RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum11.03.2022 GeschäftszahlI404 2243722-1 Spruch, I404 2243722-1/14E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richt
§ 7
Z. 3 ASVG von Frau XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Alexandra JUNKER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch den Steuerberater Mag. Andreas Maschinda, Moritschstraße 2, 9500 Villach, gegen den Bescheid der Österreichische Gesundheitskasse Landesstelle Vorarlberg, vom 03.05.2021 betreffend die Feststellung der Unfallversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, ASVG von Frau römisch 40 zu Recht erkannt: A) In Erledigung der Beschwerde wird festgestellt, dass XXXX aufgrund ihrer Tätigkeit als Bereichsleiterin für den Dienstgeber XXXX im Zeitraum 01.09.2016 bis 31.07.2017 nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z.
§ 7Z. 3 lit.
a ASVG unterlegen ist.In Erledigung der Beschwerde wird festgestellt, dass römisch 40 aufgrund ihrer Tätigkeit als Bereichsleiterin für den Dienstgeber römisch 40 im Zeitraum 01.09.2016 bis 31.07.2017 nicht der Teilversicherung in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG unterlegen ist. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid vom 03.05.2021 hat die Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: belangte Behörde), festgestellt, dass XXXX (in der Folge: Mitbeteiligte) aufgrund ihrer Tätigkeit als Bereichsleiterin für den XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 01.09.2016 bis 31.07.2017 gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 und Abs.
§ 7Z. 3 ASVG in der Unfallversicherung versichert sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bereichsleiter
Innen in einem vom Beschwerdeführer festgelegten inhaltlichen und örtlichen Bereich Kurse geplant und organisiert hätten. Da die BereichsleiterInnen an keine Vorgaben bzg. Arbeitsort und Arbeitszeit gebunden gewesen wären, würden keine Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des § 4 Abs. 1 Z. 1 iVm mit Abs. 2 ASVG vorliegen. Die BereichsleiterInnen hätten sich gegenüber dem Beschwerdeführer zur Erbringung von Dienstleistungen auf unbestimmte Zeit verpflichtet. Die BereichsleiterInnen hätten ihre Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbracht. Die von den BereichsleiterInnen selbst zur Verfügung gestellten Betriebsmittel seien allesamt Sachmittel, die auch privat verwendet worden seien. Ein Nachweis für eine überwiegend berufliche Verwendung sei nicht erbracht worden. Schließlich wurde ausgeführt, dass die Geldbezüge der Mitbeteiligten vom Beschwerdeführer die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten hätten, weshalb nur eine Teilversicherung in der Unfallversicherung gegeben sei.
- Mit Bescheid vom 03.05.2021 hat die Österreichischen Gesundheitskasse, Landesstelle Vorarlberg (in der Folge: belangte Behörde), festgestellt, dass römisch 40 (in der Folge: Mitbeteiligte) aufgrund ihrer Tätigkeit als Bereichsleiterin für den römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 01.09.2016 bis 31.07.2017 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, ASVG in der Unfallversicherung versichert sei. Begründend wurde ausgeführt, dass die BereichsleiterInnen in einem vom Beschwerdeführer festgelegten inhaltlichen und örtlichen Bereich Kurse geplant und organisiert hätten. Da die BereichsleiterInnen an keine Vorgaben bzg. Arbeitsort und Arbeitszeit gebunden gewesen wären, würden keine Beschäftigungsverhältnisse im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit mit Absatz 2, ASVG vorliegen. Die BereichsleiterInnen hätten sich gegenüber dem Beschwerdeführer zur Erbringung von Dienstleistungen auf unbestimmte Zeit verpflichtet. Die BereichsleiterInnen hätten ihre Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbracht. Die von den BereichsleiterInnen selbst zur Verfügung gestellten Betriebsmittel seien allesamt Sachmittel, die auch privat verwendet worden seien. Ein Nachweis für eine überwiegend berufliche Verwendung sei nicht erbracht worden. Schließlich wurde ausgeführt, dass die Geldbezüge der Mitbeteiligten vom Beschwerdeführer die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschritten hätten, weshalb nur eine Teilversicherung in der Unfallversicherung gegeben sei.
- Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig Beschwerde erhoben und im Wesentlichen vorgebracht, dass für die BereichsleiterInnen keine Leistungspflicht bestanden habe und dass wesentliche eigene Betriebsmittel vorgelegen seien.
