaften Positionen und Elektroschocks an allen Körperteilen zu den Praktiken gehören. Das im August 2015 abgeschaffte Menschenrechtsministerium hat nach eigenen Angaben 500 Fälle unerlaubter Gewaltanwendung an die Justiz übergeben, allerdings wurden die Täter nicht zur Rechenschaft gezogen (AA 12.2.2018). Ehemalige Gefangene, Häftlinge und Menschenrechtsgruppen berichteten von einer Vielzahl von Folterungen und Misshandlungen (USDOS 20.4.2018). Quellen: AA-Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https:// www.ecoi.net/file/local/1437719/4598_1531143225__ deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html 2.
- Allgemeine Menschenrechtslage Die Verfassung garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Internationale Beobachter kritisieren, dass Mitglieder der Kommission sich kaum mit der Verletzung individueller Menschenrechte beschäftigen, sondern insbesondere mit den Partikularinteressen ihrer jeweils eigenen ethnisch-konfessionellen Gruppe. Ähnliches gilt für den Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft (AA 12.2.2018). Quelle: AA-Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https:// www.ecoi.net/file/local/1437719/4598_1531143225__ deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf , 2.
- Minderheiten Trotz der verfassungsrechtlichen Gleichberechtigung leiden religiöse Minderheiten unter weitreichender faktischer Diskriminierung und Existenzgefährdung. Der irakische Staat kann den Schutz der Minderheiten nicht sicherstellen (AA 12.2.2018). Die wichtigsten ethnisch-religiösen Gruppierungen sind (arabische) Schiiten, die 60-65% der Bevölkerung ausmachen und vor allem den Südosten/Süden des Landes bewohnen, (arabische) Sunniten (17-22%) mit Schwerpunkt im Zentral- und Westirak und die vor allem im Norden des Landes lebenden, überwiegend sunnitischen Kurden (15-20%) (AA 12.2.2018). Genaue demografische Aufschlüsselungen sind jedoch mangels aktueller Bevölkerungsstatistiken sowie aufgrund der politisch heiklen Natur des Themas nicht verfügbar (MRG 5.2018). Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet nicht statt (AA 12.2.2018). Quelle: AA-Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https:// www.ecoi.net/file/local/1437719/4598_1531143225__ deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf MRG – Minority Rights Group International (5.2018): Iraq – Minorities and indigenous peoples, https://minorityrights.org/country/iraq 2.5.
- Kurden Schätzungen zufolge sind 15-20% der irakischen Bevölkerung Kurden. Während sich die arabische Bevölkerung vorwiegend in den westlichen Landesteilen, der Zentralregion und im Süden des Landes verteilt, leben die Kurden mehrheitlich im Nordosten. Die Kurden in der Kurdischen Region im Irak (KRI) bekennen sich überwiegend als Sunniten. Aber es gibt unter ihnen auch neuzeitliche Zoroastrier und Jesiden. Die meisten Kurden Bagdads fühlen sich einem schiitischen Religionszweig verbunden: dem des Faili-Schiitentums (GIZ 11.2018). Von ethnisch-konfessionellen Auseinandersetzungen sind auch Kurden betroffen, soweit sie außerhalb der KRI leben. Im Nachgang zum Unabhängigkeitsreferendum hat die zentral-irakische Armee die zwischen Kurden und Zentralregierung umstrittenen Gebiete größtenteils wieder unter die Kontrolle Bagdads gebracht (AA 12.2.2018). Quellen: AA-Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/file/local/1437719/4598_1531143225__ deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2018): Irak – Gesellschaft, https://www.liportal.de/irak/gesellschaft/_ , 2.
- Relevante Bevölkerungsgruppen 2.6.
- Frauen In der Verfassung ist die Gleichstellung der Geschlechter festgeschrieben und eine Frauenquote von 25% im Parlament verankert. In der Kurdischen Region im Irak (KRI) sind es 30% (AA 12.2.2018). Frauen sind jedoch auf Gemeinde- und Bundesebene, in Verwaltung und Regierung weiterhin unterrepräsentiert. Dabei stellt die Quote zwar sicher, dass Frauen zahlenmäßig vertreten sind, sie führt aber nicht dazu, dass Frauen einen wirklichen Einfluss auf Entscheidungsfindungsprozesse haben, bzw. dass das Interesse von Frauen auf der Tagesordnung der Politik steht (K4D 24.11.2017). Frauen sind weit verbreiteter gesellschaftlicher Diskriminierung ausgesetzt und werden unter mehreren Aspekten der Gesetzgebung ungleich behandelt (FH 16.1.2018). Zwar ist laut Artikel 14 und 20 der Verfassung jede Art von Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes verboten. Artikel 41 bestimmt jedoch, dass Iraker Personenstandsangelegenheiten ihrer Religion entsprechend regeln dürfen. Viele Frauen kritisieren diesen Paragrafen als Grundlage für eine Re-Islamisierung des Personenstandsrechts und damit eine Verschlechterung der Stellung der Frau. Zudem findet auf einfachgesetzlicher Ebene die verfassungsrechtlich garantierte Gleichstellung häufig keine Entsprechung. Defizite bestehen insbesondere im Familien-, Erb- und Strafrecht sowie im Staatsangehörigkeitsrecht (AA 12.2.2018). Die Stellung der Frau hat sich jedenfalls im Vergleich zur Zeit des Saddam-Regimes teilweise deutlich verschlechtert. Auch die prekäre Sicherheitslage in Teilen der irakischen Gesellschaft hat negative Auswirkungen auf das Alltagsleben und die politischen Freiheiten der Frauen (AA 12.2.2018). In der Praxis ist die Bewegungsfreiheit für Frauen auch stärker eingeschränkt als für Männer (FH 16.1.2018). Quellen: AA-Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf FH – Freedom House (16.1.2018): Freedom in the World 2018: Iraq – Profile, https://freedomhouse.org/report/freedom-world/2018/iraq K4D – Knowledge, evidence and learning for development (24.11.2017): Women´s participation in peacebuilding and reconciliation in Iraq, https://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/239-Womens-Participation-in-Peacebuildling-Iraq 2.6.
- Kinder Die Hälfte der irakischen Bevölkerung ist unter 18 Jahre alt. Kinder waren und sind Opfer der kriegerischen Auseinandersetzungen der letzten Jahre. Sie sind einerseits in überproportionaler Weise von der schwierigen humanitären Lage, andererseits durch Gewaltakte gegen sie selbst oder gegen Familienmitglieder stark betroffen (AA 12.2.2018). Die Grundschulbildung ist für Kinder, die die irakische Staatsbürgerschaft besitzen, in den ersten sechs Schuljahren verpflichtend und wird für diese kostenfrei angeboten. In der kurdischen Autonomieregion besteht die Schulpflicht bis zum Alter von 15 Jahren; auch dort kostenfrei. Der gleichberechtigte Zugang von Mädchen zu Bildung bleibt eine Herausforderung, insbesondere in ländlichen und unsicheren Gebieten (USDOS 20.4.2018). Die Sicherheitslage und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern allerdings mancherorts den Schulbesuch, sodass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren drastisch gefallen ist (aktuell bei 79,7%), besonders in ländlichen Gebieten (AA 12.2.2018). Die Sicherheitslage und die große Zahl zerstörter Schulen verhindern mancherorts den Schulbesuch, sodass die Alphabetisierungsrate in den letzten 15 Jahren drastisch gefallen ist, besonders in ländlichen Gebieten (AA 12.2.2018). Quellen: AA-Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 – Iraq, https://www.ecoi.net/de/dokument/1430110.html 2.
- Grundversorgung / Wirtschaft Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Hauptarbeitgeber ist der Staat. (AA 12.2.2018). Quelle: AA-Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf 2.
- Medizinische Versorgung Insgesamt bleibt die medizinische Versorgungssituation angespannt (AA 12.2.2018). Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Grundsätzlich sind die Leistungen des privaten Sektors besser, zugleich aber auch teurer. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. In ländlichen Gegenden lebt jedoch ein bedeutender Teil der Bevölkerung weiter entfernt von solchen Einrichtungen (IOM 13.6.2018). Auf dem Land kann es bei gravierenden Krankheitsbildern problematisch werden. Die Erstversorgung ist hier grundsätzlich gegeben; allerdings gilt die Faustformel: Je kleiner und abgeschiedener das Dorf, umso schwieriger die medizinische Versorgung (GIZ 11.2018). In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführung oder Repression das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen (AA 12.2.2018). Laut Weltgesundheitsorganisation ist die primäre Gesundheitsversorgung nicht in der Lage, effektiv und effizient auf die komplexen und wachsenden Gesundheitsbedürfnisse der irakischen Bevölkerung zu reagieren (WHO o.D.). Quellen: AA-Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https:// www.ecoi.net/file/local/1437719/4598_1531143225__ deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf GIZ – Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (11.2018): Irak-Alltag, https://www.liportal..de/irak/alltag/#c37767 IOM – Intenational Organization for Migration (13.6.2018): Länderinformationsblatt Irak
(2017), https://www.bamf.de/Shared/Docs/MILo-DB7DE/Rueckkehrfoerderung/Laenderinformationen/Informationsblaetter/cfs_irak-dl_de.pdf;jsessionid=0=66FF3FBC9BF77D6FB52022F1A7B611.1_cid294?_blob=publicationFile WHO – World Health Organization (o.D.): Iraq: Primary Health Care: https://www.emro.who.int/irq/programmes/primary-health-care.html 2.
- Rückkehr Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. (AA 12.2.2018) Quelle: AA-Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf 2.
- Echtheit der Dokumente/Zugang zu gefälschten Dokumenten Jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, ist gegen Bezahlung zu beschaffen. Zur Jahresmitte 2014 tauchten vermehrt gefälschte Visaetiketten auf. Auch gefälschte Beglaubigungsstempel des irakischen Außenministeriums sind im Umlauf; zudem kann nicht von einer verlässlichen Vorbeglaubigungskette ausgegangen werden (AA 12.2.2018) Quelle: AA-Auswärtiges Amt (12.2.2018): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, https://www.ecoi.net/en/file/local/1437719/4598_1531143225_deutschland-auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-republik-irak-stand-dezember-2017-12-02-2018.pdf
- Beweiswürdigung: 2.
- Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt.2.
- Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt. 2.
- Zu den Personen der BF: Dass die BF irakische Staatsangehörige sind, aus Salah ad Din stammen, der Volksgruppe der Kurden angehören, sunnitische Moslems sind und Kurdisch als Muttersprache haben, ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. 2.
- Zu den Flucht- bzw. Ausreisegründen der BF Der BF1 erstattete in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 14.08.2018 folgendes Fluchtvorbringen bzw. brachte aufgefordert dazu, möglichst ausführlich und konkret seine Flucht- und Asylgründe zu schildern, Folgendes vor: „Mein Vater war reich und hat immer Bedrohungen bekommen, aber er war mutig und hat alles ignoriert, bis zum Jahr
- 2007 wurden er und meine Mutter im eigenen Auto getötet, da Sie die Bedrohungen ignoriert haben. Sie sind von schiitischen Terroristen ermordet worden. Als ich alles übernommen hatte von Vater seinem Vermögen. Dann haben sie nach meiner Hochzeit, 2010, mich angefangen zu bedrohen. Dort haben die Bedrohungen zum ersten Mal begonnen. Das waren unbekannte Männer die für Geld andere Menschen mit Geld erpresst haben, das waren einfach Banditen und gehörten keiner bestimmten Gruppe an. Im Jahr 2014, ich war unterwegs zwischen Dahuk und (…; an dieser Stelle Heimatort der BF) haben Leute mich erkannt und haben mich erpresst, sie wollten 12.000 USD von mir haben. Ich hatte das Geld bar mit mir, da ich Schulden zahlen wollte. Diese Leute hatten anscheinend gewusst, dass ich Geld mitführe und haben mich beraubt. Unbekannte Leute haben mich immer wieder bedroht mit Briefen die sie in unser Haus geworfen haben. Sie haben Geld verlangt, sonst bringen sie mich um. Ich habe Anzeige erstattet, aber gegen Unbekannt, da ich keinen Namen oder Adresse hatte. 2015 bin ich zu einem kurdischen Offizier (Militärführer) gegangen und habe ihm erklärt, dass ich bedroht werde (erg. Anmerkung: zuvor kursiv angeführter Teil nur in der im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen, jedoch nicht in der im Akt einliegenden Niederschrift enthalten). Er versicherte mir, dass mir nichts passieren würde, bis 08.01.
- Ich wollte um 5 Uhr früh Steine mit meinem LKW nach Bagdad fahren. Ich war dann zwischen Selmanbek und Amerli unterwegs. Auf dieser Strecke wurde ich angehalten und sollte aussteigen. Diese Strecke heißt Checkpoint zwischen Selmanbek und Amerli. 4 Personen haben mich um ca. ½ 6 Uhr angehalten. Sie haben mich mit einem Pick Up weggefahren zu einem unbekannten Ort. Ich hatte die Augen verbunden und war gefesselt. Ich war 13 Tage bei diesen Leuten. Ich wurde mit 70.000 USD freigelassen. Diese Gruppe sind eine Gruppe schiitischer Milizen namens Asaíb Ahl al-Haqq. 2 Tage später habe ich meine Tätigkeit wieder übernommen und bin wieder arbeiten gegangen. In diesen Tagen wurden 3 Mal Drohbriefe in mein Haus geworfen und ich wurde aufgefordert das Haus zu verlassen. Sie haben sogar mit dem Mord meiner Kinder gedroht, wenn ich das Haus nicht verlasse. Es gab keine Regierung oder verlässliche staatliche Einrichtung ich bin somit wieder zu diesem kurdischen Offizier gegangen. Er sagte man kann nichts machen, man könne nicht mit diesen Leuten Krieg führen. Er hat ihm empfohlen Waffen zu kaufen um sich zu verteidigen. Diese Waffen sind bei uns auf der Straße leicht erhältlich. Nachher ging ich zu Amnesty International (…), das war am 28.01.
- Die haben überall eine Niederlassung. Ich bin nach Suleymani gegangen. Ich habe mein Problem dort geschildert und sie haben versprochen, dass sie der Sache nachgehen werden. Einen Monat später schrieben die zurück, dass ich selber auf mich aufpassen müsse, da sie da keine Macht hätten. Ich könnte nicht in Kurdistan bleiben, da ich jemanden benötige, der für mich bürgt. Dann habe ich entschieden, dass ich das Leben meiner Kinder retten muss und das Land verlassen muss. Das Leben meiner Kinder war mehr wert, als das, was ich im Irak besessen habe. Momentan ist mein Haus die Basis für die schiitische Gruppe Asa´ib Ahl al-Haqq.“ (AS 360f, Niederschrift über die Einvernahme des BF1 vor dem BFA, S. 6, 7) Daraufhin wurde in der Niederschrift über die Einvernahme des BF1 vor dem BFA folgender zwischen dem Leiter der Amtshandlung und dem BF stattgefundener Wortwechsel festgehalten: „Nachfrage: Was passierte in diesen 13 Tagen? VP: Hungern, Quälen, Foltern. Meine Nase und mein Finger waren gebrochen und meine Nase wurde in (an dieser Stelle Stadt in Österreich) operiert. Meine Finger wurden auch operiert. Anmerkung: Der AW wird angewiesen sämtliche ärztliche Befunde nachzureichen. Nachfrage: Wer hat das Lösegeld bezahlt? VP: Meine Brüder. Nachfrage: Von wem kam das Geld? VP: Das war unser Geld, wir haben gemeinsame Haushaltsführung. Nachfrage: Haben Ihre Brüder mit Ihnen in der Firma gearbeitet? VP: Ein Bruder hat als Dolmetscher gearbeitet, ein Bruder hat die Reifenfirma geführt und mein Bruder in Deutschland hat mit mir in der Schotterfabrik gearbeitet. Nach dem Tod unserer Eltern haben wir das Vermögen gemeinsam weitergeführt. Nachfrage: Können Sie einen dieser Drohbriefe vorlegen? VP: Nein, ich habe keine mehr. Nachfrage: Wie heißt Ihre Firma? VP: (…), zugelassen auf (…). Nachfrage: Wie viele Angestellte hatten Sie? VP: 8 Personen. Nachfrage: Wann genau fand diese Entführung statt? VP: Am 08.01.