- In der Folge wurde der Mitbeteiligten mit Schreiben vom 21.02.2022 mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass sie im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum neben ihrer Tätigkeit als Bereichsleiterin des Beschwerdeführers in einem nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber gestanden sei, weshalb jedenfalls insgesamt die Versicherungsgrenze des § 5 Abs. 2 ASVG überschritten werde, und daher keinesfalls nur eine Teilversicherung in der Unfallversicherung vorliege. Weiters wurde die Mitbeteiligte darauf hingewiesen, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bis zum 03.03.2022 beantragt werden kann, andernfalls werde ein Verzicht angenommen.
- In der Folge wurde der Mitbeteiligten mit Schreiben vom 21.02.2022 mitgeteilt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass sie im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum neben ihrer Tätigkeit als Bereichsleiterin des Beschwerdeführers in einem nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstgeber gestanden sei, weshalb jedenfalls insgesamt die Versicherungsgrenze des Paragraph 5, Absatz 2, ASVG überschritten werde, und daher keinesfalls nur eine Teilversicherung in der Unfallversicherung vorliege. Weiters wurde die Mitbeteiligte darauf hingewiesen, dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung bis zum 03.03.2022 beantragt werden kann, andernfalls werde ein Verzicht angenommen.
- Die Mitbeteiligte erstattete am 01.03.2022 eine schriftliche Stellungnahme und gab darin an, dass sie die Feststellung des Gerichtes akzeptiere und keine mündliche Verhandlung wünsche. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid festgestellt, dass die Mitbeteiligte aufgrund ihrer Tätigkeit als Bereichsleiterin für den Beschwerdeführer vom 01.09.2016 bis 31.07.2017 gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 und Abs.
§ 7Z. 3 ASVG in der Unfallversicherung versichert ist.1.1.
Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid festgestellt, dass die Mitbeteiligte aufgrund ihrer Tätigkeit als Bereichsleiterin für den Beschwerdeführer vom 01.09.2016 bis 31.07.2017 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, ASVG in der Unfallversicherung versichert ist. 1.
- Die Mitbeteiligte stand vom 04.04.2016 bis 31.10.2016 und vom 01.11.2016 bis 31.05.2018 – und somit im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum – in einem vollversicherungspflichten Beschäftigungsverhältnis nach dem ASVG bei einem jeweils anderen Dienstgeber.
- Beweiswürdigung: 2.
- Die Feststellungen zum Bescheid wurden dem vorgelegten Akt der belangten Behörde entnommen. 2.
- Dass die Mitbeteiligte im gesamten verfahrensgegenständlichen Zeitraum in einem vollversicherungspflichten Beschäftigungsverhältnis nach dem ASVG gestanden ist, basiert auf einer Abfrage des AJ-WEB Auskunftsverfahrens und wurde von der belangten Behörde bestätigt. Der Mitbeteiligten wurde dies ebenfalls zur Kenntnis gebracht und hat auch sie in ihrer Stellungnahme vom 01.03.2022 nichts Gegenteiliges vorgebracht.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zuständigkeit und anwendbares Recht § 6 BVwGG lautet wie folgt:Paragraph 6, BVwGG lautet wie folgt: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. § 414 Abs. 2 ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin entscheidet.Paragraph 414, Absatz 2, ASVG sieht zwar Senatszuständigkeiten vor, dies jedoch nur auf Antrag und nur für Rechtssachen nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 ASVG. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht in der vorliegenden Rechtssache durch eine Einzelrichterin entscheidet. Die §§ 1, 17, 28 Abs.1 und 2 VwGVG lauten wie folgt:Die Paragraphen eins, 17, 28, Absatz eins und 2 VwGVG lauten wie folgt: §
- Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.Paragraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. §
- Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.
- Zu Spruchpunkt A) 3.2.
- Die gegenständlich maßgebliche Bestimmung des ASVG in der hier anzuwendenden Fassung lauten wie folgt: Ausnahmen von der Vollversicherung § 5.