- Zwischen 5 und 5:30 Uhr in der Früh. Nachfrage: Wer genau hat Sie entführt? Wie haben die Entführer ausgesehen? VP: Sie haben Arabisch gesprochen. Es war ein älterer Mensch mitweißen Haaren dabei. Die anderen waren jünger. Ich habe nicht so viel Zeit gehabt sie genau anzusehen. Einer war schlank. Nachfrage: Haben Sie diese Entführung angezeigt bzw. den Behörden gemeldet? VP: Ja. Meine Brüder haben das bei der Polizei angezeigt. Nachfrage: Was machte die Polizei? VP: Die Polizei sagte, man könne mit unbekannten nichts machen. Nachfrage: Sie sagten zuvor, dass Sie von schiitischen Milizen entführt worden wären, ist das richtig? VP: Ja, die Polizei meinte, gegen diese Milizen könne sie nichts machen. Nachfrage: Waren das alle Ihre Fluchtgründe? VP: Ja. Nachfrage: Haben Sie schon einmal in einem anderen europäischen Land einen Asylantrag gestellt? VP: In Ungarn wurden unsere Fingerabdrücke unter Druck abgenommen. Nachfrage: Wurden Sie persönlich aus Gründen Ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Überzeugung in Ihrem Heimatland den Irak, von staatlicher Seite verfolgt? VP: Nein, nur von den schiitischen Milizen, welche ein Teil der irakischen Streitkraft sind. Von offizieller irakischer Seite wurden wir nicht unter Druck gesetzt. (…).“ (AS 361f, Niederschrift über die Einvernahme des BF1 vor dem BFA, S. 7, 8) Im Folgenden wird auszugsweise die Niederschrift über die Einvernahme der BF2 vor dem BFA am 14.08.2018 wiedergegeben: „LA: Aus welchem Grund mussten Sie Ihr Heimatland, den Irak, verlassen? Schildern Sie möglichst ausführlich und konkret Ihre Flucht- und Asylgründe (…).! (Freie Erzählung) VP: Mein Mann wurde immer bedroht und er hat immer an Leute zahlen müssen, damit er Ruhe hatte. Bis zu dem Punkt, als mein Mann entführt wurde. Er war bereits 13 Tage bei den Entführern und bis 70.000 USD bezahlt wurde um frei zu kommen. Auch nach der Bezahlung des Lösegeldes wurde mein Mann aufgefordert das Haus zu verlassen, sonst würde das Haus samt Kindern und Frau in die Luft gesprengt. Nachfrage: Wann genau fand diese Entführung statt? VP: Das weiß ich nicht genau. Nachfrage: Wie lange vor Ihrer Ausreise fand die Entführung statt? VP: Das war ca. 1 oder 2 Wochen bevor wir das Land verlassen haben. Ich weiß es aber nicht genau. Nachfrage: Wer hat Ihren Mann entführt. VP: Schiitische Milizen. Nachfrage: Wo genau wurde er entführt? VP: Er wollte von (…; an dieser Stelle: Heimatort der BF) nach Bagdad fahren und unterwegs wurde er entführt. Nachfrage: Gab es Zeugen der Entführung? VP: Nein er war alleine mit seinem Auto unterwegs. Nachfrage: Wie erfuhren Sie von der Entführung bzw. von der Lösegeldforderung? VP: Durch einen Anruf. Nachfrage: Was war der genaue Inhalt des Gesprächs? VP: Die Entführer haben seinen Bruder angerufen und ihm gesagt, wenn er Lösegeld nicht bezahlt wird er ermordet. LA: Wie viele Geschwister hat Ihr Ehemann? VP: 2 Schwestern und 3 Brüder. LA: Wo leben seine Geschwister? VP: 2 Brüder sind in Kanada und 1 Bruder ist in Deutschland. Wo sich die Schwestern befinden weiß ich nicht. Ich habe keine Beziehung zu ihnen. LA: Was passierte, als Ihr Ehemann wieder freigelassen wurde? VP: Ich weiß nicht wie oder wer das bezahlt hat. Seine Brüder haben das Lösegeld bezahlt. LA: Was haben Sie in der Zeit der Abwesenheit Ihres Ehemannes gemacht? VP: Ich durfte nicht alleine sein mit meinen 3 Kindern (…). Ich war bei meiner Mutter. Nachfrage: Wo hat Ihre Mutter gewohnt? VP: In (…; an dieser Stelle: Heimatort der BF). Nachfrage: Wie weit entfernt von Ihrem Haus? VP: Zu Fuß ca. 15 Minuten. LA: Wann haben die Probleme mit der schiitischen Miliz begonnen? VP: Bevor ich ihn geheiratet habe, sind bereits die Eltern meines Mannes, von derselben schiitischen Gruppe ermordet worden. Sie waren reich und wurden Opfer. Nachfrage: Haben Sie oder Ihr Ehemann diese Entführung angezeigt bzw. den Behörden gemeldet? VP: Ich selber nicht, ich bin nur zur Mutter gegangen. Seine Brüder haben das alles erledigt. Sie haben die Polizei informiert. LA: Waren das alle Ihre Fluchtgründe? VP: Ja. Unser Leben war in Gefahr, von meinem Mann, meinen Kindern und mir. LA: Haben Sie schon einmal in einem anderen europäischen Land einen Asylantrag gestellt? VP: In Ungarn wurden wir verpflichtet einen Fingerabdruck abzugeben. LA: Wurden Sie persönlich aus Gründen Ihrer Rasse, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder Ihrer politischen Überzeugung in Ihrem Heimatland, dem Irak von staatlicher Seite verfolgt? VP: Nein, aber es gibt keine Regierung dort. Ich bin einfach vom persönlichen Zustand dort betroffen, hatte aber keine persönliche Verfolgung. Ich musste einfach den Hijab tragen. LA: Möchten Sie für Ihre 3 minderjährigen Kinder ebenfalls einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich stellen? VP: Ja. LA: Haben Ihre Kinder eigene Fluchtgründe oder beziehen sich diese auf die Gründe Ihrer Eltern? VP: Nein, sie haben keine eigenen Fluchtgründe. (…).“ (AS 260 f, Niederschrift über die Einvernahme der BF2 vor dem BFA, S. 6, 7) Bezüglich des Fluchtvorbringens des BF1 ist nicht nachvollziehbar, warum der BF1 anfangs im Zuge seiner freien Erzählung nur davon berichtet hat, am 08.01.2016 mit verbundenen Augen und gefesselt in einem Pick Up an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden und 13 Tage lang bei den Leuten, die ihn entführt hätten, gewesen zu sein, und erst später über Nachfrage, was in diesen 13 Tagen passiert sei, von „hungern, quälen, Foltern“ gesprochen hat (AS 451). Der BF1 berichtete zudem davon, auch davor bedroht worden zu sein, und zwar angeblich „nach seiner Hochzeit“,
- „Dort“, demnach somit angeblich bereits bei und nicht „nach“ seiner Hochzeit hätten die Bedrohungen zum ersten Mal begonnen. Der BF1 sprach von unbekannten Leuten, Banditen, die ihn bedroht und erpresst hätten, ohne einen einzigen konkreten Vorfall bei bzw. nach der Hochzeit schildern können zu haben. Dann erst berichtete er von einem Vorfall aus 2014, bei welchem er erpresst worden wäre und eine Geldsumme von 12.000 USD geraubt worden wäre, welche er zur Bezahlung von Schulden bei sich gehabt hätte, was diese Leute anscheinend gewusst hätten. Daraufhin berichtete er von Drohbriefen, die immer wieder in das Haus der BF geworfen worden wären. (AS 360). Abgesehen davon, dass der BF1 erst nach Schilderung des besagten Vorfalls aus 2014 davon gesprochen hat, immer wieder Drohbriefe erhalten zu haben, was für nach dem besagten Vorfall erhaltene Drohbriefe spricht, hat er mit seinen Angaben zuvor in der Einvernahme, sie hätten nach seiner Hochzeit angefangen ihn zu bedrohen, „dort“ hätten die Bedrohungen zum ersten Mal begonnen, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keine Bedrohungen mittels Drohbriefe gemeint, hätte er in diesem Fall dies doch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dann auch so angegeben. Der BF1 konnte zudem keinen Zusammenhang herstellen zwischen dem von ihm angeführten Vorfall aus 2014 samt behaupteten nachfolgenden Bedrohungen in Form von Drohbriefen und dem von ihm geschilderten Vorfall vom 08.01.2016, soll er doch 2014 von irgendwelchen Leuten, von denen er erkannt worden wäre, erpresst und danach von unbekannten Leuten mittels Drohbriefen bedroht worden sein, während er am 08.01.2016 von Angehörigen der schiitischen Miliz Asa´ib Ahl al-Haqq entführt und angehalten worden sein soll. Der BF1 soll dann gegen 70.000 USD freigelassen worden, zwei Tage später wieder zur Arbeit gegangen sein und in diesen Tagen drei Mal Drohbriefe mit Aufforderung das Haus zu verlassen erhalten haben. Es ist nicht nachvollziehbar, dass der BF1 zwei Tage nach seiner Entführung offenbar furchtlos wieder zur Arbeit gegangen sein soll. Des Weiteren ist nicht nachvollziehbar, dass der BF1 den Aufforderungen in den danach erhaltenen Drohbriefen, das Haus zu verlassen, nicht nachgekommen wäre, soll ihm in diesen Drohbriefen doch angeblich sogar mit der Ermordung seiner Kinder gedroht worden sein (AS 361). Der BF1 soll nach Erhalt dieser Drohbriefe zu einem kurdischen Offizier gegangen sein. Dieser soll ihm gesagt haben, man könne nichts machen, man könne nicht mit diesen Leuten Krieg führen, und ihm empfohlen haben, Waffen zu kaufen um sich zu verteidigen. „Nachher“, am 28.01.2016, soll der BF1 zu Amnesty International, nach Sulaymaniya, gegangen sein und dort sein Problem geschildert haben. Ein Monat später soll er dann ein Antwortschreiben erhalten haben, in welchem gestanden wäre, er müsse selber auf sich aufpassen, da sie keine Macht hätten. Er könnte nicht in Kurdistan bleiben, da er jemanden benötigen würde, der für ihn bürge. Während all dieser Zeit soll sich der BF1 trotz eingegangener Drohung mit Ermordung seiner Kinder weiterhin in seinem Haus aufgehalten haben. Das ist in einer solchen Situation nicht nachvollziehbar. Aufgefallen ist, dass der BF1 nicht von sich aus im Zuge der freien Schilderung seiner Fluchtgründe Näheres zum Verlauf der 13-tägigen Anhaltung berichtete, sondern erst über Nachfrage, was in diesen 13 Tagen passiert sei, Folgendes angab:„Hungern, Quälen, Foltern. Meine Nase und mein Finger waren gebrochen. (…).“ (AS 361)Aufgefallen ist, dass der BF1 nicht von sich aus im Zuge der freien Schilderung seiner Fluchtgründe Näheres zum Verlauf der 13-tägigen Anhaltung berichtete, sondern erst über Nachfrage, was in diesen 13 Tagen passiert sei, Folgendes angab:, „Hungern, Quälen, Foltern. Meine Nase und mein Finger waren gebrochen. (…).“ (AS 361) Wäre dem BF1 dies während der von ihm erwähnten 13-tägigen Anhaltung tatsächlich widerfahren, hätte er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von sich aus selbstständig davon berichtet. Der BF1 soll zudem laut ersterer Angabe vor dem BFA von einer Gruppe schiitischer Milizen entführt und bis zur Lösegeldzahlung angehalten worden sein (AS 361), sprach später in der Einvernahme befragt, wer genau ihn entführt habe und wie die Entführer ausgesehen hätten, jedoch von arabisch sprechenden Personen, die er wie folgt beschrieben hat: „Es war ein älterer Mensch mit weißen Haaren dabei. Die anderen waren jünger. Ich habe nicht so viel Zeit gehabt sie genau anzusehen. Einer war schlank.“ (AS 362). Der BF1 sprach an dieser Stelle nicht ausdrücklich von schiitischen Milizangehörigen. Er berichtete Bezug nehmend auf Alter und Gewicht von einer älteren Person und anderen jüngeren Personen, wobei ein „älterer Mensch mit weißen Haaren“ und eine schlanke Person dabei gewesen sein soll. Die vom BF1 anfangs erwähnte angeblich dabei gewesene ältere Person mit weißen Haaren passt altersmäßig nicht in eine Gruppe schiitischer Milizangehöriger. Der BF1 hätte die ihn entführenden Personen, die er seinen Angaben zufolge nicht gekannt habe, nur dann einer schiitischen Miliz zuordnen können, wenn sie danach ausgesehen hätten. Anstatt altersmäßige und gewichtsmäßige Angaben über das Aussehen der Männer wäre daher vielmehr eine Angabe zu einer für schiitische Milizangehörige typische Kleidung zu erwarten gewesen, zumal dafür ein kurzer Blick gereicht hätte und der Blick des BF auf die Männer auch lang genug war, um erkennen zu können, ob sie alt und schlank waren. Der BF1 sprach auch dann befragt danach was die Polizei gemacht habe, nicht von schiitischen Milizangehörigen, sondern allgemein von Unbekannten, als er angab: „Die Polizei sagte, man könne mit Unbekannten nichts machen.“ (AS 362) Erst nach Vorhalt, zuvor davon berichtet zu haben, von einer schiitischen Miliz entführt worden zu sein, gab der BF1 an: „Ja, die Polizei meinte gegen diese Milizen könne sie nichts machen.“ (AS 362) Die Angaben des BF1 zu seinen angeblichen Entführern waren vor dem BFA somit widersprüchlich. Im Bewusstsein, dass die Erstbefragung nicht vordergründig der Ermittlung der Fluchtgründe dient, wird an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass der BF1 laut seiner Angabe in der Erstbefragung nicht von vier einer schiitischen Miliz angehörenden Personen, wie es seinem Vorbringen in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA zufolge der Fall gewesen sein soll, sondern von einem namentlich genannten Schiiten für 13 Tage entführt und gegen Bezahlung eines Lösegeldes wieder freigelassen worden sein soll (AS 17). Der BF1 gab in der Einvernahme vor dem BFA zudem befragt, ob über seine Entführung im Irak in den Medien berichtet worden sei, ausdrücklich an: „Nein, persönlich über meine Entführung wurde nichts berichtet.“ (AS 363) Damit hat der BF1 zugegeben, dass im Irak öffentlich nichts über eine Entführung seiner Person berichtet worden ist. Der BF1 legte vor dem BFA Bestätigungen von Amnesty International aus dem Irak in Kopie vor und wurde angewiesen, die originalen Dokumente nachzureichen. In der Beschwerde wurde bezüglich der vom BF1 zur Untermauerung seines Fluchtvorbringens vorgelegten Unterlagen Folgendes vorgebracht: „Sämtlichen im Original zur Verfügung gestellten insgesamt fünf schriftlichen Bestätigungen von Amnesty Kurdistan ist gemeinsam, dass sie sowohl den Ort als auch die Zeit der stattgefundenen Entführung des Erstbeschwerdeführers bestätigen können. Ebenso die Dauer der Entführung bzw. Geiselnahme sowie die Höhe der hieraufhin erfolgten Lösegeldzahlung. Ebenso ist sämtlichen im Original der nunmehr belangten Behörde zur Verfügung gestellten Bestätigungen von Amnesty Kurdistan gemeinsam, dass sie eine entsprechende Gefahreneinschätzung sowie die Unmöglichkeit einer Schutzfähigkeit vor allfälligen weiteren gleichgelagerten Übergriffen enthalten. (…).