(1)Von der Vollversicherung nach § 4 sind – unbeschadet einer nach § 7 oder nach § 8 eintretenden Teilversicherung – ausgenommen: Paragraph 5,
(1)Von der Vollversicherung nach Paragraph 4, sind – unbeschadet einer nach Paragraph 7, oder nach Paragraph 8, eintretenden Teilversicherung – ausgenommen:
- …
- Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im § 4 Abs. 1 Z 6 genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);
- Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, ferner Heimarbeiter und ihnen gleichgestellte Personen sowie die im Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, genannten Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen);
(2)Ein Beschäftigungsverhältnis gilt als geringfügig, wenn es 1. … 2. für mindestens einen Kalendermonat 415,72 € [Wert 2016], gebührt. […] Teilversicherung von im § 4 genannten PersonenTeilversicherung von im Paragraph 4, genannten Personen § 7. Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im § 4 genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert):Paragraph 7, Nur in den nachstehend angeführten Versicherungen sind von den im Paragraph 4, genannten Personen auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (teilversichert): 1… 2… 3. in der Unfallversicherung hinsichtlich der nachstehend bezeichneten Tätigkeiten (Beschäftigungsverhältnisse):
- a)die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten;
- a)die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten; […] 3.2.2. Im bekämpften Bescheid wurde ausgesprochen, dass die Mitbeteiligte als Bereichsleiterin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (nur) in der Unfallversicherung gemäß § 7 Z. 3 ASVG versichert ist.3.2.2. Im bekämpften Bescheid wurde ausgesprochen, dass die Mitbeteiligte als Bereichsleiterin im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (nur) in der Unfallversicherung gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, ASVG versichert ist. Gemäß § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG sind von der Vollversicherung nach § 4 – unbeschadet einer nach § 7 eintretenden Teilversicherung – Dienstnehmer und ihnen gemäß § 4 Abs. 4 gleichgestellte Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Abs. 2 nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen), ausgenommen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG sind von der Vollversicherung nach Paragraph 4, – unbeschadet einer nach Paragraph 7, eintretenden Teilversicherung – Dienstnehmer und ihnen gemäß Paragraph 4, Absatz 4, gleichgestellte Personen, wenn das ihnen aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen im Kalendermonat gebührende Entgelt den Betrag gemäß Absatz 2, nicht übersteigt (geringfügig beschäftigte Personen), ausgenommen. Gemäß § 7 Z. 3 ASVG sind die im § 5 Abs. 1 Z 2 von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten nur in der Unfallversicherung teilversichert. Gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, ASVG sind die im Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, von der Vollversicherung ausgenommenen Beschäftigten nur in der Unfallversicherung teilversichert. Seit dem Inkrafttreten des ASRÄG 1997 sind geringfügig beschäftigte Dienstnehmer nicht mehr hinsichtlich jeder Beschäftigung von der Pflichtversicherung ausgenommen, sondern nur dann, wenn das im Kalendermonat bezogene Entgelt aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Übersteigt die Summe der Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze - sei es, dass mehrere (für sich betrachtet) geringfügige Beschäftigungen zusammentreffen, sei es, dass eine an sich geringfügige Beschäftigung mit einer „normalen“ (die Vollversicherung begründenden) Tätigkeit zusammentrifft -, dann zieht jedes der Beschäftigungsverhältnisse die Vollversicherungspflicht nach sich (vgl. Zehetner in Sonntag ASVG Jahreskommentar, 12. Auflage 2021, § 5 ASVG, RZ 26).Seit dem Inkrafttreten des ASRÄG 1997 sind geringfügig beschäftigte Dienstnehmer nicht mehr hinsichtlich jeder Beschäftigung von der Pflichtversicherung ausgenommen, sondern nur dann, wenn das im Kalendermonat bezogene Entgelt aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt. Übersteigt die Summe der Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze - sei es, dass mehrere (für sich betrachtet) geringfügige Beschäftigungen zusammentreffen, sei es, dass eine an sich geringfügige Beschäftigung mit einer „normalen“ (die Vollversicherung begründenden) Tätigkeit zusammentrifft -, dann zieht jedes der Beschäftigungsverhältnisse die Vollversicherungspflicht nach sich vergleiche Zehetner in Sonntag ASVG Jahreskommentar, 12. Auflage 2021, Paragraph 5, ASVG, RZ 26). 3.2.3. Da feststeht, dass die Mitbeteiligte aufgrund ihrer weiteren vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse jedenfalls zusammen mit ihren Einnahmen aus der Tätigkeit für den Beschwerdeführer die Entgeltgrenze gemäß § 5 Abs. 2 ASVG überschreitet, kann daher bereits aus diesem Grund eine Teilversicherung gemäß § 5 Abs. 1 Z.
§ 7Z. 3 lit.
a ASVG ausgeschlossen werden. 3.2.