“ (AS 533) Laut diesem Beschwerdevorbringen könnten die vorgelegten Amnesty-Kurdistan-Bestätigungen Ort und Zeit einer Entführung des BF1, Dauer der angeblichen Entführung bzw. Geiselnahme sowie Höhe der hieraufhin erfolgten Lösegeldzahlung bestätigen und würden diese eine entsprechende Gefahreneinschätzung sowie Unmöglichkeit einer Schutzfähigkeit vor allfälligen weiteren gleichgelagerten Übergriffen enthalten. Bezüglich dieser vorgelegten „Amnesty-International-Iraq-Kurdistan-Berichte“ wurden in der Beschwerde Ort und Zeit bzw. allgemein Umstände der angeblich stattgefundenen Entführung des BF1 in den Vordergrund gerückt und nicht die vom BF1 berichtete Entführung seiner Person selbst, was das eigentlich Entscheidende ist. Soweit in der Beschwerde vorgehalten wird, die belangte Behörde hätte sich nicht mit dem Inhalt der vorgelegten Originalurkunden auseinandergesetzt und wäre gezwungen gewesen, den Inhalt der Urkunden zu übersetzen und gegebenenfalls mit geeigneten Erhebungen auf seine Richtigkeit zu überprüfen, wird darauf hingewiesen, dass die unterbliebene Übersetzung von vorgelegten fremdsprachigen Urkunden einen Verfahrensmangel darstellen kann, der bei gegebener Relevanz zur Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führt (vgl. etwa VwGH 23.6.2021, Ra 2021/18/0087; VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0336, Rn 24, mwN; VwGH 5.5.2020, Ra 2019/19/0460; VwGH 27.5.2015, Ra 2014/18/0133; VwGH 11.8.2011, 2008/23/0702; und VwGH 24.4.2003, 2001/20/0168), nicht jedoch bereits von vornherein einen Verfahrensmangel darstellt. Soweit in der Beschwerde vorgehalten wird, die belangte Behörde hätte sich nicht mit dem Inhalt der vorgelegten Originalurkunden auseinandergesetzt und wäre gezwungen gewesen, den Inhalt der Urkunden zu übersetzen und gegebenenfalls mit geeigneten Erhebungen auf seine Richtigkeit zu überprüfen, wird darauf hingewiesen, dass die unterbliebene Übersetzung von vorgelegten fremdsprachigen Urkunden einen Verfahrensmangel darstellen kann, der bei gegebener Relevanz zur Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung führt vergleiche etwa VwGH 23.6.2021, Ra 2021/18/0087; VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0336, Rn 24, mwN; VwGH 5.5.2020, Ra 2019/19/0460; VwGH 27.5.2015, Ra 2014/18/0133; VwGH 11.8.2011, 2008/23/0702; und VwGH 24.4.2003, 2001/20/0168), nicht jedoch bereits von vornherein einen Verfahrensmangel darstellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist Beweisanträgen grundsätzlich zu entsprechen, wenn die Aufnahme des darin begehrten Beweises im Interesse der Wahrheitsfindung notwendig erscheint. Dementsprechend dürfen Beweisanträge nur dann abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen als wahr unterstellt werden, es auf sie nicht ankommt oder das Beweismittel an sich ungeeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern und damit zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen (VwGH 26.4.2021, Ra 2021/14/0015, mwN). Dass der BF1 tatsächlich entführt und gegen Bezahlung eines Lösegeldes wieder freigelassen worden wäre, ist wegen diesbezüglicher widersprüchlicher und vager Angaben des BF1 und seiner Ehegattin, der BF2, die sich zusammen mit ihren minderjährigen Kindern auf die Fluchtgründe des BF1 stützte, nicht glaubhaft. Hinsichtlich des von ihm vorgelegten Amnesty Kurdistan-Berichts wird darauf hingewiesen, dass bei Dokumenten aus dem Irak häufig Zweifel angebracht sind und jedes Dokument, ob als Totalfälschung oder als echte Urkunde mit unrichtigem Inhalt, gegen Bezahlung zu beschaffen ist. Anfangs in seiner Einvernahme vor dem BFA gab der BF1 an, dass im Jahr 2010 die Bedrohungen begonnen hätten, und führte bezüglich der ihn angeblich bedrohenden Personen wörtlich näher aus: „Das waren unbekannte Menschen die für Geld andere Menschen mit Geld erpresst haben, das waren Banditen und gehörten keiner bestimmten Gruppe an.“ (AS 360). Hinsichtlich der behaupteten Entführung vom 08.01.2016 konnte der BF1 keine einheitlichen Angaben zu den Tätern machen, sollen diese doch laut anfänglichen Angaben des BF1 vor dem BFA schiitische Milizangehörige (AS 361), laut seinen späteren Angaben in der Einvernahme jedoch irgendwelche arabisch sprechende Personen, worunter ein „älterer Mensch mit weißen Haaren“ und ein schlanker zählen würden, gewesen sein. Einen inhaltlichen Zusammenhang zwischen der behaupteten Bedrohung von Jänner 2016 und der behaupteten Erpressung von 2014 konnte der BF1 zudem nicht herstellen. Der BF1 hat außerdem nicht angeführt, dass er aus einem bestimmten persönlichen Grund bzw. einem GFK-Grund einer individuellen Bedrohungssituation ausgesetzt gewesen wäre. Er soll nach seiner Freilassung nach behaupteter Entführung vom 08.01.2016 und 13-tägiger Anhaltung Drohbriefe erhalten haben, sogar mit der Drohung der Ermordung seiner Kinder, sollte er das Haus nicht verlassen. Es ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der BF1 bei einer tatsächlichen derartigen Bedrohung bzw. Erpressung nach seiner Freilassung nicht weiterhin an seinem Wohnort verblieben und zur Arbeit gegangen wäre, wie es seinem Vorbringen zufolge von Jänner bis zur Ausreise im März 2016 der Fall gewesen sein soll, sondern so bald wie möglich den Irak verlassen hätte. Die BF2 brachte vor dem BFA befragt zu ihren Fluchtgründen Folgendes vor: „Mein Mann wurde immer bedroht und er hat immer an Leute zahlen müssen, damit er Ruhe hatte. Bis zu dem Punkt, als mein Mann entführt wurde. Er war bereits 13 Tage bei den Entführern und bis 70.000 USD bezahlt wurde um frei zu kommen. Auch nach der Bezahlung des Lösegeldes wurde mein Mann aufgefordert das Haus zu verlassen, sonst würde das Haus samt Kindern und Frau in die Luft gesprengt.“ (AS 260). Die BF2 sprach davon, ihr Mann wäre „immer“ bedroht worden und hätte „immer“ Geld an Leute zahlen müssen, um seine Ruhe zu haben. Der BF1 selbst sprach in seiner Einvernahme vor dem BFA nur von zwei geleisteten Lösegeldzahlungen, einer nach Erpressung im Jahr 2014 und einer weiteren nach besagter 13-tägiger Anhaltung (AS 360f). Dass er den Drohbriefen, in welchen Unbekannte von ihm Geld verlangt hätten, gefolgt wäre, hat er nicht vorgebracht. Während der BF1 vor dem BFA angab, ihm sei in den nach seiner Freilassung erhaltenen Drohbriefen sogar mit dem Mord seiner Kinder gedroht worden, sollte er das Haus nicht verlassen (AS 361), gab die BF2 an, ihr Mann sei auch nach Bezahlung des Lösegeldes aufgefordert worden, das Haus zu verlassen, ansonsten das Haus samt Kindern und Frau in die Luft gesprengt werden würde (AS 260). Die BF2 gab in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 14.08.2018 befragt, wie lange vor ihrer Ausreise die besagte Entführung ihres Mannes stattgefunden habe, Folgendes an: „Das war ca. 1 oder 2 Wochen bevor wir das Land verlassen haben. Ich weiß es aber nicht genau.“ (AS 260) Die BF2 konnte nicht einmal ungefähr angeben, wie lange vor ihrer Ausreise die besagte Entführung ihres Mannes stattgefunden haben soll. Auch die Frage, wann genau sie den Irak verlassen habe, konnte die BF2 nicht einmal ungefähr beantworten, gab sie befragt danach doch allgemeingehalten „Anfang 2016“ (AS 259) an. Legt man das vom BF1 angeführte Entführungsdatum „08.01.2016“ zugrunde, können die Angaben der BF2 berücksichtigend ab da weg nicht zwei Wochen bis zu ihrer Ausreise „Anfang 2016“ vergangen sein (AS 259f), wenn tatsächlich wie der BF1 vor dem BFA vorbrachte, er am 28.01.2016 sich in Sulaymaniya an Amnesty International gewandt haben, von dieser einen Monat später eine ablehnende Antwort und sich erst danach zum Verlassen des Heimatlandes entschlossen haben soll. Laut Vorbringen des BF1 in seiner Einvernahme vor dem BFA soll der Ausreiseentschluss „am 01.03.2016“ gefasst worden sein und ihre Ausreise nicht wie von der BF2 angegeben Anfang 2016, sondern genau „am 01.03.2016“ stattgefunden haben (AS 360). Laut Vorbringen des BF1 vor dem BFA soll er sich erst nach Einlangen eines ablehnenden Antwortschreibens ein Monat nach Vorsprache bei Amnesty International in Sulymaniya zum Verlassen seines Heimatlandes entschieden haben. Dies ist jedoch bei einer tatsächlichen Furcht vor Bedrohung nicht nachvollziehbar. Eine konkrete Bedrohungssituation zieht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ein umgehendes Handeln bzw. eine sofortige Flucht nach sich. Zeit zum Nachdenken bleibt da nicht. Das Vorbringen des BF1, dann sich entschieden zu haben, dass er das Leben seiner Kinder retten und das Land verlassen müsse, sei ihm doch das Leben seiner Kinder mehr wert gewesen als das was er im Irak besessen habe (AS 361), spricht zudem nicht für einen fluchtauslösenden Vorfall, sondern für die vom BF1 nach reiflicher Überlegung bzw. nach Rückmeldung aus Sulaymaniya, mangels Bürgen nicht in Kurdistan bleiben zu können (AS 361), aufgrund der allgemeinen (Sicherheits-) Lage vor Ort getroffene Entscheidung, das Heimatland zu verlassen. Widersprüchliche, vage Angaben des BF1 und auch der BF2 zu den vom BF1 vorgebrachten Fluchtgründen haben nur auf die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens schließen lassen können. 2.
- Zu den Länderfeststellungen: Die Länderfeststellungen betreffen Länderberichte aus Quellen vorwiegend staatlicher, jedoch auch nichtstaatlicher Natur und stimmen mit den im aktuell gültigen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation enthaltenen Länderberichten diesbezüglich überein. 2.
- Dass der BF1 im Irak fünf Jahre, die BF2 dort sechs Jahre lang die Schule besucht hat, vor ihrer Ausreise die BF2 Hausfrau war und der BF1 mit einer Erwerbstätigkeit als LKW-Fahrer den familiären Lebensunterhalt finanzieren konnte, ergab sich aus dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Die Feststellungen über im Irak lebende Familienangehörige bzw. Verwandte der BF beruhen auf den diesbezüglich glaubhaften im Nachhinein nicht widerlegten bzw. abgeänderten Angaben der BF1 und BF2 in ihrer jeweiligen niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA. Der BF1 gab in seiner Einvernahme vor dem BFA befragt danach, welche Verwandte er noch im Irak habe, Folgendes glaubhaft an: „Nur 2 Schwestern leben noch in (…; an dieser Stelle Heimatort des BF in Sal ah Din). 2 Tanten väterlicherseits leben auch im Irak. Eine Großmutter, Tante und Onkel mütterlicherseits leben auch noch im Irak. Seit 16.09.2017 weiß ich nicht wo sie leben.“ (AS 358) Die BF2 gab in ihrer Einvernahme vor dem BFA befragt danach, ob sie noch Familienangehörige wie z.B. Onkel, Tanten, Cousinen, Cousins usw. im Irak habe, Folgendes an: „Keine Geschwister und keine Eltern mehr im Irak.“ (AS 284) Befragt, wo sich ihre Eltern und Geschwister befinden würden, gab die BF2 Folgendes an: „Wir sind 8 Mädchen und 1 Bruder. Meine Eltern und alle Geschwister sind in der Türkei in einem Flüchtlingscamp.“ Befragt, seit wann, gab die BF2 an: „Nach dem Referendum im Nordirak.“ Befragt, wo ihre Angehörigen leben würden und wo sich das Camp befinde, gab die BF2 an: „Das weiß ich nicht.“ (AS 284) Dann befragt, ob die BF2 weitere Angehörige wie z.B. Onkel, Tanten, Cousinen und Cousins habe, gab die BF2 dann glaubhaft an: „Väterlicherseits habe ich keine Tanten und Onkel, meine Mutter hat noch eine Schwester und einen Bruder.“ Befragt, wo diese leben würden, gab die BF2 an, „im Irak, genau weiß ich das nicht.“ (AS 284) Dann befragt wann sie zuletzt zu ihren Eltern und Geschwistern Kontakt gehabt habe, gab die BF2 an: „Vor ca. 2 oder 3 Monaten habe ich telefonischen Kontakt mit meiner Mutter gehabt.“ (AS 259) Dass im Irak noch zwei Schwestern, drei Tanten, ein Onkel und eine Großmutter des BF1, und eine Tante und ein Onkel der BF2 mütterlicherseits leben, war aufgrund insoweit glaubhafter Angaben der BF1 und BF2 feststellbar. Ob die Eltern und Geschwister der BF2 im Irak oder in der Türkei leben, konnte nicht festgestellt werden, würden diese laut ihren Angaben in der Erstbefragung vom 10.04.2016 im Irak leben (AS 9), sprach die BF2 in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA vom 14.08.2018 dann davon, ihre gesamte Familie würde sich seit einem Zeitpunkt „nach dem Referendum im Nordirak“, womit offenbar das Unabhängigkeitsreferendum im Nordirak von September 2017 gemeint war, in der Türkei in einem Flüchtlingscamp aufhalten, wo genau bzw. in welchem Camp wisse sie nicht, und würde es ihren Angehörigen finanziell sicher nicht gut gehen, ansonsten sie „irgendwo einen Internetanschluss gefunden und angerufen“ hätten (AS 258), während sie laut ihren späteren Angaben in der Einvernahme vor dem BFA vom 14.08.2018 befragt danach wann sie zuletzt zu ihren Eltern und Geschwistern Kontakt gehabt habe, „vor ca. 2 oder 3 Monaten“, demnach ca. rund Mitte Mai oder Juni 2018, telefonischen Kontakt mit ihrer Mutter (AS 259) gehabt und demzufolge entgegen ihrer vorherigen Angaben wissen müssen hätte, wo bzw. in welchem Camp sich ihre Angehörigen aufhalten, ist doch mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihr dies von ihrer Mutter am Telefon „ca. 2 oder 3 Monate“ vor ihrer Einvernahme vor dem BFA vom 14.08.2018 mitgeteilt worden wäre.