- Da feststeht, dass die Mitbeteiligte aufgrund ihrer weiteren vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse jedenfalls zusammen mit ihren Einnahmen aus der Tätigkeit für den Beschwerdeführer die Entgeltgrenze gemäß Paragraph 5, Absatz 2, ASVG überschreitet, kann daher bereits aus diesem Grund eine Teilversicherung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG ausgeschlossen werden. Die Teilversicherungspflicht ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes im Verhältnis zur Vollversicherungspflicht ein Aliud und stellt ein eigenes Rechtsinstitut dar. Es wäre rechtswidrig, nach Feststellung einer Teilversicherung die Vollversicherungspflicht festzustellen, da dies einer Auswechslung des Gegenstandes des Verfahrens entspräche (vgl. VwGH 22.12.2010, Zl. 2007/08/0243 mwN).Die Teilversicherungspflicht ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes im Verhältnis zur Vollversicherungspflicht ein Aliud und stellt ein eigenes Rechtsinstitut dar. Es wäre rechtswidrig, nach Feststellung einer Teilversicherung die Vollversicherungspflicht festzustellen, da dies einer Auswechslung des Gegenstandes des Verfahrens entspräche vergleiche VwGH 22.12.2010, Zl. 2007/08/0243 mwN). Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid ausgesprochen, dass die Mitbeteiligte gemäß § 7 Z 3 ASVG nur der Teilversicherung unterliegt. Gegenstand des Verfahrens vor dem BVwG ist daher ausschließlich die Frage, ob die Mitbeteiligte aufgrund ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer nur in der Unfallversicherung pflichtversichert ist. Dies kann aufgrund der oben angeführten Ausführungen verneint werden und war ohne weitere Ermittlungen spruchgemäß zu entscheiden.Die belangte Behörde hat in ihrem Bescheid ausgesprochen, dass die Mitbeteiligte gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, ASVG nur der Teilversicherung unterliegt. Gegenstand des Verfahrens vor dem BVwG ist daher ausschließlich die Frage, ob die Mitbeteiligte aufgrund ihrer Tätigkeit für den Beschwerdeführer nur in der Unfallversicherung pflichtversichert ist. Dies kann aufgrund der oben angeführten Ausführungen verneint werden und war ohne weitere Ermittlungen spruchgemäß zu entscheiden. 3.2.
- Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.3.2.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 67d AVG (vgl. VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird (vgl. VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind.Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 67 d, AVG vergleiche VwGH vom 24.4.2003, 2002/07/0076) wird die Durchführung der Verhandlung damit ins pflichtgemäße Ermessen des Verwaltungsgerichts gestellt, wobei die Wendung "wenn es dies für erforderlich hält" schon iSd rechtsstaatlichen Prinzips nach objektiven Kriterien zu interpretieren sein wird vergleiche VwGH vom 20.12.2005, 2005/05/0017). In diesem Sinne ist eine Verhandlung als erforderlich anzusehen, wenn es nach Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, Absatz 2, GRC geboten ist, wobei gemäß Rechtsprechung des VfGH der Umfang der Garantien und des Schutzes der Bestimmungen ident sind. In seinem Urteil vom
- Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Dies trifft auf das gegenständliche Verfahren zu. Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall weder vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde gestellt. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass auch die Mitbeteiligte durch das erkennende Gericht aufgefordert wurde, bekanntzugeben, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt oder ob darauf verzichtet werde, und hat sie daraufhin mitgeteilt, dass sie keine mündliche Verhandlung wünscht. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat ein Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung bereits in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Ein solcher Antrag wurde im vorliegenden Beschwerdefall weder vom rechtsfreundlich vertretenen Beschwerdeführer noch von der belangten Behörde gestellt. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass auch die Mitbeteiligte durch das erkennende Gericht aufgefordert wurde, bekanntzugeben, ob die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt oder ob darauf verzichtet werde, und hat sie daraufhin mitgeteilt, dass sie keine mündliche Verhandlung wünscht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte sohin unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Ausnahmetatbestand des § 5 Abs. 1 Z. 2 ASVG bezieht sich bereits nach seinem eindeutigen Wortlaut auf das im Kalendermonat gebührende Entgelt aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen und ist daher nicht nur in Bezug auf jedes einzelne Beschäftigungsverhältnis zu prüfen, weshalb aufgrund klarer Rechtslage schon aus diesem Grund keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (vgl. bsp. VwGH vom 23.07.2021, Ra 2021/06/0108) Der Ausnahmetatbestand des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 2, ASVG bezieht sich bereits nach seinem eindeutigen Wortlaut auf das im Kalendermonat gebührende Entgelt aus einem oder mehreren Beschäftigungsverhältnissen und ist daher nicht nur in Bezug auf jedes einzelne Beschäftigungsverhältnis zu prüfen, weshalb aufgrund klarer Rechtslage schon aus diesem Grund keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt vergleiche bsp. VwGH vom 23.07.2021, Ra 2021/06/0108) European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2022:I404.2243722.1.00