- Rechtliche Beurteilung: 3.1.
§ 7Abs.
1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Zu Spruchteil A): 3.2. Zum vorliegenden Familienverfahren 3.2.1. Der mit „Familienverfahren im Inland“ betitelte § 34 AsylG 2005 idgF lautet wie folgt:3.2.1. Der mit „Familienverfahren im Inland“ betitelte Paragraph 34, AsylG 2005 idgF lautet wie folgt: „§ 34.
(1)Stellt ein Familienangehöriger von
- einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist oder
- einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8,) zuerkannt worden ist oder
- einem Asylwerber einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
(2)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist und(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).
- dieser nicht straffällig geworden ist und, Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,),
- gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 7,).
(3)Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn
- dieser nicht straffällig geworden ist;(Anm.: Z 2 aufgehoben durch Art. 3 Z 13, BGBl. I Nr. 84/2017)
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und
- dieser nicht straffällig geworden ist;, Anmerkung, Ziffer 2, aufgehoben durch Artikel 3, Ziffer 13,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 84 aus 2017,),
- gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Paragraph 9,) und
- dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
§ 12aAbs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(4)Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz
Paragraph 12 a, Absatz 4, zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.
(5)Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(5)Die Bestimmungen der Absatz eins bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.
(6)Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:
- auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;
- auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind;
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30 NAG).“
- im Fall einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30, NAG).“ Die Asylverfahren der Ehegatten BF1 und BF2 und deren minderjährigen drei Kinder, der BF3, BF4 und BF5, waren
§ 34Abs. 4 Asyl
G 2005 unter einem zu führen. Die Asylverfahren der Ehegatten BF1 und BF2 und deren minderjährigen drei Kinder, der BF3, BF4 und BF5, waren
Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 unter einem zu führen. , 3.
- Zu Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide:3.
- Zu Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen Bescheide: 3.3.1.
§ 3Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
§§ 4, 4a oder 5 Asyl
G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht.3.3.1.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits
Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (Genfer Flüchtlingskonvention – GFK), droht. Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Als Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die „wohlbegründete Furcht vor Verfolgung“ vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird vergleiche VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht – diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann –, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256). Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322). Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. „inländische Fluchtalternative“ vor. Der Begriff „inländische Fluchtalternative“ trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648). Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße – möglicherweise vorübergehende – Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359). 3.3.2. Das Fluchtvorbringen des BF1, worauf sich auch die BF2, BF3, BF4 und BF5 stützen, von Angehörigen der schiitischen Miliz Asai´ib Ahl al-Haqq entführt und nach 13-tägiger Anhaltung und einer Lösegeldforderung wieder freigelassen worden zu sein, war nicht glaubhaft. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF in ihrem Heimatland einer konkreten, individuellen und aktuellen Bedrohung aus einem der GFK-Gründe bzw. aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus politischen Gründen ausgesetzt waren oder bei einer Rückkehr ausgesetzt sein würden. Die BF konnten somit eine ihnen bei einer Rückkehr im Irak drohende Verfolgung iSv Art. 1 Abschnitt A der GFK nicht glaubhaft machen.Die BF konnten somit eine ihnen bei einer Rückkehr im Irak drohende Verfolgung iSv Artikel eins, Abschnitt A der GFK nicht glaubhaft machen. Eine Verfolgung der BF aus Gründen der GFK war aus dem gesamten Akteninhalt vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen auch von Amts wegen nicht erkennbar, unter Berücksichtigung, dass es laut amtsbekannten aktuellen Länderberichten im Irak keine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden gibt und es demzufolge eine solche auch die der muslimisch sunnitischen Glaubensrichtung und der kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit angehörenden BF bei einer Rückkehr in ihr Herkunftsland nicht zu erwarten haben. Die Beschwerden gegen Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide waren daher als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerden gegen Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide waren daher als unbegründet abzuweisen. 3.4. Zu Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide:3.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide: 3.4.1.
§ 8Abs. 1 Asyl
G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3.4.1.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Ziffer eins,) oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Ziffer 2,), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs. 2 Asyl
G 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.
§ 8Abs. 3 Asyl
G 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des Paragraph 11, offen steht. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein „real risk“ einer gegen Art. 3 MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH).Bei der Prüfung und Zuerkennung von subsidiärem Schutz im Rahmen einer gebotenen Einzelfallprüfung sind zunächst konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zur Frage zu treffen, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein „real risk“ einer gegen Artikel 3, MRK verstoßenden Behandlung droht (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0174). Die dabei anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (VwGH 19.11.2015, Ra 2015/20/0236; VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwN). Zu berücksichtigen ist auch, ob solche exzeptionellen Umstände vorliegen, die dazu führen, dass der Betroffene im Zielstaat keine Lebensgrundlage vorfindet (VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060 mwH). Unter „real risk“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (grundlegend VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; RV 952 BlgNR XXII. GP 37). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die Feststellung einer Gefahrenlage im Sinn des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Unter „real risk“ ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (grundlegend VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 37). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Die Feststellung einer Gefahrenlage im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung. Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dabei grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, I. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, Zl. 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen (vgl. VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande, 5.7.2005). Nach der ständigen Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofs obliegt es dabei grundsätzlich dem Beschwerdeführer, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (EGMR U 05.09.2013, römisch eins. gegen Schweden, Nr. 61204/09; VwGH 18.03.2015, Ra 2015/01/0255; VwGH 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich das erkennende Gericht nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214). Wenn es sich um einen der persönlichen Sphäre der Partei zugehörigen Umstand handelt (etwa die familiäre, gesundheitliche oder finanzielle Situation), besteht eine erhöhte Mitwirkungspflicht (VwGH 18.12.2002, Zl. 2002/18/0279). Der Antragsteller muss die erhebliche Wahrscheinlichkeit einer aktuellen und ernsthaften Gefahr mit konkreten, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerten Angaben schlüssig darstellen vergleiche VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Dazu ist es notwendig, dass die Ereignisse vor der Flucht in konkreter Weise geschildert und auf geeignete Weise belegt werden. Rein spekulative Befürchtungen reichen ebenso wenig aus, wie vage oder generelle Angaben bezüglich möglicher Verfolgungshandlungen (EGMR U 17.10.1986, Kilic gegen Schweiz, Nr. 12364/86). So führt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte aus, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller, Beweise zu beschaffen, dennoch ihm obliegt so weit als möglich Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (EGMR U 05.07.2005, Said gegen Niederlande, 5.7.2005). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde vergleiche VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff). 3.4.
- Auf Grund des vom BFA durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergab sich Folgendes: Die gegenständliche irakische Familie ist fünfköpfig, bestehend aus den Ehegatten BF1 und BF2 und deren drei unmündig minderjährigen Kindern, den BF3, BF4 und BF
- Nach Art. 21 der EU-Richtlinie 2013/33/EU („Aufnahmerichtlinie“) haben die Mitgliedstaaten der EU innerstaatlich die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen, wozu auch Minderjährige zählen, zu berücksichtigen. Nach Artikel 21, der EU-Richtlinie 2013/33/EU („Aufnahmerichtlinie“) haben die Mitgliedstaaten der EU innerstaatlich die spezielle Situation von schutzbedürftigen Personen, wozu auch Minderjährige zählen, zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht vor allem unter dem Gesichtspunkt der besonderen Vulnerabilität von Kindern die Verpflichtung, eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren, die eine Familie mit minderjährigen Kindern bei einer Rückkehr zu erwarten habe, durchzuführen (vgl. etwa VwGH 4.10.2018, Ra 2018/18/0229 bis 0232, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht vor allem unter dem Gesichtspunkt der besonderen Vulnerabilität von Kindern die Verpflichtung, eine ganzheitliche Bewertung der möglichen Gefahren, die eine Familie mit minderjährigen Kindern bei einer Rückkehr zu erwarten habe, durchzuführen vergleiche etwa VwGH 4.10.2018, Ra 2018/18/0229 bis 0232, mwN). Bei der gegenständlichen Familie handelt es sich um eine fünfköpfige irakische Familie mit den Ehegatten BF1 und BF2 und deren drei – unmündig – minderjährigen zehn, acht und sechs Jahre alten Kindern und im Hinblick auf die Minderjährigkeit der Kinder um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob den BF bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation die Familie fallbezogen im Irak tatsächlich vorfindet (vgl. etwa VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0303, mwN). Bei der gegenständlichen Familie handelt es sich um eine fünfköpfige irakische Familie mit den Ehegatten BF1 und BF2 und deren drei – unmündig – minderjährigen zehn, acht und sechs Jahre alten Kindern und im Hinblick auf die Minderjährigkeit der Kinder um eine besonders vulnerable und besonders schutzbedürftige Personengruppe. Diese besondere Vulnerabilität ist bei der Beurteilung, ob den BF bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen. Dies erfordert insbesondere eine konkrete Auseinandersetzung damit, welche Rückkehrsituation die Familie fallbezogen im Irak tatsächlich vorfindet vergleiche etwa VwGH 13.11.2019, Ra 2019/18/0303, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Art. 3 MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309).Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt darauf hingewiesen, dass eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Verletzung des nach Artikel 3, MRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können (VwGH vom 31.10.2019, Ra 2019/20/0309). Dennoch liegt im gegenständlichen Fall bei den BF, einer fünfköpfigen Familie bestehend aus den Ehegatten BF1 und BF2 sowie ihren drei minderjährigen Kindern BF3, BF4 und BF5, darunter ihren zehn und acht Jahre alten Söhnen und ihrer sechs Jahre alten Tochter, angesichts ihrer individuellen Rückkehrsituation nach mehr als fünf Jahren Aufenthalt im westlichen Ausland bzw. im österreichischen Bundesgebiet vor dem Hintergrund der in ihrem Herkunftsstaat allgemein schwierigen Arbeitsmarktsituation, nicht hinreichend gewährleisteten Grundversorgung, grundsätzlich überproportional starken Betroffenheit der Kinder von der schwierigen humanitären Lage im Irak in Gesamtbetrachtung eine das Schwierigkeitsausmaß einer allgemein „schwierigen Lebenssituation“ überschreitende äußerst schwierige Lebenssituation vor, und würden die BF auch bei Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe, alsbaldiger Wiederaufnahme einer Beschäftigung durch den Familienvater BF1 und bei allfälligen (finanziellen) Hilfeleistungen seitens Verwandter der realen Gefahr unterliegen, in eine Art. 3 EMRK-widrige unmenschliche Behandlung bzw. existenzbedrohende Situation iSv Art. 3 EMRK zu geraten, zumal bei einer Rückkehr sich der BF1 allein um den familiären Lebensunterhalt und die BF2, die bereits vor der Ausreise Hausfrau war, zuhause um die Betreuung ihrer Kinder zu sorgen hätte, und ergänzend darauf hingewiesen wird, dass die laut amtsbekanntem aktuellen Länderbericht des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 08.11.2021 in Zusammenhang mit deutlich verschärften Sicherheitsoperationen und auf den IS erhöhten Verfolgungsdruck unter anderem in Salah ad Din verschärfte Sicherheitslage für die BF bei einer Rückkehr ein zusätzliches Erschwernis darstellen würde. Dennoch liegt im gegenständlichen Fall bei den BF, einer fünfköpfigen Familie bestehend aus den Ehegatten BF1 und BF2 sowie ihren drei minderjährigen Kindern BF3, BF4 und BF5, darunter ihren zehn und acht Jahre alten Söhnen und ihrer sechs Jahre alten Tochter, angesichts ihrer individuellen Rückkehrsituation nach mehr als fünf Jahren Aufenthalt im westlichen Ausland bzw. im österreichischen Bundesgebiet vor dem Hintergrund der in ihrem Herkunftsstaat allgemein schwierigen Arbeitsmarktsituation, nicht hinreichend gewährleisteten Grundversorgung, grundsätzlich überproportional starken Betroffenheit der Kinder von der schwierigen humanitären Lage im Irak in Gesamtbetrachtung eine das Schwierigkeitsausmaß einer allgemein „schwierigen Lebenssituation“ überschreitende äußerst schwierige Lebenssituation vor, und würden die BF auch bei Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe, alsbaldiger Wiederaufnahme einer Beschäftigung durch den Familienvater BF1 und bei allfälligen (finanziellen) Hilfeleistungen seitens Verwandter der realen Gefahr unterliegen, in eine Artikel 3, EMRK-widrige unmenschliche Behandlung bzw. existenzbedrohende Situation iSv Artikel 3, EMRK zu geraten, zumal bei einer Rückkehr sich der BF1 allein um den familiären Lebensunterhalt und die BF2, die bereits vor der Ausreise Hausfrau war, zuhause um die Betreuung ihrer Kinder zu sorgen hätte, und ergänzend darauf hingewiesen wird, dass die laut amtsbekanntem aktuellen Länderbericht des deutschen Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 08.11.2021 in Zusammenhang mit deutlich verschärften Sicherheitsoperationen und auf den IS erhöhten Verfolgungsdruck unter anderem in Salah ad Din verschärfte Sicherheitslage für die BF bei einer Rückkehr ein zusätzliches Erschwernis darstellen würde. Es war den Beschwerden gegen Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide aufgrund der besonderen Vulnerabilität der BF
§ 8Abs. 1 Asyl
G daher spruchgemäß stattzugeben.Es war den Beschwerden gegen Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide aufgrund der besonderen Vulnerabilität der BF
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG daher spruchgemäß stattzugeben. Nach § 8 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen, wobei die Aufenthaltsberechtigung ein Jahr gilt und im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert wird. Nach Paragraph 8, Absatz 4, Satz 1 und Satz 2 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen, wobei die Aufenthaltsberechtigung ein Jahr gilt und im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert wird. Es war den subsidiär schutzberechtigten BF folglich eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr zu erteilen. 4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Im gegenständlichen Fall konnte
§ 21Abs.
7 BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen eindeutig geklärt erschien.Im gegenständlichen Fall konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerden vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen eindeutig geklärt erschien. Bezüglich Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide wurde jeweils dem Entscheidungsergebnis der belangten Behörde gefolgt. Bezüglich Spruchpunkte II. der angefochtenen Bescheide wurde angesichts der individuellen Rückkehrsituation der BF zu einem anderen Entscheidungsergebnis bzw. zum Ergebnis einer subsidiären Schutzberechtigung der BF gelangt. Bezüglich Spruchpunkte römisch eins. der angefochtenen Bescheide wurde jeweils dem Entscheidungsergebnis der belangten Behörde gefolgt. Bezüglich Spruchpunkte römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wurde angesichts der individuellen Rückkehrsituation der BF zu einem anderen Entscheidungsergebnis bzw. zum Ergebnis einer subsidiären Schutzberechtigung der BF gelangt. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:G304.2215332.1